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E-4140/2014

E-4140/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2014-10-13 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisung)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin stellte am 19. März 2012 bei der Schweizerischen Vertretung in F._______ (...) einen Asylantrag; am 2. Mai 2012 wurde sie hierzu angehört. Sie verliess ihren Heimatstaat zusammen mit drei ihrer Kinder eigenen Angaben zufolge am 20. März 2013 und gelangte am 28. März 2013 in die Schweiz, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) um Asyl nachsuchte. Die Befragung zur Person (BzP) fand am 15. April 2013 statt; die Anhörung erfolgte am 17. Juni 2014. Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte die Beschwerdeführerin vor, ihr Dorf sei im Jahre 1994 niedergebrannt worden und sie und ihre Familie seien in den Irak geflohen. Von (...) bis (...) sei sie Mitglied bei der PKK (Partiya Karkerên Kurdistan) gewesen. Sie habe dabei die Funktion einer (...) inne gehabt. Ihre Aufgabe sei es gewesen, mit ihrer Gruppe Lebensmittel abholen zu gehen. Mit Waffen habe sie nie gekämpft. Die Organisation habe sie schliesslich verlassen, weil es innerhalb derselben verboten sei, eine Ehe einzugehen. Im Jahre 2011 sei sie illegal in die Türkei eingereist und habe sich bis zu ihrer Ausreise bei den Schwiegereltern in G._______ aufgehalten. B. Mit Urteil (...) vom (...) 2013 stellte das Bundesverwaltungsgericht die Flüchtlingseigenschaft des Ehemanns der Beschwerdeführerin fest und ordnete die vorläufige Aufnahme an. Infolge Asylunwürdigkeit wurde er jedoch von der Asylgewährung ausgeschlossen. C. Mit am 30. Juni 2014 eröffneter Verfügung vom 26. Juni 2014 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin und ihre Kinder erfüllten die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG (SR 142.31) nicht, lehnte deren Asylgesuch ab und wies sie aus der Schweiz weg. Gleichzeitig stellte es jedoch die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG fest und ordnete infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. D. Die Beschwerdeführerin liess diese Verfügung durch ihre Rechtsvertreterin mit Beschwerde vom 23. Juli 2014 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Sie beantragte in materieller Hinsicht, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 AsylG. E. Der Instruktionsrichter verfügte am 13. August 2014, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werde gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werde verzichtet. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person der Rechtsvertreterin wurde ebenfalls bewilligt. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfen. F. Die Vorinstanz teilte dem Gericht am 15. August 2014 mit, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen würden. An den in der angefochtenen Verfügung aufgeführten Erwägungen werde festgehalten.

Erwägungen (2 Absätze)

E. 8 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Be-schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Infolge Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist jedoch praxisgemäss auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten.

E. 8.2 Die amtliche Rechtsbeiständin hat am 23. Juli 2014 eine Kostennote eingereicht. Der ausgewiesene Aufwand von 8.25 Stunden (Stundenansatz Fr. 150.-) wird vom Gericht als angemessen erachtet. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist ihr eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 1391.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zu Lasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1391.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Muriel Beck Kadima Jonas Tschan
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4140/2014 Urteil vom 13. Oktober 2014 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiber Jonas Tschan. Parteien A._______, geboren (...), Beschwerdeführerin, und ihre Kinder B._______, geboren (...), C._______, geboren (...), D._______, geboren (...), E._______, geboren (...), Türkei, alle vertreten durch lic. iur. Isabelle Müller, (...), gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und Asyl; Verfügung des BFM vom 26. Juni 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin stellte am 19. März 2012 bei der Schweizerischen Vertretung in F._______ (...) einen Asylantrag; am 2. Mai 2012 wurde sie hierzu angehört. Sie verliess ihren Heimatstaat zusammen mit drei ihrer Kinder eigenen Angaben zufolge am 20. März 2013 und gelangte am 28. März 2013 in die Schweiz, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) um Asyl nachsuchte. Die Befragung zur Person (BzP) fand am 15. April 2013 statt; die Anhörung erfolgte am 17. Juni 2014. Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte die Beschwerdeführerin vor, ihr Dorf sei im Jahre 1994 niedergebrannt worden und sie und ihre Familie seien in den Irak geflohen. Von (...) bis (...) sei sie Mitglied bei der PKK (Partiya Karkerên Kurdistan) gewesen. Sie habe dabei die Funktion einer (...) inne gehabt. Ihre Aufgabe sei es gewesen, mit ihrer Gruppe Lebensmittel abholen zu gehen. Mit Waffen habe sie nie gekämpft. Die Organisation habe sie schliesslich verlassen, weil es innerhalb derselben verboten sei, eine Ehe einzugehen. Im Jahre 2011 sei sie illegal in die Türkei eingereist und habe sich bis zu ihrer Ausreise bei den Schwiegereltern in G._______ aufgehalten. B. Mit Urteil (...) vom (...) 2013 stellte das Bundesverwaltungsgericht die Flüchtlingseigenschaft des Ehemanns der Beschwerdeführerin fest und ordnete die vorläufige Aufnahme an. Infolge Asylunwürdigkeit wurde er jedoch von der Asylgewährung ausgeschlossen. C. Mit am 30. Juni 2014 eröffneter Verfügung vom 26. Juni 2014 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin und ihre Kinder erfüllten die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG (SR 142.31) nicht, lehnte deren Asylgesuch ab und wies sie aus der Schweiz weg. Gleichzeitig stellte es jedoch die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG fest und ordnete infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. D. Die Beschwerdeführerin liess diese Verfügung durch ihre Rechtsvertreterin mit Beschwerde vom 23. Juli 2014 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Sie beantragte in materieller Hinsicht, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 AsylG. E. Der Instruktionsrichter verfügte am 13. August 2014, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werde gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werde verzichtet. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person der Rechtsvertreterin wurde ebenfalls bewilligt. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfen. F. Die Vorinstanz teilte dem Gericht am 15. August 2014 mit, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen würden. An den in der angefochtenen Verfügung aufgeführten Erwägungen werde festgehalten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorlie- gend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2.Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung aus den in Art. 106 AsylG vorgesehenen Gründen. Da die Beschwerdeführerin und ihre Kinder zufolge Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufgenommen worden sind, beschränkt sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auf die Frage, ob das BFM zu Recht deren Asylgesuch abgelehnt und sie aus der Schweiz weggewiesen hat. 3.3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.4.1 Das BFM hat seine Verfügung vom 26. Juni 2014 damit begründet, die Beschwerdeführerin sei im Frühling (...) vom Irak wieder in die Türkei zurückgekehrt und habe sich dann dort bis zu ihrer Wiederausreise aufgehalten. Sie mache in dieser Zeit keine Verfolgungshandlungen durch die türkischen Behörden geltend. Ihre Aktivitäten für die PKK im Irak sei den Behörden offensichtlich verborgen geblieben, wären diese doch ansonsten anders gegen sie vorgegangen. Die türkischen Behörden hätten ihr auch eine Identitätskarte und einen Reisepass ausgestellt, was ebenfalls für die fehlende Verfolgungsabsicht des Staates spreche. Auch wenn die PKK in der Schweiz nicht als terroristische Organisation gelte, stehe fest, dass sie zur Umsetzung ihrer Ziele im Rahmen ihres "bewaffneten Kampfes" seit Jahren massive Gewaltakte verübe, die insgesamt als terroristische Handlungen zu qualifizieren seien. Derartige Taten würden offenkundig in keinem angemessenen Verhältnis zu den allenfalls damit verfolgten politischen Zielen stehen. Die Beschwerdeführerin sei eigenen Angaben zufolge jahrelang aktives Mitglied der PKK gewesen und habe deren Ziele unter anderem logistisch unterstützt. Daher erscheine eine allfällige strafrechtliche Verfolgung wegen der Mitgliedschaft bei dieser Organisation rechtstaatlich legitim. 4.2 In der Beschwerde wird vorgebracht, dass die Vorinstanz die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin offensichtlich nicht anzweifle. Das BFM habe ihre eigenständige Flüchtlingseigenschaft jedoch zu Unrecht abgelehnt. Es sei zwar festzustellen, dass die Aktualität der Verfolgung im Sinne einer Vorverfolgung im Zeitpunkt der Ausreise nicht bejaht werden dürfte. Hierfür mangle es an der Intensität der erlittenen Massnahmen. Indessen würden klare Hinweise dafür vorliegen, dass eine solche zukünftig drohen könnte. Das Erfordernis der Gezieltheit der künftig drohenden Verfolgung sei nämlich zu bejahen, habe die Beschwerdeführerin doch bei einem Aufdecken ihrer wahren Identität und ihrer früheren PKK-Mitgliedschaft sowie als Ehefrau eines landesweit mit Strafbefehl gesuchten politischen Flüchtlings mit gegen sie persönlich gerichteten Verfolgungsmassnahmen zu rechnen. Sie habe glaubhaft dargelegt, dass sie im Dorf ihrer Schwiegereltern sowohl einer sozialen Überwachung seitens der Nachbarn und auch seitens der Behörden ausgesetzt gewesen sei. Früher oder später drohe ihr eine Reflexverfolgung; ein Aspekt, den das BFM zu Unrecht nicht berücksichtigt habe. 5.5.1 Die Beschwerdeführerin machte zur Begründung ihres Asylgesuchs geltend, sie sei von (...) bis (...) Mitglied bei der PKK (Partiya Karkerên Kurdistan) gewesen. Sie habe dabei die Funktion einer (...) inne gehabt. Ihre Aufgabe sei es gewesen, mit ihrer Gruppe Lebensmittel abholen zu gehen. Die Organisation habe sie schliesslich verlassen, weil es innerhalb derselben verboten sei, eine Ehe einzugehen. Im Jahre (...) sei sie illegal in die Türkei eingereist und habe sich bis zu ihrer Ausreise bei den Schwiegereltern in G._______ aufgehalten. Sodann sei sie die Ehefrau eines landesweit mit Strafbefehl gesuchten politischen Flüchtlings. 5.2 Wie bereits ausgeführt (vgl. vorstehend E. 3.1), sind Flüchtlinge Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Es wird daher eine gewisse Intensität der Eingriffe für die Anerkennung als Flüchtling vorausgesetzt. Während Massnahmen, wie sie in Art. 3 EMRK umschrieben werden (Folter, unmenschliche und erniedrigende Handlung), die erforderliche Intensität ohne weiteres zuzusprechen ist, ist bei geringeren Eingriffen in die genannten Rechtsgüter (etwa Freiheitsentzug, Schläge und sexuelle Belästigungen) die physische oder psychische Beeinträchtigung in Relation zu ihrer Dauer und Häufigkeit sowie zu den gesamten Umständen zu setzen. Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, müssen sich demgegenüber nicht gegen eines der drei namentlich aufgeführten Rechtsgüter Leib, Leben und Freiheit richten. Da es aber auch bei diesem Tatbestand um einschneidende Eingriffe gehen muss, sind grundsätzlich hohe Anforderungen an derartige Verfolgungsmassnahmen zu stellen: Sie müssen derart ernsthaft und intensiv sein, dass damit dem Betroffenen ein menschenwürdiges Leben verunmöglicht wird. 5.3 Weiter ist darauf hinzuweisen, dass es der Aktualität der Verfolgungssituation bedarf. Massgeblich für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist dabei der Zeitpunkt des Asylentscheides: Es ist zu prüfen, ob in diesem Zeitpunkt die Furcht vor Verfolgung (noch) besteht und begründet ist, wobei seit der Ausreise eingetretene Veränderungen der objektiven Situation im Verfolgerstaat zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen sind. Vom Bestehen der begründeten Furcht im Zeitpunkt der Ausreise wird in der Regel ausgegangen, wenn zwischen einer stattgefundenen Verfolgungsmassnahme oder der anderweitigen Kenntnisnahme einer Verfolgungsgefahr und der Ausreise ein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang besteht. 5.4 Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt sodann in Fortführung der Praxis der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK), dass auch eine sogenannte Reflexverfolgung, also staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von Aktivisten, asylrelevant sein kann. Um eine begründete Furcht vor einer entsprechenden Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu bejahen, muss glaubhaft gemacht werden, dass begründeter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen konkrete Indizien und tatsächliche Anhaltspunkte dargelegt werden, die die Furcht vor einer real drohenden Verfolgung nachvollziehbar erscheinen lassen. Eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung ist mithin zu bejahen, wenn jemand aufgrund konkreter Indizien mit guten Gründen, das heisst objektiv nachvollziehbar, befürchten muss, dass ihm mit Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, und ihm deshalb ein weiterer Verbleib im Heimatstaat nicht zugemutet werden kann. Dabei können insbesondere bereits früher erlittene Verfolgungshandlungen, die für sich allein mangels Intensität nicht asylrelevant wären, als Indizien, welche die Furcht vor Verfolgung nachvollziehbar und begründet erscheinen lassen, berücksichtigt werden. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung im obgenannten Sinn zu werden, ist vor allem gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird, und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit dem Gesuchten in engem Kontakt steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement seitens des Reflexverfolgten für illegale politische Organisationen hinzukommt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5). 5.5 Hinsichtlich der Beschwerdeführerin ist in Übereinstimmung mit den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zunächst festzustellen, dass sie für die Zeit von Frühling (...) bis zu ihrer Ausreise aus der Türkei im März 2013 keinerlei Verfolgungshandlungen geltend macht. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass sie die PKK bereits im Jahre (...) verlassen hat und kein Profil innehatte, welches dazu führen müsste, dass sie zum heutigen Zeitpunkt - also (...) Jahre später - bei einer Rückkehr Verfolgungshandlungen seitens der türkischen Behörden zu befürchten hätte. Schliesslich hat sie eigenen Angaben zufolge Lebensmittel abgeholt und an Ausbildungen teilgenommen; Waffen habe sie bloss bei Übungen benutzt (vgl. Akten BFM 56/9 S. 2ff.). Was eine allfällige Reflexverfolgung betrifft, so ist es zwar in der Tat zutreffend, dass dem Ehemann der Beschwerdeführerin mit Urteil (...) des Bundesverwaltungsgerichts vom (...) 2013 aufgrund seiner Aktivitäten für die PKK die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist. Wie bereits ausgeführt (vgl. E. 5.4) müssen jedoch konkrete Indizien und tatsächliche Anhaltspunkte dargelegt werden, die die Furcht vor einer real drohenden Verfolgung nachvollziehbar erscheinen lassen. Eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung ist also nur dann zu bejahen, wenn jemand aufgrund konkreter Indizien mit guten Gründen, das heisst objektiv nachvollziehbar, befürchten muss, dass ihm mit Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, und ihm deshalb ein weiterer Verbleib im Heimatstaat nicht zugemutet werden kann. Solche konkreten Indizien sind vorliegend nicht auszumachen, auch wenn die Beschwerdeführerin und ihre Kinder durchaus gewisse Schwierigkeiten gehabt haben mögen. 5.6 Bei dieser Sachlage ist ohne weitere Ausführungen festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, zum heutigen Zeitpunkt eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat ihr Gesuch um Gewährung des Asyls zu Recht abgewiesen. 6.6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Art. 83 und 84 AuG (SR 142.20) Anwendung (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Das BFM hat somit vorliegend zu Recht die Wegweisung verfügt. Indes hat es den Vollzug zugunsten einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet. 7.Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und der rechtserhebliche Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Be-schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Infolge Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist jedoch praxisgemäss auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. 8.2 Die amtliche Rechtsbeiständin hat am 23. Juli 2014 eine Kostennote eingereicht. Der ausgewiesene Aufwand von 8.25 Stunden (Stundenansatz Fr. 150.-) wird vom Gericht als angemessen erachtet. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist ihr eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 1391.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zu Lasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1391.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Muriel Beck Kadima Jonas Tschan