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E-5725/2022

E-5725/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2023-01-10 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. A.a Der minderjährige Beschwerdeführer suchte am 28. Mai 2022 in der Schweiz um Asyl nach und wurde am 1. Juli 2022 im Rahmen der Erstbe- fragung UMA sowie am 5. September 2022 anlässlich der Anhörung nach Art. 29 AsylG zu seinen persönlichen Verhältnissen, zu seinen Asylgründen sowie zum Reiseweg befragt und ihm das rechtliche Gehör zur Kantons- zuteilung gewährt. A.b Zu seinem persönlichen Hintergrund führte er aus, er sei afghanischer Staatsbürger paschtunischer Ethnie und stamme aus dem Dorf E.______________, C._______, Provinz Nangarhar, wo er geboren und aufgewachsen sei und bis kurz vor seiner Ausreise gelebt habe. Mit (…) Jahren habe er die Schule in der (…) Klasse abgebrochen. Sein Vater sei der Dorf – Malik (Regierungsvertreter im Dorf) gewesen und habe vor etwa einem Jahr, als der Krieg ausgebrochen sei, die Dorfbewoh- ner dazu aufgerufen, aus jedem Haushalt eine Person zur Verfügung zu stellen, um gegen die Taliban zu kämpfen. Man habe gemerkt, dass die Taliban stärker gewesen seien, weshalb sein Vater geflohen sei. Eine Wo- che danach seien die Taliban zu ihm nach Hause gekommen, hätten sich nach dem Aufenthaltsort seines Vaters erkundigt und seinen Bruder D._______ mitgenommen. Wieder eine Woche später habe der Imam der Mosche D._______s Leiche neben der Moschee gefunden und seine Fa- milie darüber informiert. Noch am gleichen Tag habe er D._______ begra- ben. Wiederum eine Woche danach seien die Taliban erneut zu ihm nach Hause gekommen um sich nach dem Aufenthaltsort seines Vaters zu er- kundigen. Dabei hätten sie gedroht, seine Familie genauso hinzurichten wie D._______, falls er ihnen nicht verrate, wo sich sein Vater aufhalte. Am Tag darauf seien er und seine Familie zu seiner Schwester E._______ nach F._______, in die Gegend G._______ geflohen. Dort habe er keinen Kontakt zu den Taliban mehr gehabt. Etwa eineinhalb Wochen später habe er F._______ verlassen, um ins Ausland zu reisen. Zirka ein Jahr vor der Erstbefragung (also etwa im Juli 2021, Anmerkung des Gerichts) sei er von F._______ nach H._______ und von dort in den Iran gereist. Via Türkei, Bulgarien, Serbien, Ungarn und Österreich sei er in die Schweiz gekommen, deren Grenze er am 19. Mai 2022 illegal über- quert habe. Nach einem kurzen Aufenthalt in Frankreich bei einem Freund seines Vaters sei er am 28. Mai 2022 erneut in die Schweiz eingereist und habe am gleichen Tag sein Asylgesuch eingereicht.

E-5725/2022 Seite 3 B. Mit Verfügung vom 8. November 2022 stellte das SEM fest, der Beschwer- deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug der Weg- weisung schob es wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf, wobei es den zuständigen Kanton mit deren Umsetzung beauftragte. Dem Beschwerdeführer wurden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. C. C.a Mit Eingabe vom 12. Dezember 2022 reichte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung Beschwerde beim Bundesverwaltungsge- richt ein und beantragte, die angefochtene Verfügung sei in den Dispositiv- ziffern 1 bis 3 aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung in den Dis- positivziffern 1 bis 3 aufzuheben und er sei als Flüchtling anzuerkennen. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sa- che zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Rechtsverbeiständung in der Person der Unterzeichnenden. C.b Der Beschwerde wurden eine gültige Vollmacht vom 12. Oktober 2022 (Beilage 1), die Verfügung des SEM vom 8. November 2022 (Beilage 2) und die Kostennote vom 12. Dezember 2022 (Beilage 3) beigelegt. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dem Beschwerdeführer am

14. Dezember 2022 den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-

E-5725/2022 Seite 4 det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Der Beschwerdeführer stellt subeventualiter ein Rückweisungsbegehren. Dazu führt er aus, das SEM habe für die Prüfung einer zukünftigen Verfol- gung die Ermordung seines Bruders und das Verschwinden seines Vaters nicht berücksichtigt. Dieser Auffassung ist nicht zu folgen. Das SEM prüfte unter Ziffer II der angefochtenen Verfügung unter anderem, ob eine Re- flexverfolgung beziehungsweise ein Verfolgungsinteresse aufgrund der Tä- tigkeiten respektive des Verschwindens seines Vaters sowie der Entfüh- rung und Tötung seines Bruders D._______ vorliege, und verneinte dies. So schreibt es auf Seite 4: «Hätten die Taliban ein konkretes Verfolgungs- interesse an Ihrem Vater und somit an Ihnen oder weiteren Familienmit- gliedern, müsste man davon ausgehen, dass sie Sie oder ein anderes Fa- milienmitglied beim erneuten Besuch, notabene erst eine Woche nach der

E-5725/2022 Seite 5 Beisetzung D._______s, nicht nur bedroht, sondern ebenfalls wie D._______ gleich mitgenommen hätten.». Die Ermordung des Bruders des Beschwerdeführers und das Verschwinden seines Vaters hat das SEM of- fensichtlich in seiner Würdigung genügend berücksichtigt. Das Rückwei- sungsbegehren ist folglich abzuweisen.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids führte die Vor- instanz aus, Familienangehörige von missliebigen Personen könnten von Übergriffen betroffen sein. Solche Behelligungen könnten in Form von Dro- hungen, aber auch von Gewaltanwendung – insbesondere bei Hausdurch- suchungen – erfolgen. Ein systematisches Vorgehen der Taliban gegen Fa- milienangehörige von missliebigen Personen sei jedoch nicht erkennbar. Ebenfalls sei nicht von einem konkreten Verfolgungsinteresse der Taliban gezielt an der Person des Beschwerdeführers auszugehen. Es sei zwar nachvollziehbar, dass er befürchte, wegen seines familiären Umfelds Opfer von Reflexverfolgungsmassnahmen zu werden, eine zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft notwendige objektive Furcht in Bezug auf eine in der Zukunft liegende flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung sei nach dem Gesagten aber nicht begründet. Hätten die Taliban ein konkretes Verfol- gungsinteresse an seinem Vater und somit an ihm selber oder weiteren

E-5725/2022 Seite 6 Familienmitgliedern, müsste davon ausgegangen werden, dass sie ihn oder ein anderes Familienmitglied beim erneuten Besuch, notabene erst eine Woche nach der Beisetzung D._______s, nicht nur bedroht, sondern ebenfalls wie D._______ gleich mitgenommen hätten. Seine Vorbringen seien demnach nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG zu begründen.

E. 6.2 Der Beschwerdeführer erwidert in seiner Beschwerde, er sei aufgrund der oppositionellen Aktivitäten seines Vaters gegen die Taliban und dessen Verschwinden sowie der Ermordung seines Bruders einer Reflexverfol- gung ausgesetzt. Es sei erwiesen, dass seine Familie zum Ziel der Taliban geworden sei. So habe er im Anhörungsprotokoll vom 5. September 2022 unter anderem ausgeführt, «Nachdem mein Bruder getötet wurde, sind die Taliban wiederaufgetaucht und haben mir und meinem Bruder damit ge- droht, uns genauso zu töten, wie meinen älteren Bruder – wenn wir Ihnen meinen Vater nicht übergeben oder verraten.» und «Mein Bruder I._______ ist aus den gleichen Gründen geflüchtet und hat meine Mutter um Erlaubnis gebeten, auszureisen. Wenn ich auch nicht geflüchtet wäre, dann hätten die Taliban ihre Drohungen wahrgemacht, weil sie von uns um jeden Preis wollten, dass wir den Standort unseres Vaters verraten.». Wei- ter habe er ausgeführt, «Sie haben das dann verstanden, vielleicht könnten sie uns so unter Druck setzen mit der Drohung, dass sie ihre Drohung wahrmachen und uns dann Zeit geben. Sie dachten wahrscheinlich, dass wir unseren Vater tatsächlich übergeben.» Die Taliban würden daher jedes einzelne Familienmitglied verfolgen, bis sie den Familienvater finden wür- den. Die Verfolgung aufgrund der Tätigkeiten und des Verschwindens sei- nes Vaters und der Tötung seines Bruders lasse ihm keine andere Wahl als zu fliehen, mithin sei die Kausalität zwischen der Reflexverfolgung und seiner Ausreise gegeben. Die Vorinstanz könne nicht verlangen, dass er in Afghanistan bleibe, bis die Taliban ihre Drohungen gegen ihn wahrmachen würden. Dies gelte umso mehr, als er zu diesem Zeitpunkt erst (…) Jahre alt gewesen sei. Somit sei sowohl die subjektive als auch die objektive Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG begründet.

E. 7.1 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, aufgrund der Tätigkeit seines Vaters als Dorf – Malik und insbesondere seinem Aufruf zum Kampf gegen die Taliban sowie seines anschliessenden Verschwindens gefährdet zu sein, macht er eine Reflexverfolgung geltend.

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E. 7.2 Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffe- nen Person auch auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Re- flexverfolgung vor (zum Begriff der Reflexverfolgung vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3 m.w.H.). Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Re- flexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie gute – das heisst von Dritten nachvollziehbare – Gründe (objektives Element) für ihre Furcht (subjekti- ves Element) vorweist, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2011/50 E. 3.1.1; 2011/51 E. 6, je m.w.H.). Die erlittene Verfolgung bezie- hungsweise die begründete Furcht vor zukünftiger (Reflex-)Verfolgung muss ferner sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylent- scheids noch aktuell sein. Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlings- eigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides, wobei erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung – im Sinne einer Regelvermutung – auf eine andauernde Gefährdung hinweist. Veränderungen der Situation zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2; 2009/51 E. 4.2.5; 2007/31 E. 5.2 f., je m.w.H.). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann die fa- miliäre Zugehörigkeit zu einer Person, welche in Afghanistan einem erhöh- ten Verfolgungsrisiko ausgesetzt ist, zu einer Reflexverfolgung führen. Dies gilt insbesondere in Bezug auf (ehemalige) Angehörige der Polizei und der Sicherheitskräfte, Regierungsbeamte oder der Regierung nahe- stehende Personen (vgl. Urteil des BVGer E-5120/2021 vom 21. Juli 2022 E. 6.3.4 m.w.H.). Eine Einschätzung hat im jeweiligen Einzelfall zu erfol- gen.

E. 7.3 Zwar ist nicht auszuschliessen, dass der Vater des Beschwerdeführers wegen seiner Tätigkeit als Dorf – Malik und seinem Aufruf, aus jedem Haushalt eine Person zur Verfügung zu stellen, um gegen die Taliban zu kämpfen, sowie seines Verschwindens zu jenen Personen gehört, die auf- grund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko im Sinne von Art. 3 AsylG durch die Taliban ausgesetzt sein könnten. Das Risikoprofil des Vaters vermag aber per se noch keine Reflexverfolgung für die nähe- ren Angehörigen, namentlich auch für den Beschwerdeführer zu begrün- den. Um eine begründete Furcht vor einer Reflexverfolgung im Sinne von

E-5725/2022 Seite 8 Art. 3 AsylG zu bejahen, muss ein begründeter Anlass zur Annahme be- stehen, eine solche Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrschein- lichkeit und in absehbarer Zukunft auch in Bezug auf die Angehörigen ver- wirklichen. Es müssen konkrete Indizien dargelegt werden, die die Furcht vor einer real drohenden Verfolgung nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. Urteil des BVGer E-4140/2014 vom 13. Oktober 2014 E. 5.4; Entschei- dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5).

E. 7.4 Vorweg ist auf die zutreffende Würdigung in der angefochtenen Verfü- gung zu verweisen. Ergänzend ist festzuhalten, dass – gemäss den unbe- legten Aussagen des Beschwerdeführers und vorbehaltlich deren Wahrun- terstellung – der Bruder D._______ des Beschwerdeführers von den Tali- ban getötet worden sei (Akten der Vorinstanz 1171982 [nachfolgend: SEM- act.] 20/11 F18). Der Beschwerdeführer stellt die Entführung und die Tö- tung seines Bruders in den Zusammenhang mit dem Verschwinden seines Vaters eine Woche zuvor und der Ermittlung dessen Aufenthaltsortes durch die Taliban (SEM-act. 20/11 F41 f.). Aufgrund der Ausgangslage des vorliegenden Einzelfalls kann nicht von einem aktuellen Reflexverfolgungsinteresse der Taliban ausgegangen wer- den. Hierzu kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz ver- wiesen werden. Ein bestehendes Interesse an der Ergreifung und Fest- nahme des Beschwerdeführers ist deshalb zu verneinen, da die Taliban gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers seinen Bruder D._______ unmittelbar bei ihrem ersten Hausbesuch mitgenommen, den Beschwer- deführer aber auch beim zweiten Hausbesuch nicht entführt haben. Es ist davon auszugehen, dass die Taliban, hätten sie ein konkretes Verfolgungs- interesse am Vater des Beschwerdeführers sowie dadurch auch am Be- schwerdeführer selber, letzteren ebenso wie seinen Bruder zwei Wochen zuvor beim zweiten Hausbesuch entführt hätten. Da sie dies nicht getan haben, ist nicht von einem eine Reflexverfolgung des Beschwerdeführers auslösenden Verfolgungsinteresse an seinem Vater auszugehen. Die Aus- führungen in der Beschwerde vermögen diese Einschätzung nicht umzu- stossen.

E. 7.5 Insgesamt kam das SEM zutreffend zum Schluss, dass es dem Be- schwerdeführer nicht gelang, eine objektiv begründete Furcht vor ernsthaf- ten Nachteilen seitens der Taliban darzutun. Das Gericht geht unter diesen Umständen nicht davon aus, dass die Taliban ein Verfolgungsinteresse ge- genüber dem Beschwerdeführer hegen und er daher befürchten müsste,

E-5725/2022 Seite 9 von diesen in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt zu werden. Auf eine Glaubhaftigkeitsprüfung seiner Aussagen kann daher verzichtet wer- den. Das SEM hat zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht ein- tritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9 Mit der angefochtenen Verfügung wurde der Beschwerdeführer vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse al- ternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51), besteht kein schutzwürdiges In- teresse an der Überprüfung, aus welchen Gründen die Vorinstanz den Voll- zug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG).

E. 10 Insgesamt ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11.1 Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um Verzicht auf das Er- heben eines Kostenvorschusses gegenstandslos.

E. 11.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung sind abzuweisen, da die Begehren

– wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer auf- zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E-5725/2022 Seite 10 (Dispositiv nächste Seite)

E-5725/2022 Seite 11

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.– werden dem Beschwerde- führer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vor- liegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Stefan Trottmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5725/2022 Urteil vom 10. Januar 2023 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiber Stefan Trottmann. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Meriem El May, Caritas Genève - Service Juridique, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 8. November 2022 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der minderjährige Beschwerdeführer suchte am 28. Mai 2022 in der Schweiz um Asyl nach und wurde am 1. Juli 2022 im Rahmen der Erstbefragung UMA sowie am 5. September 2022 anlässlich der Anhörung nach Art. 29 AsylG zu seinen persönlichen Verhältnissen, zu seinen Asylgründen sowie zum Reiseweg befragt und ihm das rechtliche Gehör zur Kantonszuteilung gewährt. A.b Zu seinem persönlichen Hintergrund führte er aus, er sei afghanischer Staatsbürger paschtunischer Ethnie und stamme aus dem Dorf E.______________, C._______, Provinz Nangarhar, wo er geboren und aufgewachsen sei und bis kurz vor seiner Ausreise gelebt habe. Mit (...) Jahren habe er die Schule in der (...) Klasse abgebrochen. Sein Vater sei der Dorf - Malik (Regierungsvertreter im Dorf) gewesen und habe vor etwa einem Jahr, als der Krieg ausgebrochen sei, die Dorfbewohner dazu aufgerufen, aus jedem Haushalt eine Person zur Verfügung zu stellen, um gegen die Taliban zu kämpfen. Man habe gemerkt, dass die Taliban stärker gewesen seien, weshalb sein Vater geflohen sei. Eine Woche danach seien die Taliban zu ihm nach Hause gekommen, hätten sich nach dem Aufenthaltsort seines Vaters erkundigt und seinen Bruder D._______ mitgenommen. Wieder eine Woche später habe der Imam der Mosche D._______s Leiche neben der Moschee gefunden und seine Familie darüber informiert. Noch am gleichen Tag habe er D._______ begraben. Wiederum eine Woche danach seien die Taliban erneut zu ihm nach Hause gekommen um sich nach dem Aufenthaltsort seines Vaters zu erkundigen. Dabei hätten sie gedroht, seine Familie genauso hinzurichten wie D._______, falls er ihnen nicht verrate, wo sich sein Vater aufhalte. Am Tag darauf seien er und seine Familie zu seiner Schwester E._______ nach F._______, in die Gegend G._______ geflohen. Dort habe er keinen Kontakt zu den Taliban mehr gehabt. Etwa eineinhalb Wochen später habe er F._______ verlassen, um ins Ausland zu reisen. Zirka ein Jahr vor der Erstbefragung (also etwa im Juli 2021, Anmerkung des Gerichts) sei er von F._______ nach H._______ und von dort in den Iran gereist. Via Türkei, Bulgarien, Serbien, Ungarn und Österreich sei er in die Schweiz gekommen, deren Grenze er am 19. Mai 2022 illegal überquert habe. Nach einem kurzen Aufenthalt in Frankreich bei einem Freund seines Vaters sei er am 28. Mai 2022 erneut in die Schweiz eingereist und habe am gleichen Tag sein Asylgesuch eingereicht. B. Mit Verfügung vom 8. November 2022 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug der Wegweisung schob es wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf, wobei es den zuständigen Kanton mit deren Umsetzung beauftragte. Dem Beschwerdeführer wurden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. C. C.a Mit Eingabe vom 12. Dezember 2022 reichte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte, die angefochtene Verfügung sei in den Dispositivziffern 1 bis 3 aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung in den Dispositivziffern 1 bis 3 aufzuheben und er sei als Flüchtling anzuerkennen. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Rechtsverbeiständung in der Person der Unterzeichnenden. C.b Der Beschwerde wurden eine gültige Vollmacht vom 12. Oktober 2022 (Beilage 1), die Verfügung des SEM vom 8. November 2022 (Beilage 2) und die Kostennote vom 12. Dezember 2022 (Beilage 3) beigelegt. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dem Beschwerdeführer am 14. Dezember 2022 den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4. Der Beschwerdeführer stellt subeventualiter ein Rückweisungsbegehren. Dazu führt er aus, das SEM habe für die Prüfung einer zukünftigen Verfolgung die Ermordung seines Bruders und das Verschwinden seines Vaters nicht berücksichtigt. Dieser Auffassung ist nicht zu folgen. Das SEM prüfte unter Ziffer II der angefochtenen Verfügung unter anderem, ob eine Reflexverfolgung beziehungsweise ein Verfolgungsinteresse aufgrund der Tätigkeiten respektive des Verschwindens seines Vaters sowie der Entführung und Tötung seines Bruders D._______ vorliege, und verneinte dies. So schreibt es auf Seite 4: «Hätten die Taliban ein konkretes Verfolgungsinteresse an Ihrem Vater und somit an Ihnen oder weiteren Familienmitgliedern, müsste man davon ausgehen, dass sie Sie oder ein anderes Familienmitglied beim erneuten Besuch, notabene erst eine Woche nach der Beisetzung D._______s, nicht nur bedroht, sondern ebenfalls wie D._______ gleich mitgenommen hätten.». Die Ermordung des Bruders des Beschwerdeführers und das Verschwinden seines Vaters hat das SEM offensichtlich in seiner Würdigung genügend berücksichtigt. Das Rückweisungsbegehren ist folglich abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids führte die Vor-instanz aus, Familienangehörige von missliebigen Personen könnten von Übergriffen betroffen sein. Solche Behelligungen könnten in Form von Drohungen, aber auch von Gewaltanwendung - insbesondere bei Hausdurchsuchungen - erfolgen. Ein systematisches Vorgehen der Taliban gegen Familienangehörige von missliebigen Personen sei jedoch nicht erkennbar. Ebenfalls sei nicht von einem konkreten Verfolgungsinteresse der Taliban gezielt an der Person des Beschwerdeführers auszugehen. Es sei zwar nachvollziehbar, dass er befürchte, wegen seines familiären Umfelds Opfer von Reflexverfolgungsmassnahmen zu werden, eine zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft notwendige objektive Furcht in Bezug auf eine in der Zukunft liegende flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung sei nach dem Gesagten aber nicht begründet. Hätten die Taliban ein konkretes Verfolgungsinteresse an seinem Vater und somit an ihm selber oder weiteren Familienmitgliedern, müsste davon ausgegangen werden, dass sie ihn oder ein anderes Familienmitglied beim erneuten Besuch, notabene erst eine Woche nach der Beisetzung D._______s, nicht nur bedroht, sondern ebenfalls wie D._______ gleich mitgenommen hätten. Seine Vorbringen seien demnach nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG zu begründen. 6.2 Der Beschwerdeführer erwidert in seiner Beschwerde, er sei aufgrund der oppositionellen Aktivitäten seines Vaters gegen die Taliban und dessen Verschwinden sowie der Ermordung seines Bruders einer Reflexverfolgung ausgesetzt. Es sei erwiesen, dass seine Familie zum Ziel der Taliban geworden sei. So habe er im Anhörungsprotokoll vom 5. September 2022 unter anderem ausgeführt, «Nachdem mein Bruder getötet wurde, sind die Taliban wiederaufgetaucht und haben mir und meinem Bruder damit gedroht, uns genauso zu töten, wie meinen älteren Bruder - wenn wir Ihnen meinen Vater nicht übergeben oder verraten.» und «Mein Bruder I._______ ist aus den gleichen Gründen geflüchtet und hat meine Mutter um Erlaubnis gebeten, auszureisen. Wenn ich auch nicht geflüchtet wäre, dann hätten die Taliban ihre Drohungen wahrgemacht, weil sie von uns um jeden Preis wollten, dass wir den Standort unseres Vaters verraten.». Weiter habe er ausgeführt, «Sie haben das dann verstanden, vielleicht könnten sie uns so unter Druck setzen mit der Drohung, dass sie ihre Drohung wahrmachen und uns dann Zeit geben. Sie dachten wahrscheinlich, dass wir unseren Vater tatsächlich übergeben.» Die Taliban würden daher jedes einzelne Familienmitglied verfolgen, bis sie den Familienvater finden würden. Die Verfolgung aufgrund der Tätigkeiten und des Verschwindens seines Vaters und der Tötung seines Bruders lasse ihm keine andere Wahl als zu fliehen, mithin sei die Kausalität zwischen der Reflexverfolgung und seiner Ausreise gegeben. Die Vorinstanz könne nicht verlangen, dass er in Afghanistan bleibe, bis die Taliban ihre Drohungen gegen ihn wahrmachen würden. Dies gelte umso mehr, als er zu diesem Zeitpunkt erst (...) Jahre alt gewesen sei. Somit sei sowohl die subjektive als auch die objektive Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG begründet. 7. 7.1 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, aufgrund der Tätigkeit seines Vaters als Dorf - Malik und insbesondere seinem Aufruf zum Kampf gegen die Taliban sowie seines anschliessenden Verschwindens gefährdet zu sein, macht er eine Reflexverfolgung geltend. 7.2 Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auch auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexverfolgung vor (zum Begriff der Reflexverfolgung vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3 m.w.H.). Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie gute - das heisst von Dritten nachvollziehbare - Gründe (objektives Element) für ihre Furcht (subjektives Element) vorweist, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2011/50 E. 3.1.1; 2011/51 E. 6, je m.w.H.). Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor zukünftiger (Reflex-)Verfolgung muss ferner sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides, wobei erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung - im Sinne einer Regelvermutung - auf eine andauernde Gefährdung hinweist. Veränderungen der Situation zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2; 2009/51 E. 4.2.5; 2007/31 E. 5.2 f., je m.w.H.). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann die familiäre Zugehörigkeit zu einer Person, welche in Afghanistan einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt ist, zu einer Reflexverfolgung führen. Dies gilt insbesondere in Bezug auf (ehemalige) Angehörige der Polizei und der Sicherheitskräfte, Regierungsbeamte oder der Regierung nahestehende Personen (vgl. Urteil des BVGer E-5120/2021 vom 21. Juli 2022 E. 6.3.4 m.w.H.). Eine Einschätzung hat im jeweiligen Einzelfall zu erfolgen. 7.3 Zwar ist nicht auszuschliessen, dass der Vater des Beschwerdeführers wegen seiner Tätigkeit als Dorf - Malik und seinem Aufruf, aus jedem Haushalt eine Person zur Verfügung zu stellen, um gegen die Taliban zu kämpfen, sowie seines Verschwindens zu jenen Personen gehört, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko im Sinne von Art. 3 AsylG durch die Taliban ausgesetzt sein könnten. Das Risikoprofil des Vaters vermag aber per se noch keine Reflexverfolgung für die näheren Angehörigen, namentlich auch für den Beschwerdeführer zu begründen. Um eine begründete Furcht vor einer Reflexverfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu bejahen, muss ein begründeter Anlass zur Annahme bestehen, eine solche Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft auch in Bezug auf die Angehörigen verwirklichen. Es müssen konkrete Indizien dargelegt werden, die die Furcht vor einer real drohenden Verfolgung nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. Urteil des BVGer E-4140/2014 vom 13. Oktober 2014 E. 5.4; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5). 7.4 Vorweg ist auf die zutreffende Würdigung in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Ergänzend ist festzuhalten, dass - gemäss den unbelegten Aussagen des Beschwerdeführers und vorbehaltlich deren Wahrunterstellung - der Bruder D._______ des Beschwerdeführers von den Taliban getötet worden sei (Akten der Vorinstanz 1171982 [nachfolgend: SEM-act.] 20/11 F18). Der Beschwerdeführer stellt die Entführung und die Tötung seines Bruders in den Zusammenhang mit dem Verschwinden seines Vaters eine Woche zuvor und der Ermittlung dessen Aufenthaltsortes durch die Taliban (SEM-act. 20/11 F41 f.). Aufgrund der Ausgangslage des vorliegenden Einzelfalls kann nicht von einem aktuellen Reflexverfolgungsinteresse der Taliban ausgegangen werden. Hierzu kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Ein bestehendes Interesse an der Ergreifung und Festnahme des Beschwerdeführers ist deshalb zu verneinen, da die Taliban gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers seinen Bruder D._______ unmittelbar bei ihrem ersten Hausbesuch mitgenommen, den Beschwerdeführer aber auch beim zweiten Hausbesuch nicht entführt haben. Es ist davon auszugehen, dass die Taliban, hätten sie ein konkretes Verfolgungsinteresse am Vater des Beschwerdeführers sowie dadurch auch am Beschwerdeführer selber, letzteren ebenso wie seinen Bruder zwei Wochen zuvor beim zweiten Hausbesuch entführt hätten. Da sie dies nicht getan haben, ist nicht von einem eine Reflexverfolgung des Beschwerdeführers auslösenden Verfolgungsinteresse an seinem Vater auszugehen. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen diese Einschätzung nicht umzustossen. 7.5 Insgesamt kam das SEM zutreffend zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelang, eine objektiv begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen seitens der Taliban darzutun. Das Gericht geht unter diesen Umständen nicht davon aus, dass die Taliban ein Verfolgungsinteresse gegenüber dem Beschwerdeführer hegen und er daher befürchten müsste, von diesen in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt zu werden. Auf eine Glaubhaftigkeitsprüfung seiner Aussagen kann daher verzichtet werden. Das SEM hat zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

9. Mit der angefochtenen Verfügung wurde der Beschwerdeführer vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51), besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung, aus welchen Gründen die Vorinstanz den Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG).

10. Insgesamt ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses gegenstandslos. 11.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung sind abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Stefan Trottmann Versand: