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E-5120/2021

E-5120/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2022-07-21 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin erhielt über ihren Sohn (N [...]) ein Laissez-Pas- ser, reiste per Evakuierungsflug von Kabul am (…) 2021 in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl. Sie wurde im Bundesasyl-zentrum (BAZ) der Region B._______ am 7. September 2021 zu ihren Personalien (Personalienaufnahme; PA) und am 14. Oktober 2021 eingehend zu ihren Asylgründen angehört. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte sie im Wesentlichen geltend, afghanische Staatsangehörige der Ethnie Hazara/Sadat zu sein und aus C._______, Distrikt D._______, Provinz E._______, zu stammen. Sie habe fünf Kinder. Drei ihrer Töchter seien bereits verheiratet. Ihre beiden Söhne hätten als Journalisten für internationale Medien gearbeitet. Sie habe so- dann noch zwei minderjährige Töchter, mit welchen sie gemeinsam mit dem Ehemann in E._______ gelebt habe. Kurz vor der Ausreise, als E._______ von den Taliban eingenommen worden sei, habe sie sich mit den minderjährigen Töchtern nach Kabul begeben. Als die Taliban im Au- gust 2022 die Macht ergriffen hätten, seien ihre beiden Söhne nach H._______ beziehungsweise in die Schweiz ausgeflogen worden, wobei sie mit ihrem Sohn und dessen Familie in die Schweiz habe mitreisen kön- nen, da dieser sie auf die entsprechende Liste für auszufliegende Perso- nen gesetzt habe. Ihre minderjährigen Töchter und ihr Ehemann seien nicht auf der Liste gewesen und hätten entsprechend im Heimatstaat ver- bleiben müssen. Mittlerweile würden sie wieder in E._______ im Familien- haus leben; die Familie besitze dort und in Kabul Immobilien. Da ihr Ehe- mann einerseits vermögend sei andererseits als (…) auch mit Regierungs- angehörigen Kontakt gehabt habe, fürchte dieser die Taliban. Zur Untermauerung ihrer Asylvorbringen und ihrer Identität reichte die Be- schwerdeführerin einen afghanischen Pass zu den Akten. Im Verlaufe des Verfahrens reichte sie ausserdem ärztliche Kurzberichte des Ambulatori- ums der Stadt B._______ vom 8. September 2021 und vom 13. Oktober 2021 ein und machte verschiedene gesundheitliche Beschwerden geltend. B. Am 21. Oktober 2021 wurden die entscheidrelevanten Akten sowie der Ent- scheidentwurf der der Beschwerdeführerin zugewiesenen Rechtsvertre- tung zur Stellungnahme zugestellt. Die entsprechende Stellungnahme der Rechtsvertretung datiert vom gleichen Tag.

E-5120/2021 Seite 3 C. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 25. Oktober 2021 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig wurde der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erach- tet und die Beschwerdeführerin in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Die Beschwerdeführerin wurde dem Kanton F._______ zugewiesen, wel- cher mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme beauftragt wurde. Es wurde in diesem Zusammenhang festgestellt, dass einer allfälligen Be- schwerde gegen die Kantonszuweisung keine aufschiebende Wirkung zu- komme und die Beschwerdeführerin den Ausgang eines allfälligen Be- schwerdeverfahrens im Zuweisungskanton abzuwarten habe. D. Dem Sohn der Beschwerdeführerin (N [...]) wurde mit Verfügung vom 27. Oktober 2021 in Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl in der Schweiz gewährt. Dessen Ehefrau sowie die gemeinsamen Kinder wurden gemäss Art. 51 Abs. 1 AsyIG in seine Flüchtlingseigenschaft miteinbezo- gen und ihnen wurde ebenfalls Asyl gewährt. E. Gegen die Verfügung des SEM vom 25. Oktober 2021 erhob die Beschwer- deführerin – handelnd durch ihre mandatierte Rechtsvertretung – am

24. November 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie be- antragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und diese sei anzu- weisen, sie als Flüchtling anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren. In for- meller Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren; insbeson- dere sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. F. Mit Zwischenverfügung vom 30. November 2021 wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet, die Beschwerdeführerin wurde zum Beleg ihrer Mittellosigkeit aufgefordert und die Vorinstanz gleichzeitig ein- geladen, zum Inhalt der Beschwerde Stellung zu nehmen. G. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2021 wurde eine Fürsorgebestätigung vom

3. Dezember 2021 nachgereicht.

E-5120/2021 Seite 4 H. Mit Vernehmlassung vom 3. Januar 2022 nahm das SEM mit ergänzenden Ausführungen zur Beschwerde Stellung und hielt an seiner Verfügung fest. I. Mit Zwischenverfügung vom 5. Januar 2022 wurde der Beschwerdeführe- rin Gelegenheit zur Einreichung einer Replik gewährt. J. Mit Eingabe vom 20. Januar 2022 reichte die Beschwerdeführerin unter Beilage eines Wikipedia-Eintrags zu E._______ und eines Zeitungsartikels zur Einnahme der Stadt durch die Taliban eine Replik ein. K. Mit Eingabe vom 17. Februar 2022 reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme von G._______ vom 9. Februar 2022 betreffend die Bedro- hungslage von Journalisten und ihren Familien in Afghanistan nach. L. Mit Eingabe vom 22. März 2022 ergänzte die Beschwerdeführerin ihren Sachvortrag und reichte in Bezug auf in den Städten E._______ und Kabul durch die Taliban durchgeführte gross angelegten Hausdurchsuchungen zwei Medienberichte ein.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht innerhalb der geltenden 30- tägigen Beschwerdefrist (vgl. Art. 10 Covid-19-Verordnung Asyl) einge- reicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung beson-

E-5120/2021 Seite 5 ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be- ziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3 Das SEM hat mit Verfügung vom 25. Oktober 2021 die vorläufige Auf- nahme der Beschwerdeführerin infolge Unzumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzuges angeordnet. Das vorliegende Verfahren beschränkt sich mangels Anfechtung der Dispositivziffer 6 (Kantonszuweisung) daher auf die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG); den frau- enspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft- machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

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E. 5.1 Das SEM hielt zur Begründung seines Entscheids fest, dass die Be- schwerdeführerin Afghanistan verlassen habe, weil das Leben ihres Soh- nes in Gefahr gewesen sei und dieser sich aufgrund ihrer gesundheitlichen Verfassung dazu entschieden habe, sie mitzunehmen. Sie habe nie explizit geltend gemacht, Afghanistan wegen einer Bedrohung gegen ihre Person verlassen zu haben. Sie selbst habe nie Probleme mit den Taliban gehabt. Aufgrund der Tätigkeit ihres Ehemannes habe sie sich ebenso keine Prob- leme mit den Taliban vorstellen können. Sie habe lediglich vorgebracht, ihre Tochter könne nun nicht mehr als (…) arbeiten, weswegen ihr der Lohn fehle. Sodann habe sie erklärt, als E._______ zu einem früheren Zeitpunkt eingenommen worden sei, habe die Hochzeit ihrer dritten Tochter nicht wie geplant durchgeführt werden können. Es sei von ihr mithin weder eine sub- jektiv noch objektiv begründete Furcht vor einer mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit eintretenden gezielten Verfolgung geltend gemacht worden. Auch die Ausführungen der Rechtsvertretung im Rahmen der Stellung- nahme zum Entscheidentwurf, wonach die Beschwerdeführerin aufgrund der journalistischen Tätigkeit ihres Sohnes in Afghanistan gefährdet sei und ein positiver Asylentscheid notwendig sei, um ihren Ehemann und ihre Töchter mittels Familiennachzug in die Schweiz zu holen, würden an dieser Einschätzung nichts ändern, zumal sie nie vorgebracht habe, sich aufgrund der journalistischen Tätigkeit ihrer Söhne vor den Taliban fürchten zu müs- sen. Sie habe stets betont, ihr Sohn habe sie wegen ihrer Krankheit mit in die Schweiz genommen und zur Ausreise selbst sei es gekommen, weil ihr Sohn sich in Gefahr befunden habe. Es sei nicht vom Vorliegen einer a priori allgemeinen Reflexverfolgung von Angehörigen von Personen mit ei- nem Risikoprofil auszugehen. Auch nach einer individuellen Prüfung im vorliegenden Fall habe sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit keine Re- flexverfolgung zu befürchten, zumal sie in Afghanistan nicht mit ihrem Sohn zusammengewohnt habe.

E. 5.2 Dem wurde auf Beschwerdeebene entgegnet, dass die Beschwerde- führerin mit ihrem Sohn zusammen in einem Haushalt in Kabul gewohnt habe. Medienschaffende, wie ihr Sohn einer sei, würden zu den Personen- gruppen zählen, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfol- gungsrisiko ausgesetzt seien. Seit August 2021 habe sich die Lage für Journalisten und deren Familien in Afghanistan weiter zugespitzt. Es sei zu berücksichtigen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Anal- phabetin handle, die sich stets an der Seite ihres Ehemannes oder ihrer Söhne aufgehalten habe. Die Asylanhörung habe somit eine ungewohnte Situation dargestellt; sie sei überfordert gewesen und habe nicht detailliert

E-5120/2021 Seite 7 erzählen können. Aufgrund ihrer gesundheitlichen Beschwerden sei sie von ihrer Familie zudem von jeglichen Problemen abgeschirmt worden. Ihr Sohn und dessen Ehefrau hätten im Rahmen ihrer Asylverfahren vorge- bracht, dass die gesamte Familie aufgrund der Probleme des Sohnes ge- fährdet sei. Ihr Sohn habe ausserdem an einer Schweizerischen Fernseh- dokumentation mitgewirkt und sei sowohl von den Schweizerischen Behör- den als auch von Seiten der Fernsehproduktion ausdrücklich davor ge- warnt worden, an der Premiere des Filmes vor Ort anwesend zu sein, da dies ein zu grosses Risiko für seine in der Heimat verbliebene Familie dar- stelle. Eine schriftliche Bestätigung des Schweizer Fernsehens sei der Be- schwerde beigelegt worden. Sowohl das SEM als auch das Schweizer Fernsehen würden mithin von einer Reflexverfolgung ausgehen. Aus den Aussagen des Sohnes würden sich ausserdem klare Hinweise auf eine ak- tuelle Bedrohungslage für die Beschwerdeführerin als Mutter eines Jour- nalisten ergeben, insbesondere aufgrund der aktuellen Lage in Afghanis- tan. Er werde weiterhin von den Taliban gesucht und andere Familienmit- glieder der Beschwerdeführerin würden ebenfalls über ein Risikoprofil ver- fügen, beispielsweise ihr in H._______ wohnhafter Sohn. Insgesamt wür- den konkrete Hinweise auf eine aktuelle asylrelevante Verfolgung beste- hen.

E. 5.3 In der Vernehmlassung wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin habe noch eine gewisse Zeit in E._______ unter der Herrschaft der Taliban gelebt und es sei zu keiner gezielten Reflexverfolgung gegen sie oder ihren Ehmann gekommen. Auch die Aussagen des Sohnes in dessen Asylver- fahren würden in diese Richtung weisen, zumal er ausgeführt habe, E._______ im Jahre 2016 verlassen zu haben, nachdem die Drohungen durch die Taliban zugenommen hätten, während die Beschwerdeführerin bis kurz vor ihrer Ausreise in E._______ wohnhaft geblieben sei. Aufgrund von widersprüchlichen Aussagen des Sohnes und der Beschwerdeführerin sei entgegen den Ausführungen in der Beschwerde mithin nicht davon aus- zugehen, dass die Beschwerdeführerin im gleichen Haushalt mit dem Sohn gelebt habe. Die weiteren Aussagen der Beschwerdeführerin würden so- dann darauf hinweisen, dass die Taliban, wenn überhaupt, ein kriminelles Interesse an ihrem Ehemann haben könnten, dies aufgrund des Vermö- gens der Familie. Ein solches Interesse sei aber nicht asylbeachtlich. Die Beschwerdeführerin selbst habe sich nie als gefährdet betrachtet und sei vorwiegend aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme ausgereist.

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E. 5.4 In der Replik wurde dem entgegnet, dass die Beschwerdeführerin Probleme habe, sich Zeit- und Datumsangaben zu merken. Es könne da- her sein, dass die zeitlichen Angaben zu ihrem Wegzug aus E._______ nicht korrekt seien. Der Sohn habe ausserdem bestätigt, dass es in Afgha- nistan üblich sei, dass sich die vor allem finanziell besser gestellten Kinder um ihre betagten Eltern kümmern würden. Die Beschwerdeführerin habe seit einem Angriff der Taliban im Jahre 2018 nicht mehr in E._______, son- dern mit ihrem Sohn in Kabul gelebt, wobei sie zunächst noch ab und an nach E._______ zurückgegangen sei. Als die Kämpfe in E._______ zuge- nommen hätten, sei sie aber nicht mehr zurückgekehrt. Des Weiteren sei es unzutreffend, dass die Taliban bloss ein finanzielles Interesse an ihrem Ehemann hätten, wie die entsprechende Suggestivfrage an der Anhörung der Beschwerdeführerin zeige. Die Beschwerdeführerin sei schliesslich wegen der Taliban und nicht wegen ihrer Gesundheitsbeschwerden aus- gereist.

E. 5.5 In der Ergänzung vom 22. März 2022 wurde im Wesentlichen geltend gemacht, anlässlich gross angelegter Hausdurchsuchungen der Taliban seien auch Durchsuchungen an beiden Adressen der Familie in Kabul und E._______ durchgeführt worden. Anlässlich dieser Durchsuchungen seien im Garten eine vergrabene kugelsichere Weste des Sohnes und journalis- tische Utensilien wie eine Kamera und anderes sichergestellt worden. Bei der Hausdurchsuchung in Kabul hätten die Taliban Pressekarten konfis- ziert. Der Vater sei dabei bedroht und dazu aufgefordert worden, die beiden «Journalisten-Söhne» auszuliefern, ansonsten werde er umgebracht.

E. 6.1 Das Gericht kommt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die vorinstanzlichen Erwägungen zu bestätigen sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf diese verwiesen werden (angefochtene Verfügung S. 3 f.).

E. 6.2 Zunächst ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin keine eigenen Asylgründe vorbringt. Ihre Ausreise gründet nach eigenem Bekunden auf dem Umstand, dass ihr Sohn und dessen Familie (Ehefrau und Kinder) nach der Einnahme Kabuls durch die Taliban per Evakuierungsflug in die Schweiz geflohen sind und die Beschwerdeführerin mitgenommen haben, weil sie gesundheitlich angeschlagen sei (SEM-Akten [...]-13/10 [nachfol- gend: act. A13/10] F43 ff.). Dies wird auch durch die Aussagen ihres Soh- nes anlässlich seiner Anhörung gestützt (SEM-Akten [...]-31/23 F98). Ihren

E-5120/2021 Seite 9 Ausführungen an der Anhörung sind keine Hinweise auf eine objektiv be- gründete Furcht vor asylbeachtlicher Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin ist selbst nie gezielt Opfer von Ver- folgungshandlungen im Heimatstaat geworden. Es geht insbesondere we- der aus ihren Aussagen noch denen des Sohnes hervor, dass sie jemals gezielte gegen ihre Person gerichtete Nachteile erlitten hat, die auf einem in Art. 3 AsylG abschliessend aufgelisteten Motiv beruhen oder in zeitli- chem und kausalem Zusammenhang zu ihrer Ausreise im August 2021 standen.

E. 6.3.1 Soweit die Beschwerdeführerin insbesondere in der Beschwerde gel- tend macht, aufgrund der journalistischen Tätigkeit ihres Sohnes bezie- hungsweise ihrer beiden Söhne in Afghanistan gefährdet zu sein, macht sie eine Reflexverfolgung geltend.

E. 6.3.2 Gemäss langjähriger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts lassen sich bei der Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Ver- folgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem westlich ori- entierte oder der afghanischen Gesellschaft aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen sowie Journalisten und Medienschaffende, die sich über heutige, aber auch über vergangene Menschenrechtsverletzun- gen und Kriegsverbrechen beziehungsweise gegen machthabende Grup- pen und lokale Machthaber kritisch äussern (vgl. Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts [BVGer] E-4394/2016 vom 19. April 2018 E. 5.3 und E. 5.4 m.w.H.). Diese Rechtsprechung hat auch nach der Machtergreifung der Taliban im August 2021 noch Gültigkeit (s. auch Update der Schweizeri- schen Flüchtlingshilfe [SFH]-Länderanalyse, 31.10.2021, S. 16 ff., <https://www.fluechtlingshilfe.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Her- kunftslaenderberichte/Mittlerer_Osten_-_Zentralasien/Afghanistan/211031 _AFG_Update_Gefaehrdungsprofile.pdf>; EASO, Afghanistan Country focus – Country of Origin Information Report vom Januar 2022, S. 48 ff., <https://coi.euaa.europa.eu/administration/easo/PLib/2022_01_EASO_ COI_Report_Afghanistan_Country_focus.pdf>; alle abgerufen am 29. Juni 2022).

E. 6.3.3 Der Sohn der Beschwerdeführerin dürfte wegen seiner belegten jour- nalistischen Tätigkeit im Heimatstaat zu jenen Personen gehören, die auf- grund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko im Sinne von Art. 3 AsylG durch die Taliban ausgesetzt sind. Entsprechend wurde ihm

E-5120/2021 Seite 10 unter Zuerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft durch die Vorinstanz Asyl in der Schweiz gewährt. Seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder wur- den gestützt auf Art. 51 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl einbezogen. Die Beschwerdeführerin kann, da sie nicht zur Kernfamilie ge- hört keinen Anspruch auf Familienasyl geltend machen.

E. 6.3.4 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann die familiäre Zugehörigkeit zu einer Person, welche einem erhöhten Verfol- gungsrisiko im Sinne der obenstehenden Erwägungen ausgesetzt ist, zu einer Reflexverfolgung führen (vgl. Urteile des BVGer E-3520/2014 E. 7.3; D-2161/2021 vom 12. Januar 2022 E. 7.4). Dies gilt insbesondere in Bezug auf (ehemalige) Angehörige der Polizei und der Sicherheitskräfte, Regie- rungsbeamte oder der Regierung nahestehende Personen (SFH, a.a.O., S. 13 f.; Human Rights Watch, «No Forgiveness for People Like You»: Exe- cutions and Enforced Disappearances in Afghanistan under the Taliban,

30. November 2021, <www.hrw.org/report/2021/11/30/no-forgiveness-pe- ople-you/executions-and-enforced-disappearances-afghanistan>, alle ab- gerufen am 29. Juni 2022). Eine Einschätzung hat jedoch im jeweiligen Einzelfall zu erfolgen. Das Risikoprofil des Sohnes vermag per se noch keine Reflexverfolgung für die näheren Angehörigen, namentlich auch für die Beschwerdeführerin zu begründen. Um eine begründete Furcht vor ei- ner Reflexverfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu bejahen, muss ein be- gründeter Anlass zur Annahme bestehen, eine solche Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft auch in Bezug auf die Angehörigen verwirklichen. Es müssen konkrete Indizien dargelegt werden, die die Furcht vor einer real drohenden Verfolgung nach- vollziehbar erscheinen lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5; Urteil des BVGer E-4140/2014 vom 13. Oktober 2014 E. 5.4). Wie bereits ausgeführt, enthalten die Vorbringen der Beschwerdeführerin diesbezüglich keine kon- kreten Indizien, aus denen auf eine nachvollziehbar erscheinende begrün- dete Furcht vor Reflexverfolgung in Bezug auf ihre Person geschlossen werden kann. Aus ihren Ausführungen geht nicht hervor, dass nebst ihrem Sohn auch die übrige Familie und dadurch sie selbst durch die Taliban ge- fährdet gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin selbst ist bis zur Ausreise keinen Behelligungen durch die Taliban ausgesetzt gewesen, dies obwohl die Taliban im Gebiet E._______ bereits seit geraumer Zeit eine ernstzu- nehmende Präsenz hatten. Es ist zudem mit der Vorinstanz aufgrund von weitgehenden Widersprüchen in den Aussagen der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass sie lediglich für die Dauer von maximal einem Monat mit ihrem Sohn und dessen Familie in Kabul zusammengewohnt hat

E-5120/2021 Seite 11 (act. A13/10 F27), die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz sind zu bestätigen. Die Erklärung auf Beschwerdeebene, die Beschwerdefüh- rerin sei Analphabetin und habe Probleme, sich Zeit- und Datumsangaben zu merken, ist in diesem Zusammenhang nicht plausibel und ändert an der Einschätzung nichts. Sodann ist festzustellen, dass die im Heimatstaat ver- bliebenen Familienangehörigen, namentlich der Ehemann und die minder- jährigen Töchter der Beschwerdeführerin, seit August 2021 seitens des Ta- liban-Regimes offenbar keine verfolgungsrelevanten Behelligungen erlitten haben, ebenso nicht die dort verbliebenen verheirateten Töchter. Die im Beschwerdeverfahren geltend gemachte grossangelegte Razzia der Tali- ban in Kabul und E._______ hat ausweislich der eingereichten Berichte offensichtlich auch zu Verhaftungen geführt. Die Familie der Beschwerde- führerin, namentlich auch der Ehemann, der zu diesem Anlass in Kontakt mit den Taliban gestanden haben soll, war davon nicht betroffen – dies, obwohl man nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin journalistische Utensilien der Söhne sichergestellt habe. Der Ehemann und die Töchter halten sich offenbar auch im eigenen Haus auf. Die dem Ehemann gegen- über ausgesprochenen Drohungen, er solle seine Söhne herbeischaffen, ansonsten ihm Ungemach drohe, sind nach Ansicht des Gerichts zu relati- vieren, einerseits, weil die Taliban bekanntermassen daran interessiert sind, dass missliebige Personen, darunter auch Medienschaffende, das Land verlassen, was im Falle der beiden Söhne der Fall ist. Andererseits wurden seit der letzten Eingabe im März 2022 auch keine weiteren Behel- ligungen der im Heimatstaat lebenden Familienmitglieder geltend gemacht.

E. 6.3.5 Auch der von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Umstand, dass der Ehemann als (…) tätig und dadurch wohlhabend sei, ist nicht geeignet, den Ehemann per se zu den risikobehafteten Personengruppen zu zählen. Die Beschwerdeführerin vermochte denn auch nicht darzulegen, dass die Taliban ein asylrechtlich relevantes Verfolgungsmotiv gegenüber ihrem Ehemann gehabt hätten oder haben. Offensichtlich steht der Ehemann bis- her diesbezüglich auch nicht im Fokus der Taliban.

E. 6.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Vor- bringen nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich rele- vante Verfolgung respektive eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu be- gründen. Die Vorinstanz hat deshalb zur Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch der Beschwerdeführerin abgelehnt.

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E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.3 Nachdem das SEM mit Verfügung vom 25. Oktober 2021 die Unzumutbar- keit des Wegweisungsvollzugs festgestellt und die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss wei- tere Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvoll- zugs (vgl. BVGE 2011/7 E. 8, 2009/51 E. 5.4). Den geltend gemachten ge- sundheitlichen Beschwerden, wegen welcher die Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise in die Schweiz auch in Behandlung ist ([...], s. SEM-Akten [...]-15/4), wurde mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausserdem ebenfalls Rechnung getragen.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist insoweit abzuweisen.

E. 9.1 Bei diesem Verfahrensausgang wären die Kosten der Beschwerdefüh- rerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da – ex ante betrachtet – die gestellten Rechtsbegehren nicht als aussichtslos zu bezeichnen sind und die Beschwerdeführerin aufgrund der eingereichten Fürsorgebestätigung vom 3. Dezember 2021 als bedürftig zu erachten ist, ist das mit der Be- schwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben.

(Dispositiv nächste Seite)

E-5120/2021 Seite 13

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut- geheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Natassia Gili
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5120/2021 Urteil vom 21. Juli 2022 Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richterin Déborah D'Aveni, Gerichtsschreiberin Natassia Gili. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Anna Brauchli, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum Region (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 25. Oktober 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin erhielt über ihren Sohn (N [...]) ein Laissez-Passer, reiste per Evakuierungsflug von Kabul am (...) 2021 in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl. Sie wurde im Bundesasyl-zentrum (BAZ) der Region B._______ am 7. September 2021 zu ihren Personalien (Personalienaufnahme; PA) und am 14. Oktober 2021 eingehend zu ihren Asylgründen angehört. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte sie im Wesentlichen geltend, afghanische Staatsangehörige der Ethnie Hazara/Sadat zu sein und aus C._______, Distrikt D._______, Provinz E._______, zu stammen. Sie habe fünf Kinder. Drei ihrer Töchter seien bereits verheiratet. Ihre beiden Söhne hätten als Journalisten für internationale Medien gearbeitet. Sie habe sodann noch zwei minderjährige Töchter, mit welchen sie gemeinsam mit dem Ehemann in E._______ gelebt habe. Kurz vor der Ausreise, als E._______ von den Taliban eingenommen worden sei, habe sie sich mit den minderjährigen Töchtern nach Kabul begeben. Als die Taliban im August 2022 die Macht ergriffen hätten, seien ihre beiden Söhne nach H._______ beziehungsweise in die Schweiz ausgeflogen worden, wobei sie mit ihrem Sohn und dessen Familie in die Schweiz habe mitreisen können, da dieser sie auf die entsprechende Liste für auszufliegende Personen gesetzt habe. Ihre minderjährigen Töchter und ihr Ehemann seien nicht auf der Liste gewesen und hätten entsprechend im Heimatstaat verbleiben müssen. Mittlerweile würden sie wieder in E._______ im Familienhaus leben; die Familie besitze dort und in Kabul Immobilien. Da ihr Ehemann einerseits vermögend sei andererseits als (...) auch mit Regierungsangehörigen Kontakt gehabt habe, fürchte dieser die Taliban. Zur Untermauerung ihrer Asylvorbringen und ihrer Identität reichte die Beschwerdeführerin einen afghanischen Pass zu den Akten. Im Verlaufe des Verfahrens reichte sie ausserdem ärztliche Kurzberichte des Ambulatoriums der Stadt B._______ vom 8. September 2021 und vom 13. Oktober 2021 ein und machte verschiedene gesundheitliche Beschwerden geltend. B. Am 21. Oktober 2021 wurden die entscheidrelevanten Akten sowie der Entscheidentwurf der der Beschwerdeführerin zugewiesenen Rechtsvertretung zur Stellungnahme zugestellt. Die entsprechende Stellungnahme der Rechtsvertretung datiert vom gleichen Tag. C. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 25. Oktober 2021 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig wurde der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erachtet und die Beschwerdeführerin in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Die Beschwerdeführerin wurde dem Kanton F._______ zugewiesen, welcher mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme beauftragt wurde. Es wurde in diesem Zusammenhang festgestellt, dass einer allfälligen Beschwerde gegen die Kantonszuweisung keine aufschiebende Wirkung zukomme und die Beschwerdeführerin den Ausgang eines allfälligen Beschwerdeverfahrens im Zuweisungskanton abzuwarten habe. D. Dem Sohn der Beschwerdeführerin (N [...]) wurde mit Verfügung vom 27. Oktober 2021 in Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl in der Schweiz gewährt. Dessen Ehefrau sowie die gemeinsamen Kinder wurden gemäss Art. 51 Abs. 1 AsyIG in seine Flüchtlingseigenschaft miteinbezogen und ihnen wurde ebenfalls Asyl gewährt. E. Gegen die Verfügung des SEM vom 25. Oktober 2021 erhob die Beschwerdeführerin - handelnd durch ihre mandatierte Rechtsvertretung - am 24. November 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und diese sei anzuweisen, sie als Flüchtling anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren. In formeller Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren; insbesondere sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. F. Mit Zwischenverfügung vom 30. November 2021 wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet, die Beschwerdeführerin wurde zum Beleg ihrer Mittellosigkeit aufgefordert und die Vorinstanz gleichzeitig eingeladen, zum Inhalt der Beschwerde Stellung zu nehmen. G. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2021 wurde eine Fürsorgebestätigung vom 3. Dezember 2021 nachgereicht. H. Mit Vernehmlassung vom 3. Januar 2022 nahm das SEM mit ergänzenden Ausführungen zur Beschwerde Stellung und hielt an seiner Verfügung fest. I. Mit Zwischenverfügung vom 5. Januar 2022 wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Einreichung einer Replik gewährt. J. Mit Eingabe vom 20. Januar 2022 reichte die Beschwerdeführerin unter Beilage eines Wikipedia-Eintrags zu E._______ und eines Zeitungsartikels zur Einnahme der Stadt durch die Taliban eine Replik ein. K. Mit Eingabe vom 17. Februar 2022 reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme von G._______ vom 9. Februar 2022 betreffend die Bedrohungslage von Journalisten und ihren Familien in Afghanistan nach. L. Mit Eingabe vom 22. März 2022 ergänzte die Beschwerdeführerin ihren Sachvortrag und reichte in Bezug auf in den Städten E._______ und Kabul durch die Taliban durchgeführte gross angelegten Hausdurchsuchungen zwei Medienberichte ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht innerhalb der geltenden 30-tägigen Beschwerdefrist (vgl. Art. 10 Covid-19-Verordnung Asyl) eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

3. Das SEM hat mit Verfügung vom 25. Oktober 2021 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges angeordnet. Das vorliegende Verfahren beschränkt sich mangels Anfechtung der Dispositivziffer 6 (Kantonszuweisung) daher auf die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG); den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 5. 5.1 Das SEM hielt zur Begründung seines Entscheids fest, dass die Beschwerdeführerin Afghanistan verlassen habe, weil das Leben ihres Sohnes in Gefahr gewesen sei und dieser sich aufgrund ihrer gesundheitlichen Verfassung dazu entschieden habe, sie mitzunehmen. Sie habe nie explizit geltend gemacht, Afghanistan wegen einer Bedrohung gegen ihre Person verlassen zu haben. Sie selbst habe nie Probleme mit den Taliban gehabt. Aufgrund der Tätigkeit ihres Ehemannes habe sie sich ebenso keine Probleme mit den Taliban vorstellen können. Sie habe lediglich vorgebracht, ihre Tochter könne nun nicht mehr als (...) arbeiten, weswegen ihr der Lohn fehle. Sodann habe sie erklärt, als E._______ zu einem früheren Zeitpunkt eingenommen worden sei, habe die Hochzeit ihrer dritten Tochter nicht wie geplant durchgeführt werden können. Es sei von ihr mithin weder eine subjektiv noch objektiv begründete Furcht vor einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eintretenden gezielten Verfolgung geltend gemacht worden. Auch die Ausführungen der Rechtsvertretung im Rahmen der Stellungnahme zum Entscheidentwurf, wonach die Beschwerdeführerin aufgrund der journalistischen Tätigkeit ihres Sohnes in Afghanistan gefährdet sei und ein positiver Asylentscheid notwendig sei, um ihren Ehemann und ihre Töchter mittels Familiennachzug in die Schweiz zu holen, würden an dieser Einschätzung nichts ändern, zumal sie nie vorgebracht habe, sich aufgrund der journalistischen Tätigkeit ihrer Söhne vor den Taliban fürchten zu müssen. Sie habe stets betont, ihr Sohn habe sie wegen ihrer Krankheit mit in die Schweiz genommen und zur Ausreise selbst sei es gekommen, weil ihr Sohn sich in Gefahr befunden habe. Es sei nicht vom Vorliegen einer a priori allgemeinen Reflexverfolgung von Angehörigen von Personen mit einem Risikoprofil auszugehen. Auch nach einer individuellen Prüfung im vorliegenden Fall habe sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit keine Reflexverfolgung zu befürchten, zumal sie in Afghanistan nicht mit ihrem Sohn zusammengewohnt habe. 5.2 Dem wurde auf Beschwerdeebene entgegnet, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Sohn zusammen in einem Haushalt in Kabul gewohnt habe. Medienschaffende, wie ihr Sohn einer sei, würden zu den Personengruppen zählen, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt seien. Seit August 2021 habe sich die Lage für Journalisten und deren Familien in Afghanistan weiter zugespitzt. Es sei zu berücksichtigen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Analphabetin handle, die sich stets an der Seite ihres Ehemannes oder ihrer Söhne aufgehalten habe. Die Asylanhörung habe somit eine ungewohnte Situation dargestellt; sie sei überfordert gewesen und habe nicht detailliert erzählen können. Aufgrund ihrer gesundheitlichen Beschwerden sei sie von ihrer Familie zudem von jeglichen Problemen abgeschirmt worden. Ihr Sohn und dessen Ehefrau hätten im Rahmen ihrer Asylverfahren vorgebracht, dass die gesamte Familie aufgrund der Probleme des Sohnes gefährdet sei. Ihr Sohn habe ausserdem an einer Schweizerischen Fernsehdokumentation mitgewirkt und sei sowohl von den Schweizerischen Behörden als auch von Seiten der Fernsehproduktion ausdrücklich davor gewarnt worden, an der Premiere des Filmes vor Ort anwesend zu sein, da dies ein zu grosses Risiko für seine in der Heimat verbliebene Familie darstelle. Eine schriftliche Bestätigung des Schweizer Fernsehens sei der Beschwerde beigelegt worden. Sowohl das SEM als auch das Schweizer Fernsehen würden mithin von einer Reflexverfolgung ausgehen. Aus den Aussagen des Sohnes würden sich ausserdem klare Hinweise auf eine aktuelle Bedrohungslage für die Beschwerdeführerin als Mutter eines Journalisten ergeben, insbesondere aufgrund der aktuellen Lage in Afghanistan. Er werde weiterhin von den Taliban gesucht und andere Familienmitglieder der Beschwerdeführerin würden ebenfalls über ein Risikoprofil verfügen, beispielsweise ihr in H._______ wohnhafter Sohn. Insgesamt würden konkrete Hinweise auf eine aktuelle asylrelevante Verfolgung bestehen. 5.3 In der Vernehmlassung wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin habe noch eine gewisse Zeit in E._______ unter der Herrschaft der Taliban gelebt und es sei zu keiner gezielten Reflexverfolgung gegen sie oder ihren Ehmann gekommen. Auch die Aussagen des Sohnes in dessen Asylverfahren würden in diese Richtung weisen, zumal er ausgeführt habe, E._______ im Jahre 2016 verlassen zu haben, nachdem die Drohungen durch die Taliban zugenommen hätten, während die Beschwerdeführerin bis kurz vor ihrer Ausreise in E._______ wohnhaft geblieben sei. Aufgrund von widersprüchlichen Aussagen des Sohnes und der Beschwerdeführerin sei entgegen den Ausführungen in der Beschwerde mithin nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im gleichen Haushalt mit dem Sohn gelebt habe. Die weiteren Aussagen der Beschwerdeführerin würden sodann darauf hinweisen, dass die Taliban, wenn überhaupt, ein kriminelles Interesse an ihrem Ehemann haben könnten, dies aufgrund des Vermögens der Familie. Ein solches Interesse sei aber nicht asylbeachtlich. Die Beschwerdeführerin selbst habe sich nie als gefährdet betrachtet und sei vorwiegend aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme ausgereist. 5.4 In der Replik wurde dem entgegnet, dass die Beschwerdeführerin Probleme habe, sich Zeit- und Datumsangaben zu merken. Es könne daher sein, dass die zeitlichen Angaben zu ihrem Wegzug aus E._______ nicht korrekt seien. Der Sohn habe ausserdem bestätigt, dass es in Afghanistan üblich sei, dass sich die vor allem finanziell besser gestellten Kinder um ihre betagten Eltern kümmern würden. Die Beschwerdeführerin habe seit einem Angriff der Taliban im Jahre 2018 nicht mehr in E._______, sondern mit ihrem Sohn in Kabul gelebt, wobei sie zunächst noch ab und an nach E._______ zurückgegangen sei. Als die Kämpfe in E._______ zugenommen hätten, sei sie aber nicht mehr zurückgekehrt. Des Weiteren sei es unzutreffend, dass die Taliban bloss ein finanzielles Interesse an ihrem Ehemann hätten, wie die entsprechende Suggestivfrage an der Anhörung der Beschwerdeführerin zeige. Die Beschwerdeführerin sei schliesslich wegen der Taliban und nicht wegen ihrer Gesundheitsbeschwerden ausgereist. 5.5 In der Ergänzung vom 22. März 2022 wurde im Wesentlichen geltend gemacht, anlässlich gross angelegter Hausdurchsuchungen der Taliban seien auch Durchsuchungen an beiden Adressen der Familie in Kabul und E._______ durchgeführt worden. Anlässlich dieser Durchsuchungen seien im Garten eine vergrabene kugelsichere Weste des Sohnes und journalistische Utensilien wie eine Kamera und anderes sichergestellt worden. Bei der Hausdurchsuchung in Kabul hätten die Taliban Pressekarten konfisziert. Der Vater sei dabei bedroht und dazu aufgefordert worden, die beiden «Journalisten-Söhne» auszuliefern, ansonsten werde er umgebracht. 6. 6.1 Das Gericht kommt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die vorinstanzlichen Erwägungen zu bestätigen sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf diese verwiesen werden (angefochtene Verfügung S. 3 f.). 6.2 Zunächst ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin keine eigenen Asylgründe vorbringt. Ihre Ausreise gründet nach eigenem Bekunden auf dem Umstand, dass ihr Sohn und dessen Familie (Ehefrau und Kinder) nach der Einnahme Kabuls durch die Taliban per Evakuierungsflug in die Schweiz geflohen sind und die Beschwerdeführerin mitgenommen haben, weil sie gesundheitlich angeschlagen sei (SEM-Akten [...]-13/10 [nachfolgend: act. A13/10] F43 ff.). Dies wird auch durch die Aussagen ihres Sohnes anlässlich seiner Anhörung gestützt (SEM-Akten [...]-31/23 F98). Ihren Ausführungen an der Anhörung sind keine Hinweise auf eine objektiv begründete Furcht vor asylbeachtlicher Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin ist selbst nie gezielt Opfer von Verfolgungshandlungen im Heimatstaat geworden. Es geht insbesondere weder aus ihren Aussagen noch denen des Sohnes hervor, dass sie jemals gezielte gegen ihre Person gerichtete Nachteile erlitten hat, die auf einem in Art. 3 AsylG abschliessend aufgelisteten Motiv beruhen oder in zeitlichem und kausalem Zusammenhang zu ihrer Ausreise im August 2021 standen. 6.3 6.3.1 Soweit die Beschwerdeführerin insbesondere in der Beschwerde geltend macht, aufgrund der journalistischen Tätigkeit ihres Sohnes beziehungsweise ihrer beiden Söhne in Afghanistan gefährdet zu sein, macht sie eine Reflexverfolgung geltend. 6.3.2 Gemäss langjähriger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts lassen sich bei der Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaft aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen sowie Journalisten und Medienschaffende, die sich über heutige, aber auch über vergangene Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen beziehungsweise gegen machthabende Gruppen und lokale Machthaber kritisch äussern (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] E-4394/2016 vom 19. April 2018 E. 5.3 und E. 5.4 m.w.H.). Diese Rechtsprechung hat auch nach der Machtergreifung der Taliban im August 2021 noch Gültigkeit (s. auch Update der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH]-Länderanalyse, 31.10.2021, S. 16 ff., https://www.fluechtlingshilfe.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Herkunftslaenderberichte/Mittlerer_Osten_-_Zentralasien/Afghanistan/211031 _AFG_Update_Gefaehrdungsprofile.pdf ; EASO, Afghanistan Country focus - Country of Origin Information Report vom Januar 2022, S. 48 ff., ; alle abgerufen am 29. Juni 2022). 6.3.3 Der Sohn der Beschwerdeführerin dürfte wegen seiner belegten journalistischen Tätigkeit im Heimatstaat zu jenen Personen gehören, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko im Sinne von Art. 3 AsylG durch die Taliban ausgesetzt sind. Entsprechend wurde ihm unter Zuerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft durch die Vorinstanz Asyl in der Schweiz gewährt. Seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder wurden gestützt auf Art. 51 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl einbezogen. Die Beschwerdeführerin kann, da sie nicht zur Kernfamilie gehört keinen Anspruch auf Familienasyl geltend machen. 6.3.4 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann die familiäre Zugehörigkeit zu einer Person, welche einem erhöhten Verfolgungsrisiko im Sinne der obenstehenden Erwägungen ausgesetzt ist, zu einer Reflexverfolgung führen (vgl. Urteile des BVGer E-3520/2014 E. 7.3; D-2161/2021 vom 12. Januar 2022 E. 7.4). Dies gilt insbesondere in Bezug auf (ehemalige) Angehörige der Polizei und der Sicherheitskräfte, Regierungsbeamte oder der Regierung nahestehende Personen (SFH, a.a.O., S. 13 f.; Human Rights Watch, «No Forgiveness for People Like You»: Executions and Enforced Disappearances in Afghanistan under the Taliban, 30. November 2021, , alle abgerufen am 29. Juni 2022). Eine Einschätzung hat jedoch im jeweiligen Einzelfall zu erfolgen. Das Risikoprofil des Sohnes vermag per se noch keine Reflexverfolgung für die näheren Angehörigen, namentlich auch für die Beschwerdeführerin zu begründen. Um eine begründete Furcht vor einer Reflexverfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu bejahen, muss ein begründeter Anlass zur Annahme bestehen, eine solche Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft auch in Bezug auf die Angehörigen verwirklichen. Es müssen konkrete Indizien dargelegt werden, die die Furcht vor einer real drohenden Verfolgung nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5; Urteil des BVGer E-4140/2014 vom 13. Oktober 2014 E. 5.4). Wie bereits ausgeführt, enthalten die Vorbringen der Beschwerdeführerin diesbezüglich keine konkreten Indizien, aus denen auf eine nachvollziehbar erscheinende begründete Furcht vor Reflexverfolgung in Bezug auf ihre Person geschlossen werden kann. Aus ihren Ausführungen geht nicht hervor, dass nebst ihrem Sohn auch die übrige Familie und dadurch sie selbst durch die Taliban gefährdet gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin selbst ist bis zur Ausreise keinen Behelligungen durch die Taliban ausgesetzt gewesen, dies obwohl die Taliban im Gebiet E._______ bereits seit geraumer Zeit eine ernstzunehmende Präsenz hatten. Es ist zudem mit der Vorinstanz aufgrund von weitgehenden Widersprüchen in den Aussagen der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass sie lediglich für die Dauer von maximal einem Monat mit ihrem Sohn und dessen Familie in Kabul zusammengewohnt hat (act. A13/10 F27), die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz sind zu bestätigen. Die Erklärung auf Beschwerdeebene, die Beschwerdeführerin sei Analphabetin und habe Probleme, sich Zeit- und Datumsangaben zu merken, ist in diesem Zusammenhang nicht plausibel und ändert an der Einschätzung nichts. Sodann ist festzustellen, dass die im Heimatstaat verbliebenen Familienangehörigen, namentlich der Ehemann und die minderjährigen Töchter der Beschwerdeführerin, seit August 2021 seitens des Taliban-Regimes offenbar keine verfolgungsrelevanten Behelligungen erlitten haben, ebenso nicht die dort verbliebenen verheirateten Töchter. Die im Beschwerdeverfahren geltend gemachte grossangelegte Razzia der Taliban in Kabul und E._______ hat ausweislich der eingereichten Berichte offensichtlich auch zu Verhaftungen geführt. Die Familie der Beschwerdeführerin, namentlich auch der Ehemann, der zu diesem Anlass in Kontakt mit den Taliban gestanden haben soll, war davon nicht betroffen - dies, obwohl man nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin journalistische Utensilien der Söhne sichergestellt habe. Der Ehemann und die Töchter halten sich offenbar auch im eigenen Haus auf. Die dem Ehemann gegenüber ausgesprochenen Drohungen, er solle seine Söhne herbeischaffen, ansonsten ihm Ungemach drohe, sind nach Ansicht des Gerichts zu relativieren, einerseits, weil die Taliban bekanntermassen daran interessiert sind, dass missliebige Personen, darunter auch Medienschaffende, das Land verlassen, was im Falle der beiden Söhne der Fall ist. Andererseits wurden seit der letzten Eingabe im März 2022 auch keine weiteren Behelligungen der im Heimatstaat lebenden Familienmitglieder geltend gemacht. 6.3.5 Auch der von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Umstand, dass der Ehemann als (...) tätig und dadurch wohlhabend sei, ist nicht geeignet, den Ehemann per se zu den risikobehafteten Personengruppen zu zählen. Die Beschwerdeführerin vermochte denn auch nicht darzulegen, dass die Taliban ein asylrechtlich relevantes Verfolgungsmotiv gegenüber ihrem Ehemann gehabt hätten oder haben. Offensichtlich steht der Ehemann bisher diesbezüglich auch nicht im Fokus der Taliban. 6.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Vorbringen nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung respektive eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. Die Vorinstanz hat deshalb zur Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch der Beschwerdeführerin abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7.3 Nachdem das SEM mit Verfügung vom 25. Oktober 2021 die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt und die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. BVGE 2011/7 E. 8, 2009/51 E. 5.4). Den geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden, wegen welcher die Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise in die Schweiz auch in Behandlung ist ([...], s. SEM-Akten [...]-15/4), wurde mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausserdem ebenfalls Rechnung getragen.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist insoweit abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Verfahrensausgang wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da - ex ante betrachtet - die gestellten Rechtsbegehren nicht als aussichtslos zu bezeichnen sind und die Beschwerdeführerin aufgrund der eingereichten Fürsorgebestätigung vom 3. Dezember 2021 als bedürftig zu erachten ist, ist das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Natassia Gili