Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Der Ehemann (ebenfalls N […]) der Beschwerdeführerin ersuchte am
22. Oktober 2015 um Asyl in der Schweiz. Mit Verfügung vom 8. April 2019 verneinte die Vorinstanz seine Flüchtlingseigenschaft, lehnte sein Asylge- such ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, welche aber we- gen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgescho- ben wurde. In ihrer Begründung führte die Vorinstanz aus, die von ihm vor- gebrachte aussereheliche Beziehung, welche er zu einer Lehrerin in Af- ghanistan geführt habe, sei gemäss afghanischem Strafgesetzbuch verbo- ten, weshalb sein Vorbringen, er habe sein Heimatland aus Furcht vor einer strafrechtlichen Verfolgung verlassen, asylrechtlich irrelevant sei. Zudem sei sein Vorbringen, die Familie der Lehrerin wolle sich an ihm rächen, weil sich diese bereits an der Beschwerdeführerin und an einem seiner Brüder gerächt habe, nicht asylrelevant und aufgrund seiner widersprüchlichen Angaben unglaubhaft. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechts- kraft. B. Am 10. Januar 2020 hiess die Vorinstanz das Ersuchen des Ehemannes der Beschwerdeführerin um eine Familienzusammenführung gut. Am
9. Juli 2020 reisten die Beschwerdeführerinnen einreisebewilligt in die Schweiz ein und ersuchten gleichentags um Asyl. Anlässlich der Persona- lienaufnahme vom 14. Juli 2020, der Erstbefragung vom 21. Juli 2020 und der Anhörung vom 11. August 2020 führte die Beschwerdeführerin im We- sentlichen aus, sie sei ethnische Hazara schiitischen Glaubens. Sie sei in C._______, Distrikt D._______, Provinz E._______, geboren und aufge- wachsen. Sie habe zwölf Jahre die Schule besucht und sei danach von (…) tätig gewesen. Ihr Ehemann sei zwei Jahre lang Schuldirektor gewesen. Nachdem ihr Ehemann ungefähr Ende September 2015 vier bis fünf Tage nicht nach Hause gekommen sei, sei die afghanische Polizei zu ihnen nach Hause gekommen und habe ihn festnehmen wollen. Von der Polizei habe sie erfahren, dass er mit einer Lehrerin seiner Schule ein Verhältnis gehabt habe und diese schwanger geworden sei. Die Familie der Lehrerin habe gegen ihn Anzeige erstattet. Ab diesem Zeitpunkt habe sie (die Beschwer- deführerin) aus Angst vor der Familie der Lehrerin nicht mehr gearbeitet. Ungefähr Mitte Oktober 2015 habe der Bruder der Lehrerin (nachfolgend: Bruder) im Dorf erzählt, seine Ehre sei durch ihren (der Beschwerdeführe- rin) Ehemann beschmutzt worden, weshalb er sich an ihr rächen wolle. In der Folge sei sie, als sie mit Ihrer Tochter auf dem Weg zu ihren Eltern
E-6291/2020 Seite 3 gewesen sei, von zwei maskierten Motorradfahrern verfolgt worden. Aus Angst sei sie nach Hause zurückgekehrt. Am (…) habe sie eine (…) in D._______ bringen müssen. Sie sei in einem Bus unterwegs gewesen, als der Bruder und der Cousin der Lehrerin (nachfolgend: Cousin) auf einem Motorrad den Bus gestoppt hätten, sie geschlagen und versucht hätten sie zu vergewaltigen. Die Mitfahrer des Busses hätten den Bruder und den Cousin von ihrem Vorhaben abbringen können und hätten sie zu ihren Schwiegereltern gebracht, von wo aus sie zu ihren Eltern gebracht worden sei. Ihr Vater habe die Familie der Lehrerin bei der afghanischen Polizei angezeigt. Der Bruder sei daraufhin festgenommen und einen Monat inhaf- tiert worden; der Cousin habe sich in der Zwischenzeit bereits in den Iran abgesetzt. Zu ihrem Schutz sei sie am 9. Dezember 2015 in der Frauen- abteilung in F._______ untergebracht und am darauffolgenden Tag zum Frauenhaus nach G._______ begleitet worden. Dort habe sie drei Jahre und fünf Monate gewohnt. Die Familie der Lehrerin habe von ihrem Aufent- halt im Frauenhaus gewusst. Während ihres Aufenthalts im Frauenhaus, ungefähr im Dezember 2015, habe ihr Ehemann sie angerufen und ihr mit- geteilt, dass er in der Schweiz sei. Ungefähr im Februar 2016 hätten ihre Eltern erfahren, dass der Bruder und die Familie der Lehrerin sich immer noch an ihr rächen wollten. Ihre Familie habe sich wegen dieser Drohungen nicht an die afghanischen Behörden gewandt. Ende April/Anfang Mai 2019 habe sie das Frauenhaus unter einem Vorwand verlassen können und sei mit ihrer Tochter am 2. Mai 2019 mit Hilfe ihres Vaters aus Afghanistan aus- gereist. Die Lehrerin sei vier Jahre im Gefängnis gewesen, habe dort den Sohn ihres (der Beschwerdeführerin) Ehemannes geboren und sei inzwi- schen mit einem anderen Mann verheiratet, mit welchem sie zusammen- lebe. Betreffend die Tochter befinden sich ein Geburtsschein sowie eine Ge- burtsurkunde (beides in Kopie) und betreffend die Beschwerdeführerin fol- gende Beweismittel in den Akten:
- Kreditkarte (in Kopie)
- Eheschein (in Kopie)
- Tazkira (im Original)
- Maturazeugnis (im Original)
- (…) eines (…) (im Original)
- (…) des (…) (im Original)
- (…) der (…) (im Original) inklusive Fotos
- (…) der (…) (im Original)
- (…) von (…) (im Original) inklusive Fotos
E-6291/2020 Seite 4
- USB-Stick mit zwei Videoaufnahmen betreffend ihre Tätigkeit beim (…)
- (…) (inkl. Übersetzung), (…) und (…) der (…) (alle im Original) inklusive Fotos
- (…) der (…) (in Kopie)
- CD-ROM mit Videoaufnahme von einer Feier vom Tag der (…)
- Schreiben vom Polizeikommando von E._______ an das Polizeikom- mando von G._______ betreffend ihre Zuweisung ins Frauenhaus von G._______ gemäss afghanischem Kalender vom (…) (entspricht […]; inkl. Übersetzung im Original)
- (…) der Frauenabteilung der E._______ (im Original)
- Foto im Frauenhaus C. Mit Verfügung vom 11. November 2020 (eröffnet am 12. November 2020) stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerinnen erfüllten die Flücht- lingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und verfügte die Weg- weisung aus der Schweiz, welche aber wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben wurde. D. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2020 erhoben die Beschwerdeführerinnen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragen sinnge- mäss, ihre Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewäh- ren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand sei einzusetzen. E. Mit Zwischenverfügung vom 22. Januar 2021 forderte der Instruktionsrich- ter die Beschwerdeführerinnen auf, ihre Bedürftigkeit zu belegen oder in- nert Frist einen Kostenvorschuss einzuzahlen. Der Aufforderung des Be- legs der Bedürftigkeit kamen sie innert Frist nach.
E-6291/2020 Seite 5 F. Mit Zwischenverfügung vom 18. Februar 2021 wies der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands ab und forderte die Be- schwerdeführerinnen auf, innert Frist einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.– zu leisten. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht einbe- zahlt. G. Vor dem Hintergrund der veränderten Lage in Afghanistan wurde die Vor- instanz am 12. Januar 2023 zur Einreichung einer Stellungnahme eingela- den. H. Am 24. Januar 2023 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein und hielt mit ergänzenden Bemerkungen an ihrer Verfügung fest. I. Mit Replik vom 9. Februar 2023 nahmen die Beschwerdeführerinnen Stel- lung zur Vernehmlassung.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Be- schwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legiti- miert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach- verhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Ausländerrecht richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E-6291/2020 Seite 6
E. 2.2 Die Beschwerde in Asylsachen hat von Gesetzes wegen aufschie- bende Wirkung (Art. 55 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 42 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le- bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy- chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Den frauenspezifischen Flucht- gründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat bezie- hungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). Die Gewährung des Asyls kann nicht dazu dienen, einen Ausgleich für vergan- genes Unrecht zu schaffen, sondern bezweckt, Schutz vor künftiger Verfol- gung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, die Drohungen durch die Familie der Lehrerin und die versuchte Vergewaltigung durch den Bru- der und den Cousin seien als Übergriffe Dritter zu werten. Nichtstaatliche Verfolgung sei nur dann asylrelevant, wenn der Saat unfähig oder nicht willens sei, Schutz vor der besagten Verfolgung zu bieten. Vorliegend sei es ihr möglich gewesen, die afghanischen Behörden um Schutz zu
E-6291/2020 Seite 7 ersuchen und Anzeige gegen den Bruder und den Cousin zu erstatten. Der Bruder sei inhaftiert worden, während der Cousin bereits in den Iran ge- flüchtet sei. Die afghanischen Behörden hätten sie (die Beschwerdeführe- rin) zu ihrem Schutz in ein Frauenhaus überwiesen, wo ihr während rund dreieinhalb Jahren bis zu ihrer Ausreise im Mai 2019 Schutz vor allfälligen Übergriffen seitens der Angehörigen der Lehrerin gewährt worden sei. So- mit seien die afghanischen Behörden ihrer Schutzpflicht nachgekommen. Die Drohungen seitens der Familie beziehungsweise des Bruders der Leh- rerin während ihres Aufenthalts im Frauenhaus habe die Beschwerdefüh- rerin oder ihre Familie nicht bei den afghanischen Behörden angezeigt, weshalb es diesen folglich nicht möglich gewesen sei, entsprechende Massnahmen gegen den Bruder und zu ihrem Schutz zu ergreifen. Die Drohungen würden zudem ausschliesslich auf Hörensagen beruhen, hät- ten zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Afghanistan mehr als drei Jahre zu- rückgelegen und es sei nicht ersichtlich, dass die Angehörigen der Lehrerin Anstrengungen unternommen hätten, ihre Drohungen wahrzumachen. Ausserdem sei die Lehrerin inzwischen mit einem anderen Mann verheira- tet, bei welchem sie zusammen mit ihrem Sohn lebe. Dass die Familie der Lehrerin weiterhin ein flüchtlingsrechtliches Verfolgungsinteresse an ihr habe, beruhe somit auf einer vagen Vermutung. Bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat habe sie seitens der Familie der Lehrerin somit keine Verfol- gung von flüchtlingsrechtlicher Relevanz zu befürchten. Hinzu komme, dass sie ihre Asylbegründung auf Vorbringen ihres Ehemannes stütze, wel- che als unglaubhaft erachtet worden seien. Des Weiteren würden zur Iden- tität der Täter der versuchten Vergewaltigung sowie zum Zeitpunkt und zum Ort, von wo sich ihr Ehemann nach seinem Verschwinden bei ihr ge- meldet habe, Widersprüche zwischen ihren und den Aussagen ihres Ehe- mannes bestehen. Ihre Schilderungen zu ihrem Kernvorbringen, der ver- suchten Vergewaltigung, würden zudem nicht die Qualität aufweisen, die beim Erzählen von tatsächlich Erlebtem erwartet werden könne. Das ein- gereichte Polizeischreiben vom 8. Dezember 2015 vermöge an dieser Ein- schätzung nichts zu ändern, da das Dokument in Afghanistan käuflich er- hältlich sei. Die geltend gemachte prekäre gesellschaftliche Stellung der Frauen in Afghanistan im Allgemeinen und (…) würden, seien Folgen der in Afghanistan vorherrschenden soziokulturellen Verhältnisse und flücht- lingsrechtlich unerheblich.
E. 4.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, der afghanische Staat sei schutzfä- hig aber nicht schutzwillig. Es sei unverhältnismässig, dass sie als Opfer mehr als drei Jahre in einem Frauenhaus habe verbringen müssen, wohin- gegen der Täter nach einem Monat Haft freigelassen worden sei. Ihre
E-6291/2020 Seite 8 Schilderungen würden sich mit internationalen Berichten decken, wonach Frauen jahrelang in Frauenhäusern eingesperrt würden. Ihrer Familie habe wegen des Unwissens über die afghanische Gesellschaft die Bedrohung durch die Familie der Lehrerin während ihres Aufenthalts im Frauenhaus nicht angezeigt. Es spiele keine Rolle, ob die Drohungen seitens der Fami- lie der Lehrerin wiederholt worden seien; solange die Familienehre nicht wiederhergestellt worden sei, bleibe die Rache aufrechterhalten. Dass die Familie der Lehrerin immer noch ein flüchtlingsrechtliches Verfolgungsin- teresse an ihr habe, beruhe nicht auf vagen Vermutungen, sondern auf tra- ditionellen Regeln der afghanischen Gesellschaft. Es bestünden keine Wi- dersprüche zwischen ihren Aussagen und denjenigen ihres Ehemannes zur Identität der beiden Täter sowie dazu, von welchem Ort und zu wel- chem Zeitpunkt er sich nach seinem Verschwinden erstmals bei ihr telefo- nisch gemeldet habe. Durch die versuchte Vergewaltigung sei sie trauma- tisiert, weshalb ihr nicht vorgeworfen werden könne, ihre Schilderungen seien nicht lebensnah. Wegen ihrer Tätigkeit für (…) habe sie immer mit Übergriffen durch regierungsfeindliche Gruppierungen rechnen müssen. Sie sei nicht nur durch die allgemein schlechten Umstände in Afghanistan bedroht gewesen, sondern sie weise ein persönliches Gefährdungsprofil auf. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan sei sie durch regierungsfeindli- che Einheiten gefährdet. Die afghanische Regierung könne sie nicht vor solchen Übergriffen retten. Das Polizeischreiben vom 8. Dezember 2015 sei keine Fälschung.
E. 4.3 In ihrer Vernehmlassung ergänzte die Vorinstanz, es sei auch vor dem Hintergrund der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft wegen ihrer geltend gemachten Tätigkeiten flüchtlingsrelevanten Verfol- gungsmassnahmen ausgesetzt sein werde. Ihre beruflichen Tätigkeiten würden zu weit zurückliegen und weder in einem zeitlichen noch in einem sachlichen Zusammenhang mit ihrer Ausreise stehen. Zudem habe sie nicht geltend gemacht, dass sie wegen ihrer Tätigkeiten jemals persönlich bedroht worden sei oder ihr ernsthafte Nachteile entstanden seien. Vor dem Hintergrund ihrer (…) erscheine es kaum wahrscheinlich, dass die Ta- liban – auch zum heutigen Zeitpunkt und somit rund mindestens sieben Jahre nach ihrer letztmaligen Tätigkeit – Kenntnis von ihren (…) haben würden und sie deswegen in deren Fokus gerate. Es würden keine konkre- ten Hinweise vorliegen, dass die Familie der Lehrerin oder der Bruder auch unter Berücksichtigung der veränderten Lage in Afghanistan noch immer die Absicht hätten, sich an ihr zu rächen. Es seien keine Anhaltspunkte
E-6291/2020 Seite 9 dafür vorhanden, dass ihr seitens der inzwischen an die Macht gelangten Taliban bei einer hypothetischen Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit und in naher Zukunft ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Zudem würden Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Verfolgungsvor- bringen bestehen.
E. 4.4 In ihrer Replik entgegnet die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, ihr berufliches Engagement bei den (…). Zudem bestehe für sie bei einer Rückkehr nach Afghanistan die Gefahr, dass sie wegen ihres Aufenthalts im Frauenhaus von den Taliban unmoralischer Taten beschuldigt werde. Hinzu komme ihr mehrjähriger Aufenthalt in Europa, ihre Ethnie der Hazara und ihr schiitischer Glaube, weshalb sie insgesamt ein erhöhtes Risikopro- fil aufweise. Es sei davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Afghanistan von den Taliban verfolgt werde. Die Familie der Lehrerin habe noch immer ein flüchtlingsrelevantes Verfolgungsinteresse an ihr, da die Familienehre nicht wiederhergestellt worden sei. Mit der Machtübernehme durch die Taliban habe sich der Schutz bedrohter Frauen verschlechtert. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan sei sie der Bedrohung ohne jeglichen staatlichen Schutz ausgeliefert.
E. 5.1 Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Ver- folgung durch zwei maskierte Motorradfahrer, des Übergriffs durch den Bruder und den Cousin der Lehrerin sowie der Bedrohung durch die Fami- lie und den Bruder der Lehrerin während ihres Aufenthalts im Frauenhaus ist die Vorinstanz in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, dass die Vorbringen den Anforderungen an die Asylrelevanz nicht genü- gen. Sie macht von Privatpersonen ausgehende Verfolgungsmassnahmen geltend. Übergriffe von privaten Dritten sind nur dann flüchtlingsrechtlich relevant, wenn es der betroffenen Person nicht möglich ist, im Heimatland Schutz davor zu finden. Der Schutz ist dann als ausreichend zu qualifizie- ren, wenn eine Person effektiv Zugang zu einer funktionierenden staatli- chen Infrastruktur hat und ihr deren Inanspruchnahme zumutbar ist, wobei von einem Staat nicht erwartet werden kann, dass er jederzeit präventiv in die Lebensbereiche seiner Bürger eingreifen kann. Ist kein ausreichender Schutz möglich, setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft kumula- tiv voraus, dass die Verfolgung oder die Schutzverweigerung aus Gründen nach Art. 3 AsylG erfolgen. Überdies muss die betroffene Person einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt sein und nicht in einem anderen Teil ihres Heimatstaates Schutz finden können (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.1, 2008/4 E. 5.2). Die Beschwerdeführerin konnte die versuchte
E-6291/2020 Seite 10 Vergewaltigung bei der afghanischen Polizei zur Anzeige bringen. Sie wurde zu ihrem Schutz in einem Frauenhaus untergebracht und der Bruder wurde einen Monat inhaftiert. Dass die afghanischen Behörden den Cousin aufgrund von dessen Ausreise aus Afghanistan nicht fassen konnten, stellt keinen Hinweis für die Schutzunfähigkeit der Behörden dar. Der Vorwurf, es seien keine adäquaten Massnahmen gewesen, da der Bruder zu kurz inhaftiert gewesen sei und sie im Gegenzug über drei Jahre im Frauenhaus habe verbringen müssen, vermag die Schutzfähigkeit nicht in Frage zu stel- len. Ihre Ausführungen in der Anhörung, ihre Eltern hätten die Drohung durch die Familie beziehungsweise den Bruder der Lehrerin während ihres Aufenthalts im Frauenhaus bei den afghanischen Behörden nicht ange- zeigt, da sie nichts hätten erreichen können, weil ihr Ehemann durch die aussereheliche Beziehung eine Straftat begangen habe und somit schuldig sei (vgl. elektronische SEM-Akten […]-26/23 F101 [nachfolgend SEM-Akten 26]) respektive ihr Vorbringen in der Beschwerde, es habe mit deren Unwissen über die afghanische Gesellschaft zu tun, sind nicht nach- vollziehbar. Die Familie der Beschwerdeführerin hat bereits die versuchte Vergewaltigung zur Anzeige gebracht, woraufhin die afghanischen Behör- den tätig wurden und gegen die Täter vorgegangen sind. Ihr weiteres Vor- bringen, dass die Familie der Lehrerin ihr gedroht habe, während sie sich im Frauenhaus aufgehalten habe, beruht auf einer reinen Vermutung. Die Beschwerdeführerin gab selber an, ihre Eltern hätten lediglich gehört, dass die Familie respektive der Bruder der Lehrerin den Nachbarn und Bekann- ten gesagt habe, sie wollten sich an ihr rächen (vgl. SEM-Akten 26 F45 ff., F88). Es bestehen zum heutigen Zeitpunkt somit keinerlei Hinweise für eine Rache seitens der Familie der Lehrerin. Darüber hinaus lag die Dro- hung im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Afghanistan bereits mehr als drei Jahre und zum heutigen Zeitpunkt sogar mehr als acht Jahre zurück. Inso- fern ist davon auszugehen, dass sie bei einer allfälligen Rückkehr nach Afghanistan seitens der Familie der Lehrerin keine Verfolgung von flücht- lingsrechtlicher Relevanz zu befürchten hat. Diesbezüglich erklärte sie sel- ber, dass sie nur glaube, dass die Familie der Lehrerin sie noch immer bedrohe (vgl. SEM-Akten 26 F107).
Die Vorinstanz hat ebenfalls zu Recht festgestellt, dass die Beschwerde- führerin ihre Asylgründe auf Asylvorbringen ihres Ehemannes stützt, wel- che von der Vorinstanz mit Verfügung vom 8. April 2019 (vgl. SEM-Akten Ehemann A24) als unglaubhaft erachtet wurden. Zudem widersprechen sich die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann in den Kernvorbringen. So gab ihr Ehemann an, sie und sein Onkel hätten schon vor seiner Ausreise gewusst, dass er ins Ausland gehen würde (vgl. SEM-Akten des
E-6291/2020 Seite 11 Ehemannes A17 F65, F86). Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Anhö- rung diesbezüglich unterschiedliche Angaben und erklärte zunächst, als die afghanische Polizei ihren Ehemann zu Hause gesucht habe, hätten sie (die Beschwerdeführerin), sein Onkel sowie sein Vater gewusst, dass er Afghanistan verlassen habe (vgl. SEM-Akten 26 F22). Kurz darauf behaup- tete sie, bevor er sie aus der Schweiz angerufen habe, habe sie nicht ge- wusst, dass er das Land verlassen habe (vgl. SEM-Akten 26 F26). Ange- sprochen auf den Widerspruch vermochte sie diesen nicht zu beseitigen (vgl. SEM-Akten 26 F121, F124). Weiter sind die Angaben zur Identität der beiden Täter der versuchten Vergewaltigung widersprüchlich. Ihr Ehemann erklärte in seiner Anhörung, der Übergriff sei von den beiden Brüdern der Lehrerin ausgegangen. Der Bruder, der versucht habe sie zu vergewalti- gen, heisse H._______ und sei festgenommen worden. Der andere Bruder namens I._______ sei in den Iran geflüchtet (vgl. SEM-Akten des Eheman- nes A17 F21, F65). Die Beschwerdeführerin erklärte in ihrer Anhörung hin- gegen, der Bruder I._______ (I._______) habe versucht sie zu vergewalti- gen und sei inhaftiert worden. Der andere Täter, der in den Iran geflüchtet sei, sei der Cousin gewesen. Sie kenne beide, da beide in C._______ woh- nen würden. Auch einige der Passagiere im Bus hätten die beiden erkannt. Ein Passagier habe sogar gesagt, dass einer der Bruder und der andere der Cousin der Lehrerin sei (vgl. SEM-Akten 26 F64 f., F74, F144). Mit dem Widerspruch konfrontiert behauptete sie plötzlich, sie kenne nur einen der Täter: den Bruder. Den anderen Täter will sie nicht mehr gekannt haben; sie erklärte, es könne sich bei diesem um einen anderen Bruder der Leh- rerin gehandelt haben (vgl. SEM-Akten 26 F152). Selbst nach mehrmaliger Aufforderung, detaillierte Angaben zur versuchten Vergewaltigung zu ma- chen, gelang es ihr nicht, ihre Vorbringen mit einem persönlichen Erlebnis- bezug zu versehen. Es darf von der Beschwerdeführerin erwartet werden, dass sie die Hauptelemente ihrer Asylvorbringen nachvollziehbar schildern kann. Selbst beim Vorliegen eines Traumas – welches sie in der Be- schwerde geltend machte – dürfen Schilderungen von einer gewissen Sub- stanz erwartet werden. Ihr Ehemann gab weiter an, er habe sie nach sei- nem Verschwinden erstmals von J._______ aus kontaktiert. Er begründete dies damit, dass er zwei Mal illegal von Afghanistan in den Iran habe aus- reisen wollen. Da ihm dies nicht gelungen sei, habe er die Beschwerdefüh- rerin gebeten, ihm seinen Pass nach J._______ zu schicken, damit er von dort aus legal ausreisen könne (vgl. SEM-Akten des Ehemannes A17 F11 f., F86). Die Beschwerdeführerin erklärte hingegen, ihr Ehemann habe sich erst ungefähr im Dezember 2015 bei ihr gemeldet, als er in Europa respek- tive in der Schweiz gewesen sei (vgl. SEM-Akten 26 F26, F40 ff.). Auf den Widerspruch hingewiesen, konnte sie diesen nicht auflösen (vgl. SEM-
E-6291/2020 Seite 12 Akten 26 F123 f.). Ungereimtheiten ergeben sich darüber hinaus hinsicht- lich der Frage, wer einem Kollegen ihres Ehemannes seine Tazkira und andere Dokumente nach K._______ zugeschickt hat und wo sich die Be- schwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt befand. Sie gab an, sie habe die Dokumente zu Hause persönlich einem Fahrer übergeben und dieser habe die Dokumente nach K._______ gefahren (vgl. SEM-Akten 26 F130 ff.). Auf Vorhalt, dass sie sich gemäss ihren eigenen Angaben zu diesem Zeit- punkt gar nicht zu Hause, sondern im Frauenhaus befunden habe, erklärte sie auf einmal, sie habe ihre Schwiegereltern angerufen und diese hätten dem Fahrer die Dokumente mitgegeben (vgl. SEM-Akten 26 F141). Insge- samt sind ihre geltend gemachten Vorbringen (die Verfolgung durch zwei maskierte Motorradfahrer, die versuchte Vergewaltigung durch den Bruder und den Cousin, die Bedrohung durch die Familie und den Bruder der Leh- rerin während ihres Aufenthalts im Frauenhaus) aufgrund der oberflächli- chen Aussagen, Ungereimtheiten und Widersprüche als unglaubhaft ein- zustufen. Auf Beschwerdeebene gelingt es ihr nicht, die Oberflächlichkei- ten zu präzisieren und die Widersprüche in ihren Aussagen zu beseitigen. Die auf Beschwerdeebene geltend gemachte Darstellung der heimatörtli- chen Gegebenheiten und der Verweis auf internationale Berichte vermö- gen den konkreten Fall nicht zu belegen. Das eingereichte Polizeischrei- ben, die Bestätigung der Frauenabteilung und das Foto, auf welchem sie zusammen mit drei Frauen abgebildet ist, ändern an der Unglaubhaftigkeit ihrer Verfolgungsgeschichte nichts. Aufgrund der Unglaubhaftigkeit der vorgebrachten Vorfluchtgründe ist auch unglaubhaft, dass sich die Familie der Lehrerin bei einer allfälligen Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Afghanistan an ihr rächen würde.
E. 5.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie aufgrund ihrer Tätig- keiten in Afghanistan für (…) in den Fokus der Taliban geraten könnte. Gemäss langjähriger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts las- sen sich bei der Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Perso- nen, welche der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemein- schaft inklusive den internationalen Militärkräften nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaft aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen (vgl. hierzu Referenzurteil des BVGer D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 sowie statt vieler Urteil des BVGer D-6178/2020 vom 15. November 2022 E. 9.2). Demgemäss betrachten die
E-6291/2020 Seite 13 Taliban Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte als Feinde ihrer Sache, weshalb ihnen Nachteile angedroht werden, welche bisweilen auch vollzogen werden. Indessen handelt es sich dabei um Personen, welche sich in besonderer Weise exponiert haben, so dass sie den Taliban aufgefallen sind (vgl. Urteil des BVGer D-6581/2018 vom 27. Februar 2019 E. 5.3.1). Zwar kann die aktuelle Lage in Afghanistan nicht abschliessend beurteilt werden, sie hat sich jedoch nach der Machtergreifung der Taliban im August 2021 zweifellos noch akzentuiert, weshalb diese Rechtsprechung weiterhin Gültigkeit hat (vgl. Urteile des BVGer E-5120/2021 vom 21. Juli 2022 E. 6.3.2, D-2161/2021 vom
12. Januar 2022 E. 7.3 und E-4649/2021 vom 15. November 2021 E. 7.4.2; vgl. ferner European Union Agency for Asylum [EUAA], Country Guidance : Afghanistan [January 2023] S. 45 ff., European Union Agency for Asylum [europa.eu] und Update der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH] -Länderanalyse vom 31. Oktober 2021, Afghanistan: Gefährdungs- profile, S. 16 ff., <https://www.fluechtlingshilfe.ch/fileadmin/user_up- load/Publikationen/Herkunftslaenderberichte/Mittlerer_Osten_-_Zentrala- sien/Afghanistan/211031_AFG_Update_Gefaehrdungsprofile.pdf>, letzt- mals abgerufen am 28. Juli 2023). Die Beschwerdeführerin machte geltend, als (…) in C._______, bei der (…) und der (…) tätig gewesen zu sein sowie für (…), (…) und den (…) gear- beitet zu haben, womit sie potentiell zu den Risikogruppen gehören könnte, für welche sich die Gefährdungslage seit der im August 2021 erfolgten Übernahme der Kontrolle über das gesamte Staatsgebiets durch die Tali- ban und dem inzwischen erfolgten vollständigen Abzug der amerikani- schen und ausländischen Streitkräfte verschärft hat (vgl. zu den Risiko- gruppen Urteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 [als Referenzurteil pu- bliziert]; D-2161/2021 vom 12. Januar 2022 E. 7.2ff.; D-1728/2022 vom
E. 5.3 Sodann geht das Gericht auch nach der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan nach wie vor nicht von einer Kollektivverfolgung von Ange- hörigen der Ethnie der Hazara aus (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-2800/2022 vom 2. Februar 2023 E. 5.8). Entgegen der Ansicht und den allgemeinen Ausführungen in der Beschwerdeschrift vermag die blosse Zugehörigkeit zur Ethnie der Hazara auch unter Berücksichtigung der aktuellen Macht- verhältnisse in Afghanistan keine Gefährdung im Sinne des Asylgesetzes zu begründen. Aus dem allgemein gehaltenen Hinweis der Beschwerde- führerin, es bestehe seitens der Taliban eine lange Feindseligkeit gegen die Hazara und die schiitischen Konfessionen, weshalb sie Probleme mit den Hazara hätten und einen Vorwand suchen würden, lässt sich auch kein konkretes Verfolgungsinteresse der Taliban an ihrer Person herleiten. Ebenso lassen die Ausführungen auf Beschwerdeebene nicht auf eine Ver- folgungsfurcht aufgrund der Ethnie schliessen. Soweit die Beschwerdefüh- rerin vorbringt, bei einer Rückkehr als «verwestlichte» Person identifiziert zu werden und deshalb einem erhöhten Verfolgungsrisiko seitens der Tali- ban oder islamistischer Gruppierung ausgesetzt zu sein, überzeugt dies ebenfalls nicht. Die Landesabwesenheit allein genügt von vornherein nicht, ein Risikoprofil zu begründen.
E. 5.4 Zusammenfassend ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung nachzuweisen oder glaubhaft darzutun und es besteht auch kein Hinweis darauf, dass ihr eine künftige asylrelevante Ver- folgung drohen würde. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch der Beschwer- deführerinnen somit zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf ein- tritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
E-6291/2020 Seite 15 solchen (Art. 32 Abs. 1 AsylV 1 [SR 142.31]). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 6.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 11. November 2020 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz an- geordnet. Demnach erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zuläs- sigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dieser Betrag ist dem am 1. März 2021 geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen. (Dispositiv nächste Seite)
E-6291/2020 Seite 16
E. 6.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 32 Abs. 1 AsylV 1 [SR 142.31]). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
E. 6.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 11. November 2020 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz angeordnet. Demnach erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dieser Betrag ist dem am 1. März 2021 geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen. (Dispositiv nächste Seite)
E. 10 Mai 2022 E. 7.3f.). Gemäss ihren Aussagen anlässlich der Befragung und der Anhörung sowie den eingereichten Beweismitteln war die Be- schwerdeführerin (…) in C._______ (…) tätig (vgl. elektronische SEM-Ak- ten […]-20/9 F11, F28 ff. [nachfolgend SEM-Akten 20]). Im (…) hat sie zu- sätzlich bei der (…) (vgl. SEM-Akten 20 F14). Von (…) (vgl. SEM-Akten 20 F15). (…) (vgl. SEM-Akten 20 F19, F21 f.). Von (…) (vgl. SEM-Akten 20 F12 ff. und 26 F1 ff.) und zuletzt war sie von (…) (vgl. SEM-Akten 20 F17, F32 und 26 F6 f.) (…). Zudem besuchte sie (…) (vgl. SEM-Akten 20 F19 ff). Sie machte geltend, dass sie im Rahmen ihrer Tätigkeit für den (…) und für (…) ein Mal im Monat oder jeden zweiten Monat nach K._______ habe reisen müssen, um (…). Die Strecke sei von den Taliban kontrolliert wor- den, weshalb die Reisen (…) (vgl. SEM-Akten 20 F24, F45; 26 F104, F114,
E-6291/2020 Seite 14 F116). Sie machte hingegen nicht geltend, dass sie deshalb jemals per- sönlich bedroht worden wäre oder ihr aus diesen Tätigkeiten ernsthafte Nachteile entstanden wären (vgl. SEM-Akten 26 F116). Vor dem Hinter- grund ihrer eher niederschwelligen sowie kaum exponierten Tätigkeiten er- scheint es wenig wahrscheinlich, dass die Taliban – auch zum heutigen Zeitpunkt und somit rund acht Jahre nach ihrer letztmaligen Aktivität – Kenntnis von ihrer Tätigkeit bei den (…) sowie einer beim (…) haben und sie deswegen in deren Fokus geraten könnte.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss entnom- men.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zu- ständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Hochreutener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6291/2020 Urteil vom 14. Juli 2023 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richterin Déborah D'Aveni, Gerichtsschreiberin Eliane Hochreutener. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), Afghanistan, (...), Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 11. November 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Ehemann (ebenfalls N [...]) der Beschwerdeführerin ersuchte am 22. Oktober 2015 um Asyl in der Schweiz. Mit Verfügung vom 8. April 2019 verneinte die Vorinstanz seine Flüchtlingseigenschaft, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, welche aber wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben wurde. In ihrer Begründung führte die Vorinstanz aus, die von ihm vorgebrachte aussereheliche Beziehung, welche er zu einer Lehrerin in Afghanistan geführt habe, sei gemäss afghanischem Strafgesetzbuch verboten, weshalb sein Vorbringen, er habe sein Heimatland aus Furcht vor einer strafrechtlichen Verfolgung verlassen, asylrechtlich irrelevant sei. Zudem sei sein Vorbringen, die Familie der Lehrerin wolle sich an ihm rächen, weil sich diese bereits an der Beschwerdeführerin und an einem seiner Brüder gerächt habe, nicht asylrelevant und aufgrund seiner widersprüchlichen Angaben unglaubhaft. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Am 10. Januar 2020 hiess die Vorinstanz das Ersuchen des Ehemannes der Beschwerdeführerin um eine Familienzusammenführung gut. Am 9. Juli 2020 reisten die Beschwerdeführerinnen einreisebewilligt in die Schweiz ein und ersuchten gleichentags um Asyl. Anlässlich der Personalienaufnahme vom 14. Juli 2020, der Erstbefragung vom 21. Juli 2020 und der Anhörung vom 11. August 2020 führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, sie sei ethnische Hazara schiitischen Glaubens. Sie sei in C._______, Distrikt D._______, Provinz E._______, geboren und aufgewachsen. Sie habe zwölf Jahre die Schule besucht und sei danach von (...) tätig gewesen. Ihr Ehemann sei zwei Jahre lang Schuldirektor gewesen. Nachdem ihr Ehemann ungefähr Ende September 2015 vier bis fünf Tage nicht nach Hause gekommen sei, sei die afghanische Polizei zu ihnen nach Hause gekommen und habe ihn festnehmen wollen. Von der Polizei habe sie erfahren, dass er mit einer Lehrerin seiner Schule ein Verhältnis gehabt habe und diese schwanger geworden sei. Die Familie der Lehrerin habe gegen ihn Anzeige erstattet. Ab diesem Zeitpunkt habe sie (die Beschwerdeführerin) aus Angst vor der Familie der Lehrerin nicht mehr gearbeitet. Ungefähr Mitte Oktober 2015 habe der Bruder der Lehrerin (nachfolgend: Bruder) im Dorf erzählt, seine Ehre sei durch ihren (der Beschwerdeführerin) Ehemann beschmutzt worden, weshalb er sich an ihr rächen wolle. In der Folge sei sie, als sie mit Ihrer Tochter auf dem Weg zu ihren Eltern gewesen sei, von zwei maskierten Motorradfahrern verfolgt worden. Aus Angst sei sie nach Hause zurückgekehrt. Am (...) habe sie eine (...) in D._______ bringen müssen. Sie sei in einem Bus unterwegs gewesen, als der Bruder und der Cousin der Lehrerin (nachfolgend: Cousin) auf einem Motorrad den Bus gestoppt hätten, sie geschlagen und versucht hätten sie zu vergewaltigen. Die Mitfahrer des Busses hätten den Bruder und den Cousin von ihrem Vorhaben abbringen können und hätten sie zu ihren Schwiegereltern gebracht, von wo aus sie zu ihren Eltern gebracht worden sei. Ihr Vater habe die Familie der Lehrerin bei der afghanischen Polizei angezeigt. Der Bruder sei daraufhin festgenommen und einen Monat inhaftiert worden; der Cousin habe sich in der Zwischenzeit bereits in den Iran abgesetzt. Zu ihrem Schutz sei sie am 9. Dezember 2015 in der Frauenabteilung in F._______ untergebracht und am darauffolgenden Tag zum Frauenhaus nach G._______ begleitet worden. Dort habe sie drei Jahre und fünf Monate gewohnt. Die Familie der Lehrerin habe von ihrem Aufenthalt im Frauenhaus gewusst. Während ihres Aufenthalts im Frauenhaus, ungefähr im Dezember 2015, habe ihr Ehemann sie angerufen und ihr mitgeteilt, dass er in der Schweiz sei. Ungefähr im Februar 2016 hätten ihre Eltern erfahren, dass der Bruder und die Familie der Lehrerin sich immer noch an ihr rächen wollten. Ihre Familie habe sich wegen dieser Drohungen nicht an die afghanischen Behörden gewandt. Ende April/Anfang Mai 2019 habe sie das Frauenhaus unter einem Vorwand verlassen können und sei mit ihrer Tochter am 2. Mai 2019 mit Hilfe ihres Vaters aus Afghanistan ausgereist. Die Lehrerin sei vier Jahre im Gefängnis gewesen, habe dort den Sohn ihres (der Beschwerdeführerin) Ehemannes geboren und sei inzwischen mit einem anderen Mann verheiratet, mit welchem sie zusammenlebe. Betreffend die Tochter befinden sich ein Geburtsschein sowie eine Geburtsurkunde (beides in Kopie) und betreffend die Beschwerdeführerin folgende Beweismittel in den Akten:
- Kreditkarte (in Kopie)
- Eheschein (in Kopie)
- Tazkira (im Original)
- Maturazeugnis (im Original)
- (...) eines (...) (im Original)
- (...) des (...) (im Original)
- (...) der (...) (im Original) inklusive Fotos
- (...) der (...) (im Original)
- (...) von (...) (im Original) inklusive Fotos
- USB-Stick mit zwei Videoaufnahmen betreffend ihre Tätigkeit beim (...)
- (...) (inkl. Übersetzung), (...) und (...) der (...) (alle im Original) inklusive Fotos
- (...) der (...) (in Kopie)
- CD-ROM mit Videoaufnahme von einer Feier vom Tag der (...)
- Schreiben vom Polizeikommando von E._______ an das Polizeikommando von G._______ betreffend ihre Zuweisung ins Frauenhaus von G._______ gemäss afghanischem Kalender vom (...) (entspricht [...]; inkl. Übersetzung im Original)
- (...) der Frauenabteilung der E._______ (im Original)
- Foto im Frauenhaus C. Mit Verfügung vom 11. November 2020 (eröffnet am 12. November 2020) stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerinnen erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, welche aber wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben wurde. D. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2020 erhoben die Beschwerdeführerinnen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragen sinngemäss, ihre Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand sei einzusetzen. E. Mit Zwischenverfügung vom 22. Januar 2021 forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerinnen auf, ihre Bedürftigkeit zu belegen oder innert Frist einen Kostenvorschuss einzuzahlen. Der Aufforderung des Belegs der Bedürftigkeit kamen sie innert Frist nach. F. Mit Zwischenverfügung vom 18. Februar 2021 wies der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands ab und forderte die Beschwerdeführerinnen auf, innert Frist einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- zu leisten. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht einbezahlt. G. Vor dem Hintergrund der veränderten Lage in Afghanistan wurde die Vor-instanz am 12. Januar 2023 zur Einreichung einer Stellungnahme eingeladen. H. Am 24. Januar 2023 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein und hielt mit ergänzenden Bemerkungen an ihrer Verfügung fest. I. Mit Replik vom 9. Februar 2023 nahmen die Beschwerdeführerinnen Stellung zur Vernehmlassung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-verhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Ausländerrecht richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde in Asylsachen hat von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung (Art. 55 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 42 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). Die Gewährung des Asyls kann nicht dazu dienen, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern bezweckt, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, die Drohungen durch die Familie der Lehrerin und die versuchte Vergewaltigung durch den Bruder und den Cousin seien als Übergriffe Dritter zu werten. Nichtstaatliche Verfolgung sei nur dann asylrelevant, wenn der Saat unfähig oder nicht willens sei, Schutz vor der besagten Verfolgung zu bieten. Vorliegend sei es ihr möglich gewesen, die afghanischen Behörden um Schutz zu ersuchen und Anzeige gegen den Bruder und den Cousin zu erstatten. Der Bruder sei inhaftiert worden, während der Cousin bereits in den Iran geflüchtet sei. Die afghanischen Behörden hätten sie (die Beschwerdeführerin) zu ihrem Schutz in ein Frauenhaus überwiesen, wo ihr während rund dreieinhalb Jahren bis zu ihrer Ausreise im Mai 2019 Schutz vor allfälligen Übergriffen seitens der Angehörigen der Lehrerin gewährt worden sei. Somit seien die afghanischen Behörden ihrer Schutzpflicht nachgekommen. Die Drohungen seitens der Familie beziehungsweise des Bruders der Lehrerin während ihres Aufenthalts im Frauenhaus habe die Beschwerdeführerin oder ihre Familie nicht bei den afghanischen Behörden angezeigt, weshalb es diesen folglich nicht möglich gewesen sei, entsprechende Massnahmen gegen den Bruder und zu ihrem Schutz zu ergreifen. Die Drohungen würden zudem ausschliesslich auf Hörensagen beruhen, hätten zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Afghanistan mehr als drei Jahre zurückgelegen und es sei nicht ersichtlich, dass die Angehörigen der Lehrerin Anstrengungen unternommen hätten, ihre Drohungen wahrzumachen. Ausserdem sei die Lehrerin inzwischen mit einem anderen Mann verheiratet, bei welchem sie zusammen mit ihrem Sohn lebe. Dass die Familie der Lehrerin weiterhin ein flüchtlingsrechtliches Verfolgungsinteresse an ihr habe, beruhe somit auf einer vagen Vermutung. Bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat habe sie seitens der Familie der Lehrerin somit keine Verfolgung von flüchtlingsrechtlicher Relevanz zu befürchten. Hinzu komme, dass sie ihre Asylbegründung auf Vorbringen ihres Ehemannes stütze, welche als unglaubhaft erachtet worden seien. Des Weiteren würden zur Identität der Täter der versuchten Vergewaltigung sowie zum Zeitpunkt und zum Ort, von wo sich ihr Ehemann nach seinem Verschwinden bei ihr gemeldet habe, Widersprüche zwischen ihren und den Aussagen ihres Ehemannes bestehen. Ihre Schilderungen zu ihrem Kernvorbringen, der versuchten Vergewaltigung, würden zudem nicht die Qualität aufweisen, die beim Erzählen von tatsächlich Erlebtem erwartet werden könne. Das eingereichte Polizeischreiben vom 8. Dezember 2015 vermöge an dieser Einschätzung nichts zu ändern, da das Dokument in Afghanistan käuflich erhältlich sei. Die geltend gemachte prekäre gesellschaftliche Stellung der Frauen in Afghanistan im Allgemeinen und (...) würden, seien Folgen der in Afghanistan vorherrschenden soziokulturellen Verhältnisse und flüchtlingsrechtlich unerheblich. 4.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, der afghanische Staat sei schutzfähig aber nicht schutzwillig. Es sei unverhältnismässig, dass sie als Opfer mehr als drei Jahre in einem Frauenhaus habe verbringen müssen, wohingegen der Täter nach einem Monat Haft freigelassen worden sei. Ihre Schilderungen würden sich mit internationalen Berichten decken, wonach Frauen jahrelang in Frauenhäusern eingesperrt würden. Ihrer Familie habe wegen des Unwissens über die afghanische Gesellschaft die Bedrohung durch die Familie der Lehrerin während ihres Aufenthalts im Frauenhaus nicht angezeigt. Es spiele keine Rolle, ob die Drohungen seitens der Familie der Lehrerin wiederholt worden seien; solange die Familienehre nicht wiederhergestellt worden sei, bleibe die Rache aufrechterhalten. Dass die Familie der Lehrerin immer noch ein flüchtlingsrechtliches Verfolgungsinteresse an ihr habe, beruhe nicht auf vagen Vermutungen, sondern auf traditionellen Regeln der afghanischen Gesellschaft. Es bestünden keine Widersprüche zwischen ihren Aussagen und denjenigen ihres Ehemannes zur Identität der beiden Täter sowie dazu, von welchem Ort und zu welchem Zeitpunkt er sich nach seinem Verschwinden erstmals bei ihr telefonisch gemeldet habe. Durch die versuchte Vergewaltigung sei sie traumatisiert, weshalb ihr nicht vorgeworfen werden könne, ihre Schilderungen seien nicht lebensnah. Wegen ihrer Tätigkeit für (...) habe sie immer mit Übergriffen durch regierungsfeindliche Gruppierungen rechnen müssen. Sie sei nicht nur durch die allgemein schlechten Umstände in Afghanistan bedroht gewesen, sondern sie weise ein persönliches Gefährdungsprofil auf. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan sei sie durch regierungsfeindliche Einheiten gefährdet. Die afghanische Regierung könne sie nicht vor solchen Übergriffen retten. Das Polizeischreiben vom 8. Dezember 2015 sei keine Fälschung. 4.3 In ihrer Vernehmlassung ergänzte die Vorinstanz, es sei auch vor dem Hintergrund der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft wegen ihrer geltend gemachten Tätigkeiten flüchtlingsrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde. Ihre beruflichen Tätigkeiten würden zu weit zurückliegen und weder in einem zeitlichen noch in einem sachlichen Zusammenhang mit ihrer Ausreise stehen. Zudem habe sie nicht geltend gemacht, dass sie wegen ihrer Tätigkeiten jemals persönlich bedroht worden sei oder ihr ernsthafte Nachteile entstanden seien. Vor dem Hintergrund ihrer (...) erscheine es kaum wahrscheinlich, dass die Taliban - auch zum heutigen Zeitpunkt und somit rund mindestens sieben Jahre nach ihrer letztmaligen Tätigkeit - Kenntnis von ihren (...) haben würden und sie deswegen in deren Fokus gerate. Es würden keine konkreten Hinweise vorliegen, dass die Familie der Lehrerin oder der Bruder auch unter Berücksichtigung der veränderten Lage in Afghanistan noch immer die Absicht hätten, sich an ihr zu rächen. Es seien keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass ihr seitens der inzwischen an die Macht gelangten Taliban bei einer hypothetischen Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit und in naher Zukunft ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Zudem würden Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen bestehen. 4.4 In ihrer Replik entgegnet die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, ihr berufliches Engagement bei den (...). Zudem bestehe für sie bei einer Rückkehr nach Afghanistan die Gefahr, dass sie wegen ihres Aufenthalts im Frauenhaus von den Taliban unmoralischer Taten beschuldigt werde. Hinzu komme ihr mehrjähriger Aufenthalt in Europa, ihre Ethnie der Hazara und ihr schiitischer Glaube, weshalb sie insgesamt ein erhöhtes Risikoprofil aufweise. Es sei davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Afghanistan von den Taliban verfolgt werde. Die Familie der Lehrerin habe noch immer ein flüchtlingsrelevantes Verfolgungsinteresse an ihr, da die Familienehre nicht wiederhergestellt worden sei. Mit der Machtübernehme durch die Taliban habe sich der Schutz bedrohter Frauen verschlechtert. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan sei sie der Bedrohung ohne jeglichen staatlichen Schutz ausgeliefert. 5. 5.1 Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Verfolgung durch zwei maskierte Motorradfahrer, des Übergriffs durch den Bruder und den Cousin der Lehrerin sowie der Bedrohung durch die Familie und den Bruder der Lehrerin während ihres Aufenthalts im Frauenhaus ist die Vorinstanz in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, dass die Vorbringen den Anforderungen an die Asylrelevanz nicht genügen. Sie macht von Privatpersonen ausgehende Verfolgungsmassnahmen geltend. Übergriffe von privaten Dritten sind nur dann flüchtlingsrechtlich relevant, wenn es der betroffenen Person nicht möglich ist, im Heimatland Schutz davor zu finden. Der Schutz ist dann als ausreichend zu qualifizieren, wenn eine Person effektiv Zugang zu einer funktionierenden staatlichen Infrastruktur hat und ihr deren Inanspruchnahme zumutbar ist, wobei von einem Staat nicht erwartet werden kann, dass er jederzeit präventiv in die Lebensbereiche seiner Bürger eingreifen kann. Ist kein ausreichender Schutz möglich, setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft kumulativ voraus, dass die Verfolgung oder die Schutzverweigerung aus Gründen nach Art. 3 AsylG erfolgen. Überdies muss die betroffene Person einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt sein und nicht in einem anderen Teil ihres Heimatstaates Schutz finden können (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.1, 2008/4 E. 5.2). Die Beschwerdeführerin konnte die versuchte Vergewaltigung bei der afghanischen Polizei zur Anzeige bringen. Sie wurde zu ihrem Schutz in einem Frauenhaus untergebracht und der Bruder wurde einen Monat inhaftiert. Dass die afghanischen Behörden den Cousin aufgrund von dessen Ausreise aus Afghanistan nicht fassen konnten, stellt keinen Hinweis für die Schutzunfähigkeit der Behörden dar. Der Vorwurf, es seien keine adäquaten Massnahmen gewesen, da der Bruder zu kurz inhaftiert gewesen sei und sie im Gegenzug über drei Jahre im Frauenhaus habe verbringen müssen, vermag die Schutzfähigkeit nicht in Frage zu stellen. Ihre Ausführungen in der Anhörung, ihre Eltern hätten die Drohung durch die Familie beziehungsweise den Bruder der Lehrerin während ihres Aufenthalts im Frauenhaus bei den afghanischen Behörden nicht angezeigt, da sie nichts hätten erreichen können, weil ihr Ehemann durch die aussereheliche Beziehung eine Straftat begangen habe und somit schuldig sei (vgl. elektronische SEM-Akten [...]-26/23 F101 [nachfolgend SEM-Akten 26]) respektive ihr Vorbringen in der Beschwerde, es habe mit deren Unwissen über die afghanische Gesellschaft zu tun, sind nicht nachvollziehbar. Die Familie der Beschwerdeführerin hat bereits die versuchte Vergewaltigung zur Anzeige gebracht, woraufhin die afghanischen Behörden tätig wurden und gegen die Täter vorgegangen sind. Ihr weiteres Vorbringen, dass die Familie der Lehrerin ihr gedroht habe, während sie sich im Frauenhaus aufgehalten habe, beruht auf einer reinen Vermutung. Die Beschwerdeführerin gab selber an, ihre Eltern hätten lediglich gehört, dass die Familie respektive der Bruder der Lehrerin den Nachbarn und Bekannten gesagt habe, sie wollten sich an ihr rächen (vgl. SEM-Akten 26 F45 ff., F88). Es bestehen zum heutigen Zeitpunkt somit keinerlei Hinweise für eine Rache seitens der Familie der Lehrerin. Darüber hinaus lag die Drohung im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Afghanistan bereits mehr als drei Jahre und zum heutigen Zeitpunkt sogar mehr als acht Jahre zurück. Insofern ist davon auszugehen, dass sie bei einer allfälligen Rückkehr nach Afghanistan seitens der Familie der Lehrerin keine Verfolgung von flüchtlingsrechtlicher Relevanz zu befürchten hat. Diesbezüglich erklärte sie selber, dass sie nur glaube, dass die Familie der Lehrerin sie noch immer bedrohe (vgl. SEM-Akten 26 F107). Die Vorinstanz hat ebenfalls zu Recht festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ihre Asylgründe auf Asylvorbringen ihres Ehemannes stützt, welche von der Vorinstanz mit Verfügung vom 8. April 2019 (vgl. SEM-Akten Ehemann A24) als unglaubhaft erachtet wurden. Zudem widersprechen sich die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann in den Kernvorbringen. So gab ihr Ehemann an, sie und sein Onkel hätten schon vor seiner Ausreise gewusst, dass er ins Ausland gehen würde (vgl. SEM-Akten des Ehemannes A17 F65, F86). Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Anhörung diesbezüglich unterschiedliche Angaben und erklärte zunächst, als die afghanische Polizei ihren Ehemann zu Hause gesucht habe, hätten sie (die Beschwerdeführerin), sein Onkel sowie sein Vater gewusst, dass er Afghanistan verlassen habe (vgl. SEM-Akten 26 F22). Kurz darauf behauptete sie, bevor er sie aus der Schweiz angerufen habe, habe sie nicht gewusst, dass er das Land verlassen habe (vgl. SEM-Akten 26 F26). Angesprochen auf den Widerspruch vermochte sie diesen nicht zu beseitigen (vgl. SEM-Akten 26 F121, F124). Weiter sind die Angaben zur Identität der beiden Täter der versuchten Vergewaltigung widersprüchlich. Ihr Ehemann erklärte in seiner Anhörung, der Übergriff sei von den beiden Brüdern der Lehrerin ausgegangen. Der Bruder, der versucht habe sie zu vergewaltigen, heisse H._______ und sei festgenommen worden. Der andere Bruder namens I._______ sei in den Iran geflüchtet (vgl. SEM-Akten des Ehemannes A17 F21, F65). Die Beschwerdeführerin erklärte in ihrer Anhörung hingegen, der Bruder I._______ (I._______) habe versucht sie zu vergewaltigen und sei inhaftiert worden. Der andere Täter, der in den Iran geflüchtet sei, sei der Cousin gewesen. Sie kenne beide, da beide in C._______ wohnen würden. Auch einige der Passagiere im Bus hätten die beiden erkannt. Ein Passagier habe sogar gesagt, dass einer der Bruder und der andere der Cousin der Lehrerin sei (vgl. SEM-Akten 26 F64 f., F74, F144). Mit dem Widerspruch konfrontiert behauptete sie plötzlich, sie kenne nur einen der Täter: den Bruder. Den anderen Täter will sie nicht mehr gekannt haben; sie erklärte, es könne sich bei diesem um einen anderen Bruder der Lehrerin gehandelt haben (vgl. SEM-Akten 26 F152). Selbst nach mehrmaliger Aufforderung, detaillierte Angaben zur versuchten Vergewaltigung zu machen, gelang es ihr nicht, ihre Vorbringen mit einem persönlichen Erlebnisbezug zu versehen. Es darf von der Beschwerdeführerin erwartet werden, dass sie die Hauptelemente ihrer Asylvorbringen nachvollziehbar schildern kann. Selbst beim Vorliegen eines Traumas - welches sie in der Beschwerde geltend machte - dürfen Schilderungen von einer gewissen Substanz erwartet werden. Ihr Ehemann gab weiter an, er habe sie nach seinem Verschwinden erstmals von J._______ aus kontaktiert. Er begründete dies damit, dass er zwei Mal illegal von Afghanistan in den Iran habe ausreisen wollen. Da ihm dies nicht gelungen sei, habe er die Beschwerdeführerin gebeten, ihm seinen Pass nach J._______ zu schicken, damit er von dort aus legal ausreisen könne (vgl. SEM-Akten des Ehemannes A17 F11 f., F86). Die Beschwerdeführerin erklärte hingegen, ihr Ehemann habe sich erst ungefähr im Dezember 2015 bei ihr gemeldet, als er in Europa respektive in der Schweiz gewesen sei (vgl. SEM-Akten 26 F26, F40 ff.). Auf den Widerspruch hingewiesen, konnte sie diesen nicht auflösen (vgl. SEM-Akten 26 F123 f.). Ungereimtheiten ergeben sich darüber hinaus hinsichtlich der Frage, wer einem Kollegen ihres Ehemannes seine Tazkira und andere Dokumente nach K._______ zugeschickt hat und wo sich die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt befand. Sie gab an, sie habe die Dokumente zu Hause persönlich einem Fahrer übergeben und dieser habe die Dokumente nach K._______ gefahren (vgl. SEM-Akten 26 F130 ff.). Auf Vorhalt, dass sie sich gemäss ihren eigenen Angaben zu diesem Zeitpunkt gar nicht zu Hause, sondern im Frauenhaus befunden habe, erklärte sie auf einmal, sie habe ihre Schwiegereltern angerufen und diese hätten dem Fahrer die Dokumente mitgegeben (vgl. SEM-Akten 26 F141). Insgesamt sind ihre geltend gemachten Vorbringen (die Verfolgung durch zwei maskierte Motorradfahrer, die versuchte Vergewaltigung durch den Bruder und den Cousin, die Bedrohung durch die Familie und den Bruder der Lehrerin während ihres Aufenthalts im Frauenhaus) aufgrund der oberflächlichen Aussagen, Ungereimtheiten und Widersprüche als unglaubhaft einzustufen. Auf Beschwerdeebene gelingt es ihr nicht, die Oberflächlichkeiten zu präzisieren und die Widersprüche in ihren Aussagen zu beseitigen. Die auf Beschwerdeebene geltend gemachte Darstellung der heimatörtlichen Gegebenheiten und der Verweis auf internationale Berichte vermögen den konkreten Fall nicht zu belegen. Das eingereichte Polizeischreiben, die Bestätigung der Frauenabteilung und das Foto, auf welchem sie zusammen mit drei Frauen abgebildet ist, ändern an der Unglaubhaftigkeit ihrer Verfolgungsgeschichte nichts. Aufgrund der Unglaubhaftigkeit der vorgebrachten Vorfluchtgründe ist auch unglaubhaft, dass sich die Familie der Lehrerin bei einer allfälligen Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Afghanistan an ihr rächen würde. 5.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie aufgrund ihrer Tätigkeiten in Afghanistan für (...) in den Fokus der Taliban geraten könnte. Gemäss langjähriger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen sich bei der Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, welche der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft inklusive den internationalen Militärkräften nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaft aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen (vgl. hierzu Referenzurteil des BVGer D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 sowie statt vieler Urteil des BVGer D-6178/2020 vom 15. November 2022 E. 9.2). Demgemäss betrachten die Taliban Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte als Feinde ihrer Sache, weshalb ihnen Nachteile angedroht werden, welche bisweilen auch vollzogen werden. Indessen handelt es sich dabei um Personen, welche sich in besonderer Weise exponiert haben, so dass sie den Taliban aufgefallen sind (vgl. Urteil des BVGer D-6581/2018 vom 27. Februar2019 E. 5.3.1). Zwar kann die aktuelle Lage in Afghanistan nicht abschliessend beurteilt werden, sie hat sich jedoch nach der Machtergreifung der Taliban im August 2021 zweifellos noch akzentuiert, weshalb diese Rechtsprechung weiterhin Gültigkeit hat (vgl. Urteile des BVGer E-5120/2021 vom 21. Juli 2022 E. 6.3.2, D-2161/2021 vom 12. Januar 2022 E. 7.3 und E-4649/2021 vom 15. November 2021 E. 7.4.2; vgl. ferner European Union Agency for Asylum [EUAA], Country Guidance : Afghanistan [January 2023] S. 45 ff., European Union Agency for Asylum [europa.eu] und Update der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH] -Länderanalyse vom 31. Oktober 2021, Afghanistan: Gefährdungsprofile, S. 16 ff., https://www.fluechtlingshilfe.ch/fileadmin/user_upload/ Publikationen/Herkunftslaenderberichte/Mittlerer_Osten_-_Zentralasien/ Af gha nistan/211031_AFG_ Update_Gefaehrdungsprofile.pdf , letztmals abgerufen am 28. Juli 2023). Die Beschwerdeführerin machte geltend, als (...) in C._______, bei der (...) und der (...) tätig gewesen zu sein sowie für (...), (...) und den (...) gearbeitet zu haben, womit sie potentiell zu den Risikogruppen gehören könnte, für welche sich die Gefährdungslage seit der im August 2021 erfolgten Übernahme der Kontrolle über das gesamte Staatsgebiets durch die Taliban und dem inzwischen erfolgten vollständigen Abzug der amerikanischen und ausländischen Streitkräfte verschärft hat (vgl. zu den Risikogruppen Urteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 [als Referenzurteil publiziert]; D-2161/2021 vom 12. Januar 2022 E. 7.2ff.; D-1728/2022 vom 10. Mai 2022 E. 7.3f.). Gemäss ihren Aussagen anlässlich der Befragung und der Anhörung sowie den eingereichten Beweismitteln war die Beschwerdeführerin (...) in C._______ (...) tätig (vgl. elektronische SEM-Akten [...]-20/9 F11, F28 ff. [nachfolgend SEM-Akten 20]). Im (...) hat sie zusätzlich bei der (...) (vgl. SEM-Akten 20 F14). Von (...) (vgl. SEM-Akten 20 F15). (...) (vgl. SEM-Akten 20 F19, F21 f.). Von (...) (vgl. SEM-Akten 20 F12 ff. und 26 F1 ff.) und zuletzt war sie von (...) (vgl. SEM-Akten 20 F17, F32 und 26 F6 f.) (...). Zudem besuchte sie (...) (vgl. SEM-Akten 20 F19 ff). Sie machte geltend, dass sie im Rahmen ihrer Tätigkeit für den (...) und für (...) ein Mal im Monat oder jeden zweiten Monat nach K._______ habe reisen müssen, um (...). Die Strecke sei von den Taliban kontrolliert worden, weshalb die Reisen (...) (vgl. SEM-Akten 20 F24, F45; 26 F104, F114, F116). Sie machte hingegen nicht geltend, dass sie deshalb jemals persönlich bedroht worden wäre oder ihr aus diesen Tätigkeiten ernsthafte Nachteile entstanden wären (vgl. SEM-Akten 26 F116). Vor dem Hintergrund ihrer eher niederschwelligen sowie kaum exponierten Tätigkeiten erscheint es wenig wahrscheinlich, dass die Taliban - auch zum heutigen Zeitpunkt und somit rund acht Jahre nach ihrer letztmaligen Aktivität - Kenntnis von ihrer Tätigkeit bei den (...) sowie einer beim (...) haben und sie deswegen in deren Fokus geraten könnte. 5.3 Sodann geht das Gericht auch nach der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan nach wie vor nicht von einer Kollektivverfolgung von Angehörigen der Ethnie der Hazara aus (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-2800/2022 vom 2. Februar 2023 E. 5.8). Entgegen der Ansicht und den allgemeinen Ausführungen in der Beschwerdeschrift vermag die blosse Zugehörigkeit zur Ethnie der Hazara auch unter Berücksichtigung der aktuellen Machtverhältnisse in Afghanistan keine Gefährdung im Sinne des Asylgesetzes zu begründen. Aus dem allgemein gehaltenen Hinweis der Beschwerde-führerin, es bestehe seitens der Taliban eine lange Feindseligkeit gegen die Hazara und die schiitischen Konfessionen, weshalb sie Probleme mit den Hazara hätten und einen Vorwand suchen würden, lässt sich auch kein konkretes Verfolgungsinteresse der Taliban an ihrer Person herleiten. Ebenso lassen die Ausführungen auf Beschwerdeebene nicht auf eine Verfolgungsfurcht aufgrund der Ethnie schliessen. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, bei einer Rückkehr als «verwestlichte» Person identifiziert zu werden und deshalb einem erhöhten Verfolgungsrisiko seitens der Taliban oder islamistischer Gruppierung ausgesetzt zu sein, überzeugt dies ebenfalls nicht. Die Landesabwesenheit allein genügt von vornherein nicht, ein Risikoprofil zu begründen. 5.4 Zusammenfassend ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung nachzuweisen oder glaubhaft darzutun und es besteht auch kein Hinweis darauf, dass ihr eine künftige asylrelevante Verfolgung drohen würde. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch der Beschwerdeführerinnen somit zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 32 Abs. 1 AsylV 1 [SR 142.31]). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 6.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 11. November 2020 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz angeordnet. Demnach erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dieser Betrag ist dem am 1. März 2021 geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Hochreutener Versand: