Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
I. A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliessen A._______ (nachfolgend: die Be- schwerdeführerin) mit ihren Kindern D._______, C._______, B._______ (nachfolgend: die Tochter) sowie ihrem volljährigen Sohn F._______ (N […], D-6010/2020 [nachfolgend: der Sohn]), mit letztem Wohnsitz in G._______ in der Provinz Balgh, im Jahr 2016 ihr Heimatland.
A.b Am 29. Juni 2017 reisten die Beschwerdeführenden im Rahmen eines Dublin-Überstellungsverfahrens von Griechenland in die Schweiz ein und stellten gleichentags ein Asylgesuch.
Den Asylgesuchen wurden folgende Beweismittel beigelegt:
- Tazkira der Beschwerdeführenden sowie des Ehemannes der Be- schwerdeführerin;
- Ausweis der Beschwerdeführerin als «Civic Educator» gültig vom
22. Juni 2013 bis 26. September 2013;
- Kopie eines gefälschten Diploms der Universität H._______ der Be- schwerdeführerin;
- Undatiertes Zertifikat der «(…), Mazar-e-Sharif» den Ehemann der Be- schwerdeführerin betreffend;
- Je eine Bankkarte des Ehemanns und der Beschwerdeführerin;
- Therapiebericht vom 24. Juni 2019 die Beschwerdeführerin betreffend;
- Griechischer Arztbericht die Tochter betreffend.
A.c Am 5. Juli 2017 fand die Befragung zur Person (BzP) der Beschwer- deführerin statt.
B. Am 2. September 2017 wurde der Sohn E._______ geboren. C. C.a Am 27. Mai 2019 wurden die Beschwerdeführerin und die Tochter zu den Asylgründen befragt. C.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie sei im Iran aufgewachsen und habe nach der Ehe-
D-6178/2020 Seite 3 schliessung im Jahr 1998 mit ihrem Ehemann und den gemeinsamen Kin- dern in I._______ gelebt. Da ihr Ehemann über keine Aufenthaltsbewilli- gung im Iran verfügt habe, sei er nach Afghanistan ausgeschafft worden. Sie und ihre drei Kinder seien nachgezogen und hätten danach alle in G._______ im vom Schwiegervater vererbten Haus gewohnt. 2013 habe sie während drei Monaten eine Arbeit bei einem unabhängigen staatlichen Wahlkommittee gefunden, wobei sie sich vorwiegend um die lokale Wahl- propaganda gekümmert sowie insbesondere versucht habe, Frauen zu Wahlgängen zu ermutigen. Ihre Einsatzorte seien in G._______ und der nahen Umgebung gewesen. Zudem habe sie während längerer Zeit bei (…), einem deutschen Büro, welches ein Alphabetisierungsprogramm für Frauen angeboten habe, gearbeitet und habe Lehrerinnen ausgebildet. Ihr Ehemann habe 2014 eine Anstellung als (…) für das amerikanische Institut «(…)» der amerikanischen Armee am (…) von Mazar-e-Sharif gefunden. Wegen der langen Anreise zum Arbeitsplatz sei er nur an den Wochenen- den nach Hause gekommen und habe ansonsten in Mazar-e-Sharif über- nachtet. Einmal habe er erwähnt, telefonisch bedroht worden zu sein, wo- bei man ihm vorgeworfen habe, mit den Ungläubigen zusammenzuarbei- ten. Er habe sich jedoch nicht weiter um diese Drohung respektive Drohun- gen gekümmert, sondern habe weitergearbeitet. Ungefähr zwei Monate später (im Jahr 2015) sei er jedoch an einem Wochenende nicht wie üblich nach Hause gekommen. Sie habe erfolglos versucht, ihn auf seinem Mo- biltelefon zu erreichen, dieses sei jedoch ausgeschaltet gewesen. Da sie sich grosse Sorgen um ihren Ehemann, nicht zuletzt wegen des Drohanru- fes, gemacht habe, seien sie und ihr Sohn noch am selben Abend nach Mazar-e-Sharif gereist, um ihn zu suchen. Nachdem sie im Gasthaus, in welchem er sich jeweils während der Woche aufgehalten habe, übernach- tet hätten, sei am nächsten Tag respektive am selben Tag ein Anruf auf dem Telefon ihres Sohnes eingegangen. Der unbekannte Anrufer habe er- klärt, dass sein Vater respektive ihr Ehemann entführt und anschliessend umgebracht worden sei. Weiter sei ihr angedroht worden, sie werde als Nächste getötet, weil sie, wie er, mit den Ungläubigen zusammenarbeite. Da sie davon ausgegangen sei, dass die Polizei ihr nicht helfen werde, hätten sie und ihr Sohn zuerst beschlossen, sich an die zuständige Tele- fonfirma zu wenden, um mit der angerufenen Telefonnummer den Namen des Anrufers respektive den letzten Standort ihres Ehemannes ausfindig machen zu können. Da dies jedoch zu lange gedauert hätte und sie um ihr Leben gefürchtet habe, seien sie stattdessen nach G._______ zurückge- fahren, um ihre drei jüngeren Kinder zu holen und über Kabul aus dem Land zu fliehen. Ungefähr Ende 2018 habe sie durch einen Verwandten
D-6178/2020 Seite 4 erfahren, dass einige vermummte Motorradfahrer zu ihnen ins Dorf gekom- men seien und die Nachbarn über sie und ihre Familie ausgefragt hätten. Zudem hätten dieselben Leute die Leiche ihres Ehemannes gebracht. Die Tochter bestätigte im Wesentlichen die vorgebrachten Fluchtgründe der Beschwerdeführerin. D. D.a Mit Verfügung vom 28. August 2019 stellte die Vorinstanz fest, die Be- schwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte ihre Asylgesuche ab. Der Vollzug der Wegweisung wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit aufgeschoben. D.b Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesver- waltungsgerichts D-5079/2019 vom 5. März 2020 gutgeheissen, die ange- fochtene Verfügung aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
II. E. Mit Schreiben der Vorinstanz vom 3. Juli 2020 wurde die Beschwerdefüh- rerin aufgefordert, zu ihrem Gesundheitszustand einen Arztbericht einzu- reichen, welcher – datiert vom 11. August 2020 und ausgestellt von der (…) Gesundheitszentren AG – am 13. August 2020 bei der Vorinstanz einging. F. Am 14. Oktober 2020 wurde die Beschwerdeführerin ergänzend angehört. G. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2020 – eröffnet am 30. Oktober 2020 – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingsei- genschaft nicht und lehnte ihre Asylgesuche ab. Die am 28. August 2019 angeordnete vorläufige Aufnahme bestünde weiterhin bis zu deren Aufhe- bung oder deren Erlöschen. H. Mit Schreiben vom 13. November 2020 der kantonalen Migrationsbehörde wurde dem SEM zur Kenntnis gebracht, dass mit von der Beschwerdefüh-
D-6178/2020 Seite 5 rerin unterzeichneten Bestätigung vom 19. Februar 2020 diese der Abmel- dung ihres Sohnes E._______ per 15. Oktober 2019 nach (…) mit seinem Vater zugestimmt habe. I. Die Beschwerdeführenden fochten mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom
30. November 2020 die vorinstanzliche Verfügung vom 29. Oktober 2020 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragten, die Verfügung sei in den Dispositivziffern 1 und 2 aufzuheben, sie seien als Flüchtlinge anzuer- kennen und ihnen sei Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuch- ten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Ver- zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Weiter beantragten sie die Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbei- stand. Zudem sei das Beschwerdeverfahren koordiniert mit demjenigen des (volljährigen) Sohnes zu behandeln. Der Beschwerde wurde am 11. Dezember 2020 eine Fürsorgebestätigung vom 4. Dezember 2020 beigelegt. J. Mit Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2020 hiess die damalige In- struktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung gut und erhob keinen Kostenvorschuss. Rechtsanwalt lic. iur. Urs Ebnöther wurde antragsgemäss als amtlicher Rechtsbeistand beige- ordnet und das Gesuch um koordinierte Behandlung mit dem Verfahren D-6010/2020 wurde gutgeheissen. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz ein- geladen, eine Vernehmlassung einzureichen. K. Die Vorinstanz hielt mit ihrer Vernehmlassung vom 24. Dezember 2020, welche den Beschwerdeführenden am 5. Januar 2021 zur Kenntnis ge- bracht wurde, vollumfänglich an ihren Erwägungen fest. L. Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Verfahren auf die im Rubrum aufgeführte vorsitzende Richterin umgeteilt.
D-6178/2020 Seite 6
Erwägungen (35 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwal- tungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesge- setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachge- biet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor- liegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgül- tig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 Asylge- setz vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 Bundes- gesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101). In Anwendung der Übergangsbestimmungen gilt für das vorliegende Verfahren das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbe- stimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 2.1 Gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat (Bst. a), durch die ange- fochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Die drei genann- ten Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Die Beschwerdelegiti- mation ist eine Sachurteilsvoraussetzung und von Amtes wegen zu prüfen. Bei fehlender Legitimation ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
E. 2.2 Fraglich ist vorliegend die Legitimationsvoraussetzung des aktuellen und praktischen Rechtsschutzinteresses für den Sohn der Beschwerdefüh- rerin E._______, geboren am 2. September 2017 (vgl. dazu ISABELLE HÄNER, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG Kommentar, 2. Aufl., Zü- rich/St. Gallen 2019; Rz. 22 zu Art. 48 VwVG).
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E. 2.3 Nach Aktenlage hat sich der Sohn der Beschwerdeführerin per 15. Ok- tober 2019 – und somit vor Einreichung der vorliegenden Beschwerde – mit seinem Vater ins Ausland (mutmasslich nach […]) abgemeldet. Die Be- schwerdeführerin gab an, keinen Kontakt mehr zu diesem zu haben und hat die Abmeldung mit Bestätigung vom 19. Februar 2020 gebilligt. Durch dieses Verhalten hat die Beschwerdeführerin hinreichend deutlich signali- siert, an der Fortführung des Asylverfahrens ihres minderjährigen Sohnes kein Interesse zu haben. Der Beschwerdeführer E._______ hatte demnach im Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde kein aktuelles schutzwürdi- ges Interesse an der Aufhebung beziehungsweise Änderung der angefoch- tenen Verfügung. Es fehlt somit an einer erforderlichen Eintretensvoraus- setzung (aktuelles Rechtsschutzinteresse gemäss Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG), weshalb in Bezug auf den Beschwerdeführer E._______ auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
E. 2.4 Im Übrigen ist die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wor- den. Die übrigen Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vor- instanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be- ziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit – unter dem soeben ausge- führten Vorbehalt – einzutreten.
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 4 Das vorliegende Verfahren wird mit demjenigen des volljährigen Sohnes der Beschwerdeführerin (N […]) koordiniert beurteilt (vgl. Bst. J).
E. 5 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Fragen nach der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung. Der Weg- weisungsvollzug ist nicht zu prüfen, nachdem die Vorinstanz die Beschwer- deführerenden wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat.
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E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
E. 6.2 Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffe- nen Person auch auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Re- flexverfolgung vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet befürchten muss (zum Begriff der Reflexverfolgung vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3 m.w.H.). Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor zukünftiger (Reflex-)Verfolgung muss ferner sachlich und zeit- lich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein.
E. 6.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 7.1 Die Vorinstanz erläuterte im Zusammenhang mit der von der Be- schwerdeführerin geltend gemachten Vergesslichkeit im Hinblick auf die Glaubhaftigkeitsprüfung, dass aus den eingereichten Therapieberichten nicht hervorgehe, dass weiterführende Untersuchungen oder Tests hierzu durchgeführt worden seien. Auch nehme sie keine Medikamente ein, wel- che eine solche Vergesslichkeit begründen könnten. Sodann gehe aus den verschiedenen Arztberichten hervor, dass die diagnostizierte (…), verbun- den mit einer (…) (…) auch aufgrund der schwierigen Lebensumstände, insbesondere wegen der zahlreichen Umzüge zwischen Afghanistan und
D-6178/2020 Seite 9 dem Iran sowie der allgemeinen Sicherheitssituation in Afghanistan ge- schuldet seien. Ausserdem sei anlässlich der Anhörungen nicht der Ein- druck einer stark erhöhten Vergesslichkeit entstanden, zumal sie zahlrei- che Elemente ihrer Biographie äusserst präzise habe darlegen können. Weder im Zusammenhang mit ihrem neuen Ehemann respektive Ex-Ehe- mann, ihren Wohnorten, den Aufenthaltsorten ihrer Verwandten im Ausland noch zu ihrem persönlichen Lebenslauf habe es Anzeichen für fehlendes Erinnerungsvermögen gegeben. Aufgrund dieser beispielhaften Aufzäh- lung von präzisen Angaben sei ihre geltend gemachte generelle Vergess- lichkeit aufgrund (…) in Frage zu stellen. Des Weiteren sei es im Verlauf des Asylverfahrens und aufgrund der Aussagen ihres Sohnes zu den we- sentlichen Vorbringen zu erheblichen Widersprüchen gekommen, welche kaum auf Vergesslichkeit zurückgeführt werden könnten. So sei etwa ein Widerspruch entstanden, indem sie während der ersten Anhörung erklärte, anlässlich der Suche nach ihrem Ehemann in Mazar-e-Sharif übernachtet zu haben, wohingegen sie in der ergänzenden Anhörung angegeben habe, nie dort übernachtet zu haben. Ausserdem habe ihr Sohn angegeben, so- gar mehrmals in Mazar-e-Sharif übernachtet zu haben. Auch die Reihen- folge, nach welcher und wo sie ihren Ehemann gesucht habe, variiere. Zu- dem habe ihr Sohn während seiner ergänzenden Anhörung angegeben, den entscheidenden Drohanruf bereits zu Hause und nicht – wie von der Beschwerdeführerin dargelegt – erst in Mazar-e-Sharif erhalten zu haben. Auf die Widersprüche zu den Schilderungen ihres Sohnes angesprochen, habe sie diese lediglich mit dem jungen Alter des Sohnes zu erklären ver- sucht. Dabei könne auch von einem Jugendlichen oder jungen Erwachse- nen erwartet werden, selber Erlebtes der Realität entsprechend zu schil- dern. Auch bei diesen Erklärungsversuchen müsse von einer Schutzbe- hauptung ausgegangen werden.
Des Weiteren fehle es ihren Schilderungen zu den zentralen Fluchtmotiven an Substanz, zeitlich-örtlichen Verknüpfungen, Detailreichtum und Real- kennzeichen. Insgesamt sei der Eindruck entstanden, dass es sich bei ih- ren Schilderungen um konstruierte Vorbringen handle. So wäre zu erwar- ten gewesen, dass die Beschwerdeführerin etwa hätte wissen müssen, wann und um welche Tageszeit sie mit ihrem Sohn nach Mazar-e-Sharif aufgebrochen sei, um ihren Mann zu suchen, zu welcher Tageszeit sie im Hotel angekommen sei, wann der Drohanruf gekommen sei und an wel- chem Ort sie sich aufgehalten habe. Ferner habe sie lediglich in verallge- meinernder Weise vom Drohanruf und von der Suche nach ihrem Ehe- mann erzählt, ohne ins Detail zu gehen. Es sei zudem nicht nachvollzieh- bar, dass sie sich einerseits an die Telekommunikationsfirma habe wenden
D-6178/2020 Seite 10 wollen, anderseits überlegt habe, die Polizei zu informieren, obwohl sie gleichzeitig zum Schluss gekommen sei, dass die afghanische Polizei oh- nehin nichts unternehmen werde. Auch ihre Aussage, die Täter über die Telekommunikationsfirma ausfindig machen zu wollen, um jedoch hinzuzu- fügen, dafür nicht genügend Zeit gehabt zu haben, erscheine nicht nach- vollziehbar. Dabei hätte sie von Anfang an wissen müssen, dass ihr die Zeit für eine entsprechende Nachforschung fehlen würde. Insgesamt entstehe der Eindruck eines Erzählkonstrukts.
Desgleichen würden die Ausführungen des Sohnes der Beschwerdeführe- rin nichts an der Einschätzung zu ändern vermögen, zumal dessen Schil- derungen ebenfalls als unglaubhaft qualifiziert worden seien. Ferner seien auch die Ausführungen der Tochter nicht hilfreich, um die Fluchtgeschichte glaubhaft erscheinen zu lassen, zumal diese erklärt habe, von den Vorfäl- len erst nach der Flucht, in Griechenland, erfahren zu haben. Zwar habe sie protokollieren lassen, dass sie gehört habe, wie ihre Eltern über Prob- leme mit den Taliban gesprochen hätten, bei dieser Aussage könne es sich jedoch um eine Behauptung handeln. Auch habe sie sich nicht daran erin- nern können, wie lange sie bei den Nachbarn gewesen sei, als ihre Mutter (die Beschwerdeführerin) auf der Suche nach dem Vater respektive Ehe- mann gewesen sei oder mit welchem Fahrzeug sie in den Iran gereist seien.
Abschliessend lasse sich nicht eruieren, wodurch genau die Beschwerde- führerin traumatisiert worden sei, zumal Traumatisierungen auch gänzlich andere als die vorgebrachten Asylgründe haben könnten. Durch die Arzt- berichte lasse sich ihre Fluchtgeschichte nicht belegen. Überdies sei im Arztbericht aufgeführt, dass der Grund für die (…) unter anderem in der Aufenthaltsentscheidung des SEM, der COVID-19-Pandemie sowie der Tatsache, dass sie ihren Kindern keine sichere Zukunft bieten könne, lie- gen würde.
E. 7.2 Die Beschwerdeführerin monierte einleitend, die Vorinstanz stelle zwar die diagnostizierte (…) und (…) nicht infrage, berücksichtige jedoch ihre Vergesslichkeit im Kontext mit der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen nicht. Ihr Krankheitsbild lasse sich mit ihrem Aussageverhalten in Übereinstim- mung bringen. Angesichts der zahlreichen traumatischen Erlebnisse wür- den plausible, nachvollziehbare Gründe vorliegen, welche die Ursache für Vergesslichkeit darstellen könnten. Mehrfach habe sie bei den Anhörungen Mühe mit der zeitlichen Einordnung und dem genauen Ablauf der Ereig- nisse bekundet und ergänzt, ständig Alltagstermine zu vergessen. Auch
D-6178/2020 Seite 11 aus dem Unterschriftenblatt der Hilfswerksvertretung (HWV) gehe hervor, dass sie traumatisiert sei. Sowohl in wesentlichen als auch in nebensäch- lichen Punkten habe sie Details oder die chronologische Reihenfolge der Ereignisse erwähnt, wie etwa, dass sie bereits in der BzP die Telekommu- nikationsfirma Roshan und den kandaharischen Akzent des Anrufers er- wähnt habe. Insgesamt gehe aus den betreffenden Protokollstellen hervor, wie sich ihr (…) Gesundheitszustand nach einem Anruf ihrer Verwandten weiter verschlechtert habe. Ihre Ehrlichkeit in Bezug auf dieses Nichtwis- sen lasse ihre Schilderungen glaubhaft erscheinen. Die Widersprüche dürf- ten nicht zu schwer zu Ungunsten der Beschwerdeführenden gewertet wer- den.
Auch würden ihre Aussagen mit denjenigen ihrer beiden Kinder überein- stimmen und ergäben ein kohärentes sowie schlüssiges Gesamtbild des Fluchtgeschehens, jeweils aus subjektiver Sicht dargelegt. Besonders er- wähnenswert sei, dass ihr volljähriger Sohn bereits ein Jahr vor der BzP respektive der Einreise (der Beschwerdeführerin) dieselben Details in des- sen Anhörung erwähnt habe. Zudem könne einer der beiden angeblichen Widersprüche, nämlich, ob sie in Mazar-e-Sharif übernachtet hätten, ent- kräftet werden, denn die Aussage der Beschwerdeführerin, sich nur in ei- nem Hotel ausgeruht zu haben, ohne dort übernachtet zu haben, ergebe durchaus Sinn. Zur angeblich widersprüchlichen Schilderung der Abfolge der Ereignisse sei festzuhalten, dass sich aus dem Protokoll der zweiten Anhörung keine klare Reihenfolge der Ereignisse ergebe. Die ansonsten durchgehende Übereinstimmung der Aussagen aller drei Familienmitglie- der – und insbesondere derer der Tochter – über einen Zeitraum von ins- gesamt vier Jahren sei massgebend zu Gunsten der Glaubhaftigkeit zu werten. Zusätzlich müsse der grosse zeitliche Abstand zwischen den ver- schiedenen Befragungen berücksichtigt werden. Der Vorhalt der Vorinstanz hinsichtlich der mangelnden Substantiierung der Fluchtvorbringen überzeuge nicht. So habe sie verschiedene Details, welche von der Vorinstanz jedoch nicht beachtet worden seien, bereits in der BzP erwähnt und ihre Erinnerungslücken im Verlauf der Anhörungen offen und glaubhaft kontextualisiert. Ferner sei zu beachten, dass sie ihre Fluchtgründe anlässlich zwei Anhörungen in freier Rede über eine Seite hinweg ausführlich dargelegt sowie zahlreiche Details und Nebensächlich- keiten erwähnt habe. Sodann würden die mit Realkennzeichen und Ge- fühlsbeschreibungen versehenen Schilderungen der Tochter die Vorbrin- gen der Beschwerdeführerin untermauern.
D-6178/2020 Seite 12 Hinsichtlich der fehlenden Plausibilität sei festzustellen, dass gemäss bun- desverwaltungsgerichtlicher Praxis bei der Berücksichtigung der Plausibi- lität grosse Vorsicht angezeigt sei und sich in erster Linie auf naturwissen- schaftliche, physikalische und biologische Tatsachen, denn auf Verhaltens- weisen zu beschränken habe. Die Erklärung, sie habe es von Anfang un- terlassen, eine entsprechende Abklärung bei der Polizei einzuleiten, wobei sie bereits zu Beginn hätte wissen müssen, dass sie für die entsprechen- den Abklärungen bei der Telekommunikationsfirma nicht genügend Zeit ge- habt habe, überzeuge im Kontext der Plausibilität nicht. Vielmehr spreche die Überlegung der Beschwerdeführerin, dass die afghanische Polizei un- zuverlässig sei und teilweise mit den Taliban kooperiere, im kulturellen Kontext von Afghanistan gerade für die Glaubhaftigkeit und sei mit den An- forderungen an die Plausibilität nicht vereinbar. Sodann sei zu bemerken, dass auch die HWV auf ihrem Unterschriftenblatt die spürbare emotionale Belastung sowie die Schwierigkeit der Beschwerdeführerin, sich an ge- naue zeitliche Abläufe zu erinnern, vermerkt habe. Schliesslich seien die glaubhaft dargelegten Fluchtgründe der Beschwer- deführerin asylrechtlich relevant. Der Ehemann respektive Vater der Be- schwerdeführenden sei wegen seiner Tätigkeit für die Amerikaner von den Taliban entführt und umgebracht worden, und es seien spezifische Drohun- gen insbesondere gegen die Beschwerdeführerin ausgesprochen worden, welche selber auch in einem politisch sensiblen Bereich – namentlich im Bereich des women empowerement – für eine ausländische Organisation der Entwicklungszusammenarbeit tätig gewesen sei.
E. 8.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid damit, dass die vorgebrachten Fluchtgründe der Beschwerdeführerin den Anforderun- gen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG wegen fehlender Sub- stantiierung sowie den vorhandenen Widersprüchen nicht genügten.
E. 8.2 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asyl- suchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder ver- fälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im
D-6178/2020 Seite 13 Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit- wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuch- stellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Ge- richt von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftma- chung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdar- stellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustel- len (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
E. 8.3 Entgegen der Behauptung im Rahmen des Beschwerdeverfahrens konnten die Beschwerdeführenden nicht glaubhaft darlegen, sie würden im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan Gefahr laufen, aufgrund ihres Profils von den Taliban behelligt zu werden. Hierzu ist einleitend festzuhalten, dass zwar Ereignisse, welche bereits längere Zeit zurückliegen, nicht im- mer in allen Details wiedergegeben werden können. Jedoch ist davon aus- zugehen, dass autobiographische und lebensprägende Situationen – unter welche eine Flucht aus dem Heimatland unbestrittenermassen einzuord- nen sein dürfte – auch nach mehreren Jahren in den zentralen Eckpunkten grossmehrheitlich widerspruchsfrei wiedergegeben werden können. Diese aussagepsychologische Erkenntnis trifft grundsätzlich auch auf Personen mit diagnostizierter PTBS zu (vgl. REVITAL LUDEWIG/DAPHNA TAVOR/SONJA BAUMER, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, in: Aktuelle Juristische Praxis [AJP] 2011, S. 1415-1435 und RENATE VOLBERT, in: Aussagepsychologie für die Rechtspraxis «Zwischen Wahrheit und Lüge», Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], 1. Auflage, 2017; S. 400-412). Demensprechend kann von der Be- schwerdeführerin auch vor dem Hintergrund ihrer (…) Erkrankung erwartet werden, sich in nachvollziehbarer und widerspruchsfreier Weise zu ihren Fluchtgründen zu äussern. Ihre geltend gemachte Vergesslichkeit wird durch die verschiedenen, teilweise sehr lange zurückliegenden geschilder- ten, Einzelheiten, an welche sie sich hat erinnern können, zusätzlich rela- tiviert.
D-6178/2020 Seite 14
E. 8.4 Bei der Durchsicht der Akten fällt zunächst auf, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Erzähldichte je nach Ereignis variieren. So gab sie etwa ausführlich Auskunft über ihre verschiedenen Wohnorte und die Situation des Ehemannes nach der Rückkehr vom Iran nach Afghanis- tan, über ihre eigene Tätigkeit bei der Wahlkommission und, wie ihr Ehe- mann jeweils an den Wochenenden von Mazar-e-Sharif nach Hause ge- kommen sei und vorgängig telefoniert habe. Ebenso konnte sie sich daran erinnern, dass ihre iranischen Aufenthaltsdokumente blau gewesen seien (vgl. SEM-Akte A36/21, F11, F15-27, F54, F63, F77, F86; SEM-Akte A54/ 15, F55, F52). Demgegenüber wirken ihre Darstellungen zu den eigentli- chen Fluchtgründen (die Suche nach dem Ehemann an verschiedenen Lo- kalitäten in Mazar-e-Sharif, der Drohanruf und die anschliessende Flucht) äusserst knapp und in wiederkehrenden Worten erzählt. Auch wenn sie er- wähnte, dass der Anrufer einen kandaharischen Akzent gehabt habe und sie gemeinsam mit ihrem Sohn den Anrufer gehört hätten, weil das Mobil- telefon auf Lautsprechermodus gestellt gewesen sei, vermochte sie bei- spielsweise nicht die gegen sie gerichtete Drohungen des unbekannten Anrufers zu präzisieren und führte lediglich an zwei Stellen in praktisch denselben Worten aus, dass ihr Mann entführt und getötet worden sei und sie jetzt an der Reihe sei und solche Sachen (vgl. SEM-Akte A36/21, F77, F100). Ihren Antworten zu den zentralen Fluchtvorbringen fehlt es insge- samt ebenfalls an einer persönlich gefärbten Note und eigenen Überlegun- gen, was den Eindruck eines Erzählkonstrukts entstehen lässt.
E. 8.5 Weitere Zweifel am Wahrheitsgehalt der Fluchtgeschichte ergeben sich durch die entstandenen widersprüchlichen Angaben zum Handlungsab- lauf. In der Anhörung führte die Beschwerdeführerin hinsichtlich des zent- ralen Geschehens aus, sie sei am Tag nach dem Nichterscheinen ihres Ehemannes zusammen mit ihrem ältesten Sohn nach Mazar-e-Sharif ge- fahren, wo sie zuerst das Gasthaus, wo der Vermisste jeweils wochentags übernachtet habe, aufgesucht hätten. Danach sei der Sohn zum (…) ge- fahren. Nach einer Übernachtung in einem Gasthaus habe sie am nächs- ten Nachmittag den Drohanruf erhalten, weshalb sie mit ihrem Sohn zur Telekommunikationsfirma Roshan gefahren sei. Ob sie am selben Abend oder am nächsten Morgen nach Mazar-e-Sharif gefahren sei, konnte sie sich nicht mehr erinnern, jedoch gehe sie davon aus, sie seien noch am selben Abend dorthin aufgebrochen (vgl. SEM-Akte A36/21, F77, F86-91, F94-96). In der ergänzenden Anhörung schilderte sie den Sachverhalt in einer anderen Abfolge: In Mazar-e-Sharif angekommen, seien sie und der Sohn zuerst zum (…) und danach ins Gasthaus gefahren, wo sie den Anruf erhalten hätten. Am selben Tag seien sie, ohne jedoch dort zu übernachten,
D-6178/2020 Seite 15 nach G._______ zurückgekehrt (vgl. SEM-Akte A54/15, F52-71, F76-77). Obwohl sich aus der Frage 64 der ergänzenden Anhörung interpretieren liesse, dass die Beschwerdeführerin und ihr Sohn in einem Gasthaus über- nachtet hätten, würde diese Sichtweise im Widerspruch zu ihrer Schilde- rung in der BzP stehen, wonach sie einmal ausführte, am selben Tag wie- der nach Hause gefahren respektive dort mehrere Nächte übernachtet zu haben (vgl. SEM-Akte A12/17, F2.01, F5.01f.). Sodann ist weiter festzu- stellen, dass sich ebenso wesentliche Widersprüche zu den Schilderungen des Sohnes ergeben haben. Dieser behauptete anlässlich seiner ergän- zenden Anhörung, dass sie erst nach dem Anruf, welchen sie zu Hause in G._______ entgegengenommen hätten, nach Mazar-e-Sharif gefahren seien. Ferner führte die Beschwerdeführerin in der Anhörung aus, ihr Sohn sei alleine zum (…), wo der Ehemann gearbeitet habe, gefahren, wohinge- gen sie in der ergänzenden Anhörung erklärte, gemeinsam mit dem Sohn dorthin gefahren zu sein. Mit diesen Ungereimtheiten konfrontiert, konnte sie keine überzeugende Erklärung geben (vgl. SEM-Akte 54/15, F80-85). Es kann – auch unter Berücksichtigung ihres gesundheitlichen Zustandes und trotz des ungefähr vier Jahre zurückliegenden Ereignisses – erwartet werden, dass die Beschwerdeführerin sich daran erinnern kann, ob sie nun in Mazar-e-Sharif übernachtete und ob der Sohn alleine oder in ihrer Be- gleitung zum (…) gefahren ist. Überdies erstaunt es und wirkt abgespro- chen, dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Sohn einerseits während der Anhörung übereinstimmend darlegten, mehrmals in Mazar-e- Sharif übernachtet zu haben, um dann an den ergänzenden Anhörungen entsprechend auszuführen, nicht dort übernachtet zu haben.
E. 8.6 Schliesslich ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin in der BzP und in der Anhörung kongruent und explizit nur einem vorangehenden Dro- hanruf zuhanden ihres Ehemannes vor dessen Entführung erwähnte. In der ergänzenden Anhörung liess sie hingegen protokollieren, dass ihr Ehe- mann zuvor bereits mehrere Drohanrufe erhalten habe (vgl. SEM-Akte A36/21, F75, F78-82, F86; SEM-Akte A54/15, F46, F51f.). Diese nachträg- liche Steigerung des betreffenden Vorbringens trägt ebenso wenig zur Glaubhaftigkeit ihrer Schilderungen bei wie der Therapiebericht vom
E. 8.7 In Anbetracht der vorangehenden Erwägungen kann auch dem geltend gemachten Vorfall im Dorf der Beschwerdeführenden 2018, gemäss wel- chem die Beschwerdeführerin von einem Verwandten erfahren haben soll,
D-6178/2020 Seite 16 dass vermummte Personen auf Motorrädern nach ihrem Verbleib und dem- jenigen ihrer Familienangehörigen gefragt und angeblich zu diesem Anlass auch die Leiche des Ehemannes vorbeigebracht hätten, nicht geglaubt werden (vgl. SEM-Akte 36/21, F128, F133; SEM-Akte A54/15, F86).
E. 8.8 Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass die ge- suchsbegründenden Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht den An- forderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG genügen. 9. 9.1 Weiter ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer vorma- ligen Tätigkeiten bei der lokalen afghanischen Wahlkommission sowie für das deutsche Alphabetisierungsprogramm (…) in den Fokus der Taliban geraten könnte.
9.2 Gemäss langjähriger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen sich bei der Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Perso- nen, welche der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemein- schaft inklusive den internationalen Militärkräften nahestehen oder als Un- terstützer derselben wahrgenommen werden sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaft aus anderen Gründen nicht entspre- chende Personen (vgl. hierzu Referenzurteil des BVGer D-5800/2016 vom
E. 9.1 Weiter ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer vormaligen Tätigkeiten bei der lokalen afghanischen Wahlkommission sowie für das deutsche Alphabetisierungsprogramm (...) in den Fokus der Taliban geraten könnte.
E. 9.2 Gemäss langjähriger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen sich bei der Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, welche der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft inklusive den internationalen Militärkräften nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaft aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen (vgl. hierzu Referenzurteil des BVGer D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 sowie statt vieler Urteil des BVGer E-1775/2016 vom 3. Dezember 2018 E. 6.2 m.w.H.). Demgemäss betrachten die Taliban Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte als Feinde ihrer Sache, weshalb ihnen Nachteile angedroht werden, welche bisweilen auch vollzogen werden. Indessen handelt es sich dabei um Personen, welche sich in besonderer Weise exponiert haben, so dass sie den Taliban aufgefallen sind (vgl. Urteil des BVGer D-6581/2018 vom 27. Februar 2019 E. 5.3.1). Zwar kann die aktuelle Lage in Afghanistan nicht abschliessend beurteilt werden, sie hat sich jedoch nach der Machtergreifung der Taliban im August 2021 zweifellos noch akzentuiert, weshalb diese Rechtsprechung weiterhin Gültigkeit hat (vgl. Urteile des BVGer E-5120/2021 vom 21. Juli 2022 E. 6.3.2, D-2161/2021 vom 12. Januar 2022 E. 7.3 und E-4649/2021 vom 15. November 2021 E. 7.4.2; vgl. ferner European Union Agency for Asylum [EASO], Afghanistan Country focus - Country of Origin Information Report vom Januar 2022, S. 48 ff., https://coi.euaa.europa.eu/administration/ea so/PLib/2022_01_EASO_COI_Report_Afghani stan_Country_focus.pdf und Update der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH] -Länderanalyse vom 31. Oktober 2021, Afghanistan: Gefährdungsprofile, S. 16 ff., https://www.fluechtlingshilfe.ch/fileadmin/user_upload/ Publikationen/Herkunftslaenderberichte/Mittlerer_Osten_-_Zentralasien/ Af gha nistan/211031_AFG_ Update_Gefaehrdungsprofile.pdf , beide letztmals abgerufen am 2. November 2022). Sodann kann gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die familiäre Zugehörigkeit zu einer Person, welche einem erhöhten Verfolgungsrisiko im Sinne der obenstehenden Erwägungen ausgesetzt ist, zu einer Reflexverfolgung führen (vgl. Urteile des BVGer D-5120/2021 vom 21. Juli 2022 E.6.3.4, D-1728/2022 vom 10. Mai 2022 E. 7.3 und D-2161/2021 vom 12. Januar 2022 E. 7.4). Dies gilt insbesondere in Bezug auf (ehemalige) Angehörige der Polizei und der Sicherheitskräfte, Regierungsbeamte oder der Regierung nahestehende Personen (vgl. SFH, a.a.O., S. 13 f. sowie Human Rights Watch [HRW], "No Forgiveness for People Like You": Executions and Enforced Disappearances in Afghanistan under the Taliban, 30. November 2021, www.hrw.org/report/2021/11/ 30/no-forgiveness-people-you/executions-and-enforced-disappearances-afghanistan , beide letztmals abgerufen am 2. November 2022). Eine Einschätzung hat jedoch im jeweiligen Einzelfall zu erfolgen.
E. 9.3 Die Beschwerdeführerin machte geltend, für eine afghanische lokale Wahlkommission sowie für ein deutsches Alphabetisierungsprogramm gearbeitet zu haben, womit sie potentiell zu den Risikogruppen gehören könnte, für welche sich die Gefährdungslage seit der im August 2021 erfolgten Übernahme der Kontrolle über das gesamte Staatsgebiets durch die Taliban und dem inzwischen erfolgten vollständigen Abzug der amerikanischen und ausländischen Streitkräfte verschärft hat (vgl. zu den Risikogruppen Urteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 [als Referenzurteil publiziert]; D-2161/2021 vom 12. Januar 2022 E. 7.2ff.; D-1728/2022 vom 10. Mai 2022 E. 7.3f.). Aus den eingereichten Beweismitteln ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin offiziell von 22. Juni 2013 bis 26. September 2013 bei der Wahlkommission arbeitete. Als Mitarbeiterin der staatlichen Kommission sei sie zuständig gewesen, die Bevölkerung während rund drei Monaten über die Präsidentschafts- und Parlamentswahlen zu informieren. Sie habe mit Frauen gesprochen, diese über Wahlen aufgeklärt und habe sie ermutigt, bei den Wahlen teilzunehmen. Sie habe dabei nicht gesagt, für welche Personen gewählt werden solle, sondern nur für die Wahlen mobilisiert (vgl. SEM-Akte A36/21, F54-62). Zudem sei sie als Ausbildnerin bei der deutschen Organisation (...) tätig gewesen und habe diese Arbeit zwei Mal wöchentlich während je zwei Stunden ausgeübt. Es liegen keine Belege dieser Organisation vor, während welchem Zeitraum sie dort gearbeitet hat (vgl. SEM-Akte A36/21, F63-72). Überdies machte sie auch nicht geltend, dass sie deshalb jemals persönlich bedroht worden wäre oder ihr aus diesen Tätigkeiten ernsthafte Nachteile entstanden wären (vgl. SEM-Akten A36/21, F62-67, F72; A54/15, F33-42). Vor dem Hintergrund ihrer eher niederschwelligen sowie kaum exponierten Tätigkeiten erscheint es kaum wahrscheinlich, dass die Taliban - auch zum heutigen Zeitpunkt und somit rund mindestens sieben beziehungsweise neun Jahre nach ihrer letztmaligen Aktivität - Kenntnis von ihrer Tätigkeit bei der afghanischen Regierung sowie einer ausländischen Organisation haben und sie deswegen in deren Fokus geraten könnte.
E. 10.1 Schliesslich ist vorliegend zu prüfen, ob wegen der Arbeit ihres Ehemannes beziehungsweise ihres Vaters bei einer amerikanischen Einrichtung für die Beschwerdeführenden eine objektiv begründete Furcht vor einer Verfolgung respektive Reflexverfolgung vorliegt oder vorliegen könnte.
E. 10.2 Der Ehemann beziehungsweise Vater der Beschwerdeführenden war ihren Angaben zufolge bei der (...) als (...) am (...) in Mazar-e-Sharif tätig gewesen (siehe auch das undatierte Zertifikat der «(...), Mazar-e-Sharif»). Grundsätzlich ist nicht auszuschliessen, dass er potentiell zu den oben erwähnten Risikogruppen gehören könnte (vgl. E. 9.2 hiervor.). Jedoch kommt das Gericht zum Schluss, dass bei den Tätigkeiten von einem eher niederschwelligen Profil auszugehen ist, da dieser - gemäss Schilderungen der Beschwerdeführerin lediglich während ungefähr eines Jahres - sowie als Handwerker gearbeitet hat und sich somit kaum exponiert haben dürfte (vgl. SEM-Akte A36/21, F45). Zudem ist es auch vorliegend fraglich, ob die Taliban zum heutigen Zeitpunkt und damit über sieben Jahre nach dessen Tätigkeit am (...) in Mazar-e-Sharif überhaupt Kenntnis von der Tätigkeit des Betroffenen haben. Überdies kann auch angesichts der Tatsache, dass die geltend gemachte Entführung sowie die anschliessende Tötung des Ehemannes respektive des Vaters durch die Taliban den Anforderungen an Art. 7 AsylG nicht genügen, auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin durch diese kurz vor der Ausreise (telefonisch) bedroht worden respektive in deren Fokus geraten wäre.
E. 11 August 2020, worin sogar von jahrelangen Morddrohungen und Bedro- hungen des Sohnes die Rede ist.
E. 12.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Satz 1 AsylG).
E. 12.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 12.3 Abschliessend ist festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht etwa der Schluss ergibt, die Beschwerdeführenden seien zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Afghanistan nicht gefährdet. Jedoch ist eine solche Gefährdungslage unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Afghanistan im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG wurde bereits durch die Vorinstanz mit der am 28. August 2019 erfolgten Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen. Praxisgemäss erübrigen sich somit weitere Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. BVGE 2011/7 E. 8; 2009/51 E. 5.4).
E. 13 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und der rechtserhebliche Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt wurde (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 14.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer- deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde eingegangene Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung mit Verfügung vom 17. Dezember 2020 gutgeheis- sen wurde, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
E. 14.2 Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich aufgrund der Akten jedoch zu- verlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Rechtsbeistand ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 1’920.– auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-6178/2020 Seite 21
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dem amtlichen Rechtsbeistand wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 1’920.– zulasten der Gerichtskasse zugespro- chen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän- dige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Chiara Piras Martina von Wattenwyl Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6178/2020 Urteil vom 15. November 2022 Besetzung Richterin Chiara Piras (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Martina von Wattenwyl. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), Afghanistan, alle vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 29. Oktober 2020 / N (...). Sachverhalt: I. A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliessen A._______ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) mit ihren Kindern D._______, C._______, B._______ (nachfolgend: die Tochter) sowie ihrem volljährigen Sohn F._______ (N [...], D-6010/2020 [nachfolgend: der Sohn]), mit letztem Wohnsitz in G._______ in der Provinz Balgh, im Jahr 2016 ihr Heimatland. A.b Am 29. Juni 2017 reisten die Beschwerdeführenden im Rahmen eines Dublin-Überstellungsverfahrens von Griechenland in die Schweiz ein und stellten gleichentags ein Asylgesuch. Den Asylgesuchen wurden folgende Beweismittel beigelegt:
- Tazkira der Beschwerdeführenden sowie des Ehemannes der Beschwerdeführerin;
- Ausweis der Beschwerdeführerin als «Civic Educator» gültig vom 22. Juni 2013 bis 26. September 2013;
- Kopie eines gefälschten Diploms der Universität H._______ der Beschwerdeführerin;
- Undatiertes Zertifikat der «(...), Mazar-e-Sharif» den Ehemann der Beschwerdeführerin betreffend;
- Je eine Bankkarte des Ehemanns und der Beschwerdeführerin;
- Therapiebericht vom 24. Juni 2019 die Beschwerdeführerin betreffend;
- Griechischer Arztbericht die Tochter betreffend. A.c Am 5. Juli 2017 fand die Befragung zur Person (BzP) der Beschwerdeführerin statt. B. Am 2. September 2017 wurde der Sohn E._______ geboren. C. C.a Am 27. Mai 2019 wurden die Beschwerdeführerin und die Tochter zu den Asylgründen befragt. C.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie sei im Iran aufgewachsen und habe nach der Eheschliessung im Jahr 1998 mit ihrem Ehemann und den gemeinsamen Kindern in I._______ gelebt. Da ihr Ehemann über keine Aufenthaltsbewilligung im Iran verfügt habe, sei er nach Afghanistan ausgeschafft worden. Sie und ihre drei Kinder seien nachgezogen und hätten danach alle in G._______ im vom Schwiegervater vererbten Haus gewohnt. 2013 habe sie während drei Monaten eine Arbeit bei einem unabhängigen staatlichen Wahlkommittee gefunden, wobei sie sich vorwiegend um die lokale Wahlpropaganda gekümmert sowie insbesondere versucht habe, Frauen zu Wahlgängen zu ermutigen. Ihre Einsatzorte seien in G._______ und der nahen Umgebung gewesen. Zudem habe sie während längerer Zeit bei (...), einem deutschen Büro, welches ein Alphabetisierungsprogramm für Frauen angeboten habe, gearbeitet und habe Lehrerinnen ausgebildet. Ihr Ehemann habe 2014 eine Anstellung als (...) für das amerikanische Institut «(...)» der amerikanischen Armee am (...) von Mazar-e-Sharif gefunden. Wegen der langen Anreise zum Arbeitsplatz sei er nur an den Wochenenden nach Hause gekommen und habe ansonsten in Mazar-e-Sharif übernachtet. Einmal habe er erwähnt, telefonisch bedroht worden zu sein, wobei man ihm vorgeworfen habe, mit den Ungläubigen zusammenzuarbeiten. Er habe sich jedoch nicht weiter um diese Drohung respektive Drohungen gekümmert, sondern habe weitergearbeitet. Ungefähr zwei Monate später (im Jahr 2015) sei er jedoch an einem Wochenende nicht wie üblich nach Hause gekommen. Sie habe erfolglos versucht, ihn auf seinem Mobiltelefon zu erreichen, dieses sei jedoch ausgeschaltet gewesen. Da sie sich grosse Sorgen um ihren Ehemann, nicht zuletzt wegen des Drohanrufes, gemacht habe, seien sie und ihr Sohn noch am selben Abend nach Mazar-e-Sharif gereist, um ihn zu suchen. Nachdem sie im Gasthaus, in welchem er sich jeweils während der Woche aufgehalten habe, übernachtet hätten, sei am nächsten Tag respektive am selben Tag ein Anruf auf dem Telefon ihres Sohnes eingegangen. Der unbekannte Anrufer habe erklärt, dass sein Vater respektive ihr Ehemann entführt und anschliessend umgebracht worden sei. Weiter sei ihr angedroht worden, sie werde als Nächste getötet, weil sie, wie er, mit den Ungläubigen zusammenarbeite. Da sie davon ausgegangen sei, dass die Polizei ihr nicht helfen werde, hätten sie und ihr Sohn zuerst beschlossen, sich an die zuständige Telefonfirma zu wenden, um mit der angerufenen Telefonnummer den Namen des Anrufers respektive den letzten Standort ihres Ehemannes ausfindig machen zu können. Da dies jedoch zu lange gedauert hätte und sie um ihr Leben gefürchtet habe, seien sie stattdessen nach G._______ zurückgefahren, um ihre drei jüngeren Kinder zu holen und über Kabul aus dem Land zu fliehen. Ungefähr Ende 2018 habe sie durch einen Verwandten erfahren, dass einige vermummte Motorradfahrer zu ihnen ins Dorf gekommen seien und die Nachbarn über sie und ihre Familie ausgefragt hätten. Zudem hätten dieselben Leute die Leiche ihres Ehemannes gebracht. Die Tochter bestätigte im Wesentlichen die vorgebrachten Fluchtgründe der Beschwerdeführerin. D. D.a Mit Verfügung vom 28. August 2019 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte ihre Asylgesuche ab. Der Vollzug der Wegweisung wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit aufgeschoben. D.b Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5079/2019 vom 5. März 2020 gutgeheissen, die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. II. E. Mit Schreiben der Vorinstanz vom 3. Juli 2020 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, zu ihrem Gesundheitszustand einen Arztbericht einzureichen, welcher - datiert vom 11. August 2020 und ausgestellt von der (...) Gesundheitszentren AG - am 13. August 2020 bei der Vorinstanz einging. F.Am 14. Oktober 2020 wurde die Beschwerdeführerin ergänzend angehört. G. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2020 - eröffnet am 30. Oktober 2020 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte ihre Asylgesuche ab. Die am 28. August 2019 angeordnete vorläufige Aufnahme bestünde weiterhin bis zu deren Aufhebung oder deren Erlöschen. H. Mit Schreiben vom 13. November 2020 der kantonalen Migrationsbehörde wurde dem SEM zur Kenntnis gebracht, dass mit von der Beschwerdeführerin unterzeichneten Bestätigung vom 19. Februar 2020 diese der Abmeldung ihres Sohnes E._______ per 15. Oktober 2019 nach (...) mit seinem Vater zugestimmt habe. I. Die Beschwerdeführenden fochten mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 30. November 2020 die vorinstanzliche Verfügung vom 29. Oktober 2020 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragten, die Verfügung sei in den Dispositivziffern 1 und 2 aufzuheben, sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen sei Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Weiter beantragten sie die Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Zudem sei das Beschwerdeverfahren koordiniert mit demjenigen des (volljährigen) Sohnes zu behandeln. Der Beschwerde wurde am 11. Dezember 2020 eine Fürsorgebestätigung vom 4. Dezember 2020 beigelegt. J. Mit Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2020 hiess die damalige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und erhob keinen Kostenvorschuss. Rechtsanwalt lic. iur. Urs Ebnöther wurde antragsgemäss als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet und das Gesuch um koordinierte Behandlung mit dem Verfahren D-6010/2020 wurde gutgeheissen. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz eingeladen, eine Vernehmlassung einzureichen. K.Die Vorinstanz hielt mit ihrer Vernehmlassung vom 24. Dezember 2020, welche den Beschwerdeführenden am 5. Januar 2021 zur Kenntnis gebracht wurde, vollumfänglich an ihren Erwägungen fest. L. Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Verfahren auf die im Rubrum aufgeführte vorsitzende Richterin umgeteilt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101). In Anwendung der Übergangsbestimmungen gilt für das vorliegende Verfahren das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 2. 2.1 Gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Die drei genannten Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Die Beschwerdelegitimation ist eine Sachurteilsvoraussetzung und von Amtes wegen zu prüfen. Bei fehlender Legitimation ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 2.2 Fraglich ist vorliegend die Legitimationsvoraussetzung des aktuellen und praktischen Rechtsschutzinteresses für den Sohn der Beschwerdeführerin E._______, geboren am 2. September 2017 (vgl. dazu Isabelle Häner, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG Kommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2019; Rz. 22 zu Art. 48 VwVG). 2.3 Nach Aktenlage hat sich der Sohn der Beschwerdeführerin per 15. Oktober 2019 - und somit vor Einreichung der vorliegenden Beschwerde - mit seinem Vater ins Ausland (mutmasslich nach [...]) abgemeldet. Die Beschwerdeführerin gab an, keinen Kontakt mehr zu diesem zu haben und hat die Abmeldung mit Bestätigung vom 19. Februar 2020 gebilligt. Durch dieses Verhalten hat die Beschwerdeführerin hinreichend deutlich signalisiert, an der Fortführung des Asylverfahrens ihres minderjährigen Sohnes kein Interesse zu haben. Der Beschwerdeführer E._______ hatte demnach im Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde kein aktuelles schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung beziehungsweise Änderung der angefochtenen Verfügung. Es fehlt somit an einer erforderlichen Eintretensvoraussetzung (aktuelles Rechtsschutzinteresse gemäss Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG), weshalb in Bezug auf den Beschwerdeführer E._______ auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 2.4 Im Übrigen ist die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht worden. Die übrigen Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vor-instanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit - unter dem soeben ausgeführten Vorbehalt - einzutreten.
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
4. Das vorliegende Verfahren wird mit demjenigen des volljährigen Sohnes der Beschwerdeführerin (N [...]) koordiniert beurteilt (vgl. Bst. J).
5. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Fragen nach der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht zu prüfen, nachdem die Vorinstanz die Beschwerdeführerenden wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 6.2 Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auch auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexverfolgung vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet befürchten muss (zum Begriff der Reflexverfolgung vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3 m.w.H.). Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor zukünftiger (Reflex-)Verfolgung muss ferner sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. 6.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 7. 7.1 Die Vorinstanz erläuterte im Zusammenhang mit der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Vergesslichkeit im Hinblick auf die Glaubhaftigkeitsprüfung, dass aus den eingereichten Therapieberichten nicht hervorgehe, dass weiterführende Untersuchungen oder Tests hierzu durchgeführt worden seien. Auch nehme sie keine Medikamente ein, welche eine solche Vergesslichkeit begründen könnten. Sodann gehe aus den verschiedenen Arztberichten hervor, dass die diagnostizierte (...), verbunden mit einer (...) (...) auch aufgrund der schwierigen Lebensumstände, insbesondere wegen der zahlreichen Umzüge zwischen Afghanistan und dem Iran sowie der allgemeinen Sicherheitssituation in Afghanistan geschuldet seien. Ausserdem sei anlässlich der Anhörungen nicht der Eindruck einer stark erhöhten Vergesslichkeit entstanden, zumal sie zahlreiche Elemente ihrer Biographie äusserst präzise habe darlegen können. Weder im Zusammenhang mit ihrem neuen Ehemann respektive Ex-Ehemann, ihren Wohnorten, den Aufenthaltsorten ihrer Verwandten im Ausland noch zu ihrem persönlichen Lebenslauf habe es Anzeichen für fehlendes Erinnerungsvermögen gegeben. Aufgrund dieser beispielhaften Aufzählung von präzisen Angaben sei ihre geltend gemachte generelle Vergesslichkeit aufgrund (...) in Frage zu stellen. Des Weiteren sei es im Verlauf des Asylverfahrens und aufgrund der Aussagen ihres Sohnes zu den wesentlichen Vorbringen zu erheblichen Widersprüchen gekommen, welche kaum auf Vergesslichkeit zurückgeführt werden könnten. So sei etwa ein Widerspruch entstanden, indem sie während der ersten Anhörung erklärte, anlässlich der Suche nach ihrem Ehemann in Mazar-e-Sharif übernachtet zu haben, wohingegen sie in der ergänzenden Anhörung angegeben habe, nie dort übernachtet zu haben. Ausserdem habe ihr Sohn angegeben, sogar mehrmals in Mazar-e-Sharif übernachtet zu haben. Auch die Reihenfolge, nach welcher und wo sie ihren Ehemann gesucht habe, variiere. Zudem habe ihr Sohn während seiner ergänzenden Anhörung angegeben, den entscheidenden Drohanruf bereits zu Hause und nicht - wie von der Beschwerdeführerin dargelegt - erst in Mazar-e-Sharif erhalten zu haben. Auf die Widersprüche zu den Schilderungen ihres Sohnes angesprochen, habe sie diese lediglich mit dem jungen Alter des Sohnes zu erklären versucht. Dabei könne auch von einem Jugendlichen oder jungen Erwachsenen erwartet werden, selber Erlebtes der Realität entsprechend zu schildern. Auch bei diesen Erklärungsversuchen müsse von einer Schutzbehauptung ausgegangen werden. Des Weiteren fehle es ihren Schilderungen zu den zentralen Fluchtmotiven an Substanz, zeitlich-örtlichen Verknüpfungen, Detailreichtum und Realkennzeichen. Insgesamt sei der Eindruck entstanden, dass es sich bei ihren Schilderungen um konstruierte Vorbringen handle. So wäre zu erwarten gewesen, dass die Beschwerdeführerin etwa hätte wissen müssen, wann und um welche Tageszeit sie mit ihrem Sohn nach Mazar-e-Sharif aufgebrochen sei, um ihren Mann zu suchen, zu welcher Tageszeit sie im Hotel angekommen sei, wann der Drohanruf gekommen sei und an welchem Ort sie sich aufgehalten habe. Ferner habe sie lediglich in verallgemeinernder Weise vom Drohanruf und von der Suche nach ihrem Ehemann erzählt, ohne ins Detail zu gehen. Es sei zudem nicht nachvollziehbar, dass sie sich einerseits an die Telekommunikationsfirma habe wenden wollen, anderseits überlegt habe, die Polizei zu informieren, obwohl sie gleichzeitig zum Schluss gekommen sei, dass die afghanische Polizei ohnehin nichts unternehmen werde. Auch ihre Aussage, die Täter über die Telekommunikationsfirma ausfindig machen zu wollen, um jedoch hinzuzufügen, dafür nicht genügend Zeit gehabt zu haben, erscheine nicht nachvollziehbar. Dabei hätte sie von Anfang an wissen müssen, dass ihr die Zeit für eine entsprechende Nachforschung fehlen würde. Insgesamt entstehe der Eindruck eines Erzählkonstrukts. Desgleichen würden die Ausführungen des Sohnes der Beschwerdeführerin nichts an der Einschätzung zu ändern vermögen, zumal dessen Schilderungen ebenfalls als unglaubhaft qualifiziert worden seien. Ferner seien auch die Ausführungen der Tochter nicht hilfreich, um die Fluchtgeschichte glaubhaft erscheinen zu lassen, zumal diese erklärt habe, von den Vorfällen erst nach der Flucht, in Griechenland, erfahren zu haben. Zwar habe sie protokollieren lassen, dass sie gehört habe, wie ihre Eltern über Probleme mit den Taliban gesprochen hätten, bei dieser Aussage könne es sich jedoch um eine Behauptung handeln. Auch habe sie sich nicht daran erinnern können, wie lange sie bei den Nachbarn gewesen sei, als ihre Mutter (die Beschwerdeführerin) auf der Suche nach dem Vater respektive Ehemann gewesen sei oder mit welchem Fahrzeug sie in den Iran gereist seien. Abschliessend lasse sich nicht eruieren, wodurch genau die Beschwerdeführerin traumatisiert worden sei, zumal Traumatisierungen auch gänzlich andere als die vorgebrachten Asylgründe haben könnten. Durch die Arztberichte lasse sich ihre Fluchtgeschichte nicht belegen. Überdies sei im Arztbericht aufgeführt, dass der Grund für die (...) unter anderem in der Aufenthaltsentscheidung des SEM, der COVID-19-Pandemie sowie der Tatsache, dass sie ihren Kindern keine sichere Zukunft bieten könne, liegen würde. 7.2 Die Beschwerdeführerin monierte einleitend, die Vorinstanz stelle zwar die diagnostizierte (...) und (...) nicht infrage, berücksichtige jedoch ihre Vergesslichkeit im Kontext mit der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen nicht. Ihr Krankheitsbild lasse sich mit ihrem Aussageverhalten in Übereinstimmung bringen. Angesichts der zahlreichen traumatischen Erlebnisse würden plausible, nachvollziehbare Gründe vorliegen, welche die Ursache für Vergesslichkeit darstellen könnten. Mehrfach habe sie bei den Anhörungen Mühe mit der zeitlichen Einordnung und dem genauen Ablauf der Ereignisse bekundet und ergänzt, ständig Alltagstermine zu vergessen. Auch aus dem Unterschriftenblatt der Hilfswerksvertretung (HWV) gehe hervor, dass sie traumatisiert sei. Sowohl in wesentlichen als auch in nebensächlichen Punkten habe sie Details oder die chronologische Reihenfolge der Ereignisse erwähnt, wie etwa, dass sie bereits in der BzP die Telekommunikationsfirma Roshan und den kandaharischen Akzent des Anrufers erwähnt habe. Insgesamt gehe aus den betreffenden Protokollstellen hervor, wie sich ihr (...) Gesundheitszustand nach einem Anruf ihrer Verwandten weiter verschlechtert habe. Ihre Ehrlichkeit in Bezug auf dieses Nichtwissen lasse ihre Schilderungen glaubhaft erscheinen. Die Widersprüche dürften nicht zu schwer zu Ungunsten der Beschwerdeführenden gewertet werden. Auch würden ihre Aussagen mit denjenigen ihrer beiden Kinder übereinstimmen und ergäben ein kohärentes sowie schlüssiges Gesamtbild des Fluchtgeschehens, jeweils aus subjektiver Sicht dargelegt. Besonders erwähnenswert sei, dass ihr volljähriger Sohn bereits ein Jahr vor der BzP respektive der Einreise (der Beschwerdeführerin) dieselben Details in dessen Anhörung erwähnt habe. Zudem könne einer der beiden angeblichen Widersprüche, nämlich, ob sie in Mazar-e-Sharif übernachtet hätten, entkräftet werden, denn die Aussage der Beschwerdeführerin, sich nur in einem Hotel ausgeruht zu haben, ohne dort übernachtet zu haben, ergebe durchaus Sinn. Zur angeblich widersprüchlichen Schilderung der Abfolge der Ereignisse sei festzuhalten, dass sich aus dem Protokoll der zweiten Anhörung keine klare Reihenfolge der Ereignisse ergebe. Die ansonsten durchgehende Übereinstimmung der Aussagen aller drei Familienmitglieder - und insbesondere derer der Tochter - über einen Zeitraum von insgesamt vier Jahren sei massgebend zu Gunsten der Glaubhaftigkeit zu werten. Zusätzlich müsse der grosse zeitliche Abstand zwischen den verschiedenen Befragungen berücksichtigt werden. Der Vorhalt der Vorinstanz hinsichtlich der mangelnden Substantiierung der Fluchtvorbringen überzeuge nicht. So habe sie verschiedene Details, welche von der Vorinstanz jedoch nicht beachtet worden seien, bereits in der BzP erwähnt und ihre Erinnerungslücken im Verlauf der Anhörungen offen und glaubhaft kontextualisiert. Ferner sei zu beachten, dass sie ihre Fluchtgründe anlässlich zwei Anhörungen in freier Rede über eine Seite hinweg ausführlich dargelegt sowie zahlreiche Details und Nebensächlichkeiten erwähnt habe. Sodann würden die mit Realkennzeichen und Gefühlsbeschreibungen versehenen Schilderungen der Tochter die Vorbringen der Beschwerdeführerin untermauern. Hinsichtlich der fehlenden Plausibilität sei festzustellen, dass gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Praxis bei der Berücksichtigung der Plausibilität grosse Vorsicht angezeigt sei und sich in erster Linie auf naturwissenschaftliche, physikalische und biologische Tatsachen, denn auf Verhaltensweisen zu beschränken habe. Die Erklärung, sie habe es von Anfang unterlassen, eine entsprechende Abklärung bei der Polizei einzuleiten, wobei sie bereits zu Beginn hätte wissen müssen, dass sie für die entsprechenden Abklärungen bei der Telekommunikationsfirma nicht genügend Zeit gehabt habe, überzeuge im Kontext der Plausibilität nicht. Vielmehr spreche die Überlegung der Beschwerdeführerin, dass die afghanische Polizei unzuverlässig sei und teilweise mit den Taliban kooperiere, im kulturellen Kontext von Afghanistan gerade für die Glaubhaftigkeit und sei mit den Anforderungen an die Plausibilität nicht vereinbar. Sodann sei zu bemerken, dass auch die HWV auf ihrem Unterschriftenblatt die spürbare emotionale Belastung sowie die Schwierigkeit der Beschwerdeführerin, sich an genaue zeitliche Abläufe zu erinnern, vermerkt habe. Schliesslich seien die glaubhaft dargelegten Fluchtgründe der Beschwerdeführerin asylrechtlich relevant. Der Ehemann respektive Vater der Beschwerdeführenden sei wegen seiner Tätigkeit für die Amerikaner von den Taliban entführt und umgebracht worden, und es seien spezifische Drohungen insbesondere gegen die Beschwerdeführerin ausgesprochen worden, welche selber auch in einem politisch sensiblen Bereich - namentlich im Bereich des women empowerement - für eine ausländische Organisation der Entwicklungszusammenarbeit tätig gewesen sei. 8. 8.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid damit, dass die vorgebrachten Fluchtgründe der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG wegen fehlender Substantiierung sowie den vorhandenen Widersprüchen nicht genügten. 8.2 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 8.3 Entgegen der Behauptung im Rahmen des Beschwerdeverfahrens konnten die Beschwerdeführenden nicht glaubhaft darlegen, sie würden im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan Gefahr laufen, aufgrund ihres Profils von den Taliban behelligt zu werden. Hierzu ist einleitend festzuhalten, dass zwar Ereignisse, welche bereits längere Zeit zurückliegen, nicht immer in allen Details wiedergegeben werden können. Jedoch ist davon auszugehen, dass autobiographische und lebensprägende Situationen - unter welche eine Flucht aus dem Heimatland unbestrittenermassen einzuordnen sein dürfte - auch nach mehreren Jahren in den zentralen Eckpunkten grossmehrheitlich widerspruchsfrei wiedergegeben werden können. Diese aussagepsychologische Erkenntnis trifft grundsätzlich auch auf Personen mit diagnostizierter PTBS zu (vgl. Revital Ludewig/Daphna Tavor/Sonja Baumer, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, in: Aktuelle Juristische Praxis [AJP] 2011, S. 1415-1435 und Renate Volbert, in: Aussagepsychologie für die Rechtspraxis «Zwischen Wahrheit und Lüge», Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], 1. Auflage, 2017; S. 400-412). Demensprechend kann von der Beschwerdeführerin auch vor dem Hintergrund ihrer (...) Erkrankung erwartet werden, sich in nachvollziehbarer und widerspruchsfreier Weise zu ihren Fluchtgründen zu äussern. Ihre geltend gemachte Vergesslichkeit wird durch die verschiedenen, teilweise sehr lange zurückliegenden geschilderten, Einzelheiten, an welche sie sich hat erinnern können, zusätzlich relativiert. 8.4 Bei der Durchsicht der Akten fällt zunächst auf, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Erzähldichte je nach Ereignis variieren. So gab sie etwa ausführlich Auskunft über ihre verschiedenen Wohnorte und die Situation des Ehemannes nach der Rückkehr vom Iran nach Afghanistan, über ihre eigene Tätigkeit bei der Wahlkommission und, wie ihr Ehemann jeweils an den Wochenenden von Mazar-e-Sharif nach Hause gekommen sei und vorgängig telefoniert habe. Ebenso konnte sie sich daran erinnern, dass ihre iranischen Aufenthaltsdokumente blau gewesen seien (vgl. SEM-Akte A36/21, F11, F15-27, F54, F63, F77, F86; SEM-Akte A54/ 15, F55, F52). Demgegenüber wirken ihre Darstellungen zu den eigentlichen Fluchtgründen (die Suche nach dem Ehemann an verschiedenen Lokalitäten in Mazar-e-Sharif, der Drohanruf und die anschliessende Flucht) äusserst knapp und in wiederkehrenden Worten erzählt. Auch wenn sie erwähnte, dass der Anrufer einen kandaharischen Akzent gehabt habe und sie gemeinsam mit ihrem Sohn den Anrufer gehört hätten, weil das Mobiltelefon auf Lautsprechermodus gestellt gewesen sei, vermochte sie beispielsweise nicht die gegen sie gerichtete Drohungen des unbekannten Anrufers zu präzisieren und führte lediglich an zwei Stellen in praktisch denselben Worten aus, dass ihr Mann entführt und getötet worden sei und sie jetzt an der Reihe sei und solche Sachen (vgl. SEM-Akte A36/21, F77, F100). Ihren Antworten zu den zentralen Fluchtvorbringen fehlt es insgesamt ebenfalls an einer persönlich gefärbten Note und eigenen Überlegungen, was den Eindruck eines Erzählkonstrukts entstehen lässt. 8.5 Weitere Zweifel am Wahrheitsgehalt der Fluchtgeschichte ergeben sich durch die entstandenen widersprüchlichen Angaben zum Handlungsablauf. In der Anhörung führte die Beschwerdeführerin hinsichtlich des zentralen Geschehens aus, sie sei am Tag nach dem Nichterscheinen ihres Ehemannes zusammen mit ihrem ältesten Sohn nach Mazar-e-Sharif gefahren, wo sie zuerst das Gasthaus, wo der Vermisste jeweils wochentags übernachtet habe, aufgesucht hätten. Danach sei der Sohn zum (...) gefahren. Nach einer Übernachtung in einem Gasthaus habe sie am nächsten Nachmittag den Drohanruf erhalten, weshalb sie mit ihrem Sohn zur Telekommunikationsfirma Roshan gefahren sei. Ob sie am selben Abend oder am nächsten Morgen nach Mazar-e-Sharif gefahren sei, konnte sie sich nicht mehr erinnern, jedoch gehe sie davon aus, sie seien noch am selben Abend dorthin aufgebrochen (vgl. SEM-Akte A36/21, F77, F86-91, F94-96). In der ergänzenden Anhörung schilderte sie den Sachverhalt in einer anderen Abfolge: In Mazar-e-Sharif angekommen, seien sie und der Sohn zuerst zum (...) und danach ins Gasthaus gefahren, wo sie den Anruf erhalten hätten. Am selben Tag seien sie, ohne jedoch dort zu übernachten, nach G._______ zurückgekehrt (vgl. SEM-Akte A54/15, F52-71, F76-77). Obwohl sich aus der Frage 64 der ergänzenden Anhörung interpretieren liesse, dass die Beschwerdeführerin und ihr Sohn in einem Gasthaus übernachtet hätten, würde diese Sichtweise im Widerspruch zu ihrer Schilderung in der BzP stehen, wonach sie einmal ausführte, am selben Tag wieder nach Hause gefahren respektive dort mehrere Nächte übernachtet zu haben (vgl. SEM-Akte A12/17, F2.01, F5.01f.). Sodann ist weiter festzustellen, dass sich ebenso wesentliche Widersprüche zu den Schilderungen des Sohnes ergeben haben. Dieser behauptete anlässlich seiner ergänzenden Anhörung, dass sie erst nach dem Anruf, welchen sie zu Hause in G._______ entgegengenommen hätten, nach Mazar-e-Sharif gefahren seien. Ferner führte die Beschwerdeführerin in der Anhörung aus, ihr Sohn sei alleine zum (...), wo der Ehemann gearbeitet habe, gefahren, wohingegen sie in der ergänzenden Anhörung erklärte, gemeinsam mit dem Sohn dorthin gefahren zu sein. Mit diesen Ungereimtheiten konfrontiert, konnte sie keine überzeugende Erklärung geben (vgl. SEM-Akte 54/15, F80-85). Es kann - auch unter Berücksichtigung ihres gesundheitlichen Zustandes und trotz des ungefähr vier Jahre zurückliegenden Ereignisses - erwartet werden, dass die Beschwerdeführerin sich daran erinnern kann, ob sie nun in Mazar-e-Sharif übernachtete und ob der Sohn alleine oder in ihrer Begleitung zum (...) gefahren ist. Überdies erstaunt es und wirkt abgesprochen, dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Sohn einerseits während der Anhörung übereinstimmend darlegten, mehrmals in Mazar-e-Sharif übernachtet zu haben, um dann an den ergänzenden Anhörungen entsprechend auszuführen, nicht dort übernachtet zu haben. 8.6 Schliesslich ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin in der BzP und in der Anhörung kongruent und explizit nur einem vorangehenden Drohanruf zuhanden ihres Ehemannes vor dessen Entführung erwähnte. In der ergänzenden Anhörung liess sie hingegen protokollieren, dass ihr Ehemann zuvor bereits mehrere Drohanrufe erhalten habe (vgl. SEM-Akte A36/21, F75, F78-82, F86; SEM-Akte A54/15, F46, F51f.). Diese nachträgliche Steigerung des betreffenden Vorbringens trägt ebenso wenig zur Glaubhaftigkeit ihrer Schilderungen bei wie der Therapiebericht vom 11. August 2020, worin sogar von jahrelangen Morddrohungen und Bedrohungen des Sohnes die Rede ist. 8.7 In Anbetracht der vorangehenden Erwägungen kann auch dem geltend gemachten Vorfall im Dorf der Beschwerdeführenden 2018, gemäss welchem die Beschwerdeführerin von einem Verwandten erfahren haben soll, dass vermummte Personen auf Motorrädern nach ihrem Verbleib und demjenigen ihrer Familienangehörigen gefragt und angeblich zu diesem Anlass auch die Leiche des Ehemannes vorbeigebracht hätten, nicht geglaubt werden (vgl. SEM-Akte 36/21, F128, F133; SEM-Akte A54/15, F86). 8.8 Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass die gesuchsbegründenden Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG genügen. 9. 9.1 Weiter ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer vormaligen Tätigkeiten bei der lokalen afghanischen Wahlkommission sowie für das deutsche Alphabetisierungsprogramm (...) in den Fokus der Taliban geraten könnte. 9.2 Gemäss langjähriger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen sich bei der Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, welche der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft inklusive den internationalen Militärkräften nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaft aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen (vgl. hierzu Referenzurteil des BVGer D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 sowie statt vieler Urteil des BVGer E-1775/2016 vom 3. Dezember 2018 E. 6.2 m.w.H.). Demgemäss betrachten die Taliban Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte als Feinde ihrer Sache, weshalb ihnen Nachteile angedroht werden, welche bisweilen auch vollzogen werden. Indessen handelt es sich dabei um Personen, welche sich in besonderer Weise exponiert haben, so dass sie den Taliban aufgefallen sind (vgl. Urteil des BVGer D-6581/2018 vom 27. Februar 2019 E. 5.3.1). Zwar kann die aktuelle Lage in Afghanistan nicht abschliessend beurteilt werden, sie hat sich jedoch nach der Machtergreifung der Taliban im August 2021 zweifellos noch akzentuiert, weshalb diese Rechtsprechung weiterhin Gültigkeit hat (vgl. Urteile des BVGer E-5120/2021 vom 21. Juli 2022 E. 6.3.2, D-2161/2021 vom 12. Januar 2022 E. 7.3 und E-4649/2021 vom 15. November 2021 E. 7.4.2; vgl. ferner European Union Agency for Asylum [EASO], Afghanistan Country focus - Country of Origin Information Report vom Januar 2022, S. 48 ff., https://coi.euaa.europa.eu/administration/ea so/PLib/2022_01_EASO_COI_Report_Afghani stan_Country_focus.pdf und Update der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH] -Länderanalyse vom 31. Oktober 2021, Afghanistan: Gefährdungsprofile, S. 16 ff., https://www.fluechtlingshilfe.ch/fileadmin/user_upload/ Publikationen/Herkunftslaenderberichte/Mittlerer_Osten_-_Zentralasien/ Af gha nistan/211031_AFG_ Update_Gefaehrdungsprofile.pdf , beide letztmals abgerufen am 2. November 2022). Sodann kann gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die familiäre Zugehörigkeit zu einer Person, welche einem erhöhten Verfolgungsrisiko im Sinne der obenstehenden Erwägungen ausgesetzt ist, zu einer Reflexverfolgung führen (vgl. Urteile des BVGer D-5120/2021 vom 21. Juli 2022 E.6.3.4, D-1728/2022 vom 10. Mai 2022 E. 7.3 und D-2161/2021 vom 12. Januar 2022 E. 7.4). Dies gilt insbesondere in Bezug auf (ehemalige) Angehörige der Polizei und der Sicherheitskräfte, Regierungsbeamte oder der Regierung nahestehende Personen (vgl. SFH, a.a.O., S. 13 f. sowie Human Rights Watch [HRW], "No Forgiveness for People Like You": Executions and Enforced Disappearances in Afghanistan under the Taliban, 30. November 2021, www.hrw.org/report/2021/11/ 30/no-forgiveness-people-you/executions-and-enforced-disappearances-afghanistan , beide letztmals abgerufen am 2. November 2022). Eine Einschätzung hat jedoch im jeweiligen Einzelfall zu erfolgen. 9.3 Die Beschwerdeführerin machte geltend, für eine afghanische lokale Wahlkommission sowie für ein deutsches Alphabetisierungsprogramm gearbeitet zu haben, womit sie potentiell zu den Risikogruppen gehören könnte, für welche sich die Gefährdungslage seit der im August 2021 erfolgten Übernahme der Kontrolle über das gesamte Staatsgebiets durch die Taliban und dem inzwischen erfolgten vollständigen Abzug der amerikanischen und ausländischen Streitkräfte verschärft hat (vgl. zu den Risikogruppen Urteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 [als Referenzurteil publiziert]; D-2161/2021 vom 12. Januar 2022 E. 7.2ff.; D-1728/2022 vom 10. Mai 2022 E. 7.3f.). Aus den eingereichten Beweismitteln ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin offiziell von 22. Juni 2013 bis 26. September 2013 bei der Wahlkommission arbeitete. Als Mitarbeiterin der staatlichen Kommission sei sie zuständig gewesen, die Bevölkerung während rund drei Monaten über die Präsidentschafts- und Parlamentswahlen zu informieren. Sie habe mit Frauen gesprochen, diese über Wahlen aufgeklärt und habe sie ermutigt, bei den Wahlen teilzunehmen. Sie habe dabei nicht gesagt, für welche Personen gewählt werden solle, sondern nur für die Wahlen mobilisiert (vgl. SEM-Akte A36/21, F54-62). Zudem sei sie als Ausbildnerin bei der deutschen Organisation (...) tätig gewesen und habe diese Arbeit zwei Mal wöchentlich während je zwei Stunden ausgeübt. Es liegen keine Belege dieser Organisation vor, während welchem Zeitraum sie dort gearbeitet hat (vgl. SEM-Akte A36/21, F63-72). Überdies machte sie auch nicht geltend, dass sie deshalb jemals persönlich bedroht worden wäre oder ihr aus diesen Tätigkeiten ernsthafte Nachteile entstanden wären (vgl. SEM-Akten A36/21, F62-67, F72; A54/15, F33-42). Vor dem Hintergrund ihrer eher niederschwelligen sowie kaum exponierten Tätigkeiten erscheint es kaum wahrscheinlich, dass die Taliban - auch zum heutigen Zeitpunkt und somit rund mindestens sieben beziehungsweise neun Jahre nach ihrer letztmaligen Aktivität - Kenntnis von ihrer Tätigkeit bei der afghanischen Regierung sowie einer ausländischen Organisation haben und sie deswegen in deren Fokus geraten könnte. 10. 10.1 Schliesslich ist vorliegend zu prüfen, ob wegen der Arbeit ihres Ehemannes beziehungsweise ihres Vaters bei einer amerikanischen Einrichtung für die Beschwerdeführenden eine objektiv begründete Furcht vor einer Verfolgung respektive Reflexverfolgung vorliegt oder vorliegen könnte. 10.2 Der Ehemann beziehungsweise Vater der Beschwerdeführenden war ihren Angaben zufolge bei der (...) als (...) am (...) in Mazar-e-Sharif tätig gewesen (siehe auch das undatierte Zertifikat der «(...), Mazar-e-Sharif»). Grundsätzlich ist nicht auszuschliessen, dass er potentiell zu den oben erwähnten Risikogruppen gehören könnte (vgl. E. 9.2 hiervor.). Jedoch kommt das Gericht zum Schluss, dass bei den Tätigkeiten von einem eher niederschwelligen Profil auszugehen ist, da dieser - gemäss Schilderungen der Beschwerdeführerin lediglich während ungefähr eines Jahres - sowie als Handwerker gearbeitet hat und sich somit kaum exponiert haben dürfte (vgl. SEM-Akte A36/21, F45). Zudem ist es auch vorliegend fraglich, ob die Taliban zum heutigen Zeitpunkt und damit über sieben Jahre nach dessen Tätigkeit am (...) in Mazar-e-Sharif überhaupt Kenntnis von der Tätigkeit des Betroffenen haben. Überdies kann auch angesichts der Tatsache, dass die geltend gemachte Entführung sowie die anschliessende Tötung des Ehemannes respektive des Vaters durch die Taliban den Anforderungen an Art. 7 AsylG nicht genügen, auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin durch diese kurz vor der Ausreise (telefonisch) bedroht worden respektive in deren Fokus geraten wäre.
11. Das Gericht kommt nach den vorangehenden Erwägungen zum Schluss, dass die geltend gemachte Entführung und Tötung des Ehemannes respektive Vaters der Beschwerdeführenden sowie die vorgebrachten Drohungen der Beschwerdeführerin durch die Taliban den Anforderungen an Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermögen. Auch ist weder ein Risikoprofil noch eine begründete Furcht vor einer Reflexverfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ersichtlich, zumal keine konkreten Indizien oder Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich eine solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen könnte. Dementsprechend ist auch nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden in Afghanistan eine Verfolgung respektive eine Reflexverfolgung zu befürchten hätten. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt. 12. 12.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Satz 1 AsylG). 12.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 12.3 Abschliessend ist festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht etwa der Schluss ergibt, die Beschwerdeführenden seien zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Afghanistan nicht gefährdet. Jedoch ist eine solche Gefährdungslage unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Afghanistan im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG wurde bereits durch die Vorinstanz mit der am 28. August 2019 erfolgten Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen. Praxisgemäss erübrigen sich somit weitere Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. BVGE 2011/7 E. 8; 2009/51 E. 5.4).
13. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und der rechtserhebliche Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt wurde (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 14. 14.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde eingegangene Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verfügung vom 17. Dezember 2020 gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 14.2 Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich aufgrund der Akten jedoch zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Rechtsbeistand ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 1'920.- auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'920.- zulasten der Gerichtskasse zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Chiara Piras Martina von Wattenwyl Versand: