Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am
11. Februar 2021 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. A.b Am 11. März 2021 fand die Befragung des Beschwerdeführers (Erst- befragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende; EB UMA) statt, und am 25. März 2021 hörte das SEM ihn vertieft zu seinen Asylgründen an. Der Beschwerdeführer brachte dabei im Wesentlichen vor, er sei ethni- scher Paschtune sunnitischen Glaubens und im Dorf B._______ (Distrikt C._______, Provinz Nangarhar) geboren und aufgewachsen. Sein älterer Bruder habe als Kommandant in der Afghanischen Nationalarmee gedient und rund 40 Soldaten unter sich gehabt. Ende März (…) sei er (Beschwer- deführer) deswegen auf dem Schulweg von den Taliban in die Berge ent- führt worden, wo er gefangen gehalten und gefoltert worden sei. Die Tali- ban hätten seinem Bruder telefonisch befohlen herbeizukommen, andern- falls sie ihm (Beschwerdeführer) etwas antun würden. Zur Untermauerung ihrer Drohung hätten sie ihm (Beschwerdeführer) während des Telefonge- sprächs mit seinem Bruder jeweils (…). Insgesamt habe er auf diese Weise (…) verloren. Sein Bruder habe sich den Taliban trotzdem nicht ergeben. Am (…) sei sein Bruder in einem Gefecht bei D._______ in der Provinz Herat ums Leben gekommen. Dies sei den Taliban bekannt gewesen, den- noch hätten sie ihn (Beschwerdeführer) nicht freigelassen. Nach dem Tod seines Bruders sei er aber weniger stark gequält worden. Er sei von den Taliban auch zweimal gezwungen worden, am Unterricht teilzunehmen. Da er sich geweigert habe, sei er zur Strafe durchgehend gefesselt gehalten worden und habe sich kaum bewegen können. Zudem sei er von den übri- gen Gefangenen, etwa fünfzehn Kinder aus unterschiedlichen Gegenden und Distrikten, separiert worden. Nach ungefähr fünf Monaten habe die Af- ghanische Nationalarmee ihn und die anderen gefangenen Kinder aus den Höhlen der Taliban befreien können. Er sei in der Folge fünf oder sechs Tage lang im Krankenhaus in E._______ behandelt worden und anschlies- send direkt nach Hause zurückgekehrt. Weil sein Vater grosse Angst um ihn gehabt habe, sei er fortan nicht mehr in die Schule gegangen und habe stattdessen seinen Vater begleitet, wenn dieser der Arbeit auf den Feldern nachgegangen sei. Wegen des Todes seines Bruders habe sein Vater eine Rente von den afghanischen Behörden erhalten. Ungefähr sieben Monate nachdem er
D-2161/2021 Seite 3 (Beschwerdeführer) befreit worden sei, hätten die Taliban seinen Vater we- gen dieser Rente per Telefon bedroht. Zudem hätten die Taliban von sei- nem Vater verlangt, dass er (Beschwerdeführer) sich den Taliban an- schliesse. Sein Vater sei deswegen wütend geworden und habe die SIM- Karte zerstört und das Telefon weggeworfen. Rund einen Monat später seien in der Nacht die Taliban zu ihm (Beschwerdeführer) nach Hause ge- kommen, woraufhin er umgehend die Flucht ergriffen habe. Nachdem er die Nacht auf dem Bazar in C._______ verbracht habe, sei er mit einer Rikscha zu seinem Onkel mütterlicherseits in den Distrikt F._______ geflo- hen und habe diesem vom Vorfall berichtet. Sein Onkel habe sich in der Folge bei den Dorfbewohnern von B._______ telefonisch erkundigt und herausgefunden, dass sein Vater und zwei weitere Dorfbewohner von den Taliban mitgenommen worden und seine Mutter und seine Schwester seit jener Nacht spurlos verschwunden seien. Angesichts dieser Vorkomm- nisse habe sein Onkel entschieden, dass er (Beschwerdeführer) Afghanis- tan verlasse müsse. Sein Onkel habe den Traktor sowie einige weitere Sa- chen der Familie verkauft und mit einem Schlepper die Ausreise organi- siert. Etwa im März (…) habe er Afghanistan in Richtung Pakistan verlas- sen. A.c Der Beschwerdeführer reichte – jeweils in Kopie – seine afghanische Taskera mit Ausstellungsdatum 23. Juli 2018 und mehrere Unterlagen zur militärischen Laufbahn seines Bruders und zu dessen Tod zu den Akten. B. Das SEM stellte am 1. April 2021 einen Entscheidentwurf aus. Dazu nahm der Beschwerdeführer am 6. April 2021 Stellung. C. Mit Verfügung vom 7. April 2021 stellte das SEM fest, der Beschwerdefüh- rer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Es wies ihn aus der Schweiz weg, nahm ihn aber infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz auf. D. Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid mit Eingabe vom 7. Mai 2021 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte unter Aufhebung der Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter
D-2161/2021 Seite 4 die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an das SEM. In prozessu- aler Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung samt Erlass eines Kostenvorschusses. E. Mit Zwischenverfügung vom 14. Juni 2021 hiess die Instruktionsrichterin – unter Vorbehalt des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung sowie einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse – das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut. F. Die Vorinstanz liess sich mit Eingabe vom 29. Juni 2021 zur Beschwerde vernehmen. G. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 7. Juli 2021 innert erstreck- ter Frist eine gleichentags ausgestellte Fürsorgebestätigung zu den Akten. H. Er replizierte mit Eingabe vom 15. Juli 2021.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, so- weit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh- rung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 der Ver- ordnung über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus vom 1. April 2020 [COVID-19-Verordnung Asyl; SR 142.318] und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
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E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Begründungspflicht. Er macht geltend, die Vorinstanz habe keine näheren Aussagen zur Glaub- haftigkeit seiner Vorbringen gemacht, obwohl in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf vom 6. April 2021 darum gebeten worden sei. Mit diesem Vorgehen werde ihm ein effektiver Rechtsschutz verunmöglicht, da er sich zu den angeblich unglaubhaften Aussagen gar nicht habe äussern können (Beschwerde, B. II. 11., S. 8. f.). Gemäss konstanter Rechtsprechung muss der Entscheid so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. Es müssen die Überlegungen kurz genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt (vgl. BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Die Vorinstanz begründete in der angefochtenen Verfügung hinreichend ausführlich und nachvollziehbar, weshalb ihrer Auffassung nach sämtliche Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlings- eigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten und behielt sich die Aus- führung von Unglaubhaftigkeitselementen im Falle einer Beschwerde vor (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. II S. 3 ff.). Aufgrund der gesetzlichen Konzeption kann bei fehlender Asylrelevanz darauf verzichtet werden, die gleichen Vorbringen auch noch auf ihre Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG zu prüfen. Der Beschwerdeführer hat daher keinen Anspruch darauf, dass die Vorinstanz seine Vorbringen auch unter dem Aspekt der Glaub- haftigkeit prüft, nachdem sie bereits die Asylrelevanz verneint hat. Soweit die Vorinstanz sich auf Beschwerdeebene (vgl. Vernehmlassung vom
29. Juni 2021) dennoch zu gewissen Unglaubhaftigkeitselementen geäus- sert hat, hatte der Beschwerdeführer im Rahmen der Replik Gelegenheit zu einer Stellungnahme. Im Übrigen war es ihm offensichtlich möglich, den Entscheid der Vorinstanz sachgerecht anzufechten, was den Schluss zu- lässt, dass er sich über die Tragweite der Verfügung ein Bild machen konnte (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2). Eine Verletzung der Begründungspflicht ist demnach nicht zu erkennen.
E. 3.2 Nach dem Gesagten ist der Eventualantrag, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vor- instanz zurückzuweisen, abzuweisen.
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E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 2 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe oder wegen ihrer politi- schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün- dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei- bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg- lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Die Festhaltung des Beschwerdeführers und die an ihm verübten Folterun- gen durch die Taliban würden ausdrücklich bedauert. Diese Festhaltung und die Misshandlungen hätten als Hintergrund aber die Unterdruckset- zung seines damals bei der Nationalarmee tätigen Bruders gehabt. Nach dem Tod des Bruders seien der Antrieb und der Grund für diese Handlung durch die Taliban weggefallen. Der Vorfall habe mit der Freilassung des Beschwerdeführers denn auch keine weiteren Konsequenzen mehr für ihn persönlich gehabt, weshalb er keine flüchtlingsrechtliche Relevanz ent- falte. Der einmalige Drohanruf der Taliban an den Vater, der Überfall und die Mit- nahme des Vaters durch die Taliban würden sodann kein in Art. 3 AsylG genanntes Motiv beinhalten, der Grund dafür sei vielmehr auf Rache, Ab- schreckung oder Vergeltung zurückzuführen, weil sein Vater eine Rente für den verstorbenen Sohn bezogen habe. Somit bestehe ein gemeinrechtli- ches und kein flüchtlingsrechtlich relevantes Verfolgungsmotiv. Den Akten und den Aussagen des Beschwerdeführers seien keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass die Taliban nebst dem Bezug der Rentengelder seinem Vater eine oppositionelle politische Haltung zugeschrieben hätten.
D-2161/2021 Seite 7 Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, die Taliban hätten ihn rekru- tieren wollen, damit er später nicht für die Nationalarmee tätig werden könnte, erscheine es rein hypothetisch, dass der Angriff der Taliban auf sein Zuhause auch auf ihn bezogen gewesen sei, die Mitnahme seines Vaters etwas mit ihm zu tun gehabt und ihm (Beschwerdeführer) eine Rek- rutierung tatsächlich gedroht habe. Es sei wenig wahrscheinlich und weder aufgrund seiner Angaben noch aus den Akten ersichtlich, dass es die Tali- ban auf ihn als damals (…)jährigen Jungen abgesehen hätten, weil er ex- plizit als Oppositioneller angesehen worden wäre, und um zu verhindern, dass er sich in ferner Zukunft allenfalls der Nationalarmee hätte anschlies- sen können. Vielmehr habe es sich damals wohl um eine Aktion der Taliban gegen verschiedene Dorfbewohner gehandelt, seien doch nicht allein sein Vater, sondern auch andere Dorfbewohner mitgenommen worden. Seine Furcht vor Verfolgungshandlungen von Seiten der Taliban möge subjektiv verständlich sein, erscheine objektiv jedoch unbegründet. Abgesehen da- von entbehre seine Furcht eines flüchtlingsrechtlich relevanten Verfol- gungsmotivs.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in der Rechtsmittelschrift, die Vor- instanz verkenne, dass er von den Taliban nicht freigelassen, sondern durch die Nationalarmee befreit worden sei. Die Probleme seiner Familie mit den Taliban hätten nach dem Tod des Bruders nicht aufgehört, diese seien im Gegenteil immer schlimmer geworden. Zudem müsse bei seiner Entführung in Betracht gezogen werden, dass Armeeangehörige und deren Familien in Afghanistan einem erhöhten Risiko von Entführung oder Er- pressung durch die Taliban ausgesetzt seien. Sie würden von ihnen als Verräter und Kollaborateure mit dem Westen betrachtet, weshalb das Ver- folgungsmotiv der politischen Anschauungen gestützt auf Art. 3 AsylG er- füllt sei. Zudem hätten die Taliban ihn rekrutieren wollen, sie hätten ihn und seinen Vater mehrmals darauf angesprochen. Er habe diese Aufforderung jedoch ignoriert, auch deshalb sei er asylrelevant gefährdet, zumal andere, nicht regierungsnahe Familien im Dorf keine Probleme mit den Taliban ge- habt hätten. Insofern knüpfe die Verfolgung durch die Taliban an gewisse nicht abänderbare (innere und äussere) Merkmale von ihm an und beruhe auf flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven. Die Argumentation der Vorin- stanz, wonach der Drohanruf des Vaters bloss ein gemeinrechtliches und nicht ein flüchtlingsrechtliches Motiv darstelle, greife zu kurz und lasse aus- ser Acht, dass Armeeangehörige und deren Familien gemäss UNHCR ein spezielles Risikoprofil erfüllen würden und bei Anschlägen gegen sie nicht nur der Rache- oder Vergeltungsgedanke eine Rolle spiele, sondern die
D-2161/2021 Seite 8 Taliban diese Personengruppe infolge der anderen politischen Gesinnung direkt angreifen würden.
E. 5.3 Die Vorinstanz hielt in der Vernehmlassung an den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung fest. Ergänzend führte sie aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien von zahlreichen Unglaubhaftigkeitselemen- ten geprägt. So würden die fluchtauslösenden Ereignisse zeitlich mit dem Ende der behördlichen Rentenauszahlungen zusammenfallen. Es sei an- derweitig nicht nachvollziehbar, weshalb gerade zum damaligen Zeitpunkt der Drohanruf, der Überfall und die Mitnahme des Vaters wie auch der an- deren Dorfbewohner hätten stattfinden sollen. Im Falle eines gezielten In- teresses am Beschwerdeführer wäre vielmehr zu erwarten gewesen, dass nicht erst mehrere Monate später, sondern umgehend nach seiner Entlas- sung aus dem Krankenhaus allfällige Bedrohungen oder Verfolgungen stattgefunden hätten. Weiter sei es nicht glaubhaft, dass der Vater einer- seits nach dem Anruf der Taliban aus seiner Wut heraus die SIM-Karte und auch noch sein Mobiltelefon zerstört, andererseits aber die Drohung igno- riert haben sollte. Angesichts der bereits vergangenen Ereignisse und der angeblichen Angst des Vaters um seinen Sohn erscheine dieses Verhalten realitätsfremd. Auch im Beschrieb über die Nacht, in der die Taliban den Beschwerdeführer zuhause aufgesucht hätten, seien keine Realitätskenn- zeichen auszumachen, und die nur teilweise verfügbaren Angaben zur ak- tuellen Situation seiner Kernfamilie würden unergründlich bleiben. Die sub- stanzarmen und ausweichenden Antworten würden darauf hindeuten, dass der Beschwerdeführer das Vorgebrachte nicht selbst erlebt habe, ansons- ten er im Stande gewesen wäre, mit viel mehr Details und einem persönli- chen Bezug über das Ereignis und seine anschliessende Flucht zu berich- ten. Bis zum Schluss bleibe trotz Aufforderung, das Geschehene auch bild- lich darzustellen, die Flucht von seinem Zuhause schleierhaft, und der Be- schwerdeführer habe nicht plausibel darlegen können, inwieweit die weni- gen Einwohner aus seinem Heimatdorf zwar Angaben zum Vater, jedoch keinerlei Informationen zur Mutter und zur Schwester hätten machen kön- nen. Abgesehen davon, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten, seien die Ausführungen zu den fluchtauslösenden Vorkomm- nissen klarerweise unglaubhaft.
E. 5.4 Der Beschwerdeführer wiederholte in der Replik im Wesentlichen seine Beschwerdevorbringen.
E. 6 D-2161/2021 Seite 9
E. 6.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die mehrmonatige Ge- fangenschaft und die Folterungen des Beschwerdeführers im Jahr (…) durch die Taliban im Sinne eines Druckmittels gegen den nicht habhaften Bruder, einem Kommandanten der Afghanischen Nationalarmee, als glaubhaft erachtet hat. Auch das Bundesverwaltungsgericht zweifelt nicht an der Glaubhaftigkeit der entsprechenden Vorbringen des Beschwerde- führers, zumal seine Angaben zur Gefangenschaft hinreichend substanzi- iert und mit Realkennzeichen versehen ausgefallen sind. Nach den eben- falls glaubhaften Äusserungen wurde der Beschwerdeführer nach dem Tod des Bruders weiterhin in Gefangenschaft behalten, bis er letztlich zusam- men mit anderen gefangenen Kindern durch die Afghanische Nationalar- mee befreit worden ist.
E. 6.2 Die Vorinstanz stellt indes die logische Nachvollziehbarkeit der schlussendlich fluchtauslösenden Ereignisse in Frage. Insbesondere sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Drohanruf, der Überfall auf das Eltern- haus und die Mitnahme des Vaters erst mehrere Monate nach der Entlas- sung des Beschwerdeführers aus dem Krankenhaus stattgefunden hätten. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann jedoch vom Beschwerde- führer nicht erwartet werden, das Verhalten seiner Verfolger zu erklären, zumal eine Zeitspanne von sieben Monaten zwischen der Befreiung des Beschwerdeführers und dem Drohanruf der Taliban nicht als übermässig lange erscheint. Vielmehr ergibt sich aus dem Anruf der Taliban gerade ein nach wie vor erhöhtes Interesse an der Familie des Beschwerdeführers auch nach dem Tod des Bruders des Beschwerdeführers, der als Komman- dant der Afghanischen Nationalarmee in einem Gefecht im Mai (…) gefal- len war. Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts schildert der Beschwerdeführer auch den Ablauf des besagten Angriffs der Taliban auf sein Elternhaus insgesamt und – soweit ihm dies angesichts seiner umge- henden Flucht überhaupt möglich war – durchaus detailliert, gibt räumliche Beschreibungen und nachvollziehbare Erklärungen ab, weshalb nur er und nicht auch sein Vater, der die geschwächte kranke Mutter und die Schwes- ter nicht zurücklassen wollte, geflohen ist. Auch die Schilderungen des Be- schwerdeführers, wie ihm sein Onkel mitgeteilt habe, was seinem Vater beim Überfall geschehen sei, sind nachvollziehbar und geben emotionale Zustände wieder. So sei auch der Onkel beim Erzählen ein wenig verzwei- felt gewesen und habe befürchtet, er würde eines Tages wegen des Be- schwerdeführers ebenfalls Probleme bekommen. Dass der Beschwerde- führer nicht darzulegen vermochte, inwiefern die Dorfbewohner zwar An-
D-2161/2021 Seite 10 gaben zu seinem Vater machen, jedoch keinerlei Informationen zum Ver- bleib von Mutter und Schwester geben konnten, ist ebenfalls nicht dem Be- schwerdeführer anzulasten. Im Sinne einer Gesamtbetrachtung ist festzuhalten, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zum Drohanruf und zum Überfall auf das Elternhaus im Kontext seiner familiären Nähe (Bruder) zu einem Kommandanten der Afghanischen Nationalarmee, dem die Taliban erfolglos versucht hatten habhaft zu werden, und angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer als naher Angehöriger bereits zuvor tatsächlich einem massiven Übergriff der Taliban ausgesetzt gewesen war (mehrmonatige Gefangenschaft mit Folterung), als überwiegend logisch konsistent und hinreichend detailliert zu erachten sind. Dies gilt umso mehr in Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Überfalls auf sein Elternhaus erst (…) Jahre alt und bei den Befragungen durch die Vorinstanz (…) Jahre alt gewesen ist und von ihm nicht dieselbe Erzähldichte wie von einem Volljährigen erwartet werden kann. Nach dem Gesagten kommt das Gericht zum Schluss, dass die Aussagen des Beschwerdeführers den Anforderungen an das Glaubhaftmachen ge- mäss Art. 7 AsylG standzuhalten vermögen.
E. 7 April 2021 ist aufzuheben, und die Vorinstanz ist anzuweisen, dem Be- schwerdeführer in Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft Asyl zu ge- währen.
E. 7.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorbringen des Beschwerdeführers die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft erfüllen beziehungsweise ob er bei einer Rückkehr nach Afghanistan ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätte.
E. 7.2 Bereits bei der Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan im Jahr 2017 (vgl. Urteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017, als Referenzurteil publiziert) hatte das Gericht festgestellt, dass sich Gruppen von Personen definieren lassen, die in diesem Land aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, welche der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft inklusive den internationalen Militärkräften nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden sowie westlich orien- tierte oder der afghanischen Gesellschaftsordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen (vgl. dazu: UNITED NATIONS HIGH COMMIS- SIONER FOR REFUGEES [UNHCR], Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan vom
30. August 2018, https://www.refworld.org/docid/5b8900109.html, S. 40 ff.
D-2161/2021 Seite 11 [abgerufen am 3. Januar 2022] sowie die beiden Berichte des EUROPEAN ASYLUM OFFICE [EASO] "Country of Origin Information Report: Afghanistan: Individuals targeted by armed actors in the conflict" vom Dezember 2017, S. 34 f. und "Country Guidance: Afghanistan: Guidance note and common analysis" vom Juni 2018, S. 41 ff.). Weitere Quellen be- richten ebenfalls von gezielten Angriffen auf Mitarbeitende der afghani- schen Regierung oder internationaler Organisationen und einem erhöhten Risiko dieser Personen, einem Gewaltakt – insbesondere durch die Hände der Taliban – ausgesetzt zu werden (vgl. AUSTRALIAN DEPARTEMENT OF FOREIGN AFFAIRS AND TRADE [DFAT]: "Country Information Report Afgha- nistan" vom 18. September 2017, Ziffn. 3.19 und 3.23; ACCORD: "Aktuelle Sicherheitslage in Afghanistan und Chronologie für Kabul" vom 11. Sep- tember 2018, Kapitel 1.2; SCHWEIZERISCHE FLÜCHTLINGSHILFE [SFH]: "Afghanistan: Gefährdungsprofile" vom 12. September 2019, insbes. S. 10).
E. 7.3 Diese Gefährdungslage hat sich für die erwähnten Personengruppen seit der im August 2021 erfolgten Übernahme der Kontrolle über das ge- samte Staatsgebiets durch die Taliban und dem inzwischen erfolgten voll- ständigen Abzug der amerikanischen und ausländischen Streitkräfte zwei- fellos noch akzentuiert (vgl. AFGHANISTAN ANALYSTS NETWORK, The Mo- ment in Between: "After the Americans, Before the New Regime", 1. Sep- tember 2021, https://www.afghanistan-analysts.org/en/reports/war-and- pea ce/the-moment-in-between-after-the-americans-before-the-new-re- gime).
E. 7.4 Der seinerzeit noch minderjährige Beschwerdeführer hat sich zwar vor seiner Ausreise gemäss seinen Angaben nicht durch eigene Tätigkeiten exponiert. Es ist jedoch erstellt, dass sein Bruder, mithin ein naher Ange- höriger, bis zum Tod anlässlich eines Gefechts am (…) als Kommandant in der Afghanischen Nationalarmee gedient und zu den oben unter E. 7.3 auf- geführten Risikogruppen gehört hat. Aufgrund dieser familiären Zugehörig- keit ist der Beschwerdeführer selber in den Fokus der Taliban geraten und war während der mehrmonatigen Gefangenschaft schwerwiegenden Miss- handlungen ausgesetzt. Nach dem Tod des Bruders wurde der Beschwer- deführer zwar körperlich weniger stark misshandelt, jedoch bis zur Befrei- ung durch die Afghanische Nationalarmee weiterhin in Gefangenschaft be- halten. Vor diesem Hintergrund lässt sich die Auffassung der Vorinstanz, nach dem Tod des Bruders sei der Antrieb und Grund für die Handlungen der Taliban weggefallen, nicht aufrecht erhalten. Vielmehr ist davon auszu- gehen, dass die Taliban den Beschwerdeführer, jedenfalls nach dem Tod
D-2161/2021 Seite 12 des Bruders, ebenso wie die anderen Kinder zum Zwecke der Rekrutierung in Gefangenschaft behalten haben. Dementsprechend führte der Be- schwerdeführer denn auch aus, die Taliban hätten gewollt, dass er an ih- rem Unterricht teilnehme (vgl. act. 10883135-22/16 F29). Vor diesem Hin- tergrund ist durchaus anzunehmen, dass die Taliban dem Vater nicht nur wegen der Inanspruchnahme der staatlichen Hinterlassenenrente des Bru- ders sondern auch wegen einer Rekrutierung des Beschwerdeführers ge- droht haben. Es ergab sich folglich aus der familiären Zugehörigkeit zu ei- nem Kommandanten der Afghanischen Nationalarmee ein erhöhtes Inte- resse der Taliban an der Familie des Beschwerdeführers im Allgemeinen und auch an der Rekrutierung des Beschwerdeführers für ihre Zwecke im Besonderen, welches auch nach dem Tod des Bruders nicht weggefallen ist. Es darf davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer, hät- ten die Taliban Kenntnis von seinem Aufenthaltsort bis zur Ausreise beim Onkel mütterlicherseits (wohnhaft im Distrikt F._______) gehabt, mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche – aus flüchtlingsrechtlich relevanten Grün- den zugefügte – Nachteile gedroht hätten. Seine diesbezügliche subjektive Furcht ist damit als objektiv begründet zu beurteilen.
E. 7.5 Angesichts der aktuellen Situation in Afghanistan ist die Furcht des Be- schwerdeführers vor Verfolgung weiterhin begründet.
E. 7.6 Aus den Akten gehen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von Aus- schlussgründen im Sinne von Art. 53 AsylG hervor. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom
E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind – ungeachtet der am 14. Juni 2021 gewährten unentgeltlichen Prozessführung – keine Kosten zu erhe- ben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung aus- zurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater Satz 1 AsylG). (Dispositiv nächste Seite)
D-2161/2021 Seite 13
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Dispositiv-Ziffern 1 bis 3 der vorin- stanzlichen Verfügung vom 7. April 2021 werden aufgehoben.
- Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuer- kennen und ihm Asyl zu gewähren.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2161/2021 Urteil vom 12. Januar 2022 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Michèle Byland, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 7. April 2021 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 11. Februar 2021 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. A.b Am 11. März 2021 fand die Befragung des Beschwerdeführers (Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende; EB UMA) statt, und am 25. März 2021 hörte das SEM ihn vertieft zu seinen Asylgründen an. Der Beschwerdeführer brachte dabei im Wesentlichen vor, er sei ethnischer Paschtune sunnitischen Glaubens und im Dorf B._______ (Distrikt C._______, Provinz Nangarhar) geboren und aufgewachsen. Sein älterer Bruder habe als Kommandant in der Afghanischen Nationalarmee gedient und rund 40 Soldaten unter sich gehabt. Ende März (...) sei er (Beschwerdeführer) deswegen auf dem Schulweg von den Taliban in die Berge entführt worden, wo er gefangen gehalten und gefoltert worden sei. Die Taliban hätten seinem Bruder telefonisch befohlen herbeizukommen, andernfalls sie ihm (Beschwerdeführer) etwas antun würden. Zur Untermauerung ihrer Drohung hätten sie ihm (Beschwerdeführer) während des Telefongesprächs mit seinem Bruder jeweils (...). Insgesamt habe er auf diese Weise (...) verloren. Sein Bruder habe sich den Taliban trotzdem nicht ergeben. Am (...) sei sein Bruder in einem Gefecht bei D._______ in der Provinz Herat ums Leben gekommen. Dies sei den Taliban bekannt gewesen, dennoch hätten sie ihn (Beschwerdeführer) nicht freigelassen. Nach dem Tod seines Bruders sei er aber weniger stark gequält worden. Er sei von den Taliban auch zweimal gezwungen worden, am Unterricht teilzunehmen. Da er sich geweigert habe, sei er zur Strafe durchgehend gefesselt gehalten worden und habe sich kaum bewegen können. Zudem sei er von den übrigen Gefangenen, etwa fünfzehn Kinder aus unterschiedlichen Gegenden und Distrikten, separiert worden. Nach ungefähr fünf Monaten habe die Afghanische Nationalarmee ihn und die anderen gefangenen Kinder aus den Höhlen der Taliban befreien können. Er sei in der Folge fünf oder sechs Tage lang im Krankenhaus in E._______ behandelt worden und anschliessend direkt nach Hause zurückgekehrt. Weil sein Vater grosse Angst um ihn gehabt habe, sei er fortan nicht mehr in die Schule gegangen und habe stattdessen seinen Vater begleitet, wenn dieser der Arbeit auf den Feldern nachgegangen sei. Wegen des Todes seines Bruders habe sein Vater eine Rente von den afghanischen Behörden erhalten. Ungefähr sieben Monate nachdem er (Beschwerdeführer) befreit worden sei, hätten die Taliban seinen Vater wegen dieser Rente per Telefon bedroht. Zudem hätten die Taliban von seinem Vater verlangt, dass er (Beschwerdeführer) sich den Taliban anschliesse. Sein Vater sei deswegen wütend geworden und habe die SIM-Karte zerstört und das Telefon weggeworfen. Rund einen Monat später seien in der Nacht die Taliban zu ihm (Beschwerdeführer) nach Hause gekommen, woraufhin er umgehend die Flucht ergriffen habe. Nachdem er die Nacht auf dem Bazar in C._______ verbracht habe, sei er mit einer Rikscha zu seinem Onkel mütterlicherseits in den Distrikt F._______ geflohen und habe diesem vom Vorfall berichtet. Sein Onkel habe sich in der Folge bei den Dorfbewohnern von B._______ telefonisch erkundigt und herausgefunden, dass sein Vater und zwei weitere Dorfbewohner von den Taliban mitgenommen worden und seine Mutter und seine Schwester seit jener Nacht spurlos verschwunden seien. Angesichts dieser Vorkommnisse habe sein Onkel entschieden, dass er (Beschwerdeführer) Afghanistan verlasse müsse. Sein Onkel habe den Traktor sowie einige weitere Sachen der Familie verkauft und mit einem Schlepper die Ausreise organisiert. Etwa im März (...) habe er Afghanistan in Richtung Pakistan verlassen. A.c Der Beschwerdeführer reichte - jeweils in Kopie - seine afghanische Taskera mit Ausstellungsdatum 23. Juli 2018 und mehrere Unterlagen zur militärischen Laufbahn seines Bruders und zu dessen Tod zu den Akten. B. Das SEM stellte am 1. April 2021 einen Entscheidentwurf aus. Dazu nahm der Beschwerdeführer am 6. April 2021 Stellung. C. Mit Verfügung vom 7. April 2021 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Es wies ihn aus der Schweiz weg, nahm ihn aber infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz auf. D. Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid mit Eingabe vom 7. Mai 2021 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte unter Aufhebung der Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an das SEM. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Erlass eines Kostenvorschusses. E. Mit Zwischenverfügung vom 14. Juni 2021 hiess die Instruktionsrichterin - unter Vorbehalt des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung sowie einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse - das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut. F. Die Vorinstanz liess sich mit Eingabe vom 29. Juni 2021 zur Beschwerde vernehmen. G. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 7. Juli 2021 innert erstreckter Frist eine gleichentags ausgestellte Fürsorgebestätigung zu den Akten. H. Er replizierte mit Eingabe vom 15. Juli 2021. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 der Verordnung über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus vom 1. April 2020 [COVID-19-Verordnung Asyl; SR 142.318] und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Begründungspflicht. Er macht geltend, die Vorinstanz habe keine näheren Aussagen zur Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen gemacht, obwohl in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf vom 6. April 2021 darum gebeten worden sei. Mit diesem Vorgehen werde ihm ein effektiver Rechtsschutz verunmöglicht, da er sich zu den angeblich unglaubhaften Aussagen gar nicht habe äussern können (Beschwerde, B. II. 11., S. 8. f.). Gemäss konstanter Rechtsprechung muss der Entscheid so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. Es müssen die Überlegungen kurz genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt (vgl. BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Die Vorinstanz begründete in der angefochtenen Verfügung hinreichend ausführlich und nachvollziehbar, weshalb ihrer Auffassung nach sämtliche Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten und behielt sich die Ausführung von Unglaubhaftigkeitselementen im Falle einer Beschwerde vor (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. II S. 3 ff.). Aufgrund der gesetzlichen Konzeption kann bei fehlender Asylrelevanz darauf verzichtet werden, die gleichen Vorbringen auch noch auf ihre Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG zu prüfen. Der Beschwerdeführer hat daher keinen Anspruch darauf, dass die Vorinstanz seine Vorbringen auch unter dem Aspekt der Glaubhaftigkeit prüft, nachdem sie bereits die Asylrelevanz verneint hat. Soweit die Vorinstanz sich auf Beschwerdeebene (vgl. Vernehmlassung vom 29. Juni 2021) dennoch zu gewissen Unglaubhaftigkeitselementen geäussert hat, hatte der Beschwerdeführer im Rahmen der Replik Gelegenheit zu einer Stellungnahme. Im Übrigen war es ihm offensichtlich möglich, den Entscheid der Vorinstanz sachgerecht anzufechten, was den Schluss zulässt, dass er sich über die Tragweite der Verfügung ein Bild machen konnte (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2). Eine Verletzung der Begründungspflicht ist demnach nicht zu erkennen. 3.2 Nach dem Gesagten ist der Eventualantrag, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vor-instanz zurückzuweisen, abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 2 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Die Festhaltung des Beschwerdeführers und die an ihm verübten Folterungen durch die Taliban würden ausdrücklich bedauert. Diese Festhaltung und die Misshandlungen hätten als Hintergrund aber die Unterdrucksetzung seines damals bei der Nationalarmee tätigen Bruders gehabt. Nach dem Tod des Bruders seien der Antrieb und der Grund für diese Handlung durch die Taliban weggefallen. Der Vorfall habe mit der Freilassung des Beschwerdeführers denn auch keine weiteren Konsequenzen mehr für ihn persönlich gehabt, weshalb er keine flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalte. Der einmalige Drohanruf der Taliban an den Vater, der Überfall und die Mitnahme des Vaters durch die Taliban würden sodann kein in Art. 3 AsylG genanntes Motiv beinhalten, der Grund dafür sei vielmehr auf Rache, Abschreckung oder Vergeltung zurückzuführen, weil sein Vater eine Rente für den verstorbenen Sohn bezogen habe. Somit bestehe ein gemeinrechtliches und kein flüchtlingsrechtlich relevantes Verfolgungsmotiv. Den Akten und den Aussagen des Beschwerdeführers seien keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass die Taliban nebst dem Bezug der Rentengelder seinem Vater eine oppositionelle politische Haltung zugeschrieben hätten. Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, die Taliban hätten ihn rekrutieren wollen, damit er später nicht für die Nationalarmee tätig werden könnte, erscheine es rein hypothetisch, dass der Angriff der Taliban auf sein Zuhause auch auf ihn bezogen gewesen sei, die Mitnahme seines Vaters etwas mit ihm zu tun gehabt und ihm (Beschwerdeführer) eine Rekrutierung tatsächlich gedroht habe. Es sei wenig wahrscheinlich und weder aufgrund seiner Angaben noch aus den Akten ersichtlich, dass es die Taliban auf ihn als damals (...)jährigen Jungen abgesehen hätten, weil er explizit als Oppositioneller angesehen worden wäre, und um zu verhindern, dass er sich in ferner Zukunft allenfalls der Nationalarmee hätte anschliessen können. Vielmehr habe es sich damals wohl um eine Aktion der Taliban gegen verschiedene Dorfbewohner gehandelt, seien doch nicht allein sein Vater, sondern auch andere Dorfbewohner mitgenommen worden. Seine Furcht vor Verfolgungshandlungen von Seiten der Taliban möge subjektiv verständlich sein, erscheine objektiv jedoch unbegründet. Abgesehen davon entbehre seine Furcht eines flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotivs. 5.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in der Rechtsmittelschrift, die Vor-instanz verkenne, dass er von den Taliban nicht freigelassen, sondern durch die Nationalarmee befreit worden sei. Die Probleme seiner Familie mit den Taliban hätten nach dem Tod des Bruders nicht aufgehört, diese seien im Gegenteil immer schlimmer geworden. Zudem müsse bei seiner Entführung in Betracht gezogen werden, dass Armeeangehörige und deren Familien in Afghanistan einem erhöhten Risiko von Entführung oder Erpressung durch die Taliban ausgesetzt seien. Sie würden von ihnen als Verräter und Kollaborateure mit dem Westen betrachtet, weshalb das Verfolgungsmotiv der politischen Anschauungen gestützt auf Art. 3 AsylG erfüllt sei. Zudem hätten die Taliban ihn rekrutieren wollen, sie hätten ihn und seinen Vater mehrmals darauf angesprochen. Er habe diese Aufforderung jedoch ignoriert, auch deshalb sei er asylrelevant gefährdet, zumal andere, nicht regierungsnahe Familien im Dorf keine Probleme mit den Taliban gehabt hätten. Insofern knüpfe die Verfolgung durch die Taliban an gewisse nicht abänderbare (innere und äussere) Merkmale von ihm an und beruhe auf flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven. Die Argumentation der Vorin- stanz, wonach der Drohanruf des Vaters bloss ein gemeinrechtliches und nicht ein flüchtlingsrechtliches Motiv darstelle, greife zu kurz und lasse ausser Acht, dass Armeeangehörige und deren Familien gemäss UNHCR ein spezielles Risikoprofil erfüllen würden und bei Anschlägen gegen sie nicht nur der Rache- oder Vergeltungsgedanke eine Rolle spiele, sondern die Taliban diese Personengruppe infolge der anderen politischen Gesinnung direkt angreifen würden. 5.3 Die Vorinstanz hielt in der Vernehmlassung an den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung fest. Ergänzend führte sie aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien von zahlreichen Unglaubhaftigkeitselementen geprägt. So würden die fluchtauslösenden Ereignisse zeitlich mit dem Ende der behördlichen Rentenauszahlungen zusammenfallen. Es sei anderweitig nicht nachvollziehbar, weshalb gerade zum damaligen Zeitpunkt der Drohanruf, der Überfall und die Mitnahme des Vaters wie auch der anderen Dorfbewohner hätten stattfinden sollen. Im Falle eines gezielten Interesses am Beschwerdeführer wäre vielmehr zu erwarten gewesen, dass nicht erst mehrere Monate später, sondern umgehend nach seiner Entlassung aus dem Krankenhaus allfällige Bedrohungen oder Verfolgungen stattgefunden hätten. Weiter sei es nicht glaubhaft, dass der Vater einerseits nach dem Anruf der Taliban aus seiner Wut heraus die SIM-Karte und auch noch sein Mobiltelefon zerstört, andererseits aber die Drohung ignoriert haben sollte. Angesichts der bereits vergangenen Ereignisse und der angeblichen Angst des Vaters um seinen Sohn erscheine dieses Verhalten realitätsfremd. Auch im Beschrieb über die Nacht, in der die Taliban den Beschwerdeführer zuhause aufgesucht hätten, seien keine Realitätskennzeichen auszumachen, und die nur teilweise verfügbaren Angaben zur aktuellen Situation seiner Kernfamilie würden unergründlich bleiben. Die substanzarmen und ausweichenden Antworten würden darauf hindeuten, dass der Beschwerdeführer das Vorgebrachte nicht selbst erlebt habe, ansonsten er im Stande gewesen wäre, mit viel mehr Details und einem persönlichen Bezug über das Ereignis und seine anschliessende Flucht zu berichten. Bis zum Schluss bleibe trotz Aufforderung, das Geschehene auch bildlich darzustellen, die Flucht von seinem Zuhause schleierhaft, und der Beschwerdeführer habe nicht plausibel darlegen können, inwieweit die wenigen Einwohner aus seinem Heimatdorf zwar Angaben zum Vater, jedoch keinerlei Informationen zur Mutter und zur Schwester hätten machen können. Abgesehen davon, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten, seien die Ausführungen zu den fluchtauslösenden Vorkommnissen klarerweise unglaubhaft. 5.4 Der Beschwerdeführer wiederholte in der Replik im Wesentlichen seine Beschwerdevorbringen. 6. 6.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die mehrmonatige Gefangenschaft und die Folterungen des Beschwerdeführers im Jahr (...) durch die Taliban im Sinne eines Druckmittels gegen den nicht habhaften Bruder, einem Kommandanten der Afghanischen Nationalarmee, als glaubhaft erachtet hat. Auch das Bundesverwaltungsgericht zweifelt nicht an der Glaubhaftigkeit der entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers, zumal seine Angaben zur Gefangenschaft hinreichend substanziiert und mit Realkennzeichen versehen ausgefallen sind. Nach den ebenfalls glaubhaften Äusserungen wurde der Beschwerdeführer nach dem Tod des Bruders weiterhin in Gefangenschaft behalten, bis er letztlich zusammen mit anderen gefangenen Kindern durch die Afghanische Nationalarmee befreit worden ist. 6.2 Die Vorinstanz stellt indes die logische Nachvollziehbarkeit der schlussendlich fluchtauslösenden Ereignisse in Frage. Insbesondere sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Drohanruf, der Überfall auf das Elternhaus und die Mitnahme des Vaters erst mehrere Monate nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Krankenhaus stattgefunden hätten. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann jedoch vom Beschwerdeführer nicht erwartet werden, das Verhalten seiner Verfolger zu erklären, zumal eine Zeitspanne von sieben Monaten zwischen der Befreiung des Beschwerdeführers und dem Drohanruf der Taliban nicht als übermässig lange erscheint. Vielmehr ergibt sich aus dem Anruf der Taliban gerade ein nach wie vor erhöhtes Interesse an der Familie des Beschwerdeführers auch nach dem Tod des Bruders des Beschwerdeführers, der als Kommandant der Afghanischen Nationalarmee in einem Gefecht im Mai (...) gefallen war. Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts schildert der Beschwerdeführer auch den Ablauf des besagten Angriffs der Taliban auf sein Elternhaus insgesamt und - soweit ihm dies angesichts seiner umgehenden Flucht überhaupt möglich war - durchaus detailliert, gibt räumliche Beschreibungen und nachvollziehbare Erklärungen ab, weshalb nur er und nicht auch sein Vater, der die geschwächte kranke Mutter und die Schwester nicht zurücklassen wollte, geflohen ist. Auch die Schilderungen des Beschwerdeführers, wie ihm sein Onkel mitgeteilt habe, was seinem Vater beim Überfall geschehen sei, sind nachvollziehbar und geben emotionale Zustände wieder. So sei auch der Onkel beim Erzählen ein wenig verzweifelt gewesen und habe befürchtet, er würde eines Tages wegen des Beschwerdeführers ebenfalls Probleme bekommen. Dass der Beschwerdeführer nicht darzulegen vermochte, inwiefern die Dorfbewohner zwar Angaben zu seinem Vater machen, jedoch keinerlei Informationen zum Verbleib von Mutter und Schwester geben konnten, ist ebenfalls nicht dem Beschwerdeführer anzulasten. Im Sinne einer Gesamtbetrachtung ist festzuhalten, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zum Drohanruf und zum Überfall auf das Elternhaus im Kontext seiner familiären Nähe (Bruder) zu einem Kommandanten der Afghanischen Nationalarmee, dem die Taliban erfolglos versucht hatten habhaft zu werden, und angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer als naher Angehöriger bereits zuvor tatsächlich einem massiven Übergriff der Taliban ausgesetzt gewesen war (mehrmonatige Gefangenschaft mit Folterung), als überwiegend logisch konsistent und hinreichend detailliert zu erachten sind. Dies gilt umso mehr in Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Überfalls auf sein Elternhaus erst (...) Jahre alt und bei den Befragungen durch die Vorinstanz (...) Jahre alt gewesen ist und von ihm nicht dieselbe Erzähldichte wie von einem Volljährigen erwartet werden kann. Nach dem Gesagten kommt das Gericht zum Schluss, dass die Aussagen des Beschwerdeführers den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG standzuhalten vermögen. 7. 7.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorbringen des Beschwerdeführers die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft erfüllen beziehungsweise ob er bei einer Rückkehr nach Afghanistan ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätte. 7.2 Bereits bei der Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan im Jahr 2017 (vgl. Urteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017, als Referenzurteil publiziert) hatte das Gericht festgestellt, dass sich Gruppen von Personen definieren lassen, die in diesem Land aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, welche der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft inklusive den internationalen Militärkräften nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaftsordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen (vgl. dazu: United Nations High Commissioner for Refugees [UNHCR], Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan vom 30. August 2018, https://www.refworld.org/docid/5b8900109.html, S. 40 ff. [abgerufen am 3. Januar 2022] sowie die beiden Berichte des European Asylum Office [EASO] "Country of Origin Information Report: Afghanistan: Individuals targeted by armed actors in the conflict" vom Dezember 2017, S. 34 f. und "Country Guidance: Afghanistan: Guidance note and common analysis" vom Juni 2018, S. 41 ff.). Weitere Quellen berichten ebenfalls von gezielten Angriffen auf Mitarbeitende der afghanischen Regierung oder internationaler Organisationen und einem erhöhten Risiko dieser Personen, einem Gewaltakt - insbesondere durch die Hände der Taliban - ausgesetzt zu werden (vgl. Australian Departement of Foreign Affairs and Trade [DFAT]: "Country Information Report Afghanistan" vom 18. September 2017, Ziffn. 3.19 und 3.23; ACCORD: "Aktuelle Sicherheitslage in Afghanistan und Chronologie für Kabul" vom 11. September 2018, Kapitel 1.2; Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]: "Afghanistan: Gefährdungsprofile" vom 12. September 2019, insbes. S. 10). 7.3 Diese Gefährdungslage hat sich für die erwähnten Personengruppen seit der im August 2021 erfolgten Übernahme der Kontrolle über das gesamte Staatsgebiets durch die Taliban und dem inzwischen erfolgten vollständigen Abzug der amerikanischen und ausländischen Streitkräfte zweifellos noch akzentuiert (vgl. Afghanistan Analysts Network, The Moment in Between: "After the Americans, Before the New Regime", 1. September 2021, https://www.afghanistan-analysts.org/en/reports/war-and-pea ce/the-moment-in-between-after-the-americans-before-the-new-regime). 7.4 Der seinerzeit noch minderjährige Beschwerdeführer hat sich zwar vor seiner Ausreise gemäss seinen Angaben nicht durch eigene Tätigkeiten exponiert. Es ist jedoch erstellt, dass sein Bruder, mithin ein naher Angehöriger, bis zum Tod anlässlich eines Gefechts am (...) als Kommandant in der Afghanischen Nationalarmee gedient und zu den oben unter E. 7.3 aufgeführten Risikogruppen gehört hat. Aufgrund dieser familiären Zugehörigkeit ist der Beschwerdeführer selber in den Fokus der Taliban geraten und war während der mehrmonatigen Gefangenschaft schwerwiegenden Misshandlungen ausgesetzt. Nach dem Tod des Bruders wurde der Beschwerdeführer zwar körperlich weniger stark misshandelt, jedoch bis zur Befreiung durch die Afghanische Nationalarmee weiterhin in Gefangenschaft behalten. Vor diesem Hintergrund lässt sich die Auffassung der Vorinstanz, nach dem Tod des Bruders sei der Antrieb und Grund für die Handlungen der Taliban weggefallen, nicht aufrecht erhalten. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Taliban den Beschwerdeführer, jedenfalls nach dem Tod des Bruders, ebenso wie die anderen Kinder zum Zwecke der Rekrutierung in Gefangenschaft behalten haben. Dementsprechend führte der Beschwerdeführer denn auch aus, die Taliban hätten gewollt, dass er an ihrem Unterricht teilnehme (vgl. act. 10883135-22/16 F29). Vor diesem Hintergrund ist durchaus anzunehmen, dass die Taliban dem Vater nicht nur wegen der Inanspruchnahme der staatlichen Hinterlassenenrente des Bruders sondern auch wegen einer Rekrutierung des Beschwerdeführers gedroht haben. Es ergab sich folglich aus der familiären Zugehörigkeit zu einem Kommandanten der Afghanischen Nationalarmee ein erhöhtes Interesse der Taliban an der Familie des Beschwerdeführers im Allgemeinen und auch an der Rekrutierung des Beschwerdeführers für ihre Zwecke im Besonderen, welches auch nach dem Tod des Bruders nicht weggefallen ist. Es darf davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer, hätten die Taliban Kenntnis von seinem Aufenthaltsort bis zur Ausreise beim Onkel mütterlicherseits (wohnhaft im Distrikt F._______) gehabt, mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche - aus flüchtlingsrechtlich relevanten Gründen zugefügte - Nachteile gedroht hätten. Seine diesbezügliche subjektive Furcht ist damit als objektiv begründet zu beurteilen. 7.5 Angesichts der aktuellen Situation in Afghanistan ist die Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung weiterhin begründet. 7.6 Aus den Akten gehen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von Art. 53 AsylG hervor. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 7. April 2021 ist aufzuheben, und die Vorinstanz ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer in Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind - ungeachtet der am 14. Juni 2021 gewährten unentgeltlichen Prozessführung - keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater Satz 1 AsylG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Dispositiv-Ziffern 1 bis 3 der vorin- stanzlichen Verfügung vom 7. April 2021 werden aufgehoben.
2. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand: