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F-800/2022

F-800/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2023-06-05 · Deutsch CH

Nationales Visum

Sachverhalt

A. Am (...) beantragten die afghanischen Staatsangehörigen A._______, ge- boren am (...) (Beschwerdeführer), und B._______, geboren am (...) (Be- schwerdeführerin), bei der Schweizer Botschaft in Teheran die Ausstellung humanitärer Visa (vgl. SEM act. 5/122 f.; act. 6/125 ff. sowie act. 4/116). Zur Begründung ihres Gesuchs ergibt sich aus den Akten Folgendes: Der Beschwerdeführer hielt sich bereits früher in der Schweiz auf und ersuchte am (...) um Asyl. Zu seinem damals verwendeten Namen führte er im nun hängigen Verfahren an, dass er im Rahmen seines Asylverfahrens nicht habe angeben wollen, dass sich bereits einer seiner Brüder in der Schweiz aufhalte. Deshalb habe er C._______ als Nachname angegeben. Nun habe er den Namen A._______, auf welchen er online gestossen sei, aus- gewählt. Nach rechtskräftiger Abweisung des Asylgesuchs kehrte der Be- schwerdeführer im (Nennung Zeitpunkt) nach Afghanistan zurück, wo er in der Folge in D._______ in einem (Nennung Geschäft) arbeitete. Er verliess Afghanistan seither drei Mal, zweimal für eine Reise nach E._______ und das dritte Mal (Nennung Zeitpunkt), als er zusammen mit seiner Ehefrau – der Beschwerdeführerin – in den Iran flüchtete. Dort führte er vor der Schweizer Vertretung in Teheran aus, dass einer seiner (Nennung Ver- wandter) für (Nennung Organisationen) in Kabul tätig gewesen sei, was gemäss islamischem Recht verboten sei. Ein Nachbar, der einen streng wahhabitischen Islam vertrete, habe ihm (dem Beschwerdeführer) vorge- worfen, er (Nennung Grund). Dieser Nachbar habe enge Beziehungen zu einem Prediger an der (...)-Moschee. Nach der Machtübernahme durch die Taliban sei der Nachbar mit zehn Männern in sein Elternhaus eingedrun- gen. Er (der Beschwerdeführer) habe flüchten können, sich bei Nachbarn versteckt und sich anschliessend mit seiner Ehefrau (der Beschwerdefüh- rerin), (Nennung Dauer) im Dorf F._______ aufgehalten, bis sie in den Iran ausgereist seien. Die Beschwerdeführerin gab an, sie selber sei nie be- droht worden, fürchte jedoch wegen der Bedrohung durch den Nachbarn um das Leben ihres Ehemannes. Überdies würden sie als Schiiten und ihr Ehemann aufgrund seines jahrelangen Aufenthalts in der Schweiz, wes- halb er als "verwestlichter Rückkehrer" gelte, von den Taliban verfolgt. Das von den iranischen Behörden ausgestellte Visum sei bis am (...) gültig. An- schliessend drohe ihnen die Rückführung nach Afghanistan.

F-800/2022 Seite 3 B. Mit Formularverfügungen vom 13. November 2021 verweigerte die Schweizer Botschaft die Ausstellung der Visa (vgl. SEM act. 4/101 ff.). C. Mit Entscheid vom 18. Januar 2022 wies die Vorinstanz die dagegen erho- bene Einsprache der Beschwerdeführenden vom 3. Dezember 2021 ab. D. Am 17. Februar 2022 ersuchten die Beschwerdeführenden das SEM um vollständige Einsicht in ihre Verfahrensakten. E. Mit Eingabe vom 18. Februar 2022 erhoben die Beschwerdeführenden ge- gen den Entscheid des SEM vom 18. Januar 2022 Beschwerde beim Bun- desverwaltungsgericht. Sie beantragten, es sei der Entscheid des SEM vom 18. Januar 2022 aufzuheben und ihnen seien Visa aus humanitären Gründen zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei ihnen die unent- geltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Ferner seien die Akten von der Vorinstanz zu edieren und ihnen nach deren Erhalt eine an- gemessene Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerde zu gewähren. F. Mit Verfügung vom 15. März 2022 räumte die Instruktionsrichterin den Be- schwerdeführenden unter Hinweis auf das beim SEM am 17. Februar 2022 gestellte Akteneinsichtsgesuch die Gelegenheit ein, ihre Beschwerde bis zum 8. April 2022 zu ergänzen. G. Mit Eingabe vom 7. April 2022 reichten die Beschwerdeführenden eine Be- schwerdeergänzung ein. H. Mit Zwischenverfügung vom 19. April 2022 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kosten- vorschusses und ersuchte die Vorinstanz um Einreichung einer Vernehm- lassung.

F-800/2022 Seite 4 I. In ihrer Vernehmlassung vom 18. Mai 2022 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. J. Die Beschwerdeführenden replizierten mit Eingabe vom 9. Juni 2022. K. Mit Verfügung vom 16. Juni 2022 stellte die Instruktionsrichterin der Vorinstanz ein Doppel der Replik zur Kenntnisnahme zu und hielt fest, dass der Schriftenwechsel – vorbehältlich weiterer Instruktionsmassnahmen – abgeschlossen sei. L. In ihrem Schreiben vom 1. Juni 2023 (Eingang Bundesverwaltungsgericht:

2. Juni 2023) ersuchten die Beschwerdeführenden um Auskunft über den aktuellen Verfahrensstand und einen möglichst raschen Entscheid in der vorliegenden Sache.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide betreffend huma- nitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfecht- bar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). In diesem Bereich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerdeführenden sind zur Beschwerde berechtigt (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.3 In der vorliegenden Angelegenheit entscheidet das Bundesverwal- tungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

E. 2 Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von

F-800/2022 Seite 5 Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begrün- dung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.

E. 3.1 Die Beschwerdeführenden rügen, die Vorinstanz habe den rechtser- heblichen Sachverhalt bezüglich ihrer individuellen Gefährdung falsch be- ziehungsweise unsorgfältig abgeklärt, zumal sich der angefochtene Ent- scheid auf zahlreiche Missverständnisse und unwahre Tatsachen stütze.

E. 3.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG gerügt werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und akten- widriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid we- sentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/ BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bun- des, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Das SEM hat den rechtserheblichen Sachverhalt hinreichend abgeklärt. Es hat sich unter Bezugnahme auf die Visumsunterlagen der Beschwerdefüh- renden und den Abklärungen der Schweizer Vertretung in Teheran (Befra- gung der Beschwerdeführenden) sowie deren Einschätzung mit der indivi- duellen Situation der Beschwerdeführenden und dem allfälligen Vorliegen einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefahr für Leib und Leben bei einer Rückkehr in den Heimatstaat auseinandergesetzt. Es ist nicht er- sichtlich, in welcher Hinsicht hier noch konkrete weitere Abklärungen vor- genommen werden müssten. Allein der Umstand, dass das SEM die per- sönliche Situation des Beschwerdeführers nach seiner Rückkehr nach Af- ghanistan im Jahr (...) – so bezüglich des Zwecks einer seiner beiden Rei- sen nach E._______ – ungenau respektive missverständlich darlegte, stellt noch keine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung dar, zu- mal er selber nicht bestreitet, wiederholt nach E._______ gereist zu sein. Die mit der Beschwerdeergänzung eingereichte Aktennotiz der Ausland- vertretung in Teheran steht im Weiteren – wie auch deren Stellungnahme

– im Einklang mit der Darstellung im angefochtenen Entscheid, wonach der Beschwerdeführer (Nennung Tätigkeit) (vgl. Beilagen 1 und 2 der Be- schwerdeergänzung; SEM act. 7/128 ff. sowie 7/201 f. und act. 8/207). Der Einwand auf Beschwerdeebene, er habe lediglich als Angestellter gearbei- tet, lässt nicht auf einen formellen Fehler des SEM in der Sachverhaltsab- klärung schliessen. Daran vermag auch der Hinweis auf die

F-800/2022 Seite 6 Beschwerdebeilage 5, bei welcher es sich um zwei Arbeitsverträge han- deln soll, gemäss welchen der Beschwerdeführer im Angestelltenverhältnis tätig gewesen sei, nichts zu ändern. Entscheidend ist diesbezüglich, dass der Beschwerdeführer auch hinsichtlich seiner Erwerbstätigkeit nach der Rückkehr nicht bestreitet, in einem Geschäft gearbeitet zu haben. Im Übri- gen liegen die angeblichen Arbeitsverträge lediglich in Form von leicht ma- nipulierbaren Kopien vor und wurden nicht in eine Amtssprache übersetzt eingereicht. Die auf den Arbeitsverträgen angebrachten Fotos, welche den Beschwerdeführer zeigen sollen, weisen zudem eine schlechte Qualität auf. Es kann diesen Unterlagen daher zum Nachweis einer unrichtigen Sachverhaltsabklärung keine rechtserhebliche Beweiskraft beigemessen werden. Soweit die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerdeschrift kriti- sieren, das SEM habe zur (Nennung Ereignis) in Afghanistan realitätsferne Schlussfolgerungen getroffen, welche jegliches Verständnis für die islami- sche Kultur vermissen liessen, ist festzuhalten, dass sie in ihren diesbe- züglichen Vorbringen die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache vermen- gen. Überdies muss die gesuchstellende Person die sie betreffende ernsthafte Gefährdung für Leib und Leben selber belegen können beziehungsweise liegt das Beweismass gegenüber demjenigen im Asylverfahren höher (vgl. Urteil des BVGer E-5105/2014 vom 13. Oktober 2014 E. 3.4 m.H.). Im Rah- men der Prüfung eines humanitären Visums muss offensichtlich davon ausgegangen werden können, dass die betroffene Person im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben ge- fährdet sei. Dadurch ergibt sich ein abgeschwächter Untersuchungsgrund- satz (vgl. Urteil des BVGer D-5815/2014 vom 11. Februar 2015 E. 4.5). Dieser wird ergänzt durch die Mitwirkungspflicht der Partei (Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG). Allein indem die Vorinstanz zum Zeitpunkt der Verfügung bei den Beschwerdeführenden gestützt auf die damalige Aktenlage nicht von einer unmittelbaren und konkreten Bedrohung an Leib und Leben ausging, hat sie den Untersuchungsgrundsatz nicht verletzt.

E. 3.3 Die formelle Rüge erweist sich als unbegründet. Es besteht keine Ver- anlassung, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuwei- sen. Das diesbezügliche Eventualbegehren ist abzuweisen.

E. 4.1 Als Staatsangehörige Afghanistans unterliegen die Beschwerdeführen- den der Visumspflicht gemäss Art. 9 der Verordnung vom 15. August 2018

F-800/2022 Seite 7 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204). Mit ihren Ge- suchen beabsichtigen sie einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb sie nicht nach den Regeln zur Erteilung von Schengen-Visa, sondern nach den Bestimmungen des nationalen Rechts zu prüfen sind (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.5 und E. 3.6.1).

E. 4.2 Gemäss Art. 4 Abs. 2 VEV kann in Abweichung von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen (vgl. Art. 4 Abs. 1 VEV) in begründeten Fällen aus humanitären Gründen ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt erteilt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Praxisgemäss werden humanitäre Visa nur unter sehr restriktiven Bedingungen ausgestellt (vgl. BVGE 2015/5 E. 4.1.3). Diese werden dann als erfüllt angesehen, wenn bei einer Person aufgrund der konkreten Umstände offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie sich im Heimat- oder Herkunftsstaat in einer besonderen Notsitu- ation befindet, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und es rechtfertigt, ihr – im Gegensatz zu anderen Personen in derselben Lage – ein Einreisevisum zu erteilen. Dies kann etwa bei akuten kriegeri- schen Ereignissen oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefähr- dung, die sie mehr als alle anderen Personen betrifft, gegeben sein. Befin- det sich die betroffene Person bereits in einem Drittstaat (BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3) oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt (vgl. Urteil des BVGer D-4658/2017 vom 7. Dezember 2018 E. 4.3) und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszuge- hen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Das Visumsgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorg- fältig zu prüfen. Dabei können auch weitere Kriterien wie das Bestehen von Bindungen zur Schweiz und die hier vorhandenen Integrationsaussichten oder die Unmöglichkeit, in einem anderen Land um Schutz nachzusuchen, berücksichtigt werden (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; Urteil des BVGer F-4658/2017 vom 7. Dezember 2018 E. 3.2 f.).

E. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids an, die Be- schwerdeführenden vermöchten keine Gründe für eine unmittelbare, ernst- hafte und konkrete Gefährdung an Leib und Leben nachzuweisen. Der Be- schwerdeführer habe sich nach seiner Rückkehr nach Afghanistan im Jahr (...) dort wieder gut eingelebt, wovon seine Erwerbstätigkeit in (Nennung

F-800/2022 Seite 8 Tätigkeit), seine (Nennung Ereignis) und seine Reisen nach E._______ zeugen würden. Die geltend gemachten Anfeindungen eines Nachbarn stellten ein privates und allenfalls lokales Problem dar. Die Behauptung, er habe in einer Umgebung feindlich gesinnter religiöser Fanatiker gelebt, wi- derlege er selbst, indem er anführe, sich nach der angeblichen Suche durch den (...) Nachbarn und seinen Helfern bei einem anderen Nachbarn versteckt zu haben. Die Behauptung, der Nachbar habe einer "Wahhabi- Extremistengruppe" angehört, werde nicht näher ausgeführt. Zudem wirke die Bezeichnung des Nachbarn als Wahhabit als stereotype Bezeichnung eines konservativen Muslims, die dem Umstand nicht gerecht werde, zu- mal sich die Taliban nicht auf die hanbalitische Reformbewegung, sondern auf den hanafitischen sunnitischen Islam, wie er von der Deoband-Schule propagiert werde, berufen würden. Weiter würden die Taliban zwar gegen- über dem schiitischen Islam eine ablehnende Haltung einnehmen, müss- ten aber doch dem Umstand Rechnung tragen, dass rund 15% der afghani- schen Bevölkerung Schiiten seien, und zwar schwerpunktmässig im Zent- rum und im Westen des Landes sowie in Städten wie Kabul, Mazar-i-Sharif, Ghazni und Herat. Eine Verfolgung von Schiiten finde in Afghanistan nicht statt, und gerade in D._______ hätten sich die Beschwerdeführenden an einem Ort mit starker schiitischer Präsenz aufgehalten. Zudem stelle es eine pauschale Behauptung dar, dass Rückkehrer von den Taliban wegen ihrer angeblich "verwestlichten" Lebensweise verfolgt würden. Weiter wür- den seit längerer Zeit eine grosse Anzahl Personen aus dem Ausland dau- erhaft oder besuchsweise nach Afghanistan zurückkehren. Es bestehe da- her eine grosse afghanische Diaspora. Es sei möglich, dass einige den Rückkehrenden mit Neid oder einem gewissen Unverständnis begegneten und manche Rückkehrer nicht mehr vollständig mit den Verhältnissen ver- traut seien, weshalb diese negative Reaktionen hervorrufen würden. Wie bereits erwähnt habe sich der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr gut eingelebt, und – abgesehen vom angeblichen Streit mit einem Nachbarn – sei seinen Aussagen nicht zu entnehmen, dass er Ansichten verbreitet oder ein Verhalten an den Tag gelegt hätte, das ihn zur Zielscheibe gezielter Repression machen würde. Bezeichnenderweise habe er mit keinem Wort eine Verfolgung seines Bruders, der für ausländische Hilfswerke tätig ge- wesen sein soll, erwähnt. Im Lichte des Gesagten sei nicht herleitbar, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr aus dem Iran nach Afghanis- tan mit einer Verhaftung zu rechnen hätte. Die Voraussetzungen für die Erteilung humanitärer Visa seien daher nicht erfüllt.

E. 5.2 Die Beschwerdeführenden wenden in ihrer Rechtsmitteleingabe und der Beschwerdeergänzung dagegen ein, die Annahme der Vorinstanz,

F-800/2022 Seite 9 wonach der Beschwerdeführer angegeben habe, in einer Umgebung feind- lich gesinnter religiöser Fanatiker gelebt zu haben, sei unzutreffend. Es sei seinerseits nie die Rede von einer komplett fanatischen Umgebung gewe- sen, in der eine Bedrohung von sämtlichen Nachbarn ausgegangen wäre. Vielmehr stehe im Zentrum die Gefahr ausgehend von dem einen Nach- barn, der ihm bereits nach der Rückkehr (Nennung Absichten) unterstellt habe. Dass ein anderer Nachbar dem Beschwerdeführer Unterschlupf ge- währt habe, vermöge in keiner Weise die reale Gefahr durch den extremis- tischen Nachbarn und seine Verbindungen zu einem nachweislich extre- mistischen Imam zu relativieren. Die Vorinstanz sei auf die Verbindung zwi- schen dem besagten Nachbarn und dem Imam nicht eingegangen, son- dern habe die Gefahr lediglich auf die Zugehörigkeit des Nachbarn zu einer "Wahhabi-Extremistengruppe" zurückgeführt, welche jedoch nicht fundiert sei und nach einer stereotypen Bezeichnung wirke. Diesbezüglich sei auf die erhebliche Gefahr ausgehend von dem engen Kontakt des Nachbarn zu besagtem Imam zu verweisen, welche von der Vorinstanz verharmlost werde. Der Imam sei aufgrund seiner radikalen Ansichten und Durchset- zung der Scharia vermehrt sogar ins Zentrum der internationalen Presse gelangt. Dem Nachbarn sei es durch seine Kontakte zu diesem möglich, den Beschwerdeführer den Taliban auszuliefern, was fatale Folge für ihn hätte. So bestehe die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe im Sinne von Art. 3 EMRK; auch die Beschwerdeführerin wäre in diesem Zusammenhang einer unzumutbaren, völkerrechtswidrigen Situa- tion ausgeliefert. Der Beschwerdeführer befinde sich nur wegen seiner Rückführung durch die Schweiz im Jahr (...) in dieser kritischen Situation. Es sei grösstenteils sein Bezug zu der Schweiz, der ihn zum Feindbild des extremistischen Nachbarn habe werden lassen und aufgrund dessen sie eine Verfolgung durch die Taliban zu befürchten hätten. Zudem bestehe keine innerstaatliche Fluchtalternative. Anzufügen sei, dass ihnen auch der weitere Verbleib im Iran in Ermangelung einer gefestigten Aufenthaltssitu- ation nicht zuzumuten sei. Ihre Entry-Visa seien (Nennung Zeitpunkt) ab- gelaufen, weshalb sie seither als nicht registrierte Migranten gelten würden und jederzeit nach Afghanistan deportiert werden könnten. Weder stehe ihnen ein Asylverfahren im Iran offen noch hätten sie eine andere Möglich- keit, ihren dortigen Aufenthalt zu legalisieren. Da ihnen in ihrer Heimat Ver- folgung und unmenschliche Behandlung bis hin zum Tod drohe, befänden sie sich unter diesen konkreten Umständen im Iran offensichtlich in einer besonderen Notsituation, die ein behördliches Eingreifen zwingend erfor- derlich mache und die Erteilung der Visa rechtfertige.

F-800/2022 Seite 10

E. 5.3 In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe – wie in der Verfügung festgehalten – nach seiner Rückkehr in Afgha- nistan trotz den angeblichen Anfeindungen seines Nachbarn wieder gut Fuss gefasst, auch wenn er gemäss Präzisierungen in der Beschwerde- schrift seine Mutter nicht nach E._______ begleitet habe und im genannten Lebensmitteladen nur angestellt gewesen sein soll. Sodann habe ihn der angebliche Streit mit dem Nachbarn, der enge Beziehungen zu einem ra- dikal ausgerichteten Imam gepflegt haben soll, nicht in eine konkrete Situ- ation unmittelbarer Gefährdung gebracht. In der Beschwerdeschrift werde deshalb versucht, eine zukünftige Gefährdung darzustellen. Vor der Macht- übernahme durch die Taliban sei die dauernde oder vorübergehende Rück- kehr von Afghanen in ihren Heimatstaat nichts Ungewöhnliches gewesen. Eine gezielte flächendeckende Verfolgung dieser Personengruppe sei we- der belegt noch de facto möglich. Die Behauptung in der Beschwerde- schrift, afghanische Rückkehrer würden vor ein Gericht gestellt, gehe auf einen Bericht der Agentur (...) zurück. Dieser Bericht sei eine stark ver- kürzte und nicht ganz gelungene englische Zusammenfassung eines Inter- views der (Nennung Zeitung) mit (Nennung Person), publiziert am (...). Da- bei gehe es effektiv um die Übernahme von straffälligen afghanischen Asyl- bewerbern. Vorliegend liege eine gänzlich andere Situation vor. Der ge- nannte Imam habe es mit publikumswirksamen radikalen Aussagen ge- schafft, in (Nennung Medien) erwähnt zu werden, worauf die Beschwerde- schrift hinweise. Allerdings würden die entsprechenden Berichte aus der Zeit vor der Machtergreifung der Taliban stammen und seien somit nicht aktuell. Der erwähnte Imam dürfte sodann nicht der einzige Geistliche sein, der mit radikalen Äusserungen vorübergehende Aufmerksamkeit erwecke beziehungsweise erweckt habe. Es lägen keine Hinweise vor, dass von einem angeblich zu konservativen Ansichten neigenden Nachbarn und ei- nem extremistischen Geistlichen eine unmittelbare flächendeckende Ge- fährdung für den Beschwerdeführer ausginge. Es gäbe denn auch keine konkreten Hinweise auf ein Gerichtsverfahren gegen den Beschwerdefüh- rer wegen Apostasie, Proselytismus oder Blasphemie.

E. 5.4 In ihrer Replik bringen die Beschwerdeführenden vor, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Le- bensumstände in Afghanistan dort wieder Fuss gefasst hätte. Die verschie- denen Reisen würden keine starke Verbundenheit zu seinem Heimatland belegen; auch (Nennung Ereignis) sei im kulturellen Kontext Afghanistans kein Indiz für ein gefestigtes Heimat- und Zugehörigkeitsgefühl, zumal eine solche mehr eine Notwendigkeit für das Bestehen des öffentlichen Lebens darstelle. Entgegen der vorinstanzlichen Ansicht bestehe bereits eine

F-800/2022 Seite 11 Gefährdung des Beschwerdeführers, dies zumindest durch den erwähnten Nachbarn. Es könne von ihm nicht verlangt werden, seine Gefangennahme und die Vorführung vor ein ungerechtes Gericht abzuwarten. Weiter werde nicht behauptet, dass sämtliche Rückkehrer in Afghanistan flächende- ckend verfolgt würden. Die zugänglichen Informationen würden jedoch be- weisen, dass ein Risiko für Rückkehrer bestehe, von den Taliban als Ab- trünnige angesehen zu werden. Im Fall des Beschwerdeführers verwirkli- che sich dieses Risiko konkret durch die Drohungen des Imams. Die Ver- weise des SEM auf den Erscheinungszeitpunkt von Medienberichten über den Imam und auf andere radikale Geistliche vermindere die Gefährdung des Beschwerdeführers in keiner Weise. Dessen Gefährdung sei nach wie vor akut und konkret, zumal der Nachbar mit dem örtlichen Imam jederzeit ohne Grund eine Festnahme und Verurteilung erwirken könnte, was bei einer Rückkehr zweifellos geschehen würde.

E. 6 Materiell ist zu prüfen, ob konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefährdung der Beschwerdefüh- renden an Leib und Leben vorliegen, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen würde (vgl. E. 4.2).

E. 6.1 Vorweg ist anzuführen, dass sich die Beschwerdeführenden – soweit aktenkundig – bis (Nennung Zeitpunkt) mit einer Visa-Verlängerung regulär im Iran aufhalten durften. In Ermangelung gegenteiliger Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass sie sich seither noch immer dort aufhalten, wenn möglicherweise auch ohne Aufenthaltsregelung, zumal keine Informatio- nen darüber bestehen, ob sie sich um eine Verlängerung ihrer Visa bei den iranischen Behörden bemüht haben und ob ihre Bemühungen erfolgreich waren. Nachdem vorliegend jedoch keine Gründe erkennbar sind, welche im Fall einer Rückkehr der Beschwerdeführenden vom Iran nach Afghanis- tan die Erteilung eines Einreisevisums in die Schweiz rechtfertigten (vgl. nachfolgende E. 6.2 f.), besteht auch keine Veranlassung, sich zu einer möglichen Gefährdung ihrer Personen im Iran zu äussern.

E. 6.2 Gemäss gefestigter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts lassen sich bei der Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan Gruppen von Perso- nen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfol- gungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, die der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft nahe- stehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden, sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaftsordnung aus

F-800/2022 Seite 12 anderen Gründen nicht entsprechende Personen (vgl. bspw. Urteil des BVGer E-1578/2023 vom 6. April 2023 E. 8.5.1; D-2161/2021 vom 12. Ja- nuar 2022 E. 7.2 ff.). Dazu gehören unter anderem auch (ehemalige) An- gehörige der Sicherheitskräfte (ANDSF) oder zivile Beschäftigte der inter- nationalen Sicherheitskräfte (Ortskräfte) sowie Zivilpersonen, die als Un- terstützer solcher Gruppen betrachtet werden (vgl. dazu Urteil D- 1728/2022 vom 10. Mai 2022 E. 7.3). Die Beschwerdeführenden verfügen über kein derartiges Risikoprofil; sodann haben sie sich (respektive die Be- schwerdeführerin) auch nicht in Organisationen engagiert, welche bei- spielsweise die Förderung von afghanischen Frauen zum Ziel haben, wodurch sie in den Fokus der Taliban hätten geraten können. Soweit sie demnach aus persönlichen Gründen respektive der Beschwerdeführer we- gen seines langjährigen Aufenthalts in einem westlichen Land (der Schweiz), im Visier eines einzelnen Nachbarn – welcher seinerseits Ver- bindungen zu einem extremistischen Imam habe – stehen sollen, weist die dargelegte Sachverhaltsschilderung nicht offensichtlich auf eine unmittel- bare, ernsthafte und konkrete Gefährdung ihrer Personen hin. Nachdem die Beschwerdeführenden kein einschlägiges Risikoprofil erfüllen, ist auch nicht davon auszugehen, dass sie (beziehungsweise der Beschwerdefüh- rer) seitens der Taliban wegen einer bloss unterstellten "Verwestlichung" eine solche Gefährdung befürchten müssten. Der Beschwerdeführer hat den Akten zufolge denn auch – wie die Vorinstanz zutreffend erwog – keine Ansichten verbreitet oder ein Verhalten an den Tag gelegt, das ihn in die- sem Zusammenhang zur Zielscheibe gezielter Repression machen würde. Nach seiner Rückkehr nach Afghanistan im Jahr (...) führte er den Akten zufolge (Nennung Geschäft) (vgl. SEM act. 7/128 ff. sowie 7/201 f. und act. 8/207). Selbst wenn der auf Beschwerdeebene geäusserten Kritik gefolgt würde, wonach weder (Nennung Ereignis) noch die Reisen nach E._______ belegen würden, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan wieder Fuss gefasst habe, stellen demgegenüber – trotz der geltend ge- machten Anfeindungen seitens des Nachbarn – die Aufnahme und Aus- übung einer regelmässigen Erwerbstätigkeit sowie die Wohnsitznahme im Kreise seiner Familienangehörigen gewichtige Anhaltspunkte für eine ge- lungene Reintegration und gegen eine konkrete Situation unmittelbarer Gefährdung dar.

E. 6.3 Im Weiteren lassen auch die vom Beschwerdeführer geschilderten Um- stände der Drohungen nicht offensichtlich auf eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung seiner Person und derjenigen seiner Ehefrau schliessen. So habe sich der extremistische Nachbar unter der Ägide der vorherigen Regierung auf blosse Drohungen und Anfeindungen

F-800/2022 Seite 13 beschränkt. Erst nach der Machtübernahme durch die Taliban sei ihr Haus vom besagten Nachbarn und (...) weiteren Männern, die mit fünf Motorrä- dern gekommen seien, gestürmt worden. Es sei ihm die Flucht über das Dach gelungen. In der Folge habe er sich bei einem anderen Nachbarn, der auch ein Verwandter sei, aufgehalten, bis ihm sein Vater gesagt habe, er solle zurückkommen. Danach habe er im eigenen Haus übernachtet und sich am folgenden Tag zusammen mit seiner Ehefrau zu einem Verwand- ten nach F._______ begeben (vgl. SEM act. 7/129). Zu diesem konkreten Vorfall macht der Beschwerdeführer nun aber ungereimte Angaben. So gibt er in seinem "Statement" of Threat" (vgl. SEM act. 4/99 f.) lediglich an, er habe seit den ersten Tagen der Ankunft der Taliban in ihrer Stadt bemerkt, dass der besagte Nachbar versucht habe einen Weg zu finden, um ihn zu entführen oder zu verhaften und ihn den Taliban auszuliefern. Dies sei in einem Ausmass geschehen, dass einige Aktionen deutlich zu sehen gewe- sen seien. Glücklicherweise habe er sein Haus verlassen und sich an ei- nem unbekannten Ort verstecken können. Weder macht er in seinem "Statement" eine Stürmung des Hauses mit über (...) Personen geltend noch führt er aus, worin die offenbar mehreren Aktionen bestanden hätten, noch macht er konkrete Angaben zu dem von ihm benutzten Versteck. Ent- gegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Ansicht hat die Vor- instanz sodann in zutreffender Weise angeführt, dass der Beschwerdefüh- rer seinen Angaben im "Statement" zufolge in einer Umgebung feindlich gesinnter religiöser Fanatiker gelebt haben will ("Living within a fanatic community, putting me in a very danger situation. My city is a small City with not so large population, makes me easily recognizable among my peo- ple and community" [sic]; vgl. SEM act. 4/100). Daher vermag der Um- stand, dass er sich genau in dieser Umgebung versteckt und vor seiner Weiterreise wieder zuhause übernachtet haben will, die angeblich reale Gefahr durch den extremistischen Nachbarn und seine Verbindungen zu einem nachweislich extremistischen Imam durchaus in erheblicher Weise zu relativieren. Sein Verhalten spricht gegen das Vorhandensein einer reli- giös fanatischen Umgebung und mithin gegen eine unmittelbare, ernst- hafte und konkrete Gefährdung seiner Person. Soweit der Beschwerdefüh- rer eine solche Gefährdung mit dem wiederholten Verweis auf die engen Kontakte des Nachbarn zu einem radikalen Imam zu begründen versucht, vermag er einen solchen Kontakt weder ansatzweise zu konkretisieren noch nachzuweisen, dass gestützt auf einen solchen Kontakt eine Aktion gegen ihn geplant gewesen oder durchgeführt worden wäre. Das erstma- lige Vorbringen der Beschwerdeführenden in ihrer Replik, wonach sich das Risiko, von den Taliban als Abtrünnige angesehen zu werden, im Fall des Beschwerdeführers konkret durch die Drohungen des Imams verwirkliche,

F-800/2022 Seite 14 stellt eine nicht weiter belegte Parteibehauptung dar. Die Beschwerdefüh- renden haben sodann keinerlei Beweismittel vorgelegt, welche den von ihnen angeführten Grund für die Drohungen und die angebliche Stürmung des Hauses – (Nennung Grund) – zu belegen vermöchten.

Das Gericht verkennt nicht, dass sich die Beschwerdeführenden in einer schwierigen und belastenden Situation befinden. Jedoch vermögen ihre Darlegungen und die vorliegenden Unterlagen insgesamt keine unmittel- bare, ernsthafte und konkrete Gefährdung ihrer Person zu belegen. Auch die vorhandenen Bindungen zur Schweiz sind nicht geeignet, an dieser Einschätzung etwas zu ändern. Ein bestehendes soziales Netz in der Schweiz beziehungsweise der hier lebende Verwandte (Nennung Ver- wandter) allein genügt für die Erteilung eines humanitären Visums nicht, wenn wie in casu keine unmittelbare und konkrete Gefährdungslage im Heimatland gegeben ist.

E. 7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden die Voraussetzungen für die Ausstellung humanitärer Visa zwecks Einreise in die Schweiz nicht erfüllen. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig. Die Beschwerde ist abzuwei- sen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde- führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde jedoch mit Zwischenverfügung vom 19. April 2022 gutgeheissen. Es sind daher keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)

F-800/2022 Seite 15

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-800/2022 Urteil vom 5. Juni 2023 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Gregor Chatton, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien

1. A._______,

2. B._______, beide vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, substituiert durch Fabia Betschart, Mara Stutzer sowie Joëlle Spahni, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nationales Visum (aus humanitären Gründen); Verfügung des SEM vom 18. Januar 2022 Sachverhalt: A. Am (...) beantragten die afghanischen Staatsangehörigen A._______, geboren am (...) (Beschwerdeführer), und B._______, geboren am (...) (Beschwerdeführerin), bei der Schweizer Botschaft in Teheran die Ausstellung humanitärer Visa (vgl. SEM act. 5/122 f.; act. 6/125 ff. sowie act. 4/116). Zur Begründung ihres Gesuchs ergibt sich aus den Akten Folgendes: Der Beschwerdeführer hielt sich bereits früher in der Schweiz auf und ersuchte am (...) um Asyl. Zu seinem damals verwendeten Namen führte er im nun hängigen Verfahren an, dass er im Rahmen seines Asylverfahrens nicht habe angeben wollen, dass sich bereits einer seiner Brüder in der Schweiz aufhalte. Deshalb habe er C._______ als Nachname angegeben. Nun habe er den Namen A._______, auf welchen er online gestossen sei, ausgewählt. Nach rechtskräftiger Abweisung des Asylgesuchs kehrte der Beschwerdeführer im (Nennung Zeitpunkt) nach Afghanistan zurück, wo er in der Folge in D._______ in einem (Nennung Geschäft) arbeitete. Er verliess Afghanistan seither drei Mal, zweimal für eine Reise nach E._______ und das dritte Mal (Nennung Zeitpunkt), als er zusammen mit seiner Ehefrau - der Beschwerdeführerin - in den Iran flüchtete. Dort führte er vor der Schweizer Vertretung in Teheran aus, dass einer seiner (Nennung Verwandter) für (Nennung Organisationen) in Kabul tätig gewesen sei, was gemäss islamischem Recht verboten sei. Ein Nachbar, der einen streng wahhabitischen Islam vertrete, habe ihm (dem Beschwerdeführer) vorgeworfen, er (Nennung Grund). Dieser Nachbar habe enge Beziehungen zu einem Prediger an der (...)-Moschee. Nach der Machtübernahme durch die Taliban sei der Nachbar mit zehn Männern in sein Elternhaus eingedrungen. Er (der Beschwerdeführer) habe flüchten können, sich bei Nachbarn versteckt und sich anschliessend mit seiner Ehefrau (der Beschwerdeführerin), (Nennung Dauer) im Dorf F._______ aufgehalten, bis sie in den Iran ausgereist seien. Die Beschwerdeführerin gab an, sie selber sei nie bedroht worden, fürchte jedoch wegen der Bedrohung durch den Nachbarn um das Leben ihres Ehemannes. Überdies würden sie als Schiiten und ihr Ehemann aufgrund seines jahrelangen Aufenthalts in der Schweiz, weshalb er als "verwestlichter Rückkehrer" gelte, von den Taliban verfolgt. Das von den iranischen Behörden ausgestellte Visum sei bis am (...) gültig. Anschliessend drohe ihnen die Rückführung nach Afghanistan. B. Mit Formularverfügungen vom 13. November 2021 verweigerte die Schweizer Botschaft die Ausstellung der Visa (vgl. SEM act. 4/101 ff.). C. Mit Entscheid vom 18. Januar 2022 wies die Vorinstanz die dagegen erhobene Einsprache der Beschwerdeführenden vom 3. Dezember 2021 ab. D. Am 17. Februar 2022 ersuchten die Beschwerdeführenden das SEM um vollständige Einsicht in ihre Verfahrensakten. E. Mit Eingabe vom 18. Februar 2022 erhoben die Beschwerdeführenden gegen den Entscheid des SEM vom 18. Januar 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten, es sei der Entscheid des SEM vom 18. Januar 2022 aufzuheben und ihnen seien Visa aus humanitären Gründen zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Ferner seien die Akten von der Vorinstanz zu edieren und ihnen nach deren Erhalt eine angemessene Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerde zu gewähren. F. Mit Verfügung vom 15. März 2022 räumte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführenden unter Hinweis auf das beim SEM am 17. Februar 2022 gestellte Akteneinsichtsgesuch die Gelegenheit ein, ihre Beschwerde bis zum 8. April 2022 zu ergänzen. G. Mit Eingabe vom 7. April 2022 reichten die Beschwerdeführenden eine Beschwerdeergänzung ein. H. Mit Zwischenverfügung vom 19. April 2022 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ersuchte die Vorinstanz um Einreichung einer Vernehmlassung. I. In ihrer Vernehmlassung vom 18. Mai 2022 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. J. Die Beschwerdeführenden replizierten mit Eingabe vom 9. Juni 2022. K. Mit Verfügung vom 16. Juni 2022 stellte die Instruktionsrichterin der Vorinstanz ein Doppel der Replik zur Kenntnisnahme zu und hielt fest, dass der Schriftenwechsel - vorbehältlich weiterer Instruktionsmassnahmen - abgeschlossen sei. L. In ihrem Schreiben vom 1. Juni 2023 (Eingang Bundesverwaltungsgericht: 2. Juni 2023) ersuchten die Beschwerdeführenden um Auskunft über den aktuellen Verfahrensstand und einen möglichst raschen Entscheid in der vorliegenden Sache. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide betreffend humanitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). In diesem Bereich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerdeführenden sind zur Beschwerde berechtigt (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 In der vorliegenden Angelegenheit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

2. Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. 3. 3.1 Die Beschwerdeführenden rügen, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt bezüglich ihrer individuellen Gefährdung falsch beziehungsweise unsorgfältig abgeklärt, zumal sich der angefochtene Entscheid auf zahlreiche Missverständnisse und unwahre Tatsachen stütze. 3.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG gerügt werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Das SEM hat den rechtserheblichen Sachverhalt hinreichend abgeklärt. Es hat sich unter Bezugnahme auf die Visumsunterlagen der Beschwerdeführenden und den Abklärungen der Schweizer Vertretung in Teheran (Befragung der Beschwerdeführenden) sowie deren Einschätzung mit der individuellen Situation der Beschwerdeführenden und dem allfälligen Vorliegen einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefahr für Leib und Leben bei einer Rückkehr in den Heimatstaat auseinandergesetzt. Es ist nicht ersichtlich, in welcher Hinsicht hier noch konkrete weitere Abklärungen vorgenommen werden müssten. Allein der Umstand, dass das SEM die persönliche Situation des Beschwerdeführers nach seiner Rückkehr nach Afghanistan im Jahr (...) - so bezüglich des Zwecks einer seiner beiden Reisen nach E._______ - ungenau respektive missverständlich darlegte, stellt noch keine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung dar, zumal er selber nicht bestreitet, wiederholt nach E._______ gereist zu sein. Die mit der Beschwerdeergänzung eingereichte Aktennotiz der Auslandvertretung in Teheran steht im Weiteren - wie auch deren Stellungnahme - im Einklang mit der Darstellung im angefochtenen Entscheid, wonach der Beschwerdeführer (Nennung Tätigkeit) (vgl. Beilagen 1 und 2 der Beschwerdeergänzung; SEM act. 7/128 ff. sowie 7/201 f. und act. 8/207). Der Einwand auf Beschwerdeebene, er habe lediglich als Angestellter gearbeitet, lässt nicht auf einen formellen Fehler des SEM in der Sachverhaltsabklärung schliessen. Daran vermag auch der Hinweis auf die Beschwerdebeilage 5, bei welcher es sich um zwei Arbeitsverträge handeln soll, gemäss welchen der Beschwerdeführer im Angestelltenverhältnis tätig gewesen sei, nichts zu ändern. Entscheidend ist diesbezüglich, dass der Beschwerdeführer auch hinsichtlich seiner Erwerbstätigkeit nach der Rückkehr nicht bestreitet, in einem Geschäft gearbeitet zu haben. Im Übrigen liegen die angeblichen Arbeitsverträge lediglich in Form von leicht manipulierbaren Kopien vor und wurden nicht in eine Amtssprache übersetzt eingereicht. Die auf den Arbeitsverträgen angebrachten Fotos, welche den Beschwerdeführer zeigen sollen, weisen zudem eine schlechte Qualität auf. Es kann diesen Unterlagen daher zum Nachweis einer unrichtigen Sachverhaltsabklärung keine rechtserhebliche Beweiskraft beigemessen werden. Soweit die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerdeschrift kritisieren, das SEM habe zur (Nennung Ereignis) in Afghanistan realitätsferne Schlussfolgerungen getroffen, welche jegliches Verständnis für die islamische Kultur vermissen liessen, ist festzuhalten, dass sie in ihren diesbezüglichen Vorbringen die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache vermengen. Überdies muss die gesuchstellende Person die sie betreffende ernsthafte Gefährdung für Leib und Leben selber belegen können beziehungsweise liegt das Beweismass gegenüber demjenigen im Asylverfahren höher (vgl. Urteil des BVGer E-5105/2014 vom 13. Oktober 2014 E. 3.4 m.H.). Im Rahmen der Prüfung eines humanitären Visums muss offensichtlich davon ausgegangen werden können, dass die betroffene Person im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sei. Dadurch ergibt sich ein abgeschwächter Untersuchungsgrundsatz (vgl. Urteil des BVGer D-5815/2014 vom 11. Februar 2015 E. 4.5). Dieser wird ergänzt durch die Mitwirkungspflicht der Partei (Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG). Allein indem die Vorinstanz zum Zeitpunkt der Verfügung bei den Beschwerdeführenden gestützt auf die damalige Aktenlage nicht von einer unmittelbaren und konkreten Bedrohung an Leib und Leben ausging, hat sie den Untersuchungsgrundsatz nicht verletzt. 3.3 Die formelle Rüge erweist sich als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Eventualbegehren ist abzuweisen. 4. 4.1 Als Staatsangehörige Afghanistans unterliegen die Beschwerdeführenden der Visumspflicht gemäss Art. 9 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204). Mit ihren Gesuchen beabsichtigen sie einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb sie nicht nach den Regeln zur Erteilung von Schengen-Visa, sondern nach den Bestimmungen des nationalen Rechts zu prüfen sind (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.5 und E. 3.6.1). 4.2 Gemäss Art. 4 Abs. 2 VEV kann in Abweichung von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen (vgl. Art. 4 Abs. 1 VEV) in begründeten Fällen aus humanitären Gründen ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt erteilt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Praxisgemäss werden humanitäre Visa nur unter sehr restriktiven Bedingungen ausgestellt (vgl. BVGE 2015/5 E. 4.1.3). Diese werden dann als erfüllt angesehen, wenn bei einer Person aufgrund der konkreten Umstände offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie sich im Heimat- oder Herkunftsstaat in einer besonderen Notsituation befindet, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und es rechtfertigt, ihr - im Gegensatz zu anderen Personen in derselben Lage - ein Einreisevisum zu erteilen. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefährdung, die sie mehr als alle anderen Personen betrifft, gegeben sein. Befindet sich die betroffene Person bereits in einem Drittstaat (BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3) oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt (vgl. Urteil des BVGer D-4658/2017 vom 7. Dezember 2018 E. 4.3) und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Das Visumsgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Dabei können auch weitere Kriterien wie das Bestehen von Bindungen zur Schweiz und die hier vorhandenen Integrationsaussichten oder die Unmöglichkeit, in einem anderen Land um Schutz nachzusuchen, berücksichtigt werden (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; Urteil des BVGer F-4658/2017 vom 7. Dezember 2018 E. 3.2 f.). 5. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids an, die Beschwerdeführenden vermöchten keine Gründe für eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung an Leib und Leben nachzuweisen. Der Beschwerdeführer habe sich nach seiner Rückkehr nach Afghanistan im Jahr (...) dort wieder gut eingelebt, wovon seine Erwerbstätigkeit in (Nennung Tätigkeit), seine (Nennung Ereignis) und seine Reisen nach E._______ zeugen würden. Die geltend gemachten Anfeindungen eines Nachbarn stellten ein privates und allenfalls lokales Problem dar. Die Behauptung, er habe in einer Umgebung feindlich gesinnter religiöser Fanatiker gelebt, widerlege er selbst, indem er anführe, sich nach der angeblichen Suche durch den (...) Nachbarn und seinen Helfern bei einem anderen Nachbarn versteckt zu haben. Die Behauptung, der Nachbar habe einer "Wahhabi-Extremistengruppe" angehört, werde nicht näher ausgeführt. Zudem wirke die Bezeichnung des Nachbarn als Wahhabit als stereotype Bezeichnung eines konservativen Muslims, die dem Umstand nicht gerecht werde, zumal sich die Taliban nicht auf die hanbalitische Reformbewegung, sondern auf den hanafitischen sunnitischen Islam, wie er von der Deoband-Schule propagiert werde, berufen würden. Weiter würden die Taliban zwar gegenüber dem schiitischen Islam eine ablehnende Haltung einnehmen, müssten aber doch dem Umstand Rechnung tragen, dass rund 15% der afghani-schen Bevölkerung Schiiten seien, und zwar schwerpunktmässig im Zentrum und im Westen des Landes sowie in Städten wie Kabul, Mazar-i-Sharif, Ghazni und Herat. Eine Verfolgung von Schiiten finde in Afghanistan nicht statt, und gerade in D._______ hätten sich die Beschwerdeführenden an einem Ort mit starker schiitischer Präsenz aufgehalten. Zudem stelle es eine pauschale Behauptung dar, dass Rückkehrer von den Taliban wegen ihrer angeblich "verwestlichten" Lebensweise verfolgt würden. Weiter würden seit längerer Zeit eine grosse Anzahl Personen aus dem Ausland dauerhaft oder besuchsweise nach Afghanistan zurückkehren. Es bestehe daher eine grosse afghanische Diaspora. Es sei möglich, dass einige den Rückkehrenden mit Neid oder einem gewissen Unverständnis begegneten und manche Rückkehrer nicht mehr vollständig mit den Verhältnissen vertraut seien, weshalb diese negative Reaktionen hervorrufen würden. Wie bereits erwähnt habe sich der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr gut eingelebt, und - abgesehen vom angeblichen Streit mit einem Nachbarn - sei seinen Aussagen nicht zu entnehmen, dass er Ansichten verbreitet oder ein Verhalten an den Tag gelegt hätte, das ihn zur Zielscheibe gezielter Repression machen würde. Bezeichnenderweise habe er mit keinem Wort eine Verfolgung seines Bruders, der für ausländische Hilfswerke tätig gewesen sein soll, erwähnt. Im Lichte des Gesagten sei nicht herleitbar, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr aus dem Iran nach Afghanistan mit einer Verhaftung zu rechnen hätte. Die Voraussetzungen für die Erteilung humanitärer Visa seien daher nicht erfüllt. 5.2 Die Beschwerdeführenden wenden in ihrer Rechtsmitteleingabe und der Beschwerdeergänzung dagegen ein, die Annahme der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer angegeben habe, in einer Umgebung feindlich gesinnter religiöser Fanatiker gelebt zu haben, sei unzutreffend. Es sei seinerseits nie die Rede von einer komplett fanatischen Umgebung gewesen, in der eine Bedrohung von sämtlichen Nachbarn ausgegangen wäre. Vielmehr stehe im Zentrum die Gefahr ausgehend von dem einen Nachbarn, der ihm bereits nach der Rückkehr (Nennung Absichten) unterstellt habe. Dass ein anderer Nachbar dem Beschwerdeführer Unterschlupf gewährt habe, vermöge in keiner Weise die reale Gefahr durch den extremistischen Nachbarn und seine Verbindungen zu einem nachweislich extremistischen Imam zu relativieren. Die Vorinstanz sei auf die Verbindung zwischen dem besagten Nachbarn und dem Imam nicht eingegangen, sondern habe die Gefahr lediglich auf die Zugehörigkeit des Nachbarn zu einer "Wahhabi-Extremistengruppe" zurückgeführt, welche jedoch nicht fundiert sei und nach einer stereotypen Bezeichnung wirke. Diesbezüglich sei auf die erhebliche Gefahr ausgehend von dem engen Kontakt des Nachbarn zu besagtem Imam zu verweisen, welche von der Vorinstanz verharmlost werde. Der Imam sei aufgrund seiner radikalen Ansichten und Durchsetzung der Scharia vermehrt sogar ins Zentrum der internationalen Presse gelangt. Dem Nachbarn sei es durch seine Kontakte zu diesem möglich, den Beschwerdeführer den Taliban auszuliefern, was fatale Folge für ihn hätte. So bestehe die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe im Sinne von Art. 3 EMRK; auch die Beschwerdeführerin wäre in diesem Zusammenhang einer unzumutbaren, völkerrechtswidrigen Situation ausgeliefert. Der Beschwerdeführer befinde sich nur wegen seiner Rückführung durch die Schweiz im Jahr (...) in dieser kritischen Situation. Es sei grösstenteils sein Bezug zu der Schweiz, der ihn zum Feindbild des extremistischen Nachbarn habe werden lassen und aufgrund dessen sie eine Verfolgung durch die Taliban zu befürchten hätten. Zudem bestehe keine innerstaatliche Fluchtalternative. Anzufügen sei, dass ihnen auch der weitere Verbleib im Iran in Ermangelung einer gefestigten Aufenthaltssituation nicht zuzumuten sei. Ihre Entry-Visa seien (Nennung Zeitpunkt) abgelaufen, weshalb sie seither als nicht registrierte Migranten gelten würden und jederzeit nach Afghanistan deportiert werden könnten. Weder stehe ihnen ein Asylverfahren im Iran offen noch hätten sie eine andere Möglichkeit, ihren dortigen Aufenthalt zu legalisieren. Da ihnen in ihrer Heimat Verfolgung und unmenschliche Behandlung bis hin zum Tod drohe, befänden sie sich unter diesen konkreten Umständen im Iran offensichtlich in einer besonderen Notsituation, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich mache und die Erteilung der Visa rechtfertige. 5.3 In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe - wie in der Verfügung festgehalten - nach seiner Rückkehr in Afghanistan trotz den angeblichen Anfeindungen seines Nachbarn wieder gut Fuss gefasst, auch wenn er gemäss Präzisierungen in der Beschwerdeschrift seine Mutter nicht nach E._______ begleitet habe und im genannten Lebensmitteladen nur angestellt gewesen sein soll. Sodann habe ihn der angebliche Streit mit dem Nachbarn, der enge Beziehungen zu einem radikal ausgerichteten Imam gepflegt haben soll, nicht in eine konkrete Situation unmittelbarer Gefährdung gebracht. In der Beschwerdeschrift werde deshalb versucht, eine zukünftige Gefährdung darzustellen. Vor der Machtübernahme durch die Taliban sei die dauernde oder vorübergehende Rückkehr von Afghanen in ihren Heimatstaat nichts Ungewöhnliches gewesen. Eine gezielte flächendeckende Verfolgung dieser Personengruppe sei weder belegt noch de facto möglich. Die Behauptung in der Beschwerde-schrift, afghanische Rückkehrer würden vor ein Gericht gestellt, gehe auf einen Bericht der Agentur (...) zurück. Dieser Bericht sei eine stark verkürzte und nicht ganz gelungene englische Zusammenfassung eines Interviews der (Nennung Zeitung) mit (Nennung Person), publiziert am (...). Dabei gehe es effektiv um die Übernahme von straffälligen afghanischen Asylbewerbern. Vorliegend liege eine gänzlich andere Situation vor. Der genannte Imam habe es mit publikumswirksamen radikalen Aussagen geschafft, in (Nennung Medien) erwähnt zu werden, worauf die Beschwerdeschrift hinweise. Allerdings würden die entsprechenden Berichte aus der Zeit vor der Machtergreifung der Taliban stammen und seien somit nicht aktuell. Der erwähnte Imam dürfte sodann nicht der einzige Geistliche sein, der mit radikalen Äusserungen vorübergehende Aufmerksamkeit erwecke beziehungsweise erweckt habe. Es lägen keine Hinweise vor, dass von einem angeblich zu konservativen Ansichten neigenden Nachbarn und einem extremistischen Geistlichen eine unmittelbare flächendeckende Gefährdung für den Beschwerdeführer ausginge. Es gäbe denn auch keine konkreten Hinweise auf ein Gerichtsverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Apostasie, Proselytismus oder Blasphemie. 5.4 In ihrer Replik bringen die Beschwerdeführenden vor, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Lebensumstände in Afghanistan dort wieder Fuss gefasst hätte. Die verschiedenen Reisen würden keine starke Verbundenheit zu seinem Heimatland belegen; auch (Nennung Ereignis) sei im kulturellen Kontext Afghanistans kein Indiz für ein gefestigtes Heimat- und Zugehörigkeitsgefühl, zumal eine solche mehr eine Notwendigkeit für das Bestehen des öffentlichen Lebens darstelle. Entgegen der vorinstanzlichen Ansicht bestehe bereits eine Gefährdung des Beschwerdeführers, dies zumindest durch den erwähnten Nachbarn. Es könne von ihm nicht verlangt werden, seine Gefangennahme und die Vorführung vor ein ungerechtes Gericht abzuwarten. Weiter werde nicht behauptet, dass sämtliche Rückkehrer in Afghanistan flächendeckend verfolgt würden. Die zugänglichen Informationen würden jedoch beweisen, dass ein Risiko für Rückkehrer bestehe, von den Taliban als Abtrünnige angesehen zu werden. Im Fall des Beschwerdeführers verwirkliche sich dieses Risiko konkret durch die Drohungen des Imams. Die Verweise des SEM auf den Erscheinungszeitpunkt von Medienberichten über den Imam und auf andere radikale Geistliche vermindere die Gefährdung des Beschwerdeführers in keiner Weise. Dessen Gefährdung sei nach wie vor akut und konkret, zumal der Nachbar mit dem örtlichen Imam jederzeit ohne Grund eine Festnahme und Verurteilung erwirken könnte, was bei einer Rückkehr zweifellos geschehen würde.

6. Materiell ist zu prüfen, ob konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefährdung der Beschwerdeführenden an Leib und Leben vorliegen, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen würde (vgl. E. 4.2). 6.1 Vorweg ist anzuführen, dass sich die Beschwerdeführenden - soweit aktenkundig - bis (Nennung Zeitpunkt) mit einer Visa-Verlängerung regulär im Iran aufhalten durften. In Ermangelung gegenteiliger Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass sie sich seither noch immer dort aufhalten, wenn möglicherweise auch ohne Aufenthaltsregelung, zumal keine Informationen darüber bestehen, ob sie sich um eine Verlängerung ihrer Visa bei den iranischen Behörden bemüht haben und ob ihre Bemühungen erfolgreich waren. Nachdem vorliegend jedoch keine Gründe erkennbar sind, welche im Fall einer Rückkehr der Beschwerdeführenden vom Iran nach Afghanistan die Erteilung eines Einreisevisums in die Schweiz rechtfertigten (vgl. nachfolgende E. 6.2 f.), besteht auch keine Veranlassung, sich zu einer möglichen Gefährdung ihrer Personen im Iran zu äussern. 6.2 Gemäss gefestigter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts lassen sich bei der Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, die der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden, sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaftsordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen (vgl. bspw. Urteil des BVGer E-1578/2023 vom 6. April 2023 E. 8.5.1; D-2161/2021 vom 12. Januar 2022 E. 7.2 ff.). Dazu gehören unter anderem auch (ehemalige) Angehörige der Sicherheitskräfte (ANDSF) oder zivile Beschäftigte der internationalen Sicherheitskräfte (Ortskräfte) sowie Zivilpersonen, die als Unterstützer solcher Gruppen betrachtet werden (vgl. dazu Urteil D-1728/2022 vom 10. Mai 2022 E. 7.3). Die Beschwerdeführenden verfügen über kein derartiges Risikoprofil; sodann haben sie sich (respektive die Beschwerdeführerin) auch nicht in Organisationen engagiert, welche beispielsweise die Förderung von afghanischen Frauen zum Ziel haben, wodurch sie in den Fokus der Taliban hätten geraten können. Soweit sie demnach aus persönlichen Gründen respektive der Beschwerdeführer wegen seines langjährigen Aufenthalts in einem westlichen Land (der Schweiz), im Visier eines einzelnen Nachbarn - welcher seinerseits Verbindungen zu einem extremistischen Imam habe - stehen sollen, weist die dargelegte Sachverhaltsschilderung nicht offensichtlich auf eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung ihrer Personen hin. Nachdem die Beschwerdeführenden kein einschlägiges Risikoprofil erfüllen, ist auch nicht davon auszugehen, dass sie (beziehungsweise der Beschwerdeführer) seitens der Taliban wegen einer bloss unterstellten "Verwestlichung" eine solche Gefährdung befürchten müssten. Der Beschwerdeführer hat den Akten zufolge denn auch - wie die Vorinstanz zutreffend erwog - keine Ansichten verbreitet oder ein Verhalten an den Tag gelegt, das ihn in diesem Zusammenhang zur Zielscheibe gezielter Repression machen würde. Nach seiner Rückkehr nach Afghanistan im Jahr (...) führte er den Akten zufolge (Nennung Geschäft) (vgl. SEM act. 7/128 ff. sowie 7/201 f. und act. 8/207). Selbst wenn der auf Beschwerdeebene geäusserten Kritik gefolgt würde, wonach weder (Nennung Ereignis) noch die Reisen nach E._______ belegen würden, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan wieder Fuss gefasst habe, stellen demgegenüber - trotz der geltend gemachten Anfeindungen seitens des Nachbarn - die Aufnahme und Ausübung einer regelmässigen Erwerbstätigkeit sowie die Wohnsitznahme im Kreise seiner Familienangehörigen gewichtige Anhaltspunkte für eine gelungene Reintegration und gegen eine konkrete Situation unmittelbarer Gefährdung dar. 6.3 Im Weiteren lassen auch die vom Beschwerdeführer geschilderten Umstände der Drohungen nicht offensichtlich auf eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung seiner Person und derjenigen seiner Ehefrau schliessen. So habe sich der extremistische Nachbar unter der Ägide der vorherigen Regierung auf blosse Drohungen und Anfeindungen beschränkt. Erst nach der Machtübernahme durch die Taliban sei ihr Haus vom besagten Nachbarn und (...) weiteren Männern, die mit fünf Motorrädern gekommen seien, gestürmt worden. Es sei ihm die Flucht über das Dach gelungen. In der Folge habe er sich bei einem anderen Nachbarn, der auch ein Verwandter sei, aufgehalten, bis ihm sein Vater gesagt habe, er solle zurückkommen. Danach habe er im eigenen Haus übernachtet und sich am folgenden Tag zusammen mit seiner Ehefrau zu einem Verwandten nach F._______ begeben (vgl. SEM act. 7/129). Zu diesem konkreten Vorfall macht der Beschwerdeführer nun aber ungereimte Angaben. So gibt er in seinem "Statement" of Threat" (vgl. SEM act. 4/99 f.) lediglich an, er habe seit den ersten Tagen der Ankunft der Taliban in ihrer Stadt bemerkt, dass der besagte Nachbar versucht habe einen Weg zu finden, um ihn zu entführen oder zu verhaften und ihn den Taliban auszuliefern. Dies sei in einem Ausmass geschehen, dass einige Aktionen deutlich zu sehen gewesen seien. Glücklicherweise habe er sein Haus verlassen und sich an einem unbekannten Ort verstecken können. Weder macht er in seinem "Statement" eine Stürmung des Hauses mit über (...) Personen geltend noch führt er aus, worin die offenbar mehreren Aktionen bestanden hätten, noch macht er konkrete Angaben zu dem von ihm benutzten Versteck. Entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Ansicht hat die Vor-instanz sodann in zutreffender Weise angeführt, dass der Beschwerdeführer seinen Angaben im "Statement" zufolge in einer Umgebung feindlich gesinnter religiöser Fanatiker gelebt haben will ("Living within a fanatic community, putting me in a very danger situation. My city is a small City with not so large population, makes me easily recognizable among my people and community" [sic]; vgl. SEM act. 4/100). Daher vermag der Umstand, dass er sich genau in dieser Umgebung versteckt und vor seiner Weiterreise wieder zuhause übernachtet haben will, die angeblich reale Gefahr durch den extremistischen Nachbarn und seine Verbindungen zu einem nachweislich extremistischen Imam durchaus in erheblicher Weise zu relativieren. Sein Verhalten spricht gegen das Vorhandensein einer religiös fanatischen Umgebung und mithin gegen eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung seiner Person. Soweit der Beschwerdeführer eine solche Gefährdung mit dem wiederholten Verweis auf die engen Kontakte des Nachbarn zu einem radikalen Imam zu begründen versucht, vermag er einen solchen Kontakt weder ansatzweise zu konkretisieren noch nachzuweisen, dass gestützt auf einen solchen Kontakt eine Aktion gegen ihn geplant gewesen oder durchgeführt worden wäre. Das erstmalige Vorbringen der Beschwerdeführenden in ihrer Replik, wonach sich das Risiko, von den Taliban als Abtrünnige angesehen zu werden, im Fall des Beschwerdeführers konkret durch die Drohungen des Imams verwirkliche, stellt eine nicht weiter belegte Parteibehauptung dar. Die Beschwerdeführenden haben sodann keinerlei Beweismittel vorgelegt, welche den von ihnen angeführten Grund für die Drohungen und die angebliche Stürmung des Hauses - (Nennung Grund) - zu belegen vermöchten. Das Gericht verkennt nicht, dass sich die Beschwerdeführenden in einer schwierigen und belastenden Situation befinden. Jedoch vermögen ihre Darlegungen und die vorliegenden Unterlagen insgesamt keine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung ihrer Person zu belegen. Auch die vorhandenen Bindungen zur Schweiz sind nicht geeignet, an dieser Einschätzung etwas zu ändern. Ein bestehendes soziales Netz in der Schweiz beziehungsweise der hier lebende Verwandte (Nennung Verwandter) allein genügt für die Erteilung eines humanitären Visums nicht, wenn wie in casu keine unmittelbare und konkrete Gefährdungslage im Heimatland gegeben ist.

7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden die Voraussetzungen für die Ausstellung humanitärer Visa zwecks Einreise in die Schweiz nicht erfüllen. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig. Die Beschwerde ist abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde jedoch mit Zwischenverfügung vom 19. April 2022 gutgeheissen. Es sind daher keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Stefan Weber Versand: