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F-4179/2022

F-4179/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2023-10-02 · Deutsch CH

Nationales Visum

Sachverhalt

A. Am 17. Mai 2022 beantragte die Beschwerdeführerin (afghanische Staats- angehörige) auf der Schweizer Botschaft im Iran die Ausstellung eines hu- manitären Visums. B. Die Schweizer Botschaft verweigerte mit Formularverfügung vom

24. Mai 2022 die Erteilung des nachgesuchten Visums. C. Mit Verfügung vom 19. August 2022 wies die Vorinstanz die dagegen erho- bene Einsprache der Beschwerdeführerin ab. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 20. September 2022 gelangte die Beschwer- deführerin an das Bundesverwaltungsgericht und liess in Aufhebung der angefochtenen Verfügung die Ausstellung eines Visums aus humanitären Gründen beantragen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Überdies ersuchte sie um Gewährung der un- entgeltlichen Prozessführung. E. Das Bundesverwaltungsgericht hiess das Gesuch um Gewährung der un- entgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 28. Septem- ber 2022 gut. F. Mit Vernehmlassung vom 18. Oktober 2022 beantragte die Vorinstanz die Beschwerdeabweisung. G. Replizierend hielt die Beschwerdeführerin am 24. November 2022 an ihren eingangs gestellten Anträgen und deren Begründung fest. H. Mit Eingabe vom 13. März 2023 machte die Beschwerdeführerin ergän- zende Ausführungen.

F-4179/2022 Seite 3 I. Aus organisatorischen Gründen wurde im Frühjahr 2023 für die bisherige Instruktionsrichterin der vorsitzende Richter im Spruchkörper aufgenom- men. J. Mit Schreiben vom 6. Juli 2023 beantwortete das Bundesverwaltungsge- richt eine Anfrage der Beschwerdeführerin zum Verfahrensstand.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Einspracheentscheide des SEM betreffend humanitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). In dieser Materie entschei- det das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).

E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin, die ein schutz- würdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung der angefochtenen Verfügung hat, zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Rechtsmittelfrist [Art. 50 Abs. 1 VwVG] und Form der Beschwerde [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind er- füllt. Auf die Beschwerde ist folglich einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts und, im Falle von Bundesbehörden, die Unangemes- senheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage im Entscheid- zeitpunkt (vgl. BVGE 2014/1 E. 2).

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E. 3 In formeller Hinsicht ist strittig, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig respektive unvollständig abklärte und die Begründungspflicht verletzte.

E. 3.1 Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe bei der Prüfung ihres Gesuchs die erforderliche einzelfallbezogene Prüfung der Sachlage unter- lassen und insbesondere ihre einzelfallspezifischen Vorbringen nur unge- nügend berücksichtigt. Die angefochtene Verfügung erwecke den Ein- druck, das SEM habe sich mit der pauschalen Aussage begnügt, der Iran sei ein sicherer Drittstaat.

E. 3.2 Die Sachverhaltsfeststellung ist mit Blick auf Art. 49 Bst. b VwVG un- richtig, wenn der Verfügung ein falscher oder aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, sei es, weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; sie ist unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sa- chumstände berücksichtigt worden sind (BVGE 2008/43 E. 7.5.6; siehe fer- ner Urteil des BGer 2C_802/2020 vom 12. März 2021 E. 1.2.1; Urteil des BVGer F-896/2021 vom 2. August 2023 E. 3.3.2; je m.H.).

E. 3.3 Ferner folgt aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 VwVG) unter anderem die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Ent- scheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die we- sentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinan- dersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; 142 III 433 E. 4.3.2; 141 III 28 E. 3.2.4).

E. 3.4 Soweit die vertretene Beschwerdeführerin eine ungenügende Sachver- haltserstellung geltend macht, ist sie auf ihre Mitwirkungspflicht aufmerk- sam zu machen (vgl. Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG). Die sie betreffende ernst- hafte Gefährdung für Leib und Leben muss sie selber belegen können. Im Vergleich zum Asylrecht gilt im Bereich der humanitären Visa ein erhöhtes Beweismass (siehe E. 4.4 hiernach; vgl. statt vieler: Urteile des BVGer F-2107/2022 vom 3. Juli 2023 E. 3.3; F-929/2022 vom 7. Februar 2023 E. 4.4.1; F-800/2022 vom 5. Juni 2023 E. 3.2; je m.w.H.).

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E. 3.5 Die Vorinstanz hat im Entscheid unter Bezugnahme auf die Schilderun- gen der Beschwerdeführerin und der Verfahrensakten deren individuelle Situation konkret geprüft und ist dabei auch auf die Gefährdungslage in Afghanistan und im Iran eingegangen (vgl. S. 4 ff. der angefochtenen Ver- fügung). Sie hat sich in diesem Rahmen sowohl zu den geschilderten Er- eignissen, den eingereichten Beweismitteln und dem damit einhergehen- den Verfolgungsrisiko sowie den Lebensumständen der Beschwerdeführe- rin im Iran geäussert. Die Beschwerdeführerin vermag weder darzutun noch ist ersichtlich, in welcher Hinsicht konkrete weitere Abklärungen vor- genommen werden müssten. Sie war ohne Weiteres in der Lage, den Ent- scheid sachgerecht anzufechten.

E. 3.6 Damit liegt weder eine den Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG) missachtende, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser- heblichen Sachverhalts noch eine Verletzung der Begründungspflicht (Art. 35 Abs. 1 VwVG) vor. Ob die Beschwerdeführerin über ein Risikoprofil verfügt und unmittelbar, ernsthaft sowie konkret an Leib und Leben gefähr- det ist, stellt eine Frage der rechtlichen Würdigung dar (siehe dazu nach- stehend E. 6.1 ff.). Es besteht somit keine Veranlassung, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Eventualbegehren ist abzuweisen.

E. 4.1 Als Staatsangehörige Afghanistans unterliegt die Beschwerdeführerin der Visumspflicht gemäss Art. 9 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204). Mit ihrem Gesuch beabsichtigt sie einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb dieses nicht nach den Regeln zur Erteilung von Schengen-Visa, sondern nach den Bestim- mungen des nationalen Rechts zu prüfen ist (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.5 und E. 3.6.1).

E. 4.2 Ausländerinnen und Ausländern, welche die allgemeinen Einreisevor- aussetzungen (vgl. Art. 4 Abs. 1 VEV) nicht erfüllen, kann in begründeten Fällen aus humanitären Gründen ein Visum für einen längerfristigen Auf- enthalt erteilt werden. Ein solcher Fall liegt vor, wenn bei einer Person auf- grund der konkreten Umstände offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist (Art. 4 Abs. 2 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 3 AIG).

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E. 4.3 Im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung humanitärer Visa wurden die Einreisevoraussetzungen noch restriktiver gestaltet als dies beim früheren sogenannten «Botschaftsasyl» der Fall war (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; 2015/5 E. 4.1.2 f.; siehe ferner E. 4.4 hiernach). Die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevi- sums ausnahmsweise rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegeri- schen Ereignissen oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefährdung gegeben sein. Befindet sich die betroffene Person bereits in einem Dritt- staat oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; 2015/5 E. 4.1.3; Urteil des BVGer F-4139/2022 vom 19. Juni 2023 E. 3.2; je m.w.H.). Das Visumsgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Ge- fährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland zu prüfen. Dabei sind weitere Kriterien wie das Bestehen enger Bindungen zur Schweiz und die hier bestehenden Integrationsaussichten oder die objektive Unmöglichkeit oder Unzumutbar- keit, in einem anderen Land um Schutz nachzusuchen, zu beachten (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; Urteil des BVGer F-3278/2021 vom 10. Januar 2022 E. 3.3).

E. 4.4 Allein das freiwillige Aufsuchen einer Schweizer Auslandsvertretung zwecks Stellung eines humanitären Visums begründet seitens der Schweiz keine internationale Schutzpflicht, weil sich die gesuchstellende Person da- mit nicht der Hoheitsgewalt der Eidgenossenschaft unterstellt (siehe muta- tis mutandis Urteil des EGMR [Grosse Kammer] M.N. u.a. gegen Belgien vom 5. Mai 2020, Nr. 3599/18, §§ 96 ff.). Im Gegensatz zum Asylrecht gilt für die Erteilung eines humanitären Visums ein erhöhtes Beweismass. Die Gefährdung muss offensichtlich sein; eine blosse Glaubhaftmachung ge- nügt nicht (siehe BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; 2015/5 E. 4.1.3; ferner Urteile des BVGer F-4626/2021 vom 13. April 2023 E. 3.3; F-4827/2021 vom

13. März 2023 E. 3.4). Dies ergibt sich nicht zuletzt aus dem Umstand, dass mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. Septem- ber 2012 (AS 2012 5359) per 29. September 2012 die Möglichkeit aufge- hoben wurde, direkt bei einer Schweizer Auslandsvertretung ein Asylge- such einzureichen und stattdessen das strenger ausgestaltete Rechtsinsti- tut des humanitären Visums geschaffen wurde (einlässlich dazu: BVGE 2015/5 E. 4.1 m.w.H., insbesondere unter Verweis auf die Botschaft vom 26. Mai 2010 zur Änderung des Asylgesetzes, BBl 2010 4455, 4490).

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E. 5 Strittig ist in materieller Hinsicht, ob die derzeit im Iran befindliche Be- schwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihr Heimatland Afghanistan offen- sichtlich einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefahr an Leib und Leben im Sinn von Art. 4 Abs. 2 VEV ausgesetzt wäre, die sich mass- geblich von anderen dortigen Personen abhebt.

E. 5.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die Be- schwerdeführerin verfüge zwar aufgrund ihres Engagements über ein ge- wisses Risikoprofil. Es sei aber nicht erwiesen, dass dieses abstrakte Risi- koprofil zu einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefährdung führe. Es lägen keine Hinweise für ein Interesse der aktuellen afghanischen Machthaber an ihrer Person vor. Der Drohbrief sei dem Verein bereits vor zwei Jahre zugestellt worden und seither hätten sich keine weiteren Vor- fälle ereignet. Der Hintergrund zu den anscheinend anlässlich einer Pro- testveranstaltung erfolgten Festnahmen von Freundinnen der Beschwer- deführerin sei wenig substantiiert dargelegt worden und bleibe unklar. Fer- ner seien weder der Beschwerdeführerin selbst noch ihren Angehörigen nach der Machtübernahme der Taliban konkrete Nachteile an Leib und Le- ben widerfahren. Schliesslich habe sich die Beschwerdeführerin im De- zember 2021 ein iranisches Ausreisevisum zwecks Verwandtenbesuchs im Heimatland ausstellen lassen. Dies deute darauf hin, dass sie selbst nicht von einer erhöhten Gefährdung in Afghanistan ausgehe, auch wenn sie die Reise letztendlich nicht angetreten habe. Insgesamt sei nicht davon aus- zugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Afghanis- tan im Sinn von Art. 4 Abs. 2 VEV an Leib und Leben bedroht wäre.

E. 5.2 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, bis zur Machtübernahme der Taliban habe sie abwechselnd in B._______ und C._______ gelebt. Sie sei eine in Afghanistan landesweit bekannte Publizistin und Frauenrechts- aktivistin. Als Verfasserin zahlreicher kulturpolitischer Artikel habe sie ihre islamkritische und gegen die Taliban gerichtete Haltung wiederholt in ver- schiedenen Medien dargetan, unter anderem in der afghanischen Tages- zeitung (…). Sie sei Gründungsmitglied des Vereins (…), welcher sich mit Feminismus und Frauenrechten beschäftige und habe Veranstaltungen und Weiterbildungen organisiert. Auch habe sie an Protestveranstaltungen, Diskussionsrunden und Lesungen teilgenommen. Den Vereinsmitgliedern sei am 6. Juli 2020 ein Drohbrief der Taliban zugestellt worden. Darin seien sie aufgefordert worden, ihre «pro westlichen» Aktivitäten unverzüglich zu beenden. Dass sie selbst nicht nur über ein abstraktes Risikoprofil verfüge, sondern auch individuell gefährdet sei, zeige der Erhalt des Drohbriefs. Die

F-4179/2022 Seite 8 Situation in Afghanistan habe sich in den letzten Monaten weiter verschärft. Seither gingen die Taliban noch härter gegen Frauen, Intellektuelle, Geg- ner des Regimes und Vertreter einer westlichen Grundhaltung vor.

E. 5.3 Mit Vernehmlassung vom 18. Oktober 2022 bekräftigt die Vorinstanz das bereits in der angefochtenen Verfügung Ausgeführte. Insbesondere betont sie, die Beschwerdeführerin sei selbst im unwahrscheinlichen Fall einer Rückführung nach Afghanistan nicht offensichtlich einer unmittelba- ren und konkreten Gefährdung an Leib und Leben ausgesetzt. Die Be- schwerdeführerin hält dem mit Replik vom 24. November 2022 entgegen, sie verfüge über ein klares Risikoprofil, da sie eine Frau sei, die sich für Menschen- und Frauenrechte einsetze und sich öffentlich kritisch über die Taliban geäussert habe.

E. 6.1 Den vorinstanzlichen Akten liegen verschiedene Nachweise der gel- tend gemachten Tätigkeiten der Beschwerdeführerin bei. Gemäss einem Diplom der Universität B._______ hat sie im Jahr 2016 einen Bachelorab- schluss in (…) erworben. Aus dem von der Beschwerdeführerin selbst ver- fassten Lebenslauf geht hervor, dass sie von 2018 bis 2021 einen Master- studiengang in (…) an der Universität in C._______ absolvierte. Die Teil- nahme an (…) wird mit mehreren Schreiben der Universität B._______ be- stätigt. Dass sich die Beschwerdeführerin öffentlich unter anderem zum Thema Frauenrechte äusserte, soll eine mit Links versehene Publikations- liste belegen. Unter den eingereichten Unterlagen befinden sich ferner di- verse Fotos von Veranstaltungen und Screenshots von Mitgliedschaften in WhatsApp-Gruppen.

E. 6.2 Auch wenn feststeht, dass sich die Beschwerdeführerin öffentlich zu einschlägigen Themen wie Frauenrechten äusserte, ist die geltend ge- machte Tätigkeit als «Publizistin» massgebend zu relativieren. Auffällig ist diesbezüglich, dass sie unter der Rubrik «Arbeitserfahrung» im Lebenslauf angibt, als Reporterin und Kulturmanagerin tätig zu sein. Dies widerspricht diametral ihrem Vorbringen in der Beschwerde, wonach sie über keine Ar- beitserfahrung verfüge. Die erwähnte Mitgliedschaft im Verein (…) geht le- diglich aus ihrem Lebenslauf hervor, in welchem der Verein als (…) be- zeichnet wird. Gemäss ihren eigenen Aussagen hätten sich die Vereinsmit- glieder einmal wöchentlich in Räumlichkeiten der Universität in B._______ getroffen, um Bücher über Frauenrechte und Feminismus zu lesen und Texte zu verfassen. Aus den Akten geht ferner hervor, dass sich die Be- schwerdeführerin im Rahmen ihrer Bachelor- und Masterarbeit mit (…)

F-4179/2022 Seite 9 auseinandergesetzt hat. Für den Nachweis des geltend gemachten aktivis- tischen Engagements reichte sie einzig Fotos von Veranstaltungen ein. Aus diesen lassen sich weder Rückschlüsse auf die Art noch den Austra- gungsort oder das Austragungsdatum der Veranstaltungen schliessen. Ebenso ungeeignet, um einen exponierten Aktivismus zu belegen, sind die Screenshots von Mitgliedschaften in WhatsApp-Gruppen.

E. 6.3 Dies führt das Bundesverwaltungsgericht zur Schlussfolgerung, dass die Beschwerdeführerin zwar eine Studentin mit einem gewissen aktivisti- schen Engagement zu sein scheint, dem sie allerdings hauptsächlich im universitären Umfeld nachging. Inwiefern sie mit Blick auf die wenigen nachgewiesenen Meinungsäusserungen in der Öffentlichkeit «landesweit bekannt» und dadurch mit ihren Ansichten besonders exponiert sein soll, ist bei genauerer Analyse nicht erkennbar. Mit der Vorinstanz ist daher da- von auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zwar bei abstrakter Be- trachtung gewissen potentiell gefährdeten Risikogruppen zuzuordnen ist. Dazu gehören gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesverwal- tungsgerichts etwa Personen, die der afghanischen Regierung oder der in- ternationalen Gemeinschaft nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden, sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaftsordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Perso- nen (vgl. anstelle vieler: Urteil des BVGer D-2161/2021 vom 12. Ja- nuar 2022 E. 7.2 m.w.H.). Dennoch ist ein offensichtlich erhöhtes Risi- koprofil respektive eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin in Afghanistan, wie sich auch aus dem Folgenden ergibt, zu verneinen.

E. 6.4 Für den Nachweis der geltend gemachten Bedrohung durch die Tali- ban und damit der individuell-konkreten Gefährdungssituation reichte die Beschwerdeführerin einzig einen auf den 6. Juli 2020 datierten und an die Mitglieder des Vereins (…) gerichteten Drohbrief ein. Dieser ist handge- schrieben und dessen tatsächliche Urheberschaft lässt sich nicht eruieren. Gemäss der eingereichten Übersetzung werden darin alle Mitglieder des Vereins – und nicht einzig die Beschwerdeführerin – aufgefordert, ihre «pro-westlichen» Aktivitäten einzustellen. Ferner macht die Beschwerde- führerin nur den Erhalt eines Drohbriefs geltend, obwohl diesem zu ent- nehmen ist, dass die Vereinsmitglieder angeblich zuvor wiederholt von den Taliban gewarnt worden seien. Gegen eine gezielte Verfolgung der Be- schwerdeführerin spricht sodann insbesondere der Umstand, dass sie sich nach Erhalt des Drohbriefs – und damit einhergehend dem Erhalt der an- geblich letzten Warnung – bis zur erneuten Ausreise in den Iran elf weitere

F-4179/2022 Seite 10 Monate in Afghanistan aufhielt, ohne dass es zu Verfolgungsmassnahmen der Taliban gegen ihre Person gekommen ist. Dies ist angesichts der gel- tend gemachten landesweiten Bekanntheit infolge talibankritischer Publi- kationen nicht nachvollziehbar. Schliesslich ist der Vorinstanz zuzustim- men, dass sich die Beschwerdeführerin kaum von den iranischen Behör- den ein Ausreisevisum zwecks Besuchs ihrer im Heimatland verbliebenen Verwandten ausstellen lassen hätte, wenn die Gefahr einer Verfolgung durch die Taliban in Afghanistan derart hoch wäre, auch wenn sie die Reise nicht angetreten hat.

E. 6.5 Vor diesem Hintergrund ist weder dargetan noch ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan offensicht- lich einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefahr an Leib und Le- ben im Sinn von Art. 4 Abs. 2 VEV ausgesetzt wäre, die sich massgeblich von der Situation anderer dortiger Personen abhebt.

E. 7 Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die Vorausset- zungen für die Ausstellung eines humanitären Visums nach Art. 4 Abs. 2 VEV zwecks Einreise in die Schweiz nicht erfüllt und ihr die Vorinstanz das nachgesuchte Visa zu Recht verweigerte. Folglich erweist sich die ange- fochtene Verfügung als rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8 Entsprechend dem Verfahrensausgang wäre die unterliegende Beschwer- deführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr mit Zwischenver- fügung vom 28. September 2022 die unentgeltliche Prozessführung ge- währt wurde, sind indessen keine Verfahrenskosten zu erheben.

(Dispositiv: nachfolgende Seite)

F-4179/2022 Seite 11

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Basil Cupa Nathalie Schmidlin Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4179/2022 Urteil vom 2. Oktober 2023 Besetzung Richter Basil Cupa (Vorsitz), Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richter Gregor Chatton, Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin. Parteien A._______, vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin,substituiert durch Sarah Röthlisberger, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nationales Visum aus humanitären Gründen; Verfügung des SEM vom 19. August 2022. Sachverhalt: A. Am 17. Mai 2022 beantragte die Beschwerdeführerin (afghanische Staatsangehörige) auf der Schweizer Botschaft im Iran die Ausstellung eines humanitären Visums. B. Die Schweizer Botschaft verweigerte mit Formularverfügung vom 24. Mai 2022 die Erteilung des nachgesuchten Visums. C. Mit Verfügung vom 19. August 2022 wies die Vorinstanz die dagegen erhobene Einsprache der Beschwerdeführerin ab. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 20. September 2022 gelangte die Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht und liess in Aufhebung der angefochtenen Verfügung die Ausstellung eines Visums aus humanitären Gründen beantragen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Überdies ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. E. Das Bundesverwaltungsgericht hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 28. September 2022 gut. F. Mit Vernehmlassung vom 18. Oktober 2022 beantragte die Vorinstanz die Beschwerdeabweisung. G. Replizierend hielt die Beschwerdeführerin am 24. November 2022 an ihren eingangs gestellten Anträgen und deren Begründung fest. H. Mit Eingabe vom 13. März 2023 machte die Beschwerdeführerin ergänzende Ausführungen. I. Aus organisatorischen Gründen wurde im Frühjahr 2023 für die bisherige Instruktionsrichterin der vorsitzende Richter im Spruchkörper aufgenommen. J. Mit Schreiben vom 6. Juli 2023 beantwortete das Bundesverwaltungsgericht eine Anfrage der Beschwerdeführerin zum Verfahrensstand. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Einspracheentscheide des SEM betreffend humanitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin, die ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung der angefochtenen Verfügung hat, zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Rechtsmittelfrist [Art. 50 Abs. 1 VwVG] und Form der Beschwerde [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist folglich einzutreten.

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und, im Falle von Bundesbehörden, die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage im Entscheidzeitpunkt (vgl. BVGE 2014/1 E. 2).

3. In formeller Hinsicht ist strittig, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig respektive unvollständig abklärte und die Begründungspflicht verletzte. 3.1 Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe bei der Prüfung ihres Gesuchs die erforderliche einzelfallbezogene Prüfung der Sachlage unterlassen und insbesondere ihre einzelfallspezifischen Vorbringen nur ungenügend berücksichtigt. Die angefochtene Verfügung erwecke den Eindruck, das SEM habe sich mit der pauschalen Aussage begnügt, der Iran sei ein sicherer Drittstaat. 3.2 Die Sachverhaltsfeststellung ist mit Blick auf Art. 49 Bst. b VwVG unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher oder aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, sei es, weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; sie ist unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt worden sind (BVGE 2008/43 E. 7.5.6; siehe ferner Urteil des BGer 2C_802/2020 vom 12. März 2021 E. 1.2.1; Urteil des BVGer F-896/2021 vom 2. August 2023 E. 3.3.2; je m.H.). 3.3 Ferner folgt aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 VwVG) unter anderem die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; 142 III 433 E. 4.3.2; 141 III 28 E. 3.2.4). 3.4 Soweit die vertretene Beschwerdeführerin eine ungenügende Sachverhaltserstellung geltend macht, ist sie auf ihre Mitwirkungspflicht aufmerksam zu machen (vgl. Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG). Die sie betreffende ernsthafte Gefährdung für Leib und Leben muss sie selber belegen können. Im Vergleich zum Asylrecht gilt im Bereich der humanitären Visa ein erhöhtes Beweismass (siehe E. 4.4 hiernach; vgl. statt vieler: Urteile des BVGer F-2107/2022 vom 3. Juli 2023 E. 3.3; F-929/2022 vom 7. Februar 2023 E. 4.4.1; F-800/2022 vom 5. Juni 2023 E. 3.2; je m.w.H.). 3.5 Die Vorinstanz hat im Entscheid unter Bezugnahme auf die Schilderungen der Beschwerdeführerin und der Verfahrensakten deren individuelle Situation konkret geprüft und ist dabei auch auf die Gefährdungslage in Afghanistan und im Iran eingegangen (vgl. S. 4 ff. der angefochtenen Verfügung). Sie hat sich in diesem Rahmen sowohl zu den geschilderten Ereignissen, den eingereichten Beweismitteln und dem damit einhergehenden Verfolgungsrisiko sowie den Lebensumständen der Beschwerdeführerin im Iran geäussert. Die Beschwerdeführerin vermag weder darzutun noch ist ersichtlich, in welcher Hinsicht konkrete weitere Abklärungen vorgenommen werden müssten. Sie war ohne Weiteres in der Lage, den Entscheid sachgerecht anzufechten. 3.6 Damit liegt weder eine den Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG) missachtende, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts noch eine Verletzung der Begründungspflicht (Art. 35 Abs. 1 VwVG) vor. Ob die Beschwerdeführerin über ein Risikoprofil verfügt und unmittelbar, ernsthaft sowie konkret an Leib und Leben gefährdet ist, stellt eine Frage der rechtlichen Würdigung dar (siehe dazu nachstehend E. 6.1 ff.). Es besteht somit keine Veranlassung, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Eventualbegehren ist abzuweisen. 4. 4.1 Als Staatsangehörige Afghanistans unterliegt die Beschwerdeführerin der Visumspflicht gemäss Art. 9 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204). Mit ihrem Gesuch beabsichtigt sie einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb dieses nicht nach den Regeln zur Erteilung von Schengen-Visa, sondern nach den Bestimmungen des nationalen Rechts zu prüfen ist (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.5 und E. 3.6.1). 4.2 Ausländerinnen und Ausländern, welche die allgemeinen Einreisevor-aussetzungen (vgl. Art. 4 Abs. 1 VEV) nicht erfüllen, kann in begründeten Fällen aus humanitären Gründen ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt erteilt werden. Ein solcher Fall liegt vor, wenn bei einer Person aufgrund der konkreten Umstände offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist (Art. 4 Abs. 2 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 3 AIG). 4.3 Im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung humanitärer Visa wurden die Einreisevoraussetzungen noch restriktiver gestaltet als dies beim früheren sogenannten «Botschaftsasyl» der Fall war (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; 2015/5 E. 4.1.2 f.; siehe ferner E. 4.4 hiernach). Die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums ausnahmsweise rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefährdung gegeben sein. Befindet sich die betroffene Person bereits in einem Drittstaat oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; 2015/5 E. 4.1.3; Urteil des BVGer F-4139/2022 vom 19. Juni 2023 E. 3.2; je m.w.H.). Das Visumsgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland zu prüfen. Dabei sind weitere Kriterien wie das Bestehen enger Bindungen zur Schweiz und die hier bestehenden Integrationsaussichten oder die objektive Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit, in einem anderen Land um Schutz nachzusuchen, zu beachten (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; Urteil des BVGer F-3278/2021 vom 10. Januar 2022 E. 3.3). 4.4 Allein das freiwillige Aufsuchen einer Schweizer Auslandsvertretung zwecks Stellung eines humanitären Visums begründet seitens der Schweiz keine internationale Schutzpflicht, weil sich die gesuchstellende Person damit nicht der Hoheitsgewalt der Eidgenossenschaft unterstellt (siehe mutatis mutandis Urteil des EGMR [Grosse Kammer] M.N. u.a. gegen Belgien vom 5. Mai 2020, Nr. 3599/18, §§ 96 ff.). Im Gegensatz zum Asylrecht gilt für die Erteilung eines humanitären Visums ein erhöhtes Beweismass. Die Gefährdung muss offensichtlich sein; eine blosse Glaubhaftmachung genügt nicht (siehe BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; 2015/5 E. 4.1.3; ferner Urteile des BVGer F-4626/2021 vom 13. April 2023 E. 3.3; F-4827/2021 vom 13. März 2023 E. 3.4). Dies ergibt sich nicht zuletzt aus dem Umstand, dass mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359) per 29. September 2012 die Möglichkeit aufgehoben wurde, direkt bei einer Schweizer Auslandsvertretung ein Asylgesuch einzureichen und stattdessen das strenger ausgestaltete Rechtsinstitut des humanitären Visums geschaffen wurde (einlässlich dazu: BVGE 2015/5 E. 4.1 m.w.H., insbesondere unter Verweis auf die Botschaft vom 26. Mai 2010 zur Änderung des Asylgesetzes, BBl 2010 4455, 4490).

5. Strittig ist in materieller Hinsicht, ob die derzeit im Iran befindliche Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihr Heimatland Afghanistan offensichtlich einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefahr an Leib und Leben im Sinn von Art. 4 Abs. 2 VEV ausgesetzt wäre, die sich massgeblich von anderen dortigen Personen abhebt. 5.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die Beschwerdeführerin verfüge zwar aufgrund ihres Engagements über ein gewisses Risikoprofil. Es sei aber nicht erwiesen, dass dieses abstrakte Risikoprofil zu einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefährdung führe. Es lägen keine Hinweise für ein Interesse der aktuellen afghanischen Machthaber an ihrer Person vor. Der Drohbrief sei dem Verein bereits vor zwei Jahre zugestellt worden und seither hätten sich keine weiteren Vorfälle ereignet. Der Hintergrund zu den anscheinend anlässlich einer Protestveranstaltung erfolgten Festnahmen von Freundinnen der Beschwerdeführerin sei wenig substantiiert dargelegt worden und bleibe unklar. Ferner seien weder der Beschwerdeführerin selbst noch ihren Angehörigen nach der Machtübernahme der Taliban konkrete Nachteile an Leib und Leben widerfahren. Schliesslich habe sich die Beschwerdeführerin im Dezember 2021 ein iranisches Ausreisevisum zwecks Verwandtenbesuchs im Heimatland ausstellen lassen. Dies deute darauf hin, dass sie selbst nicht von einer erhöhten Gefährdung in Afghanistan ausgehe, auch wenn sie die Reise letztendlich nicht angetreten habe. Insgesamt sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Afghanistan im Sinn von Art. 4 Abs. 2 VEV an Leib und Leben bedroht wäre. 5.2 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, bis zur Machtübernahme der Taliban habe sie abwechselnd in B._______ und C._______ gelebt. Sie sei eine in Afghanistan landesweit bekannte Publizistin und Frauenrechtsaktivistin. Als Verfasserin zahlreicher kulturpolitischer Artikel habe sie ihre islamkritische und gegen die Taliban gerichtete Haltung wiederholt in verschiedenen Medien dargetan, unter anderem in der afghanischen Tageszeitung (...). Sie sei Gründungsmitglied des Vereins (...), welcher sich mit Feminismus und Frauenrechten beschäftige und habe Veranstaltungen und Weiterbildungen organisiert. Auch habe sie an Protestveranstaltungen, Diskussionsrunden und Lesungen teilgenommen. Den Vereinsmitgliedern sei am 6. Juli 2020 ein Drohbrief der Taliban zugestellt worden. Darin seien sie aufgefordert worden, ihre «pro westlichen» Aktivitäten unverzüglich zu beenden. Dass sie selbst nicht nur über ein abstraktes Risikoprofil verfüge, sondern auch individuell gefährdet sei, zeige der Erhalt des Drohbriefs. Die Situation in Afghanistan habe sich in den letzten Monaten weiter verschärft. Seither gingen die Taliban noch härter gegen Frauen, Intellektuelle, Gegner des Regimes und Vertreter einer westlichen Grundhaltung vor. 5.3 Mit Vernehmlassung vom 18. Oktober 2022 bekräftigt die Vorinstanz das bereits in der angefochtenen Verfügung Ausgeführte. Insbesondere betont sie, die Beschwerdeführerin sei selbst im unwahrscheinlichen Fall einer Rückführung nach Afghanistan nicht offensichtlich einer unmittelbaren und konkreten Gefährdung an Leib und Leben ausgesetzt. Die Beschwerdeführerin hält dem mit Replik vom 24. November 2022 entgegen, sie verfüge über ein klares Risikoprofil, da sie eine Frau sei, die sich für Menschen- und Frauenrechte einsetze und sich öffentlich kritisch über die Taliban geäussert habe. 6. 6.1 Den vorinstanzlichen Akten liegen verschiedene Nachweise der geltend gemachten Tätigkeiten der Beschwerdeführerin bei. Gemäss einem Diplom der Universität B._______ hat sie im Jahr 2016 einen Bachelorabschluss in (...) erworben. Aus dem von der Beschwerdeführerin selbst verfassten Lebenslauf geht hervor, dass sie von 2018 bis 2021 einen Masterstudiengang in (...) an der Universität in C._______ absolvierte. Die Teilnahme an (...) wird mit mehreren Schreiben der Universität B._______ bestätigt. Dass sich die Beschwerdeführerin öffentlich unter anderem zum Thema Frauenrechte äusserte, soll eine mit Links versehene Publikationsliste belegen. Unter den eingereichten Unterlagen befinden sich ferner diverse Fotos von Veranstaltungen und Screenshots von Mitgliedschaften in WhatsApp-Gruppen. 6.2 Auch wenn feststeht, dass sich die Beschwerdeführerin öffentlich zu einschlägigen Themen wie Frauenrechten äusserte, ist die geltend gemachte Tätigkeit als «Publizistin» massgebend zu relativieren. Auffällig ist diesbezüglich, dass sie unter der Rubrik «Arbeitserfahrung» im Lebenslauf angibt, als Reporterin und Kulturmanagerin tätig zu sein. Dies widerspricht diametral ihrem Vorbringen in der Beschwerde, wonach sie über keine Arbeitserfahrung verfüge. Die erwähnte Mitgliedschaft im Verein (...) geht lediglich aus ihrem Lebenslauf hervor, in welchem der Verein als (...) bezeichnet wird. Gemäss ihren eigenen Aussagen hätten sich die Vereinsmitglieder einmal wöchentlich in Räumlichkeiten der Universität in B._______ getroffen, um Bücher über Frauenrechte und Feminismus zu lesen und Texte zu verfassen. Aus den Akten geht ferner hervor, dass sich die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Bachelor- und Masterarbeit mit (...) auseinandergesetzt hat. Für den Nachweis des geltend gemachten aktivistischen Engagements reichte sie einzig Fotos von Veranstaltungen ein. Aus diesen lassen sich weder Rückschlüsse auf die Art noch den Austragungsort oder das Austragungsdatum der Veranstaltungen schliessen. Ebenso ungeeignet, um einen exponierten Aktivismus zu belegen, sind die Screenshots von Mitgliedschaften in WhatsApp-Gruppen. 6.3 Dies führt das Bundesverwaltungsgericht zur Schlussfolgerung, dass die Beschwerdeführerin zwar eine Studentin mit einem gewissen aktivistischen Engagement zu sein scheint, dem sie allerdings hauptsächlich im universitären Umfeld nachging. Inwiefern sie mit Blick auf die wenigen nachgewiesenen Meinungsäusserungen in der Öffentlichkeit «landesweit bekannt» und dadurch mit ihren Ansichten besonders exponiert sein soll, ist bei genauerer Analyse nicht erkennbar. Mit der Vorinstanz ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zwar bei abstrakter Betrachtung gewissen potentiell gefährdeten Risikogruppen zuzuordnen ist. Dazu gehören gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts etwa Personen, die der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden, sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaftsordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen (vgl. anstelle vieler: Urteil des BVGer D-2161/2021 vom 12. Januar 2022 E. 7.2 m.w.H.). Dennoch ist ein offensichtlich erhöhtes Risikoprofil respektive eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin in Afghanistan, wie sich auch aus dem Folgenden ergibt, zu verneinen. 6.4 Für den Nachweis der geltend gemachten Bedrohung durch die Taliban und damit der individuell-konkreten Gefährdungssituation reichte die Beschwerdeführerin einzig einen auf den 6. Juli 2020 datierten und an die Mitglieder des Vereins (...) gerichteten Drohbrief ein. Dieser ist handgeschrieben und dessen tatsächliche Urheberschaft lässt sich nicht eruieren. Gemäss der eingereichten Übersetzung werden darin alle Mitglieder des Vereins - und nicht einzig die Beschwerdeführerin - aufgefordert, ihre «pro-westlichen» Aktivitäten einzustellen. Ferner macht die Beschwerdeführerin nur den Erhalt eines Drohbriefs geltend, obwohl diesem zu entnehmen ist, dass die Vereinsmitglieder angeblich zuvor wiederholt von den Taliban gewarnt worden seien. Gegen eine gezielte Verfolgung der Beschwerdeführerin spricht sodann insbesondere der Umstand, dass sie sich nach Erhalt des Drohbriefs - und damit einhergehend dem Erhalt der angeblich letzten Warnung - bis zur erneuten Ausreise in den Iran elf weitere Monate in Afghanistan aufhielt, ohne dass es zu Verfolgungsmassnahmen der Taliban gegen ihre Person gekommen ist. Dies ist angesichts der geltend gemachten landesweiten Bekanntheit infolge talibankritischer Publikationen nicht nachvollziehbar. Schliesslich ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass sich die Beschwerdeführerin kaum von den iranischen Behörden ein Ausreisevisum zwecks Besuchs ihrer im Heimatland verbliebenen Verwandten ausstellen lassen hätte, wenn die Gefahr einer Verfolgung durch die Taliban in Afghanistan derart hoch wäre, auch wenn sie die Reise nicht angetreten hat. 6.5 Vor diesem Hintergrund ist weder dargetan noch ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan offensichtlich einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefahr an Leib und Leben im Sinn von Art. 4 Abs. 2 VEV ausgesetzt wäre, die sich massgeblich von der Situation anderer dortiger Personen abhebt.

7. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Ausstellung eines humanitären Visums nach Art. 4 Abs. 2 VEV zwecks Einreise in die Schweiz nicht erfüllt und ihr die Vorinstanz das nachgesuchte Visa zu Recht verweigerte. Folglich erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

8. Entsprechend dem Verfahrensausgang wäre die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr mit Zwischenverfügung vom 28. September 2022 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, sind indessen keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv: nachfolgende Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Basil Cupa Nathalie Schmidlin Versand: