Nationales Visum
Sachverhalt
A. Am 29. Oktober 2023 stellten die Beschwerdeführenden, sämtlich afghani- sche Staatsangehörige, bei der Schweizer Vertretung in Teheran Gesuche um Erteilung humanitärer Visa. Mit Formularverfügung vom 25. Ja- nuar 2024 wurden die Gesuche abgewiesen. Die hiergegen erhobene Ein- sprache wies die Vorinstanz mit Verfügung vom 20. Dezember 2024, zu- gestellt am 30. Dezember 2024, ab. B. Mit Eingabe vom 28. Januar 2025 erhoben die Beschwerdeführenden Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten die vollum- fängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Erteilung der nachgesuchten Visa; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner ersuchten sie um Gewährung der un- entgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. C. Mit Verfügung vom 6. Februar 2025 hiess die Instruktionsrichterin das Ge- such um unentgeltliche Prozessführung gut, wies jedoch jenes um Bestel- lung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin ab. D. In ihrer Vernehmlassung vom 10. März 2025 hielt die Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Be- schwerde (vgl. BVGer-act. 3). E. Mit Replik vom 5. Mai 2025 hielten die Beschwerdeführenden an ihren An- trägen fest und beantragten deren Gutheissung (vgl. BVGer-act. 5). F. Mit Eingaben vom 11. und 16. Juni 2025 legten die Beschwerdeführenden zusätzliche Beweismittel zur veränderten Situation des Beschwerdefüh- rers 1 im Iran vor, der sich inzwischen in Deportationshaft befinde (vgl. BVGer-act. 7 und 11). G. Die Vorinstanz nahm am 24. Juni 2025 zu den Eingaben der Beschwerde- führenden vom 11. und 16. Juni 2025 Stellung und beantragte im Sinn ei- ner Duplik erneut die Abweisung der Beschwerde (vgl. BVGer-act. 13).
F-591/2025 Seite 3 H. Am 8. Juli 2025 ersuchten die Beschwerdeführenden superprovisorisch um vorsorgliche Bewilligung der Einreise in die Schweiz sowie um Ausstellung einer Bestätigung über das hängige Beschwerdeverfahren (vgl. BVGer- act. 15). I. Das Bundesverwaltungsgericht wies den superprovisorischen Antrag mit Zwischenverfügung vom 15. Juli 2025 ab und trat auf das Gesuch um Aus- stellung einer Bestätigung nicht ein (vgl. BVGer-act. 16). J. Am 17. Juli 2025 reichten die Beschwerdeführenden ihre Triplik ein, aktu- alisierten den Sachverhalt und stellten erneut ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen. Sie beantragten erneut, ihnen sei die Einreise in die Schweiz vorsorglich zu bewilligen, sowie eine Bestätigung über das hän- gige Beschwerdeverfahren auszustellen (vgl. BVGer-act. 17). K. Mit Zwischenverfügung vom 22. Juli 2025 wies das Bundesverwaltungsge- richt auch das zweite Gesuch um vorsorgliche Massnahmen ab und trat erneut auf jenes betreffend die Ausstellung einer Bestätigung über das lau- fende Beschwerdeverfahren nicht ein (vgl. BVGer-act. 18). L. Mit Eingabe vom 21. Juli 2025 reichten die Beschwerdeführenden weitere Beweismittel, einschliesslich eines USB-Sticks, ein (vgl. BVGer-act. 20). M. Die Vorinstanz äusserte sich am 12. August 2025 zu den Eingaben der Beschwerdeführenden vom 17. und 21. Juli 2025 (vgl. BVGer-act. 22). N. Mit Eingaben vom 22. August und 1. September 2025 wiesen die Be- schwerdeführenden auf eine veränderte Situation der Beschwerdeführe- rin 2 aufgrund einer Risikoschwangerschaft hin und reichten zusätzliche Beweismittel ein (vgl. BVGer-act. 23 und 24). O. Mit Zwischenverfügung vom 3. September 2025 wurde diese Eingabe der Vorinstanz zur freigestellten Stellungnahme bis 17. September 2025 zuge-
F-591/2025 Seite 4 stellt und der Schriftenwechsel grundsätzlich als abgeschlossen erklärt (vgl. BVGer-act. 25).
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide betreffend huma- nitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfecht- bar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). In diesem Bereich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerdeführenden sind zur Beschwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Rechtsmit- telfrist [Art. 50 Abs. 1 VwVG] und Form der Beschwerde [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.
E. 2 Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Am- tes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
E. 3.1 Als Staatsangehörige Afghanistans unterliegen die Beschwerdeführen- den der Visumspflicht gemäss Art. 9 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204). Mit ihren Ge- suchen beabsichtigen sie einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb nicht die Erteilung von Schengen-Visa zu prüfen ist, sondern mit Art. 4 VEV na- tionales Recht zur Anwendung gelangt.
E. 3.2 Gemäss Art. 4 Abs. 2 VEV kann in Abweichung von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen (vgl. Art. 4 Abs. 1 VEV) in begründeten Fällen aus humanitären Gründen ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt erteilt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Praxisgemäss werden humanitäre Visa nur unter sehr
F-591/2025 Seite 5 restriktiven Bedingungen ausgestellt (vgl. BVGE 2015/5 E. 4.1.3). Diese werden dann als erfüllt angesehen, wenn bei einer Person aufgrund der konkreten Umstände offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie sich im Heimat- oder Herkunftsstaat in einer besonderen Notsitu- ation befindet, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und es rechtfertigt, ihr – im Gegensatz zu anderen Personen in derselben Lage – ein Einreisevisum zu erteilen. Dies kann etwa bei akuten kriegeri- schen Ereignissen oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefähr- dung, die sie mehr als alle anderen Personen betrifft, gegeben sein. Hin- gegen genügt eine rein hypothetische Gefahr aufgrund eines lediglich abs- trakten Risikoprofils nicht aus, um ein humanitäres Visum zu erhalten (vgl. statt vieler Urteile des BVGer F-406/2024 vom 15. Juli 2024 E. 4.2, F-4179/2022 vom 2. Oktober 2023 E. 6.3 f.). Befindet sich die betroffene Person bereits in einem Drittstaat oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Her- kunftsland zurückgekehrt und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Ge- fährdung mehr besteht. Das Visumsgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; statt vieler etwa Urteil des BVGer F-3476/2023 vom 6. Juni 2024 E. 4.2).
E. 3.3 Im Hinblick auf das Beweismass ist hervorzuheben, dass für die Ertei- lung eines humanitären Visums eine im Sinn von Art. 4 Abs. 2 Satz 2 VEV relevante Gefährdung offensichtlich gegeben sein muss (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; 2015/5 E. 4.1.3; Urteile des BVGer F-406/2024 vom 15. Juli 2024 E. 4.3, F-599/2024 vom 12. März 2024 E. 3.3) und der volle Beweis zu erbringen ist (vgl. BVGE 2024 VII/3 E. 5.4.1).
E. 3.4 Eine Reflexgefährdung – wie sie die Beschwerdeführenden 2–8 vorlie- gend aufgrund ihrer Beziehung zum Beschwerdeführer 1 neben ihrer eige- nen direkten Gefährdung geltend machen – liegt vor, wenn nach den Ge- samtumständen des jeweiligen Einzelfalls die Angehörigen einer im Sinn von Art. 4 Abs. 2 VEV gefährdeten Person allein oder unter anderem auf- grund dieser Angehörigkeit ihrerseits als entsprechend gefährdet zu quali- fizieren sind. Wird der gefährdeten Person ein humanitäres Visum erteilt, führt dies indes nicht «automatisch» dazu, dass ihre Angehörigen als re- flexgefährdet zu betrachten sind und auch diesen die Einreise in die Schweiz zu bewilligen wäre (vgl. Urteil des BVGer F-3560/2023 vom
F-591/2025 Seite 6
E. 3.5 Festzuhalten bleibt, dass das freiwillige Aufsuchen einer Schweizer Auslandsvertretung zwecks Beantragung eines humanitären Visums sei- tens der Schweiz keine internationale Schutzpflicht begründet. Die gesuch- stellende Person unterstellt sich damit nicht der Hoheitsgewalt der Eidge- nossenschaft (siehe Urteil des BVGer F-1077/2022 E. 4.4 [nicht publ. in BVGE 2024 VII/3] u.a. mit Verweis auf, mutatis mutandis, Urteil des EGMR M.N. u.a. gegen Belgien vom 5. Mai 2020, Grosse Kammer, 3599/18, §§ 96 ff.). 4. 4.1 Bei der Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan lassen sich Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, die der afghanischen Regierung oder der internationalen Ge- meinschaft nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden, sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschafts- ordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen (vgl. Urteile des BVGer F-1455/2024 vom 28. Oktober 2024 E. 6.3.1; D-2161/2021 vom 12. Januar 2022 E. 7.2 ff.). Obwohl die Taliban nach ihrer Machtüber- nahme öffentlich erklärten, Mitarbeitende der früheren Regierung nicht zu verfolgen, und diese mehrfach zur Rückkehr an ihre Arbeitsplätze aufrie- fen, sind Übergriffe dokumentiert. Die tatsächliche Behandlung ehemaliger Behördenmitarbeitender hängt wesentlich von deren früherer Funktion ab. Besonders gefährdet sind Personen in exponierten Positionen, die unmit- telbar an der Bekämpfung oder Verurteilung der Taliban beteiligt waren –
F-591/2025 Seite 7 namentlich Staatsanwälte und Richter (insbesondere Frauen), die Verfah- ren gegen Taliban-Vertreter führten, sowie das Gefängnispersonal (vgl. BVGE 2024 VII/1 E. 7.4 m.w.H.). Demgegenüber sind Übergriffe auf Ange- stellte des Bildungs- oder Gesundheitssektors bislang selten. Dennoch gibt es Berichte, wonach ehemalige Regierungsmitarbeitende durch Drohun- gen – etwa in Form von Briefen oder Anrufen – eingeschüchtert werden. Diese erfolgen jedoch nicht systematisch, und viele ehemalige Behörden- mitarbeitende leben weiterhin unbehelligt in Afghanistan (vgl. SEM, Focus Afghanistan, Verfolgung durch die Taliban: Potentielle Risikoprofile,
15. Februar 2022, S. 21 ff., < https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/in- ternational-rueckkehr/herkunftslaender.html >, S. 10 ff.). 4.2 Die Beschwerdeführenden bilden eine erweiterte afghanische Familie: Die Beschwerdeführenden 1 (geb. 1990) und 2 (geb. 1991) sind Ehegat- ten; die Beschwerdeführerinnen 3 (geb. 2014) und 4 (geb. 2018) deren Töchter. Die Beschwerdeführerin 6 (geb. 1972) ist die Mutter der Be- schwerdeführerin 2 beziehungsweise Schwiegermutter des Beschwerde- führers 1. Der Beschwerdeführer 5 (geb. 1998), der minderjährige Be- schwerdeführer 7 (geb. 2014) und die Beschwerdeführerin 8 (geb. 2004) sind Geschwister der Beschwerdeführerin 2 beziehungswiese Kinder der Beschwerdeführerin 6. 4.3 Die Beschwerdeführenden machen geltend, der Beschwerdeführer 1 sei Sozialaktivist, prominenter Menschenrechtsverteidiger sowie Spokes- man verschiedener Organisationen in Afghanistan gewesen. Er habe dem Wahlkomitee von Ashraf Ghani bei den Präsidentschaftswahlen 2019 an- gehört und ab 2021 als Experte für (Nennung Funktion) gearbeitet. Zwi- schen 2013 und 2016 sei er im zivilgesellschaftlichen Bereich tätig gewe- sen; 2017 habe er die Bewegung (Nennung Bewegungsgruppierung) mit- begründet und 2018 in der Provinz (Nennung Provinz) für das Parlament kandidiert. Er sei Mitglied der (Nennung politische Partei), Leadership-Mit- glied der (Nennung NGO) sowie Mitglied der (Nennung NGO) gewesen. Zur Person der Beschwerdeführerin 2 wird vorgebracht, sie stamme aus einer prominenten Familie. Ihr Vater sei General in Kandahar gewesen und 2015 auf dem Nachhauseweg ermordet worden. Sie habe Rechtswissen- schaften studiert und zuletzt in einem staatlichen Elektrizitätsunternehmen gearbeitet. Sie sei Mitglied des (Nennung NGO) gewesen, ebenso habe sie wie ihre gesamte Familie der (Nennung politische Partei) angehört.
F-591/2025 Seite 8 Die Beschwerdeführerin 6 habe Wirtschaftswissenschaften studiert und 13 Jahre lang in verschiedenen Regierungsabteilungen in Kandahar und Ka- bul gearbeitet, unter anderem im Departement (Nennung Departement) in (Nennung Provinz). Der Beschwerdeführer 5 sei Manager der Organisation (Nennung NGO) gewesen und habe zudem Verantwortung in weiteren Organisationen ge- tragen. Zwischen 2018 und 2021 habe er überdies die fotografische Doku- mentation sowie die Planung jener Programme übernommen, die vom Be- schwerdeführer 1 organisiert worden seien. Gefährdet seien gemeinsam mit der Beschwerdeführerin 6 auch ihre Kin- der – der minderjährige Beschwerdeführer 7 sowie die Tochter, die Be- schwerdeführerin 8. Letztere habe zusammen mit ihrer Mutter und Schwester an Demonstrationen in Afghanistan teilgenommen. Bei einer der ersten Hausdurchsuchungen, welche die Taliban im Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer 1 durchgeführt hätten, habe sie ein Video auf- genommen; dies sei von den Taliban bemerkt worden, woraufhin ihr Mobil- telefon zerstört und sie geschlagen worden sei. Die Beschwerdeführenden seien nach dem Fall der Regierung zunächst nach Pakistan geflüchtet. Aufgrund fehlender Arbeitsmöglichkeiten und mangelhafter humanitärer Unterstützung in Pakistan seien sie nach Afgha- nistan zurückgekehrt, wobei der Beschwerdeführer 5 direkt weiter in den Iran geflüchtet sei. Am 20. April 2023 sei der Beschwerdeführer 1 in Afgha- nistan verhaftet und während drei Monaten schwer gefoltert worden. Seine Freilassung habe erst nach Hinterlegung einer Bürgschaft durch den Be- schwerdeführer 5 erfolgen können, der hierfür vom Iran nach Afghanistan zurückgekehrt sei. Während der Haft hätten die Beschwerdeführerinnen 2 (seine Ehefrau) und 6 (seine Schwiegermutter) mehrere Petitionen/Bitt- schreiben an die von den Taliban kontrollierten Behörden gerichtet, wodurch sie sich exponiert hätten. Weil der Beschwerdeführer 1 am 5. April 2020 an einer Demonstration in Kabul gegen die Freilassung von fünftausend Taliban-Kämpfern teilgenom- men und sich mehrmals öffentlich in den Medien sowie in sozialen Netz- werken gegen die Taliban geäussert habe, sei er während seiner Haft in Afghanistan durch die Taliban gefoltert worden. Zwei Monate nach der Freilassung des Beschwerdeführers 1 seien die Be- schwerdeführenden 1–5 (die Kernfamilie des Beschwerdeführers 1 sowie
F-591/2025 Seite 9 sein Schwager) in den Iran geflohen. Die Beschwerdeführenden 6–8 (Schwiegermutter des Beschwerdeführers 1 sowie deren jüngste Kinder) hätten zunächst in Afghanistan verbleiben müssen, um die Ausstellung von Pässen sowie die Erteilung iranischer Visa abzuwarten. Während dieser Zeit seien sie mehrfach durch die Taliban bedroht worden, den Aufenthalts- ort des Beschwerdeführers 1 preiszugeben. Am 24. Oktober 2024 sei der Beschwerdeführer 5 von der iranischen Poli- zei verhaftet und nach Afghanistan zurückgeführt worden. Zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung seien sämtliche iranischen Visa abgelaufen. Mit Replik vom 5. Mai 2025 führten die Beschwerdeführenden aus, der Be- schwerdeführer 5 sei zwischenzeitlich in Afghanistan verhaftet und schwer gefoltert worden, um den Beschwerdeführer 1 dazu zu bewegen, nach Af- ghanistan zurückzukehren. Aufgrund einer Garantie seines Onkels väterli- cherseits, der als ehemaliger Colonel in den USA Schutz geniesse und zeitweilig nach Afghanistan zurückgekehrt sei, sei der Beschwerdeführer 5 vorübergehend freigelassen worden. Mit Eingaben vom 11. und 16. Juni 2025 machten die Beschwerdeführen- den geltend, der Beschwerdeführer 1 sei im Iran in Deportationshaft ge- nommen und nach Hinterlegung einer Kaution sowie Bestätigung der Rechtshängigkeit des vorliegenden Verfahrens durch die Rechtsvertretung vorübergehend freigelassen worden. Mit Eingaben vom 22. August und 1. September 2025 wiesen sie zudem darauf hin, dass bei der Beschwerdeführerin 2 eine Risikoschwangerschaft vorliege und sie deshalb nicht ausserhalb eines Spitals entbinden könne. 4.4 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass den Beschwerdeführenden im Heimatstaat keine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben drohe. Zwar weise der Beschwerdeführer 1 aufgrund seiner früheren Tätigkeit ein gewisses Risikoprofil auf; für die Beschwerde- führenden 2–8 sei jedoch lediglich ein deutlich geringeres Risiko erkenn- bar, das keine konkrete Gefährdung begründe. Die Rückkehr der Familie von Pakistan nach Afghanistan spreche gegen eine Verfolgung des Be- schwerdeführers 1 durch die Taliban. Abgesehen vom Beschwerdeführer 5 hätten alle Beschwerdeführenden nach ihrer Rückkehr aus Pakistan einige Monate in Afghanistan verbracht, obwohl sie eine Verfolgung durch die Ta- liban geltend gemacht hätten. Die behauptete Inhaftierung und Folterung des Beschwerdeführers 1 sei weder belegt noch substantiiert und erschei-
F-591/2025 Seite 10 ne insbesondere deshalb zweifelhaft, weil er nach eigenen Angaben be- reits nach drei Monaten aufgrund einer Bürgschaft seines im iranischen Exil lebenden Schwagers – dem Beschwerdeführer 5 – freigekommen sei, der eigens zu diesem Zweck nach Afghanistan zurückgekehrt sein soll. Ebenso wenig sei nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführenden 1– 5 erst zwei Monate nach der angeblichen Haftentlassung in den Iran geflo- hen seien und Afghanistan ungehindert hätten verlassen können; gleiches gelte für die Beschwerdeführenden 6–8, die noch länger in Afghanistan verblieben seien. Unglaubhaft sei ferner das Vorbringen, die Taliban hätten sie in dieser Zeit zu Hause aufgesucht, zumal die beiden älteren Söhne der Beschwerdeführerin 6 in Afghanistan zurückgeblieben seien, ohne selbst verfolgt zu werden. Auf Vernehmlassungsebene hielt die Vorinstanz fest, die Beschwerde ent- halte keine neuen Vorbringen oder Beweismittel, die eine Änderung des Entscheids rechtfertigen könnten. Ungereimt erscheine schliesslich auch die angebliche Festnahme und Ausschaffung des Beschwerdeführers 5 durch die iranischen Behörden, zumal gegen die übrigen Familienmitglie- der keine Massnahmen ergriffen worden seien. Auf Duplikebene führte sie zudem aus, die neu geltend gemachten Tatsachen zu einer Gefährdung im Iran (aufgrund der Deportationshaft des Beschwerdeführers 1 und der dro- henden Rückschaffung der Beschwerdeführenden 1–4 sowie 6–8) seien unbelegt und unglaubhaft. Überdies sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer 5 aufgrund einer Bürgschaft eines Onkels freigelassen worden sein solle, der als Flüchtling in den USA lebe und eigens aus die- sem Grund nach Afghanistan zurückgekehrt sei. Ebenso wenig überzeu- gend sei die behauptete Deportationshaft des Beschwerdeführers 1 durch die iranischen Behörden sowie dessen Freilassung nach zwei Monaten ge- gen Kaution und gestützt auf ein Schreiben der Schweizer Rechtsvertrete- rin. 5. 5.1 Zur geltend gemachten Gefährdung der Beschwerdeführenden 2, 5, 6 und 8 ist Folgendes festzuhalten: 5.1.1 Aus den von der Beschwerdeführerin 6 (Schwiegermutter des Be- schwerdeführers 1) geschilderten, jedoch nur vage konkretisierten frühe- ren Tätigkeiten bei staatlichen Institutionen ergibt sich kein relevantes Ri- sikoprofil. Ihre Tätigkeiten beim (Nennung politische Kommission) (2003– 2007), die sie mit Kopien von Arbeitszeugnissen stützt, endete auf eigenen Wunsch, da sie mit ihrer Familie umzog. Die Berufung auf ihre Ehe mit
F-591/2025 Seite 11 einem im Jahr 2015 durch die Taliban getöteten General vermag für sich allein keine aktuelle Gefährdung zu begründen. Auch die zwischen 2011 und 2021 ausgeübten Tätigkeiten (Mitarbeit an Reisepapieren für Parla- mentsmitglieder, Öffentlichkeitsarbeit zwischen Parlament und Bevölke- rung und damit – soweit aus den Akten ersichtlich – nicht als Pressespre- cherin oder in ähnlich exponierter Funktion sowie Teilnahme an Parla- mentssitzungen mit Berichterstattung an den Präsidenten), die sie eben- falls mit Kopien von Arbeitszeugnissen sowie Fotos stützt, sind nicht ge- eignet, eine individuelle Bedrohungslage darzutun. Nach der Machtüber- nahme nahm sie zwar gemäss eigenen Angaben gemeinsam mit ihrer Tochter (Beschwerdeführerin 8) an Demonstrationen für Frauenrechte teil. Die in diesem Zusammenhang behaupteten Verhaftungen und Misshand- lungen sind jedoch unbelegt. Dass sie bis zur Erlangung eines Ausreisevi- sums weiterhin in Afghanistan verblieb, spricht ebenfalls gegen eine kon- kretisierte Gefährdung. Insgesamt handelt es sich bei den geltend gemach- ten Umständen entweder um zeitlich weit zurückliegende oder nicht be- legte Vorfälle. Sie reichen nicht aus, um eine individuelle, über das allge- meine Risiko hinausgehende Bedrohung anzunehmen. 5.1.2 Dies gilt auch für den Beschwerdeführer 5. Zwar ist es möglich, dass er eng mit dem Beschwerdeführer 1 zusammengearbeitet hat, etwa als Manager der Organisation (Nennung NGO). Es gelingt ihm jedoch insge- samt nicht, gestützt auf diese Tätigkeiten eine Gefährdung nachzuweisen. So konnte er nach seiner Rückkehr aus Pakistan respektive der ersten Rückkehr aus dem Iran in Afghanistan unbehelligt leben und gemäss eige- nen Angaben sogar als Garant für die Freilassung des Beschwerdefüh- rers 1 auftreten. Es ist weder substanziiert dargelegt noch ersichtlich, in- wiefern er aufgrund seiner Tätigkeiten vor dem Regierungssturz besonders exponiert gewesen oder aus anderen Gründen gezielt verfolgt worden wäre. Auch die behauptete Deportation aus dem Iran sowie eine Verhaf- tung in Afghanistan sind unbelegt, zumal er seit seiner Freilassung nun- mehr in Afghanistan verblieben ist. 5.1.3 Auch die durch die Beschwerdeführerin 2 angegebenen, jedoch nicht weiter belegten Tätigkeiten als Juristin bei der staatlichen Elektrizitätsfirma (Nennung Firma) sowie ihre Mitgliedschaft im (Nennung NGO) und in der (Nennung politische Partei) begründen keine ausgeprägte Exponiertheit und machen sie nicht nachweislich zu einem Ziel konkreter Verfolgung. Ebenso wenig gelingt ihr der Beweis der geltend gemachten Verfolgung, als sie zum Zeitpunkt der vorgebrachten Verhaftung und Folterung ihres Ehemannes beziehungsweise des Beschwerdeführers 1 in Afghanistan
F-591/2025 Seite 12 Bittschreiben verfasst haben soll, ohne offenbar selbst ins Visier der Tali- ban geraten zu sein. Damit weist auch sie kein individuelles, über das all- gemeine Risiko hinausgehendes Gefährdungsprofil auf. 5.6 Bei den Beschwerdeführenden 3, 4 und 7 handelt es sich um minder- jährige Kinder. Es werden keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorge- bracht, dass sie persönlich Ziel gezielter Verfolgung durch die Taliban ge- wesen wären. 5.7 Zur geltend gemachten Gefährdung des Beschwerdeführers 1 ist Fol- gendes festzuhalten: 5.7.1 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es als erstellt, dass der Be- schwerdeführer 1 aufgrund seiner Tätigkeit als Experte für (Nennung Funk- tion) und der öffentlichen Auftritte im Fernsehen, die er im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeiten hatte, ein gewisses Gefährdungsprofil aufweist. Zu- treffend hat die Vorinstanz ihm bereits ein abstraktes Risiko zugesprochen, das sich aus seiner früheren beruflichen Stellung ergibt. 5.7.2 Rechtsprechungsgemäss reicht eine bloss abstrakte Gefährdung für die Erteilung eines humanitären Visums indes nicht aus. Über das Vorhan- densein eines Risikoprofils hinaus muss in hinreichender Weise eine Ge- fährdung im Sinn von Art. 4 Abs. 2 VEV unmittelbar und konkret, d.h. indi- viduell dargetan werden, die sich massgeblich von anderen dortigen Per- sonen in derselben Lage abhebt (statt vieler Urteil des BVGer F-3560/2023 vom 7. März 2024 E. 5). 5.7.3 Der Umstand, dass der Beschwerdeführer 1 nach seiner Flucht nach Pakistan wieder nach Afghanistan zurückkehrte, spricht entscheidend ge- gen das Vorliegen einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefahr für Leib und Leben im Sinn von Art. 4 Abs. 2 VEV. Denn es erscheint wenig nachvollziehbar, dass eine Person, die sich in akuter und existenzieller Be- drohung durch die Taliban wähnt, aus rein ökonomischen Überlegungen in genau jenes Gebiet zurückkehrt, aus dem sie zuvor geflohen ist. Dies lässt vielmehr darauf schliessen, dass zum Zeitpunkt seiner Rückkehr keine konkrete Verfolgungssituation bestand. Ebenso wenig überzeugt das Vor- bringen, die Taliban hätten eine angeblich exponierte Person nach deren Festnahme und Folterung wieder freigelassen, wenn tatsächlich ein ernst- haftes und anhaltendes Interesse bestanden hätte, sie unschädlich zu ma- chen. Ein solches Verhalten wäre mit den bekannten Methoden der Taliban kaum vereinbar. Schliesslich kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer 1
F-591/2025 Seite 13 nach der Entlassung aus der vorgebrachten dreimonatigen Haft gemein- sam mit den Beschwerdeführenden 2–5 Afghanistan erst Ende Septem- ber 2023, d.h. zwei Monate danach verlassen hat. Dabei konnte er offenbar unbehelligt in den Iran ausreisen, was ebenfalls dagegen spricht, dass er einer gezielten Verfolgung ausgesetzt ist. 5.8 Mangels Nachweises einer gezielten Verfolgung des Beschwerdefüh- rers 1 ist eine daraus abgeleitete Gefährdung der Beschwerdeführen- den 2–8 aufgrund des Verwandtschaftsverhältnisses zu ihm zu verneinen. Die Beschwerdeführenden 2–8 weisen überdies selbst kein eigenes Risi- koprofil auf. Schliesslich vermögen die Beschwerdeführenden auch aus der allgemeinen Frauenrechtslage in Afghanistan nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Zwar ist dem Bundesverwaltungsgericht durchaus bewusst, dass sich die Situation für Frauen und Mädchen in Afghanistan nach der Machtübernahme kontinuierlich verschlechtert hat. Davon sind jedoch alle Frauen und Mädchen in Afghanistan in ähnlicher Weise – und nicht einzig die Beschwerdeführerinnen 2–4, 6 und 8 individuell – betroffen. Das blosse Merkmal des weiblichen Geschlechts reicht auch unter Berücksichtigung der aktuellen Machtverhältnisse in Afghanistan nicht aus, um im konkreten Einzelfall offensichtlich eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefähr- dung im Sinn von Art. 4 Abs. 2 VEV zu begründen (BVGE 2024 VII/1 E. 8.4). 5.9 Folglich erübrigt sich die Prüfung einer allfälligen Rückschiebegefahr vom Iran nach Afghanistan (vgl. Urteil des BVGer F-2740/2023 vom 19. Ja- nuar 2024 E. 5.2). 6. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden die Voraus- setzungen für die Erteilung humanitärer Visa nach Art. 4 Abs. 2 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 3 AIG zwecks Einreise in die Schweiz nicht erfüllen und ihnen die Vorinstanz die nachgesuchten Visa zu Recht verweigerte. Folglich ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden (Art. 49 VwVG). Die Be- schwerde ist abzuweisen.
E. 4.1 Bei der Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan lassen sich Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, die der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden, sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaftsordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen (vgl. Urteile des BVGer F-1455/2024 vom 28. Oktober 2024 E. 6.3.1; D-2161/2021 vom 12. Januar 2022 E. 7.2 ff.). Obwohl die Taliban nach ihrer Machtübernahme öffentlich erklärten, Mitarbeitende der früheren Regierung nicht zu verfolgen, und diese mehrfach zur Rückkehr an ihre Arbeitsplätze aufriefen, sind Übergriffe dokumentiert. Die tatsächliche Behandlung ehemaliger Behördenmitarbeitender hängt wesentlich von deren früherer Funktion ab. Besonders gefährdet sind Personen in exponierten Positionen, die unmittelbar an der Bekämpfung oder Verurteilung der Taliban beteiligt waren - namentlich Staatsanwälte und Richter (insbesondere Frauen), die Verfahren gegen Taliban-Vertreter führten, sowie das Gefängnispersonal (vgl. BVGE 2024 VII/1 E. 7.4 m.w.H.). Demgegenüber sind Übergriffe auf Angestellte des Bildungs- oder Gesundheitssektors bislang selten. Dennoch gibt es Berichte, wonach ehemalige Regierungsmitarbeitende durch Drohungen - etwa in Form von Briefen oder Anrufen - eingeschüchtert werden. Diese erfolgen jedoch nicht systematisch, und viele ehemalige Behördenmitarbeitende leben weiterhin unbehelligt in Afghanistan (vgl. SEM, Focus Afghanistan, Verfolgung durch die Taliban: Potentielle Risikoprofile, 15. Februar 2022, S. 21 ff., < https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/international-rueckkehr/herkunftslaender.html >, S. 10 ff.).
E. 4.2 Die Beschwerdeführenden bilden eine erweiterte afghanische Familie: Die Beschwerdeführenden 1 (geb. 1990) und 2 (geb. 1991) sind Ehegatten; die Beschwerdeführerinnen 3 (geb. 2014) und 4 (geb. 2018) deren Töchter. Die Beschwerdeführerin 6 (geb. 1972) ist die Mutter der Beschwerdeführerin 2 beziehungsweise Schwiegermutter des Beschwerdeführers 1. Der Beschwerdeführer 5 (geb. 1998), der minderjährige Beschwerdeführer 7 (geb. 2014) und die Beschwerdeführerin 8 (geb. 2004) sind Geschwister der Beschwerdeführerin 2 beziehungswiese Kinder der Beschwerdeführerin 6.
E. 4.3 Die Beschwerdeführenden machen geltend, der Beschwerdeführer 1 sei Sozialaktivist, prominenter Menschenrechtsverteidiger sowie Spokesman verschiedener Organisationen in Afghanistan gewesen. Er habe dem Wahlkomitee von Ashraf Ghani bei den Präsidentschaftswahlen 2019 angehört und ab 2021 als Experte für (Nennung Funktion) gearbeitet. Zwischen 2013 und 2016 sei er im zivilgesellschaftlichen Bereich tätig gewesen; 2017 habe er die Bewegung (Nennung Bewegungsgruppierung) mitbegründet und 2018 in der Provinz (Nennung Provinz) für das Parlament kandidiert. Er sei Mitglied der (Nennung politische Partei), Leadership-Mitglied der (Nennung NGO) sowie Mitglied der (Nennung NGO) gewesen. Zur Person der Beschwerdeführerin 2 wird vorgebracht, sie stamme aus einer prominenten Familie. Ihr Vater sei General in Kandahar gewesen und 2015 auf dem Nachhauseweg ermordet worden. Sie habe Rechtswissenschaften studiert und zuletzt in einem staatlichen Elektrizitätsunternehmen gearbeitet. Sie sei Mitglied des (Nennung NGO) gewesen, ebenso habe sie wie ihre gesamte Familie der (Nennung politische Partei) angehört. Die Beschwerdeführerin 6 habe Wirtschaftswissenschaften studiert und 13 Jahre lang in verschiedenen Regierungsabteilungen in Kandahar und Kabul gearbeitet, unter anderem im Departement (Nennung Departement) in (Nennung Provinz). Der Beschwerdeführer 5 sei Manager der Organisation (Nennung NGO) gewesen und habe zudem Verantwortung in weiteren Organisationen getragen. Zwischen 2018 und 2021 habe er überdies die fotografische Dokumentation sowie die Planung jener Programme übernommen, die vom Beschwerdeführer 1 organisiert worden seien. Gefährdet seien gemeinsam mit der Beschwerdeführerin 6 auch ihre Kinder - der minderjährige Beschwerdeführer 7 sowie die Tochter, die Beschwerdeführerin 8. Letztere habe zusammen mit ihrer Mutter und Schwester an Demonstrationen in Afghanistan teilgenommen. Bei einer der ersten Hausdurchsuchungen, welche die Taliban im Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer 1 durchgeführt hätten, habe sie ein Video aufgenommen; dies sei von den Taliban bemerkt worden, woraufhin ihr Mobiltelefon zerstört und sie geschlagen worden sei. Die Beschwerdeführenden seien nach dem Fall der Regierung zunächst nach Pakistan geflüchtet. Aufgrund fehlender Arbeitsmöglichkeiten und mangelhafter humanitärer Unterstützung in Pakistan seien sie nach Afghanistan zurückgekehrt, wobei der Beschwerdeführer 5 direkt weiter in den Iran geflüchtet sei. Am 20. April 2023 sei der Beschwerdeführer 1 in Afghanistan verhaftet und während drei Monaten schwer gefoltert worden. Seine Freilassung habe erst nach Hinterlegung einer Bürgschaft durch den Beschwerdeführer 5 erfolgen können, der hierfür vom Iran nach Afghanistan zurückgekehrt sei. Während der Haft hätten die Beschwerdeführerinnen 2 (seine Ehefrau) und 6 (seine Schwiegermutter) mehrere Petitionen/Bittschreiben an die von den Taliban kontrollierten Behörden gerichtet, wodurch sie sich exponiert hätten. Weil der Beschwerdeführer 1 am 5. April 2020 an einer Demonstration in Kabul gegen die Freilassung von fünftausend Taliban-Kämpfern teilgenommen und sich mehrmals öffentlich in den Medien sowie in sozialen Netzwerken gegen die Taliban geäussert habe, sei er während seiner Haft in Afghanistan durch die Taliban gefoltert worden. Zwei Monate nach der Freilassung des Beschwerdeführers 1 seien die Beschwerdeführenden 1-5 (die Kernfamilie des Beschwerdeführers 1 sowie sein Schwager) in den Iran geflohen. Die Beschwerdeführenden 6-8 (Schwiegermutter des Beschwerdeführers 1 sowie deren jüngste Kinder) hätten zunächst in Afghanistan verbleiben müssen, um die Ausstellung von Pässen sowie die Erteilung iranischer Visa abzuwarten. Während dieser Zeit seien sie mehrfach durch die Taliban bedroht worden, den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers 1 preiszugeben. Am 24. Oktober 2024 sei der Beschwerdeführer 5 von der iranischen Polizei verhaftet und nach Afghanistan zurückgeführt worden. Zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung seien sämtliche iranischen Visa abgelaufen. Mit Replik vom 5. Mai 2025 führten die Beschwerdeführenden aus, der Beschwerdeführer 5 sei zwischenzeitlich in Afghanistan verhaftet und schwer gefoltert worden, um den Beschwerdeführer 1 dazu zu bewegen, nach Afghanistan zurückzukehren. Aufgrund einer Garantie seines Onkels väterlicherseits, der als ehemaliger Colonel in den USA Schutz geniesse und zeitweilig nach Afghanistan zurückgekehrt sei, sei der Beschwerdeführer 5 vorübergehend freigelassen worden. Mit Eingaben vom 11. und 16. Juni 2025 machten die Beschwerdeführenden geltend, der Beschwerdeführer 1 sei im Iran in Deportationshaft genommen und nach Hinterlegung einer Kaution sowie Bestätigung der Rechtshängigkeit des vorliegenden Verfahrens durch die Rechtsvertretung vorübergehend freigelassen worden. Mit Eingaben vom 22. August und 1. September 2025 wiesen sie zudem darauf hin, dass bei der Beschwerdeführerin 2 eine Risikoschwangerschaft vorliege und sie deshalb nicht ausserhalb eines Spitals entbinden könne.
E. 4.4 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass den Beschwerdeführenden im Heimatstaat keine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben drohe. Zwar weise der Beschwerdeführer 1 aufgrund seiner früheren Tätigkeit ein gewisses Risikoprofil auf; für die Beschwerdeführenden 2-8 sei jedoch lediglich ein deutlich geringeres Risiko erkennbar, das keine konkrete Gefährdung begründe. Die Rückkehr der Familie von Pakistan nach Afghanistan spreche gegen eine Verfolgung des Beschwerdeführers 1 durch die Taliban. Abgesehen vom Beschwerdeführer 5 hätten alle Beschwerdeführenden nach ihrer Rückkehr aus Pakistan einige Monate in Afghanistan verbracht, obwohl sie eine Verfolgung durch die Taliban geltend gemacht hätten. Die behauptete Inhaftierung und Folterung des Beschwerdeführers 1 sei weder belegt noch substantiiert und erscheine insbesondere deshalb zweifelhaft, weil er nach eigenen Angaben bereits nach drei Monaten aufgrund einer Bürgschaft seines im iranischen Exil lebenden Schwagers - dem Beschwerdeführer 5 - freigekommen sei, der eigens zu diesem Zweck nach Afghanistan zurückgekehrt sein soll. Ebenso wenig sei nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführenden 1-5 erst zwei Monate nach der angeblichen Haftentlassung in den Iran geflohen seien und Afghanistan ungehindert hätten verlassen können; gleiches gelte für die Beschwerdeführenden 6-8, die noch länger in Afghanistan verblieben seien. Unglaubhaft sei ferner das Vorbringen, die Taliban hätten sie in dieser Zeit zu Hause aufgesucht, zumal die beiden älteren Söhne der Beschwerdeführerin 6 in Afghanistan zurückgeblieben seien, ohne selbst verfolgt zu werden. Auf Vernehmlassungsebene hielt die Vorinstanz fest, die Beschwerde enthalte keine neuen Vorbringen oder Beweismittel, die eine Änderung des Entscheids rechtfertigen könnten. Ungereimt erscheine schliesslich auch die angebliche Festnahme und Ausschaffung des Beschwerdeführers 5 durch die iranischen Behörden, zumal gegen die übrigen Familienmitglieder keine Massnahmen ergriffen worden seien. Auf Duplikebene führte sie zudem aus, die neu geltend gemachten Tatsachen zu einer Gefährdung im Iran (aufgrund der Deportationshaft des Beschwerdeführers 1 und der drohenden Rückschaffung der Beschwerdeführenden 1-4 sowie 6-8) seien unbelegt und unglaubhaft. Überdies sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer 5 aufgrund einer Bürgschaft eines Onkels freigelassen worden sein solle, der als Flüchtling in den USA lebe und eigens aus diesem Grund nach Afghanistan zurückgekehrt sei. Ebenso wenig überzeugend sei die behauptete Deportationshaft des Beschwerdeführers 1 durch die iranischen Behörden sowie dessen Freilassung nach zwei Monaten gegen Kaution und gestützt auf ein Schreiben der Schweizer Rechtsvertreterin.
E. 5.1 Zur geltend gemachten Gefährdung der Beschwerdeführenden 2, 5, 6 und 8 ist Folgendes festzuhalten:
E. 5.1.1 Aus den von der Beschwerdeführerin 6 (Schwiegermutter des Beschwerdeführers 1) geschilderten, jedoch nur vage konkretisierten früheren Tätigkeiten bei staatlichen Institutionen ergibt sich kein relevantes Risikoprofil. Ihre Tätigkeiten beim (Nennung politische Kommission) (2003-2007), die sie mit Kopien von Arbeitszeugnissen stützt, endete auf eigenen Wunsch, da sie mit ihrer Familie umzog. Die Berufung auf ihre Ehe mit einem im Jahr 2015 durch die Taliban getöteten General vermag für sich allein keine aktuelle Gefährdung zu begründen. Auch die zwischen 2011 und 2021 ausgeübten Tätigkeiten (Mitarbeit an Reisepapieren für Parlamentsmitglieder, Öffentlichkeitsarbeit zwischen Parlament und Bevölkerung und damit - soweit aus den Akten ersichtlich - nicht als Pressesprecherin oder in ähnlich exponierter Funktion sowie Teilnahme an Parlamentssitzungen mit Berichterstattung an den Präsidenten), die sie ebenfalls mit Kopien von Arbeitszeugnissen sowie Fotos stützt, sind nicht geeignet, eine individuelle Bedrohungslage darzutun. Nach der Machtübernahme nahm sie zwar gemäss eigenen Angaben gemeinsam mit ihrer Tochter (Beschwerdeführerin 8) an Demonstrationen für Frauenrechte teil. Die in diesem Zusammenhang behaupteten Verhaftungen und Misshandlungen sind jedoch unbelegt. Dass sie bis zur Erlangung eines Ausreisevisums weiterhin in Afghanistan verblieb, spricht ebenfalls gegen eine konkretisierte Gefährdung. Insgesamt handelt es sich bei den geltend gemachten Umständen entweder um zeitlich weit zurückliegende oder nicht belegte Vorfälle. Sie reichen nicht aus, um eine individuelle, über das allgemeine Risiko hinausgehende Bedrohung anzunehmen.
E. 5.1.2 Dies gilt auch für den Beschwerdeführer 5. Zwar ist es möglich, dass er eng mit dem Beschwerdeführer 1 zusammengearbeitet hat, etwa als Manager der Organisation (Nennung NGO). Es gelingt ihm jedoch insgesamt nicht, gestützt auf diese Tätigkeiten eine Gefährdung nachzuweisen. So konnte er nach seiner Rückkehr aus Pakistan respektive der ersten Rückkehr aus dem Iran in Afghanistan unbehelligt leben und gemäss eigenen Angaben sogar als Garant für die Freilassung des Beschwerdeführers 1 auftreten. Es ist weder substanziiert dargelegt noch ersichtlich, inwiefern er aufgrund seiner Tätigkeiten vor dem Regierungssturz besonders exponiert gewesen oder aus anderen Gründen gezielt verfolgt worden wäre. Auch die behauptete Deportation aus dem Iran sowie eine Verhaftung in Afghanistan sind unbelegt, zumal er seit seiner Freilassung nunmehr in Afghanistan verblieben ist.
E. 5.1.3 Auch die durch die Beschwerdeführerin 2 angegebenen, jedoch nicht weiter belegten Tätigkeiten als Juristin bei der staatlichen Elektrizitätsfirma (Nennung Firma) sowie ihre Mitgliedschaft im (Nennung NGO) und in der (Nennung politische Partei) begründen keine ausgeprägte Exponiertheit und machen sie nicht nachweislich zu einem Ziel konkreter Verfolgung. Ebenso wenig gelingt ihr der Beweis der geltend gemachten Verfolgung, als sie zum Zeitpunkt der vorgebrachten Verhaftung und Folterung ihres Ehemannes beziehungsweise des Beschwerdeführers 1 in Afghanistan Bittschreiben verfasst haben soll, ohne offenbar selbst ins Visier der Taliban geraten zu sein. Damit weist auch sie kein individuelles, über das allgemeine Risiko hinausgehendes Gefährdungsprofil auf.
E. 5.6 Bei den Beschwerdeführenden 3, 4 und 7 handelt es sich um minderjährige Kinder. Es werden keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorgebracht, dass sie persönlich Ziel gezielter Verfolgung durch die Taliban gewesen wären.
E. 5.7 Zur geltend gemachten Gefährdung des Beschwerdeführers 1 ist Folgendes festzuhalten:
E. 5.7.1 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es als erstellt, dass der Beschwerdeführer 1 aufgrund seiner Tätigkeit als Experte für (Nennung Funktion) und der öffentlichen Auftritte im Fernsehen, die er im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeiten hatte, ein gewisses Gefährdungsprofil aufweist. Zutreffend hat die Vorinstanz ihm bereits ein abstraktes Risiko zugesprochen, das sich aus seiner früheren beruflichen Stellung ergibt.
E. 5.7.2 Rechtsprechungsgemäss reicht eine bloss abstrakte Gefährdung für die Erteilung eines humanitären Visums indes nicht aus. Über das Vorhandensein eines Risikoprofils hinaus muss in hinreichender Weise eine Gefährdung im Sinn von Art. 4 Abs. 2 VEV unmittelbar und konkret, d.h. individuell dargetan werden, die sich massgeblich von anderen dortigen Personen in derselben Lage abhebt (statt vieler Urteil des BVGer F-3560/2023 vom 7. März 2024 E. 5).
E. 5.7.3 Der Umstand, dass der Beschwerdeführer 1 nach seiner Flucht nach Pakistan wieder nach Afghanistan zurückkehrte, spricht entscheidend gegen das Vorliegen einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefahr für Leib und Leben im Sinn von Art. 4 Abs. 2 VEV. Denn es erscheint wenig nachvollziehbar, dass eine Person, die sich in akuter und existenzieller Bedrohung durch die Taliban wähnt, aus rein ökonomischen Überlegungen in genau jenes Gebiet zurückkehrt, aus dem sie zuvor geflohen ist. Dies lässt vielmehr darauf schliessen, dass zum Zeitpunkt seiner Rückkehr keine konkrete Verfolgungssituation bestand. Ebenso wenig überzeugt das Vorbringen, die Taliban hätten eine angeblich exponierte Person nach deren Festnahme und Folterung wieder freigelassen, wenn tatsächlich ein ernsthaftes und anhaltendes Interesse bestanden hätte, sie unschädlich zu machen. Ein solches Verhalten wäre mit den bekannten Methoden der Taliban kaum vereinbar. Schliesslich kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer 1 nach der Entlassung aus der vorgebrachten dreimonatigen Haft gemeinsam mit den Beschwerdeführenden 2-5 Afghanistan erst Ende September 2023, d.h. zwei Monate danach verlassen hat. Dabei konnte er offenbar unbehelligt in den Iran ausreisen, was ebenfalls dagegen spricht, dass er einer gezielten Verfolgung ausgesetzt ist.
E. 5.8 Mangels Nachweises einer gezielten Verfolgung des Beschwerdeführers 1 ist eine daraus abgeleitete Gefährdung der Beschwerdeführenden 2-8 aufgrund des Verwandtschaftsverhältnisses zu ihm zu verneinen. Die Beschwerdeführenden 2-8 weisen überdies selbst kein eigenes Risikoprofil auf. Schliesslich vermögen die Beschwerdeführenden auch aus der allgemeinen Frauenrechtslage in Afghanistan nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Zwar ist dem Bundesverwaltungsgericht durchaus bewusst, dass sich die Situation für Frauen und Mädchen in Afghanistan nach der Machtübernahme kontinuierlich verschlechtert hat. Davon sind jedoch alle Frauen und Mädchen in Afghanistan in ähnlicher Weise - und nicht einzig die Beschwerdeführerinnen 2-4, 6 und 8 individuell - betroffen. Das blosse Merkmal des weiblichen Geschlechts reicht auch unter Berücksichtigung der aktuellen Machtverhältnisse in Afghanistan nicht aus, um im konkreten Einzelfall offensichtlich eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung im Sinn von Art. 4 Abs. 2 VEV zu begründen (BVGE 2024 VII/1 E. 8.4).
E. 5.9 Folglich erübrigt sich die Prüfung einer allfälligen Rückschiebegefahr vom Iran nach Afghanistan (vgl. Urteil des BVGer F-2740/2023 vom 19. Januar 2024 E. 5.2).
E. 6 Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden die Voraussetzungen für die Erteilung humanitärer Visa nach Art. 4 Abs. 2 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 3 AIG zwecks Einreise in die Schweiz nicht erfüllen und ihnen die Vorinstanz die nachgesuchten Visa zu Recht verweigerte. Folglich ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung wurde jedoch mit Zwischenverfügung vom 6. Februar 2025 gutgeheissen. Es sind daher keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Eine
F-591/2025 Seite 14 Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
F-591/2025 Seite 15
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Preisig Joana Maria Mösch Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-591/2025 Urteil vom 15. Dezember 2025 Besetzung Richterin Christa Preisig (Vorsitz), Richter Sebastian Kempe, Richter Basil Cupa, Gerichtsschreiberin Joana Maria Mösch. Parteien
1. A._______, geb. (...),
2. B._______, geb. (...),
3. C._______, geb. (...),
4. D._______, geb. (...),
5. E._______, geb. (...),
6. F._______, geb. (...),
7. G._______, geb. (...),
8. H._______, geb. (...), alle vertreten durch lic. iur. Monique Bremi, Rechtshilfe Asyl und Migration, Postfach 290, 8201 Schaffhausen, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nationales Visum aus humanitären Gründen; Verfügung des SEM vom 20. Dezember 2024. Sachverhalt: A. Am 29. Oktober 2023 stellten die Beschwerdeführenden, sämtlich afghanische Staatsangehörige, bei der Schweizer Vertretung in Teheran Gesuche um Erteilung humanitärer Visa. Mit Formularverfügung vom 25. Januar 2024 wurden die Gesuche abgewiesen. Die hiergegen erhobene Einsprache wies die Vorinstanz mit Verfügung vom 20. Dezember 2024, zugestellt am 30. Dezember 2024, ab. B. Mit Eingabe vom 28. Januar 2025 erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Erteilung der nachgesuchten Visa; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. C. Mit Verfügung vom 6. Februar 2025 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut, wies jedoch jenes um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin ab. D. In ihrer Vernehmlassung vom 10. März 2025 hielt die Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde (vgl. BVGer-act. 3). E. Mit Replik vom 5. Mai 2025 hielten die Beschwerdeführenden an ihren Anträgen fest und beantragten deren Gutheissung (vgl. BVGer-act. 5). F. Mit Eingaben vom 11. und 16. Juni 2025 legten die Beschwerdeführenden zusätzliche Beweismittel zur veränderten Situation des Beschwerdeführers 1 im Iran vor, der sich inzwischen in Deportationshaft befinde (vgl. BVGer-act. 7 und 11). G. Die Vorinstanz nahm am 24. Juni 2025 zu den Eingaben der Beschwerdeführenden vom 11. und 16. Juni 2025 Stellung und beantragte im Sinn einer Duplik erneut die Abweisung der Beschwerde (vgl. BVGer-act. 13). H. Am 8. Juli 2025 ersuchten die Beschwerdeführenden superprovisorisch um vorsorgliche Bewilligung der Einreise in die Schweiz sowie um Ausstellung einer Bestätigung über das hängige Beschwerdeverfahren (vgl. BVGer-act. 15). I. Das Bundesverwaltungsgericht wies den superprovisorischen Antrag mit Zwischenverfügung vom 15. Juli 2025 ab und trat auf das Gesuch um Ausstellung einer Bestätigung nicht ein (vgl. BVGer-act. 16). J. Am 17. Juli 2025 reichten die Beschwerdeführenden ihre Triplik ein, aktualisierten den Sachverhalt und stellten erneut ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen. Sie beantragten erneut, ihnen sei die Einreise in die Schweiz vorsorglich zu bewilligen, sowie eine Bestätigung über das hängige Beschwerdeverfahren auszustellen (vgl. BVGer-act. 17). K. Mit Zwischenverfügung vom 22. Juli 2025 wies das Bundesverwaltungsgericht auch das zweite Gesuch um vorsorgliche Massnahmen ab und trat erneut auf jenes betreffend die Ausstellung einer Bestätigung über das laufende Beschwerdeverfahren nicht ein (vgl. BVGer-act. 18). L. Mit Eingabe vom 21. Juli 2025 reichten die Beschwerdeführenden weitere Beweismittel, einschliesslich eines USB-Sticks, ein (vgl. BVGer-act. 20). M. Die Vorinstanz äusserte sich am 12. August 2025 zu den Eingaben der Beschwerdeführenden vom 17. und 21. Juli 2025 (vgl. BVGer-act. 22). N. Mit Eingaben vom 22. August und 1. September 2025 wiesen die Beschwerdeführenden auf eine veränderte Situation der Beschwerdeführerin 2 aufgrund einer Risikoschwangerschaft hin und reichten zusätzliche Beweismittel ein (vgl. BVGer-act. 23 und 24). O. Mit Zwischenverfügung vom 3. September 2025 wurde diese Eingabe der Vorinstanz zur freigestellten Stellungnahme bis 17. September 2025 zugestellt und der Schriftenwechsel grundsätzlich als abgeschlossen erklärt (vgl. BVGer-act. 25). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide betreffend humanitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). In diesem Bereich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerdeführenden sind zur Beschwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Rechtsmittelfrist [Art. 50 Abs. 1 VwVG] und Form der Beschwerde [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.
2. Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. 3. 3.1 Als Staatsangehörige Afghanistans unterliegen die Beschwerdeführenden der Visumspflicht gemäss Art. 9 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204). Mit ihren Gesuchen beabsichtigen sie einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb nicht die Erteilung von Schengen-Visa zu prüfen ist, sondern mit Art. 4 VEV nationales Recht zur Anwendung gelangt. 3.2 Gemäss Art. 4 Abs. 2 VEV kann in Abweichung von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen (vgl. Art. 4 Abs. 1 VEV) in begründeten Fällen aus humanitären Gründen ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt erteilt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Praxisgemäss werden humanitäre Visa nur unter sehr restriktiven Bedingungen ausgestellt (vgl. BVGE 2015/5 E. 4.1.3). Diese werden dann als erfüllt angesehen, wenn bei einer Person aufgrund der konkreten Umstände offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie sich im Heimat- oder Herkunftsstaat in einer besonderen Notsituation befindet, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und es rechtfertigt, ihr - im Gegensatz zu anderen Personen in derselben Lage - ein Einreisevisum zu erteilen. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefährdung, die sie mehr als alle anderen Personen betrifft, gegeben sein. Hingegen genügt eine rein hypothetische Gefahr aufgrund eines lediglich abstrakten Risikoprofils nicht aus, um ein humanitäres Visum zu erhalten (vgl. statt vieler Urteile des BVGer F-406/2024 vom 15. Juli 2024 E. 4.2, F-4179/2022 vom 2. Oktober 2023 E. 6.3 f.). Befindet sich die betroffene Person bereits in einem Drittstaat oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Das Visumsgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; statt vieler etwa Urteil des BVGer F-3476/2023 vom 6. Juni 2024 E. 4.2). 3.3 Im Hinblick auf das Beweismass ist hervorzuheben, dass für die Erteilung eines humanitären Visums eine im Sinn von Art. 4 Abs. 2 Satz 2 VEV relevante Gefährdung offensichtlich gegeben sein muss (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; 2015/5 E. 4.1.3; Urteile des BVGer F-406/2024 vom 15. Juli 2024 E. 4.3, F-599/2024 vom 12. März 2024 E. 3.3) und der volle Beweis zu erbringen ist (vgl. BVGE 2024 VII/3 E. 5.4.1). 3.4 Eine Reflexgefährdung - wie sie die Beschwerdeführenden 2-8 vorliegend aufgrund ihrer Beziehung zum Beschwerdeführer 1 neben ihrer eigenen direkten Gefährdung geltend machen - liegt vor, wenn nach den Gesamtumständen des jeweiligen Einzelfalls die Angehörigen einer im Sinn von Art. 4 Abs. 2 VEV gefährdeten Person allein oder unter anderem aufgrund dieser Angehörigkeit ihrerseits als entsprechend gefährdet zu qualifizieren sind. Wird der gefährdeten Person ein humanitäres Visum erteilt, führt dies indes nicht «automatisch» dazu, dass ihre Angehörigen als reflexgefährdet zu betrachten sind und auch diesen die Einreise in die Schweiz zu bewilligen wäre (vgl. Urteil des BVGer F-3560/2023 vom 7. März 2024 E. 5.3.2). Vielmehr gelten auch hier die strengen beweisrechtlichen Anforderungen der Rechtsprechung zu Art. 4 Abs. 2 VEV (BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; Urteil des BVGer F-1838/2022 vom 13. September 2023 E. 6.1; vgl. oben E. 3.3). Bei einer geltend gemachten Reflexgefährdung muss geklärt werden, ob den fraglichen Angehörigen aufgrund ihres individuellen Gefährdungsprofils - welches es unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Umstände einschliesslich ihrer konkreten Beziehung zur gefährdeten Person und deren konkreten Gefährdungslage zu ermitteln gilt - ihrerseits eine Gefährdung im Sinn von Art. 4 Abs. 2 VEV zu attestieren und ihnen entsprechend ein humanitäres Visum zu erteilen ist. Wird dies verneint, bleibt gegebenenfalls für die betroffenen Angehörigen je einzeln zu prüfen, ob die Verweigerung des Visums bei gleichzeitiger Erteilung eines solchen an die gefährdeten Personen mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit vereinbar ist (vgl. Urteile des BVGer F-3370/2022 vom 26. Juni 2023 E. 5.4; F-137/2021 vom 22. September 2021 E. 5.4). 3.5 Festzuhalten bleibt, dass das freiwillige Aufsuchen einer Schweizer Auslandsvertretung zwecks Beantragung eines humanitären Visums seitens der Schweiz keine internationale Schutzpflicht begründet. Die gesuchstellende Person unterstellt sich damit nicht der Hoheitsgewalt der Eidgenossenschaft (siehe Urteil des BVGer F-1077/2022 E. 4.4 [nicht publ. in BVGE 2024 VII/3] u.a. mit Verweis auf, mutatis mutandis, Urteil des EGMR M.N. u.a. gegen Belgien vom 5. Mai 2020, Grosse Kammer, 3599/18, §§ 96 ff.). 4. 4.1 Bei der Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan lassen sich Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, die der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden, sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaftsordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen (vgl. Urteile des BVGer F-1455/2024 vom 28. Oktober 2024 E. 6.3.1; D-2161/2021 vom 12. Januar 2022 E. 7.2 ff.). Obwohl die Taliban nach ihrer Machtübernahme öffentlich erklärten, Mitarbeitende der früheren Regierung nicht zu verfolgen, und diese mehrfach zur Rückkehr an ihre Arbeitsplätze aufriefen, sind Übergriffe dokumentiert. Die tatsächliche Behandlung ehemaliger Behördenmitarbeitender hängt wesentlich von deren früherer Funktion ab. Besonders gefährdet sind Personen in exponierten Positionen, die unmittelbar an der Bekämpfung oder Verurteilung der Taliban beteiligt waren - namentlich Staatsanwälte und Richter (insbesondere Frauen), die Verfahren gegen Taliban-Vertreter führten, sowie das Gefängnispersonal (vgl. BVGE 2024 VII/1 E. 7.4 m.w.H.). Demgegenüber sind Übergriffe auf Angestellte des Bildungs- oder Gesundheitssektors bislang selten. Dennoch gibt es Berichte, wonach ehemalige Regierungsmitarbeitende durch Drohungen - etwa in Form von Briefen oder Anrufen - eingeschüchtert werden. Diese erfolgen jedoch nicht systematisch, und viele ehemalige Behördenmitarbeitende leben weiterhin unbehelligt in Afghanistan (vgl. SEM, Focus Afghanistan, Verfolgung durch die Taliban: Potentielle Risikoprofile, 15. Februar 2022, S. 21 ff., , S. 10 ff.). 4.2 Die Beschwerdeführenden bilden eine erweiterte afghanische Familie: Die Beschwerdeführenden 1 (geb. 1990) und 2 (geb. 1991) sind Ehegatten; die Beschwerdeführerinnen 3 (geb. 2014) und 4 (geb. 2018) deren Töchter. Die Beschwerdeführerin 6 (geb. 1972) ist die Mutter der Beschwerdeführerin 2 beziehungsweise Schwiegermutter des Beschwerdeführers 1. Der Beschwerdeführer 5 (geb. 1998), der minderjährige Beschwerdeführer 7 (geb. 2014) und die Beschwerdeführerin 8 (geb. 2004) sind Geschwister der Beschwerdeführerin 2 beziehungswiese Kinder der Beschwerdeführerin 6. 4.3 Die Beschwerdeführenden machen geltend, der Beschwerdeführer 1 sei Sozialaktivist, prominenter Menschenrechtsverteidiger sowie Spokesman verschiedener Organisationen in Afghanistan gewesen. Er habe dem Wahlkomitee von Ashraf Ghani bei den Präsidentschaftswahlen 2019 angehört und ab 2021 als Experte für (Nennung Funktion) gearbeitet. Zwischen 2013 und 2016 sei er im zivilgesellschaftlichen Bereich tätig gewesen; 2017 habe er die Bewegung (Nennung Bewegungsgruppierung) mitbegründet und 2018 in der Provinz (Nennung Provinz) für das Parlament kandidiert. Er sei Mitglied der (Nennung politische Partei), Leadership-Mitglied der (Nennung NGO) sowie Mitglied der (Nennung NGO) gewesen. Zur Person der Beschwerdeführerin 2 wird vorgebracht, sie stamme aus einer prominenten Familie. Ihr Vater sei General in Kandahar gewesen und 2015 auf dem Nachhauseweg ermordet worden. Sie habe Rechtswissenschaften studiert und zuletzt in einem staatlichen Elektrizitätsunternehmen gearbeitet. Sie sei Mitglied des (Nennung NGO) gewesen, ebenso habe sie wie ihre gesamte Familie der (Nennung politische Partei) angehört. Die Beschwerdeführerin 6 habe Wirtschaftswissenschaften studiert und 13 Jahre lang in verschiedenen Regierungsabteilungen in Kandahar und Kabul gearbeitet, unter anderem im Departement (Nennung Departement) in (Nennung Provinz). Der Beschwerdeführer 5 sei Manager der Organisation (Nennung NGO) gewesen und habe zudem Verantwortung in weiteren Organisationen getragen. Zwischen 2018 und 2021 habe er überdies die fotografische Dokumentation sowie die Planung jener Programme übernommen, die vom Beschwerdeführer 1 organisiert worden seien. Gefährdet seien gemeinsam mit der Beschwerdeführerin 6 auch ihre Kinder - der minderjährige Beschwerdeführer 7 sowie die Tochter, die Beschwerdeführerin 8. Letztere habe zusammen mit ihrer Mutter und Schwester an Demonstrationen in Afghanistan teilgenommen. Bei einer der ersten Hausdurchsuchungen, welche die Taliban im Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer 1 durchgeführt hätten, habe sie ein Video aufgenommen; dies sei von den Taliban bemerkt worden, woraufhin ihr Mobiltelefon zerstört und sie geschlagen worden sei. Die Beschwerdeführenden seien nach dem Fall der Regierung zunächst nach Pakistan geflüchtet. Aufgrund fehlender Arbeitsmöglichkeiten und mangelhafter humanitärer Unterstützung in Pakistan seien sie nach Afghanistan zurückgekehrt, wobei der Beschwerdeführer 5 direkt weiter in den Iran geflüchtet sei. Am 20. April 2023 sei der Beschwerdeführer 1 in Afghanistan verhaftet und während drei Monaten schwer gefoltert worden. Seine Freilassung habe erst nach Hinterlegung einer Bürgschaft durch den Beschwerdeführer 5 erfolgen können, der hierfür vom Iran nach Afghanistan zurückgekehrt sei. Während der Haft hätten die Beschwerdeführerinnen 2 (seine Ehefrau) und 6 (seine Schwiegermutter) mehrere Petitionen/Bittschreiben an die von den Taliban kontrollierten Behörden gerichtet, wodurch sie sich exponiert hätten. Weil der Beschwerdeführer 1 am 5. April 2020 an einer Demonstration in Kabul gegen die Freilassung von fünftausend Taliban-Kämpfern teilgenommen und sich mehrmals öffentlich in den Medien sowie in sozialen Netzwerken gegen die Taliban geäussert habe, sei er während seiner Haft in Afghanistan durch die Taliban gefoltert worden. Zwei Monate nach der Freilassung des Beschwerdeführers 1 seien die Beschwerdeführenden 1-5 (die Kernfamilie des Beschwerdeführers 1 sowie sein Schwager) in den Iran geflohen. Die Beschwerdeführenden 6-8 (Schwiegermutter des Beschwerdeführers 1 sowie deren jüngste Kinder) hätten zunächst in Afghanistan verbleiben müssen, um die Ausstellung von Pässen sowie die Erteilung iranischer Visa abzuwarten. Während dieser Zeit seien sie mehrfach durch die Taliban bedroht worden, den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers 1 preiszugeben. Am 24. Oktober 2024 sei der Beschwerdeführer 5 von der iranischen Polizei verhaftet und nach Afghanistan zurückgeführt worden. Zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung seien sämtliche iranischen Visa abgelaufen. Mit Replik vom 5. Mai 2025 führten die Beschwerdeführenden aus, der Beschwerdeführer 5 sei zwischenzeitlich in Afghanistan verhaftet und schwer gefoltert worden, um den Beschwerdeführer 1 dazu zu bewegen, nach Afghanistan zurückzukehren. Aufgrund einer Garantie seines Onkels väterlicherseits, der als ehemaliger Colonel in den USA Schutz geniesse und zeitweilig nach Afghanistan zurückgekehrt sei, sei der Beschwerdeführer 5 vorübergehend freigelassen worden. Mit Eingaben vom 11. und 16. Juni 2025 machten die Beschwerdeführenden geltend, der Beschwerdeführer 1 sei im Iran in Deportationshaft genommen und nach Hinterlegung einer Kaution sowie Bestätigung der Rechtshängigkeit des vorliegenden Verfahrens durch die Rechtsvertretung vorübergehend freigelassen worden. Mit Eingaben vom 22. August und 1. September 2025 wiesen sie zudem darauf hin, dass bei der Beschwerdeführerin 2 eine Risikoschwangerschaft vorliege und sie deshalb nicht ausserhalb eines Spitals entbinden könne. 4.4 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass den Beschwerdeführenden im Heimatstaat keine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben drohe. Zwar weise der Beschwerdeführer 1 aufgrund seiner früheren Tätigkeit ein gewisses Risikoprofil auf; für die Beschwerdeführenden 2-8 sei jedoch lediglich ein deutlich geringeres Risiko erkennbar, das keine konkrete Gefährdung begründe. Die Rückkehr der Familie von Pakistan nach Afghanistan spreche gegen eine Verfolgung des Beschwerdeführers 1 durch die Taliban. Abgesehen vom Beschwerdeführer 5 hätten alle Beschwerdeführenden nach ihrer Rückkehr aus Pakistan einige Monate in Afghanistan verbracht, obwohl sie eine Verfolgung durch die Taliban geltend gemacht hätten. Die behauptete Inhaftierung und Folterung des Beschwerdeführers 1 sei weder belegt noch substantiiert und erscheine insbesondere deshalb zweifelhaft, weil er nach eigenen Angaben bereits nach drei Monaten aufgrund einer Bürgschaft seines im iranischen Exil lebenden Schwagers - dem Beschwerdeführer 5 - freigekommen sei, der eigens zu diesem Zweck nach Afghanistan zurückgekehrt sein soll. Ebenso wenig sei nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführenden 1-5 erst zwei Monate nach der angeblichen Haftentlassung in den Iran geflohen seien und Afghanistan ungehindert hätten verlassen können; gleiches gelte für die Beschwerdeführenden 6-8, die noch länger in Afghanistan verblieben seien. Unglaubhaft sei ferner das Vorbringen, die Taliban hätten sie in dieser Zeit zu Hause aufgesucht, zumal die beiden älteren Söhne der Beschwerdeführerin 6 in Afghanistan zurückgeblieben seien, ohne selbst verfolgt zu werden. Auf Vernehmlassungsebene hielt die Vorinstanz fest, die Beschwerde enthalte keine neuen Vorbringen oder Beweismittel, die eine Änderung des Entscheids rechtfertigen könnten. Ungereimt erscheine schliesslich auch die angebliche Festnahme und Ausschaffung des Beschwerdeführers 5 durch die iranischen Behörden, zumal gegen die übrigen Familienmitglieder keine Massnahmen ergriffen worden seien. Auf Duplikebene führte sie zudem aus, die neu geltend gemachten Tatsachen zu einer Gefährdung im Iran (aufgrund der Deportationshaft des Beschwerdeführers 1 und der drohenden Rückschaffung der Beschwerdeführenden 1-4 sowie 6-8) seien unbelegt und unglaubhaft. Überdies sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer 5 aufgrund einer Bürgschaft eines Onkels freigelassen worden sein solle, der als Flüchtling in den USA lebe und eigens aus diesem Grund nach Afghanistan zurückgekehrt sei. Ebenso wenig überzeugend sei die behauptete Deportationshaft des Beschwerdeführers 1 durch die iranischen Behörden sowie dessen Freilassung nach zwei Monaten gegen Kaution und gestützt auf ein Schreiben der Schweizer Rechtsvertreterin. 5. 5.1 Zur geltend gemachten Gefährdung der Beschwerdeführenden 2, 5, 6 und 8 ist Folgendes festzuhalten: 5.1.1 Aus den von der Beschwerdeführerin 6 (Schwiegermutter des Beschwerdeführers 1) geschilderten, jedoch nur vage konkretisierten früheren Tätigkeiten bei staatlichen Institutionen ergibt sich kein relevantes Risikoprofil. Ihre Tätigkeiten beim (Nennung politische Kommission) (2003-2007), die sie mit Kopien von Arbeitszeugnissen stützt, endete auf eigenen Wunsch, da sie mit ihrer Familie umzog. Die Berufung auf ihre Ehe mit einem im Jahr 2015 durch die Taliban getöteten General vermag für sich allein keine aktuelle Gefährdung zu begründen. Auch die zwischen 2011 und 2021 ausgeübten Tätigkeiten (Mitarbeit an Reisepapieren für Parlamentsmitglieder, Öffentlichkeitsarbeit zwischen Parlament und Bevölkerung und damit - soweit aus den Akten ersichtlich - nicht als Pressesprecherin oder in ähnlich exponierter Funktion sowie Teilnahme an Parlamentssitzungen mit Berichterstattung an den Präsidenten), die sie ebenfalls mit Kopien von Arbeitszeugnissen sowie Fotos stützt, sind nicht geeignet, eine individuelle Bedrohungslage darzutun. Nach der Machtübernahme nahm sie zwar gemäss eigenen Angaben gemeinsam mit ihrer Tochter (Beschwerdeführerin 8) an Demonstrationen für Frauenrechte teil. Die in diesem Zusammenhang behaupteten Verhaftungen und Misshandlungen sind jedoch unbelegt. Dass sie bis zur Erlangung eines Ausreisevisums weiterhin in Afghanistan verblieb, spricht ebenfalls gegen eine konkretisierte Gefährdung. Insgesamt handelt es sich bei den geltend gemachten Umständen entweder um zeitlich weit zurückliegende oder nicht belegte Vorfälle. Sie reichen nicht aus, um eine individuelle, über das allgemeine Risiko hinausgehende Bedrohung anzunehmen. 5.1.2 Dies gilt auch für den Beschwerdeführer 5. Zwar ist es möglich, dass er eng mit dem Beschwerdeführer 1 zusammengearbeitet hat, etwa als Manager der Organisation (Nennung NGO). Es gelingt ihm jedoch insgesamt nicht, gestützt auf diese Tätigkeiten eine Gefährdung nachzuweisen. So konnte er nach seiner Rückkehr aus Pakistan respektive der ersten Rückkehr aus dem Iran in Afghanistan unbehelligt leben und gemäss eigenen Angaben sogar als Garant für die Freilassung des Beschwerdeführers 1 auftreten. Es ist weder substanziiert dargelegt noch ersichtlich, inwiefern er aufgrund seiner Tätigkeiten vor dem Regierungssturz besonders exponiert gewesen oder aus anderen Gründen gezielt verfolgt worden wäre. Auch die behauptete Deportation aus dem Iran sowie eine Verhaftung in Afghanistan sind unbelegt, zumal er seit seiner Freilassung nunmehr in Afghanistan verblieben ist. 5.1.3 Auch die durch die Beschwerdeführerin 2 angegebenen, jedoch nicht weiter belegten Tätigkeiten als Juristin bei der staatlichen Elektrizitätsfirma (Nennung Firma) sowie ihre Mitgliedschaft im (Nennung NGO) und in der (Nennung politische Partei) begründen keine ausgeprägte Exponiertheit und machen sie nicht nachweislich zu einem Ziel konkreter Verfolgung. Ebenso wenig gelingt ihr der Beweis der geltend gemachten Verfolgung, als sie zum Zeitpunkt der vorgebrachten Verhaftung und Folterung ihres Ehemannes beziehungsweise des Beschwerdeführers 1 in Afghanistan Bittschreiben verfasst haben soll, ohne offenbar selbst ins Visier der Taliban geraten zu sein. Damit weist auch sie kein individuelles, über das allgemeine Risiko hinausgehendes Gefährdungsprofil auf. 5.6 Bei den Beschwerdeführenden 3, 4 und 7 handelt es sich um minderjährige Kinder. Es werden keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorgebracht, dass sie persönlich Ziel gezielter Verfolgung durch die Taliban gewesen wären. 5.7 Zur geltend gemachten Gefährdung des Beschwerdeführers 1 ist Folgendes festzuhalten: 5.7.1 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es als erstellt, dass der Beschwerdeführer 1 aufgrund seiner Tätigkeit als Experte für (Nennung Funktion) und der öffentlichen Auftritte im Fernsehen, die er im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeiten hatte, ein gewisses Gefährdungsprofil aufweist. Zutreffend hat die Vorinstanz ihm bereits ein abstraktes Risiko zugesprochen, das sich aus seiner früheren beruflichen Stellung ergibt. 5.7.2 Rechtsprechungsgemäss reicht eine bloss abstrakte Gefährdung für die Erteilung eines humanitären Visums indes nicht aus. Über das Vorhandensein eines Risikoprofils hinaus muss in hinreichender Weise eine Gefährdung im Sinn von Art. 4 Abs. 2 VEV unmittelbar und konkret, d.h. individuell dargetan werden, die sich massgeblich von anderen dortigen Personen in derselben Lage abhebt (statt vieler Urteil des BVGer F-3560/2023 vom 7. März 2024 E. 5). 5.7.3 Der Umstand, dass der Beschwerdeführer 1 nach seiner Flucht nach Pakistan wieder nach Afghanistan zurückkehrte, spricht entscheidend gegen das Vorliegen einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefahr für Leib und Leben im Sinn von Art. 4 Abs. 2 VEV. Denn es erscheint wenig nachvollziehbar, dass eine Person, die sich in akuter und existenzieller Bedrohung durch die Taliban wähnt, aus rein ökonomischen Überlegungen in genau jenes Gebiet zurückkehrt, aus dem sie zuvor geflohen ist. Dies lässt vielmehr darauf schliessen, dass zum Zeitpunkt seiner Rückkehr keine konkrete Verfolgungssituation bestand. Ebenso wenig überzeugt das Vorbringen, die Taliban hätten eine angeblich exponierte Person nach deren Festnahme und Folterung wieder freigelassen, wenn tatsächlich ein ernsthaftes und anhaltendes Interesse bestanden hätte, sie unschädlich zu machen. Ein solches Verhalten wäre mit den bekannten Methoden der Taliban kaum vereinbar. Schliesslich kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer 1 nach der Entlassung aus der vorgebrachten dreimonatigen Haft gemeinsam mit den Beschwerdeführenden 2-5 Afghanistan erst Ende September 2023, d.h. zwei Monate danach verlassen hat. Dabei konnte er offenbar unbehelligt in den Iran ausreisen, was ebenfalls dagegen spricht, dass er einer gezielten Verfolgung ausgesetzt ist. 5.8 Mangels Nachweises einer gezielten Verfolgung des Beschwerdeführers 1 ist eine daraus abgeleitete Gefährdung der Beschwerdeführenden 2-8 aufgrund des Verwandtschaftsverhältnisses zu ihm zu verneinen. Die Beschwerdeführenden 2-8 weisen überdies selbst kein eigenes Risikoprofil auf. Schliesslich vermögen die Beschwerdeführenden auch aus der allgemeinen Frauenrechtslage in Afghanistan nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Zwar ist dem Bundesverwaltungsgericht durchaus bewusst, dass sich die Situation für Frauen und Mädchen in Afghanistan nach der Machtübernahme kontinuierlich verschlechtert hat. Davon sind jedoch alle Frauen und Mädchen in Afghanistan in ähnlicher Weise - und nicht einzig die Beschwerdeführerinnen 2-4, 6 und 8 individuell - betroffen. Das blosse Merkmal des weiblichen Geschlechts reicht auch unter Berücksichtigung der aktuellen Machtverhältnisse in Afghanistan nicht aus, um im konkreten Einzelfall offensichtlich eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung im Sinn von Art. 4 Abs. 2 VEV zu begründen (BVGE 2024 VII/1 E. 8.4). 5.9 Folglich erübrigt sich die Prüfung einer allfälligen Rückschiebegefahr vom Iran nach Afghanistan (vgl. Urteil des BVGer F-2740/2023 vom 19. Januar 2024 E. 5.2).
6. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden die Voraussetzungen für die Erteilung humanitärer Visa nach Art. 4 Abs. 2 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 3 AIG zwecks Einreise in die Schweiz nicht erfüllen und ihnen die Vorinstanz die nachgesuchten Visa zu Recht verweigerte. Folglich ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde jedoch mit Zwischenverfügung vom 6. Februar 2025 gutgeheissen. Es sind daher keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Preisig Joana Maria Mösch Versand: