Nationales Visum
Sachverhalt
A. Am 17. November 2022 beantragten B._______, geboren am (...) (nach- folgend: Gesuchsteller 1), und seine Schwester C._______, geboren am (...) (nachfolgend: Gesuchstellerin 2), beide afghanische Staatsangehö- rige, bei der Schweizer Botschaft in Teheran die Ausstellung humanitärer Visa (vgl. SEM act. 4/pag. 169-174).
Zur Begründung der Gesuche führten die Gesuchstellenden aus, sie wür- den derzeit in D._______, (Nennung Lage) leben. Sie seien in den Jahren (...) (Gesuchsteller 1) und (...) (Gesuchstellerin 2) in E._______, einem Vor- ort (...) von Teheran und (Nennung Entfernung) vom derzeitigen Aufent- haltsort geboren. Später seien sie und ihre Geschwister durch ihren (...) afghanischen Vater von ihrer iranischen Mutter getrennt und nach Afgha- nistan verschleppt worden. Dort seien sie getrennt worden, weshalb sie an verschiedenen Orten aufgewachsen seien. Ihre Mutter sei (Nennung Zeit- punkt) im Iran verstorben. Zum Vater, welcher in Afghanistan lebe und (Nennung Leiden) sei, bestehe kein Kontakt. Ihre im Jahr (...) geborene Schwester F._______ sei in Afghanistan mit einem älteren Mann zwangs- verheiratet worden, mit welchem sie zwei Kinder habe. Der Gesuchsteller 1 habe ab Kindesalter hauptsächlich Schafe gehütet, da ihm der Ehemann von F._______ verboten habe, die Schule zu besuchen. Zudem habe der Ehemann von F._______ mit den Taliban zusammengearbeitet. Als der Ge- suchsteller 1 die Absicht geäussert habe zu studieren, habe ihm der Ehe- mann von F._______ am (Nennung Körperteil) eine Brandwunde zugefügt. Ausserdem habe dieser beabsichtigt, den Gesuchsteller 1 von den Taliban rekrutieren zu lassen. Gleichzeitig sei für die Gesuchstellerin 2 die Zwangs- heirat mit einem älteren Mann vorbereitet worden. Zirka (Nennung Zeit- punkt) – kurz vor der Machtübernahme durch die Taliban – sei F._______ mit ihren Kindern und den Gesuchstellenden die Flucht via G._______ und den Iran nach H._______ gelungen. Die Behörden von H._______ hätten sie aber in den Iran zurückgedrängt. Von der Grenze aus seien sie von den Schleppern nach Teheran an den (Nennung Örtlichkeit) gebracht und dort von einem Freund ihres in der Schweiz lebenden Bruders A._______ an einen sicheren Ort gebracht worden. Während eines Jahres hätten sie sich in einem Haus aufgehalten, ohne dieses je verlassen zu haben. Im (Nen- nung Zeitpunkt), nachdem sie von A._______ (nachfolgend: Beschwerde- führer) besucht worden seien, habe dieser eine andere Unterkunft gemie- tet, wo sie sich seither aufhalten würden. Der Freund des Beschwerdefüh- rers kümmere sich um die Einkäufe und bringe ihnen Essen und Trinken
F-3476/2023 Seite 3 sowie im Bedarfsfall Medikamente; das Gebäude würden sie aber nicht verlassen. Im (Nennung Zeitpunkt) habe F._______ (zusammen mit ihren Kindern) die Unterkunft ohne Vorankündigung verlassen. Sie wüssten nicht, ob dies freiwillig geschehen oder ob F._______ entführt worden sei. Sie verfügten über keine gültigen Identitätsdokumente. Die Bemühungen zur Beschaffung von Reisepässen seien erfolglos geblieben. Im Iran fürch- teten sie, dass der Ehemann von F._______ sie finden könnte. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan hätten sie wegen der Taliban Angst um ihr Le- ben. Am meisten würden sie sich vor dem Ehemann von F._______ fürch- ten. B. Mit Formularverfügungen vom 14. Dezember 2022 verweigerte die Bot- schaft die Ausstellung der Visa (vgl. SEM act. 4/pag. 168, 193). C. Mit Entscheid vom 17. Mai 2023 wies die Vorinstanz die vom Beschwerde- führer für die Gesuchstellenden erhobene Einsprache vom 12. Januar 2023 ab. D. Mit Eingabe vom 19. Juni 2023 erhob der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des SEM vom 17. Mai 2023 Beschwerde beim Bundesverwal- tungsgericht. Er beantragt, es sei die angefochtene Verfügung vollumfäng- lich aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, den Gesuch- stellenden humanitäre Visa zu erteilen. In prozessualer Hinsicht wurde um beschleunigte Behandlung des Verfahrens, Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Gewährung der unentgeltlicher Rechtsverbeiständung ersucht. E. Mit Zwischenverfügung vom 28. Juni 2023 hiess die vormals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut, ord- nete dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Urs Ebnöther als unentgeltli- chen Rechtsbeistand bei, trat auf das Gesuch um prioritäre Behandlung der Beschwerdesache nicht ein und ersuchte die Vorinstanz, eine Ver- nehmlassung einzureichen.
F-3476/2023 Seite 4 F. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 5. September 2023 die Abweisung der Beschwerde. G. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 7. November 2023. H. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Duplik vom 5. Dezember 2023 (Eingang Bundesverwaltungsgericht: 15. Dezember 2023) weiterhin die Abweisung der Beschwerde. I. Am 19. Januar 2024 reichte der Beschwerdeführer seine Triplik ein. J. Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Beschwerdever- fahren zwischenzeitlich zur Behandlung auf Richterin Regula Schenker Senn übertragen.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide betreffend huma- nitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfecht- bar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). In diesem Bereich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde berechtigt (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Am- tes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung
F-3476/2023 Seite 5 der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
E. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe die Begründungs- pflicht, mithin das rechtliche Gehör verletzt. So habe sie die geltend ge- machte Gefährdung der Gesuchstellenden geflissentlich übergangen und ohne weitere Begründung den Bogen zu Personen in "ähnlich gelagerter Situation" gespannt und festgehalten, dass die Gesuchstellenden nicht akut gefährdet seien.
E. 3.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be- hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausei- nandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).
E. 3.2.2 Dieser verfahrensrechtlichen Anforderung hat die Vorinstanz Genüge getan. Sie hat sich mit den Darlegungen des Beschwerdeführers sowie denjenigen der Gesuchstellenden zu ihrer Gefährdungssituation sowohl im Iran als auch in Afghanistan sowie mit den eingereichten Beweismitteln, mithin auch mit einer möglichen Ausschaffungsgefahr vom Iran nach Af- ghanistan auseinandergesetzt. Im Rahmen der Einzelfallprüfung hat sie nach Prüfung und Würdigung der Parteivorbringen sowie der zur Stützung derselben eingereichten Beweismittel anhand der restriktiven Vorausset- zungen für die Erteilung eines Einreisevisums hinreichend nachvollziehbar aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich – gerade auch in individu- eller Hinsicht – leiten liess (vgl. angefochtene Verfügung, S. 3 f.). Dabei musste sie sich nicht ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern durfte sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2), was sie hier getan hat. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist auch deshalb zu verneinen, weil es dem Beschwerdeführer möglich war, sich ein Bild über die Tragweite des vorinstanzlichen Entscheides zu ma- chen und diesen sachgerecht anzufechten. Dass er die Auffassung und
F-3476/2023 Seite 6 Schlussfolgerungen der Vorinstanz hinsichtlich der Würdigung der Aussa- gen und Beweismittel nicht teilt, stellt keine Verletzung des rechtlichen Ge- hörs dar, sondern betrifft eine materielle Frage.
E. 3.3 Soweit der Beschwerdeführer anführt, es seien durch die Vorinstanz weder genauere Abklärungen zur Gefahr der Rückschiebung nach Afgha- nistan noch zu den Gefährdungen, die sich daraus ergeben könnten, ge- macht worden, rügt er eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes.
E. 3.3.1 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli- chen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG gerügt werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise, wenn der Verfügung ein ak- tenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wird. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Am- tes wegen rechtsgenüglich abgeklärt oder nicht alle für den Entscheid we- sentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (BVGE 2008/43 E. 7.5.6; vgl. auch BENJAMIN SCHINDLER, in: Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 29).
E. 3.3.2 Das SEM hat den rechtserheblichen Sachverhalt hinreichend abge- klärt. Es hat sich unter Bezugnahme auf die Schilderungen des Beschwer- deführers sowie auf diejenigen der Gesuchstellenden und die Verfahrens- akten mit ihrer individuellen Situation, ihrer Gefährdungslage im Iran und in Afghanistan sowie (implizit) mit einer allfälligen Ausschaffungsgefahr vom Iran nach Afghanistan auseinandergesetzt (vgl. angefochtene Verfü- gung, S. 3, letzter Absatz und S. 4, 3. Absatz). Es ist nicht ersichtlich, in welcher Hinsicht hier noch konkrete weitere Abklärungen vorgenommen werden müssten. Es ist demnach keine Verletzung des Untersuchungs- grundsatzes festzustellen.
E. 3.4 Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu- weisen. Das diesbezügliche Begehren (Rechtsbegehren Ziff. 2) ist abzu- weisen.
E. 4.1 Als Staatsangehörige Afghanistans unterliegen die Gesuchstellenden laut Art. 9 VEV der Visumspflicht. Mit ihren Gesuchen beabsichtigen sie einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb diese nicht nach den Regeln zur
F-3476/2023 Seite 7 Erteilung von Schengen-Visa, sondern nach den Bestimmungen des nati- onalen Rechts zu prüfen sind (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.5 und E. 3.6.1).
E. 4.2 Gemäss Art. 4 Abs. 2 VEV kann in Abweichung von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen (vgl. Art. 4 Abs. 1 VEV) in begründeten Fällen aus humanitären Gründen ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt erteilt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Praxisgemäss werden humanitäre Visa nur unter sehr restriktiven Bedingungen ausgestellt (vgl. BVGE 2015/5 E. 4.1.3). Diese werden dann als erfüllt angesehen, wenn bei einer Person aufgrund der konkreten Umstände davon ausgegangen werden muss, dass sie sich im Heimat- oder Herkunftsstaat in einer besonderen Notsituation befindet, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und es rechtfer- tigt, ihr – im Gegensatz zu anderen Personen in derselben Lage – ein Ein- reisevisum zu erteilen. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignis- sen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren indivi- duellen Gefährdung gegeben sein (BVGE 2015/5 E. 4.1.3). Hingegen ge- nügt eine rein hypothetische Gefahr aufgrund eines lediglich abstrakten Ri- sikoprofils nicht, um ein humanitäres Visum zu erhalten (vgl. Urteile des BVGer F-4179/2022 vom 2. Oktober 2023 E. 6.3 f.; F-4139/2022 vom
19. Juni 2023 E. 5.1 f.).
Befindet sich die betroffene Person bereits in einem Drittstaat oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Her- kunftsland zurückgekehrt und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Ge- fährdung mehr besteht (BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; 2015/5 E. 4.1.3; Urteil des BVGer F-4139/2022 vom 19. Juni 2023 E. 3.2; je m.w.H.). Das Visums- gesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönli- chen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Her- kunftsland sorgfältig zu prüfen. Dabei sind weitere Kriterien wie das Beste- hen von Bindungen zur Schweiz und die hier bestehenden Integrations- aussichten oder die Unmöglichkeit, in einem anderen Land um Schutz nachzusuchen, zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; Urteil des BVGer F-599/2024 vom 12. März 2024 E. 3.2).
E. 4.3 Im Hinblick auf das Beweismass ist hervorzuheben, dass für die Ertei- lung eines humanitären Visums eine im Sinne von Art. 4 Abs. 2 Satz 2 VEV relevante Gefährdung offensichtlich gegeben sein muss (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; 2015/5 E. 4.1.3; Urteile des BVGer F-1077/2022 vom
F-3476/2023 Seite 8
21. Januar 2024 E. 5.4.2 [zur Publikation vorgesehen]; F-4626/2012 vom
13. April 2023 E. 3.3; F-4827/2012 vom 13. März 2023 E. 3.4; BBl 2010 4455, 4490) und der volle Beweis zu erbringen ist (vgl. Urteil F-1077/2022 E. 5.4.1 [zur Publikation vorgesehen]).
E. 5.1 Die Vorinstanz gelangte in ihrem Entscheid vom 17. Mai 2023 zur Auf- fassung, die Gesuchstellenden würden die Voraussetzungen für die Ertei- lung von Einreisevisa nicht erfüllen. Zwar sei ein grundsätzliches Risikopro- fil der Gesuchstellenden vorhanden. Gestützt auf die Aktenlage sei dieses jedoch nicht als derart erhöht einzustufen, dass sie unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet seien. Trotz ihrer Schilderungen würden weder in Afghanistan noch im Iran ernsthafte Bedrohungen oder Übergriffe geltend gemacht. Aus den eingereichten Unterlagen sei nicht er- sichtlich, inwiefern sie im Iran konkret an Leib und Leben gefährdet sein sollten. Gemäss der Aktenlage seien ihre Lebensbedingungen, gemessen am durchschnittlichen Fortkommen vieler anderer Personen, die sich in ähnlicher Situation befinden würden, insgesamt nicht derart gravierend, als dass ein weiterer Verbleib im Iran für die Gesuchstellenden gänzlich unzu- mutbar und ein behördliches Eingreifen geradezu unumgänglich wäre. Zweifelsohne stelle sich das Leben der Gesuchstellenden in Anbetracht der geschilderten Probleme als sehr beschwerlich dar. Alleine die prekären Lebensumstände sowie die angeführten Bedrohungen sowohl in Afghanis- tan wie auch im Iran vermöchten aber keine entsprechende unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung vor Ort zu begründen. Zudem sei da- von auszugehen, dass es ihnen möglich sein dürfte, ihren Lebensunterhalt mit der bisherigen Hilfe weiterhin – wenn auch im bescheidenen Rahmen
– zu bestreiten.
E. 5.2 Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, es seien sehr wohl meh- rere ernsthafte Bedrohungen und Übergriffe geltend gemacht worden. Die Gesuchstellenden hätten ihre prekäre Situation verschiedene Male darge- legt. Darauf gehe die Vorinstanz kaum ein, obwohl diese Vorbringen im Kern nicht bestritten würden. Es bestünden keine Zweifel an der Richtigkeit ihrer Ausführungen. Auch der iranische Akzent der Gesuchstellerin 2 än- dere daran nichts, zumal dieser mit der Aufenthaltsdauer von (Nennung Dauer) in Teheran und dem jugendlichen Alter erklärt werden könne. Die von der Schweizer Vertretung geäusserten Bedenken würden daher kon- struiert erscheinen. Für nicht registrierte oder illegal eingereiste Flüchtlinge sei die Lage im Iran äusserst prekär und gar lebensbedrohlich. Ein Zugang zu effektivem Schutz sei daher illusorisch. Auch müssten die
F-3476/2023 Seite 9 Gesuchstellenden stets mit einer Rückschaffung nach Afghanistan rech- nen. Zudem handle es sich bei ihnen um Minderjährige. Zwar räume das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) keinen direkten Anspruch auf die Erteilung eines Einrei- sevisums ein; bei der Behandlung jeden Gesuchs seien jedoch die inter- nationalen Verpflichtungen mit Blick auf minderjährige Kinder einzuhalten. Die Gesuchstellenden würden bei einer Rückkehr nach Afghanistan wohl wieder als Zwangsarbeiter eingesetzt oder zwangsverheiratet. Dies sei ihre
– durch die übrige Verwandtschaft – bestimmte Zukunft vor ihrer Flucht in den Iran gewesen. Da sie ohne die Zustimmung ihres damaligen Familien- oberhauptes (Ehemann von F._______) ausgereist seien, bestehe die zu- sätzliche Gefahr von Vergeltungsmassnahmen. Da dieser über Verbindun- gen zu den Taliban verfüge, lasse dies eine künftige systematische Verfol- gung durch letztere als wahrscheinlich erscheinen. Weiter sei die Gesuch- stellerin 2 als Mädchen besonders gefährdet, zumal die Situation von Frauen und Mädchen seit der Machtübernahme der Taliban sehr schwierig sei. Die Notlage der Gesuchstellenden sei von der Vorinstanz zu Unrecht verneint worden. Sie seien nämlich im Vergleich zu anderen Personen in derselben Lage, insbesondere aufgrund ihrer Minderjährigkeit, von einer massiv stärkeren Gefährdung betroffen und ihr Leben sei akut gefährdet.
E. 5.3 In seiner Vernehmlassung hält das SEM fest, es bestehe zumindest im Iran aktuell keine unmittelbare Gefahr durch die Taliban. In seiner Verfü- gung habe es wiederholt festgehalten, dass gegen die Gesuchstellenden weder in Afghanistan noch im Iran konkrete Bedrohungen oder Übergriffe geltend gemacht worden seien. Gestützt auf die Aktenlage drohe keine un- mittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung an Leib und Leben. Es fän- den zwangsweise Rückführungen von Afghaninnen und Afghanen von Iran nach Afghanistan statt. Die Wahrscheinlichkeit einer solchen Gefahr aus- gesetzt zu sein, hänge vom Status der betroffenen Person im Iran, ihrem Profil sowie den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Wohl bestehe die Rückschaffungsgefahr für sich irregulär im Iran aufhaltende afghani- sche Staatsangehörige; jedoch lasse die Quellenlage nicht den Schluss zu, dass die iranischen Behörden systematisch nach solchen Personen su- chen würden. Laut dem Beschwerdeführer würden die Gesuchstellenden ausser ihren afghanischen Tazkaras über keine weiteren Identitätsdoku- mente verfügen und hielten sich ohne gültige Aufenthaltsregelung im Iran auf. Jedoch lebten sie nicht gänzlich auf sich alleine gestellt und könnten nötigenfalls auch weiterhin von der Schweiz aus mitunterstützt werden. Trotz der schwierigen Lebensumstände im Iran sei nicht von einer akuten Bedrohungslage auszugehen; überdies könnten schwierige Lebensver-
F-3476/2023 Seite 10 hältnisse nicht unter den Begriff "unmittelbare Gefährdung" subsumiert werden. Schon die Tatsache, dass sie seit August 2021 im Iran leben wür- den, zeige, dass nicht von einer unmittelbaren Gefährdung gesprochen werden müsse. Die Gesuchstellenden würden, wie zahlreiche andere Per- sonen, illegal im Iran leben. Die iranischen Behörden hätten bislang keine konkreten Handlungen zur Abschiebung der Gesuchstellenden vorgenom- men.
E. 5.4 In der Replik bringt der Beschwerdeführer vor, nach der Ankündigung der iranischen Behörden vom 27. September 2023 habe sich die Rückfüh- rungsgefahr nochmals klar verschärft. Die Lage sei volatil und ändere sich wöchentlich, was auch für die Gesuchstellenden gelte, zumal sich eine Le- galisierung ihres Aufenthaltes auch angesichts der erfolglosen Bemühun- gen um eine Papierbeschaffung als illusorisch erweise. Zudem sei die Un- terstützung durch ihn und den im Iran beauftragten Freund keine dauer- hafte Lösung. Die Furcht vor Zwangsheirat und Zwangsrekrutierung sowie die generelle Unterdrückung der Frauen und Mädchen in Afghanistan stelle eine reale und konkrete Bedrohung ihrer fundamentalen Menschenrechte dar. Zudem könnten sie aufgrund ihrer Familiengeschichte keine Hilfe durch Verwandte vor Ort erwarten. Nicht nur er selber leide unter dieser ausweglosen Situation, sondern auch die Gesuchstellenden selber. Diese befänden sich deswegen bereits seit längerer Zeit in Behandlung in einem Zentrum für psychologische Beratung in Teheran.
E. 5.5 Sowohl das SEM in seiner Duplik als auch der Beschwerdeführer in seiner Triplik halten jeweils an ihren bisherigen Standpunkten fest.
E. 6 Materiell ist zu prüfen, ob konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefährdung der Gesuchstellen- den an Leib und Leben vorliegen, welche ein behördliches Eingreifen zwin- gend erforderlich machen würde (vgl. E. 4.2).
E. 6.1 Vorweg ist anzuführen, dass sich die Gesuchstellenden – soweit akten- kundig – im Juli/August 2021 in den Iran begaben und seither in Teheran respektive in einem Vorort leben, ohne dass sie registriert worden oder im Besitz von Identitätsdokumenten wären (vgl. SEM act. 4/pag. 187 ff.). In Ermangelung gegenteiliger Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass sie sich noch immer ohne offizielle Aufenthaltsregelung dort aufhalten, wo sie von einem Freund des Beschwerdeführers unterstützt und mit Lebensmit- teln und bei Bedarf mit Medikamenten versorgt werden (vgl. SEM act.
F-3476/2023 Seite 11 4/pag. 190). Sodann ist mit Blick auf die vorgebrachten Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit der Gesuchstellenden angesichts der mit der Replik eingereichten medizinischen Bescheinigungen (Aufzählung Be- weismittel) anzunehmen, dass sie dort eine ausreichende medizinische (Grund-)Versorgung erhalten können. Gemäss den Bescheinigungen sind sie (Nennung Dauer und Grund der erhaltenen Therapien).
Nachdem vorliegend keine Gründe erkennbar sind, welche bei einer allfäl- ligen Rückkehr der Gesuchstellenden nach Afghanistan die Erteilung eines Einreisevisums in die Schweiz rechtfertigten (vgl. nachfolgende E. 6.2 f.), besteht auch keine Veranlassung, sich zu einer möglichen Gefährdung ih- rer Personen im Iran zu äussern.
E. 6.2.1 Bei der Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan lassen sich Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, die der afghanischen Regierung oder der internationalen Ge- meinschaft nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden, sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschafts- ordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen (vgl. bspw. Urteile des BVGer E-1578/2023 vom 6. April 2023 E. 8.5.1; D-2161/2021 vom 12. Januar 2022 E. 7.2 ff.; SEM, Focus Afghanistan – Verfolgung durch Taliban: Potentielle Risikoprofile, 15. Februar 2022, Bern, S. 4 und 14, ˂ www.sem.admin.ch ˃ Internationales & Rückkehr ˃ Herkunftsländer- informationen ˃ Asien und Nahost, abgerufen am 24.05.2024 [nachfol- gend: SEM, Risikoprofile]). Zur Situation der Frauen ist in diesem Zusam- menhang anzuführen, dass sie beispielsweise im Staatsdienst nicht mehr zugelassen sind (SEM, Risikoprofile, S. 35) und in Afghanistan generell ei- nen niedrigeren gesellschaftlichen Status als Männer haben. Dies führt oft zu Einschränkungen ihrer Freiheiten und zu geschlechtsspezifischer Ge- walt (bspw. European Agency for Asylum [EUAA], Afghanistan – Targeting of Individuals, Country of Origin Information, August 2022, S. 88, 94 und S. 98 f.).
E. 6.2.2 Weder aus den Vorbringen des Beschwerdeführers oder denjenigen der Gesuchstellenden noch aus den in den Akten liegenden Unterlagen sind Anhaltspunkte zu entnehmen, die dem Nachweis einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefährdung der Gesuchstellenden seitens der Taliban oder allenfalls rachsüchtiger/intrigierender Verwandter dienen könnten. Dazu genügt jedenfalls die pauschale Behauptung des
F-3476/2023 Seite 12 Beschwerdeführers nicht, die Gesuchstellenden würden bei einer Rück- kehr kaum straflos bleiben, seien diese doch vor den Taliban geflüchtet. Dieses Vorbringen ist auch unter Berücksichtigung der aktuellen Machtver- hältnisse in Afghanistan nicht ausreichend, um ein konkretes Verfolgungs- interesse der Taliban an ihren Personen herzuleiten. Ebenso wenig erkenn- bar ist, inwiefern der Gesuchsteller 1, der im Haushalt von F._______ die Schafe gehütet habe, und die Gesuchstellerin 2 – als ein bloss im Haushalt lebendes Mädchen – aufgrund ihrer bisherigen Tätigkeiten ins Visier der Taliban geraten sein sollen. Konkrete Hinweise, dass der Gesuchsteller 1 in Afghanistan von den Taliban zwangsrekrutiert oder die Gesuchstellerin 2 zwangsweise verheiratet würde, liegen nicht vor. Auch ist über das wei- tere Schicksal des Ehemannes von F._______ nichts bekannt, so ob er sich beispielsweise noch am gleichen Ort in Afghanistan aufhält oder ob er
– angesichts des vorgerückten Alters (vgl. SEM act. 4/pag. 107) – noch lebt. In diesem Zusammenhang kann von einer konkreten und unmittelba- ren Gefahr von Zwangsrekrutierung sowie von Zwangsheirat im Sinne der restriktiven Voraussetzungen zur Erteilung eines Einreisevisums nicht die Rede sein. Dem Bundesverwaltungsgericht ist bewusst, dass sich die Si- tuation für Frauen und Mädchen in Afghanistan nach der Machtübernahme der Taliban kontinuierlich verschlechtert hat. Davon sind jedoch alle Frauen und Mädchen in Afghanistan – und nicht einzig die Gesuchstellerin 2 indi- viduell – in ähnlicher Weise betroffen. Das blosse Merkmal des weiblichen Geschlechts reicht auch unter Berücksichtigung der aktuellen Machtver- hältnisse in Afghanistan nicht aus, um im konkreten Einzelfall offensichtlich eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV zu begründen (vgl. Urteil des BVGer F-1451/2022 vom
27. März 2024 E. 8.4 [zur Publikation vorgesehen]). Eine besonders gela- gerte Gefährdungssituation im Vergleich zu anderen in Afghanistan leben- den Personen, namentlich auch anderen Frauen und Mädchen, vermochte der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen. Sodann sollen sich in Afghanistan nebst dem (...) Vater noch weitere Fami- lienangehörige der Gesuchstellenden aufhalten (vgl. SEM act. 1/pag. 18). In diesem Zusammenhang liegt auch im Licht der von Afghanistan ratifi- zierten KRK keine Notsituation vor. So ist diesbezüglich nicht hinreichend erstellt, dass den Gesuchstellenden jegliche Unterstützung von dieser Seite versagt bliebe; überdies verfügen sie mit ihren in der Schweiz leben- den Verwandten (Beschwerdeführer und ein weiterer Bruder), über weitere Personen, auf deren Unterstützung sie – insbesondere auch in finanzieller Hinsicht – zählen dürfen und schon bereits durften (vgl. Beschwerdeschrift S. 12). Einen unmittelbaren Anspruch auf ein humanitäres Visum gewährt
F-3476/2023 Seite 13 die KRK nicht (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.5.2; 139 I 315 E. 2.4; je m.w.H.; Urteil des BVGer F-2553/2022 vom 14. März 2024 E. 4.5). Im Übrigen wird der Gesuchsteller 1 am (Nennung Zeitpunkt), mithin in (Nennung Dauer), voll- jährig.
E. 6.3 Insgesamt vermögen die Darlegungen des Beschwerdeführers und die vorliegenden Unterlagen keine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Ge- fährdung der Gesuchstellenden zu begründen. Auch die vorhandenen Bin- dungen zur Schweiz vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Ein bestehendes soziales Netz in der Schweiz allein genügt für die Ertei- lung humanitärer Visa nicht, wenn – wie in casu – keine unmittelbare und konkrete Gefährdungslage gegeben ist (vgl. Urteile des BVGer F-997/2022 vom 18. Oktober 2023 E. 6.7; F-2107/2022 vom 3. Juli 2023 E. 6.3; F- 5064/2021 vom 23. Januar 2023 E. 7.5).
E. 7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Gesuchstellenden die Vor- aussetzungen für die Ausstellung humanitärer Visa zwecks Einreise in die Schweiz nicht erfüllen. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Beschwerde ge- stellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde jedoch mit Zwischenverfügung vom 28. Juni 2023 gutgeheissen. Es sind daher keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
E. 8.2 In der genannten Zwischenverfügung vom 28. Juni 2023 wurde der rubrizierte Rechtsanwalt, Urs Ebnöther, als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Er hat mit der Triplik eine Honorarnote eingereicht und einen Aufwand von 12.40 Stunden à Fr. 300.– (für den Fall des Obsiegens), ins- gesamt Fr. 3'720.–, und Auslagen von Fr. 22.90, inklusive Mehrwertsteuer- zuschlag geltend gemacht. Der in der Kostennote ausgewiesene Zeitauf- wand von 12.40 Stunden erscheint angemessen.
Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8–
E. 11 sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Das Bundesverwaltungsgericht geht im Falle des Unterlie- gens bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von
F-3476/2023 Seite 14 Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen und Anwälte aus. Der Stundenan- satz ist angesichts des Verfahrensausgangs auf Fr. 220.– zu kürzen. Das amtliche Honorar beläuft sich somit inklusive Auslagen und Mehrwertsteu- erzuschlag auf insgesamt gerundet Fr. 2'982.– (2'728[12.4x220] plus 22.90 [Auslagen] plus 231.– [MWSt]), das dem Rechtsbeistand aus der Gerichts- kasse auszurichten ist. (Dispositiv nächste Seite)
F-3476/2023 Seite 15
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dem amtlichen Rechtsbeistand, Urs Ebnöther, wird zulasten der Gerichts- kasse ein Honorar von Fr. 2'982.– zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3476/2023 Urteil vom 6. Juni 2024 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Aileen Truttmann, Richter Gregor Chatton, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nationales Visum (aus humanitären Gründen) zugunsten von B._______ und C._______; Verfügung des SEM vom 10. Mai 2023. Sachverhalt: A. Am 17. November 2022 beantragten B._______, geboren am (...) (nachfolgend: Gesuchsteller 1), und seine Schwester C._______, geboren am (...) (nachfolgend: Gesuchstellerin 2), beide afghanische Staatsangehörige, bei der Schweizer Botschaft in Teheran die Ausstellung humanitärer Visa (vgl. SEM act. 4/pag. 169-174). Zur Begründung der Gesuche führten die Gesuchstellenden aus, sie würden derzeit in D._______, (Nennung Lage) leben. Sie seien in den Jahren (...) (Gesuchsteller 1) und (...) (Gesuchstellerin 2) in E._______, einem Vorort (...) von Teheran und (Nennung Entfernung) vom derzeitigen Aufenthaltsort geboren. Später seien sie und ihre Geschwister durch ihren (...) afghanischen Vater von ihrer iranischen Mutter getrennt und nach Afghanistan verschleppt worden. Dort seien sie getrennt worden, weshalb sie an verschiedenen Orten aufgewachsen seien. Ihre Mutter sei (Nennung Zeitpunkt) im Iran verstorben. Zum Vater, welcher in Afghanistan lebe und (Nennung Leiden) sei, bestehe kein Kontakt. Ihre im Jahr (...) geborene Schwester F._______ sei in Afghanistan mit einem älteren Mann zwangsverheiratet worden, mit welchem sie zwei Kinder habe. Der Gesuchsteller 1 habe ab Kindesalter hauptsächlich Schafe gehütet, da ihm der Ehemann von F._______ verboten habe, die Schule zu besuchen. Zudem habe der Ehemann von F._______ mit den Taliban zusammengearbeitet. Als der Gesuchsteller 1 die Absicht geäussert habe zu studieren, habe ihm der Ehemann von F._______ am (Nennung Körperteil) eine Brandwunde zugefügt. Ausserdem habe dieser beabsichtigt, den Gesuchsteller 1 von den Taliban rekrutieren zu lassen. Gleichzeitig sei für die Gesuchstellerin 2 die Zwangsheirat mit einem älteren Mann vorbereitet worden. Zirka (Nennung Zeitpunkt) - kurz vor der Machtübernahme durch die Taliban - sei F._______ mit ihren Kindern und den Gesuchstellenden die Flucht via G._______ und den Iran nach H._______ gelungen. Die Behörden von H._______ hätten sie aber in den Iran zurückgedrängt. Von der Grenze aus seien sie von den Schleppern nach Teheran an den (Nennung Örtlichkeit) gebracht und dort von einem Freund ihres in der Schweiz lebenden Bruders A._______ an einen sicheren Ort gebracht worden. Während eines Jahres hätten sie sich in einem Haus aufgehalten, ohne dieses je verlassen zu haben. Im (Nennung Zeitpunkt), nachdem sie von A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) besucht worden seien, habe dieser eine andere Unterkunft gemietet, wo sie sich seither aufhalten würden. Der Freund des Beschwerdeführers kümmere sich um die Einkäufe und bringe ihnen Essen und Trinken sowie im Bedarfsfall Medikamente; das Gebäude würden sie aber nicht verlassen. Im (Nennung Zeitpunkt) habe F._______ (zusammen mit ihren Kindern) die Unterkunft ohne Vorankündigung verlassen. Sie wüssten nicht, ob dies freiwillig geschehen oder ob F._______ entführt worden sei. Sie verfügten über keine gültigen Identitätsdokumente. Die Bemühungen zur Beschaffung von Reisepässen seien erfolglos geblieben. Im Iran fürchteten sie, dass der Ehemann von F._______ sie finden könnte. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan hätten sie wegen der Taliban Angst um ihr Leben. Am meisten würden sie sich vor dem Ehemann von F._______ fürchten. B. Mit Formularverfügungen vom 14. Dezember 2022 verweigerte die Botschaft die Ausstellung der Visa (vgl. SEM act. 4/pag. 168, 193). C. Mit Entscheid vom 17. Mai 2023 wies die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer für die Gesuchstellenden erhobene Einsprache vom 12. Januar 2023 ab. D. Mit Eingabe vom 19. Juni 2023 erhob der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des SEM vom 17. Mai 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, es sei die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, den Gesuchstellenden humanitäre Visa zu erteilen. In prozessualer Hinsicht wurde um beschleunigte Behandlung des Verfahrens, Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Gewährung der unentgeltlicher Rechtsverbeiständung ersucht. E. Mit Zwischenverfügung vom 28. Juni 2023 hiess die vormals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut, ordnete dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Urs Ebnöther als unentgeltlichen Rechtsbeistand bei, trat auf das Gesuch um prioritäre Behandlung der Beschwerdesache nicht ein und ersuchte die Vorinstanz, eine Vernehmlassung einzureichen. F. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 5. September 2023 die Abweisung der Beschwerde. G. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 7. November 2023. H. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Duplik vom 5. Dezember 2023 (Eingang Bundesverwaltungsgericht: 15. Dezember 2023) weiterhin die Abweisung der Beschwerde. I. Am 19. Januar 2024 reichte der Beschwerdeführer seine Triplik ein. J. Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren zwischenzeitlich zur Behandlung auf Richterin Regula Schenker Senn übertragen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide betreffend humanitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). In diesem Bereich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde berechtigt (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe die Begründungspflicht, mithin das rechtliche Gehör verletzt. So habe sie die geltend gemachte Gefährdung der Gesuchstellenden geflissentlich übergangen und ohne weitere Begründung den Bogen zu Personen in "ähnlich gelagerter Situation" gespannt und festgehalten, dass die Gesuchstellenden nicht akut gefährdet seien. 3.2 3.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 3.2.2 Dieser verfahrensrechtlichen Anforderung hat die Vorinstanz Genüge getan. Sie hat sich mit den Darlegungen des Beschwerdeführers sowie denjenigen der Gesuchstellenden zu ihrer Gefährdungssituation sowohl im Iran als auch in Afghanistan sowie mit den eingereichten Beweismitteln, mithin auch mit einer möglichen Ausschaffungsgefahr vom Iran nach Afghanistan auseinandergesetzt. Im Rahmen der Einzelfallprüfung hat sie nach Prüfung und Würdigung der Parteivorbringen sowie der zur Stützung derselben eingereichten Beweismittel anhand der restriktiven Voraussetzungen für die Erteilung eines Einreisevisums hinreichend nachvollziehbar aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich - gerade auch in individueller Hinsicht - leiten liess (vgl. angefochtene Verfügung, S. 3 f.). Dabei musste sie sich nicht ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern durfte sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2), was sie hier getan hat. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist auch deshalb zu verneinen, weil es dem Beschwerdeführer möglich war, sich ein Bild über die Tragweite des vorinstanzlichen Entscheides zu machen und diesen sachgerecht anzufechten. Dass er die Auffassung und Schlussfolgerungen der Vorinstanz hinsichtlich der Würdigung der Aussagen und Beweismittel nicht teilt, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, sondern betrifft eine materielle Frage. 3.3 Soweit der Beschwerdeführer anführt, es seien durch die Vorinstanz weder genauere Abklärungen zur Gefahr der Rückschiebung nach Afghanistan noch zu den Gefährdungen, die sich daraus ergeben könnten, gemacht worden, rügt er eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. 3.3.1 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG gerügt werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wird. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen rechtsgenüglich abgeklärt oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (BVGE 2008/43 E. 7.5.6; vgl. auch Benjamin Schindler, in: Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 29). 3.3.2 Das SEM hat den rechtserheblichen Sachverhalt hinreichend abgeklärt. Es hat sich unter Bezugnahme auf die Schilderungen des Beschwerdeführers sowie auf diejenigen der Gesuchstellenden und die Verfahrensakten mit ihrer individuellen Situation, ihrer Gefährdungslage im Iran und in Afghanistan sowie (implizit) mit einer allfälligen Ausschaffungsgefahr vom Iran nach Afghanistan auseinandergesetzt (vgl. angefochtene Verfügung, S. 3, letzter Absatz und S. 4, 3. Absatz). Es ist nicht ersichtlich, in welcher Hinsicht hier noch konkrete weitere Abklärungen vorgenommen werden müssten. Es ist demnach keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes festzustellen. 3.4 Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Begehren (Rechtsbegehren Ziff. 2) ist abzuweisen. 4. 4.1 Als Staatsangehörige Afghanistans unterliegen die Gesuchstellenden laut Art. 9 VEV der Visumspflicht. Mit ihren Gesuchen beabsichtigen sie einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb diese nicht nach den Regeln zur Erteilung von Schengen-Visa, sondern nach den Bestimmungen des nationalen Rechts zu prüfen sind (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.5 und E. 3.6.1). 4.2 Gemäss Art. 4 Abs. 2 VEV kann in Abweichung von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen (vgl. Art. 4 Abs. 1 VEV) in begründeten Fällen aus humanitären Gründen ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt erteilt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Praxisgemäss werden humanitäre Visa nur unter sehr restriktiven Bedingungen ausgestellt (vgl. BVGE 2015/5 E. 4.1.3). Diese werden dann als erfüllt angesehen, wenn bei einer Person aufgrund der konkreten Umstände davon ausgegangen werden muss, dass sie sich im Heimat- oder Herkunftsstaat in einer besonderen Notsituation befindet, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und es rechtfertigt, ihr - im Gegensatz zu anderen Personen in derselben Lage - ein Einreisevisum zu erteilen. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein (BVGE 2015/5 E. 4.1.3). Hingegen genügt eine rein hypothetische Gefahr aufgrund eines lediglich abstrakten Risikoprofils nicht, um ein humanitäres Visum zu erhalten (vgl. Urteile des BVGer F-4179/2022 vom 2. Oktober 2023 E. 6.3 f.; F-4139/2022 vom 19. Juni 2023 E. 5.1 f.). Befindet sich die betroffene Person bereits in einem Drittstaat oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht (BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; 2015/5 E. 4.1.3; Urteil des BVGer F-4139/2022 vom 19. Juni 2023 E. 3.2; je m.w.H.). Das Visumsgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Dabei sind weitere Kriterien wie das Bestehen von Bindungen zur Schweiz und die hier bestehenden Integrationsaussichten oder die Unmöglichkeit, in einem anderen Land um Schutz nachzusuchen, zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; Urteil des BVGer F-599/2024 vom 12. März 2024 E. 3.2). 4.3 Im Hinblick auf das Beweismass ist hervorzuheben, dass für die Erteilung eines humanitären Visums eine im Sinne von Art. 4 Abs. 2 Satz 2 VEV relevante Gefährdung offensichtlich gegeben sein muss (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; 2015/5 E. 4.1.3; Urteile des BVGer F-1077/2022 vom 21. Januar 2024 E. 5.4.2 [zur Publikation vorgesehen]; F-4626/2012 vom 13. April 2023 E. 3.3; F-4827/2012 vom 13. März 2023 E. 3.4; BBl 2010 4455, 4490) und der volle Beweis zu erbringen ist (vgl. Urteil F-1077/2022 E. 5.4.1 [zur Publikation vorgesehen]). 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangte in ihrem Entscheid vom 17. Mai 2023 zur Auffassung, die Gesuchstellenden würden die Voraussetzungen für die Erteilung von Einreisevisa nicht erfüllen. Zwar sei ein grundsätzliches Risikoprofil der Gesuchstellenden vorhanden. Gestützt auf die Aktenlage sei dieses jedoch nicht als derart erhöht einzustufen, dass sie unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet seien. Trotz ihrer Schilderungen würden weder in Afghanistan noch im Iran ernsthafte Bedrohungen oder Übergriffe geltend gemacht. Aus den eingereichten Unterlagen sei nicht ersichtlich, inwiefern sie im Iran konkret an Leib und Leben gefährdet sein sollten. Gemäss der Aktenlage seien ihre Lebensbedingungen, gemessen am durchschnittlichen Fortkommen vieler anderer Personen, die sich in ähnlicher Situation befinden würden, insgesamt nicht derart gravierend, als dass ein weiterer Verbleib im Iran für die Gesuchstellenden gänzlich unzumutbar und ein behördliches Eingreifen geradezu unumgänglich wäre. Zweifelsohne stelle sich das Leben der Gesuchstellenden in Anbetracht der geschilderten Probleme als sehr beschwerlich dar. Alleine die prekären Lebensumstände sowie die angeführten Bedrohungen sowohl in Afghanistan wie auch im Iran vermöchten aber keine entsprechende unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung vor Ort zu begründen. Zudem sei davon auszugehen, dass es ihnen möglich sein dürfte, ihren Lebensunterhalt mit der bisherigen Hilfe weiterhin - wenn auch im bescheidenen Rahmen - zu bestreiten. 5.2 Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, es seien sehr wohl mehrere ernsthafte Bedrohungen und Übergriffe geltend gemacht worden. Die Gesuchstellenden hätten ihre prekäre Situation verschiedene Male dargelegt. Darauf gehe die Vorinstanz kaum ein, obwohl diese Vorbringen im Kern nicht bestritten würden. Es bestünden keine Zweifel an der Richtigkeit ihrer Ausführungen. Auch der iranische Akzent der Gesuchstellerin 2 ändere daran nichts, zumal dieser mit der Aufenthaltsdauer von (Nennung Dauer) in Teheran und dem jugendlichen Alter erklärt werden könne. Die von der Schweizer Vertretung geäusserten Bedenken würden daher konstruiert erscheinen. Für nicht registrierte oder illegal eingereiste Flüchtlinge sei die Lage im Iran äusserst prekär und gar lebensbedrohlich. Ein Zugang zu effektivem Schutz sei daher illusorisch. Auch müssten die Gesuchstellenden stets mit einer Rückschaffung nach Afghanistan rechnen. Zudem handle es sich bei ihnen um Minderjährige. Zwar räume das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) keinen direkten Anspruch auf die Erteilung eines Einreisevisums ein; bei der Behandlung jeden Gesuchs seien jedoch die internationalen Verpflichtungen mit Blick auf minderjährige Kinder einzuhalten. Die Gesuchstellenden würden bei einer Rückkehr nach Afghanistan wohl wieder als Zwangsarbeiter eingesetzt oder zwangsverheiratet. Dies sei ihre - durch die übrige Verwandtschaft - bestimmte Zukunft vor ihrer Flucht in den Iran gewesen. Da sie ohne die Zustimmung ihres damaligen Familienoberhauptes (Ehemann von F._______) ausgereist seien, bestehe die zusätzliche Gefahr von Vergeltungsmassnahmen. Da dieser über Verbindungen zu den Taliban verfüge, lasse dies eine künftige systematische Verfolgung durch letztere als wahrscheinlich erscheinen. Weiter sei die Gesuchstellerin 2 als Mädchen besonders gefährdet, zumal die Situation von Frauen und Mädchen seit der Machtübernahme der Taliban sehr schwierig sei. Die Notlage der Gesuchstellenden sei von der Vorinstanz zu Unrecht verneint worden. Sie seien nämlich im Vergleich zu anderen Personen in derselben Lage, insbesondere aufgrund ihrer Minderjährigkeit, von einer massiv stärkeren Gefährdung betroffen und ihr Leben sei akut gefährdet. 5.3 In seiner Vernehmlassung hält das SEM fest, es bestehe zumindest im Iran aktuell keine unmittelbare Gefahr durch die Taliban. In seiner Verfügung habe es wiederholt festgehalten, dass gegen die Gesuchstellenden weder in Afghanistan noch im Iran konkrete Bedrohungen oder Übergriffe geltend gemacht worden seien. Gestützt auf die Aktenlage drohe keine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung an Leib und Leben. Es fänden zwangsweise Rückführungen von Afghaninnen und Afghanen von Iran nach Afghanistan statt. Die Wahrscheinlichkeit einer solchen Gefahr ausgesetzt zu sein, hänge vom Status der betroffenen Person im Iran, ihrem Profil sowie den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Wohl bestehe die Rückschaffungsgefahr für sich irregulär im Iran aufhaltende afghanische Staatsangehörige; jedoch lasse die Quellenlage nicht den Schluss zu, dass die iranischen Behörden systematisch nach solchen Personen suchen würden. Laut dem Beschwerdeführer würden die Gesuchstellenden ausser ihren afghanischen Tazkaras über keine weiteren Identitätsdokumente verfügen und hielten sich ohne gültige Aufenthaltsregelung im Iran auf. Jedoch lebten sie nicht gänzlich auf sich alleine gestellt und könnten nötigenfalls auch weiterhin von der Schweiz aus mitunterstützt werden. Trotz der schwierigen Lebensumstände im Iran sei nicht von einer akuten Bedrohungslage auszugehen; überdies könnten schwierige Lebensver-hältnisse nicht unter den Begriff "unmittelbare Gefährdung" subsumiert werden. Schon die Tatsache, dass sie seit August 2021 im Iran leben würden, zeige, dass nicht von einer unmittelbaren Gefährdung gesprochen werden müsse. Die Gesuchstellenden würden, wie zahlreiche andere Personen, illegal im Iran leben. Die iranischen Behörden hätten bislang keine konkreten Handlungen zur Abschiebung der Gesuchstellenden vorgenommen. 5.4 In der Replik bringt der Beschwerdeführer vor, nach der Ankündigung der iranischen Behörden vom 27. September 2023 habe sich die Rückführungsgefahr nochmals klar verschärft. Die Lage sei volatil und ändere sich wöchentlich, was auch für die Gesuchstellenden gelte, zumal sich eine Legalisierung ihres Aufenthaltes auch angesichts der erfolglosen Bemühungen um eine Papierbeschaffung als illusorisch erweise. Zudem sei die Unterstützung durch ihn und den im Iran beauftragten Freund keine dauerhafte Lösung. Die Furcht vor Zwangsheirat und Zwangsrekrutierung sowie die generelle Unterdrückung der Frauen und Mädchen in Afghanistan stelle eine reale und konkrete Bedrohung ihrer fundamentalen Menschenrechte dar. Zudem könnten sie aufgrund ihrer Familiengeschichte keine Hilfe durch Verwandte vor Ort erwarten. Nicht nur er selber leide unter dieser ausweglosen Situation, sondern auch die Gesuchstellenden selber. Diese befänden sich deswegen bereits seit längerer Zeit in Behandlung in einem Zentrum für psychologische Beratung in Teheran. 5.5 Sowohl das SEM in seiner Duplik als auch der Beschwerdeführer in seiner Triplik halten jeweils an ihren bisherigen Standpunkten fest.
6. Materiell ist zu prüfen, ob konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefährdung der Gesuchstellenden an Leib und Leben vorliegen, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen würde (vgl. E. 4.2). 6.1 Vorweg ist anzuführen, dass sich die Gesuchstellenden - soweit aktenkundig - im Juli/August 2021 in den Iran begaben und seither in Teheran respektive in einem Vorort leben, ohne dass sie registriert worden oder im Besitz von Identitätsdokumenten wären (vgl. SEM act. 4/pag. 187 ff.). In Ermangelung gegenteiliger Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass sie sich noch immer ohne offizielle Aufenthaltsregelung dort aufhalten, wo sie von einem Freund des Beschwerdeführers unterstützt und mit Lebensmitteln und bei Bedarf mit Medikamenten versorgt werden (vgl. SEM act. 4/pag. 190). Sodann ist mit Blick auf die vorgebrachten Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit der Gesuchstellenden angesichts der mit der Replik eingereichten medizinischen Bescheinigungen (Aufzählung Beweismittel) anzunehmen, dass sie dort eine ausreichende medizinische (Grund-)Versorgung erhalten können. Gemäss den Bescheinigungen sind sie (Nennung Dauer und Grund der erhaltenen Therapien). Nachdem vorliegend keine Gründe erkennbar sind, welche bei einer allfälligen Rückkehr der Gesuchstellenden nach Afghanistan die Erteilung eines Einreisevisums in die Schweiz rechtfertigten (vgl. nachfolgende E. 6.2 f.), besteht auch keine Veranlassung, sich zu einer möglichen Gefährdung ihrer Personen im Iran zu äussern. 6.2 6.2.1 Bei der Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan lassen sich Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, die der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden, sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaftsordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen (vgl. bspw. Urteile des BVGer E-1578/2023 vom 6. April 2023 E. 8.5.1; D-2161/2021 vom 12. Januar 2022 E. 7.2 ff.; SEM, Focus Afghanistan - Verfolgung durch Taliban: Potentielle Risikoprofile, 15. Februar 2022, Bern, S. 4 und 14, www.sem.admin.ch Internationales & Rückkehr Herkunftsländerinformationen Asien und Nahost, abgerufen am 24.05.2024 [nachfolgend: SEM, Risikoprofile]). Zur Situation der Frauen ist in diesem Zusammenhang anzuführen, dass sie beispielsweise im Staatsdienst nicht mehr zugelassen sind (SEM, Risikoprofile, S. 35) und in Afghanistan generell einen niedrigeren gesellschaftlichen Status als Männer haben. Dies führt oft zu Einschränkungen ihrer Freiheiten und zu geschlechtsspezifischer Gewalt (bspw. European Agency for Asylum [EUAA], Afghanistan - Targeting of Individuals, Country of Origin Information, August 2022, S. 88, 94 und S. 98 f.). 6.2.2 Weder aus den Vorbringen des Beschwerdeführers oder denjenigen der Gesuchstellenden noch aus den in den Akten liegenden Unterlagen sind Anhaltspunkte zu entnehmen, die dem Nachweis einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefährdung der Gesuchstellenden seitens der Taliban oder allenfalls rachsüchtiger/intrigierender Verwandter dienen könnten. Dazu genügt jedenfalls die pauschale Behauptung des Beschwerdeführers nicht, die Gesuchstellenden würden bei einer Rückkehr kaum straflos bleiben, seien diese doch vor den Taliban geflüchtet. Dieses Vorbringen ist auch unter Berücksichtigung der aktuellen Machtverhältnisse in Afghanistan nicht ausreichend, um ein konkretes Verfolgungsinteresse der Taliban an ihren Personen herzuleiten. Ebenso wenig erkennbar ist, inwiefern der Gesuchsteller 1, der im Haushalt von F._______ die Schafe gehütet habe, und die Gesuchstellerin 2 - als ein bloss im Haushalt lebendes Mädchen - aufgrund ihrer bisherigen Tätigkeiten ins Visier der Taliban geraten sein sollen. Konkrete Hinweise, dass der Gesuchsteller 1 in Afghanistan von den Taliban zwangsrekrutiert oder die Gesuchstellerin 2 zwangsweise verheiratet würde, liegen nicht vor. Auch ist über das weitere Schicksal des Ehemannes von F._______ nichts bekannt, so ob er sich beispielsweise noch am gleichen Ort in Afghanistan aufhält oder ob er - angesichts des vorgerückten Alters (vgl. SEM act. 4/pag. 107) - noch lebt. In diesem Zusammenhang kann von einer konkreten und unmittelbaren Gefahr von Zwangsrekrutierung sowie von Zwangsheirat im Sinne der restriktiven Voraussetzungen zur Erteilung eines Einreisevisums nicht die Rede sein. Dem Bundesverwaltungsgericht ist bewusst, dass sich die Situation für Frauen und Mädchen in Afghanistan nach der Machtübernahme der Taliban kontinuierlich verschlechtert hat. Davon sind jedoch alle Frauen und Mädchen in Afghanistan - und nicht einzig die Gesuchstellerin 2 individuell - in ähnlicher Weise betroffen. Das blosse Merkmal des weiblichen Geschlechts reicht auch unter Berücksichtigung der aktuellen Machtverhältnisse in Afghanistan nicht aus, um im konkreten Einzelfall offensichtlich eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV zu begründen (vgl. Urteil des BVGer F-1451/2022 vom 27. März 2024 E. 8.4 [zur Publikation vorgesehen]). Eine besonders gelagerte Gefährdungssituation im Vergleich zu anderen in Afghanistan lebenden Personen, namentlich auch anderen Frauen und Mädchen, vermochte der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen. Sodann sollen sich in Afghanistan nebst dem (...) Vater noch weitere Familienangehörige der Gesuchstellenden aufhalten (vgl. SEM act. 1/pag. 18). In diesem Zusammenhang liegt auch im Licht der von Afghanistan ratifizierten KRK keine Notsituation vor. So ist diesbezüglich nicht hinreichend erstellt, dass den Gesuchstellenden jegliche Unterstützung von dieser Seite versagt bliebe; überdies verfügen sie mit ihren in der Schweiz lebenden Verwandten (Beschwerdeführer und ein weiterer Bruder), über weitere Personen, auf deren Unterstützung sie - insbesondere auch in finanzieller Hinsicht - zählen dürfen und schon bereits durften (vgl. Beschwerdeschrift S. 12). Einen unmittelbaren Anspruch auf ein humanitäres Visum gewährt die KRK nicht (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.5.2; 139 I 315 E. 2.4; je m.w.H.; Urteil des BVGer F-2553/2022 vom 14. März 2024 E. 4.5). Im Übrigen wird der Gesuchsteller 1 am (Nennung Zeitpunkt), mithin in (Nennung Dauer), volljährig. 6.3 Insgesamt vermögen die Darlegungen des Beschwerdeführers und die vorliegenden Unterlagen keine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung der Gesuchstellenden zu begründen. Auch die vorhandenen Bindungen zur Schweiz vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Ein bestehendes soziales Netz in der Schweiz allein genügt für die Erteilung humanitärer Visa nicht, wenn - wie in casu - keine unmittelbare und konkrete Gefährdungslage gegeben ist (vgl. Urteile des BVGer F-997/2022 vom 18. Oktober 2023 E. 6.7; F-2107/2022 vom 3. Juli 2023 E. 6.3; F-5064/2021 vom 23. Januar 2023 E. 7.5).
7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Gesuchstellenden die Vor-aussetzungen für die Ausstellung humanitärer Visa zwecks Einreise in die Schweiz nicht erfüllen. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde jedoch mit Zwischenverfügung vom 28. Juni 2023 gutgeheissen. Es sind daher keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 8.2 In der genannten Zwischenverfügung vom 28. Juni 2023 wurde der rubrizierte Rechtsanwalt, Urs Ebnöther, als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Er hat mit der Triplik eine Honorarnote eingereicht und einen Aufwand von 12.40 Stunden à Fr. 300.- (für den Fall des Obsiegens), insgesamt Fr. 3'720.-, und Auslagen von Fr. 22.90, inklusive Mehrwertsteuerzuschlag geltend gemacht. Der in der Kostennote ausgewiesene Zeitaufwand von 12.40 Stunden erscheint angemessen. Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8-11 sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Das Bundesverwaltungsgericht geht im Falle des Unterliegens bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte aus. Der Stundenansatz ist angesichts des Verfahrensausgangs auf Fr. 220.- zu kürzen. Das amtliche Honorar beläuft sich somit inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag auf insgesamt gerundet Fr. 2'982.- (2'728[12.4x220] plus 22.90 [Auslagen] plus 231.- [MWSt]), das dem Rechtsbeistand aus der Gerichtskasse auszurichten ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, Urs Ebnöther, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2'982.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Stefan Weber Versand: