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F-997/2022

F-997/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2023-10-18 · Deutsch CH

Nationales Visum

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer reiste am 14. Oktober 2015 illegal in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl. Das Asylgesuch wurde vom SEM mit Verfügung vom 13. Oktober 2016 abgewiesen. Gleichzeitig verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-7016/2016 vom 19. Ja- nuar 2017 ab. Am 19. Dezember 2017 reichte der Beschwerdeführer ein Wiedererwägungsgesuch ein, auf welches die Vorinstanz am 17. Januar 2018 nicht eintrat. Ein gegen diesen Nichteintretensentscheid eingelegtes Rechtsmittel wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-495/2018 vom 22. Februar 2018 ebenfalls ab. Mitte Oktober 2019 wurde er daraufhin nach Afghanistan ausgeschafft. B. Am 13. Oktober 2021 beantragte der Beschwerdeführer bei der Schweize- rischen Botschaft in Teheran die Ausstellung eines humanitären Visums. Gleichentags wurde er hierzu auf der Auslandsvertretung persönlich be- fragt. C. Mit Formularverfügung vom 30. Oktober 2021 verweigerte die Schweizeri- sche Botschaft die Ausstellung des Visums. D. Die Vorinstanz wies die vom Beschwerdeführer am 30. November 2021 gegen die Formularverfügung vom 30. Oktober 2021 erhobene Einsprache am 1. Februar 2022 ab. E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 2. März 2022 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der an- gefochtenen Verfügung sowie die Erteilung eines humanitären Visums. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu- weisen. Ferner sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. F. Am 25. April 2022 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergän- zung nach.

F-997/2022 Seite 3 G. Mit Zwischenverfügung vom 23. Juni 2022 hiess das Bundesverwaltungs- gericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge- mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. H. In ihrer Vernehmlassung vom 12. Juli 2022 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. I. In der Replik vom 16. August 2022 hielt der Beschwerdeführer an seinen Begehren und an deren Begründung fest. J. Per 1. März 2023 hat der vorsitzende Richter das vorliegende Verfahren aus organisatorischen Gründen von der vormaligen Instruktionsrichterin übernommen. K. Mit Schreiben vom 30. Mai 2023 beantwortete das Bundesverwaltungsge- richt eine Anfrage des Beschwerdeführers zum Verfahrensstand. L. Auf den weiteren Akteninhalt – einschliesslich der beigezogenen Akten der Asylbeschwerdeverfahren D-7016/2016 und D-495/2018 – wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Einspracheentscheide des SEM betreffend humanitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat, der ein schutzwür- diges Interesse an der Änderung oder Aufhebung der angefochtenen

F-997/2022 Seite 4 Verfügung hat, zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Rechtsmittelfrist [Art. 50 Abs. 1 VwVG] und Form der Beschwerde [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes und – sofern wie vorliegend keine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Be- gründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus an- deren als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage im Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2014/1 E. 2).

E. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch unzulässige Motivsubstitution, weil die angefoch- tene Verfügung Begründungselemente enthalte, mit denen er nicht habe rechnen müssen. Ausserdem liege eine Verletzung der Begründungspflicht vor, weil die Vorinstanz keine ausreichende, einzelfallbezogene Prüfung der Sachlage vorgenommen und Vorbringen von ihm vollkommen unbe- rücksichtigt gelassen habe.

E. 3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be- hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausei- nandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).

E. 3.3 Diesen verfahrensrechtlichen Anforderungen hat die Vorinstanz Ge- nüge getan. Als unvorhersehbare Begründungselemente nennt der Be- schwerdeführer die im Einspracheentscheid figurierenden Argumente des

F-997/2022 Seite 5 Aufenthalts im (sicheren) Drittstaat Iran und des Verneinens einer beson- deren Notsituation, die ein behördliches Eingreifen der Schweiz zwingend erforderlich mache. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Der Be- troffene wurde am 13. Oktober 2021 auf der Schweizer Vertretung in Tehe- ran befragt. Hierbei hat er sich sowohl zum Aufenthalt im Iran als auch zu den aus seiner Sicht bestehenden besonderen Risiken, denen er in Afgha- nistan und dem Iran ausgesetzt sei, geäussert (vgl. die entsprechende Ak- tennotiz unter Akten des SEM [SEM-act.] 8/255-257). Analoges machte er in dem vom 20. September 2021 datierenden Gesuch um Ausstellung ei- nes humanitären Visums geltend, welches er damals einreichte (SEM- act. 8/260 und 285-290). Auch seine Bindungen zur Schweiz hat er in die- sem Rahmen sowie in seiner späteren Einsprache vom 30. November 2021 erwähnt, weshalb im Vorgehen der Vorinstanz keine unzulässige Mo- tivsubstitution mit einer damit einhergehenden Gehörsverletzung erkenn- bar ist.

E. 3.4 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung vom 1. Februar 2022, unter Bezugnahme auf die Schilderungen des Beschwerdeführers und die Verfahrensakten, seine individuelle Situation geprüft und ist dabei konkret auf die Gefährdungslage in Afghanistan eingegangen. Es hat sich in die- sem Zusammenhang zum dortigen Verfolgungsrisiko für ihn und zum hier- bei angewendeten, erhöhten Beweismass geäussert. Auch mit der aktuel- len Aufenthaltssituation des Betroffenen im Iran und Schutzalternativen in diesem Drittstaat hat es sich auseinandergesetzt, wobei hierzu anzumer- ken ist, dass er seine Anwesenheit im Iran in der Einsprache vom 30. No- vember 2021 nur beiläufig erwähnte (SEM-act. 7/250-254). Aufgrund des- sen war es dem von Anfang an juristisch vertretenen Beschwerdeführer ohne weiteres möglich, sich ein Bild über die Tragweite des vorinstanzli- chen Entscheids zu machen und diesen sachgerecht anzufechten. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt somit nicht vor. Gleiches gilt mit Blick auf die in diesem Zusammenhang ebenfalls gerügte Prüfungs- und Berücksichtigungspflicht.

E. 3.5 Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu- weisen. Das diesbezügliche Eventualbegehren (Rechtsbegehren Ziff. 2) ist abzuweisen.

E. 4.1 Als Staatsangehöriger Afghanistans unterliegt der Beschwerdeführer der Visumspflicht gemäss Art. 9 der Verordnung vom 15. August 2018 über

F-997/2022 Seite 6 die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204). Mit seinem Ge- such beabsichtigt er einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb dieses nicht nach den Regeln zur Erteilung von Schengen-Visa, sondern nach den Bestimmungen des nationalen Rechts zu prüfen ist (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.5 und E. 3.6.1).

E. 4.2 Gemäss Art. 4 Abs. 2 VEV kann in Abweichung von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen (vgl. Art. 4 Abs. 1 VEV) in begründeten Fällen aus humanitären Gründen ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt erteilt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Praxisgemäss werden humanitäre Visa nur unter sehr restriktiven Bedingungen ausgestellt (vgl. BVGE 2015/5 E. 4.1.3). Diese werden dann als erfüllt angesehen, wenn bei einer Person aufgrund der konkreten Umstände davon ausgegangen werden muss, dass sie sich im Heimat- oder Herkunftsstaat in einer besonderen Notsituation befindet, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und es rechtfer- tigt, ihr – im Gegensatz zu anderen Personen in derselben Lage – ein Ein- reisevisum zu erteilen. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignis- sen gegeben sein; oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefähr- dung, die sie mehr als alle anderen Personen betrifft. Befindet sich die be- troffene Person bereits in einem Drittstaat (BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3) oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt (vgl. Urteil des BVGer F-4658/2017 vom

E. 4.3 Im Hinblick auf das Beweismass ist zu betonen, dass für die Erteilung eines humanitären Visums eine im Sinne von Art. 4 Abs. 2 Satz 2 VEV re- levante Gefährdung offensichtlich gegeben sein muss (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; 2015/5 E. 4.1.3; Urteile des BVGer F-4626/2012 vom 13. Ap- ril 2023 E. 3.3; F-4827/2012 vom 13. März 2023 E. 3.4; BBl 2010 4455, 4490).

F-997/2022 Seite 7 5. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids, unter Bezug- nahme auf den Voraufenthalt des Beschwerdeführers als Asylsuchender in der Schweiz sowie dessen Schilderungen im Einspracheverfahren, im We- sentlichen aus, die geltend gemachte dreifache Gefährdung (Angst vor On- kel wegen einer Familien-Fehde; Furcht vor Verfolgung durch Peiniger we- gen früher erlittener Übergriffe im Rahmen des «Bacha Bazi», Bedrohung durch Taliban, da sie ihn als Hazara und «verwestlichte» Person betrach- teten) sei nicht belegt. Ein Teil der vorgebrachten Ereignisse läge zudem weit in der Vergangenheit zurück und die Übergriffe im Rahmen des «Bacha Bazi» habe der Betroffene im Asylverfahren noch nicht erwähnt. Selbst nachträgliche Vorbringen seien aber zumindest zu belegen. Im Ge- gensatz zum Asylverfahren gelte im Verfahren um Erteilung eines humani- tären Visums ein erhöhtes Beweismass. Die Gefährdung müsse offensicht- lich sein, blosses Glaubhaftmachen genüge nicht. Aus den Akten gehe keine aktuelle Gefährdung hervor und die in der Einsprache zitierten Be- richte beziehungsweise Zeitungsartikel liessen keine Rückschlüsse auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers in Afghanistan zu. Insgesamt liege weder vom Profil noch von den geltend gemachten Umständen her eine unmittelbare, konkrete und individuell gegen seine Person gerichtete (dreifache) Gefährdung an Leib und Leben in diesem Land vor. Sodann be- finde sich der Beschwerdeführer im Iran und damit in einem Drittstaat. So- mit greife die Regelvermutung, dass keine Gefährdung bestehe. Im Iran hielten sich zahlreiche Afghanen in vergleichbarer Situation auf. Sollte er weitergehende Unterstützung benötigen, könne er sich dort an das UNO- Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR) wenden. Gemäss Aktennotiz der Auslandsvertretung vom 13. Oktober 2021 fühle er sich in seiner dorti- gen Unterkunft im Übrigen sicher. Den Standpunkt, wonach die schwieri- gen Lebensumstände des Beschwerdeführers nicht zur Annahme führten, dass er sich in Afghanistan und im Iran in einer besonders prekären Not- lage befinde, bekräftigte die Vorinstanz in der Vernehmlassung vom 12. Juli

2022. Ebenso wiederholte sie darin, dass seine Umstände gemessen am durchschnittlichen Fortkommen vieler anderer, sich in ähnlich gelagerter Situation befindlicher Personen nicht als derart gravierend zu erachten seien, dass ein weiterer Verbleib in einem dieser Länder für ihn gänzlich unzumutbar und ein behördliches Eingreifen der Schweiz geradezu unum- gänglich wäre. 5.2 Der Beschwerdeführer hielt den Ausführungen der Vorinstanz in seiner Beschwerde hauptsächlich entgegen, seine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung sei als offensichtlich zu erachten. Nach der im

F-997/2022 Seite 8 Oktober 2019 erfolgten Rückführung aus der Schweiz sei er in Kabul bei der Familie eines Freundes, welchen er hierzulande kennengelernt habe, gegen Bezahlung von Miete untergetaucht. Da er keine Möglichkeit gehabt habe, für sich aufzukommen, sei er von Freunden in der Schweiz unter- stützt worden und habe sich deshalb bereits vor der Machtübernahme der Taliban in einer existenziellen Notlage befunden. Als sich eine Übernahme Kabuls durch die Taliban abgezeichnet habe, sei er in den Iran geflüchtet, wo er sich seitdem illegal aufhalte. Vorweg fürchte er sich in Afghanistan, wegen einer früheren Familien-Fehde, vor Übergriffen seines Onkels. Eine individuelle und konkrete Verfolgung ergebe sich sodann aufgrund seiner Opfererfahrungen im Zusammenhang mit dem «Bacha Bazi». Von besag- ter Praxis mit der damit einhergehenden Entführung von Knaben und deren Missbrauch als Tanzknaben und zur sexuellen Befriedigung von ganzen Gesellschaften an Männern seien oftmals Minderjährige vor dem Bart- wuchs der Ethnie der Hazara betroffen, was auf sein damaliges Profil zu- treffe. Im Asylverfahren habe er die betreffenden Missbrauchserlebnisse aus Scham nicht vorgebracht. Ehemalige Opfer des «Bacha Bazi» müss- ten in seinem Herkunftsland mit einer Verfolgung durch die Justiz wegen «moralischer Verbrechen» rechnen und würden von der Gesellschaft stig- matisiert. Es erweise sich als evident, dass er befürchten müsse, von sei- nen ehemaligen Peinigern, welche ihn auch in Zukunft erkennen würden, verfolgt zu werden. Zudem sei er als Angehöriger der ethnischen Gruppe der Hazara in Afghanistan einer grossen Gefahr von Verfolgung und Tod ausgesetzt. Durch seinen vierjährigen Aufenthalt hierzulande weise er dar- über hinaus besondere Verbindungen zur Schweiz auf. Dies belege in den Augen der Taliban das Vorhandensein von liberalem, westlichem Gedan- kengut. Aufgrund seines Aussehens und als «verwestlichter» Rückkehrer sei er sowohl seitens der Taliban als auch durch kriminelle Gruppierungen und Einzelpersonen einer besonderen Gefahr ausgesetzt. Dadurch, dass er in seinem Heimatland ohne soziales Netz dastehe, präsentiere sich die Situation für ihn lebensbedrohlich. Damit verfüge er über ein multiples Ge- fährdungsprofil, das sich von anderen afghanischen Staatsbürgern klar ab- hebe. Als entscheidend erweise sich mithin, dass die vorgebrachte Drei- fachgefährdung ein Gesamtbild ergebe, womit er sich in einer Notsituation befinde, die ein behördliches Eingreifen erforderlich mache. Bezogen auf den Iran wies der Beschwerdeführer ferner darauf hin, dass er sich illegal dort aufhalte und sich verstecken müsse, ansonsten ihm die Deportation nach Afghanistan drohe. Entgegen den vorinstanzlichen Aus- führungen stelle der Iran keine Schutzalternative dar.

F-997/2022 Seite 9 5.3 Im Rahmen seiner Replik brachte der Beschwerdeführer ergänzend vor, das SEM berufe sich einzig auf das Fehlen von Beweismitteln und habe es unterlassen, seine Vorbringen und deren Relevanz überhaupt zu prüfen. In seinem Fall sei es kaum möglich, Belege zu erhalten. Bei Aus- sagen handle es sich ebenfalls um Beweismittel, nämlich sog. subjektive Beweismittel. Sie müssten für die hier vorzunehmende Beurteilung genü- gen. Die fehlenden Beweismittel sprächen vorliegend nicht gegen die be- hauptete Verfolgung in Afghanistan, da sich seine Aussagen in die geltend gemachten Fluchtgründe einbetteten, was deren Korrektheit indiziere. 6. 6.1 Materiell ist zu prüfen, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Ausstellung des nachgesuchten Visums verweigern durfte. Im Zentrum steht dabei die Frage, ob er über ein Risikoprofil verfügt, mit dem er in sei- nem Heimatland Afghanistan einer unmittelbaren, ernsthaften und konkre- ten Gefahr an Leib und Leben im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV ausgesetzt wäre, welche sich massgeblich von der Situation anderer dort lebender Personen abhebt (vgl. E. 4.2 weiter vorne). 6.2 Bei der Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan lassen sich Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören vor allem Per- sonen, die der gestürzten afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenom- men werden, sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesell- schaftsordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen (vgl. bspw. Urteile des BVGer F-4178/2022 vom 25. August 2023 E. 8.3 oder F-4156/2022 vom 4. Juli 2023 E. 6.2, je m.H.; ferner SEM, Focus Afgha- nistan – Verfolgung durch Taliban: Potentielle Risikoprofile, 15. Februar 2022, Bern, ˂ www.sem.admin.ch ˃ Internationales & Rückkehr ˃ Her- kunftsländerinformationen ˃ Asien und Nahost, abgerufen am 2. Oktober 2023 [nachfolgend: SEM, Risikoprofile]). Der Beschwerdeführer fürchtet Übergriffe durch Dritte. Zudem gehört er der ethnischen Minderheit der Ha- zara an und er ist im Oktober 2019 als abgewiesener Asylsuchender nach Afghanistan zurückgekehrt. Dennoch ist ein besonderes Risikoprofil res- pektive eine im Vergleich zu anderen unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Heimatland – wie nachfol- gend noch eingehender zu zeigen ist – zu verneinen. 6.3 Zunächst ist auf die vom Beschwerdeführer anlässlich der persönlichen Vorsprache auf der Schweizer Vertretung in Teheran am 13. Oktober 2021

F-997/2022 Seite 10 geäusserte Angst vor Übergriffen durch seinen Onkel einzugehen. Dieser soll nach dem Tod seines reichen Vaters den restlichen Familienangehöri- gen mit Gewalt alles weggenommen und sie alle geschlagen haben. Weil seine verwitwete Mutter sich geweigert habe, diesen Onkel zu heiraten, seien sie gezwungen gewesen, nach Kabul zu ziehen. Er sei damals 15- oder 16-jährig gewesen. Auslöser für die geltend gemachte Befürchtung waren mit anderen Worten Vorfälle, welche sich lange vor Einreichung des Visumsgesuchs zugetragen haben sollen. Angesichts dieser Zeitspanne vermag er aus den im Rechtsmittelverfahren als Familienfehde bezeichne- ten Vorkommnissen nichts entscheiderhebliches zu seinen Gunsten abzu- leiten. Da seine diesbezüglichen Aussagen zudem in Widerspruch zu den- jenigen im Asylverfahren stehen (in jenem Verfahren wurden für die Zeit- spanne nach dem Umzug nach Kabul keine Schwierigkeiten mit dem Onkel mehr geltend gemacht [siehe Verfahren D-7016/2016 oder SEM- act. 9/309-310]), ist auch seinem Einwand in der Replik, wonach solche Fehden oftmals über Generationen weitergetragen werden, die Grundlage entzogen. 6.4 Im Weiteren deuten auch die Schilderungen im Zusammenhang mit der Praxis des «Bacha Bazi» nicht auf eine unmittelbare, ernsthafte und kon- krete Gefährdung des Beschwerdeführers hin. Zum einen hat er derartige Opfererfahrungen, welche er als Kind erlitten habe, – eigener Darstellung zufolge aus Scham – bis zur Vorsprache bei der Auslandsvertretung am

13. Oktober 2021 mit keinem Wort erwähnt, zum andern liegen keine über- prüfbaren Hinweise auf die geltend gemachten Missbräuche, von denen oftmals Angehörige der ethnischen Minderheit der Hazara betroffen seien, vor. Die angeführten Ereignisse bleiben vielmehr vollständig unbelegt. Auch die Berichte internationaler Organisationen, auf welche verwiesen wird (Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Amnesty International, UN- HCR, etc.), sowie die Zeitungsartikel, auf welche im Rechtsmittelverfahren Bezug genommen wird, lassen keine Rückschlüsse auf die individuelle Si- tuation des Beschwerdeführers zu. Dasselbe gilt hinsichtlich der Ausfüh- rungen betreffend Stigmatisierung ehemaliger Opfer des «Bacha Bazi». Sodann liegen die besagten, wie dargetan nicht verifizierbaren Vorkomm- nisse ebenfalls weit in der Vergangenheit zurück, weshalb die befürchtete Verfolgung durch damals beteiligte Männer nicht als plausibel erscheint. Soweit darüber hinaus argumentiert wird, die betreffenden Personen wür- den ihn mit dem Verstreichen der Zeit nicht vergessen und wiedererken- nen, handelt es sich um nicht weiter belegte Mutmassungen, die den Vo- raussetzungen für die Erteilung eines Visums (vgl. E. 4.2) nicht genügen. Abgesehen davon hat sich der Beschwerdeführer von Oktober 2019 bis

F-997/2022 Seite 11 August 2021 wiederum in Kabul aufgehalten. Soweit aus den Akten ersicht- lich, war er in dieser Zeit weder von Dritten noch behördlicherseits konkre- ten Behelligungen ausgesetzt. 6.5 Auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf seine Zugehörigkeit zur Ethnie der Hazara, was auch ein Grund sei, weshalb er durch die Taliban gefährdet sei, stellt vorliegend keinen stark risikobegründenden Faktor dar. Bereits im Asylverfahren war es ihm nicht gelungen, eine deswegen gezielt gegen ihn gerichtete Verfolgung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Vielmehr äusserte er sich damals dahingehend, dass nicht er selber spe- ziell in Gefahr sei, sondern dass das Leben vieler Hazara in Gefahr sei (siehe Protokoll der Zweitanhörung, SEM-act. 9/302-303). Es ist zwar nicht in Abrede zu stellen, dass sich die Situation der Hazara in Afghanistan nach der Machtübernahme der Taliban schwierig präsentieren kann. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist indessen nach wie vor nicht von einer Kollektivverfolgung der Hazara in Afghanistan auszuge- hen (vgl. Urteile des BVGer F-4178/2022 vom 25. August 2023 E. 8.6 und F-3169/2022 vom 17. Juli 2023 E. 6.4 m.H.). Insbesondere in städtischen Gebieten haben die Taliban gegenüber den Hazara bislang eine eher zu- rückhaltende Haltung an den Tag gelegt (vgl. Bericht der SFH vom 2. No- vember 2022, Update der Länderanalyse zu Afghanistan/Gefährdungspro- file, S. 22). Die blosse Zugehörigkeit zur Ethnie der Hazara ist daher auch unter Berücksichtigung der aktuellen Machtverhältnisse in Afghanistan nicht ausreichend, um ein konkretes Verfolgungsinteresse der Taliban an seiner Person herzuleiten. Umso weniger vermag sie eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV zu be- gründen. 6.6 Nicht anders verhält es sich mit der Befürchtung des Beschwerdefüh- rers, von den Taliban als «verwestlichter» Rückkehrer in besonderem Masse ins Visier genommen zu werden. Hierzu gilt es nochmals klarzustel- len, dass er rund eindreiviertel Jahre vor deren Machtübernahme nach Ka- bul zurückgekehrt ist. Sodann hat er den Akten zufolge weder zuvor noch danach Ansichten verbreitet oder ein Verhalten an den Tag gelegt, welches geeignet wäre, ihn aus der Sicht der Taliban zur Zielscheibe gezielter Re- pression oder Rachehandlungen zu machen (vgl. hierzu SEM, Risikopro- file, Ziff. 3.9). Seine Auffassung, als Rückkehrer aus einem westlichen Staat seitens der afghanischen Behörden dem Grundverdacht als Regime- gegner ausgesetzt zu sein und auf einer Liste der Taliban zu figurieren, erweist sich als blosse Mutmassung und ist daher als nicht stichhaltig zu qualifizieren. Soweit in der Replik schliesslich argumentiert wird, auch

F-997/2022 Seite 12 Aussagen einer Person gälten als (subjektive) Beweismittel, ist anzumer- ken, dass das Bundesverwaltungsgericht die Äusserungen des Beschwer- deführers im Rahmen des vorliegend erhöhten Beweismasses miteinbezo- gen hat. Die mangelnde Substantiierung und Verwertbarkeit der diesbe- züglichen Aussagen in Kombination mit dem Fehlen jeglicher Belege ver- mögen den genannten Beweisanforderungen indes nicht zu genügen. 6.7 Insgesamt ist aufgrund der Darlegungen des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen, dass er in Afghanistan einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefahr an Leib und Leben im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV ausgesetzt wäre, die sich offensichtlich von der Situation anderer dortiger Personen abhebt. Auch die vorhandenen Bindungen zur Schweiz vermö- gen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Ein bestehendes soziales Netz in der Schweiz beziehungsweise der hier lebenden Bekannten des Beschwerdeführers allein genügt für die Erteilung eines humanitären Vi- sums nicht, wenn – wie in casu – keine unmittelbare und konkrete Gefähr- dungslage gegeben ist. 6.8 Anzumerken bleibt, dass sich der Beschwerdeführer eigener Darstel- lung zufolge aktuell ohne Ausweispapiere illegal im Iran aufhält. Er wohne dort bei Bekannten. In der betreffenden Unterkunft mit Garten fühle er sich sicher, allerdings verlasse er das Areal nicht, da er jederzeit damit rechnen müsse, aufgegriffen und nach Afghanistan ausgeschafft zu werden (vgl. SEM-act. 8/255-257). Nachdem vorliegend jedoch keine Gründe erkenn- bar sind, welche im Fall einer Rückkehr des Beschwerdeführers vom Iran nach Afghanistan die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigten (vgl. E. 6.7 hiervor), besteht auch keine Veranlassung, sich zum Risiko einer Rückschaffung nach Afghanistan oder zu einer möglichen Gefährdung sei- ner Person im Iran zu äussern.

E. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids, unter Bezugnahme auf den Voraufenthalt des Beschwerdeführers als Asylsuchender in der Schweiz sowie dessen Schilderungen im Einspracheverfahren, im Wesentlichen aus, die geltend gemachte dreifache Gefährdung (Angst vor Onkel wegen einer Familien-Fehde; Furcht vor Verfolgung durch Peiniger wegen früher erlittener Übergriffe im Rahmen des «Bacha Bazi», Bedrohung durch Taliban, da sie ihn als Hazara und «verwestlichte» Person betrachteten) sei nicht belegt. Ein Teil der vorgebrachten Ereignisse läge zudem weit in der Vergangenheit zurück und die Übergriffe im Rahmen des «Bacha Bazi» habe der Betroffene im Asylverfahren noch nicht erwähnt. Selbst nachträgliche Vorbringen seien aber zumindest zu belegen. Im Gegensatz zum Asylverfahren gelte im Verfahren um Erteilung eines humanitären Visums ein erhöhtes Beweismass. Die Gefährdung müsse offensichtlich sein, blosses Glaubhaftmachen genüge nicht. Aus den Akten gehe keine aktuelle Gefährdung hervor und die in der Einsprache zitierten Berichte beziehungsweise Zeitungsartikel liessen keine Rückschlüsse auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers in Afghanistan zu. Insgesamt liege weder vom Profil noch von den geltend gemachten Umständen her eine unmittelbare, konkrete und individuell gegen seine Person gerichtete (dreifache) Gefährdung an Leib und Leben in diesem Land vor. Sodann be-finde sich der Beschwerdeführer im Iran und damit in einem Drittstaat. Somit greife die Regelvermutung, dass keine Gefährdung bestehe. Im Iran hielten sich zahlreiche Afghanen in vergleichbarer Situation auf. Sollte er weitergehende Unterstützung benötigen, könne er sich dort an das UNO-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR) wenden. Gemäss Aktennotiz der Auslandsvertretung vom 13. Oktober 2021 fühle er sich in seiner dortigen Unterkunft im Übrigen sicher. Den Standpunkt, wonach die schwierigen Lebensumstände des Beschwerdeführers nicht zur Annahme führten, dass er sich in Afghanistan und im Iran in einer besonders prekären Notlage befinde, bekräftigte die Vorinstanz in der Vernehmlassung vom 12. Juli 2022. Ebenso wiederholte sie darin, dass seine Umstände gemessen am durchschnittlichen Fortkommen vieler anderer, sich in ähnlich gelagerter Situation befindlicher Personen nicht als derart gravierend zu erachten seien, dass ein weiterer Verbleib in einem dieser Länder für ihn gänzlich unzumutbar und ein behördliches Eingreifen der Schweiz geradezu unumgänglich wäre.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer hielt den Ausführungen der Vorinstanz in seiner Beschwerde hauptsächlich entgegen, seine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung sei als offensichtlich zu erachten. Nach der im Oktober 2019 erfolgten Rückführung aus der Schweiz sei er in Kabul bei der Familie eines Freundes, welchen er hierzulande kennengelernt habe, gegen Bezahlung von Miete untergetaucht. Da er keine Möglichkeit gehabt habe, für sich aufzukommen, sei er von Freunden in der Schweiz unterstützt worden und habe sich deshalb bereits vor der Machtübernahme der Taliban in einer existenziellen Notlage befunden. Als sich eine Übernahme Kabuls durch die Taliban abgezeichnet habe, sei er in den Iran geflüchtet, wo er sich seitdem illegal aufhalte. Vorweg fürchte er sich in Afghanistan, wegen einer früheren Familien-Fehde, vor Übergriffen seines Onkels. Eine individuelle und konkrete Verfolgung ergebe sich sodann aufgrund seiner Opfererfahrungen im Zusammenhang mit dem «Bacha Bazi». Von besagter Praxis mit der damit einhergehenden Entführung von Knaben und deren Missbrauch als Tanzknaben und zur sexuellen Befriedigung von ganzen Gesellschaften an Männern seien oftmals Minderjährige vor dem Bartwuchs der Ethnie der Hazara betroffen, was auf sein damaliges Profil zutreffe. Im Asylverfahren habe er die betreffenden Missbrauchserlebnisse aus Scham nicht vorgebracht. Ehemalige Opfer des «Bacha Bazi» müssten in seinem Herkunftsland mit einer Verfolgung durch die Justiz wegen «moralischer Verbrechen» rechnen und würden von der Gesellschaft stigmatisiert. Es erweise sich als evident, dass er befürchten müsse, von seinen ehemaligen Peinigern, welche ihn auch in Zukunft erkennen würden, verfolgt zu werden. Zudem sei er als Angehöriger der ethnischen Gruppe der Hazara in Afghanistan einer grossen Gefahr von Verfolgung und Tod ausgesetzt. Durch seinen vierjährigen Aufenthalt hierzulande weise er darüber hinaus besondere Verbindungen zur Schweiz auf. Dies belege in den Augen der Taliban das Vorhandensein von liberalem, westlichem Gedankengut. Aufgrund seines Aussehens und als «verwestlichter» Rückkehrer sei er sowohl seitens der Taliban als auch durch kriminelle Gruppierungen und Einzelpersonen einer besonderen Gefahr ausgesetzt. Dadurch, dass er in seinem Heimatland ohne soziales Netz dastehe, präsentiere sich die Situation für ihn lebensbedrohlich. Damit verfüge er über ein multiples Gefährdungsprofil, das sich von anderen afghanischen Staatsbürgern klar abhebe. Als entscheidend erweise sich mithin, dass die vorgebrachte Dreifachgefährdung ein Gesamtbild ergebe, womit er sich in einer Notsituation befinde, die ein behördliches Eingreifen erforderlich mache. Bezogen auf den Iran wies der Beschwerdeführer ferner darauf hin, dass er sich illegal dort aufhalte und sich verstecken müsse, ansonsten ihm die Deportation nach Afghanistan drohe. Entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen stelle der Iran keine Schutzalternative dar.

E. 5.3 Im Rahmen seiner Replik brachte der Beschwerdeführer ergänzend vor, das SEM berufe sich einzig auf das Fehlen von Beweismitteln und habe es unterlassen, seine Vorbringen und deren Relevanz überhaupt zu prüfen. In seinem Fall sei es kaum möglich, Belege zu erhalten. Bei Aussagen handle es sich ebenfalls um Beweismittel, nämlich sog. subjektive Beweismittel. Sie müssten für die hier vorzunehmende Beurteilung genügen. Die fehlenden Beweismittel sprächen vorliegend nicht gegen die behauptete Verfolgung in Afghanistan, da sich seine Aussagen in die geltend gemachten Fluchtgründe einbetteten, was deren Korrektheit indiziere.

E. 6.1 Materiell ist zu prüfen, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Ausstellung des nachgesuchten Visums verweigern durfte. Im Zentrum steht dabei die Frage, ob er über ein Risikoprofil verfügt, mit dem er in seinem Heimatland Afghanistan einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefahr an Leib und Leben im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV ausgesetzt wäre, welche sich massgeblich von der Situation anderer dort lebender Personen abhebt (vgl. E. 4.2 weiter vorne).

E. 6.2 Bei der Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan lassen sich Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören vor allem Personen, die der gestürzten afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden, sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaftsordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen (vgl. bspw. Urteile des BVGer F-4178/2022 vom 25. August 2023 E. 8.3 oder F-4156/2022 vom 4. Juli 2023 E. 6.2, je m.H.; ferner SEM, Focus Afghanistan - Verfolgung durch Taliban: Potentielle Risikoprofile, 15. Februar 2022, Bern, www.sem.admin.ch Internationales & Rückkehr Herkunftsländerinformationen Asien und Nahost, abgerufen am 2. Oktober 2023 [nachfolgend: SEM, Risikoprofile]). Der Beschwerdeführer fürchtet Übergriffe durch Dritte. Zudem gehört er der ethnischen Minderheit der Hazara an und er ist im Oktober 2019 als abgewiesener Asylsuchender nach Afghanistan zurückgekehrt. Dennoch ist ein besonderes Risikoprofil respektive eine im Vergleich zu anderen unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Heimatland - wie nachfolgend noch eingehender zu zeigen ist - zu verneinen.

E. 6.3 Zunächst ist auf die vom Beschwerdeführer anlässlich der persönlichen Vorsprache auf der Schweizer Vertretung in Teheran am 13. Oktober 2021 geäusserte Angst vor Übergriffen durch seinen Onkel einzugehen. Dieser soll nach dem Tod seines reichen Vaters den restlichen Familienangehörigen mit Gewalt alles weggenommen und sie alle geschlagen haben. Weil seine verwitwete Mutter sich geweigert habe, diesen Onkel zu heiraten, seien sie gezwungen gewesen, nach Kabul zu ziehen. Er sei damals 15- oder 16-jährig gewesen. Auslöser für die geltend gemachte Befürchtung waren mit anderen Worten Vorfälle, welche sich lange vor Einreichung des Visumsgesuchs zugetragen haben sollen. Angesichts dieser Zeitspanne vermag er aus den im Rechtsmittelverfahren als Familienfehde bezeichneten Vorkommnissen nichts entscheiderhebliches zu seinen Gunsten abzuleiten. Da seine diesbezüglichen Aussagen zudem in Widerspruch zu denjenigen im Asylverfahren stehen (in jenem Verfahren wurden für die Zeitspanne nach dem Umzug nach Kabul keine Schwierigkeiten mit dem Onkel mehr geltend gemacht [siehe Verfahren D-7016/2016 oder SEM-act. 9/309-310]), ist auch seinem Einwand in der Replik, wonach solche Fehden oftmals über Generationen weitergetragen werden, die Grundlage entzogen.

E. 6.4 Im Weiteren deuten auch die Schilderungen im Zusammenhang mit der Praxis des «Bacha Bazi» nicht auf eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers hin. Zum einen hat er derartige Opfererfahrungen, welche er als Kind erlitten habe, - eigener Darstellung zufolge aus Scham - bis zur Vorsprache bei der Auslandsvertretung am 13. Oktober 2021 mit keinem Wort erwähnt, zum andern liegen keine überprüfbaren Hinweise auf die geltend gemachten Missbräuche, von denen oftmals Angehörige der ethnischen Minderheit der Hazara betroffen seien, vor. Die angeführten Ereignisse bleiben vielmehr vollständig unbelegt. Auch die Berichte internationaler Organisationen, auf welche verwiesen wird (Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Amnesty International, UNHCR, etc.), sowie die Zeitungsartikel, auf welche im Rechtsmittelverfahren Bezug genommen wird, lassen keine Rückschlüsse auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers zu. Dasselbe gilt hinsichtlich der Ausführungen betreffend Stigmatisierung ehemaliger Opfer des «Bacha Bazi». Sodann liegen die besagten, wie dargetan nicht verifizierbaren Vorkommnisse ebenfalls weit in der Vergangenheit zurück, weshalb die befürchtete Verfolgung durch damals beteiligte Männer nicht als plausibel erscheint. Soweit darüber hinaus argumentiert wird, die betreffenden Personen würden ihn mit dem Verstreichen der Zeit nicht vergessen und wiedererkennen, handelt es sich um nicht weiter belegte Mutmassungen, die den Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums (vgl. E. 4.2) nicht genügen. Abgesehen davon hat sich der Beschwerdeführer von Oktober 2019 bis August 2021 wiederum in Kabul aufgehalten. Soweit aus den Akten ersichtlich, war er in dieser Zeit weder von Dritten noch behördlicherseits konkreten Behelligungen ausgesetzt.

E. 6.5 Auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf seine Zugehörigkeit zur Ethnie der Hazara, was auch ein Grund sei, weshalb er durch die Taliban gefährdet sei, stellt vorliegend keinen stark risikobegründenden Faktor dar. Bereits im Asylverfahren war es ihm nicht gelungen, eine deswegen gezielt gegen ihn gerichtete Verfolgung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Vielmehr äusserte er sich damals dahingehend, dass nicht er selber speziell in Gefahr sei, sondern dass das Leben vieler Hazara in Gefahr sei (siehe Protokoll der Zweitanhörung, SEM-act. 9/302-303). Es ist zwar nicht in Abrede zu stellen, dass sich die Situation der Hazara in Afghanistan nach der Machtübernahme der Taliban schwierig präsentieren kann. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist indessen nach wie vor nicht von einer Kollektivverfolgung der Hazara in Afghanistan auszugehen (vgl. Urteile des BVGer F-4178/2022 vom 25. August 2023 E. 8.6 und F-3169/2022 vom 17. Juli 2023 E. 6.4 m.H.). Insbesondere in städtischen Gebieten haben die Taliban gegenüber den Hazara bislang eine eher zurückhaltende Haltung an den Tag gelegt (vgl. Bericht der SFH vom 2. November 2022, Update der Länderanalyse zu Afghanistan/Gefährdungsprofile, S. 22). Die blosse Zugehörigkeit zur Ethnie der Hazara ist daher auch unter Berücksichtigung der aktuellen Machtverhältnisse in Afghanistan nicht ausreichend, um ein konkretes Verfolgungsinteresse der Taliban an seiner Person herzuleiten. Umso weniger vermag sie eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV zu begründen.

E. 6.6 Nicht anders verhält es sich mit der Befürchtung des Beschwerdeführers, von den Taliban als «verwestlichter» Rückkehrer in besonderem Masse ins Visier genommen zu werden. Hierzu gilt es nochmals klarzustellen, dass er rund eindreiviertel Jahre vor deren Machtübernahme nach Kabul zurückgekehrt ist. Sodann hat er den Akten zufolge weder zuvor noch danach Ansichten verbreitet oder ein Verhalten an den Tag gelegt, welches geeignet wäre, ihn aus der Sicht der Taliban zur Zielscheibe gezielter Repression oder Rachehandlungen zu machen (vgl. hierzu SEM, Risikoprofile, Ziff. 3.9). Seine Auffassung, als Rückkehrer aus einem westlichen Staat seitens der afghanischen Behörden dem Grundverdacht als Regimegegner ausgesetzt zu sein und auf einer Liste der Taliban zu figurieren, erweist sich als blosse Mutmassung und ist daher als nicht stichhaltig zu qualifizieren. Soweit in der Replik schliesslich argumentiert wird, auch Aussagen einer Person gälten als (subjektive) Beweismittel, ist anzumerken, dass das Bundesverwaltungsgericht die Äusserungen des Beschwerdeführers im Rahmen des vorliegend erhöhten Beweismasses miteinbezogen hat. Die mangelnde Substantiierung und Verwertbarkeit der diesbezüglichen Aussagen in Kombination mit dem Fehlen jeglicher Belege vermögen den genannten Beweisanforderungen indes nicht zu genügen.

E. 6.7 Insgesamt ist aufgrund der Darlegungen des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen, dass er in Afghanistan einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefahr an Leib und Leben im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV ausgesetzt wäre, die sich offensichtlich von der Situation anderer dortiger Personen abhebt. Auch die vorhandenen Bindungen zur Schweiz vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Ein bestehendes soziales Netz in der Schweiz beziehungsweise der hier lebenden Bekannten des Beschwerdeführers allein genügt für die Erteilung eines humanitären Visums nicht, wenn - wie in casu - keine unmittelbare und konkrete Gefährdungslage gegeben ist.

E. 6.8 Anzumerken bleibt, dass sich der Beschwerdeführer eigener Darstellung zufolge aktuell ohne Ausweispapiere illegal im Iran aufhält. Er wohne dort bei Bekannten. In der betreffenden Unterkunft mit Garten fühle er sich sicher, allerdings verlasse er das Areal nicht, da er jederzeit damit rechnen müsse, aufgegriffen und nach Afghanistan ausgeschafft zu werden (vgl. SEM-act. 8/255-257). Nachdem vorliegend jedoch keine Gründe erkennbar sind, welche im Fall einer Rückkehr des Beschwerdeführers vom Iran nach Afghanistan die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigten (vgl. E. 6.7 hiervor), besteht auch keine Veranlassung, sich zum Risiko einer Rückschaffung nach Afghanistan oder zu einer möglichen Gefährdung seiner Person im Iran zu äussern.

E. 7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Vor- aussetzungen für die Ausstellung eines humanitären Visums zwecks Ein- reise in die Schweiz nicht erfüllt. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig. Die Beschwerde ist ab- zuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Be- schwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

F-997/2022 Seite 13 Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) wurde jedoch mit Zwischenverfügung vom 23. Juni 2022 gutgeheissen, weshalb ihm keine Verfahrenskosten auf- zuerlegen sind. Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (Art. 64 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

F-997/2022 Seite 14

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Sebastian Kempe Daniel Grimm Versand: F-997/2022 Seite 15 Zustellung erfolgt an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […] / N […])
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-997/2022 Urteil vom 18. Oktober 2023 Besetzung Richter Sebastian Kempe (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Gregor Chatton, Gerichtsschreiber Daniel Grimm. Parteien X._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, substituiert durch Michel Brülhart, AsyLex, Gotthardstrasse 52, 8002 Zürich, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nationales Visum aus humanitären Gründen; Verfügung des SEM vom 1. Februar 2022. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am 14. Oktober 2015 illegal in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl. Das Asylgesuch wurde vom SEM mit Verfügung vom 13. Oktober 2016 abgewiesen. Gleichzeitig verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-7016/2016 vom 19. Januar 2017 ab. Am 19. Dezember 2017 reichte der Beschwerdeführer ein Wiedererwägungsgesuch ein, auf welches die Vorinstanz am 17. Januar 2018 nicht eintrat. Ein gegen diesen Nichteintretensentscheid eingelegtes Rechtsmittel wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-495/2018 vom 22. Februar 2018 ebenfalls ab. Mitte Oktober 2019 wurde er daraufhin nach Afghanistan ausgeschafft. B. Am 13. Oktober 2021 beantragte der Beschwerdeführer bei der Schweizerischen Botschaft in Teheran die Ausstellung eines humanitären Visums. Gleichentags wurde er hierzu auf der Auslandsvertretung persönlich befragt. C. Mit Formularverfügung vom 30. Oktober 2021 verweigerte die Schweizerische Botschaft die Ausstellung des Visums. D. Die Vorinstanz wies die vom Beschwerdeführer am 30. November 2021 gegen die Formularverfügung vom 30. Oktober 2021 erhobene Einsprache am 1. Februar 2022 ab. E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 2. März 2022 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Erteilung eines humanitären Visums. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. F. Am 25. April 2022 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung nach. G. Mit Zwischenverfügung vom 23. Juni 2022 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. H. In ihrer Vernehmlassung vom 12. Juli 2022 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. I. In der Replik vom 16. August 2022 hielt der Beschwerdeführer an seinen Begehren und an deren Begründung fest. J. Per 1. März 2023 hat der vorsitzende Richter das vorliegende Verfahren aus organisatorischen Gründen von der vormaligen Instruktionsrichterin übernommen. K. Mit Schreiben vom 30. Mai 2023 beantwortete das Bundesverwaltungsgericht eine Anfrage des Beschwerdeführers zum Verfahrensstand. L. Auf den weiteren Akteninhalt - einschliesslich der beigezogenen Akten der Asylbeschwerdeverfahren D-7016/2016 und D-495/2018 - wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Einspracheentscheide des SEM betreffend humanitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat, der ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung der angefochtenen Verfügung hat, zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Rechtsmittelfrist [Art. 50 Abs. 1 VwVG] und Form der Beschwerde [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern wie vorliegend keine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage im Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2014/1 E. 2). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch unzulässige Motivsubstitution, weil die angefochtene Verfügung Begründungselemente enthalte, mit denen er nicht habe rechnen müssen. Ausserdem liege eine Verletzung der Begründungspflicht vor, weil die Vorinstanz keine ausreichende, einzelfallbezogene Prüfung der Sachlage vorgenommen und Vorbringen von ihm vollkommen unberücksichtigt gelassen habe. 3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 3.3 Diesen verfahrensrechtlichen Anforderungen hat die Vorinstanz Genüge getan. Als unvorhersehbare Begründungselemente nennt der Beschwerdeführer die im Einspracheentscheid figurierenden Argumente des Aufenthalts im (sicheren) Drittstaat Iran und des Verneinens einer besonderen Notsituation, die ein behördliches Eingreifen der Schweiz zwingend erforderlich mache. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Der Betroffene wurde am 13. Oktober 2021 auf der Schweizer Vertretung in Teheran befragt. Hierbei hat er sich sowohl zum Aufenthalt im Iran als auch zu den aus seiner Sicht bestehenden besonderen Risiken, denen er in Afghanistan und dem Iran ausgesetzt sei, geäussert (vgl. die entsprechende Aktennotiz unter Akten des SEM [SEM-act.] 8/255-257). Analoges machte er in dem vom 20. September 2021 datierenden Gesuch um Ausstellung eines humanitären Visums geltend, welches er damals einreichte (SEM-act. 8/260 und 285-290). Auch seine Bindungen zur Schweiz hat er in diesem Rahmen sowie in seiner späteren Einsprache vom 30. November 2021 erwähnt, weshalb im Vorgehen der Vorinstanz keine unzulässige Motivsubstitution mit einer damit einhergehenden Gehörsverletzung erkennbar ist. 3.4 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung vom 1. Februar 2022, unter Bezugnahme auf die Schilderungen des Beschwerdeführers und die Verfahrensakten, seine individuelle Situation geprüft und ist dabei konkret auf die Gefährdungslage in Afghanistan eingegangen. Es hat sich in diesem Zusammenhang zum dortigen Verfolgungsrisiko für ihn und zum hierbei angewendeten, erhöhten Beweismass geäussert. Auch mit der aktuellen Aufenthaltssituation des Betroffenen im Iran und Schutzalternativen in diesem Drittstaat hat es sich auseinandergesetzt, wobei hierzu anzumerken ist, dass er seine Anwesenheit im Iran in der Einsprache vom 30. November 2021 nur beiläufig erwähnte (SEM-act. 7/250-254). Aufgrund dessen war es dem von Anfang an juristisch vertretenen Beschwerdeführer ohne weiteres möglich, sich ein Bild über die Tragweite des vorinstanzlichen Entscheids zu machen und diesen sachgerecht anzufechten. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt somit nicht vor. Gleiches gilt mit Blick auf die in diesem Zusammenhang ebenfalls gerügte Prüfungs- und Berücksichtigungspflicht. 3.5 Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Eventualbegehren (Rechtsbegehren Ziff. 2) ist abzuweisen. 4. 4.1 Als Staatsangehöriger Afghanistans unterliegt der Beschwerdeführer der Visumspflicht gemäss Art. 9 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204). Mit seinem Gesuch beabsichtigt er einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb dieses nicht nach den Regeln zur Erteilung von Schengen-Visa, sondern nach den Bestimmungen des nationalen Rechts zu prüfen ist (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.5 und E. 3.6.1). 4.2 Gemäss Art. 4 Abs. 2 VEV kann in Abweichung von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen (vgl. Art. 4 Abs. 1 VEV) in begründeten Fällen aus humanitären Gründen ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt erteilt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Praxisgemäss werden humanitäre Visa nur unter sehr restriktiven Bedingungen ausgestellt (vgl. BVGE 2015/5 E. 4.1.3). Diese werden dann als erfüllt angesehen, wenn bei einer Person aufgrund der konkreten Umstände davon ausgegangen werden muss, dass sie sich im Heimat- oder Herkunftsstaat in einer besonderen Notsituation befindet, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und es rechtfertigt, ihr - im Gegensatz zu anderen Personen in derselben Lage - ein Einreisevisum zu erteilen. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen gegeben sein; oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefährdung, die sie mehr als alle anderen Personen betrifft. Befindet sich die betroffene Person bereits in einem Drittstaat (BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3) oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt (vgl. Urteil des BVGer F-4658/2017 vom 7. Dezember 2018 E. 4.3) und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Das Visumsgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Dabei können auch weitere Kriterien wie das Bestehen von Bindungen zur Schweiz und die hier bestehenden Integrationsaussichten oder die Unmöglichkeit, in einem anderen Land um Schutz nachzusuchen, berücksichtigt werden (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; Urteil des BVGer F-4658/2017 vom 7. Dezember 2018 E. 3.2 f.). 4.3 Im Hinblick auf das Beweismass ist zu betonen, dass für die Erteilung eines humanitären Visums eine im Sinne von Art. 4 Abs. 2 Satz 2 VEV relevante Gefährdung offensichtlich gegeben sein muss (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; 2015/5 E. 4.1.3; Urteile des BVGer F-4626/2012 vom 13. April 2023 E. 3.3; F-4827/2012 vom 13. März 2023 E. 3.4; BBl 2010 4455, 4490). 5. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids, unter Bezugnahme auf den Voraufenthalt des Beschwerdeführers als Asylsuchender in der Schweiz sowie dessen Schilderungen im Einspracheverfahren, im Wesentlichen aus, die geltend gemachte dreifache Gefährdung (Angst vor Onkel wegen einer Familien-Fehde; Furcht vor Verfolgung durch Peiniger wegen früher erlittener Übergriffe im Rahmen des «Bacha Bazi», Bedrohung durch Taliban, da sie ihn als Hazara und «verwestlichte» Person betrachteten) sei nicht belegt. Ein Teil der vorgebrachten Ereignisse läge zudem weit in der Vergangenheit zurück und die Übergriffe im Rahmen des «Bacha Bazi» habe der Betroffene im Asylverfahren noch nicht erwähnt. Selbst nachträgliche Vorbringen seien aber zumindest zu belegen. Im Gegensatz zum Asylverfahren gelte im Verfahren um Erteilung eines humanitären Visums ein erhöhtes Beweismass. Die Gefährdung müsse offensichtlich sein, blosses Glaubhaftmachen genüge nicht. Aus den Akten gehe keine aktuelle Gefährdung hervor und die in der Einsprache zitierten Berichte beziehungsweise Zeitungsartikel liessen keine Rückschlüsse auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers in Afghanistan zu. Insgesamt liege weder vom Profil noch von den geltend gemachten Umständen her eine unmittelbare, konkrete und individuell gegen seine Person gerichtete (dreifache) Gefährdung an Leib und Leben in diesem Land vor. Sodann be-finde sich der Beschwerdeführer im Iran und damit in einem Drittstaat. Somit greife die Regelvermutung, dass keine Gefährdung bestehe. Im Iran hielten sich zahlreiche Afghanen in vergleichbarer Situation auf. Sollte er weitergehende Unterstützung benötigen, könne er sich dort an das UNO-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR) wenden. Gemäss Aktennotiz der Auslandsvertretung vom 13. Oktober 2021 fühle er sich in seiner dortigen Unterkunft im Übrigen sicher. Den Standpunkt, wonach die schwierigen Lebensumstände des Beschwerdeführers nicht zur Annahme führten, dass er sich in Afghanistan und im Iran in einer besonders prekären Notlage befinde, bekräftigte die Vorinstanz in der Vernehmlassung vom 12. Juli 2022. Ebenso wiederholte sie darin, dass seine Umstände gemessen am durchschnittlichen Fortkommen vieler anderer, sich in ähnlich gelagerter Situation befindlicher Personen nicht als derart gravierend zu erachten seien, dass ein weiterer Verbleib in einem dieser Länder für ihn gänzlich unzumutbar und ein behördliches Eingreifen der Schweiz geradezu unumgänglich wäre. 5.2 Der Beschwerdeführer hielt den Ausführungen der Vorinstanz in seiner Beschwerde hauptsächlich entgegen, seine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung sei als offensichtlich zu erachten. Nach der im Oktober 2019 erfolgten Rückführung aus der Schweiz sei er in Kabul bei der Familie eines Freundes, welchen er hierzulande kennengelernt habe, gegen Bezahlung von Miete untergetaucht. Da er keine Möglichkeit gehabt habe, für sich aufzukommen, sei er von Freunden in der Schweiz unterstützt worden und habe sich deshalb bereits vor der Machtübernahme der Taliban in einer existenziellen Notlage befunden. Als sich eine Übernahme Kabuls durch die Taliban abgezeichnet habe, sei er in den Iran geflüchtet, wo er sich seitdem illegal aufhalte. Vorweg fürchte er sich in Afghanistan, wegen einer früheren Familien-Fehde, vor Übergriffen seines Onkels. Eine individuelle und konkrete Verfolgung ergebe sich sodann aufgrund seiner Opfererfahrungen im Zusammenhang mit dem «Bacha Bazi». Von besagter Praxis mit der damit einhergehenden Entführung von Knaben und deren Missbrauch als Tanzknaben und zur sexuellen Befriedigung von ganzen Gesellschaften an Männern seien oftmals Minderjährige vor dem Bartwuchs der Ethnie der Hazara betroffen, was auf sein damaliges Profil zutreffe. Im Asylverfahren habe er die betreffenden Missbrauchserlebnisse aus Scham nicht vorgebracht. Ehemalige Opfer des «Bacha Bazi» müssten in seinem Herkunftsland mit einer Verfolgung durch die Justiz wegen «moralischer Verbrechen» rechnen und würden von der Gesellschaft stigmatisiert. Es erweise sich als evident, dass er befürchten müsse, von seinen ehemaligen Peinigern, welche ihn auch in Zukunft erkennen würden, verfolgt zu werden. Zudem sei er als Angehöriger der ethnischen Gruppe der Hazara in Afghanistan einer grossen Gefahr von Verfolgung und Tod ausgesetzt. Durch seinen vierjährigen Aufenthalt hierzulande weise er darüber hinaus besondere Verbindungen zur Schweiz auf. Dies belege in den Augen der Taliban das Vorhandensein von liberalem, westlichem Gedankengut. Aufgrund seines Aussehens und als «verwestlichter» Rückkehrer sei er sowohl seitens der Taliban als auch durch kriminelle Gruppierungen und Einzelpersonen einer besonderen Gefahr ausgesetzt. Dadurch, dass er in seinem Heimatland ohne soziales Netz dastehe, präsentiere sich die Situation für ihn lebensbedrohlich. Damit verfüge er über ein multiples Gefährdungsprofil, das sich von anderen afghanischen Staatsbürgern klar abhebe. Als entscheidend erweise sich mithin, dass die vorgebrachte Dreifachgefährdung ein Gesamtbild ergebe, womit er sich in einer Notsituation befinde, die ein behördliches Eingreifen erforderlich mache. Bezogen auf den Iran wies der Beschwerdeführer ferner darauf hin, dass er sich illegal dort aufhalte und sich verstecken müsse, ansonsten ihm die Deportation nach Afghanistan drohe. Entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen stelle der Iran keine Schutzalternative dar. 5.3 Im Rahmen seiner Replik brachte der Beschwerdeführer ergänzend vor, das SEM berufe sich einzig auf das Fehlen von Beweismitteln und habe es unterlassen, seine Vorbringen und deren Relevanz überhaupt zu prüfen. In seinem Fall sei es kaum möglich, Belege zu erhalten. Bei Aussagen handle es sich ebenfalls um Beweismittel, nämlich sog. subjektive Beweismittel. Sie müssten für die hier vorzunehmende Beurteilung genügen. Die fehlenden Beweismittel sprächen vorliegend nicht gegen die behauptete Verfolgung in Afghanistan, da sich seine Aussagen in die geltend gemachten Fluchtgründe einbetteten, was deren Korrektheit indiziere. 6. 6.1 Materiell ist zu prüfen, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Ausstellung des nachgesuchten Visums verweigern durfte. Im Zentrum steht dabei die Frage, ob er über ein Risikoprofil verfügt, mit dem er in seinem Heimatland Afghanistan einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefahr an Leib und Leben im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV ausgesetzt wäre, welche sich massgeblich von der Situation anderer dort lebender Personen abhebt (vgl. E. 4.2 weiter vorne). 6.2 Bei der Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan lassen sich Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören vor allem Personen, die der gestürzten afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden, sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaftsordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen (vgl. bspw. Urteile des BVGer F-4178/2022 vom 25. August 2023 E. 8.3 oder F-4156/2022 vom 4. Juli 2023 E. 6.2, je m.H.; ferner SEM, Focus Afghanistan - Verfolgung durch Taliban: Potentielle Risikoprofile, 15. Februar 2022, Bern, www.sem.admin.ch Internationales & Rückkehr Herkunftsländerinformationen Asien und Nahost, abgerufen am 2. Oktober 2023 [nachfolgend: SEM, Risikoprofile]). Der Beschwerdeführer fürchtet Übergriffe durch Dritte. Zudem gehört er der ethnischen Minderheit der Hazara an und er ist im Oktober 2019 als abgewiesener Asylsuchender nach Afghanistan zurückgekehrt. Dennoch ist ein besonderes Risikoprofil respektive eine im Vergleich zu anderen unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Heimatland - wie nachfolgend noch eingehender zu zeigen ist - zu verneinen. 6.3 Zunächst ist auf die vom Beschwerdeführer anlässlich der persönlichen Vorsprache auf der Schweizer Vertretung in Teheran am 13. Oktober 2021 geäusserte Angst vor Übergriffen durch seinen Onkel einzugehen. Dieser soll nach dem Tod seines reichen Vaters den restlichen Familienangehörigen mit Gewalt alles weggenommen und sie alle geschlagen haben. Weil seine verwitwete Mutter sich geweigert habe, diesen Onkel zu heiraten, seien sie gezwungen gewesen, nach Kabul zu ziehen. Er sei damals 15- oder 16-jährig gewesen. Auslöser für die geltend gemachte Befürchtung waren mit anderen Worten Vorfälle, welche sich lange vor Einreichung des Visumsgesuchs zugetragen haben sollen. Angesichts dieser Zeitspanne vermag er aus den im Rechtsmittelverfahren als Familienfehde bezeichneten Vorkommnissen nichts entscheiderhebliches zu seinen Gunsten abzuleiten. Da seine diesbezüglichen Aussagen zudem in Widerspruch zu denjenigen im Asylverfahren stehen (in jenem Verfahren wurden für die Zeitspanne nach dem Umzug nach Kabul keine Schwierigkeiten mit dem Onkel mehr geltend gemacht [siehe Verfahren D-7016/2016 oder SEM-act. 9/309-310]), ist auch seinem Einwand in der Replik, wonach solche Fehden oftmals über Generationen weitergetragen werden, die Grundlage entzogen. 6.4 Im Weiteren deuten auch die Schilderungen im Zusammenhang mit der Praxis des «Bacha Bazi» nicht auf eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers hin. Zum einen hat er derartige Opfererfahrungen, welche er als Kind erlitten habe, - eigener Darstellung zufolge aus Scham - bis zur Vorsprache bei der Auslandsvertretung am 13. Oktober 2021 mit keinem Wort erwähnt, zum andern liegen keine überprüfbaren Hinweise auf die geltend gemachten Missbräuche, von denen oftmals Angehörige der ethnischen Minderheit der Hazara betroffen seien, vor. Die angeführten Ereignisse bleiben vielmehr vollständig unbelegt. Auch die Berichte internationaler Organisationen, auf welche verwiesen wird (Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Amnesty International, UNHCR, etc.), sowie die Zeitungsartikel, auf welche im Rechtsmittelverfahren Bezug genommen wird, lassen keine Rückschlüsse auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers zu. Dasselbe gilt hinsichtlich der Ausführungen betreffend Stigmatisierung ehemaliger Opfer des «Bacha Bazi». Sodann liegen die besagten, wie dargetan nicht verifizierbaren Vorkommnisse ebenfalls weit in der Vergangenheit zurück, weshalb die befürchtete Verfolgung durch damals beteiligte Männer nicht als plausibel erscheint. Soweit darüber hinaus argumentiert wird, die betreffenden Personen würden ihn mit dem Verstreichen der Zeit nicht vergessen und wiedererkennen, handelt es sich um nicht weiter belegte Mutmassungen, die den Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums (vgl. E. 4.2) nicht genügen. Abgesehen davon hat sich der Beschwerdeführer von Oktober 2019 bis August 2021 wiederum in Kabul aufgehalten. Soweit aus den Akten ersichtlich, war er in dieser Zeit weder von Dritten noch behördlicherseits konkreten Behelligungen ausgesetzt. 6.5 Auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf seine Zugehörigkeit zur Ethnie der Hazara, was auch ein Grund sei, weshalb er durch die Taliban gefährdet sei, stellt vorliegend keinen stark risikobegründenden Faktor dar. Bereits im Asylverfahren war es ihm nicht gelungen, eine deswegen gezielt gegen ihn gerichtete Verfolgung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Vielmehr äusserte er sich damals dahingehend, dass nicht er selber speziell in Gefahr sei, sondern dass das Leben vieler Hazara in Gefahr sei (siehe Protokoll der Zweitanhörung, SEM-act. 9/302-303). Es ist zwar nicht in Abrede zu stellen, dass sich die Situation der Hazara in Afghanistan nach der Machtübernahme der Taliban schwierig präsentieren kann. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist indessen nach wie vor nicht von einer Kollektivverfolgung der Hazara in Afghanistan auszugehen (vgl. Urteile des BVGer F-4178/2022 vom 25. August 2023 E. 8.6 und F-3169/2022 vom 17. Juli 2023 E. 6.4 m.H.). Insbesondere in städtischen Gebieten haben die Taliban gegenüber den Hazara bislang eine eher zurückhaltende Haltung an den Tag gelegt (vgl. Bericht der SFH vom 2. November 2022, Update der Länderanalyse zu Afghanistan/Gefährdungsprofile, S. 22). Die blosse Zugehörigkeit zur Ethnie der Hazara ist daher auch unter Berücksichtigung der aktuellen Machtverhältnisse in Afghanistan nicht ausreichend, um ein konkretes Verfolgungsinteresse der Taliban an seiner Person herzuleiten. Umso weniger vermag sie eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV zu begründen. 6.6 Nicht anders verhält es sich mit der Befürchtung des Beschwerdeführers, von den Taliban als «verwestlichter» Rückkehrer in besonderem Masse ins Visier genommen zu werden. Hierzu gilt es nochmals klarzustellen, dass er rund eindreiviertel Jahre vor deren Machtübernahme nach Kabul zurückgekehrt ist. Sodann hat er den Akten zufolge weder zuvor noch danach Ansichten verbreitet oder ein Verhalten an den Tag gelegt, welches geeignet wäre, ihn aus der Sicht der Taliban zur Zielscheibe gezielter Repression oder Rachehandlungen zu machen (vgl. hierzu SEM, Risikoprofile, Ziff. 3.9). Seine Auffassung, als Rückkehrer aus einem westlichen Staat seitens der afghanischen Behörden dem Grundverdacht als Regimegegner ausgesetzt zu sein und auf einer Liste der Taliban zu figurieren, erweist sich als blosse Mutmassung und ist daher als nicht stichhaltig zu qualifizieren. Soweit in der Replik schliesslich argumentiert wird, auch Aussagen einer Person gälten als (subjektive) Beweismittel, ist anzumerken, dass das Bundesverwaltungsgericht die Äusserungen des Beschwerdeführers im Rahmen des vorliegend erhöhten Beweismasses miteinbezogen hat. Die mangelnde Substantiierung und Verwertbarkeit der diesbezüglichen Aussagen in Kombination mit dem Fehlen jeglicher Belege vermögen den genannten Beweisanforderungen indes nicht zu genügen. 6.7 Insgesamt ist aufgrund der Darlegungen des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen, dass er in Afghanistan einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefahr an Leib und Leben im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV ausgesetzt wäre, die sich offensichtlich von der Situation anderer dortiger Personen abhebt. Auch die vorhandenen Bindungen zur Schweiz vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Ein bestehendes soziales Netz in der Schweiz beziehungsweise der hier lebenden Bekannten des Beschwerdeführers allein genügt für die Erteilung eines humanitären Visums nicht, wenn - wie in casu - keine unmittelbare und konkrete Gefährdungslage gegeben ist. 6.8 Anzumerken bleibt, dass sich der Beschwerdeführer eigener Darstellung zufolge aktuell ohne Ausweispapiere illegal im Iran aufhält. Er wohne dort bei Bekannten. In der betreffenden Unterkunft mit Garten fühle er sich sicher, allerdings verlasse er das Areal nicht, da er jederzeit damit rechnen müsse, aufgegriffen und nach Afghanistan ausgeschafft zu werden (vgl. SEM-act. 8/255-257). Nachdem vorliegend jedoch keine Gründe erkennbar sind, welche im Fall einer Rückkehr des Beschwerdeführers vom Iran nach Afghanistan die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigten (vgl. E. 6.7 hiervor), besteht auch keine Veranlassung, sich zum Risiko einer Rückschaffung nach Afghanistan oder zu einer möglichen Gefährdung seiner Person im Iran zu äussern.

7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Vor-aussetzungen für die Ausstellung eines humanitären Visums zwecks Einreise in die Schweiz nicht erfüllt. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig. Die Beschwerde ist abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) wurde jedoch mit Zwischenverfügung vom 23. Juni 2022 gutgeheissen, weshalb ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Sebastian Kempe Daniel Grimm Versand: Zustellung erfolgt an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...] / N [...])