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F-3343/2023

F-3343/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-12-18 · Deutsch CH

Nationales Visum

Sachverhalt

A. A.a Am (...) beantragte der am (...) geborene Beschwerdeführer afghani- scher Herkunft bei der Schweizer Botschaft in B._______ die Ausstellung eines humanitären Visums (vgl. SEM act. 2/pag. 92 ff.).

Zur Begründung seines Gesuchs ergibt sich aus den Akten Folgendes: Er stamme ursprünglich aus der Provinz C._______ und habe gemeinsam mit einem Teil seiner Familie in D._______ gelebt. Er gehöre der ethnischen Minderheit der Hazara an. In seiner Heimatprovinz habe er lokal politisiert und zudem seit (Nennung Dauer) in D._______ ein (Nennung Geschäft) geführt. Zu den Gästen hätten bis zur Machtübernahme durch die Taliban hochrangige Politiker und Militärs sowie insbesondere Angehörige der eth- nischen Minderheit der Hazara gezählt.

Im (Nennung Zeitpunkt) habe er zusammen mit weiteren Personen aus dem Bezirk IRAN erfolglos versucht, die Machtübernahme der Taliban in seinem heimatlichen Bezirk und in C._______ zu verhindern. Bekannte hätten ihn dazu überredet, sich einer Gruppe (der "G._______") anzu- schliessen, welche in IRAN seinerzeit den Entscheid gefällt habe, gegen die Taliban zu kämpfen. Es sei nie zu Kampfhandlungen gekommen bezie- hungsweise die Kampfhandlungen hätten eine Weile angedauert und ins- besondere an einem Tag seien viele Taliban-Anhänger umgebracht wor- den. Die Widerstandskämpfer hätten schnell gemerkt, dass jegliche Unter- stützung seitens der Regierung unterblieben sei und sie keine Chancen hätten weiterhin gegen die Taliban zu kämpfen. Daher habe er zurück nach D._______ fliehen müssen. Nach der Machtübernahme hätten ihm die Ta- liban schriftlich mitgeteilt, dass er getötet werden müsse, weil er für den Tod vieler Taliban-Anhänger verantwortlich zeichne und den Hazara ange- höre. Da die Taliban jedoch kurz darauf die "Amnestie" für alle ehemaligen Oppositionellen verkündet hätten, habe er sich mit der neuen Situation zu arrangieren versucht und möglichst unauffällig gelebt. Sein in der Schweiz mit (Nennung Aufenthaltsberechtigung) lebender (Nennung Verwandter) sei am (...) besuchsweise zu ihnen nach D._______ gereist. Am (Nennung Zeitpunkt) seien die Taliban in ihr Haus gestürmt, hätten alles durchsucht und dabei nichts gefunden. Dennoch hätten diese alle erwachsenen Män- ner, darunter ihn, seinen (Nennung Verwandter) und die Ehemänner der erwachsenen (Nennung Verwandte) festgenommen. Das Haus verfüge über ein Schwimmbad im Garten, welches von aussen nicht einsehbar sei und in welchem sich zu diesem Zeitpunkt nur Frauen befunden hätten. Die

F-3343/2023 Seite 3 Taliban hätten diesen Umstand als Vorwand für die Festnahme benutzt. Sie seien während (Nennung Dauer) festgehalten und mit Stöcken sowie Fusstritten geschlagen und beleidigt worden. Seine Ehefrau habe unmittel- bar nach der Festnahme Verwandte und Bekannte informiert, um bei den Taliban als Zeugen vorzusprechen und zu bezeugen, dass nur Angehörige der Familie im Garten gewesen seien, die Trennung von Mann und Frau eingehalten worden sei und kein unislamisches Verhalten vorgelegen habe. In der Folge seien sie freigelassen worden. Der Anführer habe ihm aber klar gemacht, dass er nur Glück gehabt habe und die Sache noch nicht ausgestanden sei. Nach den Geschehnissen hätten sie ihre Verlet- zungen fotografiert. Trotz der Vorfälle habe sein (Nennung Verwandter) an- schliessend seinen Rückflug in die Schweiz rechtzeitig antreten können.

Am (...) sei er in seinem (Nennung Geschäft) erneut festgenommen, wäh- rend (Nennung Dauer) inhaftiert und letztlich nur aufgrund öffentlichen Drucks wieder entlassen worden. Die Familie habe Unterschriften gesam- melt und zwei Anwälte informiert. Niemand habe ihm den Grund seiner Festnahme mitgeteilt. Die Taliban hätten sein Handy kontrolliert und aufge- schrieben, wann er mit wem in Kontakt gewesen sei. Er habe seiner Fami- lie nicht erzählt, was genau im Gefängnis geschehen sei. Es sei ihm jedoch klar geworden, dass er bei einem weiteren Aufenthalt in Afghanistan immer wieder inhaftiert würde und befürchten müsste, nicht mehr entlassen zu werden. Aufgrund dieser Vorfälle sei er am (Nennung Zeitpunkt) alleine in den Iran geflohen, wo er über ein bis am (Nennung Datum) gültiges Visum verfüge. B. Mit Formularverfügung vom 22. Dezember 2022 verweigerte die Botschaft die Ausstellung des Visums (vgl. SEM act. 2/pag. 103 f.). C. Mit Entscheid vom 15. Mai 2023 wies die Vorinstanz die dagegen erhobene Einsprache des Beschwerdeführers vom 9. Januar 2023 ab. D. Mit Eingabe vom 12. Juni 2023 erhob der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des SEM vom 15. Mai 2023 Beschwerde beim Bundesverwal- tungsgericht. Er beantragte, es seien die Dispositivziffern 2 und 3 der an- gefochtenen Verfügung aufzuheben und es sei ihm ein Visum aus huma- nitären Gründen zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die

F-3343/2023 Seite 4 unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu bewilli- gen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. E. Mit Zwischenverfügung vom 13. Juli 2023 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner ersuchte sie die Vorinstanz um Einreichung einer Vernehmlassung. F. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 11. August 2023 die Abweisung der Beschwerde. G. Die Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 10. September 2023.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide betreffend huma- nitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfecht- bar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). In diesem Bereich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde berechtigt (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Am- tes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.

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E. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe bei der Bearbeitung seines Gesuchs die erforderliche einzelfallbezogene Prüfung der Sachlage respektive seiner individuellen Gefährdung unterlassen. Ebenso habe sie verkannt, dass er und seine Familie Vorkehrungen getroffen hätten, um eine Reflexverfolgung zu verhindern. Weiter sei im Vorgehen der Vorin- stanz auch eine falsche Sachverhaltswürdigung zu erkennen, zumal sie fälschlicherweise eine ernsthafte Bedrohung für ihn und seine Familie in Afghanistan verneint habe. Dies stelle eine Verletzung des rechtlichen Ge- hörs dar.

E. 3.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG gerügt werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und akten- widriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid we- sentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/ BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bun- des, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Das SEM hat den rechtserheblichen Sachverhalt hinreichend abgeklärt. Es hat sich unter Bezugnahme auf die Schilderungen des Beschwerdeführers und die Verfahrensakten mit seiner individuellen Situation, seiner Gefähr- dungslage in seiner Heimat sowie mit einer allfälligen Ausschaffungsgefahr vom Iran nach Afghanistan auseinandergesetzt. Es ist nicht ersichtlich, in welcher Hinsicht hier noch konkrete weitere Abklärungen vorgenommen werden müssten. Es ist demnach keine Verletzung des Untersuchungs- grundsatzes festzustellen.

E. 3.3 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be- hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausei- nandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).

F-3343/2023 Seite 6 Dieser verfahrensrechtlichen Anforderung hat die Vorinstanz ebenfalls Ge- nüge getan. Sie hat sich mit den Darlegungen des Beschwerdeführers zu seiner Gefährdungssituation in Afghanistan sowie mit den eingereichten Beweismitteln (Nennung Beweismittel) und seinem Aufenthalt im Iran so- wie einer damit verbundenen möglichen Ausschaffungsgefahr auseinan- dergesetzt. Im Rahmen der Einzelfallprüfung hat sie nach Prüfung und Würdigung der Parteivorbringen sowie der zur Stützung derselben einge- reichten Beweismittel hinreichend nachvollziehbar aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich – gerade auch in individueller Hinsicht – leiten liess (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. 5 f. S. 5 f.). Dabei musste sie sich nicht ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern durfte sich auf die wesentlichen Ge- sichtspunkte beschränken (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2), was sie hier getan hat. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist auch deshalb zu verneinen, weil es dem Beschwerdeführer möglich war, sich ein Bild über die Trag- weite des vorinstanzlichen Entscheides zu machen und diesen sachge- recht anzufechten. Dass er die Auffassung und Schlussfolgerungen der Vorinstanz hinsichtlich der Würdigung seiner Aussagen und Beweismittel nicht teilt, ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, sondern betrifft eine materielle Frage.

E. 3.4 Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu- weisen. Das diesbezügliche Eventualbegehren (Rechtsbegehren Ziff. 2) ist abzuweisen.

E. 4.1 Als Staatsangehöriger Afghanistans unterliegt der Beschwerdeführer laut Art. 9 VEV der Visumspflicht. Mit seinem Gesuch beabsichtigt er einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb dieses nicht nach den Regeln zur Ertei- lung von Schengen-Visa, sondern nach den Bestimmungen des nationalen Rechts zu prüfen ist (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.5 und E. 3.6.1).

E. 4.2 Gemäss Art. 4 Abs. 2 VEV kann in Abweichung von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen (vgl. Art. 4 Abs. 1 VEV) in begründeten Fällen aus humanitären Gründen ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt erteilt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Praxisgemäss werden humanitäre Visa nur unter sehr restriktiven Bedingungen ausgestellt (vgl. BVGE 2015/5 E. 4.1.3). Diese werden dann als erfüllt angesehen, wenn bei einer Person aufgrund der

F-3343/2023 Seite 7 konkreten Umstände davon ausgegangen werden muss, dass sie sich im Heimat- oder Herkunftsstaat in einer besonderen Notsituation befindet, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und es rechtfer- tigt, ihr – im Gegensatz zu anderen Personen in derselben Lage – ein Ein- reisevisum zu erteilen. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignis- sen gegeben sein; oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefähr- dung, die sie mehr als alle anderen Personen betrifft. Befindet sich die be- troffene Person bereits in einem Drittstaat (BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3) oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt (vgl. Urteil des BVGer F-4658/2017 vom

E. 4.3 Im Hinblick auf das Beweismass ist hervorzuheben, dass für die Ertei- lung eines humanitären Visums eine im Sinne von Art. 4 Abs. 2 Satz 2 VEV relevante Gefährdung offensichtlich gegeben sein muss (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; 2015/5 E. 4.1.3; Urteile des BVGer F-4626/2012 vom 13. Ap- ril 2023 E. 3.3; F-4827/2012 vom 13. März 2023 E. 3.4; BBl 2010 4455, 4490). 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangte in ihrem Entscheid vom 15. Mai 2023 zur Auf- fassung, der Beschwerdeführer verfüge aufgrund seiner Zugehörigkeit zur ethnischen Minderheit der Hazara über ein gewisses Risikoprofil. Mit dem Führen eines (Nennung Geschäft), das angeblich von hochrangigen Politi- kern frequentiert worden sei, die zumeist Angehörige der Ethnie der Hazara gewesen seien, sei eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung seiner Person in Afghanistan nicht erwiesen. Es handle sich bei ihm nicht um eine exponierte und von den afghanischen Behörden gesuchte Persön- lichkeit. Im Weiteren sei der Hintergrund zu seinen vorgebrachten Verhaf- tungen wenig substantiiert dargelegt worden und bleibe unklar. Die Fotos, auf welchen er mit Verletzungen zu sehen sei, vermöchten weder die vor- gebrachte Verhaftung noch die geltend gemachten Misshandlungen durch

F-3343/2023 Seite 8 die Taliban zu belegen. Er schildere die Vorfälle auch nicht im Detail. Infol- gedessen bestünden erhebliche Zweifel an der geltend gemachten Gefähr- dungslage in Afghanistan. Das eingereichte Schreiben der Taliban sei als nicht beweiskräftig zu erachten und als solches nicht auf seine Echtheit verifizierbar. Letztendlich sei er alleine in den Iran gereist. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er seine Familie zurückgelassen habe, wenn eine Gefährdung in Afghanistan bestünde. Insgesamt lege er nicht sub- stanziiert dar, weshalb er im Visier der Taliban stehen sollte respektive ihn diese aktiv suchen sollten. Dieses Vorbringen sei daher ernsthaft zu be- zweifeln. Im Weiteren vermöge auch die erneute Festnahme im (Nennung Zeitpunkt) auf keine aktuelle Gefährdung hinzuweisen, zumal es kaum zu einer Entlassung gekommen wäre, hätten die Taliban gezielt nach ihm ge- fahndet.

Der Beschwerdeführer halte sich derzeit im Iran auf. Er lege keine Hinwei- se dar, wonach er konkret von einer unmittelbaren Ausschaffung in seine Heimat bedroht sei. Den Akten sei nicht zu entnehmen, dass seitens der iranischen Behörden bereits Rückschaffungsbemühungen unternommen worden wären. Ferner sei er eigenen Angaben zufolge im Besitz eines ira- nischen Visums, welches am (Nennung Datum)abgelaufen sei. Er bringe nicht vor, dass er sich um die Verlängerung dieses Visums bemüht hätte. 5.2 Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, die Vorinstanz setze – wie üblich in Verfahren um Erteilung von humanitären Visa – einen überhöhten Beweismassstab an. Es liege in der Natur des humanitären Visums, dass es von Personen beantragt werde, die aus Krisen- und Kriegssituationen kommen würden. Es sei daher unmöglich, die von der Vorinstanz geforder- ten absoluten Beweise zum Beleg der Verfolgung zu beschaffen. In casu würden nicht einmal die durch Fotos dokumentierten Verletzungen als Be- weise genügen. Ebenso unbegründet sei der Vorwurf der nicht ausreichen- den Darlegung seiner erlittenen Folterungen. Es sei kein schriftliches Wort- protokoll von der Vorsprache bei der Botschaft vorhanden, sondern nur die schriftliche Zusammenfassung seiner Aussagen. Diese sei jedoch aussa- gekräftig, habe er doch etwa erzählt, dass die Taliban von ihm verlangt hät- ten, "die Wahrheit zu sagen". Auch hätten sie über seine Kontakte respek- tive Gäste im (Nennung Geschäft) Auskünfte haben wollen. Seine ehema- lige Teilnahme bei der G._______ in Iran habe den Verdacht genährt, er organisiere Versammlungen zur Formation eines Widerstands in seinem (Nennung Geschäft). Dabei zeige allein der Umstand, dass ihn die Taliban dessen verdächtigten und ihn daher bereits zweimal gefoltert hätten, dass er in Afghanistan einer unmittelbaren, konkreten und ernsthaften

F-3343/2023 Seite 9 Gefährdung seines Lebens ausgesetzt sei. Er sei mit gefesselten Händen und Augenbinde aus dem (Nennung Geschäft) geführt und in eine Gefäng- niszelle verschleppt worden. Der Raum sei dunkel und darin (...) weitere unbekannte Personen gewesen, welche ebenfalls gefoltert worden seien. (Beschreibung Folter). Die Folterer seien ungefähr (Nennung Alter) gewe- sen. Es sei ihm überhaupt nicht zugehört worden, egal was er gesagt habe. Die ersten (Nennung Dauer) habe er nicht begriffen, wo er sei und nichts zu essen erhalten; am (Nennung Tag) habe man ihm Kartoffeln und eine kleine Tasse Tee gegeben. Das Gebäude, in dem er gefoltert worden sei, befinde sich auf einem Hügel und sei umzäunt gewesen. Beim Gebäude handle es sich um (Nennung Funktion des Gebäudes und Lage). Seine Aussagen seien entgegen der vorinstanzlichen Ansicht daher sehr wohl detailliert und substanziiert ausgefallen. Zum Vorhalt der alleinigen Flucht sei zu erwidern, dass sich seine Familienangehörigen (Ehefrau und [Nen- nung Verwandter]) nicht mehr in ihrem Haus in Afghanistan aufhalten wür- den, sondern infolge der akuten Gefährdung bei unterschiedlichen Perso- nen untergebracht seien.

Sodann stelle der Iran kein sicherer Drittstaat dar. Selbstredend habe er versucht, sein iranisches Visum zu verlängern; dies sei jedoch nicht gelun- gen. Die Verweigerung der Verlängerung des Visums könne er nicht bele- gen, da er diesbezüglich kein Dokument erhalten habe. Zudem habe die iranische Regierung die Taliban als offizielle Regierung Afghanistans aner- kannt und kooperiere somit mit seinen Verfolgern. 5.3 In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz an ihrer bisherigen Ein- schätzung fest und führt ergänzend an, die Aussagen des Beschwerdefüh- rers bezüglich der Entführung aus dem (Nennung Geschäft) und der an- schliessenden Folter in einer Gefängniszelle seien als nicht nachvollzieh- bar zu bezeichnen. Da bei der Festnahme seine Augen verbunden gewe- sen sein sollen, sei nicht erklärbar, wie er Angaben zur Dunkelheit des Rau- mes, der Anzahl der anwesenden Personen sowie eine genaue Beschrei- bung des Gebäudes habe machen können, zumal weder aus den Akten noch aus der Beschwerdeschrift hervorgehe, ob und ab welchem Zeitpunkt ihm die Augenbinde abgenommen worden sei. Zudem wolle er sich nach (Nennung Dauer) an weitere Details erinnern; ein Erinnerungsvermögen, das mit den Monaten immer besser und präziser werde, sei wenig über- zeugend. Im Weiteren gebe er an, insgesamt (Nennung Dauer) verhaftet und gefoltert worden zu sein. Er unterlasse es aber, die (Nennung Tage) Einzelnen zu beschreiben und erwähne insbesondere nicht, auf welche Körperteile er mit Stöcken und Fäusten geschlagen worden sei. Bei derart

F-3343/2023 Seite 10 gravierenden Misshandlungen wäre davon auszugehen, dass er nach sei- ner Entlassung einen Arzt hätte aufsuchen müssen, so dass er mit einem Arztbericht die geltend gemachten Misshandlungen hätte belegen können. Spätestens im Iran hätte ihn sein in der Schweiz lebender (Nennung Ver- wandter) zu einem Arzt begleiten können. Infolgedessen bestünden erheb- liche Zweifel an der geltend gemachten Folter. Zum Beweiswert der auf Beschwerdeebene eingereichten Fotos sei zu ergänzen, dass deren Ent- stehungszeitpunkt nicht ersichtlich werde. Die auf den Fotos erkennbare Person sei im Weiteren nicht identifizierbar. Das ebenfalls mit der Einspra- che als Beweisurkunde angeführte Schreiben der Taliban sei handge- schrieben, und die tatsächliche Urheberschaft könne nicht eruiert werden. Diesem Dokument sei daher ebenfalls keine Beweiskraft beizumessen. Im Iran habe er die Möglichkeit, sich beim Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) registrieren zu lassen. Hinweise auf konkrete Rückschaffungsbemühungen seitens der iranischen Behörden bestünden nach wie vor nicht. 5.4 In seiner Replik bestreitet der Beschwerdeführer die vorinstanzlichen Entgegnungen. Offensichtlich sei ihm nach der Festnahme die Augenbinde später abgenommen worden, zumal er die Anzahl Folterer habe angeben können. Meist unwichtige Details zu seiner Inhaftierung seien weggelassen worden. Weitere Gründe, wieso seine Aussagen nicht nachvollziehbar sein sollen, nenne die Vorinstanz nicht, sondern spreche ihnen in pauschaler Weise die Glaubhaftigkeit ab. Hinsichtlich seines Erinnerungsvermögens verkenne die Vorinstanz, dass in der Beschwerde lediglich aus den Akten zitiert werde, namentlich aus der Stellungnahme der Auslandsvertretung. Demnach treffe es nicht zu, dass sein Erinnerungsvermögen immer besser und präziser werde. Zum Vorhalt, dass er nach tagelanger Folter weder einen Arzt aufgesucht noch einen Arztbericht eingereicht habe, sei festzu- halten, dass die Schläge mit den Stöcken ähnliche Wunden wie diejenigen der ersten Folterung verursacht hätten. Sie seien sehr schmerzhaft gewe- sen, hätten jedoch keiner speziellen Behandlung bedurft und seien mit der Zeit ausgeheilt. Auch die Stromstösse hätten (vermutlich) keine Läsionen verursacht. Die erste Wundversorgung sei durch seine Ehefrau gesche- hen, welche darin Erfahrung habe. Im Übrigen hätte er wohl vom Arzt kei- nen Arztbericht erhalten, ausser er hätte sich extra darum bemüht. Er habe in diesem Moment überdies nicht daran gedacht, dass er für ein Verfahren in der Schweiz einen Arztbericht benötige. Bezüglich des Vorhalts, er hätte spätestens im Iran zu einem Arzt gehen können, sei – sollte ein Psychiater gemeint sein – darauf hinzuweisen, dass es in seinem Kulturkreis nicht üb- lich sei, sich wegen psychischer Beschwerden behandeln zu lassen.

F-3343/2023 Seite 11 Zudem habe er in der ersten Zeit der Flucht schlicht keine mentale Kapa- zität gehabt, um nach einem Psychiater oder einer Psychiaterin zu suchen. Sodann sei er auf den Fotos – bei einem Vergleich mit seinem Passfoto – klar identifizierbar. Auch wenn das Schreiben der Taliban alleine vielleicht nicht überzeugend wäre, so bestärke es dennoch die dargetane Verfol- gung. In Bezug auf die geforderten Nachweise von konkreten Rückschaf- fungsbemühungen durch die iranischen Behörden, sei auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-3406/2022 vom 24. August 2023 zu verwei- sen. Darin sei das Gericht – zwar in Bezug auf afghanische Gesuchstel- lende in Pakistan – der Argumentation des SEM, dass keine konkreten Hin- weise für Rückschaffungsbemühungen vorlägen, nicht gefolgt; dies, weil das SEM selbst anerkenne, dass es zu Rückschaffungen komme. Es sei davon auszugehen, dass das Gericht auch im Fall von afghanischen Ge- suchstellenden, die sich im Iran befinden würden, nicht den Nachweis von konkreten Rückschaffungsbemühungen fordere. 6. Materiell ist zu prüfen, ob konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefährdung des Beschwerde- führers an Leib und Leben vorliegen, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen würde (vgl. E. 4.2). 6.1 Vorweg ist anzuführen, dass sich der Beschwerdeführer – soweit ak- tenkundig – am (...) in den Iran begab und sich dort bis am (Nennung Da- tum) mit einem Visum regulär aufhalten durfte (vgl. SEM act. 2/pag. 39 und act. 7/pag. 130). In Ermangelung gegenteiliger Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass er sich seither noch immer dort aufhält, wenn möglich- erweise auch ohne Aufenthaltsregelung, zumal die iranischen Behörden den Ausführungen in der Beschwerdeschrift zufolge eine Verlängerung des Visums verweigert hätten, auch wenn er dies nicht belegen könne (vgl. Be- schwerdeschrift Ziff. 26). Nachdem vorliegend jedoch keine Gründe er- kennbar sind, welche im Fall einer Rückkehr des Beschwerdeführers vom Iran nach Afghanistan die Erteilung eines Einreisevisums in die Schweiz rechtfertigten (vgl. nachfolgende E. 6.2 f.), besteht auch keine Veranlas- sung, sich zu einer möglichen Gefährdung seiner Person im Iran zu äus- sern. 6.2 Bei der Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan lassen sich Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, die der afghanischen Regierung oder der internationalen

F-3343/2023 Seite 12 Gemeinschaft nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenom- men werden, sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesell- schaftsordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen (vgl. bspw. Urteile des BVGer E-1578/2023 vom 6. April 2023 E. 8.5.1; D-2161/2021 vom 12. Januar 2022 E. 7.2 ff.). Dazu gehören unter anderem auch (ehemalige) Angehörige der Sicherheitskräfte (ANDSF) oder zivile Beschäftigte der internationalen Sicherheitskräfte (Ortskräfte) sowie Zivil- personen, die als Unterstützer solcher Gruppen betrachtet werden (vgl. dazu Urteil D-1728/2022 vom 10. Mai 2022 E. 7.3). Angehörige der Sicher- heitskräfte sind am häufigsten und stärker als andere potentielle Risiko- gruppen Übergriffen durch die Taliban ausgesetzt (vgl. dazu SEM, Focus Afghanistan – Verfolgung durch Taliban: Potentielle Risikoprofile, 15. Feb- ruar 2022, Bern, S. 4 und S. 14, ˂ www.sem.admin.ch ˃ Internationales & Rückkehr ˃ Herkunftsländerinformationen ˃ Asien und Nahost, abgerufen am 08.06.2023 [nachfolgend: SEM, Risikoprofile]). Zudem weisen auch Personen, welche für die US-Armee gearbeitet haben, ein erhöhtes Risi- koprofil auf (vgl. SEM, Risikoprofile, S. 21). Die Taliban haben nach der Machtübernahme bekanntgegeben, die Mitarbeiter der früheren Regierung nicht zu verfolgen. Vielmehr haben sie diese mehrfach dazu aufgerufen, an ihre Arbeitsplätze zurückzukehren, da auch die neue Interimsregierung auf ihre Kompetenzen angewiesen sei. Trotz dieser Ankündigung sind Übergriffe auf Mitarbeitende der bisherigen Regierung dokumentiert. Wie die Taliban eine Person behandeln, hängt stark von deren bisheriger Funk- tion ab. Übergriffe betreffen insbesondere Personen in exponierten Positi- onen, die zuvor in die Bekämpfung und Verurteilung der Taliban involviert waren, so etwa Staatsanwälte und Richter (insbesondere Frauen), die an Verfahren gegen Taliban-Vertreter beteiligt waren, oder das Gefängnis- Personal. Übergriffe gegenüber Angestellten im Gesundheits- und im Bil- dungs-Sektor sind hingegen selten. Es gibt Meldungen, wonach die Taliban ehemalige Behördenmitarbeiter mit Briefen und Anrufen bedrohen. Es gibt keine Hinweise darauf, dass diese Übergriffe systematisch sind. Viele ehe- malige Behördenmitarbeiter leben weiterhin unbehelligt in Afghanistan (vgl. SEM, Risikoprofile, S. 10 ff.). 6.2.1 Vorliegend sollen die Taliban dem Beschwerdeführer vorwerfen, als Zivilperson mit der vorangehenden Regierung kooperiert zu haben. Seine Teilnahme bei der G._______ in Iran habe ihn dem Verdacht ausgesetzt, auch in seinem (Nennung Geschäft) in D._______ Versammlungen dieser G._______ und damit den Widerstand zu organisieren (vgl. SEM act. 2/pag. 99). Die dargelegte Sachverhaltsschilderung weist nicht offensicht- lich auf eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung seiner

F-3343/2023 Seite 13 Person hin. Zunächst einmal liegen zwischen seinem geltend gemachten Engagement in Iran für die G._______ im (Nennung Zeitpunkt) und dem Vorfall am (...) bereits (Nennung Dauer), in welchen er unbehelligt blieb; hinzu kommen weitere (...) Monate mit Blick auf die angeführte Festnahme im (Nennung Geschäft) am (...). Sodann hätten die Taliban anlässlich der Kontrolle am (...) trotz der Durchsuchung nichts vorgefunden, was sie hät- ten bemängeln können, weshalb der Beschwerdeführer mit weiteren Ver- wandten unter einem nichtigen Vorwand festgenommen worden sei (vgl. SEM act. 2/pag. 100). Anlässlich dieser Kontrolle wurde ihm offensichtlich seine frühere Verbindung zur G._______ nicht zum Vorwurf gemacht. Der Umstand, dass auch weitere anwesende Verwandte der gleichen Behand- lung wie der Beschwerdeführer ausgesetzt wurden, ist als weiterer Hinweis dafür zu werten, dass seine Person weder aus dem genannten noch aus einem anderen Grund im Visier der Taliban stand. Es ist daher auch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass er nun erst anlässlich der Festnahme am (...) gerade wegen seiner früheren Tätigkeit für die G._______ in C._______ den Taliban bekannt gewesen und dem Verdacht ausgesetzt gewesen sein soll, in seinem (Nennung Geschäft) oppositionelle Versamm- lungen zu organisieren, zumal er sein (Nennung Geschäft) schon Jahre vor der Machtübernahme im August 2021 und auch seither betrieben habe. Weiter vermag der Beschwerdeführer auch nicht ansatzweise zu begrün- den, inwiefern den Taliban sein Engagement in C._______ im (Nennung Zeitpunkt) – mithin noch vor der Machtübernahme – hätte bekanntwerden sollen. Zudem bleiben die diesbezüglichen Angaben uneinheitlich: Einer- seits würden ihm die Taliban unter anderem vorwerfen, er habe viele Tali- ban getötet, weshalb er selber sterben müsse (vgl. SEM act. 2/pag. 100 f.; Beschwerdeschrift Ziff. 7), und andererseits gab er selber an, es sei von seiner Seite nie zu Kampfhandlungen gekommen (vgl. SEM act. 2/pag. 99). Er vermag daher nicht überzeugend darzulegen, dass ihn die Taliban aus dem genannten Grund hätten verfolgen wollen. Wenig anschaulich werden sodann die Umstände seiner Haftentlassung im (Nennung Zeitpunkt) dar- gelegt. So sei er einerseits freigekommen, weil die Familie Unterschriften gesammelt und zwei Anwälte informiert habe, um andererseits anzuführen, seine Ehefrau sei mit älteren Bekannten erschienen und habe ihn befreit (vgl. SEM act. 2/ pag. 98 und 100). Daraus wird überdies in keiner Weise ersichtlich, welchem konkreten Zweck das Sammeln von Unterschriften gedient haben soll respektive ob und welche Schritte die Anwälte unter- nommen hätten, welche der Freilassung seiner Person dienlich gewesen wären. Wie es überdies seiner Ehefrau gelungen sein soll, ihn angesichts des gegen ihn erhobenen Vorwurfs der Kooperation respektive Organisa- tion des Widerstands zu befreien, bleibt gänzlich im Dunkeln.

F-3343/2023 Seite 14 6.2.2 Den in den Akten liegenden Fotos, worauf Verletzungen des Be- schwerdeführers erkennbar sind – wobei sich nur eines dieser Fotos ein- deutig ihm zuordnen lässt, weil es im Gegensatz zu den anderen sein Ge- sicht zeigt (vgl. Beschwerdebeilagen 3 und 4; SEM act. 2/pag. 40 ff.) –, kommt bereits deshalb kein Beweiswert zu, weil sie sich zeitlich der be- schriebenen Situation im (Nennung Zeitpunkt) nicht zuordnen lassen. Nicht nachvollziehbar ist zudem in diesem Zusammenhang, weshalb der Be- schwerdeführer zwar im Anschluss an den Vorfall im (Nennung Zeitpunkt) Fotos seiner Verletzungen machen liess, nicht aber nach seiner Entlas- sung im (Nennung Zeitpunkt), obwohl er eigenen Angaben zufolge dann- zumal derart – auch mit Stromstössen – gefoltert worden sei, dass er phy- sisch und psychisch nicht mehr bei Sinnen gewesen sei (vgl. SEM act. 2/pag. 98). Unter diesen Umständen wäre es – wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zutreffend erkannte – auch nahegelegen und in seinem Interesse gewesen, dass er nach seiner Entlassung einen Arzt aufgesucht hätte, um sich behandeln und die Verletzungen dokumentieren zu lassen oder zumindest weitere Fotos der Blessuren zu erstellen. Solches hat er jedoch unterlassen. Der Beschwerdeführer schliesst denn in seiner Replik selber nicht aus, dass er wohl ein ärztliches Zeugnis hätte erhältlich ma- chen können, wenn er sich darum bemüht hätte. Sodann können auch dem in den Akten liegenden handschriftlichen Drohschreiben der Taliban vom (...) oder der undatierten Bestätigung eines (Nennung Person) von C._______ zum Nachweis einer ernsthaften und konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers seitens der Taliban keine rechtserhebliche Be- weiskraft beigemessen werden. So steht das handschriftlich verfasste Drohschreiben, soweit es nicht ohnehin auf pauschalen Äusserungen be- ruht, teilweise in diametralem Widerspruch zu den Aussagen des Be- schwerdeführers, wird er darin doch als langjähriger Angehöriger der loka- len Polizei bezeichnet, der ein Team von (...) Personen angeführt habe (vgl. SEM act. 2/pag. 44). Auch die lediglich allgemein gehaltene Bestätigung lässt sich mit seinen Äusserungen nicht in Einklang bringen (vgl. SEM act. 2/pag. 83), zumal er sich – entgegen der Bestätigung – gerade nicht an Gefechten beteiligt haben will. Überdies sind die beiden Schreiben weder auf ihre Echtheit noch ihren Inhalt überprüfbar. Folglich bestehen begrün- dete Zweifel am tatsächlichen Bestehen einer individuell-konkreten und ernsthaften, vor allem aber unmittelbaren Gefährdung des Beschwerdefüh- rers durch die Taliban. 6.2.3 Soweit der Beschwerdeführer auf seine Zugehörigkeit zur Ethnie der Hazara hinweist, was auch ein Grund sei, weshalb er durch die Taliban gefährdet sei, ist zwar nicht in Abrede zu stellen, dass sich die Situation

F-3343/2023 Seite 15 der Hazara in Afghanistan nach der Machtübernahme der Taliban schwie- rig präsentieren kann. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwal- tungsgerichts ist indessen nach wie vor nicht von einer Kollektivverfolgung der Hazara in Afghanistan auszugehen (vgl. Urteil des BVGer E-1060/2022 vom 22. März 2022 E. 6.2.1). Die blosse Zugehörigkeit zur Ethnie der Ha- zara ist daher auch unter Berücksichtigung der aktuellen Machtverhält- nisse in Afghanistan nicht ausreichend, um ein konkretes Verfolgungsinte- resse der Taliban an seiner Person herzuleiten. 6.3 Insgesamt vermögen die Darlegungen des Beschwerdeführers und die vorliegenden Unterlagen keine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Ge- fährdung seiner Person zu begründen. Auch die vorhandenen Bindungen zur Schweiz vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Ein be- stehendes soziales Netz in der Schweiz beziehungsweise sein hier leben- der (Nennung Verwandter) allein genügt für die Erteilung eines humanitä- ren Visums nicht, wenn – wie in casu – keine unmittelbare und konkrete Gefährdungslage gegeben ist (vgl. Urteile des BVGer F-997/2022 vom 18. Oktober 2023 E. 6.7; F-2107/2022 vom 3. Juli 2023 E. 6.3; F-5064/2021 vom 23. Januar 2023 E. 7.5).

E. 5.1 Die Vorinstanz gelangte in ihrem Entscheid vom 15. Mai 2023 zur Auffassung, der Beschwerdeführer verfüge aufgrund seiner Zugehörigkeit zur ethnischen Minderheit der Hazara über ein gewisses Risikoprofil. Mit dem Führen eines (Nennung Geschäft), das angeblich von hochrangigen Politikern frequentiert worden sei, die zumeist Angehörige der Ethnie der Hazara gewesen seien, sei eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung seiner Person in Afghanistan nicht erwiesen. Es handle sich bei ihm nicht um eine exponierte und von den afghanischen Behörden gesuchte Persönlichkeit. Im Weiteren sei der Hintergrund zu seinen vorgebrachten Verhaftungen wenig substantiiert dargelegt worden und bleibe unklar. Die Fotos, auf welchen er mit Verletzungen zu sehen sei, vermöchten weder die vorgebrachte Verhaftung noch die geltend gemachten Misshandlungen durch die Taliban zu belegen. Er schildere die Vorfälle auch nicht im Detail. Infolgedessen bestünden erhebliche Zweifel an der geltend gemachten Gefährdungslage in Afghanistan. Das eingereichte Schreiben der Taliban sei als nicht beweiskräftig zu erachten und als solches nicht auf seine Echtheit verifizierbar. Letztendlich sei er alleine in den Iran gereist. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er seine Familie zurückgelassen habe, wenn eine Gefährdung in Afghanistan bestünde. Insgesamt lege er nicht substanziiert dar, weshalb er im Visier der Taliban stehen sollte respektive ihn diese aktiv suchen sollten. Dieses Vorbringen sei daher ernsthaft zu bezweifeln. Im Weiteren vermöge auch die erneute Festnahme im (Nennung Zeitpunkt) auf keine aktuelle Gefährdung hinzuweisen, zumal es kaum zu einer Entlassung gekommen wäre, hätten die Taliban gezielt nach ihm gefahndet. Der Beschwerdeführer halte sich derzeit im Iran auf. Er lege keine Hinwei-se dar, wonach er konkret von einer unmittelbaren Ausschaffung in seine Heimat bedroht sei. Den Akten sei nicht zu entnehmen, dass seitens der iranischen Behörden bereits Rückschaffungsbemühungen unternommen worden wären. Ferner sei er eigenen Angaben zufolge im Besitz eines iranischen Visums, welches am (Nennung Datum)abgelaufen sei. Er bringe nicht vor, dass er sich um die Verlängerung dieses Visums bemüht hätte.

E. 5.2 Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, die Vorinstanz setze - wie üblich in Verfahren um Erteilung von humanitären Visa - einen überhöhten Beweismassstab an. Es liege in der Natur des humanitären Visums, dass es von Personen beantragt werde, die aus Krisen- und Kriegssituationen kommen würden. Es sei daher unmöglich, die von der Vorinstanz geforderten absoluten Beweise zum Beleg der Verfolgung zu beschaffen. In casu würden nicht einmal die durch Fotos dokumentierten Verletzungen als Beweise genügen. Ebenso unbegründet sei der Vorwurf der nicht ausreichenden Darlegung seiner erlittenen Folterungen. Es sei kein schriftliches Wortprotokoll von der Vorsprache bei der Botschaft vorhanden, sondern nur die schriftliche Zusammenfassung seiner Aussagen. Diese sei jedoch aussagekräftig, habe er doch etwa erzählt, dass die Taliban von ihm verlangt hätten, "die Wahrheit zu sagen". Auch hätten sie über seine Kontakte respektive Gäste im (Nennung Geschäft) Auskünfte haben wollen. Seine ehemalige Teilnahme bei der G._______ in Iran habe den Verdacht genährt, er organisiere Versammlungen zur Formation eines Widerstands in seinem (Nennung Geschäft). Dabei zeige allein der Umstand, dass ihn die Taliban dessen verdächtigten und ihn daher bereits zweimal gefoltert hätten, dass er in Afghanistan einer unmittelbaren, konkreten und ernsthaften Gefährdung seines Lebens ausgesetzt sei. Er sei mit gefesselten Händen und Augenbinde aus dem (Nennung Geschäft) geführt und in eine Gefängniszelle verschleppt worden. Der Raum sei dunkel und darin (...) weitere unbekannte Personen gewesen, welche ebenfalls gefoltert worden seien. (Beschreibung Folter). Die Folterer seien ungefähr (Nennung Alter) gewesen. Es sei ihm überhaupt nicht zugehört worden, egal was er gesagt habe. Die ersten (Nennung Dauer) habe er nicht begriffen, wo er sei und nichts zu essen erhalten; am (Nennung Tag) habe man ihm Kartoffeln und eine kleine Tasse Tee gegeben. Das Gebäude, in dem er gefoltert worden sei, befinde sich auf einem Hügel und sei umzäunt gewesen. Beim Gebäude handle es sich um (Nennung Funktion des Gebäudes und Lage). Seine Aussagen seien entgegen der vorinstanzlichen Ansicht daher sehr wohl detailliert und substanziiert ausgefallen. Zum Vorhalt der alleinigen Flucht sei zu erwidern, dass sich seine Familienangehörigen (Ehefrau und [Nennung Verwandter]) nicht mehr in ihrem Haus in Afghanistan aufhalten würden, sondern infolge der akuten Gefährdung bei unterschiedlichen Personen untergebracht seien. Sodann stelle der Iran kein sicherer Drittstaat dar. Selbstredend habe er versucht, sein iranisches Visum zu verlängern; dies sei jedoch nicht gelungen. Die Verweigerung der Verlängerung des Visums könne er nicht belegen, da er diesbezüglich kein Dokument erhalten habe. Zudem habe die iranische Regierung die Taliban als offizielle Regierung Afghanistans anerkannt und kooperiere somit mit seinen Verfolgern.

E. 5.3 In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz an ihrer bisherigen Einschätzung fest und führt ergänzend an, die Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich der Entführung aus dem (Nennung Geschäft) und der anschliessenden Folter in einer Gefängniszelle seien als nicht nachvollziehbar zu bezeichnen. Da bei der Festnahme seine Augen verbunden gewesen sein sollen, sei nicht erklärbar, wie er Angaben zur Dunkelheit des Raumes, der Anzahl der anwesenden Personen sowie eine genaue Beschreibung des Gebäudes habe machen können, zumal weder aus den Akten noch aus der Beschwerdeschrift hervorgehe, ob und ab welchem Zeitpunkt ihm die Augenbinde abgenommen worden sei. Zudem wolle er sich nach (Nennung Dauer) an weitere Details erinnern; ein Erinnerungsvermögen, das mit den Monaten immer besser und präziser werde, sei wenig überzeugend. Im Weiteren gebe er an, insgesamt (Nennung Dauer) verhaftet und gefoltert worden zu sein. Er unterlasse es aber, die (Nennung Tage) Einzelnen zu beschreiben und erwähne insbesondere nicht, auf welche Körperteile er mit Stöcken und Fäusten geschlagen worden sei. Bei derart gravierenden Misshandlungen wäre davon auszugehen, dass er nach seiner Entlassung einen Arzt hätte aufsuchen müssen, so dass er mit einem Arztbericht die geltend gemachten Misshandlungen hätte belegen können. Spätestens im Iran hätte ihn sein in der Schweiz lebender (Nennung Verwandter) zu einem Arzt begleiten können. Infolgedessen bestünden erhebliche Zweifel an der geltend gemachten Folter. Zum Beweiswert der auf Beschwerdeebene eingereichten Fotos sei zu ergänzen, dass deren Entstehungszeitpunkt nicht ersichtlich werde. Die auf den Fotos erkennbare Person sei im Weiteren nicht identifizierbar. Das ebenfalls mit der Einsprache als Beweisurkunde angeführte Schreiben der Taliban sei handgeschrieben, und die tatsächliche Urheberschaft könne nicht eruiert werden. Diesem Dokument sei daher ebenfalls keine Beweiskraft beizumessen. Im Iran habe er die Möglichkeit, sich beim Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) registrieren zu lassen. Hinweise auf konkrete Rückschaffungsbemühungen seitens der iranischen Behörden bestünden nach wie vor nicht.

E. 5.4 In seiner Replik bestreitet der Beschwerdeführer die vorinstanzlichen Entgegnungen. Offensichtlich sei ihm nach der Festnahme die Augenbinde später abgenommen worden, zumal er die Anzahl Folterer habe angeben können. Meist unwichtige Details zu seiner Inhaftierung seien weggelassen worden. Weitere Gründe, wieso seine Aussagen nicht nachvollziehbar sein sollen, nenne die Vorinstanz nicht, sondern spreche ihnen in pauschaler Weise die Glaubhaftigkeit ab. Hinsichtlich seines Erinnerungsvermögens verkenne die Vorinstanz, dass in der Beschwerde lediglich aus den Akten zitiert werde, namentlich aus der Stellungnahme der Auslandsvertretung. Demnach treffe es nicht zu, dass sein Erinnerungsvermögen immer besser und präziser werde. Zum Vorhalt, dass er nach tagelanger Folter weder einen Arzt aufgesucht noch einen Arztbericht eingereicht habe, sei festzuhalten, dass die Schläge mit den Stöcken ähnliche Wunden wie diejenigen der ersten Folterung verursacht hätten. Sie seien sehr schmerzhaft gewesen, hätten jedoch keiner speziellen Behandlung bedurft und seien mit der Zeit ausgeheilt. Auch die Stromstösse hätten (vermutlich) keine Läsionen verursacht. Die erste Wundversorgung sei durch seine Ehefrau geschehen, welche darin Erfahrung habe. Im Übrigen hätte er wohl vom Arzt keinen Arztbericht erhalten, ausser er hätte sich extra darum bemüht. Er habe in diesem Moment überdies nicht daran gedacht, dass er für ein Verfahren in der Schweiz einen Arztbericht benötige. Bezüglich des Vorhalts, er hätte spätestens im Iran zu einem Arzt gehen können, sei - sollte ein Psychiater gemeint sein - darauf hinzuweisen, dass es in seinem Kulturkreis nicht üblich sei, sich wegen psychischer Beschwerden behandeln zu lassen. Zudem habe er in der ersten Zeit der Flucht schlicht keine mentale Kapazität gehabt, um nach einem Psychiater oder einer Psychiaterin zu suchen. Sodann sei er auf den Fotos - bei einem Vergleich mit seinem Passfoto - klar identifizierbar. Auch wenn das Schreiben der Taliban alleine vielleicht nicht überzeugend wäre, so bestärke es dennoch die dargetane Verfolgung. In Bezug auf die geforderten Nachweise von konkreten Rückschaffungsbemühungen durch die iranischen Behörden, sei auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-3406/2022 vom 24. August 2023 zu verweisen. Darin sei das Gericht - zwar in Bezug auf afghanische Gesuchstellende in Pakistan - der Argumentation des SEM, dass keine konkreten Hinweise für Rückschaffungsbemühungen vorlägen, nicht gefolgt; dies, weil das SEM selbst anerkenne, dass es zu Rückschaffungen komme. Es sei davon auszugehen, dass das Gericht auch im Fall von afghanischen Gesuchstellenden, die sich im Iran befinden würden, nicht den Nachweis von konkreten Rückschaffungsbemühungen fordere.

E. 6 Materiell ist zu prüfen, ob konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers an Leib und Leben vorliegen, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen würde (vgl. E. 4.2).

E. 6.1 Vorweg ist anzuführen, dass sich der Beschwerdeführer - soweit aktenkundig - am (...) in den Iran begab und sich dort bis am (Nennung Datum) mit einem Visum regulär aufhalten durfte (vgl. SEM act. 2/pag. 39 und act. 7/pag. 130). In Ermangelung gegenteiliger Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass er sich seither noch immer dort aufhält, wenn möglicherweise auch ohne Aufenthaltsregelung, zumal die iranischen Behörden den Ausführungen in der Beschwerdeschrift zufolge eine Verlängerung des Visums verweigert hätten, auch wenn er dies nicht belegen könne (vgl. Beschwerdeschrift Ziff. 26). Nachdem vorliegend jedoch keine Gründe erkennbar sind, welche im Fall einer Rückkehr des Beschwerdeführers vom Iran nach Afghanistan die Erteilung eines Einreisevisums in die Schweiz rechtfertigten (vgl. nachfolgende E. 6.2 f.), besteht auch keine Veranlassung, sich zu einer möglichen Gefährdung seiner Person im Iran zu äussern.

E. 6.2 Bei der Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan lassen sich Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, die der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden, sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaftsordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen (vgl. bspw. Urteile des BVGer E-1578/2023 vom 6. April 2023 E. 8.5.1; D-2161/2021 vom 12. Januar 2022 E. 7.2 ff.). Dazu gehören unter anderem auch (ehemalige) Angehörige der Sicherheitskräfte (ANDSF) oder zivile Beschäftigte der internationalen Sicherheitskräfte (Ortskräfte) sowie Zivilpersonen, die als Unterstützer solcher Gruppen betrachtet werden (vgl. dazu Urteil D-1728/2022 vom 10. Mai 2022 E. 7.3). Angehörige der Sicherheitskräfte sind am häufigsten und stärker als andere potentielle Risikogruppen Übergriffen durch die Taliban ausgesetzt (vgl. dazu SEM, Focus Afghanistan - Verfolgung durch Taliban: Potentielle Risikoprofile, 15. Februar 2022, Bern, S. 4 und S. 14, www.sem.admin.ch Internationales & Rückkehr Herkunftsländerinformationen Asien und Nahost, abgerufen am 08.06.2023 [nachfolgend: SEM, Risikoprofile]). Zudem weisen auch Personen, welche für die US-Armee gearbeitet haben, ein erhöhtes Risikoprofil auf (vgl. SEM, Risikoprofile, S. 21). Die Taliban haben nach der Machtübernahme bekanntgegeben, die Mitarbeiter der früheren Regierung nicht zu verfolgen. Vielmehr haben sie diese mehrfach dazu aufgerufen, an ihre Arbeitsplätze zurückzukehren, da auch die neue Interimsregierung auf ihre Kompetenzen angewiesen sei. Trotz dieser Ankündigung sind Übergriffe auf Mitarbeitende der bisherigen Regierung dokumentiert. Wie die Taliban eine Person behandeln, hängt stark von deren bisheriger Funktion ab. Übergriffe betreffen insbesondere Personen in exponierten Positionen, die zuvor in die Bekämpfung und Verurteilung der Taliban involviert waren, so etwa Staatsanwälte und Richter (insbesondere Frauen), die an Verfahren gegen Taliban-Vertreter beteiligt waren, oder das Gefängnis-Personal. Übergriffe gegenüber Angestellten im Gesundheits- und im Bildungs-Sektor sind hingegen selten. Es gibt Meldungen, wonach die Taliban ehemalige Behördenmitarbeiter mit Briefen und Anrufen bedrohen. Es gibt keine Hinweise darauf, dass diese Übergriffe systematisch sind. Viele ehemalige Behördenmitarbeiter leben weiterhin unbehelligt in Afghanistan (vgl. SEM, Risikoprofile, S. 10 ff.).

E. 6.2.1 Vorliegend sollen die Taliban dem Beschwerdeführer vorwerfen, als Zivilperson mit der vorangehenden Regierung kooperiert zu haben. Seine Teilnahme bei der G._______ in Iran habe ihn dem Verdacht ausgesetzt, auch in seinem (Nennung Geschäft) in D._______ Versammlungen dieser G._______ und damit den Widerstand zu organisieren (vgl. SEM act. 2/pag. 99). Die dargelegte Sachverhaltsschilderung weist nicht offensichtlich auf eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung seiner Person hin. Zunächst einmal liegen zwischen seinem geltend gemachten Engagement in Iran für die G._______ im (Nennung Zeitpunkt) und dem Vorfall am (...) bereits (Nennung Dauer), in welchen er unbehelligt blieb; hinzu kommen weitere (...) Monate mit Blick auf die angeführte Festnahme im (Nennung Geschäft) am (...). Sodann hätten die Taliban anlässlich der Kontrolle am (...) trotz der Durchsuchung nichts vorgefunden, was sie hätten bemängeln können, weshalb der Beschwerdeführer mit weiteren Verwandten unter einem nichtigen Vorwand festgenommen worden sei (vgl. SEM act. 2/pag. 100). Anlässlich dieser Kontrolle wurde ihm offensichtlich seine frühere Verbindung zur G._______ nicht zum Vorwurf gemacht. Der Umstand, dass auch weitere anwesende Verwandte der gleichen Behandlung wie der Beschwerdeführer ausgesetzt wurden, ist als weiterer Hinweis dafür zu werten, dass seine Person weder aus dem genannten noch aus einem anderen Grund im Visier der Taliban stand. Es ist daher auch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass er nun erst anlässlich der Festnahme am (...) gerade wegen seiner früheren Tätigkeit für die G._______ in C._______ den Taliban bekannt gewesen und dem Verdacht ausgesetzt gewesen sein soll, in seinem (Nennung Geschäft) oppositionelle Versammlungen zu organisieren, zumal er sein (Nennung Geschäft) schon Jahre vor der Machtübernahme im August 2021 und auch seither betrieben habe. Weiter vermag der Beschwerdeführer auch nicht ansatzweise zu begründen, inwiefern den Taliban sein Engagement in C._______ im (Nennung Zeitpunkt) - mithin noch vor der Machtübernahme - hätte bekanntwerden sollen. Zudem bleiben die diesbezüglichen Angaben uneinheitlich: Einerseits würden ihm die Taliban unter anderem vorwerfen, er habe viele Taliban getötet, weshalb er selber sterben müsse (vgl. SEM act. 2/pag. 100 f.; Beschwerdeschrift Ziff. 7), und andererseits gab er selber an, es sei von seiner Seite nie zu Kampfhandlungen gekommen (vgl. SEM act. 2/pag. 99). Er vermag daher nicht überzeugend darzulegen, dass ihn die Taliban aus dem genannten Grund hätten verfolgen wollen. Wenig anschaulich werden sodann die Umstände seiner Haftentlassung im (Nennung Zeitpunkt) dargelegt. So sei er einerseits freigekommen, weil die Familie Unterschriften gesammelt und zwei Anwälte informiert habe, um andererseits anzuführen, seine Ehefrau sei mit älteren Bekannten erschienen und habe ihn befreit (vgl. SEM act. 2/ pag. 98 und 100). Daraus wird überdies in keiner Weise ersichtlich, welchem konkreten Zweck das Sammeln von Unterschriften gedient haben soll respektive ob und welche Schritte die Anwälte unternommen hätten, welche der Freilassung seiner Person dienlich gewesen wären. Wie es überdies seiner Ehefrau gelungen sein soll, ihn angesichts des gegen ihn erhobenen Vorwurfs der Kooperation respektive Organisation des Widerstands zu befreien, bleibt gänzlich im Dunkeln.

E. 6.2.2 Den in den Akten liegenden Fotos, worauf Verletzungen des Beschwerdeführers erkennbar sind - wobei sich nur eines dieser Fotos eindeutig ihm zuordnen lässt, weil es im Gegensatz zu den anderen sein Gesicht zeigt (vgl. Beschwerdebeilagen 3 und 4; SEM act. 2/pag. 40 ff.) -, kommt bereits deshalb kein Beweiswert zu, weil sie sich zeitlich der beschriebenen Situation im (Nennung Zeitpunkt) nicht zuordnen lassen. Nicht nachvollziehbar ist zudem in diesem Zusammenhang, weshalb der Beschwerdeführer zwar im Anschluss an den Vorfall im (Nennung Zeitpunkt) Fotos seiner Verletzungen machen liess, nicht aber nach seiner Entlassung im (Nennung Zeitpunkt), obwohl er eigenen Angaben zufolge dannzumal derart - auch mit Stromstössen - gefoltert worden sei, dass er physisch und psychisch nicht mehr bei Sinnen gewesen sei (vgl. SEM act. 2/pag. 98). Unter diesen Umständen wäre es - wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zutreffend erkannte - auch nahegelegen und in seinem Interesse gewesen, dass er nach seiner Entlassung einen Arzt aufgesucht hätte, um sich behandeln und die Verletzungen dokumentieren zu lassen oder zumindest weitere Fotos der Blessuren zu erstellen. Solches hat er jedoch unterlassen. Der Beschwerdeführer schliesst denn in seiner Replik selber nicht aus, dass er wohl ein ärztliches Zeugnis hätte erhältlich machen können, wenn er sich darum bemüht hätte. Sodann können auch dem in den Akten liegenden handschriftlichen Drohschreiben der Taliban vom (...) oder der undatierten Bestätigung eines (Nennung Person) von C._______ zum Nachweis einer ernsthaften und konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers seitens der Taliban keine rechtserhebliche Beweiskraft beigemessen werden. So steht das handschriftlich verfasste Drohschreiben, soweit es nicht ohnehin auf pauschalen Äusserungen beruht, teilweise in diametralem Widerspruch zu den Aussagen des Beschwerdeführers, wird er darin doch als langjähriger Angehöriger der lokalen Polizei bezeichnet, der ein Team von (...) Personen angeführt habe (vgl. SEM act. 2/pag. 44). Auch die lediglich allgemein gehaltene Bestätigung lässt sich mit seinen Äusserungen nicht in Einklang bringen (vgl. SEM act. 2/pag. 83), zumal er sich - entgegen der Bestätigung - gerade nicht an Gefechten beteiligt haben will. Überdies sind die beiden Schreiben weder auf ihre Echtheit noch ihren Inhalt überprüfbar. Folglich bestehen begründete Zweifel am tatsächlichen Bestehen einer individuell-konkreten und ernsthaften, vor allem aber unmittelbaren Gefährdung des Beschwerdeführers durch die Taliban.

E. 6.2.3 Soweit der Beschwerdeführer auf seine Zugehörigkeit zur Ethnie der Hazara hinweist, was auch ein Grund sei, weshalb er durch die Taliban gefährdet sei, ist zwar nicht in Abrede zu stellen, dass sich die Situation der Hazara in Afghanistan nach der Machtübernahme der Taliban schwierig präsentieren kann. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist indessen nach wie vor nicht von einer Kollektivverfolgung der Hazara in Afghanistan auszugehen (vgl. Urteil des BVGer E-1060/2022 vom 22. März 2022 E. 6.2.1). Die blosse Zugehörigkeit zur Ethnie der Hazara ist daher auch unter Berücksichtigung der aktuellen Machtverhältnisse in Afghanistan nicht ausreichend, um ein konkretes Verfolgungsinteresse der Taliban an seiner Person herzuleiten.

E. 6.3 Insgesamt vermögen die Darlegungen des Beschwerdeführers und die vorliegenden Unterlagen keine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung seiner Person zu begründen. Auch die vorhandenen Bindungen zur Schweiz vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Ein bestehendes soziales Netz in der Schweiz beziehungsweise sein hier lebender (Nennung Verwandter) allein genügt für die Erteilung eines humanitären Visums nicht, wenn - wie in casu - keine unmittelbare und konkrete Gefährdungslage gegeben ist (vgl. Urteile des BVGer F-997/2022 vom 18. Oktober 2023 E. 6.7; F-2107/2022 vom 3. Juli 2023 E. 6.3; F-5064/2021 vom 23. Januar 2023 E. 7.5).

E. 7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Vor- aussetzungen für die Ausstellung eines humanitären Visums zwecks Ein- reise in die Schweiz nicht erfüllt. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig. Die Beschwerde ist ab- zuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Beschwerde ge- stellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde jedoch mit Zwischenverfügung vom 13. Juli 2023 gutgeheissen. Es sind daher keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)

F-3343/2023 Seite 16

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3343/2023 Urteil vom 18. Dezember 2023 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richterin Aileen Truttmann, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nationales Visum (aus humanitären Gründen); Verfügung des SEM vom 15. Mai 2023. Sachverhalt: A. A.a Am (...) beantragte der am (...) geborene Beschwerdeführer afghanischer Herkunft bei der Schweizer Botschaft in B._______ die Ausstellung eines humanitären Visums (vgl. SEM act. 2/pag. 92 ff.). Zur Begründung seines Gesuchs ergibt sich aus den Akten Folgendes: Er stamme ursprünglich aus der Provinz C._______ und habe gemeinsam mit einem Teil seiner Familie in D._______ gelebt. Er gehöre der ethnischen Minderheit der Hazara an. In seiner Heimatprovinz habe er lokal politisiert und zudem seit (Nennung Dauer) in D._______ ein (Nennung Geschäft) geführt. Zu den Gästen hätten bis zur Machtübernahme durch die Taliban hochrangige Politiker und Militärs sowie insbesondere Angehörige der ethnischen Minderheit der Hazara gezählt. Im (Nennung Zeitpunkt) habe er zusammen mit weiteren Personen aus dem Bezirk IRAN erfolglos versucht, die Machtübernahme der Taliban in seinem heimatlichen Bezirk und in C._______ zu verhindern. Bekannte hätten ihn dazu überredet, sich einer Gruppe (der "G._______") anzuschliessen, welche in IRAN seinerzeit den Entscheid gefällt habe, gegen die Taliban zu kämpfen. Es sei nie zu Kampfhandlungen gekommen beziehungsweise die Kampfhandlungen hätten eine Weile angedauert und insbesondere an einem Tag seien viele Taliban-Anhänger umgebracht worden. Die Widerstandskämpfer hätten schnell gemerkt, dass jegliche Unterstützung seitens der Regierung unterblieben sei und sie keine Chancen hätten weiterhin gegen die Taliban zu kämpfen. Daher habe er zurück nach D._______ fliehen müssen. Nach der Machtübernahme hätten ihm die Taliban schriftlich mitgeteilt, dass er getötet werden müsse, weil er für den Tod vieler Taliban-Anhänger verantwortlich zeichne und den Hazara angehöre. Da die Taliban jedoch kurz darauf die "Amnestie" für alle ehemaligen Oppositionellen verkündet hätten, habe er sich mit der neuen Situation zu arrangieren versucht und möglichst unauffällig gelebt. Sein in der Schweiz mit (Nennung Aufenthaltsberechtigung) lebender (Nennung Verwandter) sei am (...) besuchsweise zu ihnen nach D._______ gereist. Am (Nennung Zeitpunkt) seien die Taliban in ihr Haus gestürmt, hätten alles durchsucht und dabei nichts gefunden. Dennoch hätten diese alle erwachsenen Männer, darunter ihn, seinen (Nennung Verwandter) und die Ehemänner der erwachsenen (Nennung Verwandte) festgenommen. Das Haus verfüge über ein Schwimmbad im Garten, welches von aussen nicht einsehbar sei und in welchem sich zu diesem Zeitpunkt nur Frauen befunden hätten. Die Taliban hätten diesen Umstand als Vorwand für die Festnahme benutzt. Sie seien während (Nennung Dauer) festgehalten und mit Stöcken sowie Fusstritten geschlagen und beleidigt worden. Seine Ehefrau habe unmittelbar nach der Festnahme Verwandte und Bekannte informiert, um bei den Taliban als Zeugen vorzusprechen und zu bezeugen, dass nur Angehörige der Familie im Garten gewesen seien, die Trennung von Mann und Frau eingehalten worden sei und kein unislamisches Verhalten vorgelegen habe. In der Folge seien sie freigelassen worden. Der Anführer habe ihm aber klar gemacht, dass er nur Glück gehabt habe und die Sache noch nicht ausgestanden sei. Nach den Geschehnissen hätten sie ihre Verletzungen fotografiert. Trotz der Vorfälle habe sein (Nennung Verwandter) anschliessend seinen Rückflug in die Schweiz rechtzeitig antreten können. Am (...) sei er in seinem (Nennung Geschäft) erneut festgenommen, während (Nennung Dauer) inhaftiert und letztlich nur aufgrund öffentlichen Drucks wieder entlassen worden. Die Familie habe Unterschriften gesammelt und zwei Anwälte informiert. Niemand habe ihm den Grund seiner Festnahme mitgeteilt. Die Taliban hätten sein Handy kontrolliert und aufgeschrieben, wann er mit wem in Kontakt gewesen sei. Er habe seiner Familie nicht erzählt, was genau im Gefängnis geschehen sei. Es sei ihm jedoch klar geworden, dass er bei einem weiteren Aufenthalt in Afghanistan immer wieder inhaftiert würde und befürchten müsste, nicht mehr entlassen zu werden. Aufgrund dieser Vorfälle sei er am (Nennung Zeitpunkt) alleine in den Iran geflohen, wo er über ein bis am (Nennung Datum) gültiges Visum verfüge. B. Mit Formularverfügung vom 22. Dezember 2022 verweigerte die Botschaft die Ausstellung des Visums (vgl. SEM act. 2/pag. 103 f.). C. Mit Entscheid vom 15. Mai 2023 wies die Vorinstanz die dagegen erhobene Einsprache des Beschwerdeführers vom 9. Januar 2023 ab. D. Mit Eingabe vom 12. Juni 2023 erhob der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des SEM vom 15. Mai 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, es seien die Dispositivziffern 2 und 3 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und es sei ihm ein Visum aus humanitären Gründen zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. E. Mit Zwischenverfügung vom 13. Juli 2023 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner ersuchte sie die Vorinstanz um Einreichung einer Vernehmlassung. F. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 11. August 2023 die Abweisung der Beschwerde. G. Die Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 10. September 2023. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide betreffend humanitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). In diesem Bereich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde berechtigt (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe bei der Bearbeitung seines Gesuchs die erforderliche einzelfallbezogene Prüfung der Sachlage respektive seiner individuellen Gefährdung unterlassen. Ebenso habe sie verkannt, dass er und seine Familie Vorkehrungen getroffen hätten, um eine Reflexverfolgung zu verhindern. Weiter sei im Vorgehen der Vorin-stanz auch eine falsche Sachverhaltswürdigung zu erkennen, zumal sie fälschlicherweise eine ernsthafte Bedrohung für ihn und seine Familie in Afghanistan verneint habe. Dies stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. 3.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG gerügt werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Das SEM hat den rechtserheblichen Sachverhalt hinreichend abgeklärt. Es hat sich unter Bezugnahme auf die Schilderungen des Beschwerdeführers und die Verfahrensakten mit seiner individuellen Situation, seiner Gefährdungslage in seiner Heimat sowie mit einer allfälligen Ausschaffungsgefahr vom Iran nach Afghanistan auseinandergesetzt. Es ist nicht ersichtlich, in welcher Hinsicht hier noch konkrete weitere Abklärungen vorgenommen werden müssten. Es ist demnach keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes festzustellen. 3.3 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Dieser verfahrensrechtlichen Anforderung hat die Vorinstanz ebenfalls Genüge getan. Sie hat sich mit den Darlegungen des Beschwerdeführers zu seiner Gefährdungssituation in Afghanistan sowie mit den eingereichten Beweismitteln (Nennung Beweismittel) und seinem Aufenthalt im Iran sowie einer damit verbundenen möglichen Ausschaffungsgefahr auseinandergesetzt. Im Rahmen der Einzelfallprüfung hat sie nach Prüfung und Würdigung der Parteivorbringen sowie der zur Stützung derselben eingereichten Beweismittel hinreichend nachvollziehbar aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich - gerade auch in individueller Hinsicht - leiten liess (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. 5 f. S. 5 f.). Dabei musste sie sich nicht ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern durfte sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2), was sie hier getan hat. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist auch deshalb zu verneinen, weil es dem Beschwerdeführer möglich war, sich ein Bild über die Tragweite des vorinstanzlichen Entscheides zu machen und diesen sachgerecht anzufechten. Dass er die Auffassung und Schlussfolgerungen der Vorinstanz hinsichtlich der Würdigung seiner Aussagen und Beweismittel nicht teilt, ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, sondern betrifft eine materielle Frage. 3.4 Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Eventualbegehren (Rechtsbegehren Ziff. 2) ist abzuweisen. 4. 4.1 Als Staatsangehöriger Afghanistans unterliegt der Beschwerdeführer laut Art. 9 VEV der Visumspflicht. Mit seinem Gesuch beabsichtigt er einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb dieses nicht nach den Regeln zur Erteilung von Schengen-Visa, sondern nach den Bestimmungen des nationalen Rechts zu prüfen ist (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.5 und E. 3.6.1). 4.2 Gemäss Art. 4 Abs. 2 VEV kann in Abweichung von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen (vgl. Art. 4 Abs. 1 VEV) in begründeten Fällen aus humanitären Gründen ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt erteilt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Praxisgemäss werden humanitäre Visa nur unter sehr restriktiven Bedingungen ausgestellt (vgl. BVGE 2015/5 E. 4.1.3). Diese werden dann als erfüllt angesehen, wenn bei einer Person aufgrund der konkreten Umstände davon ausgegangen werden muss, dass sie sich im Heimat- oder Herkunftsstaat in einer besonderen Notsituation befindet, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und es rechtfertigt, ihr - im Gegensatz zu anderen Personen in derselben Lage - ein Einreisevisum zu erteilen. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen gegeben sein; oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefährdung, die sie mehr als alle anderen Personen betrifft. Befindet sich die betroffene Person bereits in einem Drittstaat (BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3) oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt (vgl. Urteil des BVGer F-4658/2017 vom 7. Dezember 2018 E. 4.3) und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Das Visumsgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Dabei können auch weitere Kriterien wie das Bestehen von Bindungen zur Schweiz und die hier bestehenden Integrationsaussichten oder die Unmöglichkeit, in einem anderen Land um Schutz nachzusuchen, berücksichtigt werden (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; Urteil des BVGer F-4658/2017 vom 7. Dezember 2018 E. 3.2 f.). 4.3 Im Hinblick auf das Beweismass ist hervorzuheben, dass für die Erteilung eines humanitären Visums eine im Sinne von Art. 4 Abs. 2 Satz 2 VEV relevante Gefährdung offensichtlich gegeben sein muss (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; 2015/5 E. 4.1.3; Urteile des BVGer F-4626/2012 vom 13. April 2023 E. 3.3; F-4827/2012 vom 13. März 2023 E. 3.4; BBl 2010 4455, 4490). 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangte in ihrem Entscheid vom 15. Mai 2023 zur Auffassung, der Beschwerdeführer verfüge aufgrund seiner Zugehörigkeit zur ethnischen Minderheit der Hazara über ein gewisses Risikoprofil. Mit dem Führen eines (Nennung Geschäft), das angeblich von hochrangigen Politikern frequentiert worden sei, die zumeist Angehörige der Ethnie der Hazara gewesen seien, sei eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung seiner Person in Afghanistan nicht erwiesen. Es handle sich bei ihm nicht um eine exponierte und von den afghanischen Behörden gesuchte Persönlichkeit. Im Weiteren sei der Hintergrund zu seinen vorgebrachten Verhaftungen wenig substantiiert dargelegt worden und bleibe unklar. Die Fotos, auf welchen er mit Verletzungen zu sehen sei, vermöchten weder die vorgebrachte Verhaftung noch die geltend gemachten Misshandlungen durch die Taliban zu belegen. Er schildere die Vorfälle auch nicht im Detail. Infolgedessen bestünden erhebliche Zweifel an der geltend gemachten Gefährdungslage in Afghanistan. Das eingereichte Schreiben der Taliban sei als nicht beweiskräftig zu erachten und als solches nicht auf seine Echtheit verifizierbar. Letztendlich sei er alleine in den Iran gereist. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er seine Familie zurückgelassen habe, wenn eine Gefährdung in Afghanistan bestünde. Insgesamt lege er nicht substanziiert dar, weshalb er im Visier der Taliban stehen sollte respektive ihn diese aktiv suchen sollten. Dieses Vorbringen sei daher ernsthaft zu bezweifeln. Im Weiteren vermöge auch die erneute Festnahme im (Nennung Zeitpunkt) auf keine aktuelle Gefährdung hinzuweisen, zumal es kaum zu einer Entlassung gekommen wäre, hätten die Taliban gezielt nach ihm gefahndet. Der Beschwerdeführer halte sich derzeit im Iran auf. Er lege keine Hinwei-se dar, wonach er konkret von einer unmittelbaren Ausschaffung in seine Heimat bedroht sei. Den Akten sei nicht zu entnehmen, dass seitens der iranischen Behörden bereits Rückschaffungsbemühungen unternommen worden wären. Ferner sei er eigenen Angaben zufolge im Besitz eines iranischen Visums, welches am (Nennung Datum)abgelaufen sei. Er bringe nicht vor, dass er sich um die Verlängerung dieses Visums bemüht hätte. 5.2 Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, die Vorinstanz setze - wie üblich in Verfahren um Erteilung von humanitären Visa - einen überhöhten Beweismassstab an. Es liege in der Natur des humanitären Visums, dass es von Personen beantragt werde, die aus Krisen- und Kriegssituationen kommen würden. Es sei daher unmöglich, die von der Vorinstanz geforderten absoluten Beweise zum Beleg der Verfolgung zu beschaffen. In casu würden nicht einmal die durch Fotos dokumentierten Verletzungen als Beweise genügen. Ebenso unbegründet sei der Vorwurf der nicht ausreichenden Darlegung seiner erlittenen Folterungen. Es sei kein schriftliches Wortprotokoll von der Vorsprache bei der Botschaft vorhanden, sondern nur die schriftliche Zusammenfassung seiner Aussagen. Diese sei jedoch aussagekräftig, habe er doch etwa erzählt, dass die Taliban von ihm verlangt hätten, "die Wahrheit zu sagen". Auch hätten sie über seine Kontakte respektive Gäste im (Nennung Geschäft) Auskünfte haben wollen. Seine ehemalige Teilnahme bei der G._______ in Iran habe den Verdacht genährt, er organisiere Versammlungen zur Formation eines Widerstands in seinem (Nennung Geschäft). Dabei zeige allein der Umstand, dass ihn die Taliban dessen verdächtigten und ihn daher bereits zweimal gefoltert hätten, dass er in Afghanistan einer unmittelbaren, konkreten und ernsthaften Gefährdung seines Lebens ausgesetzt sei. Er sei mit gefesselten Händen und Augenbinde aus dem (Nennung Geschäft) geführt und in eine Gefängniszelle verschleppt worden. Der Raum sei dunkel und darin (...) weitere unbekannte Personen gewesen, welche ebenfalls gefoltert worden seien. (Beschreibung Folter). Die Folterer seien ungefähr (Nennung Alter) gewesen. Es sei ihm überhaupt nicht zugehört worden, egal was er gesagt habe. Die ersten (Nennung Dauer) habe er nicht begriffen, wo er sei und nichts zu essen erhalten; am (Nennung Tag) habe man ihm Kartoffeln und eine kleine Tasse Tee gegeben. Das Gebäude, in dem er gefoltert worden sei, befinde sich auf einem Hügel und sei umzäunt gewesen. Beim Gebäude handle es sich um (Nennung Funktion des Gebäudes und Lage). Seine Aussagen seien entgegen der vorinstanzlichen Ansicht daher sehr wohl detailliert und substanziiert ausgefallen. Zum Vorhalt der alleinigen Flucht sei zu erwidern, dass sich seine Familienangehörigen (Ehefrau und [Nennung Verwandter]) nicht mehr in ihrem Haus in Afghanistan aufhalten würden, sondern infolge der akuten Gefährdung bei unterschiedlichen Personen untergebracht seien. Sodann stelle der Iran kein sicherer Drittstaat dar. Selbstredend habe er versucht, sein iranisches Visum zu verlängern; dies sei jedoch nicht gelungen. Die Verweigerung der Verlängerung des Visums könne er nicht belegen, da er diesbezüglich kein Dokument erhalten habe. Zudem habe die iranische Regierung die Taliban als offizielle Regierung Afghanistans anerkannt und kooperiere somit mit seinen Verfolgern. 5.3 In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz an ihrer bisherigen Einschätzung fest und führt ergänzend an, die Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich der Entführung aus dem (Nennung Geschäft) und der anschliessenden Folter in einer Gefängniszelle seien als nicht nachvollziehbar zu bezeichnen. Da bei der Festnahme seine Augen verbunden gewesen sein sollen, sei nicht erklärbar, wie er Angaben zur Dunkelheit des Raumes, der Anzahl der anwesenden Personen sowie eine genaue Beschreibung des Gebäudes habe machen können, zumal weder aus den Akten noch aus der Beschwerdeschrift hervorgehe, ob und ab welchem Zeitpunkt ihm die Augenbinde abgenommen worden sei. Zudem wolle er sich nach (Nennung Dauer) an weitere Details erinnern; ein Erinnerungsvermögen, das mit den Monaten immer besser und präziser werde, sei wenig überzeugend. Im Weiteren gebe er an, insgesamt (Nennung Dauer) verhaftet und gefoltert worden zu sein. Er unterlasse es aber, die (Nennung Tage) Einzelnen zu beschreiben und erwähne insbesondere nicht, auf welche Körperteile er mit Stöcken und Fäusten geschlagen worden sei. Bei derart gravierenden Misshandlungen wäre davon auszugehen, dass er nach seiner Entlassung einen Arzt hätte aufsuchen müssen, so dass er mit einem Arztbericht die geltend gemachten Misshandlungen hätte belegen können. Spätestens im Iran hätte ihn sein in der Schweiz lebender (Nennung Verwandter) zu einem Arzt begleiten können. Infolgedessen bestünden erhebliche Zweifel an der geltend gemachten Folter. Zum Beweiswert der auf Beschwerdeebene eingereichten Fotos sei zu ergänzen, dass deren Entstehungszeitpunkt nicht ersichtlich werde. Die auf den Fotos erkennbare Person sei im Weiteren nicht identifizierbar. Das ebenfalls mit der Einsprache als Beweisurkunde angeführte Schreiben der Taliban sei handgeschrieben, und die tatsächliche Urheberschaft könne nicht eruiert werden. Diesem Dokument sei daher ebenfalls keine Beweiskraft beizumessen. Im Iran habe er die Möglichkeit, sich beim Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) registrieren zu lassen. Hinweise auf konkrete Rückschaffungsbemühungen seitens der iranischen Behörden bestünden nach wie vor nicht. 5.4 In seiner Replik bestreitet der Beschwerdeführer die vorinstanzlichen Entgegnungen. Offensichtlich sei ihm nach der Festnahme die Augenbinde später abgenommen worden, zumal er die Anzahl Folterer habe angeben können. Meist unwichtige Details zu seiner Inhaftierung seien weggelassen worden. Weitere Gründe, wieso seine Aussagen nicht nachvollziehbar sein sollen, nenne die Vorinstanz nicht, sondern spreche ihnen in pauschaler Weise die Glaubhaftigkeit ab. Hinsichtlich seines Erinnerungsvermögens verkenne die Vorinstanz, dass in der Beschwerde lediglich aus den Akten zitiert werde, namentlich aus der Stellungnahme der Auslandsvertretung. Demnach treffe es nicht zu, dass sein Erinnerungsvermögen immer besser und präziser werde. Zum Vorhalt, dass er nach tagelanger Folter weder einen Arzt aufgesucht noch einen Arztbericht eingereicht habe, sei festzuhalten, dass die Schläge mit den Stöcken ähnliche Wunden wie diejenigen der ersten Folterung verursacht hätten. Sie seien sehr schmerzhaft gewesen, hätten jedoch keiner speziellen Behandlung bedurft und seien mit der Zeit ausgeheilt. Auch die Stromstösse hätten (vermutlich) keine Läsionen verursacht. Die erste Wundversorgung sei durch seine Ehefrau geschehen, welche darin Erfahrung habe. Im Übrigen hätte er wohl vom Arzt keinen Arztbericht erhalten, ausser er hätte sich extra darum bemüht. Er habe in diesem Moment überdies nicht daran gedacht, dass er für ein Verfahren in der Schweiz einen Arztbericht benötige. Bezüglich des Vorhalts, er hätte spätestens im Iran zu einem Arzt gehen können, sei - sollte ein Psychiater gemeint sein - darauf hinzuweisen, dass es in seinem Kulturkreis nicht üblich sei, sich wegen psychischer Beschwerden behandeln zu lassen. Zudem habe er in der ersten Zeit der Flucht schlicht keine mentale Kapazität gehabt, um nach einem Psychiater oder einer Psychiaterin zu suchen. Sodann sei er auf den Fotos - bei einem Vergleich mit seinem Passfoto - klar identifizierbar. Auch wenn das Schreiben der Taliban alleine vielleicht nicht überzeugend wäre, so bestärke es dennoch die dargetane Verfolgung. In Bezug auf die geforderten Nachweise von konkreten Rückschaffungsbemühungen durch die iranischen Behörden, sei auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-3406/2022 vom 24. August 2023 zu verweisen. Darin sei das Gericht - zwar in Bezug auf afghanische Gesuchstellende in Pakistan - der Argumentation des SEM, dass keine konkreten Hinweise für Rückschaffungsbemühungen vorlägen, nicht gefolgt; dies, weil das SEM selbst anerkenne, dass es zu Rückschaffungen komme. Es sei davon auszugehen, dass das Gericht auch im Fall von afghanischen Gesuchstellenden, die sich im Iran befinden würden, nicht den Nachweis von konkreten Rückschaffungsbemühungen fordere.

6. Materiell ist zu prüfen, ob konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers an Leib und Leben vorliegen, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen würde (vgl. E. 4.2). 6.1 Vorweg ist anzuführen, dass sich der Beschwerdeführer - soweit aktenkundig - am (...) in den Iran begab und sich dort bis am (Nennung Datum) mit einem Visum regulär aufhalten durfte (vgl. SEM act. 2/pag. 39 und act. 7/pag. 130). In Ermangelung gegenteiliger Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass er sich seither noch immer dort aufhält, wenn möglicherweise auch ohne Aufenthaltsregelung, zumal die iranischen Behörden den Ausführungen in der Beschwerdeschrift zufolge eine Verlängerung des Visums verweigert hätten, auch wenn er dies nicht belegen könne (vgl. Beschwerdeschrift Ziff. 26). Nachdem vorliegend jedoch keine Gründe erkennbar sind, welche im Fall einer Rückkehr des Beschwerdeführers vom Iran nach Afghanistan die Erteilung eines Einreisevisums in die Schweiz rechtfertigten (vgl. nachfolgende E. 6.2 f.), besteht auch keine Veranlassung, sich zu einer möglichen Gefährdung seiner Person im Iran zu äussern. 6.2 Bei der Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan lassen sich Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, die der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden, sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaftsordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen (vgl. bspw. Urteile des BVGer E-1578/2023 vom 6. April 2023 E. 8.5.1; D-2161/2021 vom 12. Januar 2022 E. 7.2 ff.). Dazu gehören unter anderem auch (ehemalige) Angehörige der Sicherheitskräfte (ANDSF) oder zivile Beschäftigte der internationalen Sicherheitskräfte (Ortskräfte) sowie Zivilpersonen, die als Unterstützer solcher Gruppen betrachtet werden (vgl. dazu Urteil D-1728/2022 vom 10. Mai 2022 E. 7.3). Angehörige der Sicherheitskräfte sind am häufigsten und stärker als andere potentielle Risikogruppen Übergriffen durch die Taliban ausgesetzt (vgl. dazu SEM, Focus Afghanistan - Verfolgung durch Taliban: Potentielle Risikoprofile, 15. Februar 2022, Bern, S. 4 und S. 14, www.sem.admin.ch Internationales & Rückkehr Herkunftsländerinformationen Asien und Nahost, abgerufen am 08.06.2023 [nachfolgend: SEM, Risikoprofile]). Zudem weisen auch Personen, welche für die US-Armee gearbeitet haben, ein erhöhtes Risikoprofil auf (vgl. SEM, Risikoprofile, S. 21). Die Taliban haben nach der Machtübernahme bekanntgegeben, die Mitarbeiter der früheren Regierung nicht zu verfolgen. Vielmehr haben sie diese mehrfach dazu aufgerufen, an ihre Arbeitsplätze zurückzukehren, da auch die neue Interimsregierung auf ihre Kompetenzen angewiesen sei. Trotz dieser Ankündigung sind Übergriffe auf Mitarbeitende der bisherigen Regierung dokumentiert. Wie die Taliban eine Person behandeln, hängt stark von deren bisheriger Funktion ab. Übergriffe betreffen insbesondere Personen in exponierten Positionen, die zuvor in die Bekämpfung und Verurteilung der Taliban involviert waren, so etwa Staatsanwälte und Richter (insbesondere Frauen), die an Verfahren gegen Taliban-Vertreter beteiligt waren, oder das Gefängnis-Personal. Übergriffe gegenüber Angestellten im Gesundheits- und im Bildungs-Sektor sind hingegen selten. Es gibt Meldungen, wonach die Taliban ehemalige Behördenmitarbeiter mit Briefen und Anrufen bedrohen. Es gibt keine Hinweise darauf, dass diese Übergriffe systematisch sind. Viele ehemalige Behördenmitarbeiter leben weiterhin unbehelligt in Afghanistan (vgl. SEM, Risikoprofile, S. 10 ff.). 6.2.1 Vorliegend sollen die Taliban dem Beschwerdeführer vorwerfen, als Zivilperson mit der vorangehenden Regierung kooperiert zu haben. Seine Teilnahme bei der G._______ in Iran habe ihn dem Verdacht ausgesetzt, auch in seinem (Nennung Geschäft) in D._______ Versammlungen dieser G._______ und damit den Widerstand zu organisieren (vgl. SEM act. 2/pag. 99). Die dargelegte Sachverhaltsschilderung weist nicht offensichtlich auf eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung seiner Person hin. Zunächst einmal liegen zwischen seinem geltend gemachten Engagement in Iran für die G._______ im (Nennung Zeitpunkt) und dem Vorfall am (...) bereits (Nennung Dauer), in welchen er unbehelligt blieb; hinzu kommen weitere (...) Monate mit Blick auf die angeführte Festnahme im (Nennung Geschäft) am (...). Sodann hätten die Taliban anlässlich der Kontrolle am (...) trotz der Durchsuchung nichts vorgefunden, was sie hätten bemängeln können, weshalb der Beschwerdeführer mit weiteren Verwandten unter einem nichtigen Vorwand festgenommen worden sei (vgl. SEM act. 2/pag. 100). Anlässlich dieser Kontrolle wurde ihm offensichtlich seine frühere Verbindung zur G._______ nicht zum Vorwurf gemacht. Der Umstand, dass auch weitere anwesende Verwandte der gleichen Behandlung wie der Beschwerdeführer ausgesetzt wurden, ist als weiterer Hinweis dafür zu werten, dass seine Person weder aus dem genannten noch aus einem anderen Grund im Visier der Taliban stand. Es ist daher auch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass er nun erst anlässlich der Festnahme am (...) gerade wegen seiner früheren Tätigkeit für die G._______ in C._______ den Taliban bekannt gewesen und dem Verdacht ausgesetzt gewesen sein soll, in seinem (Nennung Geschäft) oppositionelle Versammlungen zu organisieren, zumal er sein (Nennung Geschäft) schon Jahre vor der Machtübernahme im August 2021 und auch seither betrieben habe. Weiter vermag der Beschwerdeführer auch nicht ansatzweise zu begründen, inwiefern den Taliban sein Engagement in C._______ im (Nennung Zeitpunkt) - mithin noch vor der Machtübernahme - hätte bekanntwerden sollen. Zudem bleiben die diesbezüglichen Angaben uneinheitlich: Einerseits würden ihm die Taliban unter anderem vorwerfen, er habe viele Taliban getötet, weshalb er selber sterben müsse (vgl. SEM act. 2/pag. 100 f.; Beschwerdeschrift Ziff. 7), und andererseits gab er selber an, es sei von seiner Seite nie zu Kampfhandlungen gekommen (vgl. SEM act. 2/pag. 99). Er vermag daher nicht überzeugend darzulegen, dass ihn die Taliban aus dem genannten Grund hätten verfolgen wollen. Wenig anschaulich werden sodann die Umstände seiner Haftentlassung im (Nennung Zeitpunkt) dargelegt. So sei er einerseits freigekommen, weil die Familie Unterschriften gesammelt und zwei Anwälte informiert habe, um andererseits anzuführen, seine Ehefrau sei mit älteren Bekannten erschienen und habe ihn befreit (vgl. SEM act. 2/ pag. 98 und 100). Daraus wird überdies in keiner Weise ersichtlich, welchem konkreten Zweck das Sammeln von Unterschriften gedient haben soll respektive ob und welche Schritte die Anwälte unternommen hätten, welche der Freilassung seiner Person dienlich gewesen wären. Wie es überdies seiner Ehefrau gelungen sein soll, ihn angesichts des gegen ihn erhobenen Vorwurfs der Kooperation respektive Organisation des Widerstands zu befreien, bleibt gänzlich im Dunkeln. 6.2.2 Den in den Akten liegenden Fotos, worauf Verletzungen des Beschwerdeführers erkennbar sind - wobei sich nur eines dieser Fotos eindeutig ihm zuordnen lässt, weil es im Gegensatz zu den anderen sein Gesicht zeigt (vgl. Beschwerdebeilagen 3 und 4; SEM act. 2/pag. 40 ff.) -, kommt bereits deshalb kein Beweiswert zu, weil sie sich zeitlich der beschriebenen Situation im (Nennung Zeitpunkt) nicht zuordnen lassen. Nicht nachvollziehbar ist zudem in diesem Zusammenhang, weshalb der Beschwerdeführer zwar im Anschluss an den Vorfall im (Nennung Zeitpunkt) Fotos seiner Verletzungen machen liess, nicht aber nach seiner Entlassung im (Nennung Zeitpunkt), obwohl er eigenen Angaben zufolge dannzumal derart - auch mit Stromstössen - gefoltert worden sei, dass er physisch und psychisch nicht mehr bei Sinnen gewesen sei (vgl. SEM act. 2/pag. 98). Unter diesen Umständen wäre es - wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zutreffend erkannte - auch nahegelegen und in seinem Interesse gewesen, dass er nach seiner Entlassung einen Arzt aufgesucht hätte, um sich behandeln und die Verletzungen dokumentieren zu lassen oder zumindest weitere Fotos der Blessuren zu erstellen. Solches hat er jedoch unterlassen. Der Beschwerdeführer schliesst denn in seiner Replik selber nicht aus, dass er wohl ein ärztliches Zeugnis hätte erhältlich machen können, wenn er sich darum bemüht hätte. Sodann können auch dem in den Akten liegenden handschriftlichen Drohschreiben der Taliban vom (...) oder der undatierten Bestätigung eines (Nennung Person) von C._______ zum Nachweis einer ernsthaften und konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers seitens der Taliban keine rechtserhebliche Beweiskraft beigemessen werden. So steht das handschriftlich verfasste Drohschreiben, soweit es nicht ohnehin auf pauschalen Äusserungen beruht, teilweise in diametralem Widerspruch zu den Aussagen des Beschwerdeführers, wird er darin doch als langjähriger Angehöriger der lokalen Polizei bezeichnet, der ein Team von (...) Personen angeführt habe (vgl. SEM act. 2/pag. 44). Auch die lediglich allgemein gehaltene Bestätigung lässt sich mit seinen Äusserungen nicht in Einklang bringen (vgl. SEM act. 2/pag. 83), zumal er sich - entgegen der Bestätigung - gerade nicht an Gefechten beteiligt haben will. Überdies sind die beiden Schreiben weder auf ihre Echtheit noch ihren Inhalt überprüfbar. Folglich bestehen begründete Zweifel am tatsächlichen Bestehen einer individuell-konkreten und ernsthaften, vor allem aber unmittelbaren Gefährdung des Beschwerdeführers durch die Taliban. 6.2.3 Soweit der Beschwerdeführer auf seine Zugehörigkeit zur Ethnie der Hazara hinweist, was auch ein Grund sei, weshalb er durch die Taliban gefährdet sei, ist zwar nicht in Abrede zu stellen, dass sich die Situation der Hazara in Afghanistan nach der Machtübernahme der Taliban schwierig präsentieren kann. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist indessen nach wie vor nicht von einer Kollektivverfolgung der Hazara in Afghanistan auszugehen (vgl. Urteil des BVGer E-1060/2022 vom 22. März 2022 E. 6.2.1). Die blosse Zugehörigkeit zur Ethnie der Hazara ist daher auch unter Berücksichtigung der aktuellen Machtverhältnisse in Afghanistan nicht ausreichend, um ein konkretes Verfolgungsinteresse der Taliban an seiner Person herzuleiten. 6.3 Insgesamt vermögen die Darlegungen des Beschwerdeführers und die vorliegenden Unterlagen keine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung seiner Person zu begründen. Auch die vorhandenen Bindungen zur Schweiz vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Ein bestehendes soziales Netz in der Schweiz beziehungsweise sein hier lebender (Nennung Verwandter) allein genügt für die Erteilung eines humanitären Visums nicht, wenn - wie in casu - keine unmittelbare und konkrete Gefährdungslage gegeben ist (vgl. Urteile des BVGer F-997/2022 vom 18. Oktober 2023 E. 6.7; F-2107/2022 vom 3. Juli 2023 E. 6.3; F-5064/2021 vom 23. Januar 2023 E. 7.5).

7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Vor-aussetzungen für die Ausstellung eines humanitären Visums zwecks Einreise in die Schweiz nicht erfüllt. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig. Die Beschwerde ist abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde jedoch mit Zwischenverfügung vom 13. Juli 2023 gutgeheissen. Es sind daher keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Stefan Weber Versand: