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D-1728/2022

D-1728/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-05-10 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer – ein afghanischer Staatsangehöriger paschtuni- scher Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ (Distrikt C._______ in der Provinz Nangarhar) – verliess gemäss eigenen Angaben sein Heimatland am 18. Oktober 2021 respektive Ende August oder Anfang September 2021 mit Hilfe eines Schleppers und gelangte über Iran, die Türkei, Grie- chenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn zunächst nach Österreich. Am

7. Januar 2022 reiste er in die Schweiz und stellte gleichentags ein Asyl- gesuch. B. Am 31. Januar 2022 wurde der Beschwerdeführer summarisch zu seiner Person befragt. Im Rahmen einer zum Zweck der Altersabklärung durch- geführten medizinischen Begutachtung vom 8. Februar 2022 wurde fest- gestellt, dass die Volljährigkeit des Beschwerdeführers nicht mit der not- wendigen Sicherheit belegt werden konnte, weshalb der Beschwerdeführer im Asylverfahren als minderjährig gilt. Am 2. März 2022 wurde er gemäss Art. 29 AsylG vertieft zu seinen Asylgründen befragt. C. Anlässlich der Anhörungen gab der Beschwerdeführer an, er sei im Dorf D._______ im Distrikt C._______ (Provinz Nanggar) geboren und kurz nach seiner Geburt zusammen mit seiner Familie in das im selben Distrikt gelegene Dorf B._______ gezogen, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt und die Schule besucht habe. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor, er befürchte Reflexverfolgung, weil sein Vater als Fahrer des Leiters der Kri- minalpolizei gearbeitet habe und deshalb von den Taliban verfolgt worden sei. Etwa sieben oder acht Jahre vor seiner Ausreise sei sein Vater von den Taliban kontaktiert und aufgefordert worden, mit seinem Auto Sprengstoff auf die Polizeiwache zu bringen, da sein Auto nicht kontrolliert würde. Der Vater habe sich jedoch geweigert, woraufhin er von den Taliban Drohbriefe erhalten habe. Vor ungefähr sieben Jahren sei das Haus seiner Familie von Taliban respektive Unbekannten angegriffen worden, wobei er, sein Vater und eine Schwester verletzt worden seien; die Schwester sei an die- sen Verletzungen gestorben. Nach dem Angriff sei sein Vater wieder seiner

D-1728/2022 Seite 3 Arbeit nachgegangen; die Familie habe aber einige Sicherheitsmassnah- men ergriffen. So habe sein Vater etwa eine Rikscha gemietet, mit welcher er – der Beschwerdeführer – zur Schule gefahren sei; ansonsten habe er das Haus kaum mehr verlassen. Etwa zwei respektive drei oder vier Jahre nach dem Attentat auf seinen Vater und seine Familie sei ein Mullah der nahegelegenen Madrasa durch die Sicherheitskräfte der damaligen Regierung verhaftet und für mehrere Jahre inhaftiert worden. Die Taliban hätten behauptet, der Mullah sei we- gen seines Vaters verhaftet worden, weil dieser für die Regierung gearbei- tet und die Sicherheitskräfte informiert habe. Ungefähr vier Monate vor der Machtübernahme durch die Taliban im Jahr 2021 habe sein Vater wiederum Drohbriefe erhalten. Er – der Beschwer- deführer – habe befürchtet, dass der inzwischen freigelassene Mullah sich für seine Inhaftierung auch an ihm rächen wolle. Im Anschluss an die Machtübernahme durch die Taliban im Sommer 2021 habe sein Vater ihn daher zu seinem Onkel nach Kabul geschickt, wo er drei Nächte verbracht habe. Genau während dieser Zeit sei sein Vater ver- schwunden, woraufhin sein Onkel einen Schlepper kontaktiert habe, mit welchem er ausgereist sei. Nach seiner Ausreise habe er von seinem Onkel erfahren, dass der Vater getötet worden sei, weshalb seine Familie inzwischen ebenfalls zu seinem Onkel geflohen sei. Zur Stützung seiner Vorbringen legte der Beschwerdeführer eine Asylver- fahrenskarte von Österreich im Original, eine Kopie eines Impfausweises und medizinische Berichte betreffend seine Verletzungen und denjenigen seines Vaters und seiner Schwester ins Recht. D. Mit Verfügung vom 11. März 2022 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, verfügte jedoch die vorläufige Aufnahme aufgrund der Unzumutbarkeit des Vollzugs. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standzuhalten vermögen; da er jedoch aus Af- ghanistan stamme, sei er praxisgemäss vorläufig aufzunehmen.

D-1728/2022 Seite 4 E. Mittels Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 11. April 2022 erhob der Be- schwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und bean- tragte, die Dispositivziffern 1–3 der vorinstanzlichen Verfügung seien auf- zuheben; die Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Sache zur Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts und erneuten Prüfung der Vorbringen an die Vor- instanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sei zu gewähren. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am

12. April 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG).

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 Covid-19-Verordnung Asyl vom 20. April 2020 [SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

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E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 In der Beschwerde wird gerügt, das SEM habe bezüglich des Risi- koprofils des Vaters des Beschwerdeführers und der ganzen Familie den Sachverhalt unvollständig festgestellt und die Begründungspflicht verletzt.

E. 4.2 Diese Rüge ist nicht geeignet, eine Kassation der vorinstanzlichen Ver- fügung herbeizuführen. Das SEM hat das Profil des Vaters im Rahmen der Prüfung einer dem Beschwerdeführer drohenden Reflexverfolgung genü- gend berücksichtigt. Ob die Einschätzung des SEM, die Voraussetzungen für das Bestehen einer Reflexverfolgung seien zu verneinen, zutrifft, ist in- des eine Frage der rechtlichen Würdigung. Es kann somit auf die materiel- len Erwägungen verwiesen werden (E. 7); der entsprechende Eventualan- trag ist abzuweisen.

E. 5 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz- lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu- gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi- schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün- dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei- bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg- lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 6.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs an, die geltend gemachten Verfolgungshandlungen hätten in erster Linie den Vater des Beschwerdeführers betroffen; mithin würden keine Anhalts- punkte vorliegen, aus denen geschlossen werden könnte, dass der Be- schwerdeführer selbst persönlich und gezielt aufgesucht oder bedroht wor- den sei.

D-1728/2022 Seite 6 Ausserdem seien die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Reflexver- folgung nicht gegeben, da kein begründeter Anlass zur Annahme bestehe, dass sich eine solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehba- rer Zukunft verwirkliche, zumal der Verweis auf politische Entwicklungen und hypothetische Zukunftsszenarien hierfür nicht ausreichen würde. Der Beschwerdeführer habe eine drohende Reflexverfolgung auch nicht objek- tiv begründen, konkretisieren und substantiieren können. Er habe diesbe- züglich nur angegeben, der älteste Sohn seines Vaters zu sein, dass sich der Vater Sorgen machen würde, weil dieser der Aufforderung zur Kollabo- ration mit den Taliban nicht nachgekommen sei und dass die Taliban des- halb der ganzen Familie schaden wollten. Dasselbe gelte für die befürch- teten Racheakte durch den Mullah. Der Umstand, dass seine Geschwister und seine Mutter seit der Freilassung des Mullahs unbehelligt geblieben seien, spreche ebenfalls gegen eine von diesem ausgehende zu befürch- tende Reflexverfolgung. Im Übrigen sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer einer Kollektivverfolgung durch die Taliban ausgesetzt sein werde; die Voraus- setzungen einer Kollektivverfolgung seien dann gegeben, wenn eine ein- zelne Person mit erheblicher Wahrscheinlichkeit objektive Furcht glaubhaft geltend machen könne, selbst einer Verfolgung ausgesetzt zu sein respek- tive wenn in der Vergangenheit ein beträchtlicher Anteil des Kollektivs tat- sächlich ernsthafte Nachteile erlitten hätte; entsprechende Länderhinter- grundinformationen betreffend den Beschwerdeführer würden jedoch feh- len. Schliesslich würden auch in objektiver Hinsicht keine Hinweise auf eine konkrete Bedrohung des Beschwerdeführers selbst vorliegen. Abgesehen vom Attentat auf das Haus seiner Familie seien ihm keine Behelligungen widerfahren. Zwar sei er dabei verletzt worden, es könne jedoch davon ausgegangen werden, dass der Überfall seinem Vater gegolten habe; aus- serdem liege der Vorfall bereits sieben Jahre in der Vergangenheit. Der Beschwerdeführer sei im Anschluss wieder zur Schule gegangen und die Familie habe weiterhin im selben Dorf gewohnt, ohne dass sich weitere Verfolgungshandlungen verwirklicht hätten, weshalb ein konkretes Verfol- gungsinteresse an der Person des Beschwerdeführers unwahrscheinlich erscheine. Auch habe er in seinen Schilderungen weder den Täterkreis noch deren Motiv genauer zu beschreiben vermocht, weshalb sich eine allfällige asylbeachtliche Verfolgung nur auf Mutmassungen stützen würde.

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E. 6.2 Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde- schrift vor, entgegen der vorinstanzlichen Einschätzungen habe er eine be- gründete Furcht vor drohender Reflexverfolgung. Das Vorgehen der Tali- ban, die gesamte Familie für die Tätigkeiten seines Vaters zu bestrafen, sei als Abschreckungsmethode zu verstehen. Sein Vater selbst habe durch seine Tätigkeit für die afghanischen Sicherheitsbehörden einer Bevölke- rungsgruppe angehört, die einem erhöhtem Verfolgungsrisiko durch die Ta- liban ausgesetzt sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe diesbezüglich selbst festgestellt, dass Personen mit solchem Profil getötet, entführt und eingeschüchtert worden seien, wobei es regelmässig zu Übergriffen auf deren Familienangehörigen gekommen sei; die Gefährdungslage habe sich zudem – wie vom Gericht ebenfalls anerkannt – seit der Machtüber- nahme der Taliban im August 2021 gar akzentuiert. Die Entführung und Ermordung seines Vaters stünden im Zusammenhang mit den Bedrohungen durch die Taliban; aufgrund seines jungen Alters und dem unregelmässigen Kontakt zu seiner Familie in Afghanistan sei es ihm nicht anzulasten, dass er hierzu keine genaueren Angaben habe machen können. Im Übrigen habe er dargelegt, dass die Taliban Drohungen der gesamten Familie gegenüber ausgesprochen hätten; er sei sich sicher, dass er von den Taliban auch nach der Ermordung seines Vaters nicht ver- schont bleiben würde. Bereits vor diesen Ereignissen sei er aufgrund des Attentats, der ständigen Angst vor Repressalien und der Tötung seines Vaters zum Zeitpunkt der Ausreise selbst ernsthaften Nachteilen ausgesetzt gewesen, seine Furcht vor Verfolgung sei sowohl subjektiv als auch objektiv begründet gewesen. Er habe nach dem Angriff das Haus kaum mehr verlassen und sei mit einer Rikscha in die Schule gebracht worden. Er habe diese Vorkommnisse sehr emotional geschildert, was den enormen Druck auf ihn belege. Vor diesem Hintergrund müsse davon ausgegangen werden, dass er auch im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan eine objektiv begründete Furcht habe, in Zu- kunft in asylbeachtlicher Weise verfolgt zu werden.

E. 7.1 Zunächst stellt das Gericht mit der Vorinstanz fest, dass den Angaben des Beschwerdeführers betreffend die Situation im Zeitpunkt der Ausreise keine Hinweise auf eine auch objektiv begründete Furcht vor asylbeachtli- cher Verfolgung zu entnehmen sind. Zwar dürfte er im Zusammenhang mit dem Attentat auf das Haus seiner Familie zum damaligen Zeitpunkt, circa

D-1728/2022 Seite 8 im Jahr 2013, ernsthaften Nachteilen ausgesetzt gewesen sein; es ist je- doch davon auszugehen, dass das Attentat primär seinem Vater gegolten hat (vgl. SEM-eAkte A31 F19, F66, F71 ff., F84), zumal sich auch die vor- angehenden Drohbriefe an seinen Vater gerichtet haben (vgl. SEM-eAkte A31 F40 ff.). Sodann vermochte der Beschwerdeführer den Täterkreis nicht näher zu identifizieren (vgl. SEM-eAkte A31 F45 und F59); auch der Zu- sammenhang zwischen der Weigerung seines Vaters, für die Taliban Sprengstoff auf die Polizeiwache zu bringen, und dem Attentat auf seine Familie, basiert auf nicht weiter substantiierten Mutmassungen (vgl. SEM- eAkte A31 F61). Im Übrigen ist der Beschwerdeführer selbst – abgesehen vom Attentat – nie Opfer von Verfolgungshandlungen geworden (vgl. SEM- eAkte A31 F44 f., F68, F84) und schliesslich liegen zwischen dem Erhalt der Drohbriefe respektive dem Attentat und seiner Ausreise etwa sieben Jahre (vgl. SEM-eAkte A31 F30, F32, F48, F85). Auch die ergriffenen Vor- kehrungen gegen weitere Angriffe durch die Taliban – die Miete einer Rik- scha für den Schulweg (vgl. SEM-eAkte A31 F42 f.) – lassen den Schluss nicht zu, dass der Beschwerdeführer gezielt und objektiv gefährdet gewe- sen war, zumal die geschilderten Befürchtungen immer im Zusammenhang mit der Tätigkeit seines Vaters standen (vgl. SEM-eAkte A31 F75, F77, F101; A18 Ziff. 7.01). Somit geht weder aus den Akten noch aus den Aus- sagen des Beschwerdeführers hervor, dass diese vor sieben Jahren erlit- tenen Nachteile gezielt gegen ihn gerichtet waren, auf einem in Art. 3 AsylG abschliessend aufgelisteten Motiv beruhten oder in zeitlichem und kausa- lem Zusammenhang zu seiner Ausreise im Jahr 2021 standen.

E. 7.2 Mit Blick auf das Bestehen einer begründeten Furcht vor weiterhin dro- henden asylrelevanten Verfolgungshandlungen gelangt das Gericht zum Schluss, dass die geltend gemachte subjektive Furcht zwar nachvollzieh- bar ist, objektiv aber nicht begründet erscheint, zumal die Umstände, das Motiv und der Täterkreis im Zusammenhang mit der Entführung und Tö- tung seines Vaters weitgehend unklar geblieben sind (vgl. SEM-eAkte A31 F19, F38, F75 ff., F82 ff., F86 f., F88 f.). Insofern ist es dem Beschwerde- führer nicht gelungen, eine auch objektiv begründete Furcht vor künftiger asylbeachtlicher Verfolgung geltend zu machen.

E. 7.3 Die Anforderungen an die Feststellung einer Kollektivverfolgung sind gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sehr hoch (vgl. BVGE 2013/21 E. 9.1; 2013/12 E. 6, je m.w.H.). Eine solche liegt vor, wenn eine relativ grosse Anzahl Personen eines bestimmten Kollektivs ei- ner flüchtlingsrelevanten Verfolgung ausgesetzt ist (vgl. zuletzt BVGE

D-1728/2022 Seite 9 2014/32 E. 7.2). Gemäss langjähriger Praxis des Bundesverwaltungsge- richts lassen sich bei der Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, die der afghanischen Regierung oder der internationalen Ge- meinschaft nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden, sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschafts- ordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen (vgl. dazu aktuell das Urteil des BVGer D-2161/2021 vom 12. Januar 2022 E. 7.2 ff.; sowie die früheren Urteile des BVGer E-2802/2014 vom 15. Januar 2015 E. 5.3.3, D-3394/2014 vom 26. Oktober 2015 E. 4.6, E-3520/2014 vom

3. November 2015 E. 7.3 und E-2285/2018 vom 14. Mai 2020 E. 6.2). Ge- mäss Einschätzung und Berichterstattung internationaler und nationaler Organisationen sowie des European Asylum Support Office (EASO) gehö- ren dazu etwa (ehemalige) Angehörige der Polizei und der Sicherheits- kräfte (ANDSF), Regierungsbeamte und Personen, welche die Regierung unterstützen oder als deren Unterstützer betrachtet werden, zivile Beschäf- tigte der internationalen Sicherheitskräfte (Ortskräfte) oder auch Angehö- rige regierungsfeindlicher Gruppierungen sowie Zivilpersonen, die als Un- terstützer solcher Gruppen betrachtet werden (vgl. EASO, Afghanistan Country focus – Country of Origin Information Report vom Januar 2022, Ziff. 2.5 Persons affiliated with the former government, security forces or foreign force, S. 45 ff., https://coi.euaa.europa.eu/administration/- easo/PLib/2022_01_EASO_COI_Report_Afghanistan_Country_focus- .pdf; Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Afghanistan: Gefährdungspro- file. Update der SFH-Länderanalyse, 31.10.2021, Ziff. 2, Gefährdungspro- file, www.fluechtlingshilfe.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Her- kunftslaenderberichte/Mittlerer_Osten_Zentralasien/Afghanistan/211031- _AFG_Update_Gefaehrdungsprofile.-pdf , beide abgerufen am 27. April 2022). Vor diesem Hintergrund handelt es bei der zu beurteilenden Gefähr- dungssituation weniger – wie von der Vorinstanz geprüft – um eine Kollek- tivverfolgung der besagten Gruppen, sondern vielmehr um Risikoprofile, die – sofern erfüllt – im Regelfall auf eine individuelle asylbeachtliche Ver- folgung schliessen lassen. Im Gegensatz zur Rechtsfigur der Kollektivver- folgung muss eine Person, welche über ein gewisses Risikoprofil verfügt, eine ihr drohende individualisierte Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu- mindest glaubhaft machen; die Glaubhaftmachung der Gruppenzugehörig- keit ist dementsprechend für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht hinreichend.

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E. 7.3.1 Angewandt auf den vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass der Be- schwerdeführer nicht über ein entsprechendes Risikoprofil verfügt, des- sentwegen er Racheakte oder Verfolgung durch die Taliban zu befürchten hätte. Es ist nicht ersichtlich, und er hat auch nicht geltend gemacht, dass er selbst in Verbindung zur afghanischen Regierung oder zur internationa- len Gemeinschaft gestanden wäre (vgl. SEM-eAkte A18 Ziff. 7.01, 7.03) oder sich in irgendeiner Weise gegenüber den Taliban exponiert hätte. Auf- grund dieser Erwägungen gelangt das Gericht zum Schluss, dass für den Beschwerdeführer keine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung auf- grund der Zugehörigkeit zu der in erhöhter Weise gefährdeten Gruppe der Personen, die der afghanischen Regierung oder der internationalen Ge- meinschaft nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden, besteht. Ob sich von der Tätigkeit des Vaters eine objektiv begrün- dete Furcht vor ernsthaften Nachteilen auch für den Beschwerdeführer ab- leiten lässt (Reflexverfolgung), ist im Folgenden zu prüfen.

E. 7.4 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann die familiäre Zugehörigkeit zu einer Person, welche einem erhöhten Verfol- gungsrisiko im Sinne der obenstehenden Erwägungen ausgesetzt ist, zu einer Reflexverfolgung führen (vgl. Urteile des BVGer E-3520/2014 E. 7.3, D-2161/2021 vom 12. Januar 2022 E. 7.4). Laut Berichten der SFH und Human Rights Watch (HRW) können insbesondere Familienangehörige (ehemaliger) Mitglieder der ANDSF und der Sicherheitskräfte von Re- flexverfolgung betroffen sein (SFH, Afghanistan: Gefährdungsprofile. Up- date der SFH-Länderanalyse, 31.10.2021, a.a.O., HRW, “No Forgiveness for People Like You”: Executions and Enforced Disappearances in Afghan- istan under the Taliban, 30. November 2021, www.hrw.org/re- port/2021/11/30/no-forgiveness-people-you/executions-and-enforced- disappearances-afghanistan, alle abgerufen am 27.04.2022).

E. 7.4.1 Der Beschwerdeführer gab an, sein Vater sei der Fahrer des Sicher- heitschefs der örtlichen Kommandantur gewesen (vgl. SEM-eAkte A18 Ziff. 1.16.04, S. 6). Das Gericht stellt zwar fest, dass aufgrund der ausgeübten Funktion seines Vaters von einer gewissen Verbindung zu den afghani- schen Sicherheitsbehörden auszugehen ist; dessen Tätigkeit als Fahrer lässt ihn jedoch nicht als integralen Teil der Sicherheitskräfte oder als Per- son erscheinen, die der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft nahestehen respektive als Unterstützer derselben erschei- nen. Aus Sicht des Gerichts gehörte der Vater nicht zu den Regierungsan- gestellten, die so bedeutend gewesen wären, als dass für sie und ihre An-

D-1728/2022 Seite 11 gehörigen nach der Machtübernahme durch die Taliban unmittelbar die Ge- fahr bestanden hätte, Opfer von Racheakten zu werden. Für diese Ein- schätzung spricht auch der Umstand, dass der Vater nach Angaben des Beschwerdeführers nur seinen Sohn, den Beschwerdeführer, nicht aber sich selbst und die übrigen Familienmitglieder in Sicherheit gebracht haben soll, nachdem die Taliban die Macht übernommen hatten (vgl. SEM-eAkte A18 Ziff. 5.01 und 7.01). Nach dem Gesagten gelangt das Gericht zur Über- zeugung, dass aufgrund des niederschwelligen Profils des Vaters des Be- schwerdeführers grundsätzlich nicht auf eine drohende Reflexverfolgung durch die Taliban gegenüber dem Beschwerdeführer geschlossen werden kann.

E. 7.4.2 Selbst wenn angenommen würde, der Vater des Beschwerdeführers wäre aufgrund seiner Tätigkeit als Fahrer des Leiters der Kriminalpolizei eine Person gewesen, die aufgrund ihrer Anstellung für eine staatliche Be- hörde einem erhöhten Verfolgungsrisiko von Seiten der Taliban ausgesetzt gewesen sein könnte, vermag dies noch keine Reflexverfolgung für den Beschwerdeführer zu begründen. Um eine begründete Furcht vor einer Re- flexverfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu bejahen, muss glaubhaft ge- macht werden, dass begründeter Anlass zur Annahme besteht, die Verfol- gung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zu- kunft verwirklichen. Es müssen konkrete Indizien und tatsächliche Anhalts- punkte dargelegt werden, die die Furcht vor einer real drohenden Verfol- gung nachvollziehbar erscheinen lassen. Eine begründete Furcht vor künf- tiger Verfolgung ist mithin zu bejahen, wenn eine Person aufgrund konkre- ter Indizien mit guten Gründen, das heisst objektiv nachvollziehbar, be- fürchten muss, dass ihr mit Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, und ihr deshalb ein weiterer Verbleib im Heimatstaat nicht zugemutet werden kann (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs- kommission [EMARK] 1994 Nr. 5; Urteil des BVGer E-4140/2014 vom

13. Oktober 2014 E. 5.4).

E. 7.4.3 In Ergänzung zu den Erwägungen in E. 7.4.1 ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers diesbezüglich keine konkreten In- dizien enthalten, aus denen auf eine nachvollziehbar erscheinende be- gründete Furcht vor Reflexverfolgung geschlossen werden kann. Zum ei- nen ist nicht gesichert, dass der Anschlag auf das Familienhaus überhaupt von den Taliban ausging. Zwar gab er an, die Taliban hätten Drohungen gegenüber der gesamten Familie ausgesprochen und angekündigt, der ganzen Familie schaden zu wollen (vgl. SEM-eAkte A31 F36, F42, F83, F85); auch seien beim Angriff auf ihr Haus nicht nur sein Vater, sondern

D-1728/2022 Seite 12 auch er und eine seiner Schwestern verletzt beziehungsweise getötet wor- den (vgl. SEM-eAkte A31 F19, F25; A14 Ziff. 7.01). Die näheren Umstände oder den Täterkreis im Zusammenhang mit dem Angriff auf das Haus sei- ner Familie konnte er jedoch nicht benennen (vgl. SEM-eAkte A31 F19, F47, F49 f., F51-F58, F59-F67). Auch aus seinen Angaben über die Droh- briefe und -anrufe (vgl. SEM-eAkte A31 F29 f., F36 ff., F40 f., F46, F48, F72 f.), die Umstände der Entführung und Tötung seines Vaters sowie über den Zusammenhang zu seiner Tätigkeit als Fahrer des Leiters der Krimi- nalpolizei (vgl. SEM-eAkte A31 F86-89; A18 F7.01), die befürchtete Rache durch den Mullah (vgl. SEM-eAkte A31 F33 ff., F69-71, F74, F101 f.; A18 Ziff. 7.02) oder die Umstände der erneuten Drohbriefe (vgl. SEM-eAkte A31 F81) geht nicht hervor, dass nebst dem Vater auch die übrige Familie ge- fährdet gewesen wäre. Gegen die Annahme einer drohenden Reflexverfol- gung spricht zudem, dass der Beschwerdeführer angab, zwischen dem An- schlag auf das Haus seiner Familie und seiner Ausreise keinen Behelligun- gen ausgesetzt gewesen zu sein (vgl. SEM-eAkte A31 F45, F68, F84). Da- mit erscheinen die Vorbringen des Beschwerdeführers ungeeignet, um auf eine objektiv begründete Furcht schliessen zu lassen, wonach sich die gel- tend gemachte Reflexverfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen werde.

E. 7.5 In der Beschwerde wird unter Verweis auf die Rechtsprechung argu- mentiert, dass Angehörige von verfolgten Personen Repressalien ausge- setzt sein können, um Informationen über die verfolgte Person zu erhalten oder um die Familie als Ganze für die Aktivitäten des Verfolgten zu bestra- fen oder auch um die verfolgte Person zum Aufgeben ihrer Aktivitäten zu zwingen. So sei das Vorgehen der Taliban einzuordnen; es sei als eine Abschreckungsmethode zu werten, wonach die ganze Familie für die Akti- vitäten des Verfolgten hätte bestraft werden sollen. Dabei sei es irrelevant, ob der Verfolgte selbst noch lebe (vgl. Urteil des BVGer E-1521/2018 vom

31. Mai 2019 E. 5,1). Nach den obigen Ausführungen zum Risikoprofil des Vaters sind die Vorbringen in der Beschwerde nicht geeignet, um die zu- treffende Einschätzung der Vorinstanz zu erschüttern. Nach der Feststel- lung, der Vater sei keine stark profilierte Person gewesen und der weiteren Einschätzung, der Beschwerdeführer sei nie direkt selbst gefährdet gewe- sen, erachtet das Bundesverwaltungsgericht eine auch objektiv begrün- dete Furcht vor weiteren Vergeltungsmassnahmen der Taliban gegenüber dem Beschwerdeführer als nicht gegeben.

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E. 8 Das Bundesverwaltungsgericht geht nach dem Dargelegten davon aus, dass der Beschwerdeführer keine asylbeachtlichen Vorbringen geltend ge- macht hat. Die Ausführungen in der Beschwerde vermochten diese Ein- schätzung nicht zu erschüttern. Die Vorinstanz hat demnach die Flücht- lingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und dessen Asylgesuch mit zutreffender Begründung abgelehnt.

E. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 10.2 Nachdem der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht er- füllt und wegen der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situa- tion in Afghanistan vom SEM infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungs- vollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen wurde, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung – Unzulässigkeit und Unmöglichkeit – heute nicht, da diese Vollzugshindernisse alternativer Natur sind; ist eines erfüllt, gilt der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).

E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

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E. 12 Angesichts des vorliegenden, direkten Entscheids in der Sache erweist sich der Antrag auf Verzicht zur Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG ist ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürf- tigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen ha- ben.

E. 13 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Bolz-Reimann Jonas Perrin Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1728/2022 Urteil vom 10. Mai 2022 Besetzung Richterin Susanne Bolz-Reimann (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiber Jonas Perrin. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Sophie Frühauf, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 11. März 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein afghanischer Staatsangehöriger paschtunischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ (Distrikt C._______ in der Provinz Nangarhar) - verliess gemäss eigenen Angaben sein Heimatland am 18. Oktober 2021 respektive Ende August oder Anfang September 2021 mit Hilfe eines Schleppers und gelangte über Iran, die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn zunächst nach Österreich. Am 7. Januar 2022 reiste er in die Schweiz und stellte gleichentags ein Asylgesuch. B. Am 31. Januar 2022 wurde der Beschwerdeführer summarisch zu seiner Person befragt. Im Rahmen einer zum Zweck der Altersabklärung durchgeführten medizinischen Begutachtung vom 8. Februar 2022 wurde festgestellt, dass die Volljährigkeit des Beschwerdeführers nicht mit der notwendigen Sicherheit belegt werden konnte, weshalb der Beschwerdeführer im Asylverfahren als minderjährig gilt. Am 2. März 2022 wurde er gemäss Art. 29 AsylG vertieft zu seinen Asylgründen befragt. C. Anlässlich der Anhörungen gab der Beschwerdeführer an, er sei im Dorf D._______ im Distrikt C._______ (Provinz Nanggar) geboren und kurz nach seiner Geburt zusammen mit seiner Familie in das im selben Distrikt gelegene Dorf B._______ gezogen, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt und die Schule besucht habe. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor, er befürchte Reflexverfolgung, weil sein Vater als Fahrer des Leiters der Kriminalpolizei gearbeitet habe und deshalb von den Taliban verfolgt worden sei. Etwa sieben oder acht Jahre vor seiner Ausreise sei sein Vater von den Taliban kontaktiert und aufgefordert worden, mit seinem Auto Sprengstoff auf die Polizeiwache zu bringen, da sein Auto nicht kontrolliert würde. Der Vater habe sich jedoch geweigert, woraufhin er von den Taliban Drohbriefe erhalten habe. Vor ungefähr sieben Jahren sei das Haus seiner Familie von Taliban respektive Unbekannten angegriffen worden, wobei er, sein Vater und eine Schwester verletzt worden seien; die Schwester sei an diesen Verletzungen gestorben. Nach dem Angriff sei sein Vater wieder seiner Arbeit nachgegangen; die Familie habe aber einige Sicherheitsmassnahmen ergriffen. So habe sein Vater etwa eine Rikscha gemietet, mit welcher er - der Beschwerdeführer - zur Schule gefahren sei; ansonsten habe er das Haus kaum mehr verlassen. Etwa zwei respektive drei oder vier Jahre nach dem Attentat auf seinen Vater und seine Familie sei ein Mullah der nahegelegenen Madrasa durch die Sicherheitskräfte der damaligen Regierung verhaftet und für mehrere Jahre inhaftiert worden. Die Taliban hätten behauptet, der Mullah sei wegen seines Vaters verhaftet worden, weil dieser für die Regierung gearbeitet und die Sicherheitskräfte informiert habe. Ungefähr vier Monate vor der Machtübernahme durch die Taliban im Jahr 2021 habe sein Vater wiederum Drohbriefe erhalten. Er - der Beschwerdeführer - habe befürchtet, dass der inzwischen freigelassene Mullah sich für seine Inhaftierung auch an ihm rächen wolle. Im Anschluss an die Machtübernahme durch die Taliban im Sommer 2021 habe sein Vater ihn daher zu seinem Onkel nach Kabul geschickt, wo er drei Nächte verbracht habe. Genau während dieser Zeit sei sein Vater verschwunden, woraufhin sein Onkel einen Schlepper kontaktiert habe, mit welchem er ausgereist sei. Nach seiner Ausreise habe er von seinem Onkel erfahren, dass der Vater getötet worden sei, weshalb seine Familie inzwischen ebenfalls zu seinem Onkel geflohen sei. Zur Stützung seiner Vorbringen legte der Beschwerdeführer eine Asylverfahrenskarte von Österreich im Original, eine Kopie eines Impfausweises und medizinische Berichte betreffend seine Verletzungen und denjenigen seines Vaters und seiner Schwester ins Recht. D. Mit Verfügung vom 11. März 2022 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, verfügte jedoch die vorläufige Aufnahme aufgrund der Unzumutbarkeit des Vollzugs. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standzuhalten vermögen; da er jedoch aus Afghanistan stamme, sei er praxisgemäss vorläufig aufzunehmen. E. Mittels Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 11. April 2022 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Dispositivziffern 1-3 der vorinstanzlichen Verfügung seien aufzuheben; die Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Sache zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und erneuten Prüfung der Vorbringen an die Vor-instanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sei zu gewähren. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 12. April 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 Covid-19-Verordnung Asyl vom 20. April 2020 [SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 In der Beschwerde wird gerügt, das SEM habe bezüglich des Risikoprofils des Vaters des Beschwerdeführers und der ganzen Familie den Sachverhalt unvollständig festgestellt und die Begründungspflicht verletzt. 4.2 Diese Rüge ist nicht geeignet, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung herbeizuführen. Das SEM hat das Profil des Vaters im Rahmen der Prüfung einer dem Beschwerdeführer drohenden Reflexverfolgung genügend berücksichtigt. Ob die Einschätzung des SEM, die Voraussetzungen für das Bestehen einer Reflexverfolgung seien zu verneinen, zutrifft, ist indes eine Frage der rechtlichen Würdigung. Es kann somit auf die materiellen Erwägungen verwiesen werden (E. 7); der entsprechende Eventualantrag ist abzuweisen.

5. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6. 6.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs an, die geltend gemachten Verfolgungshandlungen hätten in erster Linie den Vater des Beschwerdeführers betroffen; mithin würden keine Anhaltspunkte vorliegen, aus denen geschlossen werden könnte, dass der Beschwerdeführer selbst persönlich und gezielt aufgesucht oder bedroht worden sei. Ausserdem seien die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Reflexverfolgung nicht gegeben, da kein begründeter Anlass zur Annahme bestehe, dass sich eine solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirkliche, zumal der Verweis auf politische Entwicklungen und hypothetische Zukunftsszenarien hierfür nicht ausreichen würde. Der Beschwerdeführer habe eine drohende Reflexverfolgung auch nicht objektiv begründen, konkretisieren und substantiieren können. Er habe diesbezüglich nur angegeben, der älteste Sohn seines Vaters zu sein, dass sich der Vater Sorgen machen würde, weil dieser der Aufforderung zur Kollaboration mit den Taliban nicht nachgekommen sei und dass die Taliban deshalb der ganzen Familie schaden wollten. Dasselbe gelte für die befürchteten Racheakte durch den Mullah. Der Umstand, dass seine Geschwister und seine Mutter seit der Freilassung des Mullahs unbehelligt geblieben seien, spreche ebenfalls gegen eine von diesem ausgehende zu befürchtende Reflexverfolgung. Im Übrigen sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer einer Kollektivverfolgung durch die Taliban ausgesetzt sein werde; die Voraussetzungen einer Kollektivverfolgung seien dann gegeben, wenn eine einzelne Person mit erheblicher Wahrscheinlichkeit objektive Furcht glaubhaft geltend machen könne, selbst einer Verfolgung ausgesetzt zu sein respektive wenn in der Vergangenheit ein beträchtlicher Anteil des Kollektivs tatsächlich ernsthafte Nachteile erlitten hätte; entsprechende Länderhintergrundinformationen betreffend den Beschwerdeführer würden jedoch fehlen. Schliesslich würden auch in objektiver Hinsicht keine Hinweise auf eine konkrete Bedrohung des Beschwerdeführers selbst vorliegen. Abgesehen vom Attentat auf das Haus seiner Familie seien ihm keine Behelligungen widerfahren. Zwar sei er dabei verletzt worden, es könne jedoch davon ausgegangen werden, dass der Überfall seinem Vater gegolten habe; ausserdem liege der Vorfall bereits sieben Jahre in der Vergangenheit. Der Beschwerdeführer sei im Anschluss wieder zur Schule gegangen und die Familie habe weiterhin im selben Dorf gewohnt, ohne dass sich weitere Verfolgungshandlungen verwirklicht hätten, weshalb ein konkretes Verfolgungsinteresse an der Person des Beschwerdeführers unwahrscheinlich erscheine. Auch habe er in seinen Schilderungen weder den Täterkreis noch deren Motiv genauer zu beschreiben vermocht, weshalb sich eine allfällige asylbeachtliche Verfolgung nur auf Mutmassungen stützen würde. 6.2 Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift vor, entgegen der vorinstanzlichen Einschätzungen habe er eine begründete Furcht vor drohender Reflexverfolgung. Das Vorgehen der Taliban, die gesamte Familie für die Tätigkeiten seines Vaters zu bestrafen, sei als Abschreckungsmethode zu verstehen. Sein Vater selbst habe durch seine Tätigkeit für die afghanischen Sicherheitsbehörden einer Bevölkerungsgruppe angehört, die einem erhöhtem Verfolgungsrisiko durch die Taliban ausgesetzt sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe diesbezüglich selbst festgestellt, dass Personen mit solchem Profil getötet, entführt und eingeschüchtert worden seien, wobei es regelmässig zu Übergriffen auf deren Familienangehörigen gekommen sei; die Gefährdungslage habe sich zudem - wie vom Gericht ebenfalls anerkannt - seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 gar akzentuiert. Die Entführung und Ermordung seines Vaters stünden im Zusammenhang mit den Bedrohungen durch die Taliban; aufgrund seines jungen Alters und dem unregelmässigen Kontakt zu seiner Familie in Afghanistan sei es ihm nicht anzulasten, dass er hierzu keine genaueren Angaben habe machen können. Im Übrigen habe er dargelegt, dass die Taliban Drohungen der gesamten Familie gegenüber ausgesprochen hätten; er sei sich sicher, dass er von den Taliban auch nach der Ermordung seines Vaters nicht verschont bleiben würde. Bereits vor diesen Ereignissen sei er aufgrund des Attentats, der ständigen Angst vor Repressalien und der Tötung seines Vaters zum Zeitpunkt der Ausreise selbst ernsthaften Nachteilen ausgesetzt gewesen, seine Furcht vor Verfolgung sei sowohl subjektiv als auch objektiv begründet gewesen. Er habe nach dem Angriff das Haus kaum mehr verlassen und sei mit einer Rikscha in die Schule gebracht worden. Er habe diese Vorkommnisse sehr emotional geschildert, was den enormen Druck auf ihn belege. Vor diesem Hintergrund müsse davon ausgegangen werden, dass er auch im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan eine objektiv begründete Furcht habe, in Zukunft in asylbeachtlicher Weise verfolgt zu werden. 7. 7.1 Zunächst stellt das Gericht mit der Vorinstanz fest, dass den Angaben des Beschwerdeführers betreffend die Situation im Zeitpunkt der Ausreise keine Hinweise auf eine auch objektiv begründete Furcht vor asylbeachtlicher Verfolgung zu entnehmen sind. Zwar dürfte er im Zusammenhang mit dem Attentat auf das Haus seiner Familie zum damaligen Zeitpunkt, circa im Jahr 2013, ernsthaften Nachteilen ausgesetzt gewesen sein; es ist jedoch davon auszugehen, dass das Attentat primär seinem Vater gegolten hat (vgl. SEM-eAkte A31 F19, F66, F71 ff., F84), zumal sich auch die vor-angehenden Drohbriefe an seinen Vater gerichtet haben (vgl. SEM-eAkte A31 F40 ff.). Sodann vermochte der Beschwerdeführer den Täterkreis nicht näher zu identifizieren (vgl. SEM-eAkte A31 F45 und F59); auch der Zusammenhang zwischen der Weigerung seines Vaters, für die Taliban Sprengstoff auf die Polizeiwache zu bringen, und dem Attentat auf seine Familie, basiert auf nicht weiter substantiierten Mutmassungen (vgl. SEM-eAkte A31 F61). Im Übrigen ist der Beschwerdeführer selbst - abgesehen vom Attentat - nie Opfer von Verfolgungshandlungen geworden (vgl. SEM-eAkte A31 F44 f., F68, F84) und schliesslich liegen zwischen dem Erhalt der Drohbriefe respektive dem Attentat und seiner Ausreise etwa sieben Jahre (vgl. SEM-eAkte A31 F30, F32, F48, F85). Auch die ergriffenen Vorkehrungen gegen weitere Angriffe durch die Taliban - die Miete einer Rikscha für den Schulweg (vgl. SEM-eAkte A31 F42 f.) - lassen den Schluss nicht zu, dass der Beschwerdeführer gezielt und objektiv gefährdet gewesen war, zumal die geschilderten Befürchtungen immer im Zusammenhang mit der Tätigkeit seines Vaters standen (vgl. SEM-eAkte A31 F75, F77, F101; A18 Ziff. 7.01). Somit geht weder aus den Akten noch aus den Aussagen des Beschwerdeführers hervor, dass diese vor sieben Jahren erlittenen Nachteile gezielt gegen ihn gerichtet waren, auf einem in Art. 3 AsylG abschliessend aufgelisteten Motiv beruhten oder in zeitlichem und kausalem Zusammenhang zu seiner Ausreise im Jahr 2021 standen. 7.2 Mit Blick auf das Bestehen einer begründeten Furcht vor weiterhin drohenden asylrelevanten Verfolgungshandlungen gelangt das Gericht zum Schluss, dass die geltend gemachte subjektive Furcht zwar nachvollziehbar ist, objektiv aber nicht begründet erscheint, zumal die Umstände, das Motiv und der Täterkreis im Zusammenhang mit der Entführung und Tötung seines Vaters weitgehend unklar geblieben sind (vgl. SEM-eAkte A31 F19, F38, F75 ff., F82 ff., F86 f., F88 f.). Insofern ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine auch objektiv begründete Furcht vor künftiger asylbeachtlicher Verfolgung geltend zu machen. 7.3 Die Anforderungen an die Feststellung einer Kollektivverfolgung sind gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sehr hoch (vgl. BVGE 2013/21 E. 9.1; 2013/12 E. 6, je m.w.H.). Eine solche liegt vor, wenn eine relativ grosse Anzahl Personen eines bestimmten Kollektivs einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung ausgesetzt ist (vgl. zuletzt BVGE 2014/32 E. 7.2). Gemäss langjähriger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts lassen sich bei der Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, die der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden, sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaftsordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen (vgl. dazu aktuell das Urteil des BVGer D-2161/2021 vom 12. Januar 2022 E. 7.2 ff.; sowie die früheren Urteile des BVGer E-2802/2014 vom 15. Januar 2015 E. 5.3.3, D-3394/2014 vom 26. Oktober 2015 E. 4.6, E-3520/2014 vom 3. November 2015 E. 7.3 und E-2285/2018 vom 14. Mai 2020 E. 6.2). Gemäss Einschätzung und Berichterstattung internationaler und nationaler Organisationen sowie des European Asylum Support Office (EASO) gehören dazu etwa (ehemalige) Angehörige der Polizei und der Sicherheitskräfte (ANDSF), Regierungsbeamte und Personen, welche die Regierung unterstützen oder als deren Unterstützer betrachtet werden, zivile Beschäftigte der internationalen Sicherheitskräfte (Ortskräfte) oder auch Angehörige regierungsfeindlicher Gruppierungen sowie Zivilpersonen, die als Unterstützer solcher Gruppen betrachtet werden (vgl. EASO, Afghanistan Country focus - Country of Origin Information Report vom Januar 2022, Ziff. 2.5 Persons affiliated with the former government, security forces or foreign force, S. 45 ff., https://coi.euaa.europa.eu/administration/-easo/PLib/2022_01_EASO_COI_Report_Afghanistan_Country_focus-.pdf; Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Afghanistan: Gefährdungsprofile. Update der SFH-Länderanalyse, 31.10.2021, Ziff. 2, Gefährdungsprofile, www.fluechtlingshilfe.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Herkunftslaenderberichte/Mittlerer_Osten_Zentralasien/Afghanistan/211031-_AFG_Update_Gefaehrdungsprofile.-pdf , beide abgerufen am 27. April 2022). Vor diesem Hintergrund handelt es bei der zu beurteilenden Gefährdungssituation weniger - wie von der Vorinstanz geprüft - um eine Kollektivverfolgung der besagten Gruppen, sondern vielmehr um Risikoprofile, die - sofern erfüllt - im Regelfall auf eine individuelle asylbeachtliche Verfolgung schliessen lassen. Im Gegensatz zur Rechtsfigur der Kollektivverfolgung muss eine Person, welche über ein gewisses Risikoprofil verfügt, eine ihr drohende individualisierte Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zumindest glaubhaft machen; die Glaubhaftmachung der Gruppenzugehörigkeit ist dementsprechend für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht hinreichend. 7.3.1 Angewandt auf den vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht über ein entsprechendes Risikoprofil verfügt, dessentwegen er Racheakte oder Verfolgung durch die Taliban zu befürchten hätte. Es ist nicht ersichtlich, und er hat auch nicht geltend gemacht, dass er selbst in Verbindung zur afghanischen Regierung oder zur internationalen Gemeinschaft gestanden wäre (vgl. SEM-eAkte A18 Ziff. 7.01, 7.03) oder sich in irgendeiner Weise gegenüber den Taliban exponiert hätte. Aufgrund dieser Erwägungen gelangt das Gericht zum Schluss, dass für den Beschwerdeführer keine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu der in erhöhter Weise gefährdeten Gruppe der Personen, die der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden, besteht. Ob sich von der Tätigkeit des Vaters eine objektiv begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen auch für den Beschwerdeführer ableiten lässt (Reflexverfolgung), ist im Folgenden zu prüfen. 7.4 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann die familiäre Zugehörigkeit zu einer Person, welche einem erhöhten Verfolgungsrisiko im Sinne der obenstehenden Erwägungen ausgesetzt ist, zu einer Reflexverfolgung führen (vgl. Urteile des BVGer E-3520/2014 E. 7.3, D-2161/2021 vom 12. Januar 2022 E. 7.4). Laut Berichten der SFH und Human Rights Watch (HRW) können insbesondere Familienangehörige (ehemaliger) Mitglieder der ANDSF und der Sicherheitskräfte von Reflexverfolgung betroffen sein (SFH, Afghanistan: Gefährdungsprofile. Update der SFH-Länderanalyse, 31.10.2021, a.a.O., HRW, "No Forgiveness for People Like You": Executions and Enforced Disappearances in Afghanistan under the Taliban, 30. November 2021, www.hrw.org/report/2021/11/30/no-forgiveness-people-you/executions-and-enforced-disappearances-afghanistan, alle abgerufen am 27.04.2022). 7.4.1 Der Beschwerdeführer gab an, sein Vater sei der Fahrer des Sicherheitschefs der örtlichen Kommandantur gewesen (vgl. SEM-eAkte A18 Ziff. 1.16.04, S. 6). Das Gericht stellt zwar fest, dass aufgrund der ausgeübten Funktion seines Vaters von einer gewissen Verbindung zu den afghanischen Sicherheitsbehörden auszugehen ist; dessen Tätigkeit als Fahrer lässt ihn jedoch nicht als integralen Teil der Sicherheitskräfte oder als Person erscheinen, die der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft nahestehen respektive als Unterstützer derselben erscheinen. Aus Sicht des Gerichts gehörte der Vater nicht zu den Regierungsangestellten, die so bedeutend gewesen wären, als dass für sie und ihre Angehörigen nach der Machtübernahme durch die Taliban unmittelbar die Gefahr bestanden hätte, Opfer von Racheakten zu werden. Für diese Einschätzung spricht auch der Umstand, dass der Vater nach Angaben des Beschwerdeführers nur seinen Sohn, den Beschwerdeführer, nicht aber sich selbst und die übrigen Familienmitglieder in Sicherheit gebracht haben soll, nachdem die Taliban die Macht übernommen hatten (vgl. SEM-eAkte A18 Ziff. 5.01 und 7.01). Nach dem Gesagten gelangt das Gericht zur Überzeugung, dass aufgrund des niederschwelligen Profils des Vaters des Beschwerdeführers grundsätzlich nicht auf eine drohende Reflexverfolgung durch die Taliban gegenüber dem Beschwerdeführer geschlossen werden kann. 7.4.2 Selbst wenn angenommen würde, der Vater des Beschwerdeführers wäre aufgrund seiner Tätigkeit als Fahrer des Leiters der Kriminalpolizei eine Person gewesen, die aufgrund ihrer Anstellung für eine staatliche Behörde einem erhöhten Verfolgungsrisiko von Seiten der Taliban ausgesetzt gewesen sein könnte, vermag dies noch keine Reflexverfolgung für den Beschwerdeführer zu begründen. Um eine begründete Furcht vor einer Reflexverfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu bejahen, muss glaubhaft gemacht werden, dass begründeter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen konkrete Indizien und tatsächliche Anhaltspunkte dargelegt werden, die die Furcht vor einer real drohenden Verfolgung nachvollziehbar erscheinen lassen. Eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung ist mithin zu bejahen, wenn eine Person aufgrund konkreter Indizien mit guten Gründen, das heisst objektiv nachvollziehbar, befürchten muss, dass ihr mit Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, und ihr deshalb ein weiterer Verbleib im Heimatstaat nicht zugemutet werden kann (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5; Urteil des BVGer E-4140/2014 vom 13. Oktober 2014 E. 5.4). 7.4.3 In Ergänzung zu den Erwägungen in E. 7.4.1 ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers diesbezüglich keine konkreten Indizien enthalten, aus denen auf eine nachvollziehbar erscheinende begründete Furcht vor Reflexverfolgung geschlossen werden kann. Zum einen ist nicht gesichert, dass der Anschlag auf das Familienhaus überhaupt von den Taliban ausging. Zwar gab er an, die Taliban hätten Drohungen gegenüber der gesamten Familie ausgesprochen und angekündigt, der ganzen Familie schaden zu wollen (vgl. SEM-eAkte A31 F36, F42, F83, F85); auch seien beim Angriff auf ihr Haus nicht nur sein Vater, sondern auch er und eine seiner Schwestern verletzt beziehungsweise getötet worden (vgl. SEM-eAkte A31 F19, F25; A14 Ziff. 7.01). Die näheren Umstände oder den Täterkreis im Zusammenhang mit dem Angriff auf das Haus seiner Familie konnte er jedoch nicht benennen (vgl. SEM-eAkte A31 F19, F47, F49 f., F51-F58, F59-F67). Auch aus seinen Angaben über die Drohbriefe und -anrufe (vgl. SEM-eAkte A31 F29 f., F36 ff., F40 f., F46, F48, F72 f.), die Umstände der Entführung und Tötung seines Vaters sowie über den Zusammenhang zu seiner Tätigkeit als Fahrer des Leiters der Kriminalpolizei (vgl. SEM-eAkte A31 F86-89; A18 F7.01), die befürchtete Rache durch den Mullah (vgl. SEM-eAkte A31 F33 ff., F69-71, F74, F101 f.; A18 Ziff. 7.02) oder die Umstände der erneuten Drohbriefe (vgl. SEM-eAkte A31 F81) geht nicht hervor, dass nebst dem Vater auch die übrige Familie gefährdet gewesen wäre. Gegen die Annahme einer drohenden Reflexverfolgung spricht zudem, dass der Beschwerdeführer angab, zwischen dem Anschlag auf das Haus seiner Familie und seiner Ausreise keinen Behelligungen ausgesetzt gewesen zu sein (vgl. SEM-eAkte A31 F45, F68, F84). Damit erscheinen die Vorbringen des Beschwerdeführers ungeeignet, um auf eine objektiv begründete Furcht schliessen zu lassen, wonach sich die geltend gemachte Reflexverfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen werde. 7.5 In der Beschwerde wird unter Verweis auf die Rechtsprechung argumentiert, dass Angehörige von verfolgten Personen Repressalien ausgesetzt sein können, um Informationen über die verfolgte Person zu erhalten oder um die Familie als Ganze für die Aktivitäten des Verfolgten zu bestrafen oder auch um die verfolgte Person zum Aufgeben ihrer Aktivitäten zu zwingen. So sei das Vorgehen der Taliban einzuordnen; es sei als eine Abschreckungsmethode zu werten, wonach die ganze Familie für die Aktivitäten des Verfolgten hätte bestraft werden sollen. Dabei sei es irrelevant, ob der Verfolgte selbst noch lebe (vgl. Urteil des BVGer E-1521/2018 vom 31. Mai 2019 E. 5,1). Nach den obigen Ausführungen zum Risikoprofil des Vaters sind die Vorbringen in der Beschwerde nicht geeignet, um die zutreffende Einschätzung der Vorinstanz zu erschüttern. Nach der Feststellung, der Vater sei keine stark profilierte Person gewesen und der weiteren Einschätzung, der Beschwerdeführer sei nie direkt selbst gefährdet gewesen, erachtet das Bundesverwaltungsgericht eine auch objektiv begründete Furcht vor weiteren Vergeltungsmassnahmen der Taliban gegenüber dem Beschwerdeführer als nicht gegeben.

8. Das Bundesverwaltungsgericht geht nach dem Dargelegten davon aus, dass der Beschwerdeführer keine asylbeachtlichen Vorbringen geltend gemacht hat. Die Ausführungen in der Beschwerde vermochten diese Einschätzung nicht zu erschüttern. Die Vorinstanz hat demnach die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und dessen Asylgesuch mit zutreffender Begründung abgelehnt. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 10.2 Nachdem der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und wegen der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Afghanistan vom SEM infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen wurde, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung - Unzulässigkeit und Unmöglichkeit - heute nicht, da diese Vollzugshindernisse alternativer Natur sind; ist eines erfüllt, gilt der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).

11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

12. Angesichts des vorliegenden, direkten Entscheids in der Sache erweist sich der Antrag auf Verzicht zur Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG ist ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben.

13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Bolz-Reimann Jonas Perrin Versand: