opencaselaw.ch

E-2285/2018

E-2285/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2020-05-14 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 26. September 2015. Am 11. Februar 2016 reiste er in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 18. Februar 2016 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Die Vorinstanz hörte den Beschwerdeführer am 14. Juni 2016 einlässlich zu seinen Asylgründen an. Dabei gab der Beschwerdeführer an, er sei ethnischer Belutsche und stamme aus dem Dorf B._______, Distrikt C._______, Provinz D._______. Er habe die Schule (...) Jahre lang besucht. Seit dem Jahr 2001 sei er mit E._______ verheiratet. Mit ihr habe er (...) Kinder. Er habe in seinem Dorf (...) besessen, auf welchem er (...), (...) und (...) angepflanzt habe. Seit Anfang des Jahres 2014 habe er als (...) für eine Hilfsorganisation aus F._______ namens «(...) » in B._______ gearbeitet. Nach einem Jahr sei er nach G._______ versetzt worden. Die «(...)» biete (...)- und (...) für Frauen an. Alle (...) Monate sei jemand von der Organisation in die Dörfer gegangen, um (...) abzunehmen. Er sei für (...) Mitarbeiterinnen verantwortlich gewesen. Er habe (...) führen müssen, über die (...). Die (...) seien sehr gefragt gewesen, im Gegensatz zu den (...). Zu seinen Asylgründen führte der Beschwerdeführer aus, aufgrund seiner Tätigkeit für die Hilfsorganisation «(...)» sei er von den Taliban bedroht worden. Er habe Drohanrufe von H._______ erhalten, einem allseits bekannten (...) aus dem Dorf I._______. Dieser habe sich den Taliban angeschlossen und gegen die Regierung den Djihad ausgesprochen. H._______ habe ihn nicht nur aufgefordert, seine Tätigkeit für die «(...)» zu beenden, sondern auch mit den Taliban zusammenzuarbeiten und ihnen die (...) Mitarbeiterinnen «auszuhändigen». Mit diesen würden die Taliban «etwas anstellen», damit sie nicht mehr auf die Idee kämen, mit Ausländern zusammenzuarbeiten. Die Taliban seien gegen jeden, der für die Regierung oder für eine Organisation arbeite, insbesondere wenn Frauen involviert seien. Die (...) und (...) von Frauen verstosse gegen die Gesetze der Taliban. Er sei ins Visier der Taliban geraten, weil er sowohl mit Frauen als auch für Frauen gearbeitet habe. Es sei ihm vorgeworfen worden, dass er Frauen (...) und sie auf den Weg der Ungläubigen bringe. Er habe den Drohbrief als Einladung zu einem «(...)» erhalten, einer (...), in welcher der (...) werde. Die Drohungen seien für den ganzen Norden Afghanistans ausgesprochen worden. Nach Erhalt des Drohbriefes sei er noch für eine Woche an seinen Arbeitsplatz zurückgekehrt. Am (...) September 2015 habe er gekündigt. Mehrere Hilfsorganisationen, darunter auch die «(...)», hätten C._______ mittlerweile verlassen. Die Taliban hätten das Dorf G._______ eingenommen. Seit etwa (...) Monaten lebe seine Familie in Mazar-i-Sharif. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seinen Pass im Original, seine Tazkira in Kopie, einen Arbeitsausweis der «(...)» mit Foto, ein Schreiben über seine Tätigkeit und einen Drohbrief der Taliban vom 29. August 2015 ein. B. Mit Verfügung vom 20. März 2018 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 19. April 2018 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Dispositivziffern 1 bis 5 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben, es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und als Folge davon die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Sub-eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Prozessual sei ihm die unentgeltliche Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und die amtliche Verbeiständung zu gewähren. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer eine Bestätigung des (...)ministeriums der Provinz J._______ vom 7. Dezember 2017, einen Zeitungsartikel der «(...)» Wochenzeitung, ein Schreiben seiner Ehefrau - alles jeweils mit einer deutschen Übersetzung -, zwei Zeitungsartikel, drei Arbeitsverträge und zwei Arbeitszeugnisse sowie eine Kündigung vom (...) September 2017, alle ausgestellt vom K._______, Lohnabrechnungen, einen Ausdruck einer E-Mail des Amts für L._______ und Bestätigungen der Krankenkassenkosten zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 24. April 2018 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. E. In der Vernehmlassung vom 30. April 2018 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. In seiner Replik vom 16. Mai 2018 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. G. Mit Eingabe vom 26. April 2019 teilte der Beschwerdeführer mit, sein (...) sei aus Afghanistan geflüchtet. H. Mit Schreiben vom 12. August 2019 wies der Beschwerdeführer auf die schlechte Lage in Afghanistan hin und führte aus, mehrere Verwandte hätten zwischenzeitlich das Land verlassen. I. Am 5. September 2019 gab der Beschwerdeführer mehrere Ausdrucke von Fotos zu den Akten.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden. Das Gericht wird nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden.

E. 2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7, 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2).

E. 4.2 Ob eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung vorliegt, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in der gleichen Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Die objektive Betrachtungsweise ist durch das vom Betroffenen bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein.

E. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen. Gemäss dem Subsidiaritätsprinzip seien Personen mit einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen. Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, wegen seiner Tätigkeit für die Hilfsorganisation «(...)» mehrfach telefonisch von einem ihm bekannten Mann, der sich den Taliban angeschlossen habe, bedroht worden zu sein. Zudem habe er einen Drohbrief erhalten, der ihn zur Kündigung bei der «(...)» und zur Ausreise bewogen habe. Damit mache der Beschwerdeführer Nachteile geltend, die sich aus lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen ableiten würden. Er habe selbst anlässlich der Anhörung angegeben, dass die Drohung nur für die nördlichen Provinzen ausgesprochen worden sei. Da er sich diesen Verfolgungsmassnahmen durch einen Wegzug in einen anderen Landesteil entziehen könne, nämlich zu seiner Familie nach Mazar-i-Sharif, sei er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen.

E. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 3 AsylG. Unter Hinweis auf eine Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 14. November 2016 zu Afghanistan: «Angriffe von regierungsfeindlichen Gruppen auf Mitarbeitende der Regierung, ausländischer Firmen und internationaler Streitkräfte; Drohbriefe; Rekrutierung; psychische Erkrankungen» führt er aus, Zivilpersonen, welche für eine nationale oder internationale Institution arbeiten würden, gehörten einer gefährdeten Personengruppe an. Zahlreiche Personen, welche die Regierung oder die internationale Gemeinschaft unterstützen würden, seien Opfer von Angriffen der Taliban geworden. Auch Entführungen solcher Personen hätten zugenommen. Drohbriefe der Taliban seien ernst zu nehmen, da es tödliche Folgen haben könne, wenn die darin enthaltenen Instruktionen nicht befolgt würden. Er sei nirgends in Afghanistan vor einer Bedrohung durch die Taliban sicher. Zahlreiche Berichte würden belegen, dass die Taliban auch in Mazar-i-Sharif aktiv seien und dort mehrere Anschläge verübt hätten. Sodann seien seine (...) und sein (...) bei einem (...) ums Leben gekommen, weshalb er in Mazar-i-Sharif über kein gefestigtes Beziehungsnetz verfüge.

E. 5.3 In der Vernehmlassung hält die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und führt ergänzend aus, die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel seien nicht geeignet, den (...)tod der (...) und des (...) glaubhaft zu machen. Der Zeitungsausschnitt und das Formular zur Übergabe des Leichnams könnten keiner materiellen Prüfung unterzogen werden, da solche Dokumente erfahrungsgemäss käuflich leicht erhältlich seien und unterschiedliche formale sowie inhaltliche Kriterien bei der Ausstellung eine schlüssige Überprüfung solcher Unterlagen verunmöglichen würden. Sodann habe der Beschwerdeführer die Beweismittel nicht nach deren Bekanntwerden eingereicht, sondern erst auf Beschwerdeebene. Weitere Zweifel kämen beim Betrachten des (...) im eingereichten Zeitungsartikel auf. Obwohl der (...) ziemlich zerstört wirke, scheine der (...) recht unversehrt zu sein, sodass nicht zwangsläufig vom Tod aller Insassen auszugehen sei. Schliesslich habe das an einen Gouverneur gerichtete Schreiben eindeutig Gefälligkeitscharakter.

E. 5.4 In der Replik macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe zu beweisen, dass die eingereichten Dokumente gefälscht seien. Der Hinweis, dass diese leicht käuflich erwerbbar seien, genüge nicht. Er habe nicht die Unfähigkeit der Vorinstanz, eine schlüssige Überprüfung vorzunehmen, zu verantworten.

E. 6.1 Ungeachtet dessen, dass die Vorinstanz die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht explizit geprüft hat, ist zunächst festzuhalten, dass nach Einschätzung des Gerichts am Wahrheitsgehalt der Ausführungen des Beschwerdeführers nicht zu zweifeln ist. Der Beschwerdeführer hat seine Aufgaben als Mitarbeiter der Hilfsorganisation «(...)» während der Anhörung detailliert geschildert, auf Nachfrage präzis und ausführlich geantwortet (vgl. SEM-Akten A5/13 Ziff. 7.01 f. und A20/12 F12 f.). Seine Tätigkeit ist zudem durch einen Ausweis der «(...)» belegt. Auch die Umstände der gegen ihn gerichteten verbalen und schriftlichen Drohungen vermochte er weitestgehend plausibel wiederzugeben. So führte er aus, als er anfangs 2015 ins Dorf G._______ versetzt worden sei, hätten seine Probleme begonnen. All die umliegenden Dörfer seien von den Taliban kontrolliert worden. Er habe mit (...) Kolleginnen, M._______ und N._______, zusammengearbeitet. Die Taliban würden Personen, die für die Regierung oder eine Organisation arbeiten würden, als Feinde betrachten. Dies insbesondere, wenn Frauen involviert seien. Seine Klientinnen seien Frauen gewesen und die Organisation habe Frauen beschäftigt (vgl. SEM-Akten A20/12 F12 und F15). Etwa (...) Monate vor seiner Kündigung im (...) 2015 sei er erstmals telefonisch bedroht worden. H._______, ein bekannter (...) aus dem Dorf I._______, habe ihn aufgefordert, seine Tätigkeit für die «(...)» zu beenden, mit den Taliban zusammenzuarbeiten und ihnen die (...) Mitarbeiterinnen «auszuhändigen». Nach (...) oder (...) Tagen habe H._______ erneut angerufen und gefragt, ob es sich der Beschwerdeführer überlegt habe. H._______ habe Sachen von ihm verlangt, die er nicht mit seinem Gewissen habe vereinbaren können. Ausschlaggebend für seine Kündigung sei schliesslich der Erhalt des Drohbriefes gewesen (vgl. SEM-Akten a.a.O. F15 ff.). Insgesamt hat der Beschwerdeführer den Ablauf seiner Geschichte übereinstimmend und in sich stimmig erzählt. Demnach sind die fluchtauslösenden Ereignisse, auch aufgrund der eingereichten Beweismittel, glaubhaft gemacht.

E. 6.2 Bei der Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan lassen sich Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören auch Personen, die der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden. Betroffen sind insbesondere afghanische wie ausländische Mitarbeitende von internationalen Organisationen, Unternehmen oder NGOs. So kam es gemäss Angaben des UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (OCHA) im Jahr 2016 zu rund 200 Vorfällen gegen solche Personen (gegenüber 255 im Jahr 2015), worunter namentlich Entführungen und Angriffe fallen, bei denen Betroffene verletzt oder getötet worden waren (UN OCHA, Humanitarian Bulletin Afghanistan, Issue 59 - 01-31 December 2016, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/afghanistan_monthly_hb_dec_2016.pdf, abgerufen am 05.05.2020). Auch andere Quellen berichten von gezielten Angriffen auf Mitarbeiter der afghanischen Regierung oder internationaler Organisationen und einem erhöhten Risiko dieser Personen, einem Gewaltakt - insbesondere durch die Hände der Taliban - ausgesetzt zu werden (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Gefährdungsprofile, Update der SFH-Länderanalyse, 12. September 2019, S. 12; FAZ online, Zahl der Toten steigt nach Taliban-Angriff in Kabul, 9. Mai 2019, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/afghanistan-zahl-der-toten-steigt-nach-taliban-angriff-in-kabul-16178418.html, abgerufen am 05.05.2020).

E. 6.3 Auf der Grundlage der verfügbaren Quellen kann nicht von einem generellen Risikoprofil für Mitarbeitende internationaler Organisationen ausgegangen werden, auch ist die Quellenlage zur Frage der Häufigkeit gezielter Tötungen durch die Taliban nicht eindeutig. Niedrigrangige Ange-stellte von ausländischen oder internationalen Organisationen in Städten, die von der Regierung kontrolliert werden, stellen keine primären Angriffs-ziele der Taliban dar, da sich diese eher auf Personen mit hohem Profil konzentrierten. Spezifische, individuelle Umstände können das Tötungsrisiko für niedrigrangigere Mitarbeitende erhöhen (vgl. UK Home Office, Country Information and Guidance - Afghanistan: persons supporting or perceived to support the government and/or international forces, Februar 2015). Notorisch ist, dass die Taliban der westlichen Vorstellung von Frauenrechten feindlich gegenüberstehen.

E. 6.4 Der Beschwerdeführer ist ehemaliger Mitarbeiter der «(...)», einer der (...) internationalen NGOs, die sich unter anderem für (...), (...) und (...) von Frauen einsetzt. Die Organisation arbeitet mit der afghanischen Regierung zusammen und wird in Afghanistan unter anderem von der (...), weiteren internationale Organisationen sowie vom afghanischen Staat finanziell unterstützt. Mit Unterstützung des «(...)» des (...) fördert die «(...)» verschiedene (...)projekte für Mädchen und Frauen in Afghanistan ([...], abgerufen am 05.05.2020). In seiner Funktion für die «(...)» war der Beschwerdeführer an verschiedenen Projekten zur Förderung von Frauen beteiligt und arbeitete mit Frauen zusammen. Aufgrund dieser Tätigkeit ist er den Taliban aufgefallen und hat Drohungen erhalten. Der Beschwerdeführer weist demnach ein Risikoprofil auf, welches sich anhand der glaubhaft gemachten Drohungen der Taliban gegen ihn auch auf individueller Ebene konkretisiert und insgesamt zu einer objektiv begründeten Furcht vor Verfolgung durch extremistische regierungsfeindliche Akteure führt.

E. 6.5 Das Gericht gelangt zum Schluss, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Afghanistan im Jahre 2015 aufgrund seines Profils eine begründete Furcht vor gezielter Verfolgung durch regierungs-feindlichen Gruppierungen im Sinne von Art. 3 AsylG hatte. Eine relevante Verfolgungsmotivation (unterstellte politische Haltung) ist ohne Weiteres zu bejahen. Nachdem sich die Sicherheits- und Verfolgungslage in Afghanistan seit seiner Ausreise im Jahr 2015 keineswegs verbessert hat, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan begründeterweise auch aktuell künftige Verfolgung vor Übergriffen seitens regierungsfeindlicher Gruppierungen zu befürchten hat.

E. 7.1 Nachdem die festgestellte Verfolgungsgefahr nicht von staatlichen Organen, sondern von Dritten ausgeht, bleibt die Frage zu prüfen, ob für den Beschwerdeführer eine innerstaatliche Flucht- beziehungsweise Schutzalternative besteht. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bedingt die Annahme einer innerstaatlichen Schutzalternative im Lichte der Schutztheorie, dass am Zufluchtsort eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur besteht und der Staat gewillt ist, der in einem anderen Landesteil von Verfolgung betroffenen Person am Zufluchtsort Schutz zu gewähren. Praxisgemäss sind an die Effektivität des Schutzes am Zufluchtsort hohe Anforderungen zu stellen. Namentlich genügt es nicht, dass der Verfolger am Zufluchtsort nicht präsent ist, sondern es muss auch die Möglichkeit ausgeschlossen werden können, dass er seinen Einfluss auf diesen Ort ausdehnen kann (vgl. BVGE 2013/5 E. 5.4.3, BVGE 2011/51 E. 8.5.1 und 8.6). Schliesslich muss es dem Betreffenden indivi-duell zuzumuten sein, den am Zufluchtsort erhältlichen Schutz längerfristig in Anspruch nehmen zu können. Dabei sind die allgemeinen Verhältnisse am Zufluchtsort und die persönlichen Umstände der betroffenen Person zu beachten und es ist unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontextes im Rahmen einer individuellen Einzelfallprüfung zu beurteilen, ob ihr angesichts der sich konkret abzeichnenden Lebenssituation am Zufluchtsort realistischerweise zugemutet werden kann, sich dort niederzulassen und sich eine neue Existenz aufzubauen. Für die Frage der Zumutbarkeit kommt der Zumutbarkeitsbegriff gemäss Art. 83 AIG zur Anwendung (vgl. BVGE 2011/51 E. 8).

E. 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 (als Referenzurteil publiziert) eine Lagebeurteilung zu Afghanistan vorgenommen. Zusammenfassend ergibt sich eine deutliche Verschlechterung der Sicherheitslage seit dem letzten Länderurteil des Gerichts im Jahr 2011 (BVGE 2011/7) und dem Abzug der International Security Assistance Force (ISAF) über alle Regionen hinweg. Seit dem Übergang der Kontrolle von den ISAF-Kampftruppen auf die Afghan National Security Forces (ANSF) hat der Konflikt mehr und mehr den Charakter eines Bürgerkrieges angenommen, wobei grosse Teile des Staatsgebiets direkt von Kampfhandlungen betroffen sind. Hinzu kommen terroristische Anschläge in den von offenen Gefechten weitgehend ausgenommenen urbanen Zentren. Im Visier stehen vor allem die Grossstädte Kabul und Kandahar, aber auch kleinere Städte wie Dschalalabad und Kunduz (vgl. dazu ausführlich E. 7.3 und E. 7.4 sowie zu den jüngsten Anschlägen: Zeit online, Landesweite Taliban-Angriffe in Afghanistan, 22. April 2020, https://www.zeit.de/gesellschaft/2020-04/afghanistan-taliban-angriffe-landesweit-tote, abgerufen am 05.05.2020).

E. 7.3 In Bezug auf die Stadt Mazar-i-Sharif gelangte das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-4287/2017 vom 8. Februar 2019 (als Referenzurteil publiziert) zum Schluss, dass sich die Sicherheitslage in den letzten Jahren verschlechtert hat. Bis zum Jahr 2016 zählte Mazar-i-Sharif zu den sichersten Städten Afghanistans. Seit 2016 hat sich jedoch auch die Sicherheitslage im Norden Afghanistans verschärft (vgl. dazu ausführlich E. 6.2.2.2 f.).

E. 7.3.1 Im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers ist das Bestehen einer ausreichenden Schutzinfrastruktur zu verneinen; davon geht auch die Vorinstanz aus, welche den Beschwerdeführer auf die innerstaatliche Fluchtalternative Mazar-i-Sharif verweist.

E. 7.3.2 Zunächst ist entgegen der vorinstanzlichen Erwägungen festzustellen, dass das Verfolgungsinteresse der Taliban auch ausserhalb der Heimatregion des Beschwerdeführers zu bestehen scheint. Zwar wurde der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge in Mazar-i-Sharif nie direkt von den Taliban bedroht. Zu berücksichtigen ist aber, dass regierungsfeindliche Gruppierungen, namentlich die Taliban, landesweit aktiv sind und in den vergangenen Jahren eine Entwicklung hin zu einer gut organisierten Bewegung durchlaufen haben, wodurch sie in verschiedenen Provinzen an Einfluss, Macht und Stärke gewonnen haben. Sie verübten auch mehrere Angriffe in Mazar-i-Sharif (vgl. Referenzurteil D-4287/2017 vom 8. Februar 2019 E. 6.2.3.1 ff.). Die afghanischen Sicherheitskräfte können die feindlich gesinnten Konfliktparteien kaum in genügender Weise zurückdrängen oder kontrollieren (vgl. Referenzurteil D-5800/2016, E. 7.3.1 f.). Daraus folgt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte für Angehörige von Personengruppen mit einem Risikoprofil - zu welchen der Beschwerdeführer gehört - keine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung stellen können (vgl. dazu Urteile des BVGer E-6343/2018 vom 6. Juni 2019 E. 6.6; Referenzurteil D-4287/2017 vom 8. Februar 2019 E. 6.2.3.2; Urteile D-3402/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 7.2 und E-117/2016 vom 31. Oktober 2017 E. 7.4). Eine Schutzalternative im Sinne der Rechtsprechung besteht offensichtlich auch in anderen Teilen Afghanistans nicht, zumal die Taliban in allen Landesteilen ihre Aktivitäten entfalten und die Schutzinfrastruktur gegenüber derjenigen von Mazar-i-Sharif auch in anderen grossen Städten nicht effizienter ist (vgl. dazu Urteile E-6343/2018 vom 6. Juni 2019 E. 6.6 und E-1775/2016 vom 3. Dezember 2018 E. 6.5). Zu berücksichtigen ist schliesslich, dass der Beschwerdeführer nie ausserhalb seines Dorfes gelebt hat, womit bezüglich der Stadt Mazar-i-Sharif nicht von besonders begünstigenden Umständen auszugehen ist (vgl. Urteil D-4287/2017 vom 8. Februar 2019 E. 7.3.1). Unter diesen Umständen sind die hohen Anforderungen an den Nachweis einer sicheren und zumutbaren landesinternen Schutzalternative nicht gegeben. Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich, auf die Ausführungen bezüglich des Todes der (...) sowie des (...) weiter einzugehen.

E. 7.4 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Vorbringen insgesamt als glaubhaft zu erachten sind und der Beschwerdeführer die Voraus-setzungen zur Anerkennung als Flüchtling erfüllt. Den Akten lassen sich sodann keine Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen im Sinne von Art. 53 AsylG entnehmen. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und die Verfügung vom 20. März 2018 ist aufzuheben. Der Beschwerdeführer ist als Flüchtling anzuerkennen und die Vorinstanz ist anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren.

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Damit wird die mit Zwischenverfügung vom 24. April 2018 gewährte unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos.

E. 8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin reichte mit der Eingabe vom 24. April 2018 eine Honorarnote ein. Darin weist sie einen zeitlichen Aufwand von acht Stunden à Fr. 200.- sowie Auslagen von Fr. 20.- aus (total Fr. 1'620.-). Der geltend gemachte zeitliche Aufwand und die Höhe der Auslagen scheinen angemessen. Unter Berücksichtigung der Eingaben vom 16. Mai 2018, 26. April 2019, 12. August 2019 und 5. September 2019 ist der Aufwand auf insgesamt zehn Stunden festzusetzen. Ausgehend von einem Stundenansatz von Fr. 200. - ist die von der Vorinstanz an den Beschwerdeführer auszurichtende Parteientschädigung auf Fr. 2'020.- (inkl. Auslagen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügung vom 20. März 2018 wird aufgehoben, der Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt und das SEM angewiesen, ihm Asyl zu gewähren.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'020.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2285/2018 Urteil vom 14. Mai 2020 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin. Parteien A._______ geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Céline Benz-Desrochers, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. März 2018. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 26. September 2015. Am 11. Februar 2016 reiste er in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 18. Februar 2016 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Die Vorinstanz hörte den Beschwerdeführer am 14. Juni 2016 einlässlich zu seinen Asylgründen an. Dabei gab der Beschwerdeführer an, er sei ethnischer Belutsche und stamme aus dem Dorf B._______, Distrikt C._______, Provinz D._______. Er habe die Schule (...) Jahre lang besucht. Seit dem Jahr 2001 sei er mit E._______ verheiratet. Mit ihr habe er (...) Kinder. Er habe in seinem Dorf (...) besessen, auf welchem er (...), (...) und (...) angepflanzt habe. Seit Anfang des Jahres 2014 habe er als (...) für eine Hilfsorganisation aus F._______ namens «(...) » in B._______ gearbeitet. Nach einem Jahr sei er nach G._______ versetzt worden. Die «(...)» biete (...)- und (...) für Frauen an. Alle (...) Monate sei jemand von der Organisation in die Dörfer gegangen, um (...) abzunehmen. Er sei für (...) Mitarbeiterinnen verantwortlich gewesen. Er habe (...) führen müssen, über die (...). Die (...) seien sehr gefragt gewesen, im Gegensatz zu den (...). Zu seinen Asylgründen führte der Beschwerdeführer aus, aufgrund seiner Tätigkeit für die Hilfsorganisation «(...)» sei er von den Taliban bedroht worden. Er habe Drohanrufe von H._______ erhalten, einem allseits bekannten (...) aus dem Dorf I._______. Dieser habe sich den Taliban angeschlossen und gegen die Regierung den Djihad ausgesprochen. H._______ habe ihn nicht nur aufgefordert, seine Tätigkeit für die «(...)» zu beenden, sondern auch mit den Taliban zusammenzuarbeiten und ihnen die (...) Mitarbeiterinnen «auszuhändigen». Mit diesen würden die Taliban «etwas anstellen», damit sie nicht mehr auf die Idee kämen, mit Ausländern zusammenzuarbeiten. Die Taliban seien gegen jeden, der für die Regierung oder für eine Organisation arbeite, insbesondere wenn Frauen involviert seien. Die (...) und (...) von Frauen verstosse gegen die Gesetze der Taliban. Er sei ins Visier der Taliban geraten, weil er sowohl mit Frauen als auch für Frauen gearbeitet habe. Es sei ihm vorgeworfen worden, dass er Frauen (...) und sie auf den Weg der Ungläubigen bringe. Er habe den Drohbrief als Einladung zu einem «(...)» erhalten, einer (...), in welcher der (...) werde. Die Drohungen seien für den ganzen Norden Afghanistans ausgesprochen worden. Nach Erhalt des Drohbriefes sei er noch für eine Woche an seinen Arbeitsplatz zurückgekehrt. Am (...) September 2015 habe er gekündigt. Mehrere Hilfsorganisationen, darunter auch die «(...)», hätten C._______ mittlerweile verlassen. Die Taliban hätten das Dorf G._______ eingenommen. Seit etwa (...) Monaten lebe seine Familie in Mazar-i-Sharif. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seinen Pass im Original, seine Tazkira in Kopie, einen Arbeitsausweis der «(...)» mit Foto, ein Schreiben über seine Tätigkeit und einen Drohbrief der Taliban vom 29. August 2015 ein. B. Mit Verfügung vom 20. März 2018 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 19. April 2018 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Dispositivziffern 1 bis 5 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben, es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und als Folge davon die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Sub-eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Prozessual sei ihm die unentgeltliche Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und die amtliche Verbeiständung zu gewähren. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer eine Bestätigung des (...)ministeriums der Provinz J._______ vom 7. Dezember 2017, einen Zeitungsartikel der «(...)» Wochenzeitung, ein Schreiben seiner Ehefrau - alles jeweils mit einer deutschen Übersetzung -, zwei Zeitungsartikel, drei Arbeitsverträge und zwei Arbeitszeugnisse sowie eine Kündigung vom (...) September 2017, alle ausgestellt vom K._______, Lohnabrechnungen, einen Ausdruck einer E-Mail des Amts für L._______ und Bestätigungen der Krankenkassenkosten zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 24. April 2018 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. E. In der Vernehmlassung vom 30. April 2018 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. In seiner Replik vom 16. Mai 2018 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. G. Mit Eingabe vom 26. April 2019 teilte der Beschwerdeführer mit, sein (...) sei aus Afghanistan geflüchtet. H. Mit Schreiben vom 12. August 2019 wies der Beschwerdeführer auf die schlechte Lage in Afghanistan hin und führte aus, mehrere Verwandte hätten zwischenzeitlich das Land verlassen. I. Am 5. September 2019 gab der Beschwerdeführer mehrere Ausdrucke von Fotos zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden. Das Gericht wird nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden.

2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7, 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2). 4.2 Ob eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung vorliegt, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in der gleichen Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Die objektive Betrachtungsweise ist durch das vom Betroffenen bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen. Gemäss dem Subsidiaritätsprinzip seien Personen mit einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen. Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, wegen seiner Tätigkeit für die Hilfsorganisation «(...)» mehrfach telefonisch von einem ihm bekannten Mann, der sich den Taliban angeschlossen habe, bedroht worden zu sein. Zudem habe er einen Drohbrief erhalten, der ihn zur Kündigung bei der «(...)» und zur Ausreise bewogen habe. Damit mache der Beschwerdeführer Nachteile geltend, die sich aus lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen ableiten würden. Er habe selbst anlässlich der Anhörung angegeben, dass die Drohung nur für die nördlichen Provinzen ausgesprochen worden sei. Da er sich diesen Verfolgungsmassnahmen durch einen Wegzug in einen anderen Landesteil entziehen könne, nämlich zu seiner Familie nach Mazar-i-Sharif, sei er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 3 AsylG. Unter Hinweis auf eine Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 14. November 2016 zu Afghanistan: «Angriffe von regierungsfeindlichen Gruppen auf Mitarbeitende der Regierung, ausländischer Firmen und internationaler Streitkräfte; Drohbriefe; Rekrutierung; psychische Erkrankungen» führt er aus, Zivilpersonen, welche für eine nationale oder internationale Institution arbeiten würden, gehörten einer gefährdeten Personengruppe an. Zahlreiche Personen, welche die Regierung oder die internationale Gemeinschaft unterstützen würden, seien Opfer von Angriffen der Taliban geworden. Auch Entführungen solcher Personen hätten zugenommen. Drohbriefe der Taliban seien ernst zu nehmen, da es tödliche Folgen haben könne, wenn die darin enthaltenen Instruktionen nicht befolgt würden. Er sei nirgends in Afghanistan vor einer Bedrohung durch die Taliban sicher. Zahlreiche Berichte würden belegen, dass die Taliban auch in Mazar-i-Sharif aktiv seien und dort mehrere Anschläge verübt hätten. Sodann seien seine (...) und sein (...) bei einem (...) ums Leben gekommen, weshalb er in Mazar-i-Sharif über kein gefestigtes Beziehungsnetz verfüge. 5.3 In der Vernehmlassung hält die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und führt ergänzend aus, die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel seien nicht geeignet, den (...)tod der (...) und des (...) glaubhaft zu machen. Der Zeitungsausschnitt und das Formular zur Übergabe des Leichnams könnten keiner materiellen Prüfung unterzogen werden, da solche Dokumente erfahrungsgemäss käuflich leicht erhältlich seien und unterschiedliche formale sowie inhaltliche Kriterien bei der Ausstellung eine schlüssige Überprüfung solcher Unterlagen verunmöglichen würden. Sodann habe der Beschwerdeführer die Beweismittel nicht nach deren Bekanntwerden eingereicht, sondern erst auf Beschwerdeebene. Weitere Zweifel kämen beim Betrachten des (...) im eingereichten Zeitungsartikel auf. Obwohl der (...) ziemlich zerstört wirke, scheine der (...) recht unversehrt zu sein, sodass nicht zwangsläufig vom Tod aller Insassen auszugehen sei. Schliesslich habe das an einen Gouverneur gerichtete Schreiben eindeutig Gefälligkeitscharakter. 5.4 In der Replik macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe zu beweisen, dass die eingereichten Dokumente gefälscht seien. Der Hinweis, dass diese leicht käuflich erwerbbar seien, genüge nicht. Er habe nicht die Unfähigkeit der Vorinstanz, eine schlüssige Überprüfung vorzunehmen, zu verantworten. 6. 6.1 Ungeachtet dessen, dass die Vorinstanz die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht explizit geprüft hat, ist zunächst festzuhalten, dass nach Einschätzung des Gerichts am Wahrheitsgehalt der Ausführungen des Beschwerdeführers nicht zu zweifeln ist. Der Beschwerdeführer hat seine Aufgaben als Mitarbeiter der Hilfsorganisation «(...)» während der Anhörung detailliert geschildert, auf Nachfrage präzis und ausführlich geantwortet (vgl. SEM-Akten A5/13 Ziff. 7.01 f. und A20/12 F12 f.). Seine Tätigkeit ist zudem durch einen Ausweis der «(...)» belegt. Auch die Umstände der gegen ihn gerichteten verbalen und schriftlichen Drohungen vermochte er weitestgehend plausibel wiederzugeben. So führte er aus, als er anfangs 2015 ins Dorf G._______ versetzt worden sei, hätten seine Probleme begonnen. All die umliegenden Dörfer seien von den Taliban kontrolliert worden. Er habe mit (...) Kolleginnen, M._______ und N._______, zusammengearbeitet. Die Taliban würden Personen, die für die Regierung oder eine Organisation arbeiten würden, als Feinde betrachten. Dies insbesondere, wenn Frauen involviert seien. Seine Klientinnen seien Frauen gewesen und die Organisation habe Frauen beschäftigt (vgl. SEM-Akten A20/12 F12 und F15). Etwa (...) Monate vor seiner Kündigung im (...) 2015 sei er erstmals telefonisch bedroht worden. H._______, ein bekannter (...) aus dem Dorf I._______, habe ihn aufgefordert, seine Tätigkeit für die «(...)» zu beenden, mit den Taliban zusammenzuarbeiten und ihnen die (...) Mitarbeiterinnen «auszuhändigen». Nach (...) oder (...) Tagen habe H._______ erneut angerufen und gefragt, ob es sich der Beschwerdeführer überlegt habe. H._______ habe Sachen von ihm verlangt, die er nicht mit seinem Gewissen habe vereinbaren können. Ausschlaggebend für seine Kündigung sei schliesslich der Erhalt des Drohbriefes gewesen (vgl. SEM-Akten a.a.O. F15 ff.). Insgesamt hat der Beschwerdeführer den Ablauf seiner Geschichte übereinstimmend und in sich stimmig erzählt. Demnach sind die fluchtauslösenden Ereignisse, auch aufgrund der eingereichten Beweismittel, glaubhaft gemacht. 6.2 Bei der Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan lassen sich Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören auch Personen, die der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden. Betroffen sind insbesondere afghanische wie ausländische Mitarbeitende von internationalen Organisationen, Unternehmen oder NGOs. So kam es gemäss Angaben des UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (OCHA) im Jahr 2016 zu rund 200 Vorfällen gegen solche Personen (gegenüber 255 im Jahr 2015), worunter namentlich Entführungen und Angriffe fallen, bei denen Betroffene verletzt oder getötet worden waren (UN OCHA, Humanitarian Bulletin Afghanistan, Issue 59 - 01-31 December 2016, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/afghanistan_monthly_hb_dec_2016.pdf, abgerufen am 05.05.2020). Auch andere Quellen berichten von gezielten Angriffen auf Mitarbeiter der afghanischen Regierung oder internationaler Organisationen und einem erhöhten Risiko dieser Personen, einem Gewaltakt - insbesondere durch die Hände der Taliban - ausgesetzt zu werden (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Gefährdungsprofile, Update der SFH-Länderanalyse, 12. September 2019, S. 12; FAZ online, Zahl der Toten steigt nach Taliban-Angriff in Kabul, 9. Mai 2019, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/afghanistan-zahl-der-toten-steigt-nach-taliban-angriff-in-kabul-16178418.html, abgerufen am 05.05.2020). 6.3 Auf der Grundlage der verfügbaren Quellen kann nicht von einem generellen Risikoprofil für Mitarbeitende internationaler Organisationen ausgegangen werden, auch ist die Quellenlage zur Frage der Häufigkeit gezielter Tötungen durch die Taliban nicht eindeutig. Niedrigrangige Ange-stellte von ausländischen oder internationalen Organisationen in Städten, die von der Regierung kontrolliert werden, stellen keine primären Angriffs-ziele der Taliban dar, da sich diese eher auf Personen mit hohem Profil konzentrierten. Spezifische, individuelle Umstände können das Tötungsrisiko für niedrigrangigere Mitarbeitende erhöhen (vgl. UK Home Office, Country Information and Guidance - Afghanistan: persons supporting or perceived to support the government and/or international forces, Februar 2015). Notorisch ist, dass die Taliban der westlichen Vorstellung von Frauenrechten feindlich gegenüberstehen. 6.4 Der Beschwerdeführer ist ehemaliger Mitarbeiter der «(...)», einer der (...) internationalen NGOs, die sich unter anderem für (...), (...) und (...) von Frauen einsetzt. Die Organisation arbeitet mit der afghanischen Regierung zusammen und wird in Afghanistan unter anderem von der (...), weiteren internationale Organisationen sowie vom afghanischen Staat finanziell unterstützt. Mit Unterstützung des «(...)» des (...) fördert die «(...)» verschiedene (...)projekte für Mädchen und Frauen in Afghanistan ([...], abgerufen am 05.05.2020). In seiner Funktion für die «(...)» war der Beschwerdeführer an verschiedenen Projekten zur Förderung von Frauen beteiligt und arbeitete mit Frauen zusammen. Aufgrund dieser Tätigkeit ist er den Taliban aufgefallen und hat Drohungen erhalten. Der Beschwerdeführer weist demnach ein Risikoprofil auf, welches sich anhand der glaubhaft gemachten Drohungen der Taliban gegen ihn auch auf individueller Ebene konkretisiert und insgesamt zu einer objektiv begründeten Furcht vor Verfolgung durch extremistische regierungsfeindliche Akteure führt. 6.5 Das Gericht gelangt zum Schluss, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Afghanistan im Jahre 2015 aufgrund seines Profils eine begründete Furcht vor gezielter Verfolgung durch regierungs-feindlichen Gruppierungen im Sinne von Art. 3 AsylG hatte. Eine relevante Verfolgungsmotivation (unterstellte politische Haltung) ist ohne Weiteres zu bejahen. Nachdem sich die Sicherheits- und Verfolgungslage in Afghanistan seit seiner Ausreise im Jahr 2015 keineswegs verbessert hat, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan begründeterweise auch aktuell künftige Verfolgung vor Übergriffen seitens regierungsfeindlicher Gruppierungen zu befürchten hat. 7. 7.1 Nachdem die festgestellte Verfolgungsgefahr nicht von staatlichen Organen, sondern von Dritten ausgeht, bleibt die Frage zu prüfen, ob für den Beschwerdeführer eine innerstaatliche Flucht- beziehungsweise Schutzalternative besteht. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bedingt die Annahme einer innerstaatlichen Schutzalternative im Lichte der Schutztheorie, dass am Zufluchtsort eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur besteht und der Staat gewillt ist, der in einem anderen Landesteil von Verfolgung betroffenen Person am Zufluchtsort Schutz zu gewähren. Praxisgemäss sind an die Effektivität des Schutzes am Zufluchtsort hohe Anforderungen zu stellen. Namentlich genügt es nicht, dass der Verfolger am Zufluchtsort nicht präsent ist, sondern es muss auch die Möglichkeit ausgeschlossen werden können, dass er seinen Einfluss auf diesen Ort ausdehnen kann (vgl. BVGE 2013/5 E. 5.4.3, BVGE 2011/51 E. 8.5.1 und 8.6). Schliesslich muss es dem Betreffenden indivi-duell zuzumuten sein, den am Zufluchtsort erhältlichen Schutz längerfristig in Anspruch nehmen zu können. Dabei sind die allgemeinen Verhältnisse am Zufluchtsort und die persönlichen Umstände der betroffenen Person zu beachten und es ist unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontextes im Rahmen einer individuellen Einzelfallprüfung zu beurteilen, ob ihr angesichts der sich konkret abzeichnenden Lebenssituation am Zufluchtsort realistischerweise zugemutet werden kann, sich dort niederzulassen und sich eine neue Existenz aufzubauen. Für die Frage der Zumutbarkeit kommt der Zumutbarkeitsbegriff gemäss Art. 83 AIG zur Anwendung (vgl. BVGE 2011/51 E. 8). 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 (als Referenzurteil publiziert) eine Lagebeurteilung zu Afghanistan vorgenommen. Zusammenfassend ergibt sich eine deutliche Verschlechterung der Sicherheitslage seit dem letzten Länderurteil des Gerichts im Jahr 2011 (BVGE 2011/7) und dem Abzug der International Security Assistance Force (ISAF) über alle Regionen hinweg. Seit dem Übergang der Kontrolle von den ISAF-Kampftruppen auf die Afghan National Security Forces (ANSF) hat der Konflikt mehr und mehr den Charakter eines Bürgerkrieges angenommen, wobei grosse Teile des Staatsgebiets direkt von Kampfhandlungen betroffen sind. Hinzu kommen terroristische Anschläge in den von offenen Gefechten weitgehend ausgenommenen urbanen Zentren. Im Visier stehen vor allem die Grossstädte Kabul und Kandahar, aber auch kleinere Städte wie Dschalalabad und Kunduz (vgl. dazu ausführlich E. 7.3 und E. 7.4 sowie zu den jüngsten Anschlägen: Zeit online, Landesweite Taliban-Angriffe in Afghanistan, 22. April 2020, https://www.zeit.de/gesellschaft/2020-04/afghanistan-taliban-angriffe-landesweit-tote, abgerufen am 05.05.2020). 7.3 In Bezug auf die Stadt Mazar-i-Sharif gelangte das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-4287/2017 vom 8. Februar 2019 (als Referenzurteil publiziert) zum Schluss, dass sich die Sicherheitslage in den letzten Jahren verschlechtert hat. Bis zum Jahr 2016 zählte Mazar-i-Sharif zu den sichersten Städten Afghanistans. Seit 2016 hat sich jedoch auch die Sicherheitslage im Norden Afghanistans verschärft (vgl. dazu ausführlich E. 6.2.2.2 f.). 7.3.1 Im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers ist das Bestehen einer ausreichenden Schutzinfrastruktur zu verneinen; davon geht auch die Vorinstanz aus, welche den Beschwerdeführer auf die innerstaatliche Fluchtalternative Mazar-i-Sharif verweist. 7.3.2 Zunächst ist entgegen der vorinstanzlichen Erwägungen festzustellen, dass das Verfolgungsinteresse der Taliban auch ausserhalb der Heimatregion des Beschwerdeführers zu bestehen scheint. Zwar wurde der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge in Mazar-i-Sharif nie direkt von den Taliban bedroht. Zu berücksichtigen ist aber, dass regierungsfeindliche Gruppierungen, namentlich die Taliban, landesweit aktiv sind und in den vergangenen Jahren eine Entwicklung hin zu einer gut organisierten Bewegung durchlaufen haben, wodurch sie in verschiedenen Provinzen an Einfluss, Macht und Stärke gewonnen haben. Sie verübten auch mehrere Angriffe in Mazar-i-Sharif (vgl. Referenzurteil D-4287/2017 vom 8. Februar 2019 E. 6.2.3.1 ff.). Die afghanischen Sicherheitskräfte können die feindlich gesinnten Konfliktparteien kaum in genügender Weise zurückdrängen oder kontrollieren (vgl. Referenzurteil D-5800/2016, E. 7.3.1 f.). Daraus folgt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte für Angehörige von Personengruppen mit einem Risikoprofil - zu welchen der Beschwerdeführer gehört - keine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung stellen können (vgl. dazu Urteile des BVGer E-6343/2018 vom 6. Juni 2019 E. 6.6; Referenzurteil D-4287/2017 vom 8. Februar 2019 E. 6.2.3.2; Urteile D-3402/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 7.2 und E-117/2016 vom 31. Oktober 2017 E. 7.4). Eine Schutzalternative im Sinne der Rechtsprechung besteht offensichtlich auch in anderen Teilen Afghanistans nicht, zumal die Taliban in allen Landesteilen ihre Aktivitäten entfalten und die Schutzinfrastruktur gegenüber derjenigen von Mazar-i-Sharif auch in anderen grossen Städten nicht effizienter ist (vgl. dazu Urteile E-6343/2018 vom 6. Juni 2019 E. 6.6 und E-1775/2016 vom 3. Dezember 2018 E. 6.5). Zu berücksichtigen ist schliesslich, dass der Beschwerdeführer nie ausserhalb seines Dorfes gelebt hat, womit bezüglich der Stadt Mazar-i-Sharif nicht von besonders begünstigenden Umständen auszugehen ist (vgl. Urteil D-4287/2017 vom 8. Februar 2019 E. 7.3.1). Unter diesen Umständen sind die hohen Anforderungen an den Nachweis einer sicheren und zumutbaren landesinternen Schutzalternative nicht gegeben. Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich, auf die Ausführungen bezüglich des Todes der (...) sowie des (...) weiter einzugehen. 7.4 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Vorbringen insgesamt als glaubhaft zu erachten sind und der Beschwerdeführer die Voraus-setzungen zur Anerkennung als Flüchtling erfüllt. Den Akten lassen sich sodann keine Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen im Sinne von Art. 53 AsylG entnehmen. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und die Verfügung vom 20. März 2018 ist aufzuheben. Der Beschwerdeführer ist als Flüchtling anzuerkennen und die Vorinstanz ist anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Damit wird die mit Zwischenverfügung vom 24. April 2018 gewährte unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos. 8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin reichte mit der Eingabe vom 24. April 2018 eine Honorarnote ein. Darin weist sie einen zeitlichen Aufwand von acht Stunden à Fr. 200.- sowie Auslagen von Fr. 20.- aus (total Fr. 1'620.-). Der geltend gemachte zeitliche Aufwand und die Höhe der Auslagen scheinen angemessen. Unter Berücksichtigung der Eingaben vom 16. Mai 2018, 26. April 2019, 12. August 2019 und 5. September 2019 ist der Aufwand auf insgesamt zehn Stunden festzusetzen. Ausgehend von einem Stundenansatz von Fr. 200. - ist die von der Vorinstanz an den Beschwerdeführer auszurichtende Parteientschädigung auf Fr. 2'020.- (inkl. Auslagen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung vom 20. März 2018 wird aufgehoben, der Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt und das SEM angewiesen, ihm Asyl zu gewähren.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'020.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin