Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer reiste am 15. Mai 2015 in die Schweiz ein und suchte am folgenden Tag um Asyl nach. Am 28. Mai 2015 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel zur Person befragt (BzP). A.b Die Vorinstanz hörte den Beschwerdeführer am 15. Juli 2015 vertieft sowie am 13. August 2015 ergänzend zu seinen Asylgründen an. Anlässlich der vertieften Anhörung wurde aus Zeitgründen nur rund die Hälfte des Protokolls rückübersetzt. Die andere Hälfte des Protokolls wurde anlässlich der ergänzenden Anhörung rückübersetzt. A.c Zu seinen Asylgründen führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sei afghanischer Staatsangehöriger und stamme aus Kabul. Ab (...) habe er für die NATO-Streitkräfte als Dolmetscher gearbeitet. Im (...) 2014 habe er wegen seiner Tätigkeit von den Taliban einen Drohbrief erhalten. Darin sei er aufgefordert worden, seine Arbeit aufzugeben, da es für ihn ansonsten gefährlich werde. Zusätzlich sei er telefonisch bedroht worden. Deshalb habe er Afghanistan verlassen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer - jeweils in Kopie - seine Tazkira, einen Drohbrief, Arbeitsbestätigungen- und zeugnisse, farbig ausgedruckte Fotos sowie Dokumente zum Spitalaufenthalt zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2015 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 7. Januar 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei ihm eine vorläufige Aufnahme zufolge Unzumutbarkeit oder Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu gewähren. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, ihm in der Person der Unterzeichnenden eine amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seine Tazkira im Original sowie die bereits bei der Vorinstanz eingereichten Unterlagen in Kopie ein. D. Mit Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2016 hiess die zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und bestellte dem Beschwerdeführer eine amtliche Rechtsvertreterin in der Person von lic. iur. Seraina Berner. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. E. Die Vorinstanz beantragt in der Vernehmlassung vom 11. Oktober 2016 die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 14. Oktober 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt. F. Mit Eingabe vom 26. Januar 2017 reichte der Beschwerdeführer Fotos seiner Familie als Beweismittel und eine Kostennote gleichen Datums zu den Akten. G. Mit Schreiben vom 28. Februar 2017 ersuchte die eingesetzte amtliche Rechtsvertreterin lic. iur. Seraina Berner Boadi-Attafuah um ihre Entlassung aus dem Mandat sowie um Einsetzung einer namentlich genannten Rechtsbeiständin. H. Mit Zwischenverfügung vom 6. März 2017 entliess die Instruktionsrichterin lic. iur. Seraina Berner Boadi-Attafuah aus dem amtlichen Mandatsverhältnis. Gleichzeitig sah sie aufgrund der Spruchreife des Verfahrens davon ab, eine neue amtliche Rechtsbeiständin einzusetzen.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Aufgrund der nachfolgenden Erwägungen ist auf die formellen Rügen in der Rechtsmitteleingabe nicht näher einzugehen.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 4.2 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 7 AsylG, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3).
E. 5 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Es bestünden Zweifel an der geltend gemachten Verfolgung durch die Taliban. Der Beschwerdeführer habe hinsichtlich der Anzahl der erhaltenen Drohanrufe sowie des Ausreisezeitpunkts widersprüchliche Angaben gemacht. Weiter habe er sich anlässlich der Befragungen unterschiedlich dazu geäussert, wer vom Drohbrief der Taliban gewusst habe. Die Widersprüche und Ungenauigkeiten würden den Eindruck vermitteln, dass er das Geschilderte nicht selbst erlebt habe. Die eingereichte Kopie des Drohschreibens der Taliban habe keinen Beweiswert. Zur persönlichen Bedrohungssituation habe er keine detaillierten Angaben machen können. Seine Vorbringen würden auf Annahmen beruhen, wobei kein konkreter Hinweis für eine gezielte Verfolgung vorliege. Er habe lediglich allgemein über die schwierige Situation von Dolmetschern in Afghanistan gesprochen. Sodann habe er nicht detailliert ausführen können, wie die Taliban seinen Vater identifiziert haben wollen. Anlässlich der ergänzenden Anhörung sei er dieser Frage ausgewichen. Insgesamt seien seine Ausführungen ausweichend und allgemein ausgefallen. Konkrete Fragen habe er mit Bezug auf die allgemein schwierige Lage in Afghanistan beantwortet. An dieser Einschätzung würden auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern vermögen, auch wenn die Anstellung als Dolmetscher bei der NATO nicht in Abrede gestellt werde.
E. 6.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet und ihn zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt. Damit habe sie Art. 3 und 7 AsylG, mithin Bundesrecht verletzt.
E. 6.2 Nachfolgend ist zunächst auf die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen. Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung einer Verfolgung ist eine, die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit, usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie BVGE 2013/11 E. 5.1).
E. 6.3 In der Rechtsmitteleingabe wird zu Recht festgestellt, die Vorinstanz habe die Anstellung des Beschwerdeführers als Dolmetscher bei den NATO-Streitkräften nicht in Abrede gestellt. Der Beschwerdeführer hat denn auch seine Tätigkeit für die internationalen Truppen substantiiert, konkret sowie nachvollziehbar geschildert und mittels zahlreicher Beweismittel (Fotos und Arbeitsbestätigungen) belegt.
E. 6.4 Von der Glaubhaftigkeit der Anstellung als Dolmetscher bei den internationalen Streitkräften ausgehend, ist nachfolgend die Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Bedrohung durch die Taliban zu prüfen. Die Vorinstanz hat es in der angefochtenen Verfügung gänzlich unterlassen, die Argumente, die für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers sprechen, im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu berücksichtigen. Entgegen ihren Ausführungen enthalten die Schilderungen des Beschwerdeführers zur Bedrohung durch die Taliban - wie nachfolgend dargelegt - eine ausreichende Dichte an Realkennzeichen. Gerade mit Blick auf die potentiell gefährliche und exponierte Tätigkeit als Dolmetscher (vgl. nachstehend E. 7) erscheint die Antwort "Natürlich die Taliban" auf die Frage, wer ihn bedroht habe, naheliegend und überzeugend. Es ist - wie in der Rechtsmitteleingabe vorgebracht - einleuchtend, dass die Taliban aufgrund der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Tätigkeit jeweils bei den (...) aufgehalten hat, auf ihn aufmerksam wurden. Seine Darlegungen anlässlich der Befragungen über die schwierige Situation von Dolmetschern in Afghanistan können ihm jedenfalls nicht zu seinen Ungunsten ausgelegt werden, zumal diese mit den Erkenntnissen des Gerichts übereinstimmen. In Anbetracht seiner glaubhaften Dolmetschertätigkeit, die von der Vorinstanz nicht bestritten worden ist, erscheint nachvollziehbar, dass er über die allgemeine Situation von Dolmetschern, die für die internationalen Streitkräfte arbeiteten, berichten wollte. Es erscheint weiter überzeugend, dass nicht klar eruiert werden kann, wo und zu welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer und sein Vater schliesslich identifiziert worden sind, ist doch der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einsätze an verschiedensten Orten unterwegs gewesen (vgl. SEM-Akten A14/25 F 128 sowie A17/16 F 13). Die Schilderungen zur Situation, als er und (...) von einem Unbekannten mit (...) worden sind, sind zudem anschaulich ausgefallen (vgl. SEM-Akten A14/25 F 71). Dass die Taliban überall Kundschafter haben, erscheint in Anbetracht ihrer Vorgehensweise sowie ihres grossen Einflusses gleichfalls realistisch. Ebenso konnte der Beschwerdeführer die Umstände, als sein Vater den Drohbrief der Taliban durch zwei Männer auf (...) erhalten hat, detailliert beschreiben (vgl. SEM-Akten A14/25 F 74 sowie A17/16 F 10 f.). Bezüglich der Anzahl entgegengenommener Drohanrufe bestehen zwar kleinere Diskrepanzen. Jedoch konnte der Beschwerdeführer die genaueren Umstände des Telefonats wiedergeben und realitätsnah beschreiben, was ihm am Telefon gesagt worden ist (vgl. SEM-Akten A14/25 F 76 sowie A17/16 F 38 und F 47 f.). Überzeugend erscheint weiter die Argumentation in der Rechtsmitteleingabe, dass der Beschwerdeführer, nachdem er mit den Drohungen konfrontiert worden sei, die Anrufe nicht mehr entgegengenommen habe. Schliesslich sind seine Erklärungen über die Gründe nachvollziehbar, weshalb er in die Schweiz und trotz entsprechender Möglichkeit nicht nach (...) gereist ist. Er brachte klar zum Ausdruck, dass das Verfahren zum Erhalt eines (...) Visa von (...) sehr lange dauern könne, was für ihn in Anbetracht seiner persönlichen Situation zu gefährlich gewesen sei (vgl. SEM-Akten A17/16 F 55ff.). Es mögen zwar, wie von der Vorinstanz festgestellt, gewisse Ungereimtheiten bezüglich des zeitlichen Ablaufs der Geschichte des Beschwerdeführers bestehen. Insbesondere sind die Angaben über den Zeitpunkt des Erhalts des Drohbriefs sowie der Ausreise anlässlich der BzP und der ergänzenden Anhörung abweichend ausgefallen (vgl. SEM-Akten A17/16 F 16, F 24 f. und F 81 ff. sowie A5/13 Ziffer 5.01 und 7.01). Jedoch hat er - wie in der Rechtsmitteleingabe zutreffend vorgebracht - fortlaufend erwähnt, nur schwer genaue Daten nennen zu können (vgl. unter anderem SEM-Akten A14/25 F 35 ff., F 97 sowie A17/16 F 24). Zudem hat der Beschwerdeführer in einer Gesamtbetrachtung den Ablauf seiner Geschichte übereinstimmend und in sich stimmig erzählt. Insgesamt ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG davon auszugehen, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend die Bedrohung durch die Taliban aufgrund seiner Tätigkeit als Dolmetscher für die internationalen Streitkräfte glaubhaft sind. Die Vorinstanz hat somit zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen, mithin Bundesrecht verletzt.
E. 7.1 Somit bleibt zu prüfen, ob und inwiefern die glaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der Situation in Afghanistan von flüchtlingsrechtlicher Relevanz sind. Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes erfüllt die Flüchtlingseigenschaft nicht, wer in seinem Heimatland Schutz vor nicht-staatlicher Verfolgung findet (sog. Schutztheorie). Schutz vor nicht-staatlicher Verfolgung im Heimatstaat ist als ausreichend zu qualifizieren, wenn die betreffende Person effektiv Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutz-Infrastruktur hat, unabhängig von persönlichen Merkmalen wie Geschlecht oder Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder religiösen Minderheit, und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.4 sowie statt vieler: Urteil des BVGer D-3394/2014 vom 26. Oktober 2015 E. 4.4).
E. 7.2 Das Gericht hat mit Urteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 (wird als Referenzurteil publiziert) eine neue Lagebeurteilung in Afghanistan vorgenommen. Zusammenfassend ergibt sich eine deutliche Verschlechterung der Sicherheitslage seit dem letzten Länderurteil des Bundesverwaltungsgerichts im Jahr 2011 (BVGE 2011/7) und dem Abzug der ISAF über alle Regionen hinweg (vgl. dazu ausführlich E. 7.3 und E. 7.4). Die Sicherheitslage in Kabul unterscheidet sich gegenüber derjenigen in anderen Teilen Afghanistans dahingehend, dass Kabul wegen der Anzahl Regierungsgebäude, internationaler Organisationen, diplomatischer Dienste, nationaler und internationaler Sicherheitskräfte sowie aufgrund seiner Urbanität wiederholt Ziel von medienwirksamen Anschlägen wurde. Der Islamic State in Khorasan Province (ISKP), die Taliban, aber auch andere extremistische Gruppen machen Kabul zum Ziel komplexer Angriffe oder von Selbstmordanschlägen. In den letzten Jahren ist denn auch eine deutliche Zunahme von Anschlägen in den urbanen Zentren und dabei insbesondere in Kabul zu verzeichnen, wobei oft eine hohe Anzahl Zivilpersonen den Anschlägen zum Opfer fallen. Im Jahr 2016 verging kein Monat ohne grössere Anschläge. So liegt die Hauptgefahr von Zivilisten in Kabul auch darin, Opfer von Anschlägen gegen eine nationale oder internationale Institution zu werden (vgl. E. 8.2.1 sowie u.a. Landinfo, Afghanistan: Sikkerhetssituasjonen i provinsen Kabul, 25.11.2016, < www.landinfo.no/asset/3471/1/ 3471_1.pdf, S. 10). Vor diesem Hintergrund erscheint unklar, ob sich die afghanischen Sicherheitskräfte gegen die regierungsfeindlichen Gruppierungen werden behaupten können, zumal die Desertions- und Abgangsrate sehr hoch sowie der Ausbildungsstand der Rekruten schlecht ist und eine Infiltrierung durch regierungsfeindliche Gruppierungen stattfindet. Zudem gilt die Afghan Local Police (ALP) in der afghanischen Bevölkerung als korrupt und wird für gravierende Menschenrechtsverletzungen und Missbräuche verantwortlich gemacht. Hinzu kommt die Tatsache, dass Angehörige der ALP für die von ihnen begangenen Vergehen nicht zur Rechenschaft gezogen werden und sie teilweise unter der Kontrolle lokaler Machthaber stehen (vgl. zum Ganzen Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage, Bern, 30. September 2016, S. 6 ff.; Bertelsmann Stiftung, BTI 2016 - Afghanistan Country Report, 29.02.2016, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Afghanistan.pdf, abgerufen am 28. August 2017; vgl. auch Urteil des BVGer D-3394/2014 vom 26. Oktober 2015).
E. 7.3 Bei der Beurteilung der Sicherheitslage lassen sich sodann Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaftsordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen, die mit den internationalen Truppen zusammenarbeiten. Einem besonders hohen Risiko sind gemäss verschiedenen Quellen Personen ausgesetzt, die regelmässig bei den Militärbasen gesehen werden und eng mit den Militärangehörigen zusammenarbeiten. Diese sind besonders gefährdet, weil extremistisch oder fanatisch eingestellte Gruppierungen - namentlich die Taliban - Muslime, welche für die ihrer Meinung nach ungläubigen Besetzer im Land arbeiten, als Verräter betrachten, die es hart zu bestrafen gelte (vgl. etwa SFH, Afghanistan-Update, a.a.O., S. 20; UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan, 19. April 2016, S. 34 ff.; ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Berichte über Drohungen gegen bzw. Angriffe auf Familienangehörige von Personen, die mit der ISAF oder anderen ausländischen Organisationen zusammenarbeiten [a-9107], 25. März 2015). In den letzten Jahren wurden denn auch zahlreiche Dolmetscher getötet, welche für die internationalen Truppen gearbeitet hatten (vgl. The New York Times, NPR journalist and translator killed by Taliban in Afghanistan, 5. Juni 2016; Deutsche Welle Online, Dolmetscher zwischen den Fronten, 6. August 2014; Tagesschau Deutschland, Afghanisches Tagebuch, die Todesangst der Dolmetscher, 31. Januar 2014; Spiegel Online, Übersetzer der Bundeswehr in Afghanistan getötet, 24. November 2013).
E. 7.4 Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner Tätigkeit als Dolmetscher für die internationalen Streitkräfte zweifellos den vorstehend umschriebenen Risikogruppen zuzurechnen und wurde von den Taliban bedroht. Folglich ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Kabul einer konkreten Bedrohung durch die Taliban oder andere nicht-staatliche Akteure ausgesetzt wäre. Es ist anzunehmen, dass die Behörden in Kabul für Angehörige von Personengruppen mit einem hohen Risikoprofil - wie es beim Beschwerdeführer anzunehmen ist - keine funktionierende und effiziente Schutz-Infrastruktur zur Verfügung stellen können (vgl. zum Ganzen auch Urteil des BVGer D-3394/2014 vom 26. Oktober 2015). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich somit, dass der Beschwerdeführer in Kabul in asylrechtlich relevanter Weise gefährdet ist. Gemäss dem vorgenannten Referenzurteil hat sich sowohl die Sicherheitslage als auch die humanitäre Situation in Kabul im Vergleich zu der in BVGE 2011/7 beschriebenen Situation klar verschlechtert. Die Lage in Kabul ist daher grundsätzlich als existenzbedrohend und somit unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren. Von dieser Regel kann abgewichen werden, falls in Bezug auf den Betroffenen in den Städten Herat oder Mazar-i-Sharif besonders begünstigende Faktoren vorliegen, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs ausgegangen werden kann (vgl. BVGE 2011/38 E. 4.3 zu Herat, BVGE 2011/49 E.7.3 zu Mazar-i-Sharif). Nachdem der Beschwerdeführer keinen persönlichen Bezug zu den vorgenannten Städten hat, steht ihm keine innerstaatliche Schutzalternative offen.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Vorbringen insgesamt als glaubhaft zu erachten sind und der Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling erfüllt. Den Akten lassen sich sodann keine Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen im Sinne von Art. 53 AsylG entnehmen. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und die Vorinstanz anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 9.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die vormalige Rechtsvertreterin weist in der eingereichten Honorarnote vom 26. Januar 2017 einen zeitlichen Aufwand von 675 Minuten (à Fr. 250.-) und Auslagen von Fr. 32.10 aus. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand sowie der aufgeführte Stundenansatz erscheinen indes unverhältnismässig hoch, weshalb das Honorar auf pauschal Fr. 1 500.- (inkl. Auslagen und ohne Mehrwertsteuerzuschlag gemäss Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) zu kürzen ist. Die Vorinstanz ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1 500.- auszurichten.
E. 9.3 Mit dem vorliegenden Urteil wird die mit Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2016 gewährte unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Verfügung vom 9. Dezember 2015 wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1 500.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-117/2016 Urteil vom 31. Oktober 2017 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richter Gérald Bovier, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, (...)Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. Dezember 2015 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer reiste am 15. Mai 2015 in die Schweiz ein und suchte am folgenden Tag um Asyl nach. Am 28. Mai 2015 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel zur Person befragt (BzP). A.b Die Vorinstanz hörte den Beschwerdeführer am 15. Juli 2015 vertieft sowie am 13. August 2015 ergänzend zu seinen Asylgründen an. Anlässlich der vertieften Anhörung wurde aus Zeitgründen nur rund die Hälfte des Protokolls rückübersetzt. Die andere Hälfte des Protokolls wurde anlässlich der ergänzenden Anhörung rückübersetzt. A.c Zu seinen Asylgründen führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sei afghanischer Staatsangehöriger und stamme aus Kabul. Ab (...) habe er für die NATO-Streitkräfte als Dolmetscher gearbeitet. Im (...) 2014 habe er wegen seiner Tätigkeit von den Taliban einen Drohbrief erhalten. Darin sei er aufgefordert worden, seine Arbeit aufzugeben, da es für ihn ansonsten gefährlich werde. Zusätzlich sei er telefonisch bedroht worden. Deshalb habe er Afghanistan verlassen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer - jeweils in Kopie - seine Tazkira, einen Drohbrief, Arbeitsbestätigungen- und zeugnisse, farbig ausgedruckte Fotos sowie Dokumente zum Spitalaufenthalt zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2015 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 7. Januar 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei ihm eine vorläufige Aufnahme zufolge Unzumutbarkeit oder Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu gewähren. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, ihm in der Person der Unterzeichnenden eine amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seine Tazkira im Original sowie die bereits bei der Vorinstanz eingereichten Unterlagen in Kopie ein. D. Mit Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2016 hiess die zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und bestellte dem Beschwerdeführer eine amtliche Rechtsvertreterin in der Person von lic. iur. Seraina Berner. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. E. Die Vorinstanz beantragt in der Vernehmlassung vom 11. Oktober 2016 die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 14. Oktober 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt. F. Mit Eingabe vom 26. Januar 2017 reichte der Beschwerdeführer Fotos seiner Familie als Beweismittel und eine Kostennote gleichen Datums zu den Akten. G. Mit Schreiben vom 28. Februar 2017 ersuchte die eingesetzte amtliche Rechtsvertreterin lic. iur. Seraina Berner Boadi-Attafuah um ihre Entlassung aus dem Mandat sowie um Einsetzung einer namentlich genannten Rechtsbeiständin. H. Mit Zwischenverfügung vom 6. März 2017 entliess die Instruktionsrichterin lic. iur. Seraina Berner Boadi-Attafuah aus dem amtlichen Mandatsverhältnis. Gleichzeitig sah sie aufgrund der Spruchreife des Verfahrens davon ab, eine neue amtliche Rechtsbeiständin einzusetzen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Aufgrund der nachfolgenden Erwägungen ist auf die formellen Rügen in der Rechtsmitteleingabe nicht näher einzugehen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 7 AsylG, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3).
5. Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Es bestünden Zweifel an der geltend gemachten Verfolgung durch die Taliban. Der Beschwerdeführer habe hinsichtlich der Anzahl der erhaltenen Drohanrufe sowie des Ausreisezeitpunkts widersprüchliche Angaben gemacht. Weiter habe er sich anlässlich der Befragungen unterschiedlich dazu geäussert, wer vom Drohbrief der Taliban gewusst habe. Die Widersprüche und Ungenauigkeiten würden den Eindruck vermitteln, dass er das Geschilderte nicht selbst erlebt habe. Die eingereichte Kopie des Drohschreibens der Taliban habe keinen Beweiswert. Zur persönlichen Bedrohungssituation habe er keine detaillierten Angaben machen können. Seine Vorbringen würden auf Annahmen beruhen, wobei kein konkreter Hinweis für eine gezielte Verfolgung vorliege. Er habe lediglich allgemein über die schwierige Situation von Dolmetschern in Afghanistan gesprochen. Sodann habe er nicht detailliert ausführen können, wie die Taliban seinen Vater identifiziert haben wollen. Anlässlich der ergänzenden Anhörung sei er dieser Frage ausgewichen. Insgesamt seien seine Ausführungen ausweichend und allgemein ausgefallen. Konkrete Fragen habe er mit Bezug auf die allgemein schwierige Lage in Afghanistan beantwortet. An dieser Einschätzung würden auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern vermögen, auch wenn die Anstellung als Dolmetscher bei der NATO nicht in Abrede gestellt werde. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet und ihn zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt. Damit habe sie Art. 3 und 7 AsylG, mithin Bundesrecht verletzt. 6.2 Nachfolgend ist zunächst auf die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen. Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung einer Verfolgung ist eine, die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit, usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie BVGE 2013/11 E. 5.1). 6.3 In der Rechtsmitteleingabe wird zu Recht festgestellt, die Vorinstanz habe die Anstellung des Beschwerdeführers als Dolmetscher bei den NATO-Streitkräften nicht in Abrede gestellt. Der Beschwerdeführer hat denn auch seine Tätigkeit für die internationalen Truppen substantiiert, konkret sowie nachvollziehbar geschildert und mittels zahlreicher Beweismittel (Fotos und Arbeitsbestätigungen) belegt. 6.4 Von der Glaubhaftigkeit der Anstellung als Dolmetscher bei den internationalen Streitkräften ausgehend, ist nachfolgend die Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Bedrohung durch die Taliban zu prüfen. Die Vorinstanz hat es in der angefochtenen Verfügung gänzlich unterlassen, die Argumente, die für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers sprechen, im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu berücksichtigen. Entgegen ihren Ausführungen enthalten die Schilderungen des Beschwerdeführers zur Bedrohung durch die Taliban - wie nachfolgend dargelegt - eine ausreichende Dichte an Realkennzeichen. Gerade mit Blick auf die potentiell gefährliche und exponierte Tätigkeit als Dolmetscher (vgl. nachstehend E. 7) erscheint die Antwort "Natürlich die Taliban" auf die Frage, wer ihn bedroht habe, naheliegend und überzeugend. Es ist - wie in der Rechtsmitteleingabe vorgebracht - einleuchtend, dass die Taliban aufgrund der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Tätigkeit jeweils bei den (...) aufgehalten hat, auf ihn aufmerksam wurden. Seine Darlegungen anlässlich der Befragungen über die schwierige Situation von Dolmetschern in Afghanistan können ihm jedenfalls nicht zu seinen Ungunsten ausgelegt werden, zumal diese mit den Erkenntnissen des Gerichts übereinstimmen. In Anbetracht seiner glaubhaften Dolmetschertätigkeit, die von der Vorinstanz nicht bestritten worden ist, erscheint nachvollziehbar, dass er über die allgemeine Situation von Dolmetschern, die für die internationalen Streitkräfte arbeiteten, berichten wollte. Es erscheint weiter überzeugend, dass nicht klar eruiert werden kann, wo und zu welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer und sein Vater schliesslich identifiziert worden sind, ist doch der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einsätze an verschiedensten Orten unterwegs gewesen (vgl. SEM-Akten A14/25 F 128 sowie A17/16 F 13). Die Schilderungen zur Situation, als er und (...) von einem Unbekannten mit (...) worden sind, sind zudem anschaulich ausgefallen (vgl. SEM-Akten A14/25 F 71). Dass die Taliban überall Kundschafter haben, erscheint in Anbetracht ihrer Vorgehensweise sowie ihres grossen Einflusses gleichfalls realistisch. Ebenso konnte der Beschwerdeführer die Umstände, als sein Vater den Drohbrief der Taliban durch zwei Männer auf (...) erhalten hat, detailliert beschreiben (vgl. SEM-Akten A14/25 F 74 sowie A17/16 F 10 f.). Bezüglich der Anzahl entgegengenommener Drohanrufe bestehen zwar kleinere Diskrepanzen. Jedoch konnte der Beschwerdeführer die genaueren Umstände des Telefonats wiedergeben und realitätsnah beschreiben, was ihm am Telefon gesagt worden ist (vgl. SEM-Akten A14/25 F 76 sowie A17/16 F 38 und F 47 f.). Überzeugend erscheint weiter die Argumentation in der Rechtsmitteleingabe, dass der Beschwerdeführer, nachdem er mit den Drohungen konfrontiert worden sei, die Anrufe nicht mehr entgegengenommen habe. Schliesslich sind seine Erklärungen über die Gründe nachvollziehbar, weshalb er in die Schweiz und trotz entsprechender Möglichkeit nicht nach (...) gereist ist. Er brachte klar zum Ausdruck, dass das Verfahren zum Erhalt eines (...) Visa von (...) sehr lange dauern könne, was für ihn in Anbetracht seiner persönlichen Situation zu gefährlich gewesen sei (vgl. SEM-Akten A17/16 F 55ff.). Es mögen zwar, wie von der Vorinstanz festgestellt, gewisse Ungereimtheiten bezüglich des zeitlichen Ablaufs der Geschichte des Beschwerdeführers bestehen. Insbesondere sind die Angaben über den Zeitpunkt des Erhalts des Drohbriefs sowie der Ausreise anlässlich der BzP und der ergänzenden Anhörung abweichend ausgefallen (vgl. SEM-Akten A17/16 F 16, F 24 f. und F 81 ff. sowie A5/13 Ziffer 5.01 und 7.01). Jedoch hat er - wie in der Rechtsmitteleingabe zutreffend vorgebracht - fortlaufend erwähnt, nur schwer genaue Daten nennen zu können (vgl. unter anderem SEM-Akten A14/25 F 35 ff., F 97 sowie A17/16 F 24). Zudem hat der Beschwerdeführer in einer Gesamtbetrachtung den Ablauf seiner Geschichte übereinstimmend und in sich stimmig erzählt. Insgesamt ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG davon auszugehen, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend die Bedrohung durch die Taliban aufgrund seiner Tätigkeit als Dolmetscher für die internationalen Streitkräfte glaubhaft sind. Die Vorinstanz hat somit zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen, mithin Bundesrecht verletzt. 7. 7.1 Somit bleibt zu prüfen, ob und inwiefern die glaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der Situation in Afghanistan von flüchtlingsrechtlicher Relevanz sind. Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes erfüllt die Flüchtlingseigenschaft nicht, wer in seinem Heimatland Schutz vor nicht-staatlicher Verfolgung findet (sog. Schutztheorie). Schutz vor nicht-staatlicher Verfolgung im Heimatstaat ist als ausreichend zu qualifizieren, wenn die betreffende Person effektiv Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutz-Infrastruktur hat, unabhängig von persönlichen Merkmalen wie Geschlecht oder Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder religiösen Minderheit, und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.4 sowie statt vieler: Urteil des BVGer D-3394/2014 vom 26. Oktober 2015 E. 4.4). 7.2 Das Gericht hat mit Urteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 (wird als Referenzurteil publiziert) eine neue Lagebeurteilung in Afghanistan vorgenommen. Zusammenfassend ergibt sich eine deutliche Verschlechterung der Sicherheitslage seit dem letzten Länderurteil des Bundesverwaltungsgerichts im Jahr 2011 (BVGE 2011/7) und dem Abzug der ISAF über alle Regionen hinweg (vgl. dazu ausführlich E. 7.3 und E. 7.4). Die Sicherheitslage in Kabul unterscheidet sich gegenüber derjenigen in anderen Teilen Afghanistans dahingehend, dass Kabul wegen der Anzahl Regierungsgebäude, internationaler Organisationen, diplomatischer Dienste, nationaler und internationaler Sicherheitskräfte sowie aufgrund seiner Urbanität wiederholt Ziel von medienwirksamen Anschlägen wurde. Der Islamic State in Khorasan Province (ISKP), die Taliban, aber auch andere extremistische Gruppen machen Kabul zum Ziel komplexer Angriffe oder von Selbstmordanschlägen. In den letzten Jahren ist denn auch eine deutliche Zunahme von Anschlägen in den urbanen Zentren und dabei insbesondere in Kabul zu verzeichnen, wobei oft eine hohe Anzahl Zivilpersonen den Anschlägen zum Opfer fallen. Im Jahr 2016 verging kein Monat ohne grössere Anschläge. So liegt die Hauptgefahr von Zivilisten in Kabul auch darin, Opfer von Anschlägen gegen eine nationale oder internationale Institution zu werden (vgl. E. 8.2.1 sowie u.a. Landinfo, Afghanistan: Sikkerhetssituasjonen i provinsen Kabul, 25.11.2016, < www.landinfo.no/asset/3471/1/ 3471_1.pdf, S. 10). Vor diesem Hintergrund erscheint unklar, ob sich die afghanischen Sicherheitskräfte gegen die regierungsfeindlichen Gruppierungen werden behaupten können, zumal die Desertions- und Abgangsrate sehr hoch sowie der Ausbildungsstand der Rekruten schlecht ist und eine Infiltrierung durch regierungsfeindliche Gruppierungen stattfindet. Zudem gilt die Afghan Local Police (ALP) in der afghanischen Bevölkerung als korrupt und wird für gravierende Menschenrechtsverletzungen und Missbräuche verantwortlich gemacht. Hinzu kommt die Tatsache, dass Angehörige der ALP für die von ihnen begangenen Vergehen nicht zur Rechenschaft gezogen werden und sie teilweise unter der Kontrolle lokaler Machthaber stehen (vgl. zum Ganzen Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage, Bern, 30. September 2016, S. 6 ff.; Bertelsmann Stiftung, BTI 2016 - Afghanistan Country Report, 29.02.2016, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Afghanistan.pdf, abgerufen am 28. August 2017; vgl. auch Urteil des BVGer D-3394/2014 vom 26. Oktober 2015). 7.3 Bei der Beurteilung der Sicherheitslage lassen sich sodann Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaftsordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen, die mit den internationalen Truppen zusammenarbeiten. Einem besonders hohen Risiko sind gemäss verschiedenen Quellen Personen ausgesetzt, die regelmässig bei den Militärbasen gesehen werden und eng mit den Militärangehörigen zusammenarbeiten. Diese sind besonders gefährdet, weil extremistisch oder fanatisch eingestellte Gruppierungen - namentlich die Taliban - Muslime, welche für die ihrer Meinung nach ungläubigen Besetzer im Land arbeiten, als Verräter betrachten, die es hart zu bestrafen gelte (vgl. etwa SFH, Afghanistan-Update, a.a.O., S. 20; UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan, 19. April 2016, S. 34 ff.; ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Berichte über Drohungen gegen bzw. Angriffe auf Familienangehörige von Personen, die mit der ISAF oder anderen ausländischen Organisationen zusammenarbeiten [a-9107], 25. März 2015). In den letzten Jahren wurden denn auch zahlreiche Dolmetscher getötet, welche für die internationalen Truppen gearbeitet hatten (vgl. The New York Times, NPR journalist and translator killed by Taliban in Afghanistan, 5. Juni 2016; Deutsche Welle Online, Dolmetscher zwischen den Fronten, 6. August 2014; Tagesschau Deutschland, Afghanisches Tagebuch, die Todesangst der Dolmetscher, 31. Januar 2014; Spiegel Online, Übersetzer der Bundeswehr in Afghanistan getötet, 24. November 2013). 7.4 Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner Tätigkeit als Dolmetscher für die internationalen Streitkräfte zweifellos den vorstehend umschriebenen Risikogruppen zuzurechnen und wurde von den Taliban bedroht. Folglich ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Kabul einer konkreten Bedrohung durch die Taliban oder andere nicht-staatliche Akteure ausgesetzt wäre. Es ist anzunehmen, dass die Behörden in Kabul für Angehörige von Personengruppen mit einem hohen Risikoprofil - wie es beim Beschwerdeführer anzunehmen ist - keine funktionierende und effiziente Schutz-Infrastruktur zur Verfügung stellen können (vgl. zum Ganzen auch Urteil des BVGer D-3394/2014 vom 26. Oktober 2015). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich somit, dass der Beschwerdeführer in Kabul in asylrechtlich relevanter Weise gefährdet ist. Gemäss dem vorgenannten Referenzurteil hat sich sowohl die Sicherheitslage als auch die humanitäre Situation in Kabul im Vergleich zu der in BVGE 2011/7 beschriebenen Situation klar verschlechtert. Die Lage in Kabul ist daher grundsätzlich als existenzbedrohend und somit unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren. Von dieser Regel kann abgewichen werden, falls in Bezug auf den Betroffenen in den Städten Herat oder Mazar-i-Sharif besonders begünstigende Faktoren vorliegen, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs ausgegangen werden kann (vgl. BVGE 2011/38 E. 4.3 zu Herat, BVGE 2011/49 E.7.3 zu Mazar-i-Sharif). Nachdem der Beschwerdeführer keinen persönlichen Bezug zu den vorgenannten Städten hat, steht ihm keine innerstaatliche Schutzalternative offen.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Vorbringen insgesamt als glaubhaft zu erachten sind und der Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling erfüllt. Den Akten lassen sich sodann keine Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen im Sinne von Art. 53 AsylG entnehmen. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und die Vorinstanz anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 9.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die vormalige Rechtsvertreterin weist in der eingereichten Honorarnote vom 26. Januar 2017 einen zeitlichen Aufwand von 675 Minuten (à Fr. 250.-) und Auslagen von Fr. 32.10 aus. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand sowie der aufgeführte Stundenansatz erscheinen indes unverhältnismässig hoch, weshalb das Honorar auf pauschal Fr. 1 500.- (inkl. Auslagen und ohne Mehrwertsteuerzuschlag gemäss Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) zu kürzen ist. Die Vorinstanz ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1 500.- auszurichten. 9.3 Mit dem vorliegenden Urteil wird die mit Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2016 gewährte unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügung vom 9. Dezember 2015 wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1 500.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef Versand: