Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 4. August 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum in Kreuzlingen um Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person vom 14. August 2015 sowie der Anhörung vom 12. April 2016 und 3. Mai 2016 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe im Jahr 2014 seinen Universitätsabschluss als Ingenieur gemacht. Während des Studiums sei er zwischen B._______ und Mazar-i-Sharif gependelt. Danach habe er in Mazar-i-Sharif gewohnt. In den letzten fünf Jahren vor seiner Ausreise habe er als Journalist und Korrespondent für verschiedene Fernsehstationen gearbeitet. Von Juli 2014 bis Juni 2015 habe er im Rahmen eines Projekts die Gewalt gegen Personen, insbesondere gegen Frauen, und die Rechte der Frauen untersucht. Er habe Informationsveranstaltungen abgehalten und vor Ort in Moscheen Aufklärungsarbeit über die Rechte der Frauen, namentlich über deren Recht auf Bildung, Erwerbstätigkeit und freie Wahl bei der Heirat, geleistet sowie die Gewalt gegen Frauen kritisiert. Er habe einhundert Dossiers von Tätern und Beschuldigten vorbereitet. Darunter seien Angehörige der Taliban und Behördenvertreter gewesen. Die Imame seien gegen diese Untersuchung gewesen. Er sei wegen des Projekts oft bedroht worden; zwei Mal hätten ihn Mullahs bedroht. Die Taliban hätten auch mehrmals seinen Vater bedroht und ihm gesagt, sein Sohn solle die Tätigkeit als Journalist beenden. Sein Vater habe sie jeweils mit Waren und Geld bestochen. Anlässlich der Präsidentschaftswahl im April 2014 habe er sich gegen die Wahl eines ehemaligen Dschihadisten ausgesprochen, weshalb er von zwei Personen zusammengeschlagen worden sei. Er habe auch mehrfach den Staat kritisiert, da es in Afghanistan viele Ungerechtigkeiten gebe. Als er sich bei den Behörden wegen der Zustände in einem Spital beschwert habe, sei er für eine Woche in Untersuchungshaft gekommen und zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Einmal habe er sich bei dem Kommandanten eines Polizeipostens beschwert, dass eine Diebesgruppe die Leute mit gefälschten Waren abzocke. Der Kommandant habe nichts dagegen unternommen. Später habe er erfahren, dass der Kommandant mit der Diebesgruppe zusammengearbeitet habe. Sein Bruder habe als Ingenieur bei einem ausländischen Unternehmen gearbeitet. Die Taliban hätten ihn und seine Arbeitskollegen bedroht und ihnen eine Frist zur Beendigung ihrer Tätigkeit gesetzt. Sein Bruder habe die Tätigkeit beendet und sei zu Hause geblieben. Jene Arbeitskollegen, die ihre Arbeit fortgesetzt hätten, seien von den Taliban getötet worden. Schliesslich habe er Afghanistan wegen der drohenden Gefahr durch die Taliban und die Regierung im Juni 2015 verlassen. Von der Schweiz aus habe er ein Telefongespräch mit dem Radio BBC Uzbek geführt, in welchem er seine Meinung zur Zusammenkunft der afghanischen Regierung und den Taliban geäussert habe. Der Beschwerdeführer reichte seine Tazkira, seinen Führerschein, Fotos von einem auf Facebook veröffentlichten Film über seine Rede zur Präsidentschaftswahl, die Kopie eines Gerichtsurteils, mit welchem er zu einer Geldstrafe verurteilt wurde, sowie diverse Dokumente und Fotos, die seinen High School- und Universitätsabschluss sowie seine Anstellung und Projektarbeit bei den Fernsehstationen belegen, als Beweismittel ein. B. Mit Verfügung vom 15. Juni 2016 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Mit Schreiben vom 21. Juni 2016 stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer auf sein Gesuch hin die Kopie des Aktenverzeichnisses sowie Kopien der Akten zu, soweit sie dem Akteneinsichtsrecht unterlagen. D. Mit Eingabe vom 15. Juli 2016 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragt, die Verfügung der Vor-instanz vom 15. Juni 2016 sei aufzuheben. Die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers sei festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar sei, und die Vorinstanz sei anzuweisen, den weiteren Aufenthalt nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Der Beschwerdeführer reichte einen Bericht betreffend British Council Afghanistan, Tawanmandi project ein. E. Mit Schreiben vom 25. Juli 2016 teilte der Beschwerdeführer mit, sein Bruder habe als Ingenieur für ein ausländisches Unternehmen gearbeitet. Vor neun Monaten habe er in Österreich um Asyl ersucht, da er aufgrund seiner Arbeit in Afghanistan um sein Leben gefürchtet habe. Er reichte Belege betreffend die Ausbildung und die Arbeit an zwei Projekten seines Bruders, schriftliche Warnungen vor Terrororganisationen der afghanischen Polizei an das Unternehmen, bei welchem sein Bruder gearbeitet hat, und einen Zeitungsbericht über die Ermordung eines Arbeitskollegen seines Bruders ein. F. Mit Schreiben vom 20. Januar 2017 reichte der Beschwerdeführer einen nicht übersetzten Brief seines Vaters ein. Darin wird mitgeteilt, die Familie sei bedroht worden, weshalb sie nach Mazar-i-Sharif umgezogen sei. G. Mit Zwischenverfügung vom 21. Juni 2017 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer zur Präzisierung seiner Rechtsbegehren auf und gab der Vorinstanz Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung. H. Am 4. Juli 2017 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein. I. Mit Schreiben vom 5. Juli 2017 präzisierte der Beschwerdeführer seine Rechtsbegehren dahingehend, dass er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin ersuchte. J. Mit Zwischenverfügung vom 10. Juli 2017 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Einreichung einer Replik. K. Am 25. Juli 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein. Ihr waren drei Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zur Sicherheitslage in Afghanistan, Kabul und Mazar-i-Sharif beigelegt. L. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2017 informierte der Beschwerdeführer über seine journalistischen Tätigkeiten in der Schweiz. Als Beleg reichte er einen selbst gedrehten Dokumentarfilm mit dem Titel "Mein Afghanistan", einen Flyer einer Veranstaltung über Afghanistan, an welcher der Film präsentiert wurde, sowie zwei Zeitungsartikel vom 3. November 2017 zu seinem Film ein. M. Am 22. März 2018 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Stand seines Beschwerdeverfahrens. Mit Schreiben vom 23. März 2018 wurde die Anfrage beantwortet.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Die erlittene Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein.
E. 3.2 Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden, sind nur dann asylrelevant, wenn begründeter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen. Ob eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung vorliegt, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in der gleichen Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Die objektive Betrachtungsweise ist durch das vom Betroffenen bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. die vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der [damaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in EMARK 2004/1 E. 6a; BVGE 2008/4 E. 5.2; BVGE 2011/50 E. 3.1.1; BVGE 2011/51 E. 6, je m.w.H.).
E. 4.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, zwischen den vorgebrachten Ereignissen und der Ausreise des Beschwerdeführers im Jahr 2015 fehlten der zeitliche und sachliche Zusammenhang. Auch nach wiederholter Nachfrage habe der Beschwerdeführer nicht darlegen können, was letztlich den Ausschlag für seine Ausreise gegeben habe. Zudem lasse sich seiner Schilderung weder eine konkrete Verfolgungsabsicht noch eine Gefährdungssituation entnehmen. Bezüglich des Vorfalls mit dem Spital habe er angegeben, aus der Untersuchungshaft entlassen und nur zu einer Geldstrafe verurteilt worden zu sein. Bei der Bedrohung im Vorfeld der Präsidentschaftswahl habe er nicht angeben können, wer ihn bedroht habe. Die Diskussionsrunden im Rahmen der Projektarbeiten seien friedlich verlaufen. Da der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise keiner Verfolgung durch die Regierung und die Taliban ausgesetzt gewesen sei, seien auch keine objektiven Anhaltspunkte für eine künftige Bedrohung durch die Regierung oder die Taliban bei einer Rückkehr nach Afghanistan ersichtlich. In ihrer Vernehmlassung wies die Vorinstanz drauf hin, dass Mitarbeiter internationaler Organisationen zwar Gefahr liefen, zur Zielscheibe der Taliban zu werden, dass aber der Bruder des Beschwerdeführers seine Tätigkeit für das ausländische Unternehmen aufgegeben und seither offenbar keine Probleme mehr gehabt habe. Die Familie des Beschwerdeführers habe sich mit dem Umzug nach Mazar-i-Sharif der lokalen Bedrohung entzogen.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen nicht angezweifelt. Er stamme aus einer wohlhabenden Familie und habe sich als Journalist für Menschenrechte, insbesondere Frauenrechte, gegen Gewalt an Frauen und gegen Korruption eingesetzt. Während des letzten Jahres vor seiner Ausreise sei sein Vater deswegen wiederholt von den Taliban bedroht worden. Seine Familie habe ihn gebeten, mit seiner journalistischen Arbeit aufzuhören, da sie Angst um sein Leben gehabt habe. Nach seiner Ausreise sei seine Familie weiterhin von den Taliban bedroht und belästigt worden. Das Bundesverwaltungsgericht habe in mehreren Urteilen festgehalten, es gebe in Afghanistan Gruppen, die einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt seien. Dazu gehörten unter anderem westlich orientierte Personen und Journalisten. Die afghanischen Sicherheitskräfte könnten für diese Risikogruppen keine funktionierende Schutzinfrastruktur zur Verfügung stellen. Aufgrund seines glaubhaft dargelegten journalistischen und zivilpolitischen Engagements, insbesondere seiner öffentlichen Äusserungen zu den Menschen- und Frauenrechten sowie gegen die Korruption, gehöre er zu den genannten Risikogruppen. Sein Verfolgungsrisiko sei umso grösser, als seine gesamte Familie als pro-westlich gelte. So habe beispielsweise sein Bruder für ein ausländisches Unternehmen gearbeitet und habe ebenfalls flüchten müssen. Wegen seiner kritischen Berichterstattung über die Organverbrennung in einem Spital sei er in Untersuchungshaft genommen worden. Von regierungsnahen Kreisen und Fundamentalisten sei er mehrmals bedroht und als Ungläubiger beschimpft worden. Sein Vater habe von den Taliban Drohungen erhalten. Wegen seiner Äusserungen zur Präsidentschaftswahl sei er zusammengeschlagen worden. Aufgrund dieser zahlreichen erlebten Bedrohungssituationen fürchte er berechtigterweise um sein Leben. In der Replik führt der Beschwerdeführer ergänzend aus, seine Familie sei auch in Mazar-i-Sharif von den Taliban aufgesucht, bedroht und nach seinem Verbleib befragt worden. Die Taliban hätten der Familie gedroht, ihr Haus niederzubrennen. Sein Vater habe die Taliban das ganze Jahr über mit Geld bezahlt und mit Reis beliefert. Vor zwei Monaten hätten die Taliban seinen Vater brutal zusammengeschlagen, weil er ihnen erklärt habe, er wisse nicht, wo sich der Beschwerdeführer aufhalte. Er sei in Mazar-i-Sharif und auf seinen journalistischen Reisen verbal und körperlich angegriffen worden, weshalb er auch in Mazar-i-Sharif gefährdet sei. Zudem ergebe sich aus den aktuellen Berichten der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, dass sich die Sicherheitslage in Afghanistan und auch in Mazar-i-Sharif in den letzten Jahren massiv verschlechtert habe. Es habe zahlreiche Anschläge und Angriffe gegeben. Die Zahl der zivilen Opfer sei so hoch wie zuletzt im Jahr 2009.
E. 5.1 Das Gericht hat mit Urteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 (als Referenzurteil publiziert) eine neue Lagebeurteilung zu Afghanistan vorgenommen. Zusammenfassend ergibt sich eine deutliche Verschlechterung der Sicherheitslage seit dem letzten Länderurteil des Bundesverwaltungsgerichts im Jahr 2011 (BVGE 2011/7) und dem Abzug der International Security Assistance Force (ISAF) über alle Regionen hinweg (vgl. dazu ausführlich E. 7.3 und E. 7.4). Es erscheint unklar, ob sich die afghanischen Sicherheitskräfte gegen die regierungsfeindlichen Gruppierungen werden behaupten können, zumal die Desertions- und Abgangsrate sehr hoch sowie der Ausbildungsstand der Rekruten schlecht ist und eine Infiltrierung durch regierungsfeindliche Gruppierungen stattfindet. Zudem gilt die Afghan Local Police (ALP) in der afghanischen Bevölkerung als korrupt und wird für gravierende Menschenrechtsverletzungen und Missbräuche verantwortlich gemacht. Hinzu kommt die Tatsache, dass Angehörige der ALP für die von ihnen begangenen Vergehen nicht zur Rechenschaft gezogen werden und teilweise unter der Kontrolle lokaler Machthaber stehen (vgl. zum Ganzen SFH, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage, Bern, 30. September 2016, S. 6 ff.; Bertelsmann Stiftung, BTI 2016 - Afghanistan Country Report, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Afghanistan.pdf >, abgerufen am 13.04.2018; vgl. auch Urteil des BVGer D-3394/2014 vom 26. Oktober 2015).
E. 5.2 Die nordafghanische Provinzhauptstadt Mazar-i-Sharif wurde basierend auf Lageinformationen bis zum Jahr 2016 zu den sichersten Städten Afghanistans gezählt. Seit dem Jahr 2016 verschlechterte sich allerdings auch im Norden Afghanistans die Sicherheitslage drastisch. So prägten drei Ereignisse seit Oktober 2016 die Berichterstattung zur Sicherheitslage in Mazar-i-Sharif. Im Oktober 2016 verübte die Organisation Islamischer Staat (IS) einen Anschlag auf die schiitische Moschee in Mazar-i-Sharif, bei dem mindestens 14 Personen getötet und über 30 Personen verletzt wurden (The Guardian, Shia Muslims killed in mosque bombing in northern Afghanistan, 12.10.2016, < https://theguardian.com/world/2016/oct/12/shia-muslims-killed-mosque-bombing-northernafghanistan-ashura-festival >, abgerufen am 13.04.2018; Aljazeera, Afghanistan: New attack kills 14 worshippers at mosque, 12.10.2016, < http://aljazeera.com/news/2016/10/afghanistan-attack-kills-14-worshipers-mosque-161012125748591.html >, abgerufen am 13.04.2018). Im November 2016 verübten die Taliban einen Anschlag auf das deutsche Konsulat in Mazar-i-Sharif, bei dem mindestens sechs Personen umkamen und über 120 Personen verletzt wurden (British Broadcasting Corporation (BBC), Afghanistan: Fatal attack on German consulate in Mazar-e-Sharif, 11.11.2016, < http://www.bbc.com/news/world-asia-37944115 >, abgerufen am 13.04.2018). Im April 2017 verübten die Taliban einen Anschlag auf den Militärstützpunkt Shaheen in der Nähe von Mazar-i-Sharif, bei dem mindestens 140 Soldaten ums Leben kamen und über 160 Soldaten verletzt wurden (British Broadcasting Corporation (BBC), Mazar-e Sharif attack: Afghanistan mourns deadly Taliban assault, 22.04.2017, < http://www.bbc.com/news/world-asia-39680101 >, abgerufen am 13.04.2018). Insgesamt wurden in Mazar-i-Sharif im Zeitraum vom 1. September 2016 bis zum 31. Mai 2017 108 sicherheitsrelevante Zwischenfälle verzeichnet, wobei die aktivsten Monate der Aufständischen im Sommer nicht in den Erhebungszeitraum fielen (Afghanistan Analysts Network [AAN], More violent, more widespread: Trends in Afghan security in 2017, 29.01.2018, < https://www.afghanistan-analysts.org/more-violent-more-widespread-trends-in-afghansecurity-in-2017/ >, abgerufen am 13.04.2018). Im Oktober 2017 kündigte das Internationale Rote Kreuz (IKRK) an, dass es seine Präsenz in Mazar-i-Sharif aufgrund der dortigen schlechten Sicherheitslage drastisch reduzieren werde (Radio Free Europe/ Radio Liberty (RFE/RL), International Red Cross To 'Drastically' Cut Afghan Presence After Attacks, 09.10.2017, < https://rferl.org/a/afghanistan-red-cross-drastically-cutpresence/28781839.html >, abgerufen am 13.04.2018). Im Januar 2018 kam es in Mazar-i-Sharif zu mehrstündigen Schiessereien (Khaama Press, Armed men of Afghan MPs clash in Mazar-e-Sharif city, 28.01.2018, < https://khaama.com/heavy-clashes-underway-between-armed-of-afghan-mps-in-mazar-city-04371/ >, abgerufen am 13.04.2018). Zudem wurden drei Frauen von Unbekannten erschossen (TOLOnews, Three Women Shot Dead In Balkh, 25.01.2018, < https://www.tolonews.com/afghanistan/three-women-shot-dead-balkh >, abgerufen am 13.04.2018).
E. 5.3 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen sich bei der Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaft aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen sowie Journalisten und Medienschaffende, die sich über heutige, aber auch über vergangene Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen beziehungsweise gegen machthabende Gruppen und lokale Machthaber kritisch äussern (vgl. Urteile des BVGer E-2802/2014 vom 15. Januar 2015 E. 5.3.3; E-2563/2015 vom 8. Juli 2015 E. 6.3.5; D-3394/2014 vom 26. Oktober 2015 E. 4.6; E-4258/2016 vom 20. Dezember 2017 E. 5.3.2; E-5522/2017 vom 30. Januar 2018 E. 6.1; Antonio Giustozzi für Landinfo: Afghanistan: Taliban's Intelligence and the intimidation campaign, 23.08.2017, https://landinfo.no/asset/3590/1/3590_1.pdf >, abgerufen am 13.04.2018, S. 11; Lauren McNally/Paul Bucala, Afghanistan Report II, The Taliban Resurgent: Threats to Afghanistan's Security, Institute for the Study of War, [ISW, Hrsg.], März 2015, S. 17 ff.; UK Home Office, Country Information and Guidance - Afghanistan: persons supporting or perceived to support the government and/or international forces, Februar 2015, S. 38 ff.).
E. 5.4 Die Gewalt gegen Journalisten und Medienschaffende in Afghanistan nahm seit dem Jahr 2015 stetig zu. Im Jahr 2016 wurden mindestens 101 Zwischenfälle, einschliesslich Tötungen, Angriffe, Einschüchterungen, Missbrauch und andere physische Angriffe gegenüber Journalisten dokumentiert. Das Jahr 2017 brachte keine Verbesserung der Gefährdungssituation der Journalisten. Verantwortlich für die Mehrheit dieser Vorfälle sind die staatlichen Behörden. So wurden Journalisten von Politikern, Sicherheitsbeamten und anderen Personen in Machtpositionen aufgrund ihrer Veröffentlichungen verhaftet, bedroht oder schikaniert; besonders betroffen waren Journalisten, die kritisch über die Regierung und lokale Machthaber berichteten. Aber auch die Gewalt und Einschüchterungen von Journalisten durch nicht-staatliche Akteure nahmen zu; die Taliban haben im Jahr 2016 mindestens zehn Journalisten getötet. Hinzu kommt, dass diejenigen, die Gewaltakte gegen Journalisten verüben, häufig Straflosigkeit geniessen (Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 7. September 2017 zu Afghanistan: Gefährdung von Journalistinnen und Journalisten, < https://fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/mittlerer-osten-zentralasien/afghanistan/170907-afg-journalisten.pdf >, abgerufen am 13.04.2018; UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 19. April 2016, < http://refworld.org/cgi-bin/texis/vtx/rwmain/opendocpdf.pdf?reldoc=y&docid=57b6bea84 >, abgerufen am 13.04.2018, S. 48 ff. m.w.H.; < https://cpj.org/asia/afghanistan/ >, abgerufen am 13.04.2018; Deutschlandfunk vom 11. Dezember 2017, Ein Land verliert seine Journalisten, < http://deutschlandfunk.de/afghanistan-ein-land-verliert-seine-journalisten.2907.de.html?dram:article_id=402444 >, abgerufen am 13.04.2018).
E. 6.1 Der Beschwerdeführer hat mittels seiner detaillierten, widerspruchslosen Aussagen und zahlreicher Beweismittel glaubhaft dargelegt, dass er bei den Fernsehsendern "Ayina TV" und "Almas TV" als Journalist und Korrespondent gearbeitet und für das Projekt betreffend Gewalt gegen Personen, insbesondere gegen Frauen, und Frauenrechte verantwortlich war. Er hat zudem die Drohungen durch die Taliban wegen seiner journalistischen Tätigkeit, den Vorfall anlässlich der Präsidentschaftswahl im April 2014, den Vorfall mit der Organverbrennung im Spital, den Vorfall mit der Diebesgruppe sowie die Tätigkeit seines Bruders und den Grund für dessen Flucht aus Afghanistan glaubhaft gemacht. Die Vorinstanz hat die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen nicht in Frage gestellt. Der Beschwerdeführer erfüllt als Journalist, der sich mit sensiblen Themen wie Menschenrechte, insbesondere Frauenrechte, Gewalt gegen Frauen und Korruption befasst, sich öffentlich gegen die Taliban ausspricht, auf Missstände aufmerksam macht und das Handeln staatlicher Behörden kritisch hinterfragt, einen Risikofaktor. Mit seinem Einsatz für Menschenrechte im Rahmen seines Projektes, das von der Stiftung "Tawanmandi", welche die Förderung der afghanischen Zivilgesellschaft zum Ziel hat, mitfinanziert wird, erfüllt der Beschwerdeführer einen weiteren Risikofaktor. Zudem ist davon auszugehen, dass er aufgrund seiner Ausbildung, seiner gesellschaftsliberalen Einstellung sowie seines ebenfalls gut ausgebildeten und als Ingenieur für ein internationales Unternehmen tätig gewesenen Bruders als westlich orientierte Person wahrgenommen wird. Folglich gehört der Beschwerdeführer aus mehreren Gründen zu jenen Personen, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Es ist deshalb beim Beschwerdeführer von einer erhöhten Gefahr der Verfolgung durch die Taliban, andere islamistische Organisationen oder staatliche Behörden auszugehen. Die Vorinstanz hat die Frage der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu einer Risikogruppe in ihrem Entscheid zu Unrecht ausgeklammert.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer berichtete in seinem letzten Projekt über Gewalt gegen Personen, insbesondere gegen Frauen, und über Frauenrechte wie das Recht auf Bildung, Erwerbstätigkeit und freie Wahl bei der Heirat. Dafür organisierte er an abgelegenen Orten Informationsveranstaltungen und führte in den Moscheen Interviews durch. Diese - für Afghanistan - kritische Berichterstattung über sensible Themen führte nachvollziehbar dazu, dass der Beschwerdeführer eingeschüchtert, als Ungläubiger beschimpft, ihm zwei Mal die Kamera entrissen und er von den Taliban bedroht wurde, was auch die Vorinstanz nicht in Zweifel zog. Die Taliban suchten seinen Vater mehrmals vor als auch nach seiner Ausreise auf und verlangten, dass der Beschwerdeführer seine journalistische Tätigkeit aufgebe, ansonsten er zur Rechenschaft gezogen werde. Der Vater bestach sie jeweils mit Waren und Geld. Ende 2016 zog die Familie des Beschwerdeführers wegen den gegen sie gerichteten Drohungen von ihrem Heimatdorf nach Mazar-i-Sharif um. Aus Angst vor Racheakten der Taliban hielt sich der Beschwerdeführer an geheimen Orten auf, wählte mit Bedacht die geeigneten Orte für die Interviews im Rahmen seines Projekts aus, reiste auf Umwegen an und gab im Voraus nicht bekannt, wann er an- und abreisen würde. Dass es nicht zu schlimmeren Übergriffen kam, lag vor allem daran, dass er über einen Schutzbrief der Regierung verfügte und teilweise in Begleitung von Soldaten unterwegs war. Im Vorfeld zur Präsidentschaftswahl im April 2014 nahm der Beschwerdeführer öffentlich Partei für einen gemässigten Kandidaten und veröffentlichte über Facebook einen Film, in welchem er sich gegen die Wahl von Dschihadisten und Fundamentalisten aussprach, da sie das Leben der Menschen in Afghanistan zerstören würden. In der Folge wurde er von zwei Personen zusammengeschlagen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner kritischen Äusserungen zu weiteren Themen von den staatlichen Behörden eingeschüchtert wurde. So kritisierte er öffentlich die Organverbrennung in einem Spital, woraufhin er von der Polizei verhaftet wurde und eine Woche in Untersuchungshaft verbrachte. Zudem wurde er zu einer Geldstrafe verurteilt. Der Spitalleiter, der Bürgermeister und der Sicherheitskommandant hätten sich gegen ihn verschworen und wäre er bei seiner Meinung geblieben, hätten sie ihn nicht aus der Untersuchungshaft entlassen. Der Beschwerdeführer gab mehrmals zu Protokoll, dass er sich wegen des Erlebten sowohl durch die Taliban als auch durch die staatlichen Behörden bedroht fühlte und deshalb geflüchtet sei, weshalb der sachliche Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht entgegen der Ansicht der Vorinstanz gegeben ist. Der zeitliche Kausalzusammenhang ist aufgrund des Umstandes, dass sich die geschilderten Vorfälle ein bis zwei Jahre vor der Ausreise des Beschwerdeführers ereignet haben, dagegen als unterbrochen anzusehen. Dies hat jedoch lediglich zur Folge, dass die Vermutung einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung aufgehoben wird; der Nachweis oder zumindest die Glaubhaftmachung einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung steht dem Beschwerdeführer jedoch offen (vgl. BVGE 2009/51 E.4.2.5 m.w.H.).
E. 6.3 Wie bereits dargelegt, gehört der Beschwerdeführer wegen seiner Tätigkeit als Journalist, seines Einsatzes für Menschenrechte und seiner westlich orientierten Einstellung zu jenen Personen, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Vor seiner Ausreise sprach er sich öffentlich gegen die Taliban und im Allgemeinen gegen den Fundamentalismus aus und äusserte wiederholt Kritik an den herrschenden Zuständen in Afghanistan. Dadurch ist er ins Visier der Taliban geraten, welche ihn und seine Familie mehrfach bedroht haben. Nach der Ausreise des Beschwerdeführers wurde seine Familie weiterhin - auch nach ihrem Umzug nach Mazar-i-Sharif - von den Taliban aufgesucht und eingeschüchtert. Die Taliban schlugen seinen Vater brutal zusammen. Zudem ist auch die Untersuchungshaft und die Geldstrafe infolge seiner Kritik an der Organverbrennung im Spital als Einschüchterungsversuch durch die Behörden zu werten. Seit seiner Ausreise im Jahr 2015 hat sich die Sicherheitslage in Afghanistan deutlich verschlechtert. Es ist zu vermehrten Anschlägen durch die Taliban und andere islamistische Gruppierungen in allen Landesteilen, auch in Mazar-i-Sharif, gekommen. Auch die Gewalt gegen Journalisten ist seit dem Jahr 2015 stetig gestiegen. Es kam zu zahlreichen Übergriffen durch die staatlichen Behörden und nicht-staatliche Akteure wie die Taliban, wobei die Täter meist straflos ausgingen. Vor seiner Ausreise wurde der Beschwerdeführer bei seiner Projektarbeit durch die Regierung geschützt. Er gab an, dies sei der einzige Grund gewesen, weshalb er nicht getötet worden sei. Während seines Aufenthaltes in der Schweiz ging der Beschwerdeführer weiterhin seiner journalistischen Tätigkeit nach, indem er beispielsweise in Radiointerviews seine Meinung zur Zusammenkunft der afghanischen Regierung mit den Taliban äusserte und einen kurzen Dokumentarfilm mit dem Titel "Mein Afghanistan" drehte. Bei einer allfälligen Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan ist damit zu rechnen, dass er wieder ins Visier der Taliban geraten würde, zumal die Taliban die Familie des Beschwerdeführers auch während dessen Abwesenheit eingeschüchtert haben. Angesichts der geschilderten Entwicklung ist zudem davon auszugehen, dass die Regierung dann nicht mehr bereit und fähig wäre, für die Sicherheit des Beschwerdeführers zu garantieren. Angesichts dieser Umstände besteht sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht konkreter Anlass zur Annahme, dass sich bei der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan eine Verfolgung nach Art. 3 AsylG mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklichen würde.
E. 6.4 Es bleibt zu prüfen, ob für den Beschwerdeführer eine innerstaatliche Flucht- beziehungsweise Schutzalternative besteht. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bedingt die Annahme einer innerstaatlichen Schutzalternative unter anderem, dass am Zufluchtsort eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur besteht und der Staat gewillt ist, der in einem anderen Landesteil von Verfolgung betroffenen Person am Zufluchtsort Schutz zu gewähren. Schliesslich muss es ihr individuell zuzumuten sein, den am Zufluchtsort erhältlichen Schutz längerfristig in Anspruch nehmen zu können. Dabei sind die allgemeinen Verhältnisse am Zufluchtsort und die persönlichen Umstände der betroffenen Person zu beachten und es ist unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontextes im Rahmen einer individuellen Einzelfallprüfung zu beurteilen, ob ihr angesichts der sich konkret abzeichnenden Lebenssituation am Zufluchtsort realistischerweise zugemutet werden kann, sich dort niederzulassen und sich eine neue Existenz aufzubauen. Für die Frage der Zumutbarkeit kommt der Zumutbarkeitsbegriff gemäss Art. 83 AuG zur Anwendung (vgl. BVGE 2011/51 E. 8). Die Städte Kabul und Herat kommen nicht als potenzielle Schutzalternativen in Frage, da mangels persönlicher Bezugspunkte des Beschwerdeführers zu diesen Städten die von der Rechtsprechung verlangten, besonders begünstigenden Umstände nicht gegeben sind (vgl. BVGE 2011/38 E. 4.3 zu Herat und Urteil des BVGer D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 zu Kabul). Zudem ist davon auszugehen, dass die afghanischen Sicherheitskräfte für Angehörige von Personengruppen mit einem hohen Risikoprofil - zu welchen der Beschwerdeführer gehört - keine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung stellen können (vgl. Urteile des BVGer D-3402/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 7.2; E-117/2016 vom 31. Oktober 2017 E. 7.4; D-416/2015 vom 25. August 2017 E. 6.9.3).
E. 6.5 Zusammenfassend erfüllt der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG. Gründe für den Ausschluss aus der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 1 Bst. F FK sind nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die Verfügung der Vorinstanz ist aufzuheben. Die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen. Die Vorinstanz wurde ausdrücklich eingeladen, in ihrer Stellungnahme auf allfällige Asylausschlussgründe (vgl. Art. 53 AsylG) hinzuweisen. Da sie keine Asylausschlussgründe vorgebracht hat und sich auch aus den Akten nichts dergleichen ergibt, ist dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren.
E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin reichte am 25. Juli 2017 eine Honorarnote in der Höhe von Fr. 1'070.- für das Aktenstudium, das Verfassen der Replik und die Kosten für den Dolmetscher ein. Der veranschlagte Stundensatz von Fr. 150.- bewegt sich im gemäss Art. 10 Abs. 2 VGKE vorgesehenen Rahmen. Eine Erhöhung der Parteientschädigung für das Verfassen der Beschwerde und der Eingabe vom 14. Dezember 2017 ist indes angezeigt; ein Zuschlag von Fr. 600.- erscheint angemessen. Die Vorinstanz ist somit anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'670.- auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'670.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Kohlbrenner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4394/2016 Urteil vom 19. April 2018 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Ursina Bernhard, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. Juni 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 4. August 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum in Kreuzlingen um Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person vom 14. August 2015 sowie der Anhörung vom 12. April 2016 und 3. Mai 2016 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe im Jahr 2014 seinen Universitätsabschluss als Ingenieur gemacht. Während des Studiums sei er zwischen B._______ und Mazar-i-Sharif gependelt. Danach habe er in Mazar-i-Sharif gewohnt. In den letzten fünf Jahren vor seiner Ausreise habe er als Journalist und Korrespondent für verschiedene Fernsehstationen gearbeitet. Von Juli 2014 bis Juni 2015 habe er im Rahmen eines Projekts die Gewalt gegen Personen, insbesondere gegen Frauen, und die Rechte der Frauen untersucht. Er habe Informationsveranstaltungen abgehalten und vor Ort in Moscheen Aufklärungsarbeit über die Rechte der Frauen, namentlich über deren Recht auf Bildung, Erwerbstätigkeit und freie Wahl bei der Heirat, geleistet sowie die Gewalt gegen Frauen kritisiert. Er habe einhundert Dossiers von Tätern und Beschuldigten vorbereitet. Darunter seien Angehörige der Taliban und Behördenvertreter gewesen. Die Imame seien gegen diese Untersuchung gewesen. Er sei wegen des Projekts oft bedroht worden; zwei Mal hätten ihn Mullahs bedroht. Die Taliban hätten auch mehrmals seinen Vater bedroht und ihm gesagt, sein Sohn solle die Tätigkeit als Journalist beenden. Sein Vater habe sie jeweils mit Waren und Geld bestochen. Anlässlich der Präsidentschaftswahl im April 2014 habe er sich gegen die Wahl eines ehemaligen Dschihadisten ausgesprochen, weshalb er von zwei Personen zusammengeschlagen worden sei. Er habe auch mehrfach den Staat kritisiert, da es in Afghanistan viele Ungerechtigkeiten gebe. Als er sich bei den Behörden wegen der Zustände in einem Spital beschwert habe, sei er für eine Woche in Untersuchungshaft gekommen und zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Einmal habe er sich bei dem Kommandanten eines Polizeipostens beschwert, dass eine Diebesgruppe die Leute mit gefälschten Waren abzocke. Der Kommandant habe nichts dagegen unternommen. Später habe er erfahren, dass der Kommandant mit der Diebesgruppe zusammengearbeitet habe. Sein Bruder habe als Ingenieur bei einem ausländischen Unternehmen gearbeitet. Die Taliban hätten ihn und seine Arbeitskollegen bedroht und ihnen eine Frist zur Beendigung ihrer Tätigkeit gesetzt. Sein Bruder habe die Tätigkeit beendet und sei zu Hause geblieben. Jene Arbeitskollegen, die ihre Arbeit fortgesetzt hätten, seien von den Taliban getötet worden. Schliesslich habe er Afghanistan wegen der drohenden Gefahr durch die Taliban und die Regierung im Juni 2015 verlassen. Von der Schweiz aus habe er ein Telefongespräch mit dem Radio BBC Uzbek geführt, in welchem er seine Meinung zur Zusammenkunft der afghanischen Regierung und den Taliban geäussert habe. Der Beschwerdeführer reichte seine Tazkira, seinen Führerschein, Fotos von einem auf Facebook veröffentlichten Film über seine Rede zur Präsidentschaftswahl, die Kopie eines Gerichtsurteils, mit welchem er zu einer Geldstrafe verurteilt wurde, sowie diverse Dokumente und Fotos, die seinen High School- und Universitätsabschluss sowie seine Anstellung und Projektarbeit bei den Fernsehstationen belegen, als Beweismittel ein. B. Mit Verfügung vom 15. Juni 2016 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Mit Schreiben vom 21. Juni 2016 stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer auf sein Gesuch hin die Kopie des Aktenverzeichnisses sowie Kopien der Akten zu, soweit sie dem Akteneinsichtsrecht unterlagen. D. Mit Eingabe vom 15. Juli 2016 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragt, die Verfügung der Vor-instanz vom 15. Juni 2016 sei aufzuheben. Die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers sei festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar sei, und die Vorinstanz sei anzuweisen, den weiteren Aufenthalt nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Der Beschwerdeführer reichte einen Bericht betreffend British Council Afghanistan, Tawanmandi project ein. E. Mit Schreiben vom 25. Juli 2016 teilte der Beschwerdeführer mit, sein Bruder habe als Ingenieur für ein ausländisches Unternehmen gearbeitet. Vor neun Monaten habe er in Österreich um Asyl ersucht, da er aufgrund seiner Arbeit in Afghanistan um sein Leben gefürchtet habe. Er reichte Belege betreffend die Ausbildung und die Arbeit an zwei Projekten seines Bruders, schriftliche Warnungen vor Terrororganisationen der afghanischen Polizei an das Unternehmen, bei welchem sein Bruder gearbeitet hat, und einen Zeitungsbericht über die Ermordung eines Arbeitskollegen seines Bruders ein. F. Mit Schreiben vom 20. Januar 2017 reichte der Beschwerdeführer einen nicht übersetzten Brief seines Vaters ein. Darin wird mitgeteilt, die Familie sei bedroht worden, weshalb sie nach Mazar-i-Sharif umgezogen sei. G. Mit Zwischenverfügung vom 21. Juni 2017 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer zur Präzisierung seiner Rechtsbegehren auf und gab der Vorinstanz Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung. H. Am 4. Juli 2017 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein. I. Mit Schreiben vom 5. Juli 2017 präzisierte der Beschwerdeführer seine Rechtsbegehren dahingehend, dass er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin ersuchte. J. Mit Zwischenverfügung vom 10. Juli 2017 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Einreichung einer Replik. K. Am 25. Juli 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein. Ihr waren drei Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zur Sicherheitslage in Afghanistan, Kabul und Mazar-i-Sharif beigelegt. L. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2017 informierte der Beschwerdeführer über seine journalistischen Tätigkeiten in der Schweiz. Als Beleg reichte er einen selbst gedrehten Dokumentarfilm mit dem Titel "Mein Afghanistan", einen Flyer einer Veranstaltung über Afghanistan, an welcher der Film präsentiert wurde, sowie zwei Zeitungsartikel vom 3. November 2017 zu seinem Film ein. M. Am 22. März 2018 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Stand seines Beschwerdeverfahrens. Mit Schreiben vom 23. März 2018 wurde die Anfrage beantwortet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Die erlittene Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. 3.2 Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden, sind nur dann asylrelevant, wenn begründeter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen. Ob eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung vorliegt, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in der gleichen Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Die objektive Betrachtungsweise ist durch das vom Betroffenen bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. die vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der [damaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in EMARK 2004/1 E. 6a; BVGE 2008/4 E. 5.2; BVGE 2011/50 E. 3.1.1; BVGE 2011/51 E. 6, je m.w.H.). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, zwischen den vorgebrachten Ereignissen und der Ausreise des Beschwerdeführers im Jahr 2015 fehlten der zeitliche und sachliche Zusammenhang. Auch nach wiederholter Nachfrage habe der Beschwerdeführer nicht darlegen können, was letztlich den Ausschlag für seine Ausreise gegeben habe. Zudem lasse sich seiner Schilderung weder eine konkrete Verfolgungsabsicht noch eine Gefährdungssituation entnehmen. Bezüglich des Vorfalls mit dem Spital habe er angegeben, aus der Untersuchungshaft entlassen und nur zu einer Geldstrafe verurteilt worden zu sein. Bei der Bedrohung im Vorfeld der Präsidentschaftswahl habe er nicht angeben können, wer ihn bedroht habe. Die Diskussionsrunden im Rahmen der Projektarbeiten seien friedlich verlaufen. Da der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise keiner Verfolgung durch die Regierung und die Taliban ausgesetzt gewesen sei, seien auch keine objektiven Anhaltspunkte für eine künftige Bedrohung durch die Regierung oder die Taliban bei einer Rückkehr nach Afghanistan ersichtlich. In ihrer Vernehmlassung wies die Vorinstanz drauf hin, dass Mitarbeiter internationaler Organisationen zwar Gefahr liefen, zur Zielscheibe der Taliban zu werden, dass aber der Bruder des Beschwerdeführers seine Tätigkeit für das ausländische Unternehmen aufgegeben und seither offenbar keine Probleme mehr gehabt habe. Die Familie des Beschwerdeführers habe sich mit dem Umzug nach Mazar-i-Sharif der lokalen Bedrohung entzogen. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen nicht angezweifelt. Er stamme aus einer wohlhabenden Familie und habe sich als Journalist für Menschenrechte, insbesondere Frauenrechte, gegen Gewalt an Frauen und gegen Korruption eingesetzt. Während des letzten Jahres vor seiner Ausreise sei sein Vater deswegen wiederholt von den Taliban bedroht worden. Seine Familie habe ihn gebeten, mit seiner journalistischen Arbeit aufzuhören, da sie Angst um sein Leben gehabt habe. Nach seiner Ausreise sei seine Familie weiterhin von den Taliban bedroht und belästigt worden. Das Bundesverwaltungsgericht habe in mehreren Urteilen festgehalten, es gebe in Afghanistan Gruppen, die einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt seien. Dazu gehörten unter anderem westlich orientierte Personen und Journalisten. Die afghanischen Sicherheitskräfte könnten für diese Risikogruppen keine funktionierende Schutzinfrastruktur zur Verfügung stellen. Aufgrund seines glaubhaft dargelegten journalistischen und zivilpolitischen Engagements, insbesondere seiner öffentlichen Äusserungen zu den Menschen- und Frauenrechten sowie gegen die Korruption, gehöre er zu den genannten Risikogruppen. Sein Verfolgungsrisiko sei umso grösser, als seine gesamte Familie als pro-westlich gelte. So habe beispielsweise sein Bruder für ein ausländisches Unternehmen gearbeitet und habe ebenfalls flüchten müssen. Wegen seiner kritischen Berichterstattung über die Organverbrennung in einem Spital sei er in Untersuchungshaft genommen worden. Von regierungsnahen Kreisen und Fundamentalisten sei er mehrmals bedroht und als Ungläubiger beschimpft worden. Sein Vater habe von den Taliban Drohungen erhalten. Wegen seiner Äusserungen zur Präsidentschaftswahl sei er zusammengeschlagen worden. Aufgrund dieser zahlreichen erlebten Bedrohungssituationen fürchte er berechtigterweise um sein Leben. In der Replik führt der Beschwerdeführer ergänzend aus, seine Familie sei auch in Mazar-i-Sharif von den Taliban aufgesucht, bedroht und nach seinem Verbleib befragt worden. Die Taliban hätten der Familie gedroht, ihr Haus niederzubrennen. Sein Vater habe die Taliban das ganze Jahr über mit Geld bezahlt und mit Reis beliefert. Vor zwei Monaten hätten die Taliban seinen Vater brutal zusammengeschlagen, weil er ihnen erklärt habe, er wisse nicht, wo sich der Beschwerdeführer aufhalte. Er sei in Mazar-i-Sharif und auf seinen journalistischen Reisen verbal und körperlich angegriffen worden, weshalb er auch in Mazar-i-Sharif gefährdet sei. Zudem ergebe sich aus den aktuellen Berichten der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, dass sich die Sicherheitslage in Afghanistan und auch in Mazar-i-Sharif in den letzten Jahren massiv verschlechtert habe. Es habe zahlreiche Anschläge und Angriffe gegeben. Die Zahl der zivilen Opfer sei so hoch wie zuletzt im Jahr 2009. 5. 5.1 Das Gericht hat mit Urteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 (als Referenzurteil publiziert) eine neue Lagebeurteilung zu Afghanistan vorgenommen. Zusammenfassend ergibt sich eine deutliche Verschlechterung der Sicherheitslage seit dem letzten Länderurteil des Bundesverwaltungsgerichts im Jahr 2011 (BVGE 2011/7) und dem Abzug der International Security Assistance Force (ISAF) über alle Regionen hinweg (vgl. dazu ausführlich E. 7.3 und E. 7.4). Es erscheint unklar, ob sich die afghanischen Sicherheitskräfte gegen die regierungsfeindlichen Gruppierungen werden behaupten können, zumal die Desertions- und Abgangsrate sehr hoch sowie der Ausbildungsstand der Rekruten schlecht ist und eine Infiltrierung durch regierungsfeindliche Gruppierungen stattfindet. Zudem gilt die Afghan Local Police (ALP) in der afghanischen Bevölkerung als korrupt und wird für gravierende Menschenrechtsverletzungen und Missbräuche verantwortlich gemacht. Hinzu kommt die Tatsache, dass Angehörige der ALP für die von ihnen begangenen Vergehen nicht zur Rechenschaft gezogen werden und teilweise unter der Kontrolle lokaler Machthaber stehen (vgl. zum Ganzen SFH, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage, Bern, 30. September 2016, S. 6 ff.; Bertelsmann Stiftung, BTI 2016 - Afghanistan Country Report, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Afghanistan.pdf >, abgerufen am 13.04.2018; vgl. auch Urteil des BVGer D-3394/2014 vom 26. Oktober 2015). 5.2 Die nordafghanische Provinzhauptstadt Mazar-i-Sharif wurde basierend auf Lageinformationen bis zum Jahr 2016 zu den sichersten Städten Afghanistans gezählt. Seit dem Jahr 2016 verschlechterte sich allerdings auch im Norden Afghanistans die Sicherheitslage drastisch. So prägten drei Ereignisse seit Oktober 2016 die Berichterstattung zur Sicherheitslage in Mazar-i-Sharif. Im Oktober 2016 verübte die Organisation Islamischer Staat (IS) einen Anschlag auf die schiitische Moschee in Mazar-i-Sharif, bei dem mindestens 14 Personen getötet und über 30 Personen verletzt wurden (The Guardian, Shia Muslims killed in mosque bombing in northern Afghanistan, 12.10.2016, , abgerufen am 13.04.2018; Aljazeera, Afghanistan: New attack kills 14 worshippers at mosque, 12.10.2016, , abgerufen am 13.04.2018). Im November 2016 verübten die Taliban einen Anschlag auf das deutsche Konsulat in Mazar-i-Sharif, bei dem mindestens sechs Personen umkamen und über 120 Personen verletzt wurden (British Broadcasting Corporation (BBC), Afghanistan: Fatal attack on German consulate in Mazar-e-Sharif, 11.11.2016, , abgerufen am 13.04.2018). Im April 2017 verübten die Taliban einen Anschlag auf den Militärstützpunkt Shaheen in der Nähe von Mazar-i-Sharif, bei dem mindestens 140 Soldaten ums Leben kamen und über 160 Soldaten verletzt wurden (British Broadcasting Corporation (BBC), Mazar-e Sharif attack: Afghanistan mourns deadly Taliban assault, 22.04.2017, , abgerufen am 13.04.2018). Insgesamt wurden in Mazar-i-Sharif im Zeitraum vom 1. September 2016 bis zum 31. Mai 2017 108 sicherheitsrelevante Zwischenfälle verzeichnet, wobei die aktivsten Monate der Aufständischen im Sommer nicht in den Erhebungszeitraum fielen (Afghanistan Analysts Network [AAN], More violent, more widespread: Trends in Afghan security in 2017, 29.01.2018, , abgerufen am 13.04.2018). Im Oktober 2017 kündigte das Internationale Rote Kreuz (IKRK) an, dass es seine Präsenz in Mazar-i-Sharif aufgrund der dortigen schlechten Sicherheitslage drastisch reduzieren werde (Radio Free Europe/ Radio Liberty (RFE/RL), International Red Cross To 'Drastically' Cut Afghan Presence After Attacks, 09.10.2017, , abgerufen am 13.04.2018). Im Januar 2018 kam es in Mazar-i-Sharif zu mehrstündigen Schiessereien (Khaama Press, Armed men of Afghan MPs clash in Mazar-e-Sharif city, 28.01.2018, , abgerufen am 13.04.2018). Zudem wurden drei Frauen von Unbekannten erschossen (TOLOnews, Three Women Shot Dead In Balkh, 25.01.2018, , abgerufen am 13.04.2018). 5.3 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen sich bei der Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaft aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen sowie Journalisten und Medienschaffende, die sich über heutige, aber auch über vergangene Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen beziehungsweise gegen machthabende Gruppen und lokale Machthaber kritisch äussern (vgl. Urteile des BVGer E-2802/2014 vom 15. Januar 2015 E. 5.3.3; E-2563/2015 vom 8. Juli 2015 E. 6.3.5; D-3394/2014 vom 26. Oktober 2015 E. 4.6; E-4258/2016 vom 20. Dezember 2017 E. 5.3.2; E-5522/2017 vom 30. Januar 2018 E. 6.1; Antonio Giustozzi für Landinfo: Afghanistan: Taliban's Intelligence and the intimidation campaign, 23.08.2017, https://landinfo.no/asset/3590/1/3590_1.pdf >, abgerufen am 13.04.2018, S. 11; Lauren McNally/Paul Bucala, Afghanistan Report II, The Taliban Resurgent: Threats to Afghanistan's Security, Institute for the Study of War, [ISW, Hrsg.], März 2015, S. 17 ff.; UK Home Office, Country Information and Guidance - Afghanistan: persons supporting or perceived to support the government and/or international forces, Februar 2015, S. 38 ff.). 5.4 Die Gewalt gegen Journalisten und Medienschaffende in Afghanistan nahm seit dem Jahr 2015 stetig zu. Im Jahr 2016 wurden mindestens 101 Zwischenfälle, einschliesslich Tötungen, Angriffe, Einschüchterungen, Missbrauch und andere physische Angriffe gegenüber Journalisten dokumentiert. Das Jahr 2017 brachte keine Verbesserung der Gefährdungssituation der Journalisten. Verantwortlich für die Mehrheit dieser Vorfälle sind die staatlichen Behörden. So wurden Journalisten von Politikern, Sicherheitsbeamten und anderen Personen in Machtpositionen aufgrund ihrer Veröffentlichungen verhaftet, bedroht oder schikaniert; besonders betroffen waren Journalisten, die kritisch über die Regierung und lokale Machthaber berichteten. Aber auch die Gewalt und Einschüchterungen von Journalisten durch nicht-staatliche Akteure nahmen zu; die Taliban haben im Jahr 2016 mindestens zehn Journalisten getötet. Hinzu kommt, dass diejenigen, die Gewaltakte gegen Journalisten verüben, häufig Straflosigkeit geniessen (Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 7. September 2017 zu Afghanistan: Gefährdung von Journalistinnen und Journalisten, , abgerufen am 13.04.2018; UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 19. April 2016, , abgerufen am 13.04.2018, S. 48 ff. m.w.H.; , abgerufen am 13.04.2018; Deutschlandfunk vom 11. Dezember 2017, Ein Land verliert seine Journalisten, , abgerufen am 13.04.2018). 6. 6.1 Der Beschwerdeführer hat mittels seiner detaillierten, widerspruchslosen Aussagen und zahlreicher Beweismittel glaubhaft dargelegt, dass er bei den Fernsehsendern "Ayina TV" und "Almas TV" als Journalist und Korrespondent gearbeitet und für das Projekt betreffend Gewalt gegen Personen, insbesondere gegen Frauen, und Frauenrechte verantwortlich war. Er hat zudem die Drohungen durch die Taliban wegen seiner journalistischen Tätigkeit, den Vorfall anlässlich der Präsidentschaftswahl im April 2014, den Vorfall mit der Organverbrennung im Spital, den Vorfall mit der Diebesgruppe sowie die Tätigkeit seines Bruders und den Grund für dessen Flucht aus Afghanistan glaubhaft gemacht. Die Vorinstanz hat die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen nicht in Frage gestellt. Der Beschwerdeführer erfüllt als Journalist, der sich mit sensiblen Themen wie Menschenrechte, insbesondere Frauenrechte, Gewalt gegen Frauen und Korruption befasst, sich öffentlich gegen die Taliban ausspricht, auf Missstände aufmerksam macht und das Handeln staatlicher Behörden kritisch hinterfragt, einen Risikofaktor. Mit seinem Einsatz für Menschenrechte im Rahmen seines Projektes, das von der Stiftung "Tawanmandi", welche die Förderung der afghanischen Zivilgesellschaft zum Ziel hat, mitfinanziert wird, erfüllt der Beschwerdeführer einen weiteren Risikofaktor. Zudem ist davon auszugehen, dass er aufgrund seiner Ausbildung, seiner gesellschaftsliberalen Einstellung sowie seines ebenfalls gut ausgebildeten und als Ingenieur für ein internationales Unternehmen tätig gewesenen Bruders als westlich orientierte Person wahrgenommen wird. Folglich gehört der Beschwerdeführer aus mehreren Gründen zu jenen Personen, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Es ist deshalb beim Beschwerdeführer von einer erhöhten Gefahr der Verfolgung durch die Taliban, andere islamistische Organisationen oder staatliche Behörden auszugehen. Die Vorinstanz hat die Frage der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu einer Risikogruppe in ihrem Entscheid zu Unrecht ausgeklammert. 6.2 Der Beschwerdeführer berichtete in seinem letzten Projekt über Gewalt gegen Personen, insbesondere gegen Frauen, und über Frauenrechte wie das Recht auf Bildung, Erwerbstätigkeit und freie Wahl bei der Heirat. Dafür organisierte er an abgelegenen Orten Informationsveranstaltungen und führte in den Moscheen Interviews durch. Diese - für Afghanistan - kritische Berichterstattung über sensible Themen führte nachvollziehbar dazu, dass der Beschwerdeführer eingeschüchtert, als Ungläubiger beschimpft, ihm zwei Mal die Kamera entrissen und er von den Taliban bedroht wurde, was auch die Vorinstanz nicht in Zweifel zog. Die Taliban suchten seinen Vater mehrmals vor als auch nach seiner Ausreise auf und verlangten, dass der Beschwerdeführer seine journalistische Tätigkeit aufgebe, ansonsten er zur Rechenschaft gezogen werde. Der Vater bestach sie jeweils mit Waren und Geld. Ende 2016 zog die Familie des Beschwerdeführers wegen den gegen sie gerichteten Drohungen von ihrem Heimatdorf nach Mazar-i-Sharif um. Aus Angst vor Racheakten der Taliban hielt sich der Beschwerdeführer an geheimen Orten auf, wählte mit Bedacht die geeigneten Orte für die Interviews im Rahmen seines Projekts aus, reiste auf Umwegen an und gab im Voraus nicht bekannt, wann er an- und abreisen würde. Dass es nicht zu schlimmeren Übergriffen kam, lag vor allem daran, dass er über einen Schutzbrief der Regierung verfügte und teilweise in Begleitung von Soldaten unterwegs war. Im Vorfeld zur Präsidentschaftswahl im April 2014 nahm der Beschwerdeführer öffentlich Partei für einen gemässigten Kandidaten und veröffentlichte über Facebook einen Film, in welchem er sich gegen die Wahl von Dschihadisten und Fundamentalisten aussprach, da sie das Leben der Menschen in Afghanistan zerstören würden. In der Folge wurde er von zwei Personen zusammengeschlagen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner kritischen Äusserungen zu weiteren Themen von den staatlichen Behörden eingeschüchtert wurde. So kritisierte er öffentlich die Organverbrennung in einem Spital, woraufhin er von der Polizei verhaftet wurde und eine Woche in Untersuchungshaft verbrachte. Zudem wurde er zu einer Geldstrafe verurteilt. Der Spitalleiter, der Bürgermeister und der Sicherheitskommandant hätten sich gegen ihn verschworen und wäre er bei seiner Meinung geblieben, hätten sie ihn nicht aus der Untersuchungshaft entlassen. Der Beschwerdeführer gab mehrmals zu Protokoll, dass er sich wegen des Erlebten sowohl durch die Taliban als auch durch die staatlichen Behörden bedroht fühlte und deshalb geflüchtet sei, weshalb der sachliche Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht entgegen der Ansicht der Vorinstanz gegeben ist. Der zeitliche Kausalzusammenhang ist aufgrund des Umstandes, dass sich die geschilderten Vorfälle ein bis zwei Jahre vor der Ausreise des Beschwerdeführers ereignet haben, dagegen als unterbrochen anzusehen. Dies hat jedoch lediglich zur Folge, dass die Vermutung einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung aufgehoben wird; der Nachweis oder zumindest die Glaubhaftmachung einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung steht dem Beschwerdeführer jedoch offen (vgl. BVGE 2009/51 E.4.2.5 m.w.H.). 6.3 Wie bereits dargelegt, gehört der Beschwerdeführer wegen seiner Tätigkeit als Journalist, seines Einsatzes für Menschenrechte und seiner westlich orientierten Einstellung zu jenen Personen, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Vor seiner Ausreise sprach er sich öffentlich gegen die Taliban und im Allgemeinen gegen den Fundamentalismus aus und äusserte wiederholt Kritik an den herrschenden Zuständen in Afghanistan. Dadurch ist er ins Visier der Taliban geraten, welche ihn und seine Familie mehrfach bedroht haben. Nach der Ausreise des Beschwerdeführers wurde seine Familie weiterhin - auch nach ihrem Umzug nach Mazar-i-Sharif - von den Taliban aufgesucht und eingeschüchtert. Die Taliban schlugen seinen Vater brutal zusammen. Zudem ist auch die Untersuchungshaft und die Geldstrafe infolge seiner Kritik an der Organverbrennung im Spital als Einschüchterungsversuch durch die Behörden zu werten. Seit seiner Ausreise im Jahr 2015 hat sich die Sicherheitslage in Afghanistan deutlich verschlechtert. Es ist zu vermehrten Anschlägen durch die Taliban und andere islamistische Gruppierungen in allen Landesteilen, auch in Mazar-i-Sharif, gekommen. Auch die Gewalt gegen Journalisten ist seit dem Jahr 2015 stetig gestiegen. Es kam zu zahlreichen Übergriffen durch die staatlichen Behörden und nicht-staatliche Akteure wie die Taliban, wobei die Täter meist straflos ausgingen. Vor seiner Ausreise wurde der Beschwerdeführer bei seiner Projektarbeit durch die Regierung geschützt. Er gab an, dies sei der einzige Grund gewesen, weshalb er nicht getötet worden sei. Während seines Aufenthaltes in der Schweiz ging der Beschwerdeführer weiterhin seiner journalistischen Tätigkeit nach, indem er beispielsweise in Radiointerviews seine Meinung zur Zusammenkunft der afghanischen Regierung mit den Taliban äusserte und einen kurzen Dokumentarfilm mit dem Titel "Mein Afghanistan" drehte. Bei einer allfälligen Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan ist damit zu rechnen, dass er wieder ins Visier der Taliban geraten würde, zumal die Taliban die Familie des Beschwerdeführers auch während dessen Abwesenheit eingeschüchtert haben. Angesichts der geschilderten Entwicklung ist zudem davon auszugehen, dass die Regierung dann nicht mehr bereit und fähig wäre, für die Sicherheit des Beschwerdeführers zu garantieren. Angesichts dieser Umstände besteht sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht konkreter Anlass zur Annahme, dass sich bei der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan eine Verfolgung nach Art. 3 AsylG mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklichen würde. 6.4 Es bleibt zu prüfen, ob für den Beschwerdeführer eine innerstaatliche Flucht- beziehungsweise Schutzalternative besteht. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bedingt die Annahme einer innerstaatlichen Schutzalternative unter anderem, dass am Zufluchtsort eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur besteht und der Staat gewillt ist, der in einem anderen Landesteil von Verfolgung betroffenen Person am Zufluchtsort Schutz zu gewähren. Schliesslich muss es ihr individuell zuzumuten sein, den am Zufluchtsort erhältlichen Schutz längerfristig in Anspruch nehmen zu können. Dabei sind die allgemeinen Verhältnisse am Zufluchtsort und die persönlichen Umstände der betroffenen Person zu beachten und es ist unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontextes im Rahmen einer individuellen Einzelfallprüfung zu beurteilen, ob ihr angesichts der sich konkret abzeichnenden Lebenssituation am Zufluchtsort realistischerweise zugemutet werden kann, sich dort niederzulassen und sich eine neue Existenz aufzubauen. Für die Frage der Zumutbarkeit kommt der Zumutbarkeitsbegriff gemäss Art. 83 AuG zur Anwendung (vgl. BVGE 2011/51 E. 8). Die Städte Kabul und Herat kommen nicht als potenzielle Schutzalternativen in Frage, da mangels persönlicher Bezugspunkte des Beschwerdeführers zu diesen Städten die von der Rechtsprechung verlangten, besonders begünstigenden Umstände nicht gegeben sind (vgl. BVGE 2011/38 E. 4.3 zu Herat und Urteil des BVGer D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 zu Kabul). Zudem ist davon auszugehen, dass die afghanischen Sicherheitskräfte für Angehörige von Personengruppen mit einem hohen Risikoprofil - zu welchen der Beschwerdeführer gehört - keine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung stellen können (vgl. Urteile des BVGer D-3402/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 7.2; E-117/2016 vom 31. Oktober 2017 E. 7.4; D-416/2015 vom 25. August 2017 E. 6.9.3). 6.5 Zusammenfassend erfüllt der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG. Gründe für den Ausschluss aus der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 1 Bst. F FK sind nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die Verfügung der Vorinstanz ist aufzuheben. Die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen. Die Vorinstanz wurde ausdrücklich eingeladen, in ihrer Stellungnahme auf allfällige Asylausschlussgründe (vgl. Art. 53 AsylG) hinzuweisen. Da sie keine Asylausschlussgründe vorgebracht hat und sich auch aus den Akten nichts dergleichen ergibt, ist dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin reichte am 25. Juli 2017 eine Honorarnote in der Höhe von Fr. 1'070.- für das Aktenstudium, das Verfassen der Replik und die Kosten für den Dolmetscher ein. Der veranschlagte Stundensatz von Fr. 150.- bewegt sich im gemäss Art. 10 Abs. 2 VGKE vorgesehenen Rahmen. Eine Erhöhung der Parteientschädigung für das Verfassen der Beschwerde und der Eingabe vom 14. Dezember 2017 ist indes angezeigt; ein Zuschlag von Fr. 600.- erscheint angemessen. Die Vorinstanz ist somit anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'670.- auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'670.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Kohlbrenner Versand: