Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden - eine afghanische Familie aus Kabul - suchten am 18. August 2011 (Ehefrau, Tochter) und 2. April 2012 (Ehemann, alle N________) beziehungsweise am 30. Oktober 2013 (Sohn; N______) in der Schweiz um Asyl. B. Der Beschwerdeführer A.______ machte anlässlich der Befragung vom 20. April 2012 im G.______ und der einlässlichen Anhörung vom 31. Januar 2014 durch das BFM in (...) im Wesentlichen geltend, als Spengler für die Entwicklungshilfeorganisation H._______ in I.______ Kabul tätig gewesen zu sein und dabei auch in K.______ und L._______ Arbeitseinsätze geleistet zu haben. Im Rahmen eines solchen Arbeitseinsatzes im März 2011 sei er von Angehörigen der Taliban angehalten und unter der Drohung, ihn zu töten oder seine Tochter zu entführen, sollte er nochmals in Kandahar arbeiten, ausgeraubt worden. Nach seiner Rückkehr in Kabul hätten Angehörige der Taliban an seinem Arbeitsplatz einen Drohbrief abgegeben und einem seiner Arbeitskollegen mitgeteilt, er, der Beschwerdeführer, solle seine Tätigkeit bei H.________ aufgeben. In der Folge hätten seine Ehefrau und seine Tochter aufgrund der Vorkommnisse grosse Angst vor weiteren Behelligungen durch die Taliban gehabt, weshalb der Beschwerdeführer das gemeinsame Haus verkauft und ihre Ausreise organisiert habe, welche schliesslich im August 2011 erfolgt sei. Er selbst habe seinen Heimatstaat im September 2011 verlassen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Arbeitsbestätigung vom 27. März 2011 und das genannte Drohschreiben der Taliban vom 7. April 2011, beide im Original, ein. C. Die Beschwerdeführerin C.____ und deren volljährige Tochter, Beschwerdeführerin D.______, welche keine eigenen Asylgründe geltend machten, bestätigten anlässlich der Befragungen vom 2. September 2011 und der Anhörung vom 31. Januar 2014 die Angaben des Beschwerdeführers A.______. D. Der volljährige Sohn der Beschwerdeführenden, Beschwerdeführer E.______, machte zur Begründung seines Asylgesuches anlässlich der Befragung vom 12. November 2013 und der Anhörung vom 9. Mai 2014 im Wesentlichen geltend, nach Absolvierung des Gymnasiums in Pakistan Ende 2010 nach Afghanistan zurückgekehrt und von 2011 bis 2012 als Dolmetscher bei der M._______ in der Provinz Ghazni tätig gewesen zu sein. In der Folge habe er Informatik studiert und gleichzeitig bei einer Baufirma im IT-Bereich gearbeitet. Wegen seiner Tätigkeit bei der M._______ sei er unter Beobachtung gestanden und nach seiner Rückkehr nach Kabul zweimal von einem Taleb beziehungsweise Modjahed angehalten und zur Zusammenarbeit aufgefordert worden. Im Weiteren bestätigte er die Angaben seines Vaters, wegen der Tätigkeit für die H._______ von den Taliban bedroht worden zu sein. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer 4 eine Arbeitsbestätigung der M.________ ein. E. Mit Verfügungen vom 20. Mai 2014 wies das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab, ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz an und bezeichnete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich. F. Mit Eingaben ihrer Rechtsvertreterin vom 18. Juni 2014 erhoben die Beschwerdeführenden - unter Beilage u.a. ärztlicher Zeugnisse vom 17. Juni 2014 - Beschwerde gegen diese Entscheide und beantragten dabei in materieller Hinsicht jeweils die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde jeweils um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses ersucht. G. Mit Zwischenverfügung vom 26. Juni 2014 wurden die Verfahren D-3365/2014, D-3366/2024 und D-3394/2014 aufgrund ihres engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs vereinigt, die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen und dementsprechend kein Kostenvorschuss erhoben. H. Mit Eingaben vom 7. Juli und 15. Juli 2014 reichte die Rechtsvertreterin hinsichtlich der Beschwerdeführenden 1 und 2 weitere ärztliche Zeugnisse ein, auf deren Inhalt, soweit notwendig, in den Erwägungen näher eingegangen wird. I. In ihren Vernehmlassungen vom 15. Juli 2014 beantragte die Vorinstanz, unter anderem mit dem Hinweis auf die Behandelbarkeit der gesundheitlichen Schwierigkeiten in Afghanistan, die Abweisung der Beschwerden. J. Mit Eingaben vom 23. Juli und 30. Juli 2014 reichte die Rechtsvertreterin einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 22. Juli 2014 zur Sicherheitssituation in Kabul ein mit dem Hinweis, auf eine Replik zur Vernehmlassung des BFM vom 15. Juli 2014 zu verzichten. K. Mit Eingaben vom 23. September, 26. November 2014 und 7. April 2015 reichte die Rechtsvertreterin einen Praktikumsvertrag der Beschwerdeführerin 3 in Kopie und Auszüge aus dem Internet zur Sicherheitssituation in Afghanistan ein.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM bzw. SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden (Art. 105 AsylG) und entscheidet im Bereich des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerden ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann im Geltungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Soweit den Wegweisungsvollzug betreffend (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG [SR 142.20]), kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Das BFM erachtete in den angefochtenen Verfügungen die wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführenden, wegen der Tätigkeit für die Entwicklungshilfeorganisation H._______ beziehungsweise der M.______ von Taliban bedroht beziehungsweise zur Zusammenarbeit aufgefordert worden zu sein, unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit als nicht asylrelevant. Es führte aus, dass in Kabul wirksame Polizei- und Justizbehörden existieren würden, die vor Bedrohungen von Dritten hinreichend Schutz böten. Im Weiteren sei es den Beschwerdeführenden, welche keine konkreten Schwierigkeiten mit den afghanischen Behörden geltend gemacht hätten, zuzumuten, den allenfalls notwendigen Schutz der Behörden in Anspruch zu nehmen.
E. 4.2 Auf Beschwerdeebene wurde unter Einreichung von Auszügen aus dem Internet zur Sicherheitssituation in Kabul (u.a. Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 22. Juli 2014) die Schutzfähigkeit der Behörden in Frage gestellt.
E. 4.3 Es besteht kein Anlass, die geltend gemachten Asylvorbringen der Beschwerdeführer 1 und 3 in Zweifel zu ziehen, haben diese doch ihre Tätigkeit für die Entwicklungshilfeorganisation H.________ beziehungsweise der M.________ durchaus nachvollziehbar und anschaulich geschildert und zudem entsprechende Beweismittel (u.a. Arbeitsbestätigungen) eingereicht.
E. 4.4 Von der Glaubhaftigkeit der Vorbringen ausgehend, ist zu prüfen, ob und inwiefern diese unter Berücksichtigung der Situation in Afghanistan von flüchtlingsrechtlicher Relevanz sind. Dabei ist insbesondere näher zu untersuchen, ob den Beschwerdeführern 1 und 3 in ihrem Heimatstaat Verfolgung drohen könnte, da aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, wer in seinem Heimatland Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung findet (sog. Schutztheorie). Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatstaat ist als ausreichend zu qualifizieren, wenn die betreffende Person effektiv Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutz-Infrastruktur hat, unabhängig von persönlichen Merkmalen wie Geschlecht oder Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder religiösen Minderheit, und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D 3307/2011 vom 17. Januar 2013 m.H.a. BVGE 2011/51 E. 7.4 sowie Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 10).
E. 4.5 Das Gericht nahm im Grundsatzurteil BVGE 2011/7 eine umfassende Analyse der Sicherheitslage in Afghanistan vor, welche es über sämtliche Landesteile hinweg als äusserst prekär bezeichnete. Die Hauptstadt Kabul gehöre jedoch im Vergleich zu den übrigen Landesteilen trotz vereinzelter Anschläge weiterhin zu den relativ stabilen Landesteilen, die kaum von Anschlägen betroffen seien; die afghanischen Sicherheitskräfte seien dort besser in der Lage, Verantwortung zu übernehmen und für die Bevölkerung in Kabul ein vergleichsweise sicheres Umfeld zu schaffen. In letzter Zeit hat sich die Situation allerdings weiter verschlechtert. Mit dem Abzug der ISAF und der damit entstandenen Sicherheitslücken begannen die militärischen Konfrontationen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen und afghanischen Sicherheitskräften zu eskalieren und führten zu einem Anstieg der zivilen Opfer (vgl. United Nations Assistance Mission in Afghanistan [UNAMA], Annual Report 2013 - Protection of Civilians in Armed Conflict, Februar 2014, S. 13, 39 f.). Vor diesem Hintergrund ist noch unklar, ob sich die afghanischen Sicherheitskräfte ohne internationale Unterstützung gegen die regierungsfeindlichen Gruppierungen werden behaupten können, zumal die Desertions- und Abgangsrate sehr hoch sowie der Ausbildungsstand der Rekruten schlecht ist und eine Infiltrierung durch regierungsfeindliche Gruppierungen stattfindet (vgl. Giustozzi/Quentin, The Afghan National Army, Februar 2014, S. 6 ff., 42; vgl. zum Ganzen Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage, Bern, 5. Oktober 2014, S. 3, 6). Zudem gilt die Afghan Local Police (ALP) in der afghanischen Bevölkerung als korrupt und hat einen schlechten Ruf, weshalb sich offenbar kaum jemand freiwillig ihrem Schutz unterstelle (vgl. SFH, Afghanistan: Sicherheit in Kabul, Auskunft, Bern, 22. Juli 2014, S. 12 f. mit Hinweis auf UNAMA, a.a.O., S. 9 f., 50; s. dazu Urteile des BVGer E-7457/2014 vom 9. September 2015, E. 7.4.4, sowie E-2802/2014 vom 15. Januar 2015 E. 5.3.2).
E. 4.6 Bei der Beurteilung der Sicherheitslage lassen sich Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaftsordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen, die mit den internationalen Truppen zusammenarbeiten (s. dazu erwähntes Urteil E-2802/2014 vom 15. Januar 2015 E. 5.3.3). Einem besonders hohen Risiko sind gemäss verschiedenen Quellen Personen ausgesetzt, die regelmässig bei den Militärbasen gesehen werden und eng mit den Militärangehörigen zusammenarbeiten. Diese sind besonders gefährdet, weil extremistisch oder fanatisch eingestellte Gruppierungen - insbesondere die Taliban - Muslime, welche für die ihrer Meinung nach ungläubigen Besetzer im Land arbeiten, als Verräter betrachten, die es hart zu bestrafen gelte (vgl. etwa UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan, 6. August 2013, S. 31 ff.; SFH, Afghanistan-Update, a.a.O., S. 15 f.; Danish Immigration Service, Country of Origin Information [COI] for use in the asylum determination process, Fact Finding Mission to Kabul, Mai 2012, S. 17 f.). In den letzten Jahren wurden denn auch zahlreiche Dolmetscher getötet, welche für die internationalen Truppen gearbeitet hatten (vgl. Deutsche Welle Online, Dolmetscher zwischen den Fronten, 6. August 2014; Tagesschau Deutschland, Afghanisches Tagebuch, die Todesangst der Dolmetscher, 31. Januar 2014; Spiegel Online, Übersetzer der Bundeswehr in Afghanistan getötet, 24. November 2013). Es bestehen im heutigen Zeitpunkt keine Anzeichen für eine Entschärfung der Lage für Angehörige dieser Risikogruppe.
E. 4.7 Der Beschwerdeführer 1 und sein Sohn, Beschwerdeführer 3, sind aufgrund ihrer glaubhaften Vorbringen (vgl. E. 4.6) ohne Zweifel den vorstehend umschriebenen Risikogruppen zuzurechnen. Der Beschwerdeführer 3 war als Dolmetscher für die Alliierten tätig, was ihn in den Augen der Taliban oder ähnlicher Gruppierungen als Verräter, als Helfershelfer der ungläubigen Invasoren erscheinen lässt; er ist daher in hohem Mass gefährdet. Ebenso ist der Beschwerdeführer 1 als ehemaliger Mitarbeiter des H._______ einer internationalen NGO, die sich u.a. für - den Taliban missliebige - kulturelle Projekte einsetzt, mit einem Risikoprofil behaftet, da afghanische wie ausländische Mitarbeitende von nationalen und internationalen Organisationen 2014 und 2015 vermehrt wieder zu Opfern regierungsfeindlicher Übergriffe wurden (vgl. UNAMA Annual Report 2014, Februar 2015, S. 70, sowie Mid Year Report 2015, August 2015, S. 52 und 61 ff.; Amnesty International Report 2015, 25. Februar 2015). Folglich ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer 1 und 3 bei einer Rückkehr nach Kabul einer konkreten Bedrohung durch die Taliban oder andere nicht-staatliche Akteure ausgesetzt wären. Zwar sind die afghanischen Sicherheitskräfte in Kabul im Vergleich zu anderen Gebieten Afghanistans besser in der Lage, für die Bevölkerung ein einigermassen sicheres Umfeld zu schaffen. Für Angehörige von Personengruppen mit einem hohen Risikoprofil - wie es bei den Beschwerdeführern 1 und 3 anzunehmen ist - können sie aber keine funktionierende und effiziente Schutz-Infrastruktur zur Verfügung stellen. Diesfalls würde den Beschwerdeführern 1 und 3 auch eine innerstaatliche Schutzalternative fehlen, da gemäss Rechtsprechung des Gerichts ein Vollzug der Wegweisung in die Städte Herat und Mazar-i-Sharif als potenzielle Schutzalternativen nur bei besonders begünstigenden Umständen zumutbar wäre (vgl. BVGE 2011/38 E. 4.3 zu Herat, BVGE 2011/49 E.7.3 zu Mazar-i-Sharif). Da die Beschwerdeführer allerdings keinerlei persönliche Bezugspunkte zu Herat oder Mazar-i-Sharif haben, stehen diese Städte als landesinterne Schutzalternativen ausser Frage.
E. 5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführer 1 und 3 die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. In Anwendung von Art. 51 Abs. 1 AsylG sind die Ehefrau des Beschwerdeführers 1 und seine im Zeitpunkt der Einreise minderjährige Tochter (vgl. EMARK 1996 Nr. 18) in dessen Flüchtlingseigenschaft einzubeziehen, zumal sie keine eigenen Asylgründe geltend machen und die originäre Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht aufweisen. Den Akten sind keinerlei Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen im Sinne von Art. 53 AsylG zu entnehmen. Die Beschwerden sind somit gutzuheissen und die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren.
E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Die Rechtsvertreterin hat keine Kostennote eingereicht. Auf entsprechende Nachforderung kann verzichtet werden, da der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten zuverlässig abgeschätzt werden kann. Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8, 9 und 11 VGKE) ist die Parteientschädigung auf Fr. 1400.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführenden diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerden werden gutgeheissen.
- Die Verfügungen vom 20. Mai 2014 werden aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden in der Schweiz Asyl zu erteilen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das SEM hat den Beschwerdeführenden für das (vereinigte) Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1400.- zu entrichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3394/2014, D-3365/2014, D-3366/2014 / mel Urteil vom 26. Oktober 2015 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._______, geboren am (...), und dessen Ehefrau B._______, geboren am (...) C.________ deren Sohn D._______, geboren am (...) E._______ und deren Tochter F._______ geboren am (...), Afghanistan, alle vertreten durch lic. iur. Pascale Bächler, (...) Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügungen des BFM vom 20. Mai 2014 / N________ und N________ Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden - eine afghanische Familie aus Kabul - suchten am 18. August 2011 (Ehefrau, Tochter) und 2. April 2012 (Ehemann, alle N________) beziehungsweise am 30. Oktober 2013 (Sohn; N______) in der Schweiz um Asyl. B. Der Beschwerdeführer A.______ machte anlässlich der Befragung vom 20. April 2012 im G.______ und der einlässlichen Anhörung vom 31. Januar 2014 durch das BFM in (...) im Wesentlichen geltend, als Spengler für die Entwicklungshilfeorganisation H._______ in I.______ Kabul tätig gewesen zu sein und dabei auch in K.______ und L._______ Arbeitseinsätze geleistet zu haben. Im Rahmen eines solchen Arbeitseinsatzes im März 2011 sei er von Angehörigen der Taliban angehalten und unter der Drohung, ihn zu töten oder seine Tochter zu entführen, sollte er nochmals in Kandahar arbeiten, ausgeraubt worden. Nach seiner Rückkehr in Kabul hätten Angehörige der Taliban an seinem Arbeitsplatz einen Drohbrief abgegeben und einem seiner Arbeitskollegen mitgeteilt, er, der Beschwerdeführer, solle seine Tätigkeit bei H.________ aufgeben. In der Folge hätten seine Ehefrau und seine Tochter aufgrund der Vorkommnisse grosse Angst vor weiteren Behelligungen durch die Taliban gehabt, weshalb der Beschwerdeführer das gemeinsame Haus verkauft und ihre Ausreise organisiert habe, welche schliesslich im August 2011 erfolgt sei. Er selbst habe seinen Heimatstaat im September 2011 verlassen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Arbeitsbestätigung vom 27. März 2011 und das genannte Drohschreiben der Taliban vom 7. April 2011, beide im Original, ein. C. Die Beschwerdeführerin C.____ und deren volljährige Tochter, Beschwerdeführerin D.______, welche keine eigenen Asylgründe geltend machten, bestätigten anlässlich der Befragungen vom 2. September 2011 und der Anhörung vom 31. Januar 2014 die Angaben des Beschwerdeführers A.______. D. Der volljährige Sohn der Beschwerdeführenden, Beschwerdeführer E.______, machte zur Begründung seines Asylgesuches anlässlich der Befragung vom 12. November 2013 und der Anhörung vom 9. Mai 2014 im Wesentlichen geltend, nach Absolvierung des Gymnasiums in Pakistan Ende 2010 nach Afghanistan zurückgekehrt und von 2011 bis 2012 als Dolmetscher bei der M._______ in der Provinz Ghazni tätig gewesen zu sein. In der Folge habe er Informatik studiert und gleichzeitig bei einer Baufirma im IT-Bereich gearbeitet. Wegen seiner Tätigkeit bei der M._______ sei er unter Beobachtung gestanden und nach seiner Rückkehr nach Kabul zweimal von einem Taleb beziehungsweise Modjahed angehalten und zur Zusammenarbeit aufgefordert worden. Im Weiteren bestätigte er die Angaben seines Vaters, wegen der Tätigkeit für die H._______ von den Taliban bedroht worden zu sein. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer 4 eine Arbeitsbestätigung der M.________ ein. E. Mit Verfügungen vom 20. Mai 2014 wies das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab, ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz an und bezeichnete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich. F. Mit Eingaben ihrer Rechtsvertreterin vom 18. Juni 2014 erhoben die Beschwerdeführenden - unter Beilage u.a. ärztlicher Zeugnisse vom 17. Juni 2014 - Beschwerde gegen diese Entscheide und beantragten dabei in materieller Hinsicht jeweils die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde jeweils um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses ersucht. G. Mit Zwischenverfügung vom 26. Juni 2014 wurden die Verfahren D-3365/2014, D-3366/2024 und D-3394/2014 aufgrund ihres engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs vereinigt, die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen und dementsprechend kein Kostenvorschuss erhoben. H. Mit Eingaben vom 7. Juli und 15. Juli 2014 reichte die Rechtsvertreterin hinsichtlich der Beschwerdeführenden 1 und 2 weitere ärztliche Zeugnisse ein, auf deren Inhalt, soweit notwendig, in den Erwägungen näher eingegangen wird. I. In ihren Vernehmlassungen vom 15. Juli 2014 beantragte die Vorinstanz, unter anderem mit dem Hinweis auf die Behandelbarkeit der gesundheitlichen Schwierigkeiten in Afghanistan, die Abweisung der Beschwerden. J. Mit Eingaben vom 23. Juli und 30. Juli 2014 reichte die Rechtsvertreterin einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 22. Juli 2014 zur Sicherheitssituation in Kabul ein mit dem Hinweis, auf eine Replik zur Vernehmlassung des BFM vom 15. Juli 2014 zu verzichten. K. Mit Eingaben vom 23. September, 26. November 2014 und 7. April 2015 reichte die Rechtsvertreterin einen Praktikumsvertrag der Beschwerdeführerin 3 in Kopie und Auszüge aus dem Internet zur Sicherheitssituation in Afghanistan ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM bzw. SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden (Art. 105 AsylG) und entscheidet im Bereich des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerden ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann im Geltungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Soweit den Wegweisungsvollzug betreffend (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG [SR 142.20]), kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM erachtete in den angefochtenen Verfügungen die wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführenden, wegen der Tätigkeit für die Entwicklungshilfeorganisation H._______ beziehungsweise der M.______ von Taliban bedroht beziehungsweise zur Zusammenarbeit aufgefordert worden zu sein, unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit als nicht asylrelevant. Es führte aus, dass in Kabul wirksame Polizei- und Justizbehörden existieren würden, die vor Bedrohungen von Dritten hinreichend Schutz böten. Im Weiteren sei es den Beschwerdeführenden, welche keine konkreten Schwierigkeiten mit den afghanischen Behörden geltend gemacht hätten, zuzumuten, den allenfalls notwendigen Schutz der Behörden in Anspruch zu nehmen. 4.2 Auf Beschwerdeebene wurde unter Einreichung von Auszügen aus dem Internet zur Sicherheitssituation in Kabul (u.a. Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 22. Juli 2014) die Schutzfähigkeit der Behörden in Frage gestellt. 4.3 Es besteht kein Anlass, die geltend gemachten Asylvorbringen der Beschwerdeführer 1 und 3 in Zweifel zu ziehen, haben diese doch ihre Tätigkeit für die Entwicklungshilfeorganisation H.________ beziehungsweise der M.________ durchaus nachvollziehbar und anschaulich geschildert und zudem entsprechende Beweismittel (u.a. Arbeitsbestätigungen) eingereicht. 4.4 Von der Glaubhaftigkeit der Vorbringen ausgehend, ist zu prüfen, ob und inwiefern diese unter Berücksichtigung der Situation in Afghanistan von flüchtlingsrechtlicher Relevanz sind. Dabei ist insbesondere näher zu untersuchen, ob den Beschwerdeführern 1 und 3 in ihrem Heimatstaat Verfolgung drohen könnte, da aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, wer in seinem Heimatland Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung findet (sog. Schutztheorie). Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatstaat ist als ausreichend zu qualifizieren, wenn die betreffende Person effektiv Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutz-Infrastruktur hat, unabhängig von persönlichen Merkmalen wie Geschlecht oder Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder religiösen Minderheit, und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D 3307/2011 vom 17. Januar 2013 m.H.a. BVGE 2011/51 E. 7.4 sowie Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 10). 4.5 Das Gericht nahm im Grundsatzurteil BVGE 2011/7 eine umfassende Analyse der Sicherheitslage in Afghanistan vor, welche es über sämtliche Landesteile hinweg als äusserst prekär bezeichnete. Die Hauptstadt Kabul gehöre jedoch im Vergleich zu den übrigen Landesteilen trotz vereinzelter Anschläge weiterhin zu den relativ stabilen Landesteilen, die kaum von Anschlägen betroffen seien; die afghanischen Sicherheitskräfte seien dort besser in der Lage, Verantwortung zu übernehmen und für die Bevölkerung in Kabul ein vergleichsweise sicheres Umfeld zu schaffen. In letzter Zeit hat sich die Situation allerdings weiter verschlechtert. Mit dem Abzug der ISAF und der damit entstandenen Sicherheitslücken begannen die militärischen Konfrontationen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen und afghanischen Sicherheitskräften zu eskalieren und führten zu einem Anstieg der zivilen Opfer (vgl. United Nations Assistance Mission in Afghanistan [UNAMA], Annual Report 2013 - Protection of Civilians in Armed Conflict, Februar 2014, S. 13, 39 f.). Vor diesem Hintergrund ist noch unklar, ob sich die afghanischen Sicherheitskräfte ohne internationale Unterstützung gegen die regierungsfeindlichen Gruppierungen werden behaupten können, zumal die Desertions- und Abgangsrate sehr hoch sowie der Ausbildungsstand der Rekruten schlecht ist und eine Infiltrierung durch regierungsfeindliche Gruppierungen stattfindet (vgl. Giustozzi/Quentin, The Afghan National Army, Februar 2014, S. 6 ff., 42; vgl. zum Ganzen Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage, Bern, 5. Oktober 2014, S. 3, 6). Zudem gilt die Afghan Local Police (ALP) in der afghanischen Bevölkerung als korrupt und hat einen schlechten Ruf, weshalb sich offenbar kaum jemand freiwillig ihrem Schutz unterstelle (vgl. SFH, Afghanistan: Sicherheit in Kabul, Auskunft, Bern, 22. Juli 2014, S. 12 f. mit Hinweis auf UNAMA, a.a.O., S. 9 f., 50; s. dazu Urteile des BVGer E-7457/2014 vom 9. September 2015, E. 7.4.4, sowie E-2802/2014 vom 15. Januar 2015 E. 5.3.2). 4.6 Bei der Beurteilung der Sicherheitslage lassen sich Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaftsordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen, die mit den internationalen Truppen zusammenarbeiten (s. dazu erwähntes Urteil E-2802/2014 vom 15. Januar 2015 E. 5.3.3). Einem besonders hohen Risiko sind gemäss verschiedenen Quellen Personen ausgesetzt, die regelmässig bei den Militärbasen gesehen werden und eng mit den Militärangehörigen zusammenarbeiten. Diese sind besonders gefährdet, weil extremistisch oder fanatisch eingestellte Gruppierungen - insbesondere die Taliban - Muslime, welche für die ihrer Meinung nach ungläubigen Besetzer im Land arbeiten, als Verräter betrachten, die es hart zu bestrafen gelte (vgl. etwa UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan, 6. August 2013, S. 31 ff.; SFH, Afghanistan-Update, a.a.O., S. 15 f.; Danish Immigration Service, Country of Origin Information [COI] for use in the asylum determination process, Fact Finding Mission to Kabul, Mai 2012, S. 17 f.). In den letzten Jahren wurden denn auch zahlreiche Dolmetscher getötet, welche für die internationalen Truppen gearbeitet hatten (vgl. Deutsche Welle Online, Dolmetscher zwischen den Fronten, 6. August 2014; Tagesschau Deutschland, Afghanisches Tagebuch, die Todesangst der Dolmetscher, 31. Januar 2014; Spiegel Online, Übersetzer der Bundeswehr in Afghanistan getötet, 24. November 2013). Es bestehen im heutigen Zeitpunkt keine Anzeichen für eine Entschärfung der Lage für Angehörige dieser Risikogruppe. 4.7 Der Beschwerdeführer 1 und sein Sohn, Beschwerdeführer 3, sind aufgrund ihrer glaubhaften Vorbringen (vgl. E. 4.6) ohne Zweifel den vorstehend umschriebenen Risikogruppen zuzurechnen. Der Beschwerdeführer 3 war als Dolmetscher für die Alliierten tätig, was ihn in den Augen der Taliban oder ähnlicher Gruppierungen als Verräter, als Helfershelfer der ungläubigen Invasoren erscheinen lässt; er ist daher in hohem Mass gefährdet. Ebenso ist der Beschwerdeführer 1 als ehemaliger Mitarbeiter des H._______ einer internationalen NGO, die sich u.a. für - den Taliban missliebige - kulturelle Projekte einsetzt, mit einem Risikoprofil behaftet, da afghanische wie ausländische Mitarbeitende von nationalen und internationalen Organisationen 2014 und 2015 vermehrt wieder zu Opfern regierungsfeindlicher Übergriffe wurden (vgl. UNAMA Annual Report 2014, Februar 2015, S. 70, sowie Mid Year Report 2015, August 2015, S. 52 und 61 ff.; Amnesty International Report 2015, 25. Februar 2015). Folglich ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer 1 und 3 bei einer Rückkehr nach Kabul einer konkreten Bedrohung durch die Taliban oder andere nicht-staatliche Akteure ausgesetzt wären. Zwar sind die afghanischen Sicherheitskräfte in Kabul im Vergleich zu anderen Gebieten Afghanistans besser in der Lage, für die Bevölkerung ein einigermassen sicheres Umfeld zu schaffen. Für Angehörige von Personengruppen mit einem hohen Risikoprofil - wie es bei den Beschwerdeführern 1 und 3 anzunehmen ist - können sie aber keine funktionierende und effiziente Schutz-Infrastruktur zur Verfügung stellen. Diesfalls würde den Beschwerdeführern 1 und 3 auch eine innerstaatliche Schutzalternative fehlen, da gemäss Rechtsprechung des Gerichts ein Vollzug der Wegweisung in die Städte Herat und Mazar-i-Sharif als potenzielle Schutzalternativen nur bei besonders begünstigenden Umständen zumutbar wäre (vgl. BVGE 2011/38 E. 4.3 zu Herat, BVGE 2011/49 E.7.3 zu Mazar-i-Sharif). Da die Beschwerdeführer allerdings keinerlei persönliche Bezugspunkte zu Herat oder Mazar-i-Sharif haben, stehen diese Städte als landesinterne Schutzalternativen ausser Frage.
5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführer 1 und 3 die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. In Anwendung von Art. 51 Abs. 1 AsylG sind die Ehefrau des Beschwerdeführers 1 und seine im Zeitpunkt der Einreise minderjährige Tochter (vgl. EMARK 1996 Nr. 18) in dessen Flüchtlingseigenschaft einzubeziehen, zumal sie keine eigenen Asylgründe geltend machen und die originäre Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht aufweisen. Den Akten sind keinerlei Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen im Sinne von Art. 53 AsylG zu entnehmen. Die Beschwerden sind somit gutzuheissen und die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Die Rechtsvertreterin hat keine Kostennote eingereicht. Auf entsprechende Nachforderung kann verzichtet werden, da der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten zuverlässig abgeschätzt werden kann. Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8, 9 und 11 VGKE) ist die Parteientschädigung auf Fr. 1400.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführenden diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerden werden gutgeheissen.
2. Die Verfügungen vom 20. Mai 2014 werden aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden in der Schweiz Asyl zu erteilen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Das SEM hat den Beschwerdeführenden für das (vereinigte) Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1400.- zu entrichten.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand: