Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden ersuchten am 27. August 2015 in der Schweiz um Asyl und machten anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom31. August 2015 und der Anhörung vom 10. März 2017 (Beschwerdeführer 1) beziehungsweise vom 7. April 2017 (Beschwerdeführerin 2) im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie seien afghanische Staatsangehörige. Die Beschwerdeführerin 2 sei Tadschikin und stamme aus Kabul. Der Beschwerdeführer 1 sei Paschtune und stamme aus F._______, G._______, Provinz Ghazni. Er habe eine (...) betrieben und eine (...) bewirtschaftet. Im Jahr 2009 hätten die Beschwerdeführenden geheiratet und danach zusammen in F._______ gelebt. Eine Nacht vor Beginn des Monats (...) im Jahr 2013 habe der Beschwerdeführer 1 eine Gruppe von ungefähr 35 bewaffneten Personen, vermutungsweise Taliban, beobachtet. Als diese ihn bemerkt hätten, hätten sie ihn durchsucht, nach seiner Identität gefragt und ihm verboten, über dieses Treffen mit jemandem zu sprechen. Er habe jedoch seinem Onkel, welcher für die afghanischen Sicherheitsbehörden gearbeitet habe und zuständig gewesen sei für Anti-Terror-Operationen, von dieser Begegnung berichtet. Am 15. Tag des (...) hätten Sicherheitstruppen, unterstützt von amerikanischen Hubschraubern, das Dorf gestürmt und es sei zu Kampfhandlungen mit den Taliban gekommen. Dabei seien über (...) Taliban getötet worden, darunter ein Anführer und sechs Dorfbewohner. In der Folge hätten der Beschwerdeführer 1 und sein Onkel Drohanrufe erhalten. Letzterem habe man angedroht, ihn bis zum nächsten (...) zu töten, weil er den Angriff durchgeführt habe. Dem Beschwerdeführer 1 sei vorgeworfen worden, seinem Onkel vom Treffen berichtet zu haben. An einem Freitag, dem (...) 1392 [nach gregorianischem Kalender: (...) 2013] habe der Beschwerdeführer 1 mit seinem Onkel und seinem Bruder nach dem Freitagsgebet ein Tor im Garten einbauen wollen. Die Leibwächter seines Onkels seien zu diesem Zeitpunkt nicht im Dienst gewesen. Zwei Personen seien auf einem Motorrad aufgetaucht und einer von ihnen habe angefangen zu schiessen. Als die beiden Männer weggefahren seien, habe der Beschwerdeführer 1 festgestellt, dass sein Onkel getroffen worden sei. Er habe ihn in ein Krankenhaus gefahren, doch dort habe man nur noch den Tod feststellen können. Ab dem dritten Tag nach dem Tod seines Onkels sei er immer wieder telefonisch mit dem Tod bedroht worden. Er habe diese Anrufe aufgenommen und sich im Distrikt darüber beschwert, doch habe man ihm nicht geholfen. Deshalb sei er nach Kabul gegangen und habe sich an unterschiedlichen Orten versteckt. Nach eineinhalb Monaten habe er einen Teil seiner Familie ins Ausland geschickt. Er selbst und die Beschwerdeführerin 2 hätten das Land nicht verlassen können, weil diese schwanger gewesen sei und starke Blutungen gehabt habe. Sie habe sich während zwei Monaten bei ihrer Schwester in H._______ aufgehalten. Die (...) habe der Beschwerdeführer 1 für die Hälfte ihres Wertes verkauft. Als das jüngste Kind (...) Monate alt gewesen sei, seien die Beschwerdeführenden über den Iran und mehrere weitere Länder am 27. August 2015 in die Schweiz gelangt. Während der Anhörung der Beschwerdeführerin 2 war I._______ anwesend, welche zu Protokoll gab, während fünf Jahren in Afghanistan, unter anderem in F._______, für die Organisation J._______ tätig gewesen zu sein. Sie habe sowohl den verstorbenen Vater als auch den verstorbenen Onkel des Beschwerdeführers 1 gekannt. Auch sei ihr die von der Familie des Beschwerdeführers 1 geführte (...) bekannt. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden ihre Tazkiras inklusive Übersetzung, die Geburtsregistereinträge ihrer Kinder, ein Bestätigungsschreiben des Distrikts G._______ vom 14. September 2015 zu den Vorfällen vom (...) 2013 (Originale inklusive Übersetzung), einen medizinischen Bericht des (...) Kantonsspitals vom 6. Januar 2017 betreffend D._______ und die Kontaktangaben von I._______ ein. B. Mit Verfügung vom 18. September 2017 - eröffnet tags darauf - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es ihre Wegweisung aus der Schweiz an, schob deren Vollzug jedoch infolge Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Beschwerde vom 18. Oktober 2017 an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden die Aufhebung der Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Als Beweismittel reichten sie ein Schreiben von I._______ vom 17. Oktober 2017, in welchem sie die Verhältnisse in F._______ schildert, zwei Berichte der Organisation J._______, zwei Fotos des verstorbenen Onkels des Beschwerdeführers 1 und mehrere Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) ein. D. Mit Verfügung vom 2. November 2017 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung in der Person des Rechtsvertreters der Beschwerdeführenden gut und verzichtete auf die Erhebung des Kostenvorschusses.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Gestützt auf Art. 111a AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (insbesondere Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben), die für oder gegen die gesuchstellende Person sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1, 2010/57 E. 2.3; vgl. auch Ludewig/Baumer/Tavor, Einführung in die Aussagepsychologie, in: Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2017, S. 47 ff.).
E. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids befand die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführenden als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht genügend. Die Aussagen des Beschwerdeführers 1 zur Verfolgung durch die Taliban seien vage, pauschal und würden einen persönlichen Bezug vermissen lassen. Es wäre zu erwarten gewesen, dass er sehr viel ausführlicher über die Bedrohungslage durch die Taliban hätte berichten können. Auf Nachfragen sei er jedoch nicht in der Lage gewesen, seine Ausführungen zu konkretisieren. Zudem widerspreche es der allgemeinen Logik, dass die Taliban ihn mit dem Tod bedroht beziehungsweise ihn vorgewarnt hätten, dass ihm etwas passieren würde. Hätte ein tatsächliches Verfolgungsinteresse an ihm bestanden, könnte davon ausgegangen werden, dass er nicht lediglich über mehrere Monate telefonisch bedroht worden wäre, zumal die Drohung gegenüber seinem Onkel innerhalb weniger Tage in die Tat umgesetzt worden sei. Auch seien keine überzeugenden Anhaltspunkte erkennbar, wonach er nach dem Tod seines Onkels unmittelbar gefährdet gewesen wäre. Der Umstand, dass er sich noch während mehrerer Monate in Kabul habe aufhalten können, ohne dass ihm konkret etwas zugestossen sei, würde das Verfolgungsinteresse der Taliban zusätzlich in Frage stellen. Daran vermöge auch das Schreiben des Dorfvorstehers nichts zu ändern, handle es sich dabei doch um eine einseitige Parteiaussage einer ihm nahestehenden Person und sei als Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert zu qualifizieren.
E. 5.2 Auf Beschwerdeebene machen die Beschwerdeführenden eine Verletzung von Art. 3 und Art. 7 AsylG, Art. 12 VwVG und Art. 29 VwVG i.V.m. Art. 29 BV geltend. Der Beschwerdeführer 1 habe auf ungefähr dreieinhalb Seiten frei über die erlittenen Erlebnisse berichtet. Den Anhörungsprotokollen seien eine Vielzahl von Realkennzeichen, wie direkt wiedergegebene Rede, Detailreichtum, freies assoziatives Erzählen, Interaktionsschilderungen sowie inhaltliche Besonderheiten zu entnehmen. Diese seien jedoch nicht zu Gunsten der Beschwerdeführenden gewertet worden. Es mache den Anschein, als versuche die Vorinstanz alle Aussagen gegen die Beschwerdeführenden zu verwenden. Damit verletze sie den Anspruch auf rechtliches Gehör. Über die Stellung der Familie und die politische Lage in F._______ könne I._______ berichten beziehungsweise die Vorbringen der Beschwerdeführenden bestätigen. Zudem zeige sie auf, dass das Dorf wegen seiner geographischen Lage und der paschtunischen Bevölkerung von strategischer Bedeutung für die Taliban sei. Die Vorinstanz würde im Übrigen die Gegebenheiten in Afghanistan verkennen, wenn sie ausführe, es widerspreche der allgemeinen Logik, dass die Taliban bei Vorliegen eines Verfolgungsinteresses den Beschwerdeführer 1 mit dem Tod bedrohen würden, da ihm dies die Flucht ermöglichen würde. Drohanrufe und Drohbriefe würden der Einschüchterung der Bevölkerung dienen. Die Flucht der bedrohten Person werde dabei in Kauf genommen. Diese Ausführungen stützen die Beschwerdeführenden mit einer Schnellrecherche der SFH vom 4. März 2016 zu Drohbriefen der Taliban. Der Beschwerdeführer 1 habe durch ständige Wohnortwechsel in Kabul versucht, sich dem Zugriff der Taliban zu entziehen. Die Beschwerdeführenden führen weiter aus, sie hätten nachvollziehbar dargelegt, dass sich ihre Flucht aufgrund der Schwangerschaft und der Blutungen der Beschwerdeführerin 2 verzögert habe. Mit Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, weisen sie ferner darauf hin, dass das Kriterium der Plausibilität zurückhaltend anzuwenden sei. Bei der Beurteilung der Gefährdung von Menschen in ihren Heimatstaaten seien kulturelle Unterschiede zu berücksichtigen. Unsere Massstäbe und Verhaltensmuster könnten nicht unbesehen auf die Asylsuchenden oder deren heimatliche Behörden übertragen werden. Im Zweifel sollte die Vorinstanz deshalb zu Gunsten der Gesuchsteller entscheiden. Bei einer Gesamtwürdigung aller Elemente, würden diejenigen überwiegen, welche für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführenden sprechen. Zur Frage der Asylrelevanz ihrer Vorbringen, führen die Beschwerdeführenden aus, der Beschwerdeführer 1 sei unmittelbar durch die sechs Familien des Dorfes, welche Mitglieder der Taliban gewesen seien und deren Angehörige getötet worden seien, bedroht worden, weil sein Onkel für die afghanischen Sicherheitsbehörden tätig gewesen sei. Dieser sei als (...) in dieser Gegend das Aushängeschild der staatlichen Exekutive gewesen. Die Verfolgung des Beschwerdeführers 1 sei die Konsequenz der Tötung von sechs Taliban und mit der Tötung des Onkels nicht abgeschlossen. Das SEM hätte prüfen müssen, ob die Beschwerdeführenden in Afghanistan Schutz vor weiteren Übergriffen erhalten könnten. Obwohl sich der Beschwerdeführer 1 an die Sicherheitsbehörden gewendet habe, sei ihm keine Möglichkeit aufgezeigt worden, wie sie ausserhalb des Dorfes hätten sicher leben können. Innerhalb des Dorfes hätten keine Wachleute zu ihrem Schutz postiert werden können. Mittlerweile hätten die Taliban das Dorf gänzlich unter ihre Kontrolle gebracht. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei nicht gegeben.
E. 6 Auf die Prüfung der in der Beschwerde erhobenen Rüge betreffend Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Vorinstanz kann angesichts der nachfolgenden Ausführungen verzichtet werden.
E. 7.1 Den Beschwerdeführenden ist zuzustimmen, dass die Vorinstanz es in der angefochtenen Verfügung unterlassen hat, die Elemente, welche für die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen sprechen, im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu berücksichtigen. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz enthalten ihre Schilderungen zur Bedrohung durch die Taliban - wie nachfolgend dargelegt - eine Vielzahl an Realkennzeichen. Der Beschwerdeführer 1 legte anlässlich der Anhörung in einem über drei Seiten langen freien Bericht substantiiert dar, welche Gründe zu seiner Flucht geführt haben. Er unterstrich diese Schilderungen mit mehreren räumlich-zeitlichen Verknüpfungen (vgl. vorinstanzliche Akten A20 F42) sowie Schilderungen von Interaktionen und Dialogen. Zu den letzten beiden Punkten seien an dieser Stelle beispielhaft die Ausführungen zur Begegnung mit den Taliban, zum darauffolgenden Gespräch mit dem Onkel, zu den gegenüber dem Onkel geäusserten Sicherheitsbedenken sich unbewaffnet im Dort zu bewegen, den Drohanrufen und der darauffolgenden Beschwerde im Distrikt (alles unter A20 F42) zu erwähnen. Des Weiteren beschrieb er aufgetretene Komplikationen, wie beispielsweise seine Schwierigkeiten, den verletzten Onkel ins Fahrzeug zu schleppen (vgl. A20 S. 9). Auch erscheinen seine Ausführungen logisch konsistent, sind im Wesentlichen widerspruchsfrei und enthalten eine Vielzahl von Details. So stellte er beispielsweise anschaulich dar, wer wo gestanden habe, als auf sie geschossen worden sei (vgl. A20 S. 9) oder wie er zunächst nur die Verletzung an der Hand des Onkels gesehen habe. Erst als er dessen afghanische Kleidung angehoben habe, habe er gesehen, dass dieser links unten am Bauch einen Schuss abbekommen habe, der an der Schulter rechts hinten ausgetreten sei (vgl. A20 S.9). In Bezug auf die gegen ihn gerichteten Drohungen beschrieb er den Klang der Stimmen der anrufenden Personen (vgl. A20 F92). Auch schilderte er in diesem Zusammenhang, wie er die Enkelkinder seiner Tante verdächtigt habe, Informationen über ihn weiterzugeben, da er sich nicht habe erklären können, woher seine Verfolger seine Nummer, die er gewechselt habe, bekommen hätten (vgl. A20 F85 f.). Der Detailreichtum bezieht sich zudem auch auf objektiv Irrelevantes, wie beispielsweise die Feststellung, dass sein Onkel Erde im Mund gehabt habe, nachdem er aufs Gesicht gefallen sei und jemand deshalb dessen Mund gesäubert habe (vgl. A20, S. 9). Ferner korrigierte der Beschwerdeführer 1 die Befragerin von sich aus, als sie ihn fragte, wie er bedroht worden sei, nachdem er den Taliban auf der Strasse begegnet sei. Er erklärte, zu diesem Zeitpunkt nicht bedroht worden zu sein, sondern erst nach dem Angriff der (...) Spezialeinheit (vgl. A20, F69). Zudem sind die Aussagen der beiden Beschwerdeführenden im Wesentlichen kongruent (vgl. A22 F53). Die Behauptung der Vorinstanz, es würde der allgemeinen Logik widersprechen, dass der Beschwerdeführer 1 zuerst eine Drohung seitens der Taliban erhalten habe und damit vorgewarnt worden sei, deckt sich nicht mit den Erkenntnissen des Gerichts: Aufgrund der Heterogenität der verschiedenen Talibangruppierungen sind verallgemeinernde Aussagen in diesem Zusammenhang nur mit Zurückhaltung zu treffen. Jedoch scheint die Strategie unter den Taliban verbreitet zu sein, gegnerische Kräfte zum Überlaufen bewegen zu wollen. Entsprechend ist es üblich, dass sie ihre Zielpersonen mindestens zwei Mal warnen, bevor sie die angedrohte Handlung vornehmen (vgl. Antonio Giustozzi für Landinfo: Afghanistan; Taliban's Intelligence and the intimidation campaign, 23.08.2017, https://landinfo.no/asset/3590/1/3590_1.pdf , abgerufen am 21.11.2017). Ähnliche Erkenntnisse in Bezug auf Warnungen in Form von Briefen lassen sich der Schnellrecherche der SFH und dem Bericht des irischen Refugee Documentation Centre entnehmen (vgl. Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 4. März 2016 zu Afghanistan: Drohbriefe der Taliban, https://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/mittlerer-osten-zentralasien/afghanistan/160304-afg-drohbriefe -taliban.pdf , abgerufen am 21.11.2017; Ireland: Refugee Documentation Centre, Afghanistan: Information on whether persons who worked in a civilian capacity for American companies were targeted in Afghanistan by the Taliban. Information on whether death threats / warning letters were issued by the Taliban, otherwise "Islamic Emirate of Afghanistan, Ministry of Intelligence, Directorate of Administration". Are these death threats from the Taliban considered credible by the Afghan authorities and non-governmental agencies? Have American companies or the Afghan authorities provided any form of significant protection to Afghan workers and their families?, 11 May 2012, http://www.refworld.org/docid/4fc9b7002.html , abgerufen am 21.11.2017). Die Vorinstanz macht zudem tatsachenwidrige Ausführungen, wenn sie behauptet, die Drohung gegenüber dem Onkel des Beschwerdeführers 1 sei innerhalb weniger Tage umgesetzt worden. Den Anhörungsprotokollen ist zu entnehmen, dass die Kampfhandlungen am 15. Tag des (...) im Jahr 2013 - gemäss gregorianischem Kalender am (...) 2013 (vgl. http://www.fourmilab.ch/documents/calendar/ , abgerufen am 21.11.2017) - stattgefunden haben. Daraufhin hätten die Drohungen gegen den Beschwerdeführer 1 und seinen Onkel begonnen. Dieser ist am (...) 1392, dies entspricht dem (...) 2013 (vgl. http://www.fourmilab.ch/documents/calendar/ , abgerufen am 21.11.2017), getötet worden. Daraus folgt, dass zwischen der ersten Drohung und deren Umsetzung mehr als ein Monat - und nicht wenige Tage - vergangen ist. Entsprechend schlägt auch das Argument der Vorinstanz fehl, die Drohung gegenüber dem Beschwerdeführer 1 wäre - analog des Falles seines Onkels - bei Vorliegen eines Verfolgungsinteresses viel früher in die Tat umgesetzt worden. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass sich der Beschwerdeführer 1 dem Zugriff der Taliban zu entziehen versuchte, indem er nach Kabul flüchtete und sich dort immer wieder an anderen Orten versteckte. Entsprechend erscheint es durchaus plausibel, dass es ihm mit dieser Massnahme möglich war, sich während ungefähr drei Monaten Vergeltungshandlungen seitens der Taliban zu entziehen.
E. 7.2 Bei einer Gesamtwürdigung aller Elemente sind nicht nur die Ausführungen der Beschwerdeführenden zu den Vorfällen vom (...) 2013 und vom (...) 2013 als glaubhaft zu betrachten, sondern auch diejenigen zur darauffolgenden und durch diese Vorfälle bedingten Bedrohung des Beschwerdeführers 1 durch die Taliban. Die Vorinstanz hat somit den Sachverhalt nicht richtig erstellt und dadurch Bundesrecht verletzt.
E. 8.1 Es bleibt zu prüfen, ob und inwiefern die glaubhaften Vorbringen der Beschwerdeführenden von flüchtlingsrechtlicher Relevanz sind.
E. 8.2 Das Gericht hat mit Urteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 (als Referenzurteil publiziert) eine neue Lagebeurteilung zu Afghanistan vorgenommen. Zusammenfassend ergibt sich eine deutliche Verschlechterung der Sicherheitslage seit dem letzten Länderurteil des Bundesverwaltungsgerichts im Jahr 2011 (BVGE 2011/7) und dem Abzug der International Security Assistance Force (ISAF) über alle Regionen hinweg (vgl. dazu ausführlich E. 7.3 und E. 7.4). Die Sicherheitslage in Kabul unterscheidet sich gegenüber derjenigen in anderen Teilen Afghanistans dahingehend, dass Kabul wegen der Anzahl Regierungsgebäude, internationaler Organisationen, diplomatischer Dienste, nationaler und internationaler Sicherheitskräfte sowie aufgrund seiner Urbanität wiederholt Ziel von medienwirksamen Anschlägen wurde. Der Islamic State in Khorasan Province (ISKP), die Taliban, aber auch andere extremistische Gruppen machen Kabul zum Ziel komplexer Angriffe oder von Selbstmordanschlägen. In den letzten Jahren ist denn auch eine deutliche Zunahme von Anschlägen in den urbanen Zentren und dabei insbesondere in Kabul zu verzeichnen, wobei oft eine hohe Anzahl Zivilpersonen den Anschlägen zum Opfer fallen. Im Jahr 2016 verging kein Monat ohne grössere Anschläge. So liegt die Hauptgefahr von Zivilisten in Kabul auch darin, Opfer von Anschlägen gegen eine nationale oder internationale Institution zu werden (vgl. E. 8.2.1 sowie u.a. Landinfo, Afghanistan: Sikkerhetssituasjonen i provinsen Kabul, 25.11.2016, < www.landinfo.no/asset/3471/1/ 3471_1.pdf >, S. 10, abgerufen am 28.11.2017). Vor diesem Hintergrund erscheint unklar, ob sich die afghanischen Sicherheitskräfte gegen die regierungsfeindlichen Gruppierungen werden behaupten können, zumal die Desertions- und Abgangsrate sehr hoch sowie der Ausbildungsstand der Rekruten schlecht ist und eine Infiltrierung durch regierungsfeindliche Gruppierungen stattfindet. Zudem gilt die Afghan Local Police (ALP) in der afghanischen Bevölkerung als korrupt und wird für gravierende Menschenrechtsverletzungen und Missbräuche verantwortlich gemacht. Hinzu kommt die Tatsache, dass Angehörige der ALP für die von ihnen begangenen Vergehen nicht zur Rechenschaft gezogen werden und sie teilweise unter der Kontrolle lokaler Machthaber stehen (vgl. zum Ganzen SFH, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage, Bern, 30. September 2016, S. 6 ff.; Bertelsmann Stiftung, BTI 2016 - Afghanistan Country Report, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Afghanistan.pdf , abgerufen am 28.11.2017; vgl. auch Urteil des BVGer D-3394/2014 vom 26. Oktober 2015). Bei der Beurteilung der Sicherheitslage lassen sich sodann Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, welche die Regierung unterstützen oder als deren Unterstützer betrachtet werden sowie Angehörige der Polizei und der Sicherheitskräfte (vgl. etwa SFH, Afghanistan-Update, a.a.O., S. 24 f.; UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan, 19. April 2016, S. 34 ff.; Giustozzi, a.a.O., S. 11).
E. 8.3 Die Beschwerdeführerin 2 macht geltend, Afghanistan aufgrund der Probleme des Beschwerdeführers 1 verlassen zu haben (vgl. A22 F53). Sie selbst habe keine persönlichen Gründe gehabt auszureisen (vgl. A22 F56), habe in Afghanistan keine Probleme mit Behörden oder Dritten gehabt und habe keine Nachteile erlitten (vgl. A22 F70 f.). Es bestehen damit keine Anhaltspunkte für eine begründete Furcht der Beschwerdeführerin 2 vor künftiger (Reflex-) Verfolgung in Afghanistan.
E. 8.4 Hingegen war der Beschwerdeführer 1 nicht nur Neffe eines ranghohen Mitarbeiters der afghanischen Sicherheitsbehörden, sondern wurde - gleich wie sein Onkel - für den Angriff auf die Taliban vom (...) 2013, bei dem über (...) Taliban getötet wurden, darunter ein Anführer und sechs Dorfbewohner, verantwortlich gemacht (vgl. A20 F70). Entsprechend ist davon auszugehen, dass er von den Taliban als Unterstützer der afghanischen Sicherheitskräfte und damit der afghanischen Regierung betrachtet wird und aufgrund dessen einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt ist. So wurden denn auch er und sein Onkel immer wieder bedroht. Beim Angriff vom (...) 2013 wurde sein Onkel getötet, der Beschwerdeführer 1 überlebte. Danach wurden die Drohungen gegen ihn fortgesetzt. Von den afghanischen Behörden erhielt er trotz mehrmaligem Ersuchen keinen Schutz (vgl. A20 S. 9 f., F56, F59 und F79). Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer 1 sowohl zum Zeitpunkt der Flucht als auch aktuell einer Verfolgung seitens der Taliban im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war beziehungsweise im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan ausgesetzt wäre. Auch konnten die Beschwerdeführenden überzeugend darlegen, weshalb sie mit der Ausreise ungefähr (...) Monate zuwarten mussten, da die Beschwerdeführerin 2 aufgrund ihrer Schwangerschaft Blutungen gehabt hatte und gesundheitlich nicht in der Lage war, auszureisen (vgl. A20 S. 10 und A22 S. 8). Entsprechend ist auch der zeitliche Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht gegeben.
E. 8.5 Es bleibt zu prüfen, ob für die Beschwerdeführenden eine innerstaatliche Flucht- beziehungsweise Schutzalternative bestanden hätte. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bedingt die Annahme einer innerstaatlichen Schutzalternative unter anderem, dass am Zufluchtsort eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur besteht und der Staat gewillt ist, der in einem anderen Landesteil von Verfolgung betroffenen Person am Zufluchtsort Schutz zu gewähren. Schliesslich muss es ihr individuell zuzumuten sein, den am Zufluchtsort erhältlichen Schutz längerfristig in Anspruch nehmen zu können. Dabei sind die allgemeinen Verhältnisse am Zufluchtsort und die persönlichen Umstände der betroffenen Person zu beachten und es ist unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontextes im Rahmen einer individuellen Einzelfallprüfung zu beurteilen, ob ihr angesichts der sich konkret abzeichnenden Lebenssituation am Zufluchtsort realistischerweise zugemutet werden kann, sich dort niederzulassen und sich eine neue Existenz aufzubauen. Für die Frage der Zumutbarkeit kommt der Zumutbarkeitsbegriff gemäss Art. 83 AuG zur Anwendung (vgl. BVGE 2011/51 E. 8).
E. 8.6 Die genannten Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Gemäss dem vorgenannten Referenzurteil hat sich sowohl die Sicherheitslage als auch die humanitäre Situation in Kabul im Vergleich zu der in BVGE 2011/7 beschriebenen Situation klar verschlechtert. Die Lage in Kabul ist daher grundsätzlich als existenzbedrohend und somit unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren. Auch kommen die Städte Herat und Mazar-i-Sharif als potenzielle Schutzalternativen nicht in Frage, da mangels persönlicher Bezugspunkte der Beschwerdeführenden zu diesen Städten die von der Rechtsprechung verlangten, besonders begünstigenden Umstände nicht gegeben sind (vgl. BVGE 2011/38 E. 4.3 zu Herat, BVGE 2011/49 E.7.3 zu Mazar-i-Sharif).
E. 8.7 Zusammenfassend erfüllt der Beschwerdeführer 1 die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG. Gründe für den Ausschluss aus der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 1 Bst. F FK sind nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer 1 ist daher als Flüchtling anzuerkennen und es ist ihm - mangels Vorliegens von Asylausschlussgründen (vgl. Art. 53 AsylG) - in der Schweiz Asyl zu gewähren. Die Beschwerdeführerin 2 und die Beschwerdeführenden 3-5 erfüllen die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht. Sie sind jedoch gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft und in das Asyl des Beschwerdeführers 1 einzubeziehen.
E. 9 Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Verfügung der Vorinstanz ist aufzuheben, und diese ist anzuweisen, den Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 2 und 3 AsylG (Beschwerdeführer 1) respektive Art. 51 Abs. 1 AsylG (Beschwerdeführende 2-5) Asyl zu gewähren.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 11 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Eine Entschädigung des als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreters durch das Bundesverwaltungsgericht entfällt somit. Der Rechtsvertreter reichte mit der Beschwerde eine Honorarnote in der Höhe von Fr. 1'026.- ein. Der veranschlagte Stundensatz von Fr. 194.- (inklusive Mehrwertsteuer) bewegt sich im gemäss Art. 10 Abs. 2 VGKE vorgesehenen Rahmen und der Zeitaufwand von fünf Stunden erscheint angemessen. Die Parteientschädigung ist demnach in dieser Höhe festzusetzen (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) und das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführenden diesen Betrag auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers 1 festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, sowie die Beschwerdeführenden 2-5 in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl einzubeziehen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 1'026.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Maria Wende Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5906/2017 Urteil vom 1. Dezember 2017 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Markus König, Richter François Badoud, Gerichtsschreiberin Maria Wende. Parteien A._______, geboren am (...), (Beschwerdeführer 1), B._______, geboren am (...), (Beschwerdeführerin 2), und deren Kinder C._______, geboren am (...), (Beschwerdeführer 3), D._______, geboren am (...), (Beschwerdeführer 4), E._______, geboren am (...), (Beschwerdeführer 5), Afghanistan, alle vertreten durch Urs Jehle, Caritas Schweiz, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);Verfügung des SEM vom 18. September 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden ersuchten am 27. August 2015 in der Schweiz um Asyl und machten anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom31. August 2015 und der Anhörung vom 10. März 2017 (Beschwerdeführer 1) beziehungsweise vom 7. April 2017 (Beschwerdeführerin 2) im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie seien afghanische Staatsangehörige. Die Beschwerdeführerin 2 sei Tadschikin und stamme aus Kabul. Der Beschwerdeführer 1 sei Paschtune und stamme aus F._______, G._______, Provinz Ghazni. Er habe eine (...) betrieben und eine (...) bewirtschaftet. Im Jahr 2009 hätten die Beschwerdeführenden geheiratet und danach zusammen in F._______ gelebt. Eine Nacht vor Beginn des Monats (...) im Jahr 2013 habe der Beschwerdeführer 1 eine Gruppe von ungefähr 35 bewaffneten Personen, vermutungsweise Taliban, beobachtet. Als diese ihn bemerkt hätten, hätten sie ihn durchsucht, nach seiner Identität gefragt und ihm verboten, über dieses Treffen mit jemandem zu sprechen. Er habe jedoch seinem Onkel, welcher für die afghanischen Sicherheitsbehörden gearbeitet habe und zuständig gewesen sei für Anti-Terror-Operationen, von dieser Begegnung berichtet. Am 15. Tag des (...) hätten Sicherheitstruppen, unterstützt von amerikanischen Hubschraubern, das Dorf gestürmt und es sei zu Kampfhandlungen mit den Taliban gekommen. Dabei seien über (...) Taliban getötet worden, darunter ein Anführer und sechs Dorfbewohner. In der Folge hätten der Beschwerdeführer 1 und sein Onkel Drohanrufe erhalten. Letzterem habe man angedroht, ihn bis zum nächsten (...) zu töten, weil er den Angriff durchgeführt habe. Dem Beschwerdeführer 1 sei vorgeworfen worden, seinem Onkel vom Treffen berichtet zu haben. An einem Freitag, dem (...) 1392 [nach gregorianischem Kalender: (...) 2013] habe der Beschwerdeführer 1 mit seinem Onkel und seinem Bruder nach dem Freitagsgebet ein Tor im Garten einbauen wollen. Die Leibwächter seines Onkels seien zu diesem Zeitpunkt nicht im Dienst gewesen. Zwei Personen seien auf einem Motorrad aufgetaucht und einer von ihnen habe angefangen zu schiessen. Als die beiden Männer weggefahren seien, habe der Beschwerdeführer 1 festgestellt, dass sein Onkel getroffen worden sei. Er habe ihn in ein Krankenhaus gefahren, doch dort habe man nur noch den Tod feststellen können. Ab dem dritten Tag nach dem Tod seines Onkels sei er immer wieder telefonisch mit dem Tod bedroht worden. Er habe diese Anrufe aufgenommen und sich im Distrikt darüber beschwert, doch habe man ihm nicht geholfen. Deshalb sei er nach Kabul gegangen und habe sich an unterschiedlichen Orten versteckt. Nach eineinhalb Monaten habe er einen Teil seiner Familie ins Ausland geschickt. Er selbst und die Beschwerdeführerin 2 hätten das Land nicht verlassen können, weil diese schwanger gewesen sei und starke Blutungen gehabt habe. Sie habe sich während zwei Monaten bei ihrer Schwester in H._______ aufgehalten. Die (...) habe der Beschwerdeführer 1 für die Hälfte ihres Wertes verkauft. Als das jüngste Kind (...) Monate alt gewesen sei, seien die Beschwerdeführenden über den Iran und mehrere weitere Länder am 27. August 2015 in die Schweiz gelangt. Während der Anhörung der Beschwerdeführerin 2 war I._______ anwesend, welche zu Protokoll gab, während fünf Jahren in Afghanistan, unter anderem in F._______, für die Organisation J._______ tätig gewesen zu sein. Sie habe sowohl den verstorbenen Vater als auch den verstorbenen Onkel des Beschwerdeführers 1 gekannt. Auch sei ihr die von der Familie des Beschwerdeführers 1 geführte (...) bekannt. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden ihre Tazkiras inklusive Übersetzung, die Geburtsregistereinträge ihrer Kinder, ein Bestätigungsschreiben des Distrikts G._______ vom 14. September 2015 zu den Vorfällen vom (...) 2013 (Originale inklusive Übersetzung), einen medizinischen Bericht des (...) Kantonsspitals vom 6. Januar 2017 betreffend D._______ und die Kontaktangaben von I._______ ein. B. Mit Verfügung vom 18. September 2017 - eröffnet tags darauf - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es ihre Wegweisung aus der Schweiz an, schob deren Vollzug jedoch infolge Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Beschwerde vom 18. Oktober 2017 an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden die Aufhebung der Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Als Beweismittel reichten sie ein Schreiben von I._______ vom 17. Oktober 2017, in welchem sie die Verhältnisse in F._______ schildert, zwei Berichte der Organisation J._______, zwei Fotos des verstorbenen Onkels des Beschwerdeführers 1 und mehrere Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) ein. D. Mit Verfügung vom 2. November 2017 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung in der Person des Rechtsvertreters der Beschwerdeführenden gut und verzichtete auf die Erhebung des Kostenvorschusses. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Gestützt auf Art. 111a AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (insbesondere Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben), die für oder gegen die gesuchstellende Person sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1, 2010/57 E. 2.3; vgl. auch Ludewig/Baumer/Tavor, Einführung in die Aussagepsychologie, in: Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2017, S. 47 ff.). 5. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids befand die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführenden als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht genügend. Die Aussagen des Beschwerdeführers 1 zur Verfolgung durch die Taliban seien vage, pauschal und würden einen persönlichen Bezug vermissen lassen. Es wäre zu erwarten gewesen, dass er sehr viel ausführlicher über die Bedrohungslage durch die Taliban hätte berichten können. Auf Nachfragen sei er jedoch nicht in der Lage gewesen, seine Ausführungen zu konkretisieren. Zudem widerspreche es der allgemeinen Logik, dass die Taliban ihn mit dem Tod bedroht beziehungsweise ihn vorgewarnt hätten, dass ihm etwas passieren würde. Hätte ein tatsächliches Verfolgungsinteresse an ihm bestanden, könnte davon ausgegangen werden, dass er nicht lediglich über mehrere Monate telefonisch bedroht worden wäre, zumal die Drohung gegenüber seinem Onkel innerhalb weniger Tage in die Tat umgesetzt worden sei. Auch seien keine überzeugenden Anhaltspunkte erkennbar, wonach er nach dem Tod seines Onkels unmittelbar gefährdet gewesen wäre. Der Umstand, dass er sich noch während mehrerer Monate in Kabul habe aufhalten können, ohne dass ihm konkret etwas zugestossen sei, würde das Verfolgungsinteresse der Taliban zusätzlich in Frage stellen. Daran vermöge auch das Schreiben des Dorfvorstehers nichts zu ändern, handle es sich dabei doch um eine einseitige Parteiaussage einer ihm nahestehenden Person und sei als Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert zu qualifizieren. 5.2 Auf Beschwerdeebene machen die Beschwerdeführenden eine Verletzung von Art. 3 und Art. 7 AsylG, Art. 12 VwVG und Art. 29 VwVG i.V.m. Art. 29 BV geltend. Der Beschwerdeführer 1 habe auf ungefähr dreieinhalb Seiten frei über die erlittenen Erlebnisse berichtet. Den Anhörungsprotokollen seien eine Vielzahl von Realkennzeichen, wie direkt wiedergegebene Rede, Detailreichtum, freies assoziatives Erzählen, Interaktionsschilderungen sowie inhaltliche Besonderheiten zu entnehmen. Diese seien jedoch nicht zu Gunsten der Beschwerdeführenden gewertet worden. Es mache den Anschein, als versuche die Vorinstanz alle Aussagen gegen die Beschwerdeführenden zu verwenden. Damit verletze sie den Anspruch auf rechtliches Gehör. Über die Stellung der Familie und die politische Lage in F._______ könne I._______ berichten beziehungsweise die Vorbringen der Beschwerdeführenden bestätigen. Zudem zeige sie auf, dass das Dorf wegen seiner geographischen Lage und der paschtunischen Bevölkerung von strategischer Bedeutung für die Taliban sei. Die Vorinstanz würde im Übrigen die Gegebenheiten in Afghanistan verkennen, wenn sie ausführe, es widerspreche der allgemeinen Logik, dass die Taliban bei Vorliegen eines Verfolgungsinteresses den Beschwerdeführer 1 mit dem Tod bedrohen würden, da ihm dies die Flucht ermöglichen würde. Drohanrufe und Drohbriefe würden der Einschüchterung der Bevölkerung dienen. Die Flucht der bedrohten Person werde dabei in Kauf genommen. Diese Ausführungen stützen die Beschwerdeführenden mit einer Schnellrecherche der SFH vom 4. März 2016 zu Drohbriefen der Taliban. Der Beschwerdeführer 1 habe durch ständige Wohnortwechsel in Kabul versucht, sich dem Zugriff der Taliban zu entziehen. Die Beschwerdeführenden führen weiter aus, sie hätten nachvollziehbar dargelegt, dass sich ihre Flucht aufgrund der Schwangerschaft und der Blutungen der Beschwerdeführerin 2 verzögert habe. Mit Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, weisen sie ferner darauf hin, dass das Kriterium der Plausibilität zurückhaltend anzuwenden sei. Bei der Beurteilung der Gefährdung von Menschen in ihren Heimatstaaten seien kulturelle Unterschiede zu berücksichtigen. Unsere Massstäbe und Verhaltensmuster könnten nicht unbesehen auf die Asylsuchenden oder deren heimatliche Behörden übertragen werden. Im Zweifel sollte die Vorinstanz deshalb zu Gunsten der Gesuchsteller entscheiden. Bei einer Gesamtwürdigung aller Elemente, würden diejenigen überwiegen, welche für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführenden sprechen. Zur Frage der Asylrelevanz ihrer Vorbringen, führen die Beschwerdeführenden aus, der Beschwerdeführer 1 sei unmittelbar durch die sechs Familien des Dorfes, welche Mitglieder der Taliban gewesen seien und deren Angehörige getötet worden seien, bedroht worden, weil sein Onkel für die afghanischen Sicherheitsbehörden tätig gewesen sei. Dieser sei als (...) in dieser Gegend das Aushängeschild der staatlichen Exekutive gewesen. Die Verfolgung des Beschwerdeführers 1 sei die Konsequenz der Tötung von sechs Taliban und mit der Tötung des Onkels nicht abgeschlossen. Das SEM hätte prüfen müssen, ob die Beschwerdeführenden in Afghanistan Schutz vor weiteren Übergriffen erhalten könnten. Obwohl sich der Beschwerdeführer 1 an die Sicherheitsbehörden gewendet habe, sei ihm keine Möglichkeit aufgezeigt worden, wie sie ausserhalb des Dorfes hätten sicher leben können. Innerhalb des Dorfes hätten keine Wachleute zu ihrem Schutz postiert werden können. Mittlerweile hätten die Taliban das Dorf gänzlich unter ihre Kontrolle gebracht. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei nicht gegeben. 6. Auf die Prüfung der in der Beschwerde erhobenen Rüge betreffend Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Vorinstanz kann angesichts der nachfolgenden Ausführungen verzichtet werden. 7. 7.1 Den Beschwerdeführenden ist zuzustimmen, dass die Vorinstanz es in der angefochtenen Verfügung unterlassen hat, die Elemente, welche für die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen sprechen, im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu berücksichtigen. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz enthalten ihre Schilderungen zur Bedrohung durch die Taliban - wie nachfolgend dargelegt - eine Vielzahl an Realkennzeichen. Der Beschwerdeführer 1 legte anlässlich der Anhörung in einem über drei Seiten langen freien Bericht substantiiert dar, welche Gründe zu seiner Flucht geführt haben. Er unterstrich diese Schilderungen mit mehreren räumlich-zeitlichen Verknüpfungen (vgl. vorinstanzliche Akten A20 F42) sowie Schilderungen von Interaktionen und Dialogen. Zu den letzten beiden Punkten seien an dieser Stelle beispielhaft die Ausführungen zur Begegnung mit den Taliban, zum darauffolgenden Gespräch mit dem Onkel, zu den gegenüber dem Onkel geäusserten Sicherheitsbedenken sich unbewaffnet im Dort zu bewegen, den Drohanrufen und der darauffolgenden Beschwerde im Distrikt (alles unter A20 F42) zu erwähnen. Des Weiteren beschrieb er aufgetretene Komplikationen, wie beispielsweise seine Schwierigkeiten, den verletzten Onkel ins Fahrzeug zu schleppen (vgl. A20 S. 9). Auch erscheinen seine Ausführungen logisch konsistent, sind im Wesentlichen widerspruchsfrei und enthalten eine Vielzahl von Details. So stellte er beispielsweise anschaulich dar, wer wo gestanden habe, als auf sie geschossen worden sei (vgl. A20 S. 9) oder wie er zunächst nur die Verletzung an der Hand des Onkels gesehen habe. Erst als er dessen afghanische Kleidung angehoben habe, habe er gesehen, dass dieser links unten am Bauch einen Schuss abbekommen habe, der an der Schulter rechts hinten ausgetreten sei (vgl. A20 S.9). In Bezug auf die gegen ihn gerichteten Drohungen beschrieb er den Klang der Stimmen der anrufenden Personen (vgl. A20 F92). Auch schilderte er in diesem Zusammenhang, wie er die Enkelkinder seiner Tante verdächtigt habe, Informationen über ihn weiterzugeben, da er sich nicht habe erklären können, woher seine Verfolger seine Nummer, die er gewechselt habe, bekommen hätten (vgl. A20 F85 f.). Der Detailreichtum bezieht sich zudem auch auf objektiv Irrelevantes, wie beispielsweise die Feststellung, dass sein Onkel Erde im Mund gehabt habe, nachdem er aufs Gesicht gefallen sei und jemand deshalb dessen Mund gesäubert habe (vgl. A20, S. 9). Ferner korrigierte der Beschwerdeführer 1 die Befragerin von sich aus, als sie ihn fragte, wie er bedroht worden sei, nachdem er den Taliban auf der Strasse begegnet sei. Er erklärte, zu diesem Zeitpunkt nicht bedroht worden zu sein, sondern erst nach dem Angriff der (...) Spezialeinheit (vgl. A20, F69). Zudem sind die Aussagen der beiden Beschwerdeführenden im Wesentlichen kongruent (vgl. A22 F53). Die Behauptung der Vorinstanz, es würde der allgemeinen Logik widersprechen, dass der Beschwerdeführer 1 zuerst eine Drohung seitens der Taliban erhalten habe und damit vorgewarnt worden sei, deckt sich nicht mit den Erkenntnissen des Gerichts: Aufgrund der Heterogenität der verschiedenen Talibangruppierungen sind verallgemeinernde Aussagen in diesem Zusammenhang nur mit Zurückhaltung zu treffen. Jedoch scheint die Strategie unter den Taliban verbreitet zu sein, gegnerische Kräfte zum Überlaufen bewegen zu wollen. Entsprechend ist es üblich, dass sie ihre Zielpersonen mindestens zwei Mal warnen, bevor sie die angedrohte Handlung vornehmen (vgl. Antonio Giustozzi für Landinfo: Afghanistan; Taliban's Intelligence and the intimidation campaign, 23.08.2017, https://landinfo.no/asset/3590/1/3590_1.pdf , abgerufen am 21.11.2017). Ähnliche Erkenntnisse in Bezug auf Warnungen in Form von Briefen lassen sich der Schnellrecherche der SFH und dem Bericht des irischen Refugee Documentation Centre entnehmen (vgl. Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 4. März 2016 zu Afghanistan: Drohbriefe der Taliban, https://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/mittlerer-osten-zentralasien/afghanistan/160304-afg-drohbriefe -taliban.pdf , abgerufen am 21.11.2017; Ireland: Refugee Documentation Centre, Afghanistan: Information on whether persons who worked in a civilian capacity for American companies were targeted in Afghanistan by the Taliban. Information on whether death threats / warning letters were issued by the Taliban, otherwise "Islamic Emirate of Afghanistan, Ministry of Intelligence, Directorate of Administration". Are these death threats from the Taliban considered credible by the Afghan authorities and non-governmental agencies? Have American companies or the Afghan authorities provided any form of significant protection to Afghan workers and their families?, 11 May 2012, http://www.refworld.org/docid/4fc9b7002.html , abgerufen am 21.11.2017). Die Vorinstanz macht zudem tatsachenwidrige Ausführungen, wenn sie behauptet, die Drohung gegenüber dem Onkel des Beschwerdeführers 1 sei innerhalb weniger Tage umgesetzt worden. Den Anhörungsprotokollen ist zu entnehmen, dass die Kampfhandlungen am 15. Tag des (...) im Jahr 2013 - gemäss gregorianischem Kalender am (...) 2013 (vgl. http://www.fourmilab.ch/documents/calendar/ , abgerufen am 21.11.2017) - stattgefunden haben. Daraufhin hätten die Drohungen gegen den Beschwerdeführer 1 und seinen Onkel begonnen. Dieser ist am (...) 1392, dies entspricht dem (...) 2013 (vgl. http://www.fourmilab.ch/documents/calendar/ , abgerufen am 21.11.2017), getötet worden. Daraus folgt, dass zwischen der ersten Drohung und deren Umsetzung mehr als ein Monat - und nicht wenige Tage - vergangen ist. Entsprechend schlägt auch das Argument der Vorinstanz fehl, die Drohung gegenüber dem Beschwerdeführer 1 wäre - analog des Falles seines Onkels - bei Vorliegen eines Verfolgungsinteresses viel früher in die Tat umgesetzt worden. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass sich der Beschwerdeführer 1 dem Zugriff der Taliban zu entziehen versuchte, indem er nach Kabul flüchtete und sich dort immer wieder an anderen Orten versteckte. Entsprechend erscheint es durchaus plausibel, dass es ihm mit dieser Massnahme möglich war, sich während ungefähr drei Monaten Vergeltungshandlungen seitens der Taliban zu entziehen. 7.2 Bei einer Gesamtwürdigung aller Elemente sind nicht nur die Ausführungen der Beschwerdeführenden zu den Vorfällen vom (...) 2013 und vom (...) 2013 als glaubhaft zu betrachten, sondern auch diejenigen zur darauffolgenden und durch diese Vorfälle bedingten Bedrohung des Beschwerdeführers 1 durch die Taliban. Die Vorinstanz hat somit den Sachverhalt nicht richtig erstellt und dadurch Bundesrecht verletzt. 8. 8.1 Es bleibt zu prüfen, ob und inwiefern die glaubhaften Vorbringen der Beschwerdeführenden von flüchtlingsrechtlicher Relevanz sind. 8.2 Das Gericht hat mit Urteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 (als Referenzurteil publiziert) eine neue Lagebeurteilung zu Afghanistan vorgenommen. Zusammenfassend ergibt sich eine deutliche Verschlechterung der Sicherheitslage seit dem letzten Länderurteil des Bundesverwaltungsgerichts im Jahr 2011 (BVGE 2011/7) und dem Abzug der International Security Assistance Force (ISAF) über alle Regionen hinweg (vgl. dazu ausführlich E. 7.3 und E. 7.4). Die Sicherheitslage in Kabul unterscheidet sich gegenüber derjenigen in anderen Teilen Afghanistans dahingehend, dass Kabul wegen der Anzahl Regierungsgebäude, internationaler Organisationen, diplomatischer Dienste, nationaler und internationaler Sicherheitskräfte sowie aufgrund seiner Urbanität wiederholt Ziel von medienwirksamen Anschlägen wurde. Der Islamic State in Khorasan Province (ISKP), die Taliban, aber auch andere extremistische Gruppen machen Kabul zum Ziel komplexer Angriffe oder von Selbstmordanschlägen. In den letzten Jahren ist denn auch eine deutliche Zunahme von Anschlägen in den urbanen Zentren und dabei insbesondere in Kabul zu verzeichnen, wobei oft eine hohe Anzahl Zivilpersonen den Anschlägen zum Opfer fallen. Im Jahr 2016 verging kein Monat ohne grössere Anschläge. So liegt die Hauptgefahr von Zivilisten in Kabul auch darin, Opfer von Anschlägen gegen eine nationale oder internationale Institution zu werden (vgl. E. 8.2.1 sowie u.a. Landinfo, Afghanistan: Sikkerhetssituasjonen i provinsen Kabul, 25.11.2016, , S. 10, abgerufen am 28.11.2017). Vor diesem Hintergrund erscheint unklar, ob sich die afghanischen Sicherheitskräfte gegen die regierungsfeindlichen Gruppierungen werden behaupten können, zumal die Desertions- und Abgangsrate sehr hoch sowie der Ausbildungsstand der Rekruten schlecht ist und eine Infiltrierung durch regierungsfeindliche Gruppierungen stattfindet. Zudem gilt die Afghan Local Police (ALP) in der afghanischen Bevölkerung als korrupt und wird für gravierende Menschenrechtsverletzungen und Missbräuche verantwortlich gemacht. Hinzu kommt die Tatsache, dass Angehörige der ALP für die von ihnen begangenen Vergehen nicht zur Rechenschaft gezogen werden und sie teilweise unter der Kontrolle lokaler Machthaber stehen (vgl. zum Ganzen SFH, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage, Bern, 30. September 2016, S. 6 ff.; Bertelsmann Stiftung, BTI 2016 - Afghanistan Country Report, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Afghanistan.pdf , abgerufen am 28.11.2017; vgl. auch Urteil des BVGer D-3394/2014 vom 26. Oktober 2015). Bei der Beurteilung der Sicherheitslage lassen sich sodann Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, welche die Regierung unterstützen oder als deren Unterstützer betrachtet werden sowie Angehörige der Polizei und der Sicherheitskräfte (vgl. etwa SFH, Afghanistan-Update, a.a.O., S. 24 f.; UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan, 19. April 2016, S. 34 ff.; Giustozzi, a.a.O., S. 11). 8.3 Die Beschwerdeführerin 2 macht geltend, Afghanistan aufgrund der Probleme des Beschwerdeführers 1 verlassen zu haben (vgl. A22 F53). Sie selbst habe keine persönlichen Gründe gehabt auszureisen (vgl. A22 F56), habe in Afghanistan keine Probleme mit Behörden oder Dritten gehabt und habe keine Nachteile erlitten (vgl. A22 F70 f.). Es bestehen damit keine Anhaltspunkte für eine begründete Furcht der Beschwerdeführerin 2 vor künftiger (Reflex-) Verfolgung in Afghanistan. 8.4 Hingegen war der Beschwerdeführer 1 nicht nur Neffe eines ranghohen Mitarbeiters der afghanischen Sicherheitsbehörden, sondern wurde - gleich wie sein Onkel - für den Angriff auf die Taliban vom (...) 2013, bei dem über (...) Taliban getötet wurden, darunter ein Anführer und sechs Dorfbewohner, verantwortlich gemacht (vgl. A20 F70). Entsprechend ist davon auszugehen, dass er von den Taliban als Unterstützer der afghanischen Sicherheitskräfte und damit der afghanischen Regierung betrachtet wird und aufgrund dessen einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt ist. So wurden denn auch er und sein Onkel immer wieder bedroht. Beim Angriff vom (...) 2013 wurde sein Onkel getötet, der Beschwerdeführer 1 überlebte. Danach wurden die Drohungen gegen ihn fortgesetzt. Von den afghanischen Behörden erhielt er trotz mehrmaligem Ersuchen keinen Schutz (vgl. A20 S. 9 f., F56, F59 und F79). Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer 1 sowohl zum Zeitpunkt der Flucht als auch aktuell einer Verfolgung seitens der Taliban im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war beziehungsweise im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan ausgesetzt wäre. Auch konnten die Beschwerdeführenden überzeugend darlegen, weshalb sie mit der Ausreise ungefähr (...) Monate zuwarten mussten, da die Beschwerdeführerin 2 aufgrund ihrer Schwangerschaft Blutungen gehabt hatte und gesundheitlich nicht in der Lage war, auszureisen (vgl. A20 S. 10 und A22 S. 8). Entsprechend ist auch der zeitliche Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht gegeben. 8.5 Es bleibt zu prüfen, ob für die Beschwerdeführenden eine innerstaatliche Flucht- beziehungsweise Schutzalternative bestanden hätte. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bedingt die Annahme einer innerstaatlichen Schutzalternative unter anderem, dass am Zufluchtsort eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur besteht und der Staat gewillt ist, der in einem anderen Landesteil von Verfolgung betroffenen Person am Zufluchtsort Schutz zu gewähren. Schliesslich muss es ihr individuell zuzumuten sein, den am Zufluchtsort erhältlichen Schutz längerfristig in Anspruch nehmen zu können. Dabei sind die allgemeinen Verhältnisse am Zufluchtsort und die persönlichen Umstände der betroffenen Person zu beachten und es ist unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontextes im Rahmen einer individuellen Einzelfallprüfung zu beurteilen, ob ihr angesichts der sich konkret abzeichnenden Lebenssituation am Zufluchtsort realistischerweise zugemutet werden kann, sich dort niederzulassen und sich eine neue Existenz aufzubauen. Für die Frage der Zumutbarkeit kommt der Zumutbarkeitsbegriff gemäss Art. 83 AuG zur Anwendung (vgl. BVGE 2011/51 E. 8). 8.6 Die genannten Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Gemäss dem vorgenannten Referenzurteil hat sich sowohl die Sicherheitslage als auch die humanitäre Situation in Kabul im Vergleich zu der in BVGE 2011/7 beschriebenen Situation klar verschlechtert. Die Lage in Kabul ist daher grundsätzlich als existenzbedrohend und somit unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren. Auch kommen die Städte Herat und Mazar-i-Sharif als potenzielle Schutzalternativen nicht in Frage, da mangels persönlicher Bezugspunkte der Beschwerdeführenden zu diesen Städten die von der Rechtsprechung verlangten, besonders begünstigenden Umstände nicht gegeben sind (vgl. BVGE 2011/38 E. 4.3 zu Herat, BVGE 2011/49 E.7.3 zu Mazar-i-Sharif). 8.7 Zusammenfassend erfüllt der Beschwerdeführer 1 die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG. Gründe für den Ausschluss aus der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 1 Bst. F FK sind nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer 1 ist daher als Flüchtling anzuerkennen und es ist ihm - mangels Vorliegens von Asylausschlussgründen (vgl. Art. 53 AsylG) - in der Schweiz Asyl zu gewähren. Die Beschwerdeführerin 2 und die Beschwerdeführenden 3-5 erfüllen die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht. Sie sind jedoch gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft und in das Asyl des Beschwerdeführers 1 einzubeziehen.
9. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Verfügung der Vorinstanz ist aufzuheben, und diese ist anzuweisen, den Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 2 und 3 AsylG (Beschwerdeführer 1) respektive Art. 51 Abs. 1 AsylG (Beschwerdeführende 2-5) Asyl zu gewähren.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
11. Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Eine Entschädigung des als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreters durch das Bundesverwaltungsgericht entfällt somit. Der Rechtsvertreter reichte mit der Beschwerde eine Honorarnote in der Höhe von Fr. 1'026.- ein. Der veranschlagte Stundensatz von Fr. 194.- (inklusive Mehrwertsteuer) bewegt sich im gemäss Art. 10 Abs. 2 VGKE vorgesehenen Rahmen und der Zeitaufwand von fünf Stunden erscheint angemessen. Die Parteientschädigung ist demnach in dieser Höhe festzusetzen (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) und das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführenden diesen Betrag auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers 1 festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, sowie die Beschwerdeführenden 2-5 in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl einzubeziehen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 1'026.- auszurichten.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Maria Wende Versand: