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E-6872/2018

E-6872/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2019-07-16 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden reichten am 11. Dezember 2015 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 4. und 5. Januar 2016 wurden sie zur Person befragt (BzP). Die Anhörungen zu den Asylgründen durch das SEM folgten am 26. April 2018 (Art. 29 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). B. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, sie stammten aus dem Dorf E._______, Provinz F._______, Afghanistan. Er, der Beschwerdeführer, habe die Schule bis zur fünften Klasse besucht und sei danach in der Landwirtschaft tätig gewesen. Anfang Sommer 2014 sei ihr Haus niedergebrannt. Die Taliban hätten das Haus angezündet, da der (...) und der (...) des Beschwerdeführers für die Polizei gearbeitet hätten. Währenddessen seien sie mit ihrer älteren Tochter in einem nahegelegenen Dorf in der Landwirtschaft beschäftigt gewesen und hätten den Angriff auf ihr Haus nicht miterlebt. Sie hätten Schüsse gehört und seien daraufhin nach Hause zurückgekehrt. Der Onkel der Beschwerdeführerin habe sie dort erwartet. Ihm sei es gelungen, ihren Sohn und ihr (...) aus dem brennenden Haus zu retten. Beide seien verletzt worden, weshalb sie sich mit den Kindern sogleich nach Kabul in ein Spital begeben hätten. Der Sohn sei dort (...) operiert worden, das Baby sei unterwegs verstorben. Der (...) und der (...), die ebenfalls im Haus gewesen seien, seien seither verschwunden. An die Behörden hätten sie sich nicht gewandt, da diese nichts für sie hätten tun können. Da sie in Kabul weder Arbeit noch eine Wohnung gehabt hätten und aufgrund der fehlenden Sicherheit in Afghanistan seien sie nach rund einem Monat in G._______ gelangt. Dort hätten sie sich ungefähr eineinhalb Jahre aufgehalten, aber keine Aufenthaltsbewilligung erhalten. Da die (...) Behörden begonnen hätten, Afghanen in den syrischen Krieg zu schicken, hätten sie G._______ verlassen und seien über diverse Länder bis in die Schweiz gereist. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan, auch nach Kabul, hätten sie Angst vor den Taliban und der schlechten Sicherheitslage. Die Beschwerdeführenden reichten keine Identitätsdokumente zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2018 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug der Wegweisung schob es zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit auf. D. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2018 reichten die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, die vorinstanzliche Verfügung sei in den Dispositivziffern 1-3 aufzuheben; es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen sei Asyl zu gewähren. Ferner sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand in der Person des Unterzeichnenden zu bestellen. E. Mit Schreiben vom 7. Dezember 2018 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde. F. Mit Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2018 wurden die Beschwerdebegehren als aussichtslos qualifiziert und die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung abgewiesen. Ferner wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten. Dieser wurde fristgerecht bezahlt.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz die Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat.

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 5 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund der oben genannten Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2; 2007/31 E. 5.2 f., jeweils m.w.H.). Eine begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten (und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden) Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.5; 2010/44 E. 3.4).

E. 6.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien nicht asylrelevant und hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand.

E. 6.1.1 Es müsse davon ausgegangen werden, dass der Angriff der Taliban mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht den Beschwerdeführenden, sondern ihren Verwandten gegolten habe. Die diesbezüglich vagen Angaben seien nicht geeignet, eine konkrete Bedrohungslage asylrelevanten Ausmasses für die Beschwerdeführenden persönlich herzuleiten, die aktuell noch Bestand habe. Zudem gehe aus den Akten nicht hervor, dass es weitere Hinweise auf eine drohende Gefahr gebe. Beispielsweise hätten die Beschwerdeführenden nicht angegeben, jemals in Kontakt mit den Taliban gekommen zu sein (SEM-Akte A14 F110, F140 ff.). Weiter sei nicht davon auszugehen, dass Polizisten in Afghanistan eine eigene Personengruppe darstelle, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sei (mit Verweis auf das Urteil des BVGer D-7906/2015 vom 20. September 2016 E. 5.2.3). Dies gelte umso mehr für die Beschwerdeführenden, die ihre Bedrohungssituation einzig von der Tätigkeit ihrer Verwandten bei der Polizei ableiteten. Daher sei nicht von einem erhöhten Interesse der Taliban an ihnen selbst auszugehen, welches bis heute andauern würde. Vorliegend fehlten konkrete Indizien, welche die Furcht vor einer real drohenden und gezielten Verfolgung der Beschwerdeführenden nachvollziehbar erscheinen lassen würden. Daran vermöge der Umstand des tragischen Todes der Tochter der Beschwerdeführenden nichts zu ändern.

E. 6.1.2 Bezüglich der geltend gemachten schlechten Sicherheitslage in Afghanistan sei festzuhalten, dass es sich hierbei um Nachteile handle, die die Bevölkerung allgemein betreffen würden, weshalb darin keine individuelle Verfolgungssituation begründet liege.

E. 6.2.1 In der Beschwerdeschrift wird zunächst vorgebracht, die Vorinstanz habe den Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Der Vorwurf, ihre Aussagen seien vage geblieben, könne nicht gelten. Aus den Protokollen der Anhörungen werde deutlich, wie bedrückt und niedergeschlagen sie gewesen seien, dass die Beschwerdeführerin viel habe weinen müssen, und sie deshalb nur knapp auf die ihnen gestellten Fragen hätten antworten können (SEM-Akten A14 F47, 56; A15 F16 ff., 31 ff., 41, 46), was von der Hilfswerksvertretung (HWV) ebenfalls registriert worden sei (siehe Kurzberichte der HWV). Da keine weiteren Anhörungen durchgeführt worden seien, sei die Vorinstanz ihrer Untersuchungspflicht ungenügend nachgekommen.

E. 6.2.2 Sodann hätten sie auf die Verfolgung der Hazara sowie Schiiten in Afghanistan hingewiesen (SEM-Akten A14 F111; A15 F58). Trotzdem seien die Befrager an den Anhörungen nicht auf dieses Thema eingegangen. Auch im Entscheid erwähne die Vorinstanz die Verfolgung von Hazara nicht, obwohl vieles auf eine kollektive Verfolgung hindeute. Damit habe die Vorinstanz ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weshalb die Verfügung aufzuheben und die Sache zur vertieften Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen sei.

E. 6.2.3 Weiter hätten sie beide kohärente, detaillierte und widerspruchsfreie Aussagen zu ihren Fluchtgründen gemacht. Der Angriff durch die Taliban, bei dem ihr Haus niedergebrannt worden sei, habe gezielt ihnen gegolten, da sie bei der Polizei tätige Verwandte hätten und Angehörige einer schiitischen Bevölkerungsgruppe seien (SEM-Akten A7 S. 9 f., A8 S. 6, 8 ff., A14 F49 ff., A15 F17 ff.). Daher sei nur ihr Haus im Dorf angegriffen worden. Ferner sei anzunehmen, dass der (...) und (...) verschleppt worden seien, da sie als Polizisten gearbeitet hätten. Hätte der Angriff nur dem (...) und (...) gegolten, so wäre nicht das gesamte Haus angezündet worden. Dies spreche für einen gezielten Vergeltungsschlag gegen die Familie, die von den Taliban als regierungsnah eingestuft worden sei (mit Verweis u.a. auf Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH] zu Afghanistan «Gefährdungsprofile, Update Corinne Troxler», 12. September 2018; «Update, Die aktuelle Sicherheitslage», 14. September 2017; Urteile des BVGer D-3402/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 6.3 und E-5906/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 8.2). Entsprechend sei das Verfolgungsmotiv der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe - Familie von Polizeiangehörigen - zu bejahen. Bei einer Rückkehr hätten sie erneut Vergeltungsmassnahmen durch die Taliban zu befürchten. Sodann liege in ihrem Fall eine Reflexverfolgung vor. Schliesslich sei - entgegen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - von einer systematischen Verfolgung von Hazara-Angehörigen auszugehen, weshalb ihnen als Schiiten und Hazara, die Angehörige von Polizisten seien, besondere Gefahr drohe. Insgesamt erfüllten sie daher die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, und es sei ihnen Asyl zu gewähren.

E. 7.1 Zu den formellen Rügen (Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und des Anspruchs auf rechtliches Gehör) ist folgendes festzuhalten:

E. 7.1.1 Den Anhörungsprotokollen und den Hinweisen der an den Anhörungen anwesenden HWV ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden niedergeschlagen und bedrückt gewirkt hätten. Sodann sind ihre Angaben trotz einer Vielzahl von Aufforderungen, sich ausführlicher zu äussern, ohne Erklärung kurz und teilweise oberflächlich, jedoch mehrheitlich übereinstimmend ausgefallen. Im Gegensatz zu den Anhörungen im April 2018 haben beide an den BzPs im Januar 2016 mehr zu berichten gewusst. Den BzP-Protokollen sind ferner keinerlei Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen zu entnehmen. In der Beschwerdeschrift wird nicht ausgeführt, inwiefern der Sachverhalt unzureichend festgestellt worden sei. Ergänzungen hierzu fehlen ebenfalls. Ferner wird nicht dargelegt und auch nicht mit Arztberichten substantiiert, dass die Beschwerdeführenden aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht in der Lage gewesen wären, an den Anhörungen mitzuwirken. Inwiefern weitere Anhörungen daher erforderlich und zielführend gewesen wären oder weiterer Abklärungsbedarf bestanden hätte, ist nicht zu erkennen. Die Beschwerdeführenden konnten sich zu allen Aspekten ihrer Gesuchsgründe äussern (siehe z.B. SEM-Akte A14 F163). Aus den vier Protokollen gehen insgesamt ausreichend Angaben hervor. Der rechtserhebliche Sachverhalt kann mithin als hinreichend erstellt erachtet werden, eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch die Vorinstanz ist nicht ersichtlich.

E. 7.1.2 Weiter ist zwar zutreffend, dass sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nicht zur geltend gemachten Verfolgung von Hazara in Afghanistan geäussert hat. Nachdem die Beschwerdeführenden aber lediglich auf generelle Probleme von Hazara und Schiiten in Afghanistan hinwiesen, keine konkreten, sie persönlich betreffenden Schwierigkeiten oder eine Verfolgung aufgrund ihrer ethnischen oder religiösen Zugehörigkeit darlegten und gemäss geltender Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Kollektivverfolgung von Hazaras in Afghanistan ausgegangen werden kann (vgl. dazu nachfolgend), ist die Vorgehensweise der Vorinstanz nicht zu beanstanden. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführenden liegt nicht vor.

E. 7.1.3 Insgesamt erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 7.2 In der Sache selber kommt das Gericht nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz in ihren Erwägungen zutreffend festgehalten hat, die Vorbringen der Beschwerdeführenden genügten den Anforderungen an die Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG nicht. Auf die betreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden. Der Inhalt der Beschwerdeschrift vermag daran nichts zu ändern.

E. 7.2.1 Die Beschwerdeführenden führen zwar zutreffend aus, ihre Angaben seien widerspruchsfrei ausgefallen. Da die Vorinstanz vorliegend aber nicht an der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben gezweifelt, sondern - zu Recht - über deren Asylrelevanz argumentiert hat, ist dieser Einwand nicht von Belang. Die Beschwerdeführenden haben zu Protokoll gegeben, dass ihr Haus während ihrer Abwesenheit angezündet worden sei. Sie hätten Schüsse gehört und seien daraufhin nach Hause zurückgekehrt (SEM-Akten A14 F63, 67; A15 F32 f.). Der Onkel der Beschwerdeführerin habe zwei ihrer Kinder aus dem Haus gerettet (SEM-Akten A7 S. 12; A8 S. 8). Weder er noch sonst jemand habe erlebt, wie der Brand am Haus entstanden sei oder gesehen, was genau passiert sei (SEM-Akten A14 F87 f., 92; A15 F38-40). Vor diesem Brand sei weder ihnen noch ihren zwei bei der Polizei tätigen Verwandten je etwas zugestossen (SEM-Akten A14 F100, 114, F119 f.; A15 F28). Auch machen sie nicht geltend, je von den Taliban bedroht worden zu sein (SEM-Akte A14 F110). Taliban seien weder in der Gegend noch in der Nähe ihres Hauses vor oder während dem Brand gesichtet worden (SEM-Akte A14 F95 f., 141, 144). Auch sei ihr Haus das einzige gewesen, dass «angegriffen» worden sei (SEM-Akten A7 S. 10, A14 F124, F132). Bei der Angabe, Taliban hätten ihr Haus angezündet, da zwei ihrer Verwandten als Polizisten tätig gewesen seien (SEM-Akte A14 F69), handelt es sich mithin um eine blosse Vermutung der Beschwerdeführenden. Wahrscheinlicher scheint, dass es sich bei dem Brand, bei dem zwei Kinder verletzt und eines an den Folgen der Verletzungen gestorben sei, um einen tragischen Unfall gehandelt hat. Auch bei der Aussage, die zwei Verwandten seien von Taliban verschleppt worden, handelt es sich - unter Berücksichtigung obiger Ausführungen - um eine nicht näher begründete Annahme der Beschwerdeführenden, zumal sie nicht darlegen, jemand habe eine Entführung gesehen. Die Beschwerdeführerin gab an, zu dem Zeitpunkt, als sie zum Haus gekommen seien, gehe der (...) normalerweise arbeiten (SEM-Akte A15 F43), was dessen Abwesenheit auch erklären könnte. Zudem seien sie, nachdem sie ihre zwei Kinder aus dem Haus gerettet hätten, sogleich nach Kabul ins Spital gefahren, von wo aus sie nach ungefähr zwanzig Tagen das Land verlassen hätten. An die Behörden hätten sie sich aufgrund dieses Vorfalls nicht gewandt (SEM-Akte A7 S. 10). Wäre das Haus tatsächlich von Taliban gezielt angegriffen, die Kinder verletzt respektive getötet worden und hätten sie befürchtet, zwei Verwandte seien entführt worden, so wäre davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden um Hilfe bei den Behörden ersucht hätten. Auf die Frage, was sie bei einer Rückkehr zu befürchten hätten, gaben sie an, die Taliban seien weiterhin in Afghanistan und sie hätten Angst vor ihnen (u.a. SEM-Akte A7 S. 11). Auch damit verweisen sie auf die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan und nicht auf eine konkrete, sie persönlich betreffende Gefährdungslage. Insgesamt kommt das Gericht daher zum Schluss, dass nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, die Beschwerdeführenden seien aufgrund der Tätigkeit ihrer Verwandten bei der Polizei von Taliban angegriffen worden und bei dem Vorfall (Hausbrand) habe es sich um einen gezielt gegen sie gerichteten Anschlag gehandelt. Ihren Vorbringen ist keine asylrelevante Verfolgung aufgrund eines in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Motivs zu entnehmen. Ebenfalls geht aus den Akten nicht hervor, inwiefern den Beschwerdeführenden eine Reflexverfolgung drohen könnte. Die generelle Angst vor den Taliban reicht sodann für eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne der obgenannten Rechtsprechung nicht aus (vgl. oben E. 5).

E. 7.2.2 Weiter führt auch die ethnische Zugehörigkeit zu den Hazara nicht zu der Annahme, dass die Beschwerdeführenden deswegen in allgemeiner Weise in Afghanistan generell diskriminiert würden (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-379/2019 vom 8. Mai 2019 E. 6.2.2). Die Zugehörigkeit zu den Hazara stellt für sich allein keinen Asylgrund im Sinne von Art. 3 AsylG dar (vgl. u.a. Urteile des BVGer D-1181/2017 vom 8. Januar 2019 E. 5.4 und D-4572/2016 vom 6. Dezember 2017 E. 5.4). Die für die Annahme einer Kollektivverfolgung gestellten hohen Anforderungen (vgl. BVGE 2013/12 E. 6; 2013/11 E. 5.4.2) sind im Falle der Hazara in Afghanistan - entgegen der Ausführungen in der Beschwerdeschrift - nicht erfüllt. Damit erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführenden einzugehen.

E. 7.2.3 Zusammenfassend vermochten die Beschwerdeführenden keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe gemäss Art. 3 AsylG darzutun. Das SEM hat zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9 Der vorgebrachten schlechten Sicherheitslage in weiten Teilen Afghanistans wurde in der Verfügung vom 31. Oktober 2018 mittels Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und Gewährung der vorläufigen Aufnahme Rechnung getragen. Damit erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Eine Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz fällt ausser Betracht.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in dieser Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6872/2018 Urteil vom 16. Juli 2019 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Afghanistan, alle vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 31. Oktober 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden reichten am 11. Dezember 2015 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 4. und 5. Januar 2016 wurden sie zur Person befragt (BzP). Die Anhörungen zu den Asylgründen durch das SEM folgten am 26. April 2018 (Art. 29 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). B. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, sie stammten aus dem Dorf E._______, Provinz F._______, Afghanistan. Er, der Beschwerdeführer, habe die Schule bis zur fünften Klasse besucht und sei danach in der Landwirtschaft tätig gewesen. Anfang Sommer 2014 sei ihr Haus niedergebrannt. Die Taliban hätten das Haus angezündet, da der (...) und der (...) des Beschwerdeführers für die Polizei gearbeitet hätten. Währenddessen seien sie mit ihrer älteren Tochter in einem nahegelegenen Dorf in der Landwirtschaft beschäftigt gewesen und hätten den Angriff auf ihr Haus nicht miterlebt. Sie hätten Schüsse gehört und seien daraufhin nach Hause zurückgekehrt. Der Onkel der Beschwerdeführerin habe sie dort erwartet. Ihm sei es gelungen, ihren Sohn und ihr (...) aus dem brennenden Haus zu retten. Beide seien verletzt worden, weshalb sie sich mit den Kindern sogleich nach Kabul in ein Spital begeben hätten. Der Sohn sei dort (...) operiert worden, das Baby sei unterwegs verstorben. Der (...) und der (...), die ebenfalls im Haus gewesen seien, seien seither verschwunden. An die Behörden hätten sie sich nicht gewandt, da diese nichts für sie hätten tun können. Da sie in Kabul weder Arbeit noch eine Wohnung gehabt hätten und aufgrund der fehlenden Sicherheit in Afghanistan seien sie nach rund einem Monat in G._______ gelangt. Dort hätten sie sich ungefähr eineinhalb Jahre aufgehalten, aber keine Aufenthaltsbewilligung erhalten. Da die (...) Behörden begonnen hätten, Afghanen in den syrischen Krieg zu schicken, hätten sie G._______ verlassen und seien über diverse Länder bis in die Schweiz gereist. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan, auch nach Kabul, hätten sie Angst vor den Taliban und der schlechten Sicherheitslage. Die Beschwerdeführenden reichten keine Identitätsdokumente zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2018 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug der Wegweisung schob es zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit auf. D. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2018 reichten die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, die vorinstanzliche Verfügung sei in den Dispositivziffern 1-3 aufzuheben; es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen sei Asyl zu gewähren. Ferner sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand in der Person des Unterzeichnenden zu bestellen. E. Mit Schreiben vom 7. Dezember 2018 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde. F. Mit Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2018 wurden die Beschwerdebegehren als aussichtslos qualifiziert und die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung abgewiesen. Ferner wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten. Dieser wurde fristgerecht bezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz die Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat.

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund der oben genannten Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2; 2007/31 E. 5.2 f., jeweils m.w.H.). Eine begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten (und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden) Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.5; 2010/44 E. 3.4). 6. 6.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien nicht asylrelevant und hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. 6.1.1 Es müsse davon ausgegangen werden, dass der Angriff der Taliban mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht den Beschwerdeführenden, sondern ihren Verwandten gegolten habe. Die diesbezüglich vagen Angaben seien nicht geeignet, eine konkrete Bedrohungslage asylrelevanten Ausmasses für die Beschwerdeführenden persönlich herzuleiten, die aktuell noch Bestand habe. Zudem gehe aus den Akten nicht hervor, dass es weitere Hinweise auf eine drohende Gefahr gebe. Beispielsweise hätten die Beschwerdeführenden nicht angegeben, jemals in Kontakt mit den Taliban gekommen zu sein (SEM-Akte A14 F110, F140 ff.). Weiter sei nicht davon auszugehen, dass Polizisten in Afghanistan eine eigene Personengruppe darstelle, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sei (mit Verweis auf das Urteil des BVGer D-7906/2015 vom 20. September 2016 E. 5.2.3). Dies gelte umso mehr für die Beschwerdeführenden, die ihre Bedrohungssituation einzig von der Tätigkeit ihrer Verwandten bei der Polizei ableiteten. Daher sei nicht von einem erhöhten Interesse der Taliban an ihnen selbst auszugehen, welches bis heute andauern würde. Vorliegend fehlten konkrete Indizien, welche die Furcht vor einer real drohenden und gezielten Verfolgung der Beschwerdeführenden nachvollziehbar erscheinen lassen würden. Daran vermöge der Umstand des tragischen Todes der Tochter der Beschwerdeführenden nichts zu ändern. 6.1.2 Bezüglich der geltend gemachten schlechten Sicherheitslage in Afghanistan sei festzuhalten, dass es sich hierbei um Nachteile handle, die die Bevölkerung allgemein betreffen würden, weshalb darin keine individuelle Verfolgungssituation begründet liege. 6.2 6.2.1 In der Beschwerdeschrift wird zunächst vorgebracht, die Vorinstanz habe den Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Der Vorwurf, ihre Aussagen seien vage geblieben, könne nicht gelten. Aus den Protokollen der Anhörungen werde deutlich, wie bedrückt und niedergeschlagen sie gewesen seien, dass die Beschwerdeführerin viel habe weinen müssen, und sie deshalb nur knapp auf die ihnen gestellten Fragen hätten antworten können (SEM-Akten A14 F47, 56; A15 F16 ff., 31 ff., 41, 46), was von der Hilfswerksvertretung (HWV) ebenfalls registriert worden sei (siehe Kurzberichte der HWV). Da keine weiteren Anhörungen durchgeführt worden seien, sei die Vorinstanz ihrer Untersuchungspflicht ungenügend nachgekommen. 6.2.2 Sodann hätten sie auf die Verfolgung der Hazara sowie Schiiten in Afghanistan hingewiesen (SEM-Akten A14 F111; A15 F58). Trotzdem seien die Befrager an den Anhörungen nicht auf dieses Thema eingegangen. Auch im Entscheid erwähne die Vorinstanz die Verfolgung von Hazara nicht, obwohl vieles auf eine kollektive Verfolgung hindeute. Damit habe die Vorinstanz ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weshalb die Verfügung aufzuheben und die Sache zur vertieften Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. 6.2.3 Weiter hätten sie beide kohärente, detaillierte und widerspruchsfreie Aussagen zu ihren Fluchtgründen gemacht. Der Angriff durch die Taliban, bei dem ihr Haus niedergebrannt worden sei, habe gezielt ihnen gegolten, da sie bei der Polizei tätige Verwandte hätten und Angehörige einer schiitischen Bevölkerungsgruppe seien (SEM-Akten A7 S. 9 f., A8 S. 6, 8 ff., A14 F49 ff., A15 F17 ff.). Daher sei nur ihr Haus im Dorf angegriffen worden. Ferner sei anzunehmen, dass der (...) und (...) verschleppt worden seien, da sie als Polizisten gearbeitet hätten. Hätte der Angriff nur dem (...) und (...) gegolten, so wäre nicht das gesamte Haus angezündet worden. Dies spreche für einen gezielten Vergeltungsschlag gegen die Familie, die von den Taliban als regierungsnah eingestuft worden sei (mit Verweis u.a. auf Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH] zu Afghanistan «Gefährdungsprofile, Update Corinne Troxler», 12. September 2018; «Update, Die aktuelle Sicherheitslage», 14. September 2017; Urteile des BVGer D-3402/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 6.3 und E-5906/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 8.2). Entsprechend sei das Verfolgungsmotiv der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe - Familie von Polizeiangehörigen - zu bejahen. Bei einer Rückkehr hätten sie erneut Vergeltungsmassnahmen durch die Taliban zu befürchten. Sodann liege in ihrem Fall eine Reflexverfolgung vor. Schliesslich sei - entgegen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - von einer systematischen Verfolgung von Hazara-Angehörigen auszugehen, weshalb ihnen als Schiiten und Hazara, die Angehörige von Polizisten seien, besondere Gefahr drohe. Insgesamt erfüllten sie daher die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, und es sei ihnen Asyl zu gewähren. 7. 7.1 Zu den formellen Rügen (Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und des Anspruchs auf rechtliches Gehör) ist folgendes festzuhalten: 7.1.1 Den Anhörungsprotokollen und den Hinweisen der an den Anhörungen anwesenden HWV ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden niedergeschlagen und bedrückt gewirkt hätten. Sodann sind ihre Angaben trotz einer Vielzahl von Aufforderungen, sich ausführlicher zu äussern, ohne Erklärung kurz und teilweise oberflächlich, jedoch mehrheitlich übereinstimmend ausgefallen. Im Gegensatz zu den Anhörungen im April 2018 haben beide an den BzPs im Januar 2016 mehr zu berichten gewusst. Den BzP-Protokollen sind ferner keinerlei Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen zu entnehmen. In der Beschwerdeschrift wird nicht ausgeführt, inwiefern der Sachverhalt unzureichend festgestellt worden sei. Ergänzungen hierzu fehlen ebenfalls. Ferner wird nicht dargelegt und auch nicht mit Arztberichten substantiiert, dass die Beschwerdeführenden aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht in der Lage gewesen wären, an den Anhörungen mitzuwirken. Inwiefern weitere Anhörungen daher erforderlich und zielführend gewesen wären oder weiterer Abklärungsbedarf bestanden hätte, ist nicht zu erkennen. Die Beschwerdeführenden konnten sich zu allen Aspekten ihrer Gesuchsgründe äussern (siehe z.B. SEM-Akte A14 F163). Aus den vier Protokollen gehen insgesamt ausreichend Angaben hervor. Der rechtserhebliche Sachverhalt kann mithin als hinreichend erstellt erachtet werden, eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch die Vorinstanz ist nicht ersichtlich. 7.1.2 Weiter ist zwar zutreffend, dass sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nicht zur geltend gemachten Verfolgung von Hazara in Afghanistan geäussert hat. Nachdem die Beschwerdeführenden aber lediglich auf generelle Probleme von Hazara und Schiiten in Afghanistan hinwiesen, keine konkreten, sie persönlich betreffenden Schwierigkeiten oder eine Verfolgung aufgrund ihrer ethnischen oder religiösen Zugehörigkeit darlegten und gemäss geltender Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Kollektivverfolgung von Hazaras in Afghanistan ausgegangen werden kann (vgl. dazu nachfolgend), ist die Vorgehensweise der Vorinstanz nicht zu beanstanden. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführenden liegt nicht vor. 7.1.3 Insgesamt erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. 7.2 In der Sache selber kommt das Gericht nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz in ihren Erwägungen zutreffend festgehalten hat, die Vorbringen der Beschwerdeführenden genügten den Anforderungen an die Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG nicht. Auf die betreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden. Der Inhalt der Beschwerdeschrift vermag daran nichts zu ändern. 7.2.1 Die Beschwerdeführenden führen zwar zutreffend aus, ihre Angaben seien widerspruchsfrei ausgefallen. Da die Vorinstanz vorliegend aber nicht an der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben gezweifelt, sondern - zu Recht - über deren Asylrelevanz argumentiert hat, ist dieser Einwand nicht von Belang. Die Beschwerdeführenden haben zu Protokoll gegeben, dass ihr Haus während ihrer Abwesenheit angezündet worden sei. Sie hätten Schüsse gehört und seien daraufhin nach Hause zurückgekehrt (SEM-Akten A14 F63, 67; A15 F32 f.). Der Onkel der Beschwerdeführerin habe zwei ihrer Kinder aus dem Haus gerettet (SEM-Akten A7 S. 12; A8 S. 8). Weder er noch sonst jemand habe erlebt, wie der Brand am Haus entstanden sei oder gesehen, was genau passiert sei (SEM-Akten A14 F87 f., 92; A15 F38-40). Vor diesem Brand sei weder ihnen noch ihren zwei bei der Polizei tätigen Verwandten je etwas zugestossen (SEM-Akten A14 F100, 114, F119 f.; A15 F28). Auch machen sie nicht geltend, je von den Taliban bedroht worden zu sein (SEM-Akte A14 F110). Taliban seien weder in der Gegend noch in der Nähe ihres Hauses vor oder während dem Brand gesichtet worden (SEM-Akte A14 F95 f., 141, 144). Auch sei ihr Haus das einzige gewesen, dass «angegriffen» worden sei (SEM-Akten A7 S. 10, A14 F124, F132). Bei der Angabe, Taliban hätten ihr Haus angezündet, da zwei ihrer Verwandten als Polizisten tätig gewesen seien (SEM-Akte A14 F69), handelt es sich mithin um eine blosse Vermutung der Beschwerdeführenden. Wahrscheinlicher scheint, dass es sich bei dem Brand, bei dem zwei Kinder verletzt und eines an den Folgen der Verletzungen gestorben sei, um einen tragischen Unfall gehandelt hat. Auch bei der Aussage, die zwei Verwandten seien von Taliban verschleppt worden, handelt es sich - unter Berücksichtigung obiger Ausführungen - um eine nicht näher begründete Annahme der Beschwerdeführenden, zumal sie nicht darlegen, jemand habe eine Entführung gesehen. Die Beschwerdeführerin gab an, zu dem Zeitpunkt, als sie zum Haus gekommen seien, gehe der (...) normalerweise arbeiten (SEM-Akte A15 F43), was dessen Abwesenheit auch erklären könnte. Zudem seien sie, nachdem sie ihre zwei Kinder aus dem Haus gerettet hätten, sogleich nach Kabul ins Spital gefahren, von wo aus sie nach ungefähr zwanzig Tagen das Land verlassen hätten. An die Behörden hätten sie sich aufgrund dieses Vorfalls nicht gewandt (SEM-Akte A7 S. 10). Wäre das Haus tatsächlich von Taliban gezielt angegriffen, die Kinder verletzt respektive getötet worden und hätten sie befürchtet, zwei Verwandte seien entführt worden, so wäre davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden um Hilfe bei den Behörden ersucht hätten. Auf die Frage, was sie bei einer Rückkehr zu befürchten hätten, gaben sie an, die Taliban seien weiterhin in Afghanistan und sie hätten Angst vor ihnen (u.a. SEM-Akte A7 S. 11). Auch damit verweisen sie auf die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan und nicht auf eine konkrete, sie persönlich betreffende Gefährdungslage. Insgesamt kommt das Gericht daher zum Schluss, dass nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, die Beschwerdeführenden seien aufgrund der Tätigkeit ihrer Verwandten bei der Polizei von Taliban angegriffen worden und bei dem Vorfall (Hausbrand) habe es sich um einen gezielt gegen sie gerichteten Anschlag gehandelt. Ihren Vorbringen ist keine asylrelevante Verfolgung aufgrund eines in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Motivs zu entnehmen. Ebenfalls geht aus den Akten nicht hervor, inwiefern den Beschwerdeführenden eine Reflexverfolgung drohen könnte. Die generelle Angst vor den Taliban reicht sodann für eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne der obgenannten Rechtsprechung nicht aus (vgl. oben E. 5). 7.2.2 Weiter führt auch die ethnische Zugehörigkeit zu den Hazara nicht zu der Annahme, dass die Beschwerdeführenden deswegen in allgemeiner Weise in Afghanistan generell diskriminiert würden (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-379/2019 vom 8. Mai 2019 E. 6.2.2). Die Zugehörigkeit zu den Hazara stellt für sich allein keinen Asylgrund im Sinne von Art. 3 AsylG dar (vgl. u.a. Urteile des BVGer D-1181/2017 vom 8. Januar 2019 E. 5.4 und D-4572/2016 vom 6. Dezember 2017 E. 5.4). Die für die Annahme einer Kollektivverfolgung gestellten hohen Anforderungen (vgl. BVGE 2013/12 E. 6; 2013/11 E. 5.4.2) sind im Falle der Hazara in Afghanistan - entgegen der Ausführungen in der Beschwerdeschrift - nicht erfüllt. Damit erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführenden einzugehen. 7.2.3 Zusammenfassend vermochten die Beschwerdeführenden keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe gemäss Art. 3 AsylG darzutun. Das SEM hat zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

9. Der vorgebrachten schlechten Sicherheitslage in weiten Teilen Afghanistans wurde in der Verfügung vom 31. Oktober 2018 mittels Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und Gewährung der vorläufigen Aufnahme Rechnung getragen. Damit erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Eine Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz fällt ausser Betracht.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in dieser Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter Versand: