Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess Afghanistan eigenen Angaben zufolge am 1. September 2015 und gelangte über Pakistan, den Iran, die Türkei und Griechenland auf dem Landweg am 4. Oktober 2015 in die Schweiz, wo er am 5. Oktober 2015 ein Asylgesuch stellte. Am 7. Oktober 2015 wurde er summarisch befragt und am 7. April 2016 einlässlich angehört. Zur Begründung seines Gesuches gab er im Wesentlichen an, bei seiner Arbeit als Ingenieur einer privaten Firma sei er am (...) Juni 2015 in der Provinz Helmand von den Taliban telefonisch bedroht und aufgefordert worden, nicht mehr für ausländische Firmen zu arbeiten. Auch seine Familie habe einen entsprechenden Anruf bekommen. Am (...) August 2015 sei er in Kabul erneut telefonisch bedroht worden. Sein Vorgesetzter habe angegeben, ihn nicht schützen zu können. Ein Geschäftspartner seines Bruders sei in gleicher Weise bedroht und Mitte 2013 getötet worden. Danach sei auch sein Bruder bedroht worden und habe sein Geschäft aufgeben müssen. Auch ein Kollege von ihm sei zuerst bedroht und dann gefoltert und getötet worden. Im Weiteren habe ihn die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan besorgt und er habe an der Universität Kabul keine Weiterbildung machen können. Schliesslich werde er als Hazara in Afghanistan schikaniert. B. Mit Verfügung vom 28. Juni 2016 - eröffnet am 30. Juni 2016 - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 25. Juli 2016 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Erteilung einer vorläufigen Aufnahme. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Zwischenverfügung vom 12. August 2016 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Sie forderte den Beschwerdeführer sodann auf, die in Aussicht gestellt Übersetzung des von ihm eingereichten fremdsprachigen Beweismittels nachzureichen. E. Mit Eingabe vom 10. September 2016 reichte der Beschwerdeführer die eingeforderte Übersetzung nach. F. In seiner Vernehmlassung vom 28. September 2016 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Replik vom 17. Oktober 2016 nahm der Beschwerdeführer unter Beilage verschiedener Beweismittel insbesondere zur Frage der Verfolgung der Hazara zur Vernehmlassung des SEM Stellung.
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Das SEM hielt zur Begründung seiner Verfügung fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant. Die erwähnten Drohanrufe der Taliban vermöchten die Anforderungen an die Intensität einer Verfolgung nicht zu erfüllen. Allfällige Folgeprobleme hätte er aufgrund seines universitären Abschlusses und seiner mehrjährigen Berufserfahrung durch einen Wechsel seiner Arbeitsstelle zu einer Firma ohne staatliche Aufträge verhindern können. Auch bestehe aufgrund lediglich zweier Telefonanrufe keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung. Sein Verweis auf weitere Personen, denen ein ähnliches Schicksal wiederfahren sei, genüge nicht, um in seinem Fall eine Furcht zu substanziieren. Angesichts dessen, dass er seine Arbeitsstelle bereits seit dem Jahre 2010 innegehabt habe und zwischen der ersten Drohung und seiner Ausreise zweieinhalb Monate verstrichen seien, sei an der Ernsthaftigkeit der Verfolgung durch die Taliban zu zweifeln. Im Übrigen seien die staatliche Schutzfähigkeit und der Schutzwille in Kabul gegeben, sodass sich der Beschwerdeführer bei Schwierigkeiten mit Drittpersonen an die Behörden hätte wenden können. Schliesslich sei die von ihm geschilderte Situation der desolaten Sicherheitslage sowie die fehlende Möglichkeit zur Weiterbildung der allgemeinen Lage geschuldet und nicht das Resultat einer gezielten Benachteiligung des Beschwerdeführers.
E. 4.2 In der Beschwerde wurde wiederholt, dass er aufgrund seiner Arbeitstätigkeit und seiner Zugehörigkeit zu den Hazara durch die Taliban verfolgt werde. Nachdem er seiner Familie von seinem ablehnenden Asylentscheid berichtet habe, habe ihm diese von zwei weiteren Drohanrufen der Taliban erzählt, die sein Bruder im Oktober 2015 in Bezug auf ihn erhalten habe. Dabei hätten diese gedroht, sie würden ihn auch in Kabul finden. Sein Bruder habe daraufhin seine Telefonnummer gewechselt. Im Weiteren habe seine Familie einen Brief der Taliban erhalten, in dem er mit dem Tod bedroht werde. Um ihn nicht zusätzlich zu belasten, habe ihm seine Familie bis dahin nichts davon erzählt. Er habe diesbezügliche Vermutungen aber schon an der Anhörung geäussert. Diese weiteren Anrufe und der Brief zeigten die höhere Intensität der Bedrohung. Ein Wechsel der Arbeitsstelle hätte nichts genutzt, da er mit seinem beruflichen Hintergrund für die Taliban unwiderruflich als Verräter gelte. Im Weiteren werde er vom ehemaligen Mann einer afghanischen Frau bedroht, die er auf seiner Flucht unterstützt habe. Deren paschtunische Familie in Afghanistan sei ebenfalls über ihn informiert und würde ihn als Hazara nicht akzeptieren. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer den erwähnten Drohbrief der Taliban vom 30. August 2015 zu den Akten.
E. 4.3 Aufgrund der Nachgeschobenheit äusserte das SEM in seiner Vernehmlassung bezüglich der Suche der Taliban nach der Ausreise des Beschwerdeführers erhebliche Vorbehalte. Dies insbesondere da diese vorgebracht worden sei, nachdem der Asylentscheid mit fehlender Intensität begründet worden sei. Es überzeuge nicht, dass seine Familie ihn mit den Informationen nicht habe belasten wollen, zumal er genau deswegen ausgereist sei. Es sei vielmehr anzunehmen, dass diese ihn über weitere Ereignisse auf dem Laufenden gehalten hätten. Zudem hätten die Taliban im Oktober 2015 wohl gewusst, dass er bereits ausgereist war und auf weitere Bedrohungen verzichtet. Dem diesbezüglich eingereichten Beweismittel komme aufgrund der einfachen Fälschbarkeit und käuflichen Erwerbbarkeit kein Beweiswert zu. Doch auch mitsamt diesen Ereignissen seien die Anforderungen an die Intensität nicht erfüllt. Das Argument in der Beschwerde, wonach ein Wechsel der Arbeitsstelle nichts genützt hätte, weil er einzig aufgrund seines beruflichen Hintergrundes als Verräter und Krimineller gelte, vermöge nicht zu überzeugen. So sei nicht anzunehmen, dass es in Afghanistan zu einer Kollektivverfolgung seiner Berufsgruppe komme und die diesbezügliche Aussage sei als unbelegte Behauptung einzustufen. In Bezug auf die Situation der Hazara in Afghanistan sei festzuhalten, dass diese keiner Kollektivverfolgung unterlägen. Die Ausführungen in Bezug auf die Nähe zu einer paschtunischen Afghanin in der Schweiz genügten aufgrund fehlender objektiver Anhaltspunkte auf eine Verfolgung durch Drittpersonen in Afghanistan nicht, um eine asylrelevante Furcht zu begründen. So genüge es nicht, pauschal zu argumentieren, der Exmann dieser Afghanin habe in Afghanistan seine Verwandten informiert und sie gehörten zwei unterschiedlichen Ethnien an. Zudem bestünden gewisse Zweifel an dieser ebenfalls nachträglich vorgebrachten und lediglich summarisch geschilderten Gefährdung.
E. 4.4 Der Beschwerdeführer monierte in seiner Replik, das SEM zweifle die Drohanrufe und den Drohbrief ohne jegliche Gegenbeweise an. An seiner Gefährdung aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit und Zugehörigkeit zu den Hazara hielt er fest. Er machte allgemeine Ausführungen zur Gefährdung der Hazara in Afghanistan und reichte diesbezügliche Beweismittel ein. Seine Liebesbeziehung zu der paschtunischen Afghanin könne von deren Psychiaterin und deren Asylunterkunft bestätigt werden.
E. 5.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1, 2010/57 E. 2 und 2008/12 E. 5). Begründet ist die Furcht vor Verfolgung, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1 und 2010/57 E. 2).
E. 5.2 Das SEM argumentierte in seiner Verfügung zu Recht, die Telefonanrufe würden den Anforderungen an die Intensität einer asylrelevanten Verfolgung nicht genügen und vermöchten auch keine Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu begründen. Wenn der Beschwerdeführer nun in der Beschwerde geltend macht, es sei nach seiner Ausreise zu weiteren Drohanrufen gekommen und er hätte auch einen Drohbrief erhalten, ist dies klarerweise als nachgeschoben und damit unglaubhaft zu bezeichnen. Zwar trifft es zu, dass der Beschwerdeführer - wie in der Beschwerde zur diesbezüglichen Erklärung vorgebracht - bereits in der Anhörung mutmasste, seine Familie könnte weitere Behelligungen zu seinem Schutz verschweigen. Dies vermag aber angesichts der Brisanz dieser Informationen nicht zu überzeugen. Das SEM geht hier richtig davon aus, die Verwandten hätten ihn diesbezüglich auf dem Laufenden gehalten, zumal nicht nachvollzogen werden kann, inwiefern ein Verschweigen zu seinem Schutz hätte beitragen sollen. Dass sie ihm diese Mitteilung just nach der Abweisung seines Asylgesuches gemacht hätten, ist bezeichnend. Das diesbezüglich eingereichte Beweismittel vermag aufgrund der vom SEM richtig eingewandten einfachen Fälschbarkeit und käuflichen Erwerbbarkeit an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Überdies gilt es festzuhalten, dass die Familie des Beschwerdeführers seit Oktober 2015 keine weiteren Drohungen der Taliban erhalten hat. Auch in Bezug auf die Möglichkeit eines Wechsels der Arbeitsstelle kann den Ausführungen des SEM vollumfänglich zugestimmt werden. Dass dies, wie in der Beschwerde moniert, nichts genützt hätte, weil er ohnehin als Verräter gelte, vermag nicht zu überzeugen, zumal die Taliban ja genau von ihm verlangt hätten, nicht mehr für die ausländische Firma zu arbeiten. Dass der Arbeitgeber des Beschwerdeführers diesem den Schutz verweigerte, vermag angesichts dessen, dass sich solche ausländischen Firmen wohl häufig mit Sicherheitsproblemen konfrontiert sehen, ebenfalls nicht zu überzeugen. Vor dem Hintergrund des Gesagten kann die Frage der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden in Kabul offen gelassen werden.
E. 5.3 Auch die auf Beschwerdeebene neu geltend gemachte nun in der Replik sogar als Liebesbeziehung bezeichnete Bekanntschaft mit einer paschtunischen Afghanin vermag keine begründete Furcht vor Verfolgung zu erzeugen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann hier auf die zutreffenden Erwägungen des SEM verwiesen werden. Dass verschiedene Zeugen die Beziehung an sich bestätigen könnten, vermag an der bezweifelten Verfolgung nichts zu ändern, zumal auch hier nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Beschwerdeführer dieses Vorbringen erst auf Beschwerdeebene nachschiebt.
E. 5.4 Soweit der Beschwerdeführer vorbrachte, er sei aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Ethnie der Hazara schikaniert worden, ist weiter festzustellen, dass dies nicht die Intensität einer asylrelevanten Gefährdung erreicht. In Bezug auf die allgemeine Situation der Hazara argumentiert das SEM richtig, dass diese in Afghanistan keiner Kollektivverfolgung unterliegen. Zwar werden die Hazara in Afghanistan gemäss den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19. April 2016 politisch, wirtschaftlich und gesellschaftlich marginalisiert und diskriminiert (vgl. S. 76; Australian Department of Foreign Affairs and Trade [DFAT], DFAT Thematic Report Hazaras in Afghanistan, 18. September 2017; Landinfo, Hazaras and Afghan insurgent groups, 3. Oktober 2016; Urteil des BVGer E-5136/2016 vom 11. Januar 2017 E. 6.3.2). Auch ist es in jüngerer Zeit zu in asylrechtlicher Hinsicht intensiven Übergriffen auf Angehörige der Ethnie der Hazara in Afghanistan gekommen, wenn auch zuweilen unklar bleibt inwiefern hinter den Übergriffen asylrelevante Verfolgungsmotive stehen (vgl. E-5136/2016 E. 6.3.2). Hervorzuheben sind hier insbesondere zwei Bombenanschläge vom 23. Juli 2016 auf eine Grossdemonstration schiitischer Hazara, bei denen mindestens 80 Personen getötet und 231 weitere verletzt wurden. Es handelt sich dabei um den tödlichsten Anschlag in Kabul seit dem Jahr 2001. Der IS bekannte sich zu dem Anschlag (vgl. Referenzurteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 E. 8.2.2). Die hohen Anforderungen, die von der Rechtsprechung für die Annahme einer Kollektivverfolgung gestellt werden (vgl. BVGE 2013/12 E. 6; 2013/11 E. 5.3.2), können aber dennoch im Falle der Hazara in Afghanistan nicht als erfüllt erachtet werden (vgl. Urteil des BVGer D-4885/2016 vom 25. August 2016 und für die Provinz Ghazni E-5136/2016 E. 6.3.2). Die auf Beschwerdeebene diesbezüglich eingereichten allgemeinen Berichte vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Sodann hat die Vorinstanz richtigerweise festgestellt, dass die schlechte Sicherheitslage in Afghanistan mangels Gezieltheit ebenfalls nicht asylrelevant ist.
E. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Kabul dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Zwar hat sich die Sicherheitslage weiter verschlechtert, die allgemeine Menschenrechtssituation in Kabul lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt jedoch nicht als unzulässig erscheinen, da jedenfalls dort nicht von einer derart desolaten Sicherheitslage ausgegangen werden muss, dass die hohen Anforderungen des "real risks" einer unmenschlichen Behandlung erfüllt wären. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.4.1 Das SEM hielt in Bezug auf den Wegweisungsvollzug fest, dieser könne nach Kabul unter begünstigenden Umständen als zumutbar erachtet werden. Der Beschwerdeführer habe seit Beginn seines Studiums in Kabul gelebt und seit 2013 eine Wohnung mit seiner Schwester geteilt, sodass er bei einer Rückkehr eine gesicherte Wohnsituation vorfinde. Die restlichen Familienmitglieder hielten sich zwar in der Provinz Ghazni auf. Bei einer Person seines Profils - alleinstehend, gesund und arbeitsfähig - sei jedoch davon auszugehen, dass er auch ohne Familienstrukturen selbstständig für sich sorgen könne. Hierfür sprächen auch seine universitäre Ausbildung und mehrjährige Berufserfahrung. Auch seine ethnische Zugehörigkeit zu den Hazara spräche nicht gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges. Zwar könnten Angehörige dieser Gruppe benachteiligt werden. Dies sei in seinem Fall jedoch nicht ersichtlich, habe er doch die Schule besuchen und studieren können und habe eine Arbeit auf einem Spezialgebiet zu guten Lohnkonditionen gehabt. Der Beschwerdeführer hielt dem in seiner Beschwerde entgegen, seine Schwester habe aufgrund der Drohungen gegen ihn Kabul verlassen und lebe wieder bei der Familie. Somit habe er kein soziales Netzwerk und keine gesicherte Wohnsituation in Kabul. Erschwerend komme seine Zugehörigkeit zu den Hazara und den Schiiten hinzu. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung fest, die Behauptung wonach der Beschwerdeführer über kein Beziehungsnetz mehr verfüge, wirke situativ nachgeschoben. Zudem sei anzunehmen, dass er - wie bereits während des Studiums - in der Lage sei, im Falle des tatsächlichen Wegzugs seiner früheren Bekannten ein neues Beziehungsnetz aufzubauen.
E. 7.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 eine ausführliche Lageanalyse zur Situation in der afghanischen Hauptstadt Kabul vorgenommen (vgl. E. 6.3 ff. [als Referenzurteil publiziert]). Danach stellt sich zum heutigen Zeitpunkt sowohl die Sicherheitslage, welche als volatil und von zahlreichen Anschlägen geprägt zu bezeichnen ist, als auch die humanitäre Situation in Kabul im Vergleich zu der in BVGE 2011/7 beschriebenen Situation klar verschlechtert dar. Die Lage in Kabul ist daher grundsätzlich als existenzbedrohend und somit unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren. Von dieser Regel kann abgewichen werden, falls besonders begünstigende Faktoren vorliegen, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs ausgegangen werden kann. Wie bereits in BVGE 2011/7 festgestellt, kann danach der Vollzug der Wegweisung zumutbar sein, wenn im Einzelfall besonders günstige Voraussetzungen vorliegen, und die nach Kabul zurückkehrende Person demnach ausnahmsweise nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Solche günstigen Voraussetzungen können grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handelt. Unabdingbar ist in jedem Fall ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrenden als tragfähig erweist. Dieses soziale Netz muss dem Rückkehrenden insbesondere eine angemessene Unterkunft, Grundversorgung sowie Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten können. Allein aufgrund von losen Kontakten zu Bekannten, Verwandten oder auch Mitgliedern der Kernfamilie, bei welchen insbesondere das wirtschaftliche Fortkommen sowie die Unterbringung ungeklärt sind, ist nicht von einem tragfähigen sozialen Beziehungsnetz auszugehen. Es liegt in der Natur der Sache, dass bei Personen, bei welchen Kabul lediglich eine Aufenthaltsalternative darstellt und die somit kaum oder nie in Kabul gelebt haben, eine Bejahung eines solchen tragfähigen sozialen Netzes noch grösserer Zurückhaltung bedarf. Ebenso ist entscheidrelevant, über welche Berufserfahrung die rückkehrende Person verfügt beziehungsweise inwiefern eine wirtschaftliche Wiedereingliederung mit einer bezahlten Arbeit im Zusammenspiel mit dem Beziehungsnetz begünstigt werden kann. Angesichts der festgestellten Verschlechterung der Lage in Kabul, versteht es sich von selbst, dass das Vorliegen dieser strengen Anforderungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft wird und diese erfüllt sein müssen, um einen Wegweisungsvollzug nach Kabul als zumutbar zu qualifizieren. Zusammenfassend ergibt sich, dass eine Wegweisung nach Kabul lediglich bei Vorliegen besonders günstiger Voraussetzungen - so insbesondere alleinstehende, gesunde Männer mit einem tragfähigen Beziehungsnetz, einer Möglichkeit zur Sicherung des Existenzminimums und einer gesicherten Wohnsituation - als zumutbar zu qualifizieren ist.
E. 7.4.3 Der Beschwerdeführer lebte von 2010 bis zu seiner Ausreise im Jahr 2015 in der Hauptstadt Kabul. Er ist jung und gesund und stammt angesichts seines Bildungsniveaus offenbar aus relativ guten wirtschaftlichen Verhältnissen. Im Falle seiner Rückkehr dürfte er auch auf ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz abstellen können, welches ihm eine angemessene Unterkunft, Grundversorgung sowie Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten kann. Dass seine Schwester inzwischen nicht mehr in Kabul lebt, muss bezweifelt werden, zumal nicht nachvollziehbar ist, weshalb sich diese zu ihrem Schutz vor den Taliban in weit unsichere Gebiete als Kabul hätte begeben sollen. Im Weiteren verfügt er über eine universitäre Bildung und jahrelange Berufserfahrung als Ingenieur. Damit sind die Voraussetzungen gegeben, dass er sich in Kabul eine wirtschaftliche Existenz wird aufbauen können.
E. 7.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Kabul unter Beachtung der strengen Prüfungs-voraussetzungen gemäss der oben genannten Rechtsprechung als zumutbar.
E. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mit Verfügung vom 12. August 2016 gutgeheissen wurde, werden dem Beschwerdeführer vorliegend keine Verfahrenskosten auferlegt. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4572/2016 plo Urteil vom 6. Dezember 2017 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. Juni 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Afghanistan eigenen Angaben zufolge am 1. September 2015 und gelangte über Pakistan, den Iran, die Türkei und Griechenland auf dem Landweg am 4. Oktober 2015 in die Schweiz, wo er am 5. Oktober 2015 ein Asylgesuch stellte. Am 7. Oktober 2015 wurde er summarisch befragt und am 7. April 2016 einlässlich angehört. Zur Begründung seines Gesuches gab er im Wesentlichen an, bei seiner Arbeit als Ingenieur einer privaten Firma sei er am (...) Juni 2015 in der Provinz Helmand von den Taliban telefonisch bedroht und aufgefordert worden, nicht mehr für ausländische Firmen zu arbeiten. Auch seine Familie habe einen entsprechenden Anruf bekommen. Am (...) August 2015 sei er in Kabul erneut telefonisch bedroht worden. Sein Vorgesetzter habe angegeben, ihn nicht schützen zu können. Ein Geschäftspartner seines Bruders sei in gleicher Weise bedroht und Mitte 2013 getötet worden. Danach sei auch sein Bruder bedroht worden und habe sein Geschäft aufgeben müssen. Auch ein Kollege von ihm sei zuerst bedroht und dann gefoltert und getötet worden. Im Weiteren habe ihn die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan besorgt und er habe an der Universität Kabul keine Weiterbildung machen können. Schliesslich werde er als Hazara in Afghanistan schikaniert. B. Mit Verfügung vom 28. Juni 2016 - eröffnet am 30. Juni 2016 - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 25. Juli 2016 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Erteilung einer vorläufigen Aufnahme. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Zwischenverfügung vom 12. August 2016 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Sie forderte den Beschwerdeführer sodann auf, die in Aussicht gestellt Übersetzung des von ihm eingereichten fremdsprachigen Beweismittels nachzureichen. E. Mit Eingabe vom 10. September 2016 reichte der Beschwerdeführer die eingeforderte Übersetzung nach. F. In seiner Vernehmlassung vom 28. September 2016 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Replik vom 17. Oktober 2016 nahm der Beschwerdeführer unter Beilage verschiedener Beweismittel insbesondere zur Frage der Verfolgung der Hazara zur Vernehmlassung des SEM Stellung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM hielt zur Begründung seiner Verfügung fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant. Die erwähnten Drohanrufe der Taliban vermöchten die Anforderungen an die Intensität einer Verfolgung nicht zu erfüllen. Allfällige Folgeprobleme hätte er aufgrund seines universitären Abschlusses und seiner mehrjährigen Berufserfahrung durch einen Wechsel seiner Arbeitsstelle zu einer Firma ohne staatliche Aufträge verhindern können. Auch bestehe aufgrund lediglich zweier Telefonanrufe keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung. Sein Verweis auf weitere Personen, denen ein ähnliches Schicksal wiederfahren sei, genüge nicht, um in seinem Fall eine Furcht zu substanziieren. Angesichts dessen, dass er seine Arbeitsstelle bereits seit dem Jahre 2010 innegehabt habe und zwischen der ersten Drohung und seiner Ausreise zweieinhalb Monate verstrichen seien, sei an der Ernsthaftigkeit der Verfolgung durch die Taliban zu zweifeln. Im Übrigen seien die staatliche Schutzfähigkeit und der Schutzwille in Kabul gegeben, sodass sich der Beschwerdeführer bei Schwierigkeiten mit Drittpersonen an die Behörden hätte wenden können. Schliesslich sei die von ihm geschilderte Situation der desolaten Sicherheitslage sowie die fehlende Möglichkeit zur Weiterbildung der allgemeinen Lage geschuldet und nicht das Resultat einer gezielten Benachteiligung des Beschwerdeführers. 4.2 In der Beschwerde wurde wiederholt, dass er aufgrund seiner Arbeitstätigkeit und seiner Zugehörigkeit zu den Hazara durch die Taliban verfolgt werde. Nachdem er seiner Familie von seinem ablehnenden Asylentscheid berichtet habe, habe ihm diese von zwei weiteren Drohanrufen der Taliban erzählt, die sein Bruder im Oktober 2015 in Bezug auf ihn erhalten habe. Dabei hätten diese gedroht, sie würden ihn auch in Kabul finden. Sein Bruder habe daraufhin seine Telefonnummer gewechselt. Im Weiteren habe seine Familie einen Brief der Taliban erhalten, in dem er mit dem Tod bedroht werde. Um ihn nicht zusätzlich zu belasten, habe ihm seine Familie bis dahin nichts davon erzählt. Er habe diesbezügliche Vermutungen aber schon an der Anhörung geäussert. Diese weiteren Anrufe und der Brief zeigten die höhere Intensität der Bedrohung. Ein Wechsel der Arbeitsstelle hätte nichts genutzt, da er mit seinem beruflichen Hintergrund für die Taliban unwiderruflich als Verräter gelte. Im Weiteren werde er vom ehemaligen Mann einer afghanischen Frau bedroht, die er auf seiner Flucht unterstützt habe. Deren paschtunische Familie in Afghanistan sei ebenfalls über ihn informiert und würde ihn als Hazara nicht akzeptieren. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer den erwähnten Drohbrief der Taliban vom 30. August 2015 zu den Akten. 4.3 Aufgrund der Nachgeschobenheit äusserte das SEM in seiner Vernehmlassung bezüglich der Suche der Taliban nach der Ausreise des Beschwerdeführers erhebliche Vorbehalte. Dies insbesondere da diese vorgebracht worden sei, nachdem der Asylentscheid mit fehlender Intensität begründet worden sei. Es überzeuge nicht, dass seine Familie ihn mit den Informationen nicht habe belasten wollen, zumal er genau deswegen ausgereist sei. Es sei vielmehr anzunehmen, dass diese ihn über weitere Ereignisse auf dem Laufenden gehalten hätten. Zudem hätten die Taliban im Oktober 2015 wohl gewusst, dass er bereits ausgereist war und auf weitere Bedrohungen verzichtet. Dem diesbezüglich eingereichten Beweismittel komme aufgrund der einfachen Fälschbarkeit und käuflichen Erwerbbarkeit kein Beweiswert zu. Doch auch mitsamt diesen Ereignissen seien die Anforderungen an die Intensität nicht erfüllt. Das Argument in der Beschwerde, wonach ein Wechsel der Arbeitsstelle nichts genützt hätte, weil er einzig aufgrund seines beruflichen Hintergrundes als Verräter und Krimineller gelte, vermöge nicht zu überzeugen. So sei nicht anzunehmen, dass es in Afghanistan zu einer Kollektivverfolgung seiner Berufsgruppe komme und die diesbezügliche Aussage sei als unbelegte Behauptung einzustufen. In Bezug auf die Situation der Hazara in Afghanistan sei festzuhalten, dass diese keiner Kollektivverfolgung unterlägen. Die Ausführungen in Bezug auf die Nähe zu einer paschtunischen Afghanin in der Schweiz genügten aufgrund fehlender objektiver Anhaltspunkte auf eine Verfolgung durch Drittpersonen in Afghanistan nicht, um eine asylrelevante Furcht zu begründen. So genüge es nicht, pauschal zu argumentieren, der Exmann dieser Afghanin habe in Afghanistan seine Verwandten informiert und sie gehörten zwei unterschiedlichen Ethnien an. Zudem bestünden gewisse Zweifel an dieser ebenfalls nachträglich vorgebrachten und lediglich summarisch geschilderten Gefährdung. 4.4 Der Beschwerdeführer monierte in seiner Replik, das SEM zweifle die Drohanrufe und den Drohbrief ohne jegliche Gegenbeweise an. An seiner Gefährdung aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit und Zugehörigkeit zu den Hazara hielt er fest. Er machte allgemeine Ausführungen zur Gefährdung der Hazara in Afghanistan und reichte diesbezügliche Beweismittel ein. Seine Liebesbeziehung zu der paschtunischen Afghanin könne von deren Psychiaterin und deren Asylunterkunft bestätigt werden. 5. 5.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1, 2010/57 E. 2 und 2008/12 E. 5). Begründet ist die Furcht vor Verfolgung, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1 und 2010/57 E. 2). 5.2 Das SEM argumentierte in seiner Verfügung zu Recht, die Telefonanrufe würden den Anforderungen an die Intensität einer asylrelevanten Verfolgung nicht genügen und vermöchten auch keine Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu begründen. Wenn der Beschwerdeführer nun in der Beschwerde geltend macht, es sei nach seiner Ausreise zu weiteren Drohanrufen gekommen und er hätte auch einen Drohbrief erhalten, ist dies klarerweise als nachgeschoben und damit unglaubhaft zu bezeichnen. Zwar trifft es zu, dass der Beschwerdeführer - wie in der Beschwerde zur diesbezüglichen Erklärung vorgebracht - bereits in der Anhörung mutmasste, seine Familie könnte weitere Behelligungen zu seinem Schutz verschweigen. Dies vermag aber angesichts der Brisanz dieser Informationen nicht zu überzeugen. Das SEM geht hier richtig davon aus, die Verwandten hätten ihn diesbezüglich auf dem Laufenden gehalten, zumal nicht nachvollzogen werden kann, inwiefern ein Verschweigen zu seinem Schutz hätte beitragen sollen. Dass sie ihm diese Mitteilung just nach der Abweisung seines Asylgesuches gemacht hätten, ist bezeichnend. Das diesbezüglich eingereichte Beweismittel vermag aufgrund der vom SEM richtig eingewandten einfachen Fälschbarkeit und käuflichen Erwerbbarkeit an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Überdies gilt es festzuhalten, dass die Familie des Beschwerdeführers seit Oktober 2015 keine weiteren Drohungen der Taliban erhalten hat. Auch in Bezug auf die Möglichkeit eines Wechsels der Arbeitsstelle kann den Ausführungen des SEM vollumfänglich zugestimmt werden. Dass dies, wie in der Beschwerde moniert, nichts genützt hätte, weil er ohnehin als Verräter gelte, vermag nicht zu überzeugen, zumal die Taliban ja genau von ihm verlangt hätten, nicht mehr für die ausländische Firma zu arbeiten. Dass der Arbeitgeber des Beschwerdeführers diesem den Schutz verweigerte, vermag angesichts dessen, dass sich solche ausländischen Firmen wohl häufig mit Sicherheitsproblemen konfrontiert sehen, ebenfalls nicht zu überzeugen. Vor dem Hintergrund des Gesagten kann die Frage der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden in Kabul offen gelassen werden. 5.3 Auch die auf Beschwerdeebene neu geltend gemachte nun in der Replik sogar als Liebesbeziehung bezeichnete Bekanntschaft mit einer paschtunischen Afghanin vermag keine begründete Furcht vor Verfolgung zu erzeugen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann hier auf die zutreffenden Erwägungen des SEM verwiesen werden. Dass verschiedene Zeugen die Beziehung an sich bestätigen könnten, vermag an der bezweifelten Verfolgung nichts zu ändern, zumal auch hier nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Beschwerdeführer dieses Vorbringen erst auf Beschwerdeebene nachschiebt. 5.4 Soweit der Beschwerdeführer vorbrachte, er sei aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Ethnie der Hazara schikaniert worden, ist weiter festzustellen, dass dies nicht die Intensität einer asylrelevanten Gefährdung erreicht. In Bezug auf die allgemeine Situation der Hazara argumentiert das SEM richtig, dass diese in Afghanistan keiner Kollektivverfolgung unterliegen. Zwar werden die Hazara in Afghanistan gemäss den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19. April 2016 politisch, wirtschaftlich und gesellschaftlich marginalisiert und diskriminiert (vgl. S. 76; Australian Department of Foreign Affairs and Trade [DFAT], DFAT Thematic Report Hazaras in Afghanistan, 18. September 2017; Landinfo, Hazaras and Afghan insurgent groups, 3. Oktober 2016; Urteil des BVGer E-5136/2016 vom 11. Januar 2017 E. 6.3.2). Auch ist es in jüngerer Zeit zu in asylrechtlicher Hinsicht intensiven Übergriffen auf Angehörige der Ethnie der Hazara in Afghanistan gekommen, wenn auch zuweilen unklar bleibt inwiefern hinter den Übergriffen asylrelevante Verfolgungsmotive stehen (vgl. E-5136/2016 E. 6.3.2). Hervorzuheben sind hier insbesondere zwei Bombenanschläge vom 23. Juli 2016 auf eine Grossdemonstration schiitischer Hazara, bei denen mindestens 80 Personen getötet und 231 weitere verletzt wurden. Es handelt sich dabei um den tödlichsten Anschlag in Kabul seit dem Jahr 2001. Der IS bekannte sich zu dem Anschlag (vgl. Referenzurteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 E. 8.2.2). Die hohen Anforderungen, die von der Rechtsprechung für die Annahme einer Kollektivverfolgung gestellt werden (vgl. BVGE 2013/12 E. 6; 2013/11 E. 5.3.2), können aber dennoch im Falle der Hazara in Afghanistan nicht als erfüllt erachtet werden (vgl. Urteil des BVGer D-4885/2016 vom 25. August 2016 und für die Provinz Ghazni E-5136/2016 E. 6.3.2). Die auf Beschwerdeebene diesbezüglich eingereichten allgemeinen Berichte vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Sodann hat die Vorinstanz richtigerweise festgestellt, dass die schlechte Sicherheitslage in Afghanistan mangels Gezieltheit ebenfalls nicht asylrelevant ist. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Kabul dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Zwar hat sich die Sicherheitslage weiter verschlechtert, die allgemeine Menschenrechtssituation in Kabul lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt jedoch nicht als unzulässig erscheinen, da jedenfalls dort nicht von einer derart desolaten Sicherheitslage ausgegangen werden muss, dass die hohen Anforderungen des "real risks" einer unmenschlichen Behandlung erfüllt wären. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.4.1 Das SEM hielt in Bezug auf den Wegweisungsvollzug fest, dieser könne nach Kabul unter begünstigenden Umständen als zumutbar erachtet werden. Der Beschwerdeführer habe seit Beginn seines Studiums in Kabul gelebt und seit 2013 eine Wohnung mit seiner Schwester geteilt, sodass er bei einer Rückkehr eine gesicherte Wohnsituation vorfinde. Die restlichen Familienmitglieder hielten sich zwar in der Provinz Ghazni auf. Bei einer Person seines Profils - alleinstehend, gesund und arbeitsfähig - sei jedoch davon auszugehen, dass er auch ohne Familienstrukturen selbstständig für sich sorgen könne. Hierfür sprächen auch seine universitäre Ausbildung und mehrjährige Berufserfahrung. Auch seine ethnische Zugehörigkeit zu den Hazara spräche nicht gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges. Zwar könnten Angehörige dieser Gruppe benachteiligt werden. Dies sei in seinem Fall jedoch nicht ersichtlich, habe er doch die Schule besuchen und studieren können und habe eine Arbeit auf einem Spezialgebiet zu guten Lohnkonditionen gehabt. Der Beschwerdeführer hielt dem in seiner Beschwerde entgegen, seine Schwester habe aufgrund der Drohungen gegen ihn Kabul verlassen und lebe wieder bei der Familie. Somit habe er kein soziales Netzwerk und keine gesicherte Wohnsituation in Kabul. Erschwerend komme seine Zugehörigkeit zu den Hazara und den Schiiten hinzu. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung fest, die Behauptung wonach der Beschwerdeführer über kein Beziehungsnetz mehr verfüge, wirke situativ nachgeschoben. Zudem sei anzunehmen, dass er - wie bereits während des Studiums - in der Lage sei, im Falle des tatsächlichen Wegzugs seiner früheren Bekannten ein neues Beziehungsnetz aufzubauen. 7.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 eine ausführliche Lageanalyse zur Situation in der afghanischen Hauptstadt Kabul vorgenommen (vgl. E. 6.3 ff. [als Referenzurteil publiziert]). Danach stellt sich zum heutigen Zeitpunkt sowohl die Sicherheitslage, welche als volatil und von zahlreichen Anschlägen geprägt zu bezeichnen ist, als auch die humanitäre Situation in Kabul im Vergleich zu der in BVGE 2011/7 beschriebenen Situation klar verschlechtert dar. Die Lage in Kabul ist daher grundsätzlich als existenzbedrohend und somit unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren. Von dieser Regel kann abgewichen werden, falls besonders begünstigende Faktoren vorliegen, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs ausgegangen werden kann. Wie bereits in BVGE 2011/7 festgestellt, kann danach der Vollzug der Wegweisung zumutbar sein, wenn im Einzelfall besonders günstige Voraussetzungen vorliegen, und die nach Kabul zurückkehrende Person demnach ausnahmsweise nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Solche günstigen Voraussetzungen können grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handelt. Unabdingbar ist in jedem Fall ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrenden als tragfähig erweist. Dieses soziale Netz muss dem Rückkehrenden insbesondere eine angemessene Unterkunft, Grundversorgung sowie Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten können. Allein aufgrund von losen Kontakten zu Bekannten, Verwandten oder auch Mitgliedern der Kernfamilie, bei welchen insbesondere das wirtschaftliche Fortkommen sowie die Unterbringung ungeklärt sind, ist nicht von einem tragfähigen sozialen Beziehungsnetz auszugehen. Es liegt in der Natur der Sache, dass bei Personen, bei welchen Kabul lediglich eine Aufenthaltsalternative darstellt und die somit kaum oder nie in Kabul gelebt haben, eine Bejahung eines solchen tragfähigen sozialen Netzes noch grösserer Zurückhaltung bedarf. Ebenso ist entscheidrelevant, über welche Berufserfahrung die rückkehrende Person verfügt beziehungsweise inwiefern eine wirtschaftliche Wiedereingliederung mit einer bezahlten Arbeit im Zusammenspiel mit dem Beziehungsnetz begünstigt werden kann. Angesichts der festgestellten Verschlechterung der Lage in Kabul, versteht es sich von selbst, dass das Vorliegen dieser strengen Anforderungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft wird und diese erfüllt sein müssen, um einen Wegweisungsvollzug nach Kabul als zumutbar zu qualifizieren. Zusammenfassend ergibt sich, dass eine Wegweisung nach Kabul lediglich bei Vorliegen besonders günstiger Voraussetzungen - so insbesondere alleinstehende, gesunde Männer mit einem tragfähigen Beziehungsnetz, einer Möglichkeit zur Sicherung des Existenzminimums und einer gesicherten Wohnsituation - als zumutbar zu qualifizieren ist. 7.4.3 Der Beschwerdeführer lebte von 2010 bis zu seiner Ausreise im Jahr 2015 in der Hauptstadt Kabul. Er ist jung und gesund und stammt angesichts seines Bildungsniveaus offenbar aus relativ guten wirtschaftlichen Verhältnissen. Im Falle seiner Rückkehr dürfte er auch auf ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz abstellen können, welches ihm eine angemessene Unterkunft, Grundversorgung sowie Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten kann. Dass seine Schwester inzwischen nicht mehr in Kabul lebt, muss bezweifelt werden, zumal nicht nachvollziehbar ist, weshalb sich diese zu ihrem Schutz vor den Taliban in weit unsichere Gebiete als Kabul hätte begeben sollen. Im Weiteren verfügt er über eine universitäre Bildung und jahrelange Berufserfahrung als Ingenieur. Damit sind die Voraussetzungen gegeben, dass er sich in Kabul eine wirtschaftliche Existenz wird aufbauen können. 7.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Kabul unter Beachtung der strengen Prüfungs-voraussetzungen gemäss der oben genannten Rechtsprechung als zumutbar. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mit Verfügung vom 12. August 2016 gutgeheissen wurde, werden dem Beschwerdeführer vorliegend keine Verfahrenskosten auferlegt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand: