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E-3936/2017

E-3936/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2018-01-17 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer - ein afghanischer Staatsangehöriger der Ethnie der Hazara mit letztem Wohnsitz in Kabul - verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im September 2014 und reiste via Pakistan in den Iran, wo er bis Ende 2015 verweilte. Via die Türkei und weitere Länder sei er am 9. Januar 2016 in die Schweiz eingereist und suchte hier am 14. Januar 2017 um Asyl nach. Am 1. Februar 2016 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ anlässlich der Befragung zur Person (BzP) summarisch und am 24. Mai 2017 eingehend zu seinen Asylgründen befragt. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, sich aufgrund der unsicheren Lage in Afghanistan, insbesondere wegen der Schikanen gegenüber den Hazara beziehungsweise deren Tötungen durch die Taliban sowie fehlender Zukunftsperspektiven zur Ausreise aus seinem Heimatstaat entschieden zu haben. Für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird auf die Befragungsprotokolle und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die Erwägungen verwiesen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seiner afghanischen Tezkara zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 13. Juni 2017 - eröffnet am 16. Juni 2017 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 13. Juli 2017 reichte der Beschwerdeführer mittels Formular der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) eine fremdsprachige Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung. In einem weiteren Eventualantrag beantragte er die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Mit seiner Beschwerde reichte der Beschwerdeführer einen Bericht der SFH "Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 19. Juni 2017 zu Afghanistan: Sicherheitslage in der Stadt Kabul" sowie eine Kopie eines Zeitungsartikels der Zuger Zeitung vom 5. Juli 2017 ein. D. Mit Zwischenverfügung vom 14. Juli 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten zu können, und forderte ihn zum Einreichen einer Beschwerdeverbesserung (Übersetzung) auf. E. Mit handschriftlicher, deutschsprachiger Eingabe vom 20. Juli 2017 kam er dieser Aufforderung nach. F. Mit Zwischenverfügung vom 25. Juli 2017 hiess das Gericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, eine Fürsorgebestätigung nachzureichen sowie eine Person zu bezeichnen, welche ihm als amtliche Rechtsvertretung beigeordnet werden soll. G. Mit Eingabe vom 7. August 2017 zeigte Rechtsanwalt Donato Del Duca die Mandatsübernahme an, reichte eine Vollmacht ein und ersuchte um seine Einsetzung als amtlicher Rechtsbeistand. Gleichzeitig beantragte er Einsicht in die Asylakten sowie die Ansetzung einer Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerdeschrift. Mit gleicher Eingabe reichte er eine aktuelle Bestätigung über den Sozialhilfebezug des Beschwerdeführers ein. H. Mit Zwischenverfügung vom 3. November 2017 ordnete das Gericht dem Beschwerdeführer den mandatierten Rechtsanwalt als amtlichen Rechtsbeistand bei. Die vorinstanzlichen Akten wurden zur Behandlung des Akteneinsichtsgesuchs an das SEM weitergeleitet und dem Rechtsvertreter eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung eingeräumt. I. Am 17. November 2017 reichte der Rechtsvertreter die in Aussicht gestellte Beschwerdeergänzung ein und ersuchte um Gutheissung der Beschwerdeanträge. Gleichzeitig reichte er eine Kostennote zu den Akten. J. Mit Zwischenverfügung vom 23. November 2017 wurde das SEM - mit Hinweis auf den Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 - zur Vernehmlassung eingeladen. K. In ihrer Vernehmlassung vom 30. November 2017 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an den Erwägungen im angefochtenen Entscheid fest. L. Der Beschwerdeführer nahm in seiner Replik vom 15. Dezember 2017 zur vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung und reichte eine aktualisierte Kostennote zu den Akten.

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist als Verfügungsadressat durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Beschwerde hat sich während des Beschwerdeverfahrens als offensichtlich unbegründet erwiesen. Sie ist daher im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. 3 AsylG) und mit summarischer Begründung zu beurteilen (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Dass dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 25. Juli 2017 die unentgeltliche Prozessführung gewährt und die Beschwerde nicht als aussichtslos qualifiziert wurde, steht einer Behandlung der vorliegenden Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG nicht entgegen (vgl. dazu ausführlich Urteil des BVGer E-4923/2016).

E. 3.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.2 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu, wobei diese von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid nicht entzogen wurde (Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG). Der Eventualantrag betreffend die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist somit als gegenstandslos zu betrachten.

E. 4 Vorab ist festzustellen, dass auf die formelle Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (vgl. Ziff. 1.4 der Beschwerdeergänzung vom 17. November 2017) nicht mehr einzugehen ist, nachdem der Rechtsvertreter dem Gericht mit E-Mail vom 21. November 2017 den Erhalt der vorinstanzlichen Akten bestätigte.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht folgt bezüglich der Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 f.).

E. 6.1 Das SEM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, seine Vorbringen, in Afghanistan aufgrund der gefährlichen und instabilen Lage sowie wegen seiner Stammeszugehörigkeit verfolgt zu sein, stellten keine gegen seine Person gezielte Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar und seien daher nicht asylrelevant. Die erlittenen Nachteile betreffe die gesamte Bevölkerung der Region. Ferner bestünden für eine gezielte Verfolgung von Personen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara, trotz Diskriminierungen und Angriffen, keine Anhaltspunkte. Betreffend den Wegweisungsvollzug führte die Vorinstanz aus, ein solcher erweise sich aufgrund des zehnjährigen Aufenthalts des Beschwerdeführers in Kabul, der dort wohnhaften Familie und des intakten Beziehungsnetzes als zumutbar.

E. 6.2 Dem setzt der Beschwerdeführer entgegen, die Tötung der Hazara, deren Minderheitenstamm auch er angehöre, gehe in allen Teilen Afghanistans weiter, wofür vor allem die Terroristengruppen der Taliban und Daesh (ISIS) verantwortlich seien. Seit der Entstehung des ISIS seien sie wegen ihrer ethnischen und religiösen Auffassung Drohungen und Angriffen ausgesetzt und ernsthaft bedroht. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan drohe ihm unmenschliche Behandlung. Ergänzend führte der Rechtsvertreter aus, die Familie habe Kabul vor rund zwei Monaten [Anmerkung BVGer: zirka im September 2017]) verlassen, nachdem die mittleren Brüder des Beschwerdeführers, welche in Afghanistan Militärdienst leisten würden, von den Taliban angegangen worden seien, um sich ihnen anzuschliessen, beziehungsweise wären sie von diesen mit dem Tod bedroht worden. Aus Angst vor Repressalien habe sich deshalb die ganze Familie zur Rückkehr in den Iran entschlossen. Demnach verfüge er über kein tragfähiges Netz in Kabul mehr, weshalb ein Wegweisungsvollzug unzumutbar sei.

E. 6.3 In seiner Vernehmlassung qualifizierte das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers, aufgrund des Wegzugs seiner Familie aus Kabul dort über kein tragfähiges Netz mehr zu verfügen, als nicht überzeugend und nachgeschoben, da weder eine ausführliche Erklärung abgegeben noch tatkräftige Beweise geliefert worden seien.

E. 6.4 In seiner Replik hielt der Beschwerdeführer an der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Kabul mangels begünstigender Verhältnisse fest und verwies auf die in der Beschwerdeschrift dargelegten Wegzugsgründe der Familie. Ein Wegweisungsvollzug sei sowohl aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer Minderheit als auch der existenzbedrohenden Situation in Kabul generell als unzumutbar zu qualifizieren.

E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, asylrelevante Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darzutun. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann daher auf die zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (vgl. E. II der angefochtenen Verfügung).

E. 7.1.1 Soweit der Beschwerdeführer in allgemeiner Weise geltend macht, die Hazara sähen sich aufgrund ethnischer und religiöser Anschauungen mit Diskriminierungen konfrontiert und seien häufig Opfer von Erpressungen, illegaler Besteuerung, physischen Übergriffen, Zwangsrekrutierungen und -arbeit sowie Festnahmen, ist hierzu festzustellen, dass die Zugehörigkeit zu den Hazara für sich alleine keinen Asylgrund im Sinne von Art. 3 AsylG darstellt (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer D-4572/2016 vom 6. Dezember 2017 E. 5.4; D-3037/2017 vom 20. November 2017 E. 6.1). Die für die Annahme einer Kollektivverfolgung gestellten hohen Anforderungen sind im Falle der Hazara in Afghanistan nicht erfüllt (vgl. dazu ausführlich BVGE 2013/12 E. 6; BVGE 2013/11 E. 5.3.2). Sowohl im freien Bericht anlässlich der BzP als auch an der Anhörung verneinte der Beschwerdeführer, je konkrete Nachteile erlitten oder Schwierigkeiten gehabt zu haben (A7 Ziff. 7.01 f.; A25 F61 f./F81 f./F85/F95/F98).

E. 7.1.2 Die Vorinstanz hat sodann zutreffend festgestellt, die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan vermöge aufgrund der grossen Betroffenheit der Gesamtbevölkerung keine asylrelevante Verfolgung zu begründen. Auch in diesem Zusammenhang machte der Beschwerdeführer keinerlei konkreten Probleme oder Verfolgungsmassnahmen seitens der Armee, der Polizei oder sonstiger Behörden geltend, verneinte politische oder religiöse Aktivitäten und begründete seine Ausreise einzig mit der unsicheren Lage (A7 S. 7 f.; A25 F84 f./F90).

E. 7.2 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene eine asylrelevante Verfolgung vorbringt, die geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.

E. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).

E. 9.2.1 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde.

E. 9.2.2 Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Afghanistan, und insbesondere nach Kabul, im Koordinationsentscheid BVGer D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 (als Referenzurteil publiziert) beantwortet. Dabei stellte es nach eingehender Länderanalyse - im Vergleich zu der in BVGE 2011/7 beschriebenen Situation - eine klare Verschlechterung der humanitären Situation fest, führte aber gleichzeitig aus, ein Vollzug der Wegweisung könne bei Vorliegen besonders günstiger Voraussetzungen im Einzelfall dennoch zumutbar sein. Dabei sei in jedem Fall ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrenden als tragfähig erweise, unabdingbar. Bei Personen, bei welchen Kabul eine Aufenthaltsalternative darstelle, sei ein solch tragfähiges soziales Netz mit grosser Zurückhaltung zu bejahen (vgl. a.a.O. E. 8.4).

E. 9.3.2 Der Beschwerdeführer ist zwar im Iran geboren, lebte indessen ab 2003/2004 bis zu seiner Ausreise im Jahr 2015 während zehn Jahren zusammen mit seinen Eltern und drei Geschwistern in Kabul (A7 Ziff. 7.01/ Ziff. 2.01; A25 F9 ff./F65/F87), besuchte dort von der 8. bis zur 12. Klasse die Schule und bestand eigenen Angaben zufolge auch die Aufnahmeprüfungen für die Universität (A7 Ziff. 1.17.04; A25 F34 ff./F66 ff.). Nebst seiner Familie leben eine Schwester, weitere Verwandte und Freunde in Kabul (A25 F14/F43 ff.), so dass er dort über ein intaktes soziales familiäres und ausserfamiliäres Beziehungsnetz verfügt. Was den Wegzug seiner Familienangehörigen aus Kabul angeht, so erscheint eine gleichzeitige Behelligung seiner Brüder durch die Taliban bereits deshalb höchst zweifelhaft, da der Beschwerdeführer zu deren Aufenthaltsort vortrug, die Familie des einen Bruders lebe im gleichen Haus in Kabul (A25 F12), während der andere in einer anderen Provinz wohnhaft sei (A25 F12/23). Die Familie verfügt zudem über ein eigenes Haus sowie Ländereien in Kabul (A7 Ziff. 2.01; A25 F25/F60) und der im Iran lebende Bruder beziehungsweise sein Vater leisteten finanzielle Hilfe bei der Ausreise des Beschwerdeführers (A25 F95), so dass davon auszugehen ist, bei einer Rückkehr stehe ihm eine angemessene Unterkunft sowie nötigenfalls auch finanzielle Unterstützung seiner Familie zur Verfügung. Für eine allfällige Hilfe in Geldform spricht im Übrigen auch die Tatsache, dass die Schwester in Kabul eine private Universität besucht (A25 F14), was auf den Status einer gut situierten Familie hindeutet. Schliesslich verfügt der Beschwerdeführer über eine solide Schulausbildung und Arbeitserfahrungen als (...) (A7 Ziff. 1.17.05; A25 F31 f.), weshalb er auch in wirtschaftlicher Hinsicht nicht befürchten müsste, in eine Existenznotlage zu geraten. In Würdigung der gesamten Umstände liegen somit begünstigende Faktoren vor, womit der Vollzug der Wegweisung auch in individueller Hinsicht - selbst im Sinne einer Aufenthaltsalternative - als zumutbar zu qualifizieren ist.

E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Instruktionsverfügung vom 25. Juli 2017 gutgeheissen wurde und aufgrund der Akten nicht von einer Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

E. 11.2 Dem amtlichen Rechtsbeistand ist, nachdem mit gleicher Verfügung vom 25. Juli 2017 auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen wurde, ein Honorar auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE]). Das Gericht geht dabei bei anwaltlicher Vertretung praxisgemäss von einem Stundenansatz von Fr. 200. bis Fr. 220. aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der Rechtsvertreter wies in seiner Honorarnote vom 15. Dezember einen zeitlichen Aufwand von 6.17 Stunden bei einem Ansatz von Fr. 220.- sowie Auslagen von Fr. 42.50, total ausmachend Fr. 1'511.10 aus (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag). Der ausgewiesene zeitliche Aufwand erweist sich angesichts der Eingaben im vorliegenden Beschwerdeverfahren (Mandatsanzeige, dreiseitige Beschwerdeschrift sowie knapp zweiseitige Replik) als zu hoch und ist auf drei Stunden zu kürzen. Dem Rechtsanwalt ist demnach durch das Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von aufgerundet Fr. 756.- (inklusive Mehrwertsteuerzuschlag und Auslagen) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dem amtlichen Rechtsvertreter ist ein Honorar in der Höhe von Fr. 756.- auszurichten und geht zulasten der Gerichtskasse.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Denise Eschler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3936/2017 Urteil vom 17. Januar 2018 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Einzelrichterin), mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiberin Denise Eschler. Parteien A._______, geboren am 10. März 1989, Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Donato Del Duca, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung;Verfügung des SEM vom 13. Juni 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein afghanischer Staatsangehöriger der Ethnie der Hazara mit letztem Wohnsitz in Kabul - verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im September 2014 und reiste via Pakistan in den Iran, wo er bis Ende 2015 verweilte. Via die Türkei und weitere Länder sei er am 9. Januar 2016 in die Schweiz eingereist und suchte hier am 14. Januar 2017 um Asyl nach. Am 1. Februar 2016 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ anlässlich der Befragung zur Person (BzP) summarisch und am 24. Mai 2017 eingehend zu seinen Asylgründen befragt. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, sich aufgrund der unsicheren Lage in Afghanistan, insbesondere wegen der Schikanen gegenüber den Hazara beziehungsweise deren Tötungen durch die Taliban sowie fehlender Zukunftsperspektiven zur Ausreise aus seinem Heimatstaat entschieden zu haben. Für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird auf die Befragungsprotokolle und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die Erwägungen verwiesen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seiner afghanischen Tezkara zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 13. Juni 2017 - eröffnet am 16. Juni 2017 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 13. Juli 2017 reichte der Beschwerdeführer mittels Formular der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) eine fremdsprachige Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung. In einem weiteren Eventualantrag beantragte er die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Mit seiner Beschwerde reichte der Beschwerdeführer einen Bericht der SFH "Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 19. Juni 2017 zu Afghanistan: Sicherheitslage in der Stadt Kabul" sowie eine Kopie eines Zeitungsartikels der Zuger Zeitung vom 5. Juli 2017 ein. D. Mit Zwischenverfügung vom 14. Juli 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten zu können, und forderte ihn zum Einreichen einer Beschwerdeverbesserung (Übersetzung) auf. E. Mit handschriftlicher, deutschsprachiger Eingabe vom 20. Juli 2017 kam er dieser Aufforderung nach. F. Mit Zwischenverfügung vom 25. Juli 2017 hiess das Gericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, eine Fürsorgebestätigung nachzureichen sowie eine Person zu bezeichnen, welche ihm als amtliche Rechtsvertretung beigeordnet werden soll. G. Mit Eingabe vom 7. August 2017 zeigte Rechtsanwalt Donato Del Duca die Mandatsübernahme an, reichte eine Vollmacht ein und ersuchte um seine Einsetzung als amtlicher Rechtsbeistand. Gleichzeitig beantragte er Einsicht in die Asylakten sowie die Ansetzung einer Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerdeschrift. Mit gleicher Eingabe reichte er eine aktuelle Bestätigung über den Sozialhilfebezug des Beschwerdeführers ein. H. Mit Zwischenverfügung vom 3. November 2017 ordnete das Gericht dem Beschwerdeführer den mandatierten Rechtsanwalt als amtlichen Rechtsbeistand bei. Die vorinstanzlichen Akten wurden zur Behandlung des Akteneinsichtsgesuchs an das SEM weitergeleitet und dem Rechtsvertreter eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung eingeräumt. I. Am 17. November 2017 reichte der Rechtsvertreter die in Aussicht gestellte Beschwerdeergänzung ein und ersuchte um Gutheissung der Beschwerdeanträge. Gleichzeitig reichte er eine Kostennote zu den Akten. J. Mit Zwischenverfügung vom 23. November 2017 wurde das SEM - mit Hinweis auf den Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 - zur Vernehmlassung eingeladen. K. In ihrer Vernehmlassung vom 30. November 2017 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an den Erwägungen im angefochtenen Entscheid fest. L. Der Beschwerdeführer nahm in seiner Replik vom 15. Dezember 2017 zur vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung und reichte eine aktualisierte Kostennote zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist als Verfügungsadressat durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Beschwerde hat sich während des Beschwerdeverfahrens als offensichtlich unbegründet erwiesen. Sie ist daher im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. 3 AsylG) und mit summarischer Begründung zu beurteilen (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Dass dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 25. Juli 2017 die unentgeltliche Prozessführung gewährt und die Beschwerde nicht als aussichtslos qualifiziert wurde, steht einer Behandlung der vorliegenden Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG nicht entgegen (vgl. dazu ausführlich Urteil des BVGer E-4923/2016). 3. 3.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3.2 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu, wobei diese von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid nicht entzogen wurde (Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG). Der Eventualantrag betreffend die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist somit als gegenstandslos zu betrachten.

4. Vorab ist festzustellen, dass auf die formelle Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (vgl. Ziff. 1.4 der Beschwerdeergänzung vom 17. November 2017) nicht mehr einzugehen ist, nachdem der Rechtsvertreter dem Gericht mit E-Mail vom 21. November 2017 den Erhalt der vorinstanzlichen Akten bestätigte. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht folgt bezüglich der Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 f.). 6. 6.1 Das SEM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, seine Vorbringen, in Afghanistan aufgrund der gefährlichen und instabilen Lage sowie wegen seiner Stammeszugehörigkeit verfolgt zu sein, stellten keine gegen seine Person gezielte Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar und seien daher nicht asylrelevant. Die erlittenen Nachteile betreffe die gesamte Bevölkerung der Region. Ferner bestünden für eine gezielte Verfolgung von Personen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara, trotz Diskriminierungen und Angriffen, keine Anhaltspunkte. Betreffend den Wegweisungsvollzug führte die Vorinstanz aus, ein solcher erweise sich aufgrund des zehnjährigen Aufenthalts des Beschwerdeführers in Kabul, der dort wohnhaften Familie und des intakten Beziehungsnetzes als zumutbar. 6.2 Dem setzt der Beschwerdeführer entgegen, die Tötung der Hazara, deren Minderheitenstamm auch er angehöre, gehe in allen Teilen Afghanistans weiter, wofür vor allem die Terroristengruppen der Taliban und Daesh (ISIS) verantwortlich seien. Seit der Entstehung des ISIS seien sie wegen ihrer ethnischen und religiösen Auffassung Drohungen und Angriffen ausgesetzt und ernsthaft bedroht. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan drohe ihm unmenschliche Behandlung. Ergänzend führte der Rechtsvertreter aus, die Familie habe Kabul vor rund zwei Monaten [Anmerkung BVGer: zirka im September 2017]) verlassen, nachdem die mittleren Brüder des Beschwerdeführers, welche in Afghanistan Militärdienst leisten würden, von den Taliban angegangen worden seien, um sich ihnen anzuschliessen, beziehungsweise wären sie von diesen mit dem Tod bedroht worden. Aus Angst vor Repressalien habe sich deshalb die ganze Familie zur Rückkehr in den Iran entschlossen. Demnach verfüge er über kein tragfähiges Netz in Kabul mehr, weshalb ein Wegweisungsvollzug unzumutbar sei. 6.3 In seiner Vernehmlassung qualifizierte das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers, aufgrund des Wegzugs seiner Familie aus Kabul dort über kein tragfähiges Netz mehr zu verfügen, als nicht überzeugend und nachgeschoben, da weder eine ausführliche Erklärung abgegeben noch tatkräftige Beweise geliefert worden seien. 6.4 In seiner Replik hielt der Beschwerdeführer an der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Kabul mangels begünstigender Verhältnisse fest und verwies auf die in der Beschwerdeschrift dargelegten Wegzugsgründe der Familie. Ein Wegweisungsvollzug sei sowohl aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer Minderheit als auch der existenzbedrohenden Situation in Kabul generell als unzumutbar zu qualifizieren. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, asylrelevante Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darzutun. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann daher auf die zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (vgl. E. II der angefochtenen Verfügung). 7.1.1 Soweit der Beschwerdeführer in allgemeiner Weise geltend macht, die Hazara sähen sich aufgrund ethnischer und religiöser Anschauungen mit Diskriminierungen konfrontiert und seien häufig Opfer von Erpressungen, illegaler Besteuerung, physischen Übergriffen, Zwangsrekrutierungen und -arbeit sowie Festnahmen, ist hierzu festzustellen, dass die Zugehörigkeit zu den Hazara für sich alleine keinen Asylgrund im Sinne von Art. 3 AsylG darstellt (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer D-4572/2016 vom 6. Dezember 2017 E. 5.4; D-3037/2017 vom 20. November 2017 E. 6.1). Die für die Annahme einer Kollektivverfolgung gestellten hohen Anforderungen sind im Falle der Hazara in Afghanistan nicht erfüllt (vgl. dazu ausführlich BVGE 2013/12 E. 6; BVGE 2013/11 E. 5.3.2). Sowohl im freien Bericht anlässlich der BzP als auch an der Anhörung verneinte der Beschwerdeführer, je konkrete Nachteile erlitten oder Schwierigkeiten gehabt zu haben (A7 Ziff. 7.01 f.; A25 F61 f./F81 f./F85/F95/F98). 7.1.2 Die Vorinstanz hat sodann zutreffend festgestellt, die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan vermöge aufgrund der grossen Betroffenheit der Gesamtbevölkerung keine asylrelevante Verfolgung zu begründen. Auch in diesem Zusammenhang machte der Beschwerdeführer keinerlei konkreten Probleme oder Verfolgungsmassnahmen seitens der Armee, der Polizei oder sonstiger Behörden geltend, verneinte politische oder religiöse Aktivitäten und begründete seine Ausreise einzig mit der unsicheren Lage (A7 S. 7 f.; A25 F84 f./F90). 7.2 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene eine asylrelevante Verfolgung vorbringt, die geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 9.2.1 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde. 9.2.2 Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Afghanistan, und insbesondere nach Kabul, im Koordinationsentscheid BVGer D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 (als Referenzurteil publiziert) beantwortet. Dabei stellte es nach eingehender Länderanalyse - im Vergleich zu der in BVGE 2011/7 beschriebenen Situation - eine klare Verschlechterung der humanitären Situation fest, führte aber gleichzeitig aus, ein Vollzug der Wegweisung könne bei Vorliegen besonders günstiger Voraussetzungen im Einzelfall dennoch zumutbar sein. Dabei sei in jedem Fall ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrenden als tragfähig erweise, unabdingbar. Bei Personen, bei welchen Kabul eine Aufenthaltsalternative darstelle, sei ein solch tragfähiges soziales Netz mit grosser Zurückhaltung zu bejahen (vgl. a.a.O. E. 8.4). 9.3.2 Der Beschwerdeführer ist zwar im Iran geboren, lebte indessen ab 2003/2004 bis zu seiner Ausreise im Jahr 2015 während zehn Jahren zusammen mit seinen Eltern und drei Geschwistern in Kabul (A7 Ziff. 7.01/ Ziff. 2.01; A25 F9 ff./F65/F87), besuchte dort von der 8. bis zur 12. Klasse die Schule und bestand eigenen Angaben zufolge auch die Aufnahmeprüfungen für die Universität (A7 Ziff. 1.17.04; A25 F34 ff./F66 ff.). Nebst seiner Familie leben eine Schwester, weitere Verwandte und Freunde in Kabul (A25 F14/F43 ff.), so dass er dort über ein intaktes soziales familiäres und ausserfamiliäres Beziehungsnetz verfügt. Was den Wegzug seiner Familienangehörigen aus Kabul angeht, so erscheint eine gleichzeitige Behelligung seiner Brüder durch die Taliban bereits deshalb höchst zweifelhaft, da der Beschwerdeführer zu deren Aufenthaltsort vortrug, die Familie des einen Bruders lebe im gleichen Haus in Kabul (A25 F12), während der andere in einer anderen Provinz wohnhaft sei (A25 F12/23). Die Familie verfügt zudem über ein eigenes Haus sowie Ländereien in Kabul (A7 Ziff. 2.01; A25 F25/F60) und der im Iran lebende Bruder beziehungsweise sein Vater leisteten finanzielle Hilfe bei der Ausreise des Beschwerdeführers (A25 F95), so dass davon auszugehen ist, bei einer Rückkehr stehe ihm eine angemessene Unterkunft sowie nötigenfalls auch finanzielle Unterstützung seiner Familie zur Verfügung. Für eine allfällige Hilfe in Geldform spricht im Übrigen auch die Tatsache, dass die Schwester in Kabul eine private Universität besucht (A25 F14), was auf den Status einer gut situierten Familie hindeutet. Schliesslich verfügt der Beschwerdeführer über eine solide Schulausbildung und Arbeitserfahrungen als (...) (A7 Ziff. 1.17.05; A25 F31 f.), weshalb er auch in wirtschaftlicher Hinsicht nicht befürchten müsste, in eine Existenznotlage zu geraten. In Würdigung der gesamten Umstände liegen somit begünstigende Faktoren vor, womit der Vollzug der Wegweisung auch in individueller Hinsicht - selbst im Sinne einer Aufenthaltsalternative - als zumutbar zu qualifizieren ist. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Instruktionsverfügung vom 25. Juli 2017 gutgeheissen wurde und aufgrund der Akten nicht von einer Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 11.2 Dem amtlichen Rechtsbeistand ist, nachdem mit gleicher Verfügung vom 25. Juli 2017 auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen wurde, ein Honorar auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE]). Das Gericht geht dabei bei anwaltlicher Vertretung praxisgemäss von einem Stundenansatz von Fr. 200. bis Fr. 220. aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der Rechtsvertreter wies in seiner Honorarnote vom 15. Dezember einen zeitlichen Aufwand von 6.17 Stunden bei einem Ansatz von Fr. 220.- sowie Auslagen von Fr. 42.50, total ausmachend Fr. 1'511.10 aus (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag). Der ausgewiesene zeitliche Aufwand erweist sich angesichts der Eingaben im vorliegenden Beschwerdeverfahren (Mandatsanzeige, dreiseitige Beschwerdeschrift sowie knapp zweiseitige Replik) als zu hoch und ist auf drei Stunden zu kürzen. Dem Rechtsanwalt ist demnach durch das Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von aufgerundet Fr. 756.- (inklusive Mehrwertsteuerzuschlag und Auslagen) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dem amtlichen Rechtsvertreter ist ein Honorar in der Höhe von Fr. 756.- auszurichten und geht zulasten der Gerichtskasse.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Denise Eschler Versand: