opencaselaw.ch

E-4360/2019

E-4360/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2021-05-03 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 12. August 2016 um Asyl in der Schweiz. Anlässlich der Befragung zur Person vom 18. August 2016 sowie den Anhörungen vom 25. August 2017 und 7. November 2017 führte er im Wesentlichen aus, er sei im Iran geboren. Etwa im Jahr 2001 (Beginn der Regierungszeit von Hamid Karzai) sei er mit seinen Eltern und Geschwistern nach Kabul, Afghanistan, zurückgekehrt. Er habe zwei Jahre am (...) Institut (...) studiert und dort in der Finanzabteilung gearbeitet. Dieses Institut sei von der USAID finanziert worden. An der Universität (...) in Kabul habe er circa (...) den Bachelorabschluss als Bauingenieur gemacht. Danach sei er circa (...) bei der Baufirma (...) als Techniker im Labor und vor Ort auf den Baustellen unter anderem bei einem (...) in Kabul tätig gewesen. Diese Baufirma habe Aufträge der afghanischen Regierung, die von der amerikanischen Regierung finanziert und überwacht worden seien, ausgeführt. Danach habe er circa (...) als Bauingenieur bei der Baufirma (...) an einem Schulbauprojekt gearbeitet. Die Projekte dieser Baufirma seien von der Regierung unterstützt und von USAID mitfinanziert worden. Für die Ausführung der jeweiligen Bauprojekte habe er alleine in unsichere Provinzen reisen müssen. Bei einem von der afghanischen Regierung organisierten Projekt sei es um eine Wasseraufbewahrung gegangen. Dafür habe er von Kabul über B._______ und die Orte C._______ und D._______ in die Stadt E._______, Provinz F._______, reisen müssen. In den Orten habe es Checkpoints der Taliban gegeben und eine grosse Unsicherheit geherrscht. Wenn ihn die Taliban mit den mitgeführten Projektdokumenten und technischen Geräten erwischt hätten, wäre er in Gefahr gewesen. Beim letzten Projekt, dem Bau einer Schule in G._______, sei er mehrmals von Kabul via H._______ nach G._______ gefahren. Unterwegs habe er die Kleider und die Fahrzeuge wechseln müssen, um nicht von den Taliban erwischt zu werden. Sie hätten Spione gehabt und er habe Glück gehabt, nicht von ihnen entführt worden zu sein. Einmal sei in I._______ auf das Fahrzeug geschossen worden, in dem er gesessen habe. Zudem habe er während des Schulbauprojektes eine Liebesbeziehung mit einer Frau der Volksgruppe der Sayed angefangen. Nach vier Monaten habe er die Beziehung Ende (...) bei Abschluss des Projektes beendet. Ihr späterer Ehemann habe bemerkt, dass sie keine Jungfrau mehr sei und von ihrer früheren Beziehung erfahren. Daraufhin hätten ihr Vater und zwei Onkel ihn zu Hause gesucht und seinen Vater bedroht. Sein Vater habe zur Bestätigung der Drohungen beim Dorfoberhaupt ein Schreiben verfassen lassen und dieses dem Sicherheitsamt überreicht. Die Eltern seien deshalb von Afghanistan in den Iran gereist. Die Schwestern seien verheiratet und würden in Kabul leben. Der Beschwerdeführer reichte seine Tazkira, ein Zeugnis der 14. Klasse am Institut (...), ein Abiturdiplom, eine Bestätigung des Universitätsabschlusses, ein Diplom seines Abschlusses im Bereich Konstruktion, ein Arbeitszeugnis der (...), ein Certificate of Performance der (...), ein Certificate of Appreciation der (...), einen Passierschein im (mit Übersetzung), ein Schreiben des Dorfoberhauptes vom (...) (afghanischer Kalender; mit Übersetzung) - alles im Original -, sowie eine Arbeitsbestätigung der (...) und einen Quellensteuerbeleg - beides in Kopie - ein. B. Mit Verfügung vom 9. April 2019 (gleichentags eröffnet) verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2247/2019 vom 19. Juni 2019 wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs gut. Es hob die Verfügung auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurück. C. Mit Schreiben vom 25. Juni 2019 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer die Akteneinsicht. D. Mit Verfügung vom 19. Juli 2019 (eröffnet am 29. Juli 2019) verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. E. Mit Eingabe vom 28. August 2019 erhob der Beschwerdeführer am Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit und Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Ihm sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei ihm in der Person der unterzeichnenden Rechtsanwältin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Der Beschwerde lag die Vollmacht vom 29. April 2019, ein (...) fact sheet der USAID, ein Certificate of Appreciation der (...) vom November 2011 und vom November 2012 in Kopie, ein Schreiben der (...) betreffend Adressanfrage der Verwandten seiner ehemaligen Geliebten in Kopie (Datum unbekannt, mit Übersetzung), zwei Arbeitsbestätigungen der (...) in Kopie (Datum unbekannt), ein Zertifikat der U.S. army corps of engineers betreffend die (...) vom 30. März 2013 in Kopie, ein Memorandum of Record der U.S. army corps of engineers vom 23. Juli 2014 in Kopie, ein Zertifikat der U.S. army corps of engineers betreffend die (...) vom 23. September 2014 in Kopie, eine «Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Informationen zur traditionellen Regierungsführung auf Dorfebene» vom Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (ACCORD) vom 15. März 2016, eine «Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Aktuelle Situation der Volksgruppe der Hazara» vom ACCORD vom 27. Juni 2016, ein Bericht der BBC betreffend Angriff des IS auf ein Spital in Kabul vom 8. März 2017, Fotos des Beschwerdeführers (...), ein Arztbericht vom 12. Juli 2018 in Kopie, ein Rezept für das Medikament (...) vom 18. Januar 2019 in Kopie, ein psychotherapeutischer Bericht vom 21. Juli 2019 in Kopie, ein Arztbericht vom 23. Juli 2019 in Kopie, ein Mietvertrag der Eltern über eine Wohnung in Teheran vom (...) in Kopie (mit Übersetzung), eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung und eine Honorarnote vom 28. August 2019 bei. F. Mit Zwischenverfügung vom 2. September 2019 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und gab der Vorinstanz Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung. G. Am 10. September 2019 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein. H. Am 23. September 2019 reichte der Beschwerdeführer ein Certificate of Appreciation der (...) in Kopie (Datum unbekannt), ein Laboratory Certification für die (...) vom 1. Juni 2019 in Kopie und eine aktualisierte Honorarnote ein. I. Am 19. Dezember 2019 reichte der Beschwerdeführer Fotos seiner Eltern im Iran und eine aktualisierte Honorarnote ein.

Erwägungen (41 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden.

E. 2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 3 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 4.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, die vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

E. 4.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört unter anderem, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).

E. 4.3 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).

E. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe erneut nicht festgehalten, dass seine ehemalige Geliebte der Sayed angehöre und sie nie einen Mann der Hazara heiraten könne. Es gäbe zwischen den beiden Ethnien erhebliche Spannungen. Sie habe sich zudem nicht mit seinen Vorbringen in der Beschwerde vom 10. Mai 2019 auseinandergesetzt. Darin habe er ausführlich zur Frage der Glaubhaftigkeit der von ihm befürchteten Verfolgungsmassnahmen durch Familienangehörige der ehemaligen Geliebten Stellung genommen. Ebenfalls sei sie der Frage, ob er allfällige Beweismittel dafür habe, dass seine Eltern nun im Iran leben würden, nicht nachgegangen. Sie habe damit die Begründungspflicht verletzt. Die Vorinstanz erwähnt im Sacherhalt der Verfügung nicht, dass die ehemalige Geliebte der Sayed angehöre. Indem sie aber davon ausging, dass diese Liebesbeziehung vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht wurde, ist es irrelevant, welcher Ethnie sie angehört. Die vorinstanzliche Sachverhaltsdarstellung lässt keine wesentlichen, entscheidrelevanten Sachverhaltselemente ausser Acht. Sie hält fest, weshalb sie die Liebesbeziehung für nicht glaubhaft gemacht hält und ist damit der Begründungspflicht genügend nachgekommen. Die Vorinstanz hat sich mit den Einwänden des Beschwerdeführers in der Beschwerde vom 10. Mai 2019 betreffend die Glaubhaftmachung der Liebesbeziehung nicht auseinandergesetzt. Ob damit eine Verletzung der Begründungspflicht vorliegt kann offenbleiben, weil eine Verfolgung der Familienmitglieder aufgrund der vormaligen Liebesbeziehung nicht asylrelevant ist (Erwägung 7.3). Indem die Vorinstanz davon ausging, dass der Beschwerdeführer die Liebesbeziehung und die damit zusammenhängende Verfolgung nicht glaubhaft gemacht habe, sah sie sich nicht dazu veranlasst, weitere Abklärungen zu tätigen. Der iranische Mietvertrag der Eltern datiert vom (...) und die Übersetzung vom 29. Mai 2019. Eingereicht wurden die Dokumente mit der Beschwerde am 28. August 2019. Die Vorinstanz erliess die Verfügung am 19. Juli 2019. Wären die Dokumente zeitnah nach Erhalt der Übersetzung bei der Vorinstanz eingereicht worden, wären diese vor Erlass der Verfügung bei ihr eingegangen. Weil dem Mietvertrag in Kopie zudem nur ein geringer Beweiswert zugeschrieben werden kann, hat die Vorinstanz den Sachverhalt genügend erstellt und es liegt keine Verletzung der Begründungspflicht vor.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer rügt weiter, es sei nicht weiter beachtlich, dass er von den Taliban noch nicht als Mitarbeiter einer amerikanisch finanzierten Baufirma identifiziert worden sei. Es sei vielmehr ein Glücksfall, dass er bisher noch nie direkt in eine Personenkontrolle gekommen und nicht beim Transport von Arbeitsinstrumenten erwischt worden sei. Dass die Vorinstanz daraus schliesse, dass er - auch in Zukunft - keinerlei Verfolgung ausgesetzt sei, sei willkürlich. Die Verfügung sei in diesem Punkt unangemessen. Gemäss Lehre und Rechtsprechung liegt Willkür nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder vorzuziehen wäre, sondern nur dann, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S.11; Häfeli/Haller/Keller/Thurnherr, Allgemeines Verwaltungsrecht, 9. Auflage 2016, N 811 f.; BGE 133 I 149 E. 3.1). Dabei muss die angeblich willkürliche Begründung rechtsgenüglich dargelegt werden (BGE 116 Ia 426 S. 428). Ob die Furcht vor Verfolgung im konkreten Einzelfall begründet ist, ist nicht bloss eine Ermessens-, sondern eine Rechtsfrage. Die Rüge der Verletzung des Willkürverbots ist sodann nicht substanziiert. Unter Berücksichtigung der nachfolgenden Ausführungen zum Asylpunkt erscheint das Ergebnis der Vorinstanz zudem durchaus vertretbar.

E. 5.3 Die Vorinstanz sei der Auffassung, dass nicht nachgewiesen sei, dass die Unternehmen, für welche der Beschwerdeführer gearbeitet habe, von der US-amerikanischen Regierung und/oder der afghanischen Regierung unterstützt würden. Dem könne nicht gefolgt werden. In der vorinstanzlichen Verfügung wird festgehalten, dass aus den eingereichten Bestätigungen nicht hervorgehe, wie stark die Firmen und die dort ausgeführten Arbeiten von der amerikanischen Regierung unterstützt worden seien. Eine Verletzung der Begründungspflicht oder die unrichtige Feststellung des Sachverhalts ist nicht ersichtlich.

E. 5.4 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen.

E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 und Art. 3 AsylG).

E. 7.1 Die Vorinstanz hält in ihrer Verfügung fest, es beständen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer von den Taliban als Unterstützer beziehungsweise Mitarbeiter einer amerikanisch finanzierten Baufirma identifiziert worden sei. Etwas Gravierendes sei nie vorgefallen. Zum Beschuss eines Fahrzeugs, in dem er gesessen habe, sei weder bekannt, von wem dieser erfolgte noch dürfte dieser gezielt ihm persönlich als Insasse des Fahrzeugs gegolten haben. Eine auffallende Exponiertheit seiner Person sei nicht festzustellen. Es sei von keinem erhöhten Verfolgungsrisiko aufgrund seiner Arbeitstätigkeit auszugehen. An dieser Einschätzung vermöge auch der vorgebrachte Transport mit Arbeitsinstrumenten nichts zu ändern, da dies seine Visibilität offenbar nicht gesteigert habe. Auch aus dem beruflichen Werdegang könne nicht erkannt werden, dass er ein besonders gefährdetes Risikoprofil erlangt habe. Es gehe aus keinem eingereichten Dokument hervor, dass er vom Sommer bis Herbst 2015 wieder für die Firma (...) in der Provinz G._______ bei einem Schulhausbau tätig gewesen sei. Aus den eingereichten Bestätigungen gehe nicht hervor wie stark die Firmen und die dort ausgeführten Arbeiten von der amerikanischen Regierung unterstützt worden seien. Der Umstand, dass er seiner Arbeit als Bauingenieur jahrelang nachgegangen sei, weise auch darauf hin, dass er für sich eine Gefährdung nicht als imminent erachtet habe. Es sei deshalb zu verneinen, dass er in Afghanistan als Angehöriger einer besonders gefährdeten Risikogruppe gelte oder wahrgenommen werden könne, weshalb eine begründete Furcht vor Verfolgung bei der Rückkehr nach Afghanistan zu verneinen sei. Die geltend gemachte Liebesbeziehung des Beschwerdeführers und die Furcht vor Verfolgungsmassnahmen seitens der Familie der ehemaligen Geliebten hält die Vorinstanz für nicht glaubhaft gemacht. In der Öffentlichkeit sei die Bewegungsfreiheit von Frauen stark eingeschränkt. So bestehe beispielsweise das Erfordernis, dass Frauen ausserhalb ihres Heims von einer männlichen verwandten Person begleitet werden müssten (SFH, Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse Afghanistan: Besondere Gefährdung von Frauen, 24. Mai 2015, S. 7). Indem bereits zu Beginn der Beziehung Freunde der jungen Frau in der Schule anwesend gewesen seien, habe die Beziehung kaum geheim gehalten werden können. Es könne nicht geglaubt werden, dass angesichts der Bewachung und Beobachtung, unter der junge Frauen in Afghanistan stehen würden, sie von der Familie alleine zu Hause gelassen worden wäre und der Beschwerdeführer sie so bei ihr zu Hause habe treffen können. Es beständen Vorbehalte, dass er sich mehrmals mit einer Frau im heiratsfähigen Alter im ländlichen Afghanistan unbemerkt im Geheimen habe treffen können. Es könne auch nicht geglaubt werden, dass es der jungen Frau möglich gewesen sein soll, die Tiere vom Bruder, der Hirte sei, übernommen zu haben, um sich mit ihm an einem abgelegenen Ort zu treffen. Eine gesamthafte Würdigung ergebe, dass seine Vorbringen den bekannten Lebensumständen und Verhaltensweisen von Frauen in Afghanistan widersprechen und insgesamt einen konstruierten Eindruck hinterlassen würden. Es könne nicht geglaubt werden, dass er einer Gefährdung seitens Drittpersonen ausgesetzt sei und seine Eltern deswegen Afghanistan hätten verlassen müssen. Die Bestätigung des Quartiervorstehers sei kein amtliches Schreiben und nicht tauglich zum Beweis, da solche Bestätigungen leicht selber oder von einer Drittperson angefertigt werden könnten.

E. 7.2 Der Beschwerdeführer hat seine Tätigkeiten für diverse Baufirmen mit Bezug zur afghanischen Regierung, internationalen Organisationen oder der amerikanischen Regierung substantiiert, konkret sowie nachvollziehbar geschildert und mittels Beweismittel seine Tätigkeiten belegt. Ein auf Beschwerdestufe eingereichtes Schreiben der Baufirma (...) belegt seine Tätigkeit vom (...) bis (...) bei dieser Baufirma an einem Schulbauprojekt in G._______ und ein weiteres Schreiben des Bildungsministeriums erwähnt, das Projekt sei von der (...) unterstützt worden. Den Ausführungen der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer aufgrund seines beruflichen Werdegangs kein besonders gefährdetes Risikoprofil erlangt habe, kann aufgrund der nachfolgenden Erwägungen nicht gefolgt werden.

E. 7.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat zuletzt im Referenzurteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 eine Lagebeurteilung zu Afghanistan vorgenommen. Zusammenfassend ergibt sich eine deutliche Verschlechterung der Sicherheitslage seit dem letzten Länderurteil des Gerichts im Jahr 2011 (BVGE 2011/7) und dem Abzug der International Security Assistance Force (ISAF) über alle Regionen hinweg. Seit dem Übergang der Kontrolle von den ISAF-Kampftruppen auf die Afghan National Security Forces (ANSF) hat der Konflikt mehr und mehr den Charakter eines Bürgerkrieges angenommen, wobei grosse Teile des Staatsgebiets direkt von Kampfhandlungen betroffen sind. Hinzu kommen terroristische Anschläge in den von offenen Gefechten weitgehend ausgenommenen urbanen Zentren. Im Visier stehen vor allem die Grossstädte Kabul und Kandahar, aber auch kleinere Städte wie Dschalalabad und Kunduz (Urteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 E. 7.3 und E. 7.4).

E. 7.2.2 Bei der Beurteilung der Sicherheitslage lassen sich Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, welche der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft inklusive den internationalen Militärkräften nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaftsordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen (United Nations High Commissioner for Refugees [UNHCR], Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan, 30. August 2018, S. 40 ff. sowie die beiden Berichte des European Asylum Office [EASO], Country of Origin Information Report, Afghanistan, Individuals targeted by armed actors in the conflict, Dezember 2017, S. 34 und 35 und Country Guidance, Afghanistan, Guidance note and common analysis, Juni 2018, S. 41-43). Auch andere Quellen berichten von gezielten Angriffen auf Mitarbeiter der afghanischen Regierung oder internationaler Organisationen und einem erhöhten Risiko dieser Personen, einem Gewaltakt - insbesondere durch die Hände der Taliban - ausgesetzt zu werden (vgl. Australian Departement of Foreign Affairs and Trade [DFAT], Country Information Report Afghanistan, 18. September 2017, Ziff. 3.19 und 3.23; ACCORD, Aktuelle Sicherheitslage in Afghanistan und Chronologie für Kabul, 11. September 2018, Kapitel 1.2; SFH, Afghanistan, Gefährdungsprofile, 12. September 2019, S. 10 ff.).

E. 7.2.3 Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner Tätigkeit als Bauingenieur für die (...) und seiner früheren Tätigkeiten den vorstehend umschriebenen Risikogruppen zuzurechnen. Das Bundesverwaltungsgericht kennt allerdings keine Kollektivverfolgung von Bauingenieuren in Afghanistan, welche für die afghanische und die US-amerikanische Regierung sowie für internationale Organisationen tätig sind. Auch solche Personen müssen demnach ihre konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen, auch wenn sie unbestrittenermassen einem höheren Risiko von Vergeltungsmassnahmen ausgesetzt sind (vgl. Urteil des BVGer E-5049/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 5.6).

E. 7.2.4 Der Beschwerdeführer habe die Strecke zum Schulbauprojekt vier bis sechs Mal zurückgelegt. Spione beim Abfahrtsort gäben die Informationen über verdächtige Personen den Taliban weiter. Er sei zwar nie kontrolliert, aber einmal sei auf das Fahrzeug geschossen worden, in dem er gesessen habe. Es habe aber nicht angehalten, sondern beschleunigt. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, wonach weder gesichert ist, dass der Angriff den Taliban zuzuschreiben noch der Grund für den Angriff bekannt war. Den Aussagen des Beschwerdeführers lässt sich auch nicht entnehmen, dass die Taliban ihn als Unterstützer identifiziert haben. Es ist vorliegend nicht von einem gezielten Angriff der Taliban gegen seine Person auszugehen. Hierfür spricht ebenfalls, dass er in der Befragung diesen Angriff noch nicht erwähnte, sondern auf Nachfrage angab, ihm sei nie etwas Konkretes zugestossen. Daraus lässt sich schliessen, dass er selber wohl auch nicht von einem gezielten Angriff gegen seine Person ausgeht. Von einer zielgerichteten Verfolgung durch die Taliban vor seiner Ausreise aus Afghanistan ist deshalb nicht auszugehen. Seine Ausführungen in der Beschwerde, wonach der Angriff sehr wohl ihm persönlich gegolten haben könnte und es realitätsfremd sei, dass jemand anders als die Taliban auf das Auto geschossen hätten, vermögen dem nichts entgegenzuhalten. Die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung ist zu bejahen, wenn eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafürspricht, dass sich die Befürchtungen in absehbarer Zeit verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht. Es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). Der Beschwerdeführer arbeitete viele Monate für Firmen mit Bezug zur afghanischen und amerikanischen Regierung sowie zu internationalen Organisationen und war bei zwei Projekten tätig, welche mit Reisen in unsichere Gebiete verbunden waren. Trotzdem wurde er von den Taliban nie identifiziert. Es bestehen deshalb keine konkreten Hinweise darauf, dass sich eine Verfolgung durch die Taliban bei einer allfälligen Rückkehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen würde. Auch sein Einwand, wonach nicht beachtlich sei, dass er möglicherweise von den Taliban noch nicht als Mitarbeiter einer amerikanisch finanzierten Baufirma identifiziert worden sei und es nur Glück gewesen sei, dass er bisher noch nie bei einer Personenkontrolle identifiziert worden sei, mag daran nichts ändern. Dass er möglicherweise in Zukunft durch die Taliban verfolgt würde, reicht für die Annahme einer begründeten Furcht nicht aus.

E. 7.2.5 Aufgrund obiger Ausführungen ist trotz seines Risikoprofils nicht von einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung durch die Taliban bei einer allfälligen Rückkehr nach Afghanistan auszugehen, weshalb die Vorinstanz zu Recht davon ausging, dass dieses Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhält.

E. 7.3.1 Die Vorinstanz hat den vom Beschwerdeführer vorgetragenen Fluchtgrund der Verfolgung durch die Familienangehörigen seiner ehemaligen Geliebten für nicht glaubhaft befunden. Die Frau gehöre den Sayed an und lebe in G._______. Sayed sind meist Sunniten. Die schiitischen Sayed leben überwiegend in Bamyan in Zentralafghanistan (ACCORD, Anfragebeantwortung zu Afghanistan, Informationen zur Volksgruppe der Sadat [Sayed, Sayyed, Sadaat, Sayyid, Sayid, Sayeed], 25. Oktober 2017). Es ist deshalb davon auszugehen, dass sie schiitischen Glaubens ist. Verschiedenen Berichten lässt sich entnehmen, dass schiitischen Frauen beispielsweise bei der Schulbildung und bei Frauenrechten mehr Freiheiten zugestanden werden. Die Begleitung durch einen männlichen Verwandten sei zum Schutz der Frauen und der soziale Druck hierzu vor allem in ländlichen Gegenden und Gebieten unter Kontrolle der Taliban am grössten (EASO, COI Query, Situation of Hazaras and Shias [2018-2020], 29. Juli 2020, S. 2 f.; Ministerie van Buitenlandse Zaken [Niederlande], Country of Origin Report Afghanistan, März 2019, S. 88 ff.). Es ist damit nicht auszuschliessen, dass sie mehr Freiheiten geniesst als sunnitische Frauen in Afghanistan, zumal Bamyan auch nicht unter Kontrolle der Taliban ist (EASO, Country of Origin Information Report, Afghanistan, Security Situation, September 2020, S. 102 f.). Es ist davon auszugehen, dass die Vorinstanz von einem zu einseitigen Bild der Frauen in Afghanistan ausging und die Vorbringen des Beschwerdeführers zumindest im Kern seinen tatsächlichen Erlebnissen entsprechen könnten. Angesichts der nachstehenden Erwägungen erübrigt sich aber eine abschliessende Glaubhaftigkeitsprüfung, weshalb auf die entsprechenden Darlegungen in der Beschwerde nicht weiter einzugehen ist.

E. 7.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist nicht an die Begründung der Vorinstanz gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG); es kann die Beschwerde auch aus andern Überlegungen als jenen der Vorinstanz beurteilen (sog. Motivsubstitution vgl. Camprubi in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2019, N 16 zu Art. 62 VwVG Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, S. 398, Rz. 1136).

E. 7.3.3 Eine aussereheliche Liebesbeziehung wird gemäss afghanischem Strafgesetz als moralisches Verbrechen («zina») bestraft. Die Betroffenen sind jedoch auch ernsthaften Nachteilen durch nichtstaatliche Akteure wie Familienmitglieder ausgesetzt. Die Ursache liegt in der verletzten Ehre, die es zu sühnen gilt. Eine derartige Verfolgung knüpft in der Regel nicht an ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv an, geht es den Tätern doch darum ihre Ehre wieder herzustellen. Im Gegensatz zu Frauen können Männer bei privater Gewalt in Afghanistan im Allgemeinen mit staatlichem Schutz rechnen. Bei ihnen fehlt es demnach an einer diskriminierenden Absicht des Staates, keinen Schutz zu gewähren. Die geltend gemachte Verfolgung durch Familienmitglieder seiner ehemaligen Geliebten gründet hauptsächlich in gesellschaftlichen und kulturellen Auffassungen, treffen den Beschwerdeführer aber in keiner Eigenschaft, die asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG sein könnte (politische Haltung, religiöser Glaube, Angehöriger einer sozialen Gruppe oder Ethnie, vgl. BVGE 2014/28 E. 8.4 f.). Den Drohungen ihm und seiner Familie gegenüber liegt demnach keines der in Art. 3 AsylG genannten Motive zugrunde. Es ist vorliegend nicht, wie von ihm geltend gemacht, davon auszugehen, dass die Verfolgung auf seine Ethnie (Hazara) zurückzuführen ist, weil er dies weder in der Befragung noch in den Anhörungen erwähnte und auch keine weiteren Hinweise hierfür sprechen (Urteil des BVGer E-2742/2019 vom 14. Juni 2019 E. 6.2, E-1457/2017 vom 26. Juni 2018 E. 7.1 f.).

E. 7.3.4 Auch der Umstand, dass ausserehelicher Geschlechtsverkehr in Afghanistan hart bestraft werden kann, begründet die Flüchtlingseigenschaft nicht. Selbst wenn er aufgrund der Liebesbeziehung angezeigt worden wäre - wofür sich allerdings weder aus seinen Aussagen noch aus den Unterlagen Hinweise ergeben -, läge keine illegitime Strafverfolgung vor, die auf ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv zurückzuführen wäre (vgl. BVGE 2014/28 E. 8.3.1).

E. 7.3.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass sowohl die geltend gemachte Verfolgung durch Familienangehörige der ehemaligen Geliebten als auch eine allfällige strafrechtliche Verfolgung nicht auf ein asylrelevantes Motiv gemäss Art. 3 AsylG zurückzuführen sind, weshalb dieses Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhält. An dieser Einschätzung ändern auch die eingereichten Beweismittel nichts.

E. 7.4 Der Beschwerdeführer weist in der Beschwerdeschrift auf Schwierigkeiten von ethnischen Hazara in Afghanistan hin. Die Diskriminierung würde sich in Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit, Festnahmen, psychischem Missbrauch oder illegaler Besteuerung äusseren. Hazara seien überdurchschnittlich oft zu Opfern von gezielten Ermordungen geworden und einem stärkeren Risiko ausgesetzt, in unsicheren Gebieten eingesetzt zu werden als nicht Hazara-Beamte. Die Zugehörigkeit zu den Hazara stellt für sich allein keinen Asylgrund im Sinne von Art. 3 AsylG dar (BVGer D-1181/2017 vom 8. Januar 2019 E. 5.4 und D-4572/2016 vom 6. Dezember 2017 E. 5.4). Die für die Annahme einer Kollektivverfolgung gestellten hohen Anforderungen (vgl. dazu ausführlich BVGE 2013/12 E. 6; BVGE 2013/11 E. 5.3.2) sind im Falle der Hazara in Afghanistan nicht erfüllt.

E. 7.5 Eine begründete Furcht vor allfälliger Verfolgungen seitens der Taliban besteht nicht und die Verfolgung durch Familienmitglieder der ehemaligen Geliebten ist nicht auf ein asylrelevantes Motiv zurückzuführen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers damit zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

E. 8 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).

E. 9.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2).

E. 9.3 Die genannten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Wegweisungsvollzug (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur. Sobald eine dieser Bedingungen erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der betroffenen Person in der Schweiz nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4.).

E. 10 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 10.1 Die Vorinstanz begründet die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs damit, dass der Beschwerdeführer die letzten 12 Jahre vor seiner Ausreise in Kabul gelebt habe, wo er die Universität besucht, sein Studium abgeschlossen und anschliessend gearbeitet habe. Angesichts dessen sei davon auszugehen, dass er dort über ein Beziehungsnetz verfügen und mit seinem universitären Abschluss eine Arbeitsstelle finden würde. Sein hohes Bildungsniveau lasse auch darauf schliessen, dass er aus relativ guten wirtschaftlichen Verhältnissen stamme. Er habe zudem in Kabul seine Eltern und zwei Schwestern und sei somit bei der Rückkehr nicht auf sich allein gestellt. Er habe die geltend gemachte Verfolgung durch Familienangehörige der ehemaligen Geliebten nicht glaubhaft machen können, weshalb es auch nicht glaubhaft sei, dass seine Eltern in den Iran gezogen seien. In der Beschwerde vom 10. Mai 2019 werde zwar bezüglich seines Gesundheitszustandes angeführt, er leide an psychischen Problemen und würde einen detaillierten Arztbericht nachreichen. Dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil E-2247/2019 vom 19. Juni 2019) könne jedoch nicht entnommen werden, dass ein solcher eingereicht worden sei, so dass die Vorinstanz davon ausgehen könne, dass sein Gesundheitszustand einem Wegweisungsvollzug nicht entgegenstehe. Insgesamt seien damit die Voraussetzungen gegeben, dass er sich in Kabul eine wirtschaftliche Existenz aufbauen könne. Es beständen damit besonders begünstigende Umstände, so dass gemäss Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Kabul ausgegangen werden könne, weshalb sich der Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan als zulässig, zumutbar und möglich erweise.

E. 10.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Referenzurteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 eine aktuelle Lageeinschätzung zu Afghanistan, insbesondere zu Kabul, vorgenommen. Das Gericht stellte eine deutliche Verschlechterung der Sicherheitslage seit dem letzten Länderurteil des Bundesverwaltungsgerichts im Jahr 2011 (BVGE 2011/7) über alle Regionen hinweg fest. Es kam zum Schluss, dass in weiten Teilen von Afghanistan unverändert eine derart schlechte Sicherheitslage und derart schwierige humanitäre Bedingungen bestehen würden, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu qualifizieren und somit der Wegweisungsvollzug nach wie vor als unzumutbar zu beurteilen sei. Die Sicherheitslage und die allgemeine humanitäre Situation in Kabul seien aus verschiedenen Gründen differenziert und gesondert zu analysieren. Im heutigen Zeitpunkt würden sich sowohl die Sicherheitslage, welche als volatil und von zahlreichen Anschlägen geprägt zu bezeichnen sei, als auch die humanitäre Situation in Kabul im Vergleich zu der in BVGE 2011/7 beschriebenen Situation klar verschlechtert darstellen. Die Lage in Kabul sei daher grundsätzlich als existenzbedrohend und demnach unzumutbar gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG zu beurteilen. Von dieser Regel könne abgewichen werden, falls besonders begünstigende Faktoren vorliegen würden, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs ausgegangen werden könne (vgl. Referenzurteil D-5800/2016 E. 8.2 ff.). Solche günstigen Voraussetzungen könnten namentlich dann gegeben sein, wenn es sich bei der rückkehrenden Person um einen jungen, gesunden Mann handle. Unabdingbar sei in jedem Fall ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrenden als tragfähig erweise. Dieses soziale Netz müsse dem Rückkehrenden insbesondere eine angemessene Unterkunft, Grundversorgung sowie Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten können. Allein aufgrund von losen Kontakten zu Bekannten, Verwandten oder auch Mitgliedern der Kernfamilie, bei welchen insbesondere das wirtschaftliche Fortkommen sowie die Unterbringung ungeklärt seien, sei nicht von einem tragfähigen sozialen Beziehungsnetz auszugehen. Es liege in der Natur der Sache, dass bei Personen, bei welchen Kabul lediglich eine Aufenthaltsalternative darstelle und die somit kaum oder nie in Kabul gelebt haben, eine Bejahung eines solchen tragfähigen sozialen Netzes noch grösserer Zurückhaltung bedürfe. Ebenso sei entscheidrelevant, über welche Berufserfahrung die rückkehrende Person verfüge beziehungsweise inwiefern eine wirtschaftliche Wiedereingliederung mit einer bezahlten Arbeit im Zusammenspiel mit dem Beziehungsnetz begünstigt werden könne. Angesichts der festgestellten Verschlechterung der Lage in Kabul verstehe es sich von selbst, dass das Vorliegen dieser strengen Anforderungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft werde und diese erfüllt sein müssen, um einen Wegweisungsvollzug nach Kabul als zumutbar zu betrachten (vgl. Referenzurteil D-5800/2016 E. 8.4.1).

E. 10.3 Wie in Erwägung 7.3.1 erwähnt, könnte die geltend gemachte Liebesbeziehung und die daraus folgende Verfolgung durch die Angehörigen der ehemaligen Geliebten zumindest im Kern tatsächlichen Erlebnissen entsprechen. Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung ist deshalb fraglich, ob der Wegzug der Eltern des Beschwerdeführers in den Iran unglaubhaft ist. Auf Beschwerdestufe reichte er einen Mietvertrag in Kopie für eine Wohnung im Iran und Fotos von seinen Eltern im Iran als Beweismittel ein, zu welchen sich die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung nicht äusserte. Ein Mietvertrag in Kopie ist zwar nicht fälschungssicher und auch ist nicht gesichert, dass es sich auf den Fotos tatsächlich um seine Eltern handelt. Anhand der Akten kann aber nicht abschliessend beurteilt werden, ob die Eltern tatsächlich aus Kabul weggezogen sind oder nicht. Jedoch untermauern die eingereichten Beweismittel zu einem gewissen Grad seine Aussagen. Auch der Umstand, dass die Eltern schon früher lange im Iran gelebt haben, lässt die Rückkehr in den Iran zumindest nicht abwegig erscheinen. Ob seine zwei Schwestern, die verheiratet sind und bei deren Ehemännern leben sowie das weitere Beziehungsnetz, welches er gemäss Vorinstanz wohl aufweise, ein genügend tragfähiges soziales Beziehungsnetz im Sinne des Referenzurteils darstellen, ist fraglich. Weder sind seine früheren Wohnverhältnisse und die seiner Eltern vor seiner Ausreise aus Afghanistan bekannt noch die seiner Schwestern. Auch ist nicht geklärt, wie sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der Familien der Schwestern darstellen. Diese Abklärungen wären jedoch gemäss Referenzurteil für die Bejahung eines tragfähigen sozialen Beziehungsnetzes unabdingbar. Indem weder in der Befragung vom 18. August 2016 noch in den Anhörungen vom 25. August 2017 und vom 7. November 2017 abgeklärt wurde, ob weitere Verwandte und Bekannte in Kabul leben würden, kann das weitere Beziehungsnetz nicht beurteilt werden. Ein mutmasslich vor der Ausreise bestandenes soziales Netz von Freunden und Bekannten genügt für das Vorliegen besonders begünstigender Faktoren jedenfalls nicht. Es erscheint deshalb fraglich, ob er gegenwärtig über ein Beziehungsnetz in Kabul verfügt, welches ihn sowohl im Hinblick auf eine gesicherte Wohnsituation und die Grundversorgung als auch in seinem wirtschaftlichen Fortkommen unterstützen könnte (Referenzurteil D-5800/2016 E. 8.4.1). Hinzu kommt, dass beim Beschwerdeführer gemäss auf Beschwerdestufe eingereichten psychotherapeutischen Berichts vom 21. Juli 2019 eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert wurde und er sowohl medikamentös als auch therapeutisch behandelt werde. Er befinde sich nach wie vor in einer instabilen Phase. Schutz aufbauen und Abstand zu den schweren traumatisierenden Belastungen zu bekommen sowie Bewältigungsstrategien zu gewinnen seien notwendige Massnahmen, um eine Stabilisierung seines Zustandes zu erreichen. Ein Ende der psychotherapeutischen Begleitung sei nicht absehbar. Eine Rückführung nach Afghanistan sei aufgrund seines psychischen Zustandsbildes auf keinen Fall zumutbar. Sein psychischer Zustand würde sich verschlechtern und seine Beschwerden würden sich verschlimmern. Auch diesbezüglich sah sich die Vorinstanz nicht dazu veranlasst, sich auf Vernehmlassungsstufe zu äussern. Eine psychiatrische Behandlung ist in Kabul nicht völlig unmöglich, jedoch sind dem Bundesverwaltungsgericht Quellen bekannt, wonach die medizinische Versorgung in allen Bereichen und vor allem der Zugang zu psychiatrischen Behandlungen und zu Psychotherapie in ganz Afghanistan, namentlich auch in Kabul, nur in äusserst unzureichendem Masse möglich sei. Es gebe in Afghanistan nur eine einzige öffentliche psychiatrische Klinik in Kabul und drei ausgebildete Psychiater und zehn Psychologen hätten mehr als 30 Millionen Menschen zu betreuen (vgl. Referenzurteil D-5800/2016 E. 7.5.3 und 8.3.2; vgl. EASO, Afghanistan, Sozioökonomische Schlüsselindikatoren, Mit Schwerpunkt auf den Städten Kabul, Mazar-e Sharif und Herat, August 2020, S. 64 ff.). In einem Bericht der SFH wird zwar festgehalten, dass private Einrichtungen in Kabul ebenfalls psychiatrische und psychotherapeutische Behandlungen anbieten würden, die Kosten müssten aber vollständig von den Patienten übernommen werden (vgl. SFH, Afghanistan: Psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung, 5. April 2017, S. 8 f.). Für die Annahme der Vorinstanz, wonach das hohe Bildungsniveau des Beschwerdeführers dafürspreche, dass er aus relativ guten wirtschaftlichen Verhältnissen stammen würde, gibt es in den Akten keine Hinweise. Er erwähnte, sein Vater sei in Afghanistan als Tagelöhner Gelegenheitsarbeiten nachgegangen und er habe sich das Studium mit Nebenjobs sowie seine Ausreise selber finanziert. Die weiteren Lebensumstände der Eltern in Kabul lassen sich den Akten nicht entnehmen. Die Arbeitslosenquote in Kabul ist hoch. Seine gesundheitlichen Probleme dürften seine soziale und wirtschaftliche Wiedereingliederung zweifellos erheblich erschweren. Hinzu kommt, dass er sein Land vor mehr als viereinhalb Jahren verliess, was zu einer Lücke in seinem sozialen und wirtschaftlichen Entwicklungsprozess in Afghanistan geführt haben dürfte. Hieran ändern auch seine gute Ausbildung und seine Arbeitserfahrung nichts. Dass er der Minderheit der Hazara angehört, dürfte sich ebenfalls nicht als begünstigend erweisen. Vor diesem Hintergrund ist völlig ungewiss, ob er bei einer Rückkehr nach Afghanistan Zugang zu medizinischer Behandlung erhalten und ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz auffinden würde.

E. 10.4 Das Gericht ist mit dem Beschwerdeführer einig, dass in Anbetracht der strengen Anforderungen keine besonders begünstigenden Faktoren vorliegen, die es erlauben würden, von der Regel der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Kabul abzuweichen. Dem Beschwerdeführer wäre der Aufbau einer menschenwürdigen Existenz in seinem Heimatstaat wahrscheinlich nicht möglich und eine erzwungene Rückkehr würde ihn somit im jetzigen Zeitpunkt in eine Situation bringen, die ihn mit erheblicher Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung im Sinne des Gesetzes (Art. 83 ABs. 4 AIG) aussetzen würde. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich deshalb als unzumutbar und die angefochtene Verfügung in diesem Punkt als bundesrechtswidrig.

E. 10.5 Ferner liegen gemäss Akten keine Umstände im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AIG vor, welche einer vorläufigen Aufnahme entgegenstehen würden. Somit sind die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme erfüllt.

E. 11 Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen. Betreffend die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl gestützt auf Art. 3 AsylG ist die Beschwerde abzuweisen. Der Eventualantrag auf Erteilung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz ist gutzuheissen. Die Dispositivziffern 4 und 5 (Anordnung des Wegweisungsvollzugs) der Verfügung vom 19. Juli 2019 sind aufzuheben. Die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Aufgrund der alternativen Natur der Vollzugshindernisse erübrigt es sich bei dieser Sachlage, auf den in der Beschwerde erhobenen weiteren Eventualantrag, es sei die Unzulässigkeit des Vollzuges der Wegweisung festzustellen, einzugehen.

E. 12.1 Bei diesem Verfahrensausgang ist von einem Obsiegen des Beschwerdeführers zur Hälfte auszugehen, womit der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zur Hälfte zu tragen hätte (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügung vom 2. September 2019 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen. Es sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben, zumal den Akten nicht zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer nicht mehr bedürftig wäre.

E. 12.2 Obsiegende oder teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die notwendigerweise erwachsenen Parteikosten (Art. 64 VwVG; und Art. 7-13 VGKE). Dem Beschwerdeführer ist im Rahmen seines Obsiegens zur Hälfte eine Parteientschädigung zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat eine Honorarnote in der Höhe von (gerundet) Fr. 3'475. eingereicht. Es ist ein Aufwand von insgesamt 12 Stunden und 20 Minuten zu einem Stundenansatz von Fr. 250. sowie Auslagen von Fr. 142.40. ausgewiesen. Der geltend gemachte Aufwand sowie die Auslagen erscheinen angemessen. Der ausgewiesene Stundenansatz bewegt sich zudem im Rahmen von Art. 10 Abs. 2 VGKE. Dem Beschwerdeführer ist demnach zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von (gerundet) Fr. 1'738.- (inkl. hälftige Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen.

E. 12.3 Mit Zwischenverfügung vom 2. September 2019 wurde das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verbeiständung (aArt. 110a Abs. 1 AsylG) gutgeheissen und seine Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Diese hat, soweit der Beschwerdeführer im Verfahren unterlegen ist, Anspruch auf Übernahme der notwendigerweise erwachsenen Vertretungskosten durch das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Art. 8-14 VGKE). Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz zwischen Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), weshalb das Stundenhonorar vorliegend auf Fr. 220.- zu reduzieren ist. Demzufolge ist der amtlichen Rechtsbeiständin der weitere Aufwand zulasten der Gerichtskasse als amtliches Honorar in der Höhe von (gerundet) Fr. 1'538.-. (inkl. hälftige Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird betreffend die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl und die Anordnung der Wegweisung abgewiesen.
  2. Die Beschwerde wird im Wegweisungsvollzugspunkt gutgeheissen. Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 19. Juli 2019 werden aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'738.- auszurichten.
  5. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'538.- zugesprochen.
  6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Anja Hasler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4360/2019 Urteil vom 3. Mai 2021 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richter Yanick Felley, Richter Lorenz Noli, Gerichtsschreiberin Anja Hasler. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Antigone Schobinger, Rechtsanwältin, Walche Rechtsanwälte, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. Juli 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 12. August 2016 um Asyl in der Schweiz. Anlässlich der Befragung zur Person vom 18. August 2016 sowie den Anhörungen vom 25. August 2017 und 7. November 2017 führte er im Wesentlichen aus, er sei im Iran geboren. Etwa im Jahr 2001 (Beginn der Regierungszeit von Hamid Karzai) sei er mit seinen Eltern und Geschwistern nach Kabul, Afghanistan, zurückgekehrt. Er habe zwei Jahre am (...) Institut (...) studiert und dort in der Finanzabteilung gearbeitet. Dieses Institut sei von der USAID finanziert worden. An der Universität (...) in Kabul habe er circa (...) den Bachelorabschluss als Bauingenieur gemacht. Danach sei er circa (...) bei der Baufirma (...) als Techniker im Labor und vor Ort auf den Baustellen unter anderem bei einem (...) in Kabul tätig gewesen. Diese Baufirma habe Aufträge der afghanischen Regierung, die von der amerikanischen Regierung finanziert und überwacht worden seien, ausgeführt. Danach habe er circa (...) als Bauingenieur bei der Baufirma (...) an einem Schulbauprojekt gearbeitet. Die Projekte dieser Baufirma seien von der Regierung unterstützt und von USAID mitfinanziert worden. Für die Ausführung der jeweiligen Bauprojekte habe er alleine in unsichere Provinzen reisen müssen. Bei einem von der afghanischen Regierung organisierten Projekt sei es um eine Wasseraufbewahrung gegangen. Dafür habe er von Kabul über B._______ und die Orte C._______ und D._______ in die Stadt E._______, Provinz F._______, reisen müssen. In den Orten habe es Checkpoints der Taliban gegeben und eine grosse Unsicherheit geherrscht. Wenn ihn die Taliban mit den mitgeführten Projektdokumenten und technischen Geräten erwischt hätten, wäre er in Gefahr gewesen. Beim letzten Projekt, dem Bau einer Schule in G._______, sei er mehrmals von Kabul via H._______ nach G._______ gefahren. Unterwegs habe er die Kleider und die Fahrzeuge wechseln müssen, um nicht von den Taliban erwischt zu werden. Sie hätten Spione gehabt und er habe Glück gehabt, nicht von ihnen entführt worden zu sein. Einmal sei in I._______ auf das Fahrzeug geschossen worden, in dem er gesessen habe. Zudem habe er während des Schulbauprojektes eine Liebesbeziehung mit einer Frau der Volksgruppe der Sayed angefangen. Nach vier Monaten habe er die Beziehung Ende (...) bei Abschluss des Projektes beendet. Ihr späterer Ehemann habe bemerkt, dass sie keine Jungfrau mehr sei und von ihrer früheren Beziehung erfahren. Daraufhin hätten ihr Vater und zwei Onkel ihn zu Hause gesucht und seinen Vater bedroht. Sein Vater habe zur Bestätigung der Drohungen beim Dorfoberhaupt ein Schreiben verfassen lassen und dieses dem Sicherheitsamt überreicht. Die Eltern seien deshalb von Afghanistan in den Iran gereist. Die Schwestern seien verheiratet und würden in Kabul leben. Der Beschwerdeführer reichte seine Tazkira, ein Zeugnis der 14. Klasse am Institut (...), ein Abiturdiplom, eine Bestätigung des Universitätsabschlusses, ein Diplom seines Abschlusses im Bereich Konstruktion, ein Arbeitszeugnis der (...), ein Certificate of Performance der (...), ein Certificate of Appreciation der (...), einen Passierschein im (mit Übersetzung), ein Schreiben des Dorfoberhauptes vom (...) (afghanischer Kalender; mit Übersetzung) - alles im Original -, sowie eine Arbeitsbestätigung der (...) und einen Quellensteuerbeleg - beides in Kopie - ein. B. Mit Verfügung vom 9. April 2019 (gleichentags eröffnet) verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2247/2019 vom 19. Juni 2019 wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs gut. Es hob die Verfügung auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurück. C. Mit Schreiben vom 25. Juni 2019 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer die Akteneinsicht. D. Mit Verfügung vom 19. Juli 2019 (eröffnet am 29. Juli 2019) verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. E. Mit Eingabe vom 28. August 2019 erhob der Beschwerdeführer am Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit und Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Ihm sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei ihm in der Person der unterzeichnenden Rechtsanwältin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Der Beschwerde lag die Vollmacht vom 29. April 2019, ein (...) fact sheet der USAID, ein Certificate of Appreciation der (...) vom November 2011 und vom November 2012 in Kopie, ein Schreiben der (...) betreffend Adressanfrage der Verwandten seiner ehemaligen Geliebten in Kopie (Datum unbekannt, mit Übersetzung), zwei Arbeitsbestätigungen der (...) in Kopie (Datum unbekannt), ein Zertifikat der U.S. army corps of engineers betreffend die (...) vom 30. März 2013 in Kopie, ein Memorandum of Record der U.S. army corps of engineers vom 23. Juli 2014 in Kopie, ein Zertifikat der U.S. army corps of engineers betreffend die (...) vom 23. September 2014 in Kopie, eine «Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Informationen zur traditionellen Regierungsführung auf Dorfebene» vom Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (ACCORD) vom 15. März 2016, eine «Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Aktuelle Situation der Volksgruppe der Hazara» vom ACCORD vom 27. Juni 2016, ein Bericht der BBC betreffend Angriff des IS auf ein Spital in Kabul vom 8. März 2017, Fotos des Beschwerdeführers (...), ein Arztbericht vom 12. Juli 2018 in Kopie, ein Rezept für das Medikament (...) vom 18. Januar 2019 in Kopie, ein psychotherapeutischer Bericht vom 21. Juli 2019 in Kopie, ein Arztbericht vom 23. Juli 2019 in Kopie, ein Mietvertrag der Eltern über eine Wohnung in Teheran vom (...) in Kopie (mit Übersetzung), eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung und eine Honorarnote vom 28. August 2019 bei. F. Mit Zwischenverfügung vom 2. September 2019 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und gab der Vorinstanz Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung. G. Am 10. September 2019 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein. H. Am 23. September 2019 reichte der Beschwerdeführer ein Certificate of Appreciation der (...) in Kopie (Datum unbekannt), ein Laboratory Certification für die (...) vom 1. Juni 2019 in Kopie und eine aktualisierte Honorarnote ein. I. Am 19. Dezember 2019 reichte der Beschwerdeführer Fotos seiner Eltern im Iran und eine aktualisierte Honorarnote ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden.

2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

3. Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 4. 4.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, die vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört unter anderem, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 4.3 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe erneut nicht festgehalten, dass seine ehemalige Geliebte der Sayed angehöre und sie nie einen Mann der Hazara heiraten könne. Es gäbe zwischen den beiden Ethnien erhebliche Spannungen. Sie habe sich zudem nicht mit seinen Vorbringen in der Beschwerde vom 10. Mai 2019 auseinandergesetzt. Darin habe er ausführlich zur Frage der Glaubhaftigkeit der von ihm befürchteten Verfolgungsmassnahmen durch Familienangehörige der ehemaligen Geliebten Stellung genommen. Ebenfalls sei sie der Frage, ob er allfällige Beweismittel dafür habe, dass seine Eltern nun im Iran leben würden, nicht nachgegangen. Sie habe damit die Begründungspflicht verletzt. Die Vorinstanz erwähnt im Sacherhalt der Verfügung nicht, dass die ehemalige Geliebte der Sayed angehöre. Indem sie aber davon ausging, dass diese Liebesbeziehung vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht wurde, ist es irrelevant, welcher Ethnie sie angehört. Die vorinstanzliche Sachverhaltsdarstellung lässt keine wesentlichen, entscheidrelevanten Sachverhaltselemente ausser Acht. Sie hält fest, weshalb sie die Liebesbeziehung für nicht glaubhaft gemacht hält und ist damit der Begründungspflicht genügend nachgekommen. Die Vorinstanz hat sich mit den Einwänden des Beschwerdeführers in der Beschwerde vom 10. Mai 2019 betreffend die Glaubhaftmachung der Liebesbeziehung nicht auseinandergesetzt. Ob damit eine Verletzung der Begründungspflicht vorliegt kann offenbleiben, weil eine Verfolgung der Familienmitglieder aufgrund der vormaligen Liebesbeziehung nicht asylrelevant ist (Erwägung 7.3). Indem die Vorinstanz davon ausging, dass der Beschwerdeführer die Liebesbeziehung und die damit zusammenhängende Verfolgung nicht glaubhaft gemacht habe, sah sie sich nicht dazu veranlasst, weitere Abklärungen zu tätigen. Der iranische Mietvertrag der Eltern datiert vom (...) und die Übersetzung vom 29. Mai 2019. Eingereicht wurden die Dokumente mit der Beschwerde am 28. August 2019. Die Vorinstanz erliess die Verfügung am 19. Juli 2019. Wären die Dokumente zeitnah nach Erhalt der Übersetzung bei der Vorinstanz eingereicht worden, wären diese vor Erlass der Verfügung bei ihr eingegangen. Weil dem Mietvertrag in Kopie zudem nur ein geringer Beweiswert zugeschrieben werden kann, hat die Vorinstanz den Sachverhalt genügend erstellt und es liegt keine Verletzung der Begründungspflicht vor. 5.2 Der Beschwerdeführer rügt weiter, es sei nicht weiter beachtlich, dass er von den Taliban noch nicht als Mitarbeiter einer amerikanisch finanzierten Baufirma identifiziert worden sei. Es sei vielmehr ein Glücksfall, dass er bisher noch nie direkt in eine Personenkontrolle gekommen und nicht beim Transport von Arbeitsinstrumenten erwischt worden sei. Dass die Vorinstanz daraus schliesse, dass er - auch in Zukunft - keinerlei Verfolgung ausgesetzt sei, sei willkürlich. Die Verfügung sei in diesem Punkt unangemessen. Gemäss Lehre und Rechtsprechung liegt Willkür nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder vorzuziehen wäre, sondern nur dann, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S.11; Häfeli/Haller/Keller/Thurnherr, Allgemeines Verwaltungsrecht, 9. Auflage 2016, N 811 f.; BGE 133 I 149 E. 3.1). Dabei muss die angeblich willkürliche Begründung rechtsgenüglich dargelegt werden (BGE 116 Ia 426 S. 428). Ob die Furcht vor Verfolgung im konkreten Einzelfall begründet ist, ist nicht bloss eine Ermessens-, sondern eine Rechtsfrage. Die Rüge der Verletzung des Willkürverbots ist sodann nicht substanziiert. Unter Berücksichtigung der nachfolgenden Ausführungen zum Asylpunkt erscheint das Ergebnis der Vorinstanz zudem durchaus vertretbar. 5.3 Die Vorinstanz sei der Auffassung, dass nicht nachgewiesen sei, dass die Unternehmen, für welche der Beschwerdeführer gearbeitet habe, von der US-amerikanischen Regierung und/oder der afghanischen Regierung unterstützt würden. Dem könne nicht gefolgt werden. In der vorinstanzlichen Verfügung wird festgehalten, dass aus den eingereichten Bestätigungen nicht hervorgehe, wie stark die Firmen und die dort ausgeführten Arbeiten von der amerikanischen Regierung unterstützt worden seien. Eine Verletzung der Begründungspflicht oder die unrichtige Feststellung des Sachverhalts ist nicht ersichtlich. 5.4 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 und Art. 3 AsylG). 7. 7.1 Die Vorinstanz hält in ihrer Verfügung fest, es beständen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer von den Taliban als Unterstützer beziehungsweise Mitarbeiter einer amerikanisch finanzierten Baufirma identifiziert worden sei. Etwas Gravierendes sei nie vorgefallen. Zum Beschuss eines Fahrzeugs, in dem er gesessen habe, sei weder bekannt, von wem dieser erfolgte noch dürfte dieser gezielt ihm persönlich als Insasse des Fahrzeugs gegolten haben. Eine auffallende Exponiertheit seiner Person sei nicht festzustellen. Es sei von keinem erhöhten Verfolgungsrisiko aufgrund seiner Arbeitstätigkeit auszugehen. An dieser Einschätzung vermöge auch der vorgebrachte Transport mit Arbeitsinstrumenten nichts zu ändern, da dies seine Visibilität offenbar nicht gesteigert habe. Auch aus dem beruflichen Werdegang könne nicht erkannt werden, dass er ein besonders gefährdetes Risikoprofil erlangt habe. Es gehe aus keinem eingereichten Dokument hervor, dass er vom Sommer bis Herbst 2015 wieder für die Firma (...) in der Provinz G._______ bei einem Schulhausbau tätig gewesen sei. Aus den eingereichten Bestätigungen gehe nicht hervor wie stark die Firmen und die dort ausgeführten Arbeiten von der amerikanischen Regierung unterstützt worden seien. Der Umstand, dass er seiner Arbeit als Bauingenieur jahrelang nachgegangen sei, weise auch darauf hin, dass er für sich eine Gefährdung nicht als imminent erachtet habe. Es sei deshalb zu verneinen, dass er in Afghanistan als Angehöriger einer besonders gefährdeten Risikogruppe gelte oder wahrgenommen werden könne, weshalb eine begründete Furcht vor Verfolgung bei der Rückkehr nach Afghanistan zu verneinen sei. Die geltend gemachte Liebesbeziehung des Beschwerdeführers und die Furcht vor Verfolgungsmassnahmen seitens der Familie der ehemaligen Geliebten hält die Vorinstanz für nicht glaubhaft gemacht. In der Öffentlichkeit sei die Bewegungsfreiheit von Frauen stark eingeschränkt. So bestehe beispielsweise das Erfordernis, dass Frauen ausserhalb ihres Heims von einer männlichen verwandten Person begleitet werden müssten (SFH, Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse Afghanistan: Besondere Gefährdung von Frauen, 24. Mai 2015, S. 7). Indem bereits zu Beginn der Beziehung Freunde der jungen Frau in der Schule anwesend gewesen seien, habe die Beziehung kaum geheim gehalten werden können. Es könne nicht geglaubt werden, dass angesichts der Bewachung und Beobachtung, unter der junge Frauen in Afghanistan stehen würden, sie von der Familie alleine zu Hause gelassen worden wäre und der Beschwerdeführer sie so bei ihr zu Hause habe treffen können. Es beständen Vorbehalte, dass er sich mehrmals mit einer Frau im heiratsfähigen Alter im ländlichen Afghanistan unbemerkt im Geheimen habe treffen können. Es könne auch nicht geglaubt werden, dass es der jungen Frau möglich gewesen sein soll, die Tiere vom Bruder, der Hirte sei, übernommen zu haben, um sich mit ihm an einem abgelegenen Ort zu treffen. Eine gesamthafte Würdigung ergebe, dass seine Vorbringen den bekannten Lebensumständen und Verhaltensweisen von Frauen in Afghanistan widersprechen und insgesamt einen konstruierten Eindruck hinterlassen würden. Es könne nicht geglaubt werden, dass er einer Gefährdung seitens Drittpersonen ausgesetzt sei und seine Eltern deswegen Afghanistan hätten verlassen müssen. Die Bestätigung des Quartiervorstehers sei kein amtliches Schreiben und nicht tauglich zum Beweis, da solche Bestätigungen leicht selber oder von einer Drittperson angefertigt werden könnten. 7.2 Der Beschwerdeführer hat seine Tätigkeiten für diverse Baufirmen mit Bezug zur afghanischen Regierung, internationalen Organisationen oder der amerikanischen Regierung substantiiert, konkret sowie nachvollziehbar geschildert und mittels Beweismittel seine Tätigkeiten belegt. Ein auf Beschwerdestufe eingereichtes Schreiben der Baufirma (...) belegt seine Tätigkeit vom (...) bis (...) bei dieser Baufirma an einem Schulbauprojekt in G._______ und ein weiteres Schreiben des Bildungsministeriums erwähnt, das Projekt sei von der (...) unterstützt worden. Den Ausführungen der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer aufgrund seines beruflichen Werdegangs kein besonders gefährdetes Risikoprofil erlangt habe, kann aufgrund der nachfolgenden Erwägungen nicht gefolgt werden. 7.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat zuletzt im Referenzurteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 eine Lagebeurteilung zu Afghanistan vorgenommen. Zusammenfassend ergibt sich eine deutliche Verschlechterung der Sicherheitslage seit dem letzten Länderurteil des Gerichts im Jahr 2011 (BVGE 2011/7) und dem Abzug der International Security Assistance Force (ISAF) über alle Regionen hinweg. Seit dem Übergang der Kontrolle von den ISAF-Kampftruppen auf die Afghan National Security Forces (ANSF) hat der Konflikt mehr und mehr den Charakter eines Bürgerkrieges angenommen, wobei grosse Teile des Staatsgebiets direkt von Kampfhandlungen betroffen sind. Hinzu kommen terroristische Anschläge in den von offenen Gefechten weitgehend ausgenommenen urbanen Zentren. Im Visier stehen vor allem die Grossstädte Kabul und Kandahar, aber auch kleinere Städte wie Dschalalabad und Kunduz (Urteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 E. 7.3 und E. 7.4). 7.2.2 Bei der Beurteilung der Sicherheitslage lassen sich Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, welche der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft inklusive den internationalen Militärkräften nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaftsordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen (United Nations High Commissioner for Refugees [UNHCR], Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan, 30. August 2018, S. 40 ff. sowie die beiden Berichte des European Asylum Office [EASO], Country of Origin Information Report, Afghanistan, Individuals targeted by armed actors in the conflict, Dezember 2017, S. 34 und 35 und Country Guidance, Afghanistan, Guidance note and common analysis, Juni 2018, S. 41-43). Auch andere Quellen berichten von gezielten Angriffen auf Mitarbeiter der afghanischen Regierung oder internationaler Organisationen und einem erhöhten Risiko dieser Personen, einem Gewaltakt - insbesondere durch die Hände der Taliban - ausgesetzt zu werden (vgl. Australian Departement of Foreign Affairs and Trade [DFAT], Country Information Report Afghanistan, 18. September 2017, Ziff. 3.19 und 3.23; ACCORD, Aktuelle Sicherheitslage in Afghanistan und Chronologie für Kabul, 11. September 2018, Kapitel 1.2; SFH, Afghanistan, Gefährdungsprofile, 12. September 2019, S. 10 ff.). 7.2.3 Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner Tätigkeit als Bauingenieur für die (...) und seiner früheren Tätigkeiten den vorstehend umschriebenen Risikogruppen zuzurechnen. Das Bundesverwaltungsgericht kennt allerdings keine Kollektivverfolgung von Bauingenieuren in Afghanistan, welche für die afghanische und die US-amerikanische Regierung sowie für internationale Organisationen tätig sind. Auch solche Personen müssen demnach ihre konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen, auch wenn sie unbestrittenermassen einem höheren Risiko von Vergeltungsmassnahmen ausgesetzt sind (vgl. Urteil des BVGer E-5049/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 5.6). 7.2.4 Der Beschwerdeführer habe die Strecke zum Schulbauprojekt vier bis sechs Mal zurückgelegt. Spione beim Abfahrtsort gäben die Informationen über verdächtige Personen den Taliban weiter. Er sei zwar nie kontrolliert, aber einmal sei auf das Fahrzeug geschossen worden, in dem er gesessen habe. Es habe aber nicht angehalten, sondern beschleunigt. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, wonach weder gesichert ist, dass der Angriff den Taliban zuzuschreiben noch der Grund für den Angriff bekannt war. Den Aussagen des Beschwerdeführers lässt sich auch nicht entnehmen, dass die Taliban ihn als Unterstützer identifiziert haben. Es ist vorliegend nicht von einem gezielten Angriff der Taliban gegen seine Person auszugehen. Hierfür spricht ebenfalls, dass er in der Befragung diesen Angriff noch nicht erwähnte, sondern auf Nachfrage angab, ihm sei nie etwas Konkretes zugestossen. Daraus lässt sich schliessen, dass er selber wohl auch nicht von einem gezielten Angriff gegen seine Person ausgeht. Von einer zielgerichteten Verfolgung durch die Taliban vor seiner Ausreise aus Afghanistan ist deshalb nicht auszugehen. Seine Ausführungen in der Beschwerde, wonach der Angriff sehr wohl ihm persönlich gegolten haben könnte und es realitätsfremd sei, dass jemand anders als die Taliban auf das Auto geschossen hätten, vermögen dem nichts entgegenzuhalten. Die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung ist zu bejahen, wenn eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafürspricht, dass sich die Befürchtungen in absehbarer Zeit verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht. Es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). Der Beschwerdeführer arbeitete viele Monate für Firmen mit Bezug zur afghanischen und amerikanischen Regierung sowie zu internationalen Organisationen und war bei zwei Projekten tätig, welche mit Reisen in unsichere Gebiete verbunden waren. Trotzdem wurde er von den Taliban nie identifiziert. Es bestehen deshalb keine konkreten Hinweise darauf, dass sich eine Verfolgung durch die Taliban bei einer allfälligen Rückkehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen würde. Auch sein Einwand, wonach nicht beachtlich sei, dass er möglicherweise von den Taliban noch nicht als Mitarbeiter einer amerikanisch finanzierten Baufirma identifiziert worden sei und es nur Glück gewesen sei, dass er bisher noch nie bei einer Personenkontrolle identifiziert worden sei, mag daran nichts ändern. Dass er möglicherweise in Zukunft durch die Taliban verfolgt würde, reicht für die Annahme einer begründeten Furcht nicht aus. 7.2.5 Aufgrund obiger Ausführungen ist trotz seines Risikoprofils nicht von einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung durch die Taliban bei einer allfälligen Rückkehr nach Afghanistan auszugehen, weshalb die Vorinstanz zu Recht davon ausging, dass dieses Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhält. 7.3 7.3.1 Die Vorinstanz hat den vom Beschwerdeführer vorgetragenen Fluchtgrund der Verfolgung durch die Familienangehörigen seiner ehemaligen Geliebten für nicht glaubhaft befunden. Die Frau gehöre den Sayed an und lebe in G._______. Sayed sind meist Sunniten. Die schiitischen Sayed leben überwiegend in Bamyan in Zentralafghanistan (ACCORD, Anfragebeantwortung zu Afghanistan, Informationen zur Volksgruppe der Sadat [Sayed, Sayyed, Sadaat, Sayyid, Sayid, Sayeed], 25. Oktober 2017). Es ist deshalb davon auszugehen, dass sie schiitischen Glaubens ist. Verschiedenen Berichten lässt sich entnehmen, dass schiitischen Frauen beispielsweise bei der Schulbildung und bei Frauenrechten mehr Freiheiten zugestanden werden. Die Begleitung durch einen männlichen Verwandten sei zum Schutz der Frauen und der soziale Druck hierzu vor allem in ländlichen Gegenden und Gebieten unter Kontrolle der Taliban am grössten (EASO, COI Query, Situation of Hazaras and Shias [2018-2020], 29. Juli 2020, S. 2 f.; Ministerie van Buitenlandse Zaken [Niederlande], Country of Origin Report Afghanistan, März 2019, S. 88 ff.). Es ist damit nicht auszuschliessen, dass sie mehr Freiheiten geniesst als sunnitische Frauen in Afghanistan, zumal Bamyan auch nicht unter Kontrolle der Taliban ist (EASO, Country of Origin Information Report, Afghanistan, Security Situation, September 2020, S. 102 f.). Es ist davon auszugehen, dass die Vorinstanz von einem zu einseitigen Bild der Frauen in Afghanistan ausging und die Vorbringen des Beschwerdeführers zumindest im Kern seinen tatsächlichen Erlebnissen entsprechen könnten. Angesichts der nachstehenden Erwägungen erübrigt sich aber eine abschliessende Glaubhaftigkeitsprüfung, weshalb auf die entsprechenden Darlegungen in der Beschwerde nicht weiter einzugehen ist. 7.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist nicht an die Begründung der Vorinstanz gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG); es kann die Beschwerde auch aus andern Überlegungen als jenen der Vorinstanz beurteilen (sog. Motivsubstitution vgl. Camprubi in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2019, N 16 zu Art. 62 VwVG Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, S. 398, Rz. 1136). 7.3.3 Eine aussereheliche Liebesbeziehung wird gemäss afghanischem Strafgesetz als moralisches Verbrechen («zina») bestraft. Die Betroffenen sind jedoch auch ernsthaften Nachteilen durch nichtstaatliche Akteure wie Familienmitglieder ausgesetzt. Die Ursache liegt in der verletzten Ehre, die es zu sühnen gilt. Eine derartige Verfolgung knüpft in der Regel nicht an ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv an, geht es den Tätern doch darum ihre Ehre wieder herzustellen. Im Gegensatz zu Frauen können Männer bei privater Gewalt in Afghanistan im Allgemeinen mit staatlichem Schutz rechnen. Bei ihnen fehlt es demnach an einer diskriminierenden Absicht des Staates, keinen Schutz zu gewähren. Die geltend gemachte Verfolgung durch Familienmitglieder seiner ehemaligen Geliebten gründet hauptsächlich in gesellschaftlichen und kulturellen Auffassungen, treffen den Beschwerdeführer aber in keiner Eigenschaft, die asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG sein könnte (politische Haltung, religiöser Glaube, Angehöriger einer sozialen Gruppe oder Ethnie, vgl. BVGE 2014/28 E. 8.4 f.). Den Drohungen ihm und seiner Familie gegenüber liegt demnach keines der in Art. 3 AsylG genannten Motive zugrunde. Es ist vorliegend nicht, wie von ihm geltend gemacht, davon auszugehen, dass die Verfolgung auf seine Ethnie (Hazara) zurückzuführen ist, weil er dies weder in der Befragung noch in den Anhörungen erwähnte und auch keine weiteren Hinweise hierfür sprechen (Urteil des BVGer E-2742/2019 vom 14. Juni 2019 E. 6.2, E-1457/2017 vom 26. Juni 2018 E. 7.1 f.). 7.3.4 Auch der Umstand, dass ausserehelicher Geschlechtsverkehr in Afghanistan hart bestraft werden kann, begründet die Flüchtlingseigenschaft nicht. Selbst wenn er aufgrund der Liebesbeziehung angezeigt worden wäre - wofür sich allerdings weder aus seinen Aussagen noch aus den Unterlagen Hinweise ergeben -, läge keine illegitime Strafverfolgung vor, die auf ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv zurückzuführen wäre (vgl. BVGE 2014/28 E. 8.3.1). 7.3.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass sowohl die geltend gemachte Verfolgung durch Familienangehörige der ehemaligen Geliebten als auch eine allfällige strafrechtliche Verfolgung nicht auf ein asylrelevantes Motiv gemäss Art. 3 AsylG zurückzuführen sind, weshalb dieses Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhält. An dieser Einschätzung ändern auch die eingereichten Beweismittel nichts. 7.4 Der Beschwerdeführer weist in der Beschwerdeschrift auf Schwierigkeiten von ethnischen Hazara in Afghanistan hin. Die Diskriminierung würde sich in Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit, Festnahmen, psychischem Missbrauch oder illegaler Besteuerung äusseren. Hazara seien überdurchschnittlich oft zu Opfern von gezielten Ermordungen geworden und einem stärkeren Risiko ausgesetzt, in unsicheren Gebieten eingesetzt zu werden als nicht Hazara-Beamte. Die Zugehörigkeit zu den Hazara stellt für sich allein keinen Asylgrund im Sinne von Art. 3 AsylG dar (BVGer D-1181/2017 vom 8. Januar 2019 E. 5.4 und D-4572/2016 vom 6. Dezember 2017 E. 5.4). Die für die Annahme einer Kollektivverfolgung gestellten hohen Anforderungen (vgl. dazu ausführlich BVGE 2013/12 E. 6; BVGE 2013/11 E. 5.3.2) sind im Falle der Hazara in Afghanistan nicht erfüllt. 7.5 Eine begründete Furcht vor allfälliger Verfolgungen seitens der Taliban besteht nicht und die Verfolgung durch Familienmitglieder der ehemaligen Geliebten ist nicht auf ein asylrelevantes Motiv zurückzuführen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers damit zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

8. Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). 9.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2). 9.3 Die genannten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Wegweisungsvollzug (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur. Sobald eine dieser Bedingungen erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der betroffenen Person in der Schweiz nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4.).

10. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.1 Die Vorinstanz begründet die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs damit, dass der Beschwerdeführer die letzten 12 Jahre vor seiner Ausreise in Kabul gelebt habe, wo er die Universität besucht, sein Studium abgeschlossen und anschliessend gearbeitet habe. Angesichts dessen sei davon auszugehen, dass er dort über ein Beziehungsnetz verfügen und mit seinem universitären Abschluss eine Arbeitsstelle finden würde. Sein hohes Bildungsniveau lasse auch darauf schliessen, dass er aus relativ guten wirtschaftlichen Verhältnissen stamme. Er habe zudem in Kabul seine Eltern und zwei Schwestern und sei somit bei der Rückkehr nicht auf sich allein gestellt. Er habe die geltend gemachte Verfolgung durch Familienangehörige der ehemaligen Geliebten nicht glaubhaft machen können, weshalb es auch nicht glaubhaft sei, dass seine Eltern in den Iran gezogen seien. In der Beschwerde vom 10. Mai 2019 werde zwar bezüglich seines Gesundheitszustandes angeführt, er leide an psychischen Problemen und würde einen detaillierten Arztbericht nachreichen. Dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil E-2247/2019 vom 19. Juni 2019) könne jedoch nicht entnommen werden, dass ein solcher eingereicht worden sei, so dass die Vorinstanz davon ausgehen könne, dass sein Gesundheitszustand einem Wegweisungsvollzug nicht entgegenstehe. Insgesamt seien damit die Voraussetzungen gegeben, dass er sich in Kabul eine wirtschaftliche Existenz aufbauen könne. Es beständen damit besonders begünstigende Umstände, so dass gemäss Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Kabul ausgegangen werden könne, weshalb sich der Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan als zulässig, zumutbar und möglich erweise. 10.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Referenzurteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 eine aktuelle Lageeinschätzung zu Afghanistan, insbesondere zu Kabul, vorgenommen. Das Gericht stellte eine deutliche Verschlechterung der Sicherheitslage seit dem letzten Länderurteil des Bundesverwaltungsgerichts im Jahr 2011 (BVGE 2011/7) über alle Regionen hinweg fest. Es kam zum Schluss, dass in weiten Teilen von Afghanistan unverändert eine derart schlechte Sicherheitslage und derart schwierige humanitäre Bedingungen bestehen würden, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu qualifizieren und somit der Wegweisungsvollzug nach wie vor als unzumutbar zu beurteilen sei. Die Sicherheitslage und die allgemeine humanitäre Situation in Kabul seien aus verschiedenen Gründen differenziert und gesondert zu analysieren. Im heutigen Zeitpunkt würden sich sowohl die Sicherheitslage, welche als volatil und von zahlreichen Anschlägen geprägt zu bezeichnen sei, als auch die humanitäre Situation in Kabul im Vergleich zu der in BVGE 2011/7 beschriebenen Situation klar verschlechtert darstellen. Die Lage in Kabul sei daher grundsätzlich als existenzbedrohend und demnach unzumutbar gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG zu beurteilen. Von dieser Regel könne abgewichen werden, falls besonders begünstigende Faktoren vorliegen würden, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs ausgegangen werden könne (vgl. Referenzurteil D-5800/2016 E. 8.2 ff.). Solche günstigen Voraussetzungen könnten namentlich dann gegeben sein, wenn es sich bei der rückkehrenden Person um einen jungen, gesunden Mann handle. Unabdingbar sei in jedem Fall ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrenden als tragfähig erweise. Dieses soziale Netz müsse dem Rückkehrenden insbesondere eine angemessene Unterkunft, Grundversorgung sowie Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten können. Allein aufgrund von losen Kontakten zu Bekannten, Verwandten oder auch Mitgliedern der Kernfamilie, bei welchen insbesondere das wirtschaftliche Fortkommen sowie die Unterbringung ungeklärt seien, sei nicht von einem tragfähigen sozialen Beziehungsnetz auszugehen. Es liege in der Natur der Sache, dass bei Personen, bei welchen Kabul lediglich eine Aufenthaltsalternative darstelle und die somit kaum oder nie in Kabul gelebt haben, eine Bejahung eines solchen tragfähigen sozialen Netzes noch grösserer Zurückhaltung bedürfe. Ebenso sei entscheidrelevant, über welche Berufserfahrung die rückkehrende Person verfüge beziehungsweise inwiefern eine wirtschaftliche Wiedereingliederung mit einer bezahlten Arbeit im Zusammenspiel mit dem Beziehungsnetz begünstigt werden könne. Angesichts der festgestellten Verschlechterung der Lage in Kabul verstehe es sich von selbst, dass das Vorliegen dieser strengen Anforderungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft werde und diese erfüllt sein müssen, um einen Wegweisungsvollzug nach Kabul als zumutbar zu betrachten (vgl. Referenzurteil D-5800/2016 E. 8.4.1). 10.3 Wie in Erwägung 7.3.1 erwähnt, könnte die geltend gemachte Liebesbeziehung und die daraus folgende Verfolgung durch die Angehörigen der ehemaligen Geliebten zumindest im Kern tatsächlichen Erlebnissen entsprechen. Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung ist deshalb fraglich, ob der Wegzug der Eltern des Beschwerdeführers in den Iran unglaubhaft ist. Auf Beschwerdestufe reichte er einen Mietvertrag in Kopie für eine Wohnung im Iran und Fotos von seinen Eltern im Iran als Beweismittel ein, zu welchen sich die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung nicht äusserte. Ein Mietvertrag in Kopie ist zwar nicht fälschungssicher und auch ist nicht gesichert, dass es sich auf den Fotos tatsächlich um seine Eltern handelt. Anhand der Akten kann aber nicht abschliessend beurteilt werden, ob die Eltern tatsächlich aus Kabul weggezogen sind oder nicht. Jedoch untermauern die eingereichten Beweismittel zu einem gewissen Grad seine Aussagen. Auch der Umstand, dass die Eltern schon früher lange im Iran gelebt haben, lässt die Rückkehr in den Iran zumindest nicht abwegig erscheinen. Ob seine zwei Schwestern, die verheiratet sind und bei deren Ehemännern leben sowie das weitere Beziehungsnetz, welches er gemäss Vorinstanz wohl aufweise, ein genügend tragfähiges soziales Beziehungsnetz im Sinne des Referenzurteils darstellen, ist fraglich. Weder sind seine früheren Wohnverhältnisse und die seiner Eltern vor seiner Ausreise aus Afghanistan bekannt noch die seiner Schwestern. Auch ist nicht geklärt, wie sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der Familien der Schwestern darstellen. Diese Abklärungen wären jedoch gemäss Referenzurteil für die Bejahung eines tragfähigen sozialen Beziehungsnetzes unabdingbar. Indem weder in der Befragung vom 18. August 2016 noch in den Anhörungen vom 25. August 2017 und vom 7. November 2017 abgeklärt wurde, ob weitere Verwandte und Bekannte in Kabul leben würden, kann das weitere Beziehungsnetz nicht beurteilt werden. Ein mutmasslich vor der Ausreise bestandenes soziales Netz von Freunden und Bekannten genügt für das Vorliegen besonders begünstigender Faktoren jedenfalls nicht. Es erscheint deshalb fraglich, ob er gegenwärtig über ein Beziehungsnetz in Kabul verfügt, welches ihn sowohl im Hinblick auf eine gesicherte Wohnsituation und die Grundversorgung als auch in seinem wirtschaftlichen Fortkommen unterstützen könnte (Referenzurteil D-5800/2016 E. 8.4.1). Hinzu kommt, dass beim Beschwerdeführer gemäss auf Beschwerdestufe eingereichten psychotherapeutischen Berichts vom 21. Juli 2019 eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert wurde und er sowohl medikamentös als auch therapeutisch behandelt werde. Er befinde sich nach wie vor in einer instabilen Phase. Schutz aufbauen und Abstand zu den schweren traumatisierenden Belastungen zu bekommen sowie Bewältigungsstrategien zu gewinnen seien notwendige Massnahmen, um eine Stabilisierung seines Zustandes zu erreichen. Ein Ende der psychotherapeutischen Begleitung sei nicht absehbar. Eine Rückführung nach Afghanistan sei aufgrund seines psychischen Zustandsbildes auf keinen Fall zumutbar. Sein psychischer Zustand würde sich verschlechtern und seine Beschwerden würden sich verschlimmern. Auch diesbezüglich sah sich die Vorinstanz nicht dazu veranlasst, sich auf Vernehmlassungsstufe zu äussern. Eine psychiatrische Behandlung ist in Kabul nicht völlig unmöglich, jedoch sind dem Bundesverwaltungsgericht Quellen bekannt, wonach die medizinische Versorgung in allen Bereichen und vor allem der Zugang zu psychiatrischen Behandlungen und zu Psychotherapie in ganz Afghanistan, namentlich auch in Kabul, nur in äusserst unzureichendem Masse möglich sei. Es gebe in Afghanistan nur eine einzige öffentliche psychiatrische Klinik in Kabul und drei ausgebildete Psychiater und zehn Psychologen hätten mehr als 30 Millionen Menschen zu betreuen (vgl. Referenzurteil D-5800/2016 E. 7.5.3 und 8.3.2; vgl. EASO, Afghanistan, Sozioökonomische Schlüsselindikatoren, Mit Schwerpunkt auf den Städten Kabul, Mazar-e Sharif und Herat, August 2020, S. 64 ff.). In einem Bericht der SFH wird zwar festgehalten, dass private Einrichtungen in Kabul ebenfalls psychiatrische und psychotherapeutische Behandlungen anbieten würden, die Kosten müssten aber vollständig von den Patienten übernommen werden (vgl. SFH, Afghanistan: Psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung, 5. April 2017, S. 8 f.). Für die Annahme der Vorinstanz, wonach das hohe Bildungsniveau des Beschwerdeführers dafürspreche, dass er aus relativ guten wirtschaftlichen Verhältnissen stammen würde, gibt es in den Akten keine Hinweise. Er erwähnte, sein Vater sei in Afghanistan als Tagelöhner Gelegenheitsarbeiten nachgegangen und er habe sich das Studium mit Nebenjobs sowie seine Ausreise selber finanziert. Die weiteren Lebensumstände der Eltern in Kabul lassen sich den Akten nicht entnehmen. Die Arbeitslosenquote in Kabul ist hoch. Seine gesundheitlichen Probleme dürften seine soziale und wirtschaftliche Wiedereingliederung zweifellos erheblich erschweren. Hinzu kommt, dass er sein Land vor mehr als viereinhalb Jahren verliess, was zu einer Lücke in seinem sozialen und wirtschaftlichen Entwicklungsprozess in Afghanistan geführt haben dürfte. Hieran ändern auch seine gute Ausbildung und seine Arbeitserfahrung nichts. Dass er der Minderheit der Hazara angehört, dürfte sich ebenfalls nicht als begünstigend erweisen. Vor diesem Hintergrund ist völlig ungewiss, ob er bei einer Rückkehr nach Afghanistan Zugang zu medizinischer Behandlung erhalten und ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz auffinden würde. 10.4 Das Gericht ist mit dem Beschwerdeführer einig, dass in Anbetracht der strengen Anforderungen keine besonders begünstigenden Faktoren vorliegen, die es erlauben würden, von der Regel der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Kabul abzuweichen. Dem Beschwerdeführer wäre der Aufbau einer menschenwürdigen Existenz in seinem Heimatstaat wahrscheinlich nicht möglich und eine erzwungene Rückkehr würde ihn somit im jetzigen Zeitpunkt in eine Situation bringen, die ihn mit erheblicher Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung im Sinne des Gesetzes (Art. 83 ABs. 4 AIG) aussetzen würde. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich deshalb als unzumutbar und die angefochtene Verfügung in diesem Punkt als bundesrechtswidrig. 10.5 Ferner liegen gemäss Akten keine Umstände im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AIG vor, welche einer vorläufigen Aufnahme entgegenstehen würden. Somit sind die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme erfüllt.

11. Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen. Betreffend die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl gestützt auf Art. 3 AsylG ist die Beschwerde abzuweisen. Der Eventualantrag auf Erteilung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz ist gutzuheissen. Die Dispositivziffern 4 und 5 (Anordnung des Wegweisungsvollzugs) der Verfügung vom 19. Juli 2019 sind aufzuheben. Die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Aufgrund der alternativen Natur der Vollzugshindernisse erübrigt es sich bei dieser Sachlage, auf den in der Beschwerde erhobenen weiteren Eventualantrag, es sei die Unzulässigkeit des Vollzuges der Wegweisung festzustellen, einzugehen. 12. 12.1 Bei diesem Verfahrensausgang ist von einem Obsiegen des Beschwerdeführers zur Hälfte auszugehen, womit der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zur Hälfte zu tragen hätte (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügung vom 2. September 2019 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen. Es sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben, zumal den Akten nicht zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer nicht mehr bedürftig wäre. 12.2 Obsiegende oder teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die notwendigerweise erwachsenen Parteikosten (Art. 64 VwVG; und Art. 7-13 VGKE). Dem Beschwerdeführer ist im Rahmen seines Obsiegens zur Hälfte eine Parteientschädigung zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat eine Honorarnote in der Höhe von (gerundet) Fr. 3'475. eingereicht. Es ist ein Aufwand von insgesamt 12 Stunden und 20 Minuten zu einem Stundenansatz von Fr. 250. sowie Auslagen von Fr. 142.40. ausgewiesen. Der geltend gemachte Aufwand sowie die Auslagen erscheinen angemessen. Der ausgewiesene Stundenansatz bewegt sich zudem im Rahmen von Art. 10 Abs. 2 VGKE. Dem Beschwerdeführer ist demnach zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von (gerundet) Fr. 1'738.- (inkl. hälftige Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. 12.3 Mit Zwischenverfügung vom 2. September 2019 wurde das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verbeiständung (aArt. 110a Abs. 1 AsylG) gutgeheissen und seine Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Diese hat, soweit der Beschwerdeführer im Verfahren unterlegen ist, Anspruch auf Übernahme der notwendigerweise erwachsenen Vertretungskosten durch das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Art. 8-14 VGKE). Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz zwischen Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), weshalb das Stundenhonorar vorliegend auf Fr. 220.- zu reduzieren ist. Demzufolge ist der amtlichen Rechtsbeiständin der weitere Aufwand zulasten der Gerichtskasse als amtliches Honorar in der Höhe von (gerundet) Fr. 1'538.-. (inkl. hälftige Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird betreffend die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl und die Anordnung der Wegweisung abgewiesen.

2. Die Beschwerde wird im Wegweisungsvollzugspunkt gutgeheissen. Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 19. Juli 2019 werden aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'738.- auszurichten.

5. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'538.- zugesprochen.

6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Anja Hasler Versand: