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E-2742/2019

E-2742/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-06-14 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer verliess Afghanistan eigenen Angaben zufolge ungefähr am 20. September 2018 und gelangte am 30. März 2019 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Nach seiner Zuweisung in das Bundesasylzentrum (BAZ) der Region (...) fand am 16. April 2019 die Personalienaufnahme statt (PA; Protokoll bei den SEM-Akten 1037739-11/7). Am 25. April 2019 wurde ihm anlässlich des persönlichen Gesprächs das rechtliche Gehör zur allfälligen Zuständigkeit Bulgariens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens und zum medizinischen Sachverhalt gewährt (Protokoll bei den SEM-Akten 1037739-13/4). Am 15. Mai 2019 wurde er nach Beendigung des Dublin-Verfahrens zu seinen Asylgründen angehört (Anhörung; Protokoll bei den SEM-Akten 1037739-19/16). A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer aus, er sei afghanischer Staatsangehöriger und Paschtune mit letztem Wohnsitz im Dorf B._______ im Distrikt C._______ in der Provinz D._______. Er habe eine Liebesbeziehung zu seiner (...) vom Haus nebenan gehabt, mit der er sich seit ungefähr einem Jahr regelmässig getroffen habe. Ihr Vater sei angesehener Mullah des Dorfes. Rund vier Monate vor seiner Ausreise seien seine und ihre Eltern zur Beerdigung eines Onkels seiner (...) gegangen. Die (...) habe zu Hause bleiben müssen, weil es Mädchen nicht erlaubt sei, an solchen Anlässen teilzunehmen. Er sei zu ihr gegangen und habe versucht, sie zu trösten; sie seien beide sehr traurig gewesen über den Tod des Onkels. Es sei dann zum Geschlechtsverkehr gekommen. Während vierzig Tagen habe er sie dann nicht mehr besuchen können, bis nach vierzig Tagen wieder eine Feier im Zusammenhang mit dem Todesfall stattgefunden habe, an welcher die Eltern wieder teilgenommen hätten; sie hätten erneut zusammen geschlafen. Drei oder vier Monate später habe ein Arzt festgestellt, dass seine (...) schwanger sei. Sie sei daraufhin von ihrer Familie geschlagen worden. Nachdem seine Mutter ihm von der Schwangerschaft erzählt habe, sei er unverzüglich zu seinem Onkel mütterlicherseits nach E._______ gegangen. Er habe ihm nichts von der Schwangerschaft erzählt. Seine (...) sei von ihren Eltern immer stärker unter Druck gesetzt worden und habe schliesslich zugegeben, dass er sie geschwängert habe. Daraufhin habe ihre Familie ihn erfolglos gesucht. Seine Mutter habe dann den Vorschlag gemacht, dass sie heiraten sollten. Sie habe ihm telefonisch berichtet, der Vater seiner (...) habe ihren Vorschlag abgelehnt und gesagt, seine Tochter und er müssten gesteinigt/getötet werden; er könne nicht als Mullah die geltenden Regeln auf die eigene Familie nicht anwenden. Seine Mutter und sein Onkel hätten daraufhin beschlossen, dass er nach Europa gehen müsse. Sie habe die Reise finanziert und sein Onkel habe ihn noch bis nach F._______ begleitet, wo er sich von ihm verabschiedet und einem Schlepper übergeben habe, der für die Ausreise zuständig gewesen sei. A.c In ihrer Stellungnahme vom 22. Mai 2019 zum Verfügungsentwurf teilte die Rechtsvertreterin dem SEM mit, sie sei in verschiedenen Punkten nicht mit dem Entwurf einverstanden. B. Mit am 23. Mai 2019 eröffneter Verfügung gleichen Datums stellte die Vor-instanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Wegweisungsvollzug schob sie wegen derzeitiger Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 4. Juni 2019 gelangte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Als Beilagen liess er eine Kopie der angefochtenen Verfügung und eine Vollmacht einreichen. Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 5. Juni 2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG).

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können gemäss dieser Bestimmung die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der gesuchsbegründenen Aussagen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 f. und BVGE 2012/5 E. 2.2).

E. 5 Die Vorinstanz begründete den ablehnenden Asylentscheid im Wesentlichen damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen. Sie seien in wesentlichen Punkten zu wenig konkret, detailliert und differenziert dargelegt worden, um den Eindruck zu vermitteln, dass er das Geschilderte tatsächlich erlebt habe. So seien seine Aussagen zum Kennenlernen seiner (...) und zu den Treffen mit ihr dürftig ausgefallen. Auf entsprechende Nachfrage hin habe er ausgeführt, sie hätten sich lediglich gesehen und manchmal auch ein wenig miteinander gesprochen. Gemeinsam unternommen hätten sie nie etwas, weil seine (...) das Haus nicht habe verlassen dürfen. Seine Erklärung auf Vorhalt hin, weshalb er einerseits ausgesagt habe, sie hätten sich seit ungefähr einem Jahr regelmässig getroffen, und andererseits vorgebracht habe, sie hätten nichts gemeinsam unternommen, er habe mit einem Jahr gemeint, dass er ab diesem Zeitpunkt angefangen habe, sie zu mögen, überzeuge nicht. Zudem seien seine Aussagen zum ersten Treffen im Haus seiner (...) sehr rudimentär ausgefallen, zumal er lediglich vorgebracht habe, sie seien beide sehr traurig gewesen und hätten vor Angst gezittert, er sei dann nach Hause gegangen. Detailliertere Aussagen seien von ihm nicht erhältlich gewesen. Der Beschwerdeführer habe auch auf Nachfrage hin zu seiner Antwort auf die Frage, was ihn an seiner (...) fasziniert habe, er möge alles an ihr, nur schon die Art, wie sie hin und her gelaufen sei, er denke auch jetzt an sie, kein detailliertes Bild von ihr zu zeichnen vermocht. Es gehe nicht über Allgemeinheiten hinaus, wie es unter Verwandten üblich sei. Gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spreche angesichts seines soziokulturellen Hintergrundes auch, dass er mit seiner (...) im Wissen um die Anwesenheit seiner Geschwister und ihrer jüngeren Schwester ohne jegliche Sicherheitsmassnahmen intim geworden sein wolle. Des Weiteren habe er einerseits ausgesagt, er sei sich der Risiken einer solchen Beziehung nicht bewusst gewesen. Andererseits habe er von den Leichen eines Jungen und eines Mädchens erzählt, die am Dorfrand gefunden worden seien. Später habe der Bruder des Mädchens die Tötung zugegeben, weil er sie zusammen gesehen habe. Es könne deshalb der Schluss gezogen werden, dass er sich der Thematik bewusst gewesen oder zumindest bereits damit konfrontiert worden sei. Nicht glaubhaft sei des Weiteren, dass er angeblich seit sechs oder sieben Monaten keinen Kontakt mehr zu seiner Mutter und zu seinem Onkel habe, obwohl er erklärt habe, sich gut mit ihnen zu verstehen. Sein Vorbringen, er besitze die Telefonnummer seines Onkels nicht, und es mangle ihm an Geld, um ihn anzurufen, sei wenig stichhaltig, zumal er ihn bereits in der Vergangenheit wiederholt angerufen habe, um den Kontakt mit ihm zu pflegen. Gleich verhalte es sich mit seiner Aussage, er habe aus finanziellen Gründen auch keinen Kontakt mehr zu seiner Familie, insbesondere zu seiner Mutter. Mit den Entgegnungen in der Stellungnahme vom 22. Mai 2019 würden keine Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten.

E. 6.1 Vorab ist festzustellen, dass sich die formelle Rüge in der Beschwerde, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht dadurch verletzt, dass sie die Stellungnahme zum Entscheidentwurf lediglich summarisch wiedergegeben und ohne nähere Begründung den Schluss gezogen habe, dass dadurch keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt würden, als unbegründet erweist. In der angefochtenen Verfügung wurde zwar - wie zu zeigen sein wird - materiell nicht vollumfänglich stichhaltig, aber in rechtsgenüglicher Weise begründet, weshalb das SEM die Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht als gegeben erachte. Die Vorbringen in der Stellungnahme wurden sodann ausdrücklich zur Kenntnis genommen; dass das SEM dann relativ knapp, ohne im Einzelnen auf die Entgegnungen einzugehen, zum Schluss gelangte, diese vermöchten aus seiner Sicht keine andere Beurteilung zu rechtfertigen bedeutet noch nicht eine Verletzung der Begründungspflicht. Auf die materielle Frage, ob die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der gesuchsbegründenen Aussagen vorliegend erfüllt sind, wird in der nachstehenden Erwägung (E. 6.2) eingegangen. Als unbegründet erweist sich auch die weitere Rüge, die Vorinstanz habe die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht sorgfältig geprüft und in adäquater Weise berücksichtigt, zumal sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für eine unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes ergeben. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung wird deshalb abgewiesen.

E. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht kommt im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem SEM zum Schluss, dass die Aussagen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen, auch wenn die geäusserten Zweifel am Wahrheitsgehalt der Aussagen des Beschwerdeführers nicht vollumfänglich überzeugen. So wird beispielsweise in der Rechtsmitteleingabe zutreffend ausgeführt, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Anhörung verschiedene Charaktereigenschaften seiner (...) aufgezählt, die er an ihr gemocht habe, und auch erklärt, dass er besonders ihr Grübchen beim Lachen möge und permanent an sie denke. Des Weiteren gab er tatsächlich eine detaillierte Beschreibung der gemeinsamen Treffen ab und vermochte auch zu schildern, über was er mit seiner (...) bei seinem ersten Besuch gesprochen habe. Als zutreffend erweist sich sodann das Vorbringen in Ziffer 9 der Beschwerde, seine einleitende Bemerkung im Anhörungsprotokoll bei der Frage nach seinen Asylgründen lasse darauf schliessen, dass es ihm unangenehm gewesen sei, über diese Dinge zu sprechen, weshalb von einer gewissen Gehemmtheit ausgegangen werden müsse. Jedenfalls ist festzustellen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers, gerade in Berücksichtigung des afghanischen Kontextes, durchaus auch Realkennzeichen enthalten. Festzuhalten ist aber selbst bei Annahme der Glaubhaftigkeit der gesuchsbegründenden Vorbringen, dass den vom Beschwerdeführer befürchteten Vergeltungsmassnahmen seitens der Familie seiner (...) oder der afghanischen Behörden kein asylrelevantes Motiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) zugrunde liegt. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung wäre die Ahndung von Verstössen gegen Verhaltensregeln gemeinrechtlicher Natur und würde nicht darauf beruhen, dass der Beschwerdeführer der islamischen Glaubensgemeinschaft angehört. Ob der Beschwerdeführer bei einer (hypothetischen) heutigen Rückkehr nach Afghanistan allenfalls eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu gewärtigen hätte, ist aufgrund der von der Vorinstanz angeordneten vorläufigen Aufnahme und der Alternativität der Vollzugshindernisse (BVGE 2009/51 E. 5.4) nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Vor diesem Hintergrund sind die Beschwerdevorbringen nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen. Der allgemein in Afghanistan herrschenden Situation und derjenigen des Beschwerdeführers ist mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme Rechnung getragen worden.

E. 6.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, Asylgründe darzutun. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).

E. 8.2 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 23. Mai 2019 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Die vorläufige Aufnahme tritt mit dem vorliegenden Entscheid formell in Rechtskraft.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Mit vorliegendem Urteil wird der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig.

E. 11.1 Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, weil die Begehren - wie sich aus den vorliegenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind, womit eine der kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt ist.

E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Peter Jaggi
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2742/2019 Urteil vom 14. Juni 2019 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiber Peter Jaggi. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Sophie Frühauf, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 23. Mai 2019 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer verliess Afghanistan eigenen Angaben zufolge ungefähr am 20. September 2018 und gelangte am 30. März 2019 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Nach seiner Zuweisung in das Bundesasylzentrum (BAZ) der Region (...) fand am 16. April 2019 die Personalienaufnahme statt (PA; Protokoll bei den SEM-Akten 1037739-11/7). Am 25. April 2019 wurde ihm anlässlich des persönlichen Gesprächs das rechtliche Gehör zur allfälligen Zuständigkeit Bulgariens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens und zum medizinischen Sachverhalt gewährt (Protokoll bei den SEM-Akten 1037739-13/4). Am 15. Mai 2019 wurde er nach Beendigung des Dublin-Verfahrens zu seinen Asylgründen angehört (Anhörung; Protokoll bei den SEM-Akten 1037739-19/16). A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer aus, er sei afghanischer Staatsangehöriger und Paschtune mit letztem Wohnsitz im Dorf B._______ im Distrikt C._______ in der Provinz D._______. Er habe eine Liebesbeziehung zu seiner (...) vom Haus nebenan gehabt, mit der er sich seit ungefähr einem Jahr regelmässig getroffen habe. Ihr Vater sei angesehener Mullah des Dorfes. Rund vier Monate vor seiner Ausreise seien seine und ihre Eltern zur Beerdigung eines Onkels seiner (...) gegangen. Die (...) habe zu Hause bleiben müssen, weil es Mädchen nicht erlaubt sei, an solchen Anlässen teilzunehmen. Er sei zu ihr gegangen und habe versucht, sie zu trösten; sie seien beide sehr traurig gewesen über den Tod des Onkels. Es sei dann zum Geschlechtsverkehr gekommen. Während vierzig Tagen habe er sie dann nicht mehr besuchen können, bis nach vierzig Tagen wieder eine Feier im Zusammenhang mit dem Todesfall stattgefunden habe, an welcher die Eltern wieder teilgenommen hätten; sie hätten erneut zusammen geschlafen. Drei oder vier Monate später habe ein Arzt festgestellt, dass seine (...) schwanger sei. Sie sei daraufhin von ihrer Familie geschlagen worden. Nachdem seine Mutter ihm von der Schwangerschaft erzählt habe, sei er unverzüglich zu seinem Onkel mütterlicherseits nach E._______ gegangen. Er habe ihm nichts von der Schwangerschaft erzählt. Seine (...) sei von ihren Eltern immer stärker unter Druck gesetzt worden und habe schliesslich zugegeben, dass er sie geschwängert habe. Daraufhin habe ihre Familie ihn erfolglos gesucht. Seine Mutter habe dann den Vorschlag gemacht, dass sie heiraten sollten. Sie habe ihm telefonisch berichtet, der Vater seiner (...) habe ihren Vorschlag abgelehnt und gesagt, seine Tochter und er müssten gesteinigt/getötet werden; er könne nicht als Mullah die geltenden Regeln auf die eigene Familie nicht anwenden. Seine Mutter und sein Onkel hätten daraufhin beschlossen, dass er nach Europa gehen müsse. Sie habe die Reise finanziert und sein Onkel habe ihn noch bis nach F._______ begleitet, wo er sich von ihm verabschiedet und einem Schlepper übergeben habe, der für die Ausreise zuständig gewesen sei. A.c In ihrer Stellungnahme vom 22. Mai 2019 zum Verfügungsentwurf teilte die Rechtsvertreterin dem SEM mit, sie sei in verschiedenen Punkten nicht mit dem Entwurf einverstanden. B. Mit am 23. Mai 2019 eröffneter Verfügung gleichen Datums stellte die Vor-instanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Wegweisungsvollzug schob sie wegen derzeitiger Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 4. Juni 2019 gelangte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Als Beilagen liess er eine Kopie der angefochtenen Verfügung und eine Vollmacht einreichen. Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 5. Juni 2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können gemäss dieser Bestimmung die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der gesuchsbegründenen Aussagen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 f. und BVGE 2012/5 E. 2.2). 5. Die Vorinstanz begründete den ablehnenden Asylentscheid im Wesentlichen damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen. Sie seien in wesentlichen Punkten zu wenig konkret, detailliert und differenziert dargelegt worden, um den Eindruck zu vermitteln, dass er das Geschilderte tatsächlich erlebt habe. So seien seine Aussagen zum Kennenlernen seiner (...) und zu den Treffen mit ihr dürftig ausgefallen. Auf entsprechende Nachfrage hin habe er ausgeführt, sie hätten sich lediglich gesehen und manchmal auch ein wenig miteinander gesprochen. Gemeinsam unternommen hätten sie nie etwas, weil seine (...) das Haus nicht habe verlassen dürfen. Seine Erklärung auf Vorhalt hin, weshalb er einerseits ausgesagt habe, sie hätten sich seit ungefähr einem Jahr regelmässig getroffen, und andererseits vorgebracht habe, sie hätten nichts gemeinsam unternommen, er habe mit einem Jahr gemeint, dass er ab diesem Zeitpunkt angefangen habe, sie zu mögen, überzeuge nicht. Zudem seien seine Aussagen zum ersten Treffen im Haus seiner (...) sehr rudimentär ausgefallen, zumal er lediglich vorgebracht habe, sie seien beide sehr traurig gewesen und hätten vor Angst gezittert, er sei dann nach Hause gegangen. Detailliertere Aussagen seien von ihm nicht erhältlich gewesen. Der Beschwerdeführer habe auch auf Nachfrage hin zu seiner Antwort auf die Frage, was ihn an seiner (...) fasziniert habe, er möge alles an ihr, nur schon die Art, wie sie hin und her gelaufen sei, er denke auch jetzt an sie, kein detailliertes Bild von ihr zu zeichnen vermocht. Es gehe nicht über Allgemeinheiten hinaus, wie es unter Verwandten üblich sei. Gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spreche angesichts seines soziokulturellen Hintergrundes auch, dass er mit seiner (...) im Wissen um die Anwesenheit seiner Geschwister und ihrer jüngeren Schwester ohne jegliche Sicherheitsmassnahmen intim geworden sein wolle. Des Weiteren habe er einerseits ausgesagt, er sei sich der Risiken einer solchen Beziehung nicht bewusst gewesen. Andererseits habe er von den Leichen eines Jungen und eines Mädchens erzählt, die am Dorfrand gefunden worden seien. Später habe der Bruder des Mädchens die Tötung zugegeben, weil er sie zusammen gesehen habe. Es könne deshalb der Schluss gezogen werden, dass er sich der Thematik bewusst gewesen oder zumindest bereits damit konfrontiert worden sei. Nicht glaubhaft sei des Weiteren, dass er angeblich seit sechs oder sieben Monaten keinen Kontakt mehr zu seiner Mutter und zu seinem Onkel habe, obwohl er erklärt habe, sich gut mit ihnen zu verstehen. Sein Vorbringen, er besitze die Telefonnummer seines Onkels nicht, und es mangle ihm an Geld, um ihn anzurufen, sei wenig stichhaltig, zumal er ihn bereits in der Vergangenheit wiederholt angerufen habe, um den Kontakt mit ihm zu pflegen. Gleich verhalte es sich mit seiner Aussage, er habe aus finanziellen Gründen auch keinen Kontakt mehr zu seiner Familie, insbesondere zu seiner Mutter. Mit den Entgegnungen in der Stellungnahme vom 22. Mai 2019 würden keine Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten. 6. 6.1 Vorab ist festzustellen, dass sich die formelle Rüge in der Beschwerde, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht dadurch verletzt, dass sie die Stellungnahme zum Entscheidentwurf lediglich summarisch wiedergegeben und ohne nähere Begründung den Schluss gezogen habe, dass dadurch keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt würden, als unbegründet erweist. In der angefochtenen Verfügung wurde zwar - wie zu zeigen sein wird - materiell nicht vollumfänglich stichhaltig, aber in rechtsgenüglicher Weise begründet, weshalb das SEM die Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht als gegeben erachte. Die Vorbringen in der Stellungnahme wurden sodann ausdrücklich zur Kenntnis genommen; dass das SEM dann relativ knapp, ohne im Einzelnen auf die Entgegnungen einzugehen, zum Schluss gelangte, diese vermöchten aus seiner Sicht keine andere Beurteilung zu rechtfertigen bedeutet noch nicht eine Verletzung der Begründungspflicht. Auf die materielle Frage, ob die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der gesuchsbegründenen Aussagen vorliegend erfüllt sind, wird in der nachstehenden Erwägung (E. 6.2) eingegangen. Als unbegründet erweist sich auch die weitere Rüge, die Vorinstanz habe die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht sorgfältig geprüft und in adäquater Weise berücksichtigt, zumal sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für eine unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes ergeben. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung wird deshalb abgewiesen. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht kommt im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem SEM zum Schluss, dass die Aussagen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen, auch wenn die geäusserten Zweifel am Wahrheitsgehalt der Aussagen des Beschwerdeführers nicht vollumfänglich überzeugen. So wird beispielsweise in der Rechtsmitteleingabe zutreffend ausgeführt, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Anhörung verschiedene Charaktereigenschaften seiner (...) aufgezählt, die er an ihr gemocht habe, und auch erklärt, dass er besonders ihr Grübchen beim Lachen möge und permanent an sie denke. Des Weiteren gab er tatsächlich eine detaillierte Beschreibung der gemeinsamen Treffen ab und vermochte auch zu schildern, über was er mit seiner (...) bei seinem ersten Besuch gesprochen habe. Als zutreffend erweist sich sodann das Vorbringen in Ziffer 9 der Beschwerde, seine einleitende Bemerkung im Anhörungsprotokoll bei der Frage nach seinen Asylgründen lasse darauf schliessen, dass es ihm unangenehm gewesen sei, über diese Dinge zu sprechen, weshalb von einer gewissen Gehemmtheit ausgegangen werden müsse. Jedenfalls ist festzustellen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers, gerade in Berücksichtigung des afghanischen Kontextes, durchaus auch Realkennzeichen enthalten. Festzuhalten ist aber selbst bei Annahme der Glaubhaftigkeit der gesuchsbegründenden Vorbringen, dass den vom Beschwerdeführer befürchteten Vergeltungsmassnahmen seitens der Familie seiner (...) oder der afghanischen Behörden kein asylrelevantes Motiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) zugrunde liegt. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung wäre die Ahndung von Verstössen gegen Verhaltensregeln gemeinrechtlicher Natur und würde nicht darauf beruhen, dass der Beschwerdeführer der islamischen Glaubensgemeinschaft angehört. Ob der Beschwerdeführer bei einer (hypothetischen) heutigen Rückkehr nach Afghanistan allenfalls eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu gewärtigen hätte, ist aufgrund der von der Vorinstanz angeordneten vorläufigen Aufnahme und der Alternativität der Vollzugshindernisse (BVGE 2009/51 E. 5.4) nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Vor diesem Hintergrund sind die Beschwerdevorbringen nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen. Der allgemein in Afghanistan herrschenden Situation und derjenigen des Beschwerdeführers ist mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme Rechnung getragen worden. 6.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, Asylgründe darzutun. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 8.2 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 23. Mai 2019 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Die vorläufige Aufnahme tritt mit dem vorliegenden Entscheid formell in Rechtskraft. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Mit vorliegendem Urteil wird der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig. 11. 11.1 Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, weil die Begehren - wie sich aus den vorliegenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind, womit eine der kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt ist. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Peter Jaggi