Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer reiste am 8. November 2019 in die Schweiz ein und suchte am gleichen Tag um Asyl nach. Am 13. November 2020 bevollmächtigte er die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. Die Vorinstanz führte am 14. November 2019 die Personalienaufnahme (PA) und am 29. Januar 2020 sowie am 19. Februar 2020 die Anhörung zu den Asylgründen durch. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei afghanischer Staatsangehöriger, tadschikischer Ethnie und stamme aus Herat. Seine Eltern und Geschwister würden mittlerweile im B._______ leben. Im Jahr 2017 habe er ein (...)studium abgeschlossen. Während des Studiums habe er jeweils zwei Jahre lang bei einem (...) im (...) und in einem (...) gearbeitet, welches sich für (...) engagiert habe. Zu seinen Asylgründen führte er aus, an der Universität habe er eine Frau namens C._______ kennengelernt. Sie hätten miteinander eine aussereheliche Beziehung geführt. Nachdem er am (...) 2017 seine (...) abgegeben habe, habe sie ihm erzählt, dass sie schwanger sei. Er habe befürchtet, ihre Familie würde ihn töten. Ihr Vater sei (...), mithin eine bekannte Persönlichkeit. Sie hätten vereinbart, zusammen zu fliehen. Ein Freund namens D._______ und eine Freundin namens E._______ hätten sich bereit erklärt, ihnen dabei zu helfen. Sie hätten auf die (...) von E._______ gewartet, damit diese nachher die Ausreise in die Wege hätte leiten können. Seine Freundin habe aber (...)probleme, wegen derer sie bereits früher in Behandlung gewesen sei. (...) habe sie deswegen untersucht, ihre Schwangerschaft bemerkt und ihre Eltern darüber informiert. Ihre Eltern hätten sie geschlagen und gefragt, wer der Vater sei. Sie habe aber nichts gesagt. Seine Freundin habe ihre Schwester gebeten, ihn zu warnen und zur Ausreise zu bewegen. Daraufhin habe er sich zwei Tage lang bei D._______ versteckt. Dann habe er seine Mutter angerufen. Diese habe ihm mitgeteilt, Soldaten hätten seine Brüder und seinen Vater geschlagen und den Vater mitgenommen. Seinem Vater sei dabei der (...) gebrochen worden, der später habe (...) werden müssen. Seine Mutter habe ihn gewarnt, dass er nicht mehr nach Hause kommen dürfe. Er habe E._______ angerufen, die sogleich seine Ausreise organisiert habe. Am 28. Januar 2018 habe er Afghanistan verlassen. Ein paar Tage nach der Ausreise, als er im B._______ gewesen sei, habe er seine Familie kontaktiert. Er habe erfahren, dass sein Vater nach einer Woche freigelassen worden sei. Zudem sei der (...), welchem C._______ versprochen gewesen sei, immer wieder bei seiner Familie aufgetaucht. Sein Vater habe zudem bemerkt, dass er beobachtet worden sei. Deshalb habe seine Familie Afghanistan ebenfalls verlassen und sei in den B._______ gegangen. Zu C._______ habe er keinen Kontakt mehr gehabt. B. Mit Verfügung vom 28. Februar 2020 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und schob den Vollzug wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Gleichentags legte die zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. C. Mit Eingabe vom 10. März 2020 reichte der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er beantragt, es seien die Dispositivziffern 1, 2 und 3 der angefochtenen Verfügung aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, insbesondere sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. D. Mit Schreiben vom 11. März 2020 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Flüchtlingseigenschaft, der Asylpunkt sowie die verfügte Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat.
E. 2.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Schluss, den Vorbringen des Beschwerdeführers komme keine Asylrelevanz zu. Den erwähnten Vergeltungsmassnahmen durch die Familie von C._______ sowie die Befürchtung der Einleitung eines Strafverfahrens durch die afghanischen Behörden liege kein asylrelevantes Motiv im Sinne von Art. 3 AsylG zugrunde. Allfällige private Massnahmen durch C._______s Familie würden hauptsächlich in gesellschaftlichen und kulturellen Auffassungen gründen und den Beschwerdeführer in keiner Eigenschaft treffen, die gemäss Art. 3 AsylG asylrelevant sei. Auch der Umstand, dass ausserehelicher Geschlechtsverkehr in Afghanistan teilweise hart bestraft werde, führe nicht zur Anerkennung als Flüchtling. Selbst wenn der Beschwerdeführer aufgrund der Beziehung zu C._______ angezeigt worden wäre, würde die Flucht vor einer rechtsstaatlich legitimen Strafverfolgung grundsätzlich kein Grund für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft begründen. Die allgemein unsichere Lage in Herat sei schliesslich ebenfalls nicht asylrelevant.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer macht in der Rechtsmitteleingabe geltend, die Vorinstanz habe das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft zu Unrecht verneint, mithin Art. 3 AsylG verletzt. Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung liege ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv vor. Aussereheliche Beziehungen (Zina) seien sowohl nach dem afghanischen Strafgesetzbuch als auch nach der Scharia strafbar. Der Vater von C._______ sei ein einflussreicher (...) in der Region. Er pflege Beziehungen zu Behörden und der Polizei. Ihm würden deshalb bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit erheblicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile seitens C._______s Vater wegen der Verletzung der Familienehre drohen. Von der Schutzfähigkeit und -willigkeit der afghanischen Behörden sei nicht auszugehen. Darüber hinaus würde er mit erheblicher Wahrscheinlichkeit behördlichen Massnahmen ausgesetzt sein. Aussereheliche Beziehungen seien in Afghanistan strafbar. Eine legitime Strafverfolgung liege im vorliegenden Fall nicht vor, vor allem weil der Vater von C._______ ein (...) sei und mit seinen Beziehungen zu den Behörden das Verfahren beeinflussen könne. Auch könne der Konflikt nicht - ohne staatliche Intervention - unter den beiden involvierten Familien geregelt werden, da C._______ aus einer höheren Schicht stamme und ihrem (...) versprochen gewesen sei. Er und C._______ hätten gegen kulturelle Wertvorstellungen und soziale Normen verstossen. Bei einer Rückkehr würde er aus einem Motiv nach Art. 3 AsylG, namentlich der Verletzung traditionell geltender Wertvorstellungen und Verstoss gegen vorherrschende Bräuche, verfolgt werden.
E. 6.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, ihm drohten wegen der ausserehelichen Beziehung mit C._______ sowohl Verfolgungsmassnahmen durch ihre Familie als auch die afghanischen Strafbehörden. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung einlässlich begründet, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermögen. Dem Beschwerdeführer gelingt es mit seinen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nicht, den vorinstanzlichen Erwägungen etwas Stichhaltiges entgegenzuhalten. Mit der Vorinstanz und entgegen der Argumentation in der Beschwerde ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asylgründe des Beschwerdeführers weder aufgrund privater Massnahmen noch der Einleitung eines Strafverfahrens seitens der afghanischen Behörden zur Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG führen, da es an einem flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotiv fehlt (vgl. Urteile BVGer E-2742/2019 vom 14. Juni 2019 E. 6.2; E-1457/2017 vom 26. Juni 2018 E. 7.1 f.; E-3930/2014 vom 22. Dezember 2015 E. 6.1.2 ff. und E-7457/2014 vom 9. September 2015 E. 5.3 und E. 5.5). Daran vermag der Umstand, dass der Vater von C._______ ein (...) ist, nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer legt denn auch nicht näher dar, wie sich die Funktion des Vaters von C._______ als (...) konkret ausgestaltet und weshalb dieser dadurch Einfluss auf ein mögliches Strafverfahren nehmen könnte. Den Akten lassen sich keine Anhaltspunkte entnehmen, dass eine dem Beschwerdeführer allfällig drohende Strafverfolgung illegitim sein würde, ihm mithin ein Politmalus droht (vgl. dazu BVGE 2014/28). Um Wiederholungen zu vermeiden, kann im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
E. 6.2 Ob der Beschwerdeführer bei einer (hypothetischen) heutigen Rückkehr nach Afghanistan allenfalls eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu gewärtigen hätte, ist aufgrund der von der Vorinstanz angeordneten vorläufigen Aufnahme und der Alternativität der Vollzugshindernisse (BVGE 2009/51 E. 5.4) nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
E. 6.3 Betreffend die vorinstanzliche Schlussfolgerung, die allgemein unsichere Lage in Herat sei nicht asylrelevant, rügt der Beschwerdeführer keine Bundesrechtsverletzung. Es ist deshalb nicht näher darauf einzugehen.
E. 6.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht keine Veranlassung. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Vorbringen als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nicht erfüllt. Das Gesuch ist abzuweisen.
E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 9.3 Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1406/2020 Urteil vom 26. März 2020 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger; Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Sinem Gökcen, HEKS Rechtsschutz (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 28. Februar 2020. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am 8. November 2019 in die Schweiz ein und suchte am gleichen Tag um Asyl nach. Am 13. November 2020 bevollmächtigte er die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. Die Vorinstanz führte am 14. November 2019 die Personalienaufnahme (PA) und am 29. Januar 2020 sowie am 19. Februar 2020 die Anhörung zu den Asylgründen durch. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei afghanischer Staatsangehöriger, tadschikischer Ethnie und stamme aus Herat. Seine Eltern und Geschwister würden mittlerweile im B._______ leben. Im Jahr 2017 habe er ein (...)studium abgeschlossen. Während des Studiums habe er jeweils zwei Jahre lang bei einem (...) im (...) und in einem (...) gearbeitet, welches sich für (...) engagiert habe. Zu seinen Asylgründen führte er aus, an der Universität habe er eine Frau namens C._______ kennengelernt. Sie hätten miteinander eine aussereheliche Beziehung geführt. Nachdem er am (...) 2017 seine (...) abgegeben habe, habe sie ihm erzählt, dass sie schwanger sei. Er habe befürchtet, ihre Familie würde ihn töten. Ihr Vater sei (...), mithin eine bekannte Persönlichkeit. Sie hätten vereinbart, zusammen zu fliehen. Ein Freund namens D._______ und eine Freundin namens E._______ hätten sich bereit erklärt, ihnen dabei zu helfen. Sie hätten auf die (...) von E._______ gewartet, damit diese nachher die Ausreise in die Wege hätte leiten können. Seine Freundin habe aber (...)probleme, wegen derer sie bereits früher in Behandlung gewesen sei. (...) habe sie deswegen untersucht, ihre Schwangerschaft bemerkt und ihre Eltern darüber informiert. Ihre Eltern hätten sie geschlagen und gefragt, wer der Vater sei. Sie habe aber nichts gesagt. Seine Freundin habe ihre Schwester gebeten, ihn zu warnen und zur Ausreise zu bewegen. Daraufhin habe er sich zwei Tage lang bei D._______ versteckt. Dann habe er seine Mutter angerufen. Diese habe ihm mitgeteilt, Soldaten hätten seine Brüder und seinen Vater geschlagen und den Vater mitgenommen. Seinem Vater sei dabei der (...) gebrochen worden, der später habe (...) werden müssen. Seine Mutter habe ihn gewarnt, dass er nicht mehr nach Hause kommen dürfe. Er habe E._______ angerufen, die sogleich seine Ausreise organisiert habe. Am 28. Januar 2018 habe er Afghanistan verlassen. Ein paar Tage nach der Ausreise, als er im B._______ gewesen sei, habe er seine Familie kontaktiert. Er habe erfahren, dass sein Vater nach einer Woche freigelassen worden sei. Zudem sei der (...), welchem C._______ versprochen gewesen sei, immer wieder bei seiner Familie aufgetaucht. Sein Vater habe zudem bemerkt, dass er beobachtet worden sei. Deshalb habe seine Familie Afghanistan ebenfalls verlassen und sei in den B._______ gegangen. Zu C._______ habe er keinen Kontakt mehr gehabt. B. Mit Verfügung vom 28. Februar 2020 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und schob den Vollzug wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Gleichentags legte die zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. C. Mit Eingabe vom 10. März 2020 reichte der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er beantragt, es seien die Dispositivziffern 1, 2 und 3 der angefochtenen Verfügung aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, insbesondere sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. D. Mit Schreiben vom 11. März 2020 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Flüchtlingseigenschaft, der Asylpunkt sowie die verfügte Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat. 2.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Schluss, den Vorbringen des Beschwerdeführers komme keine Asylrelevanz zu. Den erwähnten Vergeltungsmassnahmen durch die Familie von C._______ sowie die Befürchtung der Einleitung eines Strafverfahrens durch die afghanischen Behörden liege kein asylrelevantes Motiv im Sinne von Art. 3 AsylG zugrunde. Allfällige private Massnahmen durch C._______s Familie würden hauptsächlich in gesellschaftlichen und kulturellen Auffassungen gründen und den Beschwerdeführer in keiner Eigenschaft treffen, die gemäss Art. 3 AsylG asylrelevant sei. Auch der Umstand, dass ausserehelicher Geschlechtsverkehr in Afghanistan teilweise hart bestraft werde, führe nicht zur Anerkennung als Flüchtling. Selbst wenn der Beschwerdeführer aufgrund der Beziehung zu C._______ angezeigt worden wäre, würde die Flucht vor einer rechtsstaatlich legitimen Strafverfolgung grundsätzlich kein Grund für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft begründen. Die allgemein unsichere Lage in Herat sei schliesslich ebenfalls nicht asylrelevant. 5.2 Der Beschwerdeführer macht in der Rechtsmitteleingabe geltend, die Vorinstanz habe das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft zu Unrecht verneint, mithin Art. 3 AsylG verletzt. Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung liege ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv vor. Aussereheliche Beziehungen (Zina) seien sowohl nach dem afghanischen Strafgesetzbuch als auch nach der Scharia strafbar. Der Vater von C._______ sei ein einflussreicher (...) in der Region. Er pflege Beziehungen zu Behörden und der Polizei. Ihm würden deshalb bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit erheblicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile seitens C._______s Vater wegen der Verletzung der Familienehre drohen. Von der Schutzfähigkeit und -willigkeit der afghanischen Behörden sei nicht auszugehen. Darüber hinaus würde er mit erheblicher Wahrscheinlichkeit behördlichen Massnahmen ausgesetzt sein. Aussereheliche Beziehungen seien in Afghanistan strafbar. Eine legitime Strafverfolgung liege im vorliegenden Fall nicht vor, vor allem weil der Vater von C._______ ein (...) sei und mit seinen Beziehungen zu den Behörden das Verfahren beeinflussen könne. Auch könne der Konflikt nicht - ohne staatliche Intervention - unter den beiden involvierten Familien geregelt werden, da C._______ aus einer höheren Schicht stamme und ihrem (...) versprochen gewesen sei. Er und C._______ hätten gegen kulturelle Wertvorstellungen und soziale Normen verstossen. Bei einer Rückkehr würde er aus einem Motiv nach Art. 3 AsylG, namentlich der Verletzung traditionell geltender Wertvorstellungen und Verstoss gegen vorherrschende Bräuche, verfolgt werden. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, ihm drohten wegen der ausserehelichen Beziehung mit C._______ sowohl Verfolgungsmassnahmen durch ihre Familie als auch die afghanischen Strafbehörden. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung einlässlich begründet, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermögen. Dem Beschwerdeführer gelingt es mit seinen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nicht, den vorinstanzlichen Erwägungen etwas Stichhaltiges entgegenzuhalten. Mit der Vorinstanz und entgegen der Argumentation in der Beschwerde ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asylgründe des Beschwerdeführers weder aufgrund privater Massnahmen noch der Einleitung eines Strafverfahrens seitens der afghanischen Behörden zur Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG führen, da es an einem flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotiv fehlt (vgl. Urteile BVGer E-2742/2019 vom 14. Juni 2019 E. 6.2; E-1457/2017 vom 26. Juni 2018 E. 7.1 f.; E-3930/2014 vom 22. Dezember 2015 E. 6.1.2 ff. und E-7457/2014 vom 9. September 2015 E. 5.3 und E. 5.5). Daran vermag der Umstand, dass der Vater von C._______ ein (...) ist, nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer legt denn auch nicht näher dar, wie sich die Funktion des Vaters von C._______ als (...) konkret ausgestaltet und weshalb dieser dadurch Einfluss auf ein mögliches Strafverfahren nehmen könnte. Den Akten lassen sich keine Anhaltspunkte entnehmen, dass eine dem Beschwerdeführer allfällig drohende Strafverfolgung illegitim sein würde, ihm mithin ein Politmalus droht (vgl. dazu BVGE 2014/28). Um Wiederholungen zu vermeiden, kann im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 6.2 Ob der Beschwerdeführer bei einer (hypothetischen) heutigen Rückkehr nach Afghanistan allenfalls eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu gewärtigen hätte, ist aufgrund der von der Vorinstanz angeordneten vorläufigen Aufnahme und der Alternativität der Vollzugshindernisse (BVGE 2009/51 E. 5.4) nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. 6.3 Betreffend die vorinstanzliche Schlussfolgerung, die allgemein unsichere Lage in Herat sei nicht asylrelevant, rügt der Beschwerdeführer keine Bundesrechtsverletzung. Es ist deshalb nicht näher darauf einzugehen. 6.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht keine Veranlassung. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Vorbringen als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nicht erfüllt. Das Gesuch ist abzuweisen. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 9.3 Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef Versand: