Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am (...) Juli 2019 in der Schweiz um Asyl nach. Am 22. Juli 2020 wurde er dem erweiterten Verfahren zugewiesen. Anlässlich der Personalienaufnahme (PA) vom 29. Juli 2019, der Anhörung vom 21. Juli 2020 und der ergänzenden Anhörung vom 25. August 2020 machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei afghanischer Staatsangehöriger tadschikischer Ethnie und in Kabul geboren, wo er aufgewachsen sei und - mit kurzen Unterbrüchen - bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Im Rahmen seines Studiums der (...) habe er im Jahr 2014 eine Frau namens B._______ kennengelernt, in die er sich verliebt habe. Im Jahr 2015 habe er während drei Monaten den Schlüssel zur Wohnung seiner Tante zur Verfügung gehabt, welche verreist gewesen sei. Er sei regelmässig mit seiner Partnerin in diese Wohnung gegangen, um Zeit mit ihr alleine zu verbringen. Eines Tages habe er erfahren, dass B._______ die Tochter eines bekannten Mafioso namens C._______ sei. Dieser (...); sein Haupteinkommen fliesse jedoch aus dem (...). Nachdem die Beziehung bereits sechs bis sieben Monate angedauert habe, habe ihm seine Partnerin mitgeteilt, dass sie von ihm schwanger sei. Er habe mit ihr fliehen wollen, was sie aus Furcht davor abgelehnt habe, dass man im Falle ihres Verschwindens ihre Mutter töten würde, die von der Schwangerschaft gewusst habe. Er habe dann seiner Mutter von der Beziehung erzählt. Als sein Vater davon erfahren habe, sei er zunächst wütend gewesen und habe ihn beschimpft. Dann habe er vorgeschlagen, dass er sowie die Mutter und Tante des Beschwerdeführers mit der Familie von B._______ sprechen würden. Nachdem sie dies getan hätten, sei der Vater mit mehreren Verletzungen im Gesicht, welche ihm die Familie von B._______ zugefügt habe, zurückgekehrt. Die Familie von B._______ habe sowohl ihn (den Beschwerdeführer) als auch seine Schwester bedroht. Der Beschwerdeführer habe danach - gegen den Willen seines Vaters - die Universität wieder besucht. Er habe bemerkt, dass ihn ein schwarzes Fahrzeug überallhin verfolgt habe. Am dritten Tag nach seiner Rückkehr an die Universität sei er von drei Unbekannten, welche neben beziehungsweise in einem schwarzen Fahrzeug auf ihn gewartet hätten, verprügelt worden. Als die Polizei erschienen sei, habe der Beschwerdeführer sich geweigert, auf den Polizeiposten mitzugehen, weil er gewusst habe, dass dies zu nichts führen werde. Einige Tage nach dem Vorfall habe er wieder die Universität besucht und sei erneut von einem schwarzen Fahrzeug verfolgt worden. Er sei in ein Taxi gestiegen, womit ihm die Flucht gelungen sei. Die Verfolger hätten Schüsse auf das Taxi abgegeben, hätten aber den Beschwerdeführer nicht getroffen. Nach diesem Angriff habe ihn der Taxifahrer zur Polizeistation gebracht. Als er das Ereignis erläutert und den Namen C._______ genannt habe, habe ihn der befragende Kriminalbeamte beschimpft und ihm geraten, so schnell wie möglich zu verschwinden. Er könne sich nicht in familiäre Angelegenheiten einmischen. Er habe dann noch einige Tage zuhause verbracht, bis eines Nachts sein Haus unter Beschuss genommen worden sei. Auf der Polizeistation sei ihm wieder mitgeteilt worden, dass sich die Polizei nicht in familiäre Angelegenheiten einmische. Seine Mutter habe später von B._______ Mutter erfahren, dass sie von ihren Brüdern und ihrem Vater getötet worden sei. Danach habe er sich zu seinem Onkel nach Mazar begeben. Nach ungefähr drei Wochen seien seine Verfolger auch dort erstmals erschienen. Ihm sei daher bewusst geworden, dass sie ihn wohl überall in Afghanistan ausfindig machen könnten, weshalb er nach Indien gereist sei. Als sein indisches Visum abgelaufen sei, sei er in der Hoffnung, dass sich die Lage beruhigt habe, wieder nach Kabul zurückgekehrt. Die Situation habe sich aber noch verschlimmert. Er sei wieder von einem Fahrzeug verfolgt worden und habe erneut entkommen können. Als er realisiert habe, dass auch seine Familienmitglieder seinetwegen in Gefahr seien, und aus Furcht vor dem eigenen Tod sei er im (...) 2015 ausgereist. Als Identitätsnachweis reichte er seine Tazkira, seine Studienbescheinigung (jeweils in Kopie), seine Wählerkarte, seinen Sportausweis und seine Studentenkarte (jeweils im Original) zu den Akten. Ausserdem legte er zwei medizinische Berichte, verschiedene Unterlagen aus Deutschland (negativer Asylentscheid, Aufenthaltsbewilligung, medizinische Unterlagen, Schreiben Caritas, Unterlagen vom Verwaltungsgericht D._______), ein Schreiben betreffend seinen Aufenthalt in Schweden, ein Gerichtsdokument aus der Türkei sowie den UNO-Ausweis seines in E._______ wohnhaften Cousins ins Recht. B. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2020 - eröffnet am 29. Dezember 2020 - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete sie wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs seine vorläufige Aufnahme an. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 28. Januar 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Ausstellung eines Flüchtlingspasses. D. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 29. Januar 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). E. Mit Verfügung vom 29. Januar 2021 forderte die zuständige Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer zur Verbesserung der ungenügend begründeten Beschwerde auf. F. Am 5. Februar 2021 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeverbesserung ein. Darin beantragte er die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung betreffend Flüchtlingseigenschaft und Asyl (Dispositivziffern 1-2), die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Die Vorinstanz begründet ihren ablehnenden Entscheid damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft seien. Seine Schilderungen enthielten in Bezug auf das Kerngeschehen nur spärliche Realkennzeichen. Es sei nicht glaubhaft, dass er der Familie seiner ehemaligen Partnerin habe entkommen können. Auch der Umstand, dass er nach seiner Reise nach Indien wieder nach Afghanistan zurückgekehrt sei, spreche gegen die Glaubhaftigkeit seiner dargelegten Asylgründe. Nicht nachvollziehbar sei zudem, dass er trotz der angeblich drohenden Gefahr sein Haus teilweise aus banalen Gründen, beispielsweise zur Ausstellung einer Studentenbescheinigung, verlassen habe.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer hält dem in seiner Beschwerdeschrift entgegen, dass seine Schilderungen substanziiert, ausführlich und detailliert ausgefallen seien. Er habe bereits in der Anhörung erklärt, dass die Familie seiner Partnerin ihn nicht direkt habe töten wollen. Stattdessen hätten sie ihn leiden lassen wollen. Er sei aus Indien zurückgekehrt, weil er habe herausfinden wollen, was mit B._______ geschehen sei und ob sie noch am Leben sei. Ausserdem habe er gehofft, dass sich die Lage inzwischen beruhigt habe. Der flüchtlingsrelevante Verfolgungsgrund sei das in Afghanistan herrschende religiöse System, welches aussereheliche Beziehungen pönalisiere.
E. 6.1 Zunächst ist festzuhalten, dass - wie die Vorinstanz zutreffend festhält - die Ausführungen des Beschwerdeführers zu erheblichen Zweifeln Anlass geben. Diesbezüglich kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden, denen der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen vermag. Aus den nachfolgenden Gründen braucht die Frage der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen indessen nicht abschliessend geklärt zu werden.
E. 6.2 Art. 1A des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 Abs. 1 AsylG nennen Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen als flüchtlingsrechtlich relevante Motive. Die erwähnten fünf Verfolgungsmotive sind über ihre sprachlich allenfalls engere Bedeutung hinaus so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt. Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes und der Flüchtlingskonvention erfolgt immer wegen des Seins, nicht wegen des Tuns. Zwar kann der Verfolger gleichfalls oder sogar vordergründig hauptsächlich auf Handlungsweisen einer Person abzielen, bedeutsam für die Flüchtlingseigenschaft wird der Eingriff des Verfolgers (oder der mangelnde Schutz vor privater Verfolgung bei Schutzunwilligkeit des Staates) aber nur, wenn dieser die hinter einer Handlungsweise steckende Eigenart und Gesinnung der entsprechenden Person treffen will (vgl. BVGE 2014/28 E. 8.4.1 m.w.H.).
E. 6.3 Ein solches Motiv liegt weder den erwähnten Vergeltungsmassnahmen durch die Familie der verstorbenen Partnerin des Beschwerdeführers noch dem fehlenden Schutzwillen der afghanischen Behörden zugrunde. Der Beschwerdeführer führte die aussereheliche Beziehung nicht wegen seiner religiösen Überzeugung oder weil er die gesellschaftlichen Konventionen seines Heimatstaates ablehnte. Der Grund für die behauptete Verfolgung durch die Familie von B._______ liegt darin, dass er eine aussereheliche Beziehung geführt hat, was die erwähnte Familie beziehungsweise die afghanische Gesellschaft nicht toleriert. Dass - wie auf Beschwerdeebene zutreffend ausgeführt - die Werte, welche dem afghanischen Gesellschaftssystem zugrunde liegen, (auch) religiöser Natur sind, ändert daran nichts (vgl. dazu mutatis mutandis BVGE 2014/28 E. 8.4.5). Die Verfolgung wegen der Religion muss darauf abzielen, was die betroffene Person glaubt (oder gerade nicht glaubt). Der Grund für die Verfolgung muss in diesem Sinne in der Identität der betroffenen Person liegen, in einem Element, das für seine persönliche Identität grundlegend ist (vgl. Urteil des BVGer E-3331/2013 vom 3. Juli 2014 E. 8.4.5). Dies ist beim Beschwerdeführer nicht der Fall. Der Beschwerdeführer führte die Beziehung mit B._______ nicht aufgrund seiner Religion. Entsprechend kann die Verfolgung auch nicht auf seine religiösen Überzeugungen abgezielt haben. Der Grund für die Verfolgung liegt folglich nicht in der Identität des Beschwerdeführers, sondern sie zielt lediglich auf sein Handeln ab, nämlich das Führen einer ausserehelichen Beziehung (vgl. im Ergebnis übereinstimmend Urteil des BVGer E-1406/2020 vom 26. März 2020 E. 6.1 m.w.H., BVGE 2014/28 E. 8.4.5). Aus seinen Ausführungen ist zu schliessen, dass die Familie seiner verstorbenen Partnerin durch die Verfolgungsmassnahmen nicht eine Eigenart oder Gesinnung von ihm treffen, sondern vielmehr die Weiterführung der Beziehung verhindern sowie ihn für das Führen dieser Beziehung bestrafen wollte. Der Versuch, im Kontext von Afghanistan in der privaten Verfolgung im Fall von ausserehelichen Beziehungen ein religiöses Motiv erkennen zu wollen, vermag somit nicht zu überzeugen. Insgesamt geht aus den Vorbringen des Beschwerdeführers und den Akten nicht hervor, dass er wegen einer der vorstehend aufgezählten Verfolgungsgründe oder eines Merkmals, das ihn als andersartig kennzeichnet und das untrennbar mit ihm oder seiner Persönlichkeit verbunden ist, verfolgt wurde. Bei einem fehlenden asylrelevanten Motiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG vermag letztlich auch der Hinweis des Beschwerdeführers, er habe aufgrund der Machtposition des Vaters seiner ehemaligen Partnerin keinen staatlichen Schutz in Anspruch nehmen können, nicht zur Asylrelevanz der dargelegten Verfolgung zu führen.
E. 6.4 Nach dem Gesagten konnte der Beschwerdeführer nicht überzeugend darlegen, dass er aus einem asylrelevanten Grund verfolgt wurde.
E. 6.5 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der allgemein schwierigen Lage in Afghanistan seitens der Vorinstanz durch die Anordnung der vorläufigen Aufnahme gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AIG (SR 142.20) Rechnung getragen wurde (vgl. nachfolgend E. 8). Die Drohungen von privaten Drittpersonen wären allenfalls - würde eine Schutzunfähigkeit oder -unwilligkeit der afghanischen Behörden festgestellt - im Rahmen der Wegweisungsvollzugsprüfung relevant, da aufgrund dessen der Wegweisungsvollzug im Sinne von Art. 3 EMRK unzulässig erscheinen könnte. Jedoch ist diesbezüglich auf die alternative Natur der drei Voraussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) zu verweisen. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (BVGE 2009/51 E. 5.4).
E. 6.6 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat daher sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8 Da das SEM in seiner Verfügung vom 21. Dezember 2020 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung sind unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Mara Urbani
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-402/2021 oku Urteil vom 26. Februar 2021 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Mara Urbani. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 21. Dezember 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am (...) Juli 2019 in der Schweiz um Asyl nach. Am 22. Juli 2020 wurde er dem erweiterten Verfahren zugewiesen. Anlässlich der Personalienaufnahme (PA) vom 29. Juli 2019, der Anhörung vom 21. Juli 2020 und der ergänzenden Anhörung vom 25. August 2020 machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei afghanischer Staatsangehöriger tadschikischer Ethnie und in Kabul geboren, wo er aufgewachsen sei und - mit kurzen Unterbrüchen - bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Im Rahmen seines Studiums der (...) habe er im Jahr 2014 eine Frau namens B._______ kennengelernt, in die er sich verliebt habe. Im Jahr 2015 habe er während drei Monaten den Schlüssel zur Wohnung seiner Tante zur Verfügung gehabt, welche verreist gewesen sei. Er sei regelmässig mit seiner Partnerin in diese Wohnung gegangen, um Zeit mit ihr alleine zu verbringen. Eines Tages habe er erfahren, dass B._______ die Tochter eines bekannten Mafioso namens C._______ sei. Dieser (...); sein Haupteinkommen fliesse jedoch aus dem (...). Nachdem die Beziehung bereits sechs bis sieben Monate angedauert habe, habe ihm seine Partnerin mitgeteilt, dass sie von ihm schwanger sei. Er habe mit ihr fliehen wollen, was sie aus Furcht davor abgelehnt habe, dass man im Falle ihres Verschwindens ihre Mutter töten würde, die von der Schwangerschaft gewusst habe. Er habe dann seiner Mutter von der Beziehung erzählt. Als sein Vater davon erfahren habe, sei er zunächst wütend gewesen und habe ihn beschimpft. Dann habe er vorgeschlagen, dass er sowie die Mutter und Tante des Beschwerdeführers mit der Familie von B._______ sprechen würden. Nachdem sie dies getan hätten, sei der Vater mit mehreren Verletzungen im Gesicht, welche ihm die Familie von B._______ zugefügt habe, zurückgekehrt. Die Familie von B._______ habe sowohl ihn (den Beschwerdeführer) als auch seine Schwester bedroht. Der Beschwerdeführer habe danach - gegen den Willen seines Vaters - die Universität wieder besucht. Er habe bemerkt, dass ihn ein schwarzes Fahrzeug überallhin verfolgt habe. Am dritten Tag nach seiner Rückkehr an die Universität sei er von drei Unbekannten, welche neben beziehungsweise in einem schwarzen Fahrzeug auf ihn gewartet hätten, verprügelt worden. Als die Polizei erschienen sei, habe der Beschwerdeführer sich geweigert, auf den Polizeiposten mitzugehen, weil er gewusst habe, dass dies zu nichts führen werde. Einige Tage nach dem Vorfall habe er wieder die Universität besucht und sei erneut von einem schwarzen Fahrzeug verfolgt worden. Er sei in ein Taxi gestiegen, womit ihm die Flucht gelungen sei. Die Verfolger hätten Schüsse auf das Taxi abgegeben, hätten aber den Beschwerdeführer nicht getroffen. Nach diesem Angriff habe ihn der Taxifahrer zur Polizeistation gebracht. Als er das Ereignis erläutert und den Namen C._______ genannt habe, habe ihn der befragende Kriminalbeamte beschimpft und ihm geraten, so schnell wie möglich zu verschwinden. Er könne sich nicht in familiäre Angelegenheiten einmischen. Er habe dann noch einige Tage zuhause verbracht, bis eines Nachts sein Haus unter Beschuss genommen worden sei. Auf der Polizeistation sei ihm wieder mitgeteilt worden, dass sich die Polizei nicht in familiäre Angelegenheiten einmische. Seine Mutter habe später von B._______ Mutter erfahren, dass sie von ihren Brüdern und ihrem Vater getötet worden sei. Danach habe er sich zu seinem Onkel nach Mazar begeben. Nach ungefähr drei Wochen seien seine Verfolger auch dort erstmals erschienen. Ihm sei daher bewusst geworden, dass sie ihn wohl überall in Afghanistan ausfindig machen könnten, weshalb er nach Indien gereist sei. Als sein indisches Visum abgelaufen sei, sei er in der Hoffnung, dass sich die Lage beruhigt habe, wieder nach Kabul zurückgekehrt. Die Situation habe sich aber noch verschlimmert. Er sei wieder von einem Fahrzeug verfolgt worden und habe erneut entkommen können. Als er realisiert habe, dass auch seine Familienmitglieder seinetwegen in Gefahr seien, und aus Furcht vor dem eigenen Tod sei er im (...) 2015 ausgereist. Als Identitätsnachweis reichte er seine Tazkira, seine Studienbescheinigung (jeweils in Kopie), seine Wählerkarte, seinen Sportausweis und seine Studentenkarte (jeweils im Original) zu den Akten. Ausserdem legte er zwei medizinische Berichte, verschiedene Unterlagen aus Deutschland (negativer Asylentscheid, Aufenthaltsbewilligung, medizinische Unterlagen, Schreiben Caritas, Unterlagen vom Verwaltungsgericht D._______), ein Schreiben betreffend seinen Aufenthalt in Schweden, ein Gerichtsdokument aus der Türkei sowie den UNO-Ausweis seines in E._______ wohnhaften Cousins ins Recht. B. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2020 - eröffnet am 29. Dezember 2020 - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete sie wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs seine vorläufige Aufnahme an. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 28. Januar 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Ausstellung eines Flüchtlingspasses. D. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 29. Januar 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). E. Mit Verfügung vom 29. Januar 2021 forderte die zuständige Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer zur Verbesserung der ungenügend begründeten Beschwerde auf. F. Am 5. Februar 2021 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeverbesserung ein. Darin beantragte er die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung betreffend Flüchtlingseigenschaft und Asyl (Dispositivziffern 1-2), die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründet ihren ablehnenden Entscheid damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft seien. Seine Schilderungen enthielten in Bezug auf das Kerngeschehen nur spärliche Realkennzeichen. Es sei nicht glaubhaft, dass er der Familie seiner ehemaligen Partnerin habe entkommen können. Auch der Umstand, dass er nach seiner Reise nach Indien wieder nach Afghanistan zurückgekehrt sei, spreche gegen die Glaubhaftigkeit seiner dargelegten Asylgründe. Nicht nachvollziehbar sei zudem, dass er trotz der angeblich drohenden Gefahr sein Haus teilweise aus banalen Gründen, beispielsweise zur Ausstellung einer Studentenbescheinigung, verlassen habe. 5.2 Der Beschwerdeführer hält dem in seiner Beschwerdeschrift entgegen, dass seine Schilderungen substanziiert, ausführlich und detailliert ausgefallen seien. Er habe bereits in der Anhörung erklärt, dass die Familie seiner Partnerin ihn nicht direkt habe töten wollen. Stattdessen hätten sie ihn leiden lassen wollen. Er sei aus Indien zurückgekehrt, weil er habe herausfinden wollen, was mit B._______ geschehen sei und ob sie noch am Leben sei. Ausserdem habe er gehofft, dass sich die Lage inzwischen beruhigt habe. Der flüchtlingsrelevante Verfolgungsgrund sei das in Afghanistan herrschende religiöse System, welches aussereheliche Beziehungen pönalisiere. 6. 6.1 Zunächst ist festzuhalten, dass - wie die Vorinstanz zutreffend festhält - die Ausführungen des Beschwerdeführers zu erheblichen Zweifeln Anlass geben. Diesbezüglich kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden, denen der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen vermag. Aus den nachfolgenden Gründen braucht die Frage der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen indessen nicht abschliessend geklärt zu werden. 6.2 Art. 1A des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 Abs. 1 AsylG nennen Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen als flüchtlingsrechtlich relevante Motive. Die erwähnten fünf Verfolgungsmotive sind über ihre sprachlich allenfalls engere Bedeutung hinaus so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt. Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes und der Flüchtlingskonvention erfolgt immer wegen des Seins, nicht wegen des Tuns. Zwar kann der Verfolger gleichfalls oder sogar vordergründig hauptsächlich auf Handlungsweisen einer Person abzielen, bedeutsam für die Flüchtlingseigenschaft wird der Eingriff des Verfolgers (oder der mangelnde Schutz vor privater Verfolgung bei Schutzunwilligkeit des Staates) aber nur, wenn dieser die hinter einer Handlungsweise steckende Eigenart und Gesinnung der entsprechenden Person treffen will (vgl. BVGE 2014/28 E. 8.4.1 m.w.H.). 6.3 Ein solches Motiv liegt weder den erwähnten Vergeltungsmassnahmen durch die Familie der verstorbenen Partnerin des Beschwerdeführers noch dem fehlenden Schutzwillen der afghanischen Behörden zugrunde. Der Beschwerdeführer führte die aussereheliche Beziehung nicht wegen seiner religiösen Überzeugung oder weil er die gesellschaftlichen Konventionen seines Heimatstaates ablehnte. Der Grund für die behauptete Verfolgung durch die Familie von B._______ liegt darin, dass er eine aussereheliche Beziehung geführt hat, was die erwähnte Familie beziehungsweise die afghanische Gesellschaft nicht toleriert. Dass - wie auf Beschwerdeebene zutreffend ausgeführt - die Werte, welche dem afghanischen Gesellschaftssystem zugrunde liegen, (auch) religiöser Natur sind, ändert daran nichts (vgl. dazu mutatis mutandis BVGE 2014/28 E. 8.4.5). Die Verfolgung wegen der Religion muss darauf abzielen, was die betroffene Person glaubt (oder gerade nicht glaubt). Der Grund für die Verfolgung muss in diesem Sinne in der Identität der betroffenen Person liegen, in einem Element, das für seine persönliche Identität grundlegend ist (vgl. Urteil des BVGer E-3331/2013 vom 3. Juli 2014 E. 8.4.5). Dies ist beim Beschwerdeführer nicht der Fall. Der Beschwerdeführer führte die Beziehung mit B._______ nicht aufgrund seiner Religion. Entsprechend kann die Verfolgung auch nicht auf seine religiösen Überzeugungen abgezielt haben. Der Grund für die Verfolgung liegt folglich nicht in der Identität des Beschwerdeführers, sondern sie zielt lediglich auf sein Handeln ab, nämlich das Führen einer ausserehelichen Beziehung (vgl. im Ergebnis übereinstimmend Urteil des BVGer E-1406/2020 vom 26. März 2020 E. 6.1 m.w.H., BVGE 2014/28 E. 8.4.5). Aus seinen Ausführungen ist zu schliessen, dass die Familie seiner verstorbenen Partnerin durch die Verfolgungsmassnahmen nicht eine Eigenart oder Gesinnung von ihm treffen, sondern vielmehr die Weiterführung der Beziehung verhindern sowie ihn für das Führen dieser Beziehung bestrafen wollte. Der Versuch, im Kontext von Afghanistan in der privaten Verfolgung im Fall von ausserehelichen Beziehungen ein religiöses Motiv erkennen zu wollen, vermag somit nicht zu überzeugen. Insgesamt geht aus den Vorbringen des Beschwerdeführers und den Akten nicht hervor, dass er wegen einer der vorstehend aufgezählten Verfolgungsgründe oder eines Merkmals, das ihn als andersartig kennzeichnet und das untrennbar mit ihm oder seiner Persönlichkeit verbunden ist, verfolgt wurde. Bei einem fehlenden asylrelevanten Motiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG vermag letztlich auch der Hinweis des Beschwerdeführers, er habe aufgrund der Machtposition des Vaters seiner ehemaligen Partnerin keinen staatlichen Schutz in Anspruch nehmen können, nicht zur Asylrelevanz der dargelegten Verfolgung zu führen. 6.4 Nach dem Gesagten konnte der Beschwerdeführer nicht überzeugend darlegen, dass er aus einem asylrelevanten Grund verfolgt wurde. 6.5 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der allgemein schwierigen Lage in Afghanistan seitens der Vorinstanz durch die Anordnung der vorläufigen Aufnahme gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AIG (SR 142.20) Rechnung getragen wurde (vgl. nachfolgend E. 8). Die Drohungen von privaten Drittpersonen wären allenfalls - würde eine Schutzunfähigkeit oder -unwilligkeit der afghanischen Behörden festgestellt - im Rahmen der Wegweisungsvollzugsprüfung relevant, da aufgrund dessen der Wegweisungsvollzug im Sinne von Art. 3 EMRK unzulässig erscheinen könnte. Jedoch ist diesbezüglich auf die alternative Natur der drei Voraussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) zu verweisen. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (BVGE 2009/51 E. 5.4). 6.6 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat daher sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. Da das SEM in seiner Verfügung vom 21. Dezember 2020 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung sind unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Mara Urbani