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E-4632/2022

E-4632/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-10-31 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am (…) Juni 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Erstbefragung UMA (unbegleitete minderjährige Asyl- suchende) vom 27. Juli 2022 und der Anhörung vom 9. September 2022 machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei afghanischer Staatsangehöriger paschtunischer Ethnie und im Dorf B._______ in der Provinz Nangarhar geboren, wo er aufgewachsen sei und bis einen Monat vor seiner Ausreise gelebt habe. Er habe über rund eineinhalb Jahre heimlich eine Beziehung zu seiner Cousine väterlicherseits (der Tochter seiner Tante väterlicherseits) unter- halten. Als ihr Vater von der Beziehung erfahren habe, habe er die Cousine getötet. Auf Anraten seiner Verwandten und der Dorfbewohner sowie aus Furcht, ebenfalls von seinem Onkel getötet zu werden, sei er ungefähr zwei Tage später aus seinem Heimatort geflohen. Er habe dann noch einen Mo- nat bei Freunden verbracht, bevor er aus Afghanistan ausgereist sei. Seit er von zuhause weggegangen sei, habe sein Onkel zweimal nach ihm ge- fragt. Als Nachweis für seine Identität legte der Beschwerdeführer eine Kopie seiner Tazkera ins Recht. B. Der Beschwerdeführer erhielt vom SEM die Gelegenheit, zum Entwurf des Asyl- und Wegweisungsentscheids Stellung zu nehmen, wovon er mit Schreiben vom 14. September 2022 Gebrauch machte. C. Mit Verfügung vom 16. September 2022 – eröffnet gleichentags – verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete sie wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs seine vorläufige Aufnahme an. D. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 13. Oktober 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragte er die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung in den Dispositivziffern 1–3, die Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von

E-4632/2022 Seite 3 Asyl. Eventualiter sei die Verfügung in den Dispositivziffern 1–3 aufzuhe- ben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In pro- zessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Gemäss Art. 105 AsylG in Verbindung mit Art. 31 VGG ist das Bundes- verwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 der Verordnung vom 1. April 2020 über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid-19-Verord- nung Asyl, SR 142.318]; Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zwei- ten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summari- scher Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung

E-4632/2022 Seite 4 des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat bezie- hungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, die ihr gezielt und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nach- vollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids.

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 In ihrem Asylentscheid vom 16. September 2022 hielt die Vorinstanz fest, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht asylrelevant seien. Eine Verfolgung sei nur flüchtlingsrechtlich relevant, wenn sie aus einem in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Motiv erfolgt sei oder künftig drohe. Die Ver- folgung ziele auf das Sein einer Person und nicht auf ihr Tun ab. Der Grund für die Verfolgung müsse in der Identität der betroffenen Person liegen, in einem Element, das für die persönliche Identität grundlegend sei. Dies sei vorliegend nicht gegeben. Eine mutmassliche Verfolgung würde auf das Führen einer ausserehelichen Beziehung und somit auf das Handeln ab- zielen. Vor diesem Hintergrund erübrige sich eine Auseinandersetzung mit der Glaubhaftigkeit seines Vorbringens.

E. 5.2 Dem entgegnet der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift, bei ihm liege eine politisch motivierte Verfolgung aufgrund einer unterstellten politisch-religiösen Gesinnung sowie der Zugehörigkeit zu einer bestimm- ten sozialen Gruppe vor. Das Verfolgungsmotiv «politische Anschauun- gen» sei weit zu verstehen und umfasse alle Meinungen, Grundhaltungen

E-4632/2022 Seite 5 oder Überzeugungen, die sich auf das politische, gesellschaftliche oder wirtschaftliche System beziehen würden. Es sei jeweils entscheidend, was für ein Eindruck über die politischen Ansichten einer Person entstehe und nicht, ob die Person diese Ansichten tatsächlich hege. Die dem Beschwer- deführer wegen einer ausserehelichen Beziehung drohende Ermordung durch Familienangehörige seiner verstorbenen Partnerin sowie die harte Bestrafung durch die Taliban als regierende Kraft Afghanistans wiesen be- reits deshalb eine Verbindung zu einem Konventionsgrund auf, weil eine Verfolgung wegen einer den religiösen Wertvorstellungen der Verfolger zu- widerlaufenden Handlungsweise gegeben sei. Damit werde ihm auch eine abweichende religiöse Überzeugung unterstellt. Das SEM habe sich vorliegend nicht mit der Frage auseinandergesetzt, welche Konsequenzen er zu befürchten habe, wenn er in Afghanistan des Verstosses gegen moralische Normen oder der Begehung eines religiösen Delikts beschuldigt werde. In einem Fall wie dem vorliegenden seien je- doch verschiedene Faktoren zu berücksichtigen wie etwa Geschlecht, Her- kunftsgebiet, das konservative Umfeld, die Wahrnehmung der Geschlech- terrollen in der Familie, Macht und Einfluss der beteiligten Akteure, Über- schreitung sozialer und oder moralischer Normen. Das SEM habe sich aber in Verletzung seiner Untersuchungspflicht darauf beschränkt, festzu- stellen, dass eine mutmassliche Verfolgung auf das Handeln abziele, näm- lich auf das Führen einer ausserehelichen Beziehung.

E. 6.1 Der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz habe ihre Untersu- chungspflicht verletzt, weil sie sich nicht mit den möglichen Konsequenzen auseinandergesetzt habe, die ihm drohen könnten, wenn er von den Tali- ban eines Verstosses gegen moralische Normen oder der Begehung eines religiösen Deliktes beschuldigt würde.

E. 6.2 Das Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachver- haltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu be- schaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsge- mäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu AUER/BINDER, in: Auer/Müller/Schindler

E-4632/2022 Seite 6 [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Rz. 16 zu Art. 12). Die Un- tersuchungspflicht der Behörden findet ihre Grenzen an der Mitwirkungs- pflicht eines Gesuchstellers (Art. 8 AsylG), der auch die Substantiierungs- last trägt (Art. 7 AsylG).

E. 6.3 Die Rüge der Verletzung der Untersuchungspflicht ist unbegründet. An- lässlich der Anhörung hat der Beschwerdeführer keine Probleme mit den Taliban geltend gemacht. Er äusserte lediglich eine vage Furcht vor Ver- geltungsmassnahmen durch seinen Onkel, welcher nach seiner Ausreise zweimal nach ihm gefragt habe. Die Befürchtung, er hätte aufgrund seiner behaupteten ausserehelichen Beziehung mit einer Bestrafung durch die Taliban zu rechnen, wird erstmals auf Beschwerdeebene geäussert und bleibt rein abstrakter Natur. Stichhaltige Hinweise darauf, dass er aufgrund der geltend gemachten Beziehung ins Visier der Taliban geraten wäre oder deshalb staatliche Massnahmen asylrelevanten Ausmasses zu befürchten hätte, liegen nicht vor. Unter diesen Umständen war die Vorinstanz auch nicht gehalten, weitere Abklärungen zu einer hypothetischen Bestrafung des Beschwerdeführers vorzunehmen. In diesem Zusammenhang ist unter Hinweis auf die bereits erwähnte Mitwirkungspflicht des Beschwerdefüh- rers festzuhalten, dass es nicht Aufgabe der schweizerischen Asylbehör- den sein kann, jede auch nur ansatzweise und abstrakt mögliche Gefähr- dungssituation im Heimatland der betreffenden Person abzuklären. Den Akten lassen sich sodann auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Verlet- zung der Untersuchungspflicht entnehmen. Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz nach Würdigung der Parteivorbringen respektive der aktuellen Situation in der Heimat des Beschwerdeführers zu einem anderen Schluss als dieser kam, stellt keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes dar, sondern beschlägt die Frage der materiellen Würdigung und ist an der ent- sprechenden Stelle durch das Gericht zu berücksichtigen. Es besteht nach dem Gesagten keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vor- instanz zurückzuweisen. Das entsprechende Kassationsbegehren ist ab- zuweisen.

E. 7.1 Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers – unbesehen ihrer Glaubhaftigkeit – keine Asylre- levanz zu entfalten. Diesbezüglich kann in Ergänzung der nachfolgenden

E-4632/2022 Seite 7 Erwägungen auf die Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung ver- wiesen werden, denen der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen vermag.

E. 7.2 Art. 1A des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 Abs. 1 AsylG nennen Rasse, Re- ligion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen als flüchtlingsrechtlich relevante Motive. Die erwähnten fünf Verfolgungsmotive sind über ihre sprachlich allenfalls en- gere Bedeutung hinaus so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder Per- sönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt. Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes und der Flüchtlingskonvention erfolgt immer wegen des Seins, nicht wegen des Tuns. Zwar kann der Verfolger gleichfalls oder so- gar vordergründig hauptsächlich auf Handlungsweisen einer Person abzie- len, bedeutsam für die Flüchtlingseigenschaft wird der Eingriff des Verfol- gers (oder der mangelnde Schutz vor privater Verfolgung bei Schutzunwil- ligkeit des Staates) aber nur, wenn dieser die hinter einer Handlungsweise steckende Eigenart und Gesinnung der entsprechenden Person treffen will (vgl. BVGE 2014/28 E. 8.4.1 m.w.H.).

E. 7.3 Den befürchteten Vergeltungsmassnahmen durch den Onkel oder der möglichen Einleitung eines Strafverfahrens durch die afghanischen Behör- den liegt kein solches Motiv zugrunde. Der Grund für die Verfolgung muss in diesem Sinne in der Identität der betroffenen Person liegen, in einem Element, das für ihre persönliche Identität grundlegend ist (vgl. Urteil des BVGer E-1016/2021 vom 15. März 2021 E. 8.2.1 m.w.H.). Dies ist beim Beschwerdeführer nicht der Fall. Der Beschwerdeführer führte die vorehe- liche Beziehung nicht wegen seiner politischen oder religiösen Überzeu- gung beziehungsweise weil er die gesellschaftlichen Konventionen seines Heimatstaates ablehnte. Soweit überhaupt von einer Verfolgung die Rede sein kann, läge der Grund dafür nicht in der Identität des Beschwerdefüh- rers, sondern zielte nur auf sein Handeln ab, nämlich das Führen einer vorehelichen Beziehung, welches der Onkel des Beschwerdeführers be- ziehungsweise die afghanische Gesellschaft nicht toleriert (vgl. im Ergeb- nis übereinstimmend Urteil des BVGer E-1406/2020 vom 26. März 2020 E. 6.1 m.w.H., BVGE 2014/28 E. 8.4.5, S. 466). Der Versuch, im Kontext von Afghanistan in der privaten oder staatlichen Verfolgung bei ausserehe- lichen Beziehungen ein politisches oder religiöses Motiv erkennen zu wol- len, vermag somit nicht zu überzeugen. Selbst eine illegitime Strafe führt

E-4632/2022 Seite 8 für sich allein noch nicht zur flüchtlingsrechtlichen Relevanz (vgl. BVGE 2014/28 E. 8.3.1). Nach dem Gesagten geht aus den Vorbringen des Beschwerdeführers und den Akten nicht hervor, dass er wegen eines der vorstehend aufgezählten Verfolgungsgründe oder eines Merkmals, das ihn als andersartig kenn- zeichnet und das untrennbar mit ihm oder seiner Persönlichkeit verbunden ist, verfolgt wurde oder deshalb eine Verfolgung zu befürchten hätte.

E. 7.4 Somit ist die Einschätzung des SEM der fehlenden Asylrelevanz zu be- stätigen. Der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft nicht. Das SEM hat zu Recht sein Asylgesuch abgelehnt.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9 Da das SEM in seiner Verfügung vom 16. September 2022 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet hat, erübrigen sich praxis- gemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab- zuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– fest- zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege

E-4632/2022 Seite 9 ist unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzu- weisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Voraus- setzung zu deren Gewährung fehlt. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Direktentscheid ge- genstandslos geworden.

(Dispositiv nächste Seite)

E-4632/2022 Seite 10

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Mara Urbani Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4632/2022 Urteil vom 31. Oktober 2022 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiberin Mara Urbani. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Fernando Arévalo Menchaca, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 16. September 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am (...) Juni 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Erstbefragung UMA (unbegleitete minderjährige Asylsuchende) vom 27. Juli 2022 und der Anhörung vom 9. September 2022 machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei afghanischer Staatsangehöriger paschtunischer Ethnie und im Dorf B._______ in der Provinz Nangarhar geboren, wo er aufgewachsen sei und bis einen Monat vor seiner Ausreise gelebt habe. Er habe über rund eineinhalb Jahre heimlich eine Beziehung zu seiner Cousine väterlicherseits (der Tochter seiner Tante väterlicherseits) unterhalten. Als ihr Vater von der Beziehung erfahren habe, habe er die Cousine getötet. Auf Anraten seiner Verwandten und der Dorfbewohner sowie aus Furcht, ebenfalls von seinem Onkel getötet zu werden, sei er ungefähr zwei Tage später aus seinem Heimatort geflohen. Er habe dann noch einen Monat bei Freunden verbracht, bevor er aus Afghanistan ausgereist sei. Seit er von zuhause weggegangen sei, habe sein Onkel zweimal nach ihm gefragt. Als Nachweis für seine Identität legte der Beschwerdeführer eine Kopie seiner Tazkera ins Recht. B. Der Beschwerdeführer erhielt vom SEM die Gelegenheit, zum Entwurf des Asyl- und Wegweisungsentscheids Stellung zu nehmen, wovon er mit Schreiben vom 14. September 2022 Gebrauch machte. C. Mit Verfügung vom 16. September 2022 - eröffnet gleichentags - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete sie wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs seine vorläufige Aufnahme an. D. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 13. Oktober 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragte er die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung in den Dispositivziffern 1-3, die Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Verfügung in den Dispositivziffern 1-3 aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Gemäss Art. 105 AsylG in Verbindung mit Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 der Verordnung vom 1. April 2020 über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid-19-Verordnung Asyl, SR 142.318]; Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, die ihr gezielt und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 In ihrem Asylentscheid vom 16. September 2022 hielt die Vorinstanz fest, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht asylrelevant seien. Eine Verfolgung sei nur flüchtlingsrechtlich relevant, wenn sie aus einem in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Motiv erfolgt sei oder künftig drohe. Die Verfolgung ziele auf das Sein einer Person und nicht auf ihr Tun ab. Der Grund für die Verfolgung müsse in der Identität der betroffenen Person liegen, in einem Element, das für die persönliche Identität grundlegend sei. Dies sei vorliegend nicht gegeben. Eine mutmassliche Verfolgung würde auf das Führen einer ausserehelichen Beziehung und somit auf das Handeln abzielen. Vor diesem Hintergrund erübrige sich eine Auseinandersetzung mit der Glaubhaftigkeit seines Vorbringens. 5.2 Dem entgegnet der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift, bei ihm liege eine politisch motivierte Verfolgung aufgrund einer unterstellten politisch-religiösen Gesinnung sowie der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe vor. Das Verfolgungsmotiv «politische Anschauungen» sei weit zu verstehen und umfasse alle Meinungen, Grundhaltungen oder Überzeugungen, die sich auf das politische, gesellschaftliche oder wirtschaftliche System beziehen würden. Es sei jeweils entscheidend, was für ein Eindruck über die politischen Ansichten einer Person entstehe und nicht, ob die Person diese Ansichten tatsächlich hege. Die dem Beschwerdeführer wegen einer ausserehelichen Beziehung drohende Ermordung durch Familienangehörige seiner verstorbenen Partnerin sowie die harte Bestrafung durch die Taliban als regierende Kraft Afghanistans wiesen bereits deshalb eine Verbindung zu einem Konventionsgrund auf, weil eine Verfolgung wegen einer den religiösen Wertvorstellungen der Verfolger zuwiderlaufenden Handlungsweise gegeben sei. Damit werde ihm auch eine abweichende religiöse Überzeugung unterstellt. Das SEM habe sich vorliegend nicht mit der Frage auseinandergesetzt, welche Konsequenzen er zu befürchten habe, wenn er in Afghanistan des Verstosses gegen moralische Normen oder der Begehung eines religiösen Delikts beschuldigt werde. In einem Fall wie dem vorliegenden seien jedoch verschiedene Faktoren zu berücksichtigen wie etwa Geschlecht, Herkunftsgebiet, das konservative Umfeld, die Wahrnehmung der Geschlechterrollen in der Familie, Macht und Einfluss der beteiligten Akteure, Überschreitung sozialer und oder moralischer Normen. Das SEM habe sich aber in Verletzung seiner Untersuchungspflicht darauf beschränkt, festzustellen, dass eine mutmassliche Verfolgung auf das Handeln abziele, nämlich auf das Führen einer ausserehelichen Beziehung. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz habe ihre Untersuchungspflicht verletzt, weil sie sich nicht mit den möglichen Konsequenzen auseinandergesetzt habe, die ihm drohen könnten, wenn er von den Taliban eines Verstosses gegen moralische Normen oder der Begehung eines religiösen Deliktes beschuldigt würde. 6.2 Das Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Auer/Binder, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Rz. 16 zu Art. 12). Die Untersuchungspflicht der Behörden findet ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht eines Gesuchstellers (Art. 8 AsylG), der auch die Substantiierungslast trägt (Art. 7 AsylG). 6.3 Die Rüge der Verletzung der Untersuchungspflicht ist unbegründet. Anlässlich der Anhörung hat der Beschwerdeführer keine Probleme mit den Taliban geltend gemacht. Er äusserte lediglich eine vage Furcht vor Vergeltungsmassnahmen durch seinen Onkel, welcher nach seiner Ausreise zweimal nach ihm gefragt habe. Die Befürchtung, er hätte aufgrund seiner behaupteten ausserehelichen Beziehung mit einer Bestrafung durch die Taliban zu rechnen, wird erstmals auf Beschwerdeebene geäussert und bleibt rein abstrakter Natur. Stichhaltige Hinweise darauf, dass er aufgrund der geltend gemachten Beziehung ins Visier der Taliban geraten wäre oder deshalb staatliche Massnahmen asylrelevanten Ausmasses zu befürchten hätte, liegen nicht vor. Unter diesen Umständen war die Vorinstanz auch nicht gehalten, weitere Abklärungen zu einer hypothetischen Bestrafung des Beschwerdeführers vorzunehmen. In diesem Zusammenhang ist unter Hinweis auf die bereits erwähnte Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers festzuhalten, dass es nicht Aufgabe der schweizerischen Asylbehörden sein kann, jede auch nur ansatzweise und abstrakt mögliche Gefährdungssituation im Heimatland der betreffenden Person abzuklären. Den Akten lassen sich sodann auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Verletzung der Untersuchungspflicht entnehmen. Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz nach Würdigung der Parteivorbringen respektive der aktuellen Situation in der Heimat des Beschwerdeführers zu einem anderen Schluss als dieser kam, stellt keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes dar, sondern beschlägt die Frage der materiellen Würdigung und ist an der entsprechenden Stelle durch das Gericht zu berücksichtigen. Es besteht nach dem Gesagten keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Kassationsbegehren ist abzuweisen. 7. 7.1 Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers - unbesehen ihrer Glaubhaftigkeit - keine Asylrelevanz zu entfalten. Diesbezüglich kann in Ergänzung der nachfolgenden Erwägungen auf die Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden, denen der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen vermag. 7.2 Art. 1A des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 Abs. 1 AsylG nennen Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen als flüchtlingsrechtlich relevante Motive. Die erwähnten fünf Verfolgungsmotive sind über ihre sprachlich allenfalls engere Bedeutung hinaus so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt. Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes und der Flüchtlingskonvention erfolgt immer wegen des Seins, nicht wegen des Tuns. Zwar kann der Verfolger gleichfalls oder sogar vordergründig hauptsächlich auf Handlungsweisen einer Person abzielen, bedeutsam für die Flüchtlingseigenschaft wird der Eingriff des Verfolgers (oder der mangelnde Schutz vor privater Verfolgung bei Schutzunwilligkeit des Staates) aber nur, wenn dieser die hinter einer Handlungsweise steckende Eigenart und Gesinnung der entsprechenden Person treffen will (vgl. BVGE 2014/28 E. 8.4.1 m.w.H.). 7.3 Den befürchteten Vergeltungsmassnahmen durch den Onkel oder der möglichen Einleitung eines Strafverfahrens durch die afghanischen Behörden liegt kein solches Motiv zugrunde. Der Grund für die Verfolgung muss in diesem Sinne in der Identität der betroffenen Person liegen, in einem Element, das für ihre persönliche Identität grundlegend ist (vgl. Urteil des BVGer E-1016/2021 vom 15. März 2021 E. 8.2.1 m.w.H.). Dies ist beim Beschwerdeführer nicht der Fall. Der Beschwerdeführer führte die voreheliche Beziehung nicht wegen seiner politischen oder religiösen Überzeugung beziehungsweise weil er die gesellschaftlichen Konventionen seines Heimatstaates ablehnte. Soweit überhaupt von einer Verfolgung die Rede sein kann, läge der Grund dafür nicht in der Identität des Beschwerdeführers, sondern zielte nur auf sein Handeln ab, nämlich das Führen einer vorehelichen Beziehung, welches der Onkel des Beschwerdeführers beziehungsweise die afghanische Gesellschaft nicht toleriert (vgl. im Ergebnis übereinstimmend Urteil des BVGer E-1406/2020 vom 26. März 2020 E. 6.1 m.w.H., BVGE 2014/28 E. 8.4.5, S. 466). Der Versuch, im Kontext von Afghanistan in der privaten oder staatlichen Verfolgung bei ausserehelichen Beziehungen ein politisches oder religiöses Motiv erkennen zu wollen, vermag somit nicht zu überzeugen. Selbst eine illegitime Strafe führt für sich allein noch nicht zur flüchtlingsrechtlichen Relevanz (vgl. BVGE 2014/28 E. 8.3.1). Nach dem Gesagten geht aus den Vorbringen des Beschwerdeführers und den Akten nicht hervor, dass er wegen eines der vorstehend aufgezählten Verfolgungsgründe oder eines Merkmals, das ihn als andersartig kennzeichnet und das untrennbar mit ihm oder seiner Persönlichkeit verbunden ist, verfolgt wurde oder deshalb eine Verfolgung zu befürchten hätte. 7.4 Somit ist die Einschätzung des SEM der fehlenden Asylrelevanz zu bestätigen. Der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft nicht. Das SEM hat zu Recht sein Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. Da das SEM in seiner Verfügung vom 16. September 2022 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Mara Urbani Versand: