Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der minderjährige Beschwerdeführer reichte am 6. Dezember 2020 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 7. Januar 2021 fand im Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ eine Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (UMA) statt (Protokoll in den SEM-Akten 1083187-21/17 [in der Folge A21]); am 26. Januar 2021 wurde er eingehend angehört (Protokoll in den SEM-Akten 1083187-27/13 [in der Folge A27]). Dabei brachte er vor, er sei afghanischer Staatsangehöriger, ethnischer Hazara und stamme aus C._______, Bezirk D._______, Provinz E._______ (Zentralafghanistan), wo er bis zu seiner Ausreise mit seiner Familie gelebt und (...) Jahre lang die Schule besucht habe. Seine Eltern, seine drei Schwestern und seine fünf Brüder lebten noch immer dort. Zur Begründung seines Asylgesuchs gab er im Wesentlichen an er habe sich in die Tochter (...) verliebt. Dieser sei während des Bürgerkrieges (...) gewesen und arbeite heute mit den Taliban zusammen. Er habe (...) nur im Versteckten treffen können, da es sich in der afghanischen Gesellschaft nicht gehöre, dass sich Knaben und Mädchen, die älter als 8 oder 10 Jahre alt seien, treffen würden. Eines Tages hätten sie sich zufällig getroffen und bei einem Brunnen zusammengesessen, wo er sich ihr defektes Handy angesehen habe. Die Mutter seiner Freundin habe sie so zusammensitzend gesehen und (...) informiert. Am Abend seien vier maskierte und bewaffnete Männer vor dem Haus seiner Familie aufgetaucht und hätten nach ihm gesucht. Seine Mutter habe ihn versteckt und den Männern gesagt, er sei nicht zu Hause. In derselben Nacht habe sie ihn zum Bazar beziehungsweise zu seiner Tante gebracht, wo sie ihn seinem Cousin übergeben habe, der ihn in die Türkei bringen würde. Dies sei sein Hauptvorbringen. Im Übrigen würden Personen der Ethnie der Hazara von den Taliban besonders stark bedroht und auch von der Regierung benachteiligt. Er selbst sei während seines zweijährigen Aufenthalts in F._______ von einem afghanischen Staatsangehörigen anderer Ethnie (...). Ausserdem seien die Möglichkeiten, in seinem Gebiet Sport zu treiben und schulisch Karriere zu machen, eingeschränkt. Als Beweismittel legte er einen ärztlichen Kurzbericht (F2-Formular) von G._______ vom 5. Januar 2021 sowie zwei Zahnarztberichte ins Recht. B. Der Beschwerdeführer erhielt am 2. Februar 2021 von der Vorinstanz die Gelegenheit, zum Entwurf des ablehnenden Asyl- und Wegweisungsentscheids Stellung zu nehmen, wovon er gleichentags Gebrauch machte. C. Mit Entscheid vom 4. Februar 2021 - am gleichen Tag eröffnet - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Es ordnete aufgrund des für unzumutbar befundenen Vollzugs der Wegweisung seine vorläufige Aufnahme an. D. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer durch die rubrizierte Rechtsvertreterin am 8. März 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben und er sei unter Asylgewährung als Flüchtling anzuerkennen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorin-stanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersucht er um unentgeltliche Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Beweismittel legte er einen aktuellen Arztbericht (F2-Formular) der H._______ vom 4. Februar 2020 bei. E. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 9. März 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]).
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG in Verbindung mit Art. 10 der Verordnung über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus vom 1. April 2020 [Covid-19-Verordnung Asyl, SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Prüfungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung (Ziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung).
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 Die Vorinstanz begründet ihren Asylentscheidentwurf zum einen damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der geltend gemachten Unterdrückung der Hazara und der allgemeinen Lebensbedingungen in Afghanistan seien nicht asylrelevant. Der vorgebrachte (...) habe in F._______ und somit in einem Drittstaat stattgefunden. Den Angaben des Beschwerdeführers könne nicht entnommen werden, dass dieser zu einer asylbeachtlichen Verfolgungssituation in der Heimat führen können würde. Die für die Annahme einer Kollektivverfolgung gestellten hohen Anforderungen seien im Falle der Hazara in Afghanistan nicht erfüllt. Weiter würden die Vorbringen, welche die allgemeine Sicherheitslage oder die schulischen Perspektiven in Afghanistan beträfen, Nachteile beinhalten, die auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen seien. Diese beträfen die in Afghanistan ansässige Zivilbevölkerung gleichermassen und stellten deshalb keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar. Zum anderen befand die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die geltend gemachte Liebesbeziehung mit (...) für nicht glaubhaft. Er habe nicht erklären können, wie die Beziehung unter den erschwerten Umständen überhaupt habe zustande kommen können. Es wäre zu erwarten gewesen, dass er mehr darüber hätte berichten können, wie es ihm unter den beschriebenen Bedingungen gelungen sei, eine Beziehung einzugehen, und was er dafür auf sich genommen habe. Vor dem Hintergrund des angeblich strikten Abstandgebotes und der Angabe, wonach sie sich stets heimlich getroffen hätten, sei zudem schwer nachvollziehbar, dass sie sich im Bewusstsein der Gefahr öffentlich bei einem Brunnen unterhalten hätten. Er sei ausserdem wiederholt zum geltend gemachten Überfall befragt worden, habe aber keine anschaulichen Details nennen können. Auch die Angaben zur Vorbereitung der abrupten Ausreise seien knapp ausgefallen. Zur Person des (...), den der Beschwerdeführer in seiner Ehre verletzt habe, habe er ebenfalls keine detaillierten Angaben machen können. Zu dessen Tätigkeiten befragt, habe er angegeben, dass er mit den Taliban zusammenarbeite. Er habe diese Annahme jedoch lediglich mit dem Umstand erklärt, dass der (...) oft verschwinde. Auch diese Aussage werde vor dem Hintergrund der gesamthaft vagen Angaben als unzulängliche Schutzbehauptung aufgefasst, mit welcher er sein «Nichtwissen» zu erklären versuche. Seinen insgesamt substanzlosen Schilderungen könnten keine Realkennzeichen entnommen werden. Die Angaben hätten auch ohne jeglichen Erlebnisbezug gemacht werden können. Hinsichtlich der von der Rechtsvertretung beantragten medizinischen Abklärungen, insbesondere im Zusammenhang mit dem geltend gemachten (...) und den (...), sowie des Antrages auf (...) wies das SEM im Entscheidentwurf darauf hin, dass weitere medizinische Abklärungen im gutachterlichen Sinn das Ergebnis des Asyl-und Wegweisungsverfahrens nicht zu beeinflussen vermöchten. An dieser Einschätzung ändere auch die zwischenzeitlich diagnostizierte (...) nichts, welche gestützt auf die Aktenlage die Verfahrensschritte nicht nachteilig zu beeinflussen vermocht habe. In antizipierender Beweiswürdigung könne daher auf weitere Abklärungen verzichtet werden, da diese nicht geeignet seien, den Ausgang des Verfahrens zu ändern.
E. 6.2 In seiner Stellungnahme entgegnete der Beschwerdeführer, er habe anschaulich schildern können, wie er mit (...) gemeinsam aufgewachsen sei und sie sich mit zunehmenden Alter immer mehr gemocht hätten. Er habe davon berichtet, wie sie sich heimlich Briefe geschrieben und geplant hätten, später zu heiraten. Er habe somit alle wesentlichen Punkte zur Entstehung der Beziehung darlegen können. Zur Situation am Brunnen wolle er ergänzend anmerken, dass dieser sehr abgelegen gewesen sei und sich abseits, an einem nicht öffentlich zugänglichen Ort, befunden habe. Dass er mit (...) gesprochen habe, sei aus einer spontanen Situation heraus und erst, nachdem er sich versichert habe, dass niemand in der Nähe gewesen sei, erfolgt. Abgesehen von dieser Situation habe er alle nötigen Vorsichtsmassnahmen ergriffen, indem er sich nicht öffentlich mit seiner Freundin getroffen habe. Insgesamt habe er folglich widerspruchsfreie und in sich stimmige Angaben zur Beziehung zu (...) und den daraus resultierenden Problemen gemacht. Eine Würdigung auch derjenigen Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprächen, sei dem Entwurf nicht zu entnehmen. Ausserdem sei dem Antrag auf (...) zwar nachgegangen und ein Termin vereinbart worden, dieser finde aber erst im Juni 2021 statt. Es sei jedoch bereits eine (...) diagnostiziert worden und er leide unter starken Nebenwirkungen der einzunehmenden Medikamente, was im Rahmen der Beurteilung seines Aussageverhaltens nicht berücksichtigt worden sei. Folglich sei der medizinische Sachverhalt einerseits nicht vollständig erstellt und die bisher bekannten (...) seien bei der Entscheidfindung andererseits nicht ausreichend berücksichtigt worden.
E. 6.3 Die Vorinstanz übernahm in ihrem Asylentscheid im Wesentlichen die Erwägungen des Entwurfs. Zur Stellungahme führt sie darin aus, dass es aufgrund der Abgeschiedenheit des Brunnens umso weniger nachvollziehbar sei, dass plötzlich die Mutter der Freundin am betreffenden Ort aufgetaucht sein solle. Auch dass sie sich zufällig an diesem abgelegenen Ort getroffen hätten, erscheine nicht ohne Weiteres nachvollziehbar. Zudem änderten die Angaben nichts daran, dass die Ausführungen zum Überfall in seinem Haus derart substanzlos ausgefallen seien, dass ihm nicht geglaubt werden könne, dass er aufgrund der geltend gemachten Umstände ausgereist sei. Ergänzend erwägt das SEM, die geltend gemachte Drittverfolgung beruhe nicht auf einem asylrelevanten Motiv im Sinne von Art. 3 AsylG. Eine asylrechtlich erhebliche Verfolgung ziele auf das Sein einer Person und nicht auf deren Tun ab. Er mache geltend, dass ihm ein Racheakt drohen könnte: Mit der Beziehung zu (...) habe er (...) in seiner Ehre verletzt. Allfällige Repressalien seinerseits würden somit auf sein Tun abzielen und wären damit keinem asylbeachtlichen Motiv geschuldet. Der Sachverhalt sei hinreichend erstellt. An dieser Einschätzung ändere auch die zwischenzeitlich diagnostizierte (...) nichts, welche gestützt auf die Aktenlage die Verfahrensschritte nicht nachteilig zu beeinflussen vermocht habe. So habe er insbesondere in der Anhörung mehrfach zu Protokoll gegeben, dass er alles zu seinem Gesuch habe sagen können, was ihm wichtig erscheine (m.H.a. A27, Rechtliches Gehör nach F85 und F86), und zu Beginn der Befragung angegeben, dass es ihm gut gehe und er sich wohlfühle (m.H.a. A27 S. 2). Die Nebenwirkungen der Medikamente seien in der Anhörung thematisiert worden, der Beschwerdeführer habe dies aber nicht näher konkretisieren können. Aus den Akten gingen keine Hinweise dafür hervor, dass er aufgrund der Medikamenteneinnahme massgebliche Probleme gehabt habe. Weiter könne auch nicht per se und ohne einschlägige Hinweise davon ausgegangen werden, dass eine diagnostizierte (...) seine Aussageverhalten im Allgemeinen beeinflusse. Jedenfalls würden dafür keine konkreten Anzeichen vorliegen. Es sei somit nicht ersichtlich, dass sein Aussageverhalten zum massgeblichen Zeitpunkt in irgendeiner Weise negativ beeinflusst gewesen wäre.
E. 6.4 Auf Beschwerdeebene bringt der Beschwerdeführer vor, es dürfe nicht ausser Acht gelassen werden, dass er minderjährig sei und an ihn weniger hohe Ansprüche gestellt werden dürften, als an eine volljährige Person. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz habe er die Medikamente als sehr stark bezeichnet und gesagt, diese würden ihn körperlich schwächen, wobei durchaus auch von einem Einfluss auf die Psyche und so auch auf seine Aussagefähigkeit ausgegangen werden könne. Ausserdem seien seine einzelnen Angaben in den zentralen Punkten deckungsgleich ausgefallen und würden ein zusammenhängendes Gesamtbild wiedergeben. Es seien auch diverse Realkennzeichen vorhanden. Es könne von einem (...)-Jährigen überdies nicht erwartet werden, dass er eine Situation, die hauptsächlich mit Stress und traumatischem Erleben in Zusammenhang stehe, abspeichern und drei Jahre später detailliert wiedergeben könne. Hinsichtlich der Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft unterlasse es die Vorinstanz, eine detaillierte Prüfung vorzunehmen, und verweise pauschal darauf, allfällige Repressalien des (...) würden auf sein Tun abzielen und wären damit keinem asylbeachtlichen Motiv geschuldet. Dies werde vorliegend bestritten. So seien aussereheliche Beziehungen (Zina) sowohl nach dem afghanischen Strafgesetzbuch als auch nach der Scharia strafbar. Von der Schutzfähigkeit und -willigkeit der afghanischen Behörden könne nicht ausgegangen werden. Eine legitime Strafverfolgung liege im vorliegenden Fall nicht vor, da die bewaffneten und maskierten Personen offensichtlich nicht der Polizei respektive Regierung angehörten. Damit liege ein Motiv nach Art. 3 Abs. 1 AsylG vor. Sollte das Gericht diesem Antrag nicht folgen, so sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, um das Motiv vertieft zu klären. So könne der (...) ihn aus dem Motiv «Religion» heraus verfolgt haben. Auf Religion beruhende Verfolgung umfasse alle Massnahmen aufgrund von Konflikten über die «richtige» Anschauung. Mit seiner heimlichen Beziehung zu (...) habe er die religiös geprägten Vorgaben missachtet. Diesem Verhalten liege klarerweise eine Motivation zugrunde, eine innere Haltung hinsichtlich seiner Religion, welche an der Anhörung mangels Nachfrage zu wenig zum Ausdruck gekommen sei. Sein Verhalten könne auch als Widerstand gegen traditionelle Strukturen und somit als politisch angesehen werden, da damit die herrschende Gesellschaftsordnung angegriffen werde. (...) habe mit der Taliban zusammengearbeitet, weshalb ein Auflehnen gegen die herrschende Gesellschaftsordnung mit ähnlicher Vehemenz verfolgt werden könne, wie die klassische politische Opposition. Die Vorinstanz habe es unterlassen, den Sachverhalt diesbezüglich zu klären.
E. 7 Vorab ist festzustellen, dass der Sachverhalt auch in Berücksichtigung der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers sowie seiner gesundheitlichen Beschwerden als vollständig erstellt erachtet werden kann. Zur Begründung kann vollumfänglich auf die entsprechende Erwägung in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. ebd. E. IV, S. 7 f.). In der Beschwerde wird nur hinsichtlich der materiellen Würdigung noch eine fehlende Berücksichtigung dieser Umstände moniert. Darauf ist gegebenenfalls in der folgenden Erwägung einzugehen. Auch hinsichtlich der Frage der Asylrelevanz ist der Sachverhalt als erstellt zu betrachten und es ist nicht ersichtlich, inwiefern sich diesbezüglich spezifische Nachfragen seitens des SEM aufgedrängt hätten. Ergänzend ist auf die nachfolgende Erwägung 8.2 zu verweisen.
E. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass - wie die Vorinstanz zutreffend erwägt - die Ausführungen des Beschwerdeführers zu erheblichen Zweifeln Anlass geben. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden, denen der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen vermag. So gehen etwa aus den Aktenstellen im Anhörungsprotokoll, auf die verwiesen wird, keine entscheidenden Realkennzeichen hervor. Wenn beispielsweise mit Hinweis auf A27 F56 geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer habe die direkte Rede benutzt, worin ein Realkennzeichen liege, ist zu entgegnen, dass die sogenannten Realkennzeichen abstrakte, von der Aussagepsychologie entwickelte Hinweise sind, die für die Glaubhaftigkeit von Aussagen sprechen. Sie sind aber stets vor dem konkreten Hintergrund zu beurteilen. Inwiefern aus der in direkter Rede gemachten Aussage des Beschwerdeführers "Sie haben gesagt: Wo ist er? Wir wollen ihn mitnehmen." ein im Rahmen der Gesamtwürdigung entscheidender Hinweis auf die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen hervorgeht, erhellt nicht. Auch muss letztlich gar nicht bestritten werden, dass sich der Beschwerdeführer in (...) verliebt habe. Nicht glaubhaft ist nämlich insbesondere, dass er wegen seiner angeblichen jungen Liebe in den Fokus des (...) geraten wäre, und gar vier bewaffnete Männer ihn aufgesucht hätten deswegen. Auch die Zusammenarbeit des (...) mit den Taliban vermag er offensichtlich nicht glaubhaft darzutun, wie das SEM mit Hinweis auf A27 F85 zutreffend feststellt. Es ist abgesehen davon auch schlecht nachvollziehbar, dass der (...) als Angehöriger der schiitischen Hazara (vgl. auch A27 F74) mit den Taliban als Angehörige der Deobandi-Bewegung und damit sunnitisch, zusammenarbeiten würde. Schlecht nachvollziehbar ist schliesslich die überstürzte Ausreise. Letztlich braucht die Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen aus den nachfolgenden Gründen nicht abschliessend geklärt zu werden, womit es sich erübrigt, weiter auf die entsprechenden Vorbringen in der Beschwerde - wie etwa, es sei bei der Glaubhaftigkeitsprüfung dem Alter des Beschwerdeführers nicht genügend Rechnung getragen worden - weiter einzugehen.
E. 8.2 Art. 1A des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 Abs. 1 AsylG nennen Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen als flüchtlingsrechtlich relevante Motive. Die erwähnten fünf Verfolgungsmotive sind über ihre sprachlich allenfalls engere Bedeutung hinaus so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt. Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes und der Flüchtlingskonvention erfolgt immer wegen des Seins, nicht wegen des Tuns. Zwar kann der Verfolger gleichfalls oder sogar vordergründig hauptsächlich auf Handlungsweisen einer Person abzielen, bedeutsam für die Flüchtlingseigenschaft wird der Eingriff des Verfolgers (oder der mangelnde Schutz vor privater Verfolgung bei Schutzunwilligkeit des Staates) aber nur, wenn dieser die hinter einer Handlungsweise steckende Eigenart und Gesinnung der entsprechenden Person treffen will (vgl. BVGE 2014/28 E. 8.4.1 m.w.H.).
E. 8.2.1 Ein solches Motiv liegt den geltend gemachten Vergeltungsmassnahmen durch den (...) des Beschwerdeführers nicht zugrunde. Es kann auch diesbezüglich auf die entsprechende Erwägung in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden. Der Grund für die behauptete Verfolgung liege darin, dass der Beschwerdeführer eine Liebesbeziehung geführt habe, was die Familie seiner Freundin beziehungsweise die afghanische Gesellschaft nicht toleriert habe. Dass - wie auf Beschwerdeebene ausgeführt - die Werte, welche dem afghanischen Gesellschaftssystem zugrunde liegen, (auch) religiöser Natur sind, ändert daran nichts (vgl. dazu mutatis mutandis BVGE 2014/28 E. 8.4.5). Eine Verfolgung wegen der Religion muss darauf abzielen, was die betroffene Person glaubt (oder gerade nicht glaubt). Der Grund für die Verfolgung muss in diesem Sinne in der Identität der betroffenen Person liegen, in einem Element, das für ihre persönliche Identität grundlegend ist (vgl. BVGE 2014/28 E. 8.4.5 und Urteil des BVGer E-3331/2013 vom 3. Juli 2014 E. 8.4.5). Dies ist beim Beschwerdeführer nicht der Fall. Nirgends aus den Akten wird ersichtlich, dass der (...) den Beschwerdeführer aufgrund seiner Religion oder gar aus politischen Gründen verfolgt hätte. Es besteht auch kein Anlass, den Entscheid aufzuheben, weil diesbezüglich weitere Abklärungen nötig wären oder das SEM die Begründungspflicht verletzt hätte. Der Grund für die Verfolgung liegt folglich nicht in der Identität, in einer Eigenschaft des Beschwerdeführers, sondern sie zielt lediglich auf sein Handeln ab, nämlich das Führen einer ausserehelichen Beziehung (vgl. im Ergebnis übereinstimmend Urteil des BVGer E-1406/2020 vom 26. März 2020 E. 6.1 m.w.H., BVGE 2014/28 E. 8.4.5). Aus seinen Ausführungen ist zu schliessen, dass der (...) durch die Verfolgungsmassnahmen nicht eine Eigenart oder Gesinnung des Beschwerdeführers treffen, sondern vielmehr die Weiterführung der Beziehung verhindern sowie ihn für das Führen dieser Beziehung bestrafen wolle. Zwar könnten die angedrohten Konsequenzen seitens (...) allenfalls - würde eine Schutzunfähigkeit oder -unwilligkeit der afghanischen Behörden festgestellt - im Rahmen der Wegweisungsvollzugsprüfung, unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK relevant sein. Diesbezüglich ist aber auf die alternative Natur der drei Voraussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit, BVGE 2009/51 E. 5.4) zu verweisen. Nachdem der Beschwerdeführer aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen worden ist, stellt sich diese Frage demnach nicht mehr.
E. 8.2.2 Hinsichtlich der aufgrund seiner Zugehörigkeit zu den Hazara geltend gemachten Diskriminierungen und schlechten Lebensumständen in Afghanistan sowie des Übergriffs in F._______ ist vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung zu verweisen. Im Übrigen hat die Vorinstanz der allgemein schwierigen Lage in Afghanistan durch die Anordnung der vorläufigen Aufnahme gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AIG (SR 142.20) Rechnung getragen.
E. 8.2.3 Insgesamt geht aus den Vorbringen des Beschwerdeführers und den Akten nicht hervor, dass er wegen einer der vorstehend aufgezählten flüchtlingsrechtlich erheblichen Verfolgungsgründe oder eines Merkmals, das untrennbar mit ihm oder seiner Persönlichkeit verbunden ist, verfolgt wurde respektive er objektiv begründete Furcht vor künftiger entsprechender Verfolgung in seinem Heimatstaat hätte.
E. 8.3 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht oder ergibt sich nichts aus den Akten, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vor-instanz hat daher sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11.1 Mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), zumal sich die Beschwerde als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG erwiesen hat. Gestützt auf Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) kann jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten vom auch heute noch minderjährigen Beschwerdeführer verzichtet werden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Regina Seraina Goll Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1016/2021 * Urteil vom 15. März 2021 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Sophie Frühauf, HEKS Rechtsschutz (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 4. Februar 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der minderjährige Beschwerdeführer reichte am 6. Dezember 2020 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 7. Januar 2021 fand im Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ eine Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (UMA) statt (Protokoll in den SEM-Akten 1083187-21/17 [in der Folge A21]); am 26. Januar 2021 wurde er eingehend angehört (Protokoll in den SEM-Akten 1083187-27/13 [in der Folge A27]). Dabei brachte er vor, er sei afghanischer Staatsangehöriger, ethnischer Hazara und stamme aus C._______, Bezirk D._______, Provinz E._______ (Zentralafghanistan), wo er bis zu seiner Ausreise mit seiner Familie gelebt und (...) Jahre lang die Schule besucht habe. Seine Eltern, seine drei Schwestern und seine fünf Brüder lebten noch immer dort. Zur Begründung seines Asylgesuchs gab er im Wesentlichen an er habe sich in die Tochter (...) verliebt. Dieser sei während des Bürgerkrieges (...) gewesen und arbeite heute mit den Taliban zusammen. Er habe (...) nur im Versteckten treffen können, da es sich in der afghanischen Gesellschaft nicht gehöre, dass sich Knaben und Mädchen, die älter als 8 oder 10 Jahre alt seien, treffen würden. Eines Tages hätten sie sich zufällig getroffen und bei einem Brunnen zusammengesessen, wo er sich ihr defektes Handy angesehen habe. Die Mutter seiner Freundin habe sie so zusammensitzend gesehen und (...) informiert. Am Abend seien vier maskierte und bewaffnete Männer vor dem Haus seiner Familie aufgetaucht und hätten nach ihm gesucht. Seine Mutter habe ihn versteckt und den Männern gesagt, er sei nicht zu Hause. In derselben Nacht habe sie ihn zum Bazar beziehungsweise zu seiner Tante gebracht, wo sie ihn seinem Cousin übergeben habe, der ihn in die Türkei bringen würde. Dies sei sein Hauptvorbringen. Im Übrigen würden Personen der Ethnie der Hazara von den Taliban besonders stark bedroht und auch von der Regierung benachteiligt. Er selbst sei während seines zweijährigen Aufenthalts in F._______ von einem afghanischen Staatsangehörigen anderer Ethnie (...). Ausserdem seien die Möglichkeiten, in seinem Gebiet Sport zu treiben und schulisch Karriere zu machen, eingeschränkt. Als Beweismittel legte er einen ärztlichen Kurzbericht (F2-Formular) von G._______ vom 5. Januar 2021 sowie zwei Zahnarztberichte ins Recht. B. Der Beschwerdeführer erhielt am 2. Februar 2021 von der Vorinstanz die Gelegenheit, zum Entwurf des ablehnenden Asyl- und Wegweisungsentscheids Stellung zu nehmen, wovon er gleichentags Gebrauch machte. C. Mit Entscheid vom 4. Februar 2021 - am gleichen Tag eröffnet - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Es ordnete aufgrund des für unzumutbar befundenen Vollzugs der Wegweisung seine vorläufige Aufnahme an. D. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer durch die rubrizierte Rechtsvertreterin am 8. März 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben und er sei unter Asylgewährung als Flüchtling anzuerkennen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorin-stanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersucht er um unentgeltliche Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Beweismittel legte er einen aktuellen Arztbericht (F2-Formular) der H._______ vom 4. Februar 2020 bei. E. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 9. März 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG in Verbindung mit Art. 10 der Verordnung über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus vom 1. April 2020 [Covid-19-Verordnung Asyl, SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Prüfungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung (Ziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung).
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Die Vorinstanz begründet ihren Asylentscheidentwurf zum einen damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der geltend gemachten Unterdrückung der Hazara und der allgemeinen Lebensbedingungen in Afghanistan seien nicht asylrelevant. Der vorgebrachte (...) habe in F._______ und somit in einem Drittstaat stattgefunden. Den Angaben des Beschwerdeführers könne nicht entnommen werden, dass dieser zu einer asylbeachtlichen Verfolgungssituation in der Heimat führen können würde. Die für die Annahme einer Kollektivverfolgung gestellten hohen Anforderungen seien im Falle der Hazara in Afghanistan nicht erfüllt. Weiter würden die Vorbringen, welche die allgemeine Sicherheitslage oder die schulischen Perspektiven in Afghanistan beträfen, Nachteile beinhalten, die auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen seien. Diese beträfen die in Afghanistan ansässige Zivilbevölkerung gleichermassen und stellten deshalb keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar. Zum anderen befand die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die geltend gemachte Liebesbeziehung mit (...) für nicht glaubhaft. Er habe nicht erklären können, wie die Beziehung unter den erschwerten Umständen überhaupt habe zustande kommen können. Es wäre zu erwarten gewesen, dass er mehr darüber hätte berichten können, wie es ihm unter den beschriebenen Bedingungen gelungen sei, eine Beziehung einzugehen, und was er dafür auf sich genommen habe. Vor dem Hintergrund des angeblich strikten Abstandgebotes und der Angabe, wonach sie sich stets heimlich getroffen hätten, sei zudem schwer nachvollziehbar, dass sie sich im Bewusstsein der Gefahr öffentlich bei einem Brunnen unterhalten hätten. Er sei ausserdem wiederholt zum geltend gemachten Überfall befragt worden, habe aber keine anschaulichen Details nennen können. Auch die Angaben zur Vorbereitung der abrupten Ausreise seien knapp ausgefallen. Zur Person des (...), den der Beschwerdeführer in seiner Ehre verletzt habe, habe er ebenfalls keine detaillierten Angaben machen können. Zu dessen Tätigkeiten befragt, habe er angegeben, dass er mit den Taliban zusammenarbeite. Er habe diese Annahme jedoch lediglich mit dem Umstand erklärt, dass der (...) oft verschwinde. Auch diese Aussage werde vor dem Hintergrund der gesamthaft vagen Angaben als unzulängliche Schutzbehauptung aufgefasst, mit welcher er sein «Nichtwissen» zu erklären versuche. Seinen insgesamt substanzlosen Schilderungen könnten keine Realkennzeichen entnommen werden. Die Angaben hätten auch ohne jeglichen Erlebnisbezug gemacht werden können. Hinsichtlich der von der Rechtsvertretung beantragten medizinischen Abklärungen, insbesondere im Zusammenhang mit dem geltend gemachten (...) und den (...), sowie des Antrages auf (...) wies das SEM im Entscheidentwurf darauf hin, dass weitere medizinische Abklärungen im gutachterlichen Sinn das Ergebnis des Asyl-und Wegweisungsverfahrens nicht zu beeinflussen vermöchten. An dieser Einschätzung ändere auch die zwischenzeitlich diagnostizierte (...) nichts, welche gestützt auf die Aktenlage die Verfahrensschritte nicht nachteilig zu beeinflussen vermocht habe. In antizipierender Beweiswürdigung könne daher auf weitere Abklärungen verzichtet werden, da diese nicht geeignet seien, den Ausgang des Verfahrens zu ändern. 6.2 In seiner Stellungnahme entgegnete der Beschwerdeführer, er habe anschaulich schildern können, wie er mit (...) gemeinsam aufgewachsen sei und sie sich mit zunehmenden Alter immer mehr gemocht hätten. Er habe davon berichtet, wie sie sich heimlich Briefe geschrieben und geplant hätten, später zu heiraten. Er habe somit alle wesentlichen Punkte zur Entstehung der Beziehung darlegen können. Zur Situation am Brunnen wolle er ergänzend anmerken, dass dieser sehr abgelegen gewesen sei und sich abseits, an einem nicht öffentlich zugänglichen Ort, befunden habe. Dass er mit (...) gesprochen habe, sei aus einer spontanen Situation heraus und erst, nachdem er sich versichert habe, dass niemand in der Nähe gewesen sei, erfolgt. Abgesehen von dieser Situation habe er alle nötigen Vorsichtsmassnahmen ergriffen, indem er sich nicht öffentlich mit seiner Freundin getroffen habe. Insgesamt habe er folglich widerspruchsfreie und in sich stimmige Angaben zur Beziehung zu (...) und den daraus resultierenden Problemen gemacht. Eine Würdigung auch derjenigen Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprächen, sei dem Entwurf nicht zu entnehmen. Ausserdem sei dem Antrag auf (...) zwar nachgegangen und ein Termin vereinbart worden, dieser finde aber erst im Juni 2021 statt. Es sei jedoch bereits eine (...) diagnostiziert worden und er leide unter starken Nebenwirkungen der einzunehmenden Medikamente, was im Rahmen der Beurteilung seines Aussageverhaltens nicht berücksichtigt worden sei. Folglich sei der medizinische Sachverhalt einerseits nicht vollständig erstellt und die bisher bekannten (...) seien bei der Entscheidfindung andererseits nicht ausreichend berücksichtigt worden. 6.3 Die Vorinstanz übernahm in ihrem Asylentscheid im Wesentlichen die Erwägungen des Entwurfs. Zur Stellungahme führt sie darin aus, dass es aufgrund der Abgeschiedenheit des Brunnens umso weniger nachvollziehbar sei, dass plötzlich die Mutter der Freundin am betreffenden Ort aufgetaucht sein solle. Auch dass sie sich zufällig an diesem abgelegenen Ort getroffen hätten, erscheine nicht ohne Weiteres nachvollziehbar. Zudem änderten die Angaben nichts daran, dass die Ausführungen zum Überfall in seinem Haus derart substanzlos ausgefallen seien, dass ihm nicht geglaubt werden könne, dass er aufgrund der geltend gemachten Umstände ausgereist sei. Ergänzend erwägt das SEM, die geltend gemachte Drittverfolgung beruhe nicht auf einem asylrelevanten Motiv im Sinne von Art. 3 AsylG. Eine asylrechtlich erhebliche Verfolgung ziele auf das Sein einer Person und nicht auf deren Tun ab. Er mache geltend, dass ihm ein Racheakt drohen könnte: Mit der Beziehung zu (...) habe er (...) in seiner Ehre verletzt. Allfällige Repressalien seinerseits würden somit auf sein Tun abzielen und wären damit keinem asylbeachtlichen Motiv geschuldet. Der Sachverhalt sei hinreichend erstellt. An dieser Einschätzung ändere auch die zwischenzeitlich diagnostizierte (...) nichts, welche gestützt auf die Aktenlage die Verfahrensschritte nicht nachteilig zu beeinflussen vermocht habe. So habe er insbesondere in der Anhörung mehrfach zu Protokoll gegeben, dass er alles zu seinem Gesuch habe sagen können, was ihm wichtig erscheine (m.H.a. A27, Rechtliches Gehör nach F85 und F86), und zu Beginn der Befragung angegeben, dass es ihm gut gehe und er sich wohlfühle (m.H.a. A27 S. 2). Die Nebenwirkungen der Medikamente seien in der Anhörung thematisiert worden, der Beschwerdeführer habe dies aber nicht näher konkretisieren können. Aus den Akten gingen keine Hinweise dafür hervor, dass er aufgrund der Medikamenteneinnahme massgebliche Probleme gehabt habe. Weiter könne auch nicht per se und ohne einschlägige Hinweise davon ausgegangen werden, dass eine diagnostizierte (...) seine Aussageverhalten im Allgemeinen beeinflusse. Jedenfalls würden dafür keine konkreten Anzeichen vorliegen. Es sei somit nicht ersichtlich, dass sein Aussageverhalten zum massgeblichen Zeitpunkt in irgendeiner Weise negativ beeinflusst gewesen wäre. 6.4 Auf Beschwerdeebene bringt der Beschwerdeführer vor, es dürfe nicht ausser Acht gelassen werden, dass er minderjährig sei und an ihn weniger hohe Ansprüche gestellt werden dürften, als an eine volljährige Person. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz habe er die Medikamente als sehr stark bezeichnet und gesagt, diese würden ihn körperlich schwächen, wobei durchaus auch von einem Einfluss auf die Psyche und so auch auf seine Aussagefähigkeit ausgegangen werden könne. Ausserdem seien seine einzelnen Angaben in den zentralen Punkten deckungsgleich ausgefallen und würden ein zusammenhängendes Gesamtbild wiedergeben. Es seien auch diverse Realkennzeichen vorhanden. Es könne von einem (...)-Jährigen überdies nicht erwartet werden, dass er eine Situation, die hauptsächlich mit Stress und traumatischem Erleben in Zusammenhang stehe, abspeichern und drei Jahre später detailliert wiedergeben könne. Hinsichtlich der Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft unterlasse es die Vorinstanz, eine detaillierte Prüfung vorzunehmen, und verweise pauschal darauf, allfällige Repressalien des (...) würden auf sein Tun abzielen und wären damit keinem asylbeachtlichen Motiv geschuldet. Dies werde vorliegend bestritten. So seien aussereheliche Beziehungen (Zina) sowohl nach dem afghanischen Strafgesetzbuch als auch nach der Scharia strafbar. Von der Schutzfähigkeit und -willigkeit der afghanischen Behörden könne nicht ausgegangen werden. Eine legitime Strafverfolgung liege im vorliegenden Fall nicht vor, da die bewaffneten und maskierten Personen offensichtlich nicht der Polizei respektive Regierung angehörten. Damit liege ein Motiv nach Art. 3 Abs. 1 AsylG vor. Sollte das Gericht diesem Antrag nicht folgen, so sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, um das Motiv vertieft zu klären. So könne der (...) ihn aus dem Motiv «Religion» heraus verfolgt haben. Auf Religion beruhende Verfolgung umfasse alle Massnahmen aufgrund von Konflikten über die «richtige» Anschauung. Mit seiner heimlichen Beziehung zu (...) habe er die religiös geprägten Vorgaben missachtet. Diesem Verhalten liege klarerweise eine Motivation zugrunde, eine innere Haltung hinsichtlich seiner Religion, welche an der Anhörung mangels Nachfrage zu wenig zum Ausdruck gekommen sei. Sein Verhalten könne auch als Widerstand gegen traditionelle Strukturen und somit als politisch angesehen werden, da damit die herrschende Gesellschaftsordnung angegriffen werde. (...) habe mit der Taliban zusammengearbeitet, weshalb ein Auflehnen gegen die herrschende Gesellschaftsordnung mit ähnlicher Vehemenz verfolgt werden könne, wie die klassische politische Opposition. Die Vorinstanz habe es unterlassen, den Sachverhalt diesbezüglich zu klären. 7. Vorab ist festzustellen, dass der Sachverhalt auch in Berücksichtigung der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers sowie seiner gesundheitlichen Beschwerden als vollständig erstellt erachtet werden kann. Zur Begründung kann vollumfänglich auf die entsprechende Erwägung in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. ebd. E. IV, S. 7 f.). In der Beschwerde wird nur hinsichtlich der materiellen Würdigung noch eine fehlende Berücksichtigung dieser Umstände moniert. Darauf ist gegebenenfalls in der folgenden Erwägung einzugehen. Auch hinsichtlich der Frage der Asylrelevanz ist der Sachverhalt als erstellt zu betrachten und es ist nicht ersichtlich, inwiefern sich diesbezüglich spezifische Nachfragen seitens des SEM aufgedrängt hätten. Ergänzend ist auf die nachfolgende Erwägung 8.2 zu verweisen. 8. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass - wie die Vorinstanz zutreffend erwägt - die Ausführungen des Beschwerdeführers zu erheblichen Zweifeln Anlass geben. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden, denen der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen vermag. So gehen etwa aus den Aktenstellen im Anhörungsprotokoll, auf die verwiesen wird, keine entscheidenden Realkennzeichen hervor. Wenn beispielsweise mit Hinweis auf A27 F56 geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer habe die direkte Rede benutzt, worin ein Realkennzeichen liege, ist zu entgegnen, dass die sogenannten Realkennzeichen abstrakte, von der Aussagepsychologie entwickelte Hinweise sind, die für die Glaubhaftigkeit von Aussagen sprechen. Sie sind aber stets vor dem konkreten Hintergrund zu beurteilen. Inwiefern aus der in direkter Rede gemachten Aussage des Beschwerdeführers "Sie haben gesagt: Wo ist er? Wir wollen ihn mitnehmen." ein im Rahmen der Gesamtwürdigung entscheidender Hinweis auf die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen hervorgeht, erhellt nicht. Auch muss letztlich gar nicht bestritten werden, dass sich der Beschwerdeführer in (...) verliebt habe. Nicht glaubhaft ist nämlich insbesondere, dass er wegen seiner angeblichen jungen Liebe in den Fokus des (...) geraten wäre, und gar vier bewaffnete Männer ihn aufgesucht hätten deswegen. Auch die Zusammenarbeit des (...) mit den Taliban vermag er offensichtlich nicht glaubhaft darzutun, wie das SEM mit Hinweis auf A27 F85 zutreffend feststellt. Es ist abgesehen davon auch schlecht nachvollziehbar, dass der (...) als Angehöriger der schiitischen Hazara (vgl. auch A27 F74) mit den Taliban als Angehörige der Deobandi-Bewegung und damit sunnitisch, zusammenarbeiten würde. Schlecht nachvollziehbar ist schliesslich die überstürzte Ausreise. Letztlich braucht die Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen aus den nachfolgenden Gründen nicht abschliessend geklärt zu werden, womit es sich erübrigt, weiter auf die entsprechenden Vorbringen in der Beschwerde - wie etwa, es sei bei der Glaubhaftigkeitsprüfung dem Alter des Beschwerdeführers nicht genügend Rechnung getragen worden - weiter einzugehen. 8.2 Art. 1A des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 Abs. 1 AsylG nennen Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen als flüchtlingsrechtlich relevante Motive. Die erwähnten fünf Verfolgungsmotive sind über ihre sprachlich allenfalls engere Bedeutung hinaus so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt. Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes und der Flüchtlingskonvention erfolgt immer wegen des Seins, nicht wegen des Tuns. Zwar kann der Verfolger gleichfalls oder sogar vordergründig hauptsächlich auf Handlungsweisen einer Person abzielen, bedeutsam für die Flüchtlingseigenschaft wird der Eingriff des Verfolgers (oder der mangelnde Schutz vor privater Verfolgung bei Schutzunwilligkeit des Staates) aber nur, wenn dieser die hinter einer Handlungsweise steckende Eigenart und Gesinnung der entsprechenden Person treffen will (vgl. BVGE 2014/28 E. 8.4.1 m.w.H.). 8.2.1 Ein solches Motiv liegt den geltend gemachten Vergeltungsmassnahmen durch den (...) des Beschwerdeführers nicht zugrunde. Es kann auch diesbezüglich auf die entsprechende Erwägung in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden. Der Grund für die behauptete Verfolgung liege darin, dass der Beschwerdeführer eine Liebesbeziehung geführt habe, was die Familie seiner Freundin beziehungsweise die afghanische Gesellschaft nicht toleriert habe. Dass - wie auf Beschwerdeebene ausgeführt - die Werte, welche dem afghanischen Gesellschaftssystem zugrunde liegen, (auch) religiöser Natur sind, ändert daran nichts (vgl. dazu mutatis mutandis BVGE 2014/28 E. 8.4.5). Eine Verfolgung wegen der Religion muss darauf abzielen, was die betroffene Person glaubt (oder gerade nicht glaubt). Der Grund für die Verfolgung muss in diesem Sinne in der Identität der betroffenen Person liegen, in einem Element, das für ihre persönliche Identität grundlegend ist (vgl. BVGE 2014/28 E. 8.4.5 und Urteil des BVGer E-3331/2013 vom 3. Juli 2014 E. 8.4.5). Dies ist beim Beschwerdeführer nicht der Fall. Nirgends aus den Akten wird ersichtlich, dass der (...) den Beschwerdeführer aufgrund seiner Religion oder gar aus politischen Gründen verfolgt hätte. Es besteht auch kein Anlass, den Entscheid aufzuheben, weil diesbezüglich weitere Abklärungen nötig wären oder das SEM die Begründungspflicht verletzt hätte. Der Grund für die Verfolgung liegt folglich nicht in der Identität, in einer Eigenschaft des Beschwerdeführers, sondern sie zielt lediglich auf sein Handeln ab, nämlich das Führen einer ausserehelichen Beziehung (vgl. im Ergebnis übereinstimmend Urteil des BVGer E-1406/2020 vom 26. März 2020 E. 6.1 m.w.H., BVGE 2014/28 E. 8.4.5). Aus seinen Ausführungen ist zu schliessen, dass der (...) durch die Verfolgungsmassnahmen nicht eine Eigenart oder Gesinnung des Beschwerdeführers treffen, sondern vielmehr die Weiterführung der Beziehung verhindern sowie ihn für das Führen dieser Beziehung bestrafen wolle. Zwar könnten die angedrohten Konsequenzen seitens (...) allenfalls - würde eine Schutzunfähigkeit oder -unwilligkeit der afghanischen Behörden festgestellt - im Rahmen der Wegweisungsvollzugsprüfung, unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK relevant sein. Diesbezüglich ist aber auf die alternative Natur der drei Voraussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit, BVGE 2009/51 E. 5.4) zu verweisen. Nachdem der Beschwerdeführer aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen worden ist, stellt sich diese Frage demnach nicht mehr. 8.2.2 Hinsichtlich der aufgrund seiner Zugehörigkeit zu den Hazara geltend gemachten Diskriminierungen und schlechten Lebensumständen in Afghanistan sowie des Übergriffs in F._______ ist vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung zu verweisen. Im Übrigen hat die Vorinstanz der allgemein schwierigen Lage in Afghanistan durch die Anordnung der vorläufigen Aufnahme gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AIG (SR 142.20) Rechnung getragen. 8.2.3 Insgesamt geht aus den Vorbringen des Beschwerdeführers und den Akten nicht hervor, dass er wegen einer der vorstehend aufgezählten flüchtlingsrechtlich erheblichen Verfolgungsgründe oder eines Merkmals, das untrennbar mit ihm oder seiner Persönlichkeit verbunden ist, verfolgt wurde respektive er objektiv begründete Furcht vor künftiger entsprechender Verfolgung in seinem Heimatstaat hätte. 8.3 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht oder ergibt sich nichts aus den Akten, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vor-instanz hat daher sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), zumal sich die Beschwerde als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG erwiesen hat. Gestützt auf Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) kann jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten vom auch heute noch minderjährigen Beschwerdeführer verzichtet werden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Regina Seraina Goll Versand: