Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am (…). November 2018 gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinen vier minderjährigen Kindern (N […]) in der Schweiz um Asyl nach. Im Anschluss an die Befragung zur Person (BzP) trennte die Vorinstanz sein Asylverfahren von demjenigen seiner Ehefrau und Kinder. Anlässlich der BzP vom 9. November 2018 und der Anhörung vom 7. Mai 2019 machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei afghanischer Staatsangehöriger tadschikischer Ethnie und in B._______ geboren, wo er aufgewachsen sei und – abgesehen von mehr- jährigen Aufenthalten in Iran und in der Türkei – bis zu seiner Ausreise im Jahr 2014 gelebt habe. Er sei bei der Kriminalpolizei im Bereich der Tator- termittlung tätig gewesen. In diesem Rahmen habe er Verbrecher wie Mör- der oder Terroristen festgenommen. In einem Mordfall, in welchem er er- mittelt habe, sei ihm Anfang 2014 vom Umfeld des Täters Schmiergeld an- geboten worden, damit er die Freilassung des Täters veranlasse. Er habe dies abgelehnt und sei danach telefonisch bedroht worden. Der Staatsan- walt, welcher für das Verfahren zuständig gewesen sei, habe ebenfalls das Land verlassen müssen. Kurz danach habe er in einem Fall ermittelt, in welchem Waffen der Terrorgruppe um C._______ beschlagnahmt und ei- nige Mitglieder der Gruppe inhaftiert worden seien. Die Anhänger von C._______ hätten ihm mehrmals Geld angeboten, damit er einen «Ausweg aus dem Dossier» finde, was er aber nicht akzeptiert habe. In diesem Zu- sammenhang sei er wiederholt telefonisch bedroht worden. Eines Abends habe er gemeinsam mit seinem Bruder an einer Trauerfeier teilgenommen. Als sie von dort hätten heimkehren wollen, hätten sich ihnen zwei Personen mit bedeckten Gesichtern auf einem Motorrad genähert und auf ihr Fahr- zeug geschossen. Die Schüsse hätten seinen Bruder am Oberkörper ge- troffen. Er selbst habe versucht, die Widersacher zu verfolgen und auf sie zu schiessen. Es sei ihnen aber gelungen, zu entkommen. Danach habe er seinen Bruder – welcher stark geblutet habe – ins Krankenhaus ge- bracht. Einige seiner Arbeitskollegen seien daraufhin an den Tatort beor- dert worden, andere seien ins Krankenhaus gekommen und hätten ihn be- fragt. Er sei eine Woche beim Bruder im Krankenhaus geblieben, da er sich vor den Angreifern gefürchtet habe. Nachdem er den Bruder nach seinem Spitalaufenthalt nach Hause gebracht habe, sei er ausgereist. Mit dem An- griff auf seinen Bruder, welcher eigentlich dem Beschwerdeführer gegolten habe, habe die Gruppe um C._______ ihre Drohungen umsetzen wollen. Daher habe er sich entschieden, Afghanistan zu verlassen. Einer der Täter
E-2580/2020 Seite 3 sei inzwischen festgenommen und C._______ von der Polizei getötet wor- den. B. Die Abklärungen des SEM ergaben, dass der Beschwerdeführer am
28. Januar 2016 in Ungarn um Asyl ersucht hatte und ihm dort internatio- naler Schutz gewährt wurde. Nach mehreren Schriftenwechseln mit den ungarischen Behörden lehnten diese mit Schreiben vom 21. Januar 2019 das Gesuch um Rückübernahme des Beschwerdeführers ab mit der Be- gründung, dessen Schutzstatus habe nur bis zum 2. Januar 2019 gegolten. In der Folge führte das SEM ein Asylverfahren in der Schweiz durch. C. Mit Verfügung vom 23. April 2020 – eröffnet tags darauf – verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz. Der Voll- zug der Wegweisung wurde wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vor- läufigen Aufnahme aufgeschoben. D. Mit Beschwerde vom 19. Mai 2020 an das Bundesverwaltungsgericht be- antragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfü- gung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung seines rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. E. Mit Eingabe vom 16. Juni 2020 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsor- gebestätigung vom 25. Mai 2020 ein und machte ergänzende Ausführun- gen zu seiner Beschwerde. F. Mit Verfügung vom 25. Juni 2020 hiess die zuständige Instruktionsrichterin die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Er- hebung eines Kostenvorschusses sowie um amtliche Rechtsverbeistän- dung gut und ordnete dem Beschwerdeführer den rubrizierten Rechtsver- treter als amtlichen Rechtsbeistand bei. Gleichzeitig lud sie das SEM zur Vernehmlassung ein.
E-2580/2020 Seite 4 G. Mit Vernehmlassung vom 10. Juli 2020 hielt das SEM mit ergänzenden Ausführungen an seiner Verfügung fest. H. Am 27. Juli 2020 reichte der Beschwerdeführer eine Replik und eine Kos- tennote ein. I. Vor dem Hintergrund der veränderten Lage in Afghanistan wurde das SEM am 7. Februar 2022 erneut zur Einreichung einer Stellungnahme eingela- den. J. Mit Duplik vom 10. März 2022 hielt das SEM mit ergänzenden Bemerkun- gen an seiner Verfügung fest. K. Mit Eingabe vom 29. März 2022 reichte der Beschwerdeführer eine Triplik ein. Gleichzeitig ersuchte er um Einsicht in die Asylentscheide seiner Kin- der sowie um nachvollziehbare Begründung derselben.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu diesem Zeit- punkt gültige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Ände- rung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 1.5 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 2 Aufl. 2019, Art. 52 N 3 m.H.a. BGE 142 I 155 E. 4.4.2; BVGE 2014/24 E. 1.4.1 m.w.H.). Neue Begehren sind unzulässig, wobei als neu solche Anträge zu verstehen sind, die nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Ver- fahrens waren. Der Beschwerdeführer beantragt erstmals in seiner ergän- zenden Eingabe vom 16. Juni 2020 die Gewährung von Zweitasyl nach Art. 50 AsylG mit der Begründung, er sei in Ungarn als Flüchtling anerkannt worden. Das Rechtsbegehren um Gewährung von Zweitasyl war nicht Ge- genstand des Verfahrens vor der Vorinstanz. Das auf Beschwerdeebene gestellte Gesuch um Zweitasyl nach Art. 50 AsylG ist daher unzulässig, weshalb darauf nicht einzutreten ist (vgl. BVGE 2011/54 E. 2.1.1; MO- SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, Prozessieren vor dem Bundesverwal- tungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 2.215 m.w.H).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
E-2580/2020 Seite 6 politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG, vgl. auch Art. 1A des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Frei- heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck be- wirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Massgeblich für die Beurteilung der Flücht- lingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4). Die erwähnten fünf Verfolgungsmotive sind über ihre sprachlich allenfalls engere Bedeutung hinaus so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder Per- sönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt. Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes und der Flüchtlingskonvention erfolgt immer wegen des Seins, nicht wegen des Tuns. Zwar kann der Verfolger gleichfalls oder so- gar vordergründig hauptsächlich auf Handlungsweisen einer Person abzie- len, bedeutsam für die Flüchtlingseigenschaft wird der Eingriff des Verfol- gers (oder der mangelnde Schutz vor privater Verfolgung bei Schutzunwil- ligkeit des Staates) aber nur, wenn dieser die hinter einer Handlungsweise steckende Eigenart und Gesinnung der entsprechenden Person treffen will (vgl. BVGE 2014/28 E. 8.4.1 m.w.H.).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht asylrelevant seien. Das Interesse der Angrei- fer beruhe nämlich nicht auf der Eigenschaft des Beschwerdeführers als Person, die im Dienste des afghanischen Staates stehe. Vielmehr wollten sie mit den Verfolgungsmassnahmen die Freilassung von verhafteten Per- sonen erwirken. Sie hätten ihn nicht wegen seiner Nähe zum Staat, son- dern primär aus kriminellen Absichten im Visier gehabt. Er sei aufgrund seines Tuns, nicht seines Seins verfolgt worden. Die Widersacher schienen ihm nicht eine politische Überzeugung unterstellt zu haben und ihn aus
E-2580/2020 Seite 7 diesem Grund verfolgt zu haben. Dafür spreche, dass andere Polizisten nicht von ihnen verfolgt worden seien. Die Frage nach dem Schutzwillen sowie der Schutzfähigkeit des afghanischen Staates könne vor diesem Hintergrund offengelassen werden. Trotzdem sei zu erwähnen, dass einer der Täter inzwischen festgenommen worden und C._______ getötet wor- den sei. Er habe keine persönliche Gefährdung, welche über die seinem Beruf immanente Gefahr herausgehe, zu befürchten. Ohnehin sei in Zwei- fel zu ziehen, ob die kriminelle Gruppe angesichts des langen Zeitabstands ein anhaltendes Interesse am Beschwerdeführer habe.
E. 4.2 Dem entgegnete der Beschwerdeführer, die Gruppe um C._______ habe auch eine politische Agenda gehabt und die afghanischen Sicher- heitskräfte als Feinde angesehen. Dies sei vom SEM nicht thematisiert worden. Die Angreifer seien auf ihn angewiesen gewesen, um Mitstreiter befreien zu lassen. Als er nicht zur Kooperation bereit gewesen sei, hätten sie ihn – wie auch andere Regierungskräfte – versucht zu töten. Der Um- stand, dass die Gruppe nicht gegen sämtliche Polizisten vorgegangen sei, könne nicht ihm angelastet werden. Gemäss den Richtlinien des UNHCR sowie dem Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5800/2016 erfüllten Sicherheitskräfte in Afghanistan ein Risikoprofil. Bei der Terror- gruppe um C._______ handle es sich um eine Konfliktpartei, welche der afghanischen Regierung feindlich gesinnt sei. Seine Furcht vor deren Ver- folgung habe sich durch den Anschlag auf seinen Bruder konkretisiert. Mit Eingabe vom 16. Juni 2020 ergänzte der Beschwerdeführer seine Be- schwerde dahingehend, vom SEM sei nicht berücksichtigt worden, dass er in Ungarn Asyl erhalten habe. Allein die Tatsache, dass er für die afghani- sche Polizei gearbeitet habe und in Ungarn als Flüchtling anerkannt wor- den sei, reiche aus, um mit Bezug auf die geltend gemachte asylrelevante Verfolgung von seiner Glaubwürdigkeit auszugehen.
E. 4.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz fest, die ungarischen Be- hörden hätten ihr mit Schreiben vom 15. Januar 2019 zur Kenntnis ge- bracht, dass der Beschwerdeführer seit dem 2. Januar 2019 zu keinem in- ternationalen Schutz mehr berechtigt sei. Er habe sich nicht seit mindes- tens zwei Jahren ordnungsgemäss und ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten, weshalb er aus Art. 50 AsylG (Zweitasyl) nichts zu seinen Gunsten ableiten könne.
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E. 4.4 Der Beschwerdeführer replizierte darauf, der Grund, weshalb er in Un- garn nicht mehr zu internationalem Schutz berechtigt sei, sei wahrschein- lich seine Weiterreise in die Schweiz. Die Vorinstanz habe sich auch in ihrer Vernehmlassung nicht zum Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5800/2016 und zum erhöhten Risikoprofil des Beschwerdeführers ge- äussert. Dass er für die afghanische Polizei tätig gewesen sei und ihn Un- garn als Flüchtling anerkannt habe, reiche aus, um von einer Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes auszugehen.
E. 4.5 Das SEM hielt in seiner Duplik vom 10. März 2022 zur veränderten Lage in Afghanistan fest, dass ein erhöhtes Risikoprofil nach wie vor nicht zur begründeten Furcht vor Verfolgung führe. Die abstrakte Gefährdung vermöge die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen. Es bedürfe risiko- schärfender Elemente. Der Beschwerdeführer habe der Abteilung für Tat- ortermittlungen der Kriminalpolizei angehört, weshalb nicht davon auszu- gehen sei, dass er sich derart exponiert habe, als dass er den Taliban auf- gefallen sei. Den Akten seien keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass er im Rahmen seiner Arbeit in den Kampf gegen die Taliban involviert gewe- sen sei. Er habe auch nicht geltend gemacht, dass er oder andere Fami- lienangehörige aufgrund seiner Tätigkeit als Kriminalpolizist in flüchtlings- rechtlich relevanter Weise in den Fokus der Taliban geraten seien. Zudem lägen seine Ausreise und damit seine Tätigkeit als Polizist bereits mehr als sieben Jahre zurück. Das Referenzurteil D-5800/2016 vermöge nichts an dieser Einschätzung zu ändern.
E. 4.6 In der Triplik vom 29. März 2022 entgegnete der Beschwerdeführer un- ter Beilage eines Auszugs seiner Scheidungsurkunde, ihm sei die alleinige elterliche Sorge für seine vier minderjährigen Kinder übertragen worden. Es sei davon auszugehen, dass die Kindsmutter nicht in der Lage sei, für die Kinder zu sorgen. Auch sei davon auszugehen, dass seinen vier Kin- dern sowie deren Mutter Asyl in der Schweiz gewährt worden sei. Dies sei aus zwei Gründen stossend: Erstens habe – nach seinem Kenntnisstand – nur er selbst asylrelevante Fluchtgründe geltend gemacht. Zweitens habe er das alleinige Sorgerecht für alle vier Kinder, sie seien von ihm abhängig, lebten bei ihm, würden durch ihn versorgt und erzogen. Bei einer Verweh- rung von Asyl müssten die minderjährigen Kinder jedes Jahr aufs Neue damit rechnen, dass ihr Vater weggewiesen werde. Es sei realitätsfremd zu erwarten, dass er als ehemaliger Polizist aus B._______ wieder nach Afghanistan zurückkehren könne, ohne ins Visier der heute an der Macht stehenden Taliban zu gelangen. Das SEM habe mit Schreiben vom 18. De- zember 2018 seine Absicht kundgetan, ihn nach Ungarn wegzuweisen,
E-2580/2020 Seite 9 weil ihm dort internationaler Schutz gewährt worden sei. Dieses Vorgehen lasse sich nicht mit der Ablehnung des Asylgesuchs vereinbaren.
E. 5.1 Die Vorinstanz ist zu Recht zur Einschätzung gelangt, dass die Vor- bringen des Beschwerdeführers keine Asylrelevanz entfalten. Mit den nachfolgenden Ergänzungen kann daher zur Vermeidung von Wiederho- lungen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefoch- tenen Verfügung verwiesen werden. Diese sind nicht zu beanstanden.
E. 5.2 Das Gericht geht davon aus, dass die Sicherheitslage in Afghanistan noch nicht abschliessend beurteilt werden kann, sie sich jedoch nach der Machtübernahme der Taliban im August 2021 stark verschlechtert hat (vgl. bspw. Urteil des BVGer D-1948/2022 vom 15. Juni 2022 E. 6.3 m.H.). Ge- mäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen sich bei der Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan Gruppen von Personen de- finieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, welche der af- ghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft inklusive den internationalen Militärkräften nahestehen oder als Unterstützer dersel- ben wahrgenommen werden sowie westlich orientierte oder der afghani- schen Gesellschaft aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen (vgl. dazu bspw. Urteile des BVGer E-5120/2021 vom 21. Juli 2022 E. 6.3.2; D-2161/2021 vom 12. Januar 2022 E. 7.2 f. m.H. auf D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 [als Referenzurteil publiziert]). Demgemäss betrach- ten die Taliban Angehörige der (ehemaligen) afghanischen Sicherheits- kräfte als Feinde ihrer Sache, weshalb ihnen Nachteile angedroht werden, welche bisweilen auch vollzogen werden. Dies betrifft aber nur Personen, welche sich in besonderer Weise exponiert haben, so dass sie den Taliban aufgefallen sind (vgl. Urteil des BVGer D-321/2022 vom 19. Oktober 2022 E. 7.2.2 m.w.H.).
E. 5.3 Den geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen durch die Terror- gruppe um C._______ liegt kein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv zu- grunde. Der Grund für die Verfolgung muss in diesem Sinne in der Identität der betroffenen Person liegen, in einem Element, das für ihre persönliche Identität grundlegend ist (vgl. oben E. 3.1; Urteil des BVGer E-1016/2021 vom 15. März 2021 E. 8.2.1 m.w.H.; BVGE 2014/28 E. 8.4.5). Dies ist beim Beschwerdeführer nicht der Fall. Gemäss seinen Aussagen hat die Gruppe mit den Drohungen bezweckt, die Freilassung eines Terroristen zu erwirken (vgl. SEM-Akten A41/24 F54 f.). Da sich der Beschwerdeführer nicht habe
E-2580/2020 Seite 10 einschüchtern lassen, sei ein Anschlag auf ihn verübt worden. Die Behaup- tung in der Beschwerdeschrift, die Terroristen hätten den Anschlag im Rah- men ihrer politischen Agenda verübt, findet keine Stütze in den Akten. So- mit liegt der Grund für die Verfolgung nicht in der Identität des Beschwer- deführers, sondern in seinem Handeln, nämlich der Weigerung, dem Druck der Terrorgruppe nachzugeben. Der Anschlag erfolgte als Vergeltung für die fehlende Kooperation des Beschwerdeführers und war somit aus- schliesslich kriminell motiviert und daher asylrechtlich nicht relevant. Zudem ist festzuhalten, dass der Schutzwille der afghanischen Behörden zum damaligen Zeitpunkt offenbar gegeben war, hat doch die Polizei das Verbrechen untersucht, einen Täter festgenommen und laut Angaben des Beschwerdeführers den Anführer der Gruppe, C._______, getötet (vgl. A41/24 F68). Die Frage der Schutzfähigkeit der afghanischen Behörden kann vor dem Hintergrund des fehlenden asylrechtlich relevanten Verfol- gungsmotivs offengelassen werden. Vollständigkeitshalber ist festzuhalten, dass nicht davon auszugehen ist, dass die Terrorgruppe den Beschwerdeführer heute noch im Visier hat. Wie die Vorinstanz in ihrer Duplik zutreffend festgestellt hat, sind seit den Er- eignissen über sieben Jahre vergangen. Ausserdem wurde – wie bereits erwähnt – laut Angaben des Beschwerdeführers der Anführer der Gruppe getötet. Vor diesem Hintergrund erscheint es in höchstem Masse unwahr- scheinlich, dass die Gruppe ein anhaltendes Interesse am Beschwerdefüh- rer hat. Daher muss auch nicht der Frage nachgegangen werden, ob die heutigen Machthaber in Afghanistan gegenüber dem Beschwerdeführer schutzwillig und schutzfähig wären. Das oben Gesagte gilt auch für die geltend gemachten telefonischen Dro- hungen im Mordfall, in welchem der Beschwerdeführer ermittelt habe. Auch dieser Verfolgung fehlt es an einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv, zielte doch die besagte Drohung darauf ab, ihn zur Freilassung des Täters aus dem Gefängnis zu veranlassen beziehungsweise ihn (den Beschwer- deführer) dafür zu bestrafen, dass er dies abgelehnt habe (vgl. A41/24 F52 ff., F75). Unter diesen Umständen kann offenbleiben, ob diesbezüglich überhaupt genügend Anhaltspunkte für eine künftig drohende Verfolgung vorlagen. Nach dem Gesagten geht aus den Vorbringen des Beschwerdeführers und den Akten nicht hervor, dass er wegen eines der vorstehend aufgezählten
E-2580/2020 Seite 11 Verfolgungsgründe oder eines Merkmals, das ihn als andersartig kenn- zeichnet und das untrennbar mit ihm oder seiner Persönlichkeit verbunden ist, verfolgt wurde oder begründete Furcht vor Verfolgung hegen müsste.
E. 5.4 Soweit der Beschwerdeführer auf die allgemeine Lage in Afghanistan, die Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 und die damit ver- bundene Verschlechterung der Sicherheitslage verweist, ist festzustellen, dass diese Nachteile keine gezielten, individuellen Verfolgungshandlungen darstellen und daher grundsätzlich nicht asylrelevant sind. Zwar ist dem Beschwerdeführer dahingehend zuzustimmen, dass er als ehemaliger An- gehöriger der Kriminalpolizei über ein erhöhtes Risikoprofil verfügt. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, hat er aber weder konkrete Probleme mit den Taliban vorgebracht noch in irgendeiner Weise deren Aufmerksam- keit auf sich gezogen (vgl. oben E. 5.2). Nach dem Gesagten liegen auch unter Berücksichtigung der aktuellen Situation in Afghanistan keine genü- gend konkreten Hinweise dafür vor, dass dem Beschwerdeführer bei einer allfälligen Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine relevante Verfolgung aufgrund seiner früheren Tätigkeit bei der afgha- nischen Kriminalpolizei drohen würde. Sodann wurde der allgemeinen Ge- fährdungssituation in Afghanistan bereits mit der Anordnung der vorläufi- gen Aufnahme Rechnung getragen.
E. 5.5 Betreffend das in der Triplik vom 29. März 2022 erstmals gestellte Ge- such um Einsicht in die Asylentscheide seiner Kinder ist festzuhalten, dass es ihm unbenommen bleibt, sich mit einem entsprechenden Gesuch ans SEM zu wenden. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Asylentscheide be- treffend seine Kinder für das vorliegende Verfahren nicht entscheidrelevant sind. Art. 51 AsylG sieht insbesondere nicht vor, dass Eltern in die Flücht- lingseigenschaft ihrer Kinder einbezogen werden, weshalb er aus der Tat- sache, dass seinen Kindern Asyl gewährt wurde, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag. Wie der Beschwerdeführer selbst darlegt, wäre die Asylgewährung der Kinder allenfalls bei der Prüfung von Wegweisungsvoll- zugshindernissen zu berücksichtigen. Da der Beschwerdeführer mit Verfü- gung vom 23. April 2020 in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurde, enthält sich das Gericht einer solchen Prüfung.
E. 5.6 Der Sachverhalt steht vollständig fest und die Scheidungsvereinbarung des Beschwerdeführers und seiner ehemaligen Ehefrau hat keinen Ein- fluss auf den Ausgang seines Asylverfahrens. Vor diesem Hintergrund ist der in der Triplik gestellte Antrag um Durchführung eines dritten Schriften- wechsels abzuweisen.
E-2580/2020 Seite 12
E. 5.7 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Die Vorinstanz hat daher sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 5.8 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 5.9 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 6 Da das SEM in seiner Verfügung vom 23. April 2020 die vorläufige Auf- nahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Mög- lichkeit des Wegweisungsvollzugs.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab- zuweisen.
E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom
25. Juni 2020 wurde ihm jedoch die unentgeltliche Prozessführung ge- währt. Da nach wie vor von seiner Bedürftigkeit auszugehen ist, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
E. 8.2 Der Antrag um amtliche Rechtsverbeiständung wurde mit obengenann- ter Zwischenverfügung ebenfalls gutgeheissen und lic. iur. Okan Manav als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Wie ihm die Instruktionsrichterin damals mitteilte, geht das Bundesverwaltungsgericht bei amtlicher Vertre- tung in der Regel von einem Stundenansatz zwischen Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nichtanwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 10
E-2580/2020 Seite 13 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der amtliche Rechtsbeistand hat dem Gericht als Bei- lage zur Replik eine Kostennote zukommen lassen, welche einen zeitlichen Aufwand von 5.5 Stunden zu einem Stundensatz von Fr. 200.– sowie Aus- lagen von pauschal Fr. 40.– geltend macht. Der vom amtlichen Rechtsbei- stand ausgewiesene zeitliche Vertretungsaufwand erscheint angemessen. Der geltend gemachte Stundenansatz ist indessen nach dem Gesagten auf Fr. 150.– zu kürzen. Auf die Nachforderung einer aktualisierten Kostennote kann verzichtet werden, da der übrige Aufwand für die Rechtsvertretung zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist dem Rechtsvertreter somit ein Honorar von Fr. 1’100.– aus der Gerichtskasse zu entrichten (vgl. Art. 12 und Art. 14 Abs. 2 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
E-2580/2020 Seite 14
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dem amtlichen Rechtsbeistand, lic. iur. Okan Manav, wird zulasten der Ge- richtskasse ein Honorar von Fr. 1’100.– zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Mara Urbani
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2580/2020 Urteil vom 18. Januar 2023 Besetzung Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Mara Urbani. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Okan Manav, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 23. April 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am (...). November 2018 gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinen vier minderjährigen Kindern (N [...]) in der Schweiz um Asyl nach. Im Anschluss an die Befragung zur Person (BzP) trennte die Vorinstanz sein Asylverfahren von demjenigen seiner Ehefrau und Kinder. Anlässlich der BzP vom 9. November 2018 und der Anhörung vom 7. Mai 2019 machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei afghanischer Staatsangehöriger tadschikischer Ethnie und in B._______ geboren, wo er aufgewachsen sei und - abgesehen von mehrjährigen Aufenthalten in Iran und in der Türkei - bis zu seiner Ausreise im Jahr 2014 gelebt habe. Er sei bei der Kriminalpolizei im Bereich der Tatortermittlung tätig gewesen. In diesem Rahmen habe er Verbrecher wie Mörder oder Terroristen festgenommen. In einem Mordfall, in welchem er ermittelt habe, sei ihm Anfang 2014 vom Umfeld des Täters Schmiergeld angeboten worden, damit er die Freilassung des Täters veranlasse. Er habe dies abgelehnt und sei danach telefonisch bedroht worden. Der Staatsanwalt, welcher für das Verfahren zuständig gewesen sei, habe ebenfalls das Land verlassen müssen. Kurz danach habe er in einem Fall ermittelt, in welchem Waffen der Terrorgruppe um C._______ beschlagnahmt und einige Mitglieder der Gruppe inhaftiert worden seien. Die Anhänger von C._______ hätten ihm mehrmals Geld angeboten, damit er einen «Ausweg aus dem Dossier» finde, was er aber nicht akzeptiert habe. In diesem Zusammenhang sei er wiederholt telefonisch bedroht worden. Eines Abends habe er gemeinsam mit seinem Bruder an einer Trauerfeier teilgenommen. Als sie von dort hätten heimkehren wollen, hätten sich ihnen zwei Personen mit bedeckten Gesichtern auf einem Motorrad genähert und auf ihr Fahrzeug geschossen. Die Schüsse hätten seinen Bruder am Oberkörper getroffen. Er selbst habe versucht, die Widersacher zu verfolgen und auf sie zu schiessen. Es sei ihnen aber gelungen, zu entkommen. Danach habe er seinen Bruder - welcher stark geblutet habe - ins Krankenhaus gebracht. Einige seiner Arbeitskollegen seien daraufhin an den Tatort beordert worden, andere seien ins Krankenhaus gekommen und hätten ihn befragt. Er sei eine Woche beim Bruder im Krankenhaus geblieben, da er sich vor den Angreifern gefürchtet habe. Nachdem er den Bruder nach seinem Spitalaufenthalt nach Hause gebracht habe, sei er ausgereist. Mit dem Angriff auf seinen Bruder, welcher eigentlich dem Beschwerdeführer gegolten habe, habe die Gruppe um C._______ ihre Drohungen umsetzen wollen. Daher habe er sich entschieden, Afghanistan zu verlassen. Einer der Täter sei inzwischen festgenommen und C._______ von der Polizei getötet worden. B. Die Abklärungen des SEM ergaben, dass der Beschwerdeführer am 28. Januar 2016 in Ungarn um Asyl ersucht hatte und ihm dort internationaler Schutz gewährt wurde. Nach mehreren Schriftenwechseln mit den ungarischen Behörden lehnten diese mit Schreiben vom 21. Januar 2019 das Gesuch um Rückübernahme des Beschwerdeführers ab mit der Begründung, dessen Schutzstatus habe nur bis zum 2. Januar 2019 gegolten. In der Folge führte das SEM ein Asylverfahren in der Schweiz durch. C. Mit Verfügung vom 23. April 2020 - eröffnet tags darauf - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz. Der Vollzug der Wegweisung wurde wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. D. Mit Beschwerde vom 19. Mai 2020 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung seines rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. E. Mit Eingabe vom 16. Juni 2020 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung vom 25. Mai 2020 ein und machte ergänzende Ausführungen zu seiner Beschwerde. F. Mit Verfügung vom 25. Juni 2020 hiess die zuständige Instruktionsrichterin die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um amtliche Rechtsverbeiständung gut und ordnete dem Beschwerdeführer den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei. Gleichzeitig lud sie das SEM zur Vernehmlassung ein. G. Mit Vernehmlassung vom 10. Juli 2020 hielt das SEM mit ergänzenden Ausführungen an seiner Verfügung fest. H. Am 27. Juli 2020 reichte der Beschwerdeführer eine Replik und eine Kostennote ein. I. Vor dem Hintergrund der veränderten Lage in Afghanistan wurde das SEM am 7. Februar 2022 erneut zur Einreichung einer Stellungnahme eingeladen. J. Mit Duplik vom 10. März 2022 hielt das SEM mit ergänzenden Bemerkungen an seiner Verfügung fest. K. Mit Eingabe vom 29. März 2022 reichte der Beschwerdeführer eine Triplik ein. Gleichzeitig ersuchte er um Einsicht in die Asylentscheide seiner Kinder sowie um nachvollziehbare Begründung derselben. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu diesem Zeitpunkt gültige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.5 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
2. Soweit der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene die Gewährung von Zweitasyl gemäss Art. 50 AsylG beantragt, ist Folgendes festzuhalten: Der Streitgegenstand wird im Beschwerdeverfahren durch die angefochtene Verfügung begrenzt (vgl. André Moser, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, Art. 52 N 3 m.H.a. BGE 142 I 155 E. 4.4.2; BVGE 2014/24 E. 1.4.1 m.w.H.). Neue Begehren sind unzulässig, wobei als neu solche Anträge zu verstehen sind, die nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens waren. Der Beschwerdeführer beantragt erstmals in seiner ergänzenden Eingabe vom 16. Juni 2020 die Gewährung von Zweitasyl nach Art. 50 AsylG mit der Begründung, er sei in Ungarn als Flüchtling anerkannt worden. Das Rechtsbegehren um Gewährung von Zweitasyl war nicht Gegenstand des Verfahrens vor der Vorinstanz. Das auf Beschwerdeebene gestellte Gesuch um Zweitasyl nach Art. 50 AsylG ist daher unzulässig, weshalb darauf nicht einzutreten ist (vgl. BVGE 2011/54 E. 2.1.1; Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 2.215 m.w.H). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG, vgl. auch Art. 1A des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4). Die erwähnten fünf Verfolgungsmotive sind über ihre sprachlich allenfalls engere Bedeutung hinaus so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt. Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes und der Flüchtlingskonvention erfolgt immer wegen des Seins, nicht wegen des Tuns. Zwar kann der Verfolger gleichfalls oder sogar vordergründig hauptsächlich auf Handlungsweisen einer Person abzielen, bedeutsam für die Flüchtlingseigenschaft wird der Eingriff des Verfolgers (oder der mangelnde Schutz vor privater Verfolgung bei Schutzunwilligkeit des Staates) aber nur, wenn dieser die hinter einer Handlungsweise steckende Eigenart und Gesinnung der entsprechenden Person treffen will (vgl. BVGE 2014/28 E. 8.4.1 m.w.H.). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht asylrelevant seien. Das Interesse der Angreifer beruhe nämlich nicht auf der Eigenschaft des Beschwerdeführers als Person, die im Dienste des afghanischen Staates stehe. Vielmehr wollten sie mit den Verfolgungsmassnahmen die Freilassung von verhafteten Personen erwirken. Sie hätten ihn nicht wegen seiner Nähe zum Staat, sondern primär aus kriminellen Absichten im Visier gehabt. Er sei aufgrund seines Tuns, nicht seines Seins verfolgt worden. Die Widersacher schienen ihm nicht eine politische Überzeugung unterstellt zu haben und ihn aus diesem Grund verfolgt zu haben. Dafür spreche, dass andere Polizisten nicht von ihnen verfolgt worden seien. Die Frage nach dem Schutzwillen sowie der Schutzfähigkeit des afghanischen Staates könne vor diesem Hintergrund offengelassen werden. Trotzdem sei zu erwähnen, dass einer der Täter inzwischen festgenommen worden und C._______ getötet worden sei. Er habe keine persönliche Gefährdung, welche über die seinem Beruf immanente Gefahr herausgehe, zu befürchten. Ohnehin sei in Zweifel zu ziehen, ob die kriminelle Gruppe angesichts des langen Zeitabstands ein anhaltendes Interesse am Beschwerdeführer habe. 4.2 Dem entgegnete der Beschwerdeführer, die Gruppe um C._______ habe auch eine politische Agenda gehabt und die afghanischen Sicherheitskräfte als Feinde angesehen. Dies sei vom SEM nicht thematisiert worden. Die Angreifer seien auf ihn angewiesen gewesen, um Mitstreiter befreien zu lassen. Als er nicht zur Kooperation bereit gewesen sei, hätten sie ihn - wie auch andere Regierungskräfte - versucht zu töten. Der Umstand, dass die Gruppe nicht gegen sämtliche Polizisten vorgegangen sei, könne nicht ihm angelastet werden. Gemäss den Richtlinien des UNHCR sowie dem Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5800/2016 erfüllten Sicherheitskräfte in Afghanistan ein Risikoprofil. Bei der Terrorgruppe um C._______ handle es sich um eine Konfliktpartei, welche der afghanischen Regierung feindlich gesinnt sei. Seine Furcht vor deren Verfolgung habe sich durch den Anschlag auf seinen Bruder konkretisiert. Mit Eingabe vom 16. Juni 2020 ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde dahingehend, vom SEM sei nicht berücksichtigt worden, dass er in Ungarn Asyl erhalten habe. Allein die Tatsache, dass er für die afghanische Polizei gearbeitet habe und in Ungarn als Flüchtling anerkannt worden sei, reiche aus, um mit Bezug auf die geltend gemachte asylrelevante Verfolgung von seiner Glaubwürdigkeit auszugehen. 4.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz fest, die ungarischen Behörden hätten ihr mit Schreiben vom 15. Januar 2019 zur Kenntnis gebracht, dass der Beschwerdeführer seit dem 2. Januar 2019 zu keinem internationalen Schutz mehr berechtigt sei. Er habe sich nicht seit mindestens zwei Jahren ordnungsgemäss und ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten, weshalb er aus Art. 50 AsylG (Zweitasyl) nichts zu seinen Gunsten ableiten könne. 4.4 Der Beschwerdeführer replizierte darauf, der Grund, weshalb er in Ungarn nicht mehr zu internationalem Schutz berechtigt sei, sei wahrscheinlich seine Weiterreise in die Schweiz. Die Vorinstanz habe sich auch in ihrer Vernehmlassung nicht zum Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5800/2016 und zum erhöhten Risikoprofil des Beschwerdeführers geäussert. Dass er für die afghanische Polizei tätig gewesen sei und ihn Ungarn als Flüchtling anerkannt habe, reiche aus, um von einer Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes auszugehen. 4.5 Das SEM hielt in seiner Duplik vom 10. März 2022 zur veränderten Lage in Afghanistan fest, dass ein erhöhtes Risikoprofil nach wie vor nicht zur begründeten Furcht vor Verfolgung führe. Die abstrakte Gefährdung vermöge die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen. Es bedürfe risikoschärfender Elemente. Der Beschwerdeführer habe der Abteilung für Tatortermittlungen der Kriminalpolizei angehört, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass er sich derart exponiert habe, als dass er den Taliban aufgefallen sei. Den Akten seien keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass er im Rahmen seiner Arbeit in den Kampf gegen die Taliban involviert gewesen sei. Er habe auch nicht geltend gemacht, dass er oder andere Familienangehörige aufgrund seiner Tätigkeit als Kriminalpolizist in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise in den Fokus der Taliban geraten seien. Zudem lägen seine Ausreise und damit seine Tätigkeit als Polizist bereits mehr als sieben Jahre zurück. Das Referenzurteil D-5800/2016 vermöge nichts an dieser Einschätzung zu ändern. 4.6 In der Triplik vom 29. März 2022 entgegnete der Beschwerdeführer unter Beilage eines Auszugs seiner Scheidungsurkunde, ihm sei die alleinige elterliche Sorge für seine vier minderjährigen Kinder übertragen worden. Es sei davon auszugehen, dass die Kindsmutter nicht in der Lage sei, für die Kinder zu sorgen. Auch sei davon auszugehen, dass seinen vier Kindern sowie deren Mutter Asyl in der Schweiz gewährt worden sei. Dies sei aus zwei Gründen stossend: Erstens habe - nach seinem Kenntnisstand - nur er selbst asylrelevante Fluchtgründe geltend gemacht. Zweitens habe er das alleinige Sorgerecht für alle vier Kinder, sie seien von ihm abhängig, lebten bei ihm, würden durch ihn versorgt und erzogen. Bei einer Verwehrung von Asyl müssten die minderjährigen Kinder jedes Jahr aufs Neue damit rechnen, dass ihr Vater weggewiesen werde. Es sei realitätsfremd zu erwarten, dass er als ehemaliger Polizist aus B._______ wieder nach Afghanistan zurückkehren könne, ohne ins Visier der heute an der Macht stehenden Taliban zu gelangen. Das SEM habe mit Schreiben vom 18. Dezember 2018 seine Absicht kundgetan, ihn nach Ungarn wegzuweisen, weil ihm dort internationaler Schutz gewährt worden sei. Dieses Vorgehen lasse sich nicht mit der Ablehnung des Asylgesuchs vereinbaren. 5. 5.1 Die Vorinstanz ist zu Recht zur Einschätzung gelangt, dass die Vor-bringen des Beschwerdeführers keine Asylrelevanz entfalten. Mit den nachfolgenden Ergänzungen kann daher zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Diese sind nicht zu beanstanden. 5.2 Das Gericht geht davon aus, dass die Sicherheitslage in Afghanistan noch nicht abschliessend beurteilt werden kann, sie sich jedoch nach der Machtübernahme der Taliban im August 2021 stark verschlechtert hat (vgl. bspw. Urteil des BVGer D-1948/2022 vom 15. Juni 2022 E. 6.3 m.H.). Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen sich bei der Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, welche der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft inklusive den internationalen Militärkräften nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaft aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen (vgl. dazu bspw. Urteile des BVGer E-5120/2021 vom 21. Juli 2022 E. 6.3.2; D-2161/2021 vom 12. Januar 2022 E. 7.2 f. m.H. auf D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 [als Referenzurteil publiziert]). Demgemäss betrachten die Taliban Angehörige der (ehemaligen) afghanischen Sicherheitskräfte als Feinde ihrer Sache, weshalb ihnen Nachteile angedroht werden, welche bisweilen auch vollzogen werden. Dies betrifft aber nur Personen, welche sich in besonderer Weise exponiert haben, so dass sie den Taliban aufgefallen sind (vgl. Urteil des BVGer D-321/2022 vom 19. Oktober 2022 E. 7.2.2 m.w.H.). 5.3 Den geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen durch die Terrorgruppe um C._______ liegt kein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv zugrunde. Der Grund für die Verfolgung muss in diesem Sinne in der Identität der betroffenen Person liegen, in einem Element, das für ihre persönliche Identität grundlegend ist (vgl. oben E. 3.1; Urteil des BVGer E-1016/2021 vom 15. März 2021 E. 8.2.1 m.w.H.; BVGE 2014/28 E. 8.4.5). Dies ist beim Beschwerdeführer nicht der Fall. Gemäss seinen Aussagen hat die Gruppe mit den Drohungen bezweckt, die Freilassung eines Terroristen zu erwirken (vgl. SEM-Akten A41/24 F54 f.). Da sich der Beschwerdeführer nicht habe einschüchtern lassen, sei ein Anschlag auf ihn verübt worden. Die Behauptung in der Beschwerdeschrift, die Terroristen hätten den Anschlag im Rahmen ihrer politischen Agenda verübt, findet keine Stütze in den Akten. Somit liegt der Grund für die Verfolgung nicht in der Identität des Beschwerdeführers, sondern in seinem Handeln, nämlich der Weigerung, dem Druck der Terrorgruppe nachzugeben. Der Anschlag erfolgte als Vergeltung für die fehlende Kooperation des Beschwerdeführers und war somit ausschliesslich kriminell motiviert und daher asylrechtlich nicht relevant. Zudem ist festzuhalten, dass der Schutzwille der afghanischen Behörden zum damaligen Zeitpunkt offenbar gegeben war, hat doch die Polizei das Verbrechen untersucht, einen Täter festgenommen und laut Angaben des Beschwerdeführers den Anführer der Gruppe, C._______, getötet (vgl. A41/24 F68). Die Frage der Schutzfähigkeit der afghanischen Behörden kann vor dem Hintergrund des fehlenden asylrechtlich relevanten Verfolgungsmotivs offengelassen werden. Vollständigkeitshalber ist festzuhalten, dass nicht davon auszugehen ist, dass die Terrorgruppe den Beschwerdeführer heute noch im Visier hat. Wie die Vorinstanz in ihrer Duplik zutreffend festgestellt hat, sind seit den Ereignissen über sieben Jahre vergangen. Ausserdem wurde - wie bereits erwähnt - laut Angaben des Beschwerdeführers der Anführer der Gruppe getötet. Vor diesem Hintergrund erscheint es in höchstem Masse unwahrscheinlich, dass die Gruppe ein anhaltendes Interesse am Beschwerdeführer hat. Daher muss auch nicht der Frage nachgegangen werden, ob die heutigen Machthaber in Afghanistan gegenüber dem Beschwerdeführer schutzwillig und schutzfähig wären. Das oben Gesagte gilt auch für die geltend gemachten telefonischen Drohungen im Mordfall, in welchem der Beschwerdeführer ermittelt habe. Auch dieser Verfolgung fehlt es an einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv, zielte doch die besagte Drohung darauf ab, ihn zur Freilassung des Täters aus dem Gefängnis zu veranlassen beziehungsweise ihn (den Beschwerdeführer) dafür zu bestrafen, dass er dies abgelehnt habe (vgl. A41/24 F52 ff., F75). Unter diesen Umständen kann offenbleiben, ob diesbezüglich überhaupt genügend Anhaltspunkte für eine künftig drohende Verfolgung vorlagen. Nach dem Gesagten geht aus den Vorbringen des Beschwerdeführers und den Akten nicht hervor, dass er wegen eines der vorstehend aufgezählten Verfolgungsgründe oder eines Merkmals, das ihn als andersartig kennzeichnet und das untrennbar mit ihm oder seiner Persönlichkeit verbunden ist, verfolgt wurde oder begründete Furcht vor Verfolgung hegen müsste. 5.4 Soweit der Beschwerdeführer auf die allgemeine Lage in Afghanistan, die Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 und die damit verbundene Verschlechterung der Sicherheitslage verweist, ist festzustellen, dass diese Nachteile keine gezielten, individuellen Verfolgungshandlungen darstellen und daher grundsätzlich nicht asylrelevant sind. Zwar ist dem Beschwerdeführer dahingehend zuzustimmen, dass er als ehemaliger Angehöriger der Kriminalpolizei über ein erhöhtes Risikoprofil verfügt. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, hat er aber weder konkrete Probleme mit den Taliban vorgebracht noch in irgendeiner Weise deren Aufmerksamkeit auf sich gezogen (vgl. oben E. 5.2). Nach dem Gesagten liegen auch unter Berücksichtigung der aktuellen Situation in Afghanistan keine genügend konkreten Hinweise dafür vor, dass dem Beschwerdeführer bei einer allfälligen Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine relevante Verfolgung aufgrund seiner früheren Tätigkeit bei der afghanischen Kriminalpolizei drohen würde. Sodann wurde der allgemeinen Gefährdungssituation in Afghanistan bereits mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme Rechnung getragen. 5.5 Betreffend das in der Triplik vom 29. März 2022 erstmals gestellte Gesuch um Einsicht in die Asylentscheide seiner Kinder ist festzuhalten, dass es ihm unbenommen bleibt, sich mit einem entsprechenden Gesuch ans SEM zu wenden. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Asylentscheide betreffend seine Kinder für das vorliegende Verfahren nicht entscheidrelevant sind. Art. 51 AsylG sieht insbesondere nicht vor, dass Eltern in die Flüchtlingseigenschaft ihrer Kinder einbezogen werden, weshalb er aus der Tatsache, dass seinen Kindern Asyl gewährt wurde, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag. Wie der Beschwerdeführer selbst darlegt, wäre die Asylgewährung der Kinder allenfalls bei der Prüfung von Wegweisungsvollzugshindernissen zu berücksichtigen. Da der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. April 2020 in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurde, enthält sich das Gericht einer solchen Prüfung. 5.6 Der Sachverhalt steht vollständig fest und die Scheidungsvereinbarung des Beschwerdeführers und seiner ehemaligen Ehefrau hat keinen Einfluss auf den Ausgang seines Asylverfahrens. Vor diesem Hintergrund ist der in der Triplik gestellte Antrag um Durchführung eines dritten Schriftenwechsels abzuweisen. 5.7 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Die Vorinstanz hat daher sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 5.8 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5.9 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. Da das SEM in seiner Verfügung vom 23. April 2020 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 25. Juni 2020 wurde ihm jedoch die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Da nach wie vor von seiner Bedürftigkeit auszugehen ist, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. 8.2 Der Antrag um amtliche Rechtsverbeiständung wurde mit obengenannter Zwischenverfügung ebenfalls gutgeheissen und lic. iur. Okan Manav als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Wie ihm die Instruktionsrichterin damals mitteilte, geht das Bundesverwaltungsgericht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz zwischen Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nichtanwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der amtliche Rechtsbeistand hat dem Gericht als Beilage zur Replik eine Kostennote zukommen lassen, welche einen zeitlichen Aufwand von 5.5 Stunden zu einem Stundensatz von Fr. 200.- sowie Auslagen von pauschal Fr. 40.- geltend macht. Der vom amtlichen Rechtsbeistand ausgewiesene zeitliche Vertretungsaufwand erscheint angemessen. Der geltend gemachte Stundenansatz ist indessen nach dem Gesagten auf Fr. 150.- zu kürzen. Auf die Nachforderung einer aktualisierten Kostennote kann verzichtet werden, da der übrige Aufwand für die Rechtsvertretung zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Rechtsvertreter somit ein Honorar von Fr. 1'100.- aus der Gerichtskasse zu entrichten (vgl. Art. 12 und Art. 14 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, lic. iur. Okan Manav, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'100.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Mara Urbani