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D-1350/2022

D-1350/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2023-03-29 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer verliess seine Heimat eigenen Angaben zufolge (Nennung Zeitpunkt). Er suchte am (...) um Asyl in der Schweiz nach. A.b Das SEM führte mit dem Beschwerdeführer am 22. Dezember 2021 eine Erstbefragung für unbegleitete Minderjährige (EB UMA) durch und hörte ihn am 8. Februar 2022 vertieft zu seinen Asylgründen an. Dabei brachte der Beschwerdeführer vor, er sei (Nennung Ethnie) und stamme aus dem Dorf B._______, Distrikt C._______, Provinz D._______, wo er etwa (Nennung Dauer) die Schule besucht und danach im damaligen (Nennung Geschäft) seines (Nennung Verwandter) gearbeitet habe. Aktu- ell (Nennung Tätigkeit Vater) zusammen mit (Nennung Verwandte). Neben der Arbeit habe er (Beschwerdeführer) während (Nennung Dauer) eine re- ligiöse Schule, eine sogenannte Madrasa, besucht. Dabei sei er oft den Taliban, die in der Madrasa Unterricht genommen hätten, begegnet. Oft seien die Taliban aber auch in die Madrasa gekommen, um junge Männer mitzunehmen. Eines Tages sei auch er von den Taliban gefragt worden, ob er einer von ihnen werden wolle. Er habe verneint, weil er dafür noch zu jung sei. Zu Hause habe er seinem Vater von diesem Gespräch berichtet, worauf ihm sein Vater verboten habe, die Madrasa weiterhin zu besuchen, und seine Ausreise vorbereitet habe. Er (Beschwerdeführer) habe mit seinen (Nennung Verwandte) unter einem Dach zusammengewohnt. Zwei dieser (Nennung Verwandte) seien Solda- ten der Regierung gewesen, der eine (Nennung Verwandter) bis zuletzt, als die Taliban an die Macht gekommen seien; dieser (Nennung Verwand- ter) lebe nun in E._______. Der Vater (des Beschwerdeführers) sei von den Taliban wiederholt aufgefordert worden, diesen (Nennung Verwandter) von der Tätigkeit für die Regierung abzubringen. Der andere (Nennung Ver- wandter), der früher als Soldat gedient habe – er (Beschwerdeführer) sei damals noch ein Kind gewesen – sei seinerzeit von den Taliban mitgenom- men worden und nur freigekommen, weil er einen Taliban gekannt habe. Bei der Freilassung sei jenem (Nennung Verwandter) gedroht worden, beim nächsten Mal werde er geköpft, weshalb der (Nennung Verwandter) nun in D._______ lebe. Sein Dorf sei von Bergen umgeben, wo sich die Taliban in Höhlen aufge- halten hätten. Die Regierung und die (Nennung ausländische Streitkräfte) hätten diese Höhlen bombardiert. Von den Bombardierungen und Kämpfen

D-1350/2022 Seite 3 sei auch ihr Dorf betroffen gewesen. Da sich die Taliban in den Häusern der Dorfbewohner versteckt hätten, seien die Häuser in der Nacht von Sol- daten der Regierung angegriffen und darin vorgefundene Taliban getötet worden. Infolge dieser kriegerischen Auseinandersetzungen und den damit einhergehenden schwierigen Lebensbedingungen hätten viele Bewohner das Dorf verlassen und seien nach F._______ umgezogen. A.c Am 15. Februar 2022 unterbreitete das SEM dem Beschwerdeführer einen ablehnenden Entscheidentwurf zur Stellungnahme. Der Beschwer- deführer äusserte sich dazu am 16. Februar 2022. B. Mit Verfügung vom 17. Februar 2022 stellte das SEM fest, der Beschwer- deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung an, nahm den Beschwerdeführer jedoch we- gen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf. Ferner wies es den Beschwerdeführer dem Kanton G._______ zu, be- auftragte diesen Kanton mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Kantonszuweisung komme keine aufschiebende Wirkung zu. C. Der Beschwerdeführer focht diese Verfügung mit Beschwerde vom

21. März 2022 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragt, es seien die Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu ge- währen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersucht er um unentgeltliche Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Zwischenverfügung vom 24. März 2022 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und

D-1350/2022 Seite 4 entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch hier – end- gültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh- rung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 Verordnung über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Co- vid-19-Verordnung Asyl, SR 142.318] und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzu- treten.

E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.2 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).

E. 3 Der Prozessgegenstand beschränkt sich auf die Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung (Flüchtlingseigenschaft, Asyl und Wegwei- sung).

E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt, das SEM habe den Untersuchungsgrund- satz, mithin das rechtliche Gehör verletzt. Er macht geltend, es entstehe im Zusammenhang mit seinen beiden (Nennung Verwandte) der Eindruck, dass das SEM deren Tätigkeiten und Risikoprofile zu seinem Nachteil nur oberflächlich abgeklärt habe. Diese verfahrensrechtliche Rüge ist vorab zu prüfen.

E. 4.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs- grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Be- hörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwen- digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu- klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.).

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E. 4.3 Die Vorinstanz hat sich bei der Prüfung des Gesuchs an den geltend gemachten und für die Flucht wesentlichen Vorkommnissen des Be- schwerdeführers (Nennung wesentliche Ereignisse) orientiert und diese entsprechend gewürdigt. Dabei hat sie explizit auf die in diesem Zusam- menhang geäusserten Befürchtungen und Schlussfolgerungen des Be- schwerdeführers Bezug genommen und sich insofern mit diesen Sachver- haltselementen auseinandergesetzt. Auch nahm das SEM bei der Wieder- gabe des Sachverhalts auf die persönliche Situation der noch in Afghanis- tan lebenden (Nennung Verwandte) Bezug (vgl. angefochtene Verfügung Kap. I Ziff. 2). Es finden sich in den Akten keine hinreichenden Hinweise dafür, dass sich das SEM betreffend die beiden (Nennung Verwandte) dar- über hinaus auch im Sinne von individuellen Asylgründen hätte auseinan- dersetzen müssen. So verneinte der Beschwerdeführer auf Nachfrage, ob er oder andere Familienangehörige von den Problemen dieser beiden (Nennung Verwandte) in irgendeiner Weise persönlich betroffen gewesen seien, dass er selber Probleme gehabt habe (vgl. SEM act. 1115701-27/2 [nachfolgend: SEM act. 27] F 96). Auch auf die wiederholte Nachfrage nach allfälligen Problemen seines Vaters im Zusammenhang mit den bei- den (Nennung Verwandte) brachte der Beschwerdeführer einzig vor, die Taliban seien immer wieder zu seinem Vater gekommen und hätten diesem aufgetragen, den (Nennung Verwandter) von der Arbeit für die Regierung abzuhalten. Im Weiteren habe sein Vater ein Haus auf einem Grundstück bauen wollen. Weil die Taliban das Eigentum am Grundstück beansprucht hätten, sei sein Vater zum Führer der Taliban gegangen, worauf sein Vater das Grundstück zurückerhalten habe (vgl. SEM act. 27 F97-102). Auch wenn der Vater angeblich trotzdem Angst vor den Taliban hatte, ging das SEM aufgrund dieser Parteiauskünfte (Art. 12 Bst. b VwVG) zu Recht da- von aus, dass der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt gelten könne und keine weiteren Beweismassnahmen zu ergreifen seien. Das SEM musste sich sodann nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behaup- tung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern durfte sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte (Aufzählung wesentliche Punkte) beschränken. Bezeichnenderweise rügte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme zum Entscheidentwurf vom 16. Februar 2022 auch nicht, der Sachverhalt sei mangelhaft erstellt. Diese Rüge brachte er erstmals in der Rechtsmittelschrift vor. Indessen vermag er auch mit jenen – in diesem Zusammenhang – dürftigen und unsubstanziierten Vorbringen (vgl. Be- schwerde S. 9 Ziffn. 13 und 15) keine ungenügende Sachverhaltsabklä- rung oder eine Verletzung der Begründungspflicht darzutun.

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E. 4.4 Die Rüge der Verletzung formellen Rechts erweist sich demnach als unbegründet. Der Rückweisungsantrag an das SEM zur Neubeurteilung ist abzuweisen.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; BVGE 2012/5 E. 2.2).

E. 6.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung an, die kriegeri- schen Auseinandersetzungen und die dadurch unsicheren Lebensum- stände am Wohnort des Beschwerdeführers stellten keine flüchtlingsrecht- lich relevanten Nachteile dar. Von der allgemein prekären Sicherheitslage an seinem Herkunftsort seien nicht nur er, sondern eine Vielzahl der dort ansässigen Bewohner betroffen gewesen. Folglich seien diese Vorbringen auf eine Situation allgemeiner Gewalt zurückzuführen. Die Rekrutierungs- versuche durch die Taliban hätten in seinem Fall auf keinem flüchtlings- rechtlich relevanten Motiv beruht. Das von ihm dargelegte Vorgehen der Taliban habe nicht das Ziel verfolgt, ihn aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe zu treffen beziehungsweise zu verfol- gen. Vielmehr habe er in jenem Zeitpunkt die von den Taliban gewünschten Eigenschaften – männlich und in einem bestimmten Alter – erfüllt; den Ak- ten seien keine Hinweise betreffend zusätzliche Risikofaktoren zu entneh- men, wonach ihm die Taliban eine oppositionelle Gesinnung unterstellt hät- ten. Auch unter Berücksichtigung der aktuellen Lageveränderung sei der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht mit beachtli- cher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft flüchtlingsrechtlich re- levanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt. Insoweit die Rechtsvertre-

D-1350/2022 Seite 7 tung in der Stellungnahme vom 16. Februar 2022 auf das Urteil des Bun- desverwaltungsgerichts E-5072/2018 vom 17. Dezember 2020 verweise und feststelle, dass bei einer drohenden Zwangsrekrutierung durch eine Miliz in Afghanistan das einschlägige Verfolgungsmotiv zu bejahen sei, da die Taliban nunmehr keine quasi-staatlichen Machthaber, sondern staatli- che Akteure seien, führe dies nicht zu einer anderen Einschätzung. Einer- seits handle es sich hierbei weder um ein Grundsatz- noch um ein Refe- renzurteil und andererseits habe es sich bei den Taliban zum Zeitpunkt der geltend gemachten Zwangsrekrutierung um eine nicht-staatliche Gruppie- rung gehandelt, weshalb sich die vorliegende Konstellation bereits aus die- sem Grund vom zitierten Urteil unterscheide. Auch dem Einwand, wonach die zu befürchtenden Konsequenzen seiner Weigerung, sich durch die Ta- liban rekrutieren zu lassen, genauer hätten abgeklärt werden müssen, seien keine Hinweise zu entnehmen, die sich risikoschärfend auf seine per- sönliche Situation auswirken und auf eine begründete Furcht hinweisen würden.

E. 6.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in seiner Rechtsmitteleingabe, aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5072/2018 vom 17. Dezem- ber 2020 lasse sich weder ableiten, dass die Verpflichtung junger Männer oder gar Kinder zum Dienst in einer privaten Miliz keine Form der Verfol- gung darstelle, noch dass Faktoren wie Alter, Geschlecht oder Herkunft der rekrutierten Minderjährigen flüchtlingsrechtlich wertlos seien. In seinem Fall befürchte er eine Zwangsrekrutierung durch die Taliban, die inzwi- schen die Macht in Afghanistan übernommen und bereits zum Zeitpunkt seiner Ausreise quasi-staatliche Funktionen in seiner Heimatprovinz wahr- genommen hätten. Es gebe klare Hinweise, dass die Taliban in seiner Hei- matprovinz noch vor der Machtübernahme und bereits zum Zeitpunkt sei- ner Ausreise (Nennung Zeitpunkt) eine grosse Macht ausgeübt und quasi- staatliche Funktionen übernommen hätten. Die Taliban hätten von ihm ver- langt, für sie in den Kampf zu ziehen, hätten also den Zweck verfolgt, ihn für Kriegshandlungen einzusetzen. Zudem sei davon auszugehen, dass seine ganze Familie aufgrund der Tätigkeiten seiner beiden (Nennung Ver- wandte), welche für die Regierung gearbeitet hätten, besonders gefährdet gewesen sei. Somit müsse davon ausgegangen werden, dass auch im vor- liegenden Fall eine asylrelevante Verfolgung respektive begründete Furcht vor künftiger Verfolgung vorliege.

E. 7.1 Entsprechend der Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flücht- lingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte

D-1350/2022 Seite 8 Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrschein- lichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungs- motive drohen oder zugefügt worden sein. Weiter ist massgeblich, ob die geltend gemachte Gefährdungslage noch aktuell ist (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f.; 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.). Ob eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung vorliegt, ist aufgrund einer objektivierten Betrach- tungsweise zu beurteilen. Es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in der glei- chen Lage Furcht vor Verfolgung hervorrufen würden. Die objektive Be- trachtungsweise ist durch das vom Betroffenen bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer be- reits (staatlichen) Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2011/50 E. 3.1.1; 2011/51 E. 6; 2008/4 E. 5.2, je m.w.H).

E. 7.2 Das Gericht geht davon aus, dass die Sicherheitslage in Afghanistan noch nicht abschliessend beurteilt werden kann, sie sich jedoch nach der Machtübernahme der Taliban im August 2021 stark verschlechtert hat (vgl. bspw. Urteil des BVGer E-2580/2020 vom 16. Januar 2023 E. 5.2 m.w.H.). Bei der Beurteilung der Sicherheitslage lassen sich Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu dieser Gruppe und ihrer Ex- poniertheit einem besonders hohen Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, welche der afghanischen Regie- rung oder der internationalen Gemeinschaft inklusive den internationalen Militärkräften nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaft aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen (vgl. dazu bspw. Urteile des BVGer E-5120/2021 vom 21. Juli 2021 E. 6.3.2; D-2161/2021 vom

E. 7.3 Der Beschwerdeführer zählt nicht zu einer solchen besonders gefähr- deten Gruppe. So hat er sich allein wegen des Besuchs an einer religiösen Schule – welche im Übrigen von Angehörigen der Taliban selber besucht

D-1350/2022 Seite 9 worden sei (vgl. SEM act. 1115701-23/14 [nachfolgend: SEM act. 23] F58) – klarerweise nicht herausragend exponiert. Zudem zeigt er nicht auf, inwiefern die Taliban ihn deswegen suchen sollten. Auf die Frage der Tali- ban, ob er sich ihnen anschliessen wolle, hat er angeblich geantwortet, er sei noch klein und wolle noch lernen (vgl. SEM act. 23 F54, F82 ff.). In der Folge wurde der Beschwerdeführer von den Taliban offenbar nicht weiter behelligt (vgl. SEM act. 23 F87). Soweit er in seiner Rechtsmitteleingabe auf die im Urteil E-5072/2018 enthaltene Rechtsprechung verweist, ist an- zufügen, dass es sich dabei weder um ein Grundsatz- noch ein Koordina- tionsurteil handelte und in diesem Zusammenhang auf weitere Urteile zu verweisen ist, in denen nicht von einem diskriminierenden Ansatz im Zu- sammenhang mit Zwangsrekrutierungen ausgegangen wurde (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-1445/2022 vom 1. November 2022 E. 6.3).

E. 7.4 Sodann stellen die fehlenden Erwerbsmöglichkeiten und die schlechte Sicherheitslage als Folge der Machtübernahme durch die Taliban als sol- che keine flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteile dar, zumal von dieser Situation eine Vielzahl von Personen in der afghanischen Bevölkerung be- troffen war und noch immer ist.

E. 7.5.1 Soweit der Beschwerdeführer erstmals auf Beschwerdeebene vor- bringt, er sei aufgrund der Tätigkeit seiner beiden (Nennung Verwandte) als Angestellte der früheren Regierung in Afghanistan gefährdet, macht er eine Reflexverfolgung geltend.

E. 7.5.2 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann die familiäre Zugehörigkeit zu einer Person, welche einem erhöhten Verfol- gungsrisiko im Sinne der obenstehenden Erwägungen ausgesetzt ist, zu einer Reflexverfolgung führen. Dies gilt insbesondere in Bezug auf (ehe- malige) Angehörige der Polizei und der Sicherheitskräfte, Regierungsbe- amte oder der Regierung nahestehende Personen (vgl. Urteil E-5120/2021 E. 6.3.4 m.w.H.). Eine Einschätzung hat jedoch im jeweiligen Einzelfall zu erfolgen. Vorliegend vermag das Risikoprofil der beiden (Nennung Ver- wandte) per se noch keine Reflexverfolgung für die näheren Angehörigen respektive den Beschwerdeführer zu begründen. Um eine begründete Furcht vor einer Reflexverfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu bejahen, muss ein begründeter Anlass zur Annahme bestehen, eine solche Verfol- gung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zu- kunft auch in Bezug auf die Angehörigen verwirklichen. Es müssen kon- krete Indizien dargelegt werden, die die Furcht vor einer real drohenden

D-1350/2022 Seite 10 Verfolgung nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. bspw. Urteil des BVGer E-4140/2014 vom 13. Oktober 2014 E. 5.4).

E. 7.5.3 Den Schilderungen des Beschwerdeführers sind in diesem Zusam- menhang keine konkreten Indizien zu entnehmen, aus denen auf eine nachvollziehbar erscheinende begründete Furcht vor Reflexverfolgung in Bezug auf seine Person geschlossen werden kann. Aus seinen Darlegun- gen geht nicht hervor, dass nebst seinen (Nennung Verwandte) auch die übrige Familie und namentlich er selbst durch die Taliban gefährdet gewe- sen wäre. Der Beschwerdeführer ist bis zur Ausreise keinen Behelligungen durch die Taliban ausgesetzt gewesen. Sodann ist davon auszugehen, dass die im Heimatstaat verbliebenen Familienangehörigen sowie einer der beiden in Frage stehenden (Nennung Verwandter) seit der Machtüber- nahme des Taliban-Regimes offenbar keine verfolgungsrelevanten Behel- ligungen erlitten haben. Der Beschwerdeführer steht seinen Angaben zu- folge mit seinen nächsten Angehörigen, welche grösstenteils noch immer am gleichen Ort leben (vgl. SEM act. 23 F14-16 und F21), in Kontakt. In diesem Zusammenhang führte er einerseits an, es habe sich in seinem Dorf seit seiner Ausreise nichts verändert, und andererseits gab er an, nicht zu wissen, wie die Situation in seinem Dorf respektive in Afghanistan sei, da ihn niemand darüber informiert habe (vgl. SEM act. 23 F 18 und F33 f.). Letzteres ist jedoch als blosse Parteibehauptung zu werten, ist doch vor dem Hintergrund seiner Flucht ins Ausland logisch nicht nachvollziehbar, dass sich weder er selber für die aktuelle Situation seiner in der Heimat verbliebenen Familie interessiert haben will noch sämtliche seiner Angehö- rigen, mit denen er gesprochen habe (vgl. SEM act. 23 F16), ihm entspre- chende Informationen vorenthalten hätten oder dies tun wollten. Dass die Taliban nach seiner Ausreise bei der Familie nach ihm gesucht oder die Familie in irgendeiner Form unter Druck gesetzt hätten, wird jedenfalls in der Beschwerdeschrift nicht geltend gemacht. Unter diesen Umständen bestehen keine greifbaren Indizien, die eine Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung wegen seiner (Nennung Verwandter) als nachvollziehbar erscheinen lassen.

E. 7.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Vor- bringen des Beschwerdeführers nicht geeignet sind, eine asyl- bezie- hungsweise flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. Die Vorinstanz hat

D-1350/2022 Seite 11 deshalb zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8.3 Nachdem das SEM den Beschwerdeführer mit der angefochtenen Ver- fügung wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegwei- sung – Unzulässigkeit und Unmöglichkeit – im vorliegenden Fall nicht, da diese Vollzugshindernisse alternativer Natur sind; ist eines erfüllt, gilt der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 VwVG). Da das Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom

24. März 2022 gutgeheissen wurde und den Akten keine Hinweise auf eine Veränderung seiner finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist von einer Kostenauflage abzusehen. (Dispositiv nächste Seite)

D-1350/2022 Seite 12

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.3 Nachdem das SEM den Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung - Unzulässigkeit und Unmöglichkeit - im vorliegenden Fall nicht, da diese Vollzugshindernisse alternativer Natur sind; ist eines erfüllt, gilt der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 VwVG). Da das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 24. März 2022 gutgeheissen wurde und den Akten keine Hinweise auf eine Veränderung seiner finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist von einer Kostenauflage abzusehen. (Dispositiv nächste Seite)

E. 12 Januar 2022 E. 7.2 ff. m.H. auf D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 [als Referenzurteil publiziert]). Demgemäss betrachten die Taliban Angehörige der (ehemaligen) afghanischen Sicherheitskräfte als Feinde ihrer Sache, weshalb ihnen Nachteile angedroht werden, welche bisweilen auch vollzo- gen werden. Dies betrifft aber nur Personen, welche sich in besonderer Weise exponiert haben, so dass sie den Taliban aufgefallen sind (vgl. Urteil des BVGer D-321/2022 vom 19. Oktober 2022 E. 7.2.2 m.w.H.).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1350/2022 Urteil vom 29. März 2023 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richterin Roswitha Petry, Richterin Chrystel Tornare Villanueva, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Sabina Tirendi, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 17. Februar 2022 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer verliess seine Heimat eigenen Angaben zufolge (Nennung Zeitpunkt). Er suchte am (...) um Asyl in der Schweiz nach. A.b Das SEM führte mit dem Beschwerdeführer am 22. Dezember 2021 eine Erstbefragung für unbegleitete Minderjährige (EB UMA) durch und hörte ihn am 8. Februar 2022 vertieft zu seinen Asylgründen an. Dabei brachte der Beschwerdeführer vor, er sei (Nennung Ethnie) und stamme aus dem Dorf B._______, Distrikt C._______, Provinz D._______, wo er etwa (Nennung Dauer) die Schule besucht und danach im damaligen (Nennung Geschäft) seines (Nennung Verwandter) gearbeitet habe. Aktuell (Nennung Tätigkeit Vater) zusammen mit (Nennung Verwandte). Neben der Arbeit habe er (Beschwerdeführer) während (Nennung Dauer) eine religiöse Schule, eine sogenannte Madrasa, besucht. Dabei sei er oft den Taliban, die in der Madrasa Unterricht genommen hätten, begegnet. Oft seien die Taliban aber auch in die Madrasa gekommen, um junge Männer mitzunehmen. Eines Tages sei auch er von den Taliban gefragt worden, ob er einer von ihnen werden wolle. Er habe verneint, weil er dafür noch zu jung sei. Zu Hause habe er seinem Vater von diesem Gespräch berichtet, worauf ihm sein Vater verboten habe, die Madrasa weiterhin zu besuchen, und seine Ausreise vorbereitet habe. Er (Beschwerdeführer) habe mit seinen (Nennung Verwandte) unter einem Dach zusammengewohnt. Zwei dieser (Nennung Verwandte) seien Soldaten der Regierung gewesen, der eine (Nennung Verwandter) bis zuletzt, als die Taliban an die Macht gekommen seien; dieser (Nennung Verwandter) lebe nun in E._______. Der Vater (des Beschwerdeführers) sei von den Taliban wiederholt aufgefordert worden, diesen (Nennung Verwandter) von der Tätigkeit für die Regierung abzubringen. Der andere (Nennung Verwandter), der früher als Soldat gedient habe - er (Beschwerdeführer) sei damals noch ein Kind gewesen - sei seinerzeit von den Taliban mitgenommen worden und nur freigekommen, weil er einen Taliban gekannt habe. Bei der Freilassung sei jenem (Nennung Verwandter) gedroht worden, beim nächsten Mal werde er geköpft, weshalb der (Nennung Verwandter) nun in D._______ lebe. Sein Dorf sei von Bergen umgeben, wo sich die Taliban in Höhlen aufgehalten hätten. Die Regierung und die (Nennung ausländische Streitkräfte) hätten diese Höhlen bombardiert. Von den Bombardierungen und Kämpfen sei auch ihr Dorf betroffen gewesen. Da sich die Taliban in den Häusern der Dorfbewohner versteckt hätten, seien die Häuser in der Nacht von Soldaten der Regierung angegriffen und darin vorgefundene Taliban getötet worden. Infolge dieser kriegerischen Auseinandersetzungen und den damit einhergehenden schwierigen Lebensbedingungen hätten viele Bewohner das Dorf verlassen und seien nach F._______ umgezogen. A.c Am 15. Februar 2022 unterbreitete das SEM dem Beschwerdeführer einen ablehnenden Entscheidentwurf zur Stellungnahme. Der Beschwerdeführer äusserte sich dazu am 16. Februar 2022. B. Mit Verfügung vom 17. Februar 2022 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung an, nahm den Beschwerdeführer jedoch wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf. Ferner wies es den Beschwerdeführer dem Kanton G._______ zu, beauftragte diesen Kanton mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Kantonszuweisung komme keine aufschiebende Wirkung zu. C. Der Beschwerdeführer focht diese Verfügung mit Beschwerde vom 21. März 2022 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragt, es seien die Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersucht er um unentgeltliche Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Zwischenverfügung vom 24. März 2022 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 Verordnung über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid-19-Verordnung Asyl, SR 142.318] und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 3. Der Prozessgegenstand beschränkt sich auf die Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung (Flüchtlingseigenschaft, Asyl und Wegweisung). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt, das SEM habe den Untersuchungsgrundsatz, mithin das rechtliche Gehör verletzt. Er macht geltend, es entstehe im Zusammenhang mit seinen beiden (Nennung Verwandte) der Eindruck, dass das SEM deren Tätigkeiten und Risikoprofile zu seinem Nachteil nur oberflächlich abgeklärt habe. Diese verfahrensrechtliche Rüge ist vorab zu prüfen. 4.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). 4.3 Die Vorinstanz hat sich bei der Prüfung des Gesuchs an den geltend gemachten und für die Flucht wesentlichen Vorkommnissen des Beschwerdeführers (Nennung wesentliche Ereignisse) orientiert und diese entsprechend gewürdigt. Dabei hat sie explizit auf die in diesem Zusammenhang geäusserten Befürchtungen und Schlussfolgerungen des Beschwerdeführers Bezug genommen und sich insofern mit diesen Sachverhaltselementen auseinandergesetzt. Auch nahm das SEM bei der Wiedergabe des Sachverhalts auf die persönliche Situation der noch in Afghanistan lebenden (Nennung Verwandte) Bezug (vgl. angefochtene Verfügung Kap. I Ziff. 2). Es finden sich in den Akten keine hinreichenden Hinweise dafür, dass sich das SEM betreffend die beiden (Nennung Verwandte) darüber hinaus auch im Sinne von individuellen Asylgründen hätte auseinandersetzen müssen. So verneinte der Beschwerdeführer auf Nachfrage, ob er oder andere Familienangehörige von den Problemen dieser beiden (Nennung Verwandte) in irgendeiner Weise persönlich betroffen gewesen seien, dass er selber Probleme gehabt habe (vgl. SEM act. 1115701-27/2 [nachfolgend: SEM act. 27] F 96). Auch auf die wiederholte Nachfrage nach allfälligen Problemen seines Vaters im Zusammenhang mit den beiden (Nennung Verwandte) brachte der Beschwerdeführer einzig vor, die Taliban seien immer wieder zu seinem Vater gekommen und hätten diesem aufgetragen, den (Nennung Verwandter) von der Arbeit für die Regierung abzuhalten. Im Weiteren habe sein Vater ein Haus auf einem Grundstück bauen wollen. Weil die Taliban das Eigentum am Grundstück beansprucht hätten, sei sein Vater zum Führer der Taliban gegangen, worauf sein Vater das Grundstück zurückerhalten habe (vgl. SEM act. 27 F97-102). Auch wenn der Vater angeblich trotzdem Angst vor den Taliban hatte, ging das SEM aufgrund dieser Parteiauskünfte (Art. 12 Bst. b VwVG) zu Recht davon aus, dass der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt gelten könne und keine weiteren Beweismassnahmen zu ergreifen seien. Das SEM musste sich sodann nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern durfte sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte (Aufzählung wesentliche Punkte) beschränken. Bezeichnenderweise rügte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme zum Entscheidentwurf vom 16. Februar 2022 auch nicht, der Sachverhalt sei mangelhaft erstellt. Diese Rüge brachte er erstmals in der Rechtsmittelschrift vor. Indessen vermag er auch mit jenen - in diesem Zusammenhang - dürftigen und unsubstanziierten Vorbringen (vgl. Beschwerde S. 9 Ziffn. 13 und 15) keine ungenügende Sachverhaltsabklärung oder eine Verletzung der Begründungspflicht darzutun. 4.4 Die Rüge der Verletzung formellen Rechts erweist sich demnach als unbegründet. Der Rückweisungsantrag an das SEM zur Neubeurteilung ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; BVGE 2012/5 E. 2.2). 6. 6.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung an, die kriegerischen Auseinandersetzungen und die dadurch unsicheren Lebensumstände am Wohnort des Beschwerdeführers stellten keine flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteile dar. Von der allgemein prekären Sicherheitslage an seinem Herkunftsort seien nicht nur er, sondern eine Vielzahl der dort ansässigen Bewohner betroffen gewesen. Folglich seien diese Vorbringen auf eine Situation allgemeiner Gewalt zurückzuführen. Die Rekrutierungsversuche durch die Taliban hätten in seinem Fall auf keinem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv beruht. Das von ihm dargelegte Vorgehen der Taliban habe nicht das Ziel verfolgt, ihn aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe zu treffen beziehungsweise zu verfolgen. Vielmehr habe er in jenem Zeitpunkt die von den Taliban gewünschten Eigenschaften - männlich und in einem bestimmten Alter - erfüllt; den Akten seien keine Hinweise betreffend zusätzliche Risikofaktoren zu entnehmen, wonach ihm die Taliban eine oppositionelle Gesinnung unterstellt hätten. Auch unter Berücksichtigung der aktuellen Lageveränderung sei der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt. Insoweit die Rechtsvertre-tung in der Stellungnahme vom 16. Februar 2022 auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5072/2018 vom 17. Dezember 2020 verweise und feststelle, dass bei einer drohenden Zwangsrekrutierung durch eine Miliz in Afghanistan das einschlägige Verfolgungsmotiv zu bejahen sei, da die Taliban nunmehr keine quasi-staatlichen Machthaber, sondern staatliche Akteure seien, führe dies nicht zu einer anderen Einschätzung. Einerseits handle es sich hierbei weder um ein Grundsatz- noch um ein Referenzurteil und andererseits habe es sich bei den Taliban zum Zeitpunkt der geltend gemachten Zwangsrekrutierung um eine nicht-staatliche Gruppierung gehandelt, weshalb sich die vorliegende Konstellation bereits aus diesem Grund vom zitierten Urteil unterscheide. Auch dem Einwand, wonach die zu befürchtenden Konsequenzen seiner Weigerung, sich durch die Taliban rekrutieren zu lassen, genauer hätten abgeklärt werden müssen, seien keine Hinweise zu entnehmen, die sich risikoschärfend auf seine persönliche Situation auswirken und auf eine begründete Furcht hinweisen würden. 6.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in seiner Rechtsmitteleingabe, aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5072/2018 vom 17. Dezember 2020 lasse sich weder ableiten, dass die Verpflichtung junger Männer oder gar Kinder zum Dienst in einer privaten Miliz keine Form der Verfolgung darstelle, noch dass Faktoren wie Alter, Geschlecht oder Herkunft der rekrutierten Minderjährigen flüchtlingsrechtlich wertlos seien. In seinem Fall befürchte er eine Zwangsrekrutierung durch die Taliban, die inzwischen die Macht in Afghanistan übernommen und bereits zum Zeitpunkt seiner Ausreise quasi-staatliche Funktionen in seiner Heimatprovinz wahrgenommen hätten. Es gebe klare Hinweise, dass die Taliban in seiner Heimatprovinz noch vor der Machtübernahme und bereits zum Zeitpunkt seiner Ausreise (Nennung Zeitpunkt) eine grosse Macht ausgeübt und quasi-staatliche Funktionen übernommen hätten. Die Taliban hätten von ihm verlangt, für sie in den Kampf zu ziehen, hätten also den Zweck verfolgt, ihn für Kriegshandlungen einzusetzen. Zudem sei davon auszugehen, dass seine ganze Familie aufgrund der Tätigkeiten seiner beiden (Nennung Verwandte), welche für die Regierung gearbeitet hätten, besonders gefährdet gewesen sei. Somit müsse davon ausgegangen werden, dass auch im vorliegenden Fall eine asylrelevante Verfolgung respektive begründete Furcht vor künftiger Verfolgung vorliege. 7. 7.1 Entsprechend der Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Weiter ist massgeblich, ob die geltend gemachte Gefährdungslage noch aktuell ist (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f.; 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.). Ob eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung vorliegt, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in der gleichen Lage Furcht vor Verfolgung hervorrufen würden. Die objektive Betrachtungsweise ist durch das vom Betroffenen bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits (staatlichen) Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2011/50 E. 3.1.1; 2011/51 E. 6; 2008/4 E. 5.2, je m.w.H). 7.2 Das Gericht geht davon aus, dass die Sicherheitslage in Afghanistan noch nicht abschliessend beurteilt werden kann, sie sich jedoch nach der Machtübernahme der Taliban im August 2021 stark verschlechtert hat (vgl. bspw. Urteil des BVGer E-2580/2020 vom 16. Januar 2023 E. 5.2 m.w.H.). Bei der Beurteilung der Sicherheitslage lassen sich Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu dieser Gruppe und ihrer Exponiertheit einem besonders hohen Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, welche der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft inklusive den internationalen Militärkräften nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaft aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen (vgl. dazu bspw. Urteile des BVGer E-5120/2021 vom 21. Juli 2021 E. 6.3.2; D-2161/2021 vom 12. Januar 2022 E. 7.2 ff. m.H. auf D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 [als Referenzurteil publiziert]). Demgemäss betrachten die Taliban Angehörige der (ehemaligen) afghanischen Sicherheitskräfte als Feinde ihrer Sache, weshalb ihnen Nachteile angedroht werden, welche bisweilen auch vollzogen werden. Dies betrifft aber nur Personen, welche sich in besonderer Weise exponiert haben, so dass sie den Taliban aufgefallen sind (vgl. Urteil des BVGer D-321/2022 vom 19. Oktober 2022 E. 7.2.2 m.w.H.). 7.3 Der Beschwerdeführer zählt nicht zu einer solchen besonders gefährdeten Gruppe. So hat er sich allein wegen des Besuchs an einer religiösen Schule - welche im Übrigen von Angehörigen der Taliban selber besucht worden sei (vgl. SEM act. 1115701-23/14 [nachfolgend: SEM act. 23] F58) - klarerweise nicht herausragend exponiert. Zudem zeigt er nicht auf, inwiefern die Taliban ihn deswegen suchen sollten. Auf die Frage der Taliban, ob er sich ihnen anschliessen wolle, hat er angeblich geantwortet, er sei noch klein und wolle noch lernen (vgl. SEM act. 23 F54, F82 ff.). In der Folge wurde der Beschwerdeführer von den Taliban offenbar nicht weiter behelligt (vgl. SEM act. 23 F87). Soweit er in seiner Rechtsmitteleingabe auf die im Urteil E-5072/2018 enthaltene Rechtsprechung verweist, ist anzufügen, dass es sich dabei weder um ein Grundsatz- noch ein Koordinationsurteil handelte und in diesem Zusammenhang auf weitere Urteile zu verweisen ist, in denen nicht von einem diskriminierenden Ansatz im Zusammenhang mit Zwangsrekrutierungen ausgegangen wurde (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-1445/2022 vom 1. November 2022 E. 6.3). 7.4 Sodann stellen die fehlenden Erwerbsmöglichkeiten und die schlechte Sicherheitslage als Folge der Machtübernahme durch die Taliban als solche keine flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteile dar, zumal von dieser Situation eine Vielzahl von Personen in der afghanischen Bevölkerung betroffen war und noch immer ist. 7.5 7.5.1 Soweit der Beschwerdeführer erstmals auf Beschwerdeebene vorbringt, er sei aufgrund der Tätigkeit seiner beiden (Nennung Verwandte) als Angestellte der früheren Regierung in Afghanistan gefährdet, macht er eine Reflexverfolgung geltend. 7.5.2 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann die familiäre Zugehörigkeit zu einer Person, welche einem erhöhten Verfolgungsrisiko im Sinne der obenstehenden Erwägungen ausgesetzt ist, zu einer Reflexverfolgung führen. Dies gilt insbesondere in Bezug auf (ehemalige) Angehörige der Polizei und der Sicherheitskräfte, Regierungsbe-amte oder der Regierung nahestehende Personen (vgl. Urteil E-5120/2021 E. 6.3.4 m.w.H.). Eine Einschätzung hat jedoch im jeweiligen Einzelfall zu erfolgen. Vorliegend vermag das Risikoprofil der beiden (Nennung Verwandte) per se noch keine Reflexverfolgung für die näheren Angehörigen respektive den Beschwerdeführer zu begründen. Um eine begründete Furcht vor einer Reflexverfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu bejahen, muss ein begründeter Anlass zur Annahme bestehen, eine solche Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft auch in Bezug auf die Angehörigen verwirklichen. Es müssen konkrete Indizien dargelegt werden, die die Furcht vor einer real drohenden Verfolgung nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. bspw. Urteil des BVGer E-4140/2014 vom 13. Oktober 2014 E. 5.4). 7.5.3 Den Schilderungen des Beschwerdeführers sind in diesem Zusammenhang keine konkreten Indizien zu entnehmen, aus denen auf eine nachvollziehbar erscheinende begründete Furcht vor Reflexverfolgung in Bezug auf seine Person geschlossen werden kann. Aus seinen Darlegungen geht nicht hervor, dass nebst seinen (Nennung Verwandte) auch die übrige Familie und namentlich er selbst durch die Taliban gefährdet gewesen wäre. Der Beschwerdeführer ist bis zur Ausreise keinen Behelligungen durch die Taliban ausgesetzt gewesen. Sodann ist davon auszugehen, dass die im Heimatstaat verbliebenen Familienangehörigen sowie einer der beiden in Frage stehenden (Nennung Verwandter) seit der Machtübernahme des Taliban-Regimes offenbar keine verfolgungsrelevanten Behelligungen erlitten haben. Der Beschwerdeführer steht seinen Angaben zufolge mit seinen nächsten Angehörigen, welche grösstenteils noch immer am gleichen Ort leben (vgl. SEM act. 23 F14-16 und F21), in Kontakt. In diesem Zusammenhang führte er einerseits an, es habe sich in seinem Dorf seit seiner Ausreise nichts verändert, und andererseits gab er an, nicht zu wissen, wie die Situation in seinem Dorf respektive in Afghanistan sei, da ihn niemand darüber informiert habe (vgl. SEM act. 23 F 18 und F33 f.). Letzteres ist jedoch als blosse Parteibehauptung zu werten, ist doch vor dem Hintergrund seiner Flucht ins Ausland logisch nicht nachvollziehbar, dass sich weder er selber für die aktuelle Situation seiner in der Heimat verbliebenen Familie interessiert haben will noch sämtliche seiner Angehörigen, mit denen er gesprochen habe (vgl. SEM act. 23 F16), ihm entsprechende Informationen vorenthalten hätten oder dies tun wollten. Dass die Taliban nach seiner Ausreise bei der Familie nach ihm gesucht oder die Familie in irgendeiner Form unter Druck gesetzt hätten, wird jedenfalls in der Beschwerdeschrift nicht geltend gemacht. Unter diesen Umständen bestehen keine greifbaren Indizien, die eine Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung wegen seiner (Nennung Verwandter) als nachvollziehbar erscheinen lassen. 7.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet sind, eine asyl- beziehungsweise flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8.3 Nachdem das SEM den Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung - Unzulässigkeit und Unmöglichkeit - im vorliegenden Fall nicht, da diese Vollzugshindernisse alternativer Natur sind; ist eines erfüllt, gilt der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 VwVG). Da das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 24. März 2022 gutgeheissen wurde und den Akten keine Hinweise auf eine Veränderung seiner finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist von einer Kostenauflage abzusehen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand: