Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 7. April 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Am 16. April 2021 fand die Erstbefragung für unbegleitete minderjäh- rige Asylsuchende statt. Am 15. März 2022 und – nachdem das SEM das Asylgesuch dem erweiterten Verfahren zugeteilt hatte – am 24. August 2022 wurde der Beschwerdeführer eingehend zu seinen Asylgründen an- gehört. A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer vor, er sei tadschikischer Ethnie und habe bis zu seiner Ausreise im Jahr (…) in (…) gelebt und (…) die Schule besucht. Er sei zwischen (…) und (…) Jahre alt gewesen, als sich seine Eltern hätten scheiden lassen. Seine Mutter habe danach wieder geheiratet. Seine Mutter habe einen (…) geführt und sei Vertreterin von allen (…) in (…) gewesen. Sie habe sich auch für Frauen- und Menschenrechte eingesetzt. Seine Mutter habe davon gewusst, dass Angestellte der nationalen Sicher- heitsbehörden Frauen, die Opfer von Gewalt gewesen seien, in andere Län- der, so (…) , geschmuggelt hätten. Sie habe sich dagegen gewehrt und für diese Frauen gekämpft. Wegen ihrer Aktivitäten sei seine Mutter allgemein be- kannt gewesen und mehrmals durch die frühere Regierung angegriffen und durch die nationalen Sicherheitsbehörden bedroht worden. Sein (…) habe nicht gewollt, dass seine Mutter arbeite und sich für Frauen- rechte einsetze, weswegen er sie schlecht behandelt habe. Seine Mutter ha- ben sich deswegen scheiden lassen wollen; sein (…) habe ihr aber gedroht, dass er diesfalls ihn (den Beschwerdeführer) und seinen (…) (…) umbringen werde. Weil eine Scheidung eine grosse Schande und Verletzung des Rufes sei, habe sein (…) von ihm verlangt, dass er eine Scheidung verhindere, in- dem er seine Mutter umbringe, andernfalls er ihn als ältesten Sohn der Familie umbringen würde. Er sei von seinem (…) und seinem (…) von (…) bis (…) geschlagen und misshandelt worden. So sei er namentlich (…) und ihm (…) . Im Jahr (…) oder (…) , als seine Mutter in einer Live-Fernsehsendung über Frauenangelegen- heiten gesprochen habe, habe sein (…) , der die Sendung gesehen habe, ihm (…) (…) . Als seine Mutter nach der Fernsehsendung nach Hause gekommen sei und ihn vor seinem (…) habe beschützen wollen, habe dieser ihr (…) und (…) . Sein (…) habe ihn anschliessend im Keller des Hauses eingesperrt; erst nach zwei Tagen sei er in ein Spital gebracht und (…) .
D-4788/2023 Seite 3 Sein (…) habe ihn einmal mit Gewalt zu sich nach Hause mitgenommen und wegen der Mutter und deren Arbeit derart geschlagen, dass er voller Blut ge- wesen sei. Dann sei er eine Woche lang mit einem Hund in einen Hundekäfig gesperrt worden. Er und seine Mutter hätten sich wegen der Probleme mit dem (…) und dem (…) an das Ministerium für Anliegen der Frauen, an die Polizei sowie an das Innenministerium gewandt. Die Behörden hätten aber nichts tun können, weil der (…) und der (…) für die (…) gearbeitet hätten und der (…) die (…) des (…) gewesen sei. Seine Mutter habe seinem (…) für einen Hausbau ein Darlehen von (…) ge- geben. Weil seine Mutter das Geld zurückverlangt habe, habe der (…) des (…) (…) Mal auf die Mutter geschossen; auch zwei seiner Brüder seien von Schüssen getroffen worden. Dieser Vorfall habe (…) bis (…) (…) vor der Aus- reise stattgefunden. Nachdem es – nach dem Spitalaufenthalt seiner Mutter – zu einem weiteren Angriff auf sein Zuhause mit Handgranaten und Schüssen gekommen sei, hätten er, seine Mutter und seine (…) sich bei (…) und teils in einem Hotel aufgehalten, bis er mit (…) ausgereist sei. Nachdem die Taliban an die Macht gekommen seien, hätten diese seine Mutter, die ihnen wegen ihrer Aktivitäten bekannt gewesen sei, festgenommen und eine Woche lang festgehalten. Gegen Schmiergeldzahlung sei sie aus der Haft freigekommen und habe anschliessend zusammen mit (…) Afghanistan Richtung (…) ver- lassen, weil ihr Leben als Aktivistin in Gefahr gewesen sei. A.c Der Beschwerdeführer reichte jeweils in Kopie eine Taskera, Fotos von Dokumenten zu den beruflichen Tätigkeiten seiner Mutter, ein Foto, das die Mutter bei einer Demonstration zeigt, ein Gruppenfoto, auf dem die Mutter zu- sammen mit dem ehemaligen (…) sowie anderen Frauen zu sehen ist, Fotos, auf denen die Mutter sowie ihre Verletzungen zu sehen sind und einen Bericht der (…) vom (…) zu seinem psychischen Gesundheitszustand zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 10. August 2023 verneinte das SEM die Flüchtlingsei- genschaft des Beschwerdeführers, lehnte dessen Asylgesuch vom 7. April 2021 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ordnete es die vorläufige Auf- nahme des Beschwerdeführers an. C. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
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7. September 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er be- antragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, seine Flücht- lingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Begründung an das SEM zurückzuwei- sen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der un- entgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kos- tenvorschusses und Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes in der Person des rubrizierten Rechtsvertreters. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung vom 10. August 2023, eine Vollmacht vom 29. April 2022 sowie eine Unterstützungsbestätigung vom 25. August 2023 jeweils in Kopie bei. D. Mit Instruktionsverfügung vom 4. Oktober 2023 hiess die Instruktionsrich- terin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer MLaw Gianluca Schlaginhaufen als amtlichen Rechtsbeistand bei. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. E. Am 19. Oktober 2023 liess sich das SEM zur Beschwerde vernehmen, wo- rauf der Beschwerdeführer am 21. November 2023 replizierte.
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch hier – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer- deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In- teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, indem er geltend macht, das SEM habe die Pflicht zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung, die Be- gründungspflicht und die Untersuchungspflicht verletzt. Er kritisiert, das SEM setze sich in der angefochtenen Verfügung nur mangelhaft mit den dargelegten Asylgründen auseinander. Die Begründung des SEM bestehe im Wesentlichen nur aus drei Sätzen, sei pauschal und bereits bei ober- flächlicher Betrachtung unhaltbar. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen.
E. 3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3). Mit dem Ge- hörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die be- troffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von de- nen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich die Begründung mit allen Parteistand- punkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen aus- drücklich erwähnt oder widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b).
E. 3.3 Aus der angefochtenen Verfügung geht mit ausreichender Klarheit her- vor, aufgrund welcher Überlegungen die Vorinstanz die Vorbringen des Be- schwerdeführer als nicht asylrechtlich relevant erachtet (…) . Dem
D-4788/2023 Seite 6 Beschwerdeführer war es dementsprechend offensichtlich auch ohne wei- teres möglich, diesen Entscheid sachgerecht anzufechten. Weiter ist auch ersichtlich, dass das SEM die Gefährdung im Falle einer Rückkehr prüfte und aufgrund der Ausreise der Mutter (…) eine begründete subjektive und objektive Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung verneinte (…) . Mit dem Vorwurf, das SEM habe zu Unrecht den erlittenen Nachteilen die Asylrele- vanz abgesprochen, respektive das Bestehen einer begründeten objekti- ven und subjektiven Furcht vor zukünftiger Verfolgung im (hypothetischen) Falle einer Rückkehr verneint, vermag der Beschwerdeführer keine Verfah- rensfehler geltend zu machen, da es sich hierbei um eine materielle Frage
– nämlich der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts – handelt. Insge- samt ist weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers zu erkennen. Es ist nicht er- sichtlich, inwiefern eine unzureichende Sachverhaltsfeststellung vorliegen könnte. Auch eine Verletzung des Gehörsanspruchs respektive der Be- gründungspflicht ist insgesamt nicht festzustellen. Es besteht daher keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzu- heben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entspre- chende Rechtsbegehren ist abzuweisen.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.3 Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt voraus, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität
D-4788/2023 Seite 7 erlitten hat, beziehungsweise solche im Falle einer Rückkehr in den Hei- matstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der betroffenen Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Zudem muss die geltend gemachte Gefährdungslage aktuell sein (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f. m.H.). Ob eine begründete Furcht vor künfti- ger Verfolgung vorliegt, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müssen insbesondere hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in der gleichen Lage Furcht vor einer Verfolgung hervorrufen würden (vgl. BVGE 2011/50 E. 3.1.1).
E. 4.4 Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffe- nen Person auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexver- folgung vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Re- flexverfolgung betroffene Person ebenfalls ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nach- teile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft be- gründet befürchten muss (zum Begriff der Reflexverfolgung vgl. Entschei- dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3h sowie BVGE 2010/57 E. 4.1.3). Nicht jede asyl- relevante Verfolgung eines Familienmitglieds zieht bereits für sich genom- men eine Verfolgung der übrigen Mitglieder der betreffenden Kernfamilie nach sich. Es müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen, welche die dro- hende Verfolgung nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. etwa Urteil des BVGer D-4339/2023 vom 31. August 2023 E. 7.5 m.H.).
E. 5.1 Das SEM führt zur Begründung seiner Verfügung aus, den Vorbringen des Beschwerdeführers lägen keine asylrechtlich relevanten Motive im Sinne von Art. 3 AsylG zugrunde. Vielmehr handle es sich um rein private Angelegenheiten. Eine persönlich gegen den Beschwerdeführer gerich- tete, gezielte Verfolgung liege nicht vor. Weiter seien die erlittenen Über- griffe eine direkte Folge des Konflikts zwischen dem (…) und seiner Mutter. Da sich diese unterdessen nicht mehr in Afghanistan befinde, könne davon ausgegangen werden, dass kein naheliegender Grund für eine begründete subjektive oder objektive Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung durch sei- nen (…) oder seinen (…) in Afghanistan bestehe.
E. 5.2 In der Beschwerde wird in materieller Hinsicht entgegnet, die von der Mutter des Beschwerdeführers erlittenen Nachteile würden auf politischen,
D-4788/2023 Seite 8 religiösen und geschlechtsspezifischen Motiven basieren und seien daher asylrelevant. Aufgrund der Vorverfolgung des Beschwerdeführers gelte die Regelvermutung, wonach auf das Bestehen einer Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu schliessen sei. Angesichts der sehr hohen Intensität der er- littenen Vorverfolgung sei nicht schlüssig, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan ohne Weiteres vor seinen Peinigern si- cher wäre. Aufgrund der Machtübernahme der Taliban habe sich die Ver- folgung von religiös oder politisch abweichenden Personen und insbeson- dere von Frauen verstärkt, sodass der (…) und der (…) sich wohl in ihren Vorstellungen bestärkt sähen und sogar noch stärker gegen gegen die Mut- ter des Beschwerdeführers sowie ihn selbst vorgehen würden, da sie durch die Taliban keine Konsequenzen für solches Handeln zu befürchten hätten. Der afghanische Staat sei gegenüber solchen Übergriffen weder schutzwil- lig noch schutzfähig. Entsprechend sei die durch die Vorverfolgung ent- standene Vermutung der begründeten Furcht vor einer zukünftigen Verfol- gung aufrechtzuerhalten. Weiter bestehe auch die Gefahr, dass der Be- schwerdeführer durch die Taliban selbst verfolgt würde, da es sich bei sei- ner Mutter um eine bekannte Aktivistin für Frauenrechte handle, welche im politischen und gesellschaftlichen Rahmen öffentlich in Erscheinung getre- ten sei. Als ältester Sohn bestehe für ihn eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass er bei einer Rückkehr identifiziert, verhaftet und befragt, respektive asylrelevante Nachteile erleiden würde.
E. 5.3 Das SEM hält in der Vernehmlassung fest, der Beschwerdeführer habe in den Anhörungen die ihm drohende Verfolgung nicht mit der exponierten Rolle seiner Mutter in Zusammenhang gebracht. So habe er die Verfolgung durch den (…) und den (…) vor allem dadurch begründet, dass die Mutter ihrer Arbeit im (…) nachgehe, und nicht primär, weil sie sich für Frauen- rechte eingesetzt habe. Ausserdem mache er zwar geltend, dass die Mut- ter aufgrund ihres Aktivismus Probleme mit den nationalen Sicherheitsbe- hörden bekommen habe und diese die Mutter hätten töten wollen. Jedoch lege er nicht dar, aus diesem Grund von den Behörden persönlich belangt worden zu sein.
E. 5.4 In der Replik wird entgegnet, das SEM habe von Amtes wegen das Risikoprofil des Beschwerdeführers zu prüfen. Ausserdem sei die Behaup- tung, der Beschwerdeführer habe seine Verfolgung nicht mit dem Profil sei- ner Mutter begründet, offensichtlich aktenwidrig. Zudem sei das Führen ei- nes (…) in Afghanistan ein politisch und religiös stark aufgeladenes Thema. Darüber hinaus sei seine Mutter nicht eine einfache Eigentümerin eines (…) gewesen, sondern habe die Interessen aller (…) in (…) vertreten.
D-4788/2023 Seite 9 Durch den Ausdruck «ihre Tätigkeit» sei jeweils sowohl ihre Arbeit für die (…) als auch ihre politische Tätigkeit gemeint. Entsprechend habe der Be- schwerdeführer bereits während den Anhörungen seine Asylgründe ein- deutig und konkret mit den politischen Tätigkeiten der Mutter verknüpft. Zu- letzt habe er auch explizit die Bedrohung seiner Mutter durch die Behörden als Grund für seine Ausreise angegeben. Die Behauptung des SEM, er habe eine solche Gefährdung nicht geltend gemacht, sei deshalb ebenfalls aktenwidrig.
E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat aufgrund der substanziierten Anga- ben des Beschwerdeführers keine Veranlassung, den Wahrheitsgehalt der dargelegten häuslichen Gewalt, welche der Beschwerdeführer namentlich durch seinen (…) , aber auch durch dessen (…) und seinen (…) erlitten hat, in Frage zu stellen, zumal die Darlegungen mit jenen seines (…) im Wesentlichen übereinstimmen und auch die Vor- instanz die Ausführungen des Beschwerdeführers wie auch dessen (…) als glaubhaft erachtet hat. Das Gericht verkennt auch keineswegs die Tragik der solchermassen erlit- tenen häuslichen Gewalt. Wie nachfolgend dargelegt, hat das SEM dieser dennoch zu Recht eine flüchtlingsrechtliche Relevanz abgesprochen.
E. 6.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Arbeit seiner Mutter (Führen eines (…) sowie Vertretung aller (…) in (…) , Engagement für die Rechte der Frauen) habe immer wieder zu (teils massivem) Streit zwischen seinen Eltern geführt, weil sein (…) damit nicht einverstanden gewesen sei, kann letztlich offengelassen werden, ob betreffend seine Mutter von asylrele- vanter Verfolgung auszugehen ist, weil den Akten jedenfalls keine hinreichen- den Hinweise für eine dem Beschwerdeführer wegen seiner Mutter drohende Reflexverfolgung entnommen werden können. So liegt eine Reflexverfolgung im Sinne einer gezielten Verfolgung dann vor, wenn Angehörige von verfolgten Personen Repressalien ausgesetzt sind, um so Druck auf diese Personen aus- zuüben. Entsprechende Handlungen können auch Vergeltungsmassnahmen darstellen, um alle Familienmitglieder für die Handlungen eines einzelnen Fa- milienmitglieds zu bestrafen, etwa um zu versuchen, den betreffenden Aktivis- ten zum Schweigen zu bringen (vgl. zum Ganzen BVGE 2010/57 E. 4.1.3). Soweit der Beschwerdeführer behauptet, er sei in diesem Sinne von seinem (…) und auch von seinem (…) misshandelt worden, um seine Mutter von ihrer Tätigkeit als Frauen- sowie Menschenrechtlerin und als Inhaberin sowie Ver- treterin von (…) und schlussendlich von einer Scheidung abzuhalten, kann ihm nicht gefolgt werden. Die von ihm dargelegte häusliche Gewalt, welcher er in den Jahren (…) bis (…) vor der Ausreise im Jahr (…) – mithin als
D-4788/2023 Seite 10 Minderjähriger im Haushalt seines (…) – ausgesetzt war, erfolgte den Anga- ben zufolge laufend, wobei der Beschwerdeführer namentlich die Misshand- lungen beim Live-Auftritt seiner Mutter im Fernsehen etwa (…) vor der Aus- reise und die Schussabgaben des (…) des (…) kurz vor der Ausreise als be- sonders gravierend schilderte. Ein Erleiden von Misshandlungen während ei- nes Zeitraumes von fünf bis sechs Jahren vermittelt nicht den Eindruck von ernstzunehmenden Drohmassnahmen im Sinne einer Reflexverfolgung, an- sonsten nicht davon auszugehen wäre, dass die Mutter des Beschwerdefüh- rers diese gänzlich missachtet und ihre Tätigkeiten fortgesetzt hätte. Dies gilt umso mehr, als sie sich – wie letztlich ihre Initiative zur Ausreise des Be- schwerdeführers und seines (…) zeigt – sehr wohl um deren Leben sorgte. Auch der Umstand, dass sie nach der Ausreise des Beschwerdeführers im Jahr (…) ihre Aktivitäten weiterführte und bis nach der Machtübernahme der Taliban im (…) in Afghanistan blieb und schliesslich erst aus Angst vor den Taliban – und nicht etwa vor ihrem Ehemann – ihr Heimatland verliess (…) , macht deutlich, dass es sich bei den Misshandlungen des Beschwerdeführers durch seinen (…) sowie seinen (…) um eine allgemeine häusliche Gewalt handelte. Zwar wurden die Misshandlungen (auch) ausgelöst durch Wutanfälle des (…) im Zusammenhang mit den Tätigkeiten der Mutter – aber mangels flüchtlingsrelevanter Motive stellen sie eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG noch eine Reflexverfolgung im Sinne der oben angeführten Definition dar; eine Reflexverfolgung des Beschwerdeführers durch seinen (…) , dessen (…) und seinen (…) ist insgesamt nicht zu erkennen.
E. 6.3.1 Der Beschwerdeführer befürchtet sodann bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Afghanistan eine Reflexverfolgung durch die Taliban auf- grund der Aktivitäten seiner Mutter im Zusammenhang mit Frauenrechten. Die geltend gemachte Verfolgungsfurcht leitet er daraus ab, dass die Tali- ban kurz nach ihrer Machtergreifung die Mutter anlässlich einer Demonst- ration festgenommen hätten. Die Taliban hätten über Bilder von ihr mit be- deutenden Vertretern des ehemaligen Regimes verfügt, welche sie ihr als Beweis für ihre Kollaboration vorgelegt hätten. Die Taliban seien sich also bewusst gewesen, dass es sich bei ihr um eine politische Aktivistin mit Ver- bindungen zur ehemaligen Regierung handle. Erst durch die Bezahlung von Bestechungsgeldern sei sie wieder freigelassen worden, worauf sie Afghanistan umgehend verlassen habe.
E. 6.3.2 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind in Hinblick auf die Sicherheitslage in Afghanistan bestimmte Personen auf- grund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko durch die
D-4788/2023 Seite 11 Taliban ausgesetzt. Dazu gehören unter anderem Personen, die der afgha- nischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaft aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen (vgl. Urteile des BVGer D-6268/2022 vom 29. März 2023 E. 7.1, D-1350/2022 vom 29. März 2023 E. 7.2, D-2415/2022 vom 24. März 2022 E. 10.2 je mit weiteren Hinweisen). Die familiäre Zuge- hörigkeit zu einer Person, welche im vorgenannten Sinn einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt ist, kann sodann grundsätzlich zu einer Re- flexverfolgung führen (vgl. zum Ganzen statt vieler Urteil des BVGer D- 3312/2024 vom 8. Januar 2025 E. 6.1, m.w.H.). Es ist im jeweiligen Einzel- fall zu prüfen, ob konkrete Indizien und tatsächliche Anhaltspunkte vorlie- gen, welche die Furcht vor einer real drohenden Verfolgung nachvollzieh- bar erscheinen lassen. Eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung ist mithin zu bejahen, wenn eine Person aufgrund konkreter Indizien mit guten Gründen, das heisst objektiv nachvollziehbar, befürchten muss, dass ihr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, und ihr deshalb eine Rückkehr in den Heimatstaat nicht zugemutet werden kann (vgl. bspw. Ur- teil des BVGer D-5850/2023 vom 18. März 2024 E. 5.2, m.w.H.).
E. 6.3.3 Ungeachtet dessen, ob die Mutter des Beschwerdeführers als politi- sche Aktivistin, welche zur Stärkung der Frauenrechte auch mit Personen der ehemaligen Regierung zusammenarbeitete, im Zeitpunkt ihrer Flucht aus Afghanistan einer Personengruppe angehörte, welche einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt ist, ist folgendes festzuhalten. Den Schilde- rungen des Beschwerdeführers sind in diesem Zusammenhang keine kon- kreten Hinweise zu entnehmen, aus denen aus objektiven Gründen auf eine nachvollziehbar erscheinende Furcht vor Reflexverfolgung durch die Taliban in Bezug auf seine Person geschlossen werden kann. Aus seinen Darlegungen geht namentlich nicht hervor, dass nebst seiner Mutter auch die übrige Familie und insbesondere er selbst in den Fokus der Taliban geraten wäre. Insbesondere der (…) des Beschwerdeführers scheint bis anhin in Afghanistan weitgehend unbehelligt weiterzuleben. Dementspre- chend lebt die Mutter des Beschwerdeführers denn auch seit knapp (…) und es ergeben sich weder aus den Akten Hinweise dafür, dass sie im Exil weiterhin politisch aktiv wäre oder öffentlich auftreten würde, noch brachte der Beschwerdeführer solches substanziiert vor. Damit erscheint es un- wahrscheinlich, dass die Taliban zum heutigen Zeitpunkt ein anhaltendes Verfolgungsinteresse an den Familienmitgliedern der Mutter, namentlich an der Person des Beschwerdeführers, haben.
D-4788/2023 Seite 12
E. 6.3.4 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass keine hinreichend konkre- ten Indizien dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr einer Reflexverfolgung durch die Taliban im Zusammenhang mit seiner Mutter ausgesetzt wäre. Das Bestehen einer objektiven Furcht vor flüchtlingsrelevanter Reflexverfolgung durch die Taliban in Bezug auf den Beschwerdeführer ist zu verneinen.
E. 6.4 Insgesamt vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers den An- forderungen an eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG, respektive an eine objektiv begründete Furcht vor einer entsprechenden Verfolgung nicht zu genügen. Das SEM hat somit zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abge- lehnt.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.3 Nachdem das SEM den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 10. Au- gust 2023 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Erwägungen zur Zulässigkeit – so etwa im Zusammenhang mit einer Ver- folgung Dritter im Sinne von Art. 3 EMRK, zur Zumutbarkeit und zur Mög- lichkeit des Vollzugs der Wegweisung (vgl. BVGE 2011/7 E. 8; 2009/5).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem diesem mit Zwi- schenverfügung vom 4. Oktober 2023 die unentgeltliche Prozessführung
D-4788/2023 Seite 13 gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und aktuell nach wie vor von dessen prozessualer Bedürftigkeit auszugehen ist, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
E. 9.2 Mit Instruktionsverfügung vom 4. Oktober 2023 wurde MLaw Gianluca Schlaginhaufen der Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA) als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Ihm ist deshalb ein amtliches Ho- norar zu entrichten. Bei amtlicher Vertretung geht das Bundesverwaltungs- gericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nichtanwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art.
E. 10 Abs. 2 VGKE). Mit der Replik vom 21. November 2023 wurde eine Kos- tennote eingereicht, in welcher insgesamt über 8 Stunden Arbeitsaufwand zu Fr. 150.– ausgewiesen werden. Dieser Aufwand erscheint im Vergleich mit ähnlich gelagerten Beschwerdeverfahren angemessen. Darüber hin- aus werden Fr. 144.– für Übersetzungskosten und sowie zweimal pauschal Fr. 20.– für Portospesen respektive Fotokopien und Telefonspesen ausge- wiesen. Zusätzlicher Vertretungsaufwand ist seit der Erstellung nicht ent- standen respektive nicht geltend gemacht worden. Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren ist ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 1'496.10 (inkl. Auslagen sowie Fr. 112.10 Mehrwertsteuerzu- schlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) aus der Gerichtskasse auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dem amtlichen Rechtsbeistand, MLaw Gianluca Schlaginhaufen, wird zu- lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1496.10 zugesprochen. Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, so hat er diesen Betrag dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Gregory Aloisi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4788/2023 Urteil vom 28. Juli 2025 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richter Manuel Borla, Richterin Susanne Bolz-Reimann, Gerichtsschreiber Gregory Aloisi. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Gianluca Schlaginhaufen, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 10. August 2023 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 7. April 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Am 16. April 2021 fand die Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende statt. Am 15. März 2022 und - nachdem das SEM das Asylgesuch dem erweiterten Verfahren zugeteilt hatte - am 24. August 2022 wurde der Beschwerdeführer eingehend zu seinen Asylgründen angehört. A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer vor, er sei tadschikischer Ethnie und habe bis zu seiner Ausreise im Jahr (...) in (...) gelebt und (...) die Schule besucht. Er sei zwischen (...) und (...) Jahre alt gewesen, als sich seine Eltern hätten scheiden lassen. Seine Mutter habe danach wieder geheiratet. Seine Mutter habe einen (...) geführt und sei Vertreterin von allen (...) in (...) gewesen. Sie habe sich auch für Frauen- und Menschenrechte eingesetzt. Seine Mutter habe davon gewusst, dass Angestellte der nationalen Sicherheitsbehörden Frauen, die Opfer von Gewalt gewesen seien, in andere Länder, so (...) , geschmuggelt hätten. Sie habe sich dagegen gewehrt und für diese Frauen gekämpft. Wegen ihrer Aktivitäten sei seine Mutter allgemein bekannt gewesen und mehrmals durch die frühere Regierung angegriffen und durch die nationalen Sicherheitsbehörden bedroht worden. Sein (...) habe nicht gewollt, dass seine Mutter arbeite und sich für Frauenrechte einsetze, weswegen er sie schlecht behandelt habe. Seine Mutter haben sich deswegen scheiden lassen wollen; sein (...) habe ihr aber gedroht, dass er diesfalls ihn (den Beschwerdeführer) und seinen (...) (...) umbringen werde. Weil eine Scheidung eine grosse Schande und Verletzung des Rufes sei, habe sein (...) von ihm verlangt, dass er eine Scheidung verhindere, indem er seine Mutter umbringe, andernfalls er ihn als ältesten Sohn der Familie umbringen würde. Er sei von seinem (...) und seinem (...) von (...) bis (...) geschlagen und misshandelt worden. So sei er namentlich (...) und ihm (...) . Im Jahr (...) oder (...) , als seine Mutter in einer Live-Fernsehsendung über Frauenangelegenheiten gesprochen habe, habe sein (...) , der die Sendung gesehen habe, ihm (...) (...) . Als seine Mutter nach der Fernsehsendung nach Hause gekommen sei und ihn vor seinem (...) habe beschützen wollen, habe dieser ihr (...) und (...) . Sein (...) habe ihn anschliessend im Keller des Hauses eingesperrt; erst nach zwei Tagen sei er in ein Spital gebracht und (...) . Sein (...) habe ihn einmal mit Gewalt zu sich nach Hause mitgenommen und wegen der Mutter und deren Arbeit derart geschlagen, dass er voller Blut gewesen sei. Dann sei er eine Woche lang mit einem Hund in einen Hundekäfig gesperrt worden. Er und seine Mutter hätten sich wegen der Probleme mit dem (...) und dem (...) an das Ministerium für Anliegen der Frauen, an die Polizei sowie an das Innenministerium gewandt. Die Behörden hätten aber nichts tun können, weil der (...) und der (...) für die (...) gearbeitet hätten und der (...) die (...) des (...) gewesen sei. Seine Mutter habe seinem (...) für einen Hausbau ein Darlehen von (...) gegeben. Weil seine Mutter das Geld zurückverlangt habe, habe der (...) des (...) (...) Mal auf die Mutter geschossen; auch zwei seiner Brüder seien von Schüssen getroffen worden. Dieser Vorfall habe (...) bis (...) (...) vor der Ausreise stattgefunden. Nachdem es - nach dem Spitalaufenthalt seiner Mutter - zu einem weiteren Angriff auf sein Zuhause mit Handgranaten und Schüssen gekommen sei, hätten er, seine Mutter und seine (...) sich bei (...) und teils in einem Hotel aufgehalten, bis er mit (...) ausgereist sei. Nachdem die Taliban an die Macht gekommen seien, hätten diese seine Mutter, die ihnen wegen ihrer Aktivitäten bekannt gewesen sei, festgenommen und eine Woche lang festgehalten. Gegen Schmiergeldzahlung sei sie aus der Haft freigekommen und habe anschliessend zusammen mit (...) Afghanistan Richtung (...) verlassen, weil ihr Leben als Aktivistin in Gefahr gewesen sei. A.c Der Beschwerdeführer reichte jeweils in Kopie eine Taskera, Fotos von Dokumenten zu den beruflichen Tätigkeiten seiner Mutter, ein Foto, das die Mutter bei einer Demonstration zeigt, ein Gruppenfoto, auf dem die Mutter zusammen mit dem ehemaligen (...) sowie anderen Frauen zu sehen ist, Fotos, auf denen die Mutter sowie ihre Verletzungen zu sehen sind und einen Bericht der (...) vom (...) zu seinem psychischen Gesundheitszustand zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 10. August 2023 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte dessen Asylgesuch vom 7. April 2021 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ordnete es die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an. C. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. September 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Begründung an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes in der Person des rubrizierten Rechtsvertreters. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung vom 10. August 2023, eine Vollmacht vom 29. April 2022 sowie eine Unterstützungsbestätigung vom 25. August 2023 jeweils in Kopie bei. D. Mit Instruktionsverfügung vom 4. Oktober 2023 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer MLaw Gianluca Schlaginhaufen als amtlichen Rechtsbeistand bei. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. E. Am 19. Oktober 2023 liess sich das SEM zur Beschwerde vernehmen, worauf der Beschwerdeführer am 21. November 2023 replizierte. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, indem er geltend macht, das SEM habe die Pflicht zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung, die Begründungspflicht und die Untersuchungspflicht verletzt. Er kritisiert, das SEM setze sich in der angefochtenen Verfügung nur mangelhaft mit den dargelegten Asylgründen auseinander. Die Begründung des SEM bestehe im Wesentlichen nur aus drei Sätzen, sei pauschal und bereits bei oberflächlicher Betrachtung unhaltbar. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen. 3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von de-nen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen aus-drücklich erwähnt oder widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b). 3.3 Aus der angefochtenen Verfügung geht mit ausreichender Klarheit hervor, aufgrund welcher Überlegungen die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführer als nicht asylrechtlich relevant erachtet (...) . Dem Beschwerdeführer war es dementsprechend offensichtlich auch ohne weiteres möglich, diesen Entscheid sachgerecht anzufechten. Weiter ist auch ersichtlich, dass das SEM die Gefährdung im Falle einer Rückkehr prüfte und aufgrund der Ausreise der Mutter (...) eine begründete subjektive und objektive Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung verneinte (...) . Mit dem Vorwurf, das SEM habe zu Unrecht den erlittenen Nachteilen die Asylrelevanz abgesprochen, respektive das Bestehen einer begründeten objektiven und subjektiven Furcht vor zukünftiger Verfolgung im (hypothetischen) Falle einer Rückkehr verneint, vermag der Beschwerdeführer keine Verfahrensfehler geltend zu machen, da es sich hierbei um eine materielle Frage - nämlich der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts - handelt. Insgesamt ist weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers zu erkennen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern eine unzureichende Sachverhaltsfeststellung vorliegen könnte. Auch eine Verletzung des Gehörsanspruchs respektive der Begründungspflicht ist insgesamt nicht festzustellen. Es besteht daher keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Rechtsbegehren ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt voraus, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der betroffenen Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Zudem muss die geltend gemachte Gefährdungslage aktuell sein (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f. m.H.). Ob eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung vorliegt, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müssen insbesondere hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in der gleichen Lage Furcht vor einer Verfolgung hervorrufen würden (vgl. BVGE 2011/50 E. 3.1.1). 4.4 Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexverfolgung vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ebenfalls ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet befürchten muss (zum Begriff der Reflexverfolgung vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3h sowie BVGE 2010/57 E. 4.1.3). Nicht jede asylrelevante Verfolgung eines Familienmitglieds zieht bereits für sich genommen eine Verfolgung der übrigen Mitglieder der betreffenden Kernfamilie nach sich. Es müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen, welche die drohende Verfolgung nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. etwa Urteil des BVGer D-4339/2023 vom 31. August 2023 E. 7.5 m.H.). 5. 5.1 Das SEM führt zur Begründung seiner Verfügung aus, den Vorbringen des Beschwerdeführers lägen keine asylrechtlich relevanten Motive im Sinne von Art. 3 AsylG zugrunde. Vielmehr handle es sich um rein private Angelegenheiten. Eine persönlich gegen den Beschwerdeführer gerichtete, gezielte Verfolgung liege nicht vor. Weiter seien die erlittenen Übergriffe eine direkte Folge des Konflikts zwischen dem (...) und seiner Mutter. Da sich diese unterdessen nicht mehr in Afghanistan befinde, könne davon ausgegangen werden, dass kein naheliegender Grund für eine begründete subjektive oder objektive Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung durch seinen (...) oder seinen (...) in Afghanistan bestehe. 5.2 In der Beschwerde wird in materieller Hinsicht entgegnet, die von der Mutter des Beschwerdeführers erlittenen Nachteile würden auf politischen, religiösen und geschlechtsspezifischen Motiven basieren und seien daher asylrelevant. Aufgrund der Vorverfolgung des Beschwerdeführers gelte die Regelvermutung, wonach auf das Bestehen einer Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu schliessen sei. Angesichts der sehr hohen Intensität der erlittenen Vorverfolgung sei nicht schlüssig, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan ohne Weiteres vor seinen Peinigern sicher wäre. Aufgrund der Machtübernahme der Taliban habe sich die Verfolgung von religiös oder politisch abweichenden Personen und insbesondere von Frauen verstärkt, sodass der (...) und der (...) sich wohl in ihren Vorstellungen bestärkt sähen und sogar noch stärker gegen gegen die Mutter des Beschwerdeführers sowie ihn selbst vorgehen würden, da sie durch die Taliban keine Konsequenzen für solches Handeln zu befürchten hätten. Der afghanische Staat sei gegenüber solchen Übergriffen weder schutzwillig noch schutzfähig. Entsprechend sei die durch die Vorverfolgung entstandene Vermutung der begründeten Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung aufrechtzuerhalten. Weiter bestehe auch die Gefahr, dass der Beschwerdeführer durch die Taliban selbst verfolgt würde, da es sich bei seiner Mutter um eine bekannte Aktivistin für Frauenrechte handle, welche im politischen und gesellschaftlichen Rahmen öffentlich in Erscheinung getreten sei. Als ältester Sohn bestehe für ihn eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass er bei einer Rückkehr identifiziert, verhaftet und befragt, respektive asylrelevante Nachteile erleiden würde. 5.3 Das SEM hält in der Vernehmlassung fest, der Beschwerdeführer habe in den Anhörungen die ihm drohende Verfolgung nicht mit der exponierten Rolle seiner Mutter in Zusammenhang gebracht. So habe er die Verfolgung durch den (...) und den (...) vor allem dadurch begründet, dass die Mutter ihrer Arbeit im (...) nachgehe, und nicht primär, weil sie sich für Frauen-rechte eingesetzt habe. Ausserdem mache er zwar geltend, dass die Mutter aufgrund ihres Aktivismus Probleme mit den nationalen Sicherheitsbehörden bekommen habe und diese die Mutter hätten töten wollen. Jedoch lege er nicht dar, aus diesem Grund von den Behörden persönlich belangt worden zu sein. 5.4 In der Replik wird entgegnet, das SEM habe von Amtes wegen das Risikoprofil des Beschwerdeführers zu prüfen. Ausserdem sei die Behauptung, der Beschwerdeführer habe seine Verfolgung nicht mit dem Profil seiner Mutter begründet, offensichtlich aktenwidrig. Zudem sei das Führen eines (...) in Afghanistan ein politisch und religiös stark aufgeladenes Thema. Darüber hinaus sei seine Mutter nicht eine einfache Eigentümerin eines (...) gewesen, sondern habe die Interessen aller (...) in (...) vertreten. Durch den Ausdruck «ihre Tätigkeit» sei jeweils sowohl ihre Arbeit für die (...) als auch ihre politische Tätigkeit gemeint. Entsprechend habe der Beschwerdeführer bereits während den Anhörungen seine Asylgründe eindeutig und konkret mit den politischen Tätigkeiten der Mutter verknüpft. Zuletzt habe er auch explizit die Bedrohung seiner Mutter durch die Behörden als Grund für seine Ausreise angegeben. Die Behauptung des SEM, er habe eine solche Gefährdung nicht geltend gemacht, sei deshalb ebenfalls aktenwidrig. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat aufgrund der substanziierten Angaben des Beschwerdeführers keine Veranlassung, den Wahrheitsgehalt der dargelegten häuslichen Gewalt, welche der Beschwerdeführer namentlich durch seinen (...) , aber auch durch dessen (...) und seinen (...) erlitten hat, in Frage zu stellen, zumal die Darlegungen mit jenen seines (...) im Wesentlichen übereinstimmen und auch die Vor- instanz die Ausführungen des Beschwerdeführers wie auch dessen (...) als glaubhaft erachtet hat. Das Gericht verkennt auch keineswegs die Tragik der solchermassen erlittenen häuslichen Gewalt. Wie nachfolgend dargelegt, hat das SEM dieser dennoch zu Recht eine flüchtlingsrechtliche Relevanz abgesprochen. 6.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Arbeit seiner Mutter (Führen eines (...) sowie Vertretung aller (...) in (...) , Engagement für die Rechte der Frauen) habe immer wieder zu (teils massivem) Streit zwischen seinen Eltern geführt, weil sein (...) damit nicht einverstanden gewesen sei, kann letztlich offengelassen werden, ob betreffend seine Mutter von asylrelevanter Verfolgung auszugehen ist, weil den Akten jedenfalls keine hinreichenden Hinweise für eine dem Beschwerdeführer wegen seiner Mutter drohende Reflexverfolgung entnommen werden können. So liegt eine Reflexverfolgung im Sinne einer gezielten Verfolgung dann vor, wenn Angehörige von verfolgten Personen Repressalien ausgesetzt sind, um so Druck auf diese Personen auszuüben. Entsprechende Handlungen können auch Vergeltungsmassnahmen darstellen, um alle Familienmitglieder für die Handlungen eines einzelnen Familienmitglieds zu bestrafen, etwa um zu versuchen, den betreffenden Aktivisten zum Schweigen zu bringen (vgl. zum Ganzen BVGE 2010/57 E. 4.1.3). Soweit der Beschwerdeführer behauptet, er sei in diesem Sinne von seinem (...) und auch von seinem (...) misshandelt worden, um seine Mutter von ihrer Tätigkeit als Frauen- sowie Menschenrechtlerin und als Inhaberin sowie Vertreterin von (...) und schlussendlich von einer Scheidung abzuhalten, kann ihm nicht gefolgt werden. Die von ihm dargelegte häusliche Gewalt, welcher er in den Jahren (...) bis (...) vor der Ausreise im Jahr (...) - mithin als Minderjähriger im Haushalt seines (...) - ausgesetzt war, erfolgte den Angaben zufolge laufend, wobei der Beschwerdeführer namentlich die Misshandlungen beim Live-Auftritt seiner Mutter im Fernsehen etwa (...) vor der Ausreise und die Schussabgaben des (...) des (...) kurz vor der Ausreise als besonders gravierend schilderte. Ein Erleiden von Misshandlungen während eines Zeitraumes von fünf bis sechs Jahren vermittelt nicht den Eindruck von ernstzunehmenden Drohmassnahmen im Sinne einer Reflexverfolgung, ansonsten nicht davon auszugehen wäre, dass die Mutter des Beschwerdeführers diese gänzlich missachtet und ihre Tätigkeiten fortgesetzt hätte. Dies gilt umso mehr, als sie sich - wie letztlich ihre Initiative zur Ausreise des Beschwerdeführers und seines (...) zeigt - sehr wohl um deren Leben sorgte. Auch der Umstand, dass sie nach der Ausreise des Beschwerdeführers im Jahr (...) ihre Aktivitäten weiterführte und bis nach der Machtübernahme der Taliban im (...) in Afghanistan blieb und schliesslich erst aus Angst vor den Taliban - und nicht etwa vor ihrem Ehemann - ihr Heimatland verliess (...) , macht deutlich, dass es sich bei den Misshandlungen des Beschwerdeführers durch seinen (...) sowie seinen (...) um eine allgemeine häusliche Gewalt handelte. Zwar wurden die Misshandlungen (auch) ausgelöst durch Wutanfälle des (...) im Zusammenhang mit den Tätigkeiten der Mutter - aber mangels flüchtlingsrelevanter Motive stellen sie eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG noch eine Reflexverfolgung im Sinne der oben angeführten Definition dar; eine Reflexverfolgung des Beschwerdeführers durch seinen (...) , dessen (...) und seinen (...) ist insgesamt nicht zu erkennen. 6.3 6.3.1 Der Beschwerdeführer befürchtet sodann bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Afghanistan eine Reflexverfolgung durch die Taliban auf-grund der Aktivitäten seiner Mutter im Zusammenhang mit Frauenrechten. Die geltend gemachte Verfolgungsfurcht leitet er daraus ab, dass die Taliban kurz nach ihrer Machtergreifung die Mutter anlässlich einer Demonstration festgenommen hätten. Die Taliban hätten über Bilder von ihr mit bedeutenden Vertretern des ehemaligen Regimes verfügt, welche sie ihr als Beweis für ihre Kollaboration vorgelegt hätten. Die Taliban seien sich also bewusst gewesen, dass es sich bei ihr um eine politische Aktivistin mit Verbindungen zur ehemaligen Regierung handle. Erst durch die Bezahlung von Bestechungsgeldern sei sie wieder freigelassen worden, worauf sie Afghanistan umgehend verlassen habe. 6.3.2 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind in Hinblick auf die Sicherheitslage in Afghanistan bestimmte Personen aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko durch die Taliban ausgesetzt. Dazu gehören unter anderem Personen, die der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaft aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen (vgl. Urteile des BVGer D-6268/2022 vom 29. März 2023 E. 7.1, D-1350/2022 vom 29. März 2023 E. 7.2, D-2415/2022 vom 24. März 2022 E. 10.2 je mit weiteren Hinweisen). Die familiäre Zugehörigkeit zu einer Person, welche im vorgenannten Sinn einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt ist, kann sodann grundsätzlich zu einer Reflexverfolgung führen (vgl. zum Ganzen statt vieler Urteil des BVGer D-3312/2024 vom 8. Januar 2025 E. 6.1, m.w.H.). Es ist im jeweiligen Einzelfall zu prüfen, ob konkrete Indizien und tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, welche die Furcht vor einer real drohenden Verfolgung nachvollziehbar erscheinen lassen. Eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung ist mithin zu bejahen, wenn eine Person aufgrund konkreter Indizien mit guten Gründen, das heisst objektiv nachvollziehbar, befürchten muss, dass ihr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, und ihr deshalb eine Rückkehr in den Heimatstaat nicht zugemutet werden kann (vgl. bspw. Urteil des BVGer D-5850/2023 vom 18. März 2024 E. 5.2, m.w.H.). 6.3.3 Ungeachtet dessen, ob die Mutter des Beschwerdeführers als politische Aktivistin, welche zur Stärkung der Frauenrechte auch mit Personen der ehemaligen Regierung zusammenarbeitete, im Zeitpunkt ihrer Flucht aus Afghanistan einer Personengruppe angehörte, welche einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt ist, ist folgendes festzuhalten. Den Schilderungen des Beschwerdeführers sind in diesem Zusammenhang keine konkreten Hinweise zu entnehmen, aus denen aus objektiven Gründen auf eine nachvollziehbar erscheinende Furcht vor Reflexverfolgung durch die Taliban in Bezug auf seine Person geschlossen werden kann. Aus seinen Darlegungen geht namentlich nicht hervor, dass nebst seiner Mutter auch die übrige Familie und insbesondere er selbst in den Fokus der Taliban geraten wäre. Insbesondere der (...) des Beschwerdeführers scheint bis anhin in Afghanistan weitgehend unbehelligt weiterzuleben. Dementsprechend lebt die Mutter des Beschwerdeführers denn auch seit knapp (...) und es ergeben sich weder aus den Akten Hinweise dafür, dass sie im Exil weiterhin politisch aktiv wäre oder öffentlich auftreten würde, noch brachte der Beschwerdeführer solches substanziiert vor. Damit erscheint es unwahrscheinlich, dass die Taliban zum heutigen Zeitpunkt ein anhaltendes Verfolgungsinteresse an den Familienmitgliedern der Mutter, namentlich an der Person des Beschwerdeführers, haben. 6.3.4 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass keine hinreichend konkreten Indizien dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr einer Reflexverfolgung durch die Taliban im Zusammenhang mit seiner Mutter ausgesetzt wäre. Das Bestehen einer objektiven Furcht vor flüchtlingsrelevanter Reflexverfolgung durch die Taliban in Bezug auf den Beschwerdeführer ist zu verneinen. 6.4 Insgesamt vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG, respektive an eine objektiv begründete Furcht vor einer entsprechenden Verfolgung nicht zu genügen. Das SEM hat somit zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7.3 Nachdem das SEM den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 10. August 2023 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Erwägungen zur Zulässigkeit - so etwa im Zusammenhang mit einer Verfolgung Dritter im Sinne von Art. 3 EMRK, zur Zumutbarkeit und zur Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung (vgl. BVGE 2011/7 E. 8; 2009/5).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem diesem mit Zwischenverfügung vom 4. Oktober 2023 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und aktuell nach wie vor von dessen prozessualer Bedürftigkeit auszugehen ist, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. 9.2 Mit Instruktionsverfügung vom 4. Oktober 2023 wurde MLaw Gianluca Schlaginhaufen der Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA) als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Ihm ist deshalb ein amtliches Honorar zu entrichten. Bei amtlicher Vertretung geht das Bundesverwaltungsgericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nichtanwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Mit der Replik vom 21. November 2023 wurde eine Kostennote eingereicht, in welcher insgesamt über 8 Stunden Arbeitsaufwand zu Fr. 150.- ausgewiesen werden. Dieser Aufwand erscheint im Vergleich mit ähnlich gelagerten Beschwerdeverfahren angemessen. Darüber hinaus werden Fr. 144.- für Übersetzungskosten und sowie zweimal pauschal Fr. 20.- für Portospesen respektive Fotokopien und Telefonspesen ausgewiesen. Zusätzlicher Vertretungsaufwand ist seit der Erstellung nicht entstanden respektive nicht geltend gemacht worden. Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren ist ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 1'496.10 (inkl. Auslagen sowie Fr. 112.10 Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) aus der Gerichtskasse auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, MLaw Gianluca Schlaginhaufen, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1496.10 zugesprochen. Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, so hat er diesen Betrag dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Gregory Aloisi Versand: