Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) (beschleunigtes Verfahren)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess Afghanistan eigenen Angaben zufolge am
20. August 2021 und gelangte über den Iran, die Türkei, Serbien, Bulgarien und weitere ihm unbekannte Länder am 10. März 2024 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 13. März 2024 wurde er zu sei- nen Personalien befragt und am 1. Mai 2024 einlässlich angehört. Zur Begründung seines Gesuches gab der Beschwerdeführer – ein Af- ghane usbekischer Ethnie – an, er sei in Afghanistan geboren und mit vier- zehn oder fünfzehn Jahren aus wirtschaftlichen Gründen in den Iran ge- gangen, wo er für drei Jahre als Strassenputzer gearbeitet habe. Im Jahr 2018 oder 2019 sei er nach Afghanistan zurückgekehrt und in den Dienst der Nationalarmee eingetreten. Er sei als einfacher Soldat zwei Jahre in Helmand im Bereich der Logistik in einer Transporteinheit stationiert gewe- sen. Sie hätten Panzer, Munition, Lebensmittel und andere Ausrüstungen zu den verschiedenen Posten transportiert. Er sei der Bodyguard und die rechte Hand eines Kommandanten gewesen und habe ihn bei der Arbeit begleitet. Er sei auch im Kampf gewesen und habe geschossen, er wisse aber nicht, ob dabei jemand umgekommen sei. Während seines Dienstes habe er nur einmal im Jahr 2020 nach Hause gehen dürfen. Auf der Heim- reise seien sie von den Taliban entführt worden. Dabei hätten sie verheim- licht, Armeemitglieder zu sei. Er sei während fünfzehn Tagen festgehalten, befragt und geschlagen worden, im Anschluss habe man sie aber gehen lassen. Wegen den Schlägen habe eine Wunde am Arm später im Spital genäht werden müssen. Er sei nach drei Tagen im Spital und zwei Monaten zu Hause wieder in den Dienst zurückgekehrt. Die nächsten Monate sei ihm nichts mehr zugestossen, aber er habe weiterhin an Kampfhandlungen gegen die Taliban teilgenommen. Am 15. August 2021 habe die Taliban per Funk mitgeteilt, dass sie in einer Stunde ihre Einheit einnehmen und alle erhängen würden. Deshalb hätten sie das Land verlassen müssen. Er habe seine Uniform ausgezogen, sich zivil angezogen und sei zu einer Strasse gegangen, wo er seine Hand für vorbeifahrende Lastwagen gehoben habe. Er sei mit einem Lastwagen von Helmand nach Nimruz gefahren. Von dort habe ihn ein Schlepper in den Iran gebracht, wo er wieder als Strassenput- zer gearbeitet habe. Im Februar 2022 sei er in die Türkei gereist, wo er bis im August 2023 gearbeitet habe. Weil er bei der Anmeldung beim Militär fotografiert worden sei und Fingerabdrücke habe abgeben müssen und weil die Taliban auch vor dem Sturz in ihrem Wohngebiet gelebt und alles gewusst hätten, könnten sie ihn nun als ehemaligen Armeeangehörigen
D-3312/2024 Seite 3 identifizieren. In Afghanistan würden weiterhin sein Vater, seine Mutter und auch seine jüngeren Geschwister leben. Ein Bruder lebe im Iran. Sein Vater sei ein Kommandant der Arbaki (lokale, nicht offizielle Dorfschützer in Zivil) gewesen und ihr Lager sei im Jahr 2020 von den Taliban angegriffen wor- den. Er habe wegen seiner Tätigkeit viele Feinde und könne sein Zuhause nicht mehr verlassen. Die Taliban seien etwa zehnmal zu ihnen nach Hause gekommen und hätten nach ihm und seinem Vater gefragt. Beim ersten Mal hätten sie auch das Haus durchsucht, aber nichts gefunden. Sein Vater habe sich jeweils versteckt und die Mutter habe gesagt, er sei in den Iran geflohen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer unter ande- rem Fotos von seinem Spitalaufenthalt nach der Entführung und von sich in Uniform zu den Akten. B. Mit Eingabe vom 13. Mai 2024 nahm der Beschwerdeführer zum gleichen- tags erstellten Entscheidentwurf des SEM Stellung. C. Mit Verfügung vom 14. Mai 2024 – gleichentags eröffnet – lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers im Rahmen des beschleunigten Verfahrens ab und ordnete die Wegweisung an, nahm ihn aber wegen Un- zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf. D. Mit Eingabe vom 24. Mai 2024 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Dispositivziffern 1-3 der angefochtenen Ver- fügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung sowie eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz für wei- tere Abklärungen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewäh- rung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands. E. Mit Zwischenverfügung vom 4. Juni 2024 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung
D-3312/2024 Seite 4 eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Verbeiständung wies sie ab, da es sich vorliegend um eine zugewie- sene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handle. F. In seiner Vernehmlassung vom 7. Juni 2024 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest. G. Mit Replik vom 27. Juni 2024 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehm- lassung des SEM Stellung.
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
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E. 3 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das SEM habe den Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt und das rechtliche Gehör verletzt. Diese formel- len Rügen sind vorab zu prüfen, da sie zu einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz führen könnten.
E. 3.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens An- spruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbe- zogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Ge- hör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung nieder- schlagen muss (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG gerügt werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime (Art. 12 ff. VwVG) den Sachver- halt nicht von Amtes wegen abgeklärt, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, in: Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 29).
E. 3.2 Zur Begründung wird in der Beschwerde geltend gemacht, das SEM habe zentrale Sachverhaltselemente irreführend oder falsch wiedergege- ben beziehungsweise sachlich und juristisch falsch gewürdigt. Es werden in diesem Zusammenhang einzelne Sachverhaltselemente ergänzt, wel- che in die Verfügung des SEM nicht genügend Einfluss gefunden hätten. Vor allem habe das SEM falsch festgehalten, dass der Beschwerdeführer als Militärangehöriger identifiziert worden sei, und daraus falsche Schlüsse gezogen. Es habe auch die Reflexverfolgung nicht näher abgeklärt. Zudem habe der Sachbearbeiter die Pflicht, bei Unklarheiten Rückfragen zu stel- len. Das SEM erklärte hierzu in seiner Vernehmlassung, weshalb es davon aus- ging, dass der Beschwerdeführer als Militärangehöriger identifiziert worden sei, und hielt fest, dass Rückfragen gestellt worden seien.
D-3312/2024 Seite 6 In der Replik wurde dem entgegengehalten, die Vorinstanz fülle Lücken mit Interpretationen der Aussagen des Beschwerdeführers. Für die Rechtsver- tretung sei es im Moment der Anhörung nicht immer ersichtlich gewesen, was die befragende Person nicht korrekt oder unvollständig verstanden habe, sonst hätte sie klärende Zusatzfragen gestellt. Grundsätzlich seien aus dem Anhörungsprotokoll viele Missverständnisse zwischen der befra- genden Person und dem Beschwerdeführer ersichtlich, auf welche erstere mitunter gereizt reagiert habe. Dass die Vorinstanz eine differenzierte Frage gestellt habe zum Verstecken des Vaters, reiche bei weitem nicht aus.
E. 3.3 Das Gericht kann aufgrund der Präzisierungen einzelner Sachverhalt- selemente in der Beschwerde keine Verletzung der Pflicht zur rechtsgenüg- lichen Erstellung des Sachverhaltes durch das SEM erkennen. Auch wenn in der Verfügung nicht jedes Detail aus der Anhörung erwähnt wurde, hat das SEM den Sachverhalt in einer rechtsgenüglichen Weise erstellt, so- dass das Gericht auf dieser Grundlage eine Entscheidung fällen kann. So- weit wesentlich wird auf die Sachverhaltsergänzungen und -korrekturen aus der Beschwerde bei den materiellen Erwägungen eingegangen, dabei auch auf die Frage nach der entdeckten Militärzugehörigkeit aufgrund der Schuhabdrücke und der Reflexverfolgung. Dass das SEM falsche Annah- men getroffen und dadurch falsche Schlussfolgerungen gezogen hat, kann nicht bestätigt werden. Zudem hat der Sachbearbeiter zwar die Pflicht den Sachverhalt von Amtes wegen zu erstellen. Dies beinhaltet auch gewisses Nachfragen an der Anhörung bei Ungereimtheiten. Der Beschwerdeführer ist aber auch an seine Mitwirkungspflicht zu erinnern und dass er den Sachverhalt von sich aus differenziert darlegen muss. Wenn in der Be- schwerde auf viele Argumente des SEM mit dem pauschalen Verweis auf die Fragepflicht reagiert wird, vermag dies nicht zu überzeugen. Zudem hat das SEM in der Vernehmlassung richtig darauf hingewiesen, dass gewisse Rückfragen gestellt worden seien und hat entgegen den Vorbringen in der Replik nicht Lücken mit Interpretationen der Aussagen des Beschwerde- führers gefüllt. Dass die befragende Person unangemessen gereizt rea- giert hätte, lässt sich dem Protokoll nicht entnehmen.
E. 3.4 In der Beschwerde wird weiter geltend gemacht, der angefochtene Ent- scheid treffe Annahmen über die Zustände in Afghanistan, ohne anzuge- ben, worauf sich diese stützen würden. Das SEM hätte für sämtliche An- nahmen betreffend die Verhältnisse in Afghanistan Quellenangaben ma- chen müssen. Es sei befremdend, dass im angefochtenen Entscheid das SEM-Dokument Focus Afghanistan 2022 kein einziges Mal zitiert werde,
D-3312/2024 Seite 7 welches für die Erstellung von Risikoprofilen für die Verfolgung durch die Taliban beizuziehen sei. Abweichungen von diesem hätten begründet wer- den müssen. Die unfundierten Ausführungen zum Risikoprofil des Be- schwerdeführers würden das Begründungserfordernis verletzen und ge- gen das Gebot von Treu und Glauben verstossen. Zudem sei aus gewissen Textbausteinen kein Zusammenhang zu den Vorbringen des Beschwerde- führers erkennbar. Das SEM hielt hierzu in seiner Vernehmlassung fest, die im Asylentscheid zugegebenermassen nicht deklarierten Quellen des Asylentscheides seien nebst dem in der Beschwerde erwähnten «Focus Afghanistan, Verfolgung durch Taliban: Potentielle Risikoprofile» vom 15. Februar 2022 auch das «Consulting Afghanistan, Zugang der Taliban zu Personallisten der alten Regierung; Kontrollen bei der Ausreise am Flughafen Kabul» vom 30. Ja- nuar 2024 zum Thema der Datenbanken mit den Fingerabdrücken der ehe- maligen Armeeangehörigen und bilaterale Abklärungen mit den Länder- spezialisten des SEM. Dem wurde in der Replik entgegengehalten, die Gehörsverletzung könne nicht geheilt werden, indem die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung pau- schal auf verwendete Quellen verweise und die genauen Quellenangaben nicht den konkreten Aussagen zuordne. Auf diese Weise könnten die zitier- ten Quellen nicht richtig überprüft werden. Zudem schienen die zusätzlich zum «Focus Afghanistan» verwendeten Quelle nicht öffentlich zugänglich zu sein und seien von der Vorinstanz zu edieren, damit dazu Stellung ge- nommen werden könne.
E. 3.5 Auch bezüglich der vom SEM verwendeten Quellen beziehungsweise der Prüfung des Risikoprofils vermag das Gericht keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erkennen, zumal es sich vorliegend um eine rechts- genügliche Einzelfallanalyse der Gefährdung des Beschwerdeführers han- delt. Der explizite Verweis auf die Risikoprofile im «Focus Afghanistan 2022» ist dabei nicht zwingend. Eine Abweichung der darin zusammenge- tragenen Erkenntnisse kann denn auch nicht erkannt werden und dem Be- schwerdeführer war es offensichtlich auch möglich, den Entscheid sachge- recht anzufechten. Soweit sich das SEM auf weitere nicht öffentlich zu- gängliche Quellen stützt, müssen diese nur insofern offengelegt werden, als sie für die Entscheidfindung wesentlich sind. Dies betrifft insbesondere Abklärung bei den Länderspezialisten wie auch die durch diese erstellten Berichte. Vorliegend sind den genannten Auskünften keine wesentlichen Informationen zu entnehmen, weshalb das SEM darauf verzichten konnte,
D-3312/2024 Seite 8 diesbezüglich explizit Einsicht zu gewähren. Insbesondere ist darauf hin- zuweisen, dass die Frage, ob die Taliban von der Armeezugehörigkeit des Beschwerdeführers Kenntnis haben, gemäss der klaren Rechtspraxis in diesem Zusammenhang und den nachfolgenden Erwägungen vorliegend irrelevant ist. Das SEM hat damit die Begründungspflicht nicht verletzt und auch nicht gegen das Gebot von Treu und Glauben verstossen. Dass ge- wisse Textbausteine nicht in allen Details zum Fall passen, ist ebenfalls nicht als Verletzung der Begründungspflicht zu werten.
E. 3.6 Die beantragte Rückweisung zur vollständigen Abklärung des Sachver- halts, Durchführung einer weiteren Anhörung und Gewährung einer ange- messenen Frist zur Einreichung weiterer Beweise ist vor diesem Hinter- grund nicht angezeigt. Die entsprechenden Anträge sind abzuweisen.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM zunächst aus, es sei nicht bekannt, dass Afghanen aufgrund ihrer usbekischen Ethnie von den Taliban verfolgt und getötet würden. Der Beschwerdeführer habe keinerlei persönliche Erfahrungen dazu geschildert und weder er noch seine Familie scheine jemals konkret unter der Ethnie gelitten zu haben. Die Entführung und Misshandlung durch die Taliban im Jahre 2020 würde die Kriterien der Intensität gemäss Art. 3 AsyIG nicht erfüllen. Obwohl die Taliban erkannt
D-3312/2024 Seite 9 hätten, dass er Armeeangehöriger sei, sei er dennoch wieder freigelassen worden, weil sie nichts von der Armee gefunden hätten. Seine Aussage sei zudem widersprüchlich und somit unglaubhaft, denn entweder hätten die Taliban erkannt, dass er vom Militär sei, oder eben nicht. Es sei zudem schwer vorstellbar, dass den Taliban nach fünfzehntägiger Folterung keine zusätzlichen Informationen aus ihm herausgeholt hätten. Zudem gelinge es ihm nicht, die Suche der Taliban nach seinem Vater von der Suche nach ihm zu differenzieren. Inwiefern dessen Tätigkeit ihn gefährden sollte, werde in seinen Schilderungen nicht klar. Zudem stehe fest, dass seine Mutter und Geschwister bisher trotz der Tätigkeit des Beschwerdeführers und seines Vaters von den Taliban nicht existentiell bedroht worden seien. Die Suche nach dem Vater sei zudem unglaubhaft. Würden die Taliban sei- nen Vater unbedingt finden wollen, und wäre er bei ihnen so bekannt, wie beschrieben, hätten sie ihn mit Sicherheit längst gefunden. Zur Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der Armee sei festzuhalten, dass die Taliban nach der sogenannten Amnestie auf sehr tiefem Niveau und in inkonsis- tenter Weise ehemalige Armeeangehörige und insbesondere einfache Sol- daten verfolgen würden. Zudem sei nicht gesichert, dass die Taliban tat- sächlich alle Fingerabdrücke der ehemaligen Armeeangehörigen hätten. Es sei somit unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer aus den ange- gebenen Gründen im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan von den Tali- ban verfolgt und existentiell bedroht würde. In der Stellungnahme zum Ent- scheidentwurf werde vorgebracht, der Beschwerdeführer verfüge wegen der Tätigkeit für die Nationalarmee über ein erhöhtes Risikoprofil und ihm drohe wegen der Tätigkeit seines Vaters Reflexverfolgung. Dazu sei fest- zuhalten, dass bei einer Reflexverfolgung die ganze Familie betroffen wäre, was vorliegend nicht zutreffe. Dass den Armeeangehörigen die To- desstrafe drohen würde, wenn sie sich nicht innerhalb einer Stunde zurück- ziehen würden, möge zutreffen, sei während der Anhörung jedoch so nicht geschildert worden. Das SEM habe nicht behauptet, der Zugriff der Taliban auf die Datenbanken sei nicht gesichert, sondern dass die Taliban alle Fin- gerabdrücke der ehemaligen Armeeangehörigen hätten. Als «sowieso un- glaubhaft» werde keine seiner Aussagen beurteilt und auch seine Tätigkeit als Soldat bei der afghanischen Nationalarmee werde nicht in Zweifel ge- zogen.
E. 5.2 Dem wird in der Beschwerde entgegengehalten, gemäss dem SEM- Dokument «Focus Afghanistan» weise der Beschwerdeführer allein schon durch seine Tätigkeit als Soldat unter der Vorgängerregierung ein erhöhtes Risikoprofil auf. Es werde bestritten, dass es zusätzlicher risikoschärfender Elemente bedürfe, solche seien vorliegend aber ohnehin gegeben, da er
D-3312/2024 Seite 10 direkt an der Bekämpfung der Taliban beteiligt und seine Aktivität sichtbar gewesen sei und er als einfacher Soldaten über keinen Schutz durch ein- flussreiche Personen verfüge. Zudem seien die Taliban besonders miss- trauisch gegenüber Militärangehörigen, die ins Ausland geflohen seien. Die Verschleppung durch die Taliban müsse als asylrelevante Vorverfolgung qualifiziert werden, zumal die geforderte Intensität klar gegeben sei, nach- dem er täglich und spitalreif geschlagen worden sei. Im Falle einer Rück- kehr in seine Heimat sei er als ehemaliger Berufssoldat identifizierbar. Im «Focus Afghanistan 2022» werde beschrieben, wie die Taliban Angehörige der Risikogruppen identifizieren würden. Zudem sei er bei Diensteintritt fo- tografiert worden und seine Fingerabdrücke seien genommen worden, die Taliban hätten in seiner Nachbarschaft gelebt und ihn zu Hause gesucht sowie eine Hausdurchsuchung gemacht. Zudem müsse eine Reflexverfol- gung ebenso bejaht werden, weil sein Vater ein Kommandant bei den Ar- baki gewesen sei und 25 bis 30 Leute unter sich gehabt habe. Seine Ethnie könnte sich strafverschärfend für ihn auswirken. Zur Glaubhaftigkeit gelte es festzuhalten, dass das SEM bezüglich der Ab- drücke der Militärschuhe die Aussage des Beschwerdeführers falsch wie- dergegeben habe. Mit «sie haben das auch gesehen» sei lediglich gemeint gewesen, dass die Taliban sich die Stelle an den Füssen angeschaut hät- ten. Sie hätten aber keine Abdrücke feststellen können («Sie haben ja nichts vom Militär gefunden). Sodann sei es die Pflicht des Fachspezialis- ten, Ungereimtheiten durch zusätzliche Fragen aufzuklären. Aus dem Ge- samtzusammenhang gehe hervor, dass die Taliban ihn nicht als Berufssol- daten identifizieren hätten können. Es sei auch ohne weiteres plausibel, dass er sich trotz den von Taliban erhaltenen Schlägen sich nicht als Be- rufssoldat zu erkennen gegeben habe, da dies für ihn den Tod hätte be- deuten können. Bei der Aussage, dass er im Falle einer Rückkehr als Us- beke in Stücke geschnitten würde, handle es sich deutlich erkennbar um eine Redewendung. Weiter sei aus seinen Aussagen erkennbar und plau- sibel, dass die Taliban jeweils ihn und seinen Vater gesucht hätten. Wenn der Fachspezialist hier irgendeine Form der Differenzierung wünsche, müsse er entsprechende Fragen stellen. Dass sich aus seinen Aussagen nicht ergebe, inwiefern er aufgrund der Tätigkeit seines Vaters gefährdet sei, könne nicht nachvollzogen werden. Die Bedeutung der Reflexverfol- gung ergebe sich wiederum aus dem «Focus Afghanistan». Zudem hätte der Fachspezialist auch diesbezüglich wie auch bezüglich der Gefährdung der übrigen Familie, dem Ablauf der Suche der Taliban nach seinem Vater und dem Grund für den Verbleib der Familie Nachfragen stellen können. Schliesslich ergebe sich entgegen den Erwägungen in der angefochtenen
D-3312/2024 Seite 11 Verfügung aus dem «Focus Afghanistan», dass den Taliban eine biometri- sche Datenbank mit ausführlichen Angaben zu allen aktuellen und ehema- ligen Angehörigen der Armee und der Polizei in die Hände gefallen sei, sodass er identifiziert werden könnte.
E. 5.3 In seiner Vernehmlassung führte das SEM aus, die Äusserungen des Beschwerdeführers seien so zu verstehen, dass die Entführer die Druck- stellen bemerkt und ihn als Armeeangehörigen identifiziert hätten, zumal wohl zumindest seine Armeekollegen solche Druckstellen aufgewiesen hätten. Aufgrund der Selbstverständlichkeit des Motivs für die Misshand- lung, ebendiese Armeeangehörigkeit, sei nicht einsehbar, warum er noch vertieft über die Gründe des Vorfalls hätte befragt werden sollen. Es sei nach wie vor nicht ersichtlich, aus welchem anderen Grund der Beschwer- deführer und seine Kollegen hätten verschleppt und misshandelt werden sollen. Die Aussage, dass es während der folgenden 14 oder 15 Monate keine ähnlichen Zwischenfälle gegeben habe, sei nicht missverständlich, sondern vom Beschwerdeführer so bestätigt worden. Gemeint sei, wie auch in der Beschwerde festgehalten, ausserhalb seiner Tätigkeit als Sol- dat. Das Vorbringen der Reflexverfolgung aufgrund der Tätigkeit des Vaters des Beschwerdeführers als Arbaki erstaune. Zu keinem Zeitpunkt habe der Beschwerdeführer dieses während der Anhörung durchscheinen Iassen. Der Angriff auf das Lager habe im Jahr 2020 stattgefunden und der Familie sei nichts passiert, der Beschwerdeführer im selben Jahr sogar nach Hause gereist. Die Reflexverfolgung sei somit nachgeschoben. Zudem lebe die Familie nach wie vor fast unbehelligt und nicht spürbar von Re- flexverfolgung betroffen am selben Ort weiter. Entgegen den Aussagen in der Beschwerde mache der genannte «Focus Afghanistan» deutlich, dass Soldaten wie der Beschwerdeführer selbst aufgrund fehlender Stamme- sprotektion nicht unbedingt ein erhöhtes Risiko zu befürchten hätten, son- dern eher andere Gruppen. Die Sichtbarkeit des Beschwerdeführers zu be- tonen, sei in Anbetracht der 25'000 Mitarbeitenden der Nationalarmee in Helmand, dem Standort des Beschwerdeführers, etwas vermessen; eben- falls hinsichtlich der Tatsache, dass er keinen militärischen Rang oder Grad gehabt habe und nicht wisse, ob er jemanden getötet habe. Zur fehlenden Intensität der Entführung im Jahr 2020 komme die fehlende Aktualität hinzu. Weiter bleibe das SEM bei seinem Standpunkt, dass dem Be- schwerdeführer in Afghanistan kaum Verfolgung aufgrund seiner usbeki- schen Ethnie drohe, und wiederhole hier den noch wichtigeren Punkt, dass der Beschwerdeführer keine einzige konkrete negative Erfahrung aufgrund seiner Ethnie vorgebracht habe, womit das Vorbringen unsubstantiiert sei.
D-3312/2024 Seite 12
E. 5.4 In der Replik wurde dem wiederum entgegengehalten, weil der Be- schwerdeführer eine Reflexverfolgung von der Tätigkeit seines Vaters her- leiten könne, müsse dieses Sachverhaltselement für die korrekte Erstel- lung des Risikoprofils des Beschwerdeführers berücksichtigt werden. Zur Annahme der Flüchtlingseigenschaft bedürfe es keiner Vorverfolgung. Die Entführung durch die Taliban sei aber ohnehin als Vorverfolgung und ge- nügend intensiv zu werten, zumal er einem massiven psychischen Druck ausgesetzt gewesen sei und im Spital habe behandelt werden müssen. Für den Fall, dass die Intensität bestritten werden sollte, werde beantragt, dass ein rechtsmedizinisches Gutachten zu den erlittenen Verletzungen erstellt werde. Die Vorinstanz gebe auch nicht bekannt, nach welchen Kriterien sie die erforderliche Intensität beurteile. Weiter sei nicht nachvollziehbar, dass das SEM die Reflexverfolgung als nachgeschoben qualifiziere. Bei F106 habe der Beschwerdeführer klar gesagt, dass die Familie wegen der Tätig- keit des Vaters behelligt worden sei, und dies auch bei anderen Fragen wiederholt. Mit ihrem Zitat, dass Sicherheitskräfte mit niedrigem Rang manchmal gefährdeter sein können als höherrangige, habe die Vorinstanz de facto die Richtigkeit des Zitates in der Beschwerde aus dem «Focus Afghanistan» bestätigt. Der Hinweis bezüglich der Sichtbarkeit auf die Gar- nisonsstadt Helmand sei unbehelflich, weil die Einheit des Beschwerdefüh- rers diese Stadt regelmässig verlassen habe. Die Bemerkung, es sei ver- messen auf die Sichtbarkeit zu verweisen, fülle die Sachverhaltslücke kei- neswegs, die infolge der unterlassenen Abklärungen bestehe. Zudem be- deute Sichtbarkeit auch, dass der Gegner aus Distanz die Soldaten eines Checkpoints habe fotografieren und ausspionieren können. Da es keiner Vorverfolgung bedürfe, könne die Frage offengelassen werden, wie der zeitliche Abstand der Verschleppung zur Ausreise qualifiziert werden solle. Der Beschwerdeführer habe sich noch am Tag der Machtergreifung der Taliban auf den Weg gemacht, Afghanistan zu verlassen.
E. 6.1 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen sich bei der Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan Gruppen von Perso- nen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfol- gungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, die der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft nahe- stehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaft aus anderen Grün- den nicht entsprechenden Personen (vgl. Urteile des BVGer D-4268/2022 vom 29. März 2023 E. 7.1, D-1350/2022 vom 29. März 2023 E. 7.2 je mit weiteren Hinweisen und analog F-800/2022 vom 5. Juni 2023 E. 6.2
D-3312/2024 Seite 13 [betreffend Visum aus humanitärem Gründen]). Dies gilt insbesondere in Bezug auf Angehörige der Polizei und der Sicherheitskräfte, Regierungs- beamte oder der Regierung nahestehende Personen (vgl. Update der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH] – Länderanalyse vom 2. November 2022, Afghanistan: Gefährdungsprofile S. 15 f. sowie Human Rights Watch [HRW], «No Forgiveness for People Like You»: Executions and Enforced Disappearances in Afghanistan under the Taliban, 30. November 2021). Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass auch die familiäre Zugehörigkeit zu einer Person, die einem erhöhten Verfolgungsrisiko im Sinne der obigen Ausführungen ausgesetzt ist, zu einer Reflexverfolgung führen kann (vgl. Urteile des BVGer D-4268/2022 vom 29. März 2023 E. 7.1, E-5120/2021 vom 21. Juli 2022 E. 6.3.4., D-1728/2022 vom 10. Mai 2022 E. 7.3 und D-2161/2021 vom 12. Januar 2022 E. 7.4). Für die Erfül- lung der Flüchtlingseigenschaft ist jedoch erforderlich, dass sich die abs- trakte Gefährdung aufgrund eines erhöhten Risikoprofils individuell konkre- tisiert (vgl. Urteil des BVGer D-2118/2022 vom 2. September 2022 E. 4.3.2). Die konkrete Einschätzung ist im jeweiligen Einzelfall vorzuneh- men.
E. 6.2 Zwar trifft es zu, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit für die Armee sowie der Tätigkeit seines Vaters ein erhöhtes Risikoprofil aufweist. Dies allein reicht aber gemäss der soeben zitierten Rechtspre- chung nicht aus für die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung durch die Taliban. Vielmehr muss sich die abstrakte Gefährdung individuell konkretisieren, was vorliegend – wie nachfolgend darzulegen sein wird – nicht der Fall ist. Das Vorbringen in der Beschwerde, dass es keiner zu- sätzlicher risikoschärfender Elemente bedürfe, geht somit fehl. Vorliegend ergeben sich aus den Akten keine konkreten, plausiblen Anhaltspunkte für ein aktuelles Verfolgungsinteresse der Taliban. So hatte der Beschwerde- führer eigenen Angaben zufolge keinen militärischen Rang inne. Zudem kann seinen Aussagen nicht entnommen werden, dass er in den Augen der Taliban als religiöser oder politischer Oppositioneller gegolten hätte. Er war weder politisch aktiv noch hat er sich bisher anderweitig aufgrund seiner Familie, persönlicher Merkmale oder Aktivitäten gegenüber den Taliban be- sonders exponiert.
E. 6.3 Die abstrakte Gefährdung hat sich vorliegend denn auch nicht individu- ell konkretisiert. Vielmehr erläuterte der Beschwerdeführer, es habe – ab- gesehen von der Entführung im Jahr 2020 – keine weiteren Vorfälle mit den Taliban gegeben. Dass er wie in der Beschwerde geltend gemacht als Ar- meeangehöriger angeblich weiterhin in Gefechtshandlungen verwickelt
D-3312/2024 Seite 14 war, vermag entgegen den Behauptungen in der Beschwerde keine indivi- duelle Konkretisierung der Gefährdung darzustellen. Der richtige Hinweis des SEM bezüglich der geringen Sichtbarkeit der Einheit des Beschwerde- führers in Helmand betraf überdies nicht den Standort, sondern die Grösse der Einheit. Wenn dem in der Beschwerde entgegengehalten wird, Sicht- barkeit bedeute auch, dass der Gegner die Soldaten eines Checkpoints aus Distanz habe fotografieren und ausspionieren können, gilt es zu be- denken, dass der Beschwerdeführer gar nicht geltend machte, an Check- points gewesen zu sein, sondern im Bereich der Logistik Waren transpor- tiert zu haben.
E. 6.4 Zwar ist das Gericht der Meinung, dass die Entführung durch die Tali- ban im Jahr 2020 als ernsthafter Nachteil qualifiziert werden kann. Dieses Ereignis erfolgte jedoch mehr als ein Jahr vor der Machtübernahme der Taliban und der Ausreise des Beschwerdeführers, sodass das SEM richtig auf die fehlende Aktualität geschlossen hat. Zudem hat die Entführung of- fensichtlich nicht zu weiteren Verfolgungshandlungen geführt, zumal der Beschwerdeführer, wie vom SEM richtig angemerkt, wieder freigelassen worden sei, nachdem sie nichts von der Armee gefunden hätten. Wenn auch dem Bundesverwaltungsgericht der Widerspruch mit den Abdrücken der Militärschuhe nicht diametral scheint, kann doch auch den Aussagen in der Beschwerde nicht gefolgt werden, wonach der Beschwerdeführer nicht gesagt habe, die Taliban hätten diese bei ihm gesehen. So sagte der Beschwerdeführer unmissverständlich: «Ich hatte meine Sportschuhe an, aber wenn man für lange Zeit Militärschuhe trägt, gibt es Druckstellen auf den Füssen. Sie haben auf meine Füsse geschaut und sie haben das auch gesehen.» (vgl. F14 F38). Daraus kann nur abgeleitet werden, dass sie die Abdrücke festgestellt haben. «Sie haben ja nichts vom Militär gefunden.» muss demnach auf weitere, stichfestere Beweismittel bezogen sein. Auch der Gesamtzusammenhang lässt vielmehr darauf schliessen, dass dies er- kannt wurde. Ohnehin ist es aber nicht von zentraler Bedeutung, ob die Taliban bei der Entführung die Militärzugehörigkeit festgestellt haben oder nicht, zumal das SEM lediglich Zweifel an der Glaubhaftigkeit geäussert hat, diese aber in erster Linie als nicht asylrelevant qualifiziert hat, weil der Beschwerdeführer trotz Armeezugehörigkeit wieder freigelassen worden sei.
E. 6.5 Eine begründete Furcht vor künftigen Nachteilen ist aufgrund der bloss hypothetischen Befürchtungen des Beschwerdeführers zu verneinen. Dass die Taliban theoretisch Zugang zu den Daten der Armee haben und über seine Fingerabdrücke verfügen und ihn identifizieren könnten, ist vor
D-3312/2024 Seite 15 diesem Hintergrund nicht wesentlich, da die Armeezugehörigkeit allein bei fehlender Konkretisierung nicht zur Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung ausreicht. In diesem Sinn war der Hinweis des SEM, es sei nicht gesichert, dass die Taliban tatsächlich alle Fingerabdrücke der ehe- maligen Armeeangehörigen hätten, auch nur ergänzend angebracht und nicht als Hauptargument gegen die Verfolgung. In Bezug auf die von den Taliban angeblich nach der Ausreise des Beschwerdeführers durchgeführ- ten Hausdurchsuchungen unter Nachfrage nach seiner Person ist dem Be- schwerdeführer zwar insofern rechtzugeben, dass er angab, die Taliban hätten jeweils ihn und den Vater gesucht, sodass die vom SEM ge- wünschte Differenzierung der Ereignisse an der Sache vorbeigeht. Das SEM äusserte aber aufgrund der unsubstantiierten Aussagen des Be- schwerdeführers trotzdem zu Recht Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser Suche. Wenn in der Beschwerde diesbezüglich wieder pauschal darauf verwiesen wird, dass das SEM hätte nachfragen sollen, ist der Beschwer- deführer wiederum an seine Mitwirkungspflicht zu erinnern. Zudem dürfte es sich bei den Hausdurchsuchungen wohl eher um allgemeine Durchsu- chungen denn um konkrete Suchen nach dem Beschwerdeführer gehan- delt haben. Schliesslich spricht die Tatsache, dass die Eltern sowie die Ge- schwister des Beschwerdeführers nach wie vor am Herkunftsort leben de- zidiert gegen das Vorliegen einer andauernden, erheblichen und gezielten Verfolgung. Auch ergibt sich gemäss oben zitierter Rechtsprechung eine Gefährdung nicht daraus, dass der Beschwerdeführer als einfacher Soldat über keinen Schutz durch einflussreiche Personen verfüge und die Taliban gegenüber ins Ausland geflohenen Militärangehörigen besonders miss- trauisch seien.
E. 6.6 Dass die Reflexverfolgung im Zusammenhang mit der Tätigkeit seines Vaters, wie vom SEM in der Vernehmlassung ausgeführt, nachgeschoben sein soll, kann nicht nachvollzogen werden. Vielmehr gab der Beschwer- deführer die Tätigkeit des Vaters an der Anhörung klar an. Diesbezüglich ist aber ebenfalls festzuhalten, dass daraus nicht automatisch auf eine be- gründete Furcht vor Verfolgung durch die Taliban geschlossen werden kann. Die rein hypothetische Gefährdung reicht nicht aus. Es gilt auch hier nochmals auf die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der gezielten Suche der Taliban nach dem Vater und darauf hinzuweisen, dass die Eltern sowie die Geschwister des Beschwerdeführers nach wie vor unbehelligt am Her- kunftsort leben. Dass sich der Vater seit Jahren das Haus nicht verlasse, vermag daran nichts zu ändern.
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E. 6.7 Ferner vermag auch die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Eth- nie der Usbeken keine zusätzliche Gefährdung im Sinne des Asylgesetzes zu begründen. Auch dem Bundesverwaltungsgericht ist nicht bekannt, dass Afghanen usbekischer Ethnie deshalb von den Taliban verfolgt und getötet würden. Das SEM hielt hier auch richtig fest, dass der Beschwer- deführer diesbezüglich keine persönlichen Erfahrungen geschildert habe, und weder er noch seine Familie jemals konkret unter der Ethnie gelitten zu haben scheine. Dies wird auch in der Beschwerde weiterhin unterlas- sen. Entgegen der Aussage in der Beschwerde, schliesst das SEM aus der klar als Redewendung erkennbaren Aussage, dass er im Falle einer Rück- kehr als Usbeke in Stücke geschnitten würde, nicht auf die Unglaubhaf- tigkeit. Vielmehr verweist es hier auf die Unsubstantiiertheit der Aussagen zu einer Verfolgung aufgrund der Ethnie.
E. 6.8 Diesen Erwägungen gemäss ist im afghanischen Kontext anzuneh- men, dass der Beschwerdeführer für den (hypothetischen) Fall einer Rück- kehr in den Heimatstaat in absehbarer Zukunft keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG befürchten müsste.
E. 6.9 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die geltend gemachten Vorbringen nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrelevante Verfolgung beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu be- gründen. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt.
E. 7 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent- haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8 Die Wegweisungsvollzugshindernisse (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit; vgl. Art. 83 Abs. 2–4 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [AIG; SR 142.20]) sind alternativer Natur: Sobald eines von ihnen
D-3312/2024 Seite 17 erfüllt ist, ist der Wegweisungsvollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen der vorläufigen Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 und 2009/51 E. 5.4, je m.w.H.). Da der Beschwerdeführer mit Verfügung des SEM vom 14. Mai 2022 wegen gegenwärtiger Unzumutbarkeit des Weg- weisungsvollzugs vorläufig aufgenommen wurde, erübrigen sich praxisge- mäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegwei- sungsvollzugs.
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher ab- zuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Nachdem mit Verfügung vom 4. Juni 2024 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess- führung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen worden ist und weiterhin von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3312/2024 Urteil vom 8. Januar 2025 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Robert Goldmann, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 14. Mai 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Afghanistan eigenen Angaben zufolge am 20. August 2021 und gelangte über den Iran, die Türkei, Serbien, Bulgarien und weitere ihm unbekannte Länder am 10. März 2024 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 13. März 2024 wurde er zu seinen Personalien befragt und am 1. Mai 2024 einlässlich angehört. Zur Begründung seines Gesuches gab der Beschwerdeführer - ein Afghane usbekischer Ethnie - an, er sei in Afghanistan geboren und mit vierzehn oder fünfzehn Jahren aus wirtschaftlichen Gründen in den Iran gegangen, wo er für drei Jahre als Strassenputzer gearbeitet habe. Im Jahr 2018 oder 2019 sei er nach Afghanistan zurückgekehrt und in den Dienst der Nationalarmee eingetreten. Er sei als einfacher Soldat zwei Jahre in Helmand im Bereich der Logistik in einer Transporteinheit stationiert gewesen. Sie hätten Panzer, Munition, Lebensmittel und andere Ausrüstungen zu den verschiedenen Posten transportiert. Er sei der Bodyguard und die rechte Hand eines Kommandanten gewesen und habe ihn bei der Arbeit begleitet. Er sei auch im Kampf gewesen und habe geschossen, er wisse aber nicht, ob dabei jemand umgekommen sei. Während seines Dienstes habe er nur einmal im Jahr 2020 nach Hause gehen dürfen. Auf der Heimreise seien sie von den Taliban entführt worden. Dabei hätten sie verheimlicht, Armeemitglieder zu sei. Er sei während fünfzehn Tagen festgehalten, befragt und geschlagen worden, im Anschluss habe man sie aber gehen lassen. Wegen den Schlägen habe eine Wunde am Arm später im Spital genäht werden müssen. Er sei nach drei Tagen im Spital und zwei Monaten zu Hause wieder in den Dienst zurückgekehrt. Die nächsten Monate sei ihm nichts mehr zugestossen, aber er habe weiterhin an Kampfhandlungen gegen die Taliban teilgenommen. Am 15. August 2021 habe die Taliban per Funk mitgeteilt, dass sie in einer Stunde ihre Einheit einnehmen und alle erhängen würden. Deshalb hätten sie das Land verlassen müssen. Er habe seine Uniform ausgezogen, sich zivil angezogen und sei zu einer Strasse gegangen, wo er seine Hand für vorbeifahrende Lastwagen gehoben habe. Er sei mit einem Lastwagen von Helmand nach Nimruz gefahren. Von dort habe ihn ein Schlepper in den Iran gebracht, wo er wieder als Strassenputzer gearbeitet habe. Im Februar 2022 sei er in die Türkei gereist, wo er bis im August 2023 gearbeitet habe. Weil er bei der Anmeldung beim Militär fotografiert worden sei und Fingerabdrücke habe abgeben müssen und weil die Taliban auch vor dem Sturz in ihrem Wohngebiet gelebt und alles gewusst hätten, könnten sie ihn nun als ehemaligen Armeeangehörigen identifizieren. In Afghanistan würden weiterhin sein Vater, seine Mutter und auch seine jüngeren Geschwister leben. Ein Bruder lebe im Iran. Sein Vater sei ein Kommandant der Arbaki (lokale, nicht offizielle Dorfschützer in Zivil) gewesen und ihr Lager sei im Jahr 2020 von den Taliban angegriffen worden. Er habe wegen seiner Tätigkeit viele Feinde und könne sein Zuhause nicht mehr verlassen. Die Taliban seien etwa zehnmal zu ihnen nach Hause gekommen und hätten nach ihm und seinem Vater gefragt. Beim ersten Mal hätten sie auch das Haus durchsucht, aber nichts gefunden. Sein Vater habe sich jeweils versteckt und die Mutter habe gesagt, er sei in den Iran geflohen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer unter anderem Fotos von seinem Spitalaufenthalt nach der Entführung und von sich in Uniform zu den Akten. B. Mit Eingabe vom 13. Mai 2024 nahm der Beschwerdeführer zum gleichentags erstellten Entscheidentwurf des SEM Stellung. C. Mit Verfügung vom 14. Mai 2024 - gleichentags eröffnet - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers im Rahmen des beschleunigten Verfahrens ab und ordnete die Wegweisung an, nahm ihn aber wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf. D. Mit Eingabe vom 24. Mai 2024 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Dispositivziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung sowie eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz für weitere Abklärungen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands. E. Mit Zwischenverfügung vom 4. Juni 2024 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wies sie ab, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handle. F. In seiner Vernehmlassung vom 7. Juni 2024 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest. G. Mit Replik vom 27. Juni 2024 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des SEM Stellung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3. In der Beschwerde wird geltend gemacht, das SEM habe den Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt und das rechtliche Gehör verletzt. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie zu einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz führen könnten. 3.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG gerügt werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime (Art. 12 ff. VwVG) den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. Benjamin Schindler, in: Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 29). 3.2 Zur Begründung wird in der Beschwerde geltend gemacht, das SEM habe zentrale Sachverhaltselemente irreführend oder falsch wiedergegeben beziehungsweise sachlich und juristisch falsch gewürdigt. Es werden in diesem Zusammenhang einzelne Sachverhaltselemente ergänzt, welche in die Verfügung des SEM nicht genügend Einfluss gefunden hätten. Vor allem habe das SEM falsch festgehalten, dass der Beschwerdeführer als Militärangehöriger identifiziert worden sei, und daraus falsche Schlüsse gezogen. Es habe auch die Reflexverfolgung nicht näher abgeklärt. Zudem habe der Sachbearbeiter die Pflicht, bei Unklarheiten Rückfragen zu stellen. Das SEM erklärte hierzu in seiner Vernehmlassung, weshalb es davon ausging, dass der Beschwerdeführer als Militärangehöriger identifiziert worden sei, und hielt fest, dass Rückfragen gestellt worden seien. In der Replik wurde dem entgegengehalten, die Vorinstanz fülle Lücken mit Interpretationen der Aussagen des Beschwerdeführers. Für die Rechtsvertretung sei es im Moment der Anhörung nicht immer ersichtlich gewesen, was die befragende Person nicht korrekt oder unvollständig verstanden habe, sonst hätte sie klärende Zusatzfragen gestellt. Grundsätzlich seien aus dem Anhörungsprotokoll viele Missverständnisse zwischen der befragenden Person und dem Beschwerdeführer ersichtlich, auf welche erstere mitunter gereizt reagiert habe. Dass die Vorinstanz eine differenzierte Frage gestellt habe zum Verstecken des Vaters, reiche bei weitem nicht aus. 3.3 Das Gericht kann aufgrund der Präzisierungen einzelner Sachverhaltselemente in der Beschwerde keine Verletzung der Pflicht zur rechtsgenüglichen Erstellung des Sachverhaltes durch das SEM erkennen. Auch wenn in der Verfügung nicht jedes Detail aus der Anhörung erwähnt wurde, hat das SEM den Sachverhalt in einer rechtsgenüglichen Weise erstellt, sodass das Gericht auf dieser Grundlage eine Entscheidung fällen kann. Soweit wesentlich wird auf die Sachverhaltsergänzungen und -korrekturen aus der Beschwerde bei den materiellen Erwägungen eingegangen, dabei auch auf die Frage nach der entdeckten Militärzugehörigkeit aufgrund der Schuhabdrücke und der Reflexverfolgung. Dass das SEM falsche Annahmen getroffen und dadurch falsche Schlussfolgerungen gezogen hat, kann nicht bestätigt werden. Zudem hat der Sachbearbeiter zwar die Pflicht den Sachverhalt von Amtes wegen zu erstellen. Dies beinhaltet auch gewisses Nachfragen an der Anhörung bei Ungereimtheiten. Der Beschwerdeführer ist aber auch an seine Mitwirkungspflicht zu erinnern und dass er den Sachverhalt von sich aus differenziert darlegen muss. Wenn in der Beschwerde auf viele Argumente des SEM mit dem pauschalen Verweis auf die Fragepflicht reagiert wird, vermag dies nicht zu überzeugen. Zudem hat das SEM in der Vernehmlassung richtig darauf hingewiesen, dass gewisse Rückfragen gestellt worden seien und hat entgegen den Vorbringen in der Replik nicht Lücken mit Interpretationen der Aussagen des Beschwerdeführers gefüllt. Dass die befragende Person unangemessen gereizt reagiert hätte, lässt sich dem Protokoll nicht entnehmen. 3.4 In der Beschwerde wird weiter geltend gemacht, der angefochtene Entscheid treffe Annahmen über die Zustände in Afghanistan, ohne anzugeben, worauf sich diese stützen würden. Das SEM hätte für sämtliche Annahmen betreffend die Verhältnisse in Afghanistan Quellenangaben machen müssen. Es sei befremdend, dass im angefochtenen Entscheid das SEM-Dokument Focus Afghanistan 2022 kein einziges Mal zitiert werde, welches für die Erstellung von Risikoprofilen für die Verfolgung durch die Taliban beizuziehen sei. Abweichungen von diesem hätten begründet werden müssen. Die unfundierten Ausführungen zum Risikoprofil des Beschwerdeführers würden das Begründungserfordernis verletzen und gegen das Gebot von Treu und Glauben verstossen. Zudem sei aus gewissen Textbausteinen kein Zusammenhang zu den Vorbringen des Beschwerdeführers erkennbar. Das SEM hielt hierzu in seiner Vernehmlassung fest, die im Asylentscheid zugegebenermassen nicht deklarierten Quellen des Asylentscheides seien nebst dem in der Beschwerde erwähnten «Focus Afghanistan, Verfolgung durch Taliban: Potentielle Risikoprofile» vom 15. Februar 2022 auch das «Consulting Afghanistan, Zugang der Taliban zu Personallisten der alten Regierung; Kontrollen bei der Ausreise am Flughafen Kabul» vom 30. Januar 2024 zum Thema der Datenbanken mit den Fingerabdrücken der ehemaligen Armeeangehörigen und bilaterale Abklärungen mit den Länderspezialisten des SEM. Dem wurde in der Replik entgegengehalten, die Gehörsverletzung könne nicht geheilt werden, indem die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung pauschal auf verwendete Quellen verweise und die genauen Quellenangaben nicht den konkreten Aussagen zuordne. Auf diese Weise könnten die zitierten Quellen nicht richtig überprüft werden. Zudem schienen die zusätzlich zum «Focus Afghanistan» verwendeten Quelle nicht öffentlich zugänglich zu sein und seien von der Vorinstanz zu edieren, damit dazu Stellung genommen werden könne. 3.5 Auch bezüglich der vom SEM verwendeten Quellen beziehungsweise der Prüfung des Risikoprofils vermag das Gericht keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erkennen, zumal es sich vorliegend um eine rechtsgenügliche Einzelfallanalyse der Gefährdung des Beschwerdeführers handelt. Der explizite Verweis auf die Risikoprofile im «Focus Afghanistan 2022» ist dabei nicht zwingend. Eine Abweichung der darin zusammengetragenen Erkenntnisse kann denn auch nicht erkannt werden und dem Beschwerdeführer war es offensichtlich auch möglich, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Soweit sich das SEM auf weitere nicht öffentlich zugängliche Quellen stützt, müssen diese nur insofern offengelegt werden, als sie für die Entscheidfindung wesentlich sind. Dies betrifft insbesondere Abklärung bei den Länderspezialisten wie auch die durch diese erstellten Berichte. Vorliegend sind den genannten Auskünften keine wesentlichen Informationen zu entnehmen, weshalb das SEM darauf verzichten konnte, diesbezüglich explizit Einsicht zu gewähren. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass die Frage, ob die Taliban von der Armeezugehörigkeit des Beschwerdeführers Kenntnis haben, gemäss der klaren Rechtspraxis in diesem Zusammenhang und den nachfolgenden Erwägungen vorliegend irrelevant ist. Das SEM hat damit die Begründungspflicht nicht verletzt und auch nicht gegen das Gebot von Treu und Glauben verstossen. Dass gewisse Textbausteine nicht in allen Details zum Fall passen, ist ebenfalls nicht als Verletzung der Begründungspflicht zu werten. 3.6 Die beantragte Rückweisung zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts, Durchführung einer weiteren Anhörung und Gewährung einer angemessenen Frist zur Einreichung weiterer Beweise ist vor diesem Hintergrund nicht angezeigt. Die entsprechenden Anträge sind abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM zunächst aus, es sei nicht bekannt, dass Afghanen aufgrund ihrer usbekischen Ethnie von den Taliban verfolgt und getötet würden. Der Beschwerdeführer habe keinerlei persönliche Erfahrungen dazu geschildert und weder er noch seine Familie scheine jemals konkret unter der Ethnie gelitten zu haben. Die Entführung und Misshandlung durch die Taliban im Jahre 2020 würde die Kriterien der Intensität gemäss Art. 3 AsyIG nicht erfüllen. Obwohl die Taliban erkannt hätten, dass er Armeeangehöriger sei, sei er dennoch wieder freigelassen worden, weil sie nichts von der Armee gefunden hätten. Seine Aussage sei zudem widersprüchlich und somit unglaubhaft, denn entweder hätten die Taliban erkannt, dass er vom Militär sei, oder eben nicht. Es sei zudem schwer vorstellbar, dass den Taliban nach fünfzehntägiger Folterung keine zusätzlichen Informationen aus ihm herausgeholt hätten. Zudem gelinge es ihm nicht, die Suche der Taliban nach seinem Vater von der Suche nach ihm zu differenzieren. Inwiefern dessen Tätigkeit ihn gefährden sollte, werde in seinen Schilderungen nicht klar. Zudem stehe fest, dass seine Mutter und Geschwister bisher trotz der Tätigkeit des Beschwerdeführers und seines Vaters von den Taliban nicht existentiell bedroht worden seien. Die Suche nach dem Vater sei zudem unglaubhaft. Würden die Taliban seinen Vater unbedingt finden wollen, und wäre er bei ihnen so bekannt, wie beschrieben, hätten sie ihn mit Sicherheit längst gefunden. Zur Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der Armee sei festzuhalten, dass die Taliban nach der sogenannten Amnestie auf sehr tiefem Niveau und in inkonsistenter Weise ehemalige Armeeangehörige und insbesondere einfache Soldaten verfolgen würden. Zudem sei nicht gesichert, dass die Taliban tatsächlich alle Fingerabdrücke der ehemaligen Armeeangehörigen hätten. Es sei somit unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer aus den angegebenen Gründen im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan von den Taliban verfolgt und existentiell bedroht würde. In der Stellungnahme zum Entscheidentwurf werde vorgebracht, der Beschwerdeführer verfüge wegen der Tätigkeit für die Nationalarmee über ein erhöhtes Risikoprofil und ihm drohe wegen der Tätigkeit seines Vaters Reflexverfolgung. Dazu sei festzuhalten, dass bei einer Reflexverfolgung die ganze Familie betroffen wäre, was vorliegend nicht zutreffe. Dass den Armeeangehörigen die Todesstrafe drohen würde, wenn sie sich nicht innerhalb einer Stunde zurückziehen würden, möge zutreffen, sei während der Anhörung jedoch so nicht geschildert worden. Das SEM habe nicht behauptet, der Zugriff der Taliban auf die Datenbanken sei nicht gesichert, sondern dass die Taliban alle Fingerabdrücke der ehemaligen Armeeangehörigen hätten. Als «sowieso unglaubhaft» werde keine seiner Aussagen beurteilt und auch seine Tätigkeit als Soldat bei der afghanischen Nationalarmee werde nicht in Zweifel gezogen. 5.2 Dem wird in der Beschwerde entgegengehalten, gemäss dem SEM-Dokument «Focus Afghanistan» weise der Beschwerdeführer allein schon durch seine Tätigkeit als Soldat unter der Vorgängerregierung ein erhöhtes Risikoprofil auf. Es werde bestritten, dass es zusätzlicher risikoschärfender Elemente bedürfe, solche seien vorliegend aber ohnehin gegeben, da er direkt an der Bekämpfung der Taliban beteiligt und seine Aktivität sichtbar gewesen sei und er als einfacher Soldaten über keinen Schutz durch einflussreiche Personen verfüge. Zudem seien die Taliban besonders misstrauisch gegenüber Militärangehörigen, die ins Ausland geflohen seien. Die Verschleppung durch die Taliban müsse als asylrelevante Vorverfolgung qualifiziert werden, zumal die geforderte Intensität klar gegeben sei, nachdem er täglich und spitalreif geschlagen worden sei. Im Falle einer Rückkehr in seine Heimat sei er als ehemaliger Berufssoldat identifizierbar. Im «Focus Afghanistan 2022» werde beschrieben, wie die Taliban Angehörige der Risikogruppen identifizieren würden. Zudem sei er bei Diensteintritt fotografiert worden und seine Fingerabdrücke seien genommen worden, die Taliban hätten in seiner Nachbarschaft gelebt und ihn zu Hause gesucht sowie eine Hausdurchsuchung gemacht. Zudem müsse eine Reflexverfolgung ebenso bejaht werden, weil sein Vater ein Kommandant bei den Arbaki gewesen sei und 25 bis 30 Leute unter sich gehabt habe. Seine Ethnie könnte sich strafverschärfend für ihn auswirken. Zur Glaubhaftigkeit gelte es festzuhalten, dass das SEM bezüglich der Abdrücke der Militärschuhe die Aussage des Beschwerdeführers falsch wiedergegeben habe. Mit «sie haben das auch gesehen» sei lediglich gemeint gewesen, dass die Taliban sich die Stelle an den Füssen angeschaut hätten. Sie hätten aber keine Abdrücke feststellen können («Sie haben ja nichts vom Militär gefunden). Sodann sei es die Pflicht des Fachspezialisten, Ungereimtheiten durch zusätzliche Fragen aufzuklären. Aus dem Gesamtzusammenhang gehe hervor, dass die Taliban ihn nicht als Berufssoldaten identifizieren hätten können. Es sei auch ohne weiteres plausibel, dass er sich trotz den von Taliban erhaltenen Schlägen sich nicht als Berufssoldat zu erkennen gegeben habe, da dies für ihn den Tod hätte bedeuten können. Bei der Aussage, dass er im Falle einer Rückkehr als Usbeke in Stücke geschnitten würde, handle es sich deutlich erkennbar um eine Redewendung. Weiter sei aus seinen Aussagen erkennbar und plausibel, dass die Taliban jeweils ihn und seinen Vater gesucht hätten. Wenn der Fachspezialist hier irgendeine Form der Differenzierung wünsche, müsse er entsprechende Fragen stellen. Dass sich aus seinen Aussagen nicht ergebe, inwiefern er aufgrund der Tätigkeit seines Vaters gefährdet sei, könne nicht nachvollzogen werden. Die Bedeutung der Reflexverfolgung ergebe sich wiederum aus dem «Focus Afghanistan». Zudem hätte der Fachspezialist auch diesbezüglich wie auch bezüglich der Gefährdung der übrigen Familie, dem Ablauf der Suche der Taliban nach seinem Vater und dem Grund für den Verbleib der Familie Nachfragen stellen können. Schliesslich ergebe sich entgegen den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung aus dem «Focus Afghanistan», dass den Taliban eine biometrische Datenbank mit ausführlichen Angaben zu allen aktuellen und ehemaligen Angehörigen der Armee und der Polizei in die Hände gefallen sei, sodass er identifiziert werden könnte. 5.3 In seiner Vernehmlassung führte das SEM aus, die Äusserungen des Beschwerdeführers seien so zu verstehen, dass die Entführer die Druckstellen bemerkt und ihn als Armeeangehörigen identifiziert hätten, zumal wohl zumindest seine Armeekollegen solche Druckstellen aufgewiesen hätten. Aufgrund der Selbstverständlichkeit des Motivs für die Misshandlung, ebendiese Armeeangehörigkeit, sei nicht einsehbar, warum er noch vertieft über die Gründe des Vorfalls hätte befragt werden sollen. Es sei nach wie vor nicht ersichtlich, aus welchem anderen Grund der Beschwerdeführer und seine Kollegen hätten verschleppt und misshandelt werden sollen. Die Aussage, dass es während der folgenden 14 oder 15 Monate keine ähnlichen Zwischenfälle gegeben habe, sei nicht missverständlich, sondern vom Beschwerdeführer so bestätigt worden. Gemeint sei, wie auch in der Beschwerde festgehalten, ausserhalb seiner Tätigkeit als Soldat. Das Vorbringen der Reflexverfolgung aufgrund der Tätigkeit des Vaters des Beschwerdeführers als Arbaki erstaune. Zu keinem Zeitpunkt habe der Beschwerdeführer dieses während der Anhörung durchscheinen Iassen. Der Angriff auf das Lager habe im Jahr 2020 stattgefunden und der Familie sei nichts passiert, der Beschwerdeführer im selben Jahr sogar nach Hause gereist. Die Reflexverfolgung sei somit nachgeschoben. Zudem lebe die Familie nach wie vor fast unbehelligt und nicht spürbar von Reflexverfolgung betroffen am selben Ort weiter. Entgegen den Aussagen in der Beschwerde mache der genannte «Focus Afghanistan» deutlich, dass Soldaten wie der Beschwerdeführer selbst aufgrund fehlender Stammesprotektion nicht unbedingt ein erhöhtes Risiko zu befürchten hätten, sondern eher andere Gruppen. Die Sichtbarkeit des Beschwerdeführers zu betonen, sei in Anbetracht der 25'000 Mitarbeitenden der Nationalarmee in Helmand, dem Standort des Beschwerdeführers, etwas vermessen; ebenfalls hinsichtlich der Tatsache, dass er keinen militärischen Rang oder Grad gehabt habe und nicht wisse, ob er jemanden getötet habe. Zur fehlenden Intensität der Entführung im Jahr 2020 komme die fehlende Aktualität hinzu. Weiter bleibe das SEM bei seinem Standpunkt, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan kaum Verfolgung aufgrund seiner usbekischen Ethnie drohe, und wiederhole hier den noch wichtigeren Punkt, dass der Beschwerdeführer keine einzige konkrete negative Erfahrung aufgrund seiner Ethnie vorgebracht habe, womit das Vorbringen unsubstantiiert sei. 5.4 In der Replik wurde dem wiederum entgegengehalten, weil der Beschwerdeführer eine Reflexverfolgung von der Tätigkeit seines Vaters herleiten könne, müsse dieses Sachverhaltselement für die korrekte Erstellung des Risikoprofils des Beschwerdeführers berücksichtigt werden. Zur Annahme der Flüchtlingseigenschaft bedürfe es keiner Vorverfolgung. Die Entführung durch die Taliban sei aber ohnehin als Vorverfolgung und genügend intensiv zu werten, zumal er einem massiven psychischen Druck ausgesetzt gewesen sei und im Spital habe behandelt werden müssen. Für den Fall, dass die Intensität bestritten werden sollte, werde beantragt, dass ein rechtsmedizinisches Gutachten zu den erlittenen Verletzungen erstellt werde. Die Vorinstanz gebe auch nicht bekannt, nach welchen Kriterien sie die erforderliche Intensität beurteile. Weiter sei nicht nachvollziehbar, dass das SEM die Reflexverfolgung als nachgeschoben qualifiziere. Bei F106 habe der Beschwerdeführer klar gesagt, dass die Familie wegen der Tätigkeit des Vaters behelligt worden sei, und dies auch bei anderen Fragen wiederholt. Mit ihrem Zitat, dass Sicherheitskräfte mit niedrigem Rang manchmal gefährdeter sein können als höherrangige, habe die Vorinstanz de facto die Richtigkeit des Zitates in der Beschwerde aus dem «Focus Afghanistan» bestätigt. Der Hinweis bezüglich der Sichtbarkeit auf die Garnisonsstadt Helmand sei unbehelflich, weil die Einheit des Beschwerdeführers diese Stadt regelmässig verlassen habe. Die Bemerkung, es sei vermessen auf die Sichtbarkeit zu verweisen, fülle die Sachverhaltslücke keineswegs, die infolge der unterlassenen Abklärungen bestehe. Zudem bedeute Sichtbarkeit auch, dass der Gegner aus Distanz die Soldaten eines Checkpoints habe fotografieren und ausspionieren können. Da es keiner Vorverfolgung bedürfe, könne die Frage offengelassen werden, wie der zeitliche Abstand der Verschleppung zur Ausreise qualifiziert werden solle. Der Beschwerdeführer habe sich noch am Tag der Machtergreifung der Taliban auf den Weg gemacht, Afghanistan zu verlassen. 6. 6.1 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen sich bei der Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, die der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaft aus anderen Gründen nicht entsprechenden Personen (vgl. Urteile des BVGer D-4268/2022 vom 29. März 2023 E. 7.1, D-1350/2022 vom 29. März 2023 E. 7.2 je mit weiteren Hinweisen und analog F-800/2022 vom 5. Juni 2023 E. 6.2 [betreffend Visum aus humanitärem Gründen]). Dies gilt insbesondere in Bezug auf Angehörige der Polizei und der Sicherheitskräfte, Regierungsbeamte oder der Regierung nahestehende Personen (vgl. Update der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH] - Länderanalyse vom 2. November 2022, Afghanistan: Gefährdungsprofile S. 15 f. sowie Human Rights Watch [HRW], «No Forgiveness for People Like You»: Executions and Enforced Disappearances in Afghanistan under the Taliban, 30. November 2021). Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass auch die familiäre Zugehörigkeit zu einer Person, die einem erhöhten Verfolgungsrisiko im Sinne der obigen Ausführungen ausgesetzt ist, zu einer Reflexverfolgung führen kann (vgl. Urteile des BVGer D-4268/2022 vom 29. März 2023 E. 7.1, E-5120/2021 vom 21. Juli 2022 E. 6.3.4., D-1728/2022 vom 10. Mai 2022 E. 7.3 und D-2161/2021 vom 12. Januar 2022 E. 7.4). Für die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft ist jedoch erforderlich, dass sich die abstrakte Gefährdung aufgrund eines erhöhten Risikoprofils individuell konkretisiert (vgl. Urteil des BVGer D-2118/2022 vom 2. September 2022 E. 4.3.2). Die konkrete Einschätzung ist im jeweiligen Einzelfall vorzunehmen. 6.2 Zwar trifft es zu, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit für die Armee sowie der Tätigkeit seines Vaters ein erhöhtes Risikoprofil aufweist. Dies allein reicht aber gemäss der soeben zitierten Rechtsprechung nicht aus für die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung durch die Taliban. Vielmehr muss sich die abstrakte Gefährdung individuell konkretisieren, was vorliegend - wie nachfolgend darzulegen sein wird - nicht der Fall ist. Das Vorbringen in der Beschwerde, dass es keiner zusätzlicher risikoschärfender Elemente bedürfe, geht somit fehl. Vorliegend ergeben sich aus den Akten keine konkreten, plausiblen Anhaltspunkte für ein aktuelles Verfolgungsinteresse der Taliban. So hatte der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge keinen militärischen Rang inne. Zudem kann seinen Aussagen nicht entnommen werden, dass er in den Augen der Taliban als religiöser oder politischer Oppositioneller gegolten hätte. Er war weder politisch aktiv noch hat er sich bisher anderweitig aufgrund seiner Familie, persönlicher Merkmale oder Aktivitäten gegenüber den Taliban besonders exponiert. 6.3 Die abstrakte Gefährdung hat sich vorliegend denn auch nicht individuell konkretisiert. Vielmehr erläuterte der Beschwerdeführer, es habe - abgesehen von der Entführung im Jahr 2020 - keine weiteren Vorfälle mit den Taliban gegeben. Dass er wie in der Beschwerde geltend gemacht als Armeeangehöriger angeblich weiterhin in Gefechtshandlungen verwickelt war, vermag entgegen den Behauptungen in der Beschwerde keine individuelle Konkretisierung der Gefährdung darzustellen. Der richtige Hinweis des SEM bezüglich der geringen Sichtbarkeit der Einheit des Beschwerdeführers in Helmand betraf überdies nicht den Standort, sondern die Grösse der Einheit. Wenn dem in der Beschwerde entgegengehalten wird, Sichtbarkeit bedeute auch, dass der Gegner die Soldaten eines Checkpoints aus Distanz habe fotografieren und ausspionieren können, gilt es zu bedenken, dass der Beschwerdeführer gar nicht geltend machte, an Checkpoints gewesen zu sein, sondern im Bereich der Logistik Waren transportiert zu haben. 6.4 Zwar ist das Gericht der Meinung, dass die Entführung durch die Taliban im Jahr 2020 als ernsthafter Nachteil qualifiziert werden kann. Dieses Ereignis erfolgte jedoch mehr als ein Jahr vor der Machtübernahme der Taliban und der Ausreise des Beschwerdeführers, sodass das SEM richtig auf die fehlende Aktualität geschlossen hat. Zudem hat die Entführung offensichtlich nicht zu weiteren Verfolgungshandlungen geführt, zumal der Beschwerdeführer, wie vom SEM richtig angemerkt, wieder freigelassen worden sei, nachdem sie nichts von der Armee gefunden hätten. Wenn auch dem Bundesverwaltungsgericht der Widerspruch mit den Abdrücken der Militärschuhe nicht diametral scheint, kann doch auch den Aussagen in der Beschwerde nicht gefolgt werden, wonach der Beschwerdeführer nicht gesagt habe, die Taliban hätten diese bei ihm gesehen. So sagte der Beschwerdeführer unmissverständlich: «Ich hatte meine Sportschuhe an, aber wenn man für lange Zeit Militärschuhe trägt, gibt es Druckstellen auf den Füssen. Sie haben auf meine Füsse geschaut und sie haben das auch gesehen.» (vgl. F14 F38). Daraus kann nur abgeleitet werden, dass sie die Abdrücke festgestellt haben. «Sie haben ja nichts vom Militär gefunden.» muss demnach auf weitere, stichfestere Beweismittel bezogen sein. Auch der Gesamtzusammenhang lässt vielmehr darauf schliessen, dass dies erkannt wurde. Ohnehin ist es aber nicht von zentraler Bedeutung, ob die Taliban bei der Entführung die Militärzugehörigkeit festgestellt haben oder nicht, zumal das SEM lediglich Zweifel an der Glaubhaftigkeit geäussert hat, diese aber in erster Linie als nicht asylrelevant qualifiziert hat, weil der Beschwerdeführer trotz Armeezugehörigkeit wieder freigelassen worden sei. 6.5 Eine begründete Furcht vor künftigen Nachteilen ist aufgrund der bloss hypothetischen Befürchtungen des Beschwerdeführers zu verneinen. Dass die Taliban theoretisch Zugang zu den Daten der Armee haben und über seine Fingerabdrücke verfügen und ihn identifizieren könnten, ist vor diesem Hintergrund nicht wesentlich, da die Armeezugehörigkeit allein bei fehlender Konkretisierung nicht zur Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung ausreicht. In diesem Sinn war der Hinweis des SEM, es sei nicht gesichert, dass die Taliban tatsächlich alle Fingerabdrücke der ehemaligen Armeeangehörigen hätten, auch nur ergänzend angebracht und nicht als Hauptargument gegen die Verfolgung. In Bezug auf die von den Taliban angeblich nach der Ausreise des Beschwerdeführers durchgeführten Hausdurchsuchungen unter Nachfrage nach seiner Person ist dem Beschwerdeführer zwar insofern rechtzugeben, dass er angab, die Taliban hätten jeweils ihn und den Vater gesucht, sodass die vom SEM gewünschte Differenzierung der Ereignisse an der Sache vorbeigeht. Das SEM äusserte aber aufgrund der unsubstantiierten Aussagen des Beschwerdeführers trotzdem zu Recht Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser Suche. Wenn in der Beschwerde diesbezüglich wieder pauschal darauf verwiesen wird, dass das SEM hätte nachfragen sollen, ist der Beschwerdeführer wiederum an seine Mitwirkungspflicht zu erinnern. Zudem dürfte es sich bei den Hausdurchsuchungen wohl eher um allgemeine Durchsuchungen denn um konkrete Suchen nach dem Beschwerdeführer gehandelt haben. Schliesslich spricht die Tatsache, dass die Eltern sowie die Geschwister des Beschwerdeführers nach wie vor am Herkunftsort leben dezidiert gegen das Vorliegen einer andauernden, erheblichen und gezielten Verfolgung. Auch ergibt sich gemäss oben zitierter Rechtsprechung eine Gefährdung nicht daraus, dass der Beschwerdeführer als einfacher Soldat über keinen Schutz durch einflussreiche Personen verfüge und die Taliban gegenüber ins Ausland geflohenen Militärangehörigen besonders misstrauisch seien. 6.6 Dass die Reflexverfolgung im Zusammenhang mit der Tätigkeit seines Vaters, wie vom SEM in der Vernehmlassung ausgeführt, nachgeschoben sein soll, kann nicht nachvollzogen werden. Vielmehr gab der Beschwerdeführer die Tätigkeit des Vaters an der Anhörung klar an. Diesbezüglich ist aber ebenfalls festzuhalten, dass daraus nicht automatisch auf eine begründete Furcht vor Verfolgung durch die Taliban geschlossen werden kann. Die rein hypothetische Gefährdung reicht nicht aus. Es gilt auch hier nochmals auf die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der gezielten Suche der Taliban nach dem Vater und darauf hinzuweisen, dass die Eltern sowie die Geschwister des Beschwerdeführers nach wie vor unbehelligt am Herkunftsort leben. Dass sich der Vater seit Jahren das Haus nicht verlasse, vermag daran nichts zu ändern. 6.7 Ferner vermag auch die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Ethnie der Usbeken keine zusätzliche Gefährdung im Sinne des Asylgesetzes zu begründen. Auch dem Bundesverwaltungsgericht ist nicht bekannt, dass Afghanen usbekischer Ethnie deshalb von den Taliban verfolgt und getötet würden. Das SEM hielt hier auch richtig fest, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich keine persönlichen Erfahrungen geschildert habe, und weder er noch seine Familie jemals konkret unter der Ethnie gelitten zu haben scheine. Dies wird auch in der Beschwerde weiterhin unterlassen. Entgegen der Aussage in der Beschwerde, schliesst das SEM aus der klar als Redewendung erkennbaren Aussage, dass er im Falle einer Rückkehr als Usbeke in Stücke geschnitten würde, nicht auf die Unglaubhaftigkeit. Vielmehr verweist es hier auf die Unsubstantiiertheit der Aussagen zu einer Verfolgung aufgrund der Ethnie. 6.8 Diesen Erwägungen gemäss ist im afghanischen Kontext anzunehmen, dass der Beschwerdeführer für den (hypothetischen) Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat in absehbarer Zukunft keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG befürchten müsste. 6.9 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die geltend gemachten Vorbringen nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrelevante Verfolgung beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt.
7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8. Die Wegweisungsvollzugshindernisse (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit; vgl. Art. 83 Abs. 2-4 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [AIG; SR 142.20]) sind alternativer Natur: Sobald eines von ihnen erfüllt ist, ist der Wegweisungsvollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen der vorläufigen Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2011/ 24 E. 10.2 und 2009/51 E. 5.4, je m.w.H.). Da der Beschwerdeführer mit Verfügung des SEM vom 14. Mai 2022 wegen gegenwärtiger Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen wurde, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Nachdem mit Verfügung vom 4. Juni 2024 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen worden ist und weiterhin von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand: