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D-6978/2024

D-6978/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2025-06-05 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Paschtune mit letztem Aufenthalt in B._______, verliess Afghanistan eigenen Angaben gemäss am 16. Au- gust 2021 und suchte am 17. Juni 2024 in der Schweiz um Asyl nach. Am

24. Juni 2024 bevollmächtigte er die ihm vom Bundesasylzentrum (BAZ) C._______ zugewiesene Rechtsvertretung. A.b Am 19. Juni 2024 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer die Per- sonalienaufnahme (PA) durch. Er gab an, er besitze keine Staatsangehö- rigkeit. A.c Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 25. Juni 2024 wurden beim SEM eine Kopie der Tazkira des Beschwerdeführers und am 9. Juli 2024 Fotos mehrerer Beweismittel eingereicht (Zeugnis für die Militärschule in Kriegsführung und Artillerie [{…} bis {…} nach afghanischem Kalender], Zeugnis für die Weiterbildung für Waffen und Kriegstechniken [{…}], Mili- tärdienstausweis [gültig bis {…}1402], Gruppenfoto mit anderen ranghohen Militärs [{…}], Beschwerdeführer mit D._______ [{…}], Beschwerdeführer im Dienst [{…}], Zentrum der militärischen Verbindung [{…}], während ers- tem Einsatz nach Ausbildungsabschluss [{…}]). A.d Am 16. Juli 2204 hörte das SEM den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an. Er erklärte zu seiner Person, er sei in B._______ geboren und aufgewachsen, und er sei dort auch zur Schule gegangen und ausge- bildet worden. Er habe mit seinen Eltern und seinen Geschwistern zusam- mengelebt. Sein Vater sei ein seit langer Zeit pensionierter Militärangehö- riger (zuletzt im Rang eines […]), sein Bruder habe bei den (…) gedient und sei am Tag des Sturzes der Regierung (15. August 2021) festgenom- men worden. Er (der Beschwerdeführer) habe die Militärschule «E._______ » im Jahr (…) abgeschlossen, anschliessend habe er die die Militäruniversität (…) besucht. Danach habe er in verschiedenen unsiche- ren Provinzen und zuletzt in der (…) als (…) Dienst geleistet. Er sei als stellvertretender Kommandant der Einheit für (…) Posten verantwortlich gewesen, habe selbst an Kampfhandlungen gegen die Taliban teilgenom- men und sei 2021 verletzt worden. Seinen letzten Diensttag habe er im Distrikt (…) gehabt. Seine Einheit sei von den Taliban umzingelt gewesen, als sie vom Hauptkommandanten die Nachricht erhalten hätten, dass sie den Kampf einstellen und nach B._______ kommen sollten.

D-6978/2024 Seite 3 Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, seine Eltern und seine Schwestern lebten weiterhin in B._______. Seine beiden Brüder seien in den Iran gegangen. Einer der Brüder habe als Leiter der Abteilung (…) beim (…) gearbeitet, der andere sei Militär(…) gewesen und habe Mit- glieder der Spezialeinheit (…). Letzterer sei während seiner einmonatigen Haft bei den Taliban geschlagen und gefoltert worden. Durch Vermittlung der Dorfältesten sei er freigelassen worden. Seine Brüder und er seien be- reits vor dem Sturz der Regierung von den Taliban bedroht worden, die telefonisch verlangt hätten, dass sie ihre Dienststellen verlassen sollten. Als sein Bruder mitgenommen worden sei, sei er selbst bei seinem Onkel gewesen, zu dem er direkt nach Quittierung seines Dienstes gegangen sei. Die Taliban hätten eigentlich ihn (den Beschwerdeführer) mitnehmen wol- len, hätten dann aber seinen Bruder mitgenommen, weil dieser auch ein Militärangehöriger gewesen sei. Seiner Familie sei gesagt worden, sein Bruder werde festgehalten, bis er sich stelle. Er könne das Land ohnehin nicht verlassen, weil seine Bilder an alle Grenzübergänge geschickt wor- den seien. Die Taliban seien fast täglich zu seinen Eltern gegangen und hätten gesagt, sie wollten ihn nur befragen und würden ihm nichts antun. Sein Bruder habe nach seiner Ankunft im Iran ein Bild von ihm (dem Be- schwerdeführer) auf seinem Facebook-Konto veröffentlicht. Die Taliban seien darüber informiert worden, dass er das Land verlassen habe. Danach hätten sie seine Familie nicht mehr aufgesucht. Nach seinen Asylgründen gefragt, führte der Beschwerdeführer aus, er habe nach dem Sturz der Regierung nicht mehr in Afghanistan leben kön- nen. Er habe gegen die Taliban gekämpft, die ihn nicht am Leben gelassen hätten, falls er in ihre Hände gefallen wäre. Sie hätten seinen Bruder mit- genommen und ihn fast zu Tode gefoltert. Hätten sie ihn erwischt, hätten sie ihm das Gleiche angetan. Während seines Dienstes seien sehr viele Soldaten verletzt und getötet worden. Sie hätten gegen die terroristischen Taliban gekämpft und viele Schwierigkeiten gehabt. Er habe bis zuletzt ge- kämpft und sich immer freiwillig zur Teilnahme an Kämpfen gemeldet. A.e Das SEM teilte dem Beschwerdeführer am 25. Juli 2024 mit, dass sein Asylgesuch weiterer Abklärungen bedürfe, weshalb es fortan gemäss Art. 26d AsyIG (SR 142.31) im erweiterten Verfahren behandelt werde. Die zugewiesene Rechtsvertretung teilte dem SEM am gleichen Tag mit, dass ihr Mandat beendet sei.

D-6978/2024 Seite 4 A.f Mit Verfügung vom 26. Juli 2024 wurde der Beschwerdeführer für den weiteren Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton F._______ zugewiesen. A.g Die derzeitige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zeigte dem SEM am 28. August 2024 die Mandatsübernahme an. Sie ersuchte darum, dass ihr spätestens nach Abschluss des Verfahrens Akteneinsicht (inkl. in bereits bekannte oder unwesentliche Akten und allfällige Übersetzungen) gewährt werde. A.h Das SEM übermittelte der Rechtsvertretung am 30. September 2024 eine Kopie des Aktenverzeichnisses sowie Kopien der gewünschten Akten, soweit deren Einsicht nicht zu verweigern sei. B. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2024 – eröffnet am 7. Oktober 2024 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegwei- sung aus der Schweiz. Zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ordnete es seine vorläufige Aufnahme an und beauftragte den Kanton F._______ mit deren Umsetzung. Die vorläufige Aufnahme beginne ab dem Datum der Verfügung. Des Weiteren teilte es mit, dass seine Staats- angehörigkeit im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) von «Staat unbekannt» auf «Afghanistan» geändert worden sei. C. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom

6. November 2024 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge- richt Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, die Verfügung des SEM vom 4. Oktober 2024 sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sa- che zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem wurde in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt, dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, ihm die unentgeltliche Verbei- ständung mit dem Unterzeichnenden zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. D. Am 11. November 2024 reichte die Rechtsvertretung eine den Beschwer- deführer betreffende Fürsorgebestätigung vom 6. November 2024 ein.

D-6978/2024 Seite 5 E. Der Instruktionsrichter hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege und amtliche Verbeiständung mit Verfügung vom

12. November 2024 gut, und verzichtete auf die Erhebung eines Kosten- vorschusses. Er ordnete dem Beschwerdeführer MLaw Stefan Sondereg- ger als amtlicher Rechtsbeistand bei. Die Akten übermittelte er zur Ver- nehmlassung an das SEM. F. Das SEM nahm in seiner Vernehmlassung vom 27. November 2024 zur Beschwerde Stellung. Der Rechtsbeistand des Beschwerdeführers äus- serte sich in seiner Replik vom 12. Dezember 2024 seinerseits zur Ver- nehmlassung und reichte eine Kostennote ein.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form- gerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder

D-6978/2024 Seite 6 begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das SEM führt zur Begründung seiner Verfügung aus, weder der Be- schwerdeführer noch seine Familie hätten vor dem Sturz der afghanischen Regierung schwerwiegende Nachteile erlitten, aufgrund derer er eine be- gründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung habe. Der Verweis auf politi- sche Entwicklungen und hypothetische Zukunftsszenarien reiche für die Annahme einer Verfolgungsgefahr nicht aus, es bedürfe weiterer individu- eller Risikofaktoren, die eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG be- gründen würden. Eine Verfolgung, die zum Zeitpunkt des Verlassens des Heimatstaats bestanden habe, müsse noch andauern oder es müssten Hinweise auf eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung bestehen. Ein systematisches Vorgehen der Taliban gegen Familienangehörige von missliebigen Personen sei nicht erkennbar. Sein Vater sei ein hochrangiger Militärangehöriger gewesen, der vor rund (…) Jahren pensioniert worden sei. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass seine Familie deswegen Probleme mit den Taliban gehabt habe. Es ergäben sich auch keine Hin- weise dafür, dass er wegen den Tätigkeiten seines Bruders, der für (…) gearbeitet habe, im Hintergrund ins Visier der Taliban geraten sein sollte. Sein Bruder, der als (…) gedient habe, sei zwar von den Taliban festge- nommen, nach einem Monat Gefangenschaft aber wieder freigelassen worden. Diese Umstände liessen nicht auf ein ausgeprägtes und ungebro- chenes Verfolgungsinteresse der Taliban an seinem Vater und seinen Brü- dern schliessen. Aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers sei auch nicht ersichtlich, dass die Taliban ein aktuelles Verfolgungsinteresse an sei- ner Person hätten. Seine Eltern lebten weiterhin in B._______, ohne von den Taliban behelligt zu werden. Es sei zwar nachvollziehbar, dass er be- fürchte, wegen seinem familiären Umfeld Opfer von Reflexverfol-

D-6978/2024 Seite 7 gungsmassnahmen zu werden, die zur Begründung der Flüchtlingseigen- schaft notwendige objektive Furcht sei jedoch nicht begründet. Die militärischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers – so das SEM wei- ter – hätten nur zu einem begrenzten Interesse der Taliban an seiner Per- son geführt. Sie hätten ihn und seine Familie vor ihrer Machtübernahme nur zwei Mal telefonisch bedroht, obwohl alle Leute vor Ort gewusst hätten, dass er Soldaten geführt habe. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Angriff, bei dem er verletzt worden sei, gezielt gegen ihn gerichtet gewesen sei. Trotz der Drohung der Taliban, sie würden seinen Bruder solange fest- halten, bis er sich stelle, hätten sie diesen schliesslich nach einem Monat gehen lassen, ohne dass der Beschwerdeführer sich gestellt habe. Er sei sich zwar sicher, dass die Taliban ihn bei einer Rückkehr nicht am Leben liessen, weil er gegen sie gekämpft habe. Es sei aber nicht ersichtlich, dass seitens der Taliban aufgrund seines erhöhten Risikoprofils ein tatsächli- ches andauerndes Verfolgungsinteresse an ihm bestehe. Seine subjektive Furcht, künftig Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden, erweise sich nicht als objektiv begründet.

E. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei bis zum Sturz der Regierung Teil der afghanischen Streitkräfte gewesen, die als taliban-feindliche Gruppe angesehen würden. Seine militärische Ausbildung habe er mit den eingereichten Beweismitteln untermauert. Er habe sich während Jahren aktiv am Kampf gegen die Taliban beteiligt und dabei wichtige Funktionen gehabt. Das starke Interesse an ihm zeige sich auch darin, dass die Taliban direkt nach der vollständigen Machtüber- nahme aktiv nach ihm gesucht hätten. Sein Bruder sei an seiner Statt fest- genommen und massiver Folter ausgesetzt worden. Die Einschätzung der Vorinstanz, es bestehe aufgrund seiner militärischen Tätigkeiten nur ein begrenztes Interesse an seiner Person, sei falsch. Gemäss dem Bericht der «United Nations Assistance Mission in Afghanis- tan» (UNAMA) vom 22. August 2023 sei es in der Zeit vom 15. August 2021 bis zum 30. Juni 2023 zu mehr als 800 bestätigten schweren Men- schenrechtsverletzungen wie aussergerichtliche Tötungen, willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen, Folter und Misshandlung sowie Ver- schwindenlassen von Personen, die mit der ehemaligen Regierung der Is- lamischen Republik Afghanistan und ihren Sicherheitskräften in Verbin- dung gestanden seien, gekommen. Dies, obwohl die De-facto-Behörden eine Generalamnestie für ehemalige Regierungsbeamte und Militär-ange- hörige der Afghanischen Nationalen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte

D-6978/2024 Seite 8 (ANDSF) angekündigt hätten. Der Beschwerdeführer habe eine militäri- sche Ausbildung absolviert und (…) Jahre lang dem afghanischen Militär im Kampf gegen die Taliban gedient, wobei er sechs Jahre davon einen namhaften Rang innegehabt habe. Die Taliban hätten nach dem Sturz der Regierung bei seiner Familie nach ihm gefragt und ihn gesucht. Seit der Machtübernahme hätten sie Zugriff auf alle Register und Informationen der ehemaligen Regierung, womit ihnen seine Tätigkeiten bestens bekannt seien. Er befürchte zurecht eine Verfolgung seiner Person bei der Rück- kehr nach Afghanistan. Seine Landesabwesenheit sei den Taliban bekannt. Die Dorfbewohner hätten diese darüber informiert, dass er in den Iran aus- gereist sei und versichert, sie würden ihn ausliefern, sollte er zurückkehren. Abgesehen von seinem hohen Risikoprofil hätten mehrere Familienmitglie- der beim afghanischen Militär gedient. Seine Brüder und sein Vater wiesen erhöhte Risikoprofile auf. Die Frage der Reflexverfolgung dürfe nicht ge- sondert betrachtet werden. Die Aktivitäten seiner Familienangehörigen führten zu einer Schärfung seines eigenen Risikoprofils.

E. 4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, es treffe zu, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner langjährigen Tätigkeiten und seines Ranges bei der afghanischen Armee ein berufliches Profil aufweise, das zu einem leicht erhöhten Verfolgungsrisiko führen könne. Er verfüge aber über kein derart hohes Profil, als dass von einer begründeten Furcht vor einer zukünftigen, flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgegangen wer- den müsste. Seine Reichweite sei begrenzt gewesen und er habe durch seine Tätigkeiten nicht in besonderer Weise hervorgestochen. Eine rele- vante Vorverfolgung sei zu verneinen.

E. 4.4 In der Replik wird entgegnet, der Beschwerdeführer sei für (…) Militär- posten verantwortlich gewesen und es hätten ihm (…) Soldaten unterstan- den. Er habe selbst gekämpft, Taliban verletzt oder getötet und grossen Einfluss auf die Handlungen seiner Einheit gehabt. Seine Verantwortung wie auch seine Tätigkeiten hätten weitreichende Folgen für die Gegend gehabt, in der er gekämpft habe. Sein Risikoprofil sei als stark erhöht ein- zustufen. Er habe vor allem in den umstrittenen Provinzen rund um B._______ und in B._______ gekämpft und einen grossen Einflussbereich gehabt. Es sei davon auszugehen, dass die Taliban ein besonderes Verfol- gungsinteresse an ihm hätten. Die Kombination aus seiner eigenen Tätig- keit als stellvertretender Kommandant sowie der Tätigkeiten seiner Brüder führe zu einem hohen Risikoprofil.

D-6978/2024 Seite 9

E. 5.1 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts haben Per- sonen mit einem bestimmten, exponierten Profil ein erhöhtes Risiko asyl- beachtlicher Verfolgung ausgesetzt zu werden. Dazu gehören unter ande- rem Personen, die der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenom- men werden sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaft aus anderen Gründen nicht entsprechenden Personen (vgl. etwa die Ur- teile des BVGer D-3312/2024 vom 8. Januar 2025 E. 6.1, E-4180/2020 vom 20. Dezember 2024 E. 7.3 und E-4332/2024 vom 9. Dezember 2024 E. 6.2). Dies gilt insbesondere in Bezug auf Angehörige der Polizei und der Sicherheitskräfte, Regierungsbeamte oder der Regierung nahestehende Personen (vgl. Update der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH] – Län- deranalyse vom 2. November 2022, Afghanistan: Gefährdungsprofile S. 15

f. sowie Human Rights Watch [HRW], «No Forgiveness for People Like You»: Executions and Enforced Disappearances in Afghanistan under the Taliban, 30. November 2021, European Union Agency for Asylum, «Coun- try Guidance: Afghanistan», 23. Mai 2024). Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass auch die familiäre Zugehörigkeit zu einer Person, die einem erhöhten Verfolgungsrisiko im Sinne der obigen Ausführungen aus- gesetzt ist, zu einer Reflexverfolgung führen kann (vgl. etwa die Urteile des BVGer E-6278/2020 vom 22. April 2025 E. 8.5.2, D-3312/2024 vom 6. Ja- nuar 2025 E. 6.1 und D-331/2024 vom 11. März 2024 E. 7.1). Für die Er- füllung der Flüchtlingseigenschaft ist jedoch erforderlich, dass sich die abs- trakte Gefährdung aufgrund eines erhöhten Risikoprofils im Einzelfall indi- viduell konkretisiert (vgl. unter anderen die Urteile des BVGer D-3312/2024 vom 8. Januar 2025 E. 6.1 und E-4180/2020 vom 20. Dezember 2024 E. 7.3).

E. 5.2 Der Beschwerdeführer weist aufgrund seiner Tätigkeit für die afghani- sche Armee sowie der umschriebenen Tätigkeiten seiner Brüder ein erhöh- tes Risikoprofil auf, was für sich allein gemäss der zitierten Rechtspre- chung nicht für die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung durch die Taliban ausreicht. Die abstrakte Gefährdung muss sich individuell konkretisieren, was vorliegend – wie nachfolgend darzulegen sein wird – der Fall ist.

E. 5.3 Den vom SEM nicht bezweifelten Angaben des Beschwerdeführers zu- folge dienten mehrere Mitglieder seiner Familie in der afghanischen Natio- nalarmee respektive arbeiteten für die früheren afghanischen Regierungs- behörden, namentlich sein Vater und seine beiden Brüder, mithin seine

D-6978/2024 Seite 10 nächsten Angehörigen (vgl. SEM-act. […]-16/15 F34, F39–F41, F88–F94). Sein Bruder, der Militär(…), und er wurden von den Taliban, die bei ihren Eltern anriefen, bereits vor ihrer Machtübernahme aufgefordert, ihre Dienste zu quittieren (vgl. SEM-act. […]-16/15 F41, F79–F82, F87). Der Beschwerdeführer selbst diente nach der Absolvierung seiner militärischen Ausbildung von (…) bis zur Machtübernahme durch die Taliban im Au- gust 2021 in der afghanischen Nationalarmee, zuletzt als stellvertretender Kommandant in der (…) (vgl. SEM-act. […]-16/15 F14–F38, F77, F106– F108). Angesichts seiner Sachverhaltsschilderung ist davon auszugehen, dass die Taliban Kenntnis davon haben, dass seine engsten Angehörigen und er der afghanischen Regierung dienten und dieser somit nahestanden. Er diente während (…) Jahren in den Reihen der afghanischen Nationalar- mee, nahm an zahlreichen Kampfeinsätzen gegen die Taliban teil und be- fehligte zuletzt (…) Soldaten, die in (…) Blocks eingeteilt waren. Unmittel- bar nach der Machtübernahme der Taliban suchten diese ihn bei seinen Eltern und nahmen seinen Bruder, den Militär(…), fest. Der Beschwerde- führer berichtete, dass sein Bruder während seiner einmonatigen Haft ge- schlagen und gefoltert wurde. Er weist aufgrund seiner beruflichen Tätig- keiten ein erhöhtes Risikoprofil im Sinne der Rechtsprechung auf (vgl. E. 5.1). Er ist aufgrund seines Einsatzes für die afghanische Regierung zum Ziel der Taliban geworden, als diese ihn nach ihrer Machtübernahme bei seinen Eltern suchten. Der Umstand, dass er nach der Freilassung sei- nes Bruders von den Taliban nicht mehr zuhause gesucht wurde (vgl. SEM- act. […]-16/15 F99, F112), lässt nicht darauf schliessen, dass diese kein Interesse mehr an ihm haben. Die Taliban dürften vielmehr davon ausge- gangen sein, dass der Beschwerdeführer Afghanistan verlassen hat, wes- halb eine weitere Suche nach ihm nicht erfolgversprechend gewesen wäre. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers leben seine Eltern und Schwestern weiterhin in B._______, ohne dass sie von den Taliban ernst- haft behelligt würden. Da der Vater des Beschwerdeführers, ein hochran- giger Offizier unter dem Regime von Präsident Najibullah (1987–1992) be- reits während dessen Amtszeit in den Ruhestand trat (vgl. SEM-act. […]- 16/15 F88 f.), kann aus dem Umstand, dass er bisher nicht das Ziel von Vergeltungsaktionen der Taliban war, nicht geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland nichts zu be- fürchten hat. Insgesamt betrachtet ist aufgrund des Profils des Beschwer- deführers – langjährig in den Diensten der afghanischen Nationalarmee stehender Offizier (zuletzt als stellvertretender Kommandant), familiäre Zu- gehörigkeit (Vater pensionierter hochrangiger Offizier, ein Bruder Mili- tär(…), ein Bruder Leiter der Abteilung für […]) – davon auszugehen, dass er bei einem Verbleib in Afghanistan unter Berücksichtigung sämtlicher

D-6978/2024 Seite 11 Umstände in subjektiver Hinsicht durchaus begründete Furcht vor flücht- lingsrechtlich relevanten Nachteilen seitens der Taliban hegen musste, die aufgrund der Festnahme und der schweren Misshandlung seines Bruders umso verständlicher war. Da die Taliban die Macht am 15. August 2021 übernahmen und ihn unmittelbar danach zuhause suchten, erscheint seine Furcht vor der Zufügung ernsthafter Nachteile zum Zeitpunkt seiner Aus- reise auch objektiv begründet. Die Menschenrechtslage in Afghanistan ist unter den Taliban auch aktuell noch anhaltend schlecht (vgl. im Einzelnen: Schweizerische Flüchtlings- hilfe [SFH], Factsheet Afghanistan März 2025, Ziff. 3 Jüngere Entwicklun- gen sowie Deutsches Institut für Menschenrechte, Stellungnahme, Ab- schiebungen nach Afghanistan, Eine menschenrechtliche Bewertung der aktuellen Debatte, März 2025, Ziff. 4 Das Refoulement-Verbot nach Art. 3 EMRK). Vorliegend ist daher die subjektive Furcht des Beschwerdeführers vor Übergriffen seitens der Taliban, müsste er in sein Heimatland zurück- kehren, auch zum Urteilszeitpunkt objektiv begründet im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG.

E. 6 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlings- eigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Konkrete Hinweise für das Vorliegen von Asylausschlussgründen im Sinne von Art. 53 AsylG liegen nicht vor. Folglich ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Ver- fügung vom 4. Oktober 2024 aufzuheben, der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und das SEM anzuweisen, ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 8.1 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom

21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.

E. 8.2 Der Rechtsbeistand macht in der Kostennote vom 12. Dezember 2024 einen zeitlichen Aufwand von 13 Stunden 20 Minuten bei einem Stunden-

D-6978/2024 Seite 12 ansatz von Fr. 250.– (ausmachend Fr. 3’333.33) sowie Spesen in der Höhe von Fr. 110.25 (Dolmetscherkosten Fr. 86.25, Fotokopien Fr. 20.–, Tele- fongebühren und Porti Fr. 4.–) geltend. Gemäss seinen Angaben besteht keine Mehrwertsteuerpflicht. Die Kostennote erscheint angemessen. Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist demnach auf gerundet Fr. 3’445.– (inkl. Auslagen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

D-6978/2024 Seite 13

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügung des SEM vom 4. Oktober 2024 wird aufgehoben, der Be- schwerdeführer als Flüchtling anerkannt und das SEM angewiesen, ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3’445.– auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6978/2024 law/bah Urteil vom 5. Juni 2025 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Deborah D'Aveni, Richterin Susanne Bolz-Reimann, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Stefan Sonderegger, HEKS Rebaso - Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Solothurn, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 4. Oktober 2024 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Paschtune mit letztem Aufenthalt in B._______, verliess Afghanistan eigenen Angaben gemäss am 16. August 2021 und suchte am 17. Juni 2024 in der Schweiz um Asyl nach. Am 24. Juni 2024 bevollmächtigte er die ihm vom Bundesasylzentrum (BAZ) C._______ zugewiesene Rechtsvertretung. A.b Am 19. Juni 2024 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer die Personalienaufnahme (PA) durch. Er gab an, er besitze keine Staatsangehörigkeit. A.c Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 25. Juni 2024 wurden beim SEM eine Kopie der Tazkira des Beschwerdeführers und am 9. Juli 2024 Fotos mehrerer Beweismittel eingereicht (Zeugnis für die Militärschule in Kriegsführung und Artillerie [{...} bis {...} nach afghanischem Kalender], Zeugnis für die Weiterbildung für Waffen und Kriegstechniken [{...}], Militärdienstausweis [gültig bis {...}1402], Gruppenfoto mit anderen ranghohen Militärs [{...}], Beschwerdeführer mit D._______ [{...}], Beschwerdeführer im Dienst [{...}], Zentrum der militärischen Verbindung [{...}], während erstem Einsatz nach Ausbildungsabschluss [{...}]). A.d Am 16. Juli 2204 hörte das SEM den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an. Er erklärte zu seiner Person, er sei in B._______ geboren und aufgewachsen, und er sei dort auch zur Schule gegangen und ausgebildet worden. Er habe mit seinen Eltern und seinen Geschwistern zusammengelebt. Sein Vater sei ein seit langer Zeit pensionierter Militärangehöriger (zuletzt im Rang eines [...]), sein Bruder habe bei den (...) gedient und sei am Tag des Sturzes der Regierung (15. August 2021) festgenommen worden. Er (der Beschwerdeführer) habe die Militärschule «E._______ » im Jahr (...) abgeschlossen, anschliessend habe er die die Militäruniversität (...) besucht. Danach habe er in verschiedenen unsicheren Provinzen und zuletzt in der (...) als (...) Dienst geleistet. Er sei als stellvertretender Kommandant der Einheit für (...) Posten verantwortlich gewesen, habe selbst an Kampfhandlungen gegen die Taliban teilgenommen und sei 2021 verletzt worden. Seinen letzten Diensttag habe er im Distrikt (...) gehabt. Seine Einheit sei von den Taliban umzingelt gewesen, als sie vom Hauptkommandanten die Nachricht erhalten hätten, dass sie den Kampf einstellen und nach B._______ kommen sollten. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, seine Eltern und seine Schwestern lebten weiterhin in B._______. Seine beiden Brüder seien in den Iran gegangen. Einer der Brüder habe als Leiter der Abteilung (...) beim (...) gearbeitet, der andere sei Militär(...) gewesen und habe Mitglieder der Spezialeinheit (...). Letzterer sei während seiner einmonatigen Haft bei den Taliban geschlagen und gefoltert worden. Durch Vermittlung der Dorfältesten sei er freigelassen worden. Seine Brüder und er seien bereits vor dem Sturz der Regierung von den Taliban bedroht worden, die telefonisch verlangt hätten, dass sie ihre Dienststellen verlassen sollten. Als sein Bruder mitgenommen worden sei, sei er selbst bei seinem Onkel gewesen, zu dem er direkt nach Quittierung seines Dienstes gegangen sei. Die Taliban hätten eigentlich ihn (den Beschwerdeführer) mitnehmen wollen, hätten dann aber seinen Bruder mitgenommen, weil dieser auch ein Militärangehöriger gewesen sei. Seiner Familie sei gesagt worden, sein Bruder werde festgehalten, bis er sich stelle. Er könne das Land ohnehin nicht verlassen, weil seine Bilder an alle Grenzübergänge geschickt worden seien. Die Taliban seien fast täglich zu seinen Eltern gegangen und hätten gesagt, sie wollten ihn nur befragen und würden ihm nichts antun. Sein Bruder habe nach seiner Ankunft im Iran ein Bild von ihm (dem Beschwerdeführer) auf seinem Facebook-Konto veröffentlicht. Die Taliban seien darüber informiert worden, dass er das Land verlassen habe. Danach hätten sie seine Familie nicht mehr aufgesucht. Nach seinen Asylgründen gefragt, führte der Beschwerdeführer aus, er habe nach dem Sturz der Regierung nicht mehr in Afghanistan leben können. Er habe gegen die Taliban gekämpft, die ihn nicht am Leben gelassen hätten, falls er in ihre Hände gefallen wäre. Sie hätten seinen Bruder mitgenommen und ihn fast zu Tode gefoltert. Hätten sie ihn erwischt, hätten sie ihm das Gleiche angetan. Während seines Dienstes seien sehr viele Soldaten verletzt und getötet worden. Sie hätten gegen die terroristischen Taliban gekämpft und viele Schwierigkeiten gehabt. Er habe bis zuletzt gekämpft und sich immer freiwillig zur Teilnahme an Kämpfen gemeldet. A.e Das SEM teilte dem Beschwerdeführer am 25. Juli 2024 mit, dass sein Asylgesuch weiterer Abklärungen bedürfe, weshalb es fortan gemäss Art. 26d AsyIG (SR 142.31) im erweiterten Verfahren behandelt werde. Die zugewiesene Rechtsvertretung teilte dem SEM am gleichen Tag mit, dass ihr Mandat beendet sei. A.f Mit Verfügung vom 26. Juli 2024 wurde der Beschwerdeführer für den weiteren Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton F._______ zugewiesen. A.g Die derzeitige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zeigte dem SEM am 28. August 2024 die Mandatsübernahme an. Sie ersuchte darum, dass ihr spätestens nach Abschluss des Verfahrens Akteneinsicht (inkl. in bereits bekannte oder unwesentliche Akten und allfällige Übersetzungen) gewährt werde. A.h Das SEM übermittelte der Rechtsvertretung am 30. September 2024 eine Kopie des Aktenverzeichnisses sowie Kopien der gewünschten Akten, soweit deren Einsicht nicht zu verweigern sei. B. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2024 - eröffnet am 7. Oktober 2024 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz. Zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ordnete es seine vorläufige Aufnahme an und beauftragte den Kanton F._______ mit deren Umsetzung. Die vorläufige Aufnahme beginne ab dem Datum der Verfügung. Des Weiteren teilte es mit, dass seine Staatsangehörigkeit im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) von «Staat unbekannt» auf «Afghanistan» geändert worden sei. C. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 6. November 2024 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, die Verfügung des SEM vom 4. Oktober 2024 sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem wurde in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt, dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, ihm die unentgeltliche Verbeiständung mit dem Unterzeichnenden zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. D. Am 11. November 2024 reichte die Rechtsvertretung eine den Beschwer-deführer betreffende Fürsorgebestätigung vom 6. November 2024 ein. E. Der Instruktionsrichter hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und amtliche Verbeiständung mit Verfügung vom 12. November 2024 gut, und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Er ordnete dem Beschwerdeführer MLaw Stefan Sonderegger als amtlicher Rechtsbeistand bei. Die Akten übermittelte er zur Vernehmlassung an das SEM. F. Das SEM nahm in seiner Vernehmlassung vom 27. November 2024 zur Beschwerde Stellung. Der Rechtsbeistand des Beschwerdeführers äusserte sich in seiner Replik vom 12. Dezember 2024 seinerseits zur Vernehmlassung und reichte eine Kostennote ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM führt zur Begründung seiner Verfügung aus, weder der Beschwerdeführer noch seine Familie hätten vor dem Sturz der afghanischen Regierung schwerwiegende Nachteile erlitten, aufgrund derer er eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung habe. Der Verweis auf politische Entwicklungen und hypothetische Zukunftsszenarien reiche für die Annahme einer Verfolgungsgefahr nicht aus, es bedürfe weiterer individueller Risikofaktoren, die eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG begründen würden. Eine Verfolgung, die zum Zeitpunkt des Verlassens des Heimatstaats bestanden habe, müsse noch andauern oder es müssten Hinweise auf eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung bestehen. Ein systematisches Vorgehen der Taliban gegen Familienangehörige von missliebigen Personen sei nicht erkennbar. Sein Vater sei ein hochrangiger Militärangehöriger gewesen, der vor rund (...) Jahren pensioniert worden sei. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass seine Familie deswegen Probleme mit den Taliban gehabt habe. Es ergäben sich auch keine Hinweise dafür, dass er wegen den Tätigkeiten seines Bruders, der für (...) gearbeitet habe, im Hintergrund ins Visier der Taliban geraten sein sollte. Sein Bruder, der als (...) gedient habe, sei zwar von den Taliban festgenommen, nach einem Monat Gefangenschaft aber wieder freigelassen worden. Diese Umstände liessen nicht auf ein ausgeprägtes und ungebrochenes Verfolgungsinteresse der Taliban an seinem Vater und seinen Brüdern schliessen. Aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers sei auch nicht ersichtlich, dass die Taliban ein aktuelles Verfolgungsinteresse an seiner Person hätten. Seine Eltern lebten weiterhin in B._______, ohne von den Taliban behelligt zu werden. Es sei zwar nachvollziehbar, dass er befürchte, wegen seinem familiären Umfeld Opfer von Reflexverfol-gungsmassnahmen zu werden, die zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft notwendige objektive Furcht sei jedoch nicht begründet. Die militärischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers - so das SEM weiter - hätten nur zu einem begrenzten Interesse der Taliban an seiner Person geführt. Sie hätten ihn und seine Familie vor ihrer Machtübernahme nur zwei Mal telefonisch bedroht, obwohl alle Leute vor Ort gewusst hätten, dass er Soldaten geführt habe. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Angriff, bei dem er verletzt worden sei, gezielt gegen ihn gerichtet gewesen sei. Trotz der Drohung der Taliban, sie würden seinen Bruder solange festhalten, bis er sich stelle, hätten sie diesen schliesslich nach einem Monat gehen lassen, ohne dass der Beschwerdeführer sich gestellt habe. Er sei sich zwar sicher, dass die Taliban ihn bei einer Rückkehr nicht am Leben liessen, weil er gegen sie gekämpft habe. Es sei aber nicht ersichtlich, dass seitens der Taliban aufgrund seines erhöhten Risikoprofils ein tatsächliches andauerndes Verfolgungsinteresse an ihm bestehe. Seine subjektive Furcht, künftig Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden, erweise sich nicht als objektiv begründet. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei bis zum Sturz der Regierung Teil der afghanischen Streitkräfte gewesen, die als taliban-feindliche Gruppe angesehen würden. Seine militärische Ausbildung habe er mit den eingereichten Beweismitteln untermauert. Er habe sich während Jahren aktiv am Kampf gegen die Taliban beteiligt und dabei wichtige Funktionen gehabt. Das starke Interesse an ihm zeige sich auch darin, dass die Taliban direkt nach der vollständigen Machtübernahme aktiv nach ihm gesucht hätten. Sein Bruder sei an seiner Statt festgenommen und massiver Folter ausgesetzt worden. Die Einschätzung der Vorinstanz, es bestehe aufgrund seiner militärischen Tätigkeiten nur ein begrenztes Interesse an seiner Person, sei falsch. Gemäss dem Bericht der «United Nations Assistance Mission in Afghanistan» (UNAMA) vom 22. August 2023 sei es in der Zeit vom 15. August 2021 bis zum 30. Juni 2023 zu mehr als 800 bestätigten schweren Menschenrechtsverletzungen wie aussergerichtliche Tötungen, willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen, Folter und Misshandlung sowie Verschwindenlassen von Personen, die mit der ehemaligen Regierung der Islamischen Republik Afghanistan und ihren Sicherheitskräften in Verbindung gestanden seien, gekommen. Dies, obwohl die De-facto-Behörden eine Generalamnestie für ehemalige Regierungsbeamte und Militär-angehörige der Afghanischen Nationalen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte (ANDSF) angekündigt hätten. Der Beschwerdeführer habe eine militärische Ausbildung absolviert und (...) Jahre lang dem afghanischen Militär im Kampf gegen die Taliban gedient, wobei er sechs Jahre davon einen namhaften Rang innegehabt habe. Die Taliban hätten nach dem Sturz der Regierung bei seiner Familie nach ihm gefragt und ihn gesucht. Seit der Machtübernahme hätten sie Zugriff auf alle Register und Informationen der ehemaligen Regierung, womit ihnen seine Tätigkeiten bestens bekannt seien. Er befürchte zurecht eine Verfolgung seiner Person bei der Rückkehr nach Afghanistan. Seine Landesabwesenheit sei den Taliban bekannt. Die Dorfbewohner hätten diese darüber informiert, dass er in den Iran ausgereist sei und versichert, sie würden ihn ausliefern, sollte er zurückkehren. Abgesehen von seinem hohen Risikoprofil hätten mehrere Familienmitglieder beim afghanischen Militär gedient. Seine Brüder und sein Vater wiesen erhöhte Risikoprofile auf. Die Frage der Reflexverfolgung dürfe nicht gesondert betrachtet werden. Die Aktivitäten seiner Familienangehörigen führten zu einer Schärfung seines eigenen Risikoprofils. 4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, es treffe zu, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner langjährigen Tätigkeiten und seines Ranges bei der afghanischen Armee ein berufliches Profil aufweise, das zu einem leicht erhöhten Verfolgungsrisiko führen könne. Er verfüge aber über kein derart hohes Profil, als dass von einer begründeten Furcht vor einer zukünftigen, flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgegangen werden müsste. Seine Reichweite sei begrenzt gewesen und er habe durch seine Tätigkeiten nicht in besonderer Weise hervorgestochen. Eine relevante Vorverfolgung sei zu verneinen. 4.4 In der Replik wird entgegnet, der Beschwerdeführer sei für (...) Militärposten verantwortlich gewesen und es hätten ihm (...) Soldaten unterstanden. Er habe selbst gekämpft, Taliban verletzt oder getötet und grossen Einfluss auf die Handlungen seiner Einheit gehabt. Seine Verantwortung wie auch seine Tätigkeiten hätten weitreichende Folgen für die Gegend gehabt, in der er gekämpft habe. Sein Risikoprofil sei als stark erhöht einzustufen. Er habe vor allem in den umstrittenen Provinzen rund um B._______ und in B._______ gekämpft und einen grossen Einflussbereich gehabt. Es sei davon auszugehen, dass die Taliban ein besonderes Verfolgungsinteresse an ihm hätten. Die Kombination aus seiner eigenen Tätigkeit als stellvertretender Kommandant sowie der Tätigkeiten seiner Brüder führe zu einem hohen Risikoprofil. 5. 5.1 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts haben Personen mit einem bestimmten, exponierten Profil ein erhöhtes Risiko asylbeachtlicher Verfolgung ausgesetzt zu werden. Dazu gehören unter anderem Personen, die der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaft aus anderen Gründen nicht entsprechenden Personen (vgl. etwa die Urteile des BVGer D-3312/2024 vom 8. Januar 2025 E. 6.1, E-4180/2020 vom 20. Dezember 2024 E. 7.3 und E-4332/2024 vom 9. Dezember 2024 E. 6.2). Dies gilt insbesondere in Bezug auf Angehörige der Polizei und der Sicherheitskräfte, Regierungsbeamte oder der Regierung nahestehende Personen (vgl. Update der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH] - Länderanalyse vom 2. November 2022, Afghanistan: Gefährdungsprofile S. 15 f. sowie Human Rights Watch [HRW], «No Forgiveness for People Like You»: Executions and Enforced Disappearances in Afghanistan under the Taliban, 30. November 2021, European Union Agency for Asylum, «Country Guidance: Afghanistan», 23. Mai 2024). Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass auch die familiäre Zugehörigkeit zu einer Person, die einem erhöhten Verfolgungsrisiko im Sinne der obigen Ausführungen ausgesetzt ist, zu einer Reflexverfolgung führen kann (vgl. etwa die Urteile des BVGer E-6278/2020 vom 22. April 2025 E. 8.5.2, D-3312/2024 vom 6. Januar 2025 E. 6.1 und D-331/2024 vom 11. März 2024 E. 7.1). Für die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft ist jedoch erforderlich, dass sich die abstrakte Gefährdung aufgrund eines erhöhten Risikoprofils im Einzelfall individuell konkretisiert (vgl. unter anderen die Urteile des BVGer D-3312/2024 vom 8. Januar 2025 E. 6.1 und E-4180/2020 vom 20. Dezember 2024 E. 7.3). 5.2 Der Beschwerdeführer weist aufgrund seiner Tätigkeit für die afghanische Armee sowie der umschriebenen Tätigkeiten seiner Brüder ein erhöhtes Risikoprofil auf, was für sich allein gemäss der zitierten Rechtsprechung nicht für die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung durch die Taliban ausreicht. Die abstrakte Gefährdung muss sich individuell konkretisieren, was vorliegend - wie nachfolgend darzulegen sein wird -der Fall ist. 5.3 Den vom SEM nicht bezweifelten Angaben des Beschwerdeführers zufolge dienten mehrere Mitglieder seiner Familie in der afghanischen Nationalarmee respektive arbeiteten für die früheren afghanischen Regierungsbehörden, namentlich sein Vater und seine beiden Brüder, mithin seine nächsten Angehörigen (vgl. SEM-act. [...]-16/15 F34, F39-F41, F88-F94). Sein Bruder, der Militär(...), und er wurden von den Taliban, die bei ihren Eltern anriefen, bereits vor ihrer Machtübernahme aufgefordert, ihre Dienste zu quittieren (vgl. SEM-act. [...]-16/15 F41, F79-F82, F87). Der Beschwerdeführer selbst diente nach der Absolvierung seiner militärischen Ausbildung von (...) bis zur Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 in der afghanischen Nationalarmee, zuletzt als stellvertretender Kommandant in der (...) (vgl. SEM-act. [...]-16/15 F14-F38, F77, F106-F108). Angesichts seiner Sachverhaltsschilderung ist davon auszugehen, dass die Taliban Kenntnis davon haben, dass seine engsten Angehörigen und er der afghanischen Regierung dienten und dieser somit nahestanden. Er diente während (...) Jahren in den Reihen der afghanischen Nationalarmee, nahm an zahlreichen Kampfeinsätzen gegen die Taliban teil und befehligte zuletzt (...) Soldaten, die in (...) Blocks eingeteilt waren. Unmittelbar nach der Machtübernahme der Taliban suchten diese ihn bei seinen Eltern und nahmen seinen Bruder, den Militär(...), fest. Der Beschwerdeführer berichtete, dass sein Bruder während seiner einmonatigen Haft geschlagen und gefoltert wurde. Er weist aufgrund seiner beruflichen Tätigkeiten ein erhöhtes Risikoprofil im Sinne der Rechtsprechung auf (vgl. E. 5.1). Er ist aufgrund seines Einsatzes für die afghanische Regierung zum Ziel der Taliban geworden, als diese ihn nach ihrer Machtübernahme bei seinen Eltern suchten. Der Umstand, dass er nach der Freilassung seines Bruders von den Taliban nicht mehr zuhause gesucht wurde (vgl. SEM-act. [...]-16/15 F99, F112), lässt nicht darauf schliessen, dass diese kein Interesse mehr an ihm haben. Die Taliban dürften vielmehr davon ausgegangen sein, dass der Beschwerdeführer Afghanistan verlassen hat, weshalb eine weitere Suche nach ihm nicht erfolgversprechend gewesen wäre. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers leben seine Eltern und Schwestern weiterhin in B._______, ohne dass sie von den Taliban ernsthaft behelligt würden. Da der Vater des Beschwerdeführers, ein hochrangiger Offizier unter dem Regime von Präsident Najibullah (1987-1992) bereits während dessen Amtszeit in den Ruhestand trat (vgl. SEM-act. [...]-16/15 F88 f.), kann aus dem Umstand, dass er bisher nicht das Ziel von Vergeltungsaktionen der Taliban war, nicht geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland nichts zu befürchten hat. Insgesamt betrachtet ist aufgrund des Profils des Beschwerdeführers - langjährig in den Diensten der afghanischen Nationalarmee stehender Offizier (zuletzt als stellvertretender Kommandant), familiäre Zugehörigkeit (Vater pensionierter hochrangiger Offizier, ein Bruder Militär(...), ein Bruder Leiter der Abteilung für [...]) - davon auszugehen, dass er bei einem Verbleib in Afghanistan unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände in subjektiver Hinsicht durchaus begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen seitens der Taliban hegen musste, die aufgrund der Festnahme und der schweren Misshandlung seines Bruders umso verständlicher war. Da die Taliban die Macht am 15. August 2021 übernahmen und ihn unmittelbar danach zuhause suchten, erscheint seine Furcht vor der Zufügung ernsthafter Nachteile zum Zeitpunkt seiner Ausreise auch objektiv begründet. Die Menschenrechtslage in Afghanistan ist unter den Taliban auch aktuell noch anhaltend schlecht (vgl. im Einzelnen: Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Factsheet Afghanistan März 2025, Ziff. 3 Jüngere Entwicklungen sowie Deutsches Institut für Menschenrechte, Stellungnahme, Abschiebungen nach Afghanistan, Eine menschenrechtliche Bewertung der aktuellen Debatte, März 2025, Ziff. 4 Das Refoulement-Verbot nach Art. 3 EMRK). Vorliegend ist daher die subjektive Furcht des Beschwerdeführers vor Übergriffen seitens der Taliban, müsste er in sein Heimatland zurückkehren, auch zum Urteilszeitpunkt objektiv begründet im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG.

6. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Konkrete Hinweise für das Vorliegen von Asylausschlussgründen im Sinne von Art. 53 AsylG liegen nicht vor. Folglich ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 4. Oktober 2024 aufzuheben, der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und das SEM anzuweisen, ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 8. 8.1 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. 8.2 Der Rechtsbeistand macht in der Kostennote vom 12. Dezember 2024 einen zeitlichen Aufwand von 13 Stunden 20 Minuten bei einem Stunden-ansatz von Fr. 250.- (ausmachend Fr. 3'333.33) sowie Spesen in der Höhe von Fr. 110.25 (Dolmetscherkosten Fr. 86.25, Fotokopien Fr. 20.-, Tele-fongebühren und Porti Fr. 4.-) geltend. Gemäss seinen Angaben besteht keine Mehrwertsteuerpflicht. Die Kostennote erscheint angemessen. Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist demnach auf gerundet Fr. 3'445.- (inkl. Auslagen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung des SEM vom 4. Oktober 2024 wird aufgehoben, der Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt und das SEM angewiesen, ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'445.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: