Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 24. Oktober 2019 in der Schweiz um Asyl nach und gab an, am (…) geboren zu sein. Nach seiner Zuweisung in das Bundesasylzentrum Region B._______ fand am 5. November 2019 die Erstbefragung UMA (EB UMA) statt (Protokoll in den SEM-Akten […] [nach- folgend: A] 14). A.b Ein anschliessend vom SEM in Auftrag gegebenes Gutachten zur Al- terseinschätzung vom 12. November 2019 ergab, dass der Beschwerde- führer zum Zeitpunkt der Untersuchung am 8. November 2019 das (…). Lebensjahr sicher vollendet hatte. Am 23. Dezember 2019 informier- ten die griechischen Behörden das SEM auf Anfrage darüber, dass der Be- schwerdeführer am (…). September 2018 in Griechenland um internatio- nalen Schutz ersucht und angegeben habe, er heisse C._______ und sei am (…) geboren. A.c Mit Schreiben vom 20. Januar 2020 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör hierzu sowie zur beabsichtigten Änderung seines Ge- burtsdatums im Zentralen Migrations- und Informationssystem (ZEMIS) auf den 1. Januar 1998 gewährt. A.d Seine Rechtsvertretung hielt in ihrer Stellungnahme vom 23. Januar 2020 (nachfolgend: Stellungnahme) namens des Beschwerdeführers am angegebenen Geburtsdatum ([…]) fest und beantragte eventualiter eine Änderung des Geburtsdatums auf den (…) respektive den (…). In der Folge passte das SEM das (fiktive) Geburtsdatum im ZEMIS auf den (…) (mit Bestreitungsvermerk) an und ging mithin von der Volljährigkeit des Be- schwerdeführers aus. B. Am 20. Februar 2020 fand die Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen statt (nachfolgend: erste Anhörung; Protokoll in den SEM-Ak- ten A30). Am Ende dieser Anhörung trug der Beschwerdeführer vor, er sei in Afghanistan von zwei Männern vergewaltigt worden (ebd. F124). Da sich folglich Hinweise auf eine geschlechtsspezifische Verfolgung ergaben und der Beschwerdeführer, auf seine Rechte hingewiesen, wünschte, von ei- nem reinen Männerteam und einer männlichen Rechtsvertretung angehört zu werden (ebd. F133 sowie F138 ff.), wurde die Anhörung abgebrochen und deren Fortführung vertagt.
E-4180/2020 Seite 3 C. Am 24. Februar 2020 teilte das SEM der damaligen Rechtsvertreterin mit, das Asylgesuch ihres Mandanten werde fortan im erweiterten Verfahren behandelt und der Beschwerdeführer dem Kanton D._______ zugewiesen. D. D.a Am 13. März 2020 teilte die damalige Rechtsvertreterin dem SEM mit, das Mandatsverhältnis sei beendet. D.b Mit Eingabe vom 27. April 2020 reichte der neue Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Michael Adamczyk, eine Vertretungsvollmacht für den Be- schwerdeführer ein. D.c Am 12. Juni 2020 informierte der Rechtsvertreter das SEM über die ärztliche Behandlung des Beschwerdeführers und legte seiner Eingabe eine Bestätigung der E._______, wonach der Beschwerdeführer seit dem (…). Mai 2020 in einer psychiatrischen Abklärung und Behandlung sei, bei. E. Am 15. Juni 2020 wurde der Beschwerdeführer durch ein reines Männer- team ergänzend zu seinen Asylgründen angehört (nachfolgend: zweite An- hörung; Protokoll in den SEM-Akten A42). F. F.a Mit Eingabe vom 23. Juni 2020 ersuchte der Rechtsvertreter das SEM um Mitteilung, bei welchen medizinischen Institutionen noch Arztberichte zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einzuholen seien. F.b Am 29. Juni 2020 gab der Rechtsvertreter den Namen der den Be- schwerdeführer behandelnden Ärztin bei der Psychiatrischen (…)-klinik (…) (F._______) bekannt. G. G.a Mit Schreiben vom 1. Juli 2020 forderte das SEM den Rechtsvertreter auf, sämtliche vorhandenen ärztlichen Berichte einzureichen und insbe- sondere mitzuteilen, welche Behandlungen sein Mandant erhalten habe und welche Diagnosen von den behandelnden Ärzten gestellt worden seien. G.b Mit Eingaben vom 15., 16. und 17. Juli 2020 reichte der Rechtsvertre- ter die zur Verfügung stehenden ärztlichen Berichte ein. In seiner Eingabe vom 15. Juli 2020 ersuchte er darum, den aktuellsten Bericht der
E-4180/2020 Seite 4 E._______ abzuwarten. Er rechne damit, diesen Bericht in der Woche vom
4. bis 7. August 2020 zustellen zu können. H. Mit am 21. Juli 2020 eröffneter Verfügung vom 17. Juli 2020 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an (Dispositiv-Ziffern 1-3). Den Vollzug der Wegweisung schob es zufolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf (Dispositiv-Zif- fern 4-6). Gleichzeitig verfügte es, das Geburtsdatum des Beschwerdefüh- rers werde im ZEMIS auf den (…) angepasst, wobei ein Bestreitungsver- merk angebracht werde (Dispositiv-Ziffer 7). I. Mit Rechtsmitteleingabe vom 20. August 2020 gelangte der Beschwerde- führer durch seinen Rechtsvertreter an das Bundesverwaltungsgericht und beantragt unter Aufhebung dieser Verfügung die Feststellung der Glaub- haftigkeit seiner Aussagen und seiner Flüchtlingseigenschaft sowie die Ge- währung von Asyl. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sach- verhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die Gewährung der unentgelt- lichen Prozessführung und die Bestellung seines Rechtsvertreters als un- entgeltlichen Rechtsbeistand. Als Beilagen reichte er Kopien der angefochtenen Verfügung und der Voll- macht vom 15. April 2020 ein. J. Mit Eingabe vom 2. September 2020 (Datum Poststempel) liess der Be- schwerdeführer eine Bestätigung seiner Sozialhilfeabhängigkeit vom
20. August 2020 einreichen. K. Mit Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2020 hiess die damalige Instrukti- onsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung und Rechtsverbeiständung gut, setzte Rechtsanwalt Michael Adamcyk, als amtlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers ein und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.
E-4180/2020 Seite 5 L. L.a Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 12. Oktober 2020 mit ergänzenden Erwägungen an der angefochtenen Verfügung fest. L.b Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 30. Oktober 2020 sowie mit Ergänzung vom 17. November 2020 replizierte der Beschwerdeführer. M. M.a Mit Eingabe vom 23. Juni 2021 ersuchte der Rechtsvertreter um Ent- lassung aus seinem Mandat als amtlicher Rechtsbeistand und um Beiord- nung von MLaw Nathalie Marrer als neue amtliche Rechtsbeiständin. Die entsprechende Vollmacht von MLaw Nathalie Marrer wurde am 13. Juli 2021 nachgereicht. M.b Mit Verfügung vom 21. Juli 2021 wurde das Gesuch um Entlassung von Rechtsanwalt Michael Adamczyk als amtlicher Rechtsbeistand gutge- heissen und neu MLaw Nathalie Marrer als amtliche Rechtsbeiständin ein- gesetzt. N. Am 22. Dezember 2021 reichte die Rechtsvertreterin eine therapeutische Kurzeinschätzung der E._______ vom 12. Oktober 2021 (nachfolgend: Kurzeinschätzung) und eine aktualisierte Liste ihrer zeitlichen Aufwendun- gen sowie denjenigen des vormaligen Rechtsbeistands ein. Sie verwies ferner auf Links mit Informationen über die Situation der Hazara in Afgha- nistan seit der Machtübernahme der Taliban und erkundigte sie sich nach dem aktuellen Verfahrensstand. O. Das vorliegende Verfahren wurde aus organisatorischen Gründen auf die vorsitzende Richterin übertragen.
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM im Sinne von Art. 5 VwVG. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig; eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
E-4180/2020 Seite 6 nicht vor (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden und der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Nachdem die Dispositiv-Ziffer 7 der Verfügung vom 17. Juli 2020 betref- fend Anpassung des Geburtsdatums im ZEMIS in der Rechtsmitteleingabe vom 20. August 2020 nicht angefochten wurde und der Beschwerdeführer vom SEM vorläufig aufgenommen wurde (Dispositiv-Ziffern 4-6), be- schränkt sich der Prozessgegenstand vorliegend auf die Flüchtlingseigen- schaft und das Asyl.
E. 4.1 Im Eventualbegehren wird beantragt, die Sache sei zur rechtsgenügli- chen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vo- rinstanz zurückzuweisen. Geltend gemacht wird insbesondere, das SEM setze sich ungenügend mit den in der Lehre und Rechtsprechung aner- kannten Schwierigkeiten bei der Sachverhaltsfeststellung geschlechtsspe- zifischer Verfolgung auseinander. Es sei anerkannt, dass schwer traumati- sierte Personen über das Erlebte nicht spontan, vollständig und wider- spruchfrei Auskunft geben könnten. Angesichts dessen verletzte das SEM, indem es lediglich pauschal festgehalten habe, dass die vom Beschwerde- führer geltend gemachte Vergewaltigung als nachgeschoben und somit als unglaubhaft zu qualifizieren sei, seinen Anspruch auf rechtliches Gehör. Ausserdem habe die erste Anhörung zu den Asylgründen nicht im ge- wünschten Geschlechterteam stattgefunden. Das Setting für die Anspra- che solcher Themen sei folglich von vornherein nicht ideal gewesen. Aus- serdem würden die wiederholten Nachfragen der befragenden Person an- lässlich der ersten Anhörung den Anschein erwecken, dass diese bereits
E-4180/2020 Seite 7 den Verdacht gehegt habe, dass der Beschwerdeführer nicht alles Rele- vante erzählt habe und ihn noch Weiteres beschäftige. Diese formellen Rü- gen sind vorab zu prüfen, da sie unter Umständen geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts- pflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1156 m.w.H.).
E. 4.2 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Die Sachverhaltserstellung ist unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sa- chumstände berücksichtigt werden, und unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsver- fahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N. 1043). Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV in Verbindung mit Art. 29 VwVG haben die Par- teien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3 und BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Die Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs soll es der betroffenen Person ermögli- chen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten (vgl. BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 und BVGE 2008/47 E. 3.2, je m.w.H.). Die Begründung einer Verfügung muss die wesentlichen Überlegungen wiedergeben, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid gestützt hat. Es ist allerdings nicht erforderlich, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes ein- zelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt.
E. 4.3 Das SEM legt in der angefochtenen Verfügung rechtsgenüglich dar, weshalb es die geltend gemachte Vergewaltigung – unter Berücksichtigung der Schwierigkeiten, sich über einen solchen Vorfall zu äussern, und der psychischen Probleme des Beschwerdeführers (Verdacht auf eine Depres- sion beziehungsweise eine Posttraumatische Belastungsstörung [PTBS])
– nicht als glaubhaft erachtet. Zudem ergibt eine Durchsicht der Anhö- rungsprotokolle, dass der Beschwerdeführer die ihm gestellten Fragen ver- standen hat und sie adäquat beantworten konnte. Hinweise auf eine mas- sgebliche Einschränkung seiner Aussagefähigkeit liegen nicht vor. Was
E-4180/2020 Seite 8 den Einwand betrifft, das Setting für die Ansprache geschlechtsspezifi- scher Themen sei von vornherein nicht ideal gewesen, weil die erst Anhö- rung zu den Asylgründen nicht im gewünschten Geschlechterteam stattge- funden habe, ist festzuhalten, dass dem SEM im Zeitpunkt der ersten An- hörung keine Hinweise auf geschlechterspezifische Vorbringen bekannt waren. Ebenso wenig hat der Beschwerdeführer im Vorfeld der ersten An- hörung den Wunsch geäussert, in einem gleichgeschlechtlichen Team be- fragt zu werden. Nachdem er anlässlich der ersten Anhörung über seine Rechte aufgeklärt worden war und er nach langem Zögern den Wunsch geäussert hatte, lieber von einem gleichgeschlechtlichen Team befragt zu werden, wurde die Anhörung sofort abgebrochen. In der Folge wurde er durch ein reines Männerteam zu seinen Asylgründen angehört. Die Frage, ob die am Ende der Anhörung erhobenen Nachfragen eine Folge der aus- weichenden Antworten des Beschwerdeführers gewesen sind, oder die be- fragende Person den Verdacht hatte, den Beschwerdeführer beschäftige noch weiteres, kann offengelassen werden. In beiden Fällen hat die befra- gende Person mittels ihrer Nachfragen dazu beigetragen, den rechtserheb- lichen Sachverhalt zu ermitteln. Soweit geltend gemacht wird, das SEM habe die Vergewaltigung zu Unrecht als nachgeschoben beziehungsweise unglaubhaft qualifiziert und die vorhandenen Realkennzeichen nicht be- rücksichtigt, betrifft dies die materielle Würdigung der Aussagen des Be- schwerdeführers. Demnach hat die Vorinstanz den Sachverhalt richtig und vollständig fest- gestellt und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt ebenfalls nicht vor. Folglich erweist sich der Rückweisungsantrag als unbegründet und ist abzuweisen.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
E-4180/2020 Seite 9 Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er gehöre der Ethnie der Hazara an und sei in der Provinz G._______ in Afghanistan geboren, wo er bis zu seiner Ausreise im Dorf H._______ im Distrikt I._______ gelebt habe. Die Schule habe er während drei Jahren besucht. Sein Vater sei im Krieg umgebracht worden und seine Mutter sei an einem (…) verstorben, als er (…) Jahren alt gewe- sen sei. Nach dem Tod seiner Eltern habe er bei seinem Onkel väterlicher- seits gelebt und für diesen im Haus und auf den Feldern arbeiten müssen. Sein Onkel habe ihn sehr schlecht behandelt und ihm nicht erlaubt, weiter zur Schule zu gehen. Kurz vor seiner Ausreise aus Afghanistan sei er, als er auf dem Weg zu einem Feld gewesen sei, das er im Auftrag des Onkels habe bewässern müssen, von zwei bewaffneten Männern vergewaltigt worden. Vergewaltigte Personen würden in Afghanistan wie ein Stück Ab- fall behandelt oder gar umgebracht. Zudem herrsche in Afghanistan Krieg und die Hazara könnten dort nicht in Sicherheit leben. Wenn ein Hazara beispielsweise von einer Stadt in die andere reise, werde er aus dem Fahr- zeug gezerrt und an Ort und Stelle erschossen. Ungefähr einen Monat nach der Vergewaltigung – er sei damals (…) Jahren alt gewesen – sei er in den Iran gereist, wo er sich in J._______ und K._______ aufgehalten und auch gearbeitet habe. Am (…). August 2018 habe er den Iran verlas- sen und sei in die Schweiz gereist.
E. 6.2 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Asylentscheid damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien teilweise unglaubhaft und teil- weise nicht asylrelevant. Zunächst sei es ihm nicht gelungen, seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Seine Altersangaben anlässlich der EB UMA seien unsubstantiiert und teilweise widersprüchlich ausgefallen. Er habe keine Ausweispapiere eingereicht, die seine Identität und sein Alter belegen könnten. Hinzu komme, dass er von den griechischen Behörden unter den Personalien C._______, geboren am (…), registriert worden sei. Seine Erklärung in der Stellungnahme, wonach ihn sein Onkel (ohne sein Wissen und aus takti-
E-4180/2020 Seite 10 schen Gründen) gegenüber den griechischen Behörden mit falschen Per- sonalien habe registrieren lassen, um ihn als seinen Sohn ausgeben zu können, vermöge nur bedingt zu überzeugen. Das Altersgutachten habe zum Zeitpunkt der Untersuchung am 8. November 2019 ein Alter von (…) Jahren ergeben. Das angegebene Geburtsdatum ([…]) könne somit nicht zutreffen. Seine Angaben zur erlittenen Vergewaltigung seien vage, wenig substanti- iert und teilweise widersprüchlich ausgefallen. Zwar habe er den Vorfall re- lativ ausführlich beschrieben und seine Angaben würden einige Details ent- halten. Seine Ausführungen würden jedoch insgesamt nicht die Qualität aufweisen, die bei einer Schilderung von tatsächlich Erlebtem zu erwarten wäre. So fehle es seiner Beschreibung der ihm unbekannten Täter an Sub- stanz und seine Angaben, wonach die Gesichter mit dem Ende des Tur- bans zugedeckt, die Haare lang und die Kleider erdfarben gewesen seien, seien stereotyp. Des Weiteren habe er sich auch vage zu seiner Rückkehr nach Hause und zu den verbleibenden Tagen bis zu seiner Ausreise ge- äussert. Auf die entsprechende Frage habe er geantwortet, er wisse nicht, wie er zuhause angekommen sei, und er habe spezielle Schmerzen er- wähnt, ohne diese zu spezifizieren. Zudem seien seine Angaben zur Be- gegnung mit seinem Onkel bei seiner Ankunft zuhause sowie zu den Tagen bis zu seiner Ausreise detailarm und undifferenziert ausgefallen. Des Wei- teren habe er bei der EB UMA angegeben, er habe mit der Arbeit an dem Tag aufgehört, an dem er in den Iran gegangen sei. Demgegenüber habe er bei der zweiten Anhörung erklärt, er habe auf die Aufforderung seines Onkels, er müsse arbeiten gehen, geantwortet, dass er krank sei; im An- schluss daran habe er das Haus nicht mehr verlassen. Nach dem Gesag- ten erscheine es zwar möglich, dass er einen sexuellen Übergriff erlebt habe, aber nicht in dem von ihm geschilderten Kontext. Dieser Eindruck werde dadurch bekräftigt, dass er die Vergewaltigung erst auf die wieder- holte Nachfrage hin erwähnt habe, ob es ein Ereignis gebe, das er noch nicht angeführt habe und ihn persönlich betreffe. Zwar sei nachvollziehbar, dass das Sprechen über einen sexuellen Übergriff mit Angst und Scham verbunden sein könne. Seine Erklärungen, wonach er erst später realisiert habe, dass man hier alles sagen könne, und er Angst gehabt und sich ge- schämt habe, über seine Vergewaltigung zu berichten, vermöchten jedoch nicht hinreichend zu erklären, weshalb er dieses Ereignis nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt erwähnt habe, zumal ihm seine Rechte und Pflichten im Asylverfahren – namentlich, dass er alle wichtigen Ereignissen darlegen müsse und seine Angaben vertraulich behandelt würden – bereits anlässlich der EB UMA erläutert worden seien. Aufgrund des Ergebnisses
E-4180/2020 Seite 11 der Altersabklärung habe er zum Ausreisezeitpunkt aus Afghanistan ferner bereits 18 Jahre gewesen sein müssen. Auch dieser Umstand bekräftige die Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Hinzu komme, dass seine Angaben zur Ausreise aus Afghanistan wenig substantiiert und widersprüchlich ausgefallen seien. Bei der ersten Anhö- rung habe er ausgeführt, er habe seine Ausreise «nicht gross organisie- ren» müssen und sei gegangen, ohne seinen Onkel darüber zu informie- ren. Zu den Kosten habe er ausgesagt, 1'000 Afghani bei sich gehabt zu haben. Die Kosten für die Schlepper zwecks Ausreise aus Afghanistan seien von seinem Onkel mütterlicherseits und seinem Bruder übernommen worden. Bei der zweiten Anhörung habe er hingegen ausgeführt, seine Tante mütterlicherseits habe ihm 4'000 Afghani gegeben, wobei er auf seine Aussagen anlässlich der ersten Anhörung angesprochen, geltend ge- macht habe, seine Tante habe ihm bis Kabul 1'000 Afghani und in Kabul weitere 3'000 Afghani gegeben. Damit konfrontiert, dass er in der ersten Anhörung nicht erwähnt habe, von seiner Tante Geld erhalten zu haben, habe er ausgeführt, er könne sich nur daran erinnern, dass seine Tante ihm 1'000 Afghani gegeben habe, als er weggegangen sei. Somit habe er den Widerspruch in Bezug auf die erhaltene Geldsumme nicht auflösen kön- nen. Die in Afghanistan herrschende Gewalt, die Präsenz der Taliban und die fehlende Sicherheit vermöchten keine Asylrelevanz zu begründen. Der Be- schwerdeführer habe angegeben, nichts über den Zeitpunkt oder den Grund für den Tod seines Vaters zu wissen und auch keine Kenntnis über seine Tätigkeiten zu Lebzeiten zu haben. Seinen Angaben liessen sich keine Hinweise auf eine Gefährdung im Zusammenhang mit dem Tod sei- nes Vaters entnehmen. Auch habe er keine persönlichen Nachteile auf- grund seiner Ethnie als Hazara geltend gemacht. Die Hazara seien in Af- ghanistan nicht kollektivverfolgt und die geltend gemachten Nachteile im Iran seien nicht flüchtlingsrelevant.
E. 6.3 In der Beschwerde wird vorgebracht, die vom Beschwerdeführer gel- tend gemachte Vergewaltigung sei entgegen der Ansicht des SEM sehr wohl glaubhaft. Es handle sich dabei um ein traumatisches Erlebnis, für das er sich schäme und das er noch nicht habe verarbeiten können. Die Glaubhaftigkeit von Vorbringen über psychisch belastende Ereignisse sei aufgrund der Rechtsprechung zu dieser Thematik nicht bereits deshalb zu verneinen, weil diese verspätet geltend gemacht worden seien. Dies selbst dann, wenn die asylsuchende Person bereits bei der Erstbefragung über
E-4180/2020 Seite 12 ihre Rechte und Pflichten aufgeklärt worden sei. Des Weiteren liessen sich den Anhörungsprotokollen eine Vielzahl von Realkennzeichen entnehmen. So habe der Beschwerdeführer beispielsweise viele seiner wesentlichen Erlebnisse in der direkten Rede geschildert. Indem das SEM diese Real- kennzeichen nicht berücksichtigt habe, habe es den Sachverhalt einseitig gewürdigt. Da seine Vorbringen glaubhaft seien, seien sie auf ihre Asylrelevanz hin zu prüfen. Eine Vergewaltigung im afghanischen Kontext könne eine flücht- lingsrelevante Verfolgung nach sich ziehen. Der Missbrauch von Jungen und jungen Männern sei in Afghanistan weit verbreitet und werde nicht sel- ten von hochrangigen Kommandanten, Dolmetschern, Angehörigen der af- ghanischen Armee und der Nationalpolizei begangen. Solche sexuellen Übergriffe blieben meist straffrei und die meist noch minderjährigen Opfer würden selbst wegen unmoralischer Verbrechen verurteilt und mit mehr- jähriger Haft bestraft. Auch die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) halte in einer Auskunft ihrer Länderanalyse (Afghanistan: Bacha Bazi vom
E. 6.4 In seiner Vernehmlassung führt das SEM zur Begründung aus, es habe in der angefochtenen Verfügung allfällige Realkennzeichen und die Mög- lichkeit, dass der Beschwerdeführer tatsächlich Opfer eines sexuellen Übergriffs geworden sei, durchaus berücksichtigt. Dennoch hätten insge- samt die Zweifel an seinen Vorbringen überwogen. Diesbezüglich sei noch- mals auf die grosse Diskrepanz zwischen dem von ihm geltend gemachten und dem im Rahmen der Altersabklärung festgestellten Alter hinzuweisen. Dies habe nicht zuletzt auch Auswirkungen auf die Glaubhaftigkeit seiner (übrigen) Vorbringen.
E-4180/2020 Seite 13
E. 6.5 In der Replik wird erklärt, der Beschwerdeführer habe grosse Angst da- vor gehabt, über seine Vergewaltigung zu sprechen. Opfer einer Vergewal- tigung sehe man in Afghanistan als wertlos an. Folglich könne dort nicht über solche Ereignisse gesprochen werden. Deshalb habe er sich nicht an die afghanischen Behörden gewendet und auch mit seinem Onkel, seiner einzigen Bezugsperson in Afghanistan, nicht darüber gesprochen, zumal er damit hätte rechnen müssen, dass dieser ihn wegen des Ehrverlustes töte. Dies sei einem kleinen Mädchen im Quartier seines Onkels widerfah- ren. Da die Familie dieses Mädchens durch deren Vergewaltigung ihre Ehre verloren habe, habe ihr Vater sie getötet. Vor diesem Hintergrund sei es für ihn auch in der Schweiz schwierig gewesen, über diese «Sache» zu reden, und er habe sich anlässlich der Anhörungen geschämt, darüber zu sprechen. Auch sei es ihm respektlos vorgekommen, eine Befragung durch ein reines Männerteam zu verlangen, was dazu geführt habe, dass er ge- zögert habe. Die aufgezeigte Diskrepanz zwischen seiner Altersangabe und dem festgestellten Lebensalter sei darauf zurückzuführen, dass die Menschen in Afghanistan die genauen Geburtstage nicht kennen würden. Eine Täuschung der Behörden könne ihm nicht vorgeworfen werden. 7. 7.1 Bezüglich des Alters des Beschwerdeführers kommt das Bundesver- waltungsgericht in Übereinstimmung mit dem SEM zum Schluss, dass die- ser seine angebliche Minderjährigkeit im Zeitpunkt der Asylgesuchstellung nicht glaubhaft machen konnte. Das SEM ist mithin zu Recht von dessen Volljährigkeit ausgegangen. Dies wurde in der Beschwerde denn auch nicht bestritten. 7.2 Was die Asylvorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere die gel- tend gemachte Vergewaltigung, anbelangt, verkennt das Gericht in Nach- achtung der Argumentation in der Beschwerde zwar nicht, dass dessen gesuchsbegründenden Aussagen durchaus Glaubhaftigkeitsmerkmale enthalten. So hat er viele seiner wesentlichen Erlebnisse relativ detailliert und in der direkten Rede geschildert und auch Gefühlsregungen gezeigt (vgl. z.B. die Anmerkung in A42 F27: «GS weint und hält Hände vors Ge- sicht»). Auch kann in Berücksichtigung konstanter Rechtsprechung nicht ausgeschlossen werden, dass er die Vergewaltigung aufgrund von Scham- und Schuldgefühlen beziehungsweise eines Selbstschutzmechanismus (vgl. BVGE 2009/51 E. 4.2.3; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17) erst auf wiederholtes Nachfragen hin geltend machen konnte, zumal eine gewisse Gehemmtheit gerade im afghanischen Kontext plausibel erscheint. Eine
E-4180/2020 Seite 14 abschliessende Glaubhaftigkeitsprüfung erübrigt sich indes, denn selbst bei Wahrunterstellung der geltend gemachten Vergewaltigung liegt diesem bedauerlichen Vorkommnis kein asylrelevantes Motiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be- stimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) zugrunde. Das- selbe gilt im Übrigen bezüglich der geltend gemachten schlechten Behand- lung des Beschwerdeführers durch seinen Onkel. Entgegen der in der Be- schwerde vertretenen Auffassung ist auch nicht davon auszugehen, dass der volljährige Beschwerdeführer bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Afghanistan Gefahr laufen würde, wegen unmoralischer «Verbre- chen» verurteilt und bestraft respektive wegen Verlust der Ehre getötet zu werden. Es ist nicht ersichtlich, wie den heimatlichen Behörden oder seinen Verwandten der von ihm geschilderte sexuelle Übergriff durch zwei ihm un- bekannte Männer bekannt werden sollte, zumal weder diese Männer noch er selber das geringste Interesse daran habe dürften, das Vorkommnis publik zu machen. Tritt hinzu, dass in der Replik explizit zum Ausdruck ge- bracht wird, der Beschwerdeführer habe bis anhin mit niemandem darüber gesprochen. Ob er allenfalls eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu gewärtigen hätte, ist aufgrund der von der Vo- rinstanz angeordneten vorläufigen Aufnahme und der Alternativität der Voll- zugshindernisse (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4) ohnehin nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (vgl. hierzu auch nachfolgend E. 9.2). Nach dem Gesagten sind die Vorbringen auf Beschwerdeebene nicht geeignet, im Ergebnis zu einer anderen als der in der angefochtenen Verfügung dar- gelegten Beurteilung zu gelangen. 7.3 Mit Blick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, er könne als Ha- zara in Afghanistan nicht in Sicherheit leben und müsse sich stets vor töd- lichen Übergriffen fürchten, kommt das Gericht zu folgendem Schluss: Nach gefestigter Praxis des Gerichts lassen sich bei der Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan Gruppen von Personen definieren, die auf- grund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, die der afghanischen Regie- rung oder der internationalen Gemeinschaft nahestehen oder als Unter- stützer derselben wahrgenommen werden, sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaftsordnung aus anderen Gründen nicht ent- sprechende Personen (vgl. etwa Urteil des BVGer E-1578/2023 vom 6. Ap- ril 2023 E. 8.5.1, D-2161/2021 vom 12. Januar 2022 E. 7.2 ff. und analog F-800/2022 vom 5. Juni 2023 E. 6.2 [betreffend Visum aus humanitärem Gründen]). Für die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft ist erforderlich,
E-4180/2020 Seite 15 dass sich die abstrakte Gefährdung aufgrund eines erhöhten Risikoprofils individuell konkretisiert (vgl. Urteil des BVGer D-2118/2022 vom 2. Sep- tember 2022 E. 4.3.2). Hinsichtlich der geltend gemachten Zugehörigkeit zur Ethnie der Hazara ist zwar nicht in Abrede zu stellen, dass sich die Situation der Hazara in Afghanistan nach der Machtübernahme der Taliban schwierig präsentieren kann. Gemäss der Rechtsprechung des Bundes- verwaltungsgerichts ist indessen nach wie vor nicht von einer Kollektivver- folgung von Hazara in Afghanistan auszugehen (vgl. etwa Urteile des BVGer D-875/2022 vom 24. April 2024 E. 6.3, E-3516/2023 vom 29. No- vember 2023 E. 6.9, E-3667/2023 vom 22. August 2023 S. 7 oder E-3278/2023 vom 26. Juni 2023 E. 7.4.3). Auch aus den auf Beschwerde- ebene genannten Berichten lässt sich keine Kollektivverfolgung der Hazara ableiten, auch wenn die dort genannten Übergriffe nicht in Frage zu stellen sind. 7.4 Der seit dem Machtwechsel in Afghanistan herrschenden allgemeinen Situation und der persönlichen Situation des Beschwerdeführers – insbe- sondere seinem Vorbringen, eine Waise ohne tragfähiges Beziehungsnetz im Heimatstaat zu sein, sowie auch den geltend gemachten gesundheitli- chen Problemen – ist mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme Rech- nung getragen worden. 7.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz das Asylge- such des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E-4180/2020 Seite 16 9.2 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 17. Juli 2020 die vorläu- fige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat, er- übrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumut- barkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 7.1 Bezüglich des Alters des Beschwerdeführers kommt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit dem SEM zum Schluss, dass dieser seine angebliche Minderjährigkeit im Zeitpunkt der Asylgesuchstellung nicht glaubhaft machen konnte. Das SEM ist mithin zu Recht von dessen Volljährigkeit ausgegangen. Dies wurde in der Beschwerde denn auch nicht bestritten.
E. 7.2 Was die Asylvorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere die geltend gemachte Vergewaltigung, anbelangt, verkennt das Gericht in Nachachtung der Argumentation in der Beschwerde zwar nicht, dass dessen gesuchsbegründenden Aussagen durchaus Glaubhaftigkeitsmerkmale enthalten. So hat er viele seiner wesentlichen Erlebnisse relativ detailliert und in der direkten Rede geschildert und auch Gefühlsregungen gezeigt (vgl. z.B. die Anmerkung in A42 F27: «GS weint und hält Hände vors Gesicht»). Auch kann in Berücksichtigung konstanter Rechtsprechung nicht ausgeschlossen werden, dass er die Vergewaltigung aufgrund von Scham- und Schuldgefühlen beziehungsweise eines Selbstschutzmechanismus (vgl. BVGE 2009/51 E. 4.2.3; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17) erst auf wiederholtes Nachfragen hin geltend machen konnte, zumal eine gewisse Gehemmtheit gerade im afghanischen Kontext plausibel erscheint. Eine abschliessende Glaubhaftigkeitsprüfung erübrigt sich indes, denn selbst bei Wahrunterstellung der geltend gemachten Vergewaltigung liegt diesem bedauerlichen Vorkommnis kein asylrelevantes Motiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) zugrunde. Dasselbe gilt im Übrigen bezüglich der geltend gemachten schlechten Behandlung des Beschwerdeführers durch seinen Onkel. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung ist auch nicht davon auszugehen, dass der volljährige Beschwerdeführer bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Afghanistan Gefahr laufen würde, wegen unmoralischer «Verbrechen» verurteilt und bestraft respektive wegen Verlust der Ehre getötet zu werden. Es ist nicht ersichtlich, wie den heimatlichen Behörden oder seinen Verwandten der von ihm geschilderte sexuelle Übergriff durch zwei ihm unbekannte Männer bekannt werden sollte, zumal weder diese Männer noch er selber das geringste Interesse daran habe dürften, das Vorkommnis publik zu machen. Tritt hinzu, dass in der Replik explizit zum Ausdruck gebracht wird, der Beschwerdeführer habe bis anhin mit niemandem darüber gesprochen. Ob er allenfalls eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu gewärtigen hätte, ist aufgrund der von der Vorinstanz angeordneten vorläufigen Aufnahme und der Alternativität der Vollzugshindernisse (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4) ohnehin nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (vgl. hierzu auch nachfolgend E. 9.2). Nach dem Gesagten sind die Vorbringen auf Beschwerdeebene nicht geeignet, im Ergebnis zu einer anderen als der in der angefochtenen Verfügung dargelegten Beurteilung zu gelangen.
E. 7.3 Mit Blick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, er könne als Hazara in Afghanistan nicht in Sicherheit leben und müsse sich stets vor tödlichen Übergriffen fürchten, kommt das Gericht zu folgendem Schluss: Nach gefestigter Praxis des Gerichts lassen sich bei der Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, die der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden, sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaftsordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen (vgl. etwa Urteil des BVGer E-1578/2023 vom 6. April 2023 E. 8.5.1, D-2161/2021 vom 12. Januar 2022 E. 7.2 ff. und analog F-800/2022 vom 5. Juni 2023 E. 6.2 [betreffend Visum aus humanitärem Gründen]). Für die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft ist erforderlich, dass sich die abstrakte Gefährdung aufgrund eines erhöhten Risikoprofils individuell konkretisiert (vgl. Urteil des BVGer D-2118/2022 vom 2. September 2022 E. 4.3.2). Hinsichtlich der geltend gemachten Zugehörigkeit zur Ethnie der Hazara ist zwar nicht in Abrede zu stellen, dass sich die Situation der Hazara in Afghanistan nach der Machtübernahme der Taliban schwierig präsentieren kann. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist indessen nach wie vor nicht von einer Kollektivverfolgung von Hazara in Afghanistan auszugehen (vgl. etwa Urteile des BVGer D-875/2022 vom 24. April 2024 E. 6.3, E-3516/2023 vom 29. November 2023 E. 6.9, E-3667/2023 vom 22. August 2023 S. 7 oder E-3278/2023 vom 26. Juni 2023 E. 7.4.3). Auch aus den auf Beschwerdeebene genannten Berichten lässt sich keine Kollektivverfolgung der Hazara ableiten, auch wenn die dort genannten Übergriffe nicht in Frage zu stellen sind.
E. 7.4 Der seit dem Machtwechsel in Afghanistan herrschenden allgemeinen Situation und der persönlichen Situation des Beschwerdeführers - insbesondere seinem Vorbringen, eine Waise ohne tragfähiges Beziehungsnetz im Heimatstaat zu sein, sowie auch den geltend gemachten gesundheitlichen Problemen - ist mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme Rechnung getragen worden.
E. 7.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 9.2 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 17. Juli 2020 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 März 2013) fest, dass sexuelle Übergriffe auf Kinder und Jugendliche in Afghanistan straffrei blieben und die Opfer mit Stigmatisierung rechnen müssten. Laut einem Bericht der afghanischen Menschenrechtskommis- sion verbüssten zwölf Prozent der männlichen Insassen von Jugendge- fängnissen eine Strafe wegen Homosexualität oder Ehebruch. Human Rights Watch habe die afghanische Regierung bereits 2013 aufgefordert, sexuell missbrauchte Kinder nicht auch noch strafrechtlich zu verfolgen, sondern stattdessen zu schützen. Zusammenfassend ergebe sich, dass der Beschwerdeführer wegen Straffreiheit der Täter sowie Kriminalisierung und Stigmatisierung der Opfer eine begründete Furcht habe, wegen der erlittenen Vergewaltigung bei einer Rückkehr flüchtlingsrechtlich relevan- ten Nachteilen ausgesetzt zu werden.
E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten desselben grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2020 gutgeheissen wurde und sich aus den Akten keine Veränderung der finanziellen Verhältnisse ergibt, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 11.2 Ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2020 wurde auch der Antrag auf Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung gestützt auf Art. 102m Abs. 1 AsylG gutgeheissen und dem Beschwerdeführer Rechts- anwalt Michael Adamczyk, Caritas Schweiz, als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Dieser wurde mit Verfügung vom 21. Juli 2021 auf sein Ge- such hin aus seinem Amt als amtlicher Rechtsbeistand entlassen und MLaw Natalie Marrer, Caritas Schweiz, als neue Rechtsbeiständin einge- setzt. Mangels einer anderslautenden Stellungnahme ist davon auszuge- hen, dass der Anspruch auf das Honorar an die aktuelle Rechtsbeiständin abgetreten worden ist. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2021 wurden ein zeitlicher Vertretungsauf- wand von 12,5 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 180.– sowie Spesen in der Höhe von Fr. 50.– geltend gemacht. Dieser Aufwand er- scheint angesichts des Umfangs der Eingaben zu hoch. Der zeitliche Auf- wand des vormaligen Rechtsbeistands für die 9-seitige Beschwerde und die 3-seitige Replik ist auf 5 Stunden, derjenige der rubrizierten Rechtsver- treterin für die Eingabe vom 22. Dezember 2021 auf 2 Stunden zu reduzie- ren. Während der Aufwand des vormaligen anwaltlichen Vertreters zum
E-4180/2020 Seite 17 verlangten Stundenansatz von Fr. 180.– zu vergüten ist, ist der Stunden- ansatz für den Aufwand der aktuellen nichtanwaltlichen Vertretung auf Fr. 150.– zu kürzen (vgl. Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2020). Für die Rechtsverbeiständung ist der amtlichen Rechtsbeiständin daher ein amtli- ches Honorar von Fr. 1'250.– durch das Gericht zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4180/2020 Seite 18
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse ein Ho- norar von Fr. 1'250.– zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Ulrike Raemy Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4180/2020 Urteil vom 20. Dezember 2024 Besetzung Richterin Regina Derrer (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Natalie Marrer, Caritas Schweiz, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 17. Juli 2020. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 24. Oktober 2019 in der Schweiz um Asyl nach und gab an, am (...) geboren zu sein. Nach seiner Zuweisung in das Bundesasylzentrum Region B._______ fand am 5. November 2019 die Erstbefragung UMA (EB UMA) statt (Protokoll in den SEM-Akten [...] [nachfolgend: A] 14). A.b Ein anschliessend vom SEM in Auftrag gegebenes Gutachten zur Alterseinschätzung vom 12. November 2019 ergab, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Untersuchung am 8. November 2019 das (...). Lebensjahr sicher vollendet hatte. Am 23. Dezember 2019 informierten die griechischen Behörden das SEM auf Anfrage darüber, dass der Beschwerdeführer am (...). September 2018 in Griechenland um internationalen Schutz ersucht und angegeben habe, er heisse C._______ und sei am (...) geboren. A.c Mit Schreiben vom 20. Januar 2020 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör hierzu sowie zur beabsichtigten Änderung seines Geburtsdatums im Zentralen Migrations- und Informationssystem (ZEMIS) auf den 1. Januar 1998 gewährt. A.d Seine Rechtsvertretung hielt in ihrer Stellungnahme vom 23. Januar 2020 (nachfolgend: Stellungnahme) namens des Beschwerdeführers am angegebenen Geburtsdatum ([...]) fest und beantragte eventualiter eine Änderung des Geburtsdatums auf den (...) respektive den (...). In der Folge passte das SEM das (fiktive) Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...) (mit Bestreitungsvermerk) an und ging mithin von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers aus. B. Am 20. Februar 2020 fand die Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen statt (nachfolgend: erste Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten A30). Am Ende dieser Anhörung trug der Beschwerdeführer vor, er sei in Afghanistan von zwei Männern vergewaltigt worden (ebd. F124). Da sich folglich Hinweise auf eine geschlechtsspezifische Verfolgung ergaben und der Beschwerdeführer, auf seine Rechte hingewiesen, wünschte, von einem reinen Männerteam und einer männlichen Rechtsvertretung angehört zu werden (ebd. F133 sowie F138 ff.), wurde die Anhörung abgebrochen und deren Fortführung vertagt. C. Am 24. Februar 2020 teilte das SEM der damaligen Rechtsvertreterin mit, das Asylgesuch ihres Mandanten werde fortan im erweiterten Verfahren behandelt und der Beschwerdeführer dem Kanton D._______ zugewiesen. D. D.a Am 13. März 2020 teilte die damalige Rechtsvertreterin dem SEM mit, das Mandatsverhältnis sei beendet. D.b Mit Eingabe vom 27. April 2020 reichte der neue Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Michael Adamczyk, eine Vertretungsvollmacht für den Beschwerdeführer ein. D.c Am 12. Juni 2020 informierte der Rechtsvertreter das SEM über die ärztliche Behandlung des Beschwerdeführers und legte seiner Eingabe eine Bestätigung der E._______, wonach der Beschwerdeführer seit dem (...). Mai 2020 in einer psychiatrischen Abklärung und Behandlung sei, bei. E. Am 15. Juni 2020 wurde der Beschwerdeführer durch ein reines Männerteam ergänzend zu seinen Asylgründen angehört (nachfolgend: zweite Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten A42). F. F.a Mit Eingabe vom 23. Juni 2020 ersuchte der Rechtsvertreter das SEM um Mitteilung, bei welchen medizinischen Institutionen noch Arztberichte zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einzuholen seien. F.b Am 29. Juni 2020 gab der Rechtsvertreter den Namen der den Beschwerdeführer behandelnden Ärztin bei der Psychiatrischen (...)-klinik (...) (F._______) bekannt. G. G.a Mit Schreiben vom 1. Juli 2020 forderte das SEM den Rechtsvertreter auf, sämtliche vorhandenen ärztlichen Berichte einzureichen und insbesondere mitzuteilen, welche Behandlungen sein Mandant erhalten habe und welche Diagnosen von den behandelnden Ärzten gestellt worden seien. G.b Mit Eingaben vom 15., 16. und 17. Juli 2020 reichte der Rechtsvertreter die zur Verfügung stehenden ärztlichen Berichte ein. In seiner Eingabe vom 15. Juli 2020 ersuchte er darum, den aktuellsten Bericht der E._______ abzuwarten. Er rechne damit, diesen Bericht in der Woche vom 4. bis 7. August 2020 zustellen zu können. H. Mit am 21. Juli 2020 eröffneter Verfügung vom 17. Juli 2020 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an (Dispositiv-Ziffern 1-3). Den Vollzug der Wegweisung schob es zufolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf (Dispositiv-Ziffern 4-6). Gleichzeitig verfügte es, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers werde im ZEMIS auf den (...) angepasst, wobei ein Bestreitungsvermerk angebracht werde (Dispositiv-Ziffer 7). I. Mit Rechtsmitteleingabe vom 20. August 2020 gelangte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter an das Bundesverwaltungsgericht und beantragt unter Aufhebung dieser Verfügung die Feststellung der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen und seiner Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Bestellung seines Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Als Beilagen reichte er Kopien der angefochtenen Verfügung und der Vollmacht vom 15. April 2020 ein. J. Mit Eingabe vom 2. September 2020 (Datum Poststempel) liess der Beschwerdeführer eine Bestätigung seiner Sozialhilfeabhängigkeit vom 20. August 2020 einreichen. K. Mit Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2020 hiess die damalige Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gut, setzte Rechtsanwalt Michael Adamcyk, als amtlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers ein und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. L. L.a Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 12. Oktober 2020 mit ergänzenden Erwägungen an der angefochtenen Verfügung fest. L.b Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 30. Oktober 2020 sowie mit Ergänzung vom 17. November 2020 replizierte der Beschwerdeführer. M. M.a Mit Eingabe vom 23. Juni 2021 ersuchte der Rechtsvertreter um Entlassung aus seinem Mandat als amtlicher Rechtsbeistand und um Beiordnung von MLaw Nathalie Marrer als neue amtliche Rechtsbeiständin. Die entsprechende Vollmacht von MLaw Nathalie Marrer wurde am 13. Juli 2021 nachgereicht. M.b Mit Verfügung vom 21. Juli 2021 wurde das Gesuch um Entlassung von Rechtsanwalt Michael Adamczyk als amtlicher Rechtsbeistand gutgeheissen und neu MLaw Nathalie Marrer als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. N. Am 22. Dezember 2021 reichte die Rechtsvertreterin eine therapeutische Kurzeinschätzung der E._______ vom 12. Oktober 2021 (nachfolgend: Kurzeinschätzung) und eine aktualisierte Liste ihrer zeitlichen Aufwendungen sowie denjenigen des vormaligen Rechtsbeistands ein. Sie verwies ferner auf Links mit Informationen über die Situation der Hazara in Afghanistan seit der Machtübernahme der Taliban und erkundigte sie sich nach dem aktuellen Verfahrensstand. O. Das vorliegende Verfahren wurde aus organisatorischen Gründen auf die vorsitzende Richterin übertragen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM im Sinne von Art. 5 VwVG. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig; eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden und der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Nachdem die Dispositiv-Ziffer 7 der Verfügung vom 17. Juli 2020 betreffend Anpassung des Geburtsdatums im ZEMIS in der Rechtsmitteleingabe vom 20. August 2020 nicht angefochten wurde und der Beschwerdeführer vom SEM vorläufig aufgenommen wurde (Dispositiv-Ziffern 4-6), beschränkt sich der Prozessgegenstand vorliegend auf die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl. 4. 4.1 Im Eventualbegehren wird beantragt, die Sache sei zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Geltend gemacht wird insbesondere, das SEM setze sich ungenügend mit den in der Lehre und Rechtsprechung anerkannten Schwierigkeiten bei der Sachverhaltsfeststellung geschlechtsspezifischer Verfolgung auseinander. Es sei anerkannt, dass schwer traumatisierte Personen über das Erlebte nicht spontan, vollständig und widerspruchfrei Auskunft geben könnten. Angesichts dessen verletzte das SEM, indem es lediglich pauschal festgehalten habe, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Vergewaltigung als nachgeschoben und somit als unglaubhaft zu qualifizieren sei, seinen Anspruch auf rechtliches Gehör. Ausserdem habe die erste Anhörung zu den Asylgründen nicht im gewünschten Geschlechterteam stattgefunden. Das Setting für die Ansprache solcher Themen sei folglich von vornherein nicht ideal gewesen. Ausserdem würden die wiederholten Nachfragen der befragenden Person anlässlich der ersten Anhörung den Anschein erwecken, dass diese bereits den Verdacht gehegt habe, dass der Beschwerdeführer nicht alles Relevante erzählt habe und ihn noch Weiteres beschäftige. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie unter Umständen geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1156 m.w.H.). 4.2 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Die Sachverhaltserstellung ist unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden, und unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N. 1043). Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV in Verbindung mit Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3 und BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Die Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs soll es der betroffenen Person ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten (vgl. BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 und BVGE 2008/47 E. 3.2, je m.w.H.). Die Begründung einer Verfügung muss die wesentlichen Überlegungen wiedergeben, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid gestützt hat. Es ist allerdings nicht erforderlich, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. 4.3 Das SEM legt in der angefochtenen Verfügung rechtsgenüglich dar, weshalb es die geltend gemachte Vergewaltigung - unter Berücksichtigung der Schwierigkeiten, sich über einen solchen Vorfall zu äussern, und der psychischen Probleme des Beschwerdeführers (Verdacht auf eine Depression beziehungsweise eine Posttraumatische Belastungsstörung [PTBS]) - nicht als glaubhaft erachtet. Zudem ergibt eine Durchsicht der Anhörungsprotokolle, dass der Beschwerdeführer die ihm gestellten Fragen verstanden hat und sie adäquat beantworten konnte. Hinweise auf eine massgebliche Einschränkung seiner Aussagefähigkeit liegen nicht vor. Was den Einwand betrifft, das Setting für die Ansprache geschlechtsspezifischer Themen sei von vornherein nicht ideal gewesen, weil die erst Anhörung zu den Asylgründen nicht im gewünschten Geschlechterteam stattgefunden habe, ist festzuhalten, dass dem SEM im Zeitpunkt der ersten Anhörung keine Hinweise auf geschlechterspezifische Vorbringen bekannt waren. Ebenso wenig hat der Beschwerdeführer im Vorfeld der ersten Anhörung den Wunsch geäussert, in einem gleichgeschlechtlichen Team befragt zu werden. Nachdem er anlässlich der ersten Anhörung über seine Rechte aufgeklärt worden war und er nach langem Zögern den Wunsch geäussert hatte, lieber von einem gleichgeschlechtlichen Team befragt zu werden, wurde die Anhörung sofort abgebrochen. In der Folge wurde er durch ein reines Männerteam zu seinen Asylgründen angehört. Die Frage, ob die am Ende der Anhörung erhobenen Nachfragen eine Folge der ausweichenden Antworten des Beschwerdeführers gewesen sind, oder die befragende Person den Verdacht hatte, den Beschwerdeführer beschäftige noch weiteres, kann offengelassen werden. In beiden Fällen hat die befragende Person mittels ihrer Nachfragen dazu beigetragen, den rechtserheblichen Sachverhalt zu ermitteln. Soweit geltend gemacht wird, das SEM habe die Vergewaltigung zu Unrecht als nachgeschoben beziehungsweise unglaubhaft qualifiziert und die vorhandenen Realkennzeichen nicht berücksichtigt, betrifft dies die materielle Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers. Demnach hat die Vorinstanz den Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt ebenfalls nicht vor. Folglich erweist sich der Rückweisungsantrag als unbegründet und ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er gehöre der Ethnie der Hazara an und sei in der Provinz G._______ in Afghanistan geboren, wo er bis zu seiner Ausreise im Dorf H._______ im Distrikt I._______ gelebt habe. Die Schule habe er während drei Jahren besucht. Sein Vater sei im Krieg umgebracht worden und seine Mutter sei an einem (...) verstorben, als er (...) Jahren alt gewesen sei. Nach dem Tod seiner Eltern habe er bei seinem Onkel väterlicherseits gelebt und für diesen im Haus und auf den Feldern arbeiten müssen. Sein Onkel habe ihn sehr schlecht behandelt und ihm nicht erlaubt, weiter zur Schule zu gehen. Kurz vor seiner Ausreise aus Afghanistan sei er, als er auf dem Weg zu einem Feld gewesen sei, das er im Auftrag des Onkels habe bewässern müssen, von zwei bewaffneten Männern vergewaltigt worden. Vergewaltigte Personen würden in Afghanistan wie ein Stück Abfall behandelt oder gar umgebracht. Zudem herrsche in Afghanistan Krieg und die Hazara könnten dort nicht in Sicherheit leben. Wenn ein Hazara beispielsweise von einer Stadt in die andere reise, werde er aus dem Fahrzeug gezerrt und an Ort und Stelle erschossen. Ungefähr einen Monat nach der Vergewaltigung - er sei damals (...) Jahren alt gewesen - sei er in den Iran gereist, wo er sich in J._______ und K._______ aufgehalten und auch gearbeitet habe. Am (...). August 2018 habe er den Iran verlassen und sei in die Schweiz gereist. 6.2 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Asylentscheid damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien teilweise unglaubhaft und teilweise nicht asylrelevant. Zunächst sei es ihm nicht gelungen, seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Seine Altersangaben anlässlich der EB UMA seien unsubstantiiert und teilweise widersprüchlich ausgefallen. Er habe keine Ausweispapiere eingereicht, die seine Identität und sein Alter belegen könnten. Hinzu komme, dass er von den griechischen Behörden unter den Personalien C._______, geboren am (...), registriert worden sei. Seine Erklärung in der Stellungnahme, wonach ihn sein Onkel (ohne sein Wissen und aus taktischen Gründen) gegenüber den griechischen Behörden mit falschen Personalien habe registrieren lassen, um ihn als seinen Sohn ausgeben zu können, vermöge nur bedingt zu überzeugen. Das Altersgutachten habe zum Zeitpunkt der Untersuchung am 8. November 2019 ein Alter von (...) Jahren ergeben. Das angegebene Geburtsdatum ([...]) könne somit nicht zutreffen. Seine Angaben zur erlittenen Vergewaltigung seien vage, wenig substantiiert und teilweise widersprüchlich ausgefallen. Zwar habe er den Vorfall relativ ausführlich beschrieben und seine Angaben würden einige Details enthalten. Seine Ausführungen würden jedoch insgesamt nicht die Qualität aufweisen, die bei einer Schilderung von tatsächlich Erlebtem zu erwarten wäre. So fehle es seiner Beschreibung der ihm unbekannten Täter an Substanz und seine Angaben, wonach die Gesichter mit dem Ende des Turbans zugedeckt, die Haare lang und die Kleider erdfarben gewesen seien, seien stereotyp. Des Weiteren habe er sich auch vage zu seiner Rückkehr nach Hause und zu den verbleibenden Tagen bis zu seiner Ausreise geäussert. Auf die entsprechende Frage habe er geantwortet, er wisse nicht, wie er zuhause angekommen sei, und er habe spezielle Schmerzen erwähnt, ohne diese zu spezifizieren. Zudem seien seine Angaben zur Begegnung mit seinem Onkel bei seiner Ankunft zuhause sowie zu den Tagen bis zu seiner Ausreise detailarm und undifferenziert ausgefallen. Des Weiteren habe er bei der EB UMA angegeben, er habe mit der Arbeit an dem Tag aufgehört, an dem er in den Iran gegangen sei. Demgegenüber habe er bei der zweiten Anhörung erklärt, er habe auf die Aufforderung seines Onkels, er müsse arbeiten gehen, geantwortet, dass er krank sei; im Anschluss daran habe er das Haus nicht mehr verlassen. Nach dem Gesagten erscheine es zwar möglich, dass er einen sexuellen Übergriff erlebt habe, aber nicht in dem von ihm geschilderten Kontext. Dieser Eindruck werde dadurch bekräftigt, dass er die Vergewaltigung erst auf die wiederholte Nachfrage hin erwähnt habe, ob es ein Ereignis gebe, das er noch nicht angeführt habe und ihn persönlich betreffe. Zwar sei nachvollziehbar, dass das Sprechen über einen sexuellen Übergriff mit Angst und Scham verbunden sein könne. Seine Erklärungen, wonach er erst später realisiert habe, dass man hier alles sagen könne, und er Angst gehabt und sich geschämt habe, über seine Vergewaltigung zu berichten, vermöchten jedoch nicht hinreichend zu erklären, weshalb er dieses Ereignis nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt erwähnt habe, zumal ihm seine Rechte und Pflichten im Asylverfahren - namentlich, dass er alle wichtigen Ereignissen darlegen müsse und seine Angaben vertraulich behandelt würden - bereits anlässlich der EB UMA erläutert worden seien. Aufgrund des Ergebnisses der Altersabklärung habe er zum Ausreisezeitpunkt aus Afghanistan ferner bereits 18 Jahre gewesen sein müssen. Auch dieser Umstand bekräftige die Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Hinzu komme, dass seine Angaben zur Ausreise aus Afghanistan wenig substantiiert und widersprüchlich ausgefallen seien. Bei der ersten Anhörung habe er ausgeführt, er habe seine Ausreise «nicht gross organisieren» müssen und sei gegangen, ohne seinen Onkel darüber zu informieren. Zu den Kosten habe er ausgesagt, 1'000 Afghani bei sich gehabt zu haben. Die Kosten für die Schlepper zwecks Ausreise aus Afghanistan seien von seinem Onkel mütterlicherseits und seinem Bruder übernommen worden. Bei der zweiten Anhörung habe er hingegen ausgeführt, seine Tante mütterlicherseits habe ihm 4'000 Afghani gegeben, wobei er auf seine Aussagen anlässlich der ersten Anhörung angesprochen, geltend gemacht habe, seine Tante habe ihm bis Kabul 1'000 Afghani und in Kabul weitere 3'000 Afghani gegeben. Damit konfrontiert, dass er in der ersten Anhörung nicht erwähnt habe, von seiner Tante Geld erhalten zu haben, habe er ausgeführt, er könne sich nur daran erinnern, dass seine Tante ihm 1'000 Afghani gegeben habe, als er weggegangen sei. Somit habe er den Widerspruch in Bezug auf die erhaltene Geldsumme nicht auflösen können. Die in Afghanistan herrschende Gewalt, die Präsenz der Taliban und die fehlende Sicherheit vermöchten keine Asylrelevanz zu begründen. Der Beschwerdeführer habe angegeben, nichts über den Zeitpunkt oder den Grund für den Tod seines Vaters zu wissen und auch keine Kenntnis über seine Tätigkeiten zu Lebzeiten zu haben. Seinen Angaben liessen sich keine Hinweise auf eine Gefährdung im Zusammenhang mit dem Tod seines Vaters entnehmen. Auch habe er keine persönlichen Nachteile aufgrund seiner Ethnie als Hazara geltend gemacht. Die Hazara seien in Afghanistan nicht kollektivverfolgt und die geltend gemachten Nachteile im Iran seien nicht flüchtlingsrelevant. 6.3 In der Beschwerde wird vorgebracht, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Vergewaltigung sei entgegen der Ansicht des SEM sehr wohl glaubhaft. Es handle sich dabei um ein traumatisches Erlebnis, für das er sich schäme und das er noch nicht habe verarbeiten können. Die Glaubhaftigkeit von Vorbringen über psychisch belastende Ereignisse sei aufgrund der Rechtsprechung zu dieser Thematik nicht bereits deshalb zu verneinen, weil diese verspätet geltend gemacht worden seien. Dies selbst dann, wenn die asylsuchende Person bereits bei der Erstbefragung über ihre Rechte und Pflichten aufgeklärt worden sei. Des Weiteren liessen sich den Anhörungsprotokollen eine Vielzahl von Realkennzeichen entnehmen. So habe der Beschwerdeführer beispielsweise viele seiner wesentlichen Erlebnisse in der direkten Rede geschildert. Indem das SEM diese Realkennzeichen nicht berücksichtigt habe, habe es den Sachverhalt einseitig gewürdigt. Da seine Vorbringen glaubhaft seien, seien sie auf ihre Asylrelevanz hin zu prüfen. Eine Vergewaltigung im afghanischen Kontext könne eine flüchtlingsrelevante Verfolgung nach sich ziehen. Der Missbrauch von Jungen und jungen Männern sei in Afghanistan weit verbreitet und werde nicht selten von hochrangigen Kommandanten, Dolmetschern, Angehörigen der afghanischen Armee und der Nationalpolizei begangen. Solche sexuellen Übergriffe blieben meist straffrei und die meist noch minderjährigen Opfer würden selbst wegen unmoralischer Verbrechen verurteilt und mit mehrjähriger Haft bestraft. Auch die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) halte in einer Auskunft ihrer Länderanalyse (Afghanistan: Bacha Bazi vom 11. März 2013) fest, dass sexuelle Übergriffe auf Kinder und Jugendliche in Afghanistan straffrei blieben und die Opfer mit Stigmatisierung rechnen müssten. Laut einem Bericht der afghanischen Menschenrechtskommission verbüssten zwölf Prozent der männlichen Insassen von Jugendgefängnissen eine Strafe wegen Homosexualität oder Ehebruch. Human Rights Watch habe die afghanische Regierung bereits 2013 aufgefordert, sexuell missbrauchte Kinder nicht auch noch strafrechtlich zu verfolgen, sondern stattdessen zu schützen. Zusammenfassend ergebe sich, dass der Beschwerdeführer wegen Straffreiheit der Täter sowie Kriminalisierung und Stigmatisierung der Opfer eine begründete Furcht habe, wegen der erlittenen Vergewaltigung bei einer Rückkehr flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt zu werden. 6.4 In seiner Vernehmlassung führt das SEM zur Begründung aus, es habe in der angefochtenen Verfügung allfällige Realkennzeichen und die Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer tatsächlich Opfer eines sexuellen Übergriffs geworden sei, durchaus berücksichtigt. Dennoch hätten insgesamt die Zweifel an seinen Vorbringen überwogen. Diesbezüglich sei nochmals auf die grosse Diskrepanz zwischen dem von ihm geltend gemachten und dem im Rahmen der Altersabklärung festgestellten Alter hinzuweisen. Dies habe nicht zuletzt auch Auswirkungen auf die Glaubhaftigkeit seiner (übrigen) Vorbringen. 6.5 In der Replik wird erklärt, der Beschwerdeführer habe grosse Angst davor gehabt, über seine Vergewaltigung zu sprechen. Opfer einer Vergewaltigung sehe man in Afghanistan als wertlos an. Folglich könne dort nicht über solche Ereignisse gesprochen werden. Deshalb habe er sich nicht an die afghanischen Behörden gewendet und auch mit seinem Onkel, seiner einzigen Bezugsperson in Afghanistan, nicht darüber gesprochen, zumal er damit hätte rechnen müssen, dass dieser ihn wegen des Ehrverlustes töte. Dies sei einem kleinen Mädchen im Quartier seines Onkels widerfahren. Da die Familie dieses Mädchens durch deren Vergewaltigung ihre Ehre verloren habe, habe ihr Vater sie getötet. Vor diesem Hintergrund sei es für ihn auch in der Schweiz schwierig gewesen, über diese «Sache» zu reden, und er habe sich anlässlich der Anhörungen geschämt, darüber zu sprechen. Auch sei es ihm respektlos vorgekommen, eine Befragung durch ein reines Männerteam zu verlangen, was dazu geführt habe, dass er gezögert habe. Die aufgezeigte Diskrepanz zwischen seiner Altersangabe und dem festgestellten Lebensalter sei darauf zurückzuführen, dass die Menschen in Afghanistan die genauen Geburtstage nicht kennen würden. Eine Täuschung der Behörden könne ihm nicht vorgeworfen werden. 7. 7.1 Bezüglich des Alters des Beschwerdeführers kommt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit dem SEM zum Schluss, dass dieser seine angebliche Minderjährigkeit im Zeitpunkt der Asylgesuchstellung nicht glaubhaft machen konnte. Das SEM ist mithin zu Recht von dessen Volljährigkeit ausgegangen. Dies wurde in der Beschwerde denn auch nicht bestritten. 7.2 Was die Asylvorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere die geltend gemachte Vergewaltigung, anbelangt, verkennt das Gericht in Nachachtung der Argumentation in der Beschwerde zwar nicht, dass dessen gesuchsbegründenden Aussagen durchaus Glaubhaftigkeitsmerkmale enthalten. So hat er viele seiner wesentlichen Erlebnisse relativ detailliert und in der direkten Rede geschildert und auch Gefühlsregungen gezeigt (vgl. z.B. die Anmerkung in A42 F27: «GS weint und hält Hände vors Gesicht»). Auch kann in Berücksichtigung konstanter Rechtsprechung nicht ausgeschlossen werden, dass er die Vergewaltigung aufgrund von Scham- und Schuldgefühlen beziehungsweise eines Selbstschutzmechanismus (vgl. BVGE 2009/51 E. 4.2.3; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17) erst auf wiederholtes Nachfragen hin geltend machen konnte, zumal eine gewisse Gehemmtheit gerade im afghanischen Kontext plausibel erscheint. Eine abschliessende Glaubhaftigkeitsprüfung erübrigt sich indes, denn selbst bei Wahrunterstellung der geltend gemachten Vergewaltigung liegt diesem bedauerlichen Vorkommnis kein asylrelevantes Motiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) zugrunde. Dasselbe gilt im Übrigen bezüglich der geltend gemachten schlechten Behandlung des Beschwerdeführers durch seinen Onkel. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung ist auch nicht davon auszugehen, dass der volljährige Beschwerdeführer bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Afghanistan Gefahr laufen würde, wegen unmoralischer «Verbrechen» verurteilt und bestraft respektive wegen Verlust der Ehre getötet zu werden. Es ist nicht ersichtlich, wie den heimatlichen Behörden oder seinen Verwandten der von ihm geschilderte sexuelle Übergriff durch zwei ihm unbekannte Männer bekannt werden sollte, zumal weder diese Männer noch er selber das geringste Interesse daran habe dürften, das Vorkommnis publik zu machen. Tritt hinzu, dass in der Replik explizit zum Ausdruck gebracht wird, der Beschwerdeführer habe bis anhin mit niemandem darüber gesprochen. Ob er allenfalls eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu gewärtigen hätte, ist aufgrund der von der Vorinstanz angeordneten vorläufigen Aufnahme und der Alternativität der Vollzugshindernisse (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4) ohnehin nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (vgl. hierzu auch nachfolgend E. 9.2). Nach dem Gesagten sind die Vorbringen auf Beschwerdeebene nicht geeignet, im Ergebnis zu einer anderen als der in der angefochtenen Verfügung dargelegten Beurteilung zu gelangen. 7.3 Mit Blick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, er könne als Hazara in Afghanistan nicht in Sicherheit leben und müsse sich stets vor tödlichen Übergriffen fürchten, kommt das Gericht zu folgendem Schluss: Nach gefestigter Praxis des Gerichts lassen sich bei der Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, die der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden, sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaftsordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen (vgl. etwa Urteil des BVGer E-1578/2023 vom 6. April 2023 E. 8.5.1, D-2161/2021 vom 12. Januar 2022 E. 7.2 ff. und analog F-800/2022 vom 5. Juni 2023 E. 6.2 [betreffend Visum aus humanitärem Gründen]). Für die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft ist erforderlich, dass sich die abstrakte Gefährdung aufgrund eines erhöhten Risikoprofils individuell konkretisiert (vgl. Urteil des BVGer D-2118/2022 vom 2. September 2022 E. 4.3.2). Hinsichtlich der geltend gemachten Zugehörigkeit zur Ethnie der Hazara ist zwar nicht in Abrede zu stellen, dass sich die Situation der Hazara in Afghanistan nach der Machtübernahme der Taliban schwierig präsentieren kann. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist indessen nach wie vor nicht von einer Kollektivverfolgung von Hazara in Afghanistan auszugehen (vgl. etwa Urteile des BVGer D-875/2022 vom 24. April 2024 E. 6.3, E-3516/2023 vom 29. November 2023 E. 6.9, E-3667/2023 vom 22. August 2023 S. 7 oder E-3278/2023 vom 26. Juni 2023 E. 7.4.3). Auch aus den auf Beschwerdeebene genannten Berichten lässt sich keine Kollektivverfolgung der Hazara ableiten, auch wenn die dort genannten Übergriffe nicht in Frage zu stellen sind. 7.4 Der seit dem Machtwechsel in Afghanistan herrschenden allgemeinen Situation und der persönlichen Situation des Beschwerdeführers - insbesondere seinem Vorbringen, eine Waise ohne tragfähiges Beziehungsnetz im Heimatstaat zu sein, sowie auch den geltend gemachten gesundheitlichen Problemen - ist mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme Rechnung getragen worden. 7.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 9.2 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 17. Juli 2020 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten desselben grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2020 gutgeheissen wurde und sich aus den Akten keine Veränderung der finanziellen Verhältnisse ergibt, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 11.2 Ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2020 wurde auch der Antrag auf Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung gestützt auf Art. 102m Abs. 1 AsylG gutgeheissen und dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Michael Adamczyk, Caritas Schweiz, als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Dieser wurde mit Verfügung vom 21. Juli 2021 auf sein Gesuch hin aus seinem Amt als amtlicher Rechtsbeistand entlassen und MLaw Natalie Marrer, Caritas Schweiz, als neue Rechtsbeiständin eingesetzt. Mangels einer anderslautenden Stellungnahme ist davon auszugehen, dass der Anspruch auf das Honorar an die aktuelle Rechtsbeiständin abgetreten worden ist. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2021 wurden ein zeitlicher Vertretungsaufwand von 12,5 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 180.- sowie Spesen in der Höhe von Fr. 50.- geltend gemacht. Dieser Aufwand erscheint angesichts des Umfangs der Eingaben zu hoch. Der zeitliche Aufwand des vormaligen Rechtsbeistands für die 9-seitige Beschwerde und die 3-seitige Replik ist auf 5 Stunden, derjenige der rubrizierten Rechtsvertreterin für die Eingabe vom 22. Dezember 2021 auf 2 Stunden zu reduzieren. Während der Aufwand des vormaligen anwaltlichen Vertreters zum verlangten Stundenansatz von Fr. 180.- zu vergüten ist, ist der Stundenansatz für den Aufwand der aktuellen nichtanwaltlichen Vertretung auf Fr. 150.- zu kürzen (vgl. Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2020). Für die Rechtsverbeiständung ist der amtlichen Rechtsbeiständin daher ein amtliches Honorar von Fr. 1'250.- durch das Gericht zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'250.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Ulrike Raemy Versand: