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D-2118/2022

D-2118/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-09-02 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 21. November 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Er wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region (…) zuge- wiesen und mandatierte am 26. November 2021 die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. B. B.a Am 30. März 2022 wurde der Beschwerdeführer vom SEM zu seinen Asylgründen angehört. Er brachte im Wesentlichen vor, er sei afghanischer Staatsangehöriger und ethnischer (…) und stamme aus der Provinz C._______. Sein Vater habe bei den Sicherheitskräften gearbeitet. Weil dieser deswegen von den Taliban bedroht und zur Einstellung der Tätigkeit aufgefordert worden sei, hätten sie nicht mehr dort leben können und seien vor (…) Jahren nach D._______ gezogen. Fünf bis sechs Jahre später sei auch ein (…) väterlicherseits, der ebenfalls für die Sicherheitskräfte tätig gewesen sei, mit seiner Familie zu ihnen nach D._______ gezogen. In D._______ habe sein Vater bis zur Machtübernahme durch die Taliban im Jahr 2021 im (…) gearbeitet und als (…) in verschiedenen Provinzen die Tätigkeiten des (…) kontrolliert. Sein Vater habe ihn öfters auf dem Weg zur Arbeit im Dienstwagen mitgenommen und zur Schule oder zum Sport- training gebracht. Als sie am (…) gemeinsam auf der Heimfahrt gewesen seien, sei eine Autobombe explodiert und er, sein Vater und der Chauffeur seien dabei verletzt worden. Er habe Verletzungen an Rücken, Kopf und Hand erlitten und die Nase sei gebrochen und Zähne seien abgebrochen gewesen. Aufgrund der Kopfverletzung sei er mehrere Stunden im Koma gelegen. Seither habe er Probleme mit dem Gedächtnis und höre auf ei- nem Ohr schlecht. Wo genau die Bombe versteckt gewesen sei, ob an ih- rem Auto oder auf der Strasse, könne er nicht sagen. Es hätten sich immer wieder solche Anschläge gegen Staatsbedienstete und deren Dienstautos gerichtet. Er habe die Schule mit dem Besuch der (…) Klasse beendet und danach ein Diplom der (…) gemacht, mit dem er als (…) habe (…) können. Die Prüfung für die Universität habe er wegen der Corona-Pandemie nicht wie geplant machen können. Er sei Sportler ([…]) gewesen und habe so- wohl in D._______ als auch in verschiedenen Provinzen an Wettkämpfen teilgenommen. Er habe mehrere Auszeichnungen erhalten und sich so für Wettkämpfe im Ausland qualifiziert; wegen der Pandemie habe er aber nicht wie geplant für Wettkämpfe nach E._______ reisen können. Nebst der Wettkampftätigkeit sei er auch bei mehreren Organisationen als Jury- Mitglied tätig gewesen. In den Augen der Taliban sei Sport unislamisch und

D-2118/2022 Seite 3 Sportler seien dementsprechend bedroht. Sein (…) sei deswegen Ende (…) angeschossen worden. Des Weiteren sei er seit (…) respektive (…) Mitglied in zwei Hilfsorganisationen gewesen, die sich für die Rechte von Frauen und für die Zivilbevölkerung, insbesondere die Jugend, eingesetzt hätten. Er habe an Sitzungen teilgenommen und Aktivitäten im Bereich Sport unterstützt und organisiert. Da seine Familie im Sicherheitsbereich tätig gewesen sei, sei es normal gewesen, dass sie Waffen zuhause ge- habt hätten. Es sei auch normal gewesen, mit Waffen Fotos zu machen. Ein Foto aus dem Jahr (…), auf dem er mit einer Waffe posiert habe, sei zu den Taliban gelangt; ein (…) väterlicherseits, der öfters nach C._______ gefahren sei, weil dessen Vater dort (…) gewesen sei, habe das Bild auf dem Handy gehabt und es sei geteilt worden. Sein (…), der in der afghani- schen Armee gedient und in einer (…) gearbeitet habe, lebe mittlerweile in F._______. Die G._______ hätten ihre Mitarbeiter mitgenommen, als die Taliban die Macht übernommen hätten, und auch seinen (…) im Sommer (…) evakuiert. Die (…) Regierung habe bestätigt, dass seine ganze Familie in Gefahr sei. Nachdem seine Familie wegen der Tätigkeiten seines Vaters und seines (…) von den Taliban bedroht worden und er bei der besagten Bombenexplosion schwer verletzt worden sei, habe er nicht mehr länger in dieser gefährlichen Situation in Afghanistan bleiben können, zumal Sportler und Personen wie er, die sich in Organisationen für die Zivilgesellschaft engagiert hätten, in ständiger Gefahr vor den Taliban gewesen seien. Als er soweit genesen und wieder reisefähig gewesen sei, sei er im (…) 2021 aus Afghanistan ausgereist und über den H._______, die I._______, J._______ und weitere europäische Länder am 21. November 2021 in die Schweiz gelangt. Von der I._______ aus habe er erfahren, dass sein (…) väterlicherseits, der im gleichen Haushalt gelebt habe, im (…) oder (…) 2021 von den Taliban getötet worden sei. Ein (…) mütterlicherseits und ein (…) väterlicherseits, die beim Militär gewesen seien, seien auch von den Taliban getötet worden, und ein weiterer (…) väterlicherseits, der ebenfalls für die Special Force gearbeitet habe, sei vor (…) Jahren nach K._______ gegangen. Sein Vater wechsle aus Sicherheitsgründen häufig den Aufent- haltsort und sei nur noch sporadisch zuhause. Auch wenn die Taliban an- fangs angekündigt hätten, ehemalige Regierungsmitarbeiter nicht festzu- nehmen, fühle sich sein Vater dennoch in Gefahr, seien doch Personen, die sich gegen die Taliban geäussert hätten, trotz gegenteiliger Verspre- chungen bereits mitgenommen worden. B.b Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf das Protokoll und die (in Ko- pie) eingereichten Beweismittel (Pass, e-Tazkira, Führerausweis, Fotos

D-2118/2022 Seite 4 und Urkunden zu Sportlertätigkeit, Foto der Schusswunde des (…), Schul- /Ausbildungsunterlagen, Dokumente zur Mitgliedschaft bei Hilfsorganisati- onen, Unterlagen betreffend die Tätigkeit und Umsiedlung des (…), Foto des Beschwerdeführers mit einer Waffe, Fotos und Facebook-Post zur Tä- tigkeit des Vaters) verwiesen (vgl. vorinstanzliche Akten). C. Am 6. April 2022 unterbreitete das SEM dem Beschwerdeführer respektive seiner Rechtsvertretung den Entwurf des Asylentscheids. Der Beschwer- deführer zeigte sich in seiner Stellungnahme vom 7. April 2022 mit dem geplanten Entscheid nicht einverstanden. Er bekräftigte, dass ihm auf- grund der Tätigkeit seines Vaters sowie seines eigenen Engagements als Sportler und Mitglied in Hilfsorganisationen (Reflex-)Verfolgung seitens der Taliban gedroht habe und weiterhin drohe. Sein (…) habe das Foto, das ihn mit einer Waffe zeige, in der Facebook-Story geteilt und gesehen, dass Mitglieder der Taliban dieses angeschaut hätten. Der Bombenanschlag habe eine spezifische Gefahr für seinen Vater und ihn dargestellt. D. D.a Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 8. April 2022 stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht er- fülle (Dispositivziffer 1). Es lehnte das Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2) und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an (Dispositivziffer 3), wobei es den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erachtete und die vorläu- fige Aufnahme des Beschwerdeführers verfügte (Dispositivziffern 4 und 5). Es teilte den Beschwerdeführer dem Kanton L._______ zu und beauftragte diesen Kanton mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme (Dispositivzif- fer 6). Gleichzeitig stellte es fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen die Kantonszuweisung keine aufschiebende Wirkung zukomme, und der Beschwerdeführer den Ausgang einer diesbezüglichen Beschwerde im Zu- weisungskanton abzuwarten hätte (Dispositivziffer 7). Des Weiteren stellte es fest, dass dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt worden seien (Dispositivziffer 8). D.b Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, die Vorbringen des Be- schwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Flüchtlingseigen- schaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) nicht standzuhalten. Es anerkenne zwar das geltend gemachte Profil des Beschwerdeführers (Sportler, Mit- glied in zwei Nichtregierungsorganisationen, als Sicherheitskräfte tätige Familienangehörige) und dessen schwierige Situation; insbesondere die

D-2118/2022 Seite 5 Explosion und die dabei erlittenen Verletzungen seien einschneidende Er- lebnisse gewesen. Der Bombenanschlag und die vom Beschwerdeführer genannten Gefahren hätten sich aber nicht direkt gegen ihn gerichtet. Seine Furcht vor künftiger Verfolgung durch die Taliban sei daher nicht be- gründet. Familienangehörige von missliebigen Personen könnten zwar von Übergriffen betroffen sein, ein diesbezügliches systematisches Vorgehen der Taliban sei jedoch nicht erkennbar. Eine begründete Furcht vor flücht- lingsrechtlich relevanter Reflexverfolgung sei deshalb nur bei besonderen Umständen zu bejahen, etwa wenn die betroffene Person bereits schwer- wiegende Nachteile erlitten habe oder der Verdacht eigener, in den Augen der Taliban oppositioneller Aktivitäten bestehe. Auch müsse seitens der Ta- liban ein ausgeprägtes Interesse an der Ergreifung der aufgrund des spe- zifischen Profils gesuchten Hauptperson bestehen. Von einer konkreten Bedrohung des Vaters seit der Machtübernahme der Taliban habe der Be- schwerdeführer nicht berichtet. Auch weitere Angehörige, darunter (…) und (…) des Beschwerdeführers, seien nach wie vor in der Provinz D._______ wohnhaft. Auch wenn das subjektive Gefühl einer Bedrohung des Vaters und anderer Angehöriger verständlich sei, seien keine Sachverhaltsele- mente ersichtlich, welche die Furcht objektiv bestätigen würden. Der Be- schwerdeführer habe seine Wettkampftätigkeit spätestens mit der Ausreise aufgegeben und es würden keine Hinweise vorliegen, wonach die Taliban ihn für die vergangene Sportlertätigkeit verfolgen wollten. Sein Engage- ment in Nichtregierungsorganisationen sei von kurzer Dauer und beschei- denem Ausmass gewesen. Es sei daher nicht von einem konkreten Verfol- gungsinteresse der Taliban an der Person des Beschwerdeführers auszu- gehen. Es sei zwar nachvollziehbar, dass er befürchte, wegen seines fami- liären Umfelds Opfer von Reflexverfolgung zu werden, die Furcht sei aber objektiv nicht begründet. E. E.a Mit Eingabe vom 9. Mai 2022 erhob der Beschwerdeführer durch die rubrizierte Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er ersuchte um Aufhebung der Dispositivziffern 1 bis 3 der vorinstanzlichen Verfügung und um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie um Ge- währung des Asyls, eventualiter um Rückweisung der Sache an das SEM zur Neubeurteilung der Fragen der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls. Zudem ersuchte er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

D-2118/2022 Seite 6 E.b Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, sein Vater, der (…) gegeben und dabei die Taliban kritisiert habe, sei in der Öffentlichkeit be- kannt gewesen. Auch seine (…)-Wettkämpfe seien teils im Fernsehen übertragen worden und er sei mit landesweit bekannten Sportlern in Kon- takt gewesen. Ein (…), der ein grosser Fan von ihm gewesen sei, habe mehrmals Fotos von ihm bei Wettkämpfen und beim Posieren mit einer Waffe in der Facebook-Story gepostet, und nachverfolgen können, dass Taliban-Mitglieder das Bild von ihm mit der Waffe gesehen hätten; bei einer Facebook-Story sei jeweils sichtbar, wer diese angeschaut habe. Da die Posts 24 Stunden nach Veröffentlichung gelöscht würden, könne er keinen diesbezüglichen Beleg einreichen. Die Taliban hätten die Bombe am Dienstauto des Vaters angebracht gehabt. Dienstfahrzeuge seien oft das Ziel solcher Anschläge gewesen. Nach der Explosion habe er keinen Aus- weg mehr gesehen und das Land deshalb nach dem Heilungsprozess ver- lassen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass das SEM dem Bombenanschlag die Zielgerichtetheit abspreche; es sei ein Dienstwagen und der Vater somit klar als Staatsangestellter zu erkennen gewesen. Er (der Beschwerdefüh- rer) sei aufgrund seiner Familienmitglieder, die grösstenteils für die Sicher- heitskräfte tätig gewesen seien (Vater, […], […], […]), exponiert und des- halb ebenfalls in Gefahr gewesen. Erschwerend sei hinzugekommen, dass er als (…)-Sportler und Mitglied in zwei Nichtregierungsorganisationen den Vorstellungen der Taliban auch persönlich nicht entsprochen habe. Nach- dem die Taliban Fotos von ihm gesehen hätten, sei er in deren Visier gera- ten und damit einer gezielten Gefahr ausgesetzt gewesen. Mit der Macht- übernahme der Taliban und dem Abzug internationaler Kräfte habe sich die Aktualität seines Risikoprofils noch verschärft. Er verweise hinsichtlich der aktuellen Situation in Afghanistan auf einschlägige Berichte verschiedener Organisationen und die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesver- waltungsgerichts. Sein Vater habe das Land nicht verlassen können, da nur Personen, die für die G._______ gearbeitet hätten, umgesiedelt wor- den seien. Der Vater sei bereits in C._______ von den Taliban mit dem Tod bedroht worden, was ihren Umzug nach D._______ bedingt habe. Es könne ihm nicht vorgehalten werden, dass er über aktuelle Drohungen ge- gen den Vater nichts wisse. Sie hätten nur selten Kontakt, zumal der Vater seinen Aufenthaltsort aus Sicherheitsgründen ständig wechsle. Die zwi- schenzeitliche Tötung des (…), der im gleichen Haus gelebt habe, zeige, dass die Familie weiterhin aufgrund ihrer regierungsnahen Tätigkeiten im Visier der Taliban stehe. E.c Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen ein: (bereits aktenkundige) Fotos des Beschwerdeführers zur

D-2118/2022 Seite 7 Sportlertätigkeit und mit einer Waffe, (bereits aktenkundige) Fotos des Va- ters, (bereits aktenkundige) Schreiben betreffend die Umsiedlung des (…), USB-Stick (Videos zur Übertragung von Wettkämpfen auf Sportsender und zur Übertragung von (…) des (…) im Fernsehen). F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 10. Mai 2022 den Eingang der Beschwerde. G. Mit Zwischenverfügung vom 29. Juni 2022 verzichtete die Instruktionsrich- terin einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verschob den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung auf einen späteren Zeitpunkt. Gleichzeitig lud sie die Vor- instanz zur Vernehmlassung zur Beschwerde ein. H. In seiner Vernehmlassung vom 13. Juli 2022 beantragte das SEM die Ab- weisung der Beschwerde. Es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer als (…)-Sportler an Wettkämpfen teilgenommen und Turniere gewonnen habe. Zum Zeitpunkt der Machtübernahme durch die Taliban hätten aber zahlreiche junge Männer diesen Sport ausgeübt und es seien auch andere Sportarten ins Visier der Taliban geraten und verboten worden. Die sportli- chen Erfolge des Beschwerdeführers sollten nicht kleingeredet werden. Es sei aber davon auszugehen, dass sich seine Bekanntheit auf die Szene der (…)-Sportler beschränkt habe. Gemäss dem eingereichten Video seien Kämpfe des Beschwerdeführers auf dem Kanal (…) übertragen worden. Dieser habe gegenüber Sendern wie Tolo TV oder Lemar TV eine unterge- ordnete Bedeutung. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer seine Wettkampftätigkeit nach dem Anschlag auf den Dienstwagen des Vaters im (…) eingestellt habe, sei es unwahrscheinlich, dass er die Aufmerksamkeit der Taliban auf sich ziehen könnte. Ein Risikoprofil aufgrund der (…)-Sport- lertätigkeit sei somit zu verneinen. Hinsichtlich der Mitgliedschaft in zwei zivilgesellschaftlichen Vereinen würden in der Beschwerde keine neuen In- formationen oder Beweismittel geliefert. I. Am 15. Juli 2022 stellte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zu und räumte ihm Gelegenheit zur Replik ein.

D-2118/2022 Seite 8 J. In der innert erstreckter Frist eingereichten Replik vom 16. August 2022 entgegnete der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass (…) sich in Af- ghanistan grosser Popularität erfreuen und (…) eine gewisse Medienprä- senz geniessen würden; jährlich seien über fünfzig (…) im Fernsehen über- tragen worden. (…) sei vor der Schliessung im (…) der (…) in Afghanistan verfügbare (…) und auf Rang (…) der meistgesehenen Sender des Landes gewesen. Bei Tolo TV handle es sich um einen Nachrichten- und nicht um einen Sportsender. Zurzeit seien (…) in Afghanistan verboten. (…) müss- ten im Geheimen trainieren und seien in Gefahr. Die Sportart stehe insbe- sondere deshalb im Visier der Taliban, weil (…), was gegen die Anstands- normen der Taliban verstosse. Die Taliban hätten genügend Informationen, um ihn ausfindig zu machen, zumal er örtlich bekannt gewesen sei. Er habe sich nach dem Anschlag erholen müssen, habe sich aber hierzulande schon nach Trainingsmöglichkeiten erkundigt und werde wieder trainieren und (…). Von einer Aufgabe der Sporttätigkeit könne nicht die Rede sein. Hinsichtlich der Mitgliedschaft in zwei Organisationen habe er dargelegt, dass er sich für die Jugend und Frauen eingesetzt habe, und es wäre eine Frage der Zeit gewesen, bis er diesbezüglich von den Taliban ausfindig gemacht worden wäre. Die Taliban hätten in den sozialen Medien Fotos von ihm mit einer Waffe und bei (…) gesehen. Er sei diesen somit bekannt. Zudem sei er auch aufgrund seines Vaters in Gefahr gewesen.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

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E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 der Verordnung über Massnahmen im Asylbe- reich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid-19-Verordnung Asyl, SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsyG.

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile bestimmter Intensität erlitten hat respektive mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeter- weise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nach- vollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. Die Gewährung des Asyls kann nicht dazu dienen, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern bezweckt, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4). Verände- rungen der objektiven Situation im Heimat- oder Herkunftsstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zugunsten und zulasten der asylsuchen- den Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.6, 2008/34 E. 7.1 und 2008/12 E. 5.2). Objektive Nachfluchtgründe sind dann gegeben,

D-2118/2022 Seite 10 wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Ein- fluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von Verfol- gung bedrohten Person ist in diesen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zu- zuerkennen und Asyl zu gewähren. Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexverfolgung vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfol- gung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder die Zufügung solcher Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss (vgl. zum Begriff der Reflexverfolgung BVGE 2007/19 E. 3.3 m.w.H.).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Rich- tigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellenden sprechen, bei ei- ner objektiven Sichtweise überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1, 2012/5 E. 2.2).

E. 4.1 Das SEM erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers als den An- forderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genü- gend. Dieser Einschätzung kann im Ergebnis nicht gefolgt werden.

E. 4.2 Zunächst ist festzuhalten, dass die Vorinstanz einzig Zweifel an der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Kenntnis der Taliban von ei- nem Foto von ihm, auf dem er mit einer Waffe posierte, äusserte; es handle sich dabei nur um eine Vermutung des Beschwerdeführers. Die diesbezüg- lichen Ausführungen der Vorinstanz erscheinen nachvollziehbar. Indessen kann eine abschliessende Beurteilung unterbleiben, da dieser Frage letzt- lich keine Entscheidrelevanz zukommt. Gegenüber den übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers äusserte das SEM keine Vorbehalte. Es stellte nicht in Abrede, dass der Beschwerdeführer das von ihm geltend gemachte Profil aufweist, nämlich dass er aus einer Familie stammt, in der mehrere

D-2118/2022 Seite 11 Mitglieder den afghanischen Sicherheitskräften respektive der afghani- schen Armee angehört haben, und er selbst (…)-Sportler sowie Mitglied in zwei Nichtregierungsorganisationen gewesen ist, und dass er bei einer Fahrt im Dienstwagen des Vaters Opfer eines Bombenattentats geworden ist. Auch für das Bundesverwaltungsgericht besteht aufgrund der Akten- lage keine Veranlassung, an der Glaubhaftigkeit der entsprechenden Vor- bringen, welche der Beschwerdeführer hinreichend substanziiert dargelegt hat, zu zweifeln.

E. 4.3 Im Weiteren ist zu prüfen, ob die Vorbringen des Beschwerdeführers die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft erfüllen beziehungsweise ob er – wie er auf Beschwerdeebene geltend macht – aufgrund des glaub- haft dargelegten Profils bei einer Rückkehr nach Afghanistan ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätte.

E. 4.3.1 Das SEM vertritt die Ansicht, dass der Beschwerdeführer im Zeit- punkt der Ausreise aus Afghanistan keine objektiv begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter (Reflex-)Verfolgung gehabt habe und auch heute die Furcht vor Verfolgung nicht begründet sei. Diese Einschätzung vermag nicht zu überzeugen.

E. 4.3.2 Gewisse Personen, insbesondere solche, die den vormaligen afgha- nischen Behörden angehört oder für diese oder ausländische Akteure ge- arbeitet haben, haben ein erhöhtes Risiko, in den Fokus der Taliban zu geraten. Das Risiko hat sich seit der im August 2021 erfolgten Übernahme der Kontrolle über das gesamte Staatsgebiet durch die Taliban und dem inzwischen erfolgten vollständigen Abzug der ausländischen Streitkräfte noch akzentuiert. Dies gilt umso mehr für Personen, die sich in besonderer Weise exponiert haben (vgl. etwa Urteile des BVGer D-2511/2021 vom

E. 4.3.3 Den Angaben des Beschwerdeführers zufolge haben mehrere Mit- glieder seiner Familie in der afghanischen Nationalarmee gedient respek- tive für die afghanischen Sicherheitskräfte gearbeitet, darunter sein Vater und der (…), mithin seine nächsten Angehörigen. Mehrere Verwandte, die beim Militär gewesen seien, seien von den Taliban getötet worden ([…] und […] väterlicherseits, […] mütterlicherseits). Der Vater sei aufgrund der Tä- tigkeit für die afghanischen Sicherheitskräfte bereits in der Herkunftspro- vinz C._______ in den Fokus der Taliban geraten, was den Umzug der Fa- milie nach D._______ bedingt habe. Dort habe der Vater bis zur Macht- übernahme der Taliban im Jahr 2021 als (…) im (…) gearbeitet und Tätig- keiten der (…) kontrolliert. Der (…) des Beschwerdeführers habe im Rah- men seiner Tätigkeit in der afghanischen Armee für die bis zur Machtüber- nahme der Taliban in Afghanistan (…) gearbeitet. Der Vater und der be- sagte (…) – die Kernfamilie – des Beschwerdeführers weisen ein erhöhtes Risikoprofil auf (vgl. E. 4.3.2) und der Beschwerdeführer ist aufgrund der familiären Verbindung zu seinem für die afghanische Regierung tätigen Va- ter insofern selber zum Ziel der Taliban geworden, als er bei einem Bom- benanschlag im Jahr (…) schwer verletzt worden sei, als er mit dem Vater in dessen Dienstwagen unterwegs gewesen sei. Mit dem Einwand, der Bombenanschlag habe sich nicht direkt gegen den Beschwerdeführer ge- richtet, vermag das SEM die entsprechende (Reflex-)Verfolgungsgefähr- dung des Beschwerdeführers nicht zu negieren. Es ist nachvollziehbar, dass er nicht zu sagen vermag, wo genau die Bombe platziert gewesen sei. Aber wenn das betreffende Fahrzeug, in welchem er oft mitgefahren sei, da der Vater ihn regelmässig damit zur Schule und zum Sporttraining gebracht habe, als Wagen eines Regierungsvertreters erkennbar gewesen sei, was vom SEM nicht in Frage gestellt wird, ist dem Beschwerdeführer angesichts des erlebten Anschlags auf den besagten Dienstwagen seines Vaters jedenfalls eine begründete Furcht vor entsprechender Reflexverfol- gung nicht abzusprechen. Zusätzlich war der Beschwerdeführer auch auf- grund seines eigenen Wirkens als Bestreiter von (…) sowie Unterstützer und Organisator von Aktivitäten im Bereich des Sports und der Bildung für Frauen und Jugendliche in zwei Nichtregierungsorganisationen im Fokus. Auch wenn dem SEM insofern zuzustimmen ist, als dass das Engagement des Beschwerdeführers in den beiden Nichtregierungsorganisationen ab (…) respektive (…) nicht von herausragendem Ausmass gewesen sein dürfte, lassen die eingereichten Beweismittel darauf schliessen, dass er in seiner Sportart in Afghanistan durchaus einen gewissen Bekanntheits- und Öffentlichkeitsgrad und damit auch entsprechenden Einfluss gerade auf junge Menschen erlangt hat. Auch absolvierte er einen (…) an einer (…)

D-2118/2022 Seite 13 und liess sich so zum (…) ausbilden, was ihm eine weitere Zugangsmög- lichkeit zu jungen Menschen eröffnete. Insgesamt betrachtet ist aufgrund des Profils des Beschwerdeführers – familiäre Zugehörigkeit (Vater den af- ghanischen Sicherheitskräften respektive dem […] angehörend, […] mit Verbindung zu den […], weitere Armeeangehörige), (…)-Sportlertätigkeit mit gewissem Bekanntheitsgrad, (…)-Ausbildung, Mitglied in zwei Nichtre- gierungsorganisationen mit Schwerpunkt Bildung und Sport für Frauen/Ju- gend – davon auszugehen, dass er bei einem Verbleib in Afghanistan unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände in subjektiver Hinsicht durchaus begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen seitens der Taliban hegen musste, welche aufgrund des bereits erlebten Bomben- anschlags umso verständlicher war. Allerdings erstreckte sich der Einfluss der Taliban im Zeitpunkt der Ausreise im (…) 2021 noch nicht über das gesamte Staatsgebiet Afghanistans, so dass insbesondere für D._______ im damaligen Zeitpunkt allenfalls noch nicht von einer objektiv begründeten Furcht auszugehen wäre, was vorliegend jedoch nicht abschliessend ge- prüft werden muss. Dies hat sich nämlich mit der vollumfänglichen Macht- übernahme der Taliban geändert. Bei der Beurteilung der Aktualität der Ver- folgungsfurcht sind – wie vorstehend erwähnt – Veränderungen der objek- tiven Situation im Heimatstaat zwischen der Ausreise und dem Asylent- scheid zu berücksichtigen. Zwar kann die Sicherheitslage in Afghanistan nicht abschliessend beurteilt werden, sie hat sich aber nach der Macht- übernahme der Taliban im August 2021 stark verschlechtert (vgl. etwa Ur- teile des BVGer D-2511/2021 vom 8. Februar 2022 E. 8.3 und E- 4649/2021 vom 15. November 2021 E. 7.4.1 und 7.4.2). Vorliegend ist die subjektive Furcht des Beschwerdeführers vor Übergriffen seitens der Tali- ban, müsste er in sein Heimatland zurückkehren, angesichts der aktuellen Situation und des zusehends manifestierten Einflusses der Taliban in allen Landesteilen als objektiv begründet im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zu erachten. Dass sich der Vater des Beschwerdeführers weiterhin (versteckt) in Afghanistan aufhält und offenbar nicht (erneut) Opfer einer konkreten Verfolgungshandlung geworden ist, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Einerseits sind verschiedene Beweggründe denkbar, die eine Person veranlassen können, trotz bestehender Gefährdung im Heimatland zu verbleiben. Anderseits lassen die Zeitspanne seit der definitiven Macht- übernahme der Taliban und die seitherigen unübersichtlichen Strukturen der neuen Machthaber noch nicht den Schluss zu, es bestehe für den Vater keine Verfolgungsgefahr und für den Beschwerdeführer keine (Reflex-)Ver- folgungsgefahr (mehr).

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E. 4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Flücht- lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt. Konkrete Hinweise für das Vorliegen von Asylausschlussgründen im Sinne von Art. 53 AsylG liegen aufgrund der Aktenlage nicht vor. Das SEM hat demzufolge das Asylge- such des Beschwerdeführers zu Unrecht abgelehnt. 5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Verfügung vom

E. 5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Verfügung vom 8. April 2022 ist aufzuheben und das SEM anzuweisen, den Beschwerdeführer gemäss Art. 3 AsylG als Flüchtling anzuerkennen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren.

E. 6 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, womit der Antrag des Beschwerdeführers um definitiven Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos ist.

E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist damit gegenstandslos.

E. 7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite)

E. 8 April 2022 ist aufzuheben und das SEM anzuweisen, den Beschwerde- führer gemäss Art. 3 AsylG als Flüchtling anzuerkennen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. 6. Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, wo- mit der Antrag des Beschwerdeführers um definitiven Verzicht auf die Er- hebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos ist. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch des Beschwerdeführers um Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist damit gegenstandslos. 7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zu- zusprechen, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-2118/2022 Seite 15

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügung des SEM vom 8. April 2022 wird aufgehoben und das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2118/2022 Urteil vom 2. September 2022 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren am (...), alias B._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Melek Kusoglu, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 8. April 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 21. November 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Er wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region (...) zugewiesen und mandatierte am 26. November 2021 die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. B. B.a Am 30. März 2022 wurde der Beschwerdeführer vom SEM zu seinen Asylgründen angehört. Er brachte im Wesentlichen vor, er sei afghanischer Staatsangehöriger und ethnischer (...) und stamme aus der Provinz C._______. Sein Vater habe bei den Sicherheitskräften gearbeitet. Weil dieser deswegen von den Taliban bedroht und zur Einstellung der Tätigkeit aufgefordert worden sei, hätten sie nicht mehr dort leben können und seien vor (...) Jahren nach D._______ gezogen. Fünf bis sechs Jahre später sei auch ein (...) väterlicherseits, der ebenfalls für die Sicherheitskräfte tätig gewesen sei, mit seiner Familie zu ihnen nach D._______ gezogen. In D._______ habe sein Vater bis zur Machtübernahme durch die Taliban im Jahr 2021 im (...) gearbeitet und als (...) in verschiedenen Provinzen die Tätigkeiten des (...) kontrolliert. Sein Vater habe ihn öfters auf dem Weg zur Arbeit im Dienstwagen mitgenommen und zur Schule oder zum Sporttraining gebracht. Als sie am (...) gemeinsam auf der Heimfahrt gewesen seien, sei eine Autobombe explodiert und er, sein Vater und der Chauffeur seien dabei verletzt worden. Er habe Verletzungen an Rücken, Kopf und Hand erlitten und die Nase sei gebrochen und Zähne seien abgebrochen gewesen. Aufgrund der Kopfverletzung sei er mehrere Stunden im Koma gelegen. Seither habe er Probleme mit dem Gedächtnis und höre auf einem Ohr schlecht. Wo genau die Bombe versteckt gewesen sei, ob an ihrem Auto oder auf der Strasse, könne er nicht sagen. Es hätten sich immer wieder solche Anschläge gegen Staatsbedienstete und deren Dienstautos gerichtet. Er habe die Schule mit dem Besuch der (...) Klasse beendet und danach ein Diplom der (...) gemacht, mit dem er als (...) habe (...) können. Die Prüfung für die Universität habe er wegen der Corona-Pandemie nicht wie geplant machen können. Er sei Sportler ([...]) gewesen und habe sowohl in D._______ als auch in verschiedenen Provinzen an Wettkämpfen teilgenommen. Er habe mehrere Auszeichnungen erhalten und sich so für Wettkämpfe im Ausland qualifiziert; wegen der Pandemie habe er aber nicht wie geplant für Wettkämpfe nach E._______ reisen können. Nebst der Wettkampftätigkeit sei er auch bei mehreren Organisationen als Jury-Mitglied tätig gewesen. In den Augen der Taliban sei Sport unislamisch und Sportler seien dementsprechend bedroht. Sein (...) sei deswegen Ende (...) angeschossen worden. Des Weiteren sei er seit (...) respektive (...) Mitglied in zwei Hilfsorganisationen gewesen, die sich für die Rechte von Frauen und für die Zivilbevölkerung, insbesondere die Jugend, eingesetzt hätten. Er habe an Sitzungen teilgenommen und Aktivitäten im Bereich Sport unterstützt und organisiert. Da seine Familie im Sicherheitsbereich tätig gewesen sei, sei es normal gewesen, dass sie Waffen zuhause gehabt hätten. Es sei auch normal gewesen, mit Waffen Fotos zu machen. Ein Foto aus dem Jahr (...), auf dem er mit einer Waffe posiert habe, sei zu den Taliban gelangt; ein (...) väterlicherseits, der öfters nach C._______ gefahren sei, weil dessen Vater dort (...) gewesen sei, habe das Bild auf dem Handy gehabt und es sei geteilt worden. Sein (...), der in der afghanischen Armee gedient und in einer (...) gearbeitet habe, lebe mittlerweile in F._______. Die G._______ hätten ihre Mitarbeiter mitgenommen, als die Taliban die Macht übernommen hätten, und auch seinen (...) im Sommer (...) evakuiert. Die (...) Regierung habe bestätigt, dass seine ganze Familie in Gefahr sei. Nachdem seine Familie wegen der Tätigkeiten seines Vaters und seines (...) von den Taliban bedroht worden und er bei der besagten Bombenexplosion schwer verletzt worden sei, habe er nicht mehr länger in dieser gefährlichen Situation in Afghanistan bleiben können, zumal Sportler und Personen wie er, die sich in Organisationen für die Zivilgesellschaft engagiert hätten, in ständiger Gefahr vor den Taliban gewesen seien. Als er soweit genesen und wieder reisefähig gewesen sei, sei er im (...) 2021 aus Afghanistan ausgereist und über den H._______, die I._______, J._______ und weitere europäische Länder am 21. November 2021 in die Schweiz gelangt. Von der I._______ aus habe er erfahren, dass sein (...) väterlicherseits, der im gleichen Haushalt gelebt habe, im (...) oder (...) 2021 von den Taliban getötet worden sei. Ein (...) mütterlicherseits und ein (...) väterlicherseits, die beim Militär gewesen seien, seien auch von den Taliban getötet worden, und ein weiterer (...) väterlicherseits, der ebenfalls für die Special Force gearbeitet habe, sei vor (...) Jahren nach K._______ gegangen. Sein Vater wechsle aus Sicherheitsgründen häufig den Aufenthaltsort und sei nur noch sporadisch zuhause. Auch wenn die Taliban anfangs angekündigt hätten, ehemalige Regierungsmitarbeiter nicht festzunehmen, fühle sich sein Vater dennoch in Gefahr, seien doch Personen, die sich gegen die Taliban geäussert hätten, trotz gegenteiliger Versprechungen bereits mitgenommen worden. B.b Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf das Protokoll und die (in Kopie) eingereichten Beweismittel (Pass, e-Tazkira, Führerausweis, Fotos und Urkunden zu Sportlertätigkeit, Foto der Schusswunde des (...), Schul-/Ausbildungsunterlagen, Dokumente zur Mitgliedschaft bei Hilfsorganisationen, Unterlagen betreffend die Tätigkeit und Umsiedlung des (...), Foto des Beschwerdeführers mit einer Waffe, Fotos und Facebook-Post zur Tätigkeit des Vaters) verwiesen (vgl. vorinstanzliche Akten). C. Am 6. April 2022 unterbreitete das SEM dem Beschwerdeführer respektive seiner Rechtsvertretung den Entwurf des Asylentscheids. Der Beschwerdeführer zeigte sich in seiner Stellungnahme vom 7. April 2022 mit dem geplanten Entscheid nicht einverstanden. Er bekräftigte, dass ihm aufgrund der Tätigkeit seines Vaters sowie seines eigenen Engagements als Sportler und Mitglied in Hilfsorganisationen (Reflex-)Verfolgung seitens der Taliban gedroht habe und weiterhin drohe. Sein (...) habe das Foto, das ihn mit einer Waffe zeige, in der Facebook-Story geteilt und gesehen, dass Mitglieder der Taliban dieses angeschaut hätten. Der Bombenanschlag habe eine spezifische Gefahr für seinen Vater und ihn dargestellt. D. D.a Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 8. April 2022 stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle (Dispositivziffer 1). Es lehnte das Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2) und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an (Dispositivziffer 3), wobei es den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erachtete und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers verfügte (Dispositivziffern 4 und 5). Es teilte den Beschwerdeführer dem Kanton L._______ zu und beauftragte diesen Kanton mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme (Dispositivziffer 6). Gleichzeitig stellte es fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen die Kantonszuweisung keine aufschiebende Wirkung zukomme, und der Beschwerdeführer den Ausgang einer diesbezüglichen Beschwerde im Zuweisungskanton abzuwarten hätte (Dispositivziffer 7). Des Weiteren stellte es fest, dass dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt worden seien (Dispositivziffer 8). D.b Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) nicht standzuhalten. Es anerkenne zwar das geltend gemachte Profil des Beschwerdeführers (Sportler, Mitglied in zwei Nichtregierungsorganisationen, als Sicherheitskräfte tätige Familienangehörige) und dessen schwierige Situation; insbesondere die Explosion und die dabei erlittenen Verletzungen seien einschneidende Erlebnisse gewesen. Der Bombenanschlag und die vom Beschwerdeführer genannten Gefahren hätten sich aber nicht direkt gegen ihn gerichtet. Seine Furcht vor künftiger Verfolgung durch die Taliban sei daher nicht begründet. Familienangehörige von missliebigen Personen könnten zwar von Übergriffen betroffen sein, ein diesbezügliches systematisches Vorgehen der Taliban sei jedoch nicht erkennbar. Eine begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Reflexverfolgung sei deshalb nur bei besonderen Umständen zu bejahen, etwa wenn die betroffene Person bereits schwerwiegende Nachteile erlitten habe oder der Verdacht eigener, in den Augen der Taliban oppositioneller Aktivitäten bestehe. Auch müsse seitens der Taliban ein ausgeprägtes Interesse an der Ergreifung der aufgrund des spezifischen Profils gesuchten Hauptperson bestehen. Von einer konkreten Bedrohung des Vaters seit der Machtübernahme der Taliban habe der Beschwerdeführer nicht berichtet. Auch weitere Angehörige, darunter (...) und (...) des Beschwerdeführers, seien nach wie vor in der Provinz D._______ wohnhaft. Auch wenn das subjektive Gefühl einer Bedrohung des Vaters und anderer Angehöriger verständlich sei, seien keine Sachverhaltselemente ersichtlich, welche die Furcht objektiv bestätigen würden. Der Beschwerdeführer habe seine Wettkampftätigkeit spätestens mit der Ausreise aufgegeben und es würden keine Hinweise vorliegen, wonach die Taliban ihn für die vergangene Sportlertätigkeit verfolgen wollten. Sein Engagement in Nichtregierungsorganisationen sei von kurzer Dauer und bescheidenem Ausmass gewesen. Es sei daher nicht von einem konkreten Verfolgungsinteresse der Taliban an der Person des Beschwerdeführers auszugehen. Es sei zwar nachvollziehbar, dass er befürchte, wegen seines familiären Umfelds Opfer von Reflexverfolgung zu werden, die Furcht sei aber objektiv nicht begründet. E. E.a Mit Eingabe vom 9. Mai 2022 erhob der Beschwerdeführer durch die rubrizierte Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er ersuchte um Aufhebung der Dispositivziffern 1 bis 3 der vorinstanzlichen Verfügung und um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie um Gewährung des Asyls, eventualiter um Rückweisung der Sache an das SEM zur Neubeurteilung der Fragen der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls. Zudem ersuchte er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E.b Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, sein Vater, der (...) gegeben und dabei die Taliban kritisiert habe, sei in der Öffentlichkeit bekannt gewesen. Auch seine (...)-Wettkämpfe seien teils im Fernsehen übertragen worden und er sei mit landesweit bekannten Sportlern in Kontakt gewesen. Ein (...), der ein grosser Fan von ihm gewesen sei, habe mehrmals Fotos von ihm bei Wettkämpfen und beim Posieren mit einer Waffe in der Facebook-Story gepostet, und nachverfolgen können, dass Taliban-Mitglieder das Bild von ihm mit der Waffe gesehen hätten; bei einer Facebook-Story sei jeweils sichtbar, wer diese angeschaut habe. Da die Posts 24 Stunden nach Veröffentlichung gelöscht würden, könne er keinen diesbezüglichen Beleg einreichen. Die Taliban hätten die Bombe am Dienstauto des Vaters angebracht gehabt. Dienstfahrzeuge seien oft das Ziel solcher Anschläge gewesen. Nach der Explosion habe er keinen Ausweg mehr gesehen und das Land deshalb nach dem Heilungsprozess verlassen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass das SEM dem Bombenanschlag die Zielgerichtetheit abspreche; es sei ein Dienstwagen und der Vater somit klar als Staatsangestellter zu erkennen gewesen. Er (der Beschwerdeführer) sei aufgrund seiner Familienmitglieder, die grösstenteils für die Sicherheitskräfte tätig gewesen seien (Vater, [...], [...], [...]), exponiert und deshalb ebenfalls in Gefahr gewesen. Erschwerend sei hinzugekommen, dass er als (...)-Sportler und Mitglied in zwei Nichtregierungsorganisationen den Vorstellungen der Taliban auch persönlich nicht entsprochen habe. Nachdem die Taliban Fotos von ihm gesehen hätten, sei er in deren Visier geraten und damit einer gezielten Gefahr ausgesetzt gewesen. Mit der Machtübernahme der Taliban und dem Abzug internationaler Kräfte habe sich die Aktualität seines Risikoprofils noch verschärft. Er verweise hinsichtlich der aktuellen Situation in Afghanistan auf einschlägige Berichte verschiedener Organisationen und die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Sein Vater habe das Land nicht verlassen können, da nur Personen, die für die G._______ gearbeitet hätten, umgesiedelt worden seien. Der Vater sei bereits in C._______ von den Taliban mit dem Tod bedroht worden, was ihren Umzug nach D._______ bedingt habe. Es könne ihm nicht vorgehalten werden, dass er über aktuelle Drohungen gegen den Vater nichts wisse. Sie hätten nur selten Kontakt, zumal der Vater seinen Aufenthaltsort aus Sicherheitsgründen ständig wechsle. Die zwischenzeitliche Tötung des (...), der im gleichen Haus gelebt habe, zeige, dass die Familie weiterhin aufgrund ihrer regierungsnahen Tätigkeiten im Visier der Taliban stehe. E.c Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen ein: (bereits aktenkundige) Fotos des Beschwerdeführers zur Sportlertätigkeit und mit einer Waffe, (bereits aktenkundige) Fotos des Vaters, (bereits aktenkundige) Schreiben betreffend die Umsiedlung des (...), USB-Stick (Videos zur Übertragung von Wettkämpfen auf Sportsender und zur Übertragung von (...) des (...) im Fernsehen). F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 10. Mai 2022 den Eingang der Beschwerde. G. Mit Zwischenverfügung vom 29. Juni 2022 verzichtete die Instruktionsrichterin einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verschob den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung zur Beschwerde ein. H. In seiner Vernehmlassung vom 13. Juli 2022 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. Es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer als (...)-Sportler an Wettkämpfen teilgenommen und Turniere gewonnen habe. Zum Zeitpunkt der Machtübernahme durch die Taliban hätten aber zahlreiche junge Männer diesen Sport ausgeübt und es seien auch andere Sportarten ins Visier der Taliban geraten und verboten worden. Die sportlichen Erfolge des Beschwerdeführers sollten nicht kleingeredet werden. Es sei aber davon auszugehen, dass sich seine Bekanntheit auf die Szene der (...)-Sportler beschränkt habe. Gemäss dem eingereichten Video seien Kämpfe des Beschwerdeführers auf dem Kanal (...) übertragen worden. Dieser habe gegenüber Sendern wie Tolo TV oder Lemar TV eine untergeordnete Bedeutung. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer seine Wettkampftätigkeit nach dem Anschlag auf den Dienstwagen des Vaters im (...) eingestellt habe, sei es unwahrscheinlich, dass er die Aufmerksamkeit der Taliban auf sich ziehen könnte. Ein Risikoprofil aufgrund der (...)-Sportlertätigkeit sei somit zu verneinen. Hinsichtlich der Mitgliedschaft in zwei zivilgesellschaftlichen Vereinen würden in der Beschwerde keine neuen Informationen oder Beweismittel geliefert. I. Am 15. Juli 2022 stellte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zu und räumte ihm Gelegenheit zur Replik ein. J. In der innert erstreckter Frist eingereichten Replik vom 16. August 2022 entgegnete der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass (...) sich in Afghanistan grosser Popularität erfreuen und (...) eine gewisse Medienpräsenz geniessen würden; jährlich seien über fünfzig (...) im Fernsehen übertragen worden. (...) sei vor der Schliessung im (...) der (...) in Afghanistan verfügbare (...) und auf Rang (...) der meistgesehenen Sender des Landes gewesen. Bei Tolo TV handle es sich um einen Nachrichten- und nicht um einen Sportsender. Zurzeit seien (...) in Afghanistan verboten. (...) müssten im Geheimen trainieren und seien in Gefahr. Die Sportart stehe insbesondere deshalb im Visier der Taliban, weil (...), was gegen die Anstandsnormen der Taliban verstosse. Die Taliban hätten genügend Informationen, um ihn ausfindig zu machen, zumal er örtlich bekannt gewesen sei. Er habe sich nach dem Anschlag erholen müssen, habe sich aber hierzulande schon nach Trainingsmöglichkeiten erkundigt und werde wieder trainieren und (...). Von einer Aufgabe der Sporttätigkeit könne nicht die Rede sein. Hinsichtlich der Mitgliedschaft in zwei Organisationen habe er dargelegt, dass er sich für die Jugend und Frauen eingesetzt habe, und es wäre eine Frage der Zeit gewesen, bis er diesbezüglich von den Taliban ausfindig gemacht worden wäre. Die Taliban hätten in den sozialen Medien Fotos von ihm mit einer Waffe und bei (...) gesehen. Er sei diesen somit bekannt. Zudem sei er auch aufgrund seines Vaters in Gefahr gewesen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 der Verordnung über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid-19-Verordnung Asyl, SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsyG. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile bestimmter Intensität erlitten hat respektive mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. Die Gewährung des Asyls kann nicht dazu dienen, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern bezweckt, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4). Veränderungen der objektiven Situation im Heimat- oder Herkunftsstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zugunsten und zulasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.6, 2008/34 E. 7.1 und 2008/12 E. 5.2). Objektive Nachfluchtgründe sind dann gegeben, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von Verfolgung bedrohten Person ist in diesen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexverfolgung vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder die Zufügung solcher Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss (vgl. zum Begriff der Reflexverfolgung BVGE 2007/19 E. 3.3 m.w.H.). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellenden sprechen, bei einer objektiven Sichtweise überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1, 2012/5 E. 2.2). 4. 4.1 Das SEM erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers als den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügend. Dieser Einschätzung kann im Ergebnis nicht gefolgt werden. 4.2 Zunächst ist festzuhalten, dass die Vorinstanz einzig Zweifel an der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Kenntnis der Taliban von einem Foto von ihm, auf dem er mit einer Waffe posierte, äusserte; es handle sich dabei nur um eine Vermutung des Beschwerdeführers. Die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz erscheinen nachvollziehbar. Indessen kann eine abschliessende Beurteilung unterbleiben, da dieser Frage letztlich keine Entscheidrelevanz zukommt. Gegenüber den übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers äusserte das SEM keine Vorbehalte. Es stellte nicht in Abrede, dass der Beschwerdeführer das von ihm geltend gemachte Profil aufweist, nämlich dass er aus einer Familie stammt, in der mehrere Mitglieder den afghanischen Sicherheitskräften respektive der afghanischen Armee angehört haben, und er selbst (...)-Sportler sowie Mitglied in zwei Nichtregierungsorganisationen gewesen ist, und dass er bei einer Fahrt im Dienstwagen des Vaters Opfer eines Bombenattentats geworden ist. Auch für das Bundesverwaltungsgericht besteht aufgrund der Aktenlage keine Veranlassung, an der Glaubhaftigkeit der entsprechenden Vorbringen, welche der Beschwerdeführer hinreichend substanziiert dargelegt hat, zu zweifeln. 4.3 Im Weiteren ist zu prüfen, ob die Vorbringen des Beschwerdeführers die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft erfüllen beziehungsweise ob er - wie er auf Beschwerdeebene geltend macht - aufgrund des glaubhaft dargelegten Profils bei einer Rückkehr nach Afghanistan ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätte. 4.3.1 Das SEM vertritt die Ansicht, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise aus Afghanistan keine objektiv begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter (Reflex-)Verfolgung gehabt habe und auch heute die Furcht vor Verfolgung nicht begründet sei. Diese Einschätzung vermag nicht zu überzeugen. 4.3.2 Gewisse Personen, insbesondere solche, die den vormaligen afghanischen Behörden angehört oder für diese oder ausländische Akteure gearbeitet haben, haben ein erhöhtes Risiko, in den Fokus der Taliban zu geraten. Das Risiko hat sich seit der im August 2021 erfolgten Übernahme der Kontrolle über das gesamte Staatsgebiet durch die Taliban und dem inzwischen erfolgten vollständigen Abzug der ausländischen Streitkräfte noch akzentuiert. Dies gilt umso mehr für Personen, die sich in besonderer Weise exponiert haben (vgl. etwa Urteile des BVGer D-2511/2021 vom 8. Februar 2022 E. 7.3 und E-2720/2021 vom 19. Oktober 2021 E. 6.2.1). Für die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft ist erforderlich, dass sich die abstrakte Gefährdung aufgrund eines erhöhten Risikoprofils individuell konkretisiert. Der Zugehörigkeit zu einer sogenannten Risikogruppe kommt dahingehend Bedeutung zu, als dass diesem Umstand bei der im Einzelfall vorzunehmenden Prüfung, ob die asylsuchende Person die Elemente der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt und entsprechend begründete Furcht vor Verfolgung hat, besonderes Augenmerk zu schenken ist (vgl. Urteil des BVGer E-2565/2022 vom 15. Juni 2022 E. 8.2). 4.3.3 Den Angaben des Beschwerdeführers zufolge haben mehrere Mitglieder seiner Familie in der afghanischen Nationalarmee gedient respektive für die afghanischen Sicherheitskräfte gearbeitet, darunter sein Vater und der (...), mithin seine nächsten Angehörigen. Mehrere Verwandte, die beim Militär gewesen seien, seien von den Taliban getötet worden ([...] und [...] väterlicherseits, [...] mütterlicherseits). Der Vater sei aufgrund der Tätigkeit für die afghanischen Sicherheitskräfte bereits in der Herkunftsprovinz C._______ in den Fokus der Taliban geraten, was den Umzug der Familie nach D._______ bedingt habe. Dort habe der Vater bis zur Machtübernahme der Taliban im Jahr 2021 als (...) im (...) gearbeitet und Tätigkeiten der (...) kontrolliert. Der (...) des Beschwerdeführers habe im Rahmen seiner Tätigkeit in der afghanischen Armee für die bis zur Machtübernahme der Taliban in Afghanistan (...) gearbeitet. Der Vater und der besagte (...) - die Kernfamilie - des Beschwerdeführers weisen ein erhöhtes Risikoprofil auf (vgl. E. 4.3.2) und der Beschwerdeführer ist aufgrund der familiären Verbindung zu seinem für die afghanische Regierung tätigen Vater insofern selber zum Ziel der Taliban geworden, als er bei einem Bombenanschlag im Jahr (...) schwer verletzt worden sei, als er mit dem Vater in dessen Dienstwagen unterwegs gewesen sei. Mit dem Einwand, der Bombenanschlag habe sich nicht direkt gegen den Beschwerdeführer gerichtet, vermag das SEM die entsprechende (Reflex-)Verfolgungsgefährdung des Beschwerdeführers nicht zu negieren. Es ist nachvollziehbar, dass er nicht zu sagen vermag, wo genau die Bombe platziert gewesen sei. Aber wenn das betreffende Fahrzeug, in welchem er oft mitgefahren sei, da der Vater ihn regelmässig damit zur Schule und zum Sporttraining gebracht habe, als Wagen eines Regierungsvertreters erkennbar gewesen sei, was vom SEM nicht in Frage gestellt wird, ist dem Beschwerdeführer angesichts des erlebten Anschlags auf den besagten Dienstwagen seines Vaters jedenfalls eine begründete Furcht vor entsprechender Reflexverfolgung nicht abzusprechen. Zusätzlich war der Beschwerdeführer auch aufgrund seines eigenen Wirkens als Bestreiter von (...) sowie Unterstützer und Organisator von Aktivitäten im Bereich des Sports und der Bildung für Frauen und Jugendliche in zwei Nichtregierungsorganisationen im Fokus. Auch wenn dem SEM insofern zuzustimmen ist, als dass das Engagement des Beschwerdeführers in den beiden Nichtregierungsorganisationen ab (...) respektive (...) nicht von herausragendem Ausmass gewesen sein dürfte, lassen die eingereichten Beweismittel darauf schliessen, dass er in seiner Sportart in Afghanistan durchaus einen gewissen Bekanntheits- und Öffentlichkeitsgrad und damit auch entsprechenden Einfluss gerade auf junge Menschen erlangt hat. Auch absolvierte er einen (...) an einer (...) und liess sich so zum (...) ausbilden, was ihm eine weitere Zugangsmöglichkeit zu jungen Menschen eröffnete. Insgesamt betrachtet ist aufgrund des Profils des Beschwerdeführers - familiäre Zugehörigkeit (Vater den afghanischen Sicherheitskräften respektive dem [...] angehörend, [...] mit Verbindung zu den [...], weitere Armeeangehörige), (...)-Sportlertätigkeit mit gewissem Bekanntheitsgrad, (...)-Ausbildung, Mitglied in zwei Nichtregierungsorganisationen mit Schwerpunkt Bildung und Sport für Frauen/Jugend - davon auszugehen, dass er bei einem Verbleib in Afghanistan unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände in subjektiver Hinsicht durchaus begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen seitens der Taliban hegen musste, welche aufgrund des bereits erlebten Bombenanschlags umso verständlicher war. Allerdings erstreckte sich der Einfluss der Taliban im Zeitpunkt der Ausreise im (...) 2021 noch nicht über das gesamte Staatsgebiet Afghanistans, so dass insbesondere für D._______ im damaligen Zeitpunkt allenfalls noch nicht von einer objektiv begründeten Furcht auszugehen wäre, was vorliegend jedoch nicht abschliessend geprüft werden muss. Dies hat sich nämlich mit der vollumfänglichen Machtübernahme der Taliban geändert. Bei der Beurteilung der Aktualität der Verfolgungsfurcht sind - wie vorstehend erwähnt - Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen der Ausreise und dem Asylentscheid zu berücksichtigen. Zwar kann die Sicherheitslage in Afghanistan nicht abschliessend beurteilt werden, sie hat sich aber nach der Machtübernahme der Taliban im August 2021 stark verschlechtert (vgl. etwa Urteile des BVGer D-2511/2021 vom 8. Februar 2022 E. 8.3 und E-4649/2021 vom 15. November 2021 E. 7.4.1 und 7.4.2). Vorliegend ist die subjektive Furcht des Beschwerdeführers vor Übergriffen seitens der Taliban, müsste er in sein Heimatland zurückkehren, angesichts der aktuellen Situation und des zusehends manifestierten Einflusses der Taliban in allen Landesteilen als objektiv begründet im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zu erachten. Dass sich der Vater des Beschwerdeführers weiterhin (versteckt) in Afghanistan aufhält und offenbar nicht (erneut) Opfer einer konkreten Verfolgungshandlung geworden ist, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Einerseits sind verschiedene Beweggründe denkbar, die eine Person veranlassen können, trotz bestehender Gefährdung im Heimatland zu verbleiben. Anderseits lassen die Zeitspanne seit der definitiven Machtübernahme der Taliban und die seitherigen unübersichtlichen Strukturen der neuen Machthaber noch nicht den Schluss zu, es bestehe für den Vater keine Verfolgungsgefahr und für den Beschwerdeführer keine (Reflex-)Verfolgungsgefahr (mehr). 4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt. Konkrete Hinweise für das Vorliegen von Asylausschlussgründen im Sinne von Art. 53 AsylG liegen aufgrund der Aktenlage nicht vor. Das SEM hat demzufolge das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Unrecht abgelehnt.

5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Verfügung vom 8. April 2022 ist aufzuheben und das SEM anzuweisen, den Beschwerdeführer gemäss Art. 3 AsylG als Flüchtling anzuerkennen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren.

6. Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, womit der Antrag des Beschwerdeführers um definitiven Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos ist. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist damit gegenstandslos. 7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung des SEM vom 8. April 2022 wird aufgehoben und das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand: