Nationales Visum
Sachverhalt
A. Am (...) beantragten die afghanischen Staatsangehörigen A._______, ge- boren (...) (Beschwerdeführerin 1), deren Ehemann B._______, geboren (...) (Beschwerdeführer 2), deren gemeinsame Kinder C._______, geboren (...) (Beschwerdeführer 3), D._______, geboren (...) (Beschwerdeführerin
4) und E._______, geboren (...) (Beschwerdeführerin 5) sowie F._______ (Mutter des Beschwerdeführers 2), geboren (...) (Beschwerdeführerin 6), bei der Schweizer Vertretung in G._______ die Ausstellung humanitärer Visa. Zur Begründung ihrer Gesuche führten die Beschwerdeführenden im We- sentlichen Folgendes an:
Die Beschwerdeführerin 1 habe zunächst als (Nennung Tätigkeit) und da- nach bis zum Einmarsch der Taliban in H._______ am 15. August 2021 als (Nennung Funktion) der (Nennung Schule) in H._______ gearbeitet. Die Schule sei von der (Nennung Organisationen) unterstützt worden. Zwei ih- rer (Nennung Verwandte) hätten bei den afghanischen Medien und ihre (Nennung Verwandte) beim I._______ gearbeitet. (Nennung Zeitpunkt) habe die Beschwerdeführerin einen Anruf einer unbekannten Person, die sich als Mitarbeiter des I._______ ausgegeben habe, erhalten, welche In- formationen über die Schule und deren Sicherheitsdispositiv habe wissen wollen. Sie habe von ihrer (Nennung Verwandte) auf Nachfrage erfahren, dass diese Person nicht beim I._______ arbeite. Sie habe (Nennung Ver- wandte) Informationen über den vorgesehenen Besuch dieser Person zu- gespielt. In der Folge sei es anlässlich des vereinbarten Termins in der Schule dank der Hilfe von (Nennung Verwandte) und der Leute des I._______ gelungen, einen Anschlag von Taliban-Mitgliedern auf die Schule zu vereiteln und die Attentäter (J._______ und K._______) nach Verhören ins Gefängnis zu bringen. Nach der Machtübernahme hätten die Taliban die Schule durchsucht und (...) Lehrerinnen aufgefordert, sich bei ihnen zu melden. Zudem seien diese bedroht worden. In der Folge hätten die (...) Lehrerinnen Afghanistan verlassen. Ausserdem seien die Daten der Beschwerdeführerin 1 sowie alle ihre Dokumente von den Taliban aufge- nommen worden. Kurze Zeit nach diesem Vorfall seien am (...) bei einer Explosion vor einer (Nennung Schule) in H._______, (...), wo auch die (Nennung Schule) liege, über (Nennung Anzahl Personen) getötet und mehr als (Nennung Anzahl Personen) verletzt worden. Nach der Macht- übernahme der Taliban seien J._______ und K._______ wieder auf freien
F-2281/2022 Seite 3 Fuss gesetzt worden. Aktuell amtiere Ersterer als (Nennung Funktion) (...) in H._______. Die (Nennung Verwandte) sei wegen des erwähnten Vorfalls an ihrem Wohnort gesucht und telefonisch bedroht worden. Aufgrund der Verwandtschaft zu (Nennung Verwandte) bestehe für die Beschwerdefüh- rerin 1 vor dem Hintergrund der Verhinderung des Anschlags auf die (Nen- nung Schule) die Gefahr einer Reflexverfolgung (Rache durch die Taliban). Die Beschwerdeführerin 1 sei in Afghanistan unmittelbaren und ernsthaften Nachteilen an Leib und Leben ausgesetzt. Es würden mehrere Schreiben des I._______ vorliegen, die die Vorgänge zur Anschlagsvereitelung, die Involvierung der Beschwerdeführerin 1 sowie Morddrohungen gegen ihre (Nennung Verwandte) bestätigen würden. Die Taliban hätten wiederholt nach den Beschwerdeführenden gesucht. Ein Nachbar habe sie alarmiert, dass die Taliban am (Nennung Zeitpunkt) nochmals bei den Nachbarn nach ihnen gesucht und nach ihrem jetzigen Aufenthaltsort gefragt hätten. Der Nachbar habe ein Foto machen können, als das Taliban-Auto vor ihrem Haus parkiert gewesen sei. Sodann sei gemäss Ausführungen in der Ein- gabe vom 21. Februar 2022 in der Schule der Beschwerdeführerin 1 mitt- lerweile eine Bekanntmachung erfolgt, dass gegen sie eine gerichtliche Untersuchung eingeleitet worden sei. Als Grund werde (Nennung Grund) angeführt. Der Grund sei somit der verhinderte Anschlag auf die (...) Schule. Dies stelle ein konkreter Beweis für Rachehandlungen früherer in- haftierter Taliban-Angehörige dar. Alle Schulmitarbeitenden seien aufgefor- dert worden, jegliche Hilfestellung an die Beschwerdeführerin 1 und ihre Familie bei Strafe zu unterlassen. Damit sei die unmittelbar drohende Ver- folgungsgefahr durch die angekündigte rechtliche Verfolgung nochmals konkret, real und unmittelbar belegt. Weiter würden mehrere Quellen bele- gen, dass Frauen in Afghanistan systemischer Gewalt und Menschen- rechtsverletzungen ausgesetzt würden. Sodann sei der Schutzbedürftig- keit der Kinder (Beschwerdeführende 3 bis 5) – insbesondere der beiden Töchter – besonders Rechnung zu tragen.
Der Beschwerdeführer 2 sei (Nennung Zeitpunkt) vom Iran nach Afghanis- tan zurückgekehrt und habe als (Nennung Tätigkeit) gearbeitet. Dessen (Nennung Verwandter) habe (Nennung Zeitpunkt) aufgrund (Nennung Grund) aus Afghanistan fliehen müssen und halte sich in der Schweiz als anerkannter Flüchtling auf. Die gesamte Familie des Beschwerdeführers 2 sei hiernach bedroht worden, woraufhin die Familie Afghanistan vorüber- gehend verlassen habe und (...) Jahre später wieder zurückgekehrt sei. Sie hätten dannzumal den Familiennamen (Nennung Name) angenommen, um nicht erkannt zu werden. Die Gefahr einer Reflexverfolgung bestehe jedoch infolge der Machtübernahme der Taliban erneut respektive weiter- hin. Sodann drohe ihm auch Gefahr von Reflexverfolgung aufgrund der
F-2281/2022 Seite 4 Aktivitäten seiner Frau, welche (Nennung Tätigkeit) in (Nennung Schule) gearbeitet habe.
Die Beschwerdeführerin 6, Mutter des Gesuchstellers 2, leide an gesund- heitlichen Problemen und sei neben der geltend gemachten Reflexverfol- gung auf den Schutz des Zusammenlebens mit der Familie ihres Sohnes angewiesen.
Die Beschwerdeführenden hätten sich aus Furcht vor Rachehandlungen durch die Taliban nach deren Machtübernahme versteckt gehalten und ein paar Tage später mit Hilfe eines Schleppers Afghanistan Richtung Pakistan verlassen. Hinsichtlich der Ausschaffungsgefahr sei anzuführen, dass die pakistanischen Machthaber die afghanischen Schutzsuchenden, die nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels seien, aufgefordert hätten, nach Afghanis- tan zurückzukehren, weil dort keine Krise herrsche. Diese Auffassung wi- derspreche jedoch der Ansicht der Vereinten Nationen. Pakistan sei kein sicherer Drittstaat und es fände eine Zusammenarbeit zwischen pakistani- schen Sicherheitskräften und den Taliban statt. Sie würden sich denn auch aus Angst vor einer Deportation streng versteckt in Pakistan aufhalten. In der Schweiz lebten (Nennung Verwandte), weshalb die Beziehungsnähe zur Schweiz gegeben sei.
Sodann sei gemäss ergänzenden Ausführungen in der Eingabe vom
21. Februar 2021 (vgl. SEM act. 7/230) die Gefahr einer zwangsweisen Rückführung nach Afghanistan akut. So sei die (Nennung Verwandte) der Beschwerdeführerin 1 sowie deren Familie ein paar Tage nach ihrer Flucht von den pakistanischen Behörden nach Afghanistan deportiert worden. Über deren gegenwärtiges Schicksal sei nichts weiter bekannt. Es sei da- von auszugehen, dass sich die gezielten Suchbemühungen nach der Be- schwerdeführerin 1 und deren Familie in Pakistan intensivieren würden. B. Mit Formularverfügung vom 30. Dezember 2021 – eröffnet am 3. Januar 2022 – verweigerte die Schweizer Botschaft die Ausstellung der Visa (vgl. SEM act. 6/191). C. Mit Entscheid vom 22. April 2022 wies die Vorinstanz die dagegen erho- bene Einsprache der Beschwerdeführenden vom 31. Januar 2022 ab.
F-2281/2022 Seite 5 D. Mit Eingabe vom 20. Mai 2022 erhoben die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie bean- tragten, es seien der Entscheid des SEM und die Formularverfügung der Schweizer Vertretung in G._______ vom 30. Dezember 2022 aufzuheben und es sei die Vorinstanz anzuweisen, ihnen humanitäre Visa zu erteilen sowie die sofortige Einreise in die Schweiz zu gestatten. Eventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachver- halts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Anschliessend sei in der Schweiz das Asylverfahren durchzuführen und festzustellen, dass sie die Flücht- lingseigenschaft erfüllten und es sei ihnen Asyl zu gewähren. In prozessu- aler Hinsicht sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihnen in der Person ihrer Rechtsvertreterin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Überdies sei ihnen im Sinne vorsorglicher Massnahmen nach Art. 56 VwVG unverzüglich die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. E. Mit Zwischenverfügung vom 25. Mai 2022 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um unverzügliche Einreise in die Schweiz ab. Weiter hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, wies jedoch das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ab. Ferner ersuchte sie die Vorinstanz um Einreichung einer Vernehmlassung. F. Am 9. Juni 2022 reichten die Beschwerdeführenden eine als "Begrün- dungsergänzung und Aktualisierung in der Beschwerde" betitelte Eingabe ein und ersuchten gleichzeitig um Wiedererwägung des Antrags auf vor- sorgliche Einreise in die Schweiz. G. Mit Zwischenverfügung vom 14. Juni 2022 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 25. Mai 2022 betreffend des Antrags auf unverzügliche Einreise in die Schweiz ab. H. In ihrer Vernehmlassung vom 23. Juni 2022 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
F-2281/2022 Seite 6 I. Mit Eingabe vom 4. Juli 2022 reichten die Beschwerdeführenden eine Be- weismittelergänzung ein. J. Die Beschwerdeführenden replizierten mit Eingabe vom 16. August 2022. K. Mit Eingaben vom 23. August 2022, 20. Oktober 2022, 25. Januar 2023 und vom 25. Juli 2023 liessen die Beschwerdeführenden dem Gericht Ergänzungen des Sachverhalts, der Quellen und Beweismittel zukommen.
Erwägungen (35 Absätze)
E. 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide betreffend huma- nitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfecht- bar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). In diesem Bereich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerdeführenden sind zur Beschwerde berechtigt (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde – unter Vorbehalt von E. 1.3 – einzutreten ist (Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.3 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann grundsätzlich nur sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (BVGE 2009/54 E. 1.3.3). Auf das Rechtsbegehren in Ziffer 4 der Beschwerdeschrift, es sei in der Schweiz das Asylverfahren durchzuführen und festzustellen, dass die Beschwerde- führenden die Flüchtlingseigenschaft erfüllten und es sei ihnen Asyl zu ge- währen, ist nicht einzutreten. Diese Fragen waren nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung, weshalb dieses Begehren eine unzulässige Er- weiterung des Streitgegenstandes darstellt.
E. 2 Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
F-2281/2022 Seite 7 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Am- tes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
E. 3 Die Beschwerdeführenden rügen, die Vorinstanz habe die Begründungs- pflicht, mithin ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (vgl. Beschwer- deschrift S. 24-26). So habe sie den eingereichten Beweismitteln in pau- schaler Weise die Beweiskraft abgesprochen. Ebenfalls sei die unterlas- sene vertiefte Prüfung bezüglich der offenkundigen Gefahr im Falle einer Deportation nach Afghanistan eine Verletzung der Begründungspflicht. Da sich selbst die Vorinstanz in ihrem Länderbericht "Focus Pakistan" unter anderem auf Berichte von durchgeführten Deportationen von Menschen ohne legale Aufenthaltspapiere stütze, setze sie sich in casu mit der Ver- neinung der Glaubhaftigkeit einer Deportation der (Nennung Verwandte) der Beschwerdeführerin 1 in einen Widerspruch zu ihrem eigenen SEM- Bericht.
E. 3.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 VwVG) verlangt von der Behörde, dass sie die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Dies gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die Betroffenen den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten können. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht er- forderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten ein- lässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wi- derlegt (vgl. BGE 141 V 557 E. 3.2.1; 136 I 184 E. 2.2.1).
E. 3.1.1 Dieser verfahrensrechtlichen Anforderung hat die Vorinstanz Genüge getan. So hat sie eine Einzelfallprüfung vorgenommen, indem sie nach Prüfung und Würdigung der Parteivorbringen sowie der zur Stützung der- selben eingereichten Beweismittel hinreichend nachvollziehbar aufgezeigt hat, von welchen Überlegungen sie sich – gerade auch in individueller Hin- sicht – leiten liess (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. 8 S. 5 f.). Dabei musste sie sich nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern durfte sich
F-2281/2022 Seite 8 auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2), was sie hier getan hat.
E. 3.1.2 Sodann bestreitet die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nicht, dass die Beschwerdeführerin 1 als (Nennung Funktion) in einer (Nen- nung Schule) in H._______ gearbeitet hat, welche von (...) Organisationen unterstützt wurde und sie bei der Verhinderung eines beabsichtigten An- schlags mitbeteiligt war. Auch stellt sie darin nicht in Frage, dass der Be- schwerdeführer 2 und dessen Familie wegen des (Nennung Verwandter) Drohungen seitens der Taliban ausgesetzt waren und während einiger Zeit Afghanistan verlassen hatten. Auch nahm die Vorinstanz Bezug auf die von den Beschwerdeführenden eingereichten Beweismittel und zog die Akten des in die Schweiz geflüchteten (Nennung Verwandter) bei ("ungeachtet der Glaubhaftigkeit der Schilderungen", vgl. angefochtene Verfügung Ziff. 8.3, S. 5). Folglich ist nicht erkennbar, worin die mangelnde respektive un- zureichende Würdigung der entsprechenden Beweismittel zum Beleg der dargelegten Reflexverfolgung (Nennung Beweismittel, vgl. Beweismitte- leingabe vom 7. Dezember 2021 in SEM act. Beschwerdeführer 2, 4/164-
169) bestehen soll. Die auf Seite 21 f. der Rechtsmitteleingabe erwähnten Verweise auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Be- weiswürdigung von Dokumenten aus Ländern, bei denen Probleme bei der Prüfung von deren Echtheit bestehen, bleiben daher vorliegend unbehelf- lich. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.
E. 3.2 Soweit die Beschwerdeführenden anführen, die Vorinstanz habe es un- terlassen, eine vertiefte Prüfung bezüglich der offenkundigen Gefahr im Falle einer Deportation nach Afghanistan durchzuführen, was sinngemäss als Rüge der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtser- heblichen Sachverhalts zu qualifizieren ist, stellt das Bundesverwaltungs- gericht Folgendes fest (vgl. E. 3.3 ff.):
E. 3.3 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Ent- scheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts- pflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
F-2281/2022 Seite 9
E. 3.3.1 Die Vorinstanz führt zur Ausschaffungsgefahr nach Afghanistan an, die Beschwerdeführenden würden keine verdichtenden Hinweise vorlegen, wonach sie konkret von einer unmittelbaren Ausschaffung nach Afghanis- tan bedroht seien. Es lägen in den Unterlagen keine Hinweise bei, die da- rauf hindeuten würden, dass seitens der pakistanischen Behörden bereits Rückschaffungsbemühungen unternommen worden wären. Es könne auf- grund der vorliegenden Angaben nicht davon ausgegangen werden, dass sie unmittelbar von einer Rückschaffung nach Afghanistan bedroht seien. Dem SEM seien auch keine systematischen zwangsweisen Rückführun- gen aus Pakistan nach Afghanistan bekannt und es sei nicht davon auszu- gehen, dass Pakistan das Non-Refoulement-Prinzip verletzen würde. Das Vorbringen in Bezug auf die zwangsweise Deportation der (Nennung Ver- wandte) der Beschwerdeführerin 1 nach Pakistan sei entsprechend nicht glaubhaft. Es sei durchaus nachvollziehbar, dass sich die Beschwerdefüh- renden in Pakistan in einer schwierigen Situation befinden dürften. Sie be- fänden sich aber im Vergleich zu anderen Personen in gleicher Lage nicht in gesteigertem Masse in einer unmittelbaren Notsituation oder Gefähr- dung. Es werde auch nicht dargetan, auf Grundlage welcher Informationen davon auszugehen sei, dass die Taliban die Beschwerdeführerin 1 mittels einer engen Zusammenarbeit mit den pakistanischen Sicherheitsbehörden bis nach Pakistan verfolgen sollten. Die Beschwerdeführenden legen über- dies nicht dar, warum sie sich nicht um eine Registration beim Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) respektive bei de- ren lokalen Partnern "Society for Human Rights and Prisoners' Aid" (SHARP) und "Society for Empowering Human Resource" (SEHER) be- müht hätten, was ihnen durchaus zumutbar wäre. Öffentlichen Quellen zu- folge lebten in Pakistan ungefähr 775 000 nicht-registrierte Afghanen, wo- bei eine erleichterte Registrierung dieser Personen vorgesehen sei. Weiter bestehe nach dem Erkenntnisstand des SEM für afghanische Flüchtlinge in Pakistan – ungeachtet der Frage, ob eine Registrierung bereits stattge- funden habe – ein minimaler Zugang zur Gesundheitsversorgung. Die Be- schwerdeführerin 6 vermöge nicht zu beweisen, dass ihr ein solcher Zu- gang verwehrt bliebe. Sie befinde sich demnach nicht in einer offensichtli- chen und unmittelbaren Notlage. Hinsichtlich der subsidiär zu prüfenden- den Gefährdungslage in Afghanistan hielt das SEM zudem fest, infolge des bereits längeren Aufenthalts der Beschwerdeführenden in Pakistan erüb- rige sich eine vertiefte Prüfung der Vorbringen in Bezug auf die Verfol- gungssituation in Afghanistan. Ergänzend fügte das SEM an, die Be- schwerdeführenden würden primär konkrete Verfolgungshandlungen der Taliban gegenüber der (Nennung Verwandte) der Beschwerdeführerin 1 schildern. Daraus könne – ungeachtet der Glaubhaftigkeit der
F-2281/2022 Seite 10 Schilderungen – nicht vorbehaltlos der Schluss einer individuell auf sie ge- richteten Reflexverfolgung gezogen werden. Die Echtheit der eingereich- ten (Nennung Beweismittel) könne im Übrigen nicht überprüft werden; es komme diesen praxisgemäss kein Beweiswert zu. Weiter lasse sich aus der Einsprache sowie der darin referenzierten Eingaben auch die geltend gemachte Reflexverfolgung respektive sich die daraus ergebende unmit- telbare Gefährdung des Beschwerdeführers 2 nicht erhärten. Aus den Asylakten des angeblichen (Nennung Verwandter) des Beschwerdeführers 2 könnten keine offensichtlichen Schlüsse mit Blick auf die unmittelbare Gefährdung desselben sowie dessen Familie gezogen werden. Es sei diesbezüglich kaum glaubhaft, dass mehrere Jahre nach einer Verfol- gungshandlung gegen dessen (Nennung Verwandter) die Taliban gezielt nach dem Beschwerdeführer 2 suchen würden. Insgesamt liege keine un- mittelbare und offensichtliche Gefährdung vor, welche die Erteilung eines humanitären Visums rechtfertigen würde. Allein ein enger Bezug zur Schweiz vermöge in diesem Fall nichts daran zu ändern.
E. 3.3.2 Demgegenüber halten die Beschwerdeführenden unter Aktualisie- rung der bisherigen Sachverhaltsdarstellung an der zielgerichteten hohen Gefahr einer Reflexverfolgung fest. Dies einerseits aufgrund der Beteili- gung der Beschwerdeführerin 1 als (Nennung Funktion) an der Vereitelung eines Anschlags der Taliban auf (Nennung Schule), das mittlerweile zur Einleitung einer gerichtlichen Untersuchung gegen die Beschwerdeführerin 1 geführt habe und andererseits wegen des (Nennung Verwandter) des Beschwerdeführers 2. Sie hätten nach ihrer Flucht direkt nach der Macht- übernahme ihr Haus in H._______ einem Freund überlassen, der im Zug der Hausdurchsuchungen im (Nennung Zeitpunkt) verhaftet und zu ihrem Verbleib verhört worden sei. Sie hielten sich aus Angst vor einer Deporta- tion mangels Aufenthaltspapieren seit Monaten streng versteckt in Pakis- tan respektive in einem Aussenbezirk von G._______ auf. Das SEM habe im angefochtenen Entscheid lediglich die Meinung vertreten, dass sie pri- mär konkrete Verfolgungshandlungen gegen die (Nennung Verwandte) der Beschwerdeführerin 1 schildern würden, woraus nicht vorbehaltlos der Schluss einer individuellen Reflexverfolgung gezogen werden könne. Die Ankündigung der gerichtlichen Verfolgung durch den (Nennung Person und Funktion) der Stadt H._______ an die neue (Nennung Funktion) der (Nennung Schule) sei in seiner Schärfe und Ausführlichkeit ein Beleg für die Zielgerichtetheit der Verfolgung. Die Beschwerdeführerin 1 werde darin ausdrücklich von der Generalamnestie ausgenommen. Eine noch immer an der Schule tätige und mit der Beschwerdeführerin 1 befreundete (Nen- nung Person) sei in der Folge durch den neuen (Nennung Person und
F-2281/2022 Seite 11 Funktion) nach deren Aufenthaltsort befragt und das gesamt Unterrichts- und Verwaltungspersonal zur Zusammenarbeit aufgerufen worden. Bei der Beurteilung der eingereichten Beweismittel seien die über den Länderkon- text bekannten Informationen und der Kontext der Schilderungen in einer Gesamtwürdigung zu prüfen. Sie müssten bei einer Kontrolle jederzeit we- gen Verstosses gegen den "Foreigner Act" mit einer Deportation rechnen, da sie nie über ein Visum für Pakistan verfügt hätten. Verschiedene Be- richte würden das tatsächliche Vorkommen von Deportationen aus Pakis- tan bestätigen. Die dortige Regierung sei nach der Machtübernahme der Taliban nicht mehr bereit, neue afghanische Flüchtlinge aufzunehmen, weshalb dieses Land nicht als sicherer Drittstaat bezeichnet werden könne. Zudem seien Quellen zufolge durchaus Hinweise auf Einflussnahme und Zusammenarbeit der afghanischen Taliban mit und in Pakistan zu entneh- men. So stelle die starke Vernetzung des Haqqani-Netzwerkes in Pakistan und H._______ eine Gefahr für alle früheren Sicherheitskräfte und andere von den Taliban gesuchten Personen dar, somit auch für sie. Weiter hätten sie sich durchaus um eine Registrierung bei der Organisation SEHER be- müht respektive versucht, sich noch in L._______ registrieren zu lassen. Zudem würden sie sich seit (Nennung Dauer) erfolglos um eine Registrie- rung beim UNHCR bemühen. Sie seien insgesamt dringend auf die Schutz- gewährung der Schweiz angewiesen.
E. 3.3.3 In ihrer Beweismittelergänzung vom 9. Juni 2022 weisen die Be- schwerdeführenden darauf hin, dass die Beschwerdeführer 2 und 6 wenige Tage zuvor im Nachgang zu einem Spitalbesuch kontrolliert und in Erman- gelung gültiger Visa nach Afghanistan deportiert worden seien. Sie würden sich derzeit in M._______ aufhalten. Der Kontakt zu ihnen sei schwierig und unregelmässig; sie würden versuchen, Afghanistan schnellstmöglich wieder zu verlassen. Die erwähnte Deportation untermauere die Gefahr ei- ner jederzeit möglichen Ausschaffung für alle weiteren Beschwerdeführen- den. Sodann sei die Beschwerdeführerin 1 aufgrund ihres Geschlechts als Frau in ihrer Heimat einer systematischen massiven Verletzung ihrer Men- schenrechte durch die Taliban ausgesetzt.
E. 3.3.4 In seiner Vernehmlassung führt das SEM an, es seien ihm bezüglich der angeführten Deportationsgefahr in Pakistan keine systematischen Aus- schaffungen nach Afghanistan bekannt; die bekannten Fälle würden in ers- ter Linie Personen betreffen, welche ohne gültige Visa an der Grenze auf- gehalten und zurückgeführt worden seien. Es sei nochmals darauf hinzu- weisen, dass keine konkreten Umstände dargelegt würden, welche eine Deportation als unmittelbar erscheinen liessen. Daran ändere auch nichts,
F-2281/2022 Seite 12 dass die Beschwerdeführenden anscheinend seit ihrer Ankunft in Pakistan vergeblich versuchten, sich beim UNHCR zu registrieren. Weiter machen sie aus der angeführten Reflexverfolgung aufgrund der Tätigkeiten des (Nennung Verwandter) des Beschwerdeführers 2 keine unmittelbaren, kon- kreten Verfolgungshandlungen geltend. Hinsichtlich der vorgebrachten Re- flexverfolgung aufgrund der (Nennung Verwandte) der Beschwerdeführerin 1, die als I._______-Mitarbeiterin tätig gewesen sei, und der konkreten Ver- folgungssituation der Beschwerdeführerin 1 aufgrund eines Vorfalls an der Schule, an welcher sie als (Nennung Tätigkeit) gewirkt habe, würden die Schilderungen zum Vorfall an der Schule konstruiert wirken. Es erscheine einerseits nicht nachvollziehbar, dass eine (Nennung Funktion) derart in die Ermittlungen des nationalen Sicherheitsdienstes miteinbezogen werde. Andererseits werde die Verfolgung aufgrund des verhinderten Attentats im- mer wie drastischer dargelegt. So sei nicht glaubhaft, dass die Taliban erst (Nennung Dauer) nach der Machtübernahme noch derart intensiv nach der Beschwerdeführerin 1 suchen würden. Insgesamt müssten diese Vorbrin- gen daher als wenig glaubhaft erachtet werden, wobei die eingereichten Beweismittel diese Zweifel aufgrund der fehlenden Möglichkeit einer Über- prüfung nicht aufzuwiegen vermöchten. Bei jedem Entscheid des SEM würden stets sämtliche eingereichten Beweismittel geprüft und gewürdigt, so auch vorliegend. Aufgrund der fehlenden Möglichkeit einer Überprüfung hätten die Beweise jedoch nicht derart gewichtet werden können, als dass diese für sich gesehen das Beweismass der Offensichtlichkeit erfüllt hät- ten.
E. 3.3.5 In ihren Beweismittelergänzung vom 4. Juli 2022 reichen die Be- schwerdeführenden Unterlagen (Nennung Beweismittel) zum Nachweis der Deportation der Beschwerdeführenden 2 und 6 nach Afghanistan ein. Letztere würden versuchen mit einem iranischen Visum in den Iran zu ge- langen. Die Beschwerdeführenden 1, 3, 4 und 5 würden sich – unter Hin- weis auf die grossen Frauenrechtsverletzungen in Afghanistan – grosse Sorgen um ihre Zukunft machen und hätten bislang erfolglos bei SHARP und beim UNHCR um einen Termin nachgesucht.
E. 3.3.6 In ihrer Replik führen die Beschwerdeführenden Ergänzungen zur Deportation der Beschwerdeführenden 2 und 6 an. So würden sich diese mittlerweile im Iran aufhalten. Die Beschwerdeführerin 6 leide unter erheb- lichen (...) Erkrankungen, könne jedoch infolge der hohen Behandlungs- kosten keine Spitalbehandlung in Anspruch nehmen. Der Beschwerdefüh- rer 2 müsse daher bis auf weiteres bei seiner kranken Mutter bleiben und könne nicht nach Pakistan zurückkehren. Die Situation der in Pakistan
F-2281/2022 Seite 13 verbliebenen Beschwerdeführenden sei seit der Deportation des Eheman- nes/Kindsvaters gefährlicher und vulnerabler geworden. So sei die Be- schwerdeführerin 1 in der Zwischenzeit von (Nennung Person) vergewal- tigt worden, weshalb sie zusammen mit den Kindern nun zu ihrer (Nennung Verwandte) und deren Familie gezogen sei. Frauen seien bekanntlich be- sonders hohen Gefahren frauenspezifischer sexualisierter Gewalt und Ausbeutung ausgesetzt, weshalb die Beschwerdeführerin 1 und ihre Töch- ter besonderen Schutz bedürften. Weiter sei die seit (Nennung Dauer) be- stehende (Nennung Leiden) der Beschwerdeführerin 1 sowie ihre wieder- kehrende (Nennung Leiden) hervorzuheben, welche deren Verletzlichkeit und das Schutzbedürfnis relevant erhöhe. Weiter hielten sie an der Beweis- kraft der von ihnen zitierten Quellen und Beweismittel zum Nachweis ihrer unmittelbaren Gefährdung in Afghanistan respektive zur unmittelbaren Rückschaffungsgefahr in Pakistan sowie an der Glaubhaftigkeit der in die- sem Zusammenhang vorgebrachten Sachverhaltsschilderungen fest.
E. 3.3.7 In ihren Beweismittelergänzungen vom 23. August 2022, 20. Oktober 2022 und 25. Januar 2023 weisen die Beschwerdeführenden unter Hinweis auf die eingereichten Unterlagen und zitierten Quellen erneut auf die hohe Gefahr einer Deportation von Pakistan nach Afghanistan als auch – in all- gemeiner Weise – auf eine solche vom Iran nach Afghanistan sowie auf ihre schwierige persönliche Situation hin. Sodann seien die Beschwerde- führerin 1 und ihre Kinder sowie die Familie ihrer (Nennung Verwandte) vom Vermieter aufgefordert worden, bis zum (Nennung Zeitpunkt) auszu- ziehen. Die Kinder hätten keine Möglichkeit die Schule zu besuchen und Familienangehörige seien kaum mehr in der Lage, die bisherigen finanzi- ellen Unterstützungsleistungen aufzubringen. Weiter seien in Afghanistan Anschläge auf mehrere Schulen verübt worden. Sie hätten noch keinen Termin für ein zweites Interview bei SHARP erhalten. Ferner reichen sie (Nennung Beweismittel) zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführe- rinnen 4 und 6 ein.
E. 3.3.8 Mit Beweismittelergänzung vom 25. Juli 2023 bringen die Beschwer- deführenden vor, dass der Beschwerdeführer 2 im (Nennung Zeitpunkt) aus dem Iran deportiert worden sei und sich in der Folge zu den Beschwer- deführenden 1, 3, 4 und 5 nach Pakistan (zurück)begeben habe. Sie wür- den sich noch immer in einer Unterkunft in der Nähe der (Nennung Ver- wandte) der Beschwerdeführerin 1 aufhalten. Das Zimmer, welches sie frü- her bewohnt hätten, sei kurz nach der Rückkehr des Beschwerdeführers 2 von Unbekannten aufgesucht worden, welche nach ihnen gefragt hätten. Ihre Situation sei noch immer sehr schwierig. Sodann weisen die
F-2281/2022 Seite 14 Beschwerdeführenden unter Hinweis auf die zitierten Quellen erneut auf die erhöhte Gefahr einer Reflexverfolgung infolge der damaligen Tätigkeit der (Nennung Verwandte) der Beschwerdeführerin 1 für den I._______ und auf die erhöhte Gefahr einer Deportation von Pakistan nach Afghanistan hin.
E. 3.4 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden über ein Profil verfügen, mit dem sie in ihrem Heimatland Afghanistan einer unmittelbaren und individuellen Gefährdung ausgesetzt wären, die sich von anderen Per- sonen massgeblich abhebt.
E. 3.4.1 Dabei ist zwischen den in Pakistan befindlichen Beschwerdeführen- den 1, 2, 3, 4 und 5 sowie der im Iran weilenden Beschwerdeführerin 6 zu unterscheiden, zumal jedes Gesuch um Erteilung eines humanitären Vi- sums individuell zu behandeln ist. Die Bewilligung der Einreise der Be- schwerdeführenden 1, 2, 3, 4 und 5 hätte nicht zwangsläufig die Bewilli- gung der Einreise der Beschwerdeführerin 6 zur Folge, sondern es ist auch zu prüfen, ob sie aufgrund ihres Risikoprofils einen eigenen Anspruch auf Einreise hat. Wird dies verneint, ist in Bezug auf jede betroffene Person zu prüfen, ob das Ergebnis mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit ver- einbar ist (vgl. Urteil des BVGer F-137/2021 vom 22. September 2021 E. 5.4).
E. 3.4.2 Es ist zunächst auf das Profil der sich in Pakistan befindlichen Be- schwerdeführenden 1 und 2 und ihrer Kinder (Beschwerdeführende 3-5) einzugehen:
Die Vorinstanz bestreitet nicht, dass die Beschwerdeführerin 1 zunächst als (Nennung Tätigkeit) und danach bis zum Einmarsch der Taliban in H._______ am 15. August 2021 als (Nennung Funktion) einer von (...) Or- ganisationen unterstützten (Nennung Schule) in H._______ tätig gewesen ist. Auch stellte sie nicht grundsätzlich in Frage, dass zwei ihrer (Nennung Verwandte) bei den afghanischen Medien und ihre (Nennung Verwandte) beim I._______ gearbeitet haben und sie im (Nennung Zeitpunkt) durch Weiterleitung von Informationen an (Nennung Verwandte) zumindest am Rande mitbeteiligt war, einen Anschlag auf die von ihr geleitete (Nennung Schule) zu verhindern. Zur Stützung ihrer Vorbringen legten sie (Aufzäh- lung Beweismittel) vor.
E. 3.4.3 Bei der Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan lassen sich Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem
F-2281/2022 Seite 15 erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, die der afghanischen Regierung oder der internationalen Ge- meinschaft nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden, sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschafts- ordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen (vgl. bspw. Urteil des BVGer E-1578/2023 vom 6. April 2023 E. 8.5.1; D-2161/2021 vom 12. Januar 2022 E. 7.2 ff.). Dazu gehören unter anderem auch bishe- rige Mitarbeitende im Staatsdienst (u.a. Lehrpersonen) wie auch (ehema- lige) Angehörige der Sicherheitskräfte (Armee; Polizei; Nationaler Sicher- heitsdienst [...]) oder paramilitärische Formationen (vgl. dazu Urteil D-1728/2022 vom 10. Mai 2022 E. 7.3). Angehörige der ehemaligen Si- cherheitskräfte sind am häufigsten und stärker als anderen potentielle Ri- sikogruppen Übergriffen durch die Taliban ausgesetzt (vgl. dazu SEM, Focus Afghanistan – Verfolgung durch Taliban: Potentielle Risikoprofile,
15. Februar 2022, Bern, S. 4 und S. 14, ˂ www.sem.admin.ch ˃ Internatio- nales & Rückkehr ˃ Herkunftsländerinformationen ˃ Asien und Nahost, ab- gerufen am 08.06.2023 [nachfolgend: SEM, Risikoprofile]). Dies deckt sich mit weiteren Berichten (vgl. bspw. European Agency for Asylum [EUAA], Afghanistan – Targeting of Individuals, Country of Origin Information, Au- gust 2022, S. 56 ff., S. 70 f.; 4 Danish Refugee Council (DRC), Afghanistan conference – The Human Rights Situation after August 2021, 30.12.2022, https://asyl.drc.ngo/media/13vhsflb/drc-afghanistan-conference-report- 28nov2022.pdf, abgerufen am 14.07.2023; Landinfo, Afghanistan: Utviklin- gen av det islamske emiratet, 23.01.2023, https://landinfo.no/wpcon- tent/uploads/2023/01/Aghanistan-temanotat-Utviklingen-av-det-islamske- emiratet-23012023.pdf, abgerufen am 14.07.2023.). Die EUAA hält unter anderem fest, dass seitens der Taliban Anstrengungen unternommen wor- den seien, ehemalige Mitarbeitende von Spezialeinheiten, Kommandos und Geheimdiensten aufzuspüren und berichtet von willkürlichen Tötungen (EUAA, a.a.O., S. 70 f., so auch: U.S. Department of State, 2022 Country Report on Human Rights Practices: Afghanistan, 20.03.2023, https://www.state.gov/reports/2022-country-reports-on-human-rights-prac- tices/afghanistan/, abgerufen am 14.07.2023). Überdies halten sowohl das SEM als auch die EUAA fest, dass es zu Verfolgung und Tötung von Fami- lienmitgliedern von ehemaligen Angehörigen der Sicherheitskräfte kommt (SEM, Risikoprofile, S. 7 f.; EUAA, a.a.O., S. 31, 57 und 61). Sodann sind Frauen im Staatsdienst nicht mehr zugelassen (SEM, Risikoprofile, S. 35). Frauen haben in Afghanistan generell einen niedrigeren gesellschaftlichen Status als Männer, was oft zu Einschränkungen ihrer Grundrechte und zu geschlechtsspezifischer Gewalt führt. Viele der Frauen, die vor der Macht- ergreifung öffentliche Ämter bekleidet hatten, wurden belästigt und
F-2281/2022 Seite 16 verstecken sich. Einige von ihnen wurden nicht nur von den Taliban, son- dern auch von anderen Mitgliedern der Gesellschaft bedroht (EUAA, a.a.O., S. 88, 94 und S. 98 f.). Die Beschwerdeführerin 1 war jahrelang als (Nennung Tätigkeit) und da- nach bis zur Machtübernahme als (Nennung Funktion) einer (Nennung Schule) in H._______ tätig. Dabei war sie bei der Vereitelung eines An- schlags auf die (...) Schule infolge eines Informationsaustauschs mit ihrer beim I._______ tätigen (Nennung Verwandte) zumindest am Rande mitbe- teiligt. Es kann folglich nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwer- deführerin 1 als Staatsangestellte in höherer Funktion und angesichts ihres Verhaltens von den Taliban als eine der ehemaligen afghanischen Regie- rung nahestehende Person und als Unterstützerin derselben wahrgenom- men wird. Die von der Beschwerdeführerin 1 geltend gemachte Ankündi- gung der gerichtlichen Verfolgung durch (Nennung Person), worin sie aus- drücklich von der Generalamnestie ausgenommen werde, und die damit einhergehenden Suche nach ihrer Person, fügen sich sodann in das im Bericht der EUAA und der Vorinstanz beschriebene Bild der Vorgehens- weise der Taliban ein (SEM, Risikoprofile, S. 7 f., 11 und 47; EUAA, a.a.O., S. 31, 78-81, 85 und 88 f.). Die Beschwerdeführerin 1 gehört demnach ei- ner Personengruppe an, bei der gemäss Praxis des Bundesverwaltungs- gerichts davon auszugehen ist, dass sie in Afghanistan aufgrund ihrer Ex- poniertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt ist und für welche sich die Gefährdungslage seit der im August 2021 erfolgten Übernahme der Kontrolle über das gesamte Staatsgebiet durch die Taliban und dem inzwischen vollständigen Abzug der amerikanischen und anderen auslän- dischen Streitkräfte erheblich akzentuiert hat (vgl. Urteile des BVGer E-5294/2021 vom 26. Oktober 2022 E. 8; D-2118/2022 vom 2. September 2022 E. 4.3; D-2161/2021 vom 12. Januar 2022 E. 7; SEM, Risikoprofile, S. 21 ff.). Aufgrund des Gesagten ist nicht ausgeschlossen, dass die Be- schwerdeführerin 1 in Afghanistan mehr als andere ehemalige Mitarbei- tende im Staatsdienst einer unmittelbaren und individuellen Gefährdung ausgesetzt wäre. Die Vorinstanz hat diesbezüglich den Sachverhalt nicht ausreichend erstellt (Art. 49 Bst. b VwVG).
E. 3.4.4 Zum Risikoprofil des Beschwerdeführers 2 äussert sich die Vor- instanz zunächst allgemein, dass sich infolge des bereits längeren Aufent- halts in Pakistan eine vertiefte Prüfung der Vorbringen in Bezug auf die Verfolgungssituation in Afghanistan erübrige. Jedenfalls lasse sich aus den Akten keine Reflexverfolgung respektive eine sich daraus ergebende un- mittelbare Gefährdung des Beschwerdeführers 2 wegen seines (Nennung
F-2281/2022 Seite 17 Verwandter) und dessen (Nennung Tätigkeit) erhärten. Eine gezielte Su- che der Taliban nach dem Beschwerdeführer 2 mehrere Jahre nach einer Verfolgungshandlung gegen dessen (Nennung Verwandter) sei nicht glaubhaft. Diesbezüglich ist zunächst anzuführen, dass sich der Beschwer- deführer erst seit kürzerer Zeit (seit [...]) wieder in Pakistan aufhält. Sodann ist gestützt auf die Ausführungen in E. 3.4.3 zum erhöhten Risikoprofil der Ehefrau des Beschwerdeführers 2 anzuführen, dass gemäss SEM die Ta- liban Familienangehörige unter Druck setzen, um die eigentlich gesuchte Person dazu zu bringen, sich ihnen zu stellen. Solche Drohungen gesche- hen im Rahmen von Hausbesuchen, auf schriftlichem Weg oder telefo- nisch. Einer Quelle zufolge würden Drohbriefe an die gesuchte Person manchmal die Drohung enthalten, gegebenenfalls gegen Familienmitglie- der vorzugehen. Teils sollen die Taliban in solchen Situationen Gewalt an- gewandt haben. Bei Übergriffen – insbesondere bei Hausdurchsuchungen
– könne es zu Gewalt kommen, die auch zufällig anwesende Familienmit- glieder treffe. Zudem komme es vor, dass die Taliban neben der gesuchten Person auch weitere anwesende Angehörige verschleppen oder töten wür- den (SEM, Risikoprofile, S. 47 f.). Vor diesem Hintergrund und dem Um- stand, dass der Sachverhalt hinsichtlich der Beschwerdeführerin 1 als nicht hinreichend erstellt zu erachten ist, ist für die Beurteilung einer unmittelba- ren, individuellen Gefährdung des Beschwerdeführers 2 auch bezüglich seiner Person von einer unzureichenden Feststellung des rechtserhebli- chen Sachverhalts auszugehen.
E. 3.4.5 Zu den Risikoprofilen der Beschwerdeführenden 3, 4 und 5 äussert sich die Vorinstanz nicht. Sie scheint davon auszugehen, dass die Gesu- che der noch minderjährigen Kinder der Beschwerdeführerin 1 akzesso- risch zu deren Gesuch zu behandeln seien. Dies ist unzutreffend. Jedes Gesuch ist individuell zu behandeln, wobei (insbesondere mit Blick auf min- derjährige Kinder) die internationalen Verpflichtungen einzuhalten sind (vgl. auch E. 3.3.8). Zu beachten ist indessen, dass im Verfahren um Ertei- lung eines humanitären Visums in der vorliegenden Konstellation Art. 8 EMRK nicht angerufen werden kann (BGE 144 II 1 E. 6.1; 139 I 330 E. 2.1). Würde in diesem Zusammenhang bei der Prüfung ein eigener Anspruch auf Einreise verneint, ist in Bezug auf jede betroffene Person zu prüfen, ob das Ergebnis mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit vereinbar ist (vgl. Urteil des BVGer F-137/2021 vom 22. September 2021 E. 5.4).
E. 3.4.6 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die Vorinstanz in Bezug auf eine Gefährdung der Beschwerdeführenden 1 - 5 in Afghanistan – so- fern sie dorthin zurückgeschafft würden – nicht alle wesentlichen
F-2281/2022 Seite 18 Tatsachen ermittelt und damit den Sachverhalt unvollständig erstellt hat (Art. 49 Bst. b VwVG).
E. 3.4.7 Zu prüfen bleibt, ob den Beschwerdeführenden 1 - 5 eine Ausschaf- fung aus Pakistan nach Afghanistan droht. Dies ist relevant, sofern sie über ein erhöhtes Risikoprofil verfügen, was in Bezug auf die Beschwerdefüh- renden 1 und 2 unzureichend (vgl. E. 3.4.3 f.) und in Bezug auf die Be- schwerdeführenden 3-5 gar nicht abgeklärt wurde (vgl. E. 3.4.5).
E. 3.4.8 Nach aktueller Rechtsprechung ist zu befürchten, dass zwangsweise Rückführungen von afghanischen Staatsangehörigen – so insbesondere auch von Familien mit Kindern – von Pakistan nach Afghanistan stattfinden (vgl. dazu ausführlich: Urteil des BVGer F-2056/2022 vom 4. Mai 2023 E. 6.2). Weiter ist davon auszugehen, dass eine Registrierung beim UNHCR als solche keinen Schutz vor einer Rückführung nach Afghanistan bietet (vgl. Urteil des BVGer F-437/2022 vom 23. Januar 2023 E. 7 m.H.). Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführenden 1, 2, 3, 4 und
E. 3.5.1 Sodann ist auf die Situation der Beschwerdeführerin 6 einzugehen. Diese wurde – soweit aktenkundig – (Nennung Zeitpunkt) anlässlich eines Spitalbesuchs in G._______ von der Polizei zusammen mit dem Beschwer- deführer 2 kontrolliert und nach Afghanistan deportiert. In der Folge be- sorgten sie sich über einen Händler ein Einreisevisum für den Iran (Gültig- keit vom [...] bis [...]; vgl. Beweismitteleingabe vom 4. Juli 2022 S. 2 und [Nennung Beweismittel]) und halten sich seither im Iran auf (vgl. Beweis- mitteleingabe vom 16. August 2022, S. 4). In den weiteren Beweismittel- eingaben vom 23. August 2022, 20. Oktober 2022 und 25. Januar 2023 wurde auf deren konkrete Aufenthaltssituation nicht mehr eingegangen. In der Beweismitteleingabe vom 25. Juli 2023 wird jedoch angeführt, dass der Beschwerdeführer 2 im (Nennung Zeitpunkt) aus dem Iran deportiert wor- den sei und sich mittlerweile wieder in Pakistan bei seiner Familie aufhalte. Die Beschwerdeführerin 6 sei nicht aufgegriffen worden und halte sich seit- her bei Bekannten im Iran auf. Nachdem vorliegend mit Blick auf die Be- schwerdeführerin 6 keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer unmittel- baren Ausschaffungsgefahr vom Iran nach Afghanistan erkennbar sind, (vgl. E. 3.5.2 nachfolgend), besteht auch keine Veranlassung, sich zu einer möglichen Gefährdung ihrer Person in Afghanistan zu äussern.
E. 3.5.2 Zwar ist basierend auf der aktuellen Quellenlage nicht von der Hand zu weisen, dass zwangsweise Rückführungen von afghanischen Staatsan- gehörigen vom Iran nach Afghanistan stattfinden. So halten sich afghani- sche Staatsangehörige, deren iranische Visa abgelaufen sind, illegal im Iran auf. Quellen verweisen aber darauf, dass der Iran als Reaktion auf die neue Einwanderungswelle von afghanischen Staatsangehörigen nach der Machtübernahme der Taliban im Frühjahr 2022 zwei Programme gestartet hat: Erstens eine Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigungen für afgha- nische Staatsangehörige, und zweitens eine Registrierungs- und Zäh- lungsinitiative, die auf afghanische Staatsangehörige abzielt, welche illegal mithin ohne legale Papiere in den Iran eingereist sind. Gemäss Angaben des UNHCR von Mai 2023 können sich Afghanen mit abgelaufenen Visa bei den Behörden melden, um ihre Visa zu verlängern. Die afghanische Nachrichtenseite 8am schreibt diesbezüglich im Juni 2023 – wie auch die iranische Nachrichtenagentur Fars –, dass sich das erstere Programm auf diejenigen Personen bezieht, welche legal nach der Machtübernahme der Taliban im August 2021 in den Iran eingereist sind; zudem beschränkt sich
F-2281/2022 Seite 20 das erwähnte Programm respektive die Verlängerung der Aufenthaltsge- nehmigungen auf Personen mit abgelaufenen Visa, die seit Mai 2021 aus- gestellt wurden. Im Einzelnen umfasst das Programm drei Kategorien von Einwanderern: Erstens Einwanderer, die seit Mai 2021 mit einem gültigen Visum (z. B. Touristen-, Einreise-, Kranken- oder Pilgervisum) in den Iran eingereist sind, aber ihr Visum nach Ablauf der Gültigkeit nicht verlängern konnten. Zweitens Einwanderer, die zu Beginn des iranischen Kalender- jahres 1400 (März 2021 – März 2022) mit einem gültigen Visum (z. B. Tou- risten-, Einreise-, Kranken- oder Pilgervisum) in den Iran eingereist sind und ihr Visum einmal verlängern konnten, die Verlängerung aber anschlies- send ablief und drittens Einwanderer, die seit Mai 2021 mit einem gültigen Visum (z. B. Touristen-, Einreise-, Medizin- oder Pilgervisum) in den Iran eingereist sind und denen zwei Visumsverlängerungen gewährt wurden, deren Gültigkeit nun aber abgelaufen ist (8am, Afghan Refugees in Iran: Dilemma of Staying or Leaving, 22.06.2023; https://8am.media/eng/af- ghan-refugees-in-iran-dilemma-of-staying-or-leaving/; UNHCR, An- nouncement on the extension of expired visas, 01.05.2023, https://help.un- hcr.org/iran/en/2023/05/01/announcement-on-the-extension-of-expired-vi- sas/; http://kanoonnobat.ir/; UNHCR, Afghanistan situation: Emergency preparedness and response in Iran, undatiert, https://data.un- hcr.org/en/documents/download/94031; UNHCR, Afghanistan Situation Regional Refugee Response Plan [RRP] January-December 2023, 09.03.2023, https://reliefweb.int/report/pakistan/afghanistan-situation-regi- onal-refugee-response-plan-rrpjanuary-december-2023; European Civil Protection and Humanitarian Aid Operations [ECHO], Factsheet – Iran, 22.06.2023, https://civil-protection-humanitarian-aid.ec.europa.eu/where/ asia-and-pacific/iran_en; جزئ ات ی طرح تمد دی اقامت اتباع غ ری از مج افغان در ا ران ی [Ein- zelheiten zum Plan, den Aufenthalt nicht autorisierter afghanischer Staats- angehöriger im Iran zu verlängern], 5.2.1402 [25.04.2023], Home Page | خبرگزار ی فارس https://www.farsnews.ir; alle Quellen abgerufen am 17.07.2023).
E. 3.5.3 Die Beschwerdeführerin 6, welche im (Nennung Zeitpunkt) mit einem Einreisevisum in den Iran gelangte und sich seit diesem Zeitpunkt dort auf- hält, fällt ohne Weiteres in eine der genannten Kategorien dieses Pro- gramms, auch wenn in Ermangelung konkreter Angaben aktuell nicht be- kannt ist, ob und falls ja, wie manches Mal sie sich nach Ablauf ihres Vi- sums im (Nennung Zeitpunkt) um eine Verlängerung derselben bemüht hat. Sie hat demnach die Möglichkeit, vom staatlichen Programm der Visa- verlängerung Gebrauch zu machen, was ihr einen geregelten Aufenthalt im Iran ermöglicht. Der Umstand, dass sie sich seit dem (Nennung Zeitpunkt)
F-2281/2022 Seite 21
– mithin (Nennung Dauer) – im Iran aufhält, ohne dass bezüglich ihrer Per- son irgendwelche Probleme bezüglich ihres Aufenthalts oder der Ablauf ih- res Visums geltend gemacht worden wären, bekräftigen diese Einschät- zung. Sie führt in der Beweismitteleingabe vom 25. Juli 2023 denn auch an, sie sei im Iran nicht aufgegriffen worden und halte sich derzeit bei Be- kannten auf. Sie hat sodann bislang keine Nachweise zu allfälligen Bemü- hungen, ihr Visum zu verlängern, vorgelegt. Eine offensichtliche unmittel- bare und konkrete Gefahr ihrer Rückschaffung ist demnach nicht ersichtlich und vermag auch durch die wenigen, durchgehend allgemeinen Ausfüh- rungen in der Beschwerde zur schwierigen Situation illegal anwesender Afghanen im Iran nicht dargelegt zu werden. 4. 4.1 Zusammenfassend ist bezüglich der Beschwerdeführenden 1, 2, 3, 4 und 5 festzuhalten, dass die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig er- stellt hat. Die Angelegenheit ist an die Vorinstanz zurückzuweisen zwecks Neubeurteilung der aktuellen Gefahrenlage und der Visaanträge der ge- nannten Beschwerdeführenden. Sie wird zu prüfen haben, inwiefern die Beschwerdeführenden 1 - 5 bei einer Ausschaffung nach Afghanistan einer konkreten Bedrohung ausgesetzt wären. Dabei wird sie insbesondere zu berücksichtigen haben, dass (auch) Familienmitglieder von Personen aus Risikogruppen einer Verfolgung seitens der Taliban ausgesetzt sein kön- nen. Ferner wird sie das Risiko der Abschiebung nach Afghanistan – soweit relevant – gestützt auf die aktuelle Lage zu beurteilen haben. Die Beschwerde betreffend die Beschwerdeführenden 1 - 5 ist daher – so- weit darauf einzutreten ist – insoweit gutzuheissen, als die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung beantragt wird. Die angefochtene Verfügung ist demnach bezüglich der Beschwerdeführenden 1 - 5 aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4.2 Im Weiteren vermögen die Darlegungen der Beschwerdeführerin 6 und die vorliegenden Unterlagen keine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung ihrer Person respektive unmittelbare Ausschaffungsgefahr vom Iran nach Afghanistan zu begründen. Auch die vorhandenen Bindun- gen zur Schweiz vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Die Beschwerdeführerin 6 erfüllt die Voraussetzungen für die Ausstellung eines humanitären Visums zwecks Einreise in die Schweiz nicht. Die an- gefochtene Verfügung erweist sich hinsichtlich der Beschwerdeführerin 6
F-2281/2022 Seite 22 im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig. Die Beschwerde ist in diesem Umfang abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 4.1 Zusammenfassend ist bezüglich der Beschwerdeführenden 1, 2, 3, 4 und 5 festzuhalten, dass die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig erstellt hat. Die Angelegenheit ist an die Vorinstanz zurückzuweisen zwecks Neubeurteilung der aktuellen Gefahrenlage und der Visaanträge der genannten Beschwerdeführenden. Sie wird zu prüfen haben, inwiefern die Beschwerdeführenden 1 - 5 bei einer Ausschaffung nach Afghanistan einer konkreten Bedrohung ausgesetzt wären. Dabei wird sie insbesondere zu berücksichtigen haben, dass (auch) Familienmitglieder von Personen aus Risikogruppen einer Verfolgung seitens der Taliban ausgesetzt sein können. Ferner wird sie das Risiko der Abschiebung nach Afghanistan - soweit relevant - gestützt auf die aktuelle Lage zu beurteilen haben. Die Beschwerde betreffend die Beschwerdeführenden 1 - 5 ist daher - soweit darauf einzutreten ist - insoweit gutzuheissen, als die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung beantragt wird. Die angefochtene Verfügung ist demnach bezüglich der Beschwerdeführenden 1 - 5 aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 4.2 Im Weiteren vermögen die Darlegungen der Beschwerdeführerin 6 und die vorliegenden Unterlagen keine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung ihrer Person respektive unmittelbare Ausschaffungsgefahr vom Iran nach Afghanistan zu begründen. Auch die vorhandenen Bindungen zur Schweiz vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Die Beschwerdeführerin 6 erfüllt die Voraussetzungen für die Ausstellung eines humanitären Visums zwecks Einreise in die Schweiz nicht. Die angefochtene Verfügung erweist sich hinsichtlich der Beschwerdeführerin 6 im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig. Die Beschwerde ist in diesem Umfang abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 5 illegal nach Pakistan eingereist sind. Sie verfügen über kein Visum für Pakistan und halten sich dort illegal auf. Sie besitzen weder eine Proof of Registration Card (PoR) noch eine Afghan Citizen Card (AC). Auch sind sie nicht beim UNHCR registriert. Sie hätten zwar Bemühungen unternom- men, um sich beim UNHCR oder bei SHARP respektive SEHER – wo eine Voranmeldung ("pre-screening interview") geschehen sei – registrieren zu lassen, bislang jedoch ohne Erfolg (vgl. Beweismitteleingabe vom 25. Juli 2023, S. 3; Beweismitteleingabe vom 20. Oktober 2022, S. 5; Beweismit- teleingabe vom 4. Juli 2022, S. 2; Beschwerde S. 17 und 32 f.). Dass sol- cherart nicht dokumentierte Personen von zwangsweisen Rückführungen nach Afghanistan betroffen sein können, stellt die Vorinstanz in ihrem Be- richt "Focus Pakistan / Iran / Türkei – Situation afghanischer Migrantinnen und Migranten" vom 30. März 2022 (˂ www.sem.admin.ch ˃ Internationa- les & Rückkehr ˃ Herkunftsländerinformationen ˃ Asien und Nahost, S. 10, abgerufen am 14.07.2023) im Übrigen selbst fest (die Beschwerdeführen- den 2 und 6 waren denn auch im (Nennung Zeitpunkt) bereits einmal von einer solchen zwangsweisen Rückführung nach Afghanistan betroffen). Da eine Registrierung beim UNHCR allein ohnehin keinen Schutz für Perso- nen, welche – wie die Beschwerdeführenden – weder über eine PoR noch eine AC verfügen, bietet und eine Registrierung beim UNHCR nur in den wenigsten Fällen zu einem Status führt, der einen gewissen Schutz vor Ausschaffungen nach Afghanistan bieten kann, hat die Vorinstanz das Ri- siko der Abschiebung der Beschwerdeführenden – soweit relevant – nicht
F-2281/2022 Seite 19 faktenbasiert abgeschätzt und damit den Sachverhalt auch in diesem Punkt nicht richtig erstellt (Art. 49 Bst. b VwVG).
E. 5.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen dem Beschwerdeführenden aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin 6 ist mit ihrem Antrag auf Ausstellung eines humanitären Visums unterlegen. Gleichzeitig haben die Beschwerdeführenden 1 - 5 insofern obsiegt, als die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung beantragt wurde. Entspre- chend wären die Verfahrenskosten zu ermässigen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 25. Mai 2022 wurde jedoch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen, weshalb auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist.
E. 5.2 Für die notwendigen Kosten der Rechtsvertretung ist den teilweise ob- siegenden Beschwerdeführenden zulasten der Vorinstanz eine Parteient- schädigung zuzusprechen (Art 64 Abs. 1 und 2 VwVG). Die Parteientschä- digung ist infolge des teilweisen Obsiegens entsprechend zu kürzen (Art. 7 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mangels einer Honorarnote setzt das Gericht die Partei- entschädigung nach pflichtgemässem Ermessen fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist die gekürzte Parteientschädigung aufgrund der Akten pauschal auf insgesamt Fr. 2'000.– festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
F-2281/2022 Seite 23
Dispositiv
- Die Beschwerde wird in Bezug auf die Beschwerdeführenden 1 - 5 gutge- heissen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die angefochtene Verfügung wird bezüglich der Beschwerdeführenden 1 – 5 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Die Beschwerde wird hinsichtlich der Beschwerdeführerin 6 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.– zu entrichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-2281/2022 Urteil vom 2. Oktober 2023 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien
1. A._______,
2. B._______,
3. C._______,
4. D._______,
5. E._______,
6. F._______, alle vertreten durch lic. iur. Monique Bremi, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nationales Visum aus humanitären Gründen; Verfügung des SEM vom 22. April 2022 Sachverhalt: A. Am (...) beantragten die afghanischen Staatsangehörigen A._______, geboren (...) (Beschwerdeführerin 1), deren Ehemann B._______, geboren (...) (Beschwerdeführer 2), deren gemeinsame Kinder C._______, geboren (...) (Beschwerdeführer 3), D._______, geboren (...) (Beschwerdeführerin 4) und E._______, geboren (...) (Beschwerdeführerin 5) sowie F._______ (Mutter des Beschwerdeführers 2), geboren (...) (Beschwerdeführerin 6), bei der Schweizer Vertretung in G._______ die Ausstellung humanitärer Visa. Zur Begründung ihrer Gesuche führten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen Folgendes an: Die Beschwerdeführerin 1 habe zunächst als (Nennung Tätigkeit) und danach bis zum Einmarsch der Taliban in H._______ am 15. August 2021 als (Nennung Funktion) der (Nennung Schule) in H._______ gearbeitet. Die Schule sei von der (Nennung Organisationen) unterstützt worden. Zwei ihrer (Nennung Verwandte) hätten bei den afghanischen Medien und ihre (Nennung Verwandte) beim I._______ gearbeitet. (Nennung Zeitpunkt) habe die Beschwerdeführerin einen Anruf einer unbekannten Person, die sich als Mitarbeiter des I._______ ausgegeben habe, erhalten, welche Informationen über die Schule und deren Sicherheitsdispositiv habe wissen wollen. Sie habe von ihrer (Nennung Verwandte) auf Nachfrage erfahren, dass diese Person nicht beim I._______ arbeite. Sie habe (Nennung Verwandte) Informationen über den vorgesehenen Besuch dieser Person zugespielt. In der Folge sei es anlässlich des vereinbarten Termins in der Schule dank der Hilfe von (Nennung Verwandte) und der Leute des I._______ gelungen, einen Anschlag von Taliban-Mitgliedern auf die Schule zu vereiteln und die Attentäter (J._______ und K._______) nach Verhören ins Gefängnis zu bringen. Nach der Machtübernahme hätten die Taliban die Schule durchsucht und (...) Lehrerinnen aufgefordert, sich bei ihnen zu melden. Zudem seien diese bedroht worden. In der Folge hätten die (...) Lehrerinnen Afghanistan verlassen. Ausserdem seien die Daten der Beschwerdeführerin 1 sowie alle ihre Dokumente von den Taliban aufgenommen worden. Kurze Zeit nach diesem Vorfall seien am (...) bei einer Explosion vor einer (Nennung Schule) in H._______, (...), wo auch die (Nennung Schule) liege, über (Nennung Anzahl Personen) getötet und mehr als (Nennung Anzahl Personen) verletzt worden. Nach der Machtübernahme der Taliban seien J._______ und K._______ wieder auf freien Fuss gesetzt worden. Aktuell amtiere Ersterer als (Nennung Funktion) (...) in H._______. Die (Nennung Verwandte) sei wegen des erwähnten Vorfalls an ihrem Wohnort gesucht und telefonisch bedroht worden. Aufgrund der Verwandtschaft zu (Nennung Verwandte) bestehe für die Beschwerdeführerin 1 vor dem Hintergrund der Verhinderung des Anschlags auf die (Nennung Schule) die Gefahr einer Reflexverfolgung (Rache durch die Taliban). Die Beschwerdeführerin 1 sei in Afghanistan unmittelbaren und ernsthaften Nachteilen an Leib und Leben ausgesetzt. Es würden mehrere Schreiben des I._______ vorliegen, die die Vorgänge zur Anschlagsvereitelung, die Involvierung der Beschwerdeführerin 1 sowie Morddrohungen gegen ihre (Nennung Verwandte) bestätigen würden. Die Taliban hätten wiederholt nach den Beschwerdeführenden gesucht. Ein Nachbar habe sie alarmiert, dass die Taliban am (Nennung Zeitpunkt) nochmals bei den Nachbarn nach ihnen gesucht und nach ihrem jetzigen Aufenthaltsort gefragt hätten. Der Nachbar habe ein Foto machen können, als das Taliban-Auto vor ihrem Haus parkiert gewesen sei. Sodann sei gemäss Ausführungen in der Eingabe vom 21. Februar 2022 in der Schule der Beschwerdeführerin 1 mittlerweile eine Bekanntmachung erfolgt, dass gegen sie eine gerichtliche Untersuchung eingeleitet worden sei. Als Grund werde (Nennung Grund) angeführt. Der Grund sei somit der verhinderte Anschlag auf die (...) Schule. Dies stelle ein konkreter Beweis für Rachehandlungen früherer inhaftierter Taliban-Angehörige dar. Alle Schulmitarbeitenden seien aufgefordert worden, jegliche Hilfestellung an die Beschwerdeführerin 1 und ihre Familie bei Strafe zu unterlassen. Damit sei die unmittelbar drohende Verfolgungsgefahr durch die angekündigte rechtliche Verfolgung nochmals konkret, real und unmittelbar belegt. Weiter würden mehrere Quellen belegen, dass Frauen in Afghanistan systemischer Gewalt und Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt würden. Sodann sei der Schutzbedürftigkeit der Kinder (Beschwerdeführende 3 bis 5) - insbesondere der beiden Töchter - besonders Rechnung zu tragen. Der Beschwerdeführer 2 sei (Nennung Zeitpunkt) vom Iran nach Afghanistan zurückgekehrt und habe als (Nennung Tätigkeit) gearbeitet. Dessen (Nennung Verwandter) habe (Nennung Zeitpunkt) aufgrund (Nennung Grund) aus Afghanistan fliehen müssen und halte sich in der Schweiz als anerkannter Flüchtling auf. Die gesamte Familie des Beschwerdeführers 2 sei hiernach bedroht worden, woraufhin die Familie Afghanistan vorübergehend verlassen habe und (...) Jahre später wieder zurückgekehrt sei. Sie hätten dannzumal den Familiennamen (Nennung Name) angenommen, um nicht erkannt zu werden. Die Gefahr einer Reflexverfolgung bestehe jedoch infolge der Machtübernahme der Taliban erneut respektive weiterhin. Sodann drohe ihm auch Gefahr von Reflexverfolgung aufgrund der Aktivitäten seiner Frau, welche (Nennung Tätigkeit) in (Nennung Schule) gearbeitet habe. Die Beschwerdeführerin 6, Mutter des Gesuchstellers 2, leide an gesundheitlichen Problemen und sei neben der geltend gemachten Reflexverfolgung auf den Schutz des Zusammenlebens mit der Familie ihres Sohnes angewiesen. Die Beschwerdeführenden hätten sich aus Furcht vor Rachehandlungen durch die Taliban nach deren Machtübernahme versteckt gehalten und ein paar Tage später mit Hilfe eines Schleppers Afghanistan Richtung Pakistan verlassen. Hinsichtlich der Ausschaffungsgefahr sei anzuführen, dass die pakistanischen Machthaber die afghanischen Schutzsuchenden, die nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels seien, aufgefordert hätten, nach Afghanistan zurückzukehren, weil dort keine Krise herrsche. Diese Auffassung widerspreche jedoch der Ansicht der Vereinten Nationen. Pakistan sei kein sicherer Drittstaat und es fände eine Zusammenarbeit zwischen pakistanischen Sicherheitskräften und den Taliban statt. Sie würden sich denn auch aus Angst vor einer Deportation streng versteckt in Pakistan aufhalten. In der Schweiz lebten (Nennung Verwandte), weshalb die Beziehungsnähe zur Schweiz gegeben sei. Sodann sei gemäss ergänzenden Ausführungen in der Eingabe vom 21. Februar 2021 (vgl. SEM act. 7/230) die Gefahr einer zwangsweisen Rückführung nach Afghanistan akut. So sei die (Nennung Verwandte) der Beschwerdeführerin 1 sowie deren Familie ein paar Tage nach ihrer Flucht von den pakistanischen Behörden nach Afghanistan deportiert worden. Über deren gegenwärtiges Schicksal sei nichts weiter bekannt. Es sei davon auszugehen, dass sich die gezielten Suchbemühungen nach der Beschwerdeführerin 1 und deren Familie in Pakistan intensivieren würden. B. Mit Formularverfügung vom 30. Dezember 2021 - eröffnet am 3. Januar 2022 - verweigerte die Schweizer Botschaft die Ausstellung der Visa (vgl. SEM act. 6/191). C. Mit Entscheid vom 22. April 2022 wies die Vorinstanz die dagegen erhobene Einsprache der Beschwerdeführenden vom 31. Januar 2022 ab. D. Mit Eingabe vom 20. Mai 2022 erhoben die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten, es seien der Entscheid des SEM und die Formularverfügung der Schweizer Vertretung in G._______ vom 30. Dezember 2022 aufzuheben und es sei die Vorinstanz anzuweisen, ihnen humanitäre Visa zu erteilen sowie die sofortige Einreise in die Schweiz zu gestatten. Eventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Anschliessend sei in der Schweiz das Asylverfahren durchzuführen und festzustellen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft erfüllten und es sei ihnen Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihnen in der Person ihrer Rechtsvertreterin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Überdies sei ihnen im Sinne vorsorglicher Massnahmen nach Art. 56 VwVG unverzüglich die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. E. Mit Zwischenverfügung vom 25. Mai 2022 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um unverzügliche Einreise in die Schweiz ab. Weiter hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, wies jedoch das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ab. Ferner ersuchte sie die Vorinstanz um Einreichung einer Vernehmlassung. F. Am 9. Juni 2022 reichten die Beschwerdeführenden eine als "Begründungsergänzung und Aktualisierung in der Beschwerde" betitelte Eingabe ein und ersuchten gleichzeitig um Wiedererwägung des Antrags auf vorsorgliche Einreise in die Schweiz. G. Mit Zwischenverfügung vom 14. Juni 2022 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 25. Mai 2022 betreffend des Antrags auf unverzügliche Einreise in die Schweiz ab. H. In ihrer Vernehmlassung vom 23. Juni 2022 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. I. Mit Eingabe vom 4. Juli 2022 reichten die Beschwerdeführenden eine Beweismittelergänzung ein. J. Die Beschwerdeführenden replizierten mit Eingabe vom 16. August 2022. K. Mit Eingaben vom 23. August 2022, 20. Oktober 2022, 25. Januar 2023 und vom 25. Juli 2023 liessen die Beschwerdeführenden dem Gericht Ergänzungen des Sachverhalts, der Quellen und Beweismittel zukommen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide betreffend humanitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfecht-bar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). In diesem Bereich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerdeführenden sind zur Beschwerde berechtigt (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde - unter Vorbehalt von E. 1.3 - einzutreten ist (Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann grundsätzlich nur sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (BVGE 2009/54 E. 1.3.3). Auf das Rechtsbegehren in Ziffer 4 der Beschwerdeschrift, es sei in der Schweiz das Asylverfahren durchzuführen und festzustellen, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft erfüllten und es sei ihnen Asyl zu gewähren, ist nicht einzutreten. Diese Fragen waren nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung, weshalb dieses Begehren eine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstandes darstellt.
2. Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
3. Die Beschwerdeführenden rügen, die Vorinstanz habe die Begründungspflicht, mithin ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (vgl. Beschwerdeschrift S. 24-26). So habe sie den eingereichten Beweismitteln in pauschaler Weise die Beweiskraft abgesprochen. Ebenfalls sei die unterlassene vertiefte Prüfung bezüglich der offenkundigen Gefahr im Falle einer Deportation nach Afghanistan eine Verletzung der Begründungspflicht. Da sich selbst die Vorinstanz in ihrem Länderbericht "Focus Pakistan" unter anderem auf Berichte von durchgeführten Deportationen von Menschen ohne legale Aufenthaltspapiere stütze, setze sie sich in casu mit der Verneinung der Glaubhaftigkeit einer Deportation der (Nennung Verwandte) der Beschwerdeführerin 1 in einen Widerspruch zu ihrem eigenen SEM-Bericht. 3.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 VwVG) verlangt von der Behörde, dass sie die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Dies gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die Betroffenen den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten können. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 141 V 557 E. 3.2.1; 136 I 184 E. 2.2.1). 3.1.1 Dieser verfahrensrechtlichen Anforderung hat die Vorinstanz Genüge getan. So hat sie eine Einzelfallprüfung vorgenommen, indem sie nach Prüfung und Würdigung der Parteivorbringen sowie der zur Stützung derselben eingereichten Beweismittel hinreichend nachvollziehbar aufgezeigt hat, von welchen Überlegungen sie sich - gerade auch in individueller Hinsicht - leiten liess (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. 8 S. 5 f.). Dabei musste sie sich nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern durfte sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2), was sie hier getan hat. 3.1.2 Sodann bestreitet die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nicht, dass die Beschwerdeführerin 1 als (Nennung Funktion) in einer (Nennung Schule) in H._______ gearbeitet hat, welche von (...) Organisationen unterstützt wurde und sie bei der Verhinderung eines beabsichtigten Anschlags mitbeteiligt war. Auch stellt sie darin nicht in Frage, dass der Beschwerdeführer 2 und dessen Familie wegen des (Nennung Verwandter) Drohungen seitens der Taliban ausgesetzt waren und während einiger Zeit Afghanistan verlassen hatten. Auch nahm die Vorinstanz Bezug auf die von den Beschwerdeführenden eingereichten Beweismittel und zog die Akten des in die Schweiz geflüchteten (Nennung Verwandter) bei ("ungeachtet der Glaubhaftigkeit der Schilderungen", vgl. angefochtene Verfügung Ziff. 8.3, S. 5). Folglich ist nicht erkennbar, worin die mangelnde respektive unzureichende Würdigung der entsprechenden Beweismittel zum Beleg der dargelegten Reflexverfolgung (Nennung Beweismittel, vgl. Beweismitteleingabe vom 7. Dezember 2021 in SEM act. Beschwerdeführer 2, 4/164-169) bestehen soll. Die auf Seite 21 f. der Rechtsmitteleingabe erwähnten Verweise auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Beweiswürdigung von Dokumenten aus Ländern, bei denen Probleme bei der Prüfung von deren Echtheit bestehen, bleiben daher vorliegend unbehelflich. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. 3.2 Soweit die Beschwerdeführenden anführen, die Vorinstanz habe es unterlassen, eine vertiefte Prüfung bezüglich der offenkundigen Gefahr im Falle einer Deportation nach Afghanistan durchzuführen, was sinngemäss als Rüge der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu qualifizieren ist, stellt das Bundesverwaltungsgericht Folgendes fest (vgl. E. 3.3 ff.): 3.3 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 3.3.1 Die Vorinstanz führt zur Ausschaffungsgefahr nach Afghanistan an, die Beschwerdeführenden würden keine verdichtenden Hinweise vorlegen, wonach sie konkret von einer unmittelbaren Ausschaffung nach Afghanistan bedroht seien. Es lägen in den Unterlagen keine Hinweise bei, die darauf hindeuten würden, dass seitens der pakistanischen Behörden bereits Rückschaffungsbemühungen unternommen worden wären. Es könne aufgrund der vorliegenden Angaben nicht davon ausgegangen werden, dass sie unmittelbar von einer Rückschaffung nach Afghanistan bedroht seien. Dem SEM seien auch keine systematischen zwangsweisen Rückführungen aus Pakistan nach Afghanistan bekannt und es sei nicht davon auszugehen, dass Pakistan das Non-Refoulement-Prinzip verletzen würde. Das Vorbringen in Bezug auf die zwangsweise Deportation der (Nennung Verwandte) der Beschwerdeführerin 1 nach Pakistan sei entsprechend nicht glaubhaft. Es sei durchaus nachvollziehbar, dass sich die Beschwerdeführenden in Pakistan in einer schwierigen Situation befinden dürften. Sie befänden sich aber im Vergleich zu anderen Personen in gleicher Lage nicht in gesteigertem Masse in einer unmittelbaren Notsituation oder Gefährdung. Es werde auch nicht dargetan, auf Grundlage welcher Informationen davon auszugehen sei, dass die Taliban die Beschwerdeführerin 1 mittels einer engen Zusammenarbeit mit den pakistanischen Sicherheitsbehörden bis nach Pakistan verfolgen sollten. Die Beschwerdeführenden legen überdies nicht dar, warum sie sich nicht um eine Registration beim Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) respektive bei deren lokalen Partnern "Society for Human Rights and Prisoners' Aid" (SHARP) und "Society for Empowering Human Resource" (SEHER) bemüht hätten, was ihnen durchaus zumutbar wäre. Öffentlichen Quellen zufolge lebten in Pakistan ungefähr 775 000 nicht-registrierte Afghanen, wobei eine erleichterte Registrierung dieser Personen vorgesehen sei. Weiter bestehe nach dem Erkenntnisstand des SEM für afghanische Flüchtlinge in Pakistan - ungeachtet der Frage, ob eine Registrierung bereits stattgefunden habe - ein minimaler Zugang zur Gesundheitsversorgung. Die Beschwerdeführerin 6 vermöge nicht zu beweisen, dass ihr ein solcher Zugang verwehrt bliebe. Sie befinde sich demnach nicht in einer offensichtlichen und unmittelbaren Notlage. Hinsichtlich der subsidiär zu prüfendenden Gefährdungslage in Afghanistan hielt das SEM zudem fest, infolge des bereits längeren Aufenthalts der Beschwerdeführenden in Pakistan erübrige sich eine vertiefte Prüfung der Vorbringen in Bezug auf die Verfolgungssituation in Afghanistan. Ergänzend fügte das SEM an, die Beschwerdeführenden würden primär konkrete Verfolgungshandlungen der Taliban gegenüber der (Nennung Verwandte) der Beschwerdeführerin 1 schildern. Daraus könne - ungeachtet der Glaubhaftigkeit der Schilderungen - nicht vorbehaltlos der Schluss einer individuell auf sie gerichteten Reflexverfolgung gezogen werden. Die Echtheit der eingereichten (Nennung Beweismittel) könne im Übrigen nicht überprüft werden; es komme diesen praxisgemäss kein Beweiswert zu. Weiter lasse sich aus der Einsprache sowie der darin referenzierten Eingaben auch die geltend gemachte Reflexverfolgung respektive sich die daraus ergebende unmittelbare Gefährdung des Beschwerdeführers 2 nicht erhärten. Aus den Asylakten des angeblichen (Nennung Verwandter) des Beschwerdeführers 2 könnten keine offensichtlichen Schlüsse mit Blick auf die unmittelbare Gefährdung desselben sowie dessen Familie gezogen werden. Es sei diesbezüglich kaum glaubhaft, dass mehrere Jahre nach einer Verfolgungshandlung gegen dessen (Nennung Verwandter) die Taliban gezielt nach dem Beschwerdeführer 2 suchen würden. Insgesamt liege keine unmittelbare und offensichtliche Gefährdung vor, welche die Erteilung eines humanitären Visums rechtfertigen würde. Allein ein enger Bezug zur Schweiz vermöge in diesem Fall nichts daran zu ändern. 3.3.2 Demgegenüber halten die Beschwerdeführenden unter Aktualisierung der bisherigen Sachverhaltsdarstellung an der zielgerichteten hohen Gefahr einer Reflexverfolgung fest. Dies einerseits aufgrund der Beteiligung der Beschwerdeführerin 1 als (Nennung Funktion) an der Vereitelung eines Anschlags der Taliban auf (Nennung Schule), das mittlerweile zur Einleitung einer gerichtlichen Untersuchung gegen die Beschwerdeführerin 1 geführt habe und andererseits wegen des (Nennung Verwandter) des Beschwerdeführers 2. Sie hätten nach ihrer Flucht direkt nach der Machtübernahme ihr Haus in H._______ einem Freund überlassen, der im Zug der Hausdurchsuchungen im (Nennung Zeitpunkt) verhaftet und zu ihrem Verbleib verhört worden sei. Sie hielten sich aus Angst vor einer Deportation mangels Aufenthaltspapieren seit Monaten streng versteckt in Pakistan respektive in einem Aussenbezirk von G._______ auf. Das SEM habe im angefochtenen Entscheid lediglich die Meinung vertreten, dass sie primär konkrete Verfolgungshandlungen gegen die (Nennung Verwandte) der Beschwerdeführerin 1 schildern würden, woraus nicht vorbehaltlos der Schluss einer individuellen Reflexverfolgung gezogen werden könne. Die Ankündigung der gerichtlichen Verfolgung durch den (Nennung Person und Funktion) der Stadt H._______ an die neue (Nennung Funktion) der (Nennung Schule) sei in seiner Schärfe und Ausführlichkeit ein Beleg für die Zielgerichtetheit der Verfolgung. Die Beschwerdeführerin 1 werde darin ausdrücklich von der Generalamnestie ausgenommen. Eine noch immer an der Schule tätige und mit der Beschwerdeführerin 1 befreundete (Nennung Person) sei in der Folge durch den neuen (Nennung Person und Funktion) nach deren Aufenthaltsort befragt und das gesamt Unterrichts- und Verwaltungspersonal zur Zusammenarbeit aufgerufen worden. Bei der Beurteilung der eingereichten Beweismittel seien die über den Länderkontext bekannten Informationen und der Kontext der Schilderungen in einer Gesamtwürdigung zu prüfen. Sie müssten bei einer Kontrolle jederzeit wegen Verstosses gegen den "Foreigner Act" mit einer Deportation rechnen, da sie nie über ein Visum für Pakistan verfügt hätten. Verschiedene Berichte würden das tatsächliche Vorkommen von Deportationen aus Pakistan bestätigen. Die dortige Regierung sei nach der Machtübernahme der Taliban nicht mehr bereit, neue afghanische Flüchtlinge aufzunehmen, weshalb dieses Land nicht als sicherer Drittstaat bezeichnet werden könne. Zudem seien Quellen zufolge durchaus Hinweise auf Einflussnahme und Zusammenarbeit der afghanischen Taliban mit und in Pakistan zu entnehmen. So stelle die starke Vernetzung des Haqqani-Netzwerkes in Pakistan und H._______ eine Gefahr für alle früheren Sicherheitskräfte und andere von den Taliban gesuchten Personen dar, somit auch für sie. Weiter hätten sie sich durchaus um eine Registrierung bei der Organisation SEHER bemüht respektive versucht, sich noch in L._______ registrieren zu lassen. Zudem würden sie sich seit (Nennung Dauer) erfolglos um eine Registrierung beim UNHCR bemühen. Sie seien insgesamt dringend auf die Schutzgewährung der Schweiz angewiesen. 3.3.3 In ihrer Beweismittelergänzung vom 9. Juni 2022 weisen die Beschwerdeführenden darauf hin, dass die Beschwerdeführer 2 und 6 wenige Tage zuvor im Nachgang zu einem Spitalbesuch kontrolliert und in Ermangelung gültiger Visa nach Afghanistan deportiert worden seien. Sie würden sich derzeit in M._______ aufhalten. Der Kontakt zu ihnen sei schwierig und unregelmässig; sie würden versuchen, Afghanistan schnellstmöglich wieder zu verlassen. Die erwähnte Deportation untermauere die Gefahr einer jederzeit möglichen Ausschaffung für alle weiteren Beschwerdeführenden. Sodann sei die Beschwerdeführerin 1 aufgrund ihres Geschlechts als Frau in ihrer Heimat einer systematischen massiven Verletzung ihrer Menschenrechte durch die Taliban ausgesetzt. 3.3.4 In seiner Vernehmlassung führt das SEM an, es seien ihm bezüglich der angeführten Deportationsgefahr in Pakistan keine systematischen Ausschaffungen nach Afghanistan bekannt; die bekannten Fälle würden in erster Linie Personen betreffen, welche ohne gültige Visa an der Grenze aufgehalten und zurückgeführt worden seien. Es sei nochmals darauf hinzuweisen, dass keine konkreten Umstände dargelegt würden, welche eine Deportation als unmittelbar erscheinen liessen. Daran ändere auch nichts, dass die Beschwerdeführenden anscheinend seit ihrer Ankunft in Pakistan vergeblich versuchten, sich beim UNHCR zu registrieren. Weiter machen sie aus der angeführten Reflexverfolgung aufgrund der Tätigkeiten des (Nennung Verwandter) des Beschwerdeführers 2 keine unmittelbaren, konkreten Verfolgungshandlungen geltend. Hinsichtlich der vorgebrachten Reflexverfolgung aufgrund der (Nennung Verwandte) der Beschwerdeführerin 1, die als I._______-Mitarbeiterin tätig gewesen sei, und der konkreten Verfolgungssituation der Beschwerdeführerin 1 aufgrund eines Vorfalls an der Schule, an welcher sie als (Nennung Tätigkeit) gewirkt habe, würden die Schilderungen zum Vorfall an der Schule konstruiert wirken. Es erscheine einerseits nicht nachvollziehbar, dass eine (Nennung Funktion) derart in die Ermittlungen des nationalen Sicherheitsdienstes miteinbezogen werde. Andererseits werde die Verfolgung aufgrund des verhinderten Attentats immer wie drastischer dargelegt. So sei nicht glaubhaft, dass die Taliban erst (Nennung Dauer) nach der Machtübernahme noch derart intensiv nach der Beschwerdeführerin 1 suchen würden. Insgesamt müssten diese Vorbringen daher als wenig glaubhaft erachtet werden, wobei die eingereichten Beweismittel diese Zweifel aufgrund der fehlenden Möglichkeit einer Überprüfung nicht aufzuwiegen vermöchten. Bei jedem Entscheid des SEM würden stets sämtliche eingereichten Beweismittel geprüft und gewürdigt, so auch vorliegend. Aufgrund der fehlenden Möglichkeit einer Überprüfung hätten die Beweise jedoch nicht derart gewichtet werden können, als dass diese für sich gesehen das Beweismass der Offensichtlichkeit erfüllt hätten. 3.3.5 In ihren Beweismittelergänzung vom 4. Juli 2022 reichen die Beschwerdeführenden Unterlagen (Nennung Beweismittel) zum Nachweis der Deportation der Beschwerdeführenden 2 und 6 nach Afghanistan ein. Letztere würden versuchen mit einem iranischen Visum in den Iran zu gelangen. Die Beschwerdeführenden 1, 3, 4 und 5 würden sich - unter Hinweis auf die grossen Frauenrechtsverletzungen in Afghanistan - grosse Sorgen um ihre Zukunft machen und hätten bislang erfolglos bei SHARP und beim UNHCR um einen Termin nachgesucht. 3.3.6 In ihrer Replik führen die Beschwerdeführenden Ergänzungen zur Deportation der Beschwerdeführenden 2 und 6 an. So würden sich diese mittlerweile im Iran aufhalten. Die Beschwerdeführerin 6 leide unter erheblichen (...) Erkrankungen, könne jedoch infolge der hohen Behandlungskosten keine Spitalbehandlung in Anspruch nehmen. Der Beschwerdeführer 2 müsse daher bis auf weiteres bei seiner kranken Mutter bleiben und könne nicht nach Pakistan zurückkehren. Die Situation der in Pakistan verbliebenen Beschwerdeführenden sei seit der Deportation des Ehemannes/Kindsvaters gefährlicher und vulnerabler geworden. So sei die Beschwerdeführerin 1 in der Zwischenzeit von (Nennung Person) vergewaltigt worden, weshalb sie zusammen mit den Kindern nun zu ihrer (Nennung Verwandte) und deren Familie gezogen sei. Frauen seien bekanntlich besonders hohen Gefahren frauenspezifischer sexualisierter Gewalt und Ausbeutung ausgesetzt, weshalb die Beschwerdeführerin 1 und ihre Töchter besonderen Schutz bedürften. Weiter sei die seit (Nennung Dauer) bestehende (Nennung Leiden) der Beschwerdeführerin 1 sowie ihre wiederkehrende (Nennung Leiden) hervorzuheben, welche deren Verletzlichkeit und das Schutzbedürfnis relevant erhöhe. Weiter hielten sie an der Beweiskraft der von ihnen zitierten Quellen und Beweismittel zum Nachweis ihrer unmittelbaren Gefährdung in Afghanistan respektive zur unmittelbaren Rückschaffungsgefahr in Pakistan sowie an der Glaubhaftigkeit der in diesem Zusammenhang vorgebrachten Sachverhaltsschilderungen fest. 3.3.7 In ihren Beweismittelergänzungen vom 23. August 2022, 20. Oktober 2022 und 25. Januar 2023 weisen die Beschwerdeführenden unter Hinweis auf die eingereichten Unterlagen und zitierten Quellen erneut auf die hohe Gefahr einer Deportation von Pakistan nach Afghanistan als auch - in allgemeiner Weise - auf eine solche vom Iran nach Afghanistan sowie auf ihre schwierige persönliche Situation hin. Sodann seien die Beschwerdeführerin 1 und ihre Kinder sowie die Familie ihrer (Nennung Verwandte) vom Vermieter aufgefordert worden, bis zum (Nennung Zeitpunkt) auszuziehen. Die Kinder hätten keine Möglichkeit die Schule zu besuchen und Familienangehörige seien kaum mehr in der Lage, die bisherigen finanziellen Unterstützungsleistungen aufzubringen. Weiter seien in Afghanistan Anschläge auf mehrere Schulen verübt worden. Sie hätten noch keinen Termin für ein zweites Interview bei SHARP erhalten. Ferner reichen sie (Nennung Beweismittel) zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerinnen 4 und 6 ein. 3.3.8 Mit Beweismittelergänzung vom 25. Juli 2023 bringen die Beschwerdeführenden vor, dass der Beschwerdeführer 2 im (Nennung Zeitpunkt) aus dem Iran deportiert worden sei und sich in der Folge zu den Beschwerdeführenden 1, 3, 4 und 5 nach Pakistan (zurück)begeben habe. Sie würden sich noch immer in einer Unterkunft in der Nähe der (Nennung Verwandte) der Beschwerdeführerin 1 aufhalten. Das Zimmer, welches sie früher bewohnt hätten, sei kurz nach der Rückkehr des Beschwerdeführers 2 von Unbekannten aufgesucht worden, welche nach ihnen gefragt hätten. Ihre Situation sei noch immer sehr schwierig. Sodann weisen die Beschwerdeführenden unter Hinweis auf die zitierten Quellen erneut auf die erhöhte Gefahr einer Reflexverfolgung infolge der damaligen Tätigkeit der (Nennung Verwandte) der Beschwerdeführerin 1 für den I._______ und auf die erhöhte Gefahr einer Deportation von Pakistan nach Afghanistan hin. 3.4 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden über ein Profil verfügen, mit dem sie in ihrem Heimatland Afghanistan einer unmittelbaren und individuellen Gefährdung ausgesetzt wären, die sich von anderen Personen massgeblich abhebt. 3.4.1 Dabei ist zwischen den in Pakistan befindlichen Beschwerdeführenden 1, 2, 3, 4 und 5 sowie der im Iran weilenden Beschwerdeführerin 6 zu unterscheiden, zumal jedes Gesuch um Erteilung eines humanitären Visums individuell zu behandeln ist. Die Bewilligung der Einreise der Beschwerdeführenden 1, 2, 3, 4 und 5 hätte nicht zwangsläufig die Bewilligung der Einreise der Beschwerdeführerin 6 zur Folge, sondern es ist auch zu prüfen, ob sie aufgrund ihres Risikoprofils einen eigenen Anspruch auf Einreise hat. Wird dies verneint, ist in Bezug auf jede betroffene Person zu prüfen, ob das Ergebnis mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit vereinbar ist (vgl. Urteil des BVGer F-137/2021 vom 22. September 2021 E. 5.4). 3.4.2 Es ist zunächst auf das Profil der sich in Pakistan befindlichen Beschwerdeführenden 1 und 2 und ihrer Kinder (Beschwerdeführende 3-5) einzugehen: Die Vorinstanz bestreitet nicht, dass die Beschwerdeführerin 1 zunächst als (Nennung Tätigkeit) und danach bis zum Einmarsch der Taliban in H._______ am 15. August 2021 als (Nennung Funktion) einer von (...) Organisationen unterstützten (Nennung Schule) in H._______ tätig gewesen ist. Auch stellte sie nicht grundsätzlich in Frage, dass zwei ihrer (Nennung Verwandte) bei den afghanischen Medien und ihre (Nennung Verwandte) beim I._______ gearbeitet haben und sie im (Nennung Zeitpunkt) durch Weiterleitung von Informationen an (Nennung Verwandte) zumindest am Rande mitbeteiligt war, einen Anschlag auf die von ihr geleitete (Nennung Schule) zu verhindern. Zur Stützung ihrer Vorbringen legten sie (Aufzählung Beweismittel) vor. 3.4.3 Bei der Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan lassen sich Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, die der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden, sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaftsordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen (vgl. bspw. Urteil des BVGer E-1578/2023 vom 6. April 2023 E. 8.5.1; D-2161/2021 vom 12. Januar 2022 E. 7.2 ff.). Dazu gehören unter anderem auch bisherige Mitarbeitende im Staatsdienst (u.a. Lehrpersonen) wie auch (ehemalige) Angehörige der Sicherheitskräfte (Armee; Polizei; Nationaler Sicherheitsdienst [...]) oder paramilitärische Formationen (vgl. dazu Urteil D-1728/2022 vom 10. Mai 2022 E. 7.3). Angehörige der ehemaligen Sicherheitskräfte sind am häufigsten und stärker als anderen potentielle Risikogruppen Übergriffen durch die Taliban ausgesetzt (vgl. dazu SEM, Focus Afghanistan - Verfolgung durch Taliban: Potentielle Risikoprofile, 15. Februar 2022, Bern, S. 4 und S. 14, www.sem.admin.ch Internationales & Rückkehr Herkunftsländerinformationen Asien und Nahost, abgerufen am 08.06.2023 [nachfolgend: SEM, Risikoprofile]). Dies deckt sich mit weiteren Berichten (vgl. bspw. European Agency for Asylum [EUAA], Afghanistan - Targeting of Individuals, Country of Origin Information, August 2022, S. 56 ff., S. 70 f.; 4 Danish Refugee Council (DRC), Afghanistan conference - The Human Rights Situation after August 2021, 30.12.2022, https://asyl.drc.ngo/media/13vhsflb/drc-afghanistan-conference-report-28nov2022.pdf, abgerufen am 14.07.2023; Landinfo, Afghanistan: Utviklingen av det islamske emiratet, 23.01.2023, https://landinfo.no/wpcontent/uploads/2023/01/Aghanistan-temanotat-Utviklingen-av-det-islamske-emiratet-23012023.pdf, abgerufen am 14.07.2023.). Die EUAA hält unter anderem fest, dass seitens der Taliban Anstrengungen unternommen worden seien, ehemalige Mitarbeitende von Spezialeinheiten, Kommandos und Geheimdiensten aufzuspüren und berichtet von willkürlichen Tötungen (EUAA, a.a.O., S. 70 f., so auch: U.S. Department of State, 2022 Country Report on Human Rights Practices: Afghanistan, 20.03.2023, https://www.state.gov/reports/2022-country-reports-on-human-rights-practices/afghanistan/, abgerufen am 14.07.2023). Überdies halten sowohl das SEM als auch die EUAA fest, dass es zu Verfolgung und Tötung von Familienmitgliedern von ehemaligen Angehörigen der Sicherheitskräfte kommt (SEM, Risikoprofile, S. 7 f.; EUAA, a.a.O., S. 31, 57 und 61). Sodann sind Frauen im Staatsdienst nicht mehr zugelassen (SEM, Risikoprofile, S. 35). Frauen haben in Afghanistan generell einen niedrigeren gesellschaftlichen Status als Männer, was oft zu Einschränkungen ihrer Grundrechte und zu geschlechtsspezifischer Gewalt führt. Viele der Frauen, die vor der Machtergreifung öffentliche Ämter bekleidet hatten, wurden belästigt und verstecken sich. Einige von ihnen wurden nicht nur von den Taliban, sondern auch von anderen Mitgliedern der Gesellschaft bedroht (EUAA, a.a.O., S. 88, 94 und S. 98 f.). Die Beschwerdeführerin 1 war jahrelang als (Nennung Tätigkeit) und danach bis zur Machtübernahme als (Nennung Funktion) einer (Nennung Schule) in H._______ tätig. Dabei war sie bei der Vereitelung eines Anschlags auf die (...) Schule infolge eines Informationsaustauschs mit ihrer beim I._______ tätigen (Nennung Verwandte) zumindest am Rande mitbeteiligt. Es kann folglich nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin 1 als Staatsangestellte in höherer Funktion und angesichts ihres Verhaltens von den Taliban als eine der ehemaligen afghanischen Regierung nahestehende Person und als Unterstützerin derselben wahrgenommen wird. Die von der Beschwerdeführerin 1 geltend gemachte Ankündigung der gerichtlichen Verfolgung durch (Nennung Person), worin sie ausdrücklich von der Generalamnestie ausgenommen werde, und die damit einhergehenden Suche nach ihrer Person, fügen sich sodann in das im Bericht der EUAA und der Vorinstanz beschriebene Bild der Vorgehensweise der Taliban ein (SEM, Risikoprofile, S. 7 f., 11 und 47; EUAA, a.a.O., S. 31, 78-81, 85 und 88 f.). Die Beschwerdeführerin 1 gehört demnach einer Personengruppe an, bei der gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts davon auszugehen ist, dass sie in Afghanistan aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt ist und für welche sich die Gefährdungslage seit der im August 2021 erfolgten Übernahme der Kontrolle über das gesamte Staatsgebiet durch die Taliban und dem inzwischen vollständigen Abzug der amerikanischen und anderen ausländischen Streitkräfte erheblich akzentuiert hat (vgl. Urteile des BVGer E-5294/2021 vom 26. Oktober 2022 E. 8; D-2118/2022 vom 2. September 2022 E. 4.3; D-2161/2021 vom 12. Januar 2022 E. 7; SEM, Risikoprofile, S. 21 ff.). Aufgrund des Gesagten ist nicht ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführerin 1 in Afghanistan mehr als andere ehemalige Mitarbeitende im Staatsdienst einer unmittelbaren und individuellen Gefährdung ausgesetzt wäre. Die Vorinstanz hat diesbezüglich den Sachverhalt nicht ausreichend erstellt (Art. 49 Bst. b VwVG). 3.4.4 Zum Risikoprofil des Beschwerdeführers 2 äussert sich die Vor-instanz zunächst allgemein, dass sich infolge des bereits längeren Aufenthalts in Pakistan eine vertiefte Prüfung der Vorbringen in Bezug auf die Verfolgungssituation in Afghanistan erübrige. Jedenfalls lasse sich aus den Akten keine Reflexverfolgung respektive eine sich daraus ergebende unmittelbare Gefährdung des Beschwerdeführers 2 wegen seines (Nennung Verwandter) und dessen (Nennung Tätigkeit) erhärten. Eine gezielte Suche der Taliban nach dem Beschwerdeführer 2 mehrere Jahre nach einer Verfolgungshandlung gegen dessen (Nennung Verwandter) sei nicht glaubhaft. Diesbezüglich ist zunächst anzuführen, dass sich der Beschwerdeführer erst seit kürzerer Zeit (seit [...]) wieder in Pakistan aufhält. Sodann ist gestützt auf die Ausführungen in E. 3.4.3 zum erhöhten Risikoprofil der Ehefrau des Beschwerdeführers 2 anzuführen, dass gemäss SEM die Taliban Familienangehörige unter Druck setzen, um die eigentlich gesuchte Person dazu zu bringen, sich ihnen zu stellen. Solche Drohungen geschehen im Rahmen von Hausbesuchen, auf schriftlichem Weg oder telefonisch. Einer Quelle zufolge würden Drohbriefe an die gesuchte Person manchmal die Drohung enthalten, gegebenenfalls gegen Familienmitglieder vorzugehen. Teils sollen die Taliban in solchen Situationen Gewalt angewandt haben. Bei Übergriffen - insbesondere bei Hausdurchsuchungen - könne es zu Gewalt kommen, die auch zufällig anwesende Familienmitglieder treffe. Zudem komme es vor, dass die Taliban neben der gesuchten Person auch weitere anwesende Angehörige verschleppen oder töten würden (SEM, Risikoprofile, S. 47 f.). Vor diesem Hintergrund und dem Umstand, dass der Sachverhalt hinsichtlich der Beschwerdeführerin 1 als nicht hinreichend erstellt zu erachten ist, ist für die Beurteilung einer unmittelbaren, individuellen Gefährdung des Beschwerdeführers 2 auch bezüglich seiner Person von einer unzureichenden Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auszugehen. 3.4.5 Zu den Risikoprofilen der Beschwerdeführenden 3, 4 und 5 äussert sich die Vorinstanz nicht. Sie scheint davon auszugehen, dass die Gesuche der noch minderjährigen Kinder der Beschwerdeführerin 1 akzessorisch zu deren Gesuch zu behandeln seien. Dies ist unzutreffend. Jedes Gesuch ist individuell zu behandeln, wobei (insbesondere mit Blick auf minderjährige Kinder) die internationalen Verpflichtungen einzuhalten sind (vgl. auch E. 3.3.8). Zu beachten ist indessen, dass im Verfahren um Erteilung eines humanitären Visums in der vorliegenden Konstellation Art. 8 EMRK nicht angerufen werden kann (BGE 144 II 1 E. 6.1; 139 I 330 E. 2.1). Würde in diesem Zusammenhang bei der Prüfung ein eigener Anspruch auf Einreise verneint, ist in Bezug auf jede betroffene Person zu prüfen, ob das Ergebnis mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit vereinbar ist (vgl. Urteil des BVGer F-137/2021 vom 22. September 2021 E. 5.4). 3.4.6 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die Vorinstanz in Bezug auf eine Gefährdung der Beschwerdeführenden 1 - 5 in Afghanistan - sofern sie dorthin zurückgeschafft würden - nicht alle wesentlichen Tatsachen ermittelt und damit den Sachverhalt unvollständig erstellt hat (Art. 49 Bst. b VwVG). 3.4.7 Zu prüfen bleibt, ob den Beschwerdeführenden 1 - 5 eine Ausschaffung aus Pakistan nach Afghanistan droht. Dies ist relevant, sofern sie über ein erhöhtes Risikoprofil verfügen, was in Bezug auf die Beschwerdeführenden 1 und 2 unzureichend (vgl. E. 3.4.3 f.) und in Bezug auf die Beschwerdeführenden 3-5 gar nicht abgeklärt wurde (vgl. E. 3.4.5). 3.4.8 Nach aktueller Rechtsprechung ist zu befürchten, dass zwangsweise Rückführungen von afghanischen Staatsangehörigen - so insbesondere auch von Familien mit Kindern - von Pakistan nach Afghanistan stattfinden (vgl. dazu ausführlich: Urteil des BVGer F-2056/2022 vom 4. Mai 2023 E. 6.2). Weiter ist davon auszugehen, dass eine Registrierung beim UNHCR als solche keinen Schutz vor einer Rückführung nach Afghanistan bietet (vgl. Urteil des BVGer F-437/2022 vom 23. Januar 2023 E. 7 m.H.). Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführenden 1, 2, 3, 4 und 5 illegal nach Pakistan eingereist sind. Sie verfügen über kein Visum für Pakistan und halten sich dort illegal auf. Sie besitzen weder eine Proof of Registration Card (PoR) noch eine Afghan Citizen Card (AC). Auch sind sie nicht beim UNHCR registriert. Sie hätten zwar Bemühungen unternommen, um sich beim UNHCR oder bei SHARP respektive SEHER - wo eine Voranmeldung ("pre-screening interview") geschehen sei - registrieren zu lassen, bislang jedoch ohne Erfolg (vgl. Beweismitteleingabe vom 25. Juli 2023, S. 3; Beweismitteleingabe vom 20. Oktober 2022, S. 5; Beweismitteleingabe vom 4. Juli 2022, S. 2; Beschwerde S. 17 und 32 f.). Dass solcherart nicht dokumentierte Personen von zwangsweisen Rückführungen nach Afghanistan betroffen sein können, stellt die Vorinstanz in ihrem Bericht "Focus Pakistan / Iran / Türkei - Situation afghanischer Migrantinnen und Migranten" vom 30. März 2022 ( www.sem.admin.ch Internationales & Rückkehr Herkunftsländerinformationen Asien und Nahost, S. 10, abgerufen am 14.07.2023) im Übrigen selbst fest (die Beschwerdeführenden 2 und 6 waren denn auch im (Nennung Zeitpunkt) bereits einmal von einer solchen zwangsweisen Rückführung nach Afghanistan betroffen). Da eine Registrierung beim UNHCR allein ohnehin keinen Schutz für Personen, welche - wie die Beschwerdeführenden - weder über eine PoR noch eine AC verfügen, bietet und eine Registrierung beim UNHCR nur in den wenigsten Fällen zu einem Status führt, der einen gewissen Schutz vor Ausschaffungen nach Afghanistan bieten kann, hat die Vorinstanz das Risiko der Abschiebung der Beschwerdeführenden - soweit relevant - nicht faktenbasiert abgeschätzt und damit den Sachverhalt auch in diesem Punkt nicht richtig erstellt (Art. 49 Bst. b VwVG). 3.5 3.5.1 Sodann ist auf die Situation der Beschwerdeführerin 6 einzugehen. Diese wurde - soweit aktenkundig - (Nennung Zeitpunkt) anlässlich eines Spitalbesuchs in G._______ von der Polizei zusammen mit dem Beschwerdeführer 2 kontrolliert und nach Afghanistan deportiert. In der Folge besorgten sie sich über einen Händler ein Einreisevisum für den Iran (Gültigkeit vom [...] bis [...]; vgl. Beweismitteleingabe vom 4. Juli 2022 S. 2 und [Nennung Beweismittel]) und halten sich seither im Iran auf (vgl. Beweismitteleingabe vom 16. August 2022, S. 4). In den weiteren Beweismitteleingaben vom 23. August 2022, 20. Oktober 2022 und 25. Januar 2023 wurde auf deren konkrete Aufenthaltssituation nicht mehr eingegangen. In der Beweismitteleingabe vom 25. Juli 2023 wird jedoch angeführt, dass der Beschwerdeführer 2 im (Nennung Zeitpunkt) aus dem Iran deportiert worden sei und sich mittlerweile wieder in Pakistan bei seiner Familie aufhalte. Die Beschwerdeführerin 6 sei nicht aufgegriffen worden und halte sich seither bei Bekannten im Iran auf. Nachdem vorliegend mit Blick auf die Beschwerdeführerin 6 keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer unmittelbaren Ausschaffungsgefahr vom Iran nach Afghanistan erkennbar sind, (vgl. E. 3.5.2 nachfolgend), besteht auch keine Veranlassung, sich zu einer möglichen Gefährdung ihrer Person in Afghanistan zu äussern. 3.5.2 Zwar ist basierend auf der aktuellen Quellenlage nicht von der Hand zu weisen, dass zwangsweise Rückführungen von afghanischen Staatsangehörigen vom Iran nach Afghanistan stattfinden. So halten sich afghanische Staatsangehörige, deren iranische Visa abgelaufen sind, illegal im Iran auf. Quellen verweisen aber darauf, dass der Iran als Reaktion auf die neue Einwanderungswelle von afghanischen Staatsangehörigen nach der Machtübernahme der Taliban im Frühjahr 2022 zwei Programme gestartet hat: Erstens eine Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigungen für afghanische Staatsangehörige, und zweitens eine Registrierungs- und Zählungsinitiative, die auf afghanische Staatsangehörige abzielt, welche illegal mithin ohne legale Papiere in den Iran eingereist sind. Gemäss Angaben des UNHCR von Mai 2023 können sich Afghanen mit abgelaufenen Visa bei den Behörden melden, um ihre Visa zu verlängern. Die afghanische Nachrichtenseite 8am schreibt diesbezüglich im Juni 2023 - wie auch die iranische Nachrichtenagentur Fars -, dass sich das erstere Programm auf diejenigen Personen bezieht, welche legal nach der Machtübernahme der Taliban im August 2021 in den Iran eingereist sind; zudem beschränkt sich das erwähnte Programm respektive die Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigungen auf Personen mit abgelaufenen Visa, die seit Mai 2021 ausgestellt wurden. Im Einzelnen umfasst das Programm drei Kategorien von Einwanderern: Erstens Einwanderer, die seit Mai 2021 mit einem gültigen Visum (z. B. Touristen-, Einreise-, Kranken- oder Pilgervisum) in den Iran eingereist sind, aber ihr Visum nach Ablauf der Gültigkeit nicht verlängern konnten. Zweitens Einwanderer, die zu Beginn des iranischen Kalenderjahres 1400 (März 2021 - März 2022) mit einem gültigen Visum (z. B. Touristen-, Einreise-, Kranken- oder Pilgervisum) in den Iran eingereist sind und ihr Visum einmal verlängern konnten, die Verlängerung aber anschliessend ablief und drittens Einwanderer, die seit Mai 2021 mit einem gültigen Visum (z. B. Touristen-, Einreise-, Medizin- oder Pilgervisum) in den Iran eingereist sind und denen zwei Visumsverlängerungen gewährt wurden, deren Gültigkeit nun aber abgelaufen ist (8am, Afghan Refugees in Iran: Dilemma of Staying or Leaving, 22.06.2023; https://8am.media/eng/afghan-refugees-in-iran-dilemma-of-staying-or-leaving/; UNHCR, Announcement on the extension of expired visas, 01.05.2023, https://help.unhcr.org/iran/en/2023/05/01/announcement-on-the-extension-of-expired-visas/; http://kanoonnobat.ir/; UNHCR, Afghanistan situation: Emergency preparedness and response in Iran, undatiert, https://data.unhcr.org/en/documents/download/94031; UNHCR, Afghanistan Situation Regional Refugee Response Plan [RRP] January-December 2023, 09.03.2023, https://reliefweb.int/report/pakistan/afghanistan-situation-regional-refugee-response-plan-rrpjanuary-december-2023; European Civil Protection and Humanitarian Aid Operations [ECHO], Factsheet - Iran, 22.06.2023, https://civil-protection-humanitarian-aid.ec.europa.eu/where/asia-and-pacific/iran_en; [Einzelheiten zum Plan, den Aufenthalt nicht autorisierter afghanischer Staatsangehöriger im Iran zu verlängern], 5.2.1402 [25.04.2023], Home Page | https://www.farsnews.ir; alle Quellen abgerufen am 17.07.2023). 3.5.3 Die Beschwerdeführerin 6, welche im (Nennung Zeitpunkt) mit einem Einreisevisum in den Iran gelangte und sich seit diesem Zeitpunkt dort aufhält, fällt ohne Weiteres in eine der genannten Kategorien dieses Programms, auch wenn in Ermangelung konkreter Angaben aktuell nicht bekannt ist, ob und falls ja, wie manches Mal sie sich nach Ablauf ihres Visums im (Nennung Zeitpunkt) um eine Verlängerung derselben bemüht hat. Sie hat demnach die Möglichkeit, vom staatlichen Programm der Visaverlängerung Gebrauch zu machen, was ihr einen geregelten Aufenthalt im Iran ermöglicht. Der Umstand, dass sie sich seit dem (Nennung Zeitpunkt) - mithin (Nennung Dauer) - im Iran aufhält, ohne dass bezüglich ihrer Person irgendwelche Probleme bezüglich ihres Aufenthalts oder der Ablauf ihres Visums geltend gemacht worden wären, bekräftigen diese Einschätzung. Sie führt in der Beweismitteleingabe vom 25. Juli 2023 denn auch an, sie sei im Iran nicht aufgegriffen worden und halte sich derzeit bei Bekannten auf. Sie hat sodann bislang keine Nachweise zu allfälligen Bemühungen, ihr Visum zu verlängern, vorgelegt. Eine offensichtliche unmittelbare und konkrete Gefahr ihrer Rückschaffung ist demnach nicht ersichtlich und vermag auch durch die wenigen, durchgehend allgemeinen Ausführungen in der Beschwerde zur schwierigen Situation illegal anwesender Afghanen im Iran nicht dargelegt zu werden. 4. 4.1 Zusammenfassend ist bezüglich der Beschwerdeführenden 1, 2, 3, 4 und 5 festzuhalten, dass die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig erstellt hat. Die Angelegenheit ist an die Vorinstanz zurückzuweisen zwecks Neubeurteilung der aktuellen Gefahrenlage und der Visaanträge der genannten Beschwerdeführenden. Sie wird zu prüfen haben, inwiefern die Beschwerdeführenden 1 - 5 bei einer Ausschaffung nach Afghanistan einer konkreten Bedrohung ausgesetzt wären. Dabei wird sie insbesondere zu berücksichtigen haben, dass (auch) Familienmitglieder von Personen aus Risikogruppen einer Verfolgung seitens der Taliban ausgesetzt sein können. Ferner wird sie das Risiko der Abschiebung nach Afghanistan - soweit relevant - gestützt auf die aktuelle Lage zu beurteilen haben. Die Beschwerde betreffend die Beschwerdeführenden 1 - 5 ist daher - soweit darauf einzutreten ist - insoweit gutzuheissen, als die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung beantragt wird. Die angefochtene Verfügung ist demnach bezüglich der Beschwerdeführenden 1 - 5 aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4.2 Im Weiteren vermögen die Darlegungen der Beschwerdeführerin 6 und die vorliegenden Unterlagen keine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung ihrer Person respektive unmittelbare Ausschaffungsgefahr vom Iran nach Afghanistan zu begründen. Auch die vorhandenen Bindungen zur Schweiz vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Die Beschwerdeführerin 6 erfüllt die Voraussetzungen für die Ausstellung eines humanitären Visums zwecks Einreise in die Schweiz nicht. Die angefochtene Verfügung erweist sich hinsichtlich der Beschwerdeführerin 6 im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig. Die Beschwerde ist in diesem Umfang abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5. 5.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen dem Beschwerdeführenden aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin 6 ist mit ihrem Antrag auf Ausstellung eines humanitären Visums unterlegen. Gleichzeitig haben die Beschwerdeführenden 1 - 5 insofern obsiegt, als die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung beantragt wurde. Entsprechend wären die Verfahrenskosten zu ermässigen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 25. Mai 2022 wurde jedoch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen, weshalb auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist. 5.2 Für die notwendigen Kosten der Rechtsvertretung ist den teilweise obsiegenden Beschwerdeführenden zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art 64 Abs. 1 und 2 VwVG). Die Parteientschädigung ist infolge des teilweisen Obsiegens entsprechend zu kürzen (Art. 7 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mangels einer Honorarnote setzt das Gericht die Parteientschädigung nach pflichtgemässem Ermessen fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist die gekürzte Parteientschädigung aufgrund der Akten pauschal auf insgesamt Fr. 2'000.- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird in Bezug auf die Beschwerdeführenden 1 - 5 gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die angefochtene Verfügung wird bezüglich der Beschwerdeführenden 1 - 5 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Beschwerdeführerin 6 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.- zu entrichten.
6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Stefan Weber Versand: