Nationales Visum
Sachverhalt
A. Am 8. Dezember 2021 beantragten die Beschwerdeführenden bei der Schweizerischen Botschaft in Pakistan die Ausstellung von humanitären Visa. B. Mit Formularverfügung vom 14. Dezember 2021 verweigerte die Schweizerische Botschaft die Ausstellung der Visa. C. Am 25. März 2022 wies die Vorinstanz die dagegen erhobene Einsprache der Beschwerdeführenden ab. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 4. Mai 2022 (Poststempel) gelangten die Beschwerdeführenden an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Ausstellung der Visa aus humanitären Gründen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren. E. Am 30. Juni 2022 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch der Beschwerdeführenden um unentgeltliche Prozessführung gut. F. In ihrer Vernehmlassung vom 12. Juli 2022 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. G. Die Beschwerdeführenden verzichteten auf eine Replik. H. Auf die eingereichten Beweismittel wird - soweit erheblich - in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Einspracheentscheide des SEM betreffend humanitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). In diesem Bereich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
E. 1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten, die ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung der angefochtenen Verfügung haben, zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Rechtsmittelfrist [Art. 50 Abs. 1 VwVG] und Form der Beschwerde [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
E. 3.1 Als Staatsangehörige Afghanistans unterliegen die Beschwerdeführenden der Visumspflicht gemäss Art. 9 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204). Mit ihren Gesuchen beabsichtigen sie einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb sie nicht nach den Regeln zur Erteilung von Schengen-Visa, sondern nach den Bestimmungen des nationalen Rechts zu prüfen sind (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.5 und E. 3.6.1).
E. 3.2 Gemäss Art. 4 Abs. 2 VEV kann in Abweichung von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen (vgl. Art. 4 Abs. 1 VEV) in begründeten Fällen aus humanitären Gründen ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt erteilt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Praxisgemäss werden humanitäre Visa nur unter sehr restriktiven Bedingungen ausgestellt (vgl. BVGE 2015/5 E. 4.1.3). Diese werden dann als erfüllt angesehen, wenn bei einer Person aufgrund der konkreten Umstände offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie sich im Heimat- oder Herkunftsstaat in einer besonderen Notsituation befindet, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und es rechtfertigt, ihr ein Einreisevisum zu erteilen. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefährdung, die sie mehr als alle anderen Personen betrifft, gegeben sein. Befindet sich die betroffene Person bereits in einem Drittstaat (BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3) oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt (vgl. Urteil des BVGer F-4658/2017 vom 7. Dezember 2018 E. 4.3) und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Das Visumsgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Dabei können auch weitere Kriterien wie das Bestehen von Bindungen zur Schweiz und die hier bestehenden Integrationsaussichten oder die Unmöglichkeit, in einem anderen Land um Schutz nachzusuchen, berücksichtigt werden (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; Urteil des BVGer F-4658/2017 vom 7. Dezember 2018 E. 3.2 f.).
E. 4.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung ihres Entscheids an, es sei davon auszugehen, die Beschwerdeführenden würden in Pakistan hinreichenden Schutz vor der Verfolgung durch die Taliban finden. Es gehe aus den Akten nicht hervor und sei weder bei der Auslandvertretung noch in der Einspracheschrift aufgezeigt worden, inwiefern gerade ihnen eine Rückführung nach Afghanistan drohe. Selbst wenn sie infolge ihres irregulären Aufenthaltes in Pakistan nach Afghanistan abgeschoben würden - was unwahrscheinlich sei - seien dem Gesuch - ausser dem Haftbefehl, welcher von August 2021 stamme - keine offensichtlichen Hinweise und Anhaltspunkte zu entnehmen, dass sie in Afghanistan konkret an Leib und Leben bedroht seien. Die Beschwerdeführenden seien offensichtlich in der Lage, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Sollten sie weitergehende Unterstützung benötigen, könne davon ausgegangen werden, dass sie diese auch von ihrer Rechtsvertreterin (Schwester der Beschwerdeführerin 2) erhalten könnten oder sich an das UNHCR oder weitere in Pakistan tätige Hilfsorganisationen wenden würden. In der Einsprache würden keine konkreten und gezielt gegen die Beschwerdeführenden gerichteten Verfolgungsmassnahmen in Pakistan qualifiziert geltend gemacht.
E. 4.2 Die Beschwerdeführenden führen dagegen an, die Beschwerdeführerin 2 sei Lehrerin und habe Farsi, Dari und Mathematik an der J._______ in K._______ unterrichtet. Der Beschwerdeführer 1 sei Ingenieur und habe für die ehemalige afghanische Regierung und ausländische Unternehmen gearbeitet. Darunter für die L._______, die M._______ und das N._______. Bei Letzterem sei er für das Ministerium für (...) tätig gewesen. Er habe sichergestellt, dass die erhaltenen Gelder zum richtigen Zweck eingesetzt worden seien und habe verhindert, dass die Taliban die verantwortlichen Personen der genannten Projekte erpressten. Zudem habe er als kultureller und sozialer Aktivist gegen die Taliban gearbeitet. 2014 sei er in O._______ in die Hände der Taliban gefallen, doch er habe während Gefechten zwischen diesen und der afghanischen Armee entkommen können. Seine vier Brüder hätten alle für die Afghan National Police (ANP) gearbeitet. Ein Bruder sei im August 2021 von den Taliban bedroht worden und sie hätten von diesem wissen wollen, wo er - der Beschwerdeführer 1 - sich befinde. Die Taliban hätten seinen Bruder getötet und auf der Strasse verbrannt. Die Bilder seiner Leiche hätten sie an die Familie und Nachbarn geschickt. Ob die anderen Brüder noch leben oder wo sie sich befinden würden, sei nicht bekannt. Bevor der Beschwerdeführer 1 aus Afghanistan geflohen sei, habe er einen auf seinen Namen lautenden Haftbefehl, datiert am (...) August 2021, von den Taliban erhalten. Als er und die Beschwerdeführerin 2 erfahren hätten, dass sie gesucht würden, seien sie mit den Kindern geflohen. Der Bruder der Beschwerdeführerin 2 habe in dieser Zeit mit seiner Familie und der gemeinsamen Mutter (Beschwerdeführerin 9) bei den Beschwerdeführenden in der Provinz Ghazni gewohnt. Die Taliban hätten das Haus der Beschwerdeführenden aufgesucht. Sie hätten vom Bruder der Beschwerdeführerin 2 wissen wollen, wo der Beschwerdeführer 1 und seine Familie sich befänden. Jener habe den Taliban keine Auskunft geben können. Sie hätten ihm gedroht und gesagt, er solle den Beschwerdeführer 1 bis zum nächsten Mal finden. Am (...) September 2021 gegen 21 Uhr seien die Taliban erneut aufgetaucht und hätten sich nach dem Beschwerdeführer 1 erkundigt. Sein Schwager habe seinen Aufenthaltsort nicht gekannt, worauf die Taliban ihn zusammengeschlagen, in den Kofferraum geworfen und mitgenommen hätten. Die Beschwerdeführerin 9 sei auf den Kopf geschlagen worden und habe das Bewusstsein verloren. Die Schwägerin der Beschwerdeführerin 2 und die beiden jüngsten Kinder seien seither verschwunden. Nach diesem Vorfall seien der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 zu ihrem Haus zurückgekehrt, um die Beschwerdeführerin 9 zu holen. Mit ihr und den drei Neffen der Beschwerdeführerin 2 seien sie in die Berge geflüchtet. Als der Winter eingebrochen sei, seien sie nach Pakistan gegangen. Von den Nachbarn hätten sie erfahren, dass auch diese von den Taliban nach dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers 1 befragt worden seien. Danach seien die Taliban erneut ins Haus des Beschwerdeführers 1 und der Beschwerdeführerin 2 gegangen und hätten unter anderem zwei Autos und ein Motorrad mitgenommen. Unterdessen habe der Beschwerdeführer 1 einen weiteren Drohbrief der Taliban erhalten, worüber er von seinem ehemaligen Nachbarn informiert worden sei. Der Drohbrief sei an ihn persönlich gerichtet und er werde darin aufgefordert, sich freiwillig zu ergeben, ansonsten würde er durch pakistanische Sicherheitskräfte gefunden werden und er und seine Familie würden bestraft werden. Die Familie sei nicht nur wegen der Tätigkeit des Beschwerdeführers 1 für ausländische Organisationen, sondern auch wegen derjenigen seiner Brüder bei der ANP gefährdet. Familienangehörige von Mitgliedern der ANP würden zu den Hauptzielen der Taliban gehören. Er sei bereits Opfer von Verfolgungshandlungen und Gewaltakten seitens der Taliban geworden. Am 8. November 2021 sei er ferner von pakistanischen Polizisten niedergeschlagen worden. Sie hätten ihm mit der Ausschaffung gedroht und Geld verlangt. Nachdem er 6'000 PKR gezahlt habe, hätten sie ihn gehen lassen. Die Beschwerdeführerin 9 leide an Diabetes und es gehe ihr gesundheitlich nicht gut. Am (...) März 2022 sei sie in ihrer Unterkunft von drei Männern, die sich nach dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers 1 erkundigt hätten, zusammengeschlagen worden. Sie hätten die Unterkunft durchsucht. Der Vorfall sei dokumentiert. In der Folge hätten die Beschwerdeführenden die Unterkunft wechseln müssen. Es fehle ihnen an grundlegender medizinischer Versorgung und an Nahrung. In Pakistan seien sie - entgegen der Ansicht der Vorinstanz, wonach sie sich in einem sicheren Drittstaat befänden - einer lebensbedrohlichen Situation ausgesetzt. Sie könnten jederzeit nach Afghanistan ausgeschafft werden, wo ihnen der sichere Tod drohe. Pakistan habe keine nationalen Flüchtlingsgesetze und habe das Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (FK; SR 0.142.30) nie unterzeichnet. Gemäss Medienberichten und Angaben der Internationalen Organisation für Migration seien 2021 über 500'000 Afghaninnen und Afghanen deportiert worden. Sie - die Beschwerdeführenden - hätten sich an das UNHCR gewendet, jedoch keine Hilfe erhalten. Es müsse damit gerechnet werden, dass sie in Pakistan obdachlos werden, verarmen und Hunger leiden. Damit würde das Kindeswohl gemäss Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK; SR 0.107) verletzt. Nach Pakistan seien sie gereist, weil es in Afghanistan keine Schweizer Vertretung gebe und sie folglich innerhalb Afghanistans kein humanitäres Visum hätten beantragen können. Das Vorgehen der Schweizer Behörden mute kafkaesk an. Das Institut des humanitären Visums, welches von gefährdeten Personen aus Afghanistan per se nur in Drittstaaten gestellt werden könne, werde ausgehöhlt. Gerade in diesen Zeiten der Not lasse die Schweiz das rechtliche Gefäss des humanitären Visums zu einem de facto Papiertiger verkommen und widerspreche damit der humanitären Tradition des Landes. Es sei ferner absurd, wenn das SEM vorschlage, dass eine 49-jährige alleinerziehende Mutter (die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden), welche in der Schweiz lediglich vorläufig aufgenommen sei und kein Einkommen habe, sich selbst und eine neunköpfige Familie versorgen solle. Es sei nicht eruierbar, an welchem Parameter sich die Vorinstanz orientiere, wenn sie festhalte, die Beschwerdeführenden seien offenbar in der Lage, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Die neunköpfige Familie lebe temporär in einem Zimmer. Es könne nicht annähernd von einem menschenwürdigen Dasein die Rede sein, geschweige denn, dass ein solches in absehbarer Zukunft in Aussicht gestellt werden könne. Das SEM erwähne in der angefochtenen Verfügung den zweiten Drohbrief der Taliban nicht und gehe auch nicht auf die Briefe vom 16. Februar 2022 und vom 16. März 2023 ein. Darin hätten sie dem SEM mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin 2 im (...) Monat schwanger sei, und den Vorfall geschildert, als die Beschwerdeführerin 9 in Pakistan zusammengeschlagen worden sei. Ferner habe das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt bezüglich ihrer individuellen Gefährdung und bezüglich der jederzeit drohenden Ausschaffung nach Afghanistan nicht korrekt abgeklärt. Es habe keine einzelfallbezogene Prüfung der Sachlage vorgenommen und ihre Vorbringen unberücksichtigt gelassen. Damit habe es die Begründungspflicht verletzt.
E. 4.3 In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, dem Focus-Bericht des SEM vom 30. März 2022 könne entnommen werden, dass es seit der Zeit der Machtübernahme durch die Taliban keine Hinweise auf Verstösse gegen das Non-Refoulement-Prinzip durch Pakistan gebe. Es bestünden zwar Hinweise, dass einige Personen ohne gültige Visa nach Afghanistan zurückgeführt worden seien. Für Familien mit Kindern sei nicht von einer konkreten Gefahr einer drohenden Rückschiebung nach Afghanistan auszugehen. Zudem bestehe die Möglichkeit sich beim UNHCR als Flüchtlinge registrieren zu lassen und nötigenfalls weitere Unterstützung zu erhalten. Die ins Recht gelegten Artikel und Berichte würden sich nicht auf die individuellen Umstände der Beschwerdeführenden beziehen. Den Beschwerdeführenden liege wenig daran, eine Einzelfallbetrachtung vorzunehmen, sie würden anstatt dessen anhand von Links zu Medienberichten in pauschaler Weise festhalten, unmittelbar gefährdet sein zu müssen, obwohl sich aus diesen Berichten keine direkten Rückschlüsse auf ihre individuelle Situation herleiten lasse. Es sei erstellt, dass sie im Gegensatz zu vielen anderen afghanischen Flüchtlingen über eine Unterkunft verfügen würden. Bezüglich des Angriffs auf die Beschwerdeführerin 9 sei nicht klar, ob es sich um Anhänger der Taliban gehandelt habe oder ob es ein versuchter Raubüberfall gewesen sei. Da dem SEM nicht bekannt sei, dass die Taliban in Pakistan aktiv nach Personen suchen würden, sei davon auszugehen, dass es sich um einen versuchten Raubüberfall beziehungsweise um einen Einzelfall gehandelt habe. Die medizinischen Probleme der Beschwerdeführerin 9 seien nicht belegt und es müsse davon ausgegangen werden, dass sie seit längerer Zeit an Diabetes leide. Deshalb könne nicht von einer unmittelbar lebensbedrohlichen Situation ausgegangen werden, die eine Einreise aus humanitären Gründen rechtfertigen könne. Dies gelte auch für die übrigen Beschwerdeführenden.
E. 5 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden über ein Profil verfügen, mit dem sie in ihrem Heimatland Afghanistan einer unmittelbaren und individuellen Gefährdung ausgesetzt wären, die sich von anderen Personen massgeblich abhebt.
E. 5.1 Die Vorinstanz bestreitet nicht, dass der Beschwerdeführer als Ingenieur für ausländische Unternehmen und die ehemalige afghanische Regierung tätig gewesen ist (vgl. zum N._______ dessen Website: [...], abgerufen am 14.03.2023 und zur M._______, die vom ehemaligen afghanischen Wirtschaftsministerium ins Leben gerufen worden war: [...], abgerufen am 14.03.2023). Unbestritten ist auch, dass die Brüder des Beschwerdeführers für die ANP tätig gewesen sind. Das Vorbringen, der Beschwerdeführer 1 habe sich als Aktivist gegen die Taliban hervorgetan, ist nicht belegt. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, ist es jedoch nicht entscheidrelevant.
E. 5.2 Die Vorinstanz führt in ihrem Bericht zur Verfolgung durch Taliban in Afghanistan Mitarbeiter der ehemaligen afghanischen Regierung als potentielle Risikogruppe auf und berichtet von Übergriffen und von Tötungen durch die Taliban. Auch ehemalige Mitarbeiter internationaler Organisationen nennt sie als Risikogruppe (vgl. dazu SEM, Focus Afghanistan - Verfolgung durch Taliban: Potentielle Risikoprofile, 15. Februar 2022, Bern, S. 12 f. und S. 21 ff., www.sem.admin.ch Internationales & Rückkehr Herkunftsländerinformationen Asien und Nahost, abgerufen am 9.03.2023 [nachfolgend: SEM, Risikoprofile]). Dies deckt sich mit weiteren Berichten (vgl. bspw. European Agency for Asylum [EUAA], Afghanistan - Targeting of Individuals, Country of Origin Information, August 2022, S. 80). Die EUAA hält sogar fest, dass ehemalige Beamte der afghanischen Regierung nach der Machtübernahme der Taliban im August 2021 zur Personengruppe gehören, die einer besonders hohen Gefahr von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt ist, und berichtet von willkürlichen Verhaftungen, Folter und Tötungen (EUAA, a.a.O., S. 80). Überdies halten sowohl das SEM als auch die EUAA fest, dass es zu Verfolgung und Tötung von Familienmitgliedern von ehemaligen Regierungsmitarbeitern und Familienmitgliedern von Angehörigen der ANP (den Afghan National Security Forces unterstellt) kommt (SEM, Risikoprofile, S. 47 f.; EUAA, a.a.O., S. 31, 57 und 61). Es ist folglich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer 1 als Mitarbeiter der ehemaligen afghanischen Regierung und als Mitarbeiter ausländischer Organisationen wie der L._______ (die sich u.a. für die Rechte von Frauen einsetzt: [...], abgerufen am 14.03.2023) von den Taliban als eine der ehemaligen afghanischen Regierung sowie der internationalen Gemeinschaft nahestehende Person und als Unterstützer derselben wahrgenommen wird. Zudem hat er konstant dargelegt (vgl. bspw. das Interview vom 8. Dezember 2021), bereits 2014 ins Visier der Taliban geraten und von ihnen verhaftet worden zu sein (wobei er habe entkommen können). Erschwerend kommt hinzu, dass seine Brüder für die ANP tätig gewesen sind und einer von ihnen bereits von den Taliban getötet worden sein soll. Das von den Beschwerdeführenden detailliert beschriebene Vorgehen der Taliban - wie bspw. die geschilderten Drohungen und Gewaltanwendungen gegenüber seinen damals noch in Afghanistan lebenden Familienangehörigen, das Ausstellen von Drohbriefen beziehungsweise Haftbefehlen, etc. - fügt sich in das im Bericht der Vorinstanz (SEM, Risikoprofile, S. 47 f.) und in anderen öffentlich zugänglichen Quellen (vgl. bspw. Human Rights Watch [HRW], Afghanistan: Taliban lassen Ex-Beamte hinrichten oder verschwinden, 30.11.2021, https://www.hrw.org/de/news/2021/11/30/afghanistan-taliban-lassen-ex-beamte-hinrichten-oder-verschwinden >, abgerufen am 14.03.2023; European Union Agency for Asylum [EASO], Afghanistan Country Focus, Januar 2022, S. 45 ff., < https://coi.euaa.europa.eu/administration/easo/PLib/2022_01_EASO_COI_Report_Afghanistan_Country_focus.pdf >, abgerufen am 9.03.2023) beschriebene Bild der Vorgehensweise der Taliban ein. Der Beschwerdeführer 1 gehört demnach einer Personengruppe an, bei der gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts davon auszugehen ist, dass sie in Afghanistan aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt ist und für welche sich die Gefährdungslage seit der im August 2021 erfolgten Übernahme der Kontrolle über das gesamte Staatsgebiet durch die Taliban und dem inzwischen vollständigen Abzug der amerikanischen und anderen ausländischen Streitkräfte erheblich akzentuiert hat (vgl. Urteile des BVGer E-5294/2021 vom 26. Oktober 2022 E. 8; D-2118/2022 vom 2. September 2022 E. 4.3; D-2161/2021 vom 12. Januar 2022 E. 7; SEM, Risikoprofile, S. 21 ff.). Aufgrund des Gesagten ist nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer 1 in Afghanistan mehr als andere ehemalige Regierungsmitarbeitende einer unmittelbaren und individuellen Gefährdung ausgesetzt wäre. Die Vorinstanz hat diesbezüglich den Sachverhalt nicht ausreichend erstellt (Art. 49 Bst. b VwVG).
E. 5.3 Zu den Risikoprofilen der übrigen Beschwerdeführenden äussert sich die Vorinstanz nicht. Sie scheint davon auszugehen, dass die Gesuche der Ehefrau, der Schwiegermutter und der (noch minderjährigen) Kinder des Beschwerdeführers 1 akzessorisch zu dessen Gesuch zu behandeln seien. Dies ist unzutreffend. Jedes Gesuch ist individuell zu behandeln, wobei (insbesondere mit Blick auf minderjährige Kinder) die internationalen Verpflichtungen einzuhalten sind. Zu beachten ist indessen, dass im Verfahren auf Erteilung eines humanitären Visums in der vorliegenden Konstellation Art. 8 EMRK nicht angerufen werden kann (BGE 144 II 1 E. 6.1; 139 I 330 E. 2.1). Somit würde eine Bewilligung der Einreise des Beschwerdeführers 1 nicht «automatisch» die Bewilligung der Einreise der übrigen Beschwerdeführenden nach sich ziehen, sondern es ist auch zu prüfen, ob die übrigen erwachsenen Personen aufgrund ihres Risikoprofils einen eigenen Anspruch auf Einreise haben. Wird dies verneint, ist in Bezug auf jede betroffene Person zu prüfen, ob das Ergebnis mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit vereinbar ist (vgl. Urteil des BVGer F-137/2021 vom 22. September 2021 E. 5.4).
E. 5.4 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die Vorinstanz in Bezug auf eine Gefährdung der Beschwerdeführenden in Afghanistan - sofern sie dorthin zurückgeschafft würden - nicht alle wesentlichen Tatsachen ermittelt und damit den Sachverhalt unvollständig erstellt hat (Art. 49 Bst. b VwVG).
E. 6 Zu prüfen bleibt, ob den Beschwerdeführenden eine Ausschaffung aus Pakistan nach Afghanistan droht. Dies ist relevant, sofern sie über ein erhöhtes Risikoprofil verfügen, was in Bezug auf den Beschwerdeführer 1 unzureichend (vgl. E. 5.2) und in Bezug auf die Beschwerdeführenden 2-9 gar nicht abgeklärt wurde (vgl. E. 5.3).
E. 6.1 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung fest, ihrem Focus-Bericht vom 30. März 2022 könne entnommen werden, dass es seit der Zeit der Machtübernahme durch die Taliban keine Hinweise auf Verstösse gegen das Non-Refoulement-Prinzip durch Pakistan gebe. Es bestünden zwar Hinweise, dass einige Personen ohne gültige Visa nach Afghanistan zurückgeführt worden seien. Für Familien mit Kindern sei nicht von einer konkreten Gefahr einer drohenden Rückschiebung nach Afghanistan auszugehen. Zudem bestehe die Möglichkeit, sich beim UNHCR als Flüchtlinge registrieren zu lassen und nötigenfalls weitere Unterstützung zu erhalten.
E. 6.2 Es ist basierend auf der aktuellen Quellenlage zu befürchten, dass zwangsweise Rückführungen von afghanischen Staatsangehörigen von Pakistan nach Afghanistan stattfinden. Für eine Rückführung scheint zu sprechen, dass der Grenzübertritt der betreffenden Person nach Pakistan illegal war und sich auch der allenfalls nachfolgende dortige Aufenthalt zu keinem Zeitpunkt als rechtmässig erwies (vgl. ausführlich hierzu Urteil des BVGer F-985/2022 vom 1. Dezember 2022 E. 6.2-6.4). Dass nicht dokumentierte Personen, die weder über eine Proof of Registration Card (PoR) noch eine Afghan Citizen Card (AC) verfügen und ausschliesslich beim UNHCR registriert sind, von zwangsweisen Rückführungen nach Afghanistan betroffen sein können, hält die Vorinstanz in dem von ihr zitierten Bericht «Focus Pakistan / Iran / Türkei - Situation afghanischer Migrantinnen und Migranten» vom 30. März 2022 ( www.sem.admin.ch Internationales & Rückkehr Herkunftsländerinformationen Asien und Nahost, abgerufen am 14.03.2023 [nachfolgend: SEM, Focusbericht]) im Übrigen selbst fest. Zum jetzigen Zeitpunkt ist davon auszugehen, dass die pakistanischen Behörden die Entscheide des UNHCR über die Flüchtlingseigenschaft von afghanischen Staatsangehörigen oder deren Einstufung als Asylsuchende in der Regel respektieren. Jedoch erhalten nur die wenigsten Afghanen, welche sich beim UNHCR registriert haben, tatsächlich auch den Status eines Asylbewerbers oder eines Flüchtlings, da die Ressourcen des UNHCR derzeit nicht ausreichen, alle Voranmeldungen («pre-screenings») zu behandeln. In Übereinstimmung mit dem Focusbericht der Vorinstanz ist somit davon auszugehen, dass eine Registrierung beim UNHCR als solche keinen Schutz vor einer Rückführung nach Afghanistan bietet (vgl. ausführlich hierzu das Urteil des BVGer F-437/2022 vom 23. Januar 2023 E. 7). Worauf die Vorinstanz ihre Annahme stützt, Familien mit Kindern drohe keine Rückschiebung nach Afghanistan, ist der angefochtenen Verfügung nicht zu entnehmen. Aktuellen Berichten zufolge werden afghanische Frauen mit Kindern von den pakistanischen Behörden inhaftiert und nach Afghanistan deportiert. So sind gemäss The Guardian allein in der ersten Januarwoche dieses Jahres 63 Frauen und 71 Kinder nach Afghanistan ausgeschafft worden (The Guardian, Pakistan sends back hundreds of Afghan refugees to face Taliban repression, 10. Januar 2023, < https://www.theguardian.com/global-development/2023/jan/10/pakistan-sends-back-hundreds-of-afghan-refugees-to-face-taliban-repression#:~:text=A%20further%20800%20people%20are,detentions%20have%20increased%20since%20October >, abgerufen am 9.03.2023; vgl. auch RadioFreeEurope/Radio Liberty, 'Everyone Is Anxious': Pakistan's Mass Arrests Of Afghan Refugees Fuel Fear Of New Crackdown, 16. November 2022, < https://www.rferl.org/a/pakistan-mass-arrests-afghan-refugees-crackdown/32133823.html >, abgerufen am 9.03.2023).
E. 6.3 Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführenden illegal nach Pakistan eingereist sind. Sie verfügen über kein Visum für Pakistan und halten sich dort illegal auf. Sie besitzen weder eine PoR noch eine AC. Auch sind sie nicht beim UNHCR registriert, obwohl sie dort um Hilfe ersucht hatten. Wie die Vorinstanz in ihrem Bericht selbst ausführt und wie vorstehend dargelegt (vgl. E. 6.2), bietet eine Registrierung beim UNHCR allein ohnehin keinen Schutz für Personen, welche - wie die Beschwerdeführenden - weder über eine PoR noch eine AC verfügen. Zudem führt eine Registrierung beim UNHCR nur in den wenigsten Fällen zu einem Status, der einen gewissen Schutz vor Ausschaffungen nach Afghanistan bieten kann. Die Vorinstanz hat das Risiko der Abschiebung der Beschwerdeführenden - soweit relevant - nicht faktenbasiert abgeschätzt und damit den Sachverhalt auch in diesem Punkt nicht richtig erstellt (Art. 49 Bst. b VwVG).
E. 7 Schliesslich ist auf die Aktenführungspflicht der Vorinstanz hinzuweisen. Diese beinhaltet insbesondere die geordnete Ablage, die Paginierung und die Registrierung der vollständigen Akten im Aktenverzeichnis und ergibt sich aus dem Akteneinsichtsrecht der Beschwerdeführenden, welches in Art. 26 ff. VwVG geregelt ist und Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör darstellt (vgl. BGE 138 V 218 E. 8.2.1). Gegenstand der Aktenführungspflicht sind sämtliche Akten, wogegen massgeblich für den Einsichtsanspruch das grundsätzliche Potenzial zur Entscheidbeeinflussung ist (vgl. dazu ausführlich BVGE 2011/37 E. 5.4.1). Die Akten der Vorinstanz enthalten kein Aktenverzeichnis. Zudem kann diesen entnommen werden, dass die Beschwerdeführenden einen USB-Stick mit Beweismitteln eingereicht haben (s. Einsprache der Beschwerdeführenden vom 12. Januar 2022). Dieser USB-Stick wurde dem Bundesverwaltungsgericht nicht übermittelt. Da kein Aktenverzeichnis erstellt wurde, ist auch nicht klar, ob die sich darauf befindenden Beweismittel Teil der dem Bundesverwaltungsgericht übermittelten Akten bilden und, falls dies der Fall sein sollte, um welche Beweismittel es sich handelt. Damit hat die Vorinstanz ihre Aktenführungspflicht verletzt.
E. 8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig erstellt und die Aktenführungspflicht verletzt hat. Die Angelegenheit ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie die aktuelle Gefahrenlage neu beurteile und über die Visumsanträge zeitnah befinde. Sie wird zu prüfen haben, inwiefern die Beschwerdeführenden bei einer Ausschaffung nach Afghanistan einer konkreten Bedrohung ausgesetzt wären. Dabei wird sie insbesondere zu berücksichtigen haben, dass (auch) Familienmitglieder von Personen aus Risikogruppen einer Verfolgung seitens der Taliban ausgesetzt sein können. Ferner wird sie das Risiko der Abschiebung nach Afghanistan - soweit relevant - gestützt auf die aktuelle Lage zu beurteilen haben.
E. 9 Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 10.2 Die Beschwerdeführenden wären für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG; Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass ihnen - die nicht anwaltlich vertreten sind - aus dem vorliegenden Verfahren Kosten im Sinne der massgeblichen Bestimmungen entstanden sind. Deshalb ist ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen. (Dispositiv nachfolgende Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Maria Wende Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-2056/2022 Urteil vom 4. Mai 2023 Besetzung Richterin Susanne Genner (Vorsitz), Richter Sebastian Kempe, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiberin Maria Wende. Parteien
1. A._______,
2. B._______,
3. C._______,
4. D._______,
5. E._______,
6. F._______,
7. G._______,
8. H._______,
9. I._______, alle vertreten durch (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nationales Visum (aus humanitären Gründen). Sachverhalt: A. Am 8. Dezember 2021 beantragten die Beschwerdeführenden bei der Schweizerischen Botschaft in Pakistan die Ausstellung von humanitären Visa. B. Mit Formularverfügung vom 14. Dezember 2021 verweigerte die Schweizerische Botschaft die Ausstellung der Visa. C. Am 25. März 2022 wies die Vorinstanz die dagegen erhobene Einsprache der Beschwerdeführenden ab. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 4. Mai 2022 (Poststempel) gelangten die Beschwerdeführenden an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Ausstellung der Visa aus humanitären Gründen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren. E. Am 30. Juni 2022 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch der Beschwerdeführenden um unentgeltliche Prozessführung gut. F. In ihrer Vernehmlassung vom 12. Juli 2022 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. G. Die Beschwerdeführenden verzichteten auf eine Replik. H. Auf die eingereichten Beweismittel wird - soweit erheblich - in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Einspracheentscheide des SEM betreffend humanitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). In diesem Bereich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten, die ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung der angefochtenen Verfügung haben, zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Rechtsmittelfrist [Art. 50 Abs. 1 VwVG] und Form der Beschwerde [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. 3. 3.1 Als Staatsangehörige Afghanistans unterliegen die Beschwerdeführenden der Visumspflicht gemäss Art. 9 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204). Mit ihren Gesuchen beabsichtigen sie einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb sie nicht nach den Regeln zur Erteilung von Schengen-Visa, sondern nach den Bestimmungen des nationalen Rechts zu prüfen sind (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.5 und E. 3.6.1). 3.2 Gemäss Art. 4 Abs. 2 VEV kann in Abweichung von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen (vgl. Art. 4 Abs. 1 VEV) in begründeten Fällen aus humanitären Gründen ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt erteilt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Praxisgemäss werden humanitäre Visa nur unter sehr restriktiven Bedingungen ausgestellt (vgl. BVGE 2015/5 E. 4.1.3). Diese werden dann als erfüllt angesehen, wenn bei einer Person aufgrund der konkreten Umstände offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie sich im Heimat- oder Herkunftsstaat in einer besonderen Notsituation befindet, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und es rechtfertigt, ihr ein Einreisevisum zu erteilen. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefährdung, die sie mehr als alle anderen Personen betrifft, gegeben sein. Befindet sich die betroffene Person bereits in einem Drittstaat (BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3) oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt (vgl. Urteil des BVGer F-4658/2017 vom 7. Dezember 2018 E. 4.3) und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Das Visumsgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Dabei können auch weitere Kriterien wie das Bestehen von Bindungen zur Schweiz und die hier bestehenden Integrationsaussichten oder die Unmöglichkeit, in einem anderen Land um Schutz nachzusuchen, berücksichtigt werden (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; Urteil des BVGer F-4658/2017 vom 7. Dezember 2018 E. 3.2 f.). 4. 4.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung ihres Entscheids an, es sei davon auszugehen, die Beschwerdeführenden würden in Pakistan hinreichenden Schutz vor der Verfolgung durch die Taliban finden. Es gehe aus den Akten nicht hervor und sei weder bei der Auslandvertretung noch in der Einspracheschrift aufgezeigt worden, inwiefern gerade ihnen eine Rückführung nach Afghanistan drohe. Selbst wenn sie infolge ihres irregulären Aufenthaltes in Pakistan nach Afghanistan abgeschoben würden - was unwahrscheinlich sei - seien dem Gesuch - ausser dem Haftbefehl, welcher von August 2021 stamme - keine offensichtlichen Hinweise und Anhaltspunkte zu entnehmen, dass sie in Afghanistan konkret an Leib und Leben bedroht seien. Die Beschwerdeführenden seien offensichtlich in der Lage, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Sollten sie weitergehende Unterstützung benötigen, könne davon ausgegangen werden, dass sie diese auch von ihrer Rechtsvertreterin (Schwester der Beschwerdeführerin 2) erhalten könnten oder sich an das UNHCR oder weitere in Pakistan tätige Hilfsorganisationen wenden würden. In der Einsprache würden keine konkreten und gezielt gegen die Beschwerdeführenden gerichteten Verfolgungsmassnahmen in Pakistan qualifiziert geltend gemacht. 4.2 Die Beschwerdeführenden führen dagegen an, die Beschwerdeführerin 2 sei Lehrerin und habe Farsi, Dari und Mathematik an der J._______ in K._______ unterrichtet. Der Beschwerdeführer 1 sei Ingenieur und habe für die ehemalige afghanische Regierung und ausländische Unternehmen gearbeitet. Darunter für die L._______, die M._______ und das N._______. Bei Letzterem sei er für das Ministerium für (...) tätig gewesen. Er habe sichergestellt, dass die erhaltenen Gelder zum richtigen Zweck eingesetzt worden seien und habe verhindert, dass die Taliban die verantwortlichen Personen der genannten Projekte erpressten. Zudem habe er als kultureller und sozialer Aktivist gegen die Taliban gearbeitet. 2014 sei er in O._______ in die Hände der Taliban gefallen, doch er habe während Gefechten zwischen diesen und der afghanischen Armee entkommen können. Seine vier Brüder hätten alle für die Afghan National Police (ANP) gearbeitet. Ein Bruder sei im August 2021 von den Taliban bedroht worden und sie hätten von diesem wissen wollen, wo er - der Beschwerdeführer 1 - sich befinde. Die Taliban hätten seinen Bruder getötet und auf der Strasse verbrannt. Die Bilder seiner Leiche hätten sie an die Familie und Nachbarn geschickt. Ob die anderen Brüder noch leben oder wo sie sich befinden würden, sei nicht bekannt. Bevor der Beschwerdeführer 1 aus Afghanistan geflohen sei, habe er einen auf seinen Namen lautenden Haftbefehl, datiert am (...) August 2021, von den Taliban erhalten. Als er und die Beschwerdeführerin 2 erfahren hätten, dass sie gesucht würden, seien sie mit den Kindern geflohen. Der Bruder der Beschwerdeführerin 2 habe in dieser Zeit mit seiner Familie und der gemeinsamen Mutter (Beschwerdeführerin 9) bei den Beschwerdeführenden in der Provinz Ghazni gewohnt. Die Taliban hätten das Haus der Beschwerdeführenden aufgesucht. Sie hätten vom Bruder der Beschwerdeführerin 2 wissen wollen, wo der Beschwerdeführer 1 und seine Familie sich befänden. Jener habe den Taliban keine Auskunft geben können. Sie hätten ihm gedroht und gesagt, er solle den Beschwerdeführer 1 bis zum nächsten Mal finden. Am (...) September 2021 gegen 21 Uhr seien die Taliban erneut aufgetaucht und hätten sich nach dem Beschwerdeführer 1 erkundigt. Sein Schwager habe seinen Aufenthaltsort nicht gekannt, worauf die Taliban ihn zusammengeschlagen, in den Kofferraum geworfen und mitgenommen hätten. Die Beschwerdeführerin 9 sei auf den Kopf geschlagen worden und habe das Bewusstsein verloren. Die Schwägerin der Beschwerdeführerin 2 und die beiden jüngsten Kinder seien seither verschwunden. Nach diesem Vorfall seien der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 zu ihrem Haus zurückgekehrt, um die Beschwerdeführerin 9 zu holen. Mit ihr und den drei Neffen der Beschwerdeführerin 2 seien sie in die Berge geflüchtet. Als der Winter eingebrochen sei, seien sie nach Pakistan gegangen. Von den Nachbarn hätten sie erfahren, dass auch diese von den Taliban nach dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers 1 befragt worden seien. Danach seien die Taliban erneut ins Haus des Beschwerdeführers 1 und der Beschwerdeführerin 2 gegangen und hätten unter anderem zwei Autos und ein Motorrad mitgenommen. Unterdessen habe der Beschwerdeführer 1 einen weiteren Drohbrief der Taliban erhalten, worüber er von seinem ehemaligen Nachbarn informiert worden sei. Der Drohbrief sei an ihn persönlich gerichtet und er werde darin aufgefordert, sich freiwillig zu ergeben, ansonsten würde er durch pakistanische Sicherheitskräfte gefunden werden und er und seine Familie würden bestraft werden. Die Familie sei nicht nur wegen der Tätigkeit des Beschwerdeführers 1 für ausländische Organisationen, sondern auch wegen derjenigen seiner Brüder bei der ANP gefährdet. Familienangehörige von Mitgliedern der ANP würden zu den Hauptzielen der Taliban gehören. Er sei bereits Opfer von Verfolgungshandlungen und Gewaltakten seitens der Taliban geworden. Am 8. November 2021 sei er ferner von pakistanischen Polizisten niedergeschlagen worden. Sie hätten ihm mit der Ausschaffung gedroht und Geld verlangt. Nachdem er 6'000 PKR gezahlt habe, hätten sie ihn gehen lassen. Die Beschwerdeführerin 9 leide an Diabetes und es gehe ihr gesundheitlich nicht gut. Am (...) März 2022 sei sie in ihrer Unterkunft von drei Männern, die sich nach dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers 1 erkundigt hätten, zusammengeschlagen worden. Sie hätten die Unterkunft durchsucht. Der Vorfall sei dokumentiert. In der Folge hätten die Beschwerdeführenden die Unterkunft wechseln müssen. Es fehle ihnen an grundlegender medizinischer Versorgung und an Nahrung. In Pakistan seien sie - entgegen der Ansicht der Vorinstanz, wonach sie sich in einem sicheren Drittstaat befänden - einer lebensbedrohlichen Situation ausgesetzt. Sie könnten jederzeit nach Afghanistan ausgeschafft werden, wo ihnen der sichere Tod drohe. Pakistan habe keine nationalen Flüchtlingsgesetze und habe das Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (FK; SR 0.142.30) nie unterzeichnet. Gemäss Medienberichten und Angaben der Internationalen Organisation für Migration seien 2021 über 500'000 Afghaninnen und Afghanen deportiert worden. Sie - die Beschwerdeführenden - hätten sich an das UNHCR gewendet, jedoch keine Hilfe erhalten. Es müsse damit gerechnet werden, dass sie in Pakistan obdachlos werden, verarmen und Hunger leiden. Damit würde das Kindeswohl gemäss Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK; SR 0.107) verletzt. Nach Pakistan seien sie gereist, weil es in Afghanistan keine Schweizer Vertretung gebe und sie folglich innerhalb Afghanistans kein humanitäres Visum hätten beantragen können. Das Vorgehen der Schweizer Behörden mute kafkaesk an. Das Institut des humanitären Visums, welches von gefährdeten Personen aus Afghanistan per se nur in Drittstaaten gestellt werden könne, werde ausgehöhlt. Gerade in diesen Zeiten der Not lasse die Schweiz das rechtliche Gefäss des humanitären Visums zu einem de facto Papiertiger verkommen und widerspreche damit der humanitären Tradition des Landes. Es sei ferner absurd, wenn das SEM vorschlage, dass eine 49-jährige alleinerziehende Mutter (die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden), welche in der Schweiz lediglich vorläufig aufgenommen sei und kein Einkommen habe, sich selbst und eine neunköpfige Familie versorgen solle. Es sei nicht eruierbar, an welchem Parameter sich die Vorinstanz orientiere, wenn sie festhalte, die Beschwerdeführenden seien offenbar in der Lage, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Die neunköpfige Familie lebe temporär in einem Zimmer. Es könne nicht annähernd von einem menschenwürdigen Dasein die Rede sein, geschweige denn, dass ein solches in absehbarer Zukunft in Aussicht gestellt werden könne. Das SEM erwähne in der angefochtenen Verfügung den zweiten Drohbrief der Taliban nicht und gehe auch nicht auf die Briefe vom 16. Februar 2022 und vom 16. März 2023 ein. Darin hätten sie dem SEM mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin 2 im (...) Monat schwanger sei, und den Vorfall geschildert, als die Beschwerdeführerin 9 in Pakistan zusammengeschlagen worden sei. Ferner habe das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt bezüglich ihrer individuellen Gefährdung und bezüglich der jederzeit drohenden Ausschaffung nach Afghanistan nicht korrekt abgeklärt. Es habe keine einzelfallbezogene Prüfung der Sachlage vorgenommen und ihre Vorbringen unberücksichtigt gelassen. Damit habe es die Begründungspflicht verletzt. 4.3 In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, dem Focus-Bericht des SEM vom 30. März 2022 könne entnommen werden, dass es seit der Zeit der Machtübernahme durch die Taliban keine Hinweise auf Verstösse gegen das Non-Refoulement-Prinzip durch Pakistan gebe. Es bestünden zwar Hinweise, dass einige Personen ohne gültige Visa nach Afghanistan zurückgeführt worden seien. Für Familien mit Kindern sei nicht von einer konkreten Gefahr einer drohenden Rückschiebung nach Afghanistan auszugehen. Zudem bestehe die Möglichkeit sich beim UNHCR als Flüchtlinge registrieren zu lassen und nötigenfalls weitere Unterstützung zu erhalten. Die ins Recht gelegten Artikel und Berichte würden sich nicht auf die individuellen Umstände der Beschwerdeführenden beziehen. Den Beschwerdeführenden liege wenig daran, eine Einzelfallbetrachtung vorzunehmen, sie würden anstatt dessen anhand von Links zu Medienberichten in pauschaler Weise festhalten, unmittelbar gefährdet sein zu müssen, obwohl sich aus diesen Berichten keine direkten Rückschlüsse auf ihre individuelle Situation herleiten lasse. Es sei erstellt, dass sie im Gegensatz zu vielen anderen afghanischen Flüchtlingen über eine Unterkunft verfügen würden. Bezüglich des Angriffs auf die Beschwerdeführerin 9 sei nicht klar, ob es sich um Anhänger der Taliban gehandelt habe oder ob es ein versuchter Raubüberfall gewesen sei. Da dem SEM nicht bekannt sei, dass die Taliban in Pakistan aktiv nach Personen suchen würden, sei davon auszugehen, dass es sich um einen versuchten Raubüberfall beziehungsweise um einen Einzelfall gehandelt habe. Die medizinischen Probleme der Beschwerdeführerin 9 seien nicht belegt und es müsse davon ausgegangen werden, dass sie seit längerer Zeit an Diabetes leide. Deshalb könne nicht von einer unmittelbar lebensbedrohlichen Situation ausgegangen werden, die eine Einreise aus humanitären Gründen rechtfertigen könne. Dies gelte auch für die übrigen Beschwerdeführenden.
5. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden über ein Profil verfügen, mit dem sie in ihrem Heimatland Afghanistan einer unmittelbaren und individuellen Gefährdung ausgesetzt wären, die sich von anderen Personen massgeblich abhebt. 5.1 Die Vorinstanz bestreitet nicht, dass der Beschwerdeführer als Ingenieur für ausländische Unternehmen und die ehemalige afghanische Regierung tätig gewesen ist (vgl. zum N._______ dessen Website: [...], abgerufen am 14.03.2023 und zur M._______, die vom ehemaligen afghanischen Wirtschaftsministerium ins Leben gerufen worden war: [...], abgerufen am 14.03.2023). Unbestritten ist auch, dass die Brüder des Beschwerdeführers für die ANP tätig gewesen sind. Das Vorbringen, der Beschwerdeführer 1 habe sich als Aktivist gegen die Taliban hervorgetan, ist nicht belegt. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, ist es jedoch nicht entscheidrelevant. 5.2 Die Vorinstanz führt in ihrem Bericht zur Verfolgung durch Taliban in Afghanistan Mitarbeiter der ehemaligen afghanischen Regierung als potentielle Risikogruppe auf und berichtet von Übergriffen und von Tötungen durch die Taliban. Auch ehemalige Mitarbeiter internationaler Organisationen nennt sie als Risikogruppe (vgl. dazu SEM, Focus Afghanistan - Verfolgung durch Taliban: Potentielle Risikoprofile, 15. Februar 2022, Bern, S. 12 f. und S. 21 ff., www.sem.admin.ch Internationales & Rückkehr Herkunftsländerinformationen Asien und Nahost, abgerufen am 9.03.2023 [nachfolgend: SEM, Risikoprofile]). Dies deckt sich mit weiteren Berichten (vgl. bspw. European Agency for Asylum [EUAA], Afghanistan - Targeting of Individuals, Country of Origin Information, August 2022, S. 80). Die EUAA hält sogar fest, dass ehemalige Beamte der afghanischen Regierung nach der Machtübernahme der Taliban im August 2021 zur Personengruppe gehören, die einer besonders hohen Gefahr von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt ist, und berichtet von willkürlichen Verhaftungen, Folter und Tötungen (EUAA, a.a.O., S. 80). Überdies halten sowohl das SEM als auch die EUAA fest, dass es zu Verfolgung und Tötung von Familienmitgliedern von ehemaligen Regierungsmitarbeitern und Familienmitgliedern von Angehörigen der ANP (den Afghan National Security Forces unterstellt) kommt (SEM, Risikoprofile, S. 47 f.; EUAA, a.a.O., S. 31, 57 und 61). Es ist folglich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer 1 als Mitarbeiter der ehemaligen afghanischen Regierung und als Mitarbeiter ausländischer Organisationen wie der L._______ (die sich u.a. für die Rechte von Frauen einsetzt: [...], abgerufen am 14.03.2023) von den Taliban als eine der ehemaligen afghanischen Regierung sowie der internationalen Gemeinschaft nahestehende Person und als Unterstützer derselben wahrgenommen wird. Zudem hat er konstant dargelegt (vgl. bspw. das Interview vom 8. Dezember 2021), bereits 2014 ins Visier der Taliban geraten und von ihnen verhaftet worden zu sein (wobei er habe entkommen können). Erschwerend kommt hinzu, dass seine Brüder für die ANP tätig gewesen sind und einer von ihnen bereits von den Taliban getötet worden sein soll. Das von den Beschwerdeführenden detailliert beschriebene Vorgehen der Taliban - wie bspw. die geschilderten Drohungen und Gewaltanwendungen gegenüber seinen damals noch in Afghanistan lebenden Familienangehörigen, das Ausstellen von Drohbriefen beziehungsweise Haftbefehlen, etc. - fügt sich in das im Bericht der Vorinstanz (SEM, Risikoprofile, S. 47 f.) und in anderen öffentlich zugänglichen Quellen (vgl. bspw. Human Rights Watch [HRW], Afghanistan: Taliban lassen Ex-Beamte hinrichten oder verschwinden, 30.11.2021, https://www.hrw.org/de/news/2021/11/30/afghanistan-taliban-lassen-ex-beamte-hinrichten-oder-verschwinden >, abgerufen am 14.03.2023; European Union Agency for Asylum [EASO], Afghanistan Country Focus, Januar 2022, S. 45 ff., , abgerufen am 9.03.2023) beschriebene Bild der Vorgehensweise der Taliban ein. Der Beschwerdeführer 1 gehört demnach einer Personengruppe an, bei der gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts davon auszugehen ist, dass sie in Afghanistan aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt ist und für welche sich die Gefährdungslage seit der im August 2021 erfolgten Übernahme der Kontrolle über das gesamte Staatsgebiet durch die Taliban und dem inzwischen vollständigen Abzug der amerikanischen und anderen ausländischen Streitkräfte erheblich akzentuiert hat (vgl. Urteile des BVGer E-5294/2021 vom 26. Oktober 2022 E. 8; D-2118/2022 vom 2. September 2022 E. 4.3; D-2161/2021 vom 12. Januar 2022 E. 7; SEM, Risikoprofile, S. 21 ff.). Aufgrund des Gesagten ist nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer 1 in Afghanistan mehr als andere ehemalige Regierungsmitarbeitende einer unmittelbaren und individuellen Gefährdung ausgesetzt wäre. Die Vorinstanz hat diesbezüglich den Sachverhalt nicht ausreichend erstellt (Art. 49 Bst. b VwVG). 5.3 Zu den Risikoprofilen der übrigen Beschwerdeführenden äussert sich die Vorinstanz nicht. Sie scheint davon auszugehen, dass die Gesuche der Ehefrau, der Schwiegermutter und der (noch minderjährigen) Kinder des Beschwerdeführers 1 akzessorisch zu dessen Gesuch zu behandeln seien. Dies ist unzutreffend. Jedes Gesuch ist individuell zu behandeln, wobei (insbesondere mit Blick auf minderjährige Kinder) die internationalen Verpflichtungen einzuhalten sind. Zu beachten ist indessen, dass im Verfahren auf Erteilung eines humanitären Visums in der vorliegenden Konstellation Art. 8 EMRK nicht angerufen werden kann (BGE 144 II 1 E. 6.1; 139 I 330 E. 2.1). Somit würde eine Bewilligung der Einreise des Beschwerdeführers 1 nicht «automatisch» die Bewilligung der Einreise der übrigen Beschwerdeführenden nach sich ziehen, sondern es ist auch zu prüfen, ob die übrigen erwachsenen Personen aufgrund ihres Risikoprofils einen eigenen Anspruch auf Einreise haben. Wird dies verneint, ist in Bezug auf jede betroffene Person zu prüfen, ob das Ergebnis mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit vereinbar ist (vgl. Urteil des BVGer F-137/2021 vom 22. September 2021 E. 5.4). 5.4 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die Vorinstanz in Bezug auf eine Gefährdung der Beschwerdeführenden in Afghanistan - sofern sie dorthin zurückgeschafft würden - nicht alle wesentlichen Tatsachen ermittelt und damit den Sachverhalt unvollständig erstellt hat (Art. 49 Bst. b VwVG).
6. Zu prüfen bleibt, ob den Beschwerdeführenden eine Ausschaffung aus Pakistan nach Afghanistan droht. Dies ist relevant, sofern sie über ein erhöhtes Risikoprofil verfügen, was in Bezug auf den Beschwerdeführer 1 unzureichend (vgl. E. 5.2) und in Bezug auf die Beschwerdeführenden 2-9 gar nicht abgeklärt wurde (vgl. E. 5.3). 6.1 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung fest, ihrem Focus-Bericht vom 30. März 2022 könne entnommen werden, dass es seit der Zeit der Machtübernahme durch die Taliban keine Hinweise auf Verstösse gegen das Non-Refoulement-Prinzip durch Pakistan gebe. Es bestünden zwar Hinweise, dass einige Personen ohne gültige Visa nach Afghanistan zurückgeführt worden seien. Für Familien mit Kindern sei nicht von einer konkreten Gefahr einer drohenden Rückschiebung nach Afghanistan auszugehen. Zudem bestehe die Möglichkeit, sich beim UNHCR als Flüchtlinge registrieren zu lassen und nötigenfalls weitere Unterstützung zu erhalten. 6.2 Es ist basierend auf der aktuellen Quellenlage zu befürchten, dass zwangsweise Rückführungen von afghanischen Staatsangehörigen von Pakistan nach Afghanistan stattfinden. Für eine Rückführung scheint zu sprechen, dass der Grenzübertritt der betreffenden Person nach Pakistan illegal war und sich auch der allenfalls nachfolgende dortige Aufenthalt zu keinem Zeitpunkt als rechtmässig erwies (vgl. ausführlich hierzu Urteil des BVGer F-985/2022 vom 1. Dezember 2022 E. 6.2-6.4). Dass nicht dokumentierte Personen, die weder über eine Proof of Registration Card (PoR) noch eine Afghan Citizen Card (AC) verfügen und ausschliesslich beim UNHCR registriert sind, von zwangsweisen Rückführungen nach Afghanistan betroffen sein können, hält die Vorinstanz in dem von ihr zitierten Bericht «Focus Pakistan / Iran / Türkei - Situation afghanischer Migrantinnen und Migranten» vom 30. März 2022 ( www.sem.admin.ch Internationales & Rückkehr Herkunftsländerinformationen Asien und Nahost, abgerufen am 14.03.2023 [nachfolgend: SEM, Focusbericht]) im Übrigen selbst fest. Zum jetzigen Zeitpunkt ist davon auszugehen, dass die pakistanischen Behörden die Entscheide des UNHCR über die Flüchtlingseigenschaft von afghanischen Staatsangehörigen oder deren Einstufung als Asylsuchende in der Regel respektieren. Jedoch erhalten nur die wenigsten Afghanen, welche sich beim UNHCR registriert haben, tatsächlich auch den Status eines Asylbewerbers oder eines Flüchtlings, da die Ressourcen des UNHCR derzeit nicht ausreichen, alle Voranmeldungen («pre-screenings») zu behandeln. In Übereinstimmung mit dem Focusbericht der Vorinstanz ist somit davon auszugehen, dass eine Registrierung beim UNHCR als solche keinen Schutz vor einer Rückführung nach Afghanistan bietet (vgl. ausführlich hierzu das Urteil des BVGer F-437/2022 vom 23. Januar 2023 E. 7). Worauf die Vorinstanz ihre Annahme stützt, Familien mit Kindern drohe keine Rückschiebung nach Afghanistan, ist der angefochtenen Verfügung nicht zu entnehmen. Aktuellen Berichten zufolge werden afghanische Frauen mit Kindern von den pakistanischen Behörden inhaftiert und nach Afghanistan deportiert. So sind gemäss The Guardian allein in der ersten Januarwoche dieses Jahres 63 Frauen und 71 Kinder nach Afghanistan ausgeschafft worden (The Guardian, Pakistan sends back hundreds of Afghan refugees to face Taliban repression, 10. Januar 2023, , abgerufen am 9.03.2023; vgl. auch RadioFreeEurope/Radio Liberty, 'Everyone Is Anxious': Pakistan's Mass Arrests Of Afghan Refugees Fuel Fear Of New Crackdown, 16. November 2022, , abgerufen am 9.03.2023). 6.3 Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführenden illegal nach Pakistan eingereist sind. Sie verfügen über kein Visum für Pakistan und halten sich dort illegal auf. Sie besitzen weder eine PoR noch eine AC. Auch sind sie nicht beim UNHCR registriert, obwohl sie dort um Hilfe ersucht hatten. Wie die Vorinstanz in ihrem Bericht selbst ausführt und wie vorstehend dargelegt (vgl. E. 6.2), bietet eine Registrierung beim UNHCR allein ohnehin keinen Schutz für Personen, welche - wie die Beschwerdeführenden - weder über eine PoR noch eine AC verfügen. Zudem führt eine Registrierung beim UNHCR nur in den wenigsten Fällen zu einem Status, der einen gewissen Schutz vor Ausschaffungen nach Afghanistan bieten kann. Die Vorinstanz hat das Risiko der Abschiebung der Beschwerdeführenden - soweit relevant - nicht faktenbasiert abgeschätzt und damit den Sachverhalt auch in diesem Punkt nicht richtig erstellt (Art. 49 Bst. b VwVG).
7. Schliesslich ist auf die Aktenführungspflicht der Vorinstanz hinzuweisen. Diese beinhaltet insbesondere die geordnete Ablage, die Paginierung und die Registrierung der vollständigen Akten im Aktenverzeichnis und ergibt sich aus dem Akteneinsichtsrecht der Beschwerdeführenden, welches in Art. 26 ff. VwVG geregelt ist und Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör darstellt (vgl. BGE 138 V 218 E. 8.2.1). Gegenstand der Aktenführungspflicht sind sämtliche Akten, wogegen massgeblich für den Einsichtsanspruch das grundsätzliche Potenzial zur Entscheidbeeinflussung ist (vgl. dazu ausführlich BVGE 2011/37 E. 5.4.1). Die Akten der Vorinstanz enthalten kein Aktenverzeichnis. Zudem kann diesen entnommen werden, dass die Beschwerdeführenden einen USB-Stick mit Beweismitteln eingereicht haben (s. Einsprache der Beschwerdeführenden vom 12. Januar 2022). Dieser USB-Stick wurde dem Bundesverwaltungsgericht nicht übermittelt. Da kein Aktenverzeichnis erstellt wurde, ist auch nicht klar, ob die sich darauf befindenden Beweismittel Teil der dem Bundesverwaltungsgericht übermittelten Akten bilden und, falls dies der Fall sein sollte, um welche Beweismittel es sich handelt. Damit hat die Vorinstanz ihre Aktenführungspflicht verletzt.
8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig erstellt und die Aktenführungspflicht verletzt hat. Die Angelegenheit ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie die aktuelle Gefahrenlage neu beurteile und über die Visumsanträge zeitnah befinde. Sie wird zu prüfen haben, inwiefern die Beschwerdeführenden bei einer Ausschaffung nach Afghanistan einer konkreten Bedrohung ausgesetzt wären. Dabei wird sie insbesondere zu berücksichtigen haben, dass (auch) Familienmitglieder von Personen aus Risikogruppen einer Verfolgung seitens der Taliban ausgesetzt sein können. Ferner wird sie das Risiko der Abschiebung nach Afghanistan - soweit relevant - gestützt auf die aktuelle Lage zu beurteilen haben. 9. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 10.2 Die Beschwerdeführenden wären für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG; Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass ihnen - die nicht anwaltlich vertreten sind - aus dem vorliegenden Verfahren Kosten im Sinne der massgeblichen Bestimmungen entstanden sind. Deshalb ist ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen. (Dispositiv nachfolgende Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Maria Wende Versand: