Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 14. August 2021 in der Schweiz um Asyl. Anlässlich der Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsu- chende (UMA) vom 31. August 2021 sowie der Anhörung vom 22. Septem- ber 2021 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sei ethni- scher (…) muslimischen Glaubens. Er sei in B._______, Bezirk C._______, Provinz D._______, geboren und aufgewachsen. Hinsichtlich seiner Ausreisegründe gab er zu Protokoll, im Jahr 2009 sei sein Cousin väterlicherseits (vs), welcher Kommandant bei den Taliban ge- wesen sei, verhaftet worden und habe seinen (des Beschwerdeführers) äl- testen Bruder, welcher General bei der afghanischen Nationalarmee gewe- sen sei, dafür verantwortlich gemacht. Nach der Entlassung des Cousins vs im Jahr 2012 habe dieser seinen ältesten Bruder, und seinen Vater an- lässlich eines Überfalls gemeinsam mit andern Talibanangehörigen zu- hause getötet sowie seiner Mutter mitgeteilt, er werde die gesamte Familie vernichten. Er (der Beschwerdeführer) und sein älterer Bruder E._______ (nachfolgend: Bruder) seien nach diesem Vorfall zu ihrem Onkel mütterli- cherseits (ms) nach F._______ geflohen. Da er sich bei der Flucht ein Bein gebrochen habe, sei er daraufhin sechs Monate im Krankenhaus behan- delt worden. Aus Angst, dass sein Bruder ebenfalls von seinem Cousin vs getötet werde, habe ihr Onkel ms Ersteren während des Krankenhausauf- enthalts des Beschwerdeführers in die Schweiz ausreisen lassen (N […]; positiver Asylentscheid vom 21. August 2014). Sein Cousin vs habe sich danach bei ihrem Onkel ms erkundigt, weshalb der Bruder aus Afghanistan ausgereist sei. Ungefähr im Jahr 2014 oder 2015 sei dieser Onkel ms vom selben Cousin vs getötet worden. Nach diesem Vorfall habe sich sein Cousin vs bei verschiedenen Personen nach dem Beschwerdeführer er- kundigt. Ungefähr im November 2021 hätten die Taliban den Wohnbezirk des Beschwerdeführers erobert und es sei geplant gewesen, seinen Cousin vs zum Gouverneur des Distrikts zu ernennen. Letzterer habe tele- fonisch seinem Cousin ms gedroht, er solle ihn (den Beschwerdeführer) ausliefern. Aus Furcht, ebenfalls von seinem Cousin vs getötet zu werden, sei er ungefähr im Januar 2021 aus Afghanistan ausgereist. Nach seiner Ausreise habe sein Cousin vs weiterhin nach ihm gesucht. Er sei insge- samt wegen der gleichen Probleme ausgereist wie sein Bruder.
E-5294/2021 Seite 3 Der Beschwerdeführer reichte seine Tazkira (im Original), einen Drohbrief sowie eine Klageschrift betreffend die Probleme mit Verwandten (beide in Kopie) ein. B. Mit Schreiben vom 23. September 2021 gab die Vorinstanz dem Beschwer- deführer Gelegenheit, sich zu Widersprüchen zwischen seinen und Aussa- gen im Asylverfahren seines Bruders zu äussern. Auf Gesuch hin gewährte ihm die Vorinstanz Einsicht in die Asylakten seines Bruders. Mit Schreiben vom 30. September 2021 nahm er Stellung zum Widerspruch betreffend den Ablauf seines Transports ins Krankenhaus, nachdem sein ältester Bru- der und sein Vater getötet worden seien. Zudem machte er Angaben zu den unterschiedlichen Ausführungen hinsichtlich der Wohnsituation von ihm und seiner Mutter nach seinem Krankenhausaufenthalt. C. Am 1. Oktober 2021 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfah- ren zugeteilt. D. Mit Verfügung vom 3. November 2021 stellte die Vorinstanz fest, der Be- schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylge- such ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, welche aber we- gen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgescho- ben wurde E. Mit Eingabe vom 6. Dezember 2021 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben. Es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventuali- ter sei die Sache zur Neubeurteilung und rechtsgenüglichen Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei die unentgeltliche Prozessfüh- rung zu bewilligen und der rubrizierte Rechtsvertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Der Beschwerdeführer reichte eine Fürsorgebestätigung sowie eine Hono- rarnote ins Recht.
E-5294/2021 Seite 4 F. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2021 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiord- nung einer amtlichen Rechtsbeiständin gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und gab der Vorinstanz Gelegenheit zur Einrei- chung einer Vernehmlassung. G. Am 21. Dezember 2021 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein. H. Mit Replik vom 7. Januar 2021 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehm- lassung Stellung. Der Replik war eine aktualisierte Honorarnote beigelegt. I. Mit Verfügung vom 17. Januar 2021 forderte die Instruktionsrichterin die Vorinstanz auf, innert Frist die Vollmachten von G._______ (N […]), vom Cousin des Beschwerdeführers H._______ (N […]) sowie von einer weiteren Person (N […]) zur Akteneinsicht einzu- holen. Sofern Vollmachten nicht eingeholt werden könnten, seien die ent- sprechenden Aussagen in der Vernehmlassung zur Prüfung des Asylge- suchs des Beschwerdeführers nicht beizuziehen. Bei Vorliegen der Voll- machten sei ihm Einsicht in die Asylakten zu gewähren. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist eine Stellungnahme zu den erwähnten Asylakten einzureichen. Die Vorinstanz wurde angewiesen, im Nachgang zur Akteneinsicht dem Bundesverwaltungsgericht die erwähn- ten Akten zuzustellen. Mit Schreiben vom 24. Februar 2022 teilte die Vor- instanz mit, die erwähnten Personen hätten die Erteilung der Einsicht in ihre Asylakten abgelehnt, weshalb die entsprechenden Stellen in der Ver- nehmlassung nicht hinzugezogen werden könnten. Das Schreiben wurde dem Beschwerdeführer am 3. März 2022 zur Kenntnisnahme zugestellt.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer- den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziffer 1 BGG; Art. 105 AsylG, SR 142.31). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG).
E-5294/2021 Seite 5 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 52 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (ein- schliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die un- richtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver- halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden die Fragen der Flücht- lingseigenschaft, des Asyls und der verfügten Wegweisung. Der Wegwei- sungsvollzug ist nicht zu prüfen, nachdem die Vorinstanz den Beschwer- deführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf- genommen hat.
E. 4 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, die vorab zu beurteilen wären, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Angesichts dessen, dass die materielle Prüfung zu Gunsten des Beschwerdeführers ausfällt und die angefochtene Verfügung aufgehoben wird, kann auf die Prüfung der formellen Rügen verzichtet werden.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flücht- lingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von be- stimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nach- teile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund der in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählten Verfolgungsmotiven drohen oder zugefügt wor- den sein. Die erlittene Verfolgung muss zudem aktuell sein. Dies bedeutet,
E-5294/2021 Seite 6 dass zwischen der Verfolgungshandlung und der Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat ein zeitlicher und sachlicher Kausalzusammenhang bestehen muss, sowie die Furcht vor einer andauernden Verfolgung zum Urteilszeitpunkt (noch) begründet ist. Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden, sind nur dann asylrelevant, wenn begründeter Anlass zur An- nahme besteht, eine Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrschein- lichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Mög- lichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vor- liegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar er- scheinen lassen. Ob eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung vor- liegt, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhan- den sein, die bei jedem Menschen in der gleichen Lage Furcht vor Verfol- gung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Die objek- tive Betrachtungsweise ist durch das vom Betroffenen bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (BVGE 2010/57 E. 2.5; BVGE 2011/50 E. 3.1.1; BVGE 2011/51 E. 6).
E. 5.2 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ih- res Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe). Stattdessen werden Personen, wel- che subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen kön- nen, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Ist die Gefährdung demgegenüber aufgrund von äusseren, nach der Aus- reise eingetretenen Umständen, auf die der Betreffende keinen Einfluss nehmen konnte, entstanden, liegen objektive Nachfluchtgründe vor; dies- bezüglich wird kein Asylausschluss begründet (vgl. BVGE 2010/44 E. 3.5 m.w.H.).
E. 5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
E-5294/2021 Seite 7 Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Als schlüssig gelten Vor- bringen, wenn sie innerhalb einer Anhörung, zwischen Befragungen oder im Vergleich zu Aussagen Dritter keine Widersprüche aufweisen. Kleine, marginale Widersprüche sowie solche, die nicht die zentralen Asylvorbrin- gen betreffen, können zwar in die Gesamtbetrachtung einfliessen, sollten jedoch nicht die alleinige Begründung für die Verneinung der Glaubhaf- tigkeit darstellen.
E. 6.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigen- schaft (Art. 3 AsylG) und an die Glaubhaftigkeit (Art. 7 AsylG) nicht stand. Als einziges Verfolgungsmotiv seines Cousins vs sei dessen persönliche Rachsucht zu erachten. Der Beschwerdeführer habe selber nie durch an- dere Taliban persönliche Nachteile erlitten und sei auch nicht namentlich in einem von seinem Bruder eingereichten Drohbrief der Taliban aufgeführt. Erst aufgrund der Eroberung des Bezirks durch die Taliban und des darauf- folgenden Anrufs seines Cousins vs bei seinem Cousin ms habe er sich zur Ausreise aus Afghanistan veranlasst gesehen. Letzteres sei der allge- meinen schlechten Sicherheitslage in Afghanistan geschuldet. Die geltend gemachte Bedrohungslage durch den Cousin vs vermöge keine flüchtlings- rechtlich relevante Intensität zu entfalten. Es sei zu Diskrepanzen zwischen seinen und den Aussagen seines Bruders gekommen. So sei unklar, in welcher Reihenfolge er und sein Bruder nach der Tötung seines Vaters und seines ältesten Bruders und nach seiner schweren Verletzung zu seinem Onkel ms, zu seiner Mutter und ins Krankenhaus gegangen seien. Die Wi- dersprüche vermöge er selbst unter Berücksichtigung seines noch sehr jungen Alters im Zeitpunkt der Vorfälle nicht zu erklären.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, sein ältester Bruder, sein Vater sowie sein Onkel ms seien aufgrund ihrer politischen Anschauung und des aktiven Widerstands gegen den Herrschaftsanspruch der Taliban von sei- nem Cousin vs – einem Talibankommandanten – ermordet worden. Dieses Verfolgungsmotiv gelte auch für ihn. Als Bruder eines Generals der afgha- nischen Armee, welcher für eine mehrjährige Inhaftierung eines Taliban- kommandanten verantwortlich gemacht und getötet worden sei, drohe ihm unmittelbar eine flüchtlingsrechtlich relevante Reflexverfolgung. Sein (an- derer) Bruder sei aufgrund derselben Vorbringen in der Schweiz als Flücht-
E-5294/2021 Seite 8 ling anerkannt worden. Er sei nicht aufgrund der allgemeinen Sicherheits- lage aus Afghanistan geflohen. Im Kontext von Afghanistan sei zu beden- ken, dass die Taliban in den letzten 20 Jahren durch die internationalen Truppen und die afghanische Armee in Schach hätten gehalten werden können. Durch die Machtübernahme der Taliban sei es seinem Cousin vs möglich gewesen, ohne Angst vor Vergeltungsmassnahmen seitens des Staates, seine Terrorherrschaft wiederaufzunehmen. Obwohl in der ange- fochtenen Verfügung von einigen Diskrepanzen zwischen seinen Aussa- gen und denjenigen seines Bruders die Rede sei, zeige die Vorinstanz le- diglich die Diskrepanz hinsichtlich des Ablaufs seines Transports ins Kran- kenhaus auf. Aufgrund seines Alters zum damaligen Zeitpunkt, seiner Ver- letzungen und seiner Bewusstlosigkeit sei dieser geringfügige Unterschied nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen in Frage zu stellen. Er erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG und ihm sei Asyl zu gewähren.
E. 6.3 Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung aus, es überzeuge nicht, dass der Cousin vs seine drei Verwandten getötet habe, als der Distrikt noch unter der Kontrolle der afghanischen Behörden gewesen sei, wäh- rend er mit der direkten Bedrohung des Beschwerdeführers bis nach der Distrikteroberung der Taliban ungefähr zwei bis drei Jahre später zugewar- tet habe. Seine Erklärungen zu den Diskrepanzen zwischen seinen Aussa- gen und denjenigen seines Bruders würden nicht überzeugen. Ferner hät- ten er und sein Bruder den militärischen Rang ihres ältesten Bruders un- terschiedlich bezeichnet. Mangels authentischem Vergleichsmaterial sei eine abschliessende Beurteilung der Authentizität des von seinem Bruder eingereichten Zertifikats nicht möglich. Das Zertifikat bestätige darüber hin- aus nicht, dass sein getöteter Bruder ein General gewesen sei. Es bestä- tige lediglich, dass dieser die Militärschule mit dem Grad des Unterleut- nants erfolgreich abgeschlossen habe. Die Tötung seines Vaters und sei- nes ältesten Bruders sei lediglich auf dem von seinem Bruder eingereich- ten Klageschreiben dokumentiert, welches ein Antragsformular und käuf- lich zu erwerben sei und somit nicht als Beweis für deren Tod dienen könne. Zum Tod seines Onkels ms würden keine Beweismittel vorliegen.
E. 6.4 In seiner Replik entgegnet der Beschwerdeführer, sein Cousin vs habe mit den Drohungen ihm gegenüber zugewartet, weil er zum Zeitpunkt der Tötung seines Vaters und seines ältesten Bruders erst sechs Jahre alt und zum Zeitpunkt der Tötung seinen Onkels ms nur wenige Jahre älter gewe- sen sei. Zum Zeitpunkt der Machtübernahme der Taliban sei er hingegen ein Jugendlicher gewesen und damit potentiell gefährlich für den Cousin
E-5294/2021 Seite 9 vs. Die Tötung seiner drei Verwandten sei als erstellt zu erachten, da so- wohl er als auch sein Bruder überzeugend darüber berichtet hätten. Er habe sich – als damals Sechsjähriger – gemerkt, dass sein ältester Bruder kein einfacher Soldat gewesen sei, sondern ein Kommandant.
E. 7.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Vorbringen zu Recht als unglaubhaft eingestuft hat. Es ist unbestritten, dass der älteste Bruder des Beschwerdeführers in Af- ghanistan militärisch ausgebildet wurde. Die Vorinstanz bemängelt hinge- gen, der Beschwerdeführer und sein Bruder hätten den militärischen Rang ihres ältesten Bruders unterschiedlich bezeichnet und das eingereichte Zertifikat würde lediglich bestätigen, dass dieser im Jahr 2009 den Rang eines Unterleutnants innegehabt habe. Bis zur Ermordung des ältesten Bruders vergingen hingegen weitere drei Jahre, weshalb durchaus möglich ist, dass dieser in der militärischen Hierarchie aufgestiegen ist. Der Be- schwerdeführer gab zwar an, sein ältester Bruder sei General gewesen, wohingegen sein Bruder anführte, dieser habe den Rang eines Offiziers innegehabt. Der damals siebenjährige Beschwerdeführer war sich be- wusst, dass sein ältester Bruder im Militär tätig war und einen höheren Rang innehatte. Es kann von ihm jedoch nicht erwartet werden, dass er eine genaue Bezeichnung des militärischen Rangs angeben kann. Vor die- sem Hintergrund kann in Übereinstimmung mit den Angaben seines Bru- ders durchaus davon ausgegangen werden, dass der älteste Bruder eine höhere Position in der afghanischen Armee ausübte. Der militärische Grad seines ältesten Bruders ist indes unerheblich. Massgeblich und unbestrit- ten ist gemäss den Angaben seines Bruders in seinem Asylverfahren, dass sein Cousin vs als Mitglied der Taliban des Beschwerdeführers ältesten Bruder, der beim afghanischen Militär tätig war, für die Haft seines Cousins vs verantwortlich gemacht hat. Sein Cousin vs tötete diesen und dessen Vater deswegen. Aufgrund begründeter Furcht vor Reflexverfolgung durch seinen Cousin vs erhielt sein (des Beschwerdeführers weiterer) Bruder in der Schweiz Asyl. Der Argumentation der Vorinstanz, dass die Tötung sei- nes Vaters und seines ältesten Bruders als nicht erstellt zu erachten sei, kann somit nicht gefolgt werden. Soweit die Vorinstanz die Diskrepanz zwischen seinen Aussagen und den- jenigen seines Bruders hinsichtlich des genauen Ablaufs seines Transports ins Krankenhaus beanstandet, ist zu berücksichtigen, dass der Beschwer- deführer bewusstlos war und sich deshalb logischerweise nicht erinnern
E-5294/2021 Seite 10 kann, wie er ins Krankenhaus gebracht wurde (SEM-Akten 21 F103; SEM- Akten 32 S. 1). Anlässlich der Anhörung gab er an, "wir gingen zuerst zu meinem Onkel ms nach Hause und dann wurde ich zum Spital gebracht" (SEM-Akten 21 F69). Daraus ist nicht abzuleiten, dass er direkt vom Haus des Onkels ms ins Krankenhaus gebracht wurde. Aufgrund seiner Be- wusstlosigkeit ist es durchaus möglich, dass sie auf dem Weg ins Kranken- haus zum Haus der Mutter zurückgekehrt und von dort aus zum Kranken- haus gefahren sind. Auch spricht wegen seines damaligen jungen Alters nicht gegen die Glaub- haftigkeit seiner Aussagen, wenn er angibt, er habe nicht mitbekommen, dass seine Mutter bei seinem Onkel ms rausgeschmissen worden sei. Seine Mutter habe ihm dies nicht mitgeteilt (SEM-Akten 32 S. 2). In der Anhörung erklärte er deckungsgleich mit den Schilderungen seines Bru- ders, er und seine Mutter hätten nach dessen Ausreise manchmal an an- deren Orten übernachtet (SEM-Akten 21 F108). Da er immer in Kontakt mit seiner Mutter stand und diese immer wieder einmal bei seinem Onkel ms übernachtete, kann ihm durchaus nicht aufgefallen sein, dass sie sich im Haus des Onkels nicht mehr hätte aufhalten dürfen.
E. 7.2 Der Bruder des Beschwerdeführers machte in seinem Asylverfahren die gleichen Vorbringen geltend und erhielt in der Schweiz Asyl. So schil- derte dieser die Mitgliedschaft ihres Cousins vs bei den Taliban, dessen Inhaftierung für drei Jahre, wofür dieser ihren ältesten Bruder in der Funk- tion als Berufsoffizier bei der afghanischen Armee verantwortlich gemacht habe, die Drohungen und den Drohbrief ihres Cousins vs gegenüber ihrer gesamten Familie, den Überfall im Haus, die Tötung ihres Vaters und äl- testen Bruders, ihre Flucht zu ihrem Onkel ms, die Suche nach ihm durch seinen Cousin vs bei seinem Onkel ms und die Organisation seiner eige- nen Ausreise aus Afghanistan durch diesen aufgrund der Furcht, wie ihr Vater und ältester Bruder von ihrem Cousin vs getötet zu werden.
E. 7.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aussagen des Beschwer- deführers zur Zugehörigkeit seines ältesten Bruders zur afghanischen Ar- mee, zur Tötung seiner drei Verwandten im Kontext dieser Zugehörigkeit, zum Ablauf seines Transports ins Krankenhaus, zur Wohnsituation nach seinem Krankenhausaufenthalt und zu seiner Verfolgung durch den Cousin vs in Übereinstimmung mit den Aussagen seines Bruders als überwiegend logisch konsistent und hinreichend detailliert zu erachten sind. Dies gilt umso mehr in Berücksichtigung des Umstandes, dass er zum Zeitpunkt der Tötung seines Vaters, seines ältesten Bruders sowie später des Onkels ms
E-5294/2021 Seite 11 erst sieben respektive zehn Jahre alt und bei den Befragungen durch die Vorinstanz 16 Jahre alt gewesen ist und von ihm nicht dieselbe Erzähl- dichte wie von einem Volljährigen erwartet werden kann. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist von der Glaubhaftigkeit seiner Ausführungen gemäss Art. 7 AsylG auszugehen.
E. 8.1 Im Weiteren ist zu prüfen, ob die Vorbringen des Beschwerdeführers die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft erfüllen beziehungsweise ob er bei einer Rückkehr nach Afghanistan ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätte.
E. 8.2 Praxisgemäss (vgl. Referenzurteil des BVGer D-5800/2018 vom 3. De- zember 2018 E. 6) lassen sich Gruppen von Personen definieren, die in Afghanistan aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, welche der af- ghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft inklusive den internationalen Militärkräften nahestehen oder als Unterstützer dersel- ben wahrgenommen werden sowie westlich orientierte oder der afghani- schen Gesellschaftsordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen (vgl. dazu: UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the Inter- national Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan, 30. August 2018, A. Risk Profiles, S. 39 ff., insbesondere Bst. d, S. 43 sowie die beiden EASO Berichte: „Country of Origin Information Report: Afghanistan: Indi- viudals targeted by armed actors in the conflict“ vom Dezember 2017, S. 34 und 35 und „Country Guidance: Afghanistan: Guidance note and common analysis”, Juni 2018, S. 41–43). Demgemäss betrachten die Taliban Ange- hörige der afghanischen Sicherheitskräfte – oder Personen, die (eng) mit diesen zusammenarbeiteten – als Feinde ihrer Sache, weshalb ihnen Nachteile angedroht werden, welche bisweilen auch vollzogen werden. In- dessen handelt es sich dabei um Personen, welche sich in besonderer Weise exponiert haben, so dass sie den Taliban aufgefallen sind (vgl. Urteil des BVGer D-6851/2018 vom 27. Februar 2019 E. 5.3.1).
E. 8.3 Der Beschwerdeführer machte geltend, aufgrund der militärischen Tä- tigkeit seines ältesten Bruders einer Reflexverfolgung ausgesetzt gewesen zu sein. Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär be- troffenen Person auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Re- flexverfolgung vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile
E-5294/2021 Seite 12 mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss (zum Begriff der Reflexverfolgung BVGE 2007/19 E. 3.3). Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind, wie obenstehend aufgezeigt, als glaubhaft zu erachten. Das flüchtlingsrechtliche Verfolgungsmotiv liegt darin, dass sein ältester Bruder als Mitglied des afghanischen Militärs für die dreijährige Inhaftierung seines Cousins vs – eines Talibankommandan- ten – verantwortlich gemacht und deshalb von diesem getötet wurde. Zu- dem tötete Letzterer auch seinen Vater und seinen Onkel ms. Der Drohbrief der Taliban betrifft gemäss den Aussagen des Bruders des Beschwerde- führers die ganze Familie ("in Afghanistan wird die ganze Familie eines Spions als Spion betrachtet, weil die Familie zusammenlebt"; N (…) A25 F37, F97). Die Vorinstanz stellt die logische Nachvollziehbarkeit des vom Beschwerdeführer geschilderten Motivs seitens seines Cousins vs in Frage. Der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt der Tötung seines Vaters und seines ältesten Bruders sieben Jahre alt gewesen, weshalb als einzi- ges Verfolgungsmotiv seines Cousins vs dessen persönliche Rachsucht zu erachten sei. Es sei auszuschliessen, dass er ohne verwandtschaftliche Verbindung zu seinem Cousin vs respektive zu seinem getöteten ältesten Bruder in den Fokus dieses Cousins geraten wäre. Dies ist zu bejahen, was indes nicht ausschliesst, dass die Verfolgungsabsicht des Cousin vs nicht auch politisch motiviert sein kann. Hierzu wendet der Beschwerde- führer auf Beschwerdeebene in Übereinstimmung mit den Aussagen sei- nes Bruders zu Recht ein, dass sein ältester Bruder aufgrund seiner Zuge- hörigkeit zur afghanischen Armee beziehungsweise dessen politischen An- schauung von seinem Cousin vs verfolgt und getötet wurde. Damit dürfte den Rachehandlungen seines den Taliban angehörenden Cousins vs (auch) ein politisches Verfolgungsmotiv zugrunde liegen, auch wenn der Beschwerdeführer in der Anhörung festhielt, die Morde seien aus Rach- sucht getätigt worden (elektronische SEM-Akten 1105754-21/15 [nachfol- gend SEM-Akten 21] F72, F87). Darüber hinaus ist nicht davon auszuge- hen, dass die Taliban Angehörige des ehemaligen Regimes schützen wür- den, wenn sich ein Mitglied der Taliban an diesen rächen möchte, selbst wenn der Racheakt privat motiviert wäre. Ein anzunehmender mangelnder Schutzwille seitens der Taliban ist folglich politisch motiviert. Weiter besteht ein direkter zeitlicher und sachlicher Kausalzusammenhang zwischen der letzten Drohung des Cousins vs und der Ausreise des Be- schwerdeführers. Zum Zeitpunkt der Ausreise seines Bruders ungefähr im Jahr 2011 war der Cousin vs am Beschwerdeführer aufgrund seines jungen Alters von erst sieben Jahren nicht interessiert. Ungefähr im Jahr 2015, als
E-5294/2021 Seite 13 sein Cousin vs seinen Onkel ms bedrohte und ihn aufforderte, seinen Bru- der auszuliefern, und dieser erfuhr, dass sein Bruder aus Afghanistan aus- gereist war, dürfte das Interesse des Cousins vs sich nun auf den Be- schwerdeführer übertragen haben. Sein Cousin vs richtete sich zwar nicht sofort an den Beschwerdeführer. Als Grund gab der Bruder des Beschwer- deführers an, dass er (der Beschwerdeführer) immer noch zu jung war. Sein Bruder erklärte zudem, dass auch ihre Mutter nichts zu befürchten hatte, weil sie eine Frau ist. Gezielt ins Visier der Taliban geriet der Be- schwerdeführer aber spätestens im November/Dezember 2020 mit dem Anruf seines Cousins vs bei seinem Cousin ms, als er nach dem Beschwer- deführer suchte. Es ist durchaus nachvollziehbar, dass sich sein Cousin vs erst nach der Eroberung des Bezirks durch die Taliban und dem Erreichen eines gewissen Alters des Beschwerdeführers erneut nach ihm erkundigt hatte, denn der mittlerweile 15-jährige Beschwerdeführer könnte für seinen Cousin vs und die Taliban eine potenzielle Gefahrenquelle darstellen. Der Bruder des Beschwerdeführers war ausgereist und sein Onkel ms tot, wes- halb er als nächster männlicher Familienangehöriger ins Visier seines Cousins vs geriet. Da zuvor betreffend den Onkel ms der Cousin vs nicht direkt zum Mord geschritten war, sondern diesen vorher mehrmals bedroht hatte (SEM-Akten 21 F105, F111), stieg die Gefahr für den Beschwerde- führer mit dem Anruf, der Eroberung der Taliban des Heimatdistrikts und dem Umstand, dass sein Cousin vs eine wichtige Person bei den Taliban darstellt (SEM-Akten 21 F117), akut. Seitens der afghanischen Regierung bestand kein Schutz mehr; der Beschwerdeführer fühlte sich nicht mehr sicher, was auch objektiv genügend begründet erscheint. Demgemäss ist festzustellen, dass er wie sein Bruder in flüchtlingsrechtlicher Weise in den Fokus der Taliban geraten ist und im Zeitpunkt der Ausreise begründete Furcht hatte, in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt zu werden.
E. 8.4 Es bestehen sodann keine Hinweise darauf, dass sich dies zum heuti- gen Zeitpunkt geändert hat. Die Situation in Afghanistan wurde im Refe- renzurteil E-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 als Bürgerkrieg charakteri- siert, wobei unter anderem auf den in den vergangenen Jahren gewachse- nen Einfluss der Taliban hingewiesen wurde (vgl. a.a.O. E. 7.3 f.). Dieser Einfluss hat sich – mit Blick auf den nunmehr vollzogenen vollständigen Abzug der amerikanischen und ausländischen Streitkräfte und der fakti- schen Machtübernahme durch die Taliban (vgl. Afghanistan Analysts Net- work, The Moment in Between: After the Americans, before the new re- gime, 1. September 2021, <https://www.afghanistan-analysts.org/en/re- ports/war-and-peace/the-moment-in-between-after-the-americans-before- the-new-regime/>; abgerufen am 26. Oktober 2022) – manifestiert, wobei
E-5294/2021 Seite 14 sich das Land seither in einer Übergangsphase befindet. Es ist namentlich noch nicht absehbar, wie die Taliban die konkrete Regierungsführung ge- stalten werden und welche Haltung sie zu bestimmten Personengruppen innerhalb der afghanischen Bevölkerung einnehmen werden (vgl. British Broadcasting Corporation, Afghanistan: Life under Taliban rile one month on, <https://www.bbc.com/news/world-asia-58550640>; abgerufen am
26. Oktober 2022). Vor diesem Hintergrund kann auch nicht von einer in- nerstaatlichen Schutz- beziehungsweise Fluchtalternative gesprochen werden. Insgesamt besteht für den Beschwerdeführer seit der Machtüber- nahme durch die Taliban weiterhin respektive im Sinne objektiver Nach- fluchtgründe erst recht begründete Furcht bei einer Rückkehr in das Hei- matland von Seiten der Taliban in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise ver- folgt zu werden.
E. 9 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdefüh- rer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Aus den Akten gehen sodann keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von Aus- schlussgründen im Sinne von Art. 53 AsylG hervor. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 3. November 2021 ist aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, dem Beschwerdefüh- rer Asyl zu gewähren.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 10.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die bei den Akten liegende Kostennote erscheint den Verfahrensumständen als nicht ganz angemessen. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt den verrech- neten Vertretungsaufwand in der Gesamthöhe von Fr. 2'048.70 im Ver- gleich mit gleichgelagerten Verfahren als unangemessen und kürzt diesen auf den Betrag von Fr. 1'800.- (einschliesslich Auslagen). Die von der Vor- instanz auszurichtende Parteientschädigung ist demnach auf insgesamt Fr. 1'800.– (inkl. Auslagen im Sinn von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE; von der Mehrwertsteuer ausgenommene Dienstleistung) festzusetzen.
E-5294/2021 Seite 15
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Verfügung vom 3. November 2021 wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustel- len und ihm Asyl in der Schweiz zu gewähren.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'800.– auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Eliane Hochreutener Versand: E-5294/2021 Seite 16
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5294/2021 Urteil vom 26.Oktober 2022 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richterin Chiara Piras, Richter Lorenz Noli, Gerichtsschreiberin Eliane Hochreutener. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Elia Menghini, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 3. November 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 14. August 2021 in der Schweiz um Asyl. Anlässlich der Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (UMA) vom 31. August 2021 sowie der Anhörung vom 22. September 2021 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sei ethnischer (...) muslimischen Glaubens. Er sei in B._______, Bezirk C._______, Provinz D._______, geboren und aufgewachsen. Hinsichtlich seiner Ausreisegründe gab er zu Protokoll, im Jahr 2009 sei sein Cousin väterlicherseits (vs), welcher Kommandant bei den Taliban gewesen sei, verhaftet worden und habe seinen (des Beschwerdeführers) ältesten Bruder, welcher General bei der afghanischen Nationalarmee gewesen sei, dafür verantwortlich gemacht. Nach der Entlassung des Cousins vs im Jahr 2012 habe dieser seinen ältesten Bruder, und seinen Vater anlässlich eines Überfalls gemeinsam mit andern Talibanangehörigen zuhause getötet sowie seiner Mutter mitgeteilt, er werde die gesamte Familie vernichten. Er (der Beschwerdeführer) und sein älterer Bruder E._______ (nachfolgend: Bruder) seien nach diesem Vorfall zu ihrem Onkel mütterlicherseits (ms) nach F._______ geflohen. Da er sich bei der Flucht ein Bein gebrochen habe, sei er daraufhin sechs Monate im Krankenhaus behandelt worden. Aus Angst, dass sein Bruder ebenfalls von seinem Cousin vs getötet werde, habe ihr Onkel ms Ersteren während des Krankenhausaufenthalts des Beschwerdeführers in die Schweiz ausreisen lassen (N [...]; positiver Asylentscheid vom 21. August 2014). Sein Cousin vs habe sich danach bei ihrem Onkel ms erkundigt, weshalb der Bruder aus Afghanistan ausgereist sei. Ungefähr im Jahr 2014 oder 2015 sei dieser Onkel ms vom selben Cousin vs getötet worden. Nach diesem Vorfall habe sich sein Cousin vs bei verschiedenen Personen nach dem Beschwerdeführer erkundigt. Ungefähr im November 2021 hätten die Taliban den Wohnbezirk des Beschwerdeführers erobert und es sei geplant gewesen, seinen Cousin vs zum Gouverneur des Distrikts zu ernennen. Letzterer habe telefonisch seinem Cousin ms gedroht, er solle ihn (den Beschwerdeführer) ausliefern. Aus Furcht, ebenfalls von seinem Cousin vs getötet zu werden, sei er ungefähr im Januar 2021 aus Afghanistan ausgereist. Nach seiner Ausreise habe sein Cousin vs weiterhin nach ihm gesucht. Er sei insgesamt wegen der gleichen Probleme ausgereist wie sein Bruder. Der Beschwerdeführer reichte seine Tazkira (im Original), einen Drohbrief sowie eine Klageschrift betreffend die Probleme mit Verwandten (beide in Kopie) ein. B. Mit Schreiben vom 23. September 2021 gab die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zu Widersprüchen zwischen seinen und Aussagen im Asylverfahren seines Bruders zu äussern. Auf Gesuch hin gewährte ihm die Vorinstanz Einsicht in die Asylakten seines Bruders. Mit Schreiben vom 30. September 2021 nahm er Stellung zum Widerspruch betreffend den Ablauf seines Transports ins Krankenhaus, nachdem sein ältester Bruder und sein Vater getötet worden seien. Zudem machte er Angaben zu den unterschiedlichen Ausführungen hinsichtlich der Wohnsituation von ihm und seiner Mutter nach seinem Krankenhausaufenthalt. C. Am 1. Oktober 2021 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugeteilt. D. Mit Verfügung vom 3. November 2021 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, welche aber wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben wurde E. Mit Eingabe vom 6. Dezember 2021 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben. Es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung und rechtsgenüglichen Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und der rubrizierte Rechtsvertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Der Beschwerdeführer reichte eine Fürsorgebestätigung sowie eine Honorarnote ins Recht. F. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2021 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und gab der Vorinstanz Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung. G. Am 21. Dezember 2021 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein. H. Mit Replik vom 7. Januar 2021 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung Stellung. Der Replik war eine aktualisierte Honorarnote beigelegt. I. Mit Verfügung vom 17. Januar 2021 forderte die Instruktionsrichterin die Vorinstanz auf, innert Frist die Vollmachten von G._______ (N [...]), vom Cousin des Beschwerdeführers H._______ (N [...]) sowie von einer weiteren Person (N [...]) zur Akteneinsicht einzuholen. Sofern Vollmachten nicht eingeholt werden könnten, seien die entsprechenden Aussagen in der Vernehmlassung zur Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers nicht beizuziehen. Bei Vorliegen der Vollmachten sei ihm Einsicht in die Asylakten zu gewähren. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist eine Stellungnahme zu den erwähnten Asylakten einzureichen. Die Vorinstanz wurde angewiesen, im Nachgang zur Akteneinsicht dem Bundesverwaltungsgericht die erwähnten Akten zuzustellen. Mit Schreiben vom 24. Februar 2022 teilte die Vor-instanz mit, die erwähnten Personen hätten die Erteilung der Einsicht in ihre Asylakten abgelehnt, weshalb die entsprechenden Stellen in der Vernehmlassung nicht hinzugezogen werden könnten. Das Schreiben wurde dem Beschwerdeführer am 3. März 2022 zur Kenntnisnahme zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziffer 1 BGG; Art. 105 AsylG, SR 142.31). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 52 VwVG).
2. Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der verfügten Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht zu prüfen, nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat.
4. In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, die vorab zu beurteilen wären, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Angesichts dessen, dass die materielle Prüfung zu Gunsten des Beschwerdeführers ausfällt und die angefochtene Verfügung aufgehoben wird, kann auf die Prüfung der formellen Rügen verzichtet werden. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund der in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählten Verfolgungsmotiven drohen oder zugefügt worden sein. Die erlittene Verfolgung muss zudem aktuell sein. Dies bedeutet, dass zwischen der Verfolgungshandlung und der Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat ein zeitlicher und sachlicher Kausalzusammenhang bestehen muss, sowie die Furcht vor einer andauernden Verfolgung zum Urteilszeitpunkt (noch) begründet ist. Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden, sind nur dann asylrelevant, wenn begründeter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen. Ob eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung vorliegt, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in der gleichen Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Die objektive Betrachtungsweise ist durch das vom Betroffenen bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (BVGE 2010/57 E. 2.5; BVGE 2011/50 E. 3.1.1; BVGE 2011/51 E. 6). 5.2 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe). Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Ist die Gefährdung demgegenüber aufgrund von äusseren, nach der Ausreise eingetretenen Umständen, auf die der Betreffende keinen Einfluss nehmen konnte, entstanden, liegen objektive Nachfluchtgründe vor; diesbezüglich wird kein Asylausschluss begründet (vgl. BVGE 2010/44 E. 3.5 m.w.H.). 5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Als schlüssig gelten Vorbringen, wenn sie innerhalb einer Anhörung, zwischen Befragungen oder im Vergleich zu Aussagen Dritter keine Widersprüche aufweisen. Kleine, marginale Widersprüche sowie solche, die nicht die zentralen Asylvorbringen betreffen, können zwar in die Gesamtbetrachtung einfliessen, sollten jedoch nicht die alleinige Begründung für die Verneinung der Glaubhaftigkeit darstellen. 6. 6.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft (Art. 3 AsylG) und an die Glaubhaftigkeit (Art. 7 AsylG) nicht stand. Als einziges Verfolgungsmotiv seines Cousins vs sei dessen persönliche Rachsucht zu erachten. Der Beschwerdeführer habe selber nie durch andere Taliban persönliche Nachteile erlitten und sei auch nicht namentlich in einem von seinem Bruder eingereichten Drohbrief der Taliban aufgeführt. Erst aufgrund der Eroberung des Bezirks durch die Taliban und des darauffolgenden Anrufs seines Cousins vs bei seinem Cousin ms habe er sich zur Ausreise aus Afghanistan veranlasst gesehen. Letzteres sei der allgemeinen schlechten Sicherheitslage in Afghanistan geschuldet. Die geltend gemachte Bedrohungslage durch den Cousin vs vermöge keine flüchtlingsrechtlich relevante Intensität zu entfalten. Es sei zu Diskrepanzen zwischen seinen und den Aussagen seines Bruders gekommen. So sei unklar, in welcher Reihenfolge er und sein Bruder nach der Tötung seines Vaters und seines ältesten Bruders und nach seiner schweren Verletzung zu seinem Onkel ms, zu seiner Mutter und ins Krankenhaus gegangen seien. Die Widersprüche vermöge er selbst unter Berücksichtigung seines noch sehr jungen Alters im Zeitpunkt der Vorfälle nicht zu erklären. 6.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, sein ältester Bruder, sein Vater sowie sein Onkel ms seien aufgrund ihrer politischen Anschauung und des aktiven Widerstands gegen den Herrschaftsanspruch der Taliban von seinem Cousin vs - einem Talibankommandanten - ermordet worden. Dieses Verfolgungsmotiv gelte auch für ihn. Als Bruder eines Generals der afghanischen Armee, welcher für eine mehrjährige Inhaftierung eines Talibankommandanten verantwortlich gemacht und getötet worden sei, drohe ihm unmittelbar eine flüchtlingsrechtlich relevante Reflexverfolgung. Sein (anderer) Bruder sei aufgrund derselben Vorbringen in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden. Er sei nicht aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage aus Afghanistan geflohen. Im Kontext von Afghanistan sei zu bedenken, dass die Taliban in den letzten 20 Jahren durch die internationalen Truppen und die afghanische Armee in Schach hätten gehalten werden können. Durch die Machtübernahme der Taliban sei es seinem Cousin vs möglich gewesen, ohne Angst vor Vergeltungsmassnahmen seitens des Staates, seine Terrorherrschaft wiederaufzunehmen. Obwohl in der angefochtenen Verfügung von einigen Diskrepanzen zwischen seinen Aussagen und denjenigen seines Bruders die Rede sei, zeige die Vorinstanz lediglich die Diskrepanz hinsichtlich des Ablaufs seines Transports ins Krankenhaus auf. Aufgrund seines Alters zum damaligen Zeitpunkt, seiner Verletzungen und seiner Bewusstlosigkeit sei dieser geringfügige Unterschied nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen in Frage zu stellen. Er erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG und ihm sei Asyl zu gewähren. 6.3 Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung aus, es überzeuge nicht, dass der Cousin vs seine drei Verwandten getötet habe, als der Distrikt noch unter der Kontrolle der afghanischen Behörden gewesen sei, während er mit der direkten Bedrohung des Beschwerdeführers bis nach der Distrikteroberung der Taliban ungefähr zwei bis drei Jahre später zugewartet habe. Seine Erklärungen zu den Diskrepanzen zwischen seinen Aussagen und denjenigen seines Bruders würden nicht überzeugen. Ferner hätten er und sein Bruder den militärischen Rang ihres ältesten Bruders unterschiedlich bezeichnet. Mangels authentischem Vergleichsmaterial sei eine abschliessende Beurteilung der Authentizität des von seinem Bruder eingereichten Zertifikats nicht möglich. Das Zertifikat bestätige darüber hinaus nicht, dass sein getöteter Bruder ein General gewesen sei. Es bestätige lediglich, dass dieser die Militärschule mit dem Grad des Unterleutnants erfolgreich abgeschlossen habe. Die Tötung seines Vaters und seines ältesten Bruders sei lediglich auf dem von seinem Bruder eingereichten Klageschreiben dokumentiert, welches ein Antragsformular und käuflich zu erwerben sei und somit nicht als Beweis für deren Tod dienen könne. Zum Tod seines Onkels ms würden keine Beweismittel vorliegen. 6.4 In seiner Replik entgegnet der Beschwerdeführer, sein Cousin vs habe mit den Drohungen ihm gegenüber zugewartet, weil er zum Zeitpunkt der Tötung seines Vaters und seines ältesten Bruders erst sechs Jahre alt und zum Zeitpunkt der Tötung seinen Onkels ms nur wenige Jahre älter gewesen sei. Zum Zeitpunkt der Machtübernahme der Taliban sei er hingegen ein Jugendlicher gewesen und damit potentiell gefährlich für den Cousin vs. Die Tötung seiner drei Verwandten sei als erstellt zu erachten, da sowohl er als auch sein Bruder überzeugend darüber berichtet hätten. Er habe sich - als damals Sechsjähriger - gemerkt, dass sein ältester Bruder kein einfacher Soldat gewesen sei, sondern ein Kommandant. 7. 7.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Vorbringen zu Recht als unglaubhaft eingestuft hat. Es ist unbestritten, dass der älteste Bruder des Beschwerdeführers in Afghanistan militärisch ausgebildet wurde. Die Vorinstanz bemängelt hingegen, der Beschwerdeführer und sein Bruder hätten den militärischen Rang ihres ältesten Bruders unterschiedlich bezeichnet und das eingereichte Zertifikat würde lediglich bestätigen, dass dieser im Jahr 2009 den Rang eines Unterleutnants innegehabt habe. Bis zur Ermordung des ältesten Bruders vergingen hingegen weitere drei Jahre, weshalb durchaus möglich ist, dass dieser in der militärischen Hierarchie aufgestiegen ist. Der Beschwerdeführer gab zwar an, sein ältester Bruder sei General gewesen, wohingegen sein Bruder anführte, dieser habe den Rang eines Offiziers innegehabt. Der damals siebenjährige Beschwerdeführer war sich bewusst, dass sein ältester Bruder im Militär tätig war und einen höheren Rang innehatte. Es kann von ihm jedoch nicht erwartet werden, dass er eine genaue Bezeichnung des militärischen Rangs angeben kann. Vor diesem Hintergrund kann in Übereinstimmung mit den Angaben seines Bruders durchaus davon ausgegangen werden, dass der älteste Bruder eine höhere Position in der afghanischen Armee ausübte. Der militärische Grad seines ältesten Bruders ist indes unerheblich. Massgeblich und unbestritten ist gemäss den Angaben seines Bruders in seinem Asylverfahren, dass sein Cousin vs als Mitglied der Taliban des Beschwerdeführers ältesten Bruder, der beim afghanischen Militär tätig war, für die Haft seines Cousins vs verantwortlich gemacht hat. Sein Cousin vs tötete diesen und dessen Vater deswegen. Aufgrund begründeter Furcht vor Reflexverfolgung durch seinen Cousin vs erhielt sein (des Beschwerdeführers weiterer) Bruder in der Schweiz Asyl. Der Argumentation der Vorinstanz, dass die Tötung seines Vaters und seines ältesten Bruders als nicht erstellt zu erachten sei, kann somit nicht gefolgt werden. Soweit die Vorinstanz die Diskrepanz zwischen seinen Aussagen und denjenigen seines Bruders hinsichtlich des genauen Ablaufs seines Transports ins Krankenhaus beanstandet, ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bewusstlos war und sich deshalb logischerweise nicht erinnern kann, wie er ins Krankenhaus gebracht wurde (SEM-Akten 21 F103; SEM-Akten 32 S. 1). Anlässlich der Anhörung gab er an, "wir gingen zuerst zu meinem Onkel ms nach Hause und dann wurde ich zum Spital gebracht" (SEM-Akten 21 F69). Daraus ist nicht abzuleiten, dass er direkt vom Haus des Onkels ms ins Krankenhaus gebracht wurde. Aufgrund seiner Bewusstlosigkeit ist es durchaus möglich, dass sie auf dem Weg ins Krankenhaus zum Haus der Mutter zurückgekehrt und von dort aus zum Krankenhaus gefahren sind. Auch spricht wegen seines damaligen jungen Alters nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen, wenn er angibt, er habe nicht mitbekommen, dass seine Mutter bei seinem Onkel ms rausgeschmissen worden sei. Seine Mutter habe ihm dies nicht mitgeteilt (SEM-Akten 32 S. 2). In der Anhörung erklärte er deckungsgleich mit den Schilderungen seines Bruders, er und seine Mutter hätten nach dessen Ausreise manchmal an anderen Orten übernachtet (SEM-Akten 21 F108). Da er immer in Kontakt mit seiner Mutter stand und diese immer wieder einmal bei seinem Onkel ms übernachtete, kann ihm durchaus nicht aufgefallen sein, dass sie sich im Haus des Onkels nicht mehr hätte aufhalten dürfen. 7.2 Der Bruder des Beschwerdeführers machte in seinem Asylverfahren die gleichen Vorbringen geltend und erhielt in der Schweiz Asyl. So schilderte dieser die Mitgliedschaft ihres Cousins vs bei den Taliban, dessen Inhaftierung für drei Jahre, wofür dieser ihren ältesten Bruder in der Funktion als Berufsoffizier bei der afghanischen Armee verantwortlich gemacht habe, die Drohungen und den Drohbrief ihres Cousins vs gegenüber ihrer gesamten Familie, den Überfall im Haus, die Tötung ihres Vaters und ältesten Bruders, ihre Flucht zu ihrem Onkel ms, die Suche nach ihm durch seinen Cousin vs bei seinem Onkel ms und die Organisation seiner eigenen Ausreise aus Afghanistan durch diesen aufgrund der Furcht, wie ihr Vater und ältester Bruder von ihrem Cousin vs getötet zu werden. 7.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zur Zugehörigkeit seines ältesten Bruders zur afghanischen Armee, zur Tötung seiner drei Verwandten im Kontext dieser Zugehörigkeit, zum Ablauf seines Transports ins Krankenhaus, zur Wohnsituation nach seinem Krankenhausaufenthalt und zu seiner Verfolgung durch den Cousin vs in Übereinstimmung mit den Aussagen seines Bruders als überwiegend logisch konsistent und hinreichend detailliert zu erachten sind. Dies gilt umso mehr in Berücksichtigung des Umstandes, dass er zum Zeitpunkt der Tötung seines Vaters, seines ältesten Bruders sowie später des Onkels ms erst sieben respektive zehn Jahre alt und bei den Befragungen durch die Vorinstanz 16 Jahre alt gewesen ist und von ihm nicht dieselbe Erzähldichte wie von einem Volljährigen erwartet werden kann. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist von der Glaubhaftigkeit seiner Ausführungen gemäss Art. 7 AsylG auszugehen. 8. 8.1 Im Weiteren ist zu prüfen, ob die Vorbringen des Beschwerdeführers die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft erfüllen beziehungsweise ob er bei einer Rückkehr nach Afghanistan ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätte. 8.2 Praxisgemäss (vgl. Referenzurteil des BVGer D-5800/2018 vom 3. Dezember 2018 E. 6) lassen sich Gruppen von Personen definieren, die in Afghanistan aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, welche der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft inklusive den internationalen Militärkräften nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaftsordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen (vgl. dazu: UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan, 30. August 2018, A. Risk Profiles, S. 39 ff., insbesondere Bst. d, S. 43 sowie die beiden EASO Berichte: "Country of Origin Information Report: Afghanistan: Indiviudals targeted by armed actors in the conflict" vom Dezember 2017, S. 34 und 35 und "Country Guidance: Afghanistan: Guidance note and common analysis", Juni 2018, S. 41-43). Demgemäss betrachten die Taliban Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte - oder Personen, die (eng) mit diesen zusammenarbeiteten - als Feinde ihrer Sache, weshalb ihnen Nachteile angedroht werden, welche bisweilen auch vollzogen werden. Indessen handelt es sich dabei um Personen, welche sich in besonderer Weise exponiert haben, so dass sie den Taliban aufgefallen sind (vgl. Urteil des BVGer D-6851/2018 vom 27. Februar 2019 E. 5.3.1). 8.3 Der Beschwerdeführer machte geltend, aufgrund der militärischen Tätigkeit seines ältesten Bruders einer Reflexverfolgung ausgesetzt gewesen zu sein. Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexverfolgung vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss (zum Begriff der Reflexverfolgung BVGE 2007/19 E. 3.3). Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind, wie obenstehend aufgezeigt, als glaubhaft zu erachten. Das flüchtlingsrechtliche Verfolgungsmotiv liegt darin, dass sein ältester Bruder als Mitglied des afghanischen Militärs für die dreijährige Inhaftierung seines Cousins vs - eines Talibankommandanten - verantwortlich gemacht und deshalb von diesem getötet wurde. Zudem tötete Letzterer auch seinen Vater und seinen Onkel ms. Der Drohbrief der Taliban betrifft gemäss den Aussagen des Bruders des Beschwerdeführers die ganze Familie ("in Afghanistan wird die ganze Familie eines Spions als Spion betrachtet, weil die Familie zusammenlebt"; N (...) A25 F37, F97). Die Vorinstanz stellt die logische Nachvollziehbarkeit des vom Beschwerdeführer geschilderten Motivs seitens seines Cousins vs in Frage. Der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt der Tötung seines Vaters und seines ältesten Bruders sieben Jahre alt gewesen, weshalb als einziges Verfolgungsmotiv seines Cousins vs dessen persönliche Rachsucht zu erachten sei. Es sei auszuschliessen, dass er ohne verwandtschaftliche Verbindung zu seinem Cousin vs respektive zu seinem getöteten ältesten Bruder in den Fokus dieses Cousins geraten wäre. Dies ist zu bejahen, was indes nicht ausschliesst, dass die Verfolgungsabsicht des Cousin vs nicht auch politisch motiviert sein kann. Hierzu wendet der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene in Übereinstimmung mit den Aussagen seines Bruders zu Recht ein, dass sein ältester Bruder aufgrund seiner Zugehörigkeit zur afghanischen Armee beziehungsweise dessen politischen Anschauung von seinem Cousin vs verfolgt und getötet wurde. Damit dürfte den Rachehandlungen seines den Taliban angehörenden Cousins vs (auch) ein politisches Verfolgungsmotiv zugrunde liegen, auch wenn der Beschwerdeführer in der Anhörung festhielt, die Morde seien aus Rachsucht getätigt worden (elektronische SEM-Akten 1105754-21/15 [nachfolgend SEM-Akten 21] F72, F87). Darüber hinaus ist nicht davon auszugehen, dass die Taliban Angehörige des ehemaligen Regimes schützen würden, wenn sich ein Mitglied der Taliban an diesen rächen möchte, selbst wenn der Racheakt privat motiviert wäre. Ein anzunehmender mangelnder Schutzwille seitens der Taliban ist folglich politisch motiviert. Weiter besteht ein direkter zeitlicher und sachlicher Kausalzusammenhang zwischen der letzten Drohung des Cousins vs und der Ausreise des Beschwerdeführers. Zum Zeitpunkt der Ausreise seines Bruders ungefähr im Jahr 2011 war der Cousin vs am Beschwerdeführer aufgrund seines jungen Alters von erst sieben Jahren nicht interessiert. Ungefähr im Jahr 2015, als sein Cousin vs seinen Onkel ms bedrohte und ihn aufforderte, seinen Bruder auszuliefern, und dieser erfuhr, dass sein Bruder aus Afghanistan ausgereist war, dürfte das Interesse des Cousins vs sich nun auf den Beschwerdeführer übertragen haben. Sein Cousin vs richtete sich zwar nicht sofort an den Beschwerdeführer. Als Grund gab der Bruder des Beschwerdeführers an, dass er (der Beschwerdeführer) immer noch zu jung war. Sein Bruder erklärte zudem, dass auch ihre Mutter nichts zu befürchten hatte, weil sie eine Frau ist. Gezielt ins Visier der Taliban geriet der Beschwerdeführer aber spätestens im November/Dezember 2020 mit dem Anruf seines Cousins vs bei seinem Cousin ms, als er nach dem Beschwerdeführer suchte. Es ist durchaus nachvollziehbar, dass sich sein Cousin vs erst nach der Eroberung des Bezirks durch die Taliban und dem Erreichen eines gewissen Alters des Beschwerdeführers erneut nach ihm erkundigt hatte, denn der mittlerweile 15-jährige Beschwerdeführer könnte für seinen Cousin vs und die Taliban eine potenzielle Gefahrenquelle darstellen. Der Bruder des Beschwerdeführers war ausgereist und sein Onkel ms tot, weshalb er als nächster männlicher Familienangehöriger ins Visier seines Cousins vs geriet. Da zuvor betreffend den Onkel ms der Cousin vs nicht direkt zum Mord geschritten war, sondern diesen vorher mehrmals bedroht hatte (SEM-Akten 21 F105, F111), stieg die Gefahr für den Beschwerdeführer mit dem Anruf, der Eroberung der Taliban des Heimatdistrikts und dem Umstand, dass sein Cousin vs eine wichtige Person bei den Taliban darstellt (SEM-Akten 21 F117), akut. Seitens der afghanischen Regierung bestand kein Schutz mehr; der Beschwerdeführer fühlte sich nicht mehr sicher, was auch objektiv genügend begründet erscheint. Demgemäss ist festzustellen, dass er wie sein Bruder in flüchtlingsrechtlicher Weise in den Fokus der Taliban geraten ist und im Zeitpunkt der Ausreise begründete Furcht hatte, in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt zu werden. 8.4 Es bestehen sodann keine Hinweise darauf, dass sich dies zum heutigen Zeitpunkt geändert hat. Die Situation in Afghanistan wurde im Referenzurteil E-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 als Bürgerkrieg charakterisiert, wobei unter anderem auf den in den vergangenen Jahren gewachsenen Einfluss der Taliban hingewiesen wurde (vgl. a.a.O. E. 7.3 f.). Dieser Einfluss hat sich - mit Blick auf den nunmehr vollzogenen vollständigen Abzug der amerikanischen und ausländischen Streitkräfte und der faktischen Machtübernahme durch die Taliban (vgl. Afghanistan Analysts Network, The Moment in Between: After the Americans, before the new regime, 1. September 2021, ; abgerufen am 26. Oktober 2022) - manifestiert, wobei sich das Land seither in einer Übergangsphase befindet. Es ist namentlich noch nicht absehbar, wie die Taliban die konkrete Regierungsführung gestalten werden und welche Haltung sie zu bestimmten Personengruppen innerhalb der afghanischen Bevölkerung einnehmen werden (vgl. British Broadcasting Corporation, Afghanistan: Life under Taliban rile one month on, https://www.bbc.com/news/world-asia-58550640 ; abgerufen am 26. Oktober 2022). Vor diesem Hintergrund kann auch nicht von einer innerstaatlichen Schutz- beziehungsweise Fluchtalternative gesprochen werden. Insgesamt besteht für den Beschwerdeführer seit der Machtübernahme durch die Taliban weiterhin respektive im Sinne objektiver Nachfluchtgründe erst recht begründete Furcht bei einer Rückkehr in das Heimatland von Seiten der Taliban in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt zu werden.
9. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Aus den Akten gehen sodann keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von Art. 53 AsylG hervor. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 3. November 2021 ist aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 10.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die bei den Akten liegende Kostennote erscheint den Verfahrensumständen als nicht ganz angemessen. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt den verrechneten Vertretungsaufwand in der Gesamthöhe von Fr. 2'048.70 im Vergleich mit gleichgelagerten Verfahren als unangemessen und kürzt diesen auf den Betrag von Fr. 1'800.- (einschliesslich Auslagen). Die von der Vor-instanz auszurichtende Parteientschädigung ist demnach auf insgesamt Fr. 1'800.- (inkl. Auslagen im Sinn von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE; von der Mehrwertsteuer ausgenommene Dienstleistung) festzusetzen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügung vom 3. November 2021 wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl in der Schweiz zu gewähren.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'800.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Eliane Hochreutener Versand: