Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger paschtunischer Ethnie, verliess sein Heimatland etwa anfangs November 2015 in Richtung B._______ und reiste über zahlreiche weitere Länder am 19. November 2015 illegal in die Schweiz ein, wo er am folgenden Tag das Asylgesuch stellte. Am 1. Dezember 2015 wurde er zur Person befragt und am 16. Juli 2018 führte das SEM eine Anhörung durch. Er machte geltend, er sei in C._______ im Distrikt D._______ in der Provinz E._______ geboren worden und in F._______ aufgewachsen. Dort habe er bis zur Ausreise gelebt. Er habe die Schule bis zur (...) Klasse besucht und anschliessend verschiedene berufliche Tätigkeiten ausgeführt. Unter anderem sei er als (...) auf der Strecke F._______-G._______ und während etwa zwei Jahren bis am 20. Februar 2013 als (...) in einem (...) auf einem von den Amerikanern benutzten Flughafen nahe H._______ tätig gewesen. Er sei von ihnen befragt worden und habe einen Badge erhalten. Wegen seiner Arbeit habe er von den Taliban einen Drohbrief, welcher am Haustor der Familie angebracht worden sei, erhalten. Aufgrund der schwierigen finanziellen Situation habe er jedoch seine Arbeit fortgesetzt. Zwei Wochen später habe er nachts einen Drohanruf erhalten, worauf er am folgenden Tag nicht mehr zur Arbeit erschienen sei. Insgesamt habe er in einmonatigen Abständen fünf bis sechs Drohanrufe erhalten. Nach dem ersten Drohanruf sei seine Familie umgezogen. Später habe sie zwei weitere Male den Wohnort gewechselt und zuletzt in I._______ gelebt. Der Beschwerdeführer selber habe sich, nachdem er mit der Arbeit aufgehört habe, während 15 bis 16 Monaten bei verschiedenen Verwandten in E._______ aufgehalten. Obwohl im Drohbrief auch sein Vater und sein Bruder bedroht worden seien, hätten die Taliban seine Angehörigen nicht aufgesucht. Nach der letzten Drohung beziehungsweise nachdem er genügend Geld aufgetrieben habe, sei er aus Afghanistan ausgereist. Der Beschwerdeführer gab das Original seiner Taskira, das Original seines Führerscheins, die Kopie der Taskira seiner Verlobten und folgende Beweismittel zu den Akten: einen Drohbrief der Taliban, einen Badge für die Forward Operating Base (FOB) Fenty (Escorted) mit Ablaufdatum 20. Februar 2013, ein Certificate of Appreciation der (...), Fotos seiner Verlobung in Kopie, zwei Verfügungen und einen Einspracheentscheid der Sozialhilfebehörden (...) sowie einen Brief bezüglich des Arbeitseinsatzes in der (...)". Mit Schreiben vom 24. September 2018 wurde er aufgefordert, zur aktuellen familiären Situation in Afghanistan Stellung zu nehmen. Am 24. Oktober 2018 reichte er seine Stellungnahme ein. B. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2018 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der vertretene Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, sowie eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme infolge fehlender Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Einschluss des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um unentgeltliche Verbeiständung in der Person der die Beschwerde Unterzeichnenden ersucht. D. Am 5. Dezember 2018 wurde der Eingang der Beschwerde angezeigt. E. Mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2018 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Verbeiständung wurden unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung und unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, innert Frist eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss zu leisten. Das SEM wurde unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 zur Vernehmlassung eingeladen. F. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2018 wurde die Fürsorgebestätigung vom 17. Dezember 2018 nachgereicht. G. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2018 kam das SEM im Rahmen des Schriftenwechsels auf seine Verfügung vom 31. Oktober 2018 zurück, zog diese teilweise - hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs - in Wiedererwägung, hob die Ziff. 4 und 5 des Dispositivs auf und nahm den Beschwerdeführer mangels Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz auf. H. Mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 2019 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist mitzuteilen, ob er an denjenigen Beschwerdeanträgen, welche infolge der vorinstanzlichen Verfügung vom 20. Dezember 2018 nicht gegenstandslos geworden sind, festhalten wolle oder ob er darauf verzichte. I. Mit Eingabe vom 10. Januar 2019 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass er an seiner Beschwerde festhalte.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.4 Das SEM hat den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20. Dezember 2018 infolge unzumutbarem Wegweisungsvollzug vorläufig aufgenommen. Infolgedessen besteht hinsichtlich der Beschwerdebegehren im Vollzugspunkt kein Rechtsschutzinteresse mehr, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt gegenstandslos geworden ist.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 In der angefochtenen Verfügung stellte das SEM fest, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermöchten. Die Angabe, wonach er wegen seiner Arbeitstätigkeit von den Taliban bedroht worden sei, könne nicht geglaubt werden, weil er dazu unterschiedliche Angaben zu Protokoll gegeben habe und sich seine Angaben teilweise auch nicht mit den eingereichten Beweismitteln vereinbaren liessen. Ausserdem habe er unterschiedliche Aussagen darüber gemacht, wann und wo er beziehungsweise seine Familie nach dem ersten Drohanruf gelebt hätten. Auch die Angaben über die Aufgabe der Arbeitstätigkeit und den Ausreisezeitpunkt seien nicht übereinstimmend ausgefallen. Des Weiteren habe er nicht nachvollziehbar darlegen können, warum die Taliban an seiner Person ein derart grosses Interesse gehabt und woher sie von seiner Arbeit auf dem Flughafen erfahren hätten. Darüber hinaus fehlten substanzielle Angaben über die Drohanrufe, und es sei auch nicht nachvollziehbar, dass die Familie mehrmals habe umziehen müssen, obwohl der Vater und Bruder nur einmal von den Taliban bedroht worden seien. Schliesslich sei es nicht nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer nur durch Flucht ins Ausland habe vor den Taliban in Sicherheit bringen können, obwohl er noch während mehrerer Monate im Heimatland geblieben und in dieser Zeit nichts vorgefallen sei. Insgesamt habe er die geltend gemachte Bedrohung durch die Taliban nicht glaubhaft dargelegt, weshalb auf die Prüfung der Asylrelevanz verzichtet werde. An der gesamthaften Einschätzung vermöchten die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Der Drohbrief der Taliban sei leicht fälschbar und weise somit keinen Beweiswert auf. Der Badge und das Certificate of Appreciation würden lediglich zeigen, dass er auf einer von den Amerikanern kontrollierten Militärbasis gearbeitet haben möge. Da der Badge nur bis am 20. Februar 2013 gültig gewesen sei, mithin dem Tag, an welchem er seine Arbeit aufgrund des Taliban-Drohanrufes niedergelegt habe, zeige das Beweismittel nicht, dass er von den Taliban bedroht worden sei und aus diesem Grund mit seiner Arbeit aufgehört habe.
E. 4.2 Demgegenüber legte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde dar, dass den Ausführungen der Vorinstanz nicht gefolgt werden könne. Das SEM habe keine Abwägung zwischen den für und den gegen die Glaubhaftigkeit sprechenden Sachverhaltselementen vorgenommen. Der Beschwerdeführer sei Analphabet und könne weder lesen noch schreiben. Ausserdem habe festgestellt werden können, dass die Kommunikation mit ihm schwierig sei, was nicht nur auf das allgemein schlechte Bildungsniveau zurückzuführen sei; vielmehr müsse angenommen werden, dass er nicht überdurchschnittlich intelligent sei, nicht vernetzt denken könne, keine klaren Antworten gebe und mit der genauen Bezeichnung von Zeiträumen Schwierigkeiten habe. Zudem hätten im Paschtu Wörter teilweise mehrere Bedeutungen und die Befragung sei sehr kurz ausgefallen, weshalb die dort gestellten Fragen nicht hätten sachgerecht beantwortet werden können. Schliesslich habe die Vorinstanz den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers als Flugplatz bezeichnet, obwohl es sich um einen Militärstützpunkt des US Militärs handle, auf welchen im Jahr 2012 ein Selbstmordanschlag verübt worden sei. Da der Beschwerdeführer den Arbeitsweg zu Fuss zurückgelegt habe, sei er von Angehörigen der Taliban beobachtet und identifiziert worden. Die meisten Arbeiter seien im Auto zum Stützpunkt gefahren und hätten somit weniger gut erkannt werden können. Somit sei er wegen seiner Tätigkeit für die Amerikaner als Feind der Taliban betrachtet worden. Nach Erhalt des Drohbriefes habe er weitergearbeitet, weil er den Brief für einen Scherz gehalten habe und die finanzielle Lage der Familie schlecht gewesen sei. Der erste Drohanruf habe auf ihn als Analphabeten eine wesentlich stärkere Wirkung hinterlassen als der Drohbrief. Mit dem mehrmaligen Umzug und der Trennung vom Beschwerdeführer habe sich die Familie geschützt. Auf Dauer wäre das Leben im Versteckten für den Beschwerdeführer nicht erträglich gewesen, weshalb er sich schliesslich um die Finanzierung seiner Reise ins Ausland bemüht habe. Als vermeintlicher Glaubensabtrünniger müsse er damit rechnen, von den Taliban verfolgt zu werden. Mit den Todesdrohungen habe er im Zeitpunkt der Ausreise ebenso eine begründete Furcht vor Verfolgung wie im heutigen Zeitpunkt.
E. 5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Ein Vorbringen gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von dessen Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, es aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, 2010/57 E. 2.3).
E. 5.2 Gestützt auf die bestehende Aktenlage gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass den Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zuzustimmen ist, während die Einwände im Beschwerdeverfahren insgesamt nicht zu überzeugen vermögen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben - insbesondere bezüglich des Anhörungsprotokolls - kein eindeutiges und in allen Teilen nachvollziehbares Bild darüber, was wirklich geschehen sei und warum sich der Beschwerdeführer wegen der dargelegten Vorfälle zur Ausreise aus dem Heimatland gezwungen gesehen habe. Das SEM hat mit zutreffender und ausführlicher Begründung festgestellt, dass es den Aussagen des Beschwerdeführers insgesamt an Kongruenz, Übereinstimmung, Nachvollziehbarkeit und Substanz fehlt, was gegen die Glaubhaftigkeit seiner Angaben spricht. Dieser Argumentation ist vollumfänglich zuzustimmen. Die pauschalen Einwände des Beschwerdeführers, er sei Analphabet, habe einen schlechten Bildungsstand, sei nicht intelligent, könne sich nicht gut mitteilen und habe Mühe mit zeitlichen Einordnungen, weshalb die Ungereimtheiten erklärbar seien, überzeugen demgegenüber nicht, sondern sind als untaugliche Erklärungsversuche für die zahlreichen Widersprüche zu qualifizieren.
E. 5.3 Besonders ins Gewicht fällt Folgendes:
E. 5.3.1 Vorliegend steht aufgrund der eingereichten Beweismittel fest, dass der Beschwerdeführer während einer gewissen Zeit - gemäss dem Certificate of Appreciation in den Jahren 2011 und 2012 und gemäss dem Badge bis spätestens am 20. Februar 2013 - auf einer amerikanischen Militärbasis gearbeitet hat, wobei er gestützt auf seine Aussagen in einem Laden eines Freundes Waren verkauft und geputzt haben will. Praxisgemäss (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5800/2016 sowie Ausführungen dazu im Urteil E-1775/2016 vom 3. Dezember 2018 E. 6) lassen sich Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, welche der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft inklusive den internationalen Militärkräften nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaftsordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen (vgl. dazu: UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan, 30. August 2018, A. Risk Profiles, S. 39 ff., insbesondere Bst. d, S. 43 sowie die beiden EASO Berichte: "Country of Origin Information Report: Afghanistan: Indiviudals targeted by armed actors in the conflict" vom Dezember 2017, S. 34 und 35 und "Country Guidance: Afghanistan: Guidance note and common analysis", Juni 2018, S. 41-43). Somit ist bekannt, dass die Taliban afghanische Bürger, die mit ausländischen Personen eng zusammenarbeiten oder für diese arbeiten, als Feinde ihrer Sache betrachten und ihnen deshalb Nachteile androhen, welche bisweilen auch vollzogen werden. Indessen handelt es sich dabei um Personen, welche sich in besagter Weise exponiert haben, so dass sie den Taliban aufgefallen sind, was beim Beschwerdeführer, der im Hintergrund den Laden seines Freundes sauber gehalten und dort Waren verkauft haben will, nicht der Fall ist. Die von ihm geltend gemachte Gefährdung durch die Taliban vermag schon aus diesem Grund nicht zu überzeugen. Dies ist umso mehr der Fall, als gemäss seinen Aussagen auf der Militärbasis mehr als 100 Afghanen gearbeitet haben sollen (vgl. Akte A26/33 S. 20) und er keinen plausiblen Grund angeben konnte, warum gerade er, sein Vater und sein Bruder ins Visier der Taliban geraten sein sollten. Seine Erklärung in der Beschwerde, er sei auf dem Weg zur Militärbasis, welchen er zu Fuss zurückgelegt habe, von Angehörigen der Taliban beobachtet worden und deshalb in ihr Blickfeld geraten, stellt eine blosse Vermutung dar und überzeugt darüber hinaus auch deshalb nicht, weil davon auszugehen ist, dass zahlreiche andere Afghanen ebenfalls zu Fuss an die Arbeitsstelle auf der Militärbasis gelangt sein dürften. Entgegen der Argumentation in der Beschwerde kann nicht geglaubt werden, dass die anderen alle im Auto zur Militärbasis gefahren sind. Somit bestehen grundsätzliche Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer infolge seiner untergeordneten und wenig auffallenden Tätigkeit auf einer amerikanischen Militärbasis von den Taliban entdeckt und in der Folge bedroht worden sein soll.
E. 5.3.2 Ferner ist die zeitliche Einordnung der Ereignisse mehrfach widersprüchlich, substanzlos und nicht nachvollziehbar ausgefallen. Selbst wenn der Beschwerdeführer - wie in der Beschwerde vorgebracht - Mühe hätte, genaue zeitliche Angaben zu Protokoll zu geben, wofür ein gewisses Verständnis aufzubringen ist, darf von ihm erwartet werden, dass er die wesentlichen Ereignisse, welche zur Flucht aus dem Heimatland geführt haben, in einen ungefähren zeitlichen Kontext oder Ablauf einzuordnen vermag. Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall. So konnte er keine Angabe darüber geben, wie viel Zeit zwischen dem letzten Drohanruf und seiner Ausreise vergangen sei (vgl. Akte A26/33 S. 23 und 24), was nicht überzeugt, zumal die Ausreise wegen der Drohanrufe erfolgt sein soll und dem Beschwerdeführer somit in Erinnerung sein müsste, wann das letzte Mal eine kritische Situation eingetreten sei. Widersprüchlich sind im Weiteren die Angaben des Beschwerdeführers über die Dauer und den Zeitpunkt seiner Arbeit auf der Militärbasis ausgefallen: Während er dort gemäss der einen Version zwischen dem 1. Oktober 2010 und dem 20. Februar 2013 gearbeitet haben will und danach bis zur Ausreise im Oktober 2015 arbeitslos gewesen sei (vgl. Akte A26/33 S. 15), gab er in einer zweiten Version an, der abgegebene Ausweis sei nach seiner Arbeitsaufgabe noch während vier oder fünf Monaten gültig gewesen (vgl. Akte A26/33 S. 22), woraus zu schliessen ist, dass er die Arbeit im Oktober oder November 2012 niedergelegt haben müsste. Darüber hinaus sagte er aus, er habe die Arbeit auf der Militärbasis zwei Wochen nach dem Erhalt des Drohbriefes aufgegeben (vgl. Akte A26/33 S. 21). Da der vorliegende Drohbrief das Datum des 6. Dezember 2012 aufweist, wäre dies nach dieser dritten Variante in der zweiten Hälfte Dezember 2012 gewesen, was sich aber weder mit seinen Aussagen, er habe die Arbeit vier oder fünf Monate vor Ablauf der Gültigkeit des Badges aufgegeben, vereinbaren lässt, da dies im Oktober oder November 2012 gewesen wäre, noch mit seiner Angabe, er habe bis am 20. Februar 2013 gearbeitet. Dabei ist es für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit weniger entscheidend, dass zeitliche Angaben genau übereinstimmen; vielmehr von Bedeutung ist die Tatsache, dass die einzelnen Handlungen nicht übereinstimmend und mit den abgegebenen Beweismitteln vereinbar einen logischen zeitlichen Ablauf ergeben. Die anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs abgegebenen Erklärungen (vgl. Akte A26/33 S. 30) und die Einwände im Beschwerdeverfahren vermögen die widersprüchlichen Aussagen nicht zu entkräften. Aus diesen mehrfachen Unstimmigkeiten ist deutlich erkennbar, dass der Beschwerdeführer die geltend gemachten Ereignisse nicht in sein Leben zu integrieren vermag, was nichts mit dem fehlenden Verständnis für Zeitangaben zu tun hat, sondern für eine konstruierte Geschichte und damit gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht. Unterschiedlich gab er überdies an, wie lange seine Reise in die Schweiz gedauert habe: Während er dafür gemäss der ersten Variante einen Monat benötigt haben will (vgl. Akte A6/10 S. 5), gab er später zu Protokoll, er sei ungefähr sieben oder acht Monate auf dem Weg gewesen (vgl. Akte A26/33 S. 22). Auch dieser markante Unterschied lässt sich nicht mit dem fehlenden Gefühl für Zeitangaben vereinbaren, zumal die Zeitangabe von einem Monat und diejenige von mehr als einem halben Jahr auch für Menschen mit Schwierigkeiten bei Zeitangaben ein wesentlicher Unterschied darstellt. Unter diesen Umständen lässt vorliegend auch diese Unstimmigkeit auf unglaubhafte Angaben schliessen.
E. 5.3.3 Des Weiteren geht aus seinen Ausführungen nicht hervor, warum er gerade nach diesem letzten Drohanruf sein Heimatland verlassen haben will, obwohl er davor - gemäss seinen Angaben in monatlichen Abständen und trotz Wechsel der SIM-Karte - schon vier oder fünf solcher Drohanrufe erhalten habe, welche jedoch keine konkreten Wirkungen oder Nachteile nach sich gezogen hätten. Er konnte in keiner Weise darlegen, welcher ausschlaggebende Faktor ihn nach dem fünften oder sechsten Drohanruf zum Verlassen des Heimatlandes bewogen habe, oder weshalb er nicht schon nach dem ersten oder zweiten Drohanruf geflohen sei. Dies ist umso erstaunlicher, als er jedes Mal die gleiche Drohung - nämlich man lasse ihn nicht am Leben - erhalten habe, mithin keine Steigerung der Gefahrenlage erkennbar ist. Folglich ist seine Motivation zum Verlassen des Heimatlandes nicht nachvollziehbar, sondern wirkt konstruiert und beruht darüber hinaus - in Übereinstimmung mit dem SEM - auch auf substanzlosen Angaben in Bezug auf die geltend gemachten Drohanrufe, was sich auch in der Antwort auf die Frage, welches Ereignis ihn schlussendlich zur Ausreise aus dem Heimatland veranlasst habe, niederschlägt, nämlich er habe es ja schon erzählt, er habe Probleme gehabt und sei deswegen ausgereist (vgl. Akte A26/33 S. 24).
E. 5.3.4 Im Übrigen bleibt im Sachvortrag des Beschwerdeführers vieles unklar und nicht nachvollziehbar. Angesichts dessen, dass er seine Arbeit auf der amerikanischen Militärbasis aufgegeben hat, kann nicht nachvollzogen werden, dass er noch während Monaten von Angehörigen der Taliban mit dem Tod bedroht worden sei, zumal er ihren Forderungen nachgegeben haben will und die Taliban folglich keinen Grund mehr für weitere Drohungen gehabt hätten. Zudem wirkt es konstruiert, dass nur der Beschwerdeführer Drohanrufe bekommen haben will, obwohl im eingereichten Drohschreiben auch sein Vater und sein Bruder bedroht wurden. Unlogisch erscheint ferner seine Angabe, die Taliban hätten nur nach ihm gesucht und seinen Vater oder Bruder nie belangt, obwohl der Beschwerdeführer gemäss seinen Aussagen nicht greifbar gewesen sei und die Angehörigen der Taliban üblicherweise in solchen Fällen auf Familienmitglieder zurückgreifen. Schliesslich kann ihm nicht geglaubt werden, dass der Vater auf dem Drohbrief gelesen habe, dass es sich bei den Urhebern des Drohbriefes um die Taliban handle, zumal sich aus der Übersetzung des Drohbriefes nichts dergleichen ergibt (vgl. Akte A26/33 S. 15).
E. 5.4 Insgesamt ist folglich die Einschätzung des SEM zu teilen, während die Einwände im Beschwerdeverfahren und die eingereichten Beweismittel nicht zu überzeugen vermögen. Dem SEM ist zuzustimmen, dass der Drohbrief keinen hohen Beweiswert aufweist, weil Beweismittel dieser Art leicht käuflich erwerbbar beziehungsweise selbst herzustellen sind. Unter diesen Umständen ist das Beweismittel nicht geeignet, einen Sachverhalt zu belegen, der sich aus den oben erwähnten Gründen als unglaubhaft herausgestellt hat. Im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland ist überdies nicht damit zu rechnen, dass die Taliban im heutigen Zeitpunkt - sollten sie denn je ein Interesse an ihm gehabt haben - noch an der Person des Beschwerdeführers interessiert sind, zumal er mit der Arbeitsaufgabe am Militärstützpunkt dafür gesorgt hat, dass von Seiten der Taliban kein Grund besteht, gegen ihn vorzugehen. Eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung hat er somit nicht zu befürchten. An dieser Einschätzung vermögen weder die anderen eingereichten Beweismittel noch die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift etwas zu ändern. Unter diesen Umständen kann darauf verzichtet werden, auf die weiteren Argumente des SEM in der angefochtenen Verfügung und die darauf basierenden Gegenargumente in der Beschwerde näher einzugehen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder belegen noch glaubhaft machen (vgl. Art. 7 Abs. 1 ASylG) konnte, er sei in seinem Heimatland aus asylrechtlich relevanten Gründen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt gewesen und habe im Fall einer Rückkehr ins Heimatland eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten. Seine Furcht vor einer Rückkehr in sein Heimatland ist demnach als flüchtlingsrechtlich nicht begründet zu betrachten. Das SEM hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 7.2 Die Vorinstanz nahm den Beschwerdeführer im Rahmen des Schriftenwechsels mit Verfügung vom 20. Dezember 2018 infolge fehlender Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig auf und hob die Ziff. 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung vom 31. Oktober 2018 auf. Unter diesen Umständen ist auf eine Erörterung der beiden anderen Kriterien - insbesondere der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges - zu verzichten. Über diese müsste erst dann befunden werden, wenn die vorläufige Aufnahme aufgehoben würde. Zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs erübrigen sich im heutigen Zeitpunkt weitere Erwägungen (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung hinsichtlich der Ziff. 1 bis 3 des Dispositivs Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist insofern abzuweisen. In Bezug auf die übrigen Dispositivziffern der angefochtenen Verfügung ist die Beschwerde mit der Gewährung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers durch die Vorinstanz gegenstandslos geworden.
E. 9.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind dem Beschwerdeführer grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist bezüglich seiner Anträge auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, der Asylgewährung und der Aufhebung der Wegweisung unterlegen. Bezüglich der Anordnung des Wegweisungsvollzugs hat er durch die teilweise Wiedererwägung der Verfügung durch das SEM obsiegt. Praxisgemäss bedeutet dies ein hälftiges Obsiegen.
E. 9.2 Nach dem Gesagten wären die Verfahrenskosten zur Hälfte dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der mit der Beschwerde gestellte Antrag auf unentgeltliche Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2018 gutgeheissen wurde, hat er vorliegend keine Verfahrenskosten zu tragen.
E. 9.3 Der Beschwerdeführer ist im Umfang seines Obsiegens - hier also hälftig - für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten zu entschädigen(Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit der Beschwerde wurde eine Kostennote eingereicht, in welcher ein Aufwand von 13 Stunden und eine Spesenpauschale von Fr. 50.-, mithin ein Gesamtaufwand in der Höhe von Fr. 2'650.- geltend gemacht wird. Der Aufwand von 13 Stunden erscheint angesichts des geringen Aktenumfanges und des einfachen Sachverhaltes zu hoch, weshalb dieser - auch unter Berücksichtigung der nachfolgenden Korrespondenz und der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 VGKE) - auf 10 Stunden zu reduzieren ist, was ein Gesamttotal von Fr. 2'250.- (inkl. Aufwand) ergibt. Das SEM ist demnach anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine hälftige Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'125.- auszurichten.
E. 9.4 Nachdem die rubrizierte Rechtsvertreterin dem Beschwerdeführer als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet worden ist (vgl. Art. 110a Abs. 1 AsylG), ist sie im Weiteren für ihren Aufwand unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz zwischen Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nichtanwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Nur der notwendige Aufwand wird entschädigt (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der in der eingereichten Kostennote ausgewiesene Stundenansatz von Fr. 220.- ist für die amtliche Rechtsverbeiständung auf Fr. 150.- zu reduzieren. In Berücksichtigung der auf 10 Stunden gekürzten zeitlichen Aufwendungen ergibt dies ein Gesamttotal von Fr. 1'550.- (inkl. Aufwand). Der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ist ein hälftiges Honorar von Fr. 775.- zulasten des Bundesverwaltungsgerichts auszurichten.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'125.- auszurichten.
- Der rubrizierten Rechtsvertreterin wird für ihren Aufwand als amtliche Rechtsbeiständin ein Honorar von Fr. 775.- zulasten der Gerichtskasse ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Jürg Marcel Tiefenthal Eva Zürcher Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6851/2018 Urteil vom 27. Februar 2019 Besetzung Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz), Richterin Roswitha Petry, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Ursina Bernhard, BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 31. Oktober 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger paschtunischer Ethnie, verliess sein Heimatland etwa anfangs November 2015 in Richtung B._______ und reiste über zahlreiche weitere Länder am 19. November 2015 illegal in die Schweiz ein, wo er am folgenden Tag das Asylgesuch stellte. Am 1. Dezember 2015 wurde er zur Person befragt und am 16. Juli 2018 führte das SEM eine Anhörung durch. Er machte geltend, er sei in C._______ im Distrikt D._______ in der Provinz E._______ geboren worden und in F._______ aufgewachsen. Dort habe er bis zur Ausreise gelebt. Er habe die Schule bis zur (...) Klasse besucht und anschliessend verschiedene berufliche Tätigkeiten ausgeführt. Unter anderem sei er als (...) auf der Strecke F._______-G._______ und während etwa zwei Jahren bis am 20. Februar 2013 als (...) in einem (...) auf einem von den Amerikanern benutzten Flughafen nahe H._______ tätig gewesen. Er sei von ihnen befragt worden und habe einen Badge erhalten. Wegen seiner Arbeit habe er von den Taliban einen Drohbrief, welcher am Haustor der Familie angebracht worden sei, erhalten. Aufgrund der schwierigen finanziellen Situation habe er jedoch seine Arbeit fortgesetzt. Zwei Wochen später habe er nachts einen Drohanruf erhalten, worauf er am folgenden Tag nicht mehr zur Arbeit erschienen sei. Insgesamt habe er in einmonatigen Abständen fünf bis sechs Drohanrufe erhalten. Nach dem ersten Drohanruf sei seine Familie umgezogen. Später habe sie zwei weitere Male den Wohnort gewechselt und zuletzt in I._______ gelebt. Der Beschwerdeführer selber habe sich, nachdem er mit der Arbeit aufgehört habe, während 15 bis 16 Monaten bei verschiedenen Verwandten in E._______ aufgehalten. Obwohl im Drohbrief auch sein Vater und sein Bruder bedroht worden seien, hätten die Taliban seine Angehörigen nicht aufgesucht. Nach der letzten Drohung beziehungsweise nachdem er genügend Geld aufgetrieben habe, sei er aus Afghanistan ausgereist. Der Beschwerdeführer gab das Original seiner Taskira, das Original seines Führerscheins, die Kopie der Taskira seiner Verlobten und folgende Beweismittel zu den Akten: einen Drohbrief der Taliban, einen Badge für die Forward Operating Base (FOB) Fenty (Escorted) mit Ablaufdatum 20. Februar 2013, ein Certificate of Appreciation der (...), Fotos seiner Verlobung in Kopie, zwei Verfügungen und einen Einspracheentscheid der Sozialhilfebehörden (...) sowie einen Brief bezüglich des Arbeitseinsatzes in der (...)". Mit Schreiben vom 24. September 2018 wurde er aufgefordert, zur aktuellen familiären Situation in Afghanistan Stellung zu nehmen. Am 24. Oktober 2018 reichte er seine Stellungnahme ein. B. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2018 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der vertretene Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, sowie eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme infolge fehlender Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Einschluss des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um unentgeltliche Verbeiständung in der Person der die Beschwerde Unterzeichnenden ersucht. D. Am 5. Dezember 2018 wurde der Eingang der Beschwerde angezeigt. E. Mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2018 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Verbeiständung wurden unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung und unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, innert Frist eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss zu leisten. Das SEM wurde unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 zur Vernehmlassung eingeladen. F. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2018 wurde die Fürsorgebestätigung vom 17. Dezember 2018 nachgereicht. G. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2018 kam das SEM im Rahmen des Schriftenwechsels auf seine Verfügung vom 31. Oktober 2018 zurück, zog diese teilweise - hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs - in Wiedererwägung, hob die Ziff. 4 und 5 des Dispositivs auf und nahm den Beschwerdeführer mangels Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz auf. H. Mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 2019 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist mitzuteilen, ob er an denjenigen Beschwerdeanträgen, welche infolge der vorinstanzlichen Verfügung vom 20. Dezember 2018 nicht gegenstandslos geworden sind, festhalten wolle oder ob er darauf verzichte. I. Mit Eingabe vom 10. Januar 2019 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass er an seiner Beschwerde festhalte. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Das SEM hat den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20. Dezember 2018 infolge unzumutbarem Wegweisungsvollzug vorläufig aufgenommen. Infolgedessen besteht hinsichtlich der Beschwerdebegehren im Vollzugspunkt kein Rechtsschutzinteresse mehr, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt gegenstandslos geworden ist.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 In der angefochtenen Verfügung stellte das SEM fest, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermöchten. Die Angabe, wonach er wegen seiner Arbeitstätigkeit von den Taliban bedroht worden sei, könne nicht geglaubt werden, weil er dazu unterschiedliche Angaben zu Protokoll gegeben habe und sich seine Angaben teilweise auch nicht mit den eingereichten Beweismitteln vereinbaren liessen. Ausserdem habe er unterschiedliche Aussagen darüber gemacht, wann und wo er beziehungsweise seine Familie nach dem ersten Drohanruf gelebt hätten. Auch die Angaben über die Aufgabe der Arbeitstätigkeit und den Ausreisezeitpunkt seien nicht übereinstimmend ausgefallen. Des Weiteren habe er nicht nachvollziehbar darlegen können, warum die Taliban an seiner Person ein derart grosses Interesse gehabt und woher sie von seiner Arbeit auf dem Flughafen erfahren hätten. Darüber hinaus fehlten substanzielle Angaben über die Drohanrufe, und es sei auch nicht nachvollziehbar, dass die Familie mehrmals habe umziehen müssen, obwohl der Vater und Bruder nur einmal von den Taliban bedroht worden seien. Schliesslich sei es nicht nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer nur durch Flucht ins Ausland habe vor den Taliban in Sicherheit bringen können, obwohl er noch während mehrerer Monate im Heimatland geblieben und in dieser Zeit nichts vorgefallen sei. Insgesamt habe er die geltend gemachte Bedrohung durch die Taliban nicht glaubhaft dargelegt, weshalb auf die Prüfung der Asylrelevanz verzichtet werde. An der gesamthaften Einschätzung vermöchten die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Der Drohbrief der Taliban sei leicht fälschbar und weise somit keinen Beweiswert auf. Der Badge und das Certificate of Appreciation würden lediglich zeigen, dass er auf einer von den Amerikanern kontrollierten Militärbasis gearbeitet haben möge. Da der Badge nur bis am 20. Februar 2013 gültig gewesen sei, mithin dem Tag, an welchem er seine Arbeit aufgrund des Taliban-Drohanrufes niedergelegt habe, zeige das Beweismittel nicht, dass er von den Taliban bedroht worden sei und aus diesem Grund mit seiner Arbeit aufgehört habe. 4.2 Demgegenüber legte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde dar, dass den Ausführungen der Vorinstanz nicht gefolgt werden könne. Das SEM habe keine Abwägung zwischen den für und den gegen die Glaubhaftigkeit sprechenden Sachverhaltselementen vorgenommen. Der Beschwerdeführer sei Analphabet und könne weder lesen noch schreiben. Ausserdem habe festgestellt werden können, dass die Kommunikation mit ihm schwierig sei, was nicht nur auf das allgemein schlechte Bildungsniveau zurückzuführen sei; vielmehr müsse angenommen werden, dass er nicht überdurchschnittlich intelligent sei, nicht vernetzt denken könne, keine klaren Antworten gebe und mit der genauen Bezeichnung von Zeiträumen Schwierigkeiten habe. Zudem hätten im Paschtu Wörter teilweise mehrere Bedeutungen und die Befragung sei sehr kurz ausgefallen, weshalb die dort gestellten Fragen nicht hätten sachgerecht beantwortet werden können. Schliesslich habe die Vorinstanz den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers als Flugplatz bezeichnet, obwohl es sich um einen Militärstützpunkt des US Militärs handle, auf welchen im Jahr 2012 ein Selbstmordanschlag verübt worden sei. Da der Beschwerdeführer den Arbeitsweg zu Fuss zurückgelegt habe, sei er von Angehörigen der Taliban beobachtet und identifiziert worden. Die meisten Arbeiter seien im Auto zum Stützpunkt gefahren und hätten somit weniger gut erkannt werden können. Somit sei er wegen seiner Tätigkeit für die Amerikaner als Feind der Taliban betrachtet worden. Nach Erhalt des Drohbriefes habe er weitergearbeitet, weil er den Brief für einen Scherz gehalten habe und die finanzielle Lage der Familie schlecht gewesen sei. Der erste Drohanruf habe auf ihn als Analphabeten eine wesentlich stärkere Wirkung hinterlassen als der Drohbrief. Mit dem mehrmaligen Umzug und der Trennung vom Beschwerdeführer habe sich die Familie geschützt. Auf Dauer wäre das Leben im Versteckten für den Beschwerdeführer nicht erträglich gewesen, weshalb er sich schliesslich um die Finanzierung seiner Reise ins Ausland bemüht habe. Als vermeintlicher Glaubensabtrünniger müsse er damit rechnen, von den Taliban verfolgt zu werden. Mit den Todesdrohungen habe er im Zeitpunkt der Ausreise ebenso eine begründete Furcht vor Verfolgung wie im heutigen Zeitpunkt. 5. 5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Ein Vorbringen gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von dessen Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, es aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, 2010/57 E. 2.3). 5.2 Gestützt auf die bestehende Aktenlage gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass den Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zuzustimmen ist, während die Einwände im Beschwerdeverfahren insgesamt nicht zu überzeugen vermögen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben - insbesondere bezüglich des Anhörungsprotokolls - kein eindeutiges und in allen Teilen nachvollziehbares Bild darüber, was wirklich geschehen sei und warum sich der Beschwerdeführer wegen der dargelegten Vorfälle zur Ausreise aus dem Heimatland gezwungen gesehen habe. Das SEM hat mit zutreffender und ausführlicher Begründung festgestellt, dass es den Aussagen des Beschwerdeführers insgesamt an Kongruenz, Übereinstimmung, Nachvollziehbarkeit und Substanz fehlt, was gegen die Glaubhaftigkeit seiner Angaben spricht. Dieser Argumentation ist vollumfänglich zuzustimmen. Die pauschalen Einwände des Beschwerdeführers, er sei Analphabet, habe einen schlechten Bildungsstand, sei nicht intelligent, könne sich nicht gut mitteilen und habe Mühe mit zeitlichen Einordnungen, weshalb die Ungereimtheiten erklärbar seien, überzeugen demgegenüber nicht, sondern sind als untaugliche Erklärungsversuche für die zahlreichen Widersprüche zu qualifizieren. 5.3 Besonders ins Gewicht fällt Folgendes: 5.3.1 Vorliegend steht aufgrund der eingereichten Beweismittel fest, dass der Beschwerdeführer während einer gewissen Zeit - gemäss dem Certificate of Appreciation in den Jahren 2011 und 2012 und gemäss dem Badge bis spätestens am 20. Februar 2013 - auf einer amerikanischen Militärbasis gearbeitet hat, wobei er gestützt auf seine Aussagen in einem Laden eines Freundes Waren verkauft und geputzt haben will. Praxisgemäss (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5800/2016 sowie Ausführungen dazu im Urteil E-1775/2016 vom 3. Dezember 2018 E. 6) lassen sich Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, welche der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft inklusive den internationalen Militärkräften nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaftsordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen (vgl. dazu: UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan, 30. August 2018, A. Risk Profiles, S. 39 ff., insbesondere Bst. d, S. 43 sowie die beiden EASO Berichte: "Country of Origin Information Report: Afghanistan: Indiviudals targeted by armed actors in the conflict" vom Dezember 2017, S. 34 und 35 und "Country Guidance: Afghanistan: Guidance note and common analysis", Juni 2018, S. 41-43). Somit ist bekannt, dass die Taliban afghanische Bürger, die mit ausländischen Personen eng zusammenarbeiten oder für diese arbeiten, als Feinde ihrer Sache betrachten und ihnen deshalb Nachteile androhen, welche bisweilen auch vollzogen werden. Indessen handelt es sich dabei um Personen, welche sich in besagter Weise exponiert haben, so dass sie den Taliban aufgefallen sind, was beim Beschwerdeführer, der im Hintergrund den Laden seines Freundes sauber gehalten und dort Waren verkauft haben will, nicht der Fall ist. Die von ihm geltend gemachte Gefährdung durch die Taliban vermag schon aus diesem Grund nicht zu überzeugen. Dies ist umso mehr der Fall, als gemäss seinen Aussagen auf der Militärbasis mehr als 100 Afghanen gearbeitet haben sollen (vgl. Akte A26/33 S. 20) und er keinen plausiblen Grund angeben konnte, warum gerade er, sein Vater und sein Bruder ins Visier der Taliban geraten sein sollten. Seine Erklärung in der Beschwerde, er sei auf dem Weg zur Militärbasis, welchen er zu Fuss zurückgelegt habe, von Angehörigen der Taliban beobachtet worden und deshalb in ihr Blickfeld geraten, stellt eine blosse Vermutung dar und überzeugt darüber hinaus auch deshalb nicht, weil davon auszugehen ist, dass zahlreiche andere Afghanen ebenfalls zu Fuss an die Arbeitsstelle auf der Militärbasis gelangt sein dürften. Entgegen der Argumentation in der Beschwerde kann nicht geglaubt werden, dass die anderen alle im Auto zur Militärbasis gefahren sind. Somit bestehen grundsätzliche Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer infolge seiner untergeordneten und wenig auffallenden Tätigkeit auf einer amerikanischen Militärbasis von den Taliban entdeckt und in der Folge bedroht worden sein soll. 5.3.2 Ferner ist die zeitliche Einordnung der Ereignisse mehrfach widersprüchlich, substanzlos und nicht nachvollziehbar ausgefallen. Selbst wenn der Beschwerdeführer - wie in der Beschwerde vorgebracht - Mühe hätte, genaue zeitliche Angaben zu Protokoll zu geben, wofür ein gewisses Verständnis aufzubringen ist, darf von ihm erwartet werden, dass er die wesentlichen Ereignisse, welche zur Flucht aus dem Heimatland geführt haben, in einen ungefähren zeitlichen Kontext oder Ablauf einzuordnen vermag. Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall. So konnte er keine Angabe darüber geben, wie viel Zeit zwischen dem letzten Drohanruf und seiner Ausreise vergangen sei (vgl. Akte A26/33 S. 23 und 24), was nicht überzeugt, zumal die Ausreise wegen der Drohanrufe erfolgt sein soll und dem Beschwerdeführer somit in Erinnerung sein müsste, wann das letzte Mal eine kritische Situation eingetreten sei. Widersprüchlich sind im Weiteren die Angaben des Beschwerdeführers über die Dauer und den Zeitpunkt seiner Arbeit auf der Militärbasis ausgefallen: Während er dort gemäss der einen Version zwischen dem 1. Oktober 2010 und dem 20. Februar 2013 gearbeitet haben will und danach bis zur Ausreise im Oktober 2015 arbeitslos gewesen sei (vgl. Akte A26/33 S. 15), gab er in einer zweiten Version an, der abgegebene Ausweis sei nach seiner Arbeitsaufgabe noch während vier oder fünf Monaten gültig gewesen (vgl. Akte A26/33 S. 22), woraus zu schliessen ist, dass er die Arbeit im Oktober oder November 2012 niedergelegt haben müsste. Darüber hinaus sagte er aus, er habe die Arbeit auf der Militärbasis zwei Wochen nach dem Erhalt des Drohbriefes aufgegeben (vgl. Akte A26/33 S. 21). Da der vorliegende Drohbrief das Datum des 6. Dezember 2012 aufweist, wäre dies nach dieser dritten Variante in der zweiten Hälfte Dezember 2012 gewesen, was sich aber weder mit seinen Aussagen, er habe die Arbeit vier oder fünf Monate vor Ablauf der Gültigkeit des Badges aufgegeben, vereinbaren lässt, da dies im Oktober oder November 2012 gewesen wäre, noch mit seiner Angabe, er habe bis am 20. Februar 2013 gearbeitet. Dabei ist es für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit weniger entscheidend, dass zeitliche Angaben genau übereinstimmen; vielmehr von Bedeutung ist die Tatsache, dass die einzelnen Handlungen nicht übereinstimmend und mit den abgegebenen Beweismitteln vereinbar einen logischen zeitlichen Ablauf ergeben. Die anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs abgegebenen Erklärungen (vgl. Akte A26/33 S. 30) und die Einwände im Beschwerdeverfahren vermögen die widersprüchlichen Aussagen nicht zu entkräften. Aus diesen mehrfachen Unstimmigkeiten ist deutlich erkennbar, dass der Beschwerdeführer die geltend gemachten Ereignisse nicht in sein Leben zu integrieren vermag, was nichts mit dem fehlenden Verständnis für Zeitangaben zu tun hat, sondern für eine konstruierte Geschichte und damit gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht. Unterschiedlich gab er überdies an, wie lange seine Reise in die Schweiz gedauert habe: Während er dafür gemäss der ersten Variante einen Monat benötigt haben will (vgl. Akte A6/10 S. 5), gab er später zu Protokoll, er sei ungefähr sieben oder acht Monate auf dem Weg gewesen (vgl. Akte A26/33 S. 22). Auch dieser markante Unterschied lässt sich nicht mit dem fehlenden Gefühl für Zeitangaben vereinbaren, zumal die Zeitangabe von einem Monat und diejenige von mehr als einem halben Jahr auch für Menschen mit Schwierigkeiten bei Zeitangaben ein wesentlicher Unterschied darstellt. Unter diesen Umständen lässt vorliegend auch diese Unstimmigkeit auf unglaubhafte Angaben schliessen. 5.3.3 Des Weiteren geht aus seinen Ausführungen nicht hervor, warum er gerade nach diesem letzten Drohanruf sein Heimatland verlassen haben will, obwohl er davor - gemäss seinen Angaben in monatlichen Abständen und trotz Wechsel der SIM-Karte - schon vier oder fünf solcher Drohanrufe erhalten habe, welche jedoch keine konkreten Wirkungen oder Nachteile nach sich gezogen hätten. Er konnte in keiner Weise darlegen, welcher ausschlaggebende Faktor ihn nach dem fünften oder sechsten Drohanruf zum Verlassen des Heimatlandes bewogen habe, oder weshalb er nicht schon nach dem ersten oder zweiten Drohanruf geflohen sei. Dies ist umso erstaunlicher, als er jedes Mal die gleiche Drohung - nämlich man lasse ihn nicht am Leben - erhalten habe, mithin keine Steigerung der Gefahrenlage erkennbar ist. Folglich ist seine Motivation zum Verlassen des Heimatlandes nicht nachvollziehbar, sondern wirkt konstruiert und beruht darüber hinaus - in Übereinstimmung mit dem SEM - auch auf substanzlosen Angaben in Bezug auf die geltend gemachten Drohanrufe, was sich auch in der Antwort auf die Frage, welches Ereignis ihn schlussendlich zur Ausreise aus dem Heimatland veranlasst habe, niederschlägt, nämlich er habe es ja schon erzählt, er habe Probleme gehabt und sei deswegen ausgereist (vgl. Akte A26/33 S. 24). 5.3.4 Im Übrigen bleibt im Sachvortrag des Beschwerdeführers vieles unklar und nicht nachvollziehbar. Angesichts dessen, dass er seine Arbeit auf der amerikanischen Militärbasis aufgegeben hat, kann nicht nachvollzogen werden, dass er noch während Monaten von Angehörigen der Taliban mit dem Tod bedroht worden sei, zumal er ihren Forderungen nachgegeben haben will und die Taliban folglich keinen Grund mehr für weitere Drohungen gehabt hätten. Zudem wirkt es konstruiert, dass nur der Beschwerdeführer Drohanrufe bekommen haben will, obwohl im eingereichten Drohschreiben auch sein Vater und sein Bruder bedroht wurden. Unlogisch erscheint ferner seine Angabe, die Taliban hätten nur nach ihm gesucht und seinen Vater oder Bruder nie belangt, obwohl der Beschwerdeführer gemäss seinen Aussagen nicht greifbar gewesen sei und die Angehörigen der Taliban üblicherweise in solchen Fällen auf Familienmitglieder zurückgreifen. Schliesslich kann ihm nicht geglaubt werden, dass der Vater auf dem Drohbrief gelesen habe, dass es sich bei den Urhebern des Drohbriefes um die Taliban handle, zumal sich aus der Übersetzung des Drohbriefes nichts dergleichen ergibt (vgl. Akte A26/33 S. 15). 5.4 Insgesamt ist folglich die Einschätzung des SEM zu teilen, während die Einwände im Beschwerdeverfahren und die eingereichten Beweismittel nicht zu überzeugen vermögen. Dem SEM ist zuzustimmen, dass der Drohbrief keinen hohen Beweiswert aufweist, weil Beweismittel dieser Art leicht käuflich erwerbbar beziehungsweise selbst herzustellen sind. Unter diesen Umständen ist das Beweismittel nicht geeignet, einen Sachverhalt zu belegen, der sich aus den oben erwähnten Gründen als unglaubhaft herausgestellt hat. Im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland ist überdies nicht damit zu rechnen, dass die Taliban im heutigen Zeitpunkt - sollten sie denn je ein Interesse an ihm gehabt haben - noch an der Person des Beschwerdeführers interessiert sind, zumal er mit der Arbeitsaufgabe am Militärstützpunkt dafür gesorgt hat, dass von Seiten der Taliban kein Grund besteht, gegen ihn vorzugehen. Eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung hat er somit nicht zu befürchten. An dieser Einschätzung vermögen weder die anderen eingereichten Beweismittel noch die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift etwas zu ändern. Unter diesen Umständen kann darauf verzichtet werden, auf die weiteren Argumente des SEM in der angefochtenen Verfügung und die darauf basierenden Gegenargumente in der Beschwerde näher einzugehen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder belegen noch glaubhaft machen (vgl. Art. 7 Abs. 1 ASylG) konnte, er sei in seinem Heimatland aus asylrechtlich relevanten Gründen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt gewesen und habe im Fall einer Rückkehr ins Heimatland eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten. Seine Furcht vor einer Rückkehr in sein Heimatland ist demnach als flüchtlingsrechtlich nicht begründet zu betrachten. Das SEM hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 7.2 Die Vorinstanz nahm den Beschwerdeführer im Rahmen des Schriftenwechsels mit Verfügung vom 20. Dezember 2018 infolge fehlender Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig auf und hob die Ziff. 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung vom 31. Oktober 2018 auf. Unter diesen Umständen ist auf eine Erörterung der beiden anderen Kriterien - insbesondere der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges - zu verzichten. Über diese müsste erst dann befunden werden, wenn die vorläufige Aufnahme aufgehoben würde. Zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs erübrigen sich im heutigen Zeitpunkt weitere Erwägungen (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung hinsichtlich der Ziff. 1 bis 3 des Dispositivs Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist insofern abzuweisen. In Bezug auf die übrigen Dispositivziffern der angefochtenen Verfügung ist die Beschwerde mit der Gewährung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers durch die Vorinstanz gegenstandslos geworden. 9. 9.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind dem Beschwerdeführer grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist bezüglich seiner Anträge auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, der Asylgewährung und der Aufhebung der Wegweisung unterlegen. Bezüglich der Anordnung des Wegweisungsvollzugs hat er durch die teilweise Wiedererwägung der Verfügung durch das SEM obsiegt. Praxisgemäss bedeutet dies ein hälftiges Obsiegen. 9.2 Nach dem Gesagten wären die Verfahrenskosten zur Hälfte dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der mit der Beschwerde gestellte Antrag auf unentgeltliche Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2018 gutgeheissen wurde, hat er vorliegend keine Verfahrenskosten zu tragen. 9.3 Der Beschwerdeführer ist im Umfang seines Obsiegens - hier also hälftig - für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten zu entschädigen(Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit der Beschwerde wurde eine Kostennote eingereicht, in welcher ein Aufwand von 13 Stunden und eine Spesenpauschale von Fr. 50.-, mithin ein Gesamtaufwand in der Höhe von Fr. 2'650.- geltend gemacht wird. Der Aufwand von 13 Stunden erscheint angesichts des geringen Aktenumfanges und des einfachen Sachverhaltes zu hoch, weshalb dieser - auch unter Berücksichtigung der nachfolgenden Korrespondenz und der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 VGKE) - auf 10 Stunden zu reduzieren ist, was ein Gesamttotal von Fr. 2'250.- (inkl. Aufwand) ergibt. Das SEM ist demnach anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine hälftige Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'125.- auszurichten. 9.4 Nachdem die rubrizierte Rechtsvertreterin dem Beschwerdeführer als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet worden ist (vgl. Art. 110a Abs. 1 AsylG), ist sie im Weiteren für ihren Aufwand unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz zwischen Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nichtanwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Nur der notwendige Aufwand wird entschädigt (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der in der eingereichten Kostennote ausgewiesene Stundenansatz von Fr. 220.- ist für die amtliche Rechtsverbeiständung auf Fr. 150.- zu reduzieren. In Berücksichtigung der auf 10 Stunden gekürzten zeitlichen Aufwendungen ergibt dies ein Gesamttotal von Fr. 1'550.- (inkl. Aufwand). Der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ist ein hälftiges Honorar von Fr. 775.- zulasten des Bundesverwaltungsgerichts auszurichten. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'125.- auszurichten.
4. Der rubrizierten Rechtsvertreterin wird für ihren Aufwand als amtliche Rechtsbeiständin ein Honorar von Fr. 775.- zulasten der Gerichtskasse ausgerichtet.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Jürg Marcel Tiefenthal Eva Zürcher Versand: