Nationales Visum
Sachverhalt
A. Am 2. Dezember 2021 beziehungsweise am 3. Januar 2022 beantragten die Beschwerdeführenden über ihre Rechtsvertretung bei der Schweizerischen Botschaft in Teheran die Ausstellung von humanitären Visa. B. Mit Formularverfügungen vom 17. Februar 2022 verweigerte die Schweizerische Botschaft die Ausstellung der Visa. C. Nachdem sie die gegen die Formularverfügungen vom 17. Februar 2022 erhobenen Einsprachen der Beschwerdeführenden vereint hatte, wies die Vorinstanz die Einsprachen am 6. Juli 2022 ab. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 4. August 2022 gelangten die Beschwerdeführenden an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Erteilung von humanitären Visa. Eventualiter sei die Sache zur vertieften Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. E. Am 18. August 2022 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut. F. In ihrer Vernehmlassung vom 6. September 2022 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. G. In der Replik vom 14. Oktober 2022 hielten die Beschwerdeführenden an ihren Begehren und an deren Begründung fest. H. Mit Duplik vom 1. November 2022 beantragte die Vorinstanz wiederum die Beschwerdeabweisung und hielt an den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest. I. In ihren Eingaben vom 1. September 2022, vom 24. November 2022, vom 13. Dezember 2022, vom 1. Februar 2023, vom 13. April 2023, vom 14. April 2023 und vom 31. Mai 2023 machten die Beschwerdeführenden ergänzende Ausführungen und reichten weitere Unterlagen ein.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Einspracheentscheide des SEM betreffend humanitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
E. 1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten, die ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung der angefochtenen Verfügung haben, zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Rechtsmittelfrist [Art. 50 Abs. 1 VwVG] und Form der Beschwerde [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern wie vorliegend keine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
E. 3.1 Als Staatsangehörige Afghanistans unterliegen die Beschwerdeführenden der Visumspflicht gemäss Art. 9 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204). Mit ihren Gesuchen beabsichtigen sie einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb diese nicht nach den Regeln zur Erteilung von Schengen-Visa, sondern nach den Bestimmungen des nationalen Rechts zu prüfen sind (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.5 und E. 3.6.1).
E. 3.2 Gemäss Art. 4 Abs. 2 VEV kann in Abweichung von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen (vgl. Art. 4 Abs. 1 VEV) in begründeten Fällen aus humanitären Gründen ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt erteilt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Praxisgemäss werden humanitäre Visa nur unter sehr restriktiven Bedingungen ausgestellt (vgl. BVGE 2015/5 E. 4.1.3). Diese werden dann als erfüllt angesehen, wenn bei einer Person aufgrund der konkreten Umstände offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie sich im Heimat- oder Herkunftsstaat in einer besonderen Notsituation befindet, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und es rechtfertigt, ihr - im Gegensatz zu anderen Personen in derselben Lage - ein Einreisevisum zu erteilen. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen gegeben sein; oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefährdung, die sie mehr als alle anderen Personen betrifft. Befindet sich die betroffene Person bereits in einem Drittstaat (BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3) oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt (vgl. Urteil des BVGer F-4658/2017 vom 7. Dezember 2018 E. 4.3) und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Das Visumsgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Dabei können auch weitere Kriterien wie das Bestehen von Bindungen zur Schweiz und die hier bestehenden Integrationsaussichten oder die Unmöglichkeit, in einem anderen Land um Schutz nachzusuchen, berücksichtigt werden (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; Urteil des BVGer F-4658/2017 vom 7. Dezember 2018 E. 3.2 f.).
E. 4 Die Vorinstanz führt zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen aus, es sei bei den Beschwerdeführenden keine unmittelbare und ernsthafte Notlage in Afghanistan oder im Iran ersichtlich, die konkret Leib und Leben gefährde und damit ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich erscheinen lasse. Die Beschwerdeführenden bestreiten dies in ihrer Beschwerde, wobei auf ihre konkreten Vorbringen noch einzugehen sein wird. Dementsprechend ist nachfolgend zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden jeweils über ein Profil verfügen, mit dem sie in ihrem Heimatland Afghanistan einer unmittelbaren und individuellen Gefährdung ausgesetzt wären, die sich von anderen Personen massgeblich abhebt.
E. 5.1 In Bezug auf die Beschwerdeführerin 1 wird diesbezüglich im Wesentlichen geltend gemacht, sie sei Rechtsanwältin. Weiter habe sie seit 2014 als «First Lieutenant» im Ministerium für innere Angelegenheiten in der Abteilung Kinder- und Frauenrechte gearbeitet. Sie habe sich für Frauen eingesetzt, die Opfer von Gewalt gewesen seien, und auch für die Rekrutierung von Frauen bei der Polizei. Es handle sich bei ihr um eine Anwältin, Frauen- und Menschenrechtsaktivistin, welche sich innerhalb der staatlichen Polizei und im zivilgesellschaftlichen Bereich engagiert habe. Es sei davon auszugehen, dass sie und die weiteren Beschwerdeführenden auf einer schwarzen Liste der Taliban stünden und deshalb in akuter Gefahr schwebten. Die Beschwerdeführerin 1 sei zudem auch nach ihrer Ausreise in den Iran direkt und gezielt von den Taliban bedroht worden. Ehemalige Mitarbeitende von ihr seien von den Taliban kontaktiert worden, um ihren Aufenthaltsort ausfindig zu machen. Sie sei auf ihrer iranischen Mobiltelefonnummer kontaktiert und darüber informiert worden, dass ihr Onkel in Gefangenschaft sei und getötet werde, sollte sie nicht nach Afghanistan zurückkehren. Ebenfalls seien ihr einschüchternde Fotos der Taliban und von deren Waffen zugeschickt worden.
E. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die obigen Vorbringen in Bezug auf das Risikoprofil der Beschwerdeführerin 1 nach Durchsicht der Akten als hinreichend erstellt. Zwar sind verschiedene der von den Beschwerdeführenden eingereichten Beweismittel unleserlich. In einer Gesamtschau der relevanten Unterlagen (vgl. insb. Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 4 S. 378-423) bestehen für das Gericht jedoch keine vernünftigen Zweifel daran, dass die Beschwerdeführerin 1 eine westlich orientierte, der afghanischen Gesellschaftsordnung nicht entsprechende Person ist, vor der Machtübernahme durch die Taliban der ehemaligen afghanischen Regierung sowie der internationalen Gemeinschaft nahestand und als Unterstützerin derselben wahrgenommen wurde. Es ist weiter davon auszugehen, dass sie sich in besonderer Weise exponiert hat, so dass sie den Taliban aufgefallen ist (vgl. etwa Urteil des BVGer D-6851/2018 vom 27. Februar 2019 E. 5.3.1). Sie hat sich mit der Förderung der Frauenrechte als Anwältin sichtbar in einem Feld engagiert, das den Weltanschauungen der Taliban diametral zuwiderläuft und von diesen als Einmischung in die inneren Belange Afghanistans wahrgenommen wird (vgl. dazu SEM, Focus Afghanistan - Verfolgung durch Taliban: Potentielle Risikoprofile, 15. Februar 2022, Bern, S. 22 f., 51; www.sem.admin.ch Internationales & Rückkehr Herkunftsländerinformationen Asien und Nahost , abgerufen am 26.04.2023 [SEM, Risikoprofile]). Der Umstand, dass sie gemäss Aktenlage Angehörige der Afghan National Police und Mitarbeiterin der früheren Regierung gewesen sein dürfte, schärft dieses Risikoprofil zusätzlich (vgl. SEM, Risikoprofile, S. 10 ff.). Damit gehört die Beschwerdeführerin 1 einer Personengruppe an, bei der gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts davon auszugehen ist, dass sie in Afghanistan aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt ist und für welche sich die Gefährdungslage seit der im August 2021 erfolgten Übernahme der Kontrolle über das gesamte Staatsgebiet durch die Taliban und dem inzwischen vollständigen Abzug der amerikanischen und anderen ausländischen Streitkräfte erheblich akzentuiert hat (vgl. Urteile des BVGer E-5294/2021 vom 26. Oktober 2022 E. 8; D-2118/2022 vom 2. September 2022 E. 4.3; D-2161/2021 vom 12. Januar 2022 E. 7; SEM, Risikoprofile, S. 21 ff.).
E. 5.3 In Bezug auf die individuell-konkrete Gefährdungssituation der Beschwerdeführerin 1 in Afghanistan stellt sich die Beweislage weniger eindeutig dar. Als entscheidend erweist sich hier aber, dass der Direktionsbereich Asyl der Vorinstanz gemäss Aktenlage im Rahmen einer internen Prüfung im Mai 2022 im Wesentlichen zum Schluss gelangte, die Beschwerdeführerin 1 erfülle zweifelsohne ein erhöhtes Risikoprofil. Insbesondere könne sie im heutigen Zeitpunkt für sich in Afghanistan keinen Schutz vor Verfolgung beanspruchen, weshalb eine ernsthafte Gefährdung bestehe. Sie müsse in Afghanistan jederzeit damit rechnen, Opfer von Übergriffen seitens der Taliban zu werden. Plausibel erschienen zudem auch Racheakte durch Personen, die in der Vergangenheit aufgrund der Arbeit der Beschwerdeführerin wegen Menschenrechtsverletzungen gegenüber Frauen verurteilt worden seien. Sollte es zu einer Deportation nach Afghanistan kommen, was ihr bei einem illegalen Aufenthalt im Iran möglicherweise drohe, sei ein Gefährdungspotential zweifellos vorhanden (vgl. SEM-act. 6 S. 586).
E. 5.4 Nach dem Ausgeführten wäre die Beschwerdeführerin 1 mit ihrem kombinierten Risikoprofil (als Frauen- und Menschenrechtsaktivistin sowie Staatsangestellte unter der früheren Regierung) in Afghanistan einer unmittelbaren und individuellen Gefährdung ausgesetzt, die sich von der Situation anderer ehemaliger Regierungsmitarbeitender oder zivilgesellschaftlich engagierter Personen abhebt. Daran vermögen im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung auch die von der Vorinstanz hervorgehobenen punktuellen Ungereimtheiten und potentiellen Widersprüche in den Angaben der Beschwerdeführenden nichts zu ändern. Das Gleiche gilt für den Umstand, dass nicht erstellt ist, ob die Beschwerdeführerin 1 effektiv auf einer schwarzen Liste der Taliban geführt wird oder nicht.
E. 5.5 Aufgrund des bei der Beschwerdeführerin 1 vorliegenden Gefährdungsprofils hätte die Vorinstanz mit Blick auf die Beschwerdeführenden 2 und 3 vertieft prüfen müssen, inwiefern sich der Umstand, dass diese Familienangehörige der Beschwerdeführerin 1 sind, auf deren eigene Gefährdungsprofile auswirkt. Schliesslich können auch Familienangehörige von Personen aus Risikogruppen einer Verfolgung seitens der Taliban ausgesetzt sein (dazu etwa SEM, Risikoprofile, S. 47 f.). Eine Bewilligung der Einreise der Beschwerdeführerin 1 würde insofern zwar nicht «automatisch» die Bewilligung der Einreise der übrigen Beschwerdeführenden nach sich ziehen. Es ist aber zu klären, ob die übrigen Beschwerdeführenden aufgrund ihres Gefährdungsprofils, welches es unter Berücksichtigung sämtlicher relevanten Umstände (einschliesslich ihrer Beziehung zur Beschwerdeführerin 1) zu ermitteln gilt, einen eigenen Anspruch auf Einreise haben. Wird dies verneint, ist in Bezug auf jede betroffene Person zu prüfen, ob das Ergebnis mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit vereinbar ist (vgl. Urteil des BVGer F-137/2021 vom 22. September 2021 E. 5.4). Die entsprechende Prüfung wird durch die Vorinstanz nachzuholen sein (vgl. nachfolgend E. 6.3.4 und 7).
E. 6.1 Zu prüfen ist weiter, ob den Beschwerdeführenden eine Ausschaffung aus dem Iran nach Afghanistan droht.
E. 6.2.1 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung zu dieser Frage fest, die Beschwerdeführenden hätten nicht dargetan, inwiefern ihnen eine unmittelbare Ausschaffung aus dem Iran drohen sollte. Die Beschwerdeführerin 1 habe in einem E-Mail an die Rechtsvertretung geschrieben, dass eine Visaverlängerung möglich sei.
E. 6.2.2 In der Beschwerdeschrift machen die Beschwerdeführenden diesbezüglich geltend, es würde zurzeit nur die Beschwerdeführerin 1 über ein gültiges Visum für den Iran verfügen. Eine erneute Verlängerung desselbigen liege ausserhalb der finanziellen Möglichkeiten der Beschwerdeführenden. Eine drohende Abschiebung sei sodann nur erschwert zu belegen. Wenn die Abschiebung feststehe, sei es meist bereits zu spät. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass ein geregeltes Verfahren bestehe, in welchem eine Abschiebung schriftlich verfügt und zuvor angedroht werde. Bereits der Umstand, dass die Beschwerdeführenden afghanische Flüchtlinge und illegal im Iran seien, bestätige die drohende Abschiebungsgefahr.
E. 6.2.3 Die Vorinstanz hält dem in ihrer Vernehmlassung entgegen, wie ihr aktueller Focus-Bericht vom 30. März 2022 (vgl. SEM, Focus Pakistan/Iran/Türkei, Situation afghanischer Migrantinnen und Migranten, 30. März 2022, Bern-Wabern, www.sem.admin.ch Internationales & Rückkehr Herkunftsländerinformationen Asien und Nahost , abgerufen am 26.04.2023 [SEM, Focusbericht]).) zeige, habe zwar der Iran die Genfer Flüchtlingskonvention nur mit Vorbehalten unterzeichnet und sei restriktiv in der Vergabe des Flüchtlingsstatus. Jedoch lebten im Iran aktuell geschätzt vier Millionen afghanische Staatsangehörige, davon 780'000 anerkannte Flüchtlinge, 586'000 Personen mit Visa und rund 2.5 Millionen ohne regulären Aufenthaltsstatus. Es stehe den Beschwerdeführenden offen, sich an das UNHCR zu wenden. Dieses könne sie zwar nicht offiziell als Flüchtlinge registrieren und ihnen keinen Schutzstatus im Iran verschaffen. Jedoch koordiniere das UNHCR die Aktivitäten anderer vor Ort tätiger internationaler Organisationen und unterstütze afghanische Flüchtlinge in Koordination mit dem iranischen Migrationsamt.
E. 6.2.4 Replikweise führen die Beschwerdeführenden aus, das SEM selbst halte in seinem (Focus-)Bericht vom 30. März 2022 fest, dass die iranischen Behörden afghanischen Staatsangehörigen ohne gültigen Pass und ohne gültige Visa keine Einreise beziehungsweise keinen Aufenthalt im Iran mehr gewährten und irregulär Eingereiste ausgeschafft würden. Das zwischenzeitlich verlängerte Visum der Beschwerdeführerin 1 werde am 24. Oktober 2022 ablaufen.
E. 6.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund der verfügbaren Daten davon aus, dass es immer wieder zu zwangsweisen Repatriierungen von sich im Iran aufhaltenden afghanischen Staatsangehörigen in ihr Heimatland kommt (vgl. Urteil F-2550/2022 vom 1. März 2023 E. 6.2.2 m.w.H.). Dieser Schluss ergibt sich namentlich auch aus dem von beiden Parteien angeführten Bericht der Vorinstanz vom 30. März 2022. Diese stellt dort nach Auseinandersetzung mit der damaligen Quellenlage fest, dass die iranischen Behörden afghanischen Staatsangehörigen ohne gültigen Pass und gültiges Visum keine Einreise beziehungsweise keinen Aufenthalt im Iran mehr gewährten. Sie würden irregulär einreisende Personen nach Möglichkeit umgehend nach Afghanistan zurückschaffen. Bereits vor der Machtübernahme der Taliban hätten die iranischen Behörden jährlich hunderttausende afghanische Staatsangehörige in ihr Heimatland zurückgeschickt. Seit der Machtübernahme seien die Rückführungen intensiviert worden. Der iranische Innenminister habe im Oktober 2021 davor gewarnt, die Grenze zum Iran illegal zu überqueren: es bestehe kaum eine Chance, als Flüchtling anerkannt zu werden; vielmehr sei die Polizei avisiert, Rückschaffungen vorzunehmen. Der Iran habe in den Grenzregionen verschiedene Transitzentren eingerichtet, von wo aus afghanische Flüchtlinge nach Afghanistan zurückgeschickt würden. Internationale Organisationen hätten nur beschränkten Zugang zu diesen Lagern. Die Quellen würden in der Regel nicht zwischen Rückführungen von Flüchtlingen, die sich bereits im Iran befänden, und Push Backs von neu einreisenden Flüchtlingen an der Grenze unterscheiden. Das UNHCR schätze, dass von den 2021 nach Regierungsangaben mindestens 500'000 eingereisten afghanischen Staatsangehörigen 166'000 im Iran geblieben seien. Das würde bedeuten, dass mindestens 384'000 von ihnen wieder zurückgeschickt worden oder weitergereist seien. Verschiedene Medien würden unter Bezug auf die International Organization for Migration (IOM) von der Rückkehr von circa einer halben Million afghanischer Flüchtlinge zwischen August und Dezember 2021 ausgehen. Davon seien 360'000 rückgeschafft worden und 126'000 mehr oder weniger freiwillig zurückgekehrt (zum Ganzen SEM, Focusbericht, S. 26 ff.).
E. 6.3.2 Aktuellere Quellen bestätigen die dargestellte Situationsanalyse. In einem Bericht von Dezember 2022 führt die Asylagentur der Europäischen Union (EUAA) aus, dass afghanische Staatsangehörige ohne gültige Dokumente gemäss Angaben des UNHCR der Gefahr von Deportationen ausgesetzt seien. Zwischen Januar und Juni 2022 hätten iranische Behörden in gezielten Aktionen («roundup operations») versucht, solche Personen aufzugreifen. Die Erhöhung der Deportationszahlen stehe wohl im Zusammenhang mit der sich verbreitenden Auffassung, dass sich die Zahl afghanischer Flüchtlinge negativ auf die iranische Wirtschaft und den Arbeitsmarkt auswirke. Die EUAA führt weiter aus, gemäss einem Bericht des Generalsekretärs der Vereinten Nationen von Juni 2022 für die Zeit von Juni 2021 bis März 2022 habe sich die Zahl zwangsweiser Rückführungen erhöht, obwohl das UNHCR im August 2021 geraten habe, afghanische Staatsangehörige nicht rückzuführen. Gemäss dem UNHCR sei die niedrigste durchschnittliche Deportationsrate im Januar 2022 bei 1'000 Personen pro Tag gelegen. Im März 2022 sei ein Anstieg auf durchschnittlich über 2'200 tägliche Rückführungen registriert worden. Nach Angaben der IOM seien in der zweiten Hälfte des Monats Juli 2022 50 % (13'622) aller Grenzübertritte von afghanischen Staatsangehörigen zurück nach Afghanistan Deportationen gewesen. In der ersten Hälfte des Monats August 2022 sei dieser Anteil bei 47 % (13'447) gelegen und in der zweiten Hälfte selbigen Monats bei 44 % (18'775). Nach im September 2022 publizierten Feststellungen von Pajhwok Afghan News, einer afghanische Nachrichtenagentur, seien seit März 2022 231'000 afghanische Staatsangehörige aus dem Iran in ihr Heimatland zurückgekehrt. Davon habe es sich bei 58.5 % um zwangsweise Rückführungen gehandelt. Das UNHCR schätze, dass 65 % aller neu ankommenden Asylsuchenden deportiert würden (vgl. zum Ganzen EUAA, Iran - Situation of Afghan refugees, Country of Origin Information Report, 12.2022, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/publications/2023-01/2023_01_COI_Report_Iran_Afghans_Refugees_EN.pdf , abgerufen am 26.04.2023, Ziff. 2.4).
E. 6.3.3 Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführenden über gültige Pässe sowie Visa für die Einreise in den Iran verfügten (vgl. SEM-act. 1 S. 31 f., 88 f., 192 act. 5 S. 562). Gemäss eigenen, unbelegt bleibenden Angaben hat die Beschwerdeführerin ihr Visum letztmals bis am 24. Oktober 2022 verlängert. Ob bereits der Umstand der legalen Einreise und des zumindest anfangs legalen Aufenthalts hinreichend vor einer zwangsweisen Rückführung schützt, ist aufgrund der voranstehenden Ausführungen indes zweifelhaft. Die Frage wurde durch die Vorinstanz vorliegend nicht näher abgeklärt. Das Gleiche gilt für die effektive Schutzwirkung der von ihr vorgeschlagenen Registrierung beim UNHCR, welche gemäss dem Bericht der Vorinstanz zu keinem Schutzstatus führen kann (vgl. SEM, Focusbericht, S. 19 f.).
E. 6.3.4 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz das Risiko einer zwangsweisen Rückführung der Beschwerdeführenden aus dem Iran nach Afghanistan nicht hinreichend abgeklärt und somit nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt. Damit hat sie den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig erstellt (Art. 49 Bst. b VwVG). Dies erhellt umso klarer, als bereits aufgrund der aus der Quellenlage aufscheinenden allgemeinen Situation im Iran auf eine beträchtliche Gefahr einer zwangsweisen Rückführung für die Beschwerdeführenden geschlossen werden muss.
E. 7 Die Angelegenheit ist nach dem Ausgeführten an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie die aktuelle Gefahrenlage im Sinne der Erwägungen neu beurteile und über die Visumsanträge zeitnah befinde. Sie wird vertieft zu prüfen haben, ob beziehungsweise inwiefern auch die Beschwerdeführenden 2 und 3 bei einer Ausschaffung nach Afghanistan einer konkreten Bedrohung ausgesetzt wären. Dabei wird sie insbesondere deren Beziehung zur Beschwerdeführerin 1 und das bei letzterer festgestellte Gefährdungsprofil mitzuberücksichtigen haben. Ferner wird sie - soweit nach Neubeurteilung der Gefährdungsprofile relevant - das Risiko der Abschiebung nach Afghanistan gestützt auf die aktuelle Lage zu beurteilen haben.
E. 8 Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 9.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist den Beschwerdeführenden zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Die Vorinstanz wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- zu bezahlen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Sebastian Kempe Michael Spring Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3370/2022 Urteil vom 26. Juni 2023 Besetzung Richter Sebastian Kempe (Vorsitz), Richterin Susanne Genner, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiber Michael Spring. Parteien
1. A._______, geboren am (...),
2. B._______, geboren am (...),
3. C._______, geboren am (...), alle Afghanistan, alle vertreten durch lic. iur. Pascale Bächler, BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel, Pfeffingerstrasse 41, 4053 Basel, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nationales Visum aus humanitären Gründen;Verfügung des SEM vom 6. Juli 2022. Sachverhalt: A. Am 2. Dezember 2021 beziehungsweise am 3. Januar 2022 beantragten die Beschwerdeführenden über ihre Rechtsvertretung bei der Schweizerischen Botschaft in Teheran die Ausstellung von humanitären Visa. B. Mit Formularverfügungen vom 17. Februar 2022 verweigerte die Schweizerische Botschaft die Ausstellung der Visa. C. Nachdem sie die gegen die Formularverfügungen vom 17. Februar 2022 erhobenen Einsprachen der Beschwerdeführenden vereint hatte, wies die Vorinstanz die Einsprachen am 6. Juli 2022 ab. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 4. August 2022 gelangten die Beschwerdeführenden an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Erteilung von humanitären Visa. Eventualiter sei die Sache zur vertieften Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. E. Am 18. August 2022 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut. F. In ihrer Vernehmlassung vom 6. September 2022 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. G. In der Replik vom 14. Oktober 2022 hielten die Beschwerdeführenden an ihren Begehren und an deren Begründung fest. H. Mit Duplik vom 1. November 2022 beantragte die Vorinstanz wiederum die Beschwerdeabweisung und hielt an den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest. I. In ihren Eingaben vom 1. September 2022, vom 24. November 2022, vom 13. Dezember 2022, vom 1. Februar 2023, vom 13. April 2023, vom 14. April 2023 und vom 31. Mai 2023 machten die Beschwerdeführenden ergänzende Ausführungen und reichten weitere Unterlagen ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Einspracheentscheide des SEM betreffend humanitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten, die ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung der angefochtenen Verfügung haben, zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Rechtsmittelfrist [Art. 50 Abs. 1 VwVG] und Form der Beschwerde [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern wie vorliegend keine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. 3. 3.1 Als Staatsangehörige Afghanistans unterliegen die Beschwerdeführenden der Visumspflicht gemäss Art. 9 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204). Mit ihren Gesuchen beabsichtigen sie einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb diese nicht nach den Regeln zur Erteilung von Schengen-Visa, sondern nach den Bestimmungen des nationalen Rechts zu prüfen sind (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.5 und E. 3.6.1). 3.2 Gemäss Art. 4 Abs. 2 VEV kann in Abweichung von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen (vgl. Art. 4 Abs. 1 VEV) in begründeten Fällen aus humanitären Gründen ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt erteilt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Praxisgemäss werden humanitäre Visa nur unter sehr restriktiven Bedingungen ausgestellt (vgl. BVGE 2015/5 E. 4.1.3). Diese werden dann als erfüllt angesehen, wenn bei einer Person aufgrund der konkreten Umstände offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie sich im Heimat- oder Herkunftsstaat in einer besonderen Notsituation befindet, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und es rechtfertigt, ihr - im Gegensatz zu anderen Personen in derselben Lage - ein Einreisevisum zu erteilen. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen gegeben sein; oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefährdung, die sie mehr als alle anderen Personen betrifft. Befindet sich die betroffene Person bereits in einem Drittstaat (BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3) oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt (vgl. Urteil des BVGer F-4658/2017 vom 7. Dezember 2018 E. 4.3) und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Das Visumsgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Dabei können auch weitere Kriterien wie das Bestehen von Bindungen zur Schweiz und die hier bestehenden Integrationsaussichten oder die Unmöglichkeit, in einem anderen Land um Schutz nachzusuchen, berücksichtigt werden (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; Urteil des BVGer F-4658/2017 vom 7. Dezember 2018 E. 3.2 f.). 4. Die Vorinstanz führt zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen aus, es sei bei den Beschwerdeführenden keine unmittelbare und ernsthafte Notlage in Afghanistan oder im Iran ersichtlich, die konkret Leib und Leben gefährde und damit ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich erscheinen lasse. Die Beschwerdeführenden bestreiten dies in ihrer Beschwerde, wobei auf ihre konkreten Vorbringen noch einzugehen sein wird. Dementsprechend ist nachfolgend zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden jeweils über ein Profil verfügen, mit dem sie in ihrem Heimatland Afghanistan einer unmittelbaren und individuellen Gefährdung ausgesetzt wären, die sich von anderen Personen massgeblich abhebt. 5. 5.1 In Bezug auf die Beschwerdeführerin 1 wird diesbezüglich im Wesentlichen geltend gemacht, sie sei Rechtsanwältin. Weiter habe sie seit 2014 als «First Lieutenant» im Ministerium für innere Angelegenheiten in der Abteilung Kinder- und Frauenrechte gearbeitet. Sie habe sich für Frauen eingesetzt, die Opfer von Gewalt gewesen seien, und auch für die Rekrutierung von Frauen bei der Polizei. Es handle sich bei ihr um eine Anwältin, Frauen- und Menschenrechtsaktivistin, welche sich innerhalb der staatlichen Polizei und im zivilgesellschaftlichen Bereich engagiert habe. Es sei davon auszugehen, dass sie und die weiteren Beschwerdeführenden auf einer schwarzen Liste der Taliban stünden und deshalb in akuter Gefahr schwebten. Die Beschwerdeführerin 1 sei zudem auch nach ihrer Ausreise in den Iran direkt und gezielt von den Taliban bedroht worden. Ehemalige Mitarbeitende von ihr seien von den Taliban kontaktiert worden, um ihren Aufenthaltsort ausfindig zu machen. Sie sei auf ihrer iranischen Mobiltelefonnummer kontaktiert und darüber informiert worden, dass ihr Onkel in Gefangenschaft sei und getötet werde, sollte sie nicht nach Afghanistan zurückkehren. Ebenfalls seien ihr einschüchternde Fotos der Taliban und von deren Waffen zugeschickt worden. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die obigen Vorbringen in Bezug auf das Risikoprofil der Beschwerdeführerin 1 nach Durchsicht der Akten als hinreichend erstellt. Zwar sind verschiedene der von den Beschwerdeführenden eingereichten Beweismittel unleserlich. In einer Gesamtschau der relevanten Unterlagen (vgl. insb. Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 4 S. 378-423) bestehen für das Gericht jedoch keine vernünftigen Zweifel daran, dass die Beschwerdeführerin 1 eine westlich orientierte, der afghanischen Gesellschaftsordnung nicht entsprechende Person ist, vor der Machtübernahme durch die Taliban der ehemaligen afghanischen Regierung sowie der internationalen Gemeinschaft nahestand und als Unterstützerin derselben wahrgenommen wurde. Es ist weiter davon auszugehen, dass sie sich in besonderer Weise exponiert hat, so dass sie den Taliban aufgefallen ist (vgl. etwa Urteil des BVGer D-6851/2018 vom 27. Februar 2019 E. 5.3.1). Sie hat sich mit der Förderung der Frauenrechte als Anwältin sichtbar in einem Feld engagiert, das den Weltanschauungen der Taliban diametral zuwiderläuft und von diesen als Einmischung in die inneren Belange Afghanistans wahrgenommen wird (vgl. dazu SEM, Focus Afghanistan - Verfolgung durch Taliban: Potentielle Risikoprofile, 15. Februar 2022, Bern, S. 22 f., 51; www.sem.admin.ch Internationales & Rückkehr Herkunftsländerinformationen Asien und Nahost , abgerufen am 26.04.2023 [SEM, Risikoprofile]). Der Umstand, dass sie gemäss Aktenlage Angehörige der Afghan National Police und Mitarbeiterin der früheren Regierung gewesen sein dürfte, schärft dieses Risikoprofil zusätzlich (vgl. SEM, Risikoprofile, S. 10 ff.). Damit gehört die Beschwerdeführerin 1 einer Personengruppe an, bei der gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts davon auszugehen ist, dass sie in Afghanistan aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt ist und für welche sich die Gefährdungslage seit der im August 2021 erfolgten Übernahme der Kontrolle über das gesamte Staatsgebiet durch die Taliban und dem inzwischen vollständigen Abzug der amerikanischen und anderen ausländischen Streitkräfte erheblich akzentuiert hat (vgl. Urteile des BVGer E-5294/2021 vom 26. Oktober 2022 E. 8; D-2118/2022 vom 2. September 2022 E. 4.3; D-2161/2021 vom 12. Januar 2022 E. 7; SEM, Risikoprofile, S. 21 ff.). 5.3 In Bezug auf die individuell-konkrete Gefährdungssituation der Beschwerdeführerin 1 in Afghanistan stellt sich die Beweislage weniger eindeutig dar. Als entscheidend erweist sich hier aber, dass der Direktionsbereich Asyl der Vorinstanz gemäss Aktenlage im Rahmen einer internen Prüfung im Mai 2022 im Wesentlichen zum Schluss gelangte, die Beschwerdeführerin 1 erfülle zweifelsohne ein erhöhtes Risikoprofil. Insbesondere könne sie im heutigen Zeitpunkt für sich in Afghanistan keinen Schutz vor Verfolgung beanspruchen, weshalb eine ernsthafte Gefährdung bestehe. Sie müsse in Afghanistan jederzeit damit rechnen, Opfer von Übergriffen seitens der Taliban zu werden. Plausibel erschienen zudem auch Racheakte durch Personen, die in der Vergangenheit aufgrund der Arbeit der Beschwerdeführerin wegen Menschenrechtsverletzungen gegenüber Frauen verurteilt worden seien. Sollte es zu einer Deportation nach Afghanistan kommen, was ihr bei einem illegalen Aufenthalt im Iran möglicherweise drohe, sei ein Gefährdungspotential zweifellos vorhanden (vgl. SEM-act. 6 S. 586). 5.4 Nach dem Ausgeführten wäre die Beschwerdeführerin 1 mit ihrem kombinierten Risikoprofil (als Frauen- und Menschenrechtsaktivistin sowie Staatsangestellte unter der früheren Regierung) in Afghanistan einer unmittelbaren und individuellen Gefährdung ausgesetzt, die sich von der Situation anderer ehemaliger Regierungsmitarbeitender oder zivilgesellschaftlich engagierter Personen abhebt. Daran vermögen im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung auch die von der Vorinstanz hervorgehobenen punktuellen Ungereimtheiten und potentiellen Widersprüche in den Angaben der Beschwerdeführenden nichts zu ändern. Das Gleiche gilt für den Umstand, dass nicht erstellt ist, ob die Beschwerdeführerin 1 effektiv auf einer schwarzen Liste der Taliban geführt wird oder nicht. 5.5 Aufgrund des bei der Beschwerdeführerin 1 vorliegenden Gefährdungsprofils hätte die Vorinstanz mit Blick auf die Beschwerdeführenden 2 und 3 vertieft prüfen müssen, inwiefern sich der Umstand, dass diese Familienangehörige der Beschwerdeführerin 1 sind, auf deren eigene Gefährdungsprofile auswirkt. Schliesslich können auch Familienangehörige von Personen aus Risikogruppen einer Verfolgung seitens der Taliban ausgesetzt sein (dazu etwa SEM, Risikoprofile, S. 47 f.). Eine Bewilligung der Einreise der Beschwerdeführerin 1 würde insofern zwar nicht «automatisch» die Bewilligung der Einreise der übrigen Beschwerdeführenden nach sich ziehen. Es ist aber zu klären, ob die übrigen Beschwerdeführenden aufgrund ihres Gefährdungsprofils, welches es unter Berücksichtigung sämtlicher relevanten Umstände (einschliesslich ihrer Beziehung zur Beschwerdeführerin 1) zu ermitteln gilt, einen eigenen Anspruch auf Einreise haben. Wird dies verneint, ist in Bezug auf jede betroffene Person zu prüfen, ob das Ergebnis mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit vereinbar ist (vgl. Urteil des BVGer F-137/2021 vom 22. September 2021 E. 5.4). Die entsprechende Prüfung wird durch die Vorinstanz nachzuholen sein (vgl. nachfolgend E. 6.3.4 und 7). 6. 6.1 Zu prüfen ist weiter, ob den Beschwerdeführenden eine Ausschaffung aus dem Iran nach Afghanistan droht. 6.2 6.2.1 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung zu dieser Frage fest, die Beschwerdeführenden hätten nicht dargetan, inwiefern ihnen eine unmittelbare Ausschaffung aus dem Iran drohen sollte. Die Beschwerdeführerin 1 habe in einem E-Mail an die Rechtsvertretung geschrieben, dass eine Visaverlängerung möglich sei. 6.2.2 In der Beschwerdeschrift machen die Beschwerdeführenden diesbezüglich geltend, es würde zurzeit nur die Beschwerdeführerin 1 über ein gültiges Visum für den Iran verfügen. Eine erneute Verlängerung desselbigen liege ausserhalb der finanziellen Möglichkeiten der Beschwerdeführenden. Eine drohende Abschiebung sei sodann nur erschwert zu belegen. Wenn die Abschiebung feststehe, sei es meist bereits zu spät. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass ein geregeltes Verfahren bestehe, in welchem eine Abschiebung schriftlich verfügt und zuvor angedroht werde. Bereits der Umstand, dass die Beschwerdeführenden afghanische Flüchtlinge und illegal im Iran seien, bestätige die drohende Abschiebungsgefahr. 6.2.3 Die Vorinstanz hält dem in ihrer Vernehmlassung entgegen, wie ihr aktueller Focus-Bericht vom 30. März 2022 (vgl. SEM, Focus Pakistan/Iran/Türkei, Situation afghanischer Migrantinnen und Migranten, 30. März 2022, Bern-Wabern, www.sem.admin.ch Internationales & Rückkehr Herkunftsländerinformationen Asien und Nahost , abgerufen am 26.04.2023 [SEM, Focusbericht]).) zeige, habe zwar der Iran die Genfer Flüchtlingskonvention nur mit Vorbehalten unterzeichnet und sei restriktiv in der Vergabe des Flüchtlingsstatus. Jedoch lebten im Iran aktuell geschätzt vier Millionen afghanische Staatsangehörige, davon 780'000 anerkannte Flüchtlinge, 586'000 Personen mit Visa und rund 2.5 Millionen ohne regulären Aufenthaltsstatus. Es stehe den Beschwerdeführenden offen, sich an das UNHCR zu wenden. Dieses könne sie zwar nicht offiziell als Flüchtlinge registrieren und ihnen keinen Schutzstatus im Iran verschaffen. Jedoch koordiniere das UNHCR die Aktivitäten anderer vor Ort tätiger internationaler Organisationen und unterstütze afghanische Flüchtlinge in Koordination mit dem iranischen Migrationsamt. 6.2.4 Replikweise führen die Beschwerdeführenden aus, das SEM selbst halte in seinem (Focus-)Bericht vom 30. März 2022 fest, dass die iranischen Behörden afghanischen Staatsangehörigen ohne gültigen Pass und ohne gültige Visa keine Einreise beziehungsweise keinen Aufenthalt im Iran mehr gewährten und irregulär Eingereiste ausgeschafft würden. Das zwischenzeitlich verlängerte Visum der Beschwerdeführerin 1 werde am 24. Oktober 2022 ablaufen. 6.3 6.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund der verfügbaren Daten davon aus, dass es immer wieder zu zwangsweisen Repatriierungen von sich im Iran aufhaltenden afghanischen Staatsangehörigen in ihr Heimatland kommt (vgl. Urteil F-2550/2022 vom 1. März 2023 E. 6.2.2 m.w.H.). Dieser Schluss ergibt sich namentlich auch aus dem von beiden Parteien angeführten Bericht der Vorinstanz vom 30. März 2022. Diese stellt dort nach Auseinandersetzung mit der damaligen Quellenlage fest, dass die iranischen Behörden afghanischen Staatsangehörigen ohne gültigen Pass und gültiges Visum keine Einreise beziehungsweise keinen Aufenthalt im Iran mehr gewährten. Sie würden irregulär einreisende Personen nach Möglichkeit umgehend nach Afghanistan zurückschaffen. Bereits vor der Machtübernahme der Taliban hätten die iranischen Behörden jährlich hunderttausende afghanische Staatsangehörige in ihr Heimatland zurückgeschickt. Seit der Machtübernahme seien die Rückführungen intensiviert worden. Der iranische Innenminister habe im Oktober 2021 davor gewarnt, die Grenze zum Iran illegal zu überqueren: es bestehe kaum eine Chance, als Flüchtling anerkannt zu werden; vielmehr sei die Polizei avisiert, Rückschaffungen vorzunehmen. Der Iran habe in den Grenzregionen verschiedene Transitzentren eingerichtet, von wo aus afghanische Flüchtlinge nach Afghanistan zurückgeschickt würden. Internationale Organisationen hätten nur beschränkten Zugang zu diesen Lagern. Die Quellen würden in der Regel nicht zwischen Rückführungen von Flüchtlingen, die sich bereits im Iran befänden, und Push Backs von neu einreisenden Flüchtlingen an der Grenze unterscheiden. Das UNHCR schätze, dass von den 2021 nach Regierungsangaben mindestens 500'000 eingereisten afghanischen Staatsangehörigen 166'000 im Iran geblieben seien. Das würde bedeuten, dass mindestens 384'000 von ihnen wieder zurückgeschickt worden oder weitergereist seien. Verschiedene Medien würden unter Bezug auf die International Organization for Migration (IOM) von der Rückkehr von circa einer halben Million afghanischer Flüchtlinge zwischen August und Dezember 2021 ausgehen. Davon seien 360'000 rückgeschafft worden und 126'000 mehr oder weniger freiwillig zurückgekehrt (zum Ganzen SEM, Focusbericht, S. 26 ff.). 6.3.2 Aktuellere Quellen bestätigen die dargestellte Situationsanalyse. In einem Bericht von Dezember 2022 führt die Asylagentur der Europäischen Union (EUAA) aus, dass afghanische Staatsangehörige ohne gültige Dokumente gemäss Angaben des UNHCR der Gefahr von Deportationen ausgesetzt seien. Zwischen Januar und Juni 2022 hätten iranische Behörden in gezielten Aktionen («roundup operations») versucht, solche Personen aufzugreifen. Die Erhöhung der Deportationszahlen stehe wohl im Zusammenhang mit der sich verbreitenden Auffassung, dass sich die Zahl afghanischer Flüchtlinge negativ auf die iranische Wirtschaft und den Arbeitsmarkt auswirke. Die EUAA führt weiter aus, gemäss einem Bericht des Generalsekretärs der Vereinten Nationen von Juni 2022 für die Zeit von Juni 2021 bis März 2022 habe sich die Zahl zwangsweiser Rückführungen erhöht, obwohl das UNHCR im August 2021 geraten habe, afghanische Staatsangehörige nicht rückzuführen. Gemäss dem UNHCR sei die niedrigste durchschnittliche Deportationsrate im Januar 2022 bei 1'000 Personen pro Tag gelegen. Im März 2022 sei ein Anstieg auf durchschnittlich über 2'200 tägliche Rückführungen registriert worden. Nach Angaben der IOM seien in der zweiten Hälfte des Monats Juli 2022 50 % (13'622) aller Grenzübertritte von afghanischen Staatsangehörigen zurück nach Afghanistan Deportationen gewesen. In der ersten Hälfte des Monats August 2022 sei dieser Anteil bei 47 % (13'447) gelegen und in der zweiten Hälfte selbigen Monats bei 44 % (18'775). Nach im September 2022 publizierten Feststellungen von Pajhwok Afghan News, einer afghanische Nachrichtenagentur, seien seit März 2022 231'000 afghanische Staatsangehörige aus dem Iran in ihr Heimatland zurückgekehrt. Davon habe es sich bei 58.5 % um zwangsweise Rückführungen gehandelt. Das UNHCR schätze, dass 65 % aller neu ankommenden Asylsuchenden deportiert würden (vgl. zum Ganzen EUAA, Iran - Situation of Afghan refugees, Country of Origin Information Report, 12.2022, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/publications/2023-01/2023_01_COI_Report_Iran_Afghans_Refugees_EN.pdf , abgerufen am 26.04.2023, Ziff. 2.4). 6.3.3 Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführenden über gültige Pässe sowie Visa für die Einreise in den Iran verfügten (vgl. SEM-act. 1 S. 31 f., 88 f., 192 act. 5 S. 562). Gemäss eigenen, unbelegt bleibenden Angaben hat die Beschwerdeführerin ihr Visum letztmals bis am 24. Oktober 2022 verlängert. Ob bereits der Umstand der legalen Einreise und des zumindest anfangs legalen Aufenthalts hinreichend vor einer zwangsweisen Rückführung schützt, ist aufgrund der voranstehenden Ausführungen indes zweifelhaft. Die Frage wurde durch die Vorinstanz vorliegend nicht näher abgeklärt. Das Gleiche gilt für die effektive Schutzwirkung der von ihr vorgeschlagenen Registrierung beim UNHCR, welche gemäss dem Bericht der Vorinstanz zu keinem Schutzstatus führen kann (vgl. SEM, Focusbericht, S. 19 f.). 6.3.4 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz das Risiko einer zwangsweisen Rückführung der Beschwerdeführenden aus dem Iran nach Afghanistan nicht hinreichend abgeklärt und somit nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt. Damit hat sie den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig erstellt (Art. 49 Bst. b VwVG). Dies erhellt umso klarer, als bereits aufgrund der aus der Quellenlage aufscheinenden allgemeinen Situation im Iran auf eine beträchtliche Gefahr einer zwangsweisen Rückführung für die Beschwerdeführenden geschlossen werden muss.
7. Die Angelegenheit ist nach dem Ausgeführten an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie die aktuelle Gefahrenlage im Sinne der Erwägungen neu beurteile und über die Visumsanträge zeitnah befinde. Sie wird vertieft zu prüfen haben, ob beziehungsweise inwiefern auch die Beschwerdeführenden 2 und 3 bei einer Ausschaffung nach Afghanistan einer konkreten Bedrohung ausgesetzt wären. Dabei wird sie insbesondere deren Beziehung zur Beschwerdeführerin 1 und das bei letzterer festgestellte Gefährdungsprofil mitzuberücksichtigen haben. Ferner wird sie - soweit nach Neubeurteilung der Gefährdungsprofile relevant - das Risiko der Abschiebung nach Afghanistan gestützt auf die aktuelle Lage zu beurteilen haben.
8. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 9.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist den Beschwerdeführenden zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Die Vorinstanz wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- zu bezahlen.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Sebastian Kempe Michael Spring Versand: