Nationales Visum
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin (geb. 1951, afghanische Staatsangehörige) ersuchte am 28. November 2023 bei der Schweizerischen Botschaft in Islamabad um Ausstellung eines humanitäreren Visums. Am
4. Dezember 2023 wurde sie dort persönlich befragt. B. Mit Verfügung vom 24. Januar 2024 lehnte die Botschaft den Antrag ab. C. Die dagegen erhobene Einsprache der Beschwerdeführerin vom
5. August 2024 wies die Vorinstanz mit Entscheid vom 31. Oktober 2024 ab. D. Am 2. Dezember 2024 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Erteilung eines humanitären Visums, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um unentgeltliche Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Zwischenverfügung vom 5. Dezember 2024 wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen, während das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abgelehnt wurde. F. In ihrer Vernehmlassung vom 12. Dezember 2024 beantragte die Vor- instanz die Abweisung der Beschwerde. G. Am 17. Dezember 2024 erklärte der zuständige Instruktionsrichter den Schriftenwechsel als grundsätzlich abgeschlossen und übermittelte die vorinstanzliche Vernehmlassung der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme.
F-7534/2024 Seite 3
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Einspracheentscheide des SEM betreffend humanitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Rechtsmittelfrist [Art. 50 Abs. 1 VwVG] und Form der Beschwerde [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern wie vorliegend keine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage im Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2).
E. 3.1 Als Staatsangehörige Afghanistans unterliegt die Beschwerdeführerin der Visumspflicht gemäss Art. 9 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204). Mit ihrem Gesuch beabsichtigt sie einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb dieses nicht nach den Regeln zur Erteilung von Schengen-Visa, sondern nach den Bestimmungen des nationalen Rechts zu prüfen ist (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.5 und E. 3.6.1).
E. 3.2 Gemäss Art. 4 Abs. 2 VEV kann in Abweichung von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen (vgl. Art. 4 Abs. 1 VEV) in begründeten Fällen aus humanitären Gründen ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt
F-7534/2024 Seite 4 erteilt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Praxisgemäss werden humanitäre Visa nur unter sehr restriktiven Bedingungen ausgestellt (vgl. BVGE 2015/5 E. 4.1.3). Diese werden dann als erfüllt angesehen, wenn bei einer Person aufgrund der konkreten Umstände davon ausgegangen werden muss, dass sie sich im Heimat- oder Herkunftsstaat in einer besonderen Notsituation befindet, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und es rechtfertigt, ihr – im Gegensatz zu anderen Personen in derselben Lage – ein Einreisevisum zu erteilen. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen gegeben sein; oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefährdung, die sie mehr als alle anderen Personen betrifft. Befindet sich die betroffene Person bereits in einem Drittstaat (BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3) oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt (vgl. Urteil des BVGer F-4658/2017 vom 7. Dezember 2018 E. 4.3) und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Gleiches gilt, wenn die Person nachweislich die Möglichkeit hat, sich in einen Drittstaat zu begeben, ohne zuvor dort gewesen zu sein (vgl. Urteil des BVGer F-840/2024 vom 26. Juni 2024, E. 3.2). Das Visumsgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; Urteil des BVGer F-2470/2022 vom 29. November 2023 E. 3.2 m.H.).
E. 3.3 Im Hinblick auf das Beweismass ist zu betonen, dass für die Erteilung eines humanitären Visums eine im Sinne von Art. 4 Abs. 2 zweiter Satz VEV relevante Gefährdung offensichtlich gegeben sein muss (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; 2015/5 E. 4.1.3; BBl 2010 4455, 4490) und mithin der volle Beweis zu erbringen ist (Urteil F-1077/2022 vom
21. Januar 2024 E. 5.4.1 [zur Publikation vorgesehen]).
E. 4.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass bei der Beschwerdeführerin keine unmittelbare und ernsthafte Notlage ersichtlich sei, die ihr Leib und Leben konkret gefährde und somit ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich erscheinen lasse.
E. 4.2 Die Beschwerdeführerin macht hingegen geltend, dass sie in ihrem Heimatland Afghanistan aufgrund der Konversion ihres Sohnes zum
F-7534/2024 Seite 5 Christentum Belästigungen und Schikanen ausgesetzt gewesen sei. Daher habe sie mit ihrer Familie nach Pakistan fliehen müssen, wo sie seither lebe. Ihr Sohn sei in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden und habe Asyl erhalten. Es liege deshalb eine Reflexverfolgung vor. Bei einer allfälligen Rückkehr nach Afghanistan könnte sie in Schwierigkeiten geraten, sollte sie als Unterstützerin ihres Sohnes wahrgenommen werden. Sie würde für die Konversion ihres Sohnes an seiner statt bestraft werden. Als Angehörige der ethnischen Gruppe der Hazara und als Frau sei sie zudem seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt. Nach der Flucht ihres Sohnes nach Europa und dem Tod ihres Ehemannes befinde sie sich in Pakistan als alleinstehende, ältere Frau mit gesundheitlichen Problemen in einer existenzbedrohenden Lage. Hinzu komme die latente Angst vor einer drohenden Rückschaffung nach Afghanistan, da sie sich illegal in Pakistan aufhalte.
E. 5.1 Bei der Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan lassen sich Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören vor allem Personen, die der gestürzten afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft nahestehen oder als Unterstützer respektive Unterstützerinnen derselben wahrgenommen werden, sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaftsordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen (vgl. etwa Urteile des BVGer F-4178/2022 vom 25. August 2023 E. 8.3 m.w.H.).
E. 5.2 Eine Reflexgefährdung – wie sie die Beschwerdeführerin vorliegend mit Blick auf ihren Sohn geltend macht – liegt vor, wenn nach den Gesamtumständen des jeweiligen Einzelfalls die Angehörigen einer im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV gefährdeten Person allein oder unter anderem aufgrund dieser Angehörigkeit ihrerseits als entsprechend gefährdet zu qualifizieren sind. Wird der gefährdeten Person ein humanitäres Visum erteilt, führt dies indes nicht «automatisch» dazu, dass ihre Angehörigen als reflexgefährdet zu betrachten wären und auch diesen die Einreise in die Schweiz zu bewilligen wäre (vgl. Urteil des BVGer F-3560/2023 vom
E. 5.3 Festzuhalten bleibt, dass das freiwillige Aufsuchen einer Schweizer Auslandsvertretung zwecks Beantragung eines humanitären Visums seitens der Schweiz keine internationale Schutzpflicht begründet. Die gesuchstellende Person unterstellt sich damit nicht der Hoheitsgewalt der Eidgenossenschaft (vgl. Urteil des EGMR M.N. u.a. gegen Belgien, Grosse Kammer, Nr. 3599/18 vom 5. Mai 2020, §§ 96 ff.; Urteil des BVGer F-1077/2022 vom 21. Februar 2024 E. 4.4 m.w.H.). 6. 6.1 Dem zum Christentum konvertierten Sohn der Beschwerdeführerin ist angesichts seines Asylstatus zweifellos eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung in Afghanistan zu attestieren (vgl. Art. 3 Abs. 1 AsylG). Daraus folgt jedoch nicht zwingend, dass sie im Sinne einer Reflexverfolgung einer unmittelbaren ernsthaften Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt wäre. Eine bloss abstrakte Gefährdung reicht für die Erteilung eines humanitären Visums nicht aus. Vielmehr müsste die Beschwerdeführerin zusätzlich zum Vorliegen eines abstrakten Risikoprofils individuell, unmittelbar und konkret an Leib und Leben gefährdet sein. Dabei ist erforderlich, dass sich ihre Situation massgeblich von anderen, sich in derselben Lage befindlichen Personen abhebt. Eine entsprechende personenspezifische Gefährdung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV ist aus den Akten nicht ersichtlich und wurde in der Beschwerdeschrift auch nicht rechtsgenügend dargetan. Namentlich die
F-7534/2024 Seite 7 Vorbringen, wonach die Konversion ihres Sohnes im ganzen Dorf sowie bei den Mullahs bekannt und dieser schon vor der Machtübernahme im Visier der Taliban gewesen sei, und wonach ihr im Jahr 2013 ein Schüler einer religiösen Schule mit einem Stein auf den Kopf geschlagen habe, was zu einer heute noch sichtbaren Narbe geführt habe, genügen hierzu auch bei Wahrunterstellung nicht. 6.2 Daran vermag auch der Hinweis der Beschwerdeführerin auf ihre Zugehörigkeit zur Ethnie der Hazara nichts zu ändern, zumal sie diesbezüglich wiederum keine individuell-konkrete Gefährdung an Leib und Leben aufzuzeigen vermag, welche die erforderliche Aktualität und Intensität aufweisen würde. Wenn sie vorbringt, bereits vor der Machtübernahme der Taliban seien mehrfach Schafherden auf ihren landwirtschaftlichen Grund getrieben und sei sie daraufhin mit dem Tod bedroht und zum Verlassen des Landes aufgefordert worden, erfüllt dies die genannten Anforderungen nicht, selbst wenn die Vorkommnisse belegt würden. Nach konstanter bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung ist sodann die blosse Zugehörigkeit zur Ethnie der Hazara auch unter Berücksichtigung der aktuellen Machtverhältnisse in Afghanistan nicht ausreichend, um von einer Kollektivverfolgung und mithin einem konkreten Verfolgungsinteresse der Taliban an der Person der Beschwerdeführerin auszugehen (vgl. statt vieler zuletzt Urteil des BVGer F-1455/2024 vom
28. Oktober 2024 E. 6.3.4). Umso weniger vermag sie eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV zu begründen (vgl. Urteil des BVGer F-997/2022 vom 18. Oktober 2023 E. 6.5). 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt des Weiteren nicht, dass sich die Lage von Frauen und Mädchen in Afghanistan seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 stetig verschlechtert hat. Das blosse Merkmal des weiblichen Geschlechts reicht jedoch auch unter Berücksichtigung der aktuellen Machtverhältnisse in Afghanistan nicht aus, um im konkreten Einzelfall eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV zu begründen. Die Beschwerdeführerin konnte keine besonders gelagerte Gefährdungssituation nachweisen, die sie von anderen Frauen und Mädchen in Afghanistan unterscheidet. Auch die in der Beschwerde zitierten Berichte zur allgemeinen Situation von Frauen und Mädchen in Afghanistan sowie ihre persönliche Situation als Witwe lassen nicht auf eine unmittelbare personenspezifische Gefährdung an Leib und Leben schliessen. Nachdem nicht von einer Reflexverfolgung aufgrund ihrer
F-7534/2024 Seite 8 Beziehung zu ihrem mit Asylstatus in der Schweiz lebenden Sohn auszugehen ist, ist sie mit den gleichen Schwierigkeiten wie zahlreiche verwitwete (Hazara-)Frauen in Afghanistan konfrontiert (vgl. zum Ganzen BVGE 2024 VII/1 E. 8.4). Mithin ist eine Gefährdung der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV auch unter dem Gesichtspunkt ihres Frauseins zu verneinen. 6.4 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin vermag schliesslich auch die bei ihr gegebene Kombination der diversen, jedoch allesamt abstrakt bleibenden Risikoprofile als verwitwete Frau, Angehörige der Ethnie der Hazara und Mutter eines Konvertiten mangels unmittelbarer individueller Gefährdung die Voraussetzungen von Art. 4 Abs. 2 VEV nicht zu erfüllen.
E. 6.1 Dem zum Christentum konvertierten Sohn der Beschwerdeführerin ist angesichts seines Asylstatus zweifellos eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung in Afghanistan zu attestieren (vgl. Art. 3 Abs. 1 AsylG). Daraus folgt jedoch nicht zwingend, dass sie im Sinne einer Reflexverfolgung einer unmittelbaren ernsthaften Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt wäre. Eine bloss abstrakte Gefährdung reicht für die Erteilung eines humanitären Visums nicht aus. Vielmehr müsste die Beschwerdeführerin zusätzlich zum Vorliegen eines abstrakten Risikoprofils individuell, unmittelbar und konkret an Leib und Leben gefährdet sein. Dabei ist erforderlich, dass sich ihre Situation massgeblich von anderen, sich in derselben Lage befindlichen Personen abhebt. Eine entsprechende personenspezifische Gefährdung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV ist aus den Akten nicht ersichtlich und wurde in der Beschwerdeschrift auch nicht rechtsgenügend dargetan. Namentlich die Vorbringen, wonach die Konversion ihres Sohnes im ganzen Dorf sowie bei den Mullahs bekannt und dieser schon vor der Machtübernahme im Visier der Taliban gewesen sei, und wonach ihr im Jahr 2013 ein Schüler einer religiösen Schule mit einem Stein auf den Kopf geschlagen habe, was zu einer heute noch sichtbaren Narbe geführt habe, genügen hierzu auch bei Wahrunterstellung nicht.
E. 6.2 Daran vermag auch der Hinweis der Beschwerdeführerin auf ihre Zugehörigkeit zur Ethnie der Hazara nichts zu ändern, zumal sie diesbezüglich wiederum keine individuell-konkrete Gefährdung an Leib und Leben aufzuzeigen vermag, welche die erforderliche Aktualität und Intensität aufweisen würde. Wenn sie vorbringt, bereits vor der Machtübernahme der Taliban seien mehrfach Schafherden auf ihren landwirtschaftlichen Grund getrieben und sei sie daraufhin mit dem Tod bedroht und zum Verlassen des Landes aufgefordert worden, erfüllt dies die genannten Anforderungen nicht, selbst wenn die Vorkommnisse belegt würden. Nach konstanter bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung ist sodann die blosse Zugehörigkeit zur Ethnie der Hazara auch unter Berücksichtigung der aktuellen Machtverhältnisse in Afghanistan nicht ausreichend, um von einer Kollektivverfolgung und mithin einem konkreten Verfolgungsinteresse der Taliban an der Person der Beschwerdeführerin auszugehen (vgl. statt vieler zuletzt Urteil des BVGer F-1455/2024 vom 28. Oktober 2024 E. 6.3.4). Umso weniger vermag sie eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV zu begründen (vgl. Urteil des BVGer F-997/2022 vom 18. Oktober 2023 E. 6.5).
E. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt des Weiteren nicht, dass sich die Lage von Frauen und Mädchen in Afghanistan seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 stetig verschlechtert hat. Das blosse Merkmal des weiblichen Geschlechts reicht jedoch auch unter Berücksichtigung der aktuellen Machtverhältnisse in Afghanistan nicht aus, um im konkreten Einzelfall eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV zu begründen. Die Beschwerdeführerin konnte keine besonders gelagerte Gefährdungssituation nachweisen, die sie von anderen Frauen und Mädchen in Afghanistan unterscheidet. Auch die in der Beschwerde zitierten Berichte zur allgemeinen Situation von Frauen und Mädchen in Afghanistan sowie ihre persönliche Situation als Witwe lassen nicht auf eine unmittelbare personenspezifische Gefährdung an Leib und Leben schliessen. Nachdem nicht von einer Reflexverfolgung aufgrund ihrer Beziehung zu ihrem mit Asylstatus in der Schweiz lebenden Sohn auszugehen ist, ist sie mit den gleichen Schwierigkeiten wie zahlreiche verwitwete (Hazara-)Frauen in Afghanistan konfrontiert (vgl. zum Ganzen BVGE 2024 VII/1 E. 8.4). Mithin ist eine Gefährdung der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV auch unter dem Gesichtspunkt ihres Frauseins zu verneinen.
E. 6.4 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin vermag schliesslich auch die bei ihr gegebene Kombination der diversen, jedoch allesamt abstrakt bleibenden Risikoprofile als verwitwete Frau, Angehörige der Ethnie der Hazara und Mutter eines Konvertiten mangels unmittelbarer individueller Gefährdung die Voraussetzungen von Art. 4 Abs. 2 VEV nicht zu erfüllen.
E. 7 Unter diesen Umständen erübrigt sich die Prüfung, ob die Beschwerdeführerin in ihrem aktuellen Aufenthaltsstaat Pakistan der Gefahr einer zwangsweisen Rückschaffung nach Afghanistan ausgesetzt ist. Offenbleiben kann auch, wie es sich mit einer allfälligen Gefährdung im Aufenthaltsstaat Pakistan verhält.
E. 8 Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen Erstellung des Sachverhalts erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet. Inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt weiter hätte abklären müssen, ist nicht ersichtlich, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung zu kassieren.
E. 9 Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären Visums nach Art. 4 Abs. 2 VEV zwecks Einreise in die Schweiz nicht erfüllt und ihr die Vorinstanz das nachgesuchte Visum zu Recht verweigerte. Folglich erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Entsprechend dem Verfahrensausgang wäre die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Angesichts der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sind indes keine Verfahrenskosten zu erheben. Eine
F-7534/2024 Seite 9 Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
F-7534/2024 Seite 10
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Sebastian Kempe Joana Maria Mösch Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-7534/2024 Urteil vom 27. März 2025 Besetzung Richter Sebastian Kempe (Vorsitz), Richterin Susanne Genner, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiberin Joana Maria Mösch. Parteien A. _______, vertreten durch Sabine Eichenberger, BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel, Pfeffingerstrasse 41, 4053 Basel, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nationales Visum aus humanitären Gründen; Verfügung des SEM vom 31. Oktober 2024. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin (geb. 1951, afghanische Staatsangehörige) ersuchte am 28. November 2023 bei der Schweizerischen Botschaft in Islamabad um Ausstellung eines humanitäreren Visums. Am 4. Dezember 2023 wurde sie dort persönlich befragt. B. Mit Verfügung vom 24. Januar 2024 lehnte die Botschaft den Antrag ab. C. Die dagegen erhobene Einsprache der Beschwerdeführerin vom 5. August 2024 wies die Vorinstanz mit Entscheid vom 31. Oktober 2024 ab. D. Am 2. Dezember 2024 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Erteilung eines humanitären Visums, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um unentgeltliche Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Zwischenverfügung vom 5. Dezember 2024 wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen, während das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abgelehnt wurde. F. In ihrer Vernehmlassung vom 12. Dezember 2024 beantragte die Vor-instanz die Abweisung der Beschwerde. G. Am 17. Dezember 2024 erklärte der zuständige Instruktionsrichter den Schriftenwechsel als grundsätzlich abgeschlossen und übermittelte die vorinstanzliche Vernehmlassung der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Einspracheentscheide des SEM betreffend humanitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Rechtsmittelfrist [Art. 50 Abs. 1 VwVG] und Form der Beschwerde [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern wie vorliegend keine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage im Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2). 3. 3.1 Als Staatsangehörige Afghanistans unterliegt die Beschwerdeführerin der Visumspflicht gemäss Art. 9 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204). Mit ihrem Gesuch beabsichtigt sie einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb dieses nicht nach den Regeln zur Erteilung von Schengen-Visa, sondern nach den Bestimmungen des nationalen Rechts zu prüfen ist (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.5 und E. 3.6.1). 3.2 Gemäss Art. 4 Abs. 2 VEV kann in Abweichung von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen (vgl. Art. 4 Abs. 1 VEV) in begründeten Fällen aus humanitären Gründen ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt erteilt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Praxisgemäss werden humanitäre Visa nur unter sehr restriktiven Bedingungen ausgestellt (vgl. BVGE 2015/5 E. 4.1.3). Diese werden dann als erfüllt angesehen, wenn bei einer Person aufgrund der konkreten Umstände davon ausgegangen werden muss, dass sie sich im Heimat- oder Herkunftsstaat in einer besonderen Notsituation befindet, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und es rechtfertigt, ihr - im Gegensatz zu anderen Personen in derselben Lage - ein Einreisevisum zu erteilen. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen gegeben sein; oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefährdung, die sie mehr als alle anderen Personen betrifft. Befindet sich die betroffene Person bereits in einem Drittstaat (BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3) oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt (vgl. Urteil des BVGer F-4658/2017 vom 7. Dezember 2018 E. 4.3) und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Gleiches gilt, wenn die Person nachweislich die Möglichkeit hat, sich in einen Drittstaat zu begeben, ohne zuvor dort gewesen zu sein (vgl. Urteil des BVGer F-840/2024 vom 26. Juni 2024, E. 3.2). Das Visumsgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; Urteil des BVGer F-2470/2022 vom 29. November 2023 E. 3.2 m.H.). 3.3 Im Hinblick auf das Beweismass ist zu betonen, dass für die Erteilung eines humanitären Visums eine im Sinne von Art. 4 Abs. 2 zweiter Satz VEV relevante Gefährdung offensichtlich gegeben sein muss (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; 2015/5 E. 4.1.3; BBl 2010 4455, 4490) und mithin der volle Beweis zu erbringen ist (Urteil F-1077/2022 vom 21. Januar 2024 E. 5.4.1 [zur Publikation vorgesehen]). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass bei der Beschwerdeführerin keine unmittelbare und ernsthafte Notlage ersichtlich sei, die ihr Leib und Leben konkret gefährde und somit ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich erscheinen lasse. 4.2 Die Beschwerdeführerin macht hingegen geltend, dass sie in ihrem Heimatland Afghanistan aufgrund der Konversion ihres Sohnes zum Christentum Belästigungen und Schikanen ausgesetzt gewesen sei. Daher habe sie mit ihrer Familie nach Pakistan fliehen müssen, wo sie seither lebe. Ihr Sohn sei in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden und habe Asyl erhalten. Es liege deshalb eine Reflexverfolgung vor. Bei einer allfälligen Rückkehr nach Afghanistan könnte sie in Schwierigkeiten geraten, sollte sie als Unterstützerin ihres Sohnes wahrgenommen werden. Sie würde für die Konversion ihres Sohnes an seiner statt bestraft werden. Als Angehörige der ethnischen Gruppe der Hazara und als Frau sei sie zudem seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt. Nach der Flucht ihres Sohnes nach Europa und dem Tod ihres Ehemannes befinde sie sich in Pakistan als alleinstehende, ältere Frau mit gesundheitlichen Problemen in einer existenzbedrohenden Lage. Hinzu komme die latente Angst vor einer drohenden Rückschaffung nach Afghanistan, da sie sich illegal in Pakistan aufhalte. 5. 5.1 Bei der Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan lassen sich Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören vor allem Personen, die der gestürzten afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft nahestehen oder als Unterstützer respektive Unterstützerinnen derselben wahrgenommen werden, sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaftsordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen (vgl. etwa Urteile des BVGer F-4178/2022 vom 25. August 2023 E. 8.3 m.w.H.). 5.2 Eine Reflexgefährdung - wie sie die Beschwerdeführerin vorliegend mit Blick auf ihren Sohn geltend macht - liegt vor, wenn nach den Gesamtumständen des jeweiligen Einzelfalls die Angehörigen einer im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV gefährdeten Person allein oder unter anderem aufgrund dieser Angehörigkeit ihrerseits als entsprechend gefährdet zu qualifizieren sind. Wird der gefährdeten Person ein humanitäres Visum erteilt, führt dies indes nicht «automatisch» dazu, dass ihre Angehörigen als reflexgefährdet zu betrachten wären und auch diesen die Einreise in die Schweiz zu bewilligen wäre (vgl. Urteil des BVGer F-3560/2023 vom 7. März 2024 E. 5.3.2). Vielmehr gelten auch hier die strengen beweisrechtlichen Anforderungen der Rechtsprechung zu Art. 4 Abs. 2 VEV (vgl. oben E. 3.3; Urteil des BVGer F-1838/2022 vom 13. September 2023 E. 6.1; zum Ganzen Urteil des BVGer F-1053/2023 vom 22. August 2024 E. 3.5). Geklärt werden muss, ob den fraglichen Angehörigen aufgrund ihres individuellen Gefährdungsprofils - welches es unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Umstände einschliesslich ihrer konkreten Beziehung zur gefährdeten Person und deren konkreter Gefährdungslage zu ermitteln gilt - ihrerseits eine Gefährdung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV zu attestieren und ihnen entsprechend ein humanitäres Visum zu erteilen ist. Wird dies verneint, bleibt gegebenenfalls für die betroffenen Angehörigen je einzeln zu prüfen, ob die Verweigerung des Visums bei gleichzeitiger Erteilung eines solchen an die gefährdete Person mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit vereinbar ist (vgl. Urteile des BVGer F-1053/2023 vom 22. August 2024 E. 3.5, F-3370/2022 vom 26. Juni 2023 E. 5.4, F-137/2021 vom 22. September 2021 E. 5.4). Nichts anderes kann hinsichtlich einer allfälligen Reflexgefährdung von Angehörigen einer Person gelten, deren Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz anerkannt wurde und die hier Asyl erhalten hat, wie dies beim Sohn der Beschwerdeführerin der Fall ist. 5.3 Festzuhalten bleibt, dass das freiwillige Aufsuchen einer Schweizer Auslandsvertretung zwecks Beantragung eines humanitären Visums seitens der Schweiz keine internationale Schutzpflicht begründet. Die gesuchstellende Person unterstellt sich damit nicht der Hoheitsgewalt der Eidgenossenschaft (vgl. Urteil des EGMR M.N. u.a. gegen Belgien, Grosse Kammer, Nr. 3599/18 vom 5. Mai 2020, §§ 96 ff.; Urteil des BVGer F-1077/2022 vom 21. Februar 2024 E. 4.4 m.w.H.). 6. 6.1 Dem zum Christentum konvertierten Sohn der Beschwerdeführerin ist angesichts seines Asylstatus zweifellos eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung in Afghanistan zu attestieren (vgl. Art. 3 Abs. 1 AsylG). Daraus folgt jedoch nicht zwingend, dass sie im Sinne einer Reflexverfolgung einer unmittelbaren ernsthaften Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt wäre. Eine bloss abstrakte Gefährdung reicht für die Erteilung eines humanitären Visums nicht aus. Vielmehr müsste die Beschwerdeführerin zusätzlich zum Vorliegen eines abstrakten Risikoprofils individuell, unmittelbar und konkret an Leib und Leben gefährdet sein. Dabei ist erforderlich, dass sich ihre Situation massgeblich von anderen, sich in derselben Lage befindlichen Personen abhebt. Eine entsprechende personenspezifische Gefährdung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV ist aus den Akten nicht ersichtlich und wurde in der Beschwerdeschrift auch nicht rechtsgenügend dargetan. Namentlich die Vorbringen, wonach die Konversion ihres Sohnes im ganzen Dorf sowie bei den Mullahs bekannt und dieser schon vor der Machtübernahme im Visier der Taliban gewesen sei, und wonach ihr im Jahr 2013 ein Schüler einer religiösen Schule mit einem Stein auf den Kopf geschlagen habe, was zu einer heute noch sichtbaren Narbe geführt habe, genügen hierzu auch bei Wahrunterstellung nicht. 6.2 Daran vermag auch der Hinweis der Beschwerdeführerin auf ihre Zugehörigkeit zur Ethnie der Hazara nichts zu ändern, zumal sie diesbezüglich wiederum keine individuell-konkrete Gefährdung an Leib und Leben aufzuzeigen vermag, welche die erforderliche Aktualität und Intensität aufweisen würde. Wenn sie vorbringt, bereits vor der Machtübernahme der Taliban seien mehrfach Schafherden auf ihren landwirtschaftlichen Grund getrieben und sei sie daraufhin mit dem Tod bedroht und zum Verlassen des Landes aufgefordert worden, erfüllt dies die genannten Anforderungen nicht, selbst wenn die Vorkommnisse belegt würden. Nach konstanter bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung ist sodann die blosse Zugehörigkeit zur Ethnie der Hazara auch unter Berücksichtigung der aktuellen Machtverhältnisse in Afghanistan nicht ausreichend, um von einer Kollektivverfolgung und mithin einem konkreten Verfolgungsinteresse der Taliban an der Person der Beschwerdeführerin auszugehen (vgl. statt vieler zuletzt Urteil des BVGer F-1455/2024 vom 28. Oktober 2024 E. 6.3.4). Umso weniger vermag sie eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV zu begründen (vgl. Urteil des BVGer F-997/2022 vom 18. Oktober 2023 E. 6.5). 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt des Weiteren nicht, dass sich die Lage von Frauen und Mädchen in Afghanistan seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 stetig verschlechtert hat. Das blosse Merkmal des weiblichen Geschlechts reicht jedoch auch unter Berücksichtigung der aktuellen Machtverhältnisse in Afghanistan nicht aus, um im konkreten Einzelfall eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV zu begründen. Die Beschwerdeführerin konnte keine besonders gelagerte Gefährdungssituation nachweisen, die sie von anderen Frauen und Mädchen in Afghanistan unterscheidet. Auch die in der Beschwerde zitierten Berichte zur allgemeinen Situation von Frauen und Mädchen in Afghanistan sowie ihre persönliche Situation als Witwe lassen nicht auf eine unmittelbare personenspezifische Gefährdung an Leib und Leben schliessen. Nachdem nicht von einer Reflexverfolgung aufgrund ihrer Beziehung zu ihrem mit Asylstatus in der Schweiz lebenden Sohn auszugehen ist, ist sie mit den gleichen Schwierigkeiten wie zahlreiche verwitwete (Hazara-)Frauen in Afghanistan konfrontiert (vgl. zum Ganzen BVGE 2024 VII/1 E. 8.4). Mithin ist eine Gefährdung der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV auch unter dem Gesichtspunkt ihres Frauseins zu verneinen. 6.4 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin vermag schliesslich auch die bei ihr gegebene Kombination der diversen, jedoch allesamt abstrakt bleibenden Risikoprofile als verwitwete Frau, Angehörige der Ethnie der Hazara und Mutter eines Konvertiten mangels unmittelbarer individueller Gefährdung die Voraussetzungen von Art. 4 Abs. 2 VEV nicht zu erfüllen.
7. Unter diesen Umständen erübrigt sich die Prüfung, ob die Beschwerdeführerin in ihrem aktuellen Aufenthaltsstaat Pakistan der Gefahr einer zwangsweisen Rückschaffung nach Afghanistan ausgesetzt ist. Offenbleiben kann auch, wie es sich mit einer allfälligen Gefährdung im Aufenthaltsstaat Pakistan verhält.
8. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen Erstellung des Sachverhalts erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet. Inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt weiter hätte abklären müssen, ist nicht ersichtlich, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung zu kassieren.
9. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären Visums nach Art. 4 Abs. 2 VEV zwecks Einreise in die Schweiz nicht erfüllt und ihr die Vorinstanz das nachgesuchte Visum zu Recht verweigerte. Folglich erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Entsprechend dem Verfahrensausgang wäre die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Angesichts der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sind indes keine Verfahrenskosten zu erheben. Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Sebastian Kempe Joana Maria Mösch Versand: