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F-2470/2022

F-2470/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2023-11-29 · Deutsch CH

Nationales Visum

Sachverhalt

A. Am 28. September 2021 beantragten die Eheleute A._______ (geb. 1959; hiernach: Beschwerdeführer 1) und B._______ (geb. 1958; hiernach: Be- schwerdeführerin 2), beide afghanische Staatsangehörige, über ihre Rechtsvertretung beim Schweizerischen Kooperationsbüro in Duschanbe (Tadschikistan) die Ausstellung humanitärer Visa. B. Mit Formularverfügungen vom 16. März 2022 verweigerte die Auslandsver- tretung die Ausstellung der beantragten Visa. C. Mit Entscheid vom 2. Mai 2022 wies die Vorinstanz die dagegen erhobene Einsprache der Beschwerdeführenden vom 28. März 2022 ab. D. Gegen den vorinstanzlichen Entscheid liessen die Beschwerdeführenden am 2. Juni 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragen, die Verfügung vom 2. Mai 2022 sei aufzuheben und das Visumsgesuch gutzuheissen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück- zuweisen. Es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. E. Am 8. Juni 2022 reichten die Beschwerdeführenden weitere Beweismittel zu den Akten. F. Mit Zwischenverfügung vom 15. Juni 2022 hiess das Bundesverwaltungs- gericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut. G. In ihrer Vernehmlassung vom 8. Juli 2022 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. H. Die Beschwerdeführenden hielten in ihrer Replik vom 16. August 2022 an ihren Begehren und an deren Begründung fest.

F-2470/2022 Seite 3 I. Mit Duplik vom 6. September 2022 beantragte die Vorinstanz wiederum die Beschwerdeabweisung und hielt an den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest. J. Am 12. September 2022 machten die Beschwerdeführenden ergänzende Ausführungen. K. Aus organisatorischen Gründen wurde im Frühjahr 2023 für die bisherige Instruktionsrichterin der vorsitzende Richter im Spruchkörper aufgenom- men.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Einspracheentscheide des SEM betreffend humanitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).

E. 1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten, die ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung der angefoch- tenen Verfügung haben, zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Rechtsmittelfrist [Art. 50 Abs. 1 VwVG] und Form der Beschwerde [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts und, im Falle von Bundesbehörden, die Unangemes- senheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (Art. 62 Abs. 4

F-2470/2022 Seite 4 VwVG). Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage im Entscheidzeitpunkt (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.).

E. 3.1 Als Staatsangehörige Afghanistans unterliegen die Beschwerdeführen- den der Visumspflicht gemäss Art. 9 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204). Mit ihren Ge- suchen beabsichtigen sie einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb diese nicht nach den Regeln zur Erteilung von Schengen-Visa, sondern nach den Bestimmungen des nationalen Rechts zu prüfen sind (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.5 und E. 3.6.1).

E. 3.2 Humanitäre Visa werden nur unter sehr restriktiven Bedingungen aus- gestellt (BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; 2015/5 E. 4.1.3). In Abweichung von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen nach Art. 4 Abs. 1 VEV kann in begründeten Fällen aus humanitären Gründen ein Visum für einen länger- fristigen Aufenthalt erteilt werden. Ein solcher Fall liegt vor, wenn bei einer Person, die um ein humanitäres Visum ersucht, aufgrund der konkreten Umstände offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist (Art. 4 Abs. 2 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 3 AIG). Die be- troffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums ausnahmsweise rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder aufgrund einer konkreten individu- ellen Gefährdung, die sie mehr als andere Personen betrifft, gegeben sein. Befindet sich die betroffene Person bereits in einem Drittstaat oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Her- kunftsland zurückgekehrt und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Ge- fährdung mehr besteht (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; 2015/5 E. 4.1.3; Urteil des BVGer F-4139/2022 vom 19. Juni 2023 E. 3.2; je m.w.H.). Das Visumsgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland zu prüfen. Dabei sind weitere Kriterien wie insbeson- dere das Bestehen enger Bindungen zur Schweiz und die hier bestehen- den Integrationsaussichten oder die objektive Unmöglichkeit, in einem an- deren Land um Schutz nachzusuchen, zu beachten (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; Urteil des BVGer F-3278/2021 vom 10. Januar 2022 E. 3.3).

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E. 3.3 Allein das freiwillige Aufsuchen einer Schweizer Auslandsvertretung zwecks Stellung eines humanitären Visums begründet seitens der Schweiz keine internationale Schutzpflicht, weil sich die gesuchstellende Person da- mit nicht der Hoheitsgewalt der Eidgenossenschaft unterstellt (siehe muta- tis mutandis Urteil des EGMR M.N. u.a. gegen Belgien vom 5. Mai 2020, Grosse Kammer 3599/18, §§ 96 ff.). Im Übrigen gilt für die Erteilung eines humanitären Visums im Gegensatz zum Asylrecht ein erhöhtes Beweis- mass. Die Gefährdung muss offensichtlich sein; eine blosse Glaubhaftma- chung genügt nicht (s. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; 2015/5 E. 4.1.3; ferner Urteile des BVGer F-4626/2021 vom 13. April 2023 E. 3.3; F-4827/2021 vom 13. März 2023 E. 3.4).

E. 4 Strittig und zu prüfen ist zunächst, ob die Beschwerdeführenden in Afgha- nistan offensichtlich einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefahr an Leib und Leben im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV ausgesetzt wären, die sich massgeblich von anderen dortigen Personen abhebt.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer 1 macht diesbezüglich geltend, er sei seit 2007 und bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan 2021 als Generaldirektor für (…) bei der Polizei in C._______ tätig und mit seiner ranghohen Position in der Öffentlichkeit sehr bekannt gewesen. In diesem Rahmen habe er (…) innerhalb und ausserhalb der afghanischen Polizei untersucht. Er sei ständig mit Politikern in Kontakt gewesen, in lokalen Medien erschienen und habe für afghanische Behördenmitglieder aller Provinzen (Gerichte, Staatsanwaltschaften, Polizei) Schulungen im Bereich der (…) geleitet.

E. 4.2 Diese Beschäftigung dokumentiert er durch zahlreiche Beweismittel. So legt er etwa die Kopie eines «Certificate of Trainer» vom 20. Dezember 2018 ins Recht, worin ihm u.a. von Seiten des UNFPA (United Nations Po- pulation Fund) die Durchführung von Kursen für die afghanische Polizei und andere Strafverfolgungsbehörden unter dem Titel (…) im Jahr 2018 bestätigt wird (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1, Bei- lage 5). Unter den eingereichten Unterlagen befinden sich weiter Kopien von Anerkennungszertifikaten («Certificate of Appreciation»), ausgestellt durch EUPOL (European Union Police Mission in Afghanistan) am 1. De- zember 2015 für seinen Beitrag zur (…) bei der C._______ Polizei (Bei- lage 6 zu BVGer-act. 1) sowie durch den UNFPA vom 1. August 2012 für seine Arbeit im Bereich der (…) (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 7, Beilage 13). Ferner reichte er Kopien von Nachweisen seiner eigenen Ausbildung aus den Jahren 2008 bis 2014 ein (Teilnahmebestätigungen von

F-2470/2022 Seite 6 Workshops und Kursen in den Bereichen […] [Beilagen 13 zu SEM-act. 7; Beilagen 4 zur BVGer-act. 6], Referenzschreiben von D._______ vom

30. Mai 2022 und E._______ vom 19. Mai 2022 [Beilagen 3 und 4 zu BVGer-act. 1]).

E. 4.3 Angesichts dieser Dokumentation seines früheren beruflichen Engage- ments in Afghanistan ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer 1 als ehemaliger Angehöriger der lokalen Polizei mit Sonderaufgaben im Be- reich (…) von den Taliban als eine der früheren afghanischen Regierung sowie der internationalen Gemeinschaft nahestehende Person und als Un- terstützer derselben wahrgenommen würde und damit ein abstraktes Risi- koprofil aufweist (vgl. dazu SEM, Focus Afghanistan – Verfolgung durch Taliban: Potentielle Risikoprofile, 15. Februar 2022, Bern, S. 14 ff., ˂ www.sem.admin.ch ˃ Internationales & Rückkehr ˃ Herkunftsländerin- formationen ˃ Asien und Nahost, abgerufen am 07.11.2023; u.a. Urteil des BVGer F-5350/2022 vom 4. Oktober 2023 E. 3.4.8).

E. 4.4 In Bezug auf die individuell-konkrete Gefährdungssituation des Be- schwerdeführers 1 in Afghanistan stellt sich die Beweislage etwas weniger eindeutig dar. Schlüssig darzulegen und nachzuweisen vermag er die gel- tend gemachte Bedrohungslage bereits um das Jahr 2014. So reichte er diesbezüglich etwa einen authentischen und übersetzten Massnahmen- plan vom 28. September 2014 der Abteilung für Terrorismusbekämpfung des (…) Polizeidistrikts zu den Akten, worin konkrete Sicherheitsvorkeh- rungen für ihn beschlossen wurden (Beilage 21 zu SEM-act. 7). Dass sich ein ferner angeführter Selbstmordanschlag auf das Hauptquartier der C._______ Polizei am 9. November 2014 speziell gegen den Beschwerde- führer 1 gerichtet haben soll, lässt sich allerdings nicht überprüfen. Die – auf Beschwerdeebene zum ersten Mal gemachten – Ausführungen, wo- nach die Bedrohungen durch die Taliban im Jahr 2016 sowie von 2018 bis zur Ausreise aus Afghanistan im Juli 2021 erneut besonders intensiv ge- wesen seien, sind sodann nur ungenügend belegt. Die Beschwerdeführen- den bringen diesbezüglich vor, sie seien bereits damals nie ohne Sicher- heitspersonal unterwegs gewesen. An seinem Arbeitsplatz sei der Be- schwerdeführer 1 besonders streng vom Sicherheitspersonal der Polizei bewacht worden und später habe er zusätzlichen Schutz durch den natio- nalen Sicherheitsdienst erhalten. Schliesslich hätten sie Afghanistan zwei Mal gar für eine Weile verlassen und sich anfangs 2016 und 2018 je für einen Monat als Touristen in Indien aufgehalten. Auch wenn diesen Aus- führungen vor dem Hintergrund des erwähnten Risikoprofils des Be- schwerdeführers 1 und dem nachgewiesenen, erhöhten

F-2470/2022 Seite 7 Sicherheitsbedürfnis der Beschwerdeführenden um das Jahr 2014 eine ge- wisse Plausibilität zukommt, vermögen sie diese – wie sie im Übrigen be- reits selbst darlegen – nicht konkret zu belegen. Aus ihrer Begründung, die entsprechenden Nachweise liessen sich nicht mehr aus ihrer Wohnung in Kabul beschaffen, lässt sich angesichts des erhöhten Beweismassstabs nichts zu ihren Gunsten ableiten. Zudem kann auch einer replikweise neu eingereichten – zwischenzeitlich doch vom Bruder des Beschwerdefüh- rers 1 in ihrer Wohnung sichergestellten – Kopie eines handgeschriebenen und nicht übersetzten Drohbriefs der Taliban vom 24. Februar 2018 kein Beweiswert beigemessen werden.

E. 4.5 Das Gleiche gilt für die geschilderten Ereignisse nach der Ausreise der Beschwerdeführenden aus Afghanistan sowie die Ausführungen zur aktu- ellen Bedrohungslage der sich weiterhin in Afghanistan aufhältigen Brüder des Beschwerdeführers 1. Mangels rechtsgenüglicher Beweismittel kön- nen daraus keine eindeutigen Schlüsse gezogen werden. Das diesbezüg- lich eingereichte Foto, welches unscharf eine Ansammlung angeblich dem Sicherheitspersonal des Beschwerdeführers 1 gehörender Sachen (Poli- zeiuniformen, Magazingehäuse, Handschellen) zeigt, ist undatiert und er- laubt keinerlei verlässliche Rückschlüsse auf die in diesem Zusammen- hang geltend gemachten Hausdurchsuchungen und die Beschlagnahme von Gegenständen durch die Taliban.

E. 4.6 Vor diesem Hintergrund kann zwar insbesondere aufgrund der Stel- lung, welche der Beschwerdeführer 1 bei der Polizei in C._______ inne- hatte, nicht ausgeschlossen werden, dass er in Afghanistan mit einer indi- viduellen Gefährdung zu rechnen hätte, die ihn mehr als andere Personen beträfe. Inwiefern die Gefährdung seiner Person mit Blick auf teils ins Jahr 2014 zurückreichende Geschehnisse – und damit nicht in Zusammenhang mit der Machtübernahme der Taliban im Jahr 2021 stehend, sondern weit davor datierend – unmittelbar im Sinn von Art. 4 Abs. 2 VEV sein soll, er- scheint zweifelhaft. Angesichts nachfolgender Erwägungen kann diese Frage – wie auch die Frage nach einer (Reflex-)Verfolgung seiner dort als Lehrerin tätig gewesenen Ehefrau, der Beschwerdeführerin 2, sowie einer allfälligen Verfolgung aufgrund ihrer Herkunft als Tadschiken aus der Pro- vinz F._______ – aber letztlich offenbleiben.

E. 5.1 Die Beschwerdeführenden geben an, heute in der Stadt X._______ in Tadschikistan zu leben. Zu prüfen ist darum, ob sie sich dort in einem für sie sicheren Drittstaat aufhalten.

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E. 5.2 In diesem Zusammenhang verweisen die Beschwerdeführenden einer- seits auf ihren illegalen Aufenthalt in Tadschikistan und die damit möglich- erweise verbundene Gefahr einer Rückschaffung nach Afghanistan.

E. 5.2.1 Dazu führen sie aus, seit Beginn ihres Aufenthalts in Tadschikistan zwei Mal von der Polizei aufgesucht worden zu sein. Der Beschwerdefüh- rer 1 sei in Folge zu seinen Aufenthaltsgründen und seiner Tätigkeit in Af- ghanistan verhört und sein Mobiltelefon zurückbehalten worden. Sie ver- muteten, unter Beobachtung der tadschikischen Behörden zu stehen. Zu- dem verweisen sie auf verschiedene Berichte, wonach sich Abschiebun- gen von afghanischen Flüchtlingen intensivierten.

E. 5.2.2 Auch das Bestehen einer Rückschiebegefahr ist im Zusammenhang mit der Erteilung humanitärer Visa konkret zu belegen (s. E. 3.3 hiervor). Die Beschwerdeführenden geben an, bis zum 26. Juli 2021 in C._______ gelebt zu haben, bevor sie zwecks Einreichung ihrer Gesuche um humani- täre Visa nach Tadschikistan ausreisten. Sie sind – offenbar kurz vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021 – mit gültigen Reisedoku- menten sowie bis zum 4. Oktober 2021 gültigen Kurzzeitvisa legal nach Tadschikistan gereist. Gemäss eigenen Angaben sei ein Antrag auf Verlän- gerung der Visa von den zuständigen Behörden anfangs März 2022 abge- wiesen worden. Seither hielten sie sich illegal im Land auf. Als Flüchtlinge registrieren liessen sie sich nicht. Dies begründen sie zunächst damit, dass sie sich dazu unter Gefahr einer Rückschiebung an die tadschikischen Be- hörden wenden müssten und ohnehin nicht davon auszugehen sei, dass ein effektiver Zugang zum dort überlasteten Asylsystem bestehe. Replik- weise führen sie sodann aus, sich über die Registrierung erkundigt zu ha- ben und informiert worden zu sein, dass für die Asylgesuche 6'000 Dollar bezahlt werden müssten.

E. 5.2.3 Dazu ist vorweg festzuhalten, dass Tadschikistan Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30) und des Zusatzprotokolls zur FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und mit dem UNHCR sowie ande- ren humanitären Organisationen kooperiert, um Flüchtlingen und Asylsu- chenden Schutz und Hilfe zu gewähren (vgl. UN High Commissioner for Refugees [UNHCR], UNHCR in Tajikistan, undatiert, < https://www.un- hcr.org/centralasia/en/unhcr-in-tajikistan >, abgerufen am 07.11.2023). Auch wenn das vorgesehene Asylverfahren nicht internationalen Stan- dards entsprechen mag, besteht ein grundsätzlicher Zugang dazu. Dies unter den Voraussetzungen, dass asylsuchende Personen mit gültigen

F-2470/2022 Seite 9 Reisedokumenten sowie einem im Voraus beantragten Visum legal einge- reist sind (vgl. U.S. Department of State, 2022 Country Report on Human Rights Practices: Tajikistan,

20. März 2023, S. 20, < https://www.state.gov/reports/2022-country-reports-on-human-rights- practices/tajikistan/ >, abgerufen am 07.11.2023 [nachfolgend: U.S. Län- derbericht]). Dies trifft auf die Beschwerdeführenden zu (s. E. 5.2.2 hier- vor), weshalb es ihnen zumutbar ist, sich in Tadschikistan als Flüchtlinge registrieren zu lassen und mindestens eine vorläufige Aufenthaltsgenehmi- gung zu erlangen. Daran ändert vorliegend auch nichts, dass – wie von den Beschwerdeführenden erwähnt – häufig Bestechungsgelder für die Ausstellung von vorläufigen Asylbescheinigungen und dauerhaften Flücht- lingsausweisen verlangt werden (vgl. U.S. Länderbericht, S. 20) sowie Fälle von zwangsweisen Deportationen aus Tadschikistan nach Afghanis- tan dokumentiert sind (dazu U.S. Länderbericht, S. 21; AZIZ BERDIKULOV, Comparison of the experience of Afghan refugees and Russian migrants in Tajikistan and ways of their integration, 21. August 2023, S. 14, < https://cabar.asia/wp-content/uploads/2023/08/PolBrief_Afghan-refu- gees-and-russian-migrants.pdf >, abgerufen am 07.11.2023). Mit ihren un- belegt gebliebenen Vorbringen und teilweise reinen Vermutungen gelingt es den Beschwerdeführenden nicht, eine individuelle, ernsthafte und kon- krete Gefahr einer Rückführung nach Afghanistan mit der für die Erteilung eines humanitären Visums notwendigen Konkretheit und Offensichtlichkeit darzutun.

E. 5.3 Die Beschwerdeführenden machen andererseits auch eine Gefähr- dung in Tadschikistan selbst geltend.

E. 5.3.1 Soweit sie sich diesbezüglich auf eine Verfolgungsgefahr durch die Taliban (auch) in Tadschikistan berufen, kann ihnen nicht gefolgt werden. Die in diesem Zusammenhang vorgetragenen Vorbringen – insbesondere etwa, dass sie ihrem Nachbar in Kabul «zutrauten», dass er die Taliban über ihren Aufenthalt informiert habe – bewegen sich im Raum reiner Spe- kulation. Von konkreten Hinweisen auf eine Verfolgungsgefahr durch die Taliban in Tadschikistan kann keine Rede sein, zumal sich die in der Ver- gangenheit nachgewiesene Bedrohung aktengemäss ausschliesslich in Af- ghanistan zutrug.

E. 5.3.2 Nicht anders verhält es sich mit der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers 1:

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E. 5.3.3 Er bringt vor, im April 2021 einen Hirnschlag erlitten zu haben (vgl. Arztbericht vom 20. April 2021 [Beilage 26 zu SEM-act. 7]); seither sei er schwach und benötige viel Ruhe. Die medizinische Versorgung in Tad- schikistan sei mangelhaft, der Zugang zur medizinischen Notfallversor- gung bei Schlaganfällen begrenzt und die Behandlungsmethoden veraltet. Registrierten Flüchtlingen, die sich nicht in Städten aufhielten, stehe nicht der gleiche Zugang zu medizinischer Versorgung offen.

E. 5.3.4 Dazu ist in grundsätzlicher Weise festzuhalten, dass anerkannten Flüchtlingen in Tadschikistan – gleich wie tadschikischen Staatsangehöri- gen – die medizinischen Grundversorgung voll zugänglich ist, während Asylsuchende Anspruch auf medizinische Notfallhilfe haben (Schweizeri- sche Flüchtlingshilfe [SFH], Tadschikistan: Gesundheitsversorgung für af- ghanische Flüchtlinge, 1. Juni 2022, S. 4 f. [nachfolgend: Bericht SFH]; Art. 10 und Art. 12 des Gesetzes der Republik Tadschikistan über Flücht- linge). Inwiefern die medizinische Versorgung bei einem Notfall des nicht registrierten Beschwerdeführers 1 gewährleistet wäre, bedarf angesichts des vorstehend dargelegten, grundsätzlichen Zugangs zum Asylverfahren (s. E. 5.2.3 hiervor) keiner abschliessenden Erläuterung. Behandlungs- möglichkeiten bei Herz-Kreislauferkrankungen sind mindestens in ausge- wählten Spitälern grundsätzlich vorhanden (vgl. etwa die Klinik «Aksi Shifo», Cardiology, < https://aksi-shifo.tj/en/treatment/157-cardiology >, abgerufen am 07.11.2023). Durch den allgemein unterentwickelten Stand des Gesundheitswesens in Tadschikistan ist der Beschwerdeführer 1 so- dann nicht stärker als andere sich dort befindliche Personen mit ähnlichen Krankheitsbildern gefährdet. Der angeblich in der Vergangenheit erlittene Hirnschlag beziehungsweise das Risiko einer Wiederholung ist nicht ge- eignet, eine Notlage im Sinn von Art. 4 Abs. 2 VEV zu begründen. Allein der Umstand, dass in der Schweiz eine medizinische Behandlung geeig- neter und leichter zugänglich wäre, vermag ein behördliches Eingreifen nicht zu rechtfertigen (vgl. Urteil des BVGer F-5064/2021 vom 23. Januar 2023 E. 7.3 m.w.H.).

E. 5.4 Eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung der Beschwer- deführenden besteht damit in der Republik Tadschikistan nicht. Diese ist im Falle der Beschwerdeführenden als sicherer Drittstaat zu betrachten.

E. 6 Im Ergebnis vermögen die Beschwerdeführenden eine unmittelbare, ernst- hafte und konkrete Gefährdung an Leib und Leben im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV nicht hinreichend aufzuzeigen. Gesamthaft dürfte sich ihre

F-2470/2022 Seite 11 Situation zwar schwierig gestalten, eine besondere Notsituation im Ver- gleich zu anderen afghanischen Staatsangehörigen, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen würde, liegt jedoch auch unter Berücksichtigung der Lebensverhältnisse in Tadschikistan und des Ge- sundheitszustands des Beschwerdeführers 1 nicht vor. Der Sachverhalt er- weist sich als ausreichend abgeklärt. Von einer Rückweisung an die Vorinstanz ist dementsprechend abzusehen. Die angefochtene Verfügung verletzt kein Bundesrecht (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten den un- terliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (vgl. Art. 63 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Jedoch wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess- führung mit Zwischenverfügung vom 15. Juni 2022 gutgeheissen, weshalb ihnen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.

(Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Basil Cupa Corina Fuhrer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-2470/2022 Urteil vom 29. November 2023 Besetzung Richter Basil Cupa (Vorsitz), Richterin Susanne Genner, Richter Gregor Chatton, Gerichtsschreiberin Corina Fuhrer. Parteien

1. A._______,

2. B._______, Beschwerdeführende, beide vertreten durch MLaw Sandra Gisler, BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nationales Visum aus humanitären Gründen;Verfügung des SEM vom 2. Mai 2022. Sachverhalt: A. Am 28. September 2021 beantragten die Eheleute A._______ (geb. 1959; hiernach: Beschwerdeführer 1) und B._______ (geb. 1958; hiernach: Beschwerdeführerin 2), beide afghanische Staatsangehörige, über ihre Rechtsvertretung beim Schweizerischen Kooperationsbüro in Duschanbe (Tadschikistan) die Ausstellung humanitärer Visa. B. Mit Formularverfügungen vom 16. März 2022 verweigerte die Auslandsvertretung die Ausstellung der beantragten Visa. C. Mit Entscheid vom 2. Mai 2022 wies die Vorinstanz die dagegen erhobene Einsprache der Beschwerdeführenden vom 28. März 2022 ab. D. Gegen den vorinstanzlichen Entscheid liessen die Beschwerdeführenden am 2. Juni 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragen, die Verfügung vom 2. Mai 2022 sei aufzuheben und das Visumsgesuch gutzuheissen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. E. Am 8. Juni 2022 reichten die Beschwerdeführenden weitere Beweismittel zu den Akten. F. Mit Zwischenverfügung vom 15. Juni 2022 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut. G. In ihrer Vernehmlassung vom 8. Juli 2022 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. H. Die Beschwerdeführenden hielten in ihrer Replik vom 16. August 2022 an ihren Begehren und an deren Begründung fest. I. Mit Duplik vom 6. September 2022 beantragte die Vorinstanz wiederum die Beschwerdeabweisung und hielt an den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest. J. Am 12. September 2022 machten die Beschwerdeführenden ergänzende Ausführungen. K. Aus organisatorischen Gründen wurde im Frühjahr 2023 für die bisherige Instruktionsrichterin der vorsitzende Richter im Spruchkörper aufgenommen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Einspracheentscheide des SEM betreffend humanitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten, die ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung der angefochtenen Verfügung haben, zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Rechtsmittelfrist [Art. 50 Abs. 1 VwVG] und Form der Beschwerde [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und, im Falle von Bundesbehörden, die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage im Entscheidzeitpunkt (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.). 3. 3.1 Als Staatsangehörige Afghanistans unterliegen die Beschwerdeführenden der Visumspflicht gemäss Art. 9 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204). Mit ihren Gesuchen beabsichtigen sie einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb diese nicht nach den Regeln zur Erteilung von Schengen-Visa, sondern nach den Bestimmungen des nationalen Rechts zu prüfen sind (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.5 und E. 3.6.1). 3.2 Humanitäre Visa werden nur unter sehr restriktiven Bedingungen ausgestellt (BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; 2015/5 E. 4.1.3). In Abweichung von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen nach Art. 4 Abs. 1 VEV kann in begründeten Fällen aus humanitären Gründen ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt erteilt werden. Ein solcher Fall liegt vor, wenn bei einer Person, die um ein humanitäres Visum ersucht, aufgrund der konkreten Umstände offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist (Art. 4 Abs. 2 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 3 AIG). Die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums ausnahmsweise rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefährdung, die sie mehr als andere Personen betrifft, gegeben sein. Befindet sich die betroffene Person bereits in einem Drittstaat oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; 2015/5 E. 4.1.3; Urteil des BVGer F-4139/2022 vom 19. Juni 2023 E. 3.2; je m.w.H.). Das Visumsgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland zu prüfen. Dabei sind weitere Kriterien wie insbesondere das Bestehen enger Bindungen zur Schweiz und die hier bestehenden Integrationsaussichten oder die objektive Unmöglichkeit, in einem anderen Land um Schutz nachzusuchen, zu beachten (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; Urteil des BVGer F-3278/2021 vom 10. Januar 2022 E. 3.3). 3.3 Allein das freiwillige Aufsuchen einer Schweizer Auslandsvertretung zwecks Stellung eines humanitären Visums begründet seitens der Schweiz keine internationale Schutzpflicht, weil sich die gesuchstellende Person damit nicht der Hoheitsgewalt der Eidgenossenschaft unterstellt (siehe mutatis mutandis Urteil des EGMR M.N. u.a. gegen Belgien vom 5. Mai 2020, Grosse Kammer 3599/18, §§ 96 ff.). Im Übrigen gilt für die Erteilung eines humanitären Visums im Gegensatz zum Asylrecht ein erhöhtes Beweismass. Die Gefährdung muss offensichtlich sein; eine blosse Glaubhaftmachung genügt nicht (s. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; 2015/5 E. 4.1.3; ferner Urteile des BVGer F-4626/2021 vom 13. April 2023 E. 3.3; F-4827/2021 vom 13. März 2023 E. 3.4).

4. Strittig und zu prüfen ist zunächst, ob die Beschwerdeführenden in Afghanistan offensichtlich einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefahr an Leib und Leben im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV ausgesetzt wären, die sich massgeblich von anderen dortigen Personen abhebt. 4.1 Der Beschwerdeführer 1 macht diesbezüglich geltend, er sei seit 2007 und bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan 2021 als Generaldirektor für (...) bei der Polizei in C._______ tätig und mit seiner ranghohen Position in der Öffentlichkeit sehr bekannt gewesen. In diesem Rahmen habe er (...) innerhalb und ausserhalb der afghanischen Polizei untersucht. Er sei ständig mit Politikern in Kontakt gewesen, in lokalen Medien erschienen und habe für afghanische Behördenmitglieder aller Provinzen (Gerichte, Staatsanwaltschaften, Polizei) Schulungen im Bereich der (...) geleitet. 4.2 Diese Beschäftigung dokumentiert er durch zahlreiche Beweismittel. So legt er etwa die Kopie eines «Certificate of Trainer» vom 20. Dezember 2018 ins Recht, worin ihm u.a. von Seiten des UNFPA (United Nations Population Fund) die Durchführung von Kursen für die afghanische Polizei und andere Strafverfolgungsbehörden unter dem Titel (...) im Jahr 2018 bestätigt wird (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1, Beilage 5). Unter den eingereichten Unterlagen befinden sich weiter Kopien von Anerkennungszertifikaten («Certificate of Appreciation»), ausgestellt durch EUPOL (European Union Police Mission in Afghanistan) am 1. Dezember 2015 für seinen Beitrag zur (...) bei der C._______ Polizei (Beilage 6 zu BVGer-act. 1) sowie durch den UNFPA vom 1. August 2012 für seine Arbeit im Bereich der (...) (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 7, Beilage 13). Ferner reichte er Kopien von Nachweisen seiner eigenen Ausbildung aus den Jahren 2008 bis 2014 ein (Teilnahmebestätigungen von Workshops und Kursen in den Bereichen [...] [Beilagen 13 zu SEM-act. 7; Beilagen 4 zur BVGer-act. 6], Referenzschreiben von D._______ vom 30. Mai 2022 und E._______ vom 19. Mai 2022 [Beilagen 3 und 4 zu BVGer-act. 1]). 4.3 Angesichts dieser Dokumentation seines früheren beruflichen Engagements in Afghanistan ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer 1 als ehemaliger Angehöriger der lokalen Polizei mit Sonderaufgaben im Bereich (...) von den Taliban als eine der früheren afghanischen Regierung sowie der internationalen Gemeinschaft nahestehende Person und als Unterstützer derselben wahrgenommen würde und damit ein abstraktes Risikoprofil aufweist (vgl. dazu SEM, Focus Afghanistan - Verfolgung durch Taliban: Potentielle Risikoprofile, 15. Februar 2022, Bern, S. 14 ff., www.sem.admin.ch Internationales & Rückkehr Herkunftsländerinformationen Asien und Nahost, abgerufen am 07.11.2023; u.a. Urteil des BVGer F-5350/2022 vom 4. Oktober 2023 E. 3.4.8). 4.4 In Bezug auf die individuell-konkrete Gefährdungssituation des Beschwerdeführers 1 in Afghanistan stellt sich die Beweislage etwas weniger eindeutig dar. Schlüssig darzulegen und nachzuweisen vermag er die geltend gemachte Bedrohungslage bereits um das Jahr 2014. So reichte er diesbezüglich etwa einen authentischen und übersetzten Massnahmenplan vom 28. September 2014 der Abteilung für Terrorismusbekämpfung des (...) Polizeidistrikts zu den Akten, worin konkrete Sicherheitsvorkehrungen für ihn beschlossen wurden (Beilage 21 zu SEM-act. 7). Dass sich ein ferner angeführter Selbstmordanschlag auf das Hauptquartier der C._______ Polizei am 9. November 2014 speziell gegen den Beschwerdeführer 1 gerichtet haben soll, lässt sich allerdings nicht überprüfen. Die - auf Beschwerdeebene zum ersten Mal gemachten - Ausführungen, wonach die Bedrohungen durch die Taliban im Jahr 2016 sowie von 2018 bis zur Ausreise aus Afghanistan im Juli 2021 erneut besonders intensiv gewesen seien, sind sodann nur ungenügend belegt. Die Beschwerdeführenden bringen diesbezüglich vor, sie seien bereits damals nie ohne Sicherheitspersonal unterwegs gewesen. An seinem Arbeitsplatz sei der Beschwerdeführer 1 besonders streng vom Sicherheitspersonal der Polizei bewacht worden und später habe er zusätzlichen Schutz durch den nationalen Sicherheitsdienst erhalten. Schliesslich hätten sie Afghanistan zwei Mal gar für eine Weile verlassen und sich anfangs 2016 und 2018 je für einen Monat als Touristen in Indien aufgehalten. Auch wenn diesen Ausführungen vor dem Hintergrund des erwähnten Risikoprofils des Beschwerdeführers 1 und dem nachgewiesenen, erhöhten Sicherheitsbedürfnis der Beschwerdeführenden um das Jahr 2014 eine gewisse Plausibilität zukommt, vermögen sie diese - wie sie im Übrigen bereits selbst darlegen - nicht konkret zu belegen. Aus ihrer Begründung, die entsprechenden Nachweise liessen sich nicht mehr aus ihrer Wohnung in Kabul beschaffen, lässt sich angesichts des erhöhten Beweismassstabs nichts zu ihren Gunsten ableiten. Zudem kann auch einer replikweise neu eingereichten - zwischenzeitlich doch vom Bruder des Beschwerdeführers 1 in ihrer Wohnung sichergestellten - Kopie eines handgeschriebenen und nicht übersetzten Drohbriefs der Taliban vom 24. Februar 2018 kein Beweiswert beigemessen werden. 4.5 Das Gleiche gilt für die geschilderten Ereignisse nach der Ausreise der Beschwerdeführenden aus Afghanistan sowie die Ausführungen zur aktuellen Bedrohungslage der sich weiterhin in Afghanistan aufhältigen Brüder des Beschwerdeführers 1. Mangels rechtsgenüglicher Beweismittel können daraus keine eindeutigen Schlüsse gezogen werden. Das diesbezüglich eingereichte Foto, welches unscharf eine Ansammlung angeblich dem Sicherheitspersonal des Beschwerdeführers 1 gehörender Sachen (Polizeiuniformen, Magazingehäuse, Handschellen) zeigt, ist undatiert und erlaubt keinerlei verlässliche Rückschlüsse auf die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Hausdurchsuchungen und die Beschlagnahme von Gegenständen durch die Taliban. 4.6 Vor diesem Hintergrund kann zwar insbesondere aufgrund der Stellung, welche der Beschwerdeführer 1 bei der Polizei in C._______ innehatte, nicht ausgeschlossen werden, dass er in Afghanistan mit einer individuellen Gefährdung zu rechnen hätte, die ihn mehr als andere Personen beträfe. Inwiefern die Gefährdung seiner Person mit Blick auf teils ins Jahr 2014 zurückreichende Geschehnisse - und damit nicht in Zusammenhang mit der Machtübernahme der Taliban im Jahr 2021 stehend, sondern weit davor datierend - unmittelbar im Sinn von Art. 4 Abs. 2 VEV sein soll, erscheint zweifelhaft. Angesichts nachfolgender Erwägungen kann diese Frage - wie auch die Frage nach einer (Reflex-)Verfolgung seiner dort als Lehrerin tätig gewesenen Ehefrau, der Beschwerdeführerin 2, sowie einer allfälligen Verfolgung aufgrund ihrer Herkunft als Tadschiken aus der Provinz F._______ - aber letztlich offenbleiben. 5. 5.1 Die Beschwerdeführenden geben an, heute in der Stadt X._______ in Tadschikistan zu leben. Zu prüfen ist darum, ob sie sich dort in einem für sie sicheren Drittstaat aufhalten. 5.2 In diesem Zusammenhang verweisen die Beschwerdeführenden einerseits auf ihren illegalen Aufenthalt in Tadschikistan und die damit möglicherweise verbundene Gefahr einer Rückschaffung nach Afghanistan. 5.2.1 Dazu führen sie aus, seit Beginn ihres Aufenthalts in Tadschikistan zwei Mal von der Polizei aufgesucht worden zu sein. Der Beschwerdeführer 1 sei in Folge zu seinen Aufenthaltsgründen und seiner Tätigkeit in Afghanistan verhört und sein Mobiltelefon zurückbehalten worden. Sie vermuteten, unter Beobachtung der tadschikischen Behörden zu stehen. Zudem verweisen sie auf verschiedene Berichte, wonach sich Abschiebungen von afghanischen Flüchtlingen intensivierten. 5.2.2 Auch das Bestehen einer Rückschiebegefahr ist im Zusammenhang mit der Erteilung humanitärer Visa konkret zu belegen (s. E. 3.3 hiervor). Die Beschwerdeführenden geben an, bis zum 26. Juli 2021 in C._______ gelebt zu haben, bevor sie zwecks Einreichung ihrer Gesuche um humanitäre Visa nach Tadschikistan ausreisten. Sie sind - offenbar kurz vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021 - mit gültigen Reisedokumenten sowie bis zum 4. Oktober 2021 gültigen Kurzzeitvisa legal nach Tadschikistan gereist. Gemäss eigenen Angaben sei ein Antrag auf Verlängerung der Visa von den zuständigen Behörden anfangs März 2022 abgewiesen worden. Seither hielten sie sich illegal im Land auf. Als Flüchtlinge registrieren liessen sie sich nicht. Dies begründen sie zunächst damit, dass sie sich dazu unter Gefahr einer Rückschiebung an die tadschikischen Behörden wenden müssten und ohnehin nicht davon auszugehen sei, dass ein effektiver Zugang zum dort überlasteten Asylsystem bestehe. Replikweise führen sie sodann aus, sich über die Registrierung erkundigt zu haben und informiert worden zu sein, dass für die Asylgesuche 6'000 Dollar bezahlt werden müssten. 5.2.3 Dazu ist vorweg festzuhalten, dass Tadschikistan Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30) und des Zusatzprotokolls zur FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und mit dem UNHCR sowie anderen humanitären Organisationen kooperiert, um Flüchtlingen und Asylsuchenden Schutz und Hilfe zu gewähren (vgl. UN High Commissioner for Refugees [UNHCR], UNHCR in Tajikistan, undatiert, , abgerufen am 07.11.2023). Auch wenn das vorgesehene Asylverfahren nicht internationalen Standards entsprechen mag, besteht ein grundsätzlicher Zugang dazu. Dies unter den Voraussetzungen, dass asylsuchende Personen mit gültigen Reisedokumenten sowie einem im Voraus beantragten Visum legal eingereist sind (vgl. U.S. Department of State, 2022 Country Report on Human Rights Practices: Tajikistan, 20. März 2023, S. 20, , abgerufen am 07.11.2023 [nachfolgend: U.S. Länderbericht]). Dies trifft auf die Beschwerdeführenden zu (s. E. 5.2.2 hiervor), weshalb es ihnen zumutbar ist, sich in Tadschikistan als Flüchtlinge registrieren zu lassen und mindestens eine vorläufige Aufenthaltsgenehmigung zu erlangen. Daran ändert vorliegend auch nichts, dass - wie von den Beschwerdeführenden erwähnt - häufig Bestechungsgelder für die Ausstellung von vorläufigen Asylbescheinigungen und dauerhaften Flüchtlingsausweisen verlangt werden (vgl. U.S. Länderbericht, S. 20) sowie Fälle von zwangsweisen Deportationen aus Tadschikistan nach Afghanistan dokumentiert sind (dazu U.S. Länderbericht, S. 21; Aziz Berdikulov, Comparison of the experience of Afghan refugees and Russian migrants in Tajikistan and ways of their integration, 21. August 2023, S. 14, , abgerufen am 07.11.2023). Mit ihren unbelegt gebliebenen Vorbringen und teilweise reinen Vermutungen gelingt es den Beschwerdeführenden nicht, eine individuelle, ernsthafte und konkrete Gefahr einer Rückführung nach Afghanistan mit der für die Erteilung eines humanitären Visums notwendigen Konkretheit und Offensichtlichkeit darzutun. 5.3 Die Beschwerdeführenden machen andererseits auch eine Gefährdung in Tadschikistan selbst geltend. 5.3.1 Soweit sie sich diesbezüglich auf eine Verfolgungsgefahr durch die Taliban (auch) in Tadschikistan berufen, kann ihnen nicht gefolgt werden. Die in diesem Zusammenhang vorgetragenen Vorbringen - insbesondere etwa, dass sie ihrem Nachbar in Kabul «zutrauten», dass er die Taliban über ihren Aufenthalt informiert habe - bewegen sich im Raum reiner Spekulation. Von konkreten Hinweisen auf eine Verfolgungsgefahr durch die Taliban in Tadschikistan kann keine Rede sein, zumal sich die in der Vergangenheit nachgewiesene Bedrohung aktengemäss ausschliesslich in Afghanistan zutrug. 5.3.2 Nicht anders verhält es sich mit der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers 1: 5.3.3 Er bringt vor, im April 2021 einen Hirnschlag erlitten zu haben (vgl. Arztbericht vom 20. April 2021 [Beilage 26 zu SEM-act. 7]); seither sei er schwach und benötige viel Ruhe. Die medizinische Versorgung in Tadschikistan sei mangelhaft, der Zugang zur medizinischen Notfallversorgung bei Schlaganfällen begrenzt und die Behandlungsmethoden veraltet. Registrierten Flüchtlingen, die sich nicht in Städten aufhielten, stehe nicht der gleiche Zugang zu medizinischer Versorgung offen. 5.3.4 Dazu ist in grundsätzlicher Weise festzuhalten, dass anerkannten Flüchtlingen in Tadschikistan - gleich wie tadschikischen Staatsangehörigen - die medizinischen Grundversorgung voll zugänglich ist, während Asylsuchende Anspruch auf medizinische Notfallhilfe haben (Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Tadschikistan: Gesundheitsversorgung für afghanische Flüchtlinge, 1. Juni 2022, S. 4 f. [nachfolgend: Bericht SFH]; Art. 10 und Art. 12 des Gesetzes der Republik Tadschikistan über Flüchtlinge). Inwiefern die medizinische Versorgung bei einem Notfall des nicht registrierten Beschwerdeführers 1 gewährleistet wäre, bedarf angesichts des vorstehend dargelegten, grundsätzlichen Zugangs zum Asylverfahren (s. E. 5.2.3 hiervor) keiner abschliessenden Erläuterung. Behandlungsmöglichkeiten bei Herz-Kreislauferkrankungen sind mindestens in ausgewählten Spitälern grundsätzlich vorhanden (vgl. etwa die Klinik «Aksi Shifo», Cardiology, , abgerufen am 07.11.2023). Durch den allgemein unterentwickelten Stand des Gesundheitswesens in Tadschikistan ist der Beschwerdeführer 1 sodann nicht stärker als andere sich dort befindliche Personen mit ähnlichen Krankheitsbildern gefährdet. Der angeblich in der Vergangenheit erlittene Hirnschlag beziehungsweise das Risiko einer Wiederholung ist nicht geeignet, eine Notlage im Sinn von Art. 4 Abs. 2 VEV zu begründen. Allein der Umstand, dass in der Schweiz eine medizinische Behandlung geeigneter und leichter zugänglich wäre, vermag ein behördliches Eingreifen nicht zu rechtfertigen (vgl. Urteil des BVGer F-5064/2021 vom 23. Januar 2023 E. 7.3 m.w.H.). 5.4 Eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden besteht damit in der Republik Tadschikistan nicht. Diese ist im Falle der Beschwerdeführenden als sicherer Drittstaat zu betrachten.

6. Im Ergebnis vermögen die Beschwerdeführenden eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung an Leib und Leben im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV nicht hinreichend aufzuzeigen. Gesamthaft dürfte sich ihre Situation zwar schwierig gestalten, eine besondere Notsituation im Vergleich zu anderen afghanischen Staatsangehörigen, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen würde, liegt jedoch auch unter Berücksichtigung der Lebensverhältnisse in Tadschikistan und des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers 1 nicht vor. Der Sachverhalt erweist sich als ausreichend abgeklärt. Von einer Rückweisung an die Vorinstanz ist dementsprechend abzusehen. Die angefochtene Verfügung verletzt kein Bundesrecht (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (vgl. Art. 63 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Jedoch wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 15. Juni 2022 gutgeheissen, weshalb ihnen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Basil Cupa Corina Fuhrer Versand: