Nationales Visum
Sachverhalt
A. Am 16. Mai 2023 ersuchten die Beschwerdeführenden (allesamt afghani- sche Staatsangehörige) bei der Schweizer Botschaft in Pakistan um Ertei- lung humanitärer Visa. B. Die Schweizer Botschaft verweigerte die Erteilung der nachgesuchten Visa mit Formularverfügung vom 30. Mai 2023. Eine dagegen erhobene Ein- sprache wies die Vorinstanz mit Verfügung vom 8. Januar 2024 ab. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 30. Januar 2024 gelangten die Beschwerde- führenden an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten, in vollum- fänglicher Aufhebung der angefochtenen Verfügung seien ihnen die bean- tragten Visa zu erteilen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zu- rückzuweisen. Überdies ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. D. Der Instruktionsrichter wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 26. Februar 2024 ab. E. Mit Vernehmlassung vom 2. April 2024 beantragte die Vorinstanz die Be- schwerdeabweisung. Die Beschwerdeführenden liessen sich in der Folge nicht weiter zur Sache vernehmen.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Einspracheentscheide des SEM betreffend humanitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG).
E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
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E. 1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Be- schwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachur- teilsvoraussetzungen (Rechtsmittelfrist [Art. 50 Abs. 1 VwVG] und Form der Beschwerde [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts und, im Falle von Bundesbehörden, die Unangemes- senheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage im Entscheid- zeitpunkt (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.).
E. 3.1 Als Staatsangehörige Afghanistans unterliegen die Beschwerdeführen- den der Visumspflicht gemäss Art. 9 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204). Mit ihren Ge- suchen beabsichtigen sie einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb diese nicht nach den Regeln zur Erteilung von Schengen-Visa, sondern nach den Bestimmungen des nationalen Rechts zu prüfen sind (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.5 und E. 3.6.1).
E. 3.2 Ausländerinnen und Ausländern, welche die allgemeinen Einreisevor- aussetzungen (vgl. Art. 4 Abs. 1 VEV) nicht erfüllen, kann in begründeten Fällen aus humanitären Gründen ein Visum für einen längerfristigen Auf- enthalt erteilt werden. Ein solcher Fall liegt vor, wenn bei einer Person auf- grund der konkreten Umstände offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist (Art. 4 Abs. 2 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 3 AIG). Die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsitu- ation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums ausnahmsweise rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder aufgrund einer konkreten individuellen und unmittelbaren Gefährdung gegeben sein (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3).
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E. 3.3 Befindet sich die betroffene Person bereits in einem Drittstaat oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Ge- fährdung mehr besteht (BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; 2015/5 E. 4.1.3; Urteil des BVGer F-4139/2022 vom 19. Juni 2023 E. 3.2; je m.w.H.). Das Visums- gesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönli- chen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Her- kunftsland zu prüfen. Dabei sind weitere Kriterien wie insbesondere das Bestehen enger Bindungen zur Schweiz und die hier bestehenden Integ- rationsaussichten oder die objektive Unmöglichkeit, in einem anderen Land um Schutz nachzusuchen, zu beachten (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; Urteil des BVGer F-2470/2022 vom 29. November 2023 E. 3.2 m.H.).
E. 3.4 Allein das freiwillige Aufsuchen einer Schweizer Auslandsvertretung zwecks Stellung eines humanitären Visums begründet seitens der Schweiz keine internationale Schutzpflicht, weil sich die gesuchstellende Person da- mit nicht der Hoheitsgewalt der Eidgenossenschaft unterstellt (siehe muta- tis mutandis Urteil des EGMR M.N. u.a. gegen Belgien vom 5. Mai 2020, Grosse Kammer 3599/18, §§ 96 ff.; Urteil des BVGer F-1077/2022 vom
21. Februar 2024 E. 4.4 m.w.H.).
E. 3.5 Des Weiteren bestehen im nationalen humanitären Visumverfahren nach Art. 4 Abs. 2 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 3 AIG im Vergleich zum Asylver- fahren erhöhte Anforderungen an das Beweismass: Eine Glaubhaftma- chung (vgl. Art. 7 AsylG) reicht nicht aus. Beweismässig genügt es also nicht, wenn die gesuchstellende Person ihre Gefährdung substantiiert, in sich schlüssig und plausibel vorträgt, sodass sie mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit gegeben scheint. Vielmehr ist der volle Beweis zu erbringen (zum Ganzen Urteil F-1077/2022 E. 5 [zur Publikation vorgesehen]).
E. 4 Strittig ist, ob die in Pakistan befindlichen Beschwerdeführenden in ihrem Heimatland Afghanistan offensichtlich einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefahr an Leib und Leben im Sinn von Art. 4 Abs. 2 VEV ausge- setzt wären, die sich massgeblich von anderen dortigen Personen abhebt.
E. 5.1 Den vorinstanzlichen Akten liegen verschiedene Nachweise der gel- tend gemachten Tätigkeiten des Beschwerdeführers 1 bei. Einem undatier- ten Arbeitszeugnis ist zu entnehmen, dass er vom 2. Juli 2008 bis am
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E. 5.2 Auch wenn feststeht, dass der Beschwerdeführer 1 als «(…)» bei der tätig war, ist weder substantiiert dargelegt noch ersichtlich, inwiefern er auf- grund dieser Tätigkeit in Afghanistan weithin bekannt und demnach auf- grund einer ausgeprägten Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt wäre respektive er aus sonstigen Gründen gezielt verfolgt würde. Die geltend gemachte Unterstützung der «North Atlantic Treaty Or- ganization» (NATO), der Vereinten Nationen (UNO), der «National Mainte- nance Strategy» (NMS), von ausländischen Militärangehörigen und Diplo- maten im Rahmen seiner Tätigkeit blieb gänzlich unbelegt. Nicht nachvoll- ziehbar erscheint, weshalb in der Beschwerde erstmals eine Anstellung als Polizist erwähnt wird. Gegen eine besondere Exponiertheit des Beschwer- deführers 1 sprechen insbesondere die Umstände, dass er nach der Machtübernahme Afghanistans durch die Taliban im August 2021 seiner Tätigkeit bei der (…) weiterhin nachging und seine Stelle am 6. Ja- nuar 2022 aufgrund der Schliessung der Zweigniederlassung der Bank in der Provinz F._______ verlor. Überdies absolvierte er nach Verlust seiner Arbeitsstelle eine Weiterbildung in F.______ und verliess Afghanistan erst anderthalb Jahre nach der Machtübernahme durch die Taliban legal mit einem pakistanischen Visum. Ein derartiges Risikoverhalten erscheint an- gesichts der geltend gemachten Gefährdung an Leib und Leben durch die Taliban in Afghanistan nicht nachvollziehbar.
E. 5.3 Für den Nachweis der geltend gemachten Bedrohung durch die Tali- ban reichte der Beschwerdeführer 1 zwei handgeschriebene Haftbefehle vom 23. Mai 2022 und 25. Mai 2023 ein. Diese von der «Intelligence Direc- tory of G.______ Province» stammenden und an ein «Detective Center» sowie an den «Directorate Intelligence of G.______ Province» adressierten Schriftstücke liegen lediglich in Kopie vor, womit sie weder auf ihre Echtheit noch auf ihren Inhalt überprüfbar sind. Zum Nachweis einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers 1 seitens der Taliban kann ihnen kein Beweiswert beigemessen werden. Zudem ist nicht nachvollziehbar, wie der Beschwerdeführer 1 in den Besitz der
F-634/2024 Seite 6 Haftbefehle gekommen sein soll, handelt es sich doch – soweit authen- tisch – um interne Dokumente der Strafverfolgungsbehörden. Nicht zuletzt sind die Angaben des Beschwerdeführers 1 deshalb in Zweifel zu ziehen, weil er sich zur Anzahl und zur Datierung der erhaltenen Schriftstücke un- vereinbar geäussert hat: Gegenüber der Auslandvertretung gab er am 16. Mai 2023 an, er habe zwei Drohbriefe der Taliban datierend vom 23. Mai 2022 und 1. Dezember 2022 erhalten. Die letzte Bedrohung sei am 1. De- zember 2022 erfolgt. Gegen ihn vorliegende Haftbefehle erwähnte er mit keinem Wort. Im Widerspruch dazu machte er in der Beschwerde den Er- halt von zwei Haftbefehlen und eines Drohbriefes geltend.
E. 5.4 In Würdigung der dargelegten Beweislage ist damit nicht erstellt (zum hier anwendbaren Beweismass siehe E. 3.5 hiervor), dass der Beschwer- deführer 1 bei einer Rückkehr nach Afghanistan unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet wäre. 6. Mangels Vorliegens einer gezielten Verfolgung des Beschwerdeführers 1 ist eine daraus abgeleitete Gefährdung der Beschwerdeführerinnen 2-5 aufgrund des Verwandtschaftsverhältnisses zu ihm zu verneinen. Die an- gebliche Verfolgung und willkürliche Behandlung der Beschwerdeführerin 2 durch die Taliban aufgrund ihrer Anstellung als Lehrerin an einer High School blieb unbelegt. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass sich die Situation für Frauen und Mädchen in Afghanistan nach der Macht- übernahme der Taliban im August 2021 kontinuierlich verschlechtert hat. Davon sind jedoch alle Frauen und Mädchen in Afghanistan – und nicht einzig die Beschwerdeführerinnen individuell – in ähnlicher Weise betrof- fen. Das blosse Merkmal des weiblichen Geschlechts reicht auch unter Be- rücksichtigung der aktuellen Machtverhältnisse in Afghanistan nicht aus, um im konkreten Einzelfall offensichtlich eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung im Sinn von Art. 4 Abs. 2 VEV zu begründen (vgl. Urteil des BVGer F-1451/2022 vom 27. März 2024 E. 8.4 [zur Publikation vorgesehen]). Eine besonders gelagerte Gefährdungssituation im Ver- gleich zu anderen Frauen und Mädchen in Afghanistan, vermochten die Beschwerdeführerinnen nicht aufzuzeigen. Schliesslich sind von der zwei- fellos schwierigen wirtschaftlichen und humanitären Lage in Afghanistan alle Bewohnerinnen und Bewohner des Landes – und nicht einzig die Be- schwerdeführenden individuell – betroffen. 7. Nach dem Ausgeführten ist weder dargetan noch ohne Weiteres
F-634/2024 Seite 7 ersichtlich, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Afgha- nistan einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefahr an Leib und Leben im Sinn von Art. 4 Abs. 2 VEV ausgesetzt wären. Eine besondere Notsituation, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen und die Erteilung von Einreisevisa ausnahmsweise rechtfertigen würde, ist zu verneinen (siehe E. 3.2 hiervor). Mangels Entscheidrelevanz erübrigen sich Weiterungen zur Situation von afghanischen Schutzsuchenden in Pa- kistan. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht bei die- ser Ausgangslage kein Anlass, weshalb der entsprechende Eventualantrag abzuweisen ist. 8. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden die Voraus- setzungen für die Erteilung humanitärer Visa nach Art. 4 Abs. 2 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 3 AIG zwecks Einreise in die Schweiz nicht erfüllen und ihnen die Vorinstanz die nachgesuchten Visa zu Recht verweigerte. Folglich er- weist sich die angefochtene Verfügung als rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 6 Mangels Vorliegens einer gezielten Verfolgung des Beschwerdeführers 1 ist eine daraus abgeleitete Gefährdung der Beschwerdeführerinnen 2-5 aufgrund des Verwandtschaftsverhältnisses zu ihm zu verneinen. Die angebliche Verfolgung und willkürliche Behandlung der Beschwerdeführerin 2 durch die Taliban aufgrund ihrer Anstellung als Lehrerin an einer High School blieb unbelegt. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass sich die Situation für Frauen und Mädchen in Afghanistan nach der Machtübernahme der Taliban im August 2021 kontinuierlich verschlechtert hat. Davon sind jedoch alle Frauen und Mädchen in Afghanistan - und nicht einzig die Beschwerdeführerinnen individuell - in ähnlicher Weise betroffen. Das blosse Merkmal des weiblichen Geschlechts reicht auch unter Berücksichtigung der aktuellen Machtverhältnisse in Afghanistan nicht aus, um im konkreten Einzelfall offensichtlich eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung im Sinn von Art. 4 Abs. 2 VEV zu begründen (vgl. Urteil des BVGer F-1451/2022 vom 27. März 2024 E. 8.4 [zur Publikation vorgesehen]). Eine besonders gelagerte Gefährdungssituation im Vergleich zu anderen Frauen und Mädchen in Afghanistan, vermochten die Beschwerdeführerinnen nicht aufzuzeigen. Schliesslich sind von der zweifellos schwierigen wirtschaftlichen und humanitären Lage in Afghanistan alle Bewohnerinnen und Bewohner des Landes - und nicht einzig die Beschwerdeführenden individuell - betroffen.
E. 7 Nach dem Ausgeführten ist weder dargetan noch ohne Weiteres ersichtlich, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Afghanistan einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefahr an Leib und Leben im Sinn von Art. 4 Abs. 2 VEV ausgesetzt wären. Eine besondere Notsituation, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen und die Erteilung von Einreisevisa ausnahmsweise rechtfertigen würde, ist zu verneinen (siehe E. 3.2 hiervor). Mangels Entscheidrelevanz erübrigen sich Weiterungen zur Situation von afghanischen Schutzsuchenden in Pakistan. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht bei dieser Ausgangslage kein Anlass, weshalb der entsprechende Eventualantrag abzuweisen ist.
E. 8 Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden die Voraussetzungen für die Erteilung humanitärer Visa nach Art. 4 Abs. 2 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 3 AIG zwecks Einreise in die Schweiz nicht erfüllen und ihnen die Vorinstanz die nachgesuchten Visa zu Recht verweigerte. Folglich erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Kosten den unterliegen- den Beschwerdeführenden aufzuerlegen und auf Fr. 700.– festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Feb- ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
E. 10 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
(Dispositiv: nachfolgende Seite)
F-634/2024 Seite 8
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 700.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Basil Cupa Nathalie Schmidlin Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-634/2024 Urteil vom 6. Mai 2024 Besetzung Richter Basil Cupa (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Gregor Chatton, Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin. Parteien
1. A._______,
2. B._______,
3. C._______,
4. D._______,
5. E._______, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nationale Visa aus humanitären Gründen; Verfügung des SEM vom 8. Januar 2024. Sachverhalt: A. Am 16. Mai 2023 ersuchten die Beschwerdeführenden (allesamt afghanische Staatsangehörige) bei der Schweizer Botschaft in Pakistan um Erteilung humanitärer Visa. B. Die Schweizer Botschaft verweigerte die Erteilung der nachgesuchten Visa mit Formularverfügung vom 30. Mai 2023. Eine dagegen erhobene Einsprache wies die Vorinstanz mit Verfügung vom 8. Januar 2024 ab. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 30. Januar 2024 gelangten die Beschwerdeführenden an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten, in vollumfänglicher Aufhebung der angefochtenen Verfügung seien ihnen die beantragten Visa zu erteilen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Überdies ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. D. Der Instruktionsrichter wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 26. Februar 2024 ab. E. Mit Vernehmlassung vom 2. April 2024 beantragte die Vorinstanz die Beschwerdeabweisung. Die Beschwerdeführenden liessen sich in der Folge nicht weiter zur Sache vernehmen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Einspracheentscheide des SEM betreffend humanitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Rechtsmittelfrist [Art. 50 Abs. 1 VwVG] und Form der Beschwerde [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und, im Falle von Bundesbehörden, die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage im Entscheidzeitpunkt (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.). 3. 3.1 Als Staatsangehörige Afghanistans unterliegen die Beschwerdeführenden der Visumspflicht gemäss Art. 9 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204). Mit ihren Gesuchen beabsichtigen sie einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb diese nicht nach den Regeln zur Erteilung von Schengen-Visa, sondern nach den Bestimmungen des nationalen Rechts zu prüfen sind (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.5 und E. 3.6.1). 3.2 Ausländerinnen und Ausländern, welche die allgemeinen Einreisevor-aussetzungen (vgl. Art. 4 Abs. 1 VEV) nicht erfüllen, kann in begründeten Fällen aus humanitären Gründen ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt erteilt werden. Ein solcher Fall liegt vor, wenn bei einer Person aufgrund der konkreten Umstände offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist (Art. 4 Abs. 2 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 3 AIG). Die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums ausnahmsweise rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder aufgrund einer konkreten individuellen und unmittelbaren Gefährdung gegeben sein (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3). 3.3 Befindet sich die betroffene Person bereits in einem Drittstaat oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht (BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; 2015/5 E. 4.1.3; Urteil des BVGer F-4139/2022 vom 19. Juni 2023 E. 3.2; je m.w.H.). Das Visumsgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland zu prüfen. Dabei sind weitere Kriterien wie insbesondere das Bestehen enger Bindungen zur Schweiz und die hier bestehenden Integrationsaussichten oder die objektive Unmöglichkeit, in einem anderen Land um Schutz nachzusuchen, zu beachten (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; Urteil des BVGer F-2470/2022 vom 29. November 2023 E. 3.2 m.H.). 3.4 Allein das freiwillige Aufsuchen einer Schweizer Auslandsvertretung zwecks Stellung eines humanitären Visums begründet seitens der Schweiz keine internationale Schutzpflicht, weil sich die gesuchstellende Person damit nicht der Hoheitsgewalt der Eidgenossenschaft unterstellt (siehe mutatis mutandis Urteil des EGMR M.N. u.a. gegen Belgien vom 5. Mai 2020, Grosse Kammer 3599/18, §§ 96 ff.; Urteil des BVGer F-1077/2022 vom 21. Februar 2024 E. 4.4 m.w.H.). 3.5 Des Weiteren bestehen im nationalen humanitären Visumverfahren nach Art. 4 Abs. 2 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 3 AIG im Vergleich zum Asylverfahren erhöhte Anforderungen an das Beweismass: Eine Glaubhaftmachung (vgl. Art. 7 AsylG) reicht nicht aus. Beweismässig genügt es also nicht, wenn die gesuchstellende Person ihre Gefährdung substantiiert, in sich schlüssig und plausibel vorträgt, sodass sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben scheint. Vielmehr ist der volle Beweis zu erbringen (zum Ganzen Urteil F-1077/2022 E. 5 [zur Publikation vorgesehen]).
4. Strittig ist, ob die in Pakistan befindlichen Beschwerdeführenden in ihrem Heimatland Afghanistan offensichtlich einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefahr an Leib und Leben im Sinn von Art. 4 Abs. 2 VEV ausgesetzt wären, die sich massgeblich von anderen dortigen Personen abhebt. 5. 5.1 Den vorinstanzlichen Akten liegen verschiedene Nachweise der geltend gemachten Tätigkeiten des Beschwerdeführers 1 bei. Einem undatierten Arbeitszeugnis ist zu entnehmen, dass er vom 2. Juli 2008 bis am 9. Mai 2013 als «(...)» angestellt war. Gemäss einem Diplom der Universität «(...)» in F._______ hat er im Jahr 2012 einen Bachelorabschluss in «(...)» erworben. Von Mai 2013 bis am 6. Januar 2023 arbeitete er als «(...)» bei der «(...)». Die Teilnahme an internen Weiterbildungen sowie Computer-, Deutsch- und Englischkursen wird mit diversen Schreiben aus den Jahren 2006 bis 2023 bestätigt. Unter den eingereichten Unterlagen befinden sich überdies mehrere Schul- und Arbeitszeugnisse, Personalausweise und Anerkennungsschreiben. 5.2 Auch wenn feststeht, dass der Beschwerdeführer 1 als «(...)» bei der tätig war, ist weder substantiiert dargelegt noch ersichtlich, inwiefern er aufgrund dieser Tätigkeit in Afghanistan weithin bekannt und demnach aufgrund einer ausgeprägten Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt wäre respektive er aus sonstigen Gründen gezielt verfolgt würde. Die geltend gemachte Unterstützung der «North Atlantic Treaty Organization» (NATO), der Vereinten Nationen (UNO), der «National Maintenance Strategy» (NMS), von ausländischen Militärangehörigen und Diplomaten im Rahmen seiner Tätigkeit blieb gänzlich unbelegt. Nicht nachvollziehbar erscheint, weshalb in der Beschwerde erstmals eine Anstellung als Polizist erwähnt wird. Gegen eine besondere Exponiertheit des Beschwerdeführers 1 sprechen insbesondere die Umstände, dass er nach der Machtübernahme Afghanistans durch die Taliban im August 2021 seiner Tätigkeit bei der (...) weiterhin nachging und seine Stelle am 6. Januar 2022 aufgrund der Schliessung der Zweigniederlassung der Bank in der Provinz F._______ verlor. Überdies absolvierte er nach Verlust seiner Arbeitsstelle eine Weiterbildung in F.______ und verliess Afghanistan erst anderthalb Jahre nach der Machtübernahme durch die Taliban legal mit einem pakistanischen Visum. Ein derartiges Risikoverhalten erscheint angesichts der geltend gemachten Gefährdung an Leib und Leben durch die Taliban in Afghanistan nicht nachvollziehbar. 5.3 Für den Nachweis der geltend gemachten Bedrohung durch die Taliban reichte der Beschwerdeführer 1 zwei handgeschriebene Haftbefehle vom 23. Mai 2022 und 25. Mai 2023 ein. Diese von der «Intelligence Directory of G.______ Province» stammenden und an ein «Detective Center» sowie an den «Directorate Intelligence of G.______ Province» adressierten Schriftstücke liegen lediglich in Kopie vor, womit sie weder auf ihre Echtheit noch auf ihren Inhalt überprüfbar sind. Zum Nachweis einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers 1 seitens der Taliban kann ihnen kein Beweiswert beigemessen werden. Zudem ist nicht nachvollziehbar, wie der Beschwerdeführer 1 in den Besitz der Haftbefehle gekommen sein soll, handelt es sich doch - soweit authentisch - um interne Dokumente der Strafverfolgungsbehörden. Nicht zuletzt sind die Angaben des Beschwerdeführers 1 deshalb in Zweifel zu ziehen, weil er sich zur Anzahl und zur Datierung der erhaltenen Schriftstücke unvereinbar geäussert hat: Gegenüber der Auslandvertretung gab er am 16. Mai 2023 an, er habe zwei Drohbriefe der Taliban datierend vom 23. Mai 2022 und 1. Dezember 2022 erhalten. Die letzte Bedrohung sei am 1. Dezember 2022 erfolgt. Gegen ihn vorliegende Haftbefehle erwähnte er mit keinem Wort. Im Widerspruch dazu machte er in der Beschwerde den Erhalt von zwei Haftbefehlen und eines Drohbriefes geltend. 5.4 In Würdigung der dargelegten Beweislage ist damit nicht erstellt (zum hier anwendbaren Beweismass siehe E. 3.5 hiervor), dass der Beschwerdeführer 1 bei einer Rückkehr nach Afghanistan unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet wäre.
6. Mangels Vorliegens einer gezielten Verfolgung des Beschwerdeführers 1 ist eine daraus abgeleitete Gefährdung der Beschwerdeführerinnen 2-5 aufgrund des Verwandtschaftsverhältnisses zu ihm zu verneinen. Die angebliche Verfolgung und willkürliche Behandlung der Beschwerdeführerin 2 durch die Taliban aufgrund ihrer Anstellung als Lehrerin an einer High School blieb unbelegt. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass sich die Situation für Frauen und Mädchen in Afghanistan nach der Machtübernahme der Taliban im August 2021 kontinuierlich verschlechtert hat. Davon sind jedoch alle Frauen und Mädchen in Afghanistan - und nicht einzig die Beschwerdeführerinnen individuell - in ähnlicher Weise betroffen. Das blosse Merkmal des weiblichen Geschlechts reicht auch unter Berücksichtigung der aktuellen Machtverhältnisse in Afghanistan nicht aus, um im konkreten Einzelfall offensichtlich eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung im Sinn von Art. 4 Abs. 2 VEV zu begründen (vgl. Urteil des BVGer F-1451/2022 vom 27. März 2024 E. 8.4 [zur Publikation vorgesehen]). Eine besonders gelagerte Gefährdungssituation im Vergleich zu anderen Frauen und Mädchen in Afghanistan, vermochten die Beschwerdeführerinnen nicht aufzuzeigen. Schliesslich sind von der zweifellos schwierigen wirtschaftlichen und humanitären Lage in Afghanistan alle Bewohnerinnen und Bewohner des Landes - und nicht einzig die Beschwerdeführenden individuell - betroffen.
7. Nach dem Ausgeführten ist weder dargetan noch ohne Weiteres ersichtlich, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Afghanistan einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefahr an Leib und Leben im Sinn von Art. 4 Abs. 2 VEV ausgesetzt wären. Eine besondere Notsituation, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen und die Erteilung von Einreisevisa ausnahmsweise rechtfertigen würde, ist zu verneinen (siehe E. 3.2 hiervor). Mangels Entscheidrelevanz erübrigen sich Weiterungen zur Situation von afghanischen Schutzsuchenden in Pakistan. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht bei dieser Ausgangslage kein Anlass, weshalb der entsprechende Eventualantrag abzuweisen ist.
8. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden die Voraussetzungen für die Erteilung humanitärer Visa nach Art. 4 Abs. 2 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 3 AIG zwecks Einreise in die Schweiz nicht erfüllen und ihnen die Vorinstanz die nachgesuchten Visa zu Recht verweigerte. Folglich erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Kosten den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen und auf Fr. 700.- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
10. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). (Dispositiv: nachfolgende Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Basil Cupa Nathalie Schmidlin Versand: