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F-1451/2022

F-1451/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2024-03-27 · Deutsch CH

Nationales Visum

Sachverhalt

A. Am 25. November 2021 ersuchten die Beschwerdeführenden (allesamt afghanische Staatsangehörige) bei der Schweizer Botschaft in Pakistan um Erteilung humanitärer Visa. B. Die Schweizer Botschaft verweigerte die Ausstellung der nachgesuchten Visa mit Formularverfügung vom 29. November 2021. C. Die dagegen erhobene Einsprache der Beschwerdeführenden wies die Vorinstanz mit Verfügung vom 24. Februar 2022 ab. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 28. März 2022 gelangten die Beschwerde- führenden an das Bundesverwaltungsgericht und liessen beantragen, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung seien ihnen Visa aus humanitä- ren Gründen zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Überdies ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. E. Das Bundesverwaltungsgericht hiess mit Zwischenverfügung vom 7. Ap- ril 2022 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut. F. Mit Vernehmlassung vom 19. April 2022 beantragte die Vorinstanz die Be- schwerdeabweisung. Replizierend hielten die Beschwerdeführenden am

25. Mai 2022 an ihren eingangs gestellten Anträgen und deren Begründung fest. Die Replik wurde der Vorinstanz am 9. Juni 2022 zur Kenntnisnahme zugestellt. G. Aus organisatorischen Gründen wurde im Frühjahr 2023 für die bisherige Instruktionsrichterin der vorsitzende Richter im Spruchkörper aufgenom- men.

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Erwägungen (33 Absätze)

E. 1.1 Einspracheentscheide des SEM betreffend humanitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). In dieser Materie entschei- det das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).

E. 1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten, die ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung der angefoch- tenen Verfügung haben, zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Rechtsmit- telfrist [Art. 50 Abs. 1 VwVG] und Form der Beschwerde [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist folglich einzutreten.

E. 2 Dieses Urteil ergeht in Anwendung von Art. 21 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 und 3 des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundes- verwaltungsgericht (VGR, SR 173.320.1) in Besetzung mit fünf Richterin- nen beziehungsweise Richtern.

E. 3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts und, im Falle von Bundesbehörden, die Unangemes- senheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage im Entscheid- zeitpunkt (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.).

E. 4 In formeller Hinsicht ist strittig, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig respektive unvollständig abklärte und die Begründungspflicht verletzte.

E. 4.1 Die Beschwerdeführenden rügen, die Vorinstanz habe bei der Prüfung ihrer Gesuche die erforderliche einzelfallbezogene Prüfung der Sachlage unterlassen und insbesondere ihre einzelfallspezifischen Vorbringen nur

F-1451/2022 Seite 4 ungenügend berücksichtigt. Die angefochtene Verfügung erwecke den Ein- druck, das SEM habe sich mit der pauschalen Aussage begnügt, Pakistan sei ein sicherer Drittstaat.

E. 4.2 Die Sachverhaltsfeststellung ist mit Blick auf Art. 49 Bst. b VwVG un- richtig, wenn der Verfügung ein falscher oder aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, sei es, weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; sie ist unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sa- chumstände berücksichtigt worden sind (BVGE 2008/43 E. 7.5.6; siehe fer- ner Urteil des BGer 2C_802/2020 vom 12. März 2021 E. 1.2.1; Urteil des BVGer F-896/2021 vom 2. August 2023 E. 3.3.2; je m.H.).

E. 4.3 Ferner folgt aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 VwVG) unter anderem die grundsätzliche Pflicht der Be- hörden, ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begrün- dung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebe- nenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; 142 III 433 E. 4.3.2; 141 III 28 E. 3.2.4).

E. 4.4 Die Vorinstanz hat im Entscheid unter Bezugnahme auf die Schilderun- gen der Beschwerdeführenden und der Verfahrensakten deren individuelle Situation konkret geprüft und ist dabei auch auf die Gefährdungslage in Afghanistan und Pakistan eingegangen (vgl. S. 3 ff. der angefochtenen Verfügung). Sie hat sich in diesem Rahmen sowohl zu den geschilderten Ereignissen, dem in Kopie eingereichten Drohbrief und dem damit einher- gehenden Verfolgungsrisiko sowie den Lebensumständen der Beschwer- deführenden in Pakistan geäussert. Die Beschwerdeführenden vermögen weder darzutun noch ist ersichtlich, in welcher Hinsicht konkrete weitere Abklärungen vorgenommen werden müssten. Sie waren ohne Weiteres in der Lage, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Damit liegt weder eine den Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG) missachtende, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts noch eine Verletzung der Begründungspflicht (Art. 35 Abs. 1 VwVG) vor. Ob die Beschwerdeführenden unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Le- ben gefährdet sind, stellt eine Frage der rechtlichen Würdigung dar (siehe dazu nachstehend E. 8.1 ff.). Es besteht somit keine Veranlassung, die

F-1451/2022 Seite 5 Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbe- zügliche Eventualbegehren ist abzuweisen.

E. 5.1 Als Staatsangehörige Afghanistans unterliegen die Beschwerdeführen- den der Visumspflicht gemäss Art. 9 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204). Mit ihren Ge- suchen beabsichtigen sie einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb diese nicht nach den Regeln zur Erteilung von Schengen-Visa, sondern nach den Bestimmungen des nationalen Rechts zu prüfen sind (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.5 und E. 3.6.1).

E. 5.2 Ausländerinnen und Ausländern, welche die allgemeinen Einreisevor- aussetzungen (vgl. Art. 4 Abs. 1 VEV) nicht erfüllen, kann in begründeten Fällen aus humanitären Gründen ein Visum für einen längerfristigen Auf- enthalt erteilt werden. Ein solcher Fall liegt vor, wenn bei einer Person auf- grund der konkreten Umstände offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist (Art. 4 Abs. 2 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 3 AIG). Die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsitu- ation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums ausnahmsweise rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder aufgrund einer konkreten individuellen und unmittelbaren Gefährdung gegeben sein (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3).

E. 5.3 Befindet sich die betroffene Person bereits in einem Drittstaat oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Ge- fährdung mehr besteht (BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; 2015/5 E. 4.1.3; Urteil des BVGer F-4139/2022 vom 19. Juni 2023 E. 3.2; je m.w.H.). Das Visums- gesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönli- chen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Her- kunftsland zu prüfen.

E. 5.4 Allein das freiwillige Aufsuchen einer Schweizer Auslandsvertretung zwecks Stellung eines humanitären Visums begründet seitens der Schweiz keine internationale Schutzpflicht, weil sich die gesuchstellende Person da- mit nicht der Hoheitsgewalt der Eidgenossenschaft unterstellt (siehe muta- tis mutandis Urteil des EGMR M.N. u.a. gegen Belgien vom 5. Mai 2020,

F-1451/2022 Seite 6 Grosse Kammer 3599/18, §§ 96 ff.; Urteil des BVGer F-1077/2022 vom

21. Februar 2024 E. 4.4 m.w.H.).

E. 6 In materieller Hinsicht ist strittig, ob die sich in Pakistan befindlichen Be- schwerdeführenden in ihrem Heimatland Afghanistan offensichtlich einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefahr an Leib und Leben im Sinn von Art. 4 Abs. 2 VEV ausgesetzt wären, die sich massgeblich von anderen dortigen Personen abhebt.

E. 6.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung ihres Entscheids an, die Be- schwerdeführenden hätten gegenüber der Auslandsvertretung weder die erhaltenen Drohbriefe noch die erlittenen Erniedrigungen durch die Taliban erwähnt. Die beiden eingereichten Schreiben vom 22. März 2021 («Third Arrest Warrant») und 24. April 2021 («Ministry of Interior of islamic Republic of Afghanistan») wiesen sodann einen geringen Beweiswert auf. Aus die- sen gehe nicht hervor, ob die Beschwerdeführenden in Afghanistan offen- sichtlich konkret, akut und unmittelbar gefährdet seien. Weitere Dokumente seien nicht eingereicht worden. Ferner sei nicht dargelegt worden, inwie- fern die zitierten Medienberichte eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden aufzeigen sollten. Die Situation der Beschwerdeführenden sei vergleichbar mit jener vieler afghanischer Staatsangehörigen, welche sich in einer schwierigen Lage befänden.

E. 6.2 In der Rechtsmitteleingabe bringen die Beschwerdeführenden vor, auf- grund ihrer Zugehörigkeit zur Ethnie der Hazara sowie des Fehlens eines männlichen Familienoberhauptes infolge des Todes des Ehemanns bezie- hungsweise Vaters und des ältesten Sohnes ins Visier der Taliban geraten zu sein. Nach der Machtübernahme durch die Taliban habe sich die Situa- tion für Frauen in Afghanistan drastisch verschlechtert. Die Beschwerde- führerin 1 sei als alleinstehende ethnische Hazara unter dem neuen Re- gime besonders gefährdet. Sie habe sich geweigert, die frauenfeindlichen Regeln der Taliban zu befolgen. Aufgrund dieser Weigerung habe sie meh- rere Drohbriefe erhalten. Die Töchter seien von den Taliban verbal ernied- rigt und bedroht worden. Ihr Haus sei mehrmals von den Taliban durch- sucht und schliesslich abgebrannt worden.

E. 6.3 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, es sei unklar, ob es sich bei den Beschwerdeführenden tatsächlich um ethnische Hazara handle. Ohnehin sei nicht davon auszugehen, dass die Taliban Hazara nur aus ethnischen Gründen festnehmen oder töten würden. Obwohl die Be-

F-1451/2022 Seite 7 schwerdeführenden den Erhalt von mindestens drei Drohbriefen vorbräch- ten, sei nur einer eingereicht worden.

E. 6.4 Replizierend machen die Beschwerdeführenden geltend, mit der Ein- reichung eines Drohbriefs hätten sie den Beweis für eine offensichtliche Gefährdung an Leib und Leben in Afghanistan erbracht. Sie seien von den Taliban aufgefordert worden, in die Moschee zu gehen und eine Strafe ent- gegenzunehmen, ansonsten ihnen die Todesstrafe drohe.

E. 7.1 Die Situation von Frauen und Mädchen in Afghanistan hat sich seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 in vielen Lebensbereichen kontinuierlich verschlechtert (siehe Menschenrechtsrat der Vereinten Nati- onen, Rapport du Rapporteur spécial sur la situation des droits de l’homme en Afghanistan et du Groupe de travail sur la discrimination à l’égard des femmes et des filles vom 15. Juni 2023, A/HRC/53/21). Vor diesem Hinter- grund hat die Vorinstanz im Asylbereich für asylsuchende afghanische Frauen und Mädchen eine neue Praxis entwickelt, die per 17. Juli 2023 in Kraft getreten ist: «Neu können weibliche Asylsuchende aus Afghanistan sowohl als Opfer diskriminierender Gesetzgebung als auch einer religiös motivierten Verfolgung betrachtet werden – wenn nicht ohnehin andere flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmotive zum Tragen kommen. Ihnen ist die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Dies geschieht nicht automatisch, sondern wird bei jedem Gesuch einzeln geprüft und entschie- den» (SEM, Faktenblatt «Praxisänderung weibliche afghanische Asylsu- chende» vom 26. September 2023, <https://www.sem.ad- min.ch/dam/sem/de/data/asyl/afghanistan/230926-fakten-afg-praxisaen- derung.pdf.download.pdf/230926-fakten-afg-praxisaenderung-d.pdf>, ab- gerufen am 27.03.2024).

E. 7.2 Die Praxis der Vorinstanz im Bereich des Asyls lässt sich allerdings nicht auf das humanitäre Visumsverfahren übertragen. Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359) per

29. September 2012 wurde die Möglichkeit aufgehoben, bei einer Schwei- zer Auslandsvertretung ein Asylgesuch einzureichen. Der Bundesrat hielt in diesem Zusammenhang in seiner Botschaft vom 26. Mai 2010 zur Än- derung des Asylgesetzes (nachfolgend: Botschaft) unter Hinweis auf die Wahrung der humanitären Tradition der Schweiz ausdrücklich fest, dass auch in Zukunft unmittelbar, ernsthaft und konkret gefährdete Personen den Schutz der Schweiz durch die Erteilung eines humanitären Visums er- halten sollen (BBl 2010 4455, 4490). Im Rahmen des Verfahrens zur

F-1451/2022 Seite 8 Erteilung humanitärer Visa wurden die Einreisevoraussetzungen indes noch restriktiver ausgestaltet, als dies beim früheren sogenannten «Bot- schaftsasyl» der Fall war (BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; 2015/5 E. 4.1.2 f.; Botschaft, S. 4490).

E. 7.3 Das humanitäre Visum ist ein auf besonders gefährdete Einzelfälle ausgerichtetes Rechtsinstitut. Die entsprechenden Gesuche sind nach Massgabe der spezifischen Gegebenheiten unter Berücksichtigung der ak- tuellen Gefährdungssituation einzelfallweise zu beurteilen (vgl. Urteile des BVGer F-4361/2022 vom 16. Oktober 2023 E. 5.5; F-4138/2022 vom

E. 7.4 Die Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen setzt unter an- derem voraus, dass eine Person im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittel- bar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist (siehe E. 5.2 hiervor). Mit anderen Worten muss die Gefährdung gegenwärtig und von hinreichender Intensität sein. So bejahte die Rechtsprechung ein effektiv erhöhtes Risikoprofil im Fall exponierter Persönlichkeiten wie beispiels- weise einem ehemaligen in Afghanistan tätigen Staatsanwalt, der im Be- reich terroristischer Straftaten der Taliban ermittelt hatte (Urteil des BVGer F-3407/2022 vom 24. August 2023 E. 5.1 f.), einer afghanischen Frauen- rechtsaktivistin, deren vier ehemalige Mitstreiterinnen allesamt von den Ta- liban gezielt getötet wurden (Urteil des BVGer F-4361/2022 vom 16. Okto- ber 2023 E. 5.1 ff.) oder einer Fernsehmoderatorin, die bis zur Machtüber- nahme im Lande durch die Taliban unter anderem während neun Jahren bei einem afghanischen Fernsehsender öffentlichkeitswirksam in Erschei- nung getreten war (Urteil des BVGer F-3559/2022 vom 20. April 2023 E. 3.5.1). Hingegen genügt eine rein hypothetische Gefahr aufgrund eines lediglich abstrakten Risikoprofils nicht, um ein humanitäres Visum zu erhal- ten (vgl. Urteile des BVGer F-4179/2022 vom 2. Oktober 2023 E. 6.3 f.; F-4139/2022 vom 19. Juni 2023 E. 5.1 f.). Die betroffene Person muss der Gefährdung stärker als jede andere Person, mithin mehr als der Rest der Bevölkerung im Heimat- oder Herkunftsstaat, ausgesetzt sein (vgl. Urteile

F-1451/2022 Seite 9 des BVGer F-4615/2022 vom 4. Oktober 2023 E. 4.1; F-5646/2018 vom

1. November 2018 E. 5.3.2 [nicht publizierte Erwägung in: BVGE 2018 VII/5]; SYLVAIN FÉLIX/JÉRÔME SIEBER/GREGOR CHATTON, Le «nouveau» visa humanitaire national: précision de cette notion à la lumière de la juris- prudence du Tribunal administratif fédéral, in: ASYL 3/2019, S. 12).

E. 7.5 Einzig das Vorliegen eines möglichen asylrelevanten Fluchtgrundes reicht für die Erteilung eines humanitären Visums nicht aus (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3). Die Frage, ob die betroffene Person die Flücht- lingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt, ist erst im Rahmen eines asylrechtlichen Verfahrens nach Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz zu entscheiden. Dabei kann allein aus dem Umstand der Erteilung eines humanitären Visums im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV nicht bereits auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG ge- schlossen werden (siehe Urteile des BVGer D-295/2021 vom

16. März 2022 E. 6.1 m.w.H.; ferner E-5472/2020 vom 7. September 2021 E. 5.3; E-550/2021 vom 18. März 2021 E. 5.2.3).

E. 7.6 Hinzu kommt, dass für die Erteilung eines humanitären Visums im Ge- gensatz zum Asylrecht ein erhöhtes Beweismass gilt. Praxisgemäss muss die Gefährdung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV offensichtlich sein; eine blosse Glaubhaftmachung genügt nicht (BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; 2015/5 E. 4.1.3; ferner Urteile des BVGer F-1077/2022 vom 21. Februar 2024 E. 5.4.1 [zur Publikation vorgesehen]; F-4626/2021 vom 13. April 2023 E. 3.3; F-4827/2021 vom 13. März 2023 E. 3.4). Im humanitären Visums- verfahren sind die Verfahrensabläufe einfacher als im Asylverfahren. Eine asylrechtliche Befragung hat im ausländerrechtlichen Visumsverfahren nicht zu erfolgen (vgl. BVGE 2015/5 E. 4.1.2; Urteil des BVGer D-68/2015 vom 24. März 2015 E. 5.1; Botschaft, S. 4490). Die Voraussetzungen der Anwendbarkeit von Art. 4 Abs. 2 VEV sind somit anders gelagert als dieje- nigen von Art. 3 AsylG (vgl. Urteile des BVGer D-295/2021 vom

16. März 2022 E. 6.1; E-5472/2020 vom 7. September 2021 E. 5.3; E-550/2021 vom 18. März 2021 E. 5.2.3). Dies entspricht nicht zuletzt dem klaren Willen des Gesetzgebers, als er die Möglichkeit der Stellung eines Asylgesuchs im Ausland per 2012 aufhob (siehe E. 7.2 hiervor). 8. 8.1 Für den Nachweis der geltend gemachten Bedrohung durch die Tali- ban und damit der individuell-konkreten Gefährdungssituation reichten die Beschwerdeführenden einen handgeschriebenen Drohbrief vom

22. März 2021 ein. Dieser liegt lediglich in Kopie vor, womit er weder auf

F-1451/2022 Seite 10 seine Echtheit noch auf seinen Inhalt überprüfbar ist. Zum Nachweis einer unmittelbaren und ernsthaften Gefährdung der Beschwerdeführenden sei- tens der Taliban kann ihm kein Beweiswert beigemessen werden. Dem in englischer Sprache verfassten Schreiben des Innenministeriums vom

24. April 2021 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden aufgrund des Angriffs und der Besetzung des Distrikts E._______ durch die Taliban nach F._______ geflohen seien. Von diesem Vorfall war die Bevölkerung des betroffenen Distrikts im Allgemeinen – und nicht einzig die Beschwer- deführenden individuell – betroffen (siehe E. 7.4 hiervor). Eine gezielte Ver- folgung der Beschwerdeführenden durch die Taliban ist vor diesem Hinter- grund weder dargetan noch ersichtlich. Ebenso wenig ist erkennbar, inwie- fern die Beschwerdeführenden aufgrund ihrer bisherigen Tätigkeiten als Hausfrau und Schülerinnen beziehungsweise Schüler ins Visier der Taliban geraten sein sollen. 8.2 Überdies sind die Aussagen der Beschwerdeführenden zur Art der an- geblichen Bedrohungen durch die Taliban sowie zur Anzahl der erhaltenen Drohbriefe unvereinbar ausgefallen. Gegenüber der Auslandsvertretung schilderten die Beschwerdeführenden am 25. November 2021 Schläge durch die Taliban. Verbale Drohungen, den angeblichen Erhalt des Droh- briefs vom 22. März 2021 oder gar von mehreren Drohbriefen sowie das Durchsuchen und Abbrennen des Hauses durch die Taliban brachten sie hingegen nicht vor. Ferner stimmen die Angaben im Begleitschreiben der Einsprache, wonach ein vom Mai 2021 datierender Drohbrief eingereicht werde, nicht mit der tatsächlich eingereichten Kopie des Drohbriefs vom

22. März 2021 überein. Die erstmals in der Einsprache geschilderten Durchsuchungen und das Abbrennen des Hauses durch die Taliban blie- ben gänzlich unbelegt. 8.3 Nicht zuletzt sind die Aussagen der Beschwerdeführenden deshalb in Zweifel zu ziehen, weil die behauptete Verwandtschaft zum Sohn respek- tive Bruder bei genauerer Betrachtung mit grösseren Fragezeichen behaf- tet bleibt. Die Schweizer Botschaft hielt diesbezüglich fest, die Beschwer- deführenden hätten lediglich knapp den Namen ihres in der Schweiz le- benden, vermeintlichen Sohnes respektive Bruders gekannt. Sie alle hät- ten weder seinen Geburtstag noch sein Geburtsjahr zu nennen vermocht. Sie seien einzig im Stande vorzubringen gewesen, dass er angeblich circa im Jahr 2016 in die Schweiz eingereist sei. Der Beweiswert ihrer Ausfüh- rungen erscheint in diesem Licht höchst fragwürdig.

F-1451/2022 Seite 11 8.4 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass sich die Situation für Frauen und Mädchen in Afghanistan nach der Machtübernahme der Ta- liban im August 2021 kontinuierlich verschlechtert hat. Davon sind jedoch alle Frauen und Mädchen in Afghanistan – und nicht einzig die Beschwer- deführenden individuell – in ähnlicher Weise betroffen. Das blosse Merk- mal des weiblichen Geschlechts reicht auch unter Berücksichtigung der ak- tuellen Machtverhältnisse in Afghanistan nicht aus, um im konkreten Ein- zelfall offensichtlich eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV zu begründen. Eine besonders gelagerte Gefährdungssituation im Vergleich zu anderen in Afghanistan lebenden Personen, namentlich auch anderen Frauen und Mädchen, vermochten die Beschwerdeführenden nicht aufzuzeigen. Dass sie infolge Nichtbefolgens der frauenfeindlichen Regeln Drohbriefe erhalten haben oder verbalen Drohungen ausgesetzt waren, mithin von den Taliban gezielt verfolgt wur- den, ist nicht rechtsgenüglich dargetan (siehe E. 8.1 f. hiervor). Auch die in der Beschwerde zitierten Berichte zur allgemeinen Situation von Frauen und Mädchen in Afghanistan lassen keine Rückschlüsse auf eine perso- nenspezifische Gefährdung der Beschwerdeführenden an Leib und Leben zu. Folglich sind die Beschwerdeführenden nicht einer akuten Gefährdung ausgesetzt, die sie mehr als andere Frauen und Mädchen in Afghanistan betrifft. Sie sind mit den gleichen Schwierigkeiten wie zahlreiche verwitwete Frauen und deren Kinder in Afghanistan konfrontiert. Sie weisen kein nen- nenswertes Risikoprofil auf (siehe E. 7.4 f. hiervor). 8.5 Nach dem Ausgeführten ist nicht erstellt, dass die Beschwerdeführen- den bei einer Rückkehr nach Afghanistan einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefahr an Leib und Leben im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV ausgesetzt wären. Eine besondere Notsituation, die ein behördliches Ein- greifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung von Einreisevisa ausnahmsweise rechtfertigt, ist zu verneinen (siehe E. 5.2 hiervor). 8.6 Daran vermag auch der Hinweis der Beschwerdeführenden auf ihre Zugehörigkeit zur Ethnie der Hazara nichts zu ändern, zumal sie diesbe- züglich wiederum keine individuell-konkrete Gefährdung aufzuzeigen ver- mögen. Nach konstanter bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung ist die blosse Zugehörigkeit zur Ethnie der Hazara auch unter Berücksich- tigung der aktuellen Machtverhältnisse in Afghanistan nicht ausreichend, um ein konkretes Verfolgungsinteresse der Taliban herzuleiten (vgl. Urteile des BVGer F-997/2022 vom 18. Oktober 2023 E. 6.5 m.H.; F-4178/2022 vom 25. August 2023 E. 8.6).

F-1451/2022 Seite 12 9. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden die Voraus- setzungen für die Erteilung humanitärer Visa nach Art. 4 Abs. 2 VEV zwecks Einreise in die Schweiz nicht erfüllen und ihnen die Vorinstanz die nachgesuchten Visa zu Recht verweigerte. Folglich erweist sich die ange- fochtene Verfügung als rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8.1 Für den Nachweis der geltend gemachten Bedrohung durch die Taliban und damit der individuell-konkreten Gefährdungssituation reichten die Beschwerdeführenden einen handgeschriebenen Drohbrief vom 22. März 2021 ein. Dieser liegt lediglich in Kopie vor, womit er weder auf seine Echtheit noch auf seinen Inhalt überprüfbar ist. Zum Nachweis einer unmittelbaren und ernsthaften Gefährdung der Beschwerdeführenden seitens der Taliban kann ihm kein Beweiswert beigemessen werden. Dem in englischer Sprache verfassten Schreiben des Innenministeriums vom 24. April 2021 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden aufgrund des Angriffs und der Besetzung des Distrikts E._______ durch die Taliban nach F._______ geflohen seien. Von diesem Vorfall war die Bevölkerung des betroffenen Distrikts im Allgemeinen - und nicht einzig die Beschwerdeführenden individuell - betroffen (siehe E. 7.4 hiervor). Eine gezielte Verfolgung der Beschwerdeführenden durch die Taliban ist vor diesem Hintergrund weder dargetan noch ersichtlich. Ebenso wenig ist erkennbar, inwiefern die Beschwerdeführenden aufgrund ihrer bisherigen Tätigkeiten als Hausfrau und Schülerinnen beziehungsweise Schüler ins Visier der Taliban geraten sein sollen.

E. 8.2 Überdies sind die Aussagen der Beschwerdeführenden zur Art der angeblichen Bedrohungen durch die Taliban sowie zur Anzahl der erhaltenen Drohbriefe unvereinbar ausgefallen. Gegenüber der Auslandsvertretung schilderten die Beschwerdeführenden am 25. November 2021 Schläge durch die Taliban. Verbale Drohungen, den angeblichen Erhalt des Drohbriefs vom 22. März 2021 oder gar von mehreren Drohbriefen sowie das Durchsuchen und Abbrennen des Hauses durch die Taliban brachten sie hingegen nicht vor. Ferner stimmen die Angaben im Begleitschreiben der Einsprache, wonach ein vom Mai 2021 datierender Drohbrief eingereicht werde, nicht mit der tatsächlich eingereichten Kopie des Drohbriefs vom 22. März 2021 überein. Die erstmals in der Einsprache geschilderten Durchsuchungen und das Abbrennen des Hauses durch die Taliban blieben gänzlich unbelegt.

E. 8.3 Nicht zuletzt sind die Aussagen der Beschwerdeführenden deshalb in Zweifel zu ziehen, weil die behauptete Verwandtschaft zum Sohn respektive Bruder bei genauerer Betrachtung mit grösseren Fragezeichen behaftet bleibt. Die Schweizer Botschaft hielt diesbezüglich fest, die Beschwerdeführenden hätten lediglich knapp den Namen ihres in der Schweiz lebenden, vermeintlichen Sohnes respektive Bruders gekannt. Sie alle hätten weder seinen Geburtstag noch sein Geburtsjahr zu nennen vermocht. Sie seien einzig im Stande vorzubringen gewesen, dass er angeblich circa im Jahr 2016 in die Schweiz eingereist sei. Der Beweiswert ihrer Ausführungen erscheint in diesem Licht höchst fragwürdig.

E. 8.4 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass sich die Situation für Frauen und Mädchen in Afghanistan nach der Machtübernahme der Taliban im August 2021 kontinuierlich verschlechtert hat. Davon sind jedoch alle Frauen und Mädchen in Afghanistan - und nicht einzig die Beschwerdeführenden individuell - in ähnlicher Weise betroffen. Das blosse Merkmal des weiblichen Geschlechts reicht auch unter Berücksichtigung der aktuellen Machtverhältnisse in Afghanistan nicht aus, um im konkreten Einzelfall offensichtlich eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV zu begründen. Eine besonders gelagerte Gefährdungssituation im Vergleich zu anderen in Afghanistan lebenden Personen, namentlich auch anderen Frauen und Mädchen, vermochten die Beschwerdeführenden nicht aufzuzeigen. Dass sie infolge Nichtbefolgens der frauenfeindlichen Regeln Drohbriefe erhalten haben oder verbalen Drohungen ausgesetzt waren, mithin von den Taliban gezielt verfolgt wurden, ist nicht rechtsgenüglich dargetan (siehe E. 8.1 f. hiervor). Auch die in der Beschwerde zitierten Berichte zur allgemeinen Situation von Frauen und Mädchen in Afghanistan lassen keine Rückschlüsse auf eine personenspezifische Gefährdung der Beschwerdeführenden an Leib und Leben zu. Folglich sind die Beschwerdeführenden nicht einer akuten Gefährdung ausgesetzt, die sie mehr als andere Frauen und Mädchen in Afghanistan betrifft. Sie sind mit den gleichen Schwierigkeiten wie zahlreiche verwitwete Frauen und deren Kinder in Afghanistan konfrontiert. Sie weisen kein nennenswertes Risikoprofil auf (siehe E. 7.4 f. hiervor).

E. 8.5 Nach dem Ausgeführten ist nicht erstellt, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Afghanistan einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefahr an Leib und Leben im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV ausgesetzt wären. Eine besondere Notsituation, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung von Einreisevisa ausnahmsweise rechtfertigt, ist zu verneinen (siehe E. 5.2 hiervor).

E. 8.6 Daran vermag auch der Hinweis der Beschwerdeführenden auf ihre Zugehörigkeit zur Ethnie der Hazara nichts zu ändern, zumal sie diesbezüglich wiederum keine individuell-konkrete Gefährdung aufzuzeigen vermögen. Nach konstanter bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung ist die blosse Zugehörigkeit zur Ethnie der Hazara auch unter Berücksichtigung der aktuellen Machtverhältnisse in Afghanistan nicht ausreichend, um ein konkretes Verfolgungsinteresse der Taliban herzuleiten (vgl. Urteile des BVGer F-997/2022 vom 18. Oktober 2023 E. 6.5 m.H.; F-4178/2022 vom 25. August 2023 E. 8.6).

E. 9 Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden die Voraussetzungen für die Erteilung humanitärer Visa nach Art. 4 Abs. 2 VEV zwecks Einreise in die Schweiz nicht erfüllen und ihnen die Vorinstanz die nachgesuchten Visa zu Recht verweigerte. Folglich erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Entsprechend dem Verfahrensausgang wären die unterliegenden Be- schwerdeführenden kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Angesichts der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

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F-1451/2022 Seite 13

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Basil Cupa Nathalie Schmidlin Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-1451/2022 Urteil vom 27. März 2024 Besetzung Richter Basil Cupa (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richterin Susanne Genner, Richter Daniele Cattaneo, Richter Gregor Chatton, Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin. Parteien A._______, B._______, C._______, D._______, vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, substituiert durch Mara Stutzer, AsyLex, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nationale Visa aus humanitären Gründen; Verfügung des SEM vom 24. Februar 2022. Sachverhalt: A. Am 25. November 2021 ersuchten die Beschwerdeführenden (allesamt afghanische Staatsangehörige) bei der Schweizer Botschaft in Pakistan um Erteilung humanitärer Visa. B. Die Schweizer Botschaft verweigerte die Ausstellung der nachgesuchten Visa mit Formularverfügung vom 29. November 2021. C. Die dagegen erhobene Einsprache der Beschwerdeführenden wies die Vorinstanz mit Verfügung vom 24. Februar 2022 ab. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 28. März 2022 gelangten die Beschwerdeführenden an das Bundesverwaltungsgericht und liessen beantragen, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung seien ihnen Visa aus humanitären Gründen zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Überdies ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. E. Das Bundesverwaltungsgericht hiess mit Zwischenverfügung vom 7. April 2022 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut. F. Mit Vernehmlassung vom 19. April 2022 beantragte die Vorinstanz die Beschwerdeabweisung. Replizierend hielten die Beschwerdeführenden am 25. Mai 2022 an ihren eingangs gestellten Anträgen und deren Begründung fest. Die Replik wurde der Vorinstanz am 9. Juni 2022 zur Kenntnisnahme zugestellt. G. Aus organisatorischen Gründen wurde im Frühjahr 2023 für die bisherige Instruktionsrichterin der vorsitzende Richter im Spruchkörper aufgenommen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Einspracheentscheide des SEM betreffend humanitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten, die ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung der angefochtenen Verfügung haben, zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Rechtsmittelfrist [Art. 50 Abs. 1 VwVG] und Form der Beschwerde [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist folglich einzutreten.

2. Dieses Urteil ergeht in Anwendung von Art. 21 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 und 3 des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR, SR 173.320.1) in Besetzung mit fünf Richterinnen beziehungsweise Richtern.

3. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und, im Falle von Bundesbehörden, die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage im Entscheidzeitpunkt (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.).

4. In formeller Hinsicht ist strittig, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig respektive unvollständig abklärte und die Begründungspflicht verletzte. 4.1 Die Beschwerdeführenden rügen, die Vorinstanz habe bei der Prüfung ihrer Gesuche die erforderliche einzelfallbezogene Prüfung der Sachlage unterlassen und insbesondere ihre einzelfallspezifischen Vorbringen nur ungenügend berücksichtigt. Die angefochtene Verfügung erwecke den Eindruck, das SEM habe sich mit der pauschalen Aussage begnügt, Pakistan sei ein sicherer Drittstaat. 4.2 Die Sachverhaltsfeststellung ist mit Blick auf Art. 49 Bst. b VwVG unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher oder aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, sei es, weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; sie ist unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt worden sind (BVGE 2008/43 E. 7.5.6; siehe ferner Urteil des BGer 2C_802/2020 vom 12. März 2021 E. 1.2.1; Urteil des BVGer F-896/2021 vom 2. August 2023 E. 3.3.2; je m.H.). 4.3 Ferner folgt aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 VwVG) unter anderem die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; 142 III 433 E. 4.3.2; 141 III 28 E. 3.2.4). 4.4 Die Vorinstanz hat im Entscheid unter Bezugnahme auf die Schilderungen der Beschwerdeführenden und der Verfahrensakten deren individuelle Situation konkret geprüft und ist dabei auch auf die Gefährdungslage in Afghanistan und Pakistan eingegangen (vgl. S. 3 ff. der angefochtenen Verfügung). Sie hat sich in diesem Rahmen sowohl zu den geschilderten Ereignissen, dem in Kopie eingereichten Drohbrief und dem damit einhergehenden Verfolgungsrisiko sowie den Lebensumständen der Beschwerdeführenden in Pakistan geäussert. Die Beschwerdeführenden vermögen weder darzutun noch ist ersichtlich, in welcher Hinsicht konkrete weitere Abklärungen vorgenommen werden müssten. Sie waren ohne Weiteres in der Lage, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Damit liegt weder eine den Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG) missachtende, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts noch eine Verletzung der Begründungspflicht (Art. 35 Abs. 1 VwVG) vor. Ob die Beschwerdeführenden unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sind, stellt eine Frage der rechtlichen Würdigung dar (siehe dazu nachstehend E. 8.1 ff.). Es besteht somit keine Veranlassung, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Eventualbegehren ist abzuweisen. 5. 5.1 Als Staatsangehörige Afghanistans unterliegen die Beschwerdeführenden der Visumspflicht gemäss Art. 9 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204). Mit ihren Gesuchen beabsichtigen sie einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb diese nicht nach den Regeln zur Erteilung von Schengen-Visa, sondern nach den Bestimmungen des nationalen Rechts zu prüfen sind (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.5 und E. 3.6.1). 5.2 Ausländerinnen und Ausländern, welche die allgemeinen Einreisevor-aussetzungen (vgl. Art. 4 Abs. 1 VEV) nicht erfüllen, kann in begründeten Fällen aus humanitären Gründen ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt erteilt werden. Ein solcher Fall liegt vor, wenn bei einer Person aufgrund der konkreten Umstände offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist (Art. 4 Abs. 2 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 3 AIG). Die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums ausnahmsweise rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder aufgrund einer konkreten individuellen und unmittelbaren Gefährdung gegeben sein (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3). 5.3 Befindet sich die betroffene Person bereits in einem Drittstaat oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht (BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; 2015/5 E. 4.1.3; Urteil des BVGer F-4139/2022 vom 19. Juni 2023 E. 3.2; je m.w.H.). Das Visumsgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland zu prüfen. 5.4 Allein das freiwillige Aufsuchen einer Schweizer Auslandsvertretung zwecks Stellung eines humanitären Visums begründet seitens der Schweiz keine internationale Schutzpflicht, weil sich die gesuchstellende Person damit nicht der Hoheitsgewalt der Eidgenossenschaft unterstellt (siehe mutatis mutandis Urteil des EGMR M.N. u.a. gegen Belgien vom 5. Mai 2020, Grosse Kammer 3599/18, §§ 96 ff.; Urteil des BVGer F-1077/2022 vom 21. Februar 2024 E. 4.4 m.w.H.).

6. In materieller Hinsicht ist strittig, ob die sich in Pakistan befindlichen Beschwerdeführenden in ihrem Heimatland Afghanistan offensichtlich einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefahr an Leib und Leben im Sinn von Art. 4 Abs. 2 VEV ausgesetzt wären, die sich massgeblich von anderen dortigen Personen abhebt. 6.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung ihres Entscheids an, die Beschwerdeführenden hätten gegenüber der Auslandsvertretung weder die erhaltenen Drohbriefe noch die erlittenen Erniedrigungen durch die Taliban erwähnt. Die beiden eingereichten Schreiben vom 22. März 2021 («Third Arrest Warrant») und 24. April 2021 («Ministry of Interior of islamic Republic of Afghanistan») wiesen sodann einen geringen Beweiswert auf. Aus diesen gehe nicht hervor, ob die Beschwerdeführenden in Afghanistan offensichtlich konkret, akut und unmittelbar gefährdet seien. Weitere Dokumente seien nicht eingereicht worden. Ferner sei nicht dargelegt worden, inwiefern die zitierten Medienberichte eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden aufzeigen sollten. Die Situation der Beschwerdeführenden sei vergleichbar mit jener vieler afghanischer Staatsangehörigen, welche sich in einer schwierigen Lage befänden. 6.2 In der Rechtsmitteleingabe bringen die Beschwerdeführenden vor, aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Ethnie der Hazara sowie des Fehlens eines männlichen Familienoberhauptes infolge des Todes des Ehemanns beziehungsweise Vaters und des ältesten Sohnes ins Visier der Taliban geraten zu sein. Nach der Machtübernahme durch die Taliban habe sich die Situation für Frauen in Afghanistan drastisch verschlechtert. Die Beschwerdeführerin 1 sei als alleinstehende ethnische Hazara unter dem neuen Regime besonders gefährdet. Sie habe sich geweigert, die frauenfeindlichen Regeln der Taliban zu befolgen. Aufgrund dieser Weigerung habe sie mehrere Drohbriefe erhalten. Die Töchter seien von den Taliban verbal erniedrigt und bedroht worden. Ihr Haus sei mehrmals von den Taliban durchsucht und schliesslich abgebrannt worden. 6.3 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, es sei unklar, ob es sich bei den Beschwerdeführenden tatsächlich um ethnische Hazara handle. Ohnehin sei nicht davon auszugehen, dass die Taliban Hazara nur aus ethnischen Gründen festnehmen oder töten würden. Obwohl die Beschwerdeführenden den Erhalt von mindestens drei Drohbriefen vorbrächten, sei nur einer eingereicht worden. 6.4 Replizierend machen die Beschwerdeführenden geltend, mit der Einreichung eines Drohbriefs hätten sie den Beweis für eine offensichtliche Gefährdung an Leib und Leben in Afghanistan erbracht. Sie seien von den Taliban aufgefordert worden, in die Moschee zu gehen und eine Strafe entgegenzunehmen, ansonsten ihnen die Todesstrafe drohe. 7. 7.1 Die Situation von Frauen und Mädchen in Afghanistan hat sich seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 in vielen Lebensbereichen kontinuierlich verschlechtert (siehe Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen, Rapport du Rapporteur spécial sur la situation des droits de l'homme en Afghanistan et du Groupe de travail sur la discrimination à l'égard des femmes et des filles vom 15. Juni 2023, A/HRC/53/21). Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz im Asylbereich für asylsuchende afghanische Frauen und Mädchen eine neue Praxis entwickelt, die per 17. Juli 2023 in Kraft getreten ist: «Neu können weibliche Asylsuchende aus Afghanistan sowohl als Opfer diskriminierender Gesetzgebung als auch einer religiös motivierten Verfolgung betrachtet werden - wenn nicht ohnehin andere flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmotive zum Tragen kommen. Ihnen ist die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Dies geschieht nicht automatisch, sondern wird bei jedem Gesuch einzeln geprüft und entschieden» (SEM, Faktenblatt «Praxisänderung weibliche afghanische Asylsuchende» vom 26. September 2023, , abgerufen am 27.03.2024). 7.2 Die Praxis der Vorinstanz im Bereich des Asyls lässt sich allerdings nicht auf das humanitäre Visumsverfahren übertragen. Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359) per 29. September 2012 wurde die Möglichkeit aufgehoben, bei einer Schweizer Auslandsvertretung ein Asylgesuch einzureichen. Der Bundesrat hielt in diesem Zusammenhang in seiner Botschaft vom 26. Mai 2010 zur Änderung des Asylgesetzes (nachfolgend: Botschaft) unter Hinweis auf die Wahrung der humanitären Tradition der Schweiz ausdrücklich fest, dass auch in Zukunft unmittelbar, ernsthaft und konkret gefährdete Personen den Schutz der Schweiz durch die Erteilung eines humanitären Visums erhalten sollen (BBl 2010 4455, 4490). Im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung humanitärer Visa wurden die Einreisevoraussetzungen indes noch restriktiver ausgestaltet, als dies beim früheren sogenannten «Botschaftsasyl» der Fall war (BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; 2015/5 E. 4.1.2 f.; Botschaft, S. 4490). 7.3 Das humanitäre Visum ist ein auf besonders gefährdete Einzelfälle ausgerichtetes Rechtsinstitut. Die entsprechenden Gesuche sind nach Massgabe der spezifischen Gegebenheiten unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdungssituation einzelfallweise zu beurteilen (vgl. Urteile des BVGer F-4361/2022 vom 16. Oktober 2023 E. 5.5; F-4138/2022 vom 10. August 2023 E. 3.3.5; F-3986/2019 vom 22. Oktober 2020 E. 6). Im Gegensatz zu den ehemals bis 2012 zulässigen Asylgesuchen aus dem Ausland richten sie sich an eine enger definierte Personengruppe. Ein humanitäres Visumsgesuch wird im Rahmen eines Individualverfahrens beurteilt, welches nicht auf die Prüfung einer grossen Anzahl von Gesuchen in regionalen Krisensituationen ausgerichtet ist (SEM, Faktenblatt «Humanitäre Visa» vom 28. Januar 2022, S. 2, , abgerufen am 27.03.2024). 7.4 Die Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen setzt unter anderem voraus, dass eine Person im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist (siehe E. 5.2 hiervor). Mit anderen Worten muss die Gefährdung gegenwärtig und von hinreichender Intensität sein. So bejahte die Rechtsprechung ein effektiv erhöhtes Risikoprofil im Fall exponierter Persönlichkeiten wie beispielsweise einem ehemaligen in Afghanistan tätigen Staatsanwalt, der im Bereich terroristischer Straftaten der Taliban ermittelt hatte (Urteil des BVGer F-3407/2022 vom 24. August 2023 E. 5.1 f.), einer afghanischen Frauenrechtsaktivistin, deren vier ehemalige Mitstreiterinnen allesamt von den Taliban gezielt getötet wurden (Urteil des BVGer F-4361/2022 vom 16. Oktober 2023 E. 5.1 ff.) oder einer Fernsehmoderatorin, die bis zur Machtübernahme im Lande durch die Taliban unter anderem während neun Jahren bei einem afghanischen Fernsehsender öffentlichkeitswirksam in Erscheinung getreten war (Urteil des BVGer F-3559/2022 vom 20. April 2023 E. 3.5.1). Hingegen genügt eine rein hypothetische Gefahr aufgrund eines lediglich abstrakten Risikoprofils nicht, um ein humanitäres Visum zu erhalten (vgl. Urteile des BVGer F-4179/2022 vom 2. Oktober 2023 E. 6.3 f.; F-4139/2022 vom 19. Juni 2023 E. 5.1 f.). Die betroffene Person muss der Gefährdung stärker als jede andere Person, mithin mehr als der Rest der Bevölkerung im Heimat- oder Herkunftsstaat, ausgesetzt sein (vgl. Urteile des BVGer F-4615/2022 vom 4. Oktober 2023 E. 4.1; F-5646/2018 vom 1. November 2018 E. 5.3.2 [nicht publizierte Erwägung in: BVGE 2018 VII/5]; Sylvain Félix/Jérôme Sieber/Gregor Chatton, Le «nouveau» visa humanitaire national: précision de cette notion à la lumière de la jurisprudence du Tribunal administratif fédéral, in: ASYL 3/2019, S. 12). 7.5 Einzig das Vorliegen eines möglichen asylrelevanten Fluchtgrundes reicht für die Erteilung eines humanitären Visums nicht aus (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3). Die Frage, ob die betroffene Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt, ist erst im Rahmen eines asylrechtlichen Verfahrens nach Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz zu entscheiden. Dabei kann allein aus dem Umstand der Erteilung eines humanitären Visums im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV nicht bereits auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG geschlossen werden (siehe Urteile des BVGer D-295/2021 vom 16. März 2022 E. 6.1 m.w.H.; ferner E-5472/2020 vom 7. September 2021 E. 5.3; E-550/2021 vom 18. März 2021 E. 5.2.3). 7.6 Hinzu kommt, dass für die Erteilung eines humanitären Visums im Gegensatz zum Asylrecht ein erhöhtes Beweismass gilt. Praxisgemäss muss die Gefährdung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV offensichtlich sein; eine blosse Glaubhaftmachung genügt nicht (BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; 2015/5 E. 4.1.3; ferner Urteile des BVGer F-1077/2022 vom 21. Februar 2024 E. 5.4.1 [zur Publikation vorgesehen]; F-4626/2021 vom 13. April 2023 E. 3.3; F-4827/2021 vom 13. März 2023 E. 3.4). Im humanitären Visumsverfahren sind die Verfahrensabläufe einfacher als im Asylverfahren. Eine asylrechtliche Befragung hat im ausländerrechtlichen Visumsverfahren nicht zu erfolgen (vgl. BVGE 2015/5 E. 4.1.2; Urteil des BVGer D-68/2015 vom 24. März 2015 E. 5.1; Botschaft, S. 4490). Die Voraussetzungen der Anwendbarkeit von Art. 4 Abs. 2 VEV sind somit anders gelagert als diejenigen von Art. 3 AsylG (vgl. Urteile des BVGer D-295/2021 vom 16. März 2022 E. 6.1; E-5472/2020 vom 7. September 2021 E. 5.3; E-550/2021 vom 18. März 2021 E. 5.2.3). Dies entspricht nicht zuletzt dem klaren Willen des Gesetzgebers, als er die Möglichkeit der Stellung eines Asylgesuchs im Ausland per 2012 aufhob (siehe E. 7.2 hiervor). 8. 8.1 Für den Nachweis der geltend gemachten Bedrohung durch die Taliban und damit der individuell-konkreten Gefährdungssituation reichten die Beschwerdeführenden einen handgeschriebenen Drohbrief vom 22. März 2021 ein. Dieser liegt lediglich in Kopie vor, womit er weder auf seine Echtheit noch auf seinen Inhalt überprüfbar ist. Zum Nachweis einer unmittelbaren und ernsthaften Gefährdung der Beschwerdeführenden seitens der Taliban kann ihm kein Beweiswert beigemessen werden. Dem in englischer Sprache verfassten Schreiben des Innenministeriums vom 24. April 2021 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden aufgrund des Angriffs und der Besetzung des Distrikts E._______ durch die Taliban nach F._______ geflohen seien. Von diesem Vorfall war die Bevölkerung des betroffenen Distrikts im Allgemeinen - und nicht einzig die Beschwerdeführenden individuell - betroffen (siehe E. 7.4 hiervor). Eine gezielte Verfolgung der Beschwerdeführenden durch die Taliban ist vor diesem Hintergrund weder dargetan noch ersichtlich. Ebenso wenig ist erkennbar, inwiefern die Beschwerdeführenden aufgrund ihrer bisherigen Tätigkeiten als Hausfrau und Schülerinnen beziehungsweise Schüler ins Visier der Taliban geraten sein sollen. 8.2 Überdies sind die Aussagen der Beschwerdeführenden zur Art der angeblichen Bedrohungen durch die Taliban sowie zur Anzahl der erhaltenen Drohbriefe unvereinbar ausgefallen. Gegenüber der Auslandsvertretung schilderten die Beschwerdeführenden am 25. November 2021 Schläge durch die Taliban. Verbale Drohungen, den angeblichen Erhalt des Drohbriefs vom 22. März 2021 oder gar von mehreren Drohbriefen sowie das Durchsuchen und Abbrennen des Hauses durch die Taliban brachten sie hingegen nicht vor. Ferner stimmen die Angaben im Begleitschreiben der Einsprache, wonach ein vom Mai 2021 datierender Drohbrief eingereicht werde, nicht mit der tatsächlich eingereichten Kopie des Drohbriefs vom 22. März 2021 überein. Die erstmals in der Einsprache geschilderten Durchsuchungen und das Abbrennen des Hauses durch die Taliban blieben gänzlich unbelegt. 8.3 Nicht zuletzt sind die Aussagen der Beschwerdeführenden deshalb in Zweifel zu ziehen, weil die behauptete Verwandtschaft zum Sohn respektive Bruder bei genauerer Betrachtung mit grösseren Fragezeichen behaftet bleibt. Die Schweizer Botschaft hielt diesbezüglich fest, die Beschwerdeführenden hätten lediglich knapp den Namen ihres in der Schweiz lebenden, vermeintlichen Sohnes respektive Bruders gekannt. Sie alle hätten weder seinen Geburtstag noch sein Geburtsjahr zu nennen vermocht. Sie seien einzig im Stande vorzubringen gewesen, dass er angeblich circa im Jahr 2016 in die Schweiz eingereist sei. Der Beweiswert ihrer Ausführungen erscheint in diesem Licht höchst fragwürdig. 8.4 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass sich die Situation für Frauen und Mädchen in Afghanistan nach der Machtübernahme der Taliban im August 2021 kontinuierlich verschlechtert hat. Davon sind jedoch alle Frauen und Mädchen in Afghanistan - und nicht einzig die Beschwerdeführenden individuell - in ähnlicher Weise betroffen. Das blosse Merkmal des weiblichen Geschlechts reicht auch unter Berücksichtigung der aktuellen Machtverhältnisse in Afghanistan nicht aus, um im konkreten Einzelfall offensichtlich eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV zu begründen. Eine besonders gelagerte Gefährdungssituation im Vergleich zu anderen in Afghanistan lebenden Personen, namentlich auch anderen Frauen und Mädchen, vermochten die Beschwerdeführenden nicht aufzuzeigen. Dass sie infolge Nichtbefolgens der frauenfeindlichen Regeln Drohbriefe erhalten haben oder verbalen Drohungen ausgesetzt waren, mithin von den Taliban gezielt verfolgt wurden, ist nicht rechtsgenüglich dargetan (siehe E. 8.1 f. hiervor). Auch die in der Beschwerde zitierten Berichte zur allgemeinen Situation von Frauen und Mädchen in Afghanistan lassen keine Rückschlüsse auf eine personenspezifische Gefährdung der Beschwerdeführenden an Leib und Leben zu. Folglich sind die Beschwerdeführenden nicht einer akuten Gefährdung ausgesetzt, die sie mehr als andere Frauen und Mädchen in Afghanistan betrifft. Sie sind mit den gleichen Schwierigkeiten wie zahlreiche verwitwete Frauen und deren Kinder in Afghanistan konfrontiert. Sie weisen kein nennenswertes Risikoprofil auf (siehe E. 7.4 f. hiervor). 8.5 Nach dem Ausgeführten ist nicht erstellt, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Afghanistan einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefahr an Leib und Leben im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV ausgesetzt wären. Eine besondere Notsituation, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung von Einreisevisa ausnahmsweise rechtfertigt, ist zu verneinen (siehe E. 5.2 hiervor). 8.6 Daran vermag auch der Hinweis der Beschwerdeführenden auf ihre Zugehörigkeit zur Ethnie der Hazara nichts zu ändern, zumal sie diesbezüglich wiederum keine individuell-konkrete Gefährdung aufzuzeigen vermögen. Nach konstanter bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung ist die blosse Zugehörigkeit zur Ethnie der Hazara auch unter Berücksichtigung der aktuellen Machtverhältnisse in Afghanistan nicht ausreichend, um ein konkretes Verfolgungsinteresse der Taliban herzuleiten (vgl. Urteile des BVGer F-997/2022 vom 18. Oktober 2023 E. 6.5 m.H.; F-4178/2022 vom 25. August 2023 E. 8.6).

9. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden die Voraussetzungen für die Erteilung humanitärer Visa nach Art. 4 Abs. 2 VEV zwecks Einreise in die Schweiz nicht erfüllen und ihnen die Vorinstanz die nachgesuchten Visa zu Recht verweigerte. Folglich erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Entsprechend dem Verfahrensausgang wären die unterliegenden Beschwerdeführenden kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Angesichts der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv: nachfolgende Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Basil Cupa Nathalie Schmidlin Versand: