Nationales Visum
Sachverhalt
A. Am (...) beantragte die am (...) geborene A._______ (nachfolgend: Be- schwerdeführerin 1) für sich und ihre Kinder B._______, geboren am (...) (nachfolgend: Beschwerdeführer 2), und C._______, geboren am (...) (nachfolgend: Beschwerdeführerin 3), alle afghanische Staatsangehörige, bei der Schweizer Botschaft in Teheran die Ausstellung humanitärer Visa (vgl. SEM act. 4/pag. 64 f., 81 ff., 104-106).
Zur Begründung der Gesuche führte die Beschwerdeführerin 1 aus, sie stamme aus einer in E._______ beheimateten Bauernfamilie. Sie habe zu- letzt vor ihrer Ausreise – respektive ab November 2021 – zusammen mit ihren Kindern (Beschwerdeführer 2; Beschwerdeführerin 3) in F._______ gelebt, wo die Kinder geboren seien. Derzeit lebten sie in einem Haus ei- nes Bekannten in Teheran, der mit G._______, der Pflegetochter der Be- schwerdeführerin 1, verwandt sei. Es gehe ihnen gesundheitlich soweit gut. Nach der Machtübernahme der Taliban hätten diese ihren Wohnort in E._______ aufgesucht und die Wohnung überprüft. Aufgrund der Warnung der Nachbarn habe sie alle Papiere verbrannt. In der Folge seien sie nach F._______ umgezogen, wobei ihr in der Schweiz wohnhafter Bruder D._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 4) für die Miete sowie die Me- dikamente für die Beschwerdeführerin 3 aufgekommen sei. Der Beschwer- deführer 2 habe auch noch nach der Machtübernahme der Taliban eine Privatschule besucht und sei jeweils aus Sicherheitsgründen von zuhause aus mit dem Auto abgeholt worden. Aufgrund der früheren Tätigkeit ihres verstorbenen Ehegatten als (Nennung Funktion) für das afghanische Mili- tär sorge sie sich vor allem um ihren Sohn (Beschwerdeführer 2), welcher bei einer Rückkehr nach Afghanistan von den Taliban umgebracht würde. Ihr Ehemann sei in E._______ verhaftet und auf der Fahrt ins Exil von den Taliban erschossen worden. In der Folge seien die Taliban drei Mal bei ihr zu Hause in E._______ erschienen und hätten das Haus durchsucht und sie bedroht. Sie hätten dabei nach Dokumenten des Ehemannes sowie nach seiner Dienstwaffe gesucht.
Zu ihrer gegenwärtigen Situation im Iran sei anzuführen, dass eine (Nen- nung Verwandte) seit einem Jahr im Iran lebe. Der ebenfalls in diesem Land wohnhafte Verwandte der Pflegetochter sei seit zirka acht Monaten legal dort und arbeite in einer Fabrik. Die für die Beschwerdeführerin 3 not- wendigen Medikamente habe sie aus Afghanistan mitgebracht, wobei der Vorrat für einen Monat ausreiche. Die (Nennung Verwandte) helfe der
F-6528/2023 Seite 3 Familie im Haushalt. Die Beschwerdeführerin 3 leide an (Nennung Leiden), und benötige daher dauerhaft Medikamente und Therapien. Hinsichtlich ei- ner konkreten und unmittelbaren Gefahr im Iran mache sie sich insbeson- dere Sorgen um ihre Kinder, da sie glaube, dass ihr verstorbener Ehemann überall Feinde habe. Zudem fürchte sie sich vor den Angehörigen ihres verstorbenen Mannes, welche im Iran lebten und teilweise Angehörige der Taliban seien. Für die iranischen Behörden sei es schwierig, wenn nicht unmöglich, die Taliban-Anhängerschaft der Angehörigen/Verwandten ihres verstorbenen Ehegatten zu beweisen, weshalb auch für diese eine Ein- reise in den Iran möglich sei. Sie habe weder konkrete Hinweise noch Be- lege für eine möglichen Bedrohung durch diese Verwandten; es sei aber ihr Gefühl. B. Mit Formularverfügung vom 23. Mai 2023 verweigerte die Botschaft die Ausstellung der Visa (vgl. SEM act. 3/pag. 135, 140; act. 4/pag. 109, 125). C. Mit Entscheid vom 23. Oktober 2023 wies die Vorinstanz die von D._______ für die Beschwerdeführenden 1-3 erhobene Einsprache vom
22. Juni 2023 ab. D. Mit Eingabe vom 27. November 2023 erhoben die Beschwerdeführenden sowie G._______ gegen den Entscheid des SEM vom 23. Oktober 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten, es sei die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben und es sei die Vor- instanz anzuweisen, ihnen humanitäre Visa zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessu- aler Hinsicht ersuchten sie, es sei das vorliegende Verfahren beschleunigt zu behandeln, die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, auf die Er- hebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihnen in der Person ihres Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. E. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2023 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass der im Rubrum der Rechtsmitteleingabe als Gesuchsteller vermerkte Beschwerdeführer 4 aufgrund der vorliegenden, bereits seit dem Ein- spracheverfahren bestehenden Vollmacht ebenfalls als Beschwerdeführer zu bezeichnen sei. Weiter forderte sie ihn auf, seine finanzielle Situation darzulegen.
F-6528/2023 Seite 4 F. Mit Eingaben vom 29. und 31. Januar 2023 wurden Ausführungen und Un- terlagen zu den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers 4 ein- gereicht. G. Mit Zwischenverfügung vom 13. Februar 2024 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Ver- zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ab und forderte einen Kostenvorschuss ein, welcher fristgerecht geleistet wurde. H. Auf die eingereichten Beweismittel wird – soweit erheblich – in den Erwä- gungen eingegangen
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide betreffend huma- nitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfecht- bar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). In diesem Bereich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerdeführenden 1-4 sind zur Beschwerde berechtigt (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde – unter Vorbehalt von E. 1.3 – einzu- treten ist (Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.3 Die im Rubrum der Rechtsmitteleingabe als Beschwerdeführerin auf- geführte G._______ hat weder bei der Vorinstanz am Verfahren teilgenom- men noch ist sie durch die angefochtene Verfügung besonders berührt noch hat sie ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Ände- rung, weshalb sie über keine Beschwerdelegitimation verfügt (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Soweit sie durch G._______ erhoben wird, ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten.
E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht kann bei Beschwerden, die sich – wie vorliegend – als zum Vornherein unbegründet erweisen, auf die Durchfüh- rung eines Schriftenwechsels verzichten (Art. 57 Abs. 1 VwVG).
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E. 2 Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Am- tes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
E. 3.1 Als Staatsangehörige Afghanistans unterliegen die Beschwerdeführen- den 1-3 laut Art. 9 VEV der Visumspflicht. Mit ihren Gesuchen beabsichti- gen sie einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb diese nicht nach den Re- geln zur Erteilung von Schengen-Visa, sondern nach den Bestimmungen des nationalen Rechts zu prüfen sind (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.5 und E. 3.6.1).
E. 3.2 Gemäss Art. 4 Abs. 2 VEV kann in Abweichung von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen (vgl. Art. 4 Abs. 1 VEV) in begründeten Fällen aus humanitären Gründen ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt erteilt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Praxisgemäss werden humanitäre Visa nur unter sehr restriktiven Bedingungen ausgestellt (vgl. BVGE 2015/5 E. 4.1.3). Diese werden dann als erfüllt angesehen, wenn bei einer Person aufgrund der konkreten Umstände davon ausgegangen werden muss, dass sie sich im Heimat- oder Herkunftsstaat in einer besonderen Notsituation befindet, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und es rechtfer- tigt, ihr – im Gegensatz zu anderen Personen in derselben Lage – ein Ein- reisevisum zu erteilen. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignis- sen gegeben sein; oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefähr- dung, die sie mehr als alle anderen Personen betrifft (vgl. Urteile des BVGer F-4615/2022 vom 4. Oktober 2023 E. 4.1; F-5646/2018 vom 1. No- vember 2018 E. 5.3.2). Hingegen genügt eine rein hypothetische Gefahr aufgrund eines lediglich abstrakten Risikoprofils nicht, um ein humanitäres Visum zu erhalten (vgl. Urteile des BVGer F-4179/2022 vom 2. Oktober 2023 E. 6.3 f.; F-4139/2022 vom 19. Juni 2023 E. 5.1 f.). Befindet sich die betroffene Person bereits in einem Drittstaat (BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3) oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt (vgl. Urteil des BVGer F-4658/2017 vom
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E. 3.3 Im Hinblick auf das Beweismass ist hervorzuheben, dass für die Ertei- lung eines humanitären Visums eine im Sinne von Art. 4 Abs. 2 Satz 2 VEV relevante Gefährdung offensichtlich gegeben sein muss (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; 2015/5 E. 4.1.3; Urteile des BVGer F-1077/2022 vom 21. Ja- nuar 2024 E. 5.4.2, zur Publikation vorgesehen; F-4626/2012 vom 13. April 2023 E. 3.3; F-4827/2012 vom 13. März 2023 E. 3.4; BBl 2010 4455, 4490) und der volle Beweis zu erbringen ist (vgl. Urteil F-1077/2022 E. 5.4.1). 4. 4.1 Die Vorinstanz gelangte in ihrem Entscheid vom 23. Oktober 2023 zur Auffassung, es sei der Einsprache mit Blick auf die Gefährdungslage in Afghanistan nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden 1-3 in ih- rer Heimat unmittelbar an Leib und Leben bedroht wären. Vielmehr stehe ihre zweifellos schwierige allgemeine Situation im Vordergrund, insbeson- dere auch wegen der schweren Krankheit der Beschwerdeführerin 3. Be- züglich des verstorbenen Ehemannes/Vaters sei nicht dargelegt worden, inwiefern sie aufgrund dessen beruflicher Tätigkeit vor der Machtüber- nahme der Taliban unmittelbar, ernsthaft und konkret gefährdet sein sollen; auch hätten sie keine entsprechenden Beweismittel eingereicht, die eine solche Gefährdung belegen könnten. Nach dessen Tod hätten die Be- schwerdeführenden 1-3 weiterhin in Afghanistan (F._______) gelebt und seien durch den Beschwerdeführer 4 unterstützt worden. Es sei dem Be- schwerdeführer 2 bis zur Ausreise und demnach auch noch nach der Machtübernahme der Taliban möglich gewesen, eine Privatschule in Af- ghanistan zu besuchen. Auch hätten sie die von der Beschwerdeführerin 3 benötigten Medikamente besorgen können. Ihre Ausreise aus Afghanistan sei legal und mit gültigen iranischen Visa auf dem Flugweg geschehen. Es sei dabei zu keinen Problemen gekommen, was an der geltend gemachten konkreten und unmittelbaren Gefährdung zweifeln lasse. Die vorgebrach- ten Angaben würden in freier Beweiswürdigung als wenig detailreich
F-6528/2023 Seite 7 erscheinen und überzeugten gesamthaft nicht.
Aufgrund der legalen Einreise am 5. April 2023 und nachdem keine Hin- weise auf konkrete Vorkehrungen der iranischen Behörden bestünden, sei nicht von einer zwangsweisen Rückführung der Beschwerdeführenden 1- 3 nach Afghanistan auszugehen. Der Hinweis auf die abstrakte Gefahr ei- ner Rückführung sei nicht ausreichend. Zudem sei auf zwei neue Pro- gramme der iranischen Behörden zu verweisen, wonach unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit zur Verlängerung der Aufenthaltsgeneh- migung für afghanische Staatsangehörige bestehe. Die Beschwerdefüh- renden seien mit gültigen Visa in den Iran eingereist und würden daher unter eine der Kategorien eines dieser Programme fallen. Eine Verlänge- rung ihrer Visa sei als möglich zu erachten, zumal sie auch nichts Gegen- teiliges geltend gemacht hätten. Zudem verfügten sie im Iran über ein funk- tionierendes Beziehungsnetz und würden vom in der Schweiz wohnhaften Beschwerdeführer 4 finanziell unterstützt. Es lägen keine Hinweise vor, dass die medizinische Behandlung der Beschwerdeführerin 3 zukünftig nicht mehr gewährleistet werden könnte und damit ein Verstoss gegen das Kindeswohl vorliegen würde. Es seien auch keine weiteren unmittelbaren Verletzungen des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) bezüglich der Beschwerdeführenden 2 und 3 ersichtlich. 4.2 Die Beschwerdeführenden wendeten dagegen ein, es seien sehr wohl mehrere ernsthafte Bedrohungen und Übergriffe in Afghanistan und im Iran vorgebracht worden – spätestens mit der Einsprache an die Vor- instanz – und sie hätten auf die prekäre Lage sowohl in ihrer Heimat als auch als afghanische Flüchtlinge im Iran hingewiesen, so insbesondere bezüglich der kranken Tochter infolge der fehlenden Behandlungsmöglich- keiten. Auf die vorgebrachten Gefährdungen werde im angefochtenen Ent- scheid kaum eingegangen. Sodann sei mit Nachdruck darauf hinzuweisen, dass es sich bei den Beschwerdeführenden 2 und 3 um Minderjährige handle. Zwar räume die KRK keinen direkten Anspruch auf die Erteilung eines humanitären Visums ein, es seien bei der Behandlung jedes Ge- suchs jedoch die internationalen Verpflichtungen einzuhalten. Die minder- jährigen Beschwerdeführenden würden bei einer Rückkehr nach Afghanis- tan mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit als Zwangsarbeiter eingesetzt oder zwangsverheiratet. Es bestehe in ihrer Heimat nicht an- satzweise ein Beziehungsnetz, welches sie vor diesem Schicksal bewah- ren könnte. Der Beschwerdeführerin 3 drohe überdies ohne die nötigen Medikamente und Therapien eine Verschlimmerung des Gesundheits-
F-6528/2023 Seite 8 zustands bis zum Tode, weshalb eine Rückschaffung nach Afghanistan sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen Be- handlung aussetzen oder gar ihren Tod bedeuten würde. Sodann stelle sich die Situation der Frauen und Mädchen seit der Machtübernahme der Taliban als sehr schwierig dar, zumal sich ihre Situation in vielen Lebens- bereichen kontinuierlich verschlechtere und deren Grundrechte massiv eingeschränkt würden. Ferner würden sie sich zwar mit Visa im Iran auf- halten, eine Verlängerung derselben sei jedoch zunehmend schwieriger. Falls ihr Aufenthalt illegal würde, stellte die Rückschaffung nach Afghanis- tan eine ernsthafte Bedrohung dar. Mit einer solchen Rückschaffung müss- ten sie gemäss verschiedenen öffentlichen Berichten jedoch jederzeit rech- nen. So habe die iranische Regierung begonnen, selbst afghanische Staatsangehörige mit gültigen Pässen und Visa nach Afghanistan zurück- zuschaffen. Im Falle einer Kontrolle sei die Ausweisung somit auch für sie ein reelles Risiko. Sie müssten sodann weiterhin auf die finanzielle Unter- stützung des Beschwerdeführers 4 hoffen, wobei sie nicht unbegrenzt da- von ausgehen könnten, zumal auch er mit finanziellen Problemen zu kämp- fen habe. In Teheran seien sie überdies auf sich alleine gestellt. Gesamt- haft würden sie sich in einer akuten Notlage befinden und seien konkret an Leib und Leben bedroht. 5. Materiell ist zu prüfen, ob konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefährdung der Beschwerdefüh- renden an Leib und Leben vorliegen, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen würde (vgl. E. 3.2). 5.1 Vorweg ist anzuführen, dass sich die Beschwerdeführenden 1-3 – so- weit aktenkundig – am 5. April 2023 legal in den Iran begaben und sich seither dort mit einem Visum regulär aufhalten dürften (vgl. SEM act. 4/pag. 114; BVGer act. 7, Beilagen 4 und 5). In Ermangelung gegenteiliger An- haltspunkte ist davon auszugehen, dass sie sich seither noch immer dort aufhalten, zumal die Visa aktuell bis 30. Mai 2024 gültig sind. Der auf Be- schwerdeebene beigelegten Übersetzung der Visumsverlängerung ist nicht zu entnehmen, dass es sich dabei – wie vorgebracht – um eine letzt- malige Verlängerung handelt. Dass sie im Iran konkret gegen sie persön- lich gerichteten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen wären oder dies befürchten müssten, wurde an keiner Stelle vorgebracht. Vielmehr er- klärte die Beschwerdeführerin 1 anlässlich der Befragung vom 6. April 2023, die Familie wohne im Haus eines Bekannten in Teheran und es gehe ihr und den Kindern gesundheitlich soweit gut (vgl. SEM act. 4, pag. 65 und
F-6528/2023 Seite 9 113). Da vorliegend aber keine Gründe erkennbar sind, welche im Fall ei- ner Rückkehr der Beschwerdeführenden 1-3 vom Iran nach Afghanistan die Erteilung eines Einreisevisums in die Schweiz rechtfertigten (vgl. nach- folgende E. 5.2 f.), besteht keine Veranlassung, sich weitergehend zu einer möglichen Gefährdung ihrer Personen im Iran zu äussern. 5.2 5.2.1 Mit ihren Vorbringen vermögen die Beschwerdeführenden nicht rechtsgenügend darzutun (zum Beweismass siehe Urteil F-1077/2022 E. 5.2-5.4), dass sie in Afghanistan als Individuen einer unmittelbaren, kon- kreten Gefährdung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV ausgesetzt wären. Trotz der von ihnen angeführten Reflexverfolgung infolge der militärischen Ver- gangenheit des verstorbenen Ehemannes/Vaters, zumal nach der Tötung desselben die Taliban in ihrem Haus in E._______ drei Mal nach dessen Dokumenten und der Dienstwaffe gesucht hätten, wurden sie offensichtlich von den Taliban weder verhaftet noch bedroht, noch direkter physischer Gewalt oder auf andere Weise einem solchen Druck ausgesetzt, dass of- fensichtlich auf eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung ih- rer Personen geschlossen werden müsste. Zudem war es dem Beschwer- deführer 2 auch nach der Machtergreifung der Taliban möglich, dem Unter- richt der von ihm in F._______ besuchten Privatschule bis zur Ausreise weiterhin zu folgen. Auch vermochten sie mit der Unterstützung des Be- schwerdeführers 4 in F._______ zu leben und die von der Beschwerdefüh- rerin 3 benötigten Medikamente zu beschaffen. Ausserdem konnten sie ihre Heimat offensichtlich unbehelligt und legal auf dem Luftweg mit gülti- gen iranischen Visa verlassen. Das Gericht verkennt nicht, dass sich die Beschwerdeführenden 1-3 in ihrer Heimat in einer – auch wirtschaftlich – schwierigen und belastenden Situation befinden. Eine unmittelbare und konkrete Gefahr an Leib und Leben vermag diese jedoch nicht zu begrün- den. 5.2.2 Im Weiteren liegt auch im Licht der von Afghanistan ratifizierten KRK keine Notsituation vor. Nach dem Ausgeführten ist nicht hinreichend er- stellt, dass die Beschwerdeführerin 1 nicht in der Lage wäre, ihren Pflichten als Mutter nachzukommen und insbesondere ihrer Tochter die nötige The- rapie und Medikation zukommen zu lassen. Die Beschwerdeführenden 1- 3 werden seit Jahren vom Beschwerdeführer 4 finanziell unterstützt und dieser leistet – so jedenfalls im Iran – sogar persönliche Hilfe vor Ort (vgl. BVGer act. 7). Einen unmittelbaren Anspruch auf ein humanitäres Visum gewährt die KRK nicht (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.5.2; 139 I 315 E. 2.4; je m.w.H.; Urteil des BVGer F-2553/2022 vom 14. März 2024 E. 4.5).
F-6528/2023 Seite 10 Mit Blick auf die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin 3 bleibt anzumerken, dass bis anhin von der Rechtsprechung nicht geklärt wurde, ob überhaupt das nationale Visum aus humanitären Gründen zur Abhilfe einer medizinischen Notlage in Frage käme (vgl. hierzu Urteile des BVGer F-1077/2022 E. 6.2; F-825/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 5.1; jeweils m.H.). 5.2.3 Sodann ist dem Bundesverwaltungsgericht bewusst, dass sich die Situation für Frauen und Mädchen in Afghanistan nach der Machtüber- nahme der Taliban im August 2021 kontinuierlich verschlechtert hat. Davon sind jedoch alle Frauen und Mädchen in Afghanistan – und nicht einzig die Beschwerdeführerinnen 1 und 3 individuell – in ähnlicher Weise betroffen. Das blosse Merkmal des weiblichen Geschlechts reicht auch unter Berück- sichtigung der aktuellen Machtverhältnisse in Afghanistan nicht aus, um im konkreten Einzelfall offensichtlich eine unmittelbare, ernsthafte und kon- krete Gefährdung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV zu begründen. Eine be- sonders gelagerte Gefährdungssituation im Vergleich zu anderen in Afgha- nistan lebenden Personen, namentlich auch anderen Frauen und Mäd- chen, vermochten die Beschwerdeführenden nicht aufzuzeigen (vgl. Urteil des BVGer F-1451/2022 vom 27. März 2024 E. 8.4, zur Publikation vorge- sehen). Schliesslich verfügen die Beschwerdeführenden 1-3 in F._______ nach wie vor über ein gewisses Beziehungsnetz (vgl. SEM act. 4/pag. 113) und dürften weiterhin auf die finanzielle Unterstützung des Beschwerde- führers 4 zählen können. Eine besondere Notsituation, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen würde, ist daher zu verneinen. 5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Vorausset- zungen, unter denen den Beschwerdeführenden 1-3 ein nationales Visum aus humanitären Gründen ausgestellt werden könnte, zu Recht verneint hat. Auch das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass sie keiner unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefahr im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV ausgesetzt sind. 6. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutre- ten ist.
E. 4.1 Die Vorinstanz gelangte in ihrem Entscheid vom 23. Oktober 2023 zur Auffassung, es sei der Einsprache mit Blick auf die Gefährdungslage in Afghanistan nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden 1-3 in ihrer Heimat unmittelbar an Leib und Leben bedroht wären. Vielmehr stehe ihre zweifellos schwierige allgemeine Situation im Vordergrund, insbesondere auch wegen der schweren Krankheit der Beschwerdeführerin 3. Bezüglich des verstorbenen Ehemannes/Vaters sei nicht dargelegt worden, inwiefern sie aufgrund dessen beruflicher Tätigkeit vor der Machtübernahme der Taliban unmittelbar, ernsthaft und konkret gefährdet sein sollen; auch hätten sie keine entsprechenden Beweismittel eingereicht, die eine solche Gefährdung belegen könnten. Nach dessen Tod hätten die Beschwerdeführenden 1-3 weiterhin in Afghanistan (F._______) gelebt und seien durch den Beschwerdeführer 4 unterstützt worden. Es sei dem Beschwerdeführer 2 bis zur Ausreise und demnach auch noch nach der Machtübernahme der Taliban möglich gewesen, eine Privatschule in Afghanistan zu besuchen. Auch hätten sie die von der Beschwerdeführerin 3 benötigten Medikamente besorgen können. Ihre Ausreise aus Afghanistan sei legal und mit gültigen iranischen Visa auf dem Flugweg geschehen. Es sei dabei zu keinen Problemen gekommen, was an der geltend gemachten konkreten und unmittelbaren Gefährdung zweifeln lasse. Die vorgebrachten Angaben würden in freier Beweiswürdigung als wenig detailreich erscheinen und überzeugten gesamthaft nicht. Aufgrund der legalen Einreise am 5. April 2023 und nachdem keine Hinweise auf konkrete Vorkehrungen der iranischen Behörden bestünden, sei nicht von einer zwangsweisen Rückführung der Beschwerdeführenden 1-3 nach Afghanistan auszugehen. Der Hinweis auf die abstrakte Gefahr einer Rückführung sei nicht ausreichend. Zudem sei auf zwei neue Programme der iranischen Behörden zu verweisen, wonach unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit zur Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung für afghanische Staatsangehörige bestehe. Die Beschwerdeführenden seien mit gültigen Visa in den Iran eingereist und würden daher unter eine der Kategorien eines dieser Programme fallen. Eine Verlängerung ihrer Visa sei als möglich zu erachten, zumal sie auch nichts Gegenteiliges geltend gemacht hätten. Zudem verfügten sie im Iran über ein funktionierendes Beziehungsnetz und würden vom in der Schweiz wohnhaften Beschwerdeführer 4 finanziell unterstützt. Es lägen keine Hinweise vor, dass die medizinische Behandlung der Beschwerdeführerin 3 zukünftig nicht mehr gewährleistet werden könnte und damit ein Verstoss gegen das Kindeswohl vorliegen würde. Es seien auch keine weiteren unmittelbaren Verletzungen des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) bezüglich der Beschwerdeführenden 2 und 3 ersichtlich.
E. 4.2 Die Beschwerdeführenden wendeten dagegen ein, es seien sehr wohl mehrere ernsthafte Bedrohungen und Übergriffe in Afghanistan und im Iran vorgebracht worden - spätestens mit der Einsprache an die Vor-instanz - und sie hätten auf die prekäre Lage sowohl in ihrer Heimat als auch als afghanische Flüchtlinge im Iran hingewiesen, so insbesondere bezüglich der kranken Tochter infolge der fehlenden Behandlungsmöglichkeiten. Auf die vorgebrachten Gefährdungen werde im angefochtenen Entscheid kaum eingegangen. Sodann sei mit Nachdruck darauf hinzuweisen, dass es sich bei den Beschwerdeführenden 2 und 3 um Minderjährige handle. Zwar räume die KRK keinen direkten Anspruch auf die Erteilung eines humanitären Visums ein, es seien bei der Behandlung jedes Gesuchs jedoch die internationalen Verpflichtungen einzuhalten. Die minderjährigen Beschwerdeführenden würden bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit als Zwangsarbeiter eingesetzt oder zwangsverheiratet. Es bestehe in ihrer Heimat nicht ansatzweise ein Beziehungsnetz, welches sie vor diesem Schicksal bewahren könnte. Der Beschwerdeführerin 3 drohe überdies ohne die nötigen Medikamente und Therapien eine Verschlimmerung des Gesundheits-zustands bis zum Tode, weshalb eine Rückschaffung nach Afghanistan sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen Behandlung aussetzen oder gar ihren Tod bedeuten würde. Sodann stelle sich die Situation der Frauen und Mädchen seit der Machtübernahme der Taliban als sehr schwierig dar, zumal sich ihre Situation in vielen Lebensbereichen kontinuierlich verschlechtere und deren Grundrechte massiv eingeschränkt würden. Ferner würden sie sich zwar mit Visa im Iran aufhalten, eine Verlängerung derselben sei jedoch zunehmend schwieriger. Falls ihr Aufenthalt illegal würde, stellte die Rückschaffung nach Afghanistan eine ernsthafte Bedrohung dar. Mit einer solchen Rückschaffung müssten sie gemäss verschiedenen öffentlichen Berichten jedoch jederzeit rechnen. So habe die iranische Regierung begonnen, selbst afghanische Staatsangehörige mit gültigen Pässen und Visa nach Afghanistan zurückzuschaffen. Im Falle einer Kontrolle sei die Ausweisung somit auch für sie ein reelles Risiko. Sie müssten sodann weiterhin auf die finanzielle Unterstützung des Beschwerdeführers 4 hoffen, wobei sie nicht unbegrenzt davon ausgehen könnten, zumal auch er mit finanziellen Problemen zu kämpfen habe. In Teheran seien sie überdies auf sich alleine gestellt. Gesamthaft würden sie sich in einer akuten Notlage befinden und seien konkret an Leib und Leben bedroht.
E. 5 Materiell ist zu prüfen, ob konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefährdung der Beschwerdeführenden an Leib und Leben vorliegen, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen würde (vgl. E. 3.2).
E. 5.1 Vorweg ist anzuführen, dass sich die Beschwerdeführenden 1-3 - soweit aktenkundig - am 5. April 2023 legal in den Iran begaben und sich seither dort mit einem Visum regulär aufhalten dürften (vgl. SEM act. 4/pag. 114; BVGer act. 7, Beilagen 4 und 5). In Ermangelung gegenteiliger Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass sie sich seither noch immer dort aufhalten, zumal die Visa aktuell bis 30. Mai 2024 gültig sind. Der auf Beschwerdeebene beigelegten Übersetzung der Visumsverlängerung ist nicht zu entnehmen, dass es sich dabei - wie vorgebracht - um eine letztmalige Verlängerung handelt. Dass sie im Iran konkret gegen sie persönlich gerichteten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen wären oder dies befürchten müssten, wurde an keiner Stelle vorgebracht. Vielmehr erklärte die Beschwerdeführerin 1 anlässlich der Befragung vom 6. April 2023, die Familie wohne im Haus eines Bekannten in Teheran und es gehe ihr und den Kindern gesundheitlich soweit gut (vgl. SEM act. 4, pag. 65 und 113). Da vorliegend aber keine Gründe erkennbar sind, welche im Fall einer Rückkehr der Beschwerdeführenden 1-3 vom Iran nach Afghanistan die Erteilung eines Einreisevisums in die Schweiz rechtfertigten (vgl. nachfolgende E. 5.2 f.), besteht keine Veranlassung, sich weitergehend zu einer möglichen Gefährdung ihrer Personen im Iran zu äussern.
E. 5.2.1 Mit ihren Vorbringen vermögen die Beschwerdeführenden nicht rechtsgenügend darzutun (zum Beweismass siehe Urteil F-1077/2022 E. 5.2-5.4), dass sie in Afghanistan als Individuen einer unmittelbaren, konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV ausgesetzt wären. Trotz der von ihnen angeführten Reflexverfolgung infolge der militärischen Vergangenheit des verstorbenen Ehemannes/Vaters, zumal nach der Tötung desselben die Taliban in ihrem Haus in E._______ drei Mal nach dessen Dokumenten und der Dienstwaffe gesucht hätten, wurden sie offensichtlich von den Taliban weder verhaftet noch bedroht, noch direkter physischer Gewalt oder auf andere Weise einem solchen Druck ausgesetzt, dass offensichtlich auf eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung ihrer Personen geschlossen werden müsste. Zudem war es dem Beschwerdeführer 2 auch nach der Machtergreifung der Taliban möglich, dem Unterricht der von ihm in F._______ besuchten Privatschule bis zur Ausreise weiterhin zu folgen. Auch vermochten sie mit der Unterstützung des Beschwerdeführers 4 in F._______ zu leben und die von der Beschwerdeführerin 3 benötigten Medikamente zu beschaffen. Ausserdem konnten sie ihre Heimat offensichtlich unbehelligt und legal auf dem Luftweg mit gültigen iranischen Visa verlassen. Das Gericht verkennt nicht, dass sich die Beschwerdeführenden 1-3 in ihrer Heimat in einer - auch wirtschaftlich - schwierigen und belastenden Situation befinden. Eine unmittelbare und konkrete Gefahr an Leib und Leben vermag diese jedoch nicht zu begründen.
E. 5.2.2 Im Weiteren liegt auch im Licht der von Afghanistan ratifizierten KRK keine Notsituation vor. Nach dem Ausgeführten ist nicht hinreichend erstellt, dass die Beschwerdeführerin 1 nicht in der Lage wäre, ihren Pflichten als Mutter nachzukommen und insbesondere ihrer Tochter die nötige Therapie und Medikation zukommen zu lassen. Die Beschwerdeführenden 1-3 werden seit Jahren vom Beschwerdeführer 4 finanziell unterstützt und dieser leistet - so jedenfalls im Iran - sogar persönliche Hilfe vor Ort (vgl. BVGer act. 7). Einen unmittelbaren Anspruch auf ein humanitäres Visum gewährt die KRK nicht (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.5.2; 139 I 315 E. 2.4; je m.w.H.; Urteil des BVGer F-2553/2022 vom 14. März 2024 E. 4.5). Mit Blick auf die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin 3 bleibt anzumerken, dass bis anhin von der Rechtsprechung nicht geklärt wurde, ob überhaupt das nationale Visum aus humanitären Gründen zur Abhilfe einer medizinischen Notlage in Frage käme (vgl. hierzu Urteile des BVGer F-1077/2022 E. 6.2; F-825/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 5.1; jeweils m.H.).
E. 5.2.3 Sodann ist dem Bundesverwaltungsgericht bewusst, dass sich die Situation für Frauen und Mädchen in Afghanistan nach der Machtübernahme der Taliban im August 2021 kontinuierlich verschlechtert hat. Davon sind jedoch alle Frauen und Mädchen in Afghanistan - und nicht einzig die Beschwerdeführerinnen 1 und 3 individuell - in ähnlicher Weise betroffen. Das blosse Merkmal des weiblichen Geschlechts reicht auch unter Berücksichtigung der aktuellen Machtverhältnisse in Afghanistan nicht aus, um im konkreten Einzelfall offensichtlich eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV zu begründen. Eine besonders gelagerte Gefährdungssituation im Vergleich zu anderen in Afghanistan lebenden Personen, namentlich auch anderen Frauen und Mädchen, vermochten die Beschwerdeführenden nicht aufzuzeigen (vgl. Urteil des BVGer F-1451/2022 vom 27. März 2024 E. 8.4, zur Publikation vorgesehen). Schliesslich verfügen die Beschwerdeführenden 1-3 in F._______ nach wie vor über ein gewisses Beziehungsnetz (vgl. SEM act. 4/pag. 113) und dürften weiterhin auf die finanzielle Unterstützung des Beschwerdeführers 4 zählen können. Eine besondere Notsituation, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen würde, ist daher zu verneinen.
E. 5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Voraussetzungen, unter denen den Beschwerdeführenden 1-3 ein nationales Visum aus humanitären Gründen ausgestellt werden könnte, zu Recht verneint hat. Auch das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass sie keiner unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefahr im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV ausgesetzt sind.
E. 6 Die angefochtene Verfügung erweist sich somit im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdefüh- renden aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
F-6528/2023 Seite 11 Fr. 800.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 13. März 2024 in der gleichen Höhe ge- leistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu ver- wenden. (Dispositiv nächste Seite)
F-6528/2023 Seite 12
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe bezahlte Kostenvorschuss wird zu deren Bezahlung verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-6528/2023 Urteil vom 18. Juli 2024 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Sebastian Kempe, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien
1. A._______,
2. B._______,
3. C._______,
4. D._______, alle vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nationales Visum aus humanitären Gründen; Verfügung des SEM vom 23. Oktober 2023. Sachverhalt: A. Am (...) beantragte die am (...) geborene A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1) für sich und ihre Kinder B._______, geboren am (...) (nachfolgend: Beschwerdeführer 2), und C._______, geboren am (...) (nachfolgend: Beschwerdeführerin 3), alle afghanische Staatsangehörige, bei der Schweizer Botschaft in Teheran die Ausstellung humanitärer Visa (vgl. SEM act. 4/pag. 64 f., 81 ff., 104-106). Zur Begründung der Gesuche führte die Beschwerdeführerin 1 aus, sie stamme aus einer in E._______ beheimateten Bauernfamilie. Sie habe zuletzt vor ihrer Ausreise - respektive ab November 2021 - zusammen mit ihren Kindern (Beschwerdeführer 2; Beschwerdeführerin 3) in F._______ gelebt, wo die Kinder geboren seien. Derzeit lebten sie in einem Haus eines Bekannten in Teheran, der mit G._______, der Pflegetochter der Beschwerdeführerin 1, verwandt sei. Es gehe ihnen gesundheitlich soweit gut. Nach der Machtübernahme der Taliban hätten diese ihren Wohnort in E._______ aufgesucht und die Wohnung überprüft. Aufgrund der Warnung der Nachbarn habe sie alle Papiere verbrannt. In der Folge seien sie nach F._______ umgezogen, wobei ihr in der Schweiz wohnhafter Bruder D._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 4) für die Miete sowie die Medikamente für die Beschwerdeführerin 3 aufgekommen sei. Der Beschwerdeführer 2 habe auch noch nach der Machtübernahme der Taliban eine Privatschule besucht und sei jeweils aus Sicherheitsgründen von zuhause aus mit dem Auto abgeholt worden. Aufgrund der früheren Tätigkeit ihres verstorbenen Ehegatten als (Nennung Funktion) für das afghanische Militär sorge sie sich vor allem um ihren Sohn (Beschwerdeführer 2), welcher bei einer Rückkehr nach Afghanistan von den Taliban umgebracht würde. Ihr Ehemann sei in E._______ verhaftet und auf der Fahrt ins Exil von den Taliban erschossen worden. In der Folge seien die Taliban drei Mal bei ihr zu Hause in E._______ erschienen und hätten das Haus durchsucht und sie bedroht. Sie hätten dabei nach Dokumenten des Ehemannes sowie nach seiner Dienstwaffe gesucht. Zu ihrer gegenwärtigen Situation im Iran sei anzuführen, dass eine (Nennung Verwandte) seit einem Jahr im Iran lebe. Der ebenfalls in diesem Land wohnhafte Verwandte der Pflegetochter sei seit zirka acht Monaten legal dort und arbeite in einer Fabrik. Die für die Beschwerdeführerin 3 notwendigen Medikamente habe sie aus Afghanistan mitgebracht, wobei der Vorrat für einen Monat ausreiche. Die (Nennung Verwandte) helfe der Familie im Haushalt. Die Beschwerdeführerin 3 leide an (Nennung Leiden), und benötige daher dauerhaft Medikamente und Therapien. Hinsichtlich einer konkreten und unmittelbaren Gefahr im Iran mache sie sich insbesondere Sorgen um ihre Kinder, da sie glaube, dass ihr verstorbener Ehemann überall Feinde habe. Zudem fürchte sie sich vor den Angehörigen ihres verstorbenen Mannes, welche im Iran lebten und teilweise Angehörige der Taliban seien. Für die iranischen Behörden sei es schwierig, wenn nicht unmöglich, die Taliban-Anhängerschaft der Angehörigen/Verwandten ihres verstorbenen Ehegatten zu beweisen, weshalb auch für diese eine Einreise in den Iran möglich sei. Sie habe weder konkrete Hinweise noch Belege für eine möglichen Bedrohung durch diese Verwandten; es sei aber ihr Gefühl. B. Mit Formularverfügung vom 23. Mai 2023 verweigerte die Botschaft die Ausstellung der Visa (vgl. SEM act. 3/pag. 135, 140; act. 4/pag. 109, 125). C. Mit Entscheid vom 23. Oktober 2023 wies die Vorinstanz die von D._______ für die Beschwerdeführenden 1-3 erhobene Einsprache vom 22. Juni 2023 ab. D. Mit Eingabe vom 27. November 2023 erhoben die Beschwerdeführenden sowie G._______ gegen den Entscheid des SEM vom 23. Oktober 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten, es sei die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben und es sei die Vor-instanz anzuweisen, ihnen humanitäre Visa zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie, es sei das vorliegende Verfahren beschleunigt zu behandeln, die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihnen in der Person ihres Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. E. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2023 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass der im Rubrum der Rechtsmitteleingabe als Gesuchsteller vermerkte Beschwerdeführer 4 aufgrund der vorliegenden, bereits seit dem Einspracheverfahren bestehenden Vollmacht ebenfalls als Beschwerdeführer zu bezeichnen sei. Weiter forderte sie ihn auf, seine finanzielle Situation darzulegen. F. Mit Eingaben vom 29. und 31. Januar 2023 wurden Ausführungen und Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers 4 eingereicht. G. Mit Zwischenverfügung vom 13. Februar 2024 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ab und forderte einen Kostenvorschuss ein, welcher fristgerecht geleistet wurde. H. Auf die eingereichten Beweismittel wird - soweit erheblich - in den Erwägungen eingegangen Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide betreffend humanitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). In diesem Bereich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerdeführenden 1-4 sind zur Beschwerde berechtigt (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde - unter Vorbehalt von E. 1.3 - einzutreten ist (Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Die im Rubrum der Rechtsmitteleingabe als Beschwerdeführerin aufgeführte G._______ hat weder bei der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen noch ist sie durch die angefochtene Verfügung besonders berührt noch hat sie ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, weshalb sie über keine Beschwerdelegitimation verfügt (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Soweit sie durch G._______ erhoben wird, ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht kann bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - als zum Vornherein unbegründet erweisen, auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten (Art. 57 Abs. 1 VwVG).
2. Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. 3. 3.1 Als Staatsangehörige Afghanistans unterliegen die Beschwerdeführenden 1-3 laut Art. 9 VEV der Visumspflicht. Mit ihren Gesuchen beabsichtigen sie einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb diese nicht nach den Regeln zur Erteilung von Schengen-Visa, sondern nach den Bestimmungen des nationalen Rechts zu prüfen sind (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.5 und E. 3.6.1). 3.2 Gemäss Art. 4 Abs. 2 VEV kann in Abweichung von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen (vgl. Art. 4 Abs. 1 VEV) in begründeten Fällen aus humanitären Gründen ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt erteilt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Praxisgemäss werden humanitäre Visa nur unter sehr restriktiven Bedingungen ausgestellt (vgl. BVGE 2015/5 E. 4.1.3). Diese werden dann als erfüllt angesehen, wenn bei einer Person aufgrund der konkreten Umstände davon ausgegangen werden muss, dass sie sich im Heimat- oder Herkunftsstaat in einer besonderen Notsituation befindet, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und es rechtfertigt, ihr - im Gegensatz zu anderen Personen in derselben Lage - ein Einreisevisum zu erteilen. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen gegeben sein; oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefährdung, die sie mehr als alle anderen Personen betrifft (vgl. Urteile des BVGer F-4615/2022 vom 4. Oktober 2023 E. 4.1; F-5646/2018 vom 1. November 2018 E. 5.3.2). Hingegen genügt eine rein hypothetische Gefahr aufgrund eines lediglich abstrakten Risikoprofils nicht, um ein humanitäres Visum zu erhalten (vgl. Urteile des BVGer F-4179/2022 vom 2. Oktober 2023 E. 6.3 f.; F-4139/2022 vom 19. Juni 2023 E. 5.1 f.). Befindet sich die betroffene Person bereits in einem Drittstaat (BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3) oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt (vgl. Urteil des BVGer F-4658/2017 vom 7. Dezember 2018 E. 4.3) und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Das Visumsgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Dabei können auch weitere Kriterien wie das Bestehen von Bindungen zur Schweiz und die hier bestehenden Integrationsaussichten oder die Unmöglichkeit, in einem anderen Land um Schutz nachzusuchen, berücksichtigt werden (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; Urteil des BVGer F-4658/2017 vom 7. Dezember 2018 E. 3.2 f.). 3.3 Im Hinblick auf das Beweismass ist hervorzuheben, dass für die Erteilung eines humanitären Visums eine im Sinne von Art. 4 Abs. 2 Satz 2 VEV relevante Gefährdung offensichtlich gegeben sein muss (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; 2015/5 E. 4.1.3; Urteile des BVGer F-1077/2022 vom 21. Januar 2024 E. 5.4.2, zur Publikation vorgesehen; F-4626/2012 vom 13. April 2023 E. 3.3; F-4827/2012 vom 13. März 2023 E. 3.4; BBl 2010 4455, 4490) und der volle Beweis zu erbringen ist (vgl. Urteil F-1077/2022 E. 5.4.1). 4. 4.1 Die Vorinstanz gelangte in ihrem Entscheid vom 23. Oktober 2023 zur Auffassung, es sei der Einsprache mit Blick auf die Gefährdungslage in Afghanistan nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden 1-3 in ihrer Heimat unmittelbar an Leib und Leben bedroht wären. Vielmehr stehe ihre zweifellos schwierige allgemeine Situation im Vordergrund, insbesondere auch wegen der schweren Krankheit der Beschwerdeführerin 3. Bezüglich des verstorbenen Ehemannes/Vaters sei nicht dargelegt worden, inwiefern sie aufgrund dessen beruflicher Tätigkeit vor der Machtübernahme der Taliban unmittelbar, ernsthaft und konkret gefährdet sein sollen; auch hätten sie keine entsprechenden Beweismittel eingereicht, die eine solche Gefährdung belegen könnten. Nach dessen Tod hätten die Beschwerdeführenden 1-3 weiterhin in Afghanistan (F._______) gelebt und seien durch den Beschwerdeführer 4 unterstützt worden. Es sei dem Beschwerdeführer 2 bis zur Ausreise und demnach auch noch nach der Machtübernahme der Taliban möglich gewesen, eine Privatschule in Afghanistan zu besuchen. Auch hätten sie die von der Beschwerdeführerin 3 benötigten Medikamente besorgen können. Ihre Ausreise aus Afghanistan sei legal und mit gültigen iranischen Visa auf dem Flugweg geschehen. Es sei dabei zu keinen Problemen gekommen, was an der geltend gemachten konkreten und unmittelbaren Gefährdung zweifeln lasse. Die vorgebrachten Angaben würden in freier Beweiswürdigung als wenig detailreich erscheinen und überzeugten gesamthaft nicht. Aufgrund der legalen Einreise am 5. April 2023 und nachdem keine Hinweise auf konkrete Vorkehrungen der iranischen Behörden bestünden, sei nicht von einer zwangsweisen Rückführung der Beschwerdeführenden 1-3 nach Afghanistan auszugehen. Der Hinweis auf die abstrakte Gefahr einer Rückführung sei nicht ausreichend. Zudem sei auf zwei neue Programme der iranischen Behörden zu verweisen, wonach unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit zur Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung für afghanische Staatsangehörige bestehe. Die Beschwerdeführenden seien mit gültigen Visa in den Iran eingereist und würden daher unter eine der Kategorien eines dieser Programme fallen. Eine Verlängerung ihrer Visa sei als möglich zu erachten, zumal sie auch nichts Gegenteiliges geltend gemacht hätten. Zudem verfügten sie im Iran über ein funktionierendes Beziehungsnetz und würden vom in der Schweiz wohnhaften Beschwerdeführer 4 finanziell unterstützt. Es lägen keine Hinweise vor, dass die medizinische Behandlung der Beschwerdeführerin 3 zukünftig nicht mehr gewährleistet werden könnte und damit ein Verstoss gegen das Kindeswohl vorliegen würde. Es seien auch keine weiteren unmittelbaren Verletzungen des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) bezüglich der Beschwerdeführenden 2 und 3 ersichtlich. 4.2 Die Beschwerdeführenden wendeten dagegen ein, es seien sehr wohl mehrere ernsthafte Bedrohungen und Übergriffe in Afghanistan und im Iran vorgebracht worden - spätestens mit der Einsprache an die Vor-instanz - und sie hätten auf die prekäre Lage sowohl in ihrer Heimat als auch als afghanische Flüchtlinge im Iran hingewiesen, so insbesondere bezüglich der kranken Tochter infolge der fehlenden Behandlungsmöglichkeiten. Auf die vorgebrachten Gefährdungen werde im angefochtenen Entscheid kaum eingegangen. Sodann sei mit Nachdruck darauf hinzuweisen, dass es sich bei den Beschwerdeführenden 2 und 3 um Minderjährige handle. Zwar räume die KRK keinen direkten Anspruch auf die Erteilung eines humanitären Visums ein, es seien bei der Behandlung jedes Gesuchs jedoch die internationalen Verpflichtungen einzuhalten. Die minderjährigen Beschwerdeführenden würden bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit als Zwangsarbeiter eingesetzt oder zwangsverheiratet. Es bestehe in ihrer Heimat nicht ansatzweise ein Beziehungsnetz, welches sie vor diesem Schicksal bewahren könnte. Der Beschwerdeführerin 3 drohe überdies ohne die nötigen Medikamente und Therapien eine Verschlimmerung des Gesundheits-zustands bis zum Tode, weshalb eine Rückschaffung nach Afghanistan sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen Behandlung aussetzen oder gar ihren Tod bedeuten würde. Sodann stelle sich die Situation der Frauen und Mädchen seit der Machtübernahme der Taliban als sehr schwierig dar, zumal sich ihre Situation in vielen Lebensbereichen kontinuierlich verschlechtere und deren Grundrechte massiv eingeschränkt würden. Ferner würden sie sich zwar mit Visa im Iran aufhalten, eine Verlängerung derselben sei jedoch zunehmend schwieriger. Falls ihr Aufenthalt illegal würde, stellte die Rückschaffung nach Afghanistan eine ernsthafte Bedrohung dar. Mit einer solchen Rückschaffung müssten sie gemäss verschiedenen öffentlichen Berichten jedoch jederzeit rechnen. So habe die iranische Regierung begonnen, selbst afghanische Staatsangehörige mit gültigen Pässen und Visa nach Afghanistan zurückzuschaffen. Im Falle einer Kontrolle sei die Ausweisung somit auch für sie ein reelles Risiko. Sie müssten sodann weiterhin auf die finanzielle Unterstützung des Beschwerdeführers 4 hoffen, wobei sie nicht unbegrenzt davon ausgehen könnten, zumal auch er mit finanziellen Problemen zu kämpfen habe. In Teheran seien sie überdies auf sich alleine gestellt. Gesamthaft würden sie sich in einer akuten Notlage befinden und seien konkret an Leib und Leben bedroht.
5. Materiell ist zu prüfen, ob konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefährdung der Beschwerdeführenden an Leib und Leben vorliegen, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen würde (vgl. E. 3.2). 5.1 Vorweg ist anzuführen, dass sich die Beschwerdeführenden 1-3 - soweit aktenkundig - am 5. April 2023 legal in den Iran begaben und sich seither dort mit einem Visum regulär aufhalten dürften (vgl. SEM act. 4/pag. 114; BVGer act. 7, Beilagen 4 und 5). In Ermangelung gegenteiliger Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass sie sich seither noch immer dort aufhalten, zumal die Visa aktuell bis 30. Mai 2024 gültig sind. Der auf Beschwerdeebene beigelegten Übersetzung der Visumsverlängerung ist nicht zu entnehmen, dass es sich dabei - wie vorgebracht - um eine letztmalige Verlängerung handelt. Dass sie im Iran konkret gegen sie persönlich gerichteten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen wären oder dies befürchten müssten, wurde an keiner Stelle vorgebracht. Vielmehr erklärte die Beschwerdeführerin 1 anlässlich der Befragung vom 6. April 2023, die Familie wohne im Haus eines Bekannten in Teheran und es gehe ihr und den Kindern gesundheitlich soweit gut (vgl. SEM act. 4, pag. 65 und 113). Da vorliegend aber keine Gründe erkennbar sind, welche im Fall einer Rückkehr der Beschwerdeführenden 1-3 vom Iran nach Afghanistan die Erteilung eines Einreisevisums in die Schweiz rechtfertigten (vgl. nachfolgende E. 5.2 f.), besteht keine Veranlassung, sich weitergehend zu einer möglichen Gefährdung ihrer Personen im Iran zu äussern. 5.2 5.2.1 Mit ihren Vorbringen vermögen die Beschwerdeführenden nicht rechtsgenügend darzutun (zum Beweismass siehe Urteil F-1077/2022 E. 5.2-5.4), dass sie in Afghanistan als Individuen einer unmittelbaren, konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV ausgesetzt wären. Trotz der von ihnen angeführten Reflexverfolgung infolge der militärischen Vergangenheit des verstorbenen Ehemannes/Vaters, zumal nach der Tötung desselben die Taliban in ihrem Haus in E._______ drei Mal nach dessen Dokumenten und der Dienstwaffe gesucht hätten, wurden sie offensichtlich von den Taliban weder verhaftet noch bedroht, noch direkter physischer Gewalt oder auf andere Weise einem solchen Druck ausgesetzt, dass offensichtlich auf eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung ihrer Personen geschlossen werden müsste. Zudem war es dem Beschwerdeführer 2 auch nach der Machtergreifung der Taliban möglich, dem Unterricht der von ihm in F._______ besuchten Privatschule bis zur Ausreise weiterhin zu folgen. Auch vermochten sie mit der Unterstützung des Beschwerdeführers 4 in F._______ zu leben und die von der Beschwerdeführerin 3 benötigten Medikamente zu beschaffen. Ausserdem konnten sie ihre Heimat offensichtlich unbehelligt und legal auf dem Luftweg mit gültigen iranischen Visa verlassen. Das Gericht verkennt nicht, dass sich die Beschwerdeführenden 1-3 in ihrer Heimat in einer - auch wirtschaftlich - schwierigen und belastenden Situation befinden. Eine unmittelbare und konkrete Gefahr an Leib und Leben vermag diese jedoch nicht zu begründen. 5.2.2 Im Weiteren liegt auch im Licht der von Afghanistan ratifizierten KRK keine Notsituation vor. Nach dem Ausgeführten ist nicht hinreichend erstellt, dass die Beschwerdeführerin 1 nicht in der Lage wäre, ihren Pflichten als Mutter nachzukommen und insbesondere ihrer Tochter die nötige Therapie und Medikation zukommen zu lassen. Die Beschwerdeführenden 1-3 werden seit Jahren vom Beschwerdeführer 4 finanziell unterstützt und dieser leistet - so jedenfalls im Iran - sogar persönliche Hilfe vor Ort (vgl. BVGer act. 7). Einen unmittelbaren Anspruch auf ein humanitäres Visum gewährt die KRK nicht (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.5.2; 139 I 315 E. 2.4; je m.w.H.; Urteil des BVGer F-2553/2022 vom 14. März 2024 E. 4.5). Mit Blick auf die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin 3 bleibt anzumerken, dass bis anhin von der Rechtsprechung nicht geklärt wurde, ob überhaupt das nationale Visum aus humanitären Gründen zur Abhilfe einer medizinischen Notlage in Frage käme (vgl. hierzu Urteile des BVGer F-1077/2022 E. 6.2; F-825/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 5.1; jeweils m.H.). 5.2.3 Sodann ist dem Bundesverwaltungsgericht bewusst, dass sich die Situation für Frauen und Mädchen in Afghanistan nach der Machtübernahme der Taliban im August 2021 kontinuierlich verschlechtert hat. Davon sind jedoch alle Frauen und Mädchen in Afghanistan - und nicht einzig die Beschwerdeführerinnen 1 und 3 individuell - in ähnlicher Weise betroffen. Das blosse Merkmal des weiblichen Geschlechts reicht auch unter Berücksichtigung der aktuellen Machtverhältnisse in Afghanistan nicht aus, um im konkreten Einzelfall offensichtlich eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV zu begründen. Eine besonders gelagerte Gefährdungssituation im Vergleich zu anderen in Afghanistan lebenden Personen, namentlich auch anderen Frauen und Mädchen, vermochten die Beschwerdeführenden nicht aufzuzeigen (vgl. Urteil des BVGer F-1451/2022 vom 27. März 2024 E. 8.4, zur Publikation vorgesehen). Schliesslich verfügen die Beschwerdeführenden 1-3 in F._______ nach wie vor über ein gewisses Beziehungsnetz (vgl. SEM act. 4/pag. 113) und dürften weiterhin auf die finanzielle Unterstützung des Beschwerdeführers 4 zählen können. Eine besondere Notsituation, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen würde, ist daher zu verneinen. 5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Voraussetzungen, unter denen den Beschwerdeführenden 1-3 ein nationales Visum aus humanitären Gründen ausgestellt werden könnte, zu Recht verneint hat. Auch das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass sie keiner unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefahr im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV ausgesetzt sind.
6. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 800.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 13. März 2024 in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe bezahlte Kostenvorschuss wird zu deren Bezahlung verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Stefan Weber Versand: