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F-825/2023

F-825/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-12-06 · Deutsch CH

Nationales Visum

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden, eine syrische Familie, bestehend aus dem Va- ter, A._______ (Beschwerdeführer 1), der Mutter, B._______ (Beschwer- deführerin 2), und den beiden volljährigen Töchtern, C._______ (Be- schwerdeführerin 3) und D._______ (Beschwerdeführerin 4), beantragten am 26. beziehungsweise 28. September 2022 bei der Schweizerischen Botschaft (nachfolgend: Botschaft) in Khartoum, Sudan, Visa aus humani- tären Gründen (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 2, S. 50-81). B. Die Botschaft verweigerte die Ausstellung von Visa aus humanitären Grün- den mit Formularverfügung vom 20. Oktober 2022 (SEM-act. 1, S. 37-43). C. Eine am 14. November 2022 gegen die Visaverweigerung erhobene Ein- sprache wies die Vorinstanz mit Verfügung vom 3. Januar 2023 ab (SEM-act. 3). D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 1. Februar 2023 gelangten die Beschwerde- führenden an das Bundesverwaltungsgericht und ersuchten sinngemäss um Aufhebung der Verfügung des SEM und um Ausstellung der beantrag- ten Visa (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 1). E. Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 28. Februar 2023 auf Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 3). F. Per 1. März 2023 hat der vorsitzende Richter das vorliegende Verfahren aus organisatorischen Gründen vom vormaligen Instruktionsrichter über- nommen. G. Mit Replik vom 27. März 2023 hielten die Beschwerdeführenden an ihren Begehren fest und reichten diverse medizinische Unterlagen ein (BVGer-act. 6). H. Die E-Mails der Beschwerdeführenden vom 20. April 2023, 27. April 2023

F-825/2023 Seite 3 und 9. Mai 2023 leitete die Vorinstanz jeweils an das Bundesverwaltungs- gericht weiter (BVGer-act. 7-9). I. Die Botschaft in Nairobi, Kenia, leitete dem Bundesverwaltungsgericht am

21. August 2023 die E-Mail der Beschwerdeführenden vom 9. August 2023 weiter, wonach sich diese nun in Kairo, Ägypten, befinden würden und in welcher sie um Weiterbehandlung ihrer Beschwerde baten (BVGer-act. 13). J. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den nachfol- genden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Verfügungen des SEM, die im Einspracheverfahren gegen die Verwei- gerung eines nationalen Visums aus humanitären Gründen ergehen, un- terliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 VGG). In diesem Bereich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten, die ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung der angefoch- tenen Verfügung haben, zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG), die Rechtsmittelfrist wurde gewahrt (Art. 50 Abs. 1 VwVG) und die Sachur- teilsvoraussetzungen des Art. 52 Abs. 1 VwVG sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

E. 2 Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts und – sofern wie vorliegend keine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde- verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62

F-825/2023 Seite 4 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2014/1 E. 2).

E. 3.1 Als Staatsangehörige von Syrien unterliegen die Beschwerdeführen- den für die Einreise in die Schweiz der Visumspflicht gemäss Art. 9 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204). Mit ihren Gesuchen beabsichtigen sie einen längerfris- tigen Aufenthalt, weshalb diese nicht nach den Regeln zur Erteilung von Schengen-Visa, sondern nach den Bestimmungen des nationalen Rechts zu prüfen sind (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.5 und E. 3.6.1).

E. 3.2 Gemäss Art. 4 Abs. 2 VEV kann in Abweichung von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen (vgl. Art. 4 Abs. 1 VEV) in begründeten Fällen aus humanitären Gründen ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt erteilt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere vor, wenn die betreffen- den Personen im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sind. Praxisgemäss werden humanitäre Visa nur un- ter sehr restriktiven Bedingungen ausgestellt (vgl. BVGE 2015/5 E. 4.1.3). Diese werden dann als erfüllt angesehen, wenn bei einer Person aufgrund der konkreten Umstände davon ausgegangen werden muss, dass sie sich im Heimat- oder Herkunftsstaat in einer besonderen Notsituation befindet, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und es recht- fertigt, ihr – im Gegensatz zu anderen Personen in derselben Lage – ein Einreisevisum zu erteilen. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereig- nissen oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefährdung, die eine gesuchstellende Person mehr als andere betrifft, gegeben sein. Befindet sich die betroffene Person bereits in einem Drittstaat (BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3) oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt (vgl. Urteil des BVGer F-4658/2017 vom 7. Dezember 2018 E. 4.3) und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszuge- hen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Das Visumgesuch ist unter Be- rücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Dabei können auch weitere Kriterien wie das Vorliegen von Bin- dungen zur Schweiz und die hier bestehenden Integrationsaussichten oder die Unmöglichkeit, in einem anderen Land um Schutz nachzusuchen, be- rücksichtigt werden (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; Urteil des BVGer F-4658/2017 vom 7. Dezember 2018 E. 3.2 f.).

F-825/2023 Seite 5

E. 3.3 Hinsichtlich der Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären Visums gemäss Art. 4 Abs. 2 VEV gilt ein gegenüber dem Asylverfahren erhöhtes Beweismass. Die Gefährdung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV muss offensichtlich sein; eine blosse Glaubhaftmachung genügt nicht (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; Urteile des BVGer F-4626/2021 vom

13. April 2023 E. 3.3; F-4827/2021 vom 13. März 2023; F-596/2022 vom

22. August 2022 E. 5.3 m.H.).

E. 4.1 Die Vorinstanz begründet ihren ablehnenden Entscheid im Wesentli- chen damit, dass keine besondere Notsituation habe nachgewiesen wer- den können, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich ma- chen würde. Die vorgebrachten Diagnosen betreffend die Beschwerdefüh- rerinnen 2 und 4 seien durch die Arztberichte zwar objektiviert, jedoch hät- ten die Beschwerdeführenden im Sudan nicht alle Behandlungsmöglich- keiten ausgeschöpft. Syrer gälten im Sudan nach Einschätzung der suda- nesischen Regierung als «arabische Brüder und Schwestern» und erhiel- ten eine «proof of registration» sowie eine «assistance ID card» von der sudanesischen Flüchtlingsbehörde Commission for Refugees (nachfol- gend: CoR) und dem United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR). Gemäss Angaben des UNHCR und der Internationalen Organi- sation für Migration (nachfolgend: IOM) werde Syrern im Sudan der gleiche Zugang zu medizinischen Leistungen gewährt wie anderen registrierten Bevölkerungsgruppen. Folglich könne davon ausgegangen werden, dass im Sudan eine minimale Grundversorgung gewährleistet sei. Aufgrund der fehlenden Angaben zur benötigten Behandlung der Beschwerdeführerin- nen 2 und 4 und zu den Konsequenzen im Unterlassungsfall sei nicht von einer offensichtlichen und unmittelbaren Gefahr auszugehen. Folglich be- stehe keine besondere Notsituation, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen würde, womit die Voraussetzungen für die Erteilung von humanitären Visa nicht erfüllt seien.

E. 4.2 Die Beschwerdeführenden begründen ihre Gefährdung mit der unge- nügenden medizinischen Versorgung der Beschwerdeführerinnen 2 und 4 im Sudan. Im Einzelnen leide die Beschwerdeführerin 2 an einer Herzrhyth- musstörung, vermehrten Tachykardie-Anfällen sowie Diabetes und benö- tige eine elektrophysiologische Untersuchung zur Abklärung der Herzrhyth- musstörung. Die Beschwerdeführerin 4 leide an einem Trommelfellloch und an chronischen Ohrentzündungen (medizinische Berichte in den Bei- lagen zur Beschwerde [BVGer-act. 1]). Die Beschwerdeführenden leiten aus den gesundheitlichen Problemen der Beschwerdeführerinnen 2 und 4 beziehungsweise der geltend gemachten Unverfügbarkeit der benötigten

F-825/2023 Seite 6 Behandlungen im Sudan eine Notlage für die ganze Familie ab. In ihrer Beschwerde bringen sie ausserdem vor, die IOM habe es abgelehnt, ihnen eine schriftliche Bestätigung auszustellen, welche belege, dass ihnen die medizinische Hilfe im Sudan verweigert werde. Auch die Vereinten Natio- nen würden die Syrer nicht bei Behandlungen im Ausland unterstützen, da sie keinen Flüchtlingsstatus hätten. Die sudanesische Flüchtlingsbehörde habe ihnen bestätigt, dass es im Sudan keine Behandlung für die Erkran- kung der Beschwerdeführerin 2 gebe.

E. 4.3 In ihrer Vernehmlassung weist die Vorinstanz darauf hin, dass der be- handelnde Arzt der Beschwerdeführerin 2 gemäss Arztbericht vom 21. Ja- nuar 2023 mit der Behandlung fortfahren wollte, die Patientin zu diesem Zeitpunkt aber zögerte. Die Folgen bei Unterlassen der empfohlenen Un- tersuchung seien im Arztbericht hingegen nicht aufgeführt worden. Die Be- schwerdeführenden hätten im Sudan offensichtlich Zugang zu Fachärzten und somit zu einer minimalen medizinischen Grundversorgung. Der Um- stand, dass eine Behandlung andernorts möglicherweise besser wäre, än- dere nichts daran, dass keine Notsituation vorliege.

E. 4.4 Replikweise machen die Beschwerdeführenden geltend, der Arzt der Beschwerdeführerin 2 reise aktuell ausserhalb vom Sudan, weshalb die Bestätigung, welche Folgen ein Unterlassen der Behandlung hätten, nicht eingereicht werden könne. Ihr drohe jedoch ein plötzlicher Herzstillstand, wenn sie nicht behandelt werde.

E. 5.1 Ob das nationale Visum aus humanitären Gründen zur Abhilfe einer rein medizinischen Notlage – wie sie die Beschwerdeführenden geltend machen – überhaupt zur Verfügung steht, wurde bis anhin von der Recht- sprechung nicht abschliessend geklärt (vgl. hierzu etwa BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; 2015/5 E. 4.1.2; Urteile des BVGer F-2503/2022 vom 26. Juni 2023 E. 8; F-137/2021 vom 22. September 2021 E. 5.3; F-533/2020 E. 3.4; E-3577/2015 vom 29. Juni 2015 E. 6.2.2 m.w.H.; D-5815/2014 vom 11. Fe- bruar 2015 E. 4.5; Botschaft, S. 4490; SYLVAIN FÉLIX/JÉRÔME SIEBER/GRE- GOR CHATTON, Le «nouveau» visa humanitaire national : précision de cette notion à la lumière de la jurisprudence du Tribunal administratif fédéral, in: ASYL 3/2019, S. 11). Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, braucht die Frage vorliegend indes nicht in grundsätzlicher Weise geklärt zu werden.

E. 5.2 Als Grund für die Erteilung eines humanitären Visums kommt in erster Linie eine unmittelbare und konkrete Gefährdung im Herkunftsstaat in

F-825/2023 Seite 7 Frage (vgl. Art. 4 Abs. 2 VEV). Die Beschwerdeführenden begründeten ihr Gesuch mit der Unverfügbarkeit von medizinischen Behandlungen im Su- dan. Deren Unverfügbarkeit und eine damit einhergehende Gefährdung im Herkunftsstaat Syrien machten sie nicht geltend. Wird eine Gefährdung im Herkunftsstaat verneint oder – wie vorliegend – gar nicht erst geltend ge- macht, fällt die Erteilung humanitärer Visa grundsätzlich von vornherein ausser Betracht, da mangels konkreter gegenteiliger Anhaltspunkte davon auszugehen ist, dass den Betroffenen ihr Herkunftsland als sicherer Staat zur Verfügung steht.

E. 5.3 Angesichts der allgemeinen Situation in Syrien und im Hinblick auf die bereits langandauernde Landesabwesenheit der Beschwerdeführenden erscheint vorliegend aber zumindest fraglich, inwieweit ihnen eine Rück- kehr nach Syrien möglich und zumutbar wäre. Entsprechend ist vorliegend im Sinne einer Eventualbegründung gleichwohl auf deren Situation im Auf- enthaltsstaat einzugehen.

E. 5.4 Die Beschwerdeführenden halten sich seit August 2023 in Ägypten auf. Zuvor hatten sie seit 2019 im Sudan gelebt. Es ist weder ersichtlich noch wird substantiiert geltend gemacht, dass die Beschwerdeführenden in ih- rem Aufenthaltsstaat Ägypten im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV gefährdet wären. Namentlich ist in Würdigung sämtlicher Akten und medizinischer Dokumente nicht rechtsgenügend erstellt, dass die Herzerkrankung der Beschwerdeführerin 2 und das Trommelfellloch der Beschwerdeführerin 4 einer medizinischen Behandlung bedürften, welche in Ägypten nicht erhält- lich wäre und deren Ausbleiben sie unmittelbar einer konkreten Gefähr- dung von Leib und Leben im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV aussetzen würde.

E. 5.5 Inwieweit dies zum heutigen Zeitpunkt auch für den Sudan gilt, ist an- gesichts der dortigen allgemeinen Situation zweifelhaft, kann indes offen bleiben, nachdem weder ersichtlich ist noch geltend gemacht wird, dass die Beschwerdeführenden aus Ägypten wieder in den Sudan zurückkehren müssten.

E. 5.6 Zusammenfassend liegt weder eine Gefährdung im Herkunftsstaat Sy- rien noch im Aufenthaltsstaat Ägypten vor. Im Übrigen ist auch kein kon- kretes Risiko einer Rückschaffung aus Ägypten nach Syrien oder in den Sudan ersichtlich oder wird vorgebracht. Damit sind die Voraussetzungen für die Erteilung humanitärer Visa nicht erfüllt.

E. 5.7 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Lage für die Beschwerdeführenden schwierig ist. Jedoch kann aufgrund des Gesagten

F-825/2023 Seite 8 nicht von einer besonderen Notsituation ausgegangen werden, die ein be- hördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen würde. Der Umstand, dass in der Schweiz eine medizinische Behandlung besser und leichter zu- gänglich wäre, kann – für sich allein – ein behördliches Eingreifen nicht rechtfertigen (vgl. Urteil des BVGer F-1173/2016 vom 25. Januar 2017 E. 5.2). Es ist keine unmittelbare und konkrete Gefährdung der Betroffenen erkennbar, welche – zumindest unter dem Vorbehalt des in E. 5.1 Gesag- ten – die Ausstellung humanitärer Visa gestützt auf Art. 4 Abs. 2 VEV recht- fertigen würde.

E. 6 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Be- schwerde ist demzufolge abzuweisen.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen. Im vorliegenden Fall ist jedoch aus verfahrensökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Feb- ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskos- ten zu verzichten.

(Dispositiv nächste Seite)

F-825/2023 Seite 9

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Sebastian Kempe Aisha Luisoni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-825/2023 Urteil vom 6. Dezember 2023 Besetzung Richter Sebastian Kempe (Vorsitz), Richterin Susanne Genner,Richter Gregor Chatton, Gerichtsschreiberin Aisha Luisoni. Parteien

1. A._______, geb. (...) 1956,

2. B._______, geb. (...) 1963,

3. C._______, geb. (...) 1986,

4. D._______, geb. (...) 1988, alle aus Syrien, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Vorinstanz. Gegenstand Nationales Visum aus humanitären Gründen; Verfügung des SEM vom 3. Januar 2023. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden, eine syrische Familie, bestehend aus dem Vater, A._______ (Beschwerdeführer 1), der Mutter, B._______ (Beschwerdeführerin 2), und den beiden volljährigen Töchtern, C._______ (Beschwerdeführerin 3) und D._______ (Beschwerdeführerin 4), beantragten am 26. beziehungsweise 28. September 2022 bei der Schweizerischen Botschaft (nachfolgend: Botschaft) in Khartoum, Sudan, Visa aus humanitären Gründen (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 2, S. 50-81). B. Die Botschaft verweigerte die Ausstellung von Visa aus humanitären Gründen mit Formularverfügung vom 20. Oktober 2022 (SEM-act. 1, S. 37-43). C. Eine am 14. November 2022 gegen die Visaverweigerung erhobene Einsprache wies die Vorinstanz mit Verfügung vom 3. Januar 2023 ab (SEM-act. 3). D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 1. Februar 2023 gelangten die Beschwerdeführenden an das Bundesverwaltungsgericht und ersuchten sinngemäss um Aufhebung der Verfügung des SEM und um Ausstellung der beantragten Visa (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 1). E. Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 28. Februar 2023 auf Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 3). F. Per 1. März 2023 hat der vorsitzende Richter das vorliegende Verfahren aus organisatorischen Gründen vom vormaligen Instruktionsrichter übernommen. G. Mit Replik vom 27. März 2023 hielten die Beschwerdeführenden an ihren Begehren fest und reichten diverse medizinische Unterlagen ein (BVGer-act. 6). H. Die E-Mails der Beschwerdeführenden vom 20. April 2023, 27. April 2023 und 9. Mai 2023 leitete die Vorinstanz jeweils an das Bundesverwaltungsgericht weiter (BVGer-act. 7-9). I. Die Botschaft in Nairobi, Kenia, leitete dem Bundesverwaltungsgericht am 21. August 2023 die E-Mail der Beschwerdeführenden vom 9. August 2023 weiter, wonach sich diese nun in Kairo, Ägypten, befinden würden und in welcher sie um Weiterbehandlung ihrer Beschwerde baten (BVGer-act. 13). J. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM, die im Einspracheverfahren gegen die Verweigerung eines nationalen Visums aus humanitären Gründen ergehen, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 VGG). In diesem Bereich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten, die ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung der angefochtenen Verfügung haben, zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG), die Rechtsmittelfrist wurde gewahrt (Art. 50 Abs. 1 VwVG) und die Sachurteilsvoraussetzungen des Art. 52 Abs. 1 VwVG sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

2. Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern wie vorliegend keine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2014/1 E. 2). 3. 3.1 Als Staatsangehörige von Syrien unterliegen die Beschwerdeführenden für die Einreise in die Schweiz der Visumspflicht gemäss Art. 9 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204). Mit ihren Gesuchen beabsichtigen sie einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb diese nicht nach den Regeln zur Erteilung von Schengen-Visa, sondern nach den Bestimmungen des nationalen Rechts zu prüfen sind (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.5 und E. 3.6.1). 3.2 Gemäss Art. 4 Abs. 2 VEV kann in Abweichung von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen (vgl. Art. 4 Abs. 1 VEV) in begründeten Fällen aus humanitären Gründen ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt erteilt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere vor, wenn die betreffenden Personen im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sind. Praxisgemäss werden humanitäre Visa nur unter sehr restriktiven Bedingungen ausgestellt (vgl. BVGE 2015/5 E. 4.1.3). Diese werden dann als erfüllt angesehen, wenn bei einer Person aufgrund der konkreten Umstände davon ausgegangen werden muss, dass sie sich im Heimat- oder Herkunftsstaat in einer besonderen Notsituation befindet, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und es rechtfertigt, ihr - im Gegensatz zu anderen Personen in derselben Lage - ein Einreisevisum zu erteilen. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefährdung, die eine gesuchstellende Person mehr als andere betrifft, gegeben sein. Befindet sich die betroffene Person bereits in einem Drittstaat (BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3) oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt (vgl. Urteil des BVGer F-4658/2017 vom 7. Dezember 2018 E. 4.3) und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Das Visumgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Dabei können auch weitere Kriterien wie das Vorliegen von Bindungen zur Schweiz und die hier bestehenden Integrationsaussichten oder die Unmöglichkeit, in einem anderen Land um Schutz nachzusuchen, berücksichtigt werden (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; Urteil des BVGer F-4658/2017 vom 7. Dezember 2018 E. 3.2 f.). 3.3 Hinsichtlich der Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären Visums gemäss Art. 4 Abs. 2 VEV gilt ein gegenüber dem Asylverfahren erhöhtes Beweismass. Die Gefährdung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV muss offensichtlich sein; eine blosse Glaubhaftmachung genügt nicht (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; Urteile des BVGer F-4626/2021 vom 13. April 2023 E. 3.3; F-4827/2021 vom 13. März 2023; F-596/2022 vom 22. August 2022 E. 5.3 m.H.). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründet ihren ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, dass keine besondere Notsituation habe nachgewiesen werden können, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen würde. Die vorgebrachten Diagnosen betreffend die Beschwerdeführerinnen 2 und 4 seien durch die Arztberichte zwar objektiviert, jedoch hätten die Beschwerdeführenden im Sudan nicht alle Behandlungsmöglichkeiten ausgeschöpft. Syrer gälten im Sudan nach Einschätzung der sudanesischen Regierung als «arabische Brüder und Schwestern» und erhielten eine «proof of registration» sowie eine «assistance ID card» von der sudanesischen Flüchtlingsbehörde Commission for Refugees (nachfolgend: CoR) und dem United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR). Gemäss Angaben des UNHCR und der Internationalen Organisation für Migration (nachfolgend: IOM) werde Syrern im Sudan der gleiche Zugang zu medizinischen Leistungen gewährt wie anderen registrierten Bevölkerungsgruppen. Folglich könne davon ausgegangen werden, dass im Sudan eine minimale Grundversorgung gewährleistet sei. Aufgrund der fehlenden Angaben zur benötigten Behandlung der Beschwerdeführerinnen 2 und 4 und zu den Konsequenzen im Unterlassungsfall sei nicht von einer offensichtlichen und unmittelbaren Gefahr auszugehen. Folglich bestehe keine besondere Notsituation, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen würde, womit die Voraussetzungen für die Erteilung von humanitären Visa nicht erfüllt seien. 4.2 Die Beschwerdeführenden begründen ihre Gefährdung mit der ungenügenden medizinischen Versorgung der Beschwerdeführerinnen 2 und 4 im Sudan. Im Einzelnen leide die Beschwerdeführerin 2 an einer Herzrhythmusstörung, vermehrten Tachykardie-Anfällen sowie Diabetes und benötige eine elektrophysiologische Untersuchung zur Abklärung der Herzrhythmusstörung. Die Beschwerdeführerin 4 leide an einem Trommelfellloch und an chronischen Ohrentzündungen (medizinische Berichte in den Beilagen zur Beschwerde [BVGer-act. 1]). Die Beschwerdeführenden leiten aus den gesundheitlichen Problemen der Beschwerdeführerinnen 2 und 4 beziehungsweise der geltend gemachten Unverfügbarkeit der benötigten Behandlungen im Sudan eine Notlage für die ganze Familie ab. In ihrer Beschwerde bringen sie ausserdem vor, die IOM habe es abgelehnt, ihnen eine schriftliche Bestätigung auszustellen, welche belege, dass ihnen die medizinische Hilfe im Sudan verweigert werde. Auch die Vereinten Nationen würden die Syrer nicht bei Behandlungen im Ausland unterstützen, da sie keinen Flüchtlingsstatus hätten. Die sudanesische Flüchtlingsbehörde habe ihnen bestätigt, dass es im Sudan keine Behandlung für die Erkrankung der Beschwerdeführerin 2 gebe. 4.3 In ihrer Vernehmlassung weist die Vorinstanz darauf hin, dass der behandelnde Arzt der Beschwerdeführerin 2 gemäss Arztbericht vom 21. Januar 2023 mit der Behandlung fortfahren wollte, die Patientin zu diesem Zeitpunkt aber zögerte. Die Folgen bei Unterlassen der empfohlenen Untersuchung seien im Arztbericht hingegen nicht aufgeführt worden. Die Beschwerdeführenden hätten im Sudan offensichtlich Zugang zu Fachärzten und somit zu einer minimalen medizinischen Grundversorgung. Der Umstand, dass eine Behandlung andernorts möglicherweise besser wäre, ändere nichts daran, dass keine Notsituation vorliege. 4.4 Replikweise machen die Beschwerdeführenden geltend, der Arzt der Beschwerdeführerin 2 reise aktuell ausserhalb vom Sudan, weshalb die Bestätigung, welche Folgen ein Unterlassen der Behandlung hätten, nicht eingereicht werden könne. Ihr drohe jedoch ein plötzlicher Herzstillstand, wenn sie nicht behandelt werde. 5. 5.1 Ob das nationale Visum aus humanitären Gründen zur Abhilfe einer rein medizinischen Notlage - wie sie die Beschwerdeführenden geltend machen - überhaupt zur Verfügung steht, wurde bis anhin von der Rechtsprechung nicht abschliessend geklärt (vgl. hierzu etwa BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; 2015/5 E. 4.1.2; Urteile des BVGer F-2503/2022 vom 26. Juni 2023 E. 8; F-137/2021 vom 22. September 2021 E. 5.3; F-533/2020 E. 3.4; E-3577/2015 vom 29. Juni 2015 E. 6.2.2 m.w.H.; D-5815/2014 vom 11. Februar 2015 E. 4.5; Botschaft, S. 4490; Sylvain Félix/Jérôme Sieber/Gregor Chatton, Le «nouveau» visa humanitaire national : précision de cette notion à la lumière de la jurisprudence du Tribunal administratif fédéral, in: ASYL 3/2019, S. 11). Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, braucht die Frage vorliegend indes nicht in grundsätzlicher Weise geklärt zu werden. 5.2 Als Grund für die Erteilung eines humanitären Visums kommt in erster Linie eine unmittelbare und konkrete Gefährdung im Herkunftsstaat in Frage (vgl. Art. 4 Abs. 2 VEV). Die Beschwerdeführenden begründeten ihr Gesuch mit der Unverfügbarkeit von medizinischen Behandlungen im Sudan. Deren Unverfügbarkeit und eine damit einhergehende Gefährdung im Herkunftsstaat Syrien machten sie nicht geltend. Wird eine Gefährdung im Herkunftsstaat verneint oder - wie vorliegend - gar nicht erst geltend gemacht, fällt die Erteilung humanitärer Visa grundsätzlich von vornherein ausser Betracht, da mangels konkreter gegenteiliger Anhaltspunkte davon auszugehen ist, dass den Betroffenen ihr Herkunftsland als sicherer Staat zur Verfügung steht. 5.3 Angesichts der allgemeinen Situation in Syrien und im Hinblick auf die bereits langandauernde Landesabwesenheit der Beschwerdeführenden erscheint vorliegend aber zumindest fraglich, inwieweit ihnen eine Rückkehr nach Syrien möglich und zumutbar wäre. Entsprechend ist vorliegend im Sinne einer Eventualbegründung gleichwohl auf deren Situation im Aufenthaltsstaat einzugehen. 5.4 Die Beschwerdeführenden halten sich seit August 2023 in Ägypten auf. Zuvor hatten sie seit 2019 im Sudan gelebt. Es ist weder ersichtlich noch wird substantiiert geltend gemacht, dass die Beschwerdeführenden in ihrem Aufenthaltsstaat Ägypten im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV gefährdet wären. Namentlich ist in Würdigung sämtlicher Akten und medizinischer Dokumente nicht rechtsgenügend erstellt, dass die Herzerkrankung der Beschwerdeführerin 2 und das Trommelfellloch der Beschwerdeführerin 4 einer medizinischen Behandlung bedürften, welche in Ägypten nicht erhältlich wäre und deren Ausbleiben sie unmittelbar einer konkreten Gefährdung von Leib und Leben im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV aussetzen würde. 5.5 Inwieweit dies zum heutigen Zeitpunkt auch für den Sudan gilt, ist angesichts der dortigen allgemeinen Situation zweifelhaft, kann indes offen bleiben, nachdem weder ersichtlich ist noch geltend gemacht wird, dass die Beschwerdeführenden aus Ägypten wieder in den Sudan zurückkehren müssten. 5.6 Zusammenfassend liegt weder eine Gefährdung im Herkunftsstaat Syrien noch im Aufenthaltsstaat Ägypten vor. Im Übrigen ist auch kein konkretes Risiko einer Rückschaffung aus Ägypten nach Syrien oder in den Sudan ersichtlich oder wird vorgebracht. Damit sind die Voraussetzungen für die Erteilung humanitärer Visa nicht erfüllt. 5.7 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Lage für die Beschwerdeführenden schwierig ist. Jedoch kann aufgrund des Gesagten nicht von einer besonderen Notsituation ausgegangen werden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen würde. Der Umstand, dass in der Schweiz eine medizinische Behandlung besser und leichter zugänglich wäre, kann - für sich allein - ein behördliches Eingreifen nicht rechtfertigen (vgl. Urteil des BVGer F-1173/2016 vom 25. Januar 2017 E. 5.2). Es ist keine unmittelbare und konkrete Gefährdung der Betroffenen erkennbar, welche - zumindest unter dem Vorbehalt des in E. 5.1 Gesagten - die Ausstellung humanitärer Visa gestützt auf Art. 4 Abs. 2 VEV rechtfertigen würde.

6. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen. Im vorliegenden Fall ist jedoch aus verfahrensökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Sebastian Kempe Aisha Luisoni Versand: