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F-2553/2022

F-2553/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2024-03-14 · Deutsch CH

Nationales Visum

Sachverhalt

A. Der syrische Staatsangehörige A._______ ([…]; nachfolgend: Beschwer- deführer) reiste am 1. April 2018 in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Nach dem am 15. September 2022 ergangenen Rückweisungsurteil D-2299/2020 des Bundesverwaltungsgerichts stellte das SEM am 10. No- vember 2022 die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers fest und gewährte ihm Asyl. B. Am 29. Juni 2021 ersuchten die Ehefrau des Beschwerdeführers, B._______ (…), und ihre gemeinsamen Kinder, die Söhne C._______ (…) und D._______ (…) sowie (…) E._______ und F._______ (nachfolgend: Gesuchstellende), auf der Schweizer Vertretung in Beirut (Libanon) um die Ausstellung humanitärer Visa. C. Mit Formularverfügung vom 15. Juli 2021 verweigerte die Auslandvertre- tung die Ausstellung der beantragten Visa. D. Am 10. Mai 2022 wies die Vorinstanz die dagegen erhobene Einsprache des Beschwerdeführers vom 13. August 2021 ab. E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 8. Juni 2022 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt die Aufhebung der ange- fochtenen Verfügung und die Bewilligung der Einreise der Gesuchstellen- den; eventualiter sei die Rechtssache zwecks weiterer Sachverhaltsabklä- rungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Überdies ersuchte er in verfah- rensrechtlicher Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen Prozess- führung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Nachdem der Beschwerdeführer der Aufforderung zur Nachreichung der notwendigen Belege zur Prozessbedürftigkeit nachgekommen war, hiess das Bundesverwaltungsgericht seinen Antrag auf unentgeltliche Prozess- führung mit Zwischenverfügung vom 13. Juli 2022 gut.

F-2553/2022 Seite 3 G. Die Vorinstanz liess sich am 16. August 2022 vernehmen. Sie beantragt die Abweisung der Beschwerde. H. In seiner Replik vom 6. September 2022 hält der Beschwerdeführer an sei- nen Begehren und deren Begründung fest. I. Aus organisatorischen Gründen wurde im Frühling 2023 der vorsitzende Richter im Spruchkörper aufgenommen.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Einspracheentscheide des SEM betreffend humanitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer nahm am vorangegangen Einspracheverfahren teil und hat als Verfügungsadressat ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Er ist zur Be- schwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Da auch die übrigen Sach- urteilsvoraussetzungen (Rechtsmittelfrist [Art. 50 Abs. 1 VwVG] und die Form der Beschwerde [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) erfüllt sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts und, im Fall von Bundesbehörden, die Unangemes- senheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (Art. 62 Abs. 4

F-2553/2022 Seite 4 VwVG). Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage im Entscheidzeitpunkt (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2; 2014/1 E. 2).

E. 3.1 Als Staatsangehörige Syriens unterliegen die Gesuchstellenden für die Einreise in die Schweiz der Visumspflicht gemäss Art. 9 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204). Mit ihren Gesuchen beabsichtigen sie einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb diese nicht nach den Regeln zur Erteilung von Schen- gen-Visa, sondern nach den Bestimmungen des nationalen Rechts zu prü- fen sind (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.5 und E. 3.6.1).

E. 3.2 In Abweichung von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen (vgl. Art. 4 Abs. 1 VEV) kann in begründeten Fällen aus humanitären Gründen ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt erteilt werden. Gemäss Art. 4 Abs. 2 VEV liegt ein solcher Fall insbesondere vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist.

E. 3.3 Praxisgemäss werden humanitäre Visa nur unter sehr restriktiven Be- dingungen ausgestellt (vgl. BVGE 2015/5 E. 4.1.3 m.H.). Die Erteilung ei- nes Visums aus humanitären Gründen im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV setzt voraus, dass bei einer Person aufgrund der konkreten Umstände offen- sichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie sich im Heimat- oder Herkunftsstaat in einer besonderen Notsituation befindet, die ein behördli- ches Eingreifen zwingend erforderlich macht und es rechtfertigt, ihr ein Ein- reisevisum zu erteilen. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignis- sen oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefährdung, die sie mehr als andere Personen betrifft, gegeben sein. Dabei ist das Visumsgesuch unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Um- stände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunfts- land zu prüfen. Befindet sich die betroffene Person bereits in einem Dritt- staat oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3 sowie zuletzt statt vieler Urteil des BVGer F-4214/2022 vom 15. Januar 2024 E. 3.2 m.w.H.).

E. 3.4 Im Gegensatz zum Asylrecht besteht ein erhöhtes Beweismass bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären Visums.

F-2553/2022 Seite 5 Die Gefährdung muss offensichtlich sein; eine blosse Glaubhaftmachung genügt nicht (siehe BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; 2015/5 E. 4.1.3; ferner zu- letzt Urteile des BVGer F-1077/2022 vom 21. Februar 2024 E. 5.4 [zur Publikation vorgesehen] m.w.H; F-4214/2022 E. 4.3; F-239/2023 vom

14. Dezember 2023 E. 3.3).

E. 4 Strittig ist hauptsächlich, ob die Gesuchstellenden in Syrien offensichtlich einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefahr an Leib und Leben im Sinn von Art. 4 Abs. 2 VEV ausgesetzt wären, die sich massgeblich von anderen dortigen Personen abhebt.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer argumentiert im Wesentlichen, dass die Ge- suchstellenden sich in Syrien, in dessen nordöstlicher Provinz Al-Malikiya sie lebten, in einer Notlage befänden und auch im Libanon ihre existenzi- ellen Grundbedürfnisse nicht hätten befriedigen können. Hinzu komme, dass sie aufgrund ihres schlechten Gesundheitszustands besonders ver- letzlich seien. Konkret führt er aus, dass sie für die Einreichung ihrer Vi- sumsgesuche in den Libanon gereist seien. Dort sei es ihnen aber nicht möglich gewesen, sich beim UNHCR zu registrieren. Als nicht registrierte Personen hätten sie nicht im Land verbleiben dürfen, weshalb sie aus Furcht, mit einem Einreiseverbot belegt zu werden, wieder zurück nach Sy- rien hätten reisen müssen. Die Rückreise sei entsprechend nicht aus freien Stücken erfolgt. Ohnehin sei die Situation für syrische Staatsangehörige im Libanon äusserst schwierig. Namentlich seien medizinische Behandlungen nur gegen Bargeld- oder Kreditkartenzahlung erhältlich, ansonsten sei mit sehr langen Wartezeiten zu rechnen. Auch im bürgerkriegsversehrten Sy- rien sei die Lage desolat. Aufgrund der internationalen Sanktionen würden 85 % der Bevölkerung unter der Armutsgrenze leben. Die Lebensum- stände der Gesuchstellenden dort seien menschenunwürdig und lebens- bedrohlich. Eine erneute Ausreise in den Libanon käme nicht in Frage, weil sie auch da einer Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt wären. Seine Frau und sein Sohn seien aber dringend auf medizinische Versorgung angewie- sen. In Syrien sei diese nicht erhältlich gewesen. Es fehle dort bereits an einer regelmässigen Grundversorgung sowie an Medikamenten und quali- fiziertem Gesundheitspersonal. Abgesehen davon könne seine Frau auch wegen des sozialen Stigmas rund um psychische Erkrankungen nicht die psychologische Behandlung erhalten, die sie benötige. Sie sei wegen ihrer Erkrankung und der Abwesenheit ihres Ehemannes mit der Erziehung der Kinder überfordert und schlage diese, wodurch das Kindeswohl gefährdet sei.

F-2553/2022 Seite 6

E. 4.2 Den Akten lässt sich betreffend die geltend gemachten gesundheitli- chen Beschwerden Folgendes entnehmen:

E. 4.2.1 Das Zeugnis eines syrischen Facharztes für urologische Chirurgie und Reproduktionsmedizin vom (…) 2020 attestiert der Ehefrau des Be- schwerdeführers einen (…) Reflux (…) mit (…) Nierensteinen. Hierfür kon- sultiere sie seit (…) seine Praxis und habe operiert werden müssen (Trans- plantation des […] Harnleiters, […]). Es sei eine Lithotripsie (Zertrümme- rung der Nierensteine) versucht worden; diese sei jedoch misslungen. Sie benötige nun eine Transplantation des (…) Harnleiters mit perkutaner Ne- phrolithotomie (Nierensteinentfernung). Der Facharzt gibt an, dass die not- wendigen Interventionen aktuell in Syrien nicht möglich seien. Gemäss ei- nem weiteren Bericht eines syrischen Arztes vom (…) 2020 weise die Ge- suchstellerin neurologische Symptome auf, die auf eine Rückenmarkver- letzung hindeuteten und zu multipler Neuropathie mit Anfällen von Be- wusstlosigkeit führen würden. Sie benötige weiterführende neurologische Untersuchungen mit Operationen der Nerven und Sehnen. Diese Verfah- ren seien derzeit in Syrien nicht verfügbar. Der replikweise eingereichte Arztbericht vom (…) 2022 eines Neurologen, der im nordirakischen X._______ praktiziert, stellt bei der Gesuchstellerin Panikattacken, soziale Isolation, zusammenhangslose Gedanken, Angst, Unruhe, aggressive At- tacken und Suizidversuche fest. Der Neurologe folgert, dass sie deswegen ihre vier Kinder schlage. Er führt dieses Verhalten auf die Abwesenheit des Beschwerdeführers zurück. Abschliessend vermerkt er, dass sie aufgrund dieser Symptomatik behandelt worden sei und sich nunmehr in Nachbe- handlung befinde.

E. 4.2.2 Das jüngste Kind des Beschwerdeführers hat gemäss dem Bericht eines syrischen Arztes vom (…) 2022 im Alter von (…) Jahren eine Impres- sionsschädelfraktur erlitten und sich einer Operation unterziehen müssen. Es habe einen postoperativen Abszess entwickelt, für dessen Behandlung der Arzt darauf hinweist, dass eine Reise ins Ausland nötig sei. Diesbezüg- lich wurden der Vorinstanz Fotos des Jungen eingereicht, die ihn mit Kopf- verband und einer mehreren Zentimeter grossen Narbe an der Kopfdecke zeigen.

E. 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Situation für die sich in Syrien aufhaltenden Gesuchstellenden schwierig und belastend sein dürfte (zur Lage in Al-Malikiya siehe zuletzt Urteil des BVGer F-1736/2022 vom 29. Januar 2024 E. 8.3 m.H.). Allerdings ist die syrische Bevölkerung im Allgemeinen von der zweifellos prekären wirtschaftlichen

F-2553/2022 Seite 7 und sicherheitspolitischen Lage – und nicht einzig die Gesuchstellenden individuell – betroffen. Eine besonders gelagerte Gefährdungssituation der Gesuchstellenden im Vergleich zu anderen in Syrien lebenden Personen ist zu verneinen, da erstere keinerlei Risikoprofil (dazu statt vieler: Urteil des BVGer F-239/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 4.4.4 f.) aufweisen.

E. 4.4 Bei dieser Ausgangslage bleibt zu prüfen, ob die Gesuchstellenden ein- zig aufgrund des Gesundheitszustands der Ehefrau und des jüngsten Kin- des des Beschwerdeführers unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sind:

E. 4.4.1 Betreffend die Ehefrau lässt sich den Akten entnehmen, dass sie für ihre Harnleiter- und Nierensteinbeschwerden seit mehreren Jahren in Sy- rien in Behandlung ist. Daraus ist zu schliessen, dass die Gesuchstellerin

– entgegen den Ausführungen in der Beschwerde – trotz der bestehenden Einschränkungen Zugang zu medizinischer Versorgung in Syrien hat (siehe United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs [OCHA], Humanitarian Needs Overview: Syrian Arab Republic, Dezem- ber 2022, S. 100 ff.). Offenbar wurde auch ein Operationsversuch unter- nommen, wobei unklar bleibt, wo der Eingriff stattgefunden hat und wes- halb dieser gescheitert ist. Zwar führt der behandelnde syrische Urologe aus, eine weitere operative Intervention zur Transplantation des Harnleiters sei in Syrien nicht möglich. Allerdings äussert er sich nicht zu den Gründen für diese Einschätzung. Im Arztzeugnis wird nicht substanziiert dargelegt, an welchen gesundheitlichen Einschränkungen die Gesuchstellerin leidet, weshalb die benötigte Operation nur im Ausland möglich sein sollte und welche konkreten Komplikationen mit einer nicht ausgeführten Operation verbunden wären. Es ist entsprechend nicht erstellt, dass sich die Gesuch- stellerin in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet oder sie einem realen Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszu- standes ausgesetzt ist, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde. Eine unmittelbare, ernst- hafte und konkrete Gefährdung ihrer Person ist vor diesem Hintergrund zu verneinen. Dasselbe gilt, mutatis mutandis, für die geltend gemachten neu- rologischen Symptome, die im Attest des behandelnden syrischen Arztes nur sehr allgemein beschrieben sind und sich betreffend deren angegebe- nen Ursachen (Rückenmarkverletzung) auf Mutmassungen beschränken. Schliesslich sind auch die psychologischen Symptome, die ein Neurologe im Nordirak diagnostiziert und behandelt hat, nur stichwortartig und ohne Erläuterungen aufgelistet. Soweit der Neurologe davon ausgeht, die

F-2553/2022 Seite 8 Symptomatik sei auf die Abwesenheit des Ehemannes zurückzuführen, ist daran zu erinnern, dass das humanitäre Visum nicht dazu verwendet wer- den darf, ein ausländerrechtliches Familiennachzugsverfahren zu umge- hen (vgl. etwa Urteile des BVGer F-3367/2022 vom 30. Oktober 2023 E. 5.3; F-929/2022 vom 7. Februar 2023 E. 4.7). Darüber hinaus ist eine Einschätzung der Schwere, des Verlaufs und der Dringlichkeit der psychi- schen Erkrankung auf Basis der vom Neurologen festgehaltenen Stich- worte (Pa- nikattacken, soziale Isolation, zusammenhangslose Gedanken, Angst, Un- ruhe, aggressive Attacken und Suizidversuche) nicht möglich. Entspre- chend haben der Beschwerdeführer und die Gesuchstellenden den Ge- sundheitszustand der Ehefrau auch in dieser Hinsicht nicht genügend be- legt. Insgesamt ist damit sowohl hinsichtlich der physischen als auch der psychischen Beschwerden nicht erstellt, dass ein Verbleib in Syrien eine Behandlung gänzlich verunmöglichen und dadurch eine unmittelbare Ge- fährdung der Gesuchstellerin darstellen würde. Dies gilt umso mehr, als sie tatsächlich medizinisch behandelt worden ist: in Syrien für die körperlichen Beschwerden und im Nordirak für die psychische Symptomatik.

E. 4.4.2 Auch der (…) geborene Sohn des Beschwerdeführers hat sich nach der erlittenen Impressionsschädelfraktur gemäss beigelegtem Arztzeugnis in Syrien (…) 2022 einer Operation unterziehen können. Zum erwähnten postoperativen Abszess und der dafür notwendigen Nachbehandlung aus- serhalb Syriens sind keine Belege beigebracht worden. Ebenso bleibt un- klar, ob und inwieweit der Junge heute noch an etwaigen Folgen der Frak- tur leidet und ob er weiterhin auf Behandlung angewiesen ist.

E. 4.4.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Gesuchstellenden könnten sich (weitere) medizinische Behandlungen nicht leisten und er sich als Fürsorgeabhängiger ausserstande sehe, sie zu unterstützen, ist darauf hinzuweisen, dass die fehlende Erschwinglichkeit einer medizinischen Be- handlung allein nicht genügt, um eine besondere Notsituation im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 4 Abs. 2 VEV zu begründen (vgl. Urteil des BVGer F-5064/2021 vom 23. Januar 2023 E. 7.3 m.w.H.).

E. 4.4.4 Vor diesem Hintergrund ist die vorgebrachte medizinische Notlage der Gesuchstellenden nicht hinreichend erstellt. Ohnehin ist nicht ab- schliessend geklärt – und kann auch vorliegend aufgrund der nicht nach- gewiesenen Notsituation offengelassen werden –, ob das nationale Visum aus humanitären Gründen gemäss Art. 4 Abs. 2 VEV zur Abhilfe einer rein medizinischen Notlage überhaupt zur Verfügung stünde (siehe hierzu etwa

F-2553/2022 Seite 9 BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; Urteile des BVGer F-1077/2022 E. 6.2; F-825/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 5.1 m.w.H).

E. 4.5 Schliesslich liegt auch im Licht des von Syrien ratifizierten Übereinkom- mens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) keine Notsituation vor. Nach dem Ausgeführten ist nicht hinrei- chend erstellt, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers aus gesundheitli- chen Gründen nicht in der Lage wäre, ihren elterlichen Pflichten nachzu- kommen. Ferner können die Kinder des Beschwerdeführers aus der räum- lichen Trennung von ihrem Vater nichts zu ihren Gunsten ableiten. Einen unmittelbaren Anspruch auf die Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewil- ligung, a fortiori also auch einen Anspruch auf ein humanitäres Visum, ge- währt die KRK nicht (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.5.2; 139 I 315 E. 2.4; je m.w.H.; Urteil F-3367 E. 5.3).

E. 4.6 Nach dem Gesagten ist weder dargetan noch ersichtlich, dass die Ge- suchstellenden in Syrien offensichtlich einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefahr an Leib und Leben im Sinn von Art. 4 Abs. 2 VEV ausgesetzt wären, die sich massgeblich von der Situation anderer dort le- bender Personen abhebt. Weiterungen zur Lage in Syrien, zur Situation syrischer Schutzsuchender im Libanon und zum Zugang zur dortigen me- dizinischen Versorgung erübrigen sich bei der gegebenen Ausgangslage mangels Entscheidrelevanz. Die in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sowie des rechtli- chen Gehörs erweisen sich als unbegründet. Der Eventualantrag auf Rück- weisung der Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung ist folglich abzu- weisen (vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5 m.w.H. zur antizipierten Beweiswürdi- gung).

E. 5 Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Gesuchstellenden die Voraussetzun- gen für die Erteilung humanitärer Visa nach Art. 4 Abs. 2 VEV nicht erfüllen und die Vorinstanz die Ausstellung der nachgesuchten Visa zu Recht ver- weigerte. Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtmäs- sig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der Gut- heissung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege werden jedoch keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 65 Abs. 1 VwVG).

F-2553/2022 Seite 10

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Basil Cupa Christa Preisig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-2553/2022 Urteil vom 14. März 2024 Besetzung Richter Basil Cupa (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richterin Susanne Genner, Gerichtsschreiberin Christa Preisig. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nationales Visum aus humanitären Gründen; Verfügung des SEM vom 10. Mai 2022. Sachverhalt: A. Der syrische Staatsangehörige A._______ ([...]; nachfolgend: Beschwerdeführer) reiste am 1. April 2018 in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Nach dem am 15. September 2022 ergangenen Rückweisungsurteil D-2299/2020 des Bundesverwaltungsgerichts stellte das SEM am 10. November 2022 die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers fest und gewährte ihm Asyl. B. Am 29. Juni 2021 ersuchten die Ehefrau des Beschwerdeführers, B._______ (...), und ihre gemeinsamen Kinder, die Söhne C._______ (...) und D._______ (...) sowie (...) E._______ und F._______ (nachfolgend: Gesuchstellende), auf der Schweizer Vertretung in Beirut (Libanon) um die Ausstellung humanitärer Visa. C. Mit Formularverfügung vom 15. Juli 2021 verweigerte die Auslandvertretung die Ausstellung der beantragten Visa. D. Am 10. Mai 2022 wies die Vorinstanz die dagegen erhobene Einsprache des Beschwerdeführers vom 13. August 2021 ab. E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 8. Juni 2022 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Bewilligung der Einreise der Gesuchstellenden; eventualiter sei die Rechtssache zwecks weiterer Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Überdies ersuchte er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Nachdem der Beschwerdeführer der Aufforderung zur Nachreichung der notwendigen Belege zur Prozessbedürftigkeit nachgekommen war, hiess das Bundesverwaltungsgericht seinen Antrag auf unentgeltliche Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 13. Juli 2022 gut. G. Die Vorinstanz liess sich am 16. August 2022 vernehmen. Sie beantragt die Abweisung der Beschwerde. H. In seiner Replik vom 6. September 2022 hält der Beschwerdeführer an seinen Begehren und deren Begründung fest. I. Aus organisatorischen Gründen wurde im Frühling 2023 der vorsitzende Richter im Spruchkörper aufgenommen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Einspracheentscheide des SEM betreffend humanitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer nahm am vorangegangen Einspracheverfahren teil und hat als Verfügungsadressat ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Er ist zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Rechtsmittelfrist [Art. 50 Abs. 1 VwVG] und die Form der Beschwerde [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und, im Fall von Bundesbehörden, die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage im Entscheidzeitpunkt (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2; 2014/1 E. 2). 3. 3.1 Als Staatsangehörige Syriens unterliegen die Gesuchstellenden für die Einreise in die Schweiz der Visumspflicht gemäss Art. 9 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204). Mit ihren Gesuchen beabsichtigen sie einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb diese nicht nach den Regeln zur Erteilung von Schengen-Visa, sondern nach den Bestimmungen des nationalen Rechts zu prüfen sind (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.5 und E. 3.6.1). 3.2 In Abweichung von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen (vgl. Art. 4 Abs. 1 VEV) kann in begründeten Fällen aus humanitären Gründen ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt erteilt werden. Gemäss Art. 4 Abs. 2 VEV liegt ein solcher Fall insbesondere vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. 3.3 Praxisgemäss werden humanitäre Visa nur unter sehr restriktiven Bedingungen ausgestellt (vgl. BVGE 2015/5 E. 4.1.3 m.H.). Die Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV setzt voraus, dass bei einer Person aufgrund der konkreten Umstände offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie sich im Heimat- oder Herkunftsstaat in einer besonderen Notsituation befindet, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und es rechtfertigt, ihr ein Einreisevisum zu erteilen. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefährdung, die sie mehr als andere Personen betrifft, gegeben sein. Dabei ist das Visumsgesuch unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland zu prüfen. Befindet sich die betroffene Person bereits in einem Drittstaat oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3 sowie zuletzt statt vieler Urteil des BVGer F-4214/2022 vom 15. Januar 2024 E. 3.2 m.w.H.). 3.4 Im Gegensatz zum Asylrecht besteht ein erhöhtes Beweismass bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären Visums. Die Gefährdung muss offensichtlich sein; eine blosse Glaubhaftmachung genügt nicht (siehe BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; 2015/5 E. 4.1.3; ferner zuletzt Urteile des BVGer F-1077/2022 vom 21. Februar 2024 E. 5.4 [zur Publikation vorgesehen] m.w.H; F-4214/2022 E. 4.3; F-239/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 3.3).

4. Strittig ist hauptsächlich, ob die Gesuchstellenden in Syrien offensichtlich einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefahr an Leib und Leben im Sinn von Art. 4 Abs. 2 VEV ausgesetzt wären, die sich massgeblich von anderen dortigen Personen abhebt. 4.1 Der Beschwerdeführer argumentiert im Wesentlichen, dass die Gesuchstellenden sich in Syrien, in dessen nordöstlicher Provinz Al-Malikiya sie lebten, in einer Notlage befänden und auch im Libanon ihre existenziellen Grundbedürfnisse nicht hätten befriedigen können. Hinzu komme, dass sie aufgrund ihres schlechten Gesundheitszustands besonders verletzlich seien. Konkret führt er aus, dass sie für die Einreichung ihrer Visumsgesuche in den Libanon gereist seien. Dort sei es ihnen aber nicht möglich gewesen, sich beim UNHCR zu registrieren. Als nicht registrierte Personen hätten sie nicht im Land verbleiben dürfen, weshalb sie aus Furcht, mit einem Einreiseverbot belegt zu werden, wieder zurück nach Syrien hätten reisen müssen. Die Rückreise sei entsprechend nicht aus freien Stücken erfolgt. Ohnehin sei die Situation für syrische Staatsangehörige im Libanon äusserst schwierig. Namentlich seien medizinische Behandlungen nur gegen Bargeld- oder Kreditkartenzahlung erhältlich, ansonsten sei mit sehr langen Wartezeiten zu rechnen. Auch im bürgerkriegsversehrten Syrien sei die Lage desolat. Aufgrund der internationalen Sanktionen würden 85 % der Bevölkerung unter der Armutsgrenze leben. Die Lebensumstände der Gesuchstellenden dort seien menschenunwürdig und lebensbedrohlich. Eine erneute Ausreise in den Libanon käme nicht in Frage, weil sie auch da einer Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt wären. Seine Frau und sein Sohn seien aber dringend auf medizinische Versorgung angewiesen. In Syrien sei diese nicht erhältlich gewesen. Es fehle dort bereits an einer regelmässigen Grundversorgung sowie an Medikamenten und qualifiziertem Gesundheitspersonal. Abgesehen davon könne seine Frau auch wegen des sozialen Stigmas rund um psychische Erkrankungen nicht die psychologische Behandlung erhalten, die sie benötige. Sie sei wegen ihrer Erkrankung und der Abwesenheit ihres Ehemannes mit der Erziehung der Kinder überfordert und schlage diese, wodurch das Kindeswohl gefährdet sei. 4.2 Den Akten lässt sich betreffend die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden Folgendes entnehmen: 4.2.1 Das Zeugnis eines syrischen Facharztes für urologische Chirurgie und Reproduktionsmedizin vom (...) 2020 attestiert der Ehefrau des Beschwerdeführers einen (...) Reflux (...) mit (...) Nierensteinen. Hierfür konsultiere sie seit (...) seine Praxis und habe operiert werden müssen (Transplantation des [...] Harnleiters, [...]). Es sei eine Lithotripsie (Zertrümmerung der Nierensteine) versucht worden; diese sei jedoch misslungen. Sie benötige nun eine Transplantation des (...) Harnleiters mit perkutaner Nephrolithotomie (Nierensteinentfernung). Der Facharzt gibt an, dass die notwendigen Interventionen aktuell in Syrien nicht möglich seien. Gemäss einem weiteren Bericht eines syrischen Arztes vom (...) 2020 weise die Gesuchstellerin neurologische Symptome auf, die auf eine Rückenmarkverletzung hindeuteten und zu multipler Neuropathie mit Anfällen von Bewusstlosigkeit führen würden. Sie benötige weiterführende neurologische Untersuchungen mit Operationen der Nerven und Sehnen. Diese Verfahren seien derzeit in Syrien nicht verfügbar. Der replikweise eingereichte Arztbericht vom (...) 2022 eines Neurologen, der im nordirakischen X._______ praktiziert, stellt bei der Gesuchstellerin Panikattacken, soziale Isolation, zusammenhangslose Gedanken, Angst, Unruhe, aggressive Attacken und Suizidversuche fest. Der Neurologe folgert, dass sie deswegen ihre vier Kinder schlage. Er führt dieses Verhalten auf die Abwesenheit des Beschwerdeführers zurück. Abschliessend vermerkt er, dass sie aufgrund dieser Symptomatik behandelt worden sei und sich nunmehr in Nachbehandlung befinde. 4.2.2 Das jüngste Kind des Beschwerdeführers hat gemäss dem Bericht eines syrischen Arztes vom (...) 2022 im Alter von (...) Jahren eine Impressionsschädelfraktur erlitten und sich einer Operation unterziehen müssen. Es habe einen postoperativen Abszess entwickelt, für dessen Behandlung der Arzt darauf hinweist, dass eine Reise ins Ausland nötig sei. Diesbezüglich wurden der Vorinstanz Fotos des Jungen eingereicht, die ihn mit Kopfverband und einer mehreren Zentimeter grossen Narbe an der Kopfdecke zeigen. 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Situation für die sich in Syrien aufhaltenden Gesuchstellenden schwierig und belastend sein dürfte (zur Lage in Al-Malikiya siehe zuletzt Urteil des BVGer F-1736/2022 vom 29. Januar 2024 E. 8.3 m.H.). Allerdings ist die syrische Bevölkerung im Allgemeinen von der zweifellos prekären wirtschaftlichen und sicherheitspolitischen Lage - und nicht einzig die Gesuchstellenden individuell - betroffen. Eine besonders gelagerte Gefährdungssituation der Gesuchstellenden im Vergleich zu anderen in Syrien lebenden Personen ist zu verneinen, da erstere keinerlei Risikoprofil (dazu statt vieler: Urteil des BVGer F-239/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 4.4.4 f.) aufweisen. 4.4 Bei dieser Ausgangslage bleibt zu prüfen, ob die Gesuchstellenden einzig aufgrund des Gesundheitszustands der Ehefrau und des jüngsten Kindes des Beschwerdeführers unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sind: 4.4.1 Betreffend die Ehefrau lässt sich den Akten entnehmen, dass sie für ihre Harnleiter- und Nierensteinbeschwerden seit mehreren Jahren in Syrien in Behandlung ist. Daraus ist zu schliessen, dass die Gesuchstellerin - entgegen den Ausführungen in der Beschwerde - trotz der bestehenden Einschränkungen Zugang zu medizinischer Versorgung in Syrien hat (siehe United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs [OCHA], Humanitarian Needs Overview: Syrian Arab Republic, Dezember 2022, S. 100 ff.). Offenbar wurde auch ein Operationsversuch unternommen, wobei unklar bleibt, wo der Eingriff stattgefunden hat und weshalb dieser gescheitert ist. Zwar führt der behandelnde syrische Urologe aus, eine weitere operative Intervention zur Transplantation des Harnleiters sei in Syrien nicht möglich. Allerdings äussert er sich nicht zu den Gründen für diese Einschätzung. Im Arztzeugnis wird nicht substanziiert dargelegt, an welchen gesundheitlichen Einschränkungen die Gesuchstellerin leidet, weshalb die benötigte Operation nur im Ausland möglich sein sollte und welche konkreten Komplikationen mit einer nicht ausgeführten Operation verbunden wären. Es ist entsprechend nicht erstellt, dass sich die Gesuchstellerin in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet oder sie einem realen Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt ist, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde. Eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung ihrer Person ist vor diesem Hintergrund zu verneinen. Dasselbe gilt, mutatis mutandis, für die geltend gemachten neurologischen Symptome, die im Attest des behandelnden syrischen Arztes nur sehr allgemein beschrieben sind und sich betreffend deren angegebenen Ursachen (Rückenmarkverletzung) auf Mutmassungen beschränken. Schliesslich sind auch die psychologischen Symptome, die ein Neurologe im Nordirak diagnostiziert und behandelt hat, nur stichwortartig und ohne Erläuterungen aufgelistet. Soweit der Neurologe davon ausgeht, die Symptomatik sei auf die Abwesenheit des Ehemannes zurückzuführen, ist daran zu erinnern, dass das humanitäre Visum nicht dazu verwendet werden darf, ein ausländerrechtliches Familiennachzugsverfahren zu umgehen (vgl. etwa Urteile des BVGer F-3367/2022 vom 30. Oktober 2023 E. 5.3; F-929/2022 vom 7. Februar 2023 E. 4.7). Darüber hinaus ist eine Einschätzung der Schwere, des Verlaufs und der Dringlichkeit der psychischen Erkrankung auf Basis der vom Neurologen festgehaltenen Stichworte (Pa-nikattacken, soziale Isolation, zusammenhangslose Gedanken, Angst, Unruhe, aggressive Attacken und Suizidversuche) nicht möglich. Entsprechend haben der Beschwerdeführer und die Gesuchstellenden den Gesundheitszustand der Ehefrau auch in dieser Hinsicht nicht genügend belegt. Insgesamt ist damit sowohl hinsichtlich der physischen als auch der psychischen Beschwerden nicht erstellt, dass ein Verbleib in Syrien eine Behandlung gänzlich verunmöglichen und dadurch eine unmittelbare Gefährdung der Gesuchstellerin darstellen würde. Dies gilt umso mehr, als sie tatsächlich medizinisch behandelt worden ist: in Syrien für die körperlichen Beschwerden und im Nordirak für die psychische Symptomatik. 4.4.2 Auch der (...) geborene Sohn des Beschwerdeführers hat sich nach der erlittenen Impressionsschädelfraktur gemäss beigelegtem Arztzeugnis in Syrien (...) 2022 einer Operation unterziehen können. Zum erwähnten postoperativen Abszess und der dafür notwendigen Nachbehandlung ausserhalb Syriens sind keine Belege beigebracht worden. Ebenso bleibt unklar, ob und inwieweit der Junge heute noch an etwaigen Folgen der Fraktur leidet und ob er weiterhin auf Behandlung angewiesen ist. 4.4.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Gesuchstellenden könnten sich (weitere) medizinische Behandlungen nicht leisten und er sich als Fürsorgeabhängiger ausserstande sehe, sie zu unterstützen, ist darauf hinzuweisen, dass die fehlende Erschwinglichkeit einer medizinischen Behandlung allein nicht genügt, um eine besondere Notsituation im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 4 Abs. 2 VEV zu begründen (vgl. Urteil des BVGer F-5064/2021 vom 23. Januar 2023 E. 7.3 m.w.H.). 4.4.4 Vor diesem Hintergrund ist die vorgebrachte medizinische Notlage der Gesuchstellenden nicht hinreichend erstellt. Ohnehin ist nicht abschliessend geklärt - und kann auch vorliegend aufgrund der nicht nachgewiesenen Notsituation offengelassen werden -, ob das nationale Visum aus humanitären Gründen gemäss Art. 4 Abs. 2 VEV zur Abhilfe einer rein medizinischen Notlage überhaupt zur Verfügung stünde (siehe hierzu etwa BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; Urteile des BVGer F-1077/2022 E. 6.2; F-825/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 5.1 m.w.H). 4.5 Schliesslich liegt auch im Licht des von Syrien ratifizierten Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) keine Notsituation vor. Nach dem Ausgeführten ist nicht hinreichend erstellt, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage wäre, ihren elterlichen Pflichten nachzukommen. Ferner können die Kinder des Beschwerdeführers aus der räumlichen Trennung von ihrem Vater nichts zu ihren Gunsten ableiten. Einen unmittelbaren Anspruch auf die Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung, a fortiori also auch einen Anspruch auf ein humanitäres Visum, gewährt die KRK nicht (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.5.2; 139 I 315 E. 2.4; je m.w.H.; Urteil F-3367 E. 5.3). 4.6 Nach dem Gesagten ist weder dargetan noch ersichtlich, dass die Gesuchstellenden in Syrien offensichtlich einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefahr an Leib und Leben im Sinn von Art. 4 Abs. 2 VEV ausgesetzt wären, die sich massgeblich von der Situation anderer dort lebender Personen abhebt. Weiterungen zur Lage in Syrien, zur Situation syrischer Schutzsuchender im Libanon und zum Zugang zur dortigen medizinischen Versorgung erübrigen sich bei der gegebenen Ausgangslage mangels Entscheidrelevanz. Die in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sowie des rechtlichen Gehörs erweisen sich als unbegründet. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung ist folglich abzuweisen (vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5 m.w.H. zur antizipierten Beweiswürdigung).

5. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Gesuchstellenden die Voraussetzungen für die Erteilung humanitärer Visa nach Art. 4 Abs. 2 VEV nicht erfüllen und die Vorinstanz die Ausstellung der nachgesuchten Visa zu Recht verweigerte. Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der Gutheissung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege werden jedoch keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Basil Cupa Christa Preisig Versand: