Nationales Visum
Sachverhalt
A. Mit Verfügung vom 4. Mai 2021 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft von A._______ (syrischer Staatsangehöriger, nachfolgend: Beschwerdeführer), lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Wegweisungsvollzug jedoch zugunsten einer vorläufigen Aufnahme einstweilen auf. B. Am 7. März 2022 beantragten die syrischen Staatsangehörigen B._______ und C._______ (Ehefrau und Sohn des Beschwerdeführers, nachfolgend: Gesuchstellende) auf der Schweizer Botschaft im Libanon die Erteilung humanitärer Visa. C. Die Schweizer Botschaft verweigerte mit Formularverfügung vom 31. März 2022 die Erteilung der nachgesuchten Visa. D. Mit Verfügung vom 6. Juli 2022 wies die Vorinstanz die dagegen erhobene Einsprache des Beschwerdeführers ab. E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 4. August 2022 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei die Beschwerde gutzuheissen und den Gesuchstellenden die Einreise in die Schweiz so rasch wie möglich zu bewilligen. Eventualiter sei die Sache zwecks weiterer Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Überdies ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. F. Das Bundesverwaltungsgericht wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 31. August 2022 ab. G. Mit Vernehmlassung vom 26. Oktober 2022 beantragte die Vorinstanz die Beschwerdeabweisung. H. Aus organisatorischen Gründen wurde im Frühjahr 2023 für die bisherige Instruktionsrichterin der vorsitzende Richter im Spruchkörper aufgenommen.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Einspracheentscheide des SEM betreffend humanitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Ehemann beziehungsweise Vater der beiden Gesuchstellenden zur Beschwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. BVGE 2015/5 E. 1.3). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Rechtsmittelfrist [Art. 50 Abs. 1 VwVG] und Form der Beschwerde [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist folglich einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und, im Falle von Bundesbehörden, die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage im Entscheidzeitpunkt (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.).
E. 3.1 Als Staatsangehörige Syriens unterliegen die Gesuchstellenden der Visumspflicht gemäss Art. 9 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204). Mit ihren Gesuchen beabsichtigen sie einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb diese nicht nach den Regeln zur Erteilung von Schengen-Visa (vgl. Urteil des BVGer F-3968/2017 vom 20. Juni 2019 E. 4.3), sondern nach den Bestimmungen des nationalen Rechts zu prüfen sind (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.5 und E. 3.6.1).
E. 3.2 Ausländerinnen und Ausländern, welche die allgemeinen Einreisevor-aussetzungen (vgl. Art. 4 Abs. 1 VEV) nicht erfüllen, kann in begründeten Fällen aus humanitären Gründen ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt erteilt werden. Ein solcher Fall liegt vor, wenn bei einer Person aufgrund der konkreten Umstände offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist (Art. 4 Abs. 2 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 3 AIG).
E. 3.3 Im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung humanitärer Visa wurden die Einreisevoraussetzungen noch restriktiver gestaltet als dies beim früheren sogenannten «Botschaftsasyl» der Fall war (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; 2015/5 E. 4.1.2 f.; siehe ferner E. 4.4 hiernach). Die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums ausnahmsweise rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefährdung gegeben sein. Befindet sich die betroffene Person bereits in einem Drittstaat oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; 2015/5 E. 4.1.3; Urteil des BVGer F-4139/2022 vom 19. Juni 2023 E. 3.2; je m.w.H.). Das Visumsgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland zu prüfen. Dabei sind weitere Kriterien wie das Bestehen enger Bindungen zur Schweiz und die hier bestehenden Integrationsaussichten oder die objektive Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit, in einem anderen Land um Schutz nachzusuchen, zu beachten (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; Urteil des BVGer F-3278/2021 vom 10. Januar 2022 E. 3.3).
E. 3.4 Allein das freiwillige Aufsuchen einer Schweizer Auslandsvertretung zwecks Stellung eines humanitären Visums begründet seitens der Schweiz keine internationale Schutzpflicht, weil sich die gesuchstellende Person damit nicht der Hoheitsgewalt der Eidgenossenschaft unterstellt (siehe mutatis mutandis Urteil des EGMR M.N. u.a. gegen Belgien vom 5. Mai 2020, Grosse Kammer 3599/18, §§ 96 ff.). Im Gegensatz zum Asylrecht gilt für die Erteilung eines humanitären Visums ein erhöhtes Beweismass. Die Gefährdung muss offensichtlich sein; eine blosse Glaubhaftmachung genügt nicht (siehe BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; 2015/5 E. 4.1.3; ferner Urteile des BVGer F-4626/2021 vom 13. April 2023 E. 3.3; F-4827/2021 vom 13. März 2023 E. 3.4). Dies ergibt sich nicht zuletzt aus dem Umstand, dass mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359) per 29. September 2012 die Möglichkeit aufgehoben wurde, direkt bei einer Schweizer Auslandsvertretung ein Asylgesuch einzureichen und stattdessen das strenger ausgestaltete Rechtsinstitut des humanitären Visums geschaffen wurde (einlässlich dazu: BVGE 2015/5 E. 4.1 m.w.H., insbesondere unter Verweis auf die Botschaft vom 26. Mai 2010 zur Änderung des Asylgesetzes, BBl 2010 4455, 4490).
E. 4 Strittig ist, ob die Gesuchstellenden in ihrem Heimatland Syrien offensichtlich einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefahr an Leib und Leben im Sinn von Art. 4 Abs. 2 VEV ausgesetzt sind, die sich massgeblich von anderen dortigen Personen abhebt.
E. 4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, falls die Gesuchstellenden in Syrien unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet wären, würden sie wohl nicht weiterhin dort leben. Weder im Gesuch noch in der Einsprache sei eine gegen sie gerichtete Verfolgung substantiiert vorgebracht worden. Vielmehr hätten sie geltend gemacht, die Gesuchstellerin 1 müsse sich einer weiteren Operation unterziehen und die Lebensbedingungen in Syrien seien prekär. Diese Vorbringen vermöchten keine unmittelbare individuelle Gefährdung beziehungsweise eine besondere Notlage zu begründen, welche ein Eingreifen der Schweiz zwingend erforderlich machen würde. Die Gesuchstellenden befänden sich in einer Situation, welche sich nicht massgeblich von derjenigen von anderen vom Konflikt in Syrien betroffenen Personen unterscheide.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die Gesuchstellerin 1 habe durch einen schweren Verkehrsunfall lebensbedrohliche Verletzungen erlitten. Die benötigte medizinische Behandlung sei in Syrien nicht verfügbar, weshalb sich ihr Gesundheitszustand fortlaufend verschlechtere. Durch den Krieg seien die medizinischen Einrichtungen stark beschädigt worden und viele medizinische Fachkräfte hätten das Land verlassen. Ferner sei das Kindeswohl gefährdet, da die Gesuchstellerin 1 aufgrund ihres schlechten Gesundheitszustands nicht mehr in der Lage sei, für ihren Sohn zu sorgen. Schliesslich sei die wirtschaftliche und sicherheitspolitische Lage in Syrien prekär.
E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Situation für die sich in Syrien aufhaltenden Gesuchstellenden schwierig und belastend sein dürfte. Allerdings ist die syrische Bevölkerung im Allgemeinen von der zweifellos prekären wirtschaftlichen und sicherheitspolitischen Lage - und nicht einzig die Gesuchstellenden individuell - betroffen. Eine besonders gelagerte Gefährdungssituation der Gesuchstellenden im Vergleich zu anderen in Syrien lebenden Personen ist zu verneinen, da erstere keinerlei Risikoprofil (dazu statt vieler: Urteil des BVGer F-4179/2022 vom 2. Oktober 2023 E. 5 f.) aufweisen.
E. 5.2 Hinsichtlich des Gesundheitszustands der Gesuchstellerin 1 lässt sich einem Protokoll der Verkehrspolizei der Provinz D._______ vom 6. September 2021 entnehmen, dass sie nach einem Verkehrsunfall in einem Krankenhaus medizinisch versorgt wurde. Gemäss einem Bericht eines Facharztes für orthopädische Chirurgie der syrischen Ärztekammer (mit Stempeln der Gesundheitsdirektion von D._______ versehen) vom 26. Oktober 2021 hat sie Frakturen und schwere Verletzungen an der Wirbelsäule erlitten und sich zwei chirurgischen Eingriffen unterziehen müssen. Eine weitere Operation sei notwendig, um die Metallplatten an den beschädigten Wirbeln zu fixieren. Daraus ist zu schliessen, dass die Gesuchstellerin 1 - entgegen den Ausführungen in der Beschwerde - Zugang zu medizinischer Versorgung in Syrien hatte (siehe ferner "World Health Organization" [WHO] HeRAMS Annual Report January - December 2021, Public Hospitals in the Syrian Arab Republic, S. 13 ff.). Dem erwähnten Arztbericht vom 26. Oktober 2021 lässt sich nicht entnehmen, inwiefern der Gesundheitszustand der Gesuchstellerin 1 zu einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefährdung ihrer Person führen sollte. Es wird darin nicht substanziiert dargelegt, an welchen gesundheitlichen Einschränkungen die Gesuchstellerin 1 leidet, weshalb die benötigte Operation nur im Ausland möglich sein sollte und welche konkreten Komplikationen mit einer nicht fortgeführten Behandlung verbunden wären. Aus dem polizeilichen Protokoll vom 6. September 2021 ist lediglich ersichtlich, dass die Gesuchstellerin 1 drei Monate lang arbeitsunfähig war. Somit ist die geltend gemachte unmittelbar lebensbedrohliche Gesundheitsbeeinträchtigung der Gesuchstellerin 1 nicht hinreichend erstellt. Die fehlende Erschwinglichkeit einer medizinischen Behandlung ist sodann nicht geeignet, eine besondere Notsituation im Sinne der Rechtsprechung zu begründen (vgl. Urteil des BVGer F-5064/2021 vom 23. Januar 2023 E. 7.3 m.w.H.).
E. 5.3 Schliesslich liegt auch im Lichte des von Syrien ratifizierten Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) keine Notsituation vor. Nach dem Ausgeführten ist nicht hinreichend erstellt, dass die Gesuchstellerin 1 aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage wäre, ihren elterlichen Pflichten nachzukommen. Ferner kann der Gesuchsteller 2 aus der räumlichen Trennung vom Vater nichts zu seinen Gunsten ableiten. Einen unmittelbaren Anspruch auf die Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung, a fortiori also auch einen Anspruch auf ein humanitäres Visum, gewährt die KRK nicht (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.5.2; 139 I 315 E. 2.4; je m.w.H.). Auch darf das humanitäre Visum nicht dazu verwendet werden, ein ausländerrechtliches Familiennachzugsverfahren zu umgehen (vgl. Urteile des BVGer F-929/2022 vom 7. Februar 2023 E. 4.7; F-2544/2022 vom 2. Dezember 2022 E. 6.7; F-3837/2021 vom 21. Juli 2022 E. 5.7).
E. 5.4 Vor diesem Hintergrund ist weder dargetan noch ersichtlich, dass die Gesuchstellenden in Syrien offensichtlich einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefahr an Leib und Leben im Sinn von Art. 4 Abs. 2 VEV ausgesetzt wären, die sich massgeblich von der Situation anderer dortiger Personen abhebt. Weiterungen zur Situation von syrischen Schutzsuchenden im Libanon und des allenfalls fehlenden Zugangs zur dortigen medizinischen Versorgung erübrigen sich bei gegebener Ausgangslage mangels Entscheidrelevanz. Die in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sowie der Begründungspflicht erweisen sich als unbegründet. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache zu weiteren Sachverhaltsabklärung ist folglich abzuweisen.
E. 6 Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Gesuchstellenden die Voraussetzungen für die Erteilung humanitärer Visa nach Art. 4 Abs. 2 VEV zwecks Einreise in die Schweiz nicht erfüllen und ihnen die Vorinstanz die nachgesuchten Visa zu Recht verweigerte. Folglich erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 7 Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Kosten in der Höhe von Fr. 700.- dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. (Dispositiv: nachfolgende Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Basil Cupa Nathalie Schmidlin Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3367/2022 Urteil vom 30. Oktober 2023 Besetzung Richter Basil Cupa (Vorsitz), Richter Gregor Chatton, Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nationale Visa aus humanitären Gründen zugunsten von B._______ und C._______; Verfügung des SEM vom 6. Juli 2022. Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 4. Mai 2021 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft von A._______ (syrischer Staatsangehöriger, nachfolgend: Beschwerdeführer), lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Wegweisungsvollzug jedoch zugunsten einer vorläufigen Aufnahme einstweilen auf. B. Am 7. März 2022 beantragten die syrischen Staatsangehörigen B._______ und C._______ (Ehefrau und Sohn des Beschwerdeführers, nachfolgend: Gesuchstellende) auf der Schweizer Botschaft im Libanon die Erteilung humanitärer Visa. C. Die Schweizer Botschaft verweigerte mit Formularverfügung vom 31. März 2022 die Erteilung der nachgesuchten Visa. D. Mit Verfügung vom 6. Juli 2022 wies die Vorinstanz die dagegen erhobene Einsprache des Beschwerdeführers ab. E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 4. August 2022 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei die Beschwerde gutzuheissen und den Gesuchstellenden die Einreise in die Schweiz so rasch wie möglich zu bewilligen. Eventualiter sei die Sache zwecks weiterer Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Überdies ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. F. Das Bundesverwaltungsgericht wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 31. August 2022 ab. G. Mit Vernehmlassung vom 26. Oktober 2022 beantragte die Vorinstanz die Beschwerdeabweisung. H. Aus organisatorischen Gründen wurde im Frühjahr 2023 für die bisherige Instruktionsrichterin der vorsitzende Richter im Spruchkörper aufgenommen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Einspracheentscheide des SEM betreffend humanitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Ehemann beziehungsweise Vater der beiden Gesuchstellenden zur Beschwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. BVGE 2015/5 E. 1.3). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Rechtsmittelfrist [Art. 50 Abs. 1 VwVG] und Form der Beschwerde [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist folglich einzutreten.
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und, im Falle von Bundesbehörden, die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage im Entscheidzeitpunkt (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.). 3. 3.1 Als Staatsangehörige Syriens unterliegen die Gesuchstellenden der Visumspflicht gemäss Art. 9 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204). Mit ihren Gesuchen beabsichtigen sie einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb diese nicht nach den Regeln zur Erteilung von Schengen-Visa (vgl. Urteil des BVGer F-3968/2017 vom 20. Juni 2019 E. 4.3), sondern nach den Bestimmungen des nationalen Rechts zu prüfen sind (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.5 und E. 3.6.1). 3.2 Ausländerinnen und Ausländern, welche die allgemeinen Einreisevor-aussetzungen (vgl. Art. 4 Abs. 1 VEV) nicht erfüllen, kann in begründeten Fällen aus humanitären Gründen ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt erteilt werden. Ein solcher Fall liegt vor, wenn bei einer Person aufgrund der konkreten Umstände offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist (Art. 4 Abs. 2 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 3 AIG). 3.3 Im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung humanitärer Visa wurden die Einreisevoraussetzungen noch restriktiver gestaltet als dies beim früheren sogenannten «Botschaftsasyl» der Fall war (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; 2015/5 E. 4.1.2 f.; siehe ferner E. 4.4 hiernach). Die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums ausnahmsweise rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefährdung gegeben sein. Befindet sich die betroffene Person bereits in einem Drittstaat oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; 2015/5 E. 4.1.3; Urteil des BVGer F-4139/2022 vom 19. Juni 2023 E. 3.2; je m.w.H.). Das Visumsgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland zu prüfen. Dabei sind weitere Kriterien wie das Bestehen enger Bindungen zur Schweiz und die hier bestehenden Integrationsaussichten oder die objektive Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit, in einem anderen Land um Schutz nachzusuchen, zu beachten (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; Urteil des BVGer F-3278/2021 vom 10. Januar 2022 E. 3.3). 3.4 Allein das freiwillige Aufsuchen einer Schweizer Auslandsvertretung zwecks Stellung eines humanitären Visums begründet seitens der Schweiz keine internationale Schutzpflicht, weil sich die gesuchstellende Person damit nicht der Hoheitsgewalt der Eidgenossenschaft unterstellt (siehe mutatis mutandis Urteil des EGMR M.N. u.a. gegen Belgien vom 5. Mai 2020, Grosse Kammer 3599/18, §§ 96 ff.). Im Gegensatz zum Asylrecht gilt für die Erteilung eines humanitären Visums ein erhöhtes Beweismass. Die Gefährdung muss offensichtlich sein; eine blosse Glaubhaftmachung genügt nicht (siehe BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; 2015/5 E. 4.1.3; ferner Urteile des BVGer F-4626/2021 vom 13. April 2023 E. 3.3; F-4827/2021 vom 13. März 2023 E. 3.4). Dies ergibt sich nicht zuletzt aus dem Umstand, dass mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359) per 29. September 2012 die Möglichkeit aufgehoben wurde, direkt bei einer Schweizer Auslandsvertretung ein Asylgesuch einzureichen und stattdessen das strenger ausgestaltete Rechtsinstitut des humanitären Visums geschaffen wurde (einlässlich dazu: BVGE 2015/5 E. 4.1 m.w.H., insbesondere unter Verweis auf die Botschaft vom 26. Mai 2010 zur Änderung des Asylgesetzes, BBl 2010 4455, 4490).
4. Strittig ist, ob die Gesuchstellenden in ihrem Heimatland Syrien offensichtlich einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefahr an Leib und Leben im Sinn von Art. 4 Abs. 2 VEV ausgesetzt sind, die sich massgeblich von anderen dortigen Personen abhebt. 4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, falls die Gesuchstellenden in Syrien unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet wären, würden sie wohl nicht weiterhin dort leben. Weder im Gesuch noch in der Einsprache sei eine gegen sie gerichtete Verfolgung substantiiert vorgebracht worden. Vielmehr hätten sie geltend gemacht, die Gesuchstellerin 1 müsse sich einer weiteren Operation unterziehen und die Lebensbedingungen in Syrien seien prekär. Diese Vorbringen vermöchten keine unmittelbare individuelle Gefährdung beziehungsweise eine besondere Notlage zu begründen, welche ein Eingreifen der Schweiz zwingend erforderlich machen würde. Die Gesuchstellenden befänden sich in einer Situation, welche sich nicht massgeblich von derjenigen von anderen vom Konflikt in Syrien betroffenen Personen unterscheide. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die Gesuchstellerin 1 habe durch einen schweren Verkehrsunfall lebensbedrohliche Verletzungen erlitten. Die benötigte medizinische Behandlung sei in Syrien nicht verfügbar, weshalb sich ihr Gesundheitszustand fortlaufend verschlechtere. Durch den Krieg seien die medizinischen Einrichtungen stark beschädigt worden und viele medizinische Fachkräfte hätten das Land verlassen. Ferner sei das Kindeswohl gefährdet, da die Gesuchstellerin 1 aufgrund ihres schlechten Gesundheitszustands nicht mehr in der Lage sei, für ihren Sohn zu sorgen. Schliesslich sei die wirtschaftliche und sicherheitspolitische Lage in Syrien prekär. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Situation für die sich in Syrien aufhaltenden Gesuchstellenden schwierig und belastend sein dürfte. Allerdings ist die syrische Bevölkerung im Allgemeinen von der zweifellos prekären wirtschaftlichen und sicherheitspolitischen Lage - und nicht einzig die Gesuchstellenden individuell - betroffen. Eine besonders gelagerte Gefährdungssituation der Gesuchstellenden im Vergleich zu anderen in Syrien lebenden Personen ist zu verneinen, da erstere keinerlei Risikoprofil (dazu statt vieler: Urteil des BVGer F-4179/2022 vom 2. Oktober 2023 E. 5 f.) aufweisen. 5.2 Hinsichtlich des Gesundheitszustands der Gesuchstellerin 1 lässt sich einem Protokoll der Verkehrspolizei der Provinz D._______ vom 6. September 2021 entnehmen, dass sie nach einem Verkehrsunfall in einem Krankenhaus medizinisch versorgt wurde. Gemäss einem Bericht eines Facharztes für orthopädische Chirurgie der syrischen Ärztekammer (mit Stempeln der Gesundheitsdirektion von D._______ versehen) vom 26. Oktober 2021 hat sie Frakturen und schwere Verletzungen an der Wirbelsäule erlitten und sich zwei chirurgischen Eingriffen unterziehen müssen. Eine weitere Operation sei notwendig, um die Metallplatten an den beschädigten Wirbeln zu fixieren. Daraus ist zu schliessen, dass die Gesuchstellerin 1 - entgegen den Ausführungen in der Beschwerde - Zugang zu medizinischer Versorgung in Syrien hatte (siehe ferner "World Health Organization" [WHO] HeRAMS Annual Report January - December 2021, Public Hospitals in the Syrian Arab Republic, S. 13 ff.). Dem erwähnten Arztbericht vom 26. Oktober 2021 lässt sich nicht entnehmen, inwiefern der Gesundheitszustand der Gesuchstellerin 1 zu einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefährdung ihrer Person führen sollte. Es wird darin nicht substanziiert dargelegt, an welchen gesundheitlichen Einschränkungen die Gesuchstellerin 1 leidet, weshalb die benötigte Operation nur im Ausland möglich sein sollte und welche konkreten Komplikationen mit einer nicht fortgeführten Behandlung verbunden wären. Aus dem polizeilichen Protokoll vom 6. September 2021 ist lediglich ersichtlich, dass die Gesuchstellerin 1 drei Monate lang arbeitsunfähig war. Somit ist die geltend gemachte unmittelbar lebensbedrohliche Gesundheitsbeeinträchtigung der Gesuchstellerin 1 nicht hinreichend erstellt. Die fehlende Erschwinglichkeit einer medizinischen Behandlung ist sodann nicht geeignet, eine besondere Notsituation im Sinne der Rechtsprechung zu begründen (vgl. Urteil des BVGer F-5064/2021 vom 23. Januar 2023 E. 7.3 m.w.H.). 5.3 Schliesslich liegt auch im Lichte des von Syrien ratifizierten Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) keine Notsituation vor. Nach dem Ausgeführten ist nicht hinreichend erstellt, dass die Gesuchstellerin 1 aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage wäre, ihren elterlichen Pflichten nachzukommen. Ferner kann der Gesuchsteller 2 aus der räumlichen Trennung vom Vater nichts zu seinen Gunsten ableiten. Einen unmittelbaren Anspruch auf die Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung, a fortiori also auch einen Anspruch auf ein humanitäres Visum, gewährt die KRK nicht (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.5.2; 139 I 315 E. 2.4; je m.w.H.). Auch darf das humanitäre Visum nicht dazu verwendet werden, ein ausländerrechtliches Familiennachzugsverfahren zu umgehen (vgl. Urteile des BVGer F-929/2022 vom 7. Februar 2023 E. 4.7; F-2544/2022 vom 2. Dezember 2022 E. 6.7; F-3837/2021 vom 21. Juli 2022 E. 5.7). 5.4 Vor diesem Hintergrund ist weder dargetan noch ersichtlich, dass die Gesuchstellenden in Syrien offensichtlich einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefahr an Leib und Leben im Sinn von Art. 4 Abs. 2 VEV ausgesetzt wären, die sich massgeblich von der Situation anderer dortiger Personen abhebt. Weiterungen zur Situation von syrischen Schutzsuchenden im Libanon und des allenfalls fehlenden Zugangs zur dortigen medizinischen Versorgung erübrigen sich bei gegebener Ausgangslage mangels Entscheidrelevanz. Die in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sowie der Begründungspflicht erweisen sich als unbegründet. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache zu weiteren Sachverhaltsabklärung ist folglich abzuweisen.
6. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Gesuchstellenden die Voraussetzungen für die Erteilung humanitärer Visa nach Art. 4 Abs. 2 VEV zwecks Einreise in die Schweiz nicht erfüllen und ihnen die Vorinstanz die nachgesuchten Visa zu Recht verweigerte. Folglich erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
7. Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Kosten in der Höhe von Fr. 700.- dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. (Dispositiv: nachfolgende Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Basil Cupa Nathalie Schmidlin Versand: