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F-929/2022

F-929/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2023-02-07 · Deutsch CH

Nationales Visum

Sachverhalt

A. Die somalische Staatsangehörige D._______ (geboren [...]) liess am 17. September 2012 durch ihre in der Schweiz lebende Schwester für sich und ihre drei Kinder A._______, B._______ und C._______ (geboren [...]; nachfolgend: Beschwerdeführende 1-3) ein schriftliches Asylgesuch aus dem Ausland stellen und um Erteilung einer Einreisebewilligung in die Schweiz ersuchen. Das damalige Bundesamt für Migration (BFM) lehnte am 10. Juli 2014 die Asylgesuche ab und verweigerte die Einreise in die Schweiz. B. D._______ reiste in der Folge ohne die Kinder in die Schweiz ein und suchte am 18. Mai 2015 um Asyl nach. Am 2. Juni 2016 gebar sie einen Sohn. Ihr Asylgesuch lehnte die Vorinstanz am 12. Juli 2017 ab und stellte fest, dass sie und ihr Sohn die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten. Den Vollzug der angeordneten Wegweisung schob die Vorinstanz wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf (vgl. Akten der Vorinstanz, Asyl [SEM-A-act.] 40). C. Am 13. September 2017 kamen eine Tochter und am 21. November 2018 ein weiterer Sohn zur Welt. Die drei in der Schweiz geborenen Kinder entsprangen einer Beziehung von D._______ mit einem in der Schweiz aufenthaltsberechtigten somalischen Staatsbürger. D. Im März 2020 trennte sich D._______ von ihrem Partner in der Schweiz. Das Migrationsamt des Kantons (...) erteilte ihr am 18. Dezember 2020 eine Aufenthaltsbewilligung. E. Am 15. März 2021 gelangte D._______ mit einem Schreiben an die Vorinstanz und bat diese zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden 1-3 die Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären Visums erfüllten. Sie führte an, ihre drei Kinder lebten in einem Dorf nahe der Stadt (...) in Somalia bei einer Freundin, zusammen mit deren Familie. In zwei Monaten werde diese Freundin die Beschwerdeführenden 1-3 auf die Strasse stellen und der Al-Shabaab-Miliz übergeben. Zudem wolle diese die Beschwerdeführerin 1 beschneiden lassen. Vor Kurzem sei das Dorf von der Al-Shabaab-Miliz angegriffen worden. Ihre Kinder hätten in ein Nachbardorf fliehen können, wo sie mit der befreundeten Familie in einer behelfsmässigen Hütte wohnten. Da sie (D._______) von der Sozialhilfe abhängig sei, sei es ihr leider nicht möglich, ihre drei Kinder über den regulären Familiennachzug in die Schweiz nachzuziehen (vgl. Akten der Vorin-stanz [SEM-act.] 13). F. Mit Schreiben vom 23. April 2021 liess die Vorinstanz verlauten, die Visumsgesuche der Beschwerdeführenden 1-3 seien prüfenswert (SEM-act. 12). G. D._______ ersuchte am 20. Mai 2021 darum, die Dokumente für ein formelles Visumsgesuch schriftlich einreichen zu können, weil eine Reise zur Schweizerischen Botschaft in Addis Abeba für die Beschwerdeführenden 1-3 zu gefährlich sei (SEM-act. 11). Das Gesuch wies die Vorinstanz am 2. Juni 2021 ab (SEM-act. 10). H. Angeblich mit Hilfe eines Kontaktmannes reisten die Beschwerdeführenden 1-3 per Lastwagen, Bus und Flugzeug nach (...), Äthiopien. Am 21. September 2021 teilte D._______ mit, die Beschwerdeführenden 1-3 lebten mit diesem bevollmächtigten Kontaktmann in einer von ihm gemieteten Wohnung in (...). Dieser sorge vorübergehend für sie und sei für das Essen besorgt. Ihre in der Schweiz lebende Schwester gebe ihm Geld, damit er zu den Beschwerdeführenden 1-3 schaue (SEM-act. 8). I. Am 29. September 2021 stellte D._______ für die Beschwerdeführenden 1-3 ein Gesuch um Erteilung eines langfristigen Visums D aus humanitären Gründen. Daneben gab sie als Aufenthaltszweck in der Schweiz im Gesuchsformular auch "Familiennachzug" an. Die Schweizerische Botschaft in Addis Abeba lehnte die Visa-Gesuche am 1. Oktober 2021 mit einer Formularverfügung ab (SEM-act. 8). J. Gegen diese negativen Visaentscheide erhob D._______ am 17. November 2021 Einsprache (SEM-act. 9). Ergänzend wies sie am 29. November 2021 unter Beilage eines Arztberichtes auf die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin 1 sowie die Erforderlichkeit weiterer medizinischer Abklärungen und die Einnahme von Medikamenten hin (SEM-act. 7). K. Mit Verfügung vom 26. Januar 2022 wies die Vorinstanz die Einsprache gegen die Verweigerungen der Erteilung humanitärer Visa ab (SEM-act. 1). L. Am 25. Februar 2022 gelangten die Beschwerdeführenden 1-3 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. Ihnen seien humanitäre Visa zu erteilen und in der Folge die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Zudem sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). M. Die Beschwerdeführenden 1-3 ergänzten am 16. März 2022 ihre Beschwerde. Sie teilten mit, sie hätten sich im Beisein der Betreuungsperson in Äthiopien im Flüchtlingslager (...) am Grenzübergang bei der United Nations Refugee Agency (UNHCR) als Flüchtlinge registrieren lassen wollen. Sie seien jedoch abgewiesen worden, weil sie zu klein seien und keine verwandte Person anwesend gewesen sei. Mangels Verwandter in Äthiopien und Somalia könnten sie sich beim UNHCR nicht als Flüchtlinge registrieren lassen. Die Begleitperson werde (...) in drei Tagen verlassen. Eine Betreuung der Beschwerdeführenden 1-3 sei nicht möglich, weder vom UNHCR, noch von einer anderen Organisation (BVGer-act. 4). N. Mit Vernehmlassung vom 2. Mai 2022 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 8). O. Am 31. Mai 2022 reichten die Beschwerdeführenden 1-3 eine Replik ein. An Begehren und Begründung hielten sie im Wesentlichen fest. Sie gaben an, die Begleitperson sei Ende März 2022 nach Somalia zurückgekehrt. Sie lebten in einem Zimmer in (...). Eine somalische Nachbarin schaue ab und zu nach ihnen. Eine Registrierung als Flüchtlinge sei nach wie vor nicht möglich (BVGer-act. 10). P. Mit Beweismitteleingabe vom 20. Juni 2022 wiesen die Beschwerdeführenden 1-3 unter Beilage einer E-Mail des UNHCR, Büro für die Schweiz und Liechtenstein in Genf (nachfolgend: UNHCR-Büro) darauf hin, somalische Flüchtlinge könnten sich in Äthiopien nicht mehr registrieren lassen. Weder vom UNHCR, noch von Partnerorganisationen bestünden Unterstützungsmöglichkeiten für sie (BVGer-act. 12). Q. Am 14. September 2022 führte die Vorinstanz an, eine Nachfrage bei der Schweizerischen Auslandvertretung in Addis Abeba und eine mündliche Rücksprache mit dem UNHCR hätten ergeben, dass sich somalische Kinder in (...) als Flüchtlinge registrieren lassen könnten, sofern sie einen von der Regierung anerkannten "legal guardian" hätten (BVGer-act. 23). R. Die Beschwerdeführenden 1-3 nahmen am 10. Oktober 2022 zu den vorin-stanzlichen Ausführungen Stellung und erklärten gestützt eine vom 7. Oktober 2022 datierte E-Mail des UNHCR-Büros, Registrierungen von Somaliern und Eritreern seien nach wie vor unabhängig des Alters ausgesetzt (BVGer-act. 25). S. Mit Schreiben vom 29. November 2022 reichten die Beschwerdeführenden 1-3 einen Arztbericht vom 25. November 2022 ein, wonach der Beschwerdeführer 3 einen Leistenbruch erlitten habe und operiert werden müsse (BVGer-act. 27).

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Einspracheentscheide des SEM betreffend humanitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG).

E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).

E. 1.3 Die Beschwerdeführenden 1-3 sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können vorliegend die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).

E. 3.1 Die Beschwerdeführenden 1-3 unterliegen als somalische Staatsangehörige für die Einreise in die Schweiz der Visumspflicht. Sie beabsichtigen einen längerfristigen Aufenthalt in der Schweiz. Auf ihre Visagesuche vom 29. September 2021 gelangt daher nicht Schengen-, sondern ausschliesslich nationales Recht zur Anwendung (vgl. Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204]; BVGE 2018 VII/5 E. 3.5 und E. 3.6.1 m.H.).

E. 3.2 Gemäss Art. 4 Abs. 2 VEV kann in Abweichung von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen (vgl. Art. 4 Abs. 1 VEV) in begründeten Fällen aus humanitären Gründen ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt erteilt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist.

E. 3.3 Humanitäre Visa werden nur unter sehr restriktiven Bedingungen ausgestellt (vgl. BVGE 2015/5 E. 4.1.3 m.w.H.; Urteile des BVGer F-985/2022 vom 1. Dezember 2022 E. 3.5; F-3335/2021 vom 14. April 2022 E. 4.2.2). Die Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV setzt voraus, dass bei einer Person aufgrund der konkreten Umstände offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie sich im Heimat- oder Herkunftsstaat in einer besonderen Notsituation befindet, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und es rechtfertigt, ihr ein Einreisevisum zu erteilen. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefährdung, die sie mehr als andere Personen betrifft, gegeben sein. Befindet sich die betroffene Person bereits in einem Drittstaat oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht (BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3 sowie statt vieler: Urteile des BVGer F-2544/2022 vom 2. Dezember 2022 E. 4.3; F-1549/2021 vom 23. September 2022 E. 4.3).

E. 3.4 Das Visumsgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland zu prüfen. Dabei können auch weitere Kriterien wie das Bestehen von Bindungen zur Schweiz und die hier bestehenden Integrationsaussichten oder die Unmöglichkeit, in einem anderen Land um Schutz nachzusuchen, mitberücksichtigt werden (BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; Urteil des BVGer F-3278/2021 vom 10. Januar 2022 E. 3.3).

E. 4.1 Die Beschwerdeführenden 1-3 halten sich derzeit in (...) auf. Die allgemeine Lage in Äthiopien ist, auch in Anbetracht des seit 2020 bestehenden und auf die Region Tigray begrenzten Bürgerkriegs, nicht durch Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet. Die Zivilbevölkerung ist grundsätzlich nicht konkret gefährdet (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer F-1198/2022 vom 3. Februar 2023 E. 6.3; E-1652/2020 vom 3. November 2022 E. 5.1; D-3848/2021 vom 14. Oktober 2022 E. 10.4; D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.2 [Referenzurteil]). (...) ist nicht von relevanten Konflikten betroffen (Urteil D-3848/2021 E. 10.4.4). Die Beschwerdeführenden 1-3 begründen ihre Gefährdungssituation im Wesentlichen denn auch damit, dass sie sich als Kinder im Alter von neun bis elf Jahren ohne jegliche Unterstützung und ohne gesicherten Aufenthaltsstatus in (...) aufhalten.

E. 4.2 Strittig ist zwischen den Parteien zunächst, ob sich die Beschwerdeführenden 1-3 in Äthiopien als Flüchtlinge registrieren und so staatliche (Hilfe-) Leistungen und Unterstützung erhältlich machen können.

E. 4.2.1 Während die Beschwerdeführenden 1-3 gestützt auf zwei E-Mails des UNHCR-Büros vom 15. Juni 2022 und vom 7. Oktober 2022 in Abrede stellen, sich in Äthiopien als Flüchtlinge registrieren lassen zu können (vgl. BVGer-act. 12 und 25), behauptet die Vorinstanz nach Rückfrage bei der Schweizerischen Auslandvertretung und dem UNHCR in Äthiopien ihrerseits, der Refugees and Returnees Service (RRS) lasse eine Registrierung von Minderjährigen als Flüchtlinge zu, wenn sie über einen offiziellen "legal guardian" verfügten, der sie im Registrierungsprozess vertrete (vgl. BVGer-act. 23).

E. 4.2.2 Gegenüber der Schweizerischen Botschaft in Addis Abeba erklärte das UNHCR Äthiopien am 24. Januar 2022, die Beschwerdeführenden 1-3 könnten sich registrieren lassen ("registration for Somalis continues as usual through the border points") und bot ihnen sogar Hilfe an ("Would you like us to call them and advise them of this?") (vgl. SEM-act. 2). Zudem zeigte das UNHCR-Büro mit E-Mails vom 17. und vom 22. Februar 2022 den Beschwerdeführenden 1-3 eingehend auf, welche Dokumente für eine Registrierung der Beschwerdeführenden 1-3 als Flüchtlinge benötigt würden (vgl. BVGer-act. 1). Auch ist es gemäss Angaben des UNHCR-Büros vom 7. Oktober 2022 offenbar möglich, mittels Erteilung einer Vollmacht durch die Mutter den Beschwerdeführenden 1-3 in Äthiopien eine rechtliche Vertretung zu bestellen (vgl. BVGer-act. 25).

E. 4.2.3 Den schriftlichen Auskünften des UNHCR-Büros vom 15. Juni 2022 und vom 7. Oktober 2022 zufolge, hat die äthiopische Regierung im Mai 2022 beschlossen, die Registrierungen von Somaliern und Eritreern als Flüchtlinge in Äthiopien altersunabhängig auszusetzen (vgl. BVGer-act. 12 und 25). Selbst wenn jedoch die im Widerspruch dazu stehenden Abklärungen der Vorinstanz bei der Schweizerischen Botschaft und dem UNHCR in Addis Abeba vom 5. September 2022 (vgl. oben E. 4.2.1) nicht zutreffen sollten, wäre es den Beschwerdeführenden 1-3 somit bis im Mai 2022 möglich gewesen, sich entweder in (...) oder in einem Grenzort als Flüchtlinge registrieren zu lassen. Zwar geben die Beschwerdeführenden 1-3 mit Eingabe vom 16. März 2022 an, sie hätten sich an einem Grenzort in Äthiopien in Begleitung eines Betreuers als Flüchtlinge registrieren lassen wollen, seien aber abgewiesen worden mit der Begründung, sie seien zu klein und nicht in Anwesenheit einer verwandten Person (vgl. BVGer-act. 4). Vor dem Hintergrund der soeben dargelegten Auskünfte und Informationen des UNHCR sowie der Tatsache, dass die Beschwerdeführenden 1-3 keinerlei Angaben zur weiten Reise durch das halbe Land an den südlichen Grenzpunkt machten, erscheint diese pauschale und urkundlich nicht belegte Behauptung aber als wenig glaubhaft.

E. 4.2.4 Vorliegend bestehen deshalb erhebliche Zweifel daran, dass die Beschwerdeführenden 1-3 tatsächlich versucht haben, geschweige denn daran interessiert sind, sich in Äthiopien als Flüchtlinge registrieren zu lassen. Hierauf deutet insbesondere auch die Aussage von D._______ in ihrem Schreiben vom 21. September 2021 hin, wonach die Beschwerdeführenden 1-3 in Äthiopien beim UNHCR noch nicht registriert seien, weil sie zuerst den Entscheid betreffend die Ausstellung humanitärer Visa abwarten wollten (SEM-act. 8).

E. 4.3.1 In den beiden Asylverfahren in den Jahren 2014 und 2017 konnte D._______ betreffend ihr Herkunftsland Somalia keine relevanten Fluchtgründe aufzeigen. Vielmehr gelangte die Vorinstanz in diesen Verfahren plausibel zum Schluss, ihre Vorbringen zur Verfolgung durch die Al-Shabaab seien aufgrund der fehlenden Substanz und Nachvollziehbarkeit, der Widersprüchlichkeit sowie der unzureichenden Handlungslogik als unglaubhaft einzustufen (vgl. SEM-A-act. 40). Entsprechend wurde ihr Asylgesuch abgewiesen und die Flüchtlingseigenschaft wurde ihr nicht zuerkannt. Somit lässt sich vorliegend betreffend die Beschwerdeführenden 1-3 eine asylrelevante (Reflex-) Verfolgung in Somalia nicht erkennen. Eine solche machen sie auch nicht geltend.

E. 4.3.2 Es trifft zwar zu, dass rechtsprechungsgemäss ein Wegweisungsvollzug nach Zentral- und Südsomalia derzeit (generell) nicht zumutbar ist (vgl. Urteile des BVGer E-1722/2020 vom 13. Dezember 2022 E. 12.2 m.w.H.; D-4654/2019 vom 17. August 2022 E. 8.3; D-2652/2020 vom 16. November 2021 E. 8.3.2). Die Beschwerdeführenden 1-3 befinden sich nun aber schon seit über einem Jahr in (...) und ihre Rückführung nach Somalia steht weder unmittelbar bevor, noch ist eine solche in naher Zukunft mit überwiegender Wahrscheinlichkeit absehbar. Gegenteiliges behaupten die vertretenen Beschwerdeführenden 1-3 nicht. Insoweit ist für die Beschwerdeführerin 1 auch die relativ unfundiert behauptete Gefahr einer Genitalverstümmelung gebannt, nachdem diese hauptsächlich von einer Bekannten in Somalia ausgegangen ist. Sollte ihr trotzdem eine Beschneidung drohen, ist es ihr zumutbar, sich in Äthiopien an die zuständigen Behörden zu wenden (vgl. Urteil des BVGer E-4813/2019 vom 1. Februar 2022 E. 10.3.4).

E. 4.4.1 Soweit die vertretenen Beschwerdeführenden 1-3 eine ungenügende Sachverhaltserstellung sowie eine Verletzung der Begründungspflicht rügen, und geltend machen, die Vorinstanz habe ihrer Eigenschaft als Kinder und ihrer Verletzlichkeit nicht Rechnung getragen und hätte sich näher mit ihrer psychischen und physischen Gesundheit auseinandersetzen sowie die "Umstände vor Ort" korrekt und konkret abklären müssen, sind sie auf ihre Mitwirkungspflichten aufmerksam zu machen (vgl. Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG). Die sie betreffende ernsthafte Gefährdung für Leib und Leben müssen sie selber belegen können (vgl. Urteil des BVGer F-3248/2020 vom 10. Januar 2022 E. 5.1). Darüber hinaus gilt im Vergleich zum Asylverfahren ein erhöhtes Beweismass und mithin ein abgeschwächter Untersuchungsgrundsatz. Die Gefährdung muss offensichtlich sein; eine blosse Glaubhaftmachung genügt nicht (vgl. Urteile des BVGer F-985/2022 E. 3.5 m.w.H.; F-1495/2020 vom 28. Oktober 2022 E. 3.4; zur Abklärungspflicht der Vorinstanz bei unbegleiteten Minderjährigen im Zusammenhang mit einem Wegweisungsvollzug im Asylverfahren siehe demgegenüber BVGE 2021 VI/3 E. 11.5.2 m.w.H.).

E. 4.4.2 Vorliegend reichten die Beschwerdeführenden 1-3 keinerlei Dokumente zu ihrem Aufenthaltsstatus, zur Wohn-, Betreuungs- und Versorgungssituation, zur Finanzierung ihres Lebensunterhalts oder zur Möglichkeit eines Schulbesuchs ein. Betreffend ihre Lebensumstände in (...) geben sie einzig an, in einer Wohnung zu leben und von einer Nachbarin von Zeit zu Zeit versorgt zu werden. Eine ausführliche, transparente Schilderung fehlt. Auch im Interview auf der Schweizerischen Botschaft vermochten sie keine substantiellen Angaben zum Vorliegen einer aktuellen Gefährdung zu machen (vgl. dazu SEM-act. 8). Angesichts der von der Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 2. Mai 2022 und mit Stellungnahme vom 14. September 2022 detailliert aufgezeigten Unterstützungsmöglichkeiten durch Hilfswerke in (...) (SOS Children's Village, Bureau of Women Children an Youth, World Vision und Hope Ethiopia Children) sowie der Einstufung ihrer Angaben im Asylverfahren als unglaubhaft, konnten sich die Beschwerdeführenden 1-3 nicht auf die unsubstantiierte Behauptung beschränken, auf sich alleine gestellt zu sein und weder in Äthiopien noch in Somalia Verwandte zu haben.

E. 4.4.3 Sodann ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden 1-3 seit 2015 ohne ihre in die Schweiz eingereiste Mutter leben. Aktenkundig ist es ihnen mit Hilfe von Familienangehörigen in der Schweiz und Vertrauenspersonen vor Ort sowohl in Somalia, als auch in Äthiopien immer wieder gelungen, eine Betreuungsperson zu organisieren und zu bezahlen. Derzeit schaut offenbar eine Nachbarin nach den Beschwerdeführenden 1-3. Ausserdem wurden die Beschwerdeführenden 1-3 ihren eigenen Aussagen zufolge durch die in der Schweiz lebende Diaspora seit langem finanziell unterstützt, sodass ihre finanzielle Situation auch in Zukunft als hinreichend gesichert gelten kann. Eine ernsthafte und konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden 1-3 aufgrund ihrer Betreuungs- und Unterstützungssituation in (...) ist demnach nicht erkennbar. Daran vermag auch die im Gehalt unscharfe E-Mail des UNHCR-Büros vom 15. Juni 2022 nichts zu ändern, wonach die Mitarbeitenden des UNHCR-Büros und Partnerorganisationen "im Moment keinen Spielraum für weitere Hilfe" hätten (vgl. BVGer-act. 12).

E. 4.4.4 Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführenden 1-3 zu einer persönlichen Befragung auf die Botschaft in Addis Abeba geladen, (mehrmals) Abklärungen über die Schweizerische Auslandvertretung getätigt und sich unter Berücksichtigung von Alter und Gesundheit hinreichend mit ihrer Situation in (...) auseinandergesetzt. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes oder der Begründungspflicht kann der Vorinstanz deshalb nicht angelastet werden.

E. 4.5.1 In gesundheitlicher Hinsicht können dem in englischer Sprache verfassten Bericht einer Klinik in (...) vom 25. November 2021 betreffend die Beschwerdeführerin 1 die Diagnosen einer Tachyarrhythmie (arrythmische Herzrhythmusstörung mit erhöhter Herzfrequenz; vgl. Pschyrembel, 268. Aufl. 2020, S. 1736), einer chronischen Mandelentzündung sowie einer Blutarmut entnommen werden. Sie werde schnell müde, leide an Kurzatmigkeit und verliere gelegentlich das Bewusstsein. Sie benötige Medikamente (Haem-up Syrup, Concor und Multivitamin-Tabs). Die Herz-Kreislauf-Probleme bedingten weitere Untersuchungen (vgl. SEM-act. 7). Aus dem Bericht desselben Klinikarztes vom 25. November 2022 geht alsdann hervor, dass der Beschwerdeführer 3 einen Leistenbruch erlitt, der operiert werden muss (BVGer-act. 27).

E. 4.5.2 Abgesehen davon, dass solche medizinischen Berichte leicht fälschbar sind, zeigen sie im vorliegenden Fall auf, dass die Beschwerdeführenden 1-3 in (...) effektiven Zugang zu medizinischer Behandlung haben. In Äthiopien ist der Zugang zum Gesundheitssystem grundsätzlich gewährleistet (vgl. dazu Urteile des BVGer D-1226/2020 vom 22. Juni 2022 E. 7.4.5; E-4813/2019 E. 10.3.4; D-6630/2018 E. 12.3.4 [Referenzurteil]). Der Umstand, dass in der Schweiz eine geeignetere Behandlung zur Verfügung stehen würde und dass der Zugang zu medizinischer Behandlung in der Schweiz leichter wäre, vermag ein behördliches Eingreifen nicht zu rechtfertigen (vgl. Urteil F-985/2022 E. 7.5).

E. 4.6 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Lebensbedingungen in Äthiopien in vielen Regionen nach wie vor als prekär anzusehen sind (vgl. Urteile des BVGer E-4761/2019 vom 6. September 2022 E. 9.3 m.w.H.; E-5772/2020 vom 5. Oktober 2022 E. 9.2). Die derzeitige Versorgungssituation der Beschwerdeführenden 1-3 in (...) zeigt sich trotz offenbar fehlender elterlicher Obhut - die Beschwerdeführenden 1-3 müssen bereits seit 2015 ohne ihre Mutter auskommen - im Vergleich zu anderen minderjährigen Kindern im gleichen Alter aber nicht wesentlich bedrohlicher. Eine besondere Notsituation, die ein behördliches Eingreifen rechtfertigen würde, liegt auch im Lichte des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) nicht vor. Insoweit ist der gewichtige Aspekt des Kindeswohls vorliegend zu relativieren. Einen Anspruch auf ein humanitäres Visum vermitteln die Kinderrechtskonvention und insbesondere die von den Beschwerdeführenden 1-3 explizit angerufenen Art. 22, Art. 27 und Art. 10 KRK nicht (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.5.2; 139 I 315 E. 2.4; BVGE 2021 VI/3 E. 11.5.2; 2014/26 E. 7.6; 2014/20 E. 8.3.6; Urteil F-3335/2021 E. 5 m.H.).

E. 4.7 Zu erwähnen bleibt, dass die Voraussetzungen eines allfälligen Familiennachzugs nicht Gegenstand des vorliegenden Visumsverfahrens bilden. Zwar können die sozialen Bindungen der Beschwerdeführenden 1-3 zur Schweiz bei der Prüfung der Visagesuche grundsätzlich miteinfliessen (vgl. oben E. 3.4). Zum einen kann vorliegend aber das Verwandtschaftsverhältnis zwischen D._______ und den Beschwerdeführenden 1-3 nicht als erstellt erachtet werden, auch wenn der Familien- und Vorname ihrer angeblichen Mutter in ihren am 15. Juni 2021 in (...) ausgestellten Pässen eingetragen ist. So fiel etwa der Schweizerischen Botschaft in Addis Abeba auf, dass die Beschwerdeführenden 1-3 zu ihren angeblichen Stiefgeschwistern in der Schweiz keinerlei Angaben machen konnten. Die Auslandvertretung warf deshalb die Frage auf, ob die Beschwerdeführenden 1-3 überhaupt von den Stiefgeschwistern in der Schweiz wussten (vgl. SEM-act. 8). Zum andern ist nach dem Gesagten vorliegend auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls keine besondere Notlage erkennbar, die es rechtfertigen würde, das Ergebnis eines potenziellen Familiennachzugsgesuchs bereits vorwegzunehmen. Mit anderen Worten ist es den Beschwerdeführenden 1-3 zumutbar, das Ergebnis eines allfälligen Familiennachzugsverfahrens im Ausland abzuwarten, zumal ein humanitäres Visum nicht verwendet werden darf, um ein ausländerrechtliches Familiennachzugsverfahren zu umgehen (vgl. Art. 8 Ziff. 2 EMRK; Urteile des BVGer F-2544/2022 vom 2. Dezember 2022 E. 6.7; F-3837/2021 vom 21. Juli 2022 E. 5.7; F-3248/2020 E. 6.3; F-274/2020 vom 22. Juni 2021 E. 5.5.4; F-4414/2016 vom 7. August 2017 E. 6.5).

E. 5 Zusammenfassend liegt derzeit eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden 1-3 an Leib und Leben nicht offensichtlich vor. Die restriktiven Voraussetzungen zur Ausstellung humanitärer Visa sind nicht erfüllt. Die Beschwerde ist abzuweisen. Sollte sich die Situation der Beschwerdeführenden 1-3 verschlechtern, steht es ihnen offen, erneut um Ausstellung humanitärer Visa zu ersuchen. Voraussetzung hierzu wäre unter anderem jedoch der restlose Nachweis ihres Verwandtschaftsverhältnisses zur Mutter, D._______, sowie eine transparente Mitwirkung im Visumverfahren.

E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten den Beschwerdeführenden 1-3 aufzuerlegen (vgl. Art. 63 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In Anbetracht der besonderen Umstände ist vorliegend jedoch auf eine Auferlegung der Verfahrenskosten zu verzichten (vgl. Art. 6 Bst. b VGKE). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird damit gegenstandslos. Ein ausdrückliches Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung haben die Beschwerdeführenden 1-3 nicht gestellt (vgl. 65 Abs. 2 VwVG; Martin Kayser/Rahel Altmann, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 65 N. 15).

E. 7 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Mathias Lanz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-929/2022 Urteil vom 7. Februar 2023 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiber Mathias Lanz. Parteien

1. A._______,

2. B._______,

3. C._______, Beschwerdeführende, alle vertreten durch MLaw Silke Scheer, Caritas Schweiz, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nationales Visum aus humanitären Gründen. Sachverhalt: A. Die somalische Staatsangehörige D._______ (geboren [...]) liess am 17. September 2012 durch ihre in der Schweiz lebende Schwester für sich und ihre drei Kinder A._______, B._______ und C._______ (geboren [...]; nachfolgend: Beschwerdeführende 1-3) ein schriftliches Asylgesuch aus dem Ausland stellen und um Erteilung einer Einreisebewilligung in die Schweiz ersuchen. Das damalige Bundesamt für Migration (BFM) lehnte am 10. Juli 2014 die Asylgesuche ab und verweigerte die Einreise in die Schweiz. B. D._______ reiste in der Folge ohne die Kinder in die Schweiz ein und suchte am 18. Mai 2015 um Asyl nach. Am 2. Juni 2016 gebar sie einen Sohn. Ihr Asylgesuch lehnte die Vorinstanz am 12. Juli 2017 ab und stellte fest, dass sie und ihr Sohn die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten. Den Vollzug der angeordneten Wegweisung schob die Vorinstanz wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf (vgl. Akten der Vorinstanz, Asyl [SEM-A-act.] 40). C. Am 13. September 2017 kamen eine Tochter und am 21. November 2018 ein weiterer Sohn zur Welt. Die drei in der Schweiz geborenen Kinder entsprangen einer Beziehung von D._______ mit einem in der Schweiz aufenthaltsberechtigten somalischen Staatsbürger. D. Im März 2020 trennte sich D._______ von ihrem Partner in der Schweiz. Das Migrationsamt des Kantons (...) erteilte ihr am 18. Dezember 2020 eine Aufenthaltsbewilligung. E. Am 15. März 2021 gelangte D._______ mit einem Schreiben an die Vorinstanz und bat diese zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden 1-3 die Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären Visums erfüllten. Sie führte an, ihre drei Kinder lebten in einem Dorf nahe der Stadt (...) in Somalia bei einer Freundin, zusammen mit deren Familie. In zwei Monaten werde diese Freundin die Beschwerdeführenden 1-3 auf die Strasse stellen und der Al-Shabaab-Miliz übergeben. Zudem wolle diese die Beschwerdeführerin 1 beschneiden lassen. Vor Kurzem sei das Dorf von der Al-Shabaab-Miliz angegriffen worden. Ihre Kinder hätten in ein Nachbardorf fliehen können, wo sie mit der befreundeten Familie in einer behelfsmässigen Hütte wohnten. Da sie (D._______) von der Sozialhilfe abhängig sei, sei es ihr leider nicht möglich, ihre drei Kinder über den regulären Familiennachzug in die Schweiz nachzuziehen (vgl. Akten der Vorin-stanz [SEM-act.] 13). F. Mit Schreiben vom 23. April 2021 liess die Vorinstanz verlauten, die Visumsgesuche der Beschwerdeführenden 1-3 seien prüfenswert (SEM-act. 12). G. D._______ ersuchte am 20. Mai 2021 darum, die Dokumente für ein formelles Visumsgesuch schriftlich einreichen zu können, weil eine Reise zur Schweizerischen Botschaft in Addis Abeba für die Beschwerdeführenden 1-3 zu gefährlich sei (SEM-act. 11). Das Gesuch wies die Vorinstanz am 2. Juni 2021 ab (SEM-act. 10). H. Angeblich mit Hilfe eines Kontaktmannes reisten die Beschwerdeführenden 1-3 per Lastwagen, Bus und Flugzeug nach (...), Äthiopien. Am 21. September 2021 teilte D._______ mit, die Beschwerdeführenden 1-3 lebten mit diesem bevollmächtigten Kontaktmann in einer von ihm gemieteten Wohnung in (...). Dieser sorge vorübergehend für sie und sei für das Essen besorgt. Ihre in der Schweiz lebende Schwester gebe ihm Geld, damit er zu den Beschwerdeführenden 1-3 schaue (SEM-act. 8). I. Am 29. September 2021 stellte D._______ für die Beschwerdeführenden 1-3 ein Gesuch um Erteilung eines langfristigen Visums D aus humanitären Gründen. Daneben gab sie als Aufenthaltszweck in der Schweiz im Gesuchsformular auch "Familiennachzug" an. Die Schweizerische Botschaft in Addis Abeba lehnte die Visa-Gesuche am 1. Oktober 2021 mit einer Formularverfügung ab (SEM-act. 8). J. Gegen diese negativen Visaentscheide erhob D._______ am 17. November 2021 Einsprache (SEM-act. 9). Ergänzend wies sie am 29. November 2021 unter Beilage eines Arztberichtes auf die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin 1 sowie die Erforderlichkeit weiterer medizinischer Abklärungen und die Einnahme von Medikamenten hin (SEM-act. 7). K. Mit Verfügung vom 26. Januar 2022 wies die Vorinstanz die Einsprache gegen die Verweigerungen der Erteilung humanitärer Visa ab (SEM-act. 1). L. Am 25. Februar 2022 gelangten die Beschwerdeführenden 1-3 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. Ihnen seien humanitäre Visa zu erteilen und in der Folge die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Zudem sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). M. Die Beschwerdeführenden 1-3 ergänzten am 16. März 2022 ihre Beschwerde. Sie teilten mit, sie hätten sich im Beisein der Betreuungsperson in Äthiopien im Flüchtlingslager (...) am Grenzübergang bei der United Nations Refugee Agency (UNHCR) als Flüchtlinge registrieren lassen wollen. Sie seien jedoch abgewiesen worden, weil sie zu klein seien und keine verwandte Person anwesend gewesen sei. Mangels Verwandter in Äthiopien und Somalia könnten sie sich beim UNHCR nicht als Flüchtlinge registrieren lassen. Die Begleitperson werde (...) in drei Tagen verlassen. Eine Betreuung der Beschwerdeführenden 1-3 sei nicht möglich, weder vom UNHCR, noch von einer anderen Organisation (BVGer-act. 4). N. Mit Vernehmlassung vom 2. Mai 2022 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 8). O. Am 31. Mai 2022 reichten die Beschwerdeführenden 1-3 eine Replik ein. An Begehren und Begründung hielten sie im Wesentlichen fest. Sie gaben an, die Begleitperson sei Ende März 2022 nach Somalia zurückgekehrt. Sie lebten in einem Zimmer in (...). Eine somalische Nachbarin schaue ab und zu nach ihnen. Eine Registrierung als Flüchtlinge sei nach wie vor nicht möglich (BVGer-act. 10). P. Mit Beweismitteleingabe vom 20. Juni 2022 wiesen die Beschwerdeführenden 1-3 unter Beilage einer E-Mail des UNHCR, Büro für die Schweiz und Liechtenstein in Genf (nachfolgend: UNHCR-Büro) darauf hin, somalische Flüchtlinge könnten sich in Äthiopien nicht mehr registrieren lassen. Weder vom UNHCR, noch von Partnerorganisationen bestünden Unterstützungsmöglichkeiten für sie (BVGer-act. 12). Q. Am 14. September 2022 führte die Vorinstanz an, eine Nachfrage bei der Schweizerischen Auslandvertretung in Addis Abeba und eine mündliche Rücksprache mit dem UNHCR hätten ergeben, dass sich somalische Kinder in (...) als Flüchtlinge registrieren lassen könnten, sofern sie einen von der Regierung anerkannten "legal guardian" hätten (BVGer-act. 23). R. Die Beschwerdeführenden 1-3 nahmen am 10. Oktober 2022 zu den vorin-stanzlichen Ausführungen Stellung und erklärten gestützt eine vom 7. Oktober 2022 datierte E-Mail des UNHCR-Büros, Registrierungen von Somaliern und Eritreern seien nach wie vor unabhängig des Alters ausgesetzt (BVGer-act. 25). S. Mit Schreiben vom 29. November 2022 reichten die Beschwerdeführenden 1-3 einen Arztbericht vom 25. November 2022 ein, wonach der Beschwerdeführer 3 einen Leistenbruch erlitten habe und operiert werden müsse (BVGer-act. 27). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Einspracheentscheide des SEM betreffend humanitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführenden 1-3 sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können vorliegend die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. 3.1 Die Beschwerdeführenden 1-3 unterliegen als somalische Staatsangehörige für die Einreise in die Schweiz der Visumspflicht. Sie beabsichtigen einen längerfristigen Aufenthalt in der Schweiz. Auf ihre Visagesuche vom 29. September 2021 gelangt daher nicht Schengen-, sondern ausschliesslich nationales Recht zur Anwendung (vgl. Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204]; BVGE 2018 VII/5 E. 3.5 und E. 3.6.1 m.H.). 3.2 Gemäss Art. 4 Abs. 2 VEV kann in Abweichung von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen (vgl. Art. 4 Abs. 1 VEV) in begründeten Fällen aus humanitären Gründen ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt erteilt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. 3.3 Humanitäre Visa werden nur unter sehr restriktiven Bedingungen ausgestellt (vgl. BVGE 2015/5 E. 4.1.3 m.w.H.; Urteile des BVGer F-985/2022 vom 1. Dezember 2022 E. 3.5; F-3335/2021 vom 14. April 2022 E. 4.2.2). Die Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV setzt voraus, dass bei einer Person aufgrund der konkreten Umstände offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie sich im Heimat- oder Herkunftsstaat in einer besonderen Notsituation befindet, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und es rechtfertigt, ihr ein Einreisevisum zu erteilen. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefährdung, die sie mehr als andere Personen betrifft, gegeben sein. Befindet sich die betroffene Person bereits in einem Drittstaat oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht (BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3 sowie statt vieler: Urteile des BVGer F-2544/2022 vom 2. Dezember 2022 E. 4.3; F-1549/2021 vom 23. September 2022 E. 4.3). 3.4 Das Visumsgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland zu prüfen. Dabei können auch weitere Kriterien wie das Bestehen von Bindungen zur Schweiz und die hier bestehenden Integrationsaussichten oder die Unmöglichkeit, in einem anderen Land um Schutz nachzusuchen, mitberücksichtigt werden (BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; Urteil des BVGer F-3278/2021 vom 10. Januar 2022 E. 3.3). 4. 4.1 Die Beschwerdeführenden 1-3 halten sich derzeit in (...) auf. Die allgemeine Lage in Äthiopien ist, auch in Anbetracht des seit 2020 bestehenden und auf die Region Tigray begrenzten Bürgerkriegs, nicht durch Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet. Die Zivilbevölkerung ist grundsätzlich nicht konkret gefährdet (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer F-1198/2022 vom 3. Februar 2023 E. 6.3; E-1652/2020 vom 3. November 2022 E. 5.1; D-3848/2021 vom 14. Oktober 2022 E. 10.4; D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.2 [Referenzurteil]). (...) ist nicht von relevanten Konflikten betroffen (Urteil D-3848/2021 E. 10.4.4). Die Beschwerdeführenden 1-3 begründen ihre Gefährdungssituation im Wesentlichen denn auch damit, dass sie sich als Kinder im Alter von neun bis elf Jahren ohne jegliche Unterstützung und ohne gesicherten Aufenthaltsstatus in (...) aufhalten. 4.2 Strittig ist zwischen den Parteien zunächst, ob sich die Beschwerdeführenden 1-3 in Äthiopien als Flüchtlinge registrieren und so staatliche (Hilfe-) Leistungen und Unterstützung erhältlich machen können. 4.2.1 Während die Beschwerdeführenden 1-3 gestützt auf zwei E-Mails des UNHCR-Büros vom 15. Juni 2022 und vom 7. Oktober 2022 in Abrede stellen, sich in Äthiopien als Flüchtlinge registrieren lassen zu können (vgl. BVGer-act. 12 und 25), behauptet die Vorinstanz nach Rückfrage bei der Schweizerischen Auslandvertretung und dem UNHCR in Äthiopien ihrerseits, der Refugees and Returnees Service (RRS) lasse eine Registrierung von Minderjährigen als Flüchtlinge zu, wenn sie über einen offiziellen "legal guardian" verfügten, der sie im Registrierungsprozess vertrete (vgl. BVGer-act. 23). 4.2.2 Gegenüber der Schweizerischen Botschaft in Addis Abeba erklärte das UNHCR Äthiopien am 24. Januar 2022, die Beschwerdeführenden 1-3 könnten sich registrieren lassen ("registration for Somalis continues as usual through the border points") und bot ihnen sogar Hilfe an ("Would you like us to call them and advise them of this?") (vgl. SEM-act. 2). Zudem zeigte das UNHCR-Büro mit E-Mails vom 17. und vom 22. Februar 2022 den Beschwerdeführenden 1-3 eingehend auf, welche Dokumente für eine Registrierung der Beschwerdeführenden 1-3 als Flüchtlinge benötigt würden (vgl. BVGer-act. 1). Auch ist es gemäss Angaben des UNHCR-Büros vom 7. Oktober 2022 offenbar möglich, mittels Erteilung einer Vollmacht durch die Mutter den Beschwerdeführenden 1-3 in Äthiopien eine rechtliche Vertretung zu bestellen (vgl. BVGer-act. 25). 4.2.3 Den schriftlichen Auskünften des UNHCR-Büros vom 15. Juni 2022 und vom 7. Oktober 2022 zufolge, hat die äthiopische Regierung im Mai 2022 beschlossen, die Registrierungen von Somaliern und Eritreern als Flüchtlinge in Äthiopien altersunabhängig auszusetzen (vgl. BVGer-act. 12 und 25). Selbst wenn jedoch die im Widerspruch dazu stehenden Abklärungen der Vorinstanz bei der Schweizerischen Botschaft und dem UNHCR in Addis Abeba vom 5. September 2022 (vgl. oben E. 4.2.1) nicht zutreffen sollten, wäre es den Beschwerdeführenden 1-3 somit bis im Mai 2022 möglich gewesen, sich entweder in (...) oder in einem Grenzort als Flüchtlinge registrieren zu lassen. Zwar geben die Beschwerdeführenden 1-3 mit Eingabe vom 16. März 2022 an, sie hätten sich an einem Grenzort in Äthiopien in Begleitung eines Betreuers als Flüchtlinge registrieren lassen wollen, seien aber abgewiesen worden mit der Begründung, sie seien zu klein und nicht in Anwesenheit einer verwandten Person (vgl. BVGer-act. 4). Vor dem Hintergrund der soeben dargelegten Auskünfte und Informationen des UNHCR sowie der Tatsache, dass die Beschwerdeführenden 1-3 keinerlei Angaben zur weiten Reise durch das halbe Land an den südlichen Grenzpunkt machten, erscheint diese pauschale und urkundlich nicht belegte Behauptung aber als wenig glaubhaft. 4.2.4 Vorliegend bestehen deshalb erhebliche Zweifel daran, dass die Beschwerdeführenden 1-3 tatsächlich versucht haben, geschweige denn daran interessiert sind, sich in Äthiopien als Flüchtlinge registrieren zu lassen. Hierauf deutet insbesondere auch die Aussage von D._______ in ihrem Schreiben vom 21. September 2021 hin, wonach die Beschwerdeführenden 1-3 in Äthiopien beim UNHCR noch nicht registriert seien, weil sie zuerst den Entscheid betreffend die Ausstellung humanitärer Visa abwarten wollten (SEM-act. 8). 4.3 4.3.1 In den beiden Asylverfahren in den Jahren 2014 und 2017 konnte D._______ betreffend ihr Herkunftsland Somalia keine relevanten Fluchtgründe aufzeigen. Vielmehr gelangte die Vorinstanz in diesen Verfahren plausibel zum Schluss, ihre Vorbringen zur Verfolgung durch die Al-Shabaab seien aufgrund der fehlenden Substanz und Nachvollziehbarkeit, der Widersprüchlichkeit sowie der unzureichenden Handlungslogik als unglaubhaft einzustufen (vgl. SEM-A-act. 40). Entsprechend wurde ihr Asylgesuch abgewiesen und die Flüchtlingseigenschaft wurde ihr nicht zuerkannt. Somit lässt sich vorliegend betreffend die Beschwerdeführenden 1-3 eine asylrelevante (Reflex-) Verfolgung in Somalia nicht erkennen. Eine solche machen sie auch nicht geltend. 4.3.2 Es trifft zwar zu, dass rechtsprechungsgemäss ein Wegweisungsvollzug nach Zentral- und Südsomalia derzeit (generell) nicht zumutbar ist (vgl. Urteile des BVGer E-1722/2020 vom 13. Dezember 2022 E. 12.2 m.w.H.; D-4654/2019 vom 17. August 2022 E. 8.3; D-2652/2020 vom 16. November 2021 E. 8.3.2). Die Beschwerdeführenden 1-3 befinden sich nun aber schon seit über einem Jahr in (...) und ihre Rückführung nach Somalia steht weder unmittelbar bevor, noch ist eine solche in naher Zukunft mit überwiegender Wahrscheinlichkeit absehbar. Gegenteiliges behaupten die vertretenen Beschwerdeführenden 1-3 nicht. Insoweit ist für die Beschwerdeführerin 1 auch die relativ unfundiert behauptete Gefahr einer Genitalverstümmelung gebannt, nachdem diese hauptsächlich von einer Bekannten in Somalia ausgegangen ist. Sollte ihr trotzdem eine Beschneidung drohen, ist es ihr zumutbar, sich in Äthiopien an die zuständigen Behörden zu wenden (vgl. Urteil des BVGer E-4813/2019 vom 1. Februar 2022 E. 10.3.4). 4.4 4.4.1 Soweit die vertretenen Beschwerdeführenden 1-3 eine ungenügende Sachverhaltserstellung sowie eine Verletzung der Begründungspflicht rügen, und geltend machen, die Vorinstanz habe ihrer Eigenschaft als Kinder und ihrer Verletzlichkeit nicht Rechnung getragen und hätte sich näher mit ihrer psychischen und physischen Gesundheit auseinandersetzen sowie die "Umstände vor Ort" korrekt und konkret abklären müssen, sind sie auf ihre Mitwirkungspflichten aufmerksam zu machen (vgl. Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG). Die sie betreffende ernsthafte Gefährdung für Leib und Leben müssen sie selber belegen können (vgl. Urteil des BVGer F-3248/2020 vom 10. Januar 2022 E. 5.1). Darüber hinaus gilt im Vergleich zum Asylverfahren ein erhöhtes Beweismass und mithin ein abgeschwächter Untersuchungsgrundsatz. Die Gefährdung muss offensichtlich sein; eine blosse Glaubhaftmachung genügt nicht (vgl. Urteile des BVGer F-985/2022 E. 3.5 m.w.H.; F-1495/2020 vom 28. Oktober 2022 E. 3.4; zur Abklärungspflicht der Vorinstanz bei unbegleiteten Minderjährigen im Zusammenhang mit einem Wegweisungsvollzug im Asylverfahren siehe demgegenüber BVGE 2021 VI/3 E. 11.5.2 m.w.H.). 4.4.2 Vorliegend reichten die Beschwerdeführenden 1-3 keinerlei Dokumente zu ihrem Aufenthaltsstatus, zur Wohn-, Betreuungs- und Versorgungssituation, zur Finanzierung ihres Lebensunterhalts oder zur Möglichkeit eines Schulbesuchs ein. Betreffend ihre Lebensumstände in (...) geben sie einzig an, in einer Wohnung zu leben und von einer Nachbarin von Zeit zu Zeit versorgt zu werden. Eine ausführliche, transparente Schilderung fehlt. Auch im Interview auf der Schweizerischen Botschaft vermochten sie keine substantiellen Angaben zum Vorliegen einer aktuellen Gefährdung zu machen (vgl. dazu SEM-act. 8). Angesichts der von der Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 2. Mai 2022 und mit Stellungnahme vom 14. September 2022 detailliert aufgezeigten Unterstützungsmöglichkeiten durch Hilfswerke in (...) (SOS Children's Village, Bureau of Women Children an Youth, World Vision und Hope Ethiopia Children) sowie der Einstufung ihrer Angaben im Asylverfahren als unglaubhaft, konnten sich die Beschwerdeführenden 1-3 nicht auf die unsubstantiierte Behauptung beschränken, auf sich alleine gestellt zu sein und weder in Äthiopien noch in Somalia Verwandte zu haben. 4.4.3 Sodann ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden 1-3 seit 2015 ohne ihre in die Schweiz eingereiste Mutter leben. Aktenkundig ist es ihnen mit Hilfe von Familienangehörigen in der Schweiz und Vertrauenspersonen vor Ort sowohl in Somalia, als auch in Äthiopien immer wieder gelungen, eine Betreuungsperson zu organisieren und zu bezahlen. Derzeit schaut offenbar eine Nachbarin nach den Beschwerdeführenden 1-3. Ausserdem wurden die Beschwerdeführenden 1-3 ihren eigenen Aussagen zufolge durch die in der Schweiz lebende Diaspora seit langem finanziell unterstützt, sodass ihre finanzielle Situation auch in Zukunft als hinreichend gesichert gelten kann. Eine ernsthafte und konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden 1-3 aufgrund ihrer Betreuungs- und Unterstützungssituation in (...) ist demnach nicht erkennbar. Daran vermag auch die im Gehalt unscharfe E-Mail des UNHCR-Büros vom 15. Juni 2022 nichts zu ändern, wonach die Mitarbeitenden des UNHCR-Büros und Partnerorganisationen "im Moment keinen Spielraum für weitere Hilfe" hätten (vgl. BVGer-act. 12). 4.4.4 Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführenden 1-3 zu einer persönlichen Befragung auf die Botschaft in Addis Abeba geladen, (mehrmals) Abklärungen über die Schweizerische Auslandvertretung getätigt und sich unter Berücksichtigung von Alter und Gesundheit hinreichend mit ihrer Situation in (...) auseinandergesetzt. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes oder der Begründungspflicht kann der Vorinstanz deshalb nicht angelastet werden. 4.5 4.5.1 In gesundheitlicher Hinsicht können dem in englischer Sprache verfassten Bericht einer Klinik in (...) vom 25. November 2021 betreffend die Beschwerdeführerin 1 die Diagnosen einer Tachyarrhythmie (arrythmische Herzrhythmusstörung mit erhöhter Herzfrequenz; vgl. Pschyrembel, 268. Aufl. 2020, S. 1736), einer chronischen Mandelentzündung sowie einer Blutarmut entnommen werden. Sie werde schnell müde, leide an Kurzatmigkeit und verliere gelegentlich das Bewusstsein. Sie benötige Medikamente (Haem-up Syrup, Concor und Multivitamin-Tabs). Die Herz-Kreislauf-Probleme bedingten weitere Untersuchungen (vgl. SEM-act. 7). Aus dem Bericht desselben Klinikarztes vom 25. November 2022 geht alsdann hervor, dass der Beschwerdeführer 3 einen Leistenbruch erlitt, der operiert werden muss (BVGer-act. 27). 4.5.2 Abgesehen davon, dass solche medizinischen Berichte leicht fälschbar sind, zeigen sie im vorliegenden Fall auf, dass die Beschwerdeführenden 1-3 in (...) effektiven Zugang zu medizinischer Behandlung haben. In Äthiopien ist der Zugang zum Gesundheitssystem grundsätzlich gewährleistet (vgl. dazu Urteile des BVGer D-1226/2020 vom 22. Juni 2022 E. 7.4.5; E-4813/2019 E. 10.3.4; D-6630/2018 E. 12.3.4 [Referenzurteil]). Der Umstand, dass in der Schweiz eine geeignetere Behandlung zur Verfügung stehen würde und dass der Zugang zu medizinischer Behandlung in der Schweiz leichter wäre, vermag ein behördliches Eingreifen nicht zu rechtfertigen (vgl. Urteil F-985/2022 E. 7.5). 4.6 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Lebensbedingungen in Äthiopien in vielen Regionen nach wie vor als prekär anzusehen sind (vgl. Urteile des BVGer E-4761/2019 vom 6. September 2022 E. 9.3 m.w.H.; E-5772/2020 vom 5. Oktober 2022 E. 9.2). Die derzeitige Versorgungssituation der Beschwerdeführenden 1-3 in (...) zeigt sich trotz offenbar fehlender elterlicher Obhut - die Beschwerdeführenden 1-3 müssen bereits seit 2015 ohne ihre Mutter auskommen - im Vergleich zu anderen minderjährigen Kindern im gleichen Alter aber nicht wesentlich bedrohlicher. Eine besondere Notsituation, die ein behördliches Eingreifen rechtfertigen würde, liegt auch im Lichte des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) nicht vor. Insoweit ist der gewichtige Aspekt des Kindeswohls vorliegend zu relativieren. Einen Anspruch auf ein humanitäres Visum vermitteln die Kinderrechtskonvention und insbesondere die von den Beschwerdeführenden 1-3 explizit angerufenen Art. 22, Art. 27 und Art. 10 KRK nicht (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.5.2; 139 I 315 E. 2.4; BVGE 2021 VI/3 E. 11.5.2; 2014/26 E. 7.6; 2014/20 E. 8.3.6; Urteil F-3335/2021 E. 5 m.H.). 4.7 Zu erwähnen bleibt, dass die Voraussetzungen eines allfälligen Familiennachzugs nicht Gegenstand des vorliegenden Visumsverfahrens bilden. Zwar können die sozialen Bindungen der Beschwerdeführenden 1-3 zur Schweiz bei der Prüfung der Visagesuche grundsätzlich miteinfliessen (vgl. oben E. 3.4). Zum einen kann vorliegend aber das Verwandtschaftsverhältnis zwischen D._______ und den Beschwerdeführenden 1-3 nicht als erstellt erachtet werden, auch wenn der Familien- und Vorname ihrer angeblichen Mutter in ihren am 15. Juni 2021 in (...) ausgestellten Pässen eingetragen ist. So fiel etwa der Schweizerischen Botschaft in Addis Abeba auf, dass die Beschwerdeführenden 1-3 zu ihren angeblichen Stiefgeschwistern in der Schweiz keinerlei Angaben machen konnten. Die Auslandvertretung warf deshalb die Frage auf, ob die Beschwerdeführenden 1-3 überhaupt von den Stiefgeschwistern in der Schweiz wussten (vgl. SEM-act. 8). Zum andern ist nach dem Gesagten vorliegend auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls keine besondere Notlage erkennbar, die es rechtfertigen würde, das Ergebnis eines potenziellen Familiennachzugsgesuchs bereits vorwegzunehmen. Mit anderen Worten ist es den Beschwerdeführenden 1-3 zumutbar, das Ergebnis eines allfälligen Familiennachzugsverfahrens im Ausland abzuwarten, zumal ein humanitäres Visum nicht verwendet werden darf, um ein ausländerrechtliches Familiennachzugsverfahren zu umgehen (vgl. Art. 8 Ziff. 2 EMRK; Urteile des BVGer F-2544/2022 vom 2. Dezember 2022 E. 6.7; F-3837/2021 vom 21. Juli 2022 E. 5.7; F-3248/2020 E. 6.3; F-274/2020 vom 22. Juni 2021 E. 5.5.4; F-4414/2016 vom 7. August 2017 E. 6.5).

5. Zusammenfassend liegt derzeit eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden 1-3 an Leib und Leben nicht offensichtlich vor. Die restriktiven Voraussetzungen zur Ausstellung humanitärer Visa sind nicht erfüllt. Die Beschwerde ist abzuweisen. Sollte sich die Situation der Beschwerdeführenden 1-3 verschlechtern, steht es ihnen offen, erneut um Ausstellung humanitärer Visa zu ersuchen. Voraussetzung hierzu wäre unter anderem jedoch der restlose Nachweis ihres Verwandtschaftsverhältnisses zur Mutter, D._______, sowie eine transparente Mitwirkung im Visumverfahren.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten den Beschwerdeführenden 1-3 aufzuerlegen (vgl. Art. 63 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In Anbetracht der besonderen Umstände ist vorliegend jedoch auf eine Auferlegung der Verfahrenskosten zu verzichten (vgl. Art. 6 Bst. b VGKE). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird damit gegenstandslos. Ein ausdrückliches Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung haben die Beschwerdeführenden 1-3 nicht gestellt (vgl. 65 Abs. 2 VwVG; Martin Kayser/Rahel Altmann, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 65 N. 15).

7. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Mathias Lanz Versand: