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F-3335/2021

F-3335/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2022-04-14 · Deutsch CH

Nationales Visum

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin 1 (geboren 1965) und ihre Tochter, die Beschwerdeführerin 2 (geboren 2005), leben gemäss ihren eigenen Angaben seit Ende Oktober 2021 in einem Zeltlager in (...), Afghanistan. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2020 sowie mit Gesuchen vom 2. Februar 2021 ersuchten sie bei der Schweizerischen Botschaft in Islamabad, Pakistan, um Ausstellung von Visa für einen langfristigen Aufenthalt (sog. Visum D) aus humanitären Gründen (Akten der Vorinstanz [Beschwerdeführerin 1] [SEM-act.] 3/44 ff. und 4/47 ff.). Unter Beizug einer Übersetzerin führte die Auslandvertretung am 5. Februar 2021 mit den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 ein Interview. Dabei gaben sie unter anderem zu Protokoll, ihr Sohn, beziehungsweise Bruder, C._______, habe am 11. Juni 2020 in der Schweiz Asyl erhalten. Er habe mit einem Freund einen Motorradunfall erlitten, wobei letzterer ums Leben gekommen sei. Der Bruder des verstorbenen Freundes sei ein Taliban und verfolge die Familie nun aus Rache. Mit dem anderen Sohn, beziehungsweise Bruder, D._______, seien sie deswegen in den Iran geflohen. Dort sei D._______ aufgegriffen worden und seither verschwunden. Nach einem Aufenthalt von etwa sieben Monaten im Iran seien die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 ebenfalls verhaftet und nach Afghanistan verbracht worden. In (...) seien sie daraufhin "dem Taliban begegnet, der sie suche", weshalb sie Ende November 2020 nach Pakistan geflüchtet seien (SEM-act. 2/43). B. Die schweizerische Botschaft in Islamabad wies die Visagesuche mit einer Formularverfügung vom 9. Februar 2021 ab. Zur Begründung führte sie aus, die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 befänden sich nicht in einer Notsituation, die ein Eingreifen der Schweizer Behörden zwingend erforderlich mache (SEM-act. 1/20 f.). C. Gegen den negativen Visumentscheid erhoben die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 am 24. Februar 2021 Einsprache. Sie machten geltend, ihr Visum für Pakistan für einen Aufenthalt von 60 Tagen sei abgelaufen. Eine Verlängerung würde sie viel Geld kosten, das sie aber nicht hätten. Seit Juni 2016 würden afghanische Flüchtlinge von Pakistan gezwungen, nach Afghanistan zurückzukehren. Ihnen sei es deshalb nicht möglich, in Pakistan zu bleiben, ohne sich durch den illegalen Aufenthalt neuen Gefahren auszusetzen. C._______ habe im November 2019 in die Schweiz flüchten müssen, weil er mit dem Bruder eines den Taliban angehörigen Mannes eine heimliche Liebesbeziehung geführt und mit ihm in betrunkenem Zustand einen Motorradunfall erlitten habe. Der Freund sei dabei ums Leben gekommen, weshalb der Bruder nun auf Rache aus sei. Da sich die Verfolger nicht an C._______ vergelten könnten, müssten die Familienangehörigen für dessen verbotenes Liebesleben und den Tod des Freundes beim Motorradunfall bezahlen. Aufgrund dieser Reflexverfolgung seien sie in Afghanistan einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt. In ihrer Heimat hätten sie keine weiteren Familienmitglieder, bei denen sie um Schutz nachsuchen könnten (SEM-act. 1/22 ff.). D. Mit Eingabe vom 25. März 2021 zeigten die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 der Vorinstanz an, dass sie von der pakistanischen Polizei festgenommen und gezwungen worden seien, nach Afghanistan zurückzukehren. Sie hielten sich in Kunduz auf und müssten sich in einem alten, unbewohnten Haus vor den Taliban verstecken. Seit der Deportation von D._______ aus dem Iran nach Afghanistan hätten sie keine Lebenszeichen mehr von ihm erhalten. C._______ habe am 22. März 2021 von einem ehemaligen Nachbarn erfahren, dass D._______ tot im ehemaligen Haus der Familie aufgefunden worden sei. Im Haus sei auch ein Drohbrief der Taliban gefunden worden. Mit diesem Rachemord sei erwiesen, dass die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 konkret und ernsthaft gefährdet seien (SEM-act. 5/51 ff.). E. Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 liessen der Vorinstanz am 19. Mai 2021 drei Videoaufnahmen zukommen und erklärten, sie hielten sich nach wie vor in Kunduz auf, wo sie überdurchschnittlich stark und konkret gegen sie gerichtet an Leib und Leben gefährdet seien (SEM-act. 7/60 ff.). F. Mit Entscheid vom 18. Juni 2021 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. Sie stellte fest, die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 seien in der Lage gewesen, sich Pässe ausstellen zu lassen und nach Pakistan zu reisen. Weder in Afghanistan, noch in Pakistan hätten sie sich an Behörden oder Hilfswerke gewendet. Eine allfällige Gefährdung aus Gründen persönlicher Rache sei allenfalls regional. Ihr könnten sie sich durch Wegzug in ein anderes Gebiet entziehen. Die Vorinstanz blieb dabei, dass sich die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 nicht in einer derartigen Notlage befänden, dass das Eingreifen der schweizerischen Behörden eine zwingende Notwendigkeit wäre (SEM-act. 9/71 ff.). G. Am 21. Juli 2021 erhoben die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 gegen den Einspracheentscheid vom 18. Juni 2021 Beschwerde. Sie beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihre Visagesuche vom 2. Februar 2021 seien aus humanitären Gründen gutzuheissen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). H. Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 reichten am 26. Juli 2021 eine Sozialhilfebestätigung und am 9. August 2021 eine ergänzende Eingabe mit Fotos sowie einer Videoaufnahme von sich aus der Stadt Kunduz und ein Foto von D._______ zu seinen Lebzeiten ein. Die Taliban hätten die Stadt Kunduz eingenommen. Sie könnten jetzt jederzeit entdeckt werden (BVGer-act. 2 und 10). I. Die Vorinstanz liess sich am 27. September 2021 vernehmen und beantragte, die Beschwerde abzuweisen (BVGer-act. 13). J. Am 3. November 2021 gaben die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 replikweise unter anderem an, wieder nach (...) geflüchtet zu sein. Die Taliban hätten ihr Zeltlager in Kunduz aufgelöst (BVGer-act. 15). K. Mit Duplik vom 30. November 2021 sowie mit Stellungnahme vom 10. Januar 2022 hielten die Vorinstanz, beziehungsweise die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 an Begehren und Begründung fest (BVGer-act. 17 und 19). L. Aus organisatorischen Gründen wurde für den bisherigen Instruktionsrichter die vorsitzende Richterin im Spruchkörper aufgenommen.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide bezüglich humanitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG).

E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Die Beschwerdeführerin 1 nahm für sich und ihre minderjährige Tochter am vorangegangenen Einspracheverfahren mit eigenen Anträgen teil. Als Verfügungsadressatinnen sind sie zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 50 und 52 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können vorliegend die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).

E. 3.1 Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 unterliegen als afghanische Staatsangehörige für die Einreise in die Schweiz der Visumspflicht. Sie beabsichtigen einen längerfristigen Aufenthalt in der Schweiz. Auf ihre vorliegend zu prüfenden Visagesuche vom 2. Februar 2021 gelangt daher nicht Schengen-, sondern ausschliesslich nationales Recht zur Anwendung (vgl. Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204]; BVGE 2018 VII/5 E. 3.5 und E. 3.6.1 m.H.).

E. 3.2 Gemäss Art. 4 Abs. 2 VEV kann in Abweichung von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen (vgl. Art. 4 Abs. 1 VEV) in begründeten Fällen aus humanitären Gründen ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt erteilt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist.

E. 3.3 Praxisgemäss werden humanitäre Visa nur unter sehr restriktiven Bedingungen ausgestellt (vgl. BVGE 2015/5 E. 4.1.3 m.H.). Die Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV setzt voraus, dass bei einer Person aufgrund der konkreten Umstände offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie sich im Heimat- oder Herkunftsstaat in einer besonderen Notsituation befindet, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und es rechtfertigt, ihr ein Einreisevisum zu erteilen. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefährdung, die sie mehr als andere Personen betrifft, gegeben sein. Befindet sich die betroffene Person bereits in einem Drittstaat oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht (BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3 sowie statt vieler: Urteile des BVGer F-3741/2021 vom 11. Februar 2022 E. 3; F-3248/2020 vom 10. Januar 2022 E. 3.3).

E. 3.4 Das Visumsgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland zu prüfen. Dabei können auch weitere Kriterien wie das Bestehen von Bindungen zur Schweiz und die hier bestehenden Integrationsaussichten oder die Unmöglichkeit, in einem anderen Land um Schutz nachzusuchen, mitberücksichtigt werden (BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; Urteil des BVGer F-3278/2021 vom 10. Januar 2022 E. 3.3).

E. 4 Strittig ist vorliegend, ob sich die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 in einer besonderen Notsituation befinden, die sich vom Rest der Bevölkerung abhebt und ein Eingreifen der schweizerischen Behörden mittels Ausstellung humanitärer Visa erfordert.

E. 4.1 Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 machen eine Reflexverfolgung durch die Taliban geltend. Sie seien konkret, unmittelbar und ernsthaft gefährdet, weil sich die Taliban für den Tod des Freundes von C._______ rächen wollten. Mit dem Rachemord an D._______ habe sich dies mehr als deutlich gezeigt. Aus einem vom (...) März 2021 datierten Drohbrief der Taliban gehe hervor, dass die Familienangehörigen umgebracht würden, sollte C._______ den Taliban nicht zugeführt werden. Der Tod von D._______ und das Verfassen dieses Briefes müssten zeitlich nahe beieinanderliegen. Das Ausleben einer homosexuellen Beziehung sowie die Beschuldigung der Tötung einer Person würden von den Taliban besonders streng verfolgt und mit dem Tod durch Steinigung oder Mauerfall bestraft. Sei der Verurteilte nicht greifbar, müssten seine Familienangehörigen für seine Schuld büssen. Da es sich bei der Verfolgerfamilie um eine einflussreiche Familie mit einem hohen sozialen Status handle, sei das Risiko einer drohenden Rache umso grösser. Es handle sich nicht nur um eine lokale Fehde. Ein Mitglied der Taliban, welches sich als Opfer einer Ehrverletzung sehe, könne auf das grosse Netzwerk der Taliban zurückgreifen, um die Taten des C._______ zu rächen. Deshalb seien sie (Beschwerdeführerinnen) nirgendwo im Land mehr sicher und fänden keinen Schutz. Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 lebten in einem Zeltlager in (...). Es sei ihnen nicht möglich, sich vor den Taliban versteckt zu halten. Es sei reiner Zufall, dass sie von den Taliban noch nie kontrolliert worden seien.

E. 4.2.1 Am 11. Juni 2020 wurde C._______ in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und ihm wurde Asyl gewährt (SEM-A-act. 39). Aus der Zuerkennung von Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl kann geschlossen werden, dass C._______ in Afghanistan glaubhaft ernsthafte Nachteile (z.B. Gefährdung Leib und Leben) drohen und dass sich diese Gefährdung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen würde. Die Furcht vor einer Beeinträchtigung an Leib und Leben stufte die Vorinstanz als realistisch und nachvollziehbar ein. Ein adäquater Schutz in Afghanistan selbst bestand für C._______ nicht (vgl. Art. 3 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]; BVGE 2014/27 E. 6.1; 2011/51 E. 6.1 und E. 6.2; 2008/12 E. 7.2.6.2). Eine Begründung enthielt der Asylentscheid vom 11. Juni 2020 jedoch nicht.

E. 4.2.2 Selbst wenn vorliegend aufgrund des positiven Asylentscheids vom 11. Juni 2020 als erstellt angenommen wird, dass C._______ durch Mitglieder der Taliban verfolgt wird, weil er eine Liebesbeziehung zu einem Mann führte, die durch einen gemeinsamen, und für den Freund tödlich endenden Motorradunfall publik wurde, impliziert dies nicht ohne Weiteres eine asylrelevante, landesweite Verfolgung der Beschwerdeführerinnen 1 und 2. Eine Rechtsfiktion für ein Schutzbedürfnis aufgrund einer Reflexverfolgung (zum Begriff vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.], Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl. 2021, S. 194) besteht lediglich für die Kernfamilie, nicht aber für die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 (vgl. Art. 51 Abs. 1 AsylG; BVGE 2019 VI/3 E. 5.3; 2017 VI/11 E. 4.4). Die von ihnen geltend gemachte Reflexverfolgung ist im vorliegenden Visumverfahren nicht nach asylspezifischen Gesichtspunkten zu beurteilen. Die Anforderungen an die Erteilung eines humanitären Visums sind restriktiver (BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; siehe oben E. 3.3). Verlangt ist einerseits eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung an Leib und Leben. Andererseits muss diese offensichtlich sein; eine blosse Glaubhaftmachung wie im Asylverfahren genügt nicht (statt vieler: Urteile des BVGer F-698/2021 vom 1. Oktober 2021 E. 5.1; F-274/2020 vom 22. Juni 2021 E. 5.2; F-533/2020 vom 31. Mai 2020 E. 3.4 m.w.H.). Erforderlich sind ausserdem enge Verbindungen zur Schweiz sowie das Fehlen von zumutbaren Schutzalternativen in Drittländern (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3).

E. 4.3 Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 geben an, in der Stadt (...), in der Provinz (...) gelebt zu haben. Anfang 2020 seien sie über Kabul und Nimruz nach Teheran, in den Iran, geflüchtet. Nach rund sieben Monaten seien sie von dort nach Herat, Afghanistan, ausgeschafft worden. Am darauffolgenden Tag seien sie nach (...) zurückgereist. Dort seien sie dann allerdings von einem Familienmitglied des Talibans aus (...), der sie verfolge, erkannt worden. Sie fürchteten, in (...) von den Taliban aufgesucht, mitgenommen oder gar umgebracht zu werden. Sie seien deshalb noch in derselben Nacht, das heisst am 24. November 2020, nach Pakistan geflüchtet, um Hilfe bei der Schweizer Botschaft zu suchen (vgl. SEM-act. 1 und 2/39 ff.). In Pakistan seien sie festgenommen und gewaltsam gezwungen worden, nach Afghanistan zurückzukehren. Anschliessend hätten sie sich in Kunduz und später (...) in (...) aufgehalten (SEM-act. 5/53 ff. und 7/65 ff.).

E. 4.4 Stellt man auf die Ausführungen der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 ab, durchquerten sie seit Anfang 2020 relativ grosse Gebiete Afghanistans mindestens zweimal. Trotz ihrer weitschweifigen Reisetätigkeit sind Behelligungen oder Übergriffe seitens der Taliban bis anhin nicht bekannt. Eine unmittelbare Gefährdung durch die Taliban kann nicht ausgemacht werden. Sodann fällt auf, dass die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 in ihrer Beschwerdeschrift vom 21. Juli 2021 einlässlich darauf hinwiesen, in (...) sei ihr Leben in Gefahr, weil sich dort Mitglieder der sie verfolgenden Taliban-Familie aus ihrer Heimatstadt aufhielten. Es sei ihnen nicht zumutbar, sich dort niederzulassen. Ohne dies auch nur ansatzweise zu erklären, gaben sie mit Replik vom 3. November 2021 jedoch an, sich nach ihrem Aufenthalt in Pakistan wieder nach (...) begeben zu haben. Die Rückkehr der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 nach (...) widerspricht ihren vormaligen Beteuerungen, in (...) einer akuten Gefährdung ausgesetzt zu sein.

E. 4.5 Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 hielten sich zwischenzeitlich in Teheran sowie in Islamabad auf. Ihnen wurde von der pakistanischen Botschaft in Kabul am 20. Dezember 2020 bis zum 19. Dezember 2021 gültige Besuchervisa für Pakistan ausgestellt. Damit durften sie sich für 60 Tage im Land aufhalten. Das Kürzel "M.E." auf dem Visum deutet zudem auf die Möglichkeit mehrerer Einreisen ("multiple entry") hin (vgl. SEM-act. 1/5 und 1/7). Die Umstände und Hintergründe, weshalb die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 Iran und Pakistan verlassen und nach Afghanistan zurückkehren mussten, stellen sie nur relativ oberflächlich dar und wiederholen diese in ihren Eingaben jeweils wortwörtlich. Dokumente legen sie hingegen keine vor. Sie geben lediglich an, im Iran während des Einkaufens von der Polizei aufgegriffen und anschliessend von der dortigen Polizei nach Herat eskortiert und dort der afghanischen Polizei übergeben worden zu sein. In Pakistan habe die ihnen Obhut gewährende Person die Polizei gerufen, weil sie sich geweigert hätten, deren Wohnung zu verlassen. Als die Polizei gesehen habe, dass die Visa für Pakistan abgelaufen gewesen seien, seien sie festgenommen und gewaltsam gezwungen worden, nach Afghanistan zurückzukehren. Diese pauschal und stereotyp vorgetragenen Gründe für die Rückkehr der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 nach Afghanistan aus diesen Drittstaaten überzeugen nicht. Es verbleiben deshalb Zweifel an der Unfreiwilligkeit ihrer Rückreise nach Afghanistan. Das Fehlen zumutbarer Schutzalternativen im Iran oder in Pakistan ist nicht erstellt.

E. 4.6 Dem von ihnen ins Recht gelegten Foto ihres (angeblich) verstorbenen Sohnes, beziehungsweise Bruders D._______ kann kein Beweiswert beigemessen werden. Die darauf erkennbare Person ist nicht identifizierbar. Einen Todesschein oder einen anderweitigen behördlichen Auszug über den Hinschied von D._______ brachten die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 nicht bei. Der ebenfalls als Beweisurkunde angeführte Drohbrief der Taliban ist handgeschrieben, und die tatsächliche Urheberschaft kann nicht eruiert werden. Einem solchem Dokument könnte nur im Zusammenhang mit anderen Beweismitteln sowie substantiierten und stichhaltigen Aussagen Beweiskraft zukommen. Ihre Vorbringen und Urkunden zur geltend gemachten Reflexverfolgung erscheinen in freier Beweiswürdigung (vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 BZP [SR 273]) allerdings als wenig detailreich, nicht aussagekräftig, auffallend stereotyp und überzeugen gesamthaft nicht. Eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdungssituation für die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 ist nicht erkennbar.

E. 5 Zusammenfassend ist es den vertretenen Beschwerdeführerinnen 1 und 2 nicht gelungen, eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung an Leib und Leben durch die Taliban oder einzelner ihrer Mitglieder hinreichend nachzuweisen. Vom Fluchtgrund C._______'s kann nicht auf eine landesweite Verfolgung und eine hinreichende Gefährdung der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 geschlossen werden. Die hohe Schwelle zur Ausstellung eines humanitären Visums wird nicht erreicht. Ihre derzeitige Lage als Frauen in (...) dürfte für die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 sicherlich schwierig sein. Vom Rest der Bevölkerung hebt sich diese jedoch nicht ab (Urteil F-3248/2020 E. 6.2). Es liegt somit keine besondere Notsituation vor, die ein behördliches Eingreifen rechtfertigen würde. Die Vor-aussetzungen für die Ausstellung humanitärer Visa zugunsten der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 sind nicht erfüllt. Das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) vermittelt keinen Anspruch auf ein humanitäres Visum (BGE 143 I 21 E. 5.5.2; BVGE 2014/20 E. 8.3.6; Urteil des BVGer F-5610/2019 vom 26. März 2021 E. 6.2). Der Sachverhalt erweist sich als ausreichend abgeklärt. Eine Rückweisung an die Vorinstanz ist nicht vorzunehmen. Die angefochtene Verfügung verletzt Bundesrecht nicht (Art. 49 VwVG), und die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 aufzuerlegen (vgl. Art. 63 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In Anbetracht der besonderen Umstände ist vorliegend jedoch auf eine Auferlegung der Verfahrenskosten zu verzichten (vgl. Art. 6 Bst. b VGKE). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird damit gegenstandslos.

E. 7 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Mathias Lanz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3335/2021 Urteil vom 14. April 2022 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Susanne Genner, Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiber Mathias Lanz. Parteien

1. A._______,

2. B._______, Beschwerdeführerinnen, beide vertreten durch MLaw Sandra Gisler, BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nationales Visum aus humanitären Gründen. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin 1 (geboren 1965) und ihre Tochter, die Beschwerdeführerin 2 (geboren 2005), leben gemäss ihren eigenen Angaben seit Ende Oktober 2021 in einem Zeltlager in (...), Afghanistan. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2020 sowie mit Gesuchen vom 2. Februar 2021 ersuchten sie bei der Schweizerischen Botschaft in Islamabad, Pakistan, um Ausstellung von Visa für einen langfristigen Aufenthalt (sog. Visum D) aus humanitären Gründen (Akten der Vorinstanz [Beschwerdeführerin 1] [SEM-act.] 3/44 ff. und 4/47 ff.). Unter Beizug einer Übersetzerin führte die Auslandvertretung am 5. Februar 2021 mit den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 ein Interview. Dabei gaben sie unter anderem zu Protokoll, ihr Sohn, beziehungsweise Bruder, C._______, habe am 11. Juni 2020 in der Schweiz Asyl erhalten. Er habe mit einem Freund einen Motorradunfall erlitten, wobei letzterer ums Leben gekommen sei. Der Bruder des verstorbenen Freundes sei ein Taliban und verfolge die Familie nun aus Rache. Mit dem anderen Sohn, beziehungsweise Bruder, D._______, seien sie deswegen in den Iran geflohen. Dort sei D._______ aufgegriffen worden und seither verschwunden. Nach einem Aufenthalt von etwa sieben Monaten im Iran seien die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 ebenfalls verhaftet und nach Afghanistan verbracht worden. In (...) seien sie daraufhin "dem Taliban begegnet, der sie suche", weshalb sie Ende November 2020 nach Pakistan geflüchtet seien (SEM-act. 2/43). B. Die schweizerische Botschaft in Islamabad wies die Visagesuche mit einer Formularverfügung vom 9. Februar 2021 ab. Zur Begründung führte sie aus, die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 befänden sich nicht in einer Notsituation, die ein Eingreifen der Schweizer Behörden zwingend erforderlich mache (SEM-act. 1/20 f.). C. Gegen den negativen Visumentscheid erhoben die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 am 24. Februar 2021 Einsprache. Sie machten geltend, ihr Visum für Pakistan für einen Aufenthalt von 60 Tagen sei abgelaufen. Eine Verlängerung würde sie viel Geld kosten, das sie aber nicht hätten. Seit Juni 2016 würden afghanische Flüchtlinge von Pakistan gezwungen, nach Afghanistan zurückzukehren. Ihnen sei es deshalb nicht möglich, in Pakistan zu bleiben, ohne sich durch den illegalen Aufenthalt neuen Gefahren auszusetzen. C._______ habe im November 2019 in die Schweiz flüchten müssen, weil er mit dem Bruder eines den Taliban angehörigen Mannes eine heimliche Liebesbeziehung geführt und mit ihm in betrunkenem Zustand einen Motorradunfall erlitten habe. Der Freund sei dabei ums Leben gekommen, weshalb der Bruder nun auf Rache aus sei. Da sich die Verfolger nicht an C._______ vergelten könnten, müssten die Familienangehörigen für dessen verbotenes Liebesleben und den Tod des Freundes beim Motorradunfall bezahlen. Aufgrund dieser Reflexverfolgung seien sie in Afghanistan einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt. In ihrer Heimat hätten sie keine weiteren Familienmitglieder, bei denen sie um Schutz nachsuchen könnten (SEM-act. 1/22 ff.). D. Mit Eingabe vom 25. März 2021 zeigten die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 der Vorinstanz an, dass sie von der pakistanischen Polizei festgenommen und gezwungen worden seien, nach Afghanistan zurückzukehren. Sie hielten sich in Kunduz auf und müssten sich in einem alten, unbewohnten Haus vor den Taliban verstecken. Seit der Deportation von D._______ aus dem Iran nach Afghanistan hätten sie keine Lebenszeichen mehr von ihm erhalten. C._______ habe am 22. März 2021 von einem ehemaligen Nachbarn erfahren, dass D._______ tot im ehemaligen Haus der Familie aufgefunden worden sei. Im Haus sei auch ein Drohbrief der Taliban gefunden worden. Mit diesem Rachemord sei erwiesen, dass die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 konkret und ernsthaft gefährdet seien (SEM-act. 5/51 ff.). E. Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 liessen der Vorinstanz am 19. Mai 2021 drei Videoaufnahmen zukommen und erklärten, sie hielten sich nach wie vor in Kunduz auf, wo sie überdurchschnittlich stark und konkret gegen sie gerichtet an Leib und Leben gefährdet seien (SEM-act. 7/60 ff.). F. Mit Entscheid vom 18. Juni 2021 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. Sie stellte fest, die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 seien in der Lage gewesen, sich Pässe ausstellen zu lassen und nach Pakistan zu reisen. Weder in Afghanistan, noch in Pakistan hätten sie sich an Behörden oder Hilfswerke gewendet. Eine allfällige Gefährdung aus Gründen persönlicher Rache sei allenfalls regional. Ihr könnten sie sich durch Wegzug in ein anderes Gebiet entziehen. Die Vorinstanz blieb dabei, dass sich die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 nicht in einer derartigen Notlage befänden, dass das Eingreifen der schweizerischen Behörden eine zwingende Notwendigkeit wäre (SEM-act. 9/71 ff.). G. Am 21. Juli 2021 erhoben die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 gegen den Einspracheentscheid vom 18. Juni 2021 Beschwerde. Sie beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihre Visagesuche vom 2. Februar 2021 seien aus humanitären Gründen gutzuheissen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). H. Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 reichten am 26. Juli 2021 eine Sozialhilfebestätigung und am 9. August 2021 eine ergänzende Eingabe mit Fotos sowie einer Videoaufnahme von sich aus der Stadt Kunduz und ein Foto von D._______ zu seinen Lebzeiten ein. Die Taliban hätten die Stadt Kunduz eingenommen. Sie könnten jetzt jederzeit entdeckt werden (BVGer-act. 2 und 10). I. Die Vorinstanz liess sich am 27. September 2021 vernehmen und beantragte, die Beschwerde abzuweisen (BVGer-act. 13). J. Am 3. November 2021 gaben die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 replikweise unter anderem an, wieder nach (...) geflüchtet zu sein. Die Taliban hätten ihr Zeltlager in Kunduz aufgelöst (BVGer-act. 15). K. Mit Duplik vom 30. November 2021 sowie mit Stellungnahme vom 10. Januar 2022 hielten die Vorinstanz, beziehungsweise die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 an Begehren und Begründung fest (BVGer-act. 17 und 19). L. Aus organisatorischen Gründen wurde für den bisherigen Instruktionsrichter die vorsitzende Richterin im Spruchkörper aufgenommen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide bezüglich humanitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführerin 1 nahm für sich und ihre minderjährige Tochter am vorangegangenen Einspracheverfahren mit eigenen Anträgen teil. Als Verfügungsadressatinnen sind sie zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 50 und 52 VwVG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können vorliegend die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 unterliegen als afghanische Staatsangehörige für die Einreise in die Schweiz der Visumspflicht. Sie beabsichtigen einen längerfristigen Aufenthalt in der Schweiz. Auf ihre vorliegend zu prüfenden Visagesuche vom 2. Februar 2021 gelangt daher nicht Schengen-, sondern ausschliesslich nationales Recht zur Anwendung (vgl. Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204]; BVGE 2018 VII/5 E. 3.5 und E. 3.6.1 m.H.). 3.2 Gemäss Art. 4 Abs. 2 VEV kann in Abweichung von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen (vgl. Art. 4 Abs. 1 VEV) in begründeten Fällen aus humanitären Gründen ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt erteilt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. 3.3 Praxisgemäss werden humanitäre Visa nur unter sehr restriktiven Bedingungen ausgestellt (vgl. BVGE 2015/5 E. 4.1.3 m.H.). Die Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV setzt voraus, dass bei einer Person aufgrund der konkreten Umstände offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie sich im Heimat- oder Herkunftsstaat in einer besonderen Notsituation befindet, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und es rechtfertigt, ihr ein Einreisevisum zu erteilen. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefährdung, die sie mehr als andere Personen betrifft, gegeben sein. Befindet sich die betroffene Person bereits in einem Drittstaat oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht (BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3 sowie statt vieler: Urteile des BVGer F-3741/2021 vom 11. Februar 2022 E. 3; F-3248/2020 vom 10. Januar 2022 E. 3.3). 3.4 Das Visumsgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland zu prüfen. Dabei können auch weitere Kriterien wie das Bestehen von Bindungen zur Schweiz und die hier bestehenden Integrationsaussichten oder die Unmöglichkeit, in einem anderen Land um Schutz nachzusuchen, mitberücksichtigt werden (BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; Urteil des BVGer F-3278/2021 vom 10. Januar 2022 E. 3.3).

4. Strittig ist vorliegend, ob sich die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 in einer besonderen Notsituation befinden, die sich vom Rest der Bevölkerung abhebt und ein Eingreifen der schweizerischen Behörden mittels Ausstellung humanitärer Visa erfordert. 4.1 Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 machen eine Reflexverfolgung durch die Taliban geltend. Sie seien konkret, unmittelbar und ernsthaft gefährdet, weil sich die Taliban für den Tod des Freundes von C._______ rächen wollten. Mit dem Rachemord an D._______ habe sich dies mehr als deutlich gezeigt. Aus einem vom (...) März 2021 datierten Drohbrief der Taliban gehe hervor, dass die Familienangehörigen umgebracht würden, sollte C._______ den Taliban nicht zugeführt werden. Der Tod von D._______ und das Verfassen dieses Briefes müssten zeitlich nahe beieinanderliegen. Das Ausleben einer homosexuellen Beziehung sowie die Beschuldigung der Tötung einer Person würden von den Taliban besonders streng verfolgt und mit dem Tod durch Steinigung oder Mauerfall bestraft. Sei der Verurteilte nicht greifbar, müssten seine Familienangehörigen für seine Schuld büssen. Da es sich bei der Verfolgerfamilie um eine einflussreiche Familie mit einem hohen sozialen Status handle, sei das Risiko einer drohenden Rache umso grösser. Es handle sich nicht nur um eine lokale Fehde. Ein Mitglied der Taliban, welches sich als Opfer einer Ehrverletzung sehe, könne auf das grosse Netzwerk der Taliban zurückgreifen, um die Taten des C._______ zu rächen. Deshalb seien sie (Beschwerdeführerinnen) nirgendwo im Land mehr sicher und fänden keinen Schutz. Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 lebten in einem Zeltlager in (...). Es sei ihnen nicht möglich, sich vor den Taliban versteckt zu halten. Es sei reiner Zufall, dass sie von den Taliban noch nie kontrolliert worden seien. 4.2 4.2.1 Am 11. Juni 2020 wurde C._______ in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und ihm wurde Asyl gewährt (SEM-A-act. 39). Aus der Zuerkennung von Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl kann geschlossen werden, dass C._______ in Afghanistan glaubhaft ernsthafte Nachteile (z.B. Gefährdung Leib und Leben) drohen und dass sich diese Gefährdung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen würde. Die Furcht vor einer Beeinträchtigung an Leib und Leben stufte die Vorinstanz als realistisch und nachvollziehbar ein. Ein adäquater Schutz in Afghanistan selbst bestand für C._______ nicht (vgl. Art. 3 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]; BVGE 2014/27 E. 6.1; 2011/51 E. 6.1 und E. 6.2; 2008/12 E. 7.2.6.2). Eine Begründung enthielt der Asylentscheid vom 11. Juni 2020 jedoch nicht. 4.2.2 Selbst wenn vorliegend aufgrund des positiven Asylentscheids vom 11. Juni 2020 als erstellt angenommen wird, dass C._______ durch Mitglieder der Taliban verfolgt wird, weil er eine Liebesbeziehung zu einem Mann führte, die durch einen gemeinsamen, und für den Freund tödlich endenden Motorradunfall publik wurde, impliziert dies nicht ohne Weiteres eine asylrelevante, landesweite Verfolgung der Beschwerdeführerinnen 1 und 2. Eine Rechtsfiktion für ein Schutzbedürfnis aufgrund einer Reflexverfolgung (zum Begriff vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.], Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl. 2021, S. 194) besteht lediglich für die Kernfamilie, nicht aber für die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 (vgl. Art. 51 Abs. 1 AsylG; BVGE 2019 VI/3 E. 5.3; 2017 VI/11 E. 4.4). Die von ihnen geltend gemachte Reflexverfolgung ist im vorliegenden Visumverfahren nicht nach asylspezifischen Gesichtspunkten zu beurteilen. Die Anforderungen an die Erteilung eines humanitären Visums sind restriktiver (BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; siehe oben E. 3.3). Verlangt ist einerseits eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung an Leib und Leben. Andererseits muss diese offensichtlich sein; eine blosse Glaubhaftmachung wie im Asylverfahren genügt nicht (statt vieler: Urteile des BVGer F-698/2021 vom 1. Oktober 2021 E. 5.1; F-274/2020 vom 22. Juni 2021 E. 5.2; F-533/2020 vom 31. Mai 2020 E. 3.4 m.w.H.). Erforderlich sind ausserdem enge Verbindungen zur Schweiz sowie das Fehlen von zumutbaren Schutzalternativen in Drittländern (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3). 4.3 Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 geben an, in der Stadt (...), in der Provinz (...) gelebt zu haben. Anfang 2020 seien sie über Kabul und Nimruz nach Teheran, in den Iran, geflüchtet. Nach rund sieben Monaten seien sie von dort nach Herat, Afghanistan, ausgeschafft worden. Am darauffolgenden Tag seien sie nach (...) zurückgereist. Dort seien sie dann allerdings von einem Familienmitglied des Talibans aus (...), der sie verfolge, erkannt worden. Sie fürchteten, in (...) von den Taliban aufgesucht, mitgenommen oder gar umgebracht zu werden. Sie seien deshalb noch in derselben Nacht, das heisst am 24. November 2020, nach Pakistan geflüchtet, um Hilfe bei der Schweizer Botschaft zu suchen (vgl. SEM-act. 1 und 2/39 ff.). In Pakistan seien sie festgenommen und gewaltsam gezwungen worden, nach Afghanistan zurückzukehren. Anschliessend hätten sie sich in Kunduz und später (...) in (...) aufgehalten (SEM-act. 5/53 ff. und 7/65 ff.). 4.4 Stellt man auf die Ausführungen der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 ab, durchquerten sie seit Anfang 2020 relativ grosse Gebiete Afghanistans mindestens zweimal. Trotz ihrer weitschweifigen Reisetätigkeit sind Behelligungen oder Übergriffe seitens der Taliban bis anhin nicht bekannt. Eine unmittelbare Gefährdung durch die Taliban kann nicht ausgemacht werden. Sodann fällt auf, dass die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 in ihrer Beschwerdeschrift vom 21. Juli 2021 einlässlich darauf hinwiesen, in (...) sei ihr Leben in Gefahr, weil sich dort Mitglieder der sie verfolgenden Taliban-Familie aus ihrer Heimatstadt aufhielten. Es sei ihnen nicht zumutbar, sich dort niederzulassen. Ohne dies auch nur ansatzweise zu erklären, gaben sie mit Replik vom 3. November 2021 jedoch an, sich nach ihrem Aufenthalt in Pakistan wieder nach (...) begeben zu haben. Die Rückkehr der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 nach (...) widerspricht ihren vormaligen Beteuerungen, in (...) einer akuten Gefährdung ausgesetzt zu sein. 4.5 Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 hielten sich zwischenzeitlich in Teheran sowie in Islamabad auf. Ihnen wurde von der pakistanischen Botschaft in Kabul am 20. Dezember 2020 bis zum 19. Dezember 2021 gültige Besuchervisa für Pakistan ausgestellt. Damit durften sie sich für 60 Tage im Land aufhalten. Das Kürzel "M.E." auf dem Visum deutet zudem auf die Möglichkeit mehrerer Einreisen ("multiple entry") hin (vgl. SEM-act. 1/5 und 1/7). Die Umstände und Hintergründe, weshalb die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 Iran und Pakistan verlassen und nach Afghanistan zurückkehren mussten, stellen sie nur relativ oberflächlich dar und wiederholen diese in ihren Eingaben jeweils wortwörtlich. Dokumente legen sie hingegen keine vor. Sie geben lediglich an, im Iran während des Einkaufens von der Polizei aufgegriffen und anschliessend von der dortigen Polizei nach Herat eskortiert und dort der afghanischen Polizei übergeben worden zu sein. In Pakistan habe die ihnen Obhut gewährende Person die Polizei gerufen, weil sie sich geweigert hätten, deren Wohnung zu verlassen. Als die Polizei gesehen habe, dass die Visa für Pakistan abgelaufen gewesen seien, seien sie festgenommen und gewaltsam gezwungen worden, nach Afghanistan zurückzukehren. Diese pauschal und stereotyp vorgetragenen Gründe für die Rückkehr der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 nach Afghanistan aus diesen Drittstaaten überzeugen nicht. Es verbleiben deshalb Zweifel an der Unfreiwilligkeit ihrer Rückreise nach Afghanistan. Das Fehlen zumutbarer Schutzalternativen im Iran oder in Pakistan ist nicht erstellt. 4.6 Dem von ihnen ins Recht gelegten Foto ihres (angeblich) verstorbenen Sohnes, beziehungsweise Bruders D._______ kann kein Beweiswert beigemessen werden. Die darauf erkennbare Person ist nicht identifizierbar. Einen Todesschein oder einen anderweitigen behördlichen Auszug über den Hinschied von D._______ brachten die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 nicht bei. Der ebenfalls als Beweisurkunde angeführte Drohbrief der Taliban ist handgeschrieben, und die tatsächliche Urheberschaft kann nicht eruiert werden. Einem solchem Dokument könnte nur im Zusammenhang mit anderen Beweismitteln sowie substantiierten und stichhaltigen Aussagen Beweiskraft zukommen. Ihre Vorbringen und Urkunden zur geltend gemachten Reflexverfolgung erscheinen in freier Beweiswürdigung (vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 BZP [SR 273]) allerdings als wenig detailreich, nicht aussagekräftig, auffallend stereotyp und überzeugen gesamthaft nicht. Eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdungssituation für die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 ist nicht erkennbar.

5. Zusammenfassend ist es den vertretenen Beschwerdeführerinnen 1 und 2 nicht gelungen, eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung an Leib und Leben durch die Taliban oder einzelner ihrer Mitglieder hinreichend nachzuweisen. Vom Fluchtgrund C._______'s kann nicht auf eine landesweite Verfolgung und eine hinreichende Gefährdung der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 geschlossen werden. Die hohe Schwelle zur Ausstellung eines humanitären Visums wird nicht erreicht. Ihre derzeitige Lage als Frauen in (...) dürfte für die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 sicherlich schwierig sein. Vom Rest der Bevölkerung hebt sich diese jedoch nicht ab (Urteil F-3248/2020 E. 6.2). Es liegt somit keine besondere Notsituation vor, die ein behördliches Eingreifen rechtfertigen würde. Die Vor-aussetzungen für die Ausstellung humanitärer Visa zugunsten der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 sind nicht erfüllt. Das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) vermittelt keinen Anspruch auf ein humanitäres Visum (BGE 143 I 21 E. 5.5.2; BVGE 2014/20 E. 8.3.6; Urteil des BVGer F-5610/2019 vom 26. März 2021 E. 6.2). Der Sachverhalt erweist sich als ausreichend abgeklärt. Eine Rückweisung an die Vorinstanz ist nicht vorzunehmen. Die angefochtene Verfügung verletzt Bundesrecht nicht (Art. 49 VwVG), und die Beschwerde ist abzuweisen.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 aufzuerlegen (vgl. Art. 63 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In Anbetracht der besonderen Umstände ist vorliegend jedoch auf eine Auferlegung der Verfahrenskosten zu verzichten (vgl. Art. 6 Bst. b VGKE). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird damit gegenstandslos.

7. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Mathias Lanz Versand: