Nationales Visum
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin (geb. [...], Staatsangehörige von Pakistan) ersuchte am 24. September 2019 bei der Schweizerischen Botschaft in Islamabad um Ausstellung eines humanitären Visums. Sie ist mit B._______ verheiratet, welcher im Jahr 2012 in die Schweiz geflüchtet war und hier ein Asylgesuch gestellt hatte. Dieses wurde am 18. Juni 2018 abgewiesen, wobei B._______ als Flüchtling anerkannt und vorläufig aufgenommen wurde. Dessen Beschwerde gegen die Ablehnung des Asylgesuchs ist derzeit vor Bundesverwaltungsgericht hängig (Verfahren E-6788/2018). B. Mit Formularverfügung vom 4. Oktober 2019 verweigerte die Schweizerische Botschaft in Islamabad die Ausstellung des Visums. C. Am 11. Dezember 2019 wies die Vorinstanz die dagegen erhobene Einsprache der Beschwerdeführerin ab. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 15. Januar 2020 gelangte die Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gutheissung des Antrags auf Erteilung eines humanitären Visums. Zudem ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Zwischenverfügung vom 28. Januar 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab. F. Mit Schreiben vom 31. März 2020 reichte die Beschwerdeführerin eine ergänzende Stellungnahme ein. Auf den beigelegten Arztbericht wird - soweit erheblich - in den Erwägungen eingegangen. G. In ihrer Vernehmlassung vom 20. April 2020 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. H. In ihrer Replik vom 28. Mai 2020 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen und deren Begründung fest.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Einspracheentscheide des SEM betreffend humanitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG).
E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Rechtsmittelfrist [Art. 50 Abs. 1 VwVG], Form der Beschwerde [Art. 52 VwVG] und Bezahlung des Kostenvorschusses [Art. 63 Abs. 4 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2014/1 E. 2).
E. 3.1 Als Staatsangehörige von Pakistan unterliegt die Beschwerdeführerin der Visumspflicht gemäss Art. 9 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204). Mit ihrem Gesuch beabsichtigt sie ausdrücklich einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb dieses nicht nach den Regeln zur Erteilung von Schengen-Visa, sondern nach den Bestimmungen des nationalen Rechts zu prüfen ist (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.5 und E. 3.6.1).
E. 3.2 Gemäss Art. 4 Abs. 2 VEV kann in Abweichung von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen (vgl. Art. 4 Abs. 1 VEV) in begründeten Fällen aus humanitären Gründen ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt erteilt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist.
E. 3.3 Praxisgemäss werden humanitäre Visa nur unter sehr restriktiven Bedingungen ausgestellt (vgl. BVGE 2015/5 E. 4.1.3). Diese gelten dann als erfüllt, wenn bei einer Person aufgrund der konkreten Umstände offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie sich im Heimat- oder Herkunftsstaat in einer besonderen Notsituation befindet, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und es rechtfertigt, ihr - im Gegensatz zu anderen Personen in derselben Lage - ein Einreisevisum zu erteilen. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefährdung, die sie mehr als alle anderen Personen betrifft, gegeben sein. Befindet sich die betroffene Person bereits in einem Drittstaat (BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3) oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt (vgl. Urteil des BVGer F-4658/2017 vom 7. Dezember 2018 E. 4.3) und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Das Visumgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Dabei können auch weitere Kriterien wie das Bestehen von Bindungen zur Schweiz und die hier bestehenden Integrationsaussichten oder die Unmöglichkeit, in einem anderen Land um Schutz nachzusuchen, berücksichtigt werden (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3).
E. 4.1 Die Vorinstanz begründet die angefochtene Verfügung damit, dass weder eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefahr für Leib und Leben noch eine besondere Notsituation vorliege, welche die Ausstellung eines Visums aus humanitären Gründen rechtfertigen würde. Die im Rahmen der Vorprüfung zunächst angenommene Reflexverfolgung sei zwischenzeitlich zu verneinen. Eine solche sei zunächst insbesondere in Bezug auf den noch minderjährigen Sohn des Ehemanns der Beschwerdeführerin, der ursprünglich gemeinsam mit der Beschwerdeführerin einen Visumantrag gestellt hatte, vermutet worden. Es habe sich jedoch herausgestellt, dass dieser Sohn, dessen leibliche Mutter die erste Ehefrau des Ehemanns der Beschwerdeführerin ist, nicht mit letzterer zusammenlebe und erst zu einem späteren Zeitpunkt um eine Einreisebewilligung ersuchen werde. Von der Beschwerdeführerin seien mehrere Termine für die Einreichung des Visumgesuchs nicht wahrgenommen worden. Anlässlich des schliesslich durch die Schweizerische Botschaft in Islamabad durchgeführten Interviews habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass sie bei ihren Eltern in C._______ lebe, aber noch Verwandte in D._______ und E._______ habe, wo sie sich teilweise ebenfalls aufhalte. Nun wolle sie zu ihrem Ehemann in die Schweiz ziehen. Weiter habe sie zu Protokoll gegeben, es gebe bereits seit über einem Jahr keine Angriffe und Drohungen mehr. Daraus lasse sich schliessen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen nicht erfüllt seien.
E. 4.2 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, sie sei als Ehefrau von B._______, der seit 2012 in der Schweiz lebt und hier um Asyl ersucht hat, in Pakistan an Leib und Leben bedroht. Ihr Ehemann engagiere sich seit jungen Jahren für (...) und sei deshalb in Pakistan verfolgt worden. Seit seiner Flucht setze er seine politischen Aktivitäten von der Schweiz aus fort. Im (...) sei deshalb sein Sohn von (...) getötet worden. Im Verlauf des Jahres (...) hätten Angehörige des (...) wiederholt sein Haus aufgesucht, Wertgegenstände beschlagnahmt und die Familie bedroht, belästigt und geschlagen. Im Jahr (...) seien die Grundstücke des Ehemanns konfisziert worden. Bei einem Überfall auf das Haus der Familie sei die Mutter des Ehemanns derart belästigt und bedroht worden, dass sie daraufhin psychisch krank geworden sei, zur Behandlung ins Spital gebracht werden musste und schliesslich im Dezember 2017 verstorben sei. Am (...) hätten die (...) sodann einen weiteren Übergriff ausgeübt, bei welchem Vermögensgegenstände entwendet oder zerstört, die Familie misshandelt und der Neffe ihres Ehemanns entführt worden sei. Erst gegen Ende 2018 habe der in der Schweiz wohnhafte Ehemann wieder eine Nachricht von seiner Familie erhalten, welche inzwischen aus Angst vor weiteren Verfolgungen durch den pakistanischen Staat untergetaucht sei. Die Familie, darunter sie - die Beschwerdeführerin - , lebe unter prekären Bedingungen und in der ständigen Sorge, dass ihr Versteck auffliege und sie von den (...) entführt oder ermordet würde. Ungefähr Mitte (...) habe der Ehemann telefonischen Kontakt mit ihr - der Beschwerdeführerin - gehabt, woraufhin sie von den (...) aufgesucht und mit dem Tod bedroht worden sei. Sie sei angesichts der exilpolitischen Aktivitäten ihres Ehemanns in Pakistan unmittelbar individuell gefährdet. Es liege zumindest eine Reflexverfolgung vor. Im Weiteren führt die Beschwerdeführerin aus, den ersten Termin bei der Schweizerischen Botschaft habe sie verpasst, da sie auf dem Weg nach Islamabad in eine Polizeikontrolle geraten sei. Den Ersatztermin habe sie nicht wahrnehmen können, da sie zu spät bei der Botschaft eingetroffen sei. In Bezug auf die eheliche Gemeinschaft mit ihrem Ehemann führt sie aus, praxisgemäss könnten sich auch solche Personen auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen, die kein gefestigtes Aufenthaltsrecht hätten, deren Anwesenheit in der Schweiz jedoch faktisch als Realität hingenommen werde bzw. aus objektiven Gründen hingenommen werden müsse. Aufgrund der Anerkennung ihres Ehegatten als vorläufig aufgenommener Flüchtling sowie angesichts der Tatsache, dass eine Aufhebung seines rechtlichen Status in absehbarer Zukunft nicht anzunehmen sei, könne in seinem Fall ein faktisches Aufenthaltsrecht angenommen werden. Aufgrund ihrer Beziehung zu ihrem Ehemann habe sie ein schützenswertes Interesse im Sinne von Art. 8 EMRK, welches zusätzlich für die Bewilligung eines humanitären Visums spreche.
E. 4.3 Im Rahmen der Beschwerdeergänzung vom 31. März 2020 bringt die Beschwerdeführerin vor, sie leide nach körperlichen Misshandlungen durch die (...) an Nierenproblemen. In den letzten Wochen habe sich die gesundheitliche Situation verschlechtert, weshalb sie in ein Spital in F._______ habe eingeliefert werden müssen.
E. 4.4 In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel und es würden keine neuen Argumente vorgebracht, welche eine Änderung des Entscheids rechtfertigen würden. Die angebliche Todesdrohung sei nachgeschoben und daher nicht glaubhaft, zumal die Beschwerdeführerin dies anlässlich des Termins bei der schweizerischen Botschaft für den Visumantrag mit keinem Wort erwähnt habe. Dasselbe gelte für die mit der Beschwerdeergänzung vom 31. März 2020 vorgebrachten angeblichen gesundheitlichen Probleme. Gemäss ständiger Rechtsprechung müsse die Beschwerdeführerin die sie betreffende ernsthafte Gefährdung für Leib und Leben selber belegen.
E. 4.5 In der Replik führt die Beschwerdeführerin aus, der Vorfall mit den (...), die sie mit dem Tod bedroht hätten, sei ca. (...) passiert. Die Befragung durch die schweizerische Botschaft in Pakistan habe dahingegen bereits am 24. September 2019 stattgefunden. Da sie - die Beschwerdeführerin - erst nach dem Termin bei der Botschaft bedroht worden sei, habe sie anlässlich des Visumantrags nicht von den Drohungen berichten können. Die Ausführungen seien somit nicht nachgeschoben. In Bezug auf den Gesundheitszustand bringt die Beschwerdeführerin vor, dieser habe sich nach den körperlichen Misshandlungen zunächst verbessert. Erst ab ca. Februar 2020 sei es zu einer erneuten Verschlechterung gekommen, woraufhin sie hospitalisiert worden sei. Die Befragung durch die Auslandvertretung habe im September 2019 stattgefunden und die Beschwerde gegen die Ablehnung des Visumantrags sei im Januar 2020 eingereicht worden. In der Befragung und in der Beschwerde sei sie nicht detailliert auf die gesundheitlichen Probleme eingegangen, da sich ihr Gesundheitszustand erst später, ca. Februar 2020, verschlechtert habe. Somit seien auch diese Ausführungen nicht nachgeschoben.
E. 5.1 Wie nachfolgend darzulegen ist, sind die Voraussetzungen für die Erteilung eines nationalen Visums aus humanitären Gründen nicht erfüllt. Als massgeblich erweist sich, dass keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, welche darauf hindeuten würden, dass die Beschwerdeführerin in Pakistan unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet wäre, beziehungsweise dass sie sich in einer besonderen Notlage befinden würde, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich erscheinen liesse.
E. 5.2 Die Beschwerdeführerin bringt bezüglich ihrer Ausführungen zu angeblichen Überfällen durch (...), die im Zusammenhang mit den exilpolitischen Aktivitäten des Ehemanns erfolgt sein sollen, keinerlei Belege vor. Sie verweist diesbezüglich lediglich auf das noch hängige Asylverfahren ihres Ehegatten. Dieses ist aber erstens noch nicht rechtskräftig und betrifft zweitens eine andere Person und eine andere Fragestellung. Somit kann die Beschwerdeführerin aus diesem Verfahren nichts zu ihren Gunsten ableiten. Dasselbe gilt für den Umstand, dass ihr Ehemann vorläufig als Flüchtling aufgenommen wurde. Dies entbindet die Beschwerdeführerin nicht davon, substantiiert und konkret darzulegen, inwiefern sie sich in einer humanitären Notsituation befindet. Auch der Verweis auf das Urteil des BVGer E-4569/2013 vom 4. Mai 2017, das sich in den von der Beschwerdeführerin zitierten Erwägungen mit der Behandlung von Belutschen in Pakistan auseinandersetzt, ist nicht zielführend, da dieser Fall die Beurteilung eines Asylgesuchs zum Gegenstand hatte. Für die Erteilung eines humanitären Visums bedarf es hingegen einer besonderen Notsituation im Heimat- oder Herkunftsstaat, wobei im Gegensatz zum Asylverfahren ein erhöhtes Beweismass gilt, und eine allfällige Gefährdung im Heimat- oder Herkunftsstaat an restriktive Voraussetzungen geknüpft ist (vgl. Urteile des BVGer E-5105/2014 vom 13. Oktober 2014 E. 3.4; D-3367/2013 vom 12. Mai 2014 E. 4.2, 4.4 m.w.H.). Die Beschwerdeführerin bringt keine hinreichend substantiierten Gründe vor, die eine konkrete und unmittelbare Bedrohung in Pakistan glaubhaft machen würden. Vielmehr hat sie im Rahmen ihrer Vorsprache bei der Schweizerischen Botschaft am 24. September 2019 angegeben, es gebe bereits seit über einem Jahr keine Angriffe und Drohungen mehr.
E. 5.3 Die angeblichen Todesdrohungen durch (...) nach einem Telefonat mit dem Ehemann der Beschwerdeführerin wurden erst anlässlich des Beschwerdeverfahrens eingebracht. Dies erweckt einen unglaubwürdigen Anschein. Die daraufhin in der Replik pauschal entgegengebrachte Feststellung, wonach die Drohungen erst kurz nach dem Termin bei der Botschaft erfolgt sein sollen, vermag daran nichts zu ändern. Auch hier fehlt es wiederum an substantiierten und stichhaltigen Ausführungen.
E. 5.4 Die mittels Beschwerdeergänzung vom 31. März 2020 eingebrachte Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin und ihre Hospitalisation in Pakistan sind ebenfalls nicht belegt. Diesbezüglich legt die Beschwerdeführerin lediglich einen ärztlichen Bericht bei, in welchem festgehalten ist, wie ihr Ehemann in der Schweiz ihre gesundheitliche Situation beschreibt. Dies ist nicht ausreichend. Es ist aber ohnehin anzumerken, dass der Umstand, dass in der Schweiz eine medizinische Behandlung generell geeigneter und leichter zugänglich wäre als in Pakistan - für sich allein - kein behördliches Eingreifen rechtfertigt (vgl. Urteile des BVGer F-1173/2016 vom 25. Januar 2017 E. 5.2; F-4480/2019 E. 5.2.2). Im Übrigen zeigen die Ausführungen der Beschwerdeführerin gerade, dass die Inanspruchnahme von medizinischer Hilfe in Pakistan gewährleistet ist. Dies spricht hinsichtlich ihrer gesundheitlichen Versorgung offensichtlich gegen die Erteilung eines humanitären Visums.
E. 5.5 Die Beschwerdeführerin beruft sich unter Bezugnahme auf ihre Ehe mit einem in der Schweiz vorläufig aufgenommenen Flüchtling auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK. Es stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin diese Garantie anrufen kann und ob gegebenenfalls die Verweigerung des humanitären Visums eine Verletzung derselben darstellt.
E. 5.5.1 Art. 8 Ziff. 1 EMRK garantiert den Schutz des Familienlebens, welches in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern, umfasst (vgl.). Die Garantie kann verletzt sein, wenn einer ausländischen Person, deren Familienangehörige in der Schweiz weilen, die Anwesenheit untersagt und damit das Familienleben vereitelt wird. Das in Art. 8 EMRK beziehungsweise Art. 13 BV geschützte Recht ist gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts berührt, wenn eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt wird, ohne dass es dieser möglich beziehungsweise zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 II 1 E. 6.1; 143 I 21 E. 5.1; 139 I 330 E. 2.1; 135 I 143 E. 1.3.2; 129 II 11 E. 2). Auf Art. 8 EMRK können sich in Ausnahmesituationen auch Personen berufen, deren Anwesenheit rechtlich nicht geregelt ist beziehungsweise die kein gefestigtes Aufenthaltsrecht haben, deren Anwesenheit in der Schweiz jedoch faktisch als Realität hingenommen wird beziehungsweise aus objektiven Gründen hingenommen werden muss (vgl. BGE 138 I 246 E. 3.3.1 mit Verweis auf die Urteile des EGMR Jeunesse gegen Niederlande vom 3. Oktober 2014 [Nr. 12738/10] § 103 ff. m.w.H., Agraw gegen Schweiz vom 29. Juli 2010 [Nr. 3295/06] § 44 ff. und Mengesha Kimfe gegen Schweiz vom 29. Juli 2010 [Nr. 24404/05] § 61 ff.).
E. 5.5.2 Die Beschwerdeführerin begründet ihren Antrag für ein humanitäres Visum damit, dass sie angesichts der exilpolitischen Aktivitäten ihres Ehemanns in Pakistan gefährdet sei. Hintergrund für das vorliegend zu beurteilende Gesuch ist damit der Schutz vor einer allfälligen Reflexverfolgung. Der Zweck von Art. 8 Ziff. 1 EMRK besteht jedoch nicht darin, die gesuchstellende Person vor einer Verfolgung im Heimatstaat zu bewahren, sondern liegt in der Gewährleistung des Familienlebens. Das Gesuch der Beschwerdeführerin gründet höchstens sekundär auf dem Wunsch nach einem Zusammenleben mit ihrem Ehemann. Es ist deshalb fraglich, ob vorliegend der Schutzbereich von Art. 8 EMRK überhaupt eröffnet ist. Diese Frage kann jedoch offen bleiben, da - wie nachfolgend darzulegen ist - der Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens gestützt auf Art. 8 Ziff. 2 EMRK gerechtfertigt wäre.
E. 5.5.3 Die Europäische Menschenrechtskonvention verschafft keinen absoluten Anspruch auf Einreise und Aufenthalt, respektive auf Wahl des für das Familienleben am geeignetsten erscheinenden Orts, oder auf einen besonderen Aufenthaltstitel. Vielmehr erweist sich eine aufenthaltsbeendende oder -verweigernde, im Schutz- und Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK liegende Massnahme als zulässig, wenn sie gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinn von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht und zu dessen Realisierung in einer demokratischen Gesellschaft «notwendig» erscheint (BGE 143 I 21 E. 5.1; 135 I 153 E. 2.1).
E. 5.5.4 Der Ehemann der Beschwerdeführerin ist im Jahr 2012 in die Schweiz eingereist und hat die Beschwerdeführerin im Heimatland zurückgelassen. Den Ehegatten wäre es offen gestanden, gemeinsam aus Pakistan wegzugehen. Angesichts der im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Reflexverfolgung von Familienmitgliedern wäre dies ein plausibler Schritt gewesen. Stattdessen entschieden sie sich, eine Trennung der Familie hinzunehmen, indem die Beschwerdeführerin allein in Pakistan zurückblieb. Die Trennung der Ehegatten ist freiwillig erfolgt. Dabei nahmen sie unweigerlich eine langfristige Trennung in Kauf, da nicht mit der Gewährung eines uneingeschränkten Familiennachzugs gerechnet werden konnte (vgl. z.B. Konstatinov gegen Niederlande vom 26. April 2007 [Nr. 16351/03] § 48). Vielmehr mussten die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann vernünftigerweise davon ausgehen, ihr Familienleben künftig für eine lange Zeit nicht pflegen zu können. Unter diesen Umständen ist die Beeinträchtigung des Ehelebens nicht dargetan, weshalb der Eingriff in das Familienleben als verhältnismässig zu betrachten wäre. Die Verweigerung der Einreise hielte folglich vor Art. 8 Ziff. 2 EMRK stand.
E. 5.5.5 Der Beschwerdeführerin ist zuzumuten, die gesetzliche Frist für den Familiennachzug von vorläufig aufgenommenen Personen abzuwarten und ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 85 Abs. 7 AIG erfüllt sind.
E. 5.5.6 Folglich kann die Beschwerdeführerin aus der Anwesenheit ihres Ehegatten in der Schweiz nichts zugunsten ihrer Einreise in die Schweiz ableiten.
E. 5.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Voraussetzungen, unter denen der Beschwerdeführerin ein nationales Visum aus humanitären Gründen ausgestellt werden könnte, zu Recht verneint hat.
E. 6 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
E. 7 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten, welche sich vorliegend auf CHF 800.- belaufen, der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Fabienne Hasler Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen nach Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG erfüllt sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-274/2020 Urteil vom 22. Juni 2021 Besetzung Richterin Susanne Genner (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiberin Fabienne Hasler. Parteien A._______, vertreten durch MLaw Olivia Eugster, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nationales Visum aus humanitären Gründen. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin (geb. [...], Staatsangehörige von Pakistan) ersuchte am 24. September 2019 bei der Schweizerischen Botschaft in Islamabad um Ausstellung eines humanitären Visums. Sie ist mit B._______ verheiratet, welcher im Jahr 2012 in die Schweiz geflüchtet war und hier ein Asylgesuch gestellt hatte. Dieses wurde am 18. Juni 2018 abgewiesen, wobei B._______ als Flüchtling anerkannt und vorläufig aufgenommen wurde. Dessen Beschwerde gegen die Ablehnung des Asylgesuchs ist derzeit vor Bundesverwaltungsgericht hängig (Verfahren E-6788/2018). B. Mit Formularverfügung vom 4. Oktober 2019 verweigerte die Schweizerische Botschaft in Islamabad die Ausstellung des Visums. C. Am 11. Dezember 2019 wies die Vorinstanz die dagegen erhobene Einsprache der Beschwerdeführerin ab. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 15. Januar 2020 gelangte die Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gutheissung des Antrags auf Erteilung eines humanitären Visums. Zudem ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Zwischenverfügung vom 28. Januar 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab. F. Mit Schreiben vom 31. März 2020 reichte die Beschwerdeführerin eine ergänzende Stellungnahme ein. Auf den beigelegten Arztbericht wird - soweit erheblich - in den Erwägungen eingegangen. G. In ihrer Vernehmlassung vom 20. April 2020 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. H. In ihrer Replik vom 28. Mai 2020 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen und deren Begründung fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Einspracheentscheide des SEM betreffend humanitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Rechtsmittelfrist [Art. 50 Abs. 1 VwVG], Form der Beschwerde [Art. 52 VwVG] und Bezahlung des Kostenvorschusses [Art. 63 Abs. 4 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2014/1 E. 2). 3. 3.1 Als Staatsangehörige von Pakistan unterliegt die Beschwerdeführerin der Visumspflicht gemäss Art. 9 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204). Mit ihrem Gesuch beabsichtigt sie ausdrücklich einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb dieses nicht nach den Regeln zur Erteilung von Schengen-Visa, sondern nach den Bestimmungen des nationalen Rechts zu prüfen ist (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.5 und E. 3.6.1). 3.2 Gemäss Art. 4 Abs. 2 VEV kann in Abweichung von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen (vgl. Art. 4 Abs. 1 VEV) in begründeten Fällen aus humanitären Gründen ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt erteilt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. 3.3 Praxisgemäss werden humanitäre Visa nur unter sehr restriktiven Bedingungen ausgestellt (vgl. BVGE 2015/5 E. 4.1.3). Diese gelten dann als erfüllt, wenn bei einer Person aufgrund der konkreten Umstände offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie sich im Heimat- oder Herkunftsstaat in einer besonderen Notsituation befindet, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und es rechtfertigt, ihr - im Gegensatz zu anderen Personen in derselben Lage - ein Einreisevisum zu erteilen. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefährdung, die sie mehr als alle anderen Personen betrifft, gegeben sein. Befindet sich die betroffene Person bereits in einem Drittstaat (BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3) oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt (vgl. Urteil des BVGer F-4658/2017 vom 7. Dezember 2018 E. 4.3) und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Das Visumgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Dabei können auch weitere Kriterien wie das Bestehen von Bindungen zur Schweiz und die hier bestehenden Integrationsaussichten oder die Unmöglichkeit, in einem anderen Land um Schutz nachzusuchen, berücksichtigt werden (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründet die angefochtene Verfügung damit, dass weder eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefahr für Leib und Leben noch eine besondere Notsituation vorliege, welche die Ausstellung eines Visums aus humanitären Gründen rechtfertigen würde. Die im Rahmen der Vorprüfung zunächst angenommene Reflexverfolgung sei zwischenzeitlich zu verneinen. Eine solche sei zunächst insbesondere in Bezug auf den noch minderjährigen Sohn des Ehemanns der Beschwerdeführerin, der ursprünglich gemeinsam mit der Beschwerdeführerin einen Visumantrag gestellt hatte, vermutet worden. Es habe sich jedoch herausgestellt, dass dieser Sohn, dessen leibliche Mutter die erste Ehefrau des Ehemanns der Beschwerdeführerin ist, nicht mit letzterer zusammenlebe und erst zu einem späteren Zeitpunkt um eine Einreisebewilligung ersuchen werde. Von der Beschwerdeführerin seien mehrere Termine für die Einreichung des Visumgesuchs nicht wahrgenommen worden. Anlässlich des schliesslich durch die Schweizerische Botschaft in Islamabad durchgeführten Interviews habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass sie bei ihren Eltern in C._______ lebe, aber noch Verwandte in D._______ und E._______ habe, wo sie sich teilweise ebenfalls aufhalte. Nun wolle sie zu ihrem Ehemann in die Schweiz ziehen. Weiter habe sie zu Protokoll gegeben, es gebe bereits seit über einem Jahr keine Angriffe und Drohungen mehr. Daraus lasse sich schliessen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen nicht erfüllt seien. 4.2 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, sie sei als Ehefrau von B._______, der seit 2012 in der Schweiz lebt und hier um Asyl ersucht hat, in Pakistan an Leib und Leben bedroht. Ihr Ehemann engagiere sich seit jungen Jahren für (...) und sei deshalb in Pakistan verfolgt worden. Seit seiner Flucht setze er seine politischen Aktivitäten von der Schweiz aus fort. Im (...) sei deshalb sein Sohn von (...) getötet worden. Im Verlauf des Jahres (...) hätten Angehörige des (...) wiederholt sein Haus aufgesucht, Wertgegenstände beschlagnahmt und die Familie bedroht, belästigt und geschlagen. Im Jahr (...) seien die Grundstücke des Ehemanns konfisziert worden. Bei einem Überfall auf das Haus der Familie sei die Mutter des Ehemanns derart belästigt und bedroht worden, dass sie daraufhin psychisch krank geworden sei, zur Behandlung ins Spital gebracht werden musste und schliesslich im Dezember 2017 verstorben sei. Am (...) hätten die (...) sodann einen weiteren Übergriff ausgeübt, bei welchem Vermögensgegenstände entwendet oder zerstört, die Familie misshandelt und der Neffe ihres Ehemanns entführt worden sei. Erst gegen Ende 2018 habe der in der Schweiz wohnhafte Ehemann wieder eine Nachricht von seiner Familie erhalten, welche inzwischen aus Angst vor weiteren Verfolgungen durch den pakistanischen Staat untergetaucht sei. Die Familie, darunter sie - die Beschwerdeführerin - , lebe unter prekären Bedingungen und in der ständigen Sorge, dass ihr Versteck auffliege und sie von den (...) entführt oder ermordet würde. Ungefähr Mitte (...) habe der Ehemann telefonischen Kontakt mit ihr - der Beschwerdeführerin - gehabt, woraufhin sie von den (...) aufgesucht und mit dem Tod bedroht worden sei. Sie sei angesichts der exilpolitischen Aktivitäten ihres Ehemanns in Pakistan unmittelbar individuell gefährdet. Es liege zumindest eine Reflexverfolgung vor. Im Weiteren führt die Beschwerdeführerin aus, den ersten Termin bei der Schweizerischen Botschaft habe sie verpasst, da sie auf dem Weg nach Islamabad in eine Polizeikontrolle geraten sei. Den Ersatztermin habe sie nicht wahrnehmen können, da sie zu spät bei der Botschaft eingetroffen sei. In Bezug auf die eheliche Gemeinschaft mit ihrem Ehemann führt sie aus, praxisgemäss könnten sich auch solche Personen auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen, die kein gefestigtes Aufenthaltsrecht hätten, deren Anwesenheit in der Schweiz jedoch faktisch als Realität hingenommen werde bzw. aus objektiven Gründen hingenommen werden müsse. Aufgrund der Anerkennung ihres Ehegatten als vorläufig aufgenommener Flüchtling sowie angesichts der Tatsache, dass eine Aufhebung seines rechtlichen Status in absehbarer Zukunft nicht anzunehmen sei, könne in seinem Fall ein faktisches Aufenthaltsrecht angenommen werden. Aufgrund ihrer Beziehung zu ihrem Ehemann habe sie ein schützenswertes Interesse im Sinne von Art. 8 EMRK, welches zusätzlich für die Bewilligung eines humanitären Visums spreche. 4.3 Im Rahmen der Beschwerdeergänzung vom 31. März 2020 bringt die Beschwerdeführerin vor, sie leide nach körperlichen Misshandlungen durch die (...) an Nierenproblemen. In den letzten Wochen habe sich die gesundheitliche Situation verschlechtert, weshalb sie in ein Spital in F._______ habe eingeliefert werden müssen. 4.4 In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel und es würden keine neuen Argumente vorgebracht, welche eine Änderung des Entscheids rechtfertigen würden. Die angebliche Todesdrohung sei nachgeschoben und daher nicht glaubhaft, zumal die Beschwerdeführerin dies anlässlich des Termins bei der schweizerischen Botschaft für den Visumantrag mit keinem Wort erwähnt habe. Dasselbe gelte für die mit der Beschwerdeergänzung vom 31. März 2020 vorgebrachten angeblichen gesundheitlichen Probleme. Gemäss ständiger Rechtsprechung müsse die Beschwerdeführerin die sie betreffende ernsthafte Gefährdung für Leib und Leben selber belegen. 4.5 In der Replik führt die Beschwerdeführerin aus, der Vorfall mit den (...), die sie mit dem Tod bedroht hätten, sei ca. (...) passiert. Die Befragung durch die schweizerische Botschaft in Pakistan habe dahingegen bereits am 24. September 2019 stattgefunden. Da sie - die Beschwerdeführerin - erst nach dem Termin bei der Botschaft bedroht worden sei, habe sie anlässlich des Visumantrags nicht von den Drohungen berichten können. Die Ausführungen seien somit nicht nachgeschoben. In Bezug auf den Gesundheitszustand bringt die Beschwerdeführerin vor, dieser habe sich nach den körperlichen Misshandlungen zunächst verbessert. Erst ab ca. Februar 2020 sei es zu einer erneuten Verschlechterung gekommen, woraufhin sie hospitalisiert worden sei. Die Befragung durch die Auslandvertretung habe im September 2019 stattgefunden und die Beschwerde gegen die Ablehnung des Visumantrags sei im Januar 2020 eingereicht worden. In der Befragung und in der Beschwerde sei sie nicht detailliert auf die gesundheitlichen Probleme eingegangen, da sich ihr Gesundheitszustand erst später, ca. Februar 2020, verschlechtert habe. Somit seien auch diese Ausführungen nicht nachgeschoben. 5. 5.1 Wie nachfolgend darzulegen ist, sind die Voraussetzungen für die Erteilung eines nationalen Visums aus humanitären Gründen nicht erfüllt. Als massgeblich erweist sich, dass keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, welche darauf hindeuten würden, dass die Beschwerdeführerin in Pakistan unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet wäre, beziehungsweise dass sie sich in einer besonderen Notlage befinden würde, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich erscheinen liesse. 5.2 Die Beschwerdeführerin bringt bezüglich ihrer Ausführungen zu angeblichen Überfällen durch (...), die im Zusammenhang mit den exilpolitischen Aktivitäten des Ehemanns erfolgt sein sollen, keinerlei Belege vor. Sie verweist diesbezüglich lediglich auf das noch hängige Asylverfahren ihres Ehegatten. Dieses ist aber erstens noch nicht rechtskräftig und betrifft zweitens eine andere Person und eine andere Fragestellung. Somit kann die Beschwerdeführerin aus diesem Verfahren nichts zu ihren Gunsten ableiten. Dasselbe gilt für den Umstand, dass ihr Ehemann vorläufig als Flüchtling aufgenommen wurde. Dies entbindet die Beschwerdeführerin nicht davon, substantiiert und konkret darzulegen, inwiefern sie sich in einer humanitären Notsituation befindet. Auch der Verweis auf das Urteil des BVGer E-4569/2013 vom 4. Mai 2017, das sich in den von der Beschwerdeführerin zitierten Erwägungen mit der Behandlung von Belutschen in Pakistan auseinandersetzt, ist nicht zielführend, da dieser Fall die Beurteilung eines Asylgesuchs zum Gegenstand hatte. Für die Erteilung eines humanitären Visums bedarf es hingegen einer besonderen Notsituation im Heimat- oder Herkunftsstaat, wobei im Gegensatz zum Asylverfahren ein erhöhtes Beweismass gilt, und eine allfällige Gefährdung im Heimat- oder Herkunftsstaat an restriktive Voraussetzungen geknüpft ist (vgl. Urteile des BVGer E-5105/2014 vom 13. Oktober 2014 E. 3.4; D-3367/2013 vom 12. Mai 2014 E. 4.2, 4.4 m.w.H.). Die Beschwerdeführerin bringt keine hinreichend substantiierten Gründe vor, die eine konkrete und unmittelbare Bedrohung in Pakistan glaubhaft machen würden. Vielmehr hat sie im Rahmen ihrer Vorsprache bei der Schweizerischen Botschaft am 24. September 2019 angegeben, es gebe bereits seit über einem Jahr keine Angriffe und Drohungen mehr. 5.3 Die angeblichen Todesdrohungen durch (...) nach einem Telefonat mit dem Ehemann der Beschwerdeführerin wurden erst anlässlich des Beschwerdeverfahrens eingebracht. Dies erweckt einen unglaubwürdigen Anschein. Die daraufhin in der Replik pauschal entgegengebrachte Feststellung, wonach die Drohungen erst kurz nach dem Termin bei der Botschaft erfolgt sein sollen, vermag daran nichts zu ändern. Auch hier fehlt es wiederum an substantiierten und stichhaltigen Ausführungen. 5.4 Die mittels Beschwerdeergänzung vom 31. März 2020 eingebrachte Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin und ihre Hospitalisation in Pakistan sind ebenfalls nicht belegt. Diesbezüglich legt die Beschwerdeführerin lediglich einen ärztlichen Bericht bei, in welchem festgehalten ist, wie ihr Ehemann in der Schweiz ihre gesundheitliche Situation beschreibt. Dies ist nicht ausreichend. Es ist aber ohnehin anzumerken, dass der Umstand, dass in der Schweiz eine medizinische Behandlung generell geeigneter und leichter zugänglich wäre als in Pakistan - für sich allein - kein behördliches Eingreifen rechtfertigt (vgl. Urteile des BVGer F-1173/2016 vom 25. Januar 2017 E. 5.2; F-4480/2019 E. 5.2.2). Im Übrigen zeigen die Ausführungen der Beschwerdeführerin gerade, dass die Inanspruchnahme von medizinischer Hilfe in Pakistan gewährleistet ist. Dies spricht hinsichtlich ihrer gesundheitlichen Versorgung offensichtlich gegen die Erteilung eines humanitären Visums. 5.5 Die Beschwerdeführerin beruft sich unter Bezugnahme auf ihre Ehe mit einem in der Schweiz vorläufig aufgenommenen Flüchtling auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK. Es stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin diese Garantie anrufen kann und ob gegebenenfalls die Verweigerung des humanitären Visums eine Verletzung derselben darstellt. 5.5.1 Art. 8 Ziff. 1 EMRK garantiert den Schutz des Familienlebens, welches in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern, umfasst (vgl.). Die Garantie kann verletzt sein, wenn einer ausländischen Person, deren Familienangehörige in der Schweiz weilen, die Anwesenheit untersagt und damit das Familienleben vereitelt wird. Das in Art. 8 EMRK beziehungsweise Art. 13 BV geschützte Recht ist gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts berührt, wenn eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt wird, ohne dass es dieser möglich beziehungsweise zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 II 1 E. 6.1; 143 I 21 E. 5.1; 139 I 330 E. 2.1; 135 I 143 E. 1.3.2; 129 II 11 E. 2). Auf Art. 8 EMRK können sich in Ausnahmesituationen auch Personen berufen, deren Anwesenheit rechtlich nicht geregelt ist beziehungsweise die kein gefestigtes Aufenthaltsrecht haben, deren Anwesenheit in der Schweiz jedoch faktisch als Realität hingenommen wird beziehungsweise aus objektiven Gründen hingenommen werden muss (vgl. BGE 138 I 246 E. 3.3.1 mit Verweis auf die Urteile des EGMR Jeunesse gegen Niederlande vom 3. Oktober 2014 [Nr. 12738/10] § 103 ff. m.w.H., Agraw gegen Schweiz vom 29. Juli 2010 [Nr. 3295/06] § 44 ff. und Mengesha Kimfe gegen Schweiz vom 29. Juli 2010 [Nr. 24404/05] § 61 ff.). 5.5.2 Die Beschwerdeführerin begründet ihren Antrag für ein humanitäres Visum damit, dass sie angesichts der exilpolitischen Aktivitäten ihres Ehemanns in Pakistan gefährdet sei. Hintergrund für das vorliegend zu beurteilende Gesuch ist damit der Schutz vor einer allfälligen Reflexverfolgung. Der Zweck von Art. 8 Ziff. 1 EMRK besteht jedoch nicht darin, die gesuchstellende Person vor einer Verfolgung im Heimatstaat zu bewahren, sondern liegt in der Gewährleistung des Familienlebens. Das Gesuch der Beschwerdeführerin gründet höchstens sekundär auf dem Wunsch nach einem Zusammenleben mit ihrem Ehemann. Es ist deshalb fraglich, ob vorliegend der Schutzbereich von Art. 8 EMRK überhaupt eröffnet ist. Diese Frage kann jedoch offen bleiben, da - wie nachfolgend darzulegen ist - der Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens gestützt auf Art. 8 Ziff. 2 EMRK gerechtfertigt wäre. 5.5.3 Die Europäische Menschenrechtskonvention verschafft keinen absoluten Anspruch auf Einreise und Aufenthalt, respektive auf Wahl des für das Familienleben am geeignetsten erscheinenden Orts, oder auf einen besonderen Aufenthaltstitel. Vielmehr erweist sich eine aufenthaltsbeendende oder -verweigernde, im Schutz- und Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK liegende Massnahme als zulässig, wenn sie gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinn von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht und zu dessen Realisierung in einer demokratischen Gesellschaft «notwendig» erscheint (BGE 143 I 21 E. 5.1; 135 I 153 E. 2.1). 5.5.4 Der Ehemann der Beschwerdeführerin ist im Jahr 2012 in die Schweiz eingereist und hat die Beschwerdeführerin im Heimatland zurückgelassen. Den Ehegatten wäre es offen gestanden, gemeinsam aus Pakistan wegzugehen. Angesichts der im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Reflexverfolgung von Familienmitgliedern wäre dies ein plausibler Schritt gewesen. Stattdessen entschieden sie sich, eine Trennung der Familie hinzunehmen, indem die Beschwerdeführerin allein in Pakistan zurückblieb. Die Trennung der Ehegatten ist freiwillig erfolgt. Dabei nahmen sie unweigerlich eine langfristige Trennung in Kauf, da nicht mit der Gewährung eines uneingeschränkten Familiennachzugs gerechnet werden konnte (vgl. z.B. Konstatinov gegen Niederlande vom 26. April 2007 [Nr. 16351/03] § 48). Vielmehr mussten die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann vernünftigerweise davon ausgehen, ihr Familienleben künftig für eine lange Zeit nicht pflegen zu können. Unter diesen Umständen ist die Beeinträchtigung des Ehelebens nicht dargetan, weshalb der Eingriff in das Familienleben als verhältnismässig zu betrachten wäre. Die Verweigerung der Einreise hielte folglich vor Art. 8 Ziff. 2 EMRK stand. 5.5.5 Der Beschwerdeführerin ist zuzumuten, die gesetzliche Frist für den Familiennachzug von vorläufig aufgenommenen Personen abzuwarten und ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 85 Abs. 7 AIG erfüllt sind. 5.5.6 Folglich kann die Beschwerdeführerin aus der Anwesenheit ihres Ehegatten in der Schweiz nichts zugunsten ihrer Einreise in die Schweiz ableiten. 5.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Voraussetzungen, unter denen der Beschwerdeführerin ein nationales Visum aus humanitären Gründen ausgestellt werden könnte, zu Recht verneint hat.
6. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
7. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten, welche sich vorliegend auf CHF 800.- belaufen, der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Fabienne Hasler Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen nach Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG erfüllt sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: